Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 76 , ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland grenznah zur Schweiz. Er ist in der Schweiz seit dem 31. März 2004 als Grenzgänger erwerbstätig
und verfügt über die Grenzgänger bewilligung G (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1) . Im Jahr 2021 nahm er eine Erwerbstätig keit bei der Y.___ AG im Kanton Zürich auf (Urk. 10/3. 1-2 ) . Mit Schreiben vom 2. August 2021 wurde X.___
von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über das ihm zustehende Optionsrecht zur Befreiung von der schweizerischen Kranken versicherungspflicht innert drei Monaten ab Arbeitsan tritt informiert mit der Androhung, dass bei fehlendem Versicherungsnachweis zur ausländischen Krankenversicherung oder (alternativ) bei fehlendem Gesuch um Ausübung des Optionsrechts innert der dreimonatigen Frist eine zwangsweise Versicherung in der Schweiz erfolge (Urk. 6/2).
Mit Schreiben vom 1 1. März 2022 wurde ihm eine letztmalige zweiwöchige Frist zur Einreichung der verlangten Dokumente ange setzt mit der Androhung, dass bei unbenutzter Frist die zwangs weise Zuweisung zu einer schweizerischen Krankenversicherung erfolge (Urk.
6/3).
Da X.___
der Aufforderung nicht nachkam , wies die Gesundheits direktion des Kantons Zürich ihn m it Verfügung vom
3. Februar 2023
dem schweizerischen Krankenversicherer Philos Assurance Maladie SA zu ( Urk. 6/4).
Dagegen erhob X.___ Einsprache (Eingang vom 23. Feb ruar 2023 (Urk. 6/9), welche mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 abge wiesen wurde (Urk. 6/11 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom
5. Juli 2024 unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/1- 3 ) Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
13. Juni 2024 aufzuheben und es sei die zwangsweise Zuweisung zur schweizerischen Krankenversicherung aufzu heben (Urk. 1 S. 1 ). In der Beschwerdeantwort vom 16.
September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1 ). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Oktober 2024 (Urk. 9) unter Beilage weiterer Dokumente ( Urk. 10/1-5.7) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 20. November 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk.
12), was dem Beschwerdeführer am
21. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher komm en das Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die darauf basierenden Verordnungen zur Anwendung (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.1) . Die im Rahmen des FZA, insbesondere im Verhältnis der Schweiz zu Deutschland anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr.
1408/71 vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1), und Nr.
574/72 vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11), wurden zum 1.
April 2012 ersetzt. Seither kommen
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109 .268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2; Urteil des Bundes gerichts 9C_801/2014 vom 10.
März 2015 E. 2.1 ).
Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.
Die genannte Veränderung per 1.
April 2012 ist , soweit hier von Interesse, ohne Bedeutung für die vorliegende Streitfrage , ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass er von der schweizerischen obligatorischen Krankenpfle ge versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den dazugehörige Verordnungen befreit werden könne ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 2.1 u. E. 3.1) . 1.2
Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates.
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend zu Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Deutsch land gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (so schon Anhang VI [ Schweiz ]
Ziff. 3 Bst. b Verordnung Nr. 1408/71 ) . 1.3
Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht (Art. 3 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung [ KVG ] , Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.4
1.4.1
Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Kranken pfle geversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger. Indessen sehen Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV insoweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Versicherungs systems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemein hin als Optionsrecht bezeichnet ( BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen).
Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gän gerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicher heit, 3. Auflage 2016, S. 435 FN 41). 1.4.2
Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Options rechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialver sicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).
Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Mona ten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Behörde
am Arbeitsplatz einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004 ; vgl. Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b / aa Anhang II FZA ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 KVG , Art. 7 Abs. 8 KVV ). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).
1.4.3
Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33). 1.4.4
Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenver sicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 1.5
Gemäss Art. 6a KVG informieren die Kantone über die Versicherungspflicht die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen wohnen (Abs. 1 lit . a). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, da der Beschwerdeführer nach dem Informationsschreiben vom 2. August 2021 (Urk. 6/2) auch nicht auf ihr Mahnschreiben vom 11. März 2022 (Urk. 6/3) reagiert habe, sei er mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 6/4) einer schweize rischen Krankenversicherung zugewiesen worden. Im Dossier seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er die für die Ausübung des Optionsrechts bezüglich der Krankenversicherung notwendigen Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Optie rung ausgegangen werden. Er habe somit das Optionsrecht nicht rechtzeitig aus geübt, weshalb er der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt bleibe. Daher erweise sich die Zwangszuweisung zu einer schweizerischen Krankenver sicherung als rechtmässig ( Urk. 2 ).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zusätzlich aus, der Beschwerde führer unterstehe zufolge seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger nach Art. 1 1 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 hinsichtlich Kranken versicherung grundsätzlich den s chweizerischen Rechtsvorschriften. Seine Grenzgängerbe willigung G sei seit dem 31. März 2004 gültig und sei von der zuständigen Behörde im Kanton Basel-Stadt erteilt sowie von den zuständigen Behörden im Kanton Solothurn im Jahr 2007 verlängert worden . Seine damalige Arbeitgeberin Z.___ AG, bei welcher er nach seinen Angaben ange stellt gewesen sei, als er das erste Mal den Nachweis der Krankenver sicherung habe erbringen müssen, habe Sitz im Kanton Basel-Stadt. Jedoch lägen d em Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, welches vor der Delegation an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2013 zuständig gewesen sei, keine Unter lagen zum Beschwerdeführer betreffend Ausübung des Optionsrechts vor, wozu auf Beilage 15 (Urk. 6/15) verwiesen werde. Auch das Gesundheitsamt des Kan tons Solothurn, das vor der Delegation an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2022 zuständig gewesen sei, sei nicht im Besitz von Unterlagen zum Beschwerde führer aus den Jahren 2007 und 2008, weshalb dieses keine Auskunft darüber geben könne, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht habe. Hierzu werde auf Beilage
16 (Urk. 6/16) verwiesen. Zudem müssten auch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG Unterlagen zu Grenzgängern vorhanden sein, welche für die Kontrolle der Versicherungspflicht der Grenzgänger und das Options recht vor Übergang der Zuständigkeit, bezüglich des Kantons Basel-Stadt ab 2013 und bezüglich des Kantons Solothurn ab
1. Dezember 2022, zuständig gewesen sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe aber bestätigt, dass ihr kein Gesuch des Beschwerdeführers vorliege, wie aus Beilage 14/1 (Urk. 6/14/1) ersicht lich sei. Aber auch der Beschwerdeführer selbst habe bisher nichts Entspre chendes nachzuweisen vermocht. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Optionsrecht nie rechtsgültig ausgeübt habe. Daher sei die Gesundheitsdi rektion des Kantons Zürich bei Wiederaufnahme der Erwerbstätig keit des Beschwerde führers im Kanton Zürich gehalten gewesen, die Ausübung des Options rechts und damit die Versicherungspflicht zu überprüfen . Der Beschwerde führer habe erst mals
nach der Verfügung vom 3.
Februar 2023 reagiert und erst mit Eingabe (E-Mail) vom 15. Februar 2023 bekannt gegeben, das Optionsrecht ausüben zu wollen, indem er eine Bescheinigung über die gezahlten und erstatte t en Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2022 seiner deutschen Krankenversicherung eingereicht habe. Ein formeller Antrag sei damit indes noch nicht gestellt worden. Der informelle Antrag sei damit offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb er der S chweizer Krankenver sicherungspflicht unterstehe und die Zuweisung zu einem Krankenversicherer rechtmässig sei . Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem auf ein Schreiben an ihn im Dezember 2022 beziehe, sei nicht ersichtlich, um welches Schreiben es sich dabei handeln solle und dass ihm in der vorliegenden Sache ein solches zugestellt worden sei. Auch fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangszuweisung vom 3. Februar 2023 mit der SVA Zürich oder der Gesundheitsdirektion Kontakt aufgenommen habe (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor , er sei seit dem 1. Mai 2004 ununter brochen Arbeitnehmer in der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt sei er auch ununterbrochen privat krankenversichert in Deutschland und es seien alle Leistungen über die Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund (Urk. 3/1), erbracht worden . Er habe bereits im Jahr 2004 von seinem Optionsrecht der Krankenversicherungswahl Gebrauch gemacht. Er sei zu Beginn bei der A.___
AG (Urk. 10/2.10) angestellt gewesen und habe den Schweizer Arbeitgeber seither mehrfach gewechselt. Im Jahr 2021 sei er zur Y.___ AG gewechselt (Urk. 10/2.1-2), wo er bis heute tätig sei. Am 1. März 2008 , mit seinem Wechsel zur Z.___ AG (Urk. 10/2.7-8), sei letztmalig der Nachweis seiner privaten Krankenversicherung angefordert und von ihm erbracht worden. Beim Wechsel im Jahr 2013 zur B.___ AG (Urk. 10/2.3-6) sei kein erneuter Nachweis angefordert worden. Das Informations schreiben der Gesundheitsdirektion vom 2. August 2021 habe er ignoriert, da er sein Options recht schon im Jahr 2004 ausgeübt habe und der Meinung gewesen sei, er müsse daher nicht s unternehmen. Erst als ihm Ende Dezember 2022 noch mals ein Schreiben zugestellt worden sei, habe er Kontakt aufgenommen und im Januar 2023 seine Unterlagen per E-Mail und per Post versandt. Er sei im stän digen telefonischen Kontakt gewesen und der jeweilige Sachbearbeiter habe ihm im März (gemeint wohl 2023) telefonisch bestätigt, dass alle Unterlagen komplett vorliegen würden und dass, sofern er die nächsten 14 Tage nichts höre, alles in Ordnung sei. Umso überraschter sei er über die nachfolgende Reaktion gewesen. Die Beweismittel würden der Beschwerdegegnerin vorliegen, namentlich Telefon notizen, -aufzeichnungen, Mailverkehr, Posteingang. Infolge von Umzug, Auflö sung des ehelichen Haushaltes und Computerproblemen lägen ihm selbst diese Aufzeichnungen nicht vor. Er sei inzwischen alleinerziehender Vater eines Sohnes und als Aussendienst-Mitarbeiter in der ganzen Schweiz unterwegs. Daher sei es ihm leider nicht immer möglich gewesen, auf eingehende Schreiben rechtzeitig zu reagieren. Wenn die Pflichtversicherung bestehen bliebe, wäre er gezwungen, seine private Premium-Krankenversicherung aufzukündigen, da er nicht in der Lage sei, doppelte Prämien zu bezahlen. Er sei aber auf die privaten Premiumleistungen in Deutschland angewiesen, da er chronisch krank sei. Diese Leistungen würden unwiderruflich verloren gehen und könnten nicht mehr ver sichert werden (Urk. 1).
Mit der weiteren Stellungnahme macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er erhalte den benötigten Nachweis vom Kanton Basel-Stadt nicht, da dazu alle Unter lagen lückenlos eingereicht werden müssten und ihm indes der Arbeitsver trag sowie die Kündigung bezüglich seiner Anstellungen bei der C.___ fehlen würden. Die «KVG-Basel-Stadt und Land» würden ihm keine Auskünfte erteilen. Auch das
Sozialversicherungsg ericht des Kantons Basel-Stadt und das Kantonsgericht Basel-Land hätten keine Akten von ihm. Es stehe auch nirgends, wo das Formular bezüglich des Optionsrechts, welches er im Jahr 2004 habe aus füllen müssen, nach 20 Jahren noch aufbewahrt und registriert werde. In den Unterlagen, welche für den Arbeitgeberwechsel erstellt worden seien, sei ebenfalls nicht nach der Krankenkassen-Registrierung ge fragt worden. Ferner sei zu rügen, dass er bei jedem Schreiben der SVA habe nachfragen müssen, welche Unterlagen er einzureichen habe; denn darin habe jeweils nur gestanden, dass es nicht ausrei chend sei. Er könne sich auch nur auf die Aussagen der Mitarbeiter verlassen, welche ihm gesagt hätten, dass seine Unterlagen in der letzten Instanz seien und dass sie komplett sowie ausreichend seien. Der Nachweis für 20 Jahre sei nicht erwünscht gewesen, sondern nur ein Nachweis über den Umstand seiner Kranken versicherung. Weiter sei ihm im Jahr 2024, als er die SVA (Zürich) nochmals kontaktiert habe, drei M al von drei Mitarbeiterinnen unabhängig vonein a nder telefonisch erklärt worden, dass sein Antrag noch immer in Bearbeitung sei; es sei nicht weiterbearbeitet worden. E s sei für ihn sodann nicht nachvollziehbar, weshalb seine am 3. Februar (2023) eingereichte Einsprache im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin als undatiert vermerkt worden sei. Er habe sich am 3. Februar telefonisch nach seiner Einsprache erkundigt und es sei ihm zugesagt worden, dass der Brief mit der Kopie seiner Krankenkassenkarte vorliege. Dies sei bei seinen Telefonaten bis ins Jahr 2024 von allen Mitarbeitern bestätigt und ihm gegenüber so kommuniziert worden , wobei immer der 3. Februar (2023) ange geben worden sei
(Urk. 9 ). 2.3 2.3.1
Es steht fest und ist unstrittig , dass der in Deutschland wohnhafte Beschwerde führer mit Grenzgängerbewilligung G aufgrund seiner unselbständigen Beschäf tigung in der Schweiz ab dem Jahr 2004 , seit 2021 im Kanton Zürich (Urk. 6/1, Urk. 10/2.1-10) ,
bezüglich der hier strittigen Frage der Krankenpfle ge versicherung entsprechend dem Erwerbsortsprinzip ( Art. 11 Abs. 3 lit . a VO [EG] 883/2004) den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt und dem Grundsatze nach dem schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium untersteht ( Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV i.V.m . Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG) .
Fest steht auch, dass b ei Personen, die
- wie hier der Beschwerdeführer - nach
Art.
1 Abs.
2 lit .
d KVV
versicherungspflichtig sind, ein eigentliches
Optionsrecht
insofern besteht , als sie die Befreiung von der Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangen können unter der Voraussetzung, dass eine (gleichwertige) Versicherung im Wohnstaat besteht (BGE 136 V 295
E.
2.3.2-3 , 135 V 339
E.
4.3.2 , 131 V 202 E.
2.2.1; alle betreffend Grenzgänger, die im Ausland wohnten und in der Schweiz arbeiteten ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 1 0. März 2015 E. 3.3 ). 2.3.2
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerde führer mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 6/4) einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen hat . Zu klären ist insbesondere die Streitfrage, ob von einer versäumten Optierung für das Gesundheitssystem seines Wohnsitzstaates auszugehen ist , da der Beschwerdeführer das Optionsrecht nicht oder nicht rechtsgültig
ausgeübt hat. 3. 3.1 3.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Optionsrecht bereits im Jahr 2004 im Rahmen seiner ersten Anstellung in der Schweiz ausgeübt habe ( Urk. 1 S. 1 ).
Der zu dieser Anstellung vorliegende Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der A.___ AG
( Sitz in Genf und Zweigniederlassung [ unter anderem ] in Basel ) datiert vom 18. März 2004, wobei als «üblicher Arbeitsort oder Sammel platz» «Basel» und als Arbeitsbeginn «nach Erhalt der Bewilligung» vermerkt wurde (Urk. 10/2.10) . Gemäss der Grenzgängerbewilligung G des Beschwerde führers vom 11. Februar 2019 gilt die Bewilligung seit dem 31. März 2004 (Urk. 10/1). In der in der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zuhanden des Finanzamtes/Kantonalen Steueramtes vom 25. September 2007 erklärte d er Beschwerdeführer zudem, er sei bei der Firma « A.___, «…» Ch-4003 Basel» seit dem 15. März 2004 beschäftigt (Urk. 10/3.3). Der Arbeitsbeginn
in Basel und damit die Versicherungspflicht in der Schweiz fiel somit auf das Frühjahr 200 4.
Die dreimonatige Frist (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004 ; BGE 136 V 295 E. 2.3.3 ) zur Stellung des Antrages um Befrei ung der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeits platz begann für den Beschwerdeführer daher mit dem ersten Arbeitstag im Frühjahr 2004 und endete auch im Jahr 200 4. 3. 1. 2
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt
wird . Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18.
November 2013 E.
3 u nd 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3).
Der Beschwerdeführer vermochte zur
fristgerechten Ausübung seines Options rechts im Jahr 2004 keine Belege vorzulege n . Auch vermag das Ergebnis der Abklä rungen der Beschwerdegegnerin die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. So erklärte das im Kanton Basel-Stadt für den Vollzug des Krankenver sicherungsobligatoriums
zuständige Amt für Sozialbeit räge (vgl. § 3 der [per Ende 2008 aufgehobenen] Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) vom 7. November 1995 [in der ab dem 1. Juni 2002 gültig gewesenen Fassung] und §
1 Abs.
3
lit . a und b sowie § 12 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [ KVO ] v om 25.
November 2008 [in Kraft seit 1.
Januar 2009 ]) auf Anfrage der Beschwerde gegnerin in der E-Mail vom 15.
August 2024 , in Bezug auf den Beschwerdeführer sei keine Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich der obligatorischen Krankenpflege versicherung bekannt (Urk. 6/15). Auch die Gemeinsame Einrich tung KVG, welche das Mandat zur Kontrolle der Versicherungspflicht der Ein wohner und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt sowie zum Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht
im Jahr 2013 für den Kanton Stadt-Basel übernommen hat, erklärte im Schreiben vom 1 4. August 2024 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/13), es liege bezüglich des Beschwerde führers kein Gesuch vor (Urk. 6/14). 3.1.3
Bei der Z.___ AG sodann handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
letztmalig
mit seinem Wechsel zu dieser Arbeitgeberin per 1. März 2008 (Urk. 10/2.7-8) den Nachweis seiner privaten Krankenversicherung erbracht , liegen keine Belege zur damaligen Ausübung des Optionsrechts vor. 3.1.4
Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2 f.) ging vor diesem Hintergrund
- zufolge der Beweislosigkeit (E. 3.1.2) - zu Recht davon aus , dass der Beschwerde führer das Optionsrecht in der Zeit nach Arbeitsbeginn als Grenz gänger in der Schweiz im Jahr 2004 ni cht
oder jedenfalls nicht formell korrekt ausgeübt hat.
3.2 3.2.1
E ine versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .). A ngesichts der fehlenden Hinweise auf die weiteren Umstände nach Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz im Jahr 2004 ist
indes nicht zu bean standen, dass d ie Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem Beschwerde führer nach Aufnahme einer Tätigkeit im Kanton Zürich im Jahr 2021 (Urk. 10/3.1-2) Gelegenheit gab, das Optionsrecht nachträglich auszuüben .
Das Optionsrecht wurde indes weder im Anschluss an das zusätzliche Informations schreiben der Gesundheitsdirektion zur Möglichkeit der Optierung vom 2. August 2021 (Urk. 6/2), noch innert der mit Schreiben vom
11. März 2022 angesetzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen ( Urk. 6/3) , in welchem auf die Säumnisfolge der Zwangszuweisung hingewiesen wurde, ausgeübt .
Der Beschwerdeführer legte
erst im Einspracheverfahren mit E-Mail vom 15. Februar 2023 und Eingabe vom 23.
Februar 2023 sowie per Kontaktformular, datiert vom 19. Februar 2024 , mithin erst nach der am 3. Februar 2023 verfügten zwangsweise n Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenpflegeversicherer
(Urk. 6/4),
Unterlagen zu seiner Krankenpflegeversicherung in Deutschland vor (Urk. 6/6-7, Urk. 6/9 , Urk. 10/5.1-6 ).
3.2.2
Es ist daher davon auszugehen, dass das Optionsrecht weder innert dreier Monate nach Arbeitsantritt, noch innert der mit Schreiben vom
11. März 2022 ange setzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen ausgeübt wurde und somit nicht rechtzeitig erfolgte. 3.3 3.3.1
Für eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind sodann keine Anhaltspunkte aktenkundig.
Der Beschwerdeführer macht denn auch keine einschlägigen Gründe
geltend.
Viel mehr anerk ennt er in der Beschwerdeschrift, das Informationsschreiben vom 2.
August 2021 ( Urk. 6/2) ignoriert und erst im Januar 2023 seine Unter lagen per E-Mail und Post versandt zu haben (Urk.
1 S. 1 f. ). Das Vorbringen, er sei als Aussendienst-Monteur in der ganzen Schweiz unterwegs, weshalb es ihm nicht immer möglich sei, auf eingehende Schreiben rechtzeitig zu reagieren (Urk.
1 S. 2), vermag kein entschuldbare s oder sonst wie auf
achtenswerten Grün den beru hende s Fristversäumnis
im Sinne von Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA respektive Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004 («in begründeten Fällen») zu begründen , zumal zwischen dem Versand des eingeschrie benen Schreibens vom
11. März 2022 (Urk. 6/3) und dem angebliche n Zusenden von Unterlag en im Januar 2023 mehrere Monate vergangen waren. Im Übrigen liegt kein Schreiben des Beschwerdeführers vom Januar 2023 vor, sondern allein die hiervor (E. 3.2.1) erwähnten Eingaben im
Einspracheverfahren an die Beschwerdegegnerin vom Februar 2023 ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/9, Urk. 10/5.1 6).
3.3.2
Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen
Kran kenversicherungspflicht.
Die innert Frist versäumte Optierung für das Gesund heitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden.
Die in vor ste hender E rwägung 1.4 .2 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist d ie Rüge, er habe bei jedem Schreiben der SVA nachfragen müssen, welche Unterlagen er einzureichen habe ( Urk. 9 S. 1), nicht zielführend . Denn
die nötigen Informationen waren in den hier massgeblichen Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. August 2021 und vom
11. März 2022 (Urk. 6/2-3) aufgeführt. 3.4
Im Ergebnis erweist sich die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Urk. 2) bestätigte Verfügung vom 3. Februar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung dem Krankenver sicherer Philos Assurance Maladie SA zugewiesen wurde (Urk. 6/4 ), als recht mässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippHartmann
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 76 , ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland grenznah zur Schweiz. Er ist in der Schweiz seit dem 31. März 2004 als Grenzgänger erwerbstätig
und verfügt über die Grenzgänger bewilligung G (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1) . Im Jahr 2021 nahm er eine Erwerbstätig keit bei der Y.___ AG im Kanton Zürich auf (Urk. 10/3. 1-2 ) . Mit Schreiben vom 2. August 2021 wurde X.___
von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über das ihm zustehende Optionsrecht zur Befreiung von der schweizerischen Kranken versicherungspflicht innert drei Monaten ab Arbeitsan tritt informiert mit der Androhung, dass bei fehlendem Versicherungsnachweis zur ausländischen Krankenversicherung oder (alternativ) bei fehlendem Gesuch um Ausübung des Optionsrechts innert der dreimonatigen Frist eine zwangsweise Versicherung in der Schweiz erfolge (Urk. 6/2).
Mit Schreiben vom 1 1. März 2022 wurde ihm eine letztmalige zweiwöchige Frist zur Einreichung der verlangten Dokumente ange setzt mit der Androhung, dass bei unbenutzter Frist die zwangs weise Zuweisung zu einer schweizerischen Krankenversicherung erfolge (Urk.
6/3).
Da X.___
der Aufforderung nicht nachkam , wies die Gesundheits direktion des Kantons Zürich ihn m it Verfügung vom
3. Februar 2023
dem schweizerischen Krankenversicherer Philos Assurance Maladie SA zu ( Urk. 6/4).
Dagegen erhob X.___ Einsprache (Eingang vom 23. Feb ruar 2023 (Urk. 6/9), welche mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 abge wiesen wurde (Urk. 6/11 = Urk. 2).
E. 1.1 Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher komm en das Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die darauf basierenden Verordnungen zur Anwendung (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.1) . Die im Rahmen des FZA, insbesondere im Verhältnis der Schweiz zu Deutschland anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr.
1408/71 vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1), und Nr.
574/72 vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11), wurden zum 1.
April 2012 ersetzt. Seither kommen
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109 .268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2; Urteil des Bundes gerichts 9C_801/2014 vom 10.
März 2015 E. 2.1 ).
Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.
Die genannte Veränderung per 1.
April 2012 ist , soweit hier von Interesse, ohne Bedeutung für die vorliegende Streitfrage , ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass er von der schweizerischen obligatorischen Krankenpfle ge versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den dazugehörige Verordnungen befreit werden könne ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 2.1 u. E. 3.1) .
E. 1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates.
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend zu Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Deutsch land gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (so schon Anhang VI [ Schweiz ]
Ziff. 3 Bst. b Verordnung Nr. 1408/71 ) .
E. 1.3 Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht (Art. 3 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung [ KVG ] , Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
E. 1.4 .2 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist d ie Rüge, er habe bei jedem Schreiben der SVA nachfragen müssen, welche Unterlagen er einzureichen habe ( Urk.
E. 1.4.1 Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Kranken pfle geversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger. Indessen sehen Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV insoweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Versicherungs systems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemein hin als Optionsrecht bezeichnet ( BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen).
Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gän gerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicher heit, 3. Auflage 2016, S. 435 FN 41).
E. 1.4.2 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Options rechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialver sicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).
Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Mona ten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Behörde
am Arbeitsplatz einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004 ; vgl. Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b / aa Anhang II FZA ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 KVG , Art.
E. 1.4.3 Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33).
E. 1.4.4 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenver sicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).
E. 1.5 Gemäss Art. 6a KVG informieren die Kantone über die Versicherungspflicht die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen wohnen (Abs. 1 lit . a). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht ( Abs. 3). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom
5. Juli 2024 unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/1-
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, da der Beschwerdeführer nach dem Informationsschreiben vom 2. August 2021 (Urk. 6/2) auch nicht auf ihr Mahnschreiben vom 11. März 2022 (Urk. 6/3) reagiert habe, sei er mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 6/4) einer schweize rischen Krankenversicherung zugewiesen worden. Im Dossier seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er die für die Ausübung des Optionsrechts bezüglich der Krankenversicherung notwendigen Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Optie rung ausgegangen werden. Er habe somit das Optionsrecht nicht rechtzeitig aus geübt, weshalb er der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt bleibe. Daher erweise sich die Zwangszuweisung zu einer schweizerischen Krankenver sicherung als rechtmässig ( Urk. 2 ).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zusätzlich aus, der Beschwerde führer unterstehe zufolge seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger nach Art. 1 1 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 hinsichtlich Kranken versicherung grundsätzlich den s chweizerischen Rechtsvorschriften. Seine Grenzgängerbe willigung G sei seit dem 31. März 2004 gültig und sei von der zuständigen Behörde im Kanton Basel-Stadt erteilt sowie von den zuständigen Behörden im Kanton Solothurn im Jahr 2007 verlängert worden . Seine damalige Arbeitgeberin Z.___ AG, bei welcher er nach seinen Angaben ange stellt gewesen sei, als er das erste Mal den Nachweis der Krankenver sicherung habe erbringen müssen, habe Sitz im Kanton Basel-Stadt. Jedoch lägen d em Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, welches vor der Delegation an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2013 zuständig gewesen sei, keine Unter lagen zum Beschwerdeführer betreffend Ausübung des Optionsrechts vor, wozu auf Beilage 15 (Urk. 6/15) verwiesen werde. Auch das Gesundheitsamt des Kan tons Solothurn, das vor der Delegation an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2022 zuständig gewesen sei, sei nicht im Besitz von Unterlagen zum Beschwerde führer aus den Jahren 2007 und 2008, weshalb dieses keine Auskunft darüber geben könne, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht habe. Hierzu werde auf Beilage
16 (Urk. 6/16) verwiesen. Zudem müssten auch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG Unterlagen zu Grenzgängern vorhanden sein, welche für die Kontrolle der Versicherungspflicht der Grenzgänger und das Options recht vor Übergang der Zuständigkeit, bezüglich des Kantons Basel-Stadt ab 2013 und bezüglich des Kantons Solothurn ab
1. Dezember 2022, zuständig gewesen sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe aber bestätigt, dass ihr kein Gesuch des Beschwerdeführers vorliege, wie aus Beilage 14/1 (Urk. 6/14/1) ersicht lich sei. Aber auch der Beschwerdeführer selbst habe bisher nichts Entspre chendes nachzuweisen vermocht. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Optionsrecht nie rechtsgültig ausgeübt habe. Daher sei die Gesundheitsdi rektion des Kantons Zürich bei Wiederaufnahme der Erwerbstätig keit des Beschwerde führers im Kanton Zürich gehalten gewesen, die Ausübung des Options rechts und damit die Versicherungspflicht zu überprüfen . Der Beschwerde führer habe erst mals
nach der Verfügung vom 3.
Februar 2023 reagiert und erst mit Eingabe (E-Mail) vom 15. Februar 2023 bekannt gegeben, das Optionsrecht ausüben zu wollen, indem er eine Bescheinigung über die gezahlten und erstatte t en Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2022 seiner deutschen Krankenversicherung eingereicht habe. Ein formeller Antrag sei damit indes noch nicht gestellt worden. Der informelle Antrag sei damit offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb er der S chweizer Krankenver sicherungspflicht unterstehe und die Zuweisung zu einem Krankenversicherer rechtmässig sei . Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem auf ein Schreiben an ihn im Dezember 2022 beziehe, sei nicht ersichtlich, um welches Schreiben es sich dabei handeln solle und dass ihm in der vorliegenden Sache ein solches zugestellt worden sei. Auch fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangszuweisung vom 3. Februar 2023 mit der SVA Zürich oder der Gesundheitsdirektion Kontakt aufgenommen habe (Urk. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor , er sei seit dem 1. Mai 2004 ununter brochen Arbeitnehmer in der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt sei er auch ununterbrochen privat krankenversichert in Deutschland und es seien alle Leistungen über die Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund (Urk. 3/1), erbracht worden . Er habe bereits im Jahr 2004 von seinem Optionsrecht der Krankenversicherungswahl Gebrauch gemacht. Er sei zu Beginn bei der A.___
AG (Urk. 10/2.10) angestellt gewesen und habe den Schweizer Arbeitgeber seither mehrfach gewechselt. Im Jahr 2021 sei er zur Y.___ AG gewechselt (Urk. 10/2.1-2), wo er bis heute tätig sei. Am 1. März 2008 , mit seinem Wechsel zur Z.___ AG (Urk. 10/2.7-8), sei letztmalig der Nachweis seiner privaten Krankenversicherung angefordert und von ihm erbracht worden. Beim Wechsel im Jahr 2013 zur B.___ AG (Urk. 10/2.3-6) sei kein erneuter Nachweis angefordert worden. Das Informations schreiben der Gesundheitsdirektion vom 2. August 2021 habe er ignoriert, da er sein Options recht schon im Jahr 2004 ausgeübt habe und der Meinung gewesen sei, er müsse daher nicht s unternehmen. Erst als ihm Ende Dezember 2022 noch mals ein Schreiben zugestellt worden sei, habe er Kontakt aufgenommen und im Januar 2023 seine Unterlagen per E-Mail und per Post versandt. Er sei im stän digen telefonischen Kontakt gewesen und der jeweilige Sachbearbeiter habe ihm im März (gemeint wohl 2023) telefonisch bestätigt, dass alle Unterlagen komplett vorliegen würden und dass, sofern er die nächsten 14 Tage nichts höre, alles in Ordnung sei. Umso überraschter sei er über die nachfolgende Reaktion gewesen. Die Beweismittel würden der Beschwerdegegnerin vorliegen, namentlich Telefon notizen, -aufzeichnungen, Mailverkehr, Posteingang. Infolge von Umzug, Auflö sung des ehelichen Haushaltes und Computerproblemen lägen ihm selbst diese Aufzeichnungen nicht vor. Er sei inzwischen alleinerziehender Vater eines Sohnes und als Aussendienst-Mitarbeiter in der ganzen Schweiz unterwegs. Daher sei es ihm leider nicht immer möglich gewesen, auf eingehende Schreiben rechtzeitig zu reagieren. Wenn die Pflichtversicherung bestehen bliebe, wäre er gezwungen, seine private Premium-Krankenversicherung aufzukündigen, da er nicht in der Lage sei, doppelte Prämien zu bezahlen. Er sei aber auf die privaten Premiumleistungen in Deutschland angewiesen, da er chronisch krank sei. Diese Leistungen würden unwiderruflich verloren gehen und könnten nicht mehr ver sichert werden (Urk. 1).
Mit der weiteren Stellungnahme macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er erhalte den benötigten Nachweis vom Kanton Basel-Stadt nicht, da dazu alle Unter lagen lückenlos eingereicht werden müssten und ihm indes der Arbeitsver trag sowie die Kündigung bezüglich seiner Anstellungen bei der C.___ fehlen würden. Die «KVG-Basel-Stadt und Land» würden ihm keine Auskünfte erteilen. Auch das
Sozialversicherungsg ericht des Kantons Basel-Stadt und das Kantonsgericht Basel-Land hätten keine Akten von ihm. Es stehe auch nirgends, wo das Formular bezüglich des Optionsrechts, welches er im Jahr 2004 habe aus füllen müssen, nach 20 Jahren noch aufbewahrt und registriert werde. In den Unterlagen, welche für den Arbeitgeberwechsel erstellt worden seien, sei ebenfalls nicht nach der Krankenkassen-Registrierung ge fragt worden. Ferner sei zu rügen, dass er bei jedem Schreiben der SVA habe nachfragen müssen, welche Unterlagen er einzureichen habe; denn darin habe jeweils nur gestanden, dass es nicht ausrei chend sei. Er könne sich auch nur auf die Aussagen der Mitarbeiter verlassen, welche ihm gesagt hätten, dass seine Unterlagen in der letzten Instanz seien und dass sie komplett sowie ausreichend seien. Der Nachweis für 20 Jahre sei nicht erwünscht gewesen, sondern nur ein Nachweis über den Umstand seiner Kranken versicherung. Weiter sei ihm im Jahr 2024, als er die SVA (Zürich) nochmals kontaktiert habe, drei M al von drei Mitarbeiterinnen unabhängig vonein a nder telefonisch erklärt worden, dass sein Antrag noch immer in Bearbeitung sei; es sei nicht weiterbearbeitet worden. E s sei für ihn sodann nicht nachvollziehbar, weshalb seine am 3. Februar (2023) eingereichte Einsprache im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin als undatiert vermerkt worden sei. Er habe sich am 3. Februar telefonisch nach seiner Einsprache erkundigt und es sei ihm zugesagt worden, dass der Brief mit der Kopie seiner Krankenkassenkarte vorliege. Dies sei bei seinen Telefonaten bis ins Jahr 2024 von allen Mitarbeitern bestätigt und ihm gegenüber so kommuniziert worden , wobei immer der 3. Februar (2023) ange geben worden sei
(Urk.
E. 2.3.1 Es steht fest und ist unstrittig , dass der in Deutschland wohnhafte Beschwerde führer mit Grenzgängerbewilligung G aufgrund seiner unselbständigen Beschäf tigung in der Schweiz ab dem Jahr 2004 , seit 2021 im Kanton Zürich (Urk. 6/1, Urk. 10/2.1-10) ,
bezüglich der hier strittigen Frage der Krankenpfle ge versicherung entsprechend dem Erwerbsortsprinzip ( Art. 11 Abs. 3 lit . a VO [EG] 883/2004) den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt und dem Grundsatze nach dem schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium untersteht ( Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV i.V.m . Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG) .
Fest steht auch, dass b ei Personen, die
- wie hier der Beschwerdeführer - nach
Art.
1 Abs.
2 lit .
d KVV
versicherungspflichtig sind, ein eigentliches
Optionsrecht
insofern besteht , als sie die Befreiung von der Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangen können unter der Voraussetzung, dass eine (gleichwertige) Versicherung im Wohnstaat besteht (BGE 136 V 295
E.
2.3.2-3 , 135 V 339
E.
4.3.2 , 131 V 202 E.
2.2.1; alle betreffend Grenzgänger, die im Ausland wohnten und in der Schweiz arbeiteten ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 1 0. März 2015 E.
E. 2.3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerde führer mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 6/4) einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen hat . Zu klären ist insbesondere die Streitfrage, ob von einer versäumten Optierung für das Gesundheitssystem seines Wohnsitzstaates auszugehen ist , da der Beschwerdeführer das Optionsrecht nicht oder nicht rechtsgültig
ausgeübt hat. 3.
E. 3 ) Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
13. Juni 2024 aufzuheben und es sei die zwangsweise Zuweisung zur schweizerischen Krankenversicherung aufzu heben (Urk. 1 S. 1 ). In der Beschwerdeantwort vom 16.
September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Optionsrecht bereits im Jahr 2004 im Rahmen seiner ersten Anstellung in der Schweiz ausgeübt habe ( Urk. 1 S. 1 ).
Der zu dieser Anstellung vorliegende Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der A.___ AG
( Sitz in Genf und Zweigniederlassung [ unter anderem ] in Basel ) datiert vom 18. März 2004, wobei als «üblicher Arbeitsort oder Sammel platz» «Basel» und als Arbeitsbeginn «nach Erhalt der Bewilligung» vermerkt wurde (Urk. 10/2.10) . Gemäss der Grenzgängerbewilligung G des Beschwerde führers vom 11. Februar 2019 gilt die Bewilligung seit dem 31. März 2004 (Urk. 10/1). In der in der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zuhanden des Finanzamtes/Kantonalen Steueramtes vom 25. September 2007 erklärte d er Beschwerdeführer zudem, er sei bei der Firma « A.___, «…» Ch-4003 Basel» seit dem 15. März 2004 beschäftigt (Urk. 10/3.3). Der Arbeitsbeginn
in Basel und damit die Versicherungspflicht in der Schweiz fiel somit auf das Frühjahr 200 4.
Die dreimonatige Frist (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004 ; BGE 136 V 295 E. 2.3.3 ) zur Stellung des Antrages um Befrei ung der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeits platz begann für den Beschwerdeführer daher mit dem ersten Arbeitstag im Frühjahr 2004 und endete auch im Jahr 200 4. 3. 1. 2
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt
wird . Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18.
November 2013 E.
3 u nd 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3).
Der Beschwerdeführer vermochte zur
fristgerechten Ausübung seines Options rechts im Jahr 2004 keine Belege vorzulege n . Auch vermag das Ergebnis der Abklä rungen der Beschwerdegegnerin die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. So erklärte das im Kanton Basel-Stadt für den Vollzug des Krankenver sicherungsobligatoriums
zuständige Amt für Sozialbeit räge (vgl. § 3 der [per Ende 2008 aufgehobenen] Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) vom 7. November 1995 [in der ab dem 1. Juni 2002 gültig gewesenen Fassung] und §
1 Abs.
3
lit . a und b sowie § 12 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [ KVO ] v om 25.
November 2008 [in Kraft seit 1.
Januar 2009 ]) auf Anfrage der Beschwerde gegnerin in der E-Mail vom 15.
August 2024 , in Bezug auf den Beschwerdeführer sei keine Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich der obligatorischen Krankenpflege versicherung bekannt (Urk. 6/15). Auch die Gemeinsame Einrich tung KVG, welche das Mandat zur Kontrolle der Versicherungspflicht der Ein wohner und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt sowie zum Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht
im Jahr 2013 für den Kanton Stadt-Basel übernommen hat, erklärte im Schreiben vom 1 4. August 2024 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/13), es liege bezüglich des Beschwerde führers kein Gesuch vor (Urk. 6/14).
E. 3.1.3 Bei der Z.___ AG sodann handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
letztmalig
mit seinem Wechsel zu dieser Arbeitgeberin per 1. März 2008 (Urk. 10/2.7-8) den Nachweis seiner privaten Krankenversicherung erbracht , liegen keine Belege zur damaligen Ausübung des Optionsrechts vor.
E. 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2 f.) ging vor diesem Hintergrund
- zufolge der Beweislosigkeit (E. 3.1.2) - zu Recht davon aus , dass der Beschwerde führer das Optionsrecht in der Zeit nach Arbeitsbeginn als Grenz gänger in der Schweiz im Jahr 2004 ni cht
oder jedenfalls nicht formell korrekt ausgeübt hat.
E. 3.2.1 E ine versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .). A ngesichts der fehlenden Hinweise auf die weiteren Umstände nach Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz im Jahr 2004 ist
indes nicht zu bean standen, dass d ie Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem Beschwerde führer nach Aufnahme einer Tätigkeit im Kanton Zürich im Jahr 2021 (Urk. 10/3.1-2) Gelegenheit gab, das Optionsrecht nachträglich auszuüben .
Das Optionsrecht wurde indes weder im Anschluss an das zusätzliche Informations schreiben der Gesundheitsdirektion zur Möglichkeit der Optierung vom 2. August 2021 (Urk. 6/2), noch innert der mit Schreiben vom
11. März 2022 angesetzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen ( Urk. 6/3) , in welchem auf die Säumnisfolge der Zwangszuweisung hingewiesen wurde, ausgeübt .
Der Beschwerdeführer legte
erst im Einspracheverfahren mit E-Mail vom 15. Februar 2023 und Eingabe vom 23.
Februar 2023 sowie per Kontaktformular, datiert vom 19. Februar 2024 , mithin erst nach der am 3. Februar 2023 verfügten zwangsweise n Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenpflegeversicherer
(Urk. 6/4),
Unterlagen zu seiner Krankenpflegeversicherung in Deutschland vor (Urk. 6/6-7, Urk. 6/9 , Urk. 10/5.1-6 ).
E. 3.2.2 Es ist daher davon auszugehen, dass das Optionsrecht weder innert dreier Monate nach Arbeitsantritt, noch innert der mit Schreiben vom
11. März 2022 ange setzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen ausgeübt wurde und somit nicht rechtzeitig erfolgte.
E. 3.3 ).
E. 3.3.1 Für eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind sodann keine Anhaltspunkte aktenkundig.
Der Beschwerdeführer macht denn auch keine einschlägigen Gründe
geltend.
Viel mehr anerk ennt er in der Beschwerdeschrift, das Informationsschreiben vom 2.
August 2021 ( Urk. 6/2) ignoriert und erst im Januar 2023 seine Unter lagen per E-Mail und Post versandt zu haben (Urk.
1 S. 1 f. ). Das Vorbringen, er sei als Aussendienst-Monteur in der ganzen Schweiz unterwegs, weshalb es ihm nicht immer möglich sei, auf eingehende Schreiben rechtzeitig zu reagieren (Urk.
1 S. 2), vermag kein entschuldbare s oder sonst wie auf
achtenswerten Grün den beru hende s Fristversäumnis
im Sinne von Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA respektive Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004 («in begründeten Fällen») zu begründen , zumal zwischen dem Versand des eingeschrie benen Schreibens vom
11. März 2022 (Urk. 6/3) und dem angebliche n Zusenden von Unterlag en im Januar 2023 mehrere Monate vergangen waren. Im Übrigen liegt kein Schreiben des Beschwerdeführers vom Januar 2023 vor, sondern allein die hiervor (E. 3.2.1) erwähnten Eingaben im
Einspracheverfahren an die Beschwerdegegnerin vom Februar 2023 ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/9, Urk. 10/5.1 6).
E. 3.3.2 Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen
Kran kenversicherungspflicht.
Die innert Frist versäumte Optierung für das Gesund heitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden.
Die in vor ste hender E rwägung
E. 3.4 Im Ergebnis erweist sich die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Urk. 2) bestätigte Verfügung vom 3. Februar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung dem Krankenver sicherer Philos Assurance Maladie SA zugewiesen wurde (Urk. 6/4 ), als recht mässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippHartmann
E. 5 S. 1 ). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Oktober 2024 (Urk. 9) unter Beilage weiterer Dokumente ( Urk. 10/1-5.7) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 20. November 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk.
12), was dem Beschwerdeführer am
21. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Abs.
E. 8 KVV ). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).
E. 9 S. 1), nicht zielführend . Denn
die nötigen Informationen waren in den hier massgeblichen Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. August 2021 und vom
11. März 2022 (Urk. 6/2-3) aufgeführt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00048 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
8. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 76 , ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland grenznah zur Schweiz. Er ist in der Schweiz seit dem 31. März 2004 als Grenzgänger erwerbstätig
und verfügt über die Grenzgänger bewilligung G (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1) . Im Jahr 2021 nahm er eine Erwerbstätig keit bei der Y.___ AG im Kanton Zürich auf (Urk. 10/3. 1-2 ) . Mit Schreiben vom 2. August 2021 wurde X.___
von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über das ihm zustehende Optionsrecht zur Befreiung von der schweizerischen Kranken versicherungspflicht innert drei Monaten ab Arbeitsan tritt informiert mit der Androhung, dass bei fehlendem Versicherungsnachweis zur ausländischen Krankenversicherung oder (alternativ) bei fehlendem Gesuch um Ausübung des Optionsrechts innert der dreimonatigen Frist eine zwangsweise Versicherung in der Schweiz erfolge (Urk. 6/2).
Mit Schreiben vom 1 1. März 2022 wurde ihm eine letztmalige zweiwöchige Frist zur Einreichung der verlangten Dokumente ange setzt mit der Androhung, dass bei unbenutzter Frist die zwangs weise Zuweisung zu einer schweizerischen Krankenversicherung erfolge (Urk.
6/3).
Da X.___
der Aufforderung nicht nachkam , wies die Gesundheits direktion des Kantons Zürich ihn m it Verfügung vom
3. Februar 2023
dem schweizerischen Krankenversicherer Philos Assurance Maladie SA zu ( Urk. 6/4).
Dagegen erhob X.___ Einsprache (Eingang vom 23. Feb ruar 2023 (Urk. 6/9), welche mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 abge wiesen wurde (Urk. 6/11 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom
5. Juli 2024 unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/1- 3 ) Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei der Einspracheentscheid vom
13. Juni 2024 aufzuheben und es sei die zwangsweise Zuweisung zur schweizerischen Krankenversicherung aufzu heben (Urk. 1 S. 1 ). In der Beschwerdeantwort vom 16.
September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1 ). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Oktober 2024 (Urk. 9) unter Beilage weiterer Dokumente ( Urk. 10/1-5.7) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 20. November 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk.
12), was dem Beschwerdeführer am
21. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher komm en das Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die darauf basierenden Verordnungen zur Anwendung (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.1) . Die im Rahmen des FZA, insbesondere im Verhältnis der Schweiz zu Deutschland anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr.
1408/71 vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1), und Nr.
574/72 vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11), wurden zum 1.
April 2012 ersetzt. Seither kommen
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109 .268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2; Urteil des Bundes gerichts 9C_801/2014 vom 10.
März 2015 E. 2.1 ).
Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.
Die genannte Veränderung per 1.
April 2012 ist , soweit hier von Interesse, ohne Bedeutung für die vorliegende Streitfrage , ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass er von der schweizerischen obligatorischen Krankenpfle ge versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den dazugehörige Verordnungen befreit werden könne ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 2.1 u. E. 3.1) . 1.2
Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates.
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend zu Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Deutsch land gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (so schon Anhang VI [ Schweiz ]
Ziff. 3 Bst. b Verordnung Nr. 1408/71 ) . 1.3
Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht (Art. 3 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung [ KVG ] , Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.4
1.4.1
Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Kranken pfle geversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger. Indessen sehen Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV insoweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Versicherungs systems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemein hin als Optionsrecht bezeichnet ( BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen).
Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gän gerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicher heit, 3. Auflage 2016, S. 435 FN 41). 1.4.2
Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Options rechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialver sicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).
Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Mona ten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Behörde
am Arbeitsplatz einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004 ; vgl. Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b / aa Anhang II FZA ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 KVG , Art. 7 Abs. 8 KVV ). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).
1.4.3
Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33). 1.4.4
Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenver sicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 1.5
Gemäss Art. 6a KVG informieren die Kantone über die Versicherungspflicht die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen wohnen (Abs. 1 lit . a). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, da der Beschwerdeführer nach dem Informationsschreiben vom 2. August 2021 (Urk. 6/2) auch nicht auf ihr Mahnschreiben vom 11. März 2022 (Urk. 6/3) reagiert habe, sei er mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 6/4) einer schweize rischen Krankenversicherung zugewiesen worden. Im Dossier seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er die für die Ausübung des Optionsrechts bezüglich der Krankenversicherung notwendigen Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Optie rung ausgegangen werden. Er habe somit das Optionsrecht nicht rechtzeitig aus geübt, weshalb er der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt bleibe. Daher erweise sich die Zwangszuweisung zu einer schweizerischen Krankenver sicherung als rechtmässig ( Urk. 2 ).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zusätzlich aus, der Beschwerde führer unterstehe zufolge seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger nach Art. 1 1 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 hinsichtlich Kranken versicherung grundsätzlich den s chweizerischen Rechtsvorschriften. Seine Grenzgängerbe willigung G sei seit dem 31. März 2004 gültig und sei von der zuständigen Behörde im Kanton Basel-Stadt erteilt sowie von den zuständigen Behörden im Kanton Solothurn im Jahr 2007 verlängert worden . Seine damalige Arbeitgeberin Z.___ AG, bei welcher er nach seinen Angaben ange stellt gewesen sei, als er das erste Mal den Nachweis der Krankenver sicherung habe erbringen müssen, habe Sitz im Kanton Basel-Stadt. Jedoch lägen d em Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, welches vor der Delegation an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2013 zuständig gewesen sei, keine Unter lagen zum Beschwerdeführer betreffend Ausübung des Optionsrechts vor, wozu auf Beilage 15 (Urk. 6/15) verwiesen werde. Auch das Gesundheitsamt des Kan tons Solothurn, das vor der Delegation an die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr 2022 zuständig gewesen sei, sei nicht im Besitz von Unterlagen zum Beschwerde führer aus den Jahren 2007 und 2008, weshalb dieses keine Auskunft darüber geben könne, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht habe. Hierzu werde auf Beilage
16 (Urk. 6/16) verwiesen. Zudem müssten auch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG Unterlagen zu Grenzgängern vorhanden sein, welche für die Kontrolle der Versicherungspflicht der Grenzgänger und das Options recht vor Übergang der Zuständigkeit, bezüglich des Kantons Basel-Stadt ab 2013 und bezüglich des Kantons Solothurn ab
1. Dezember 2022, zuständig gewesen sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe aber bestätigt, dass ihr kein Gesuch des Beschwerdeführers vorliege, wie aus Beilage 14/1 (Urk. 6/14/1) ersicht lich sei. Aber auch der Beschwerdeführer selbst habe bisher nichts Entspre chendes nachzuweisen vermocht. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Optionsrecht nie rechtsgültig ausgeübt habe. Daher sei die Gesundheitsdi rektion des Kantons Zürich bei Wiederaufnahme der Erwerbstätig keit des Beschwerde führers im Kanton Zürich gehalten gewesen, die Ausübung des Options rechts und damit die Versicherungspflicht zu überprüfen . Der Beschwerde führer habe erst mals
nach der Verfügung vom 3.
Februar 2023 reagiert und erst mit Eingabe (E-Mail) vom 15. Februar 2023 bekannt gegeben, das Optionsrecht ausüben zu wollen, indem er eine Bescheinigung über die gezahlten und erstatte t en Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2022 seiner deutschen Krankenversicherung eingereicht habe. Ein formeller Antrag sei damit indes noch nicht gestellt worden. Der informelle Antrag sei damit offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb er der S chweizer Krankenver sicherungspflicht unterstehe und die Zuweisung zu einem Krankenversicherer rechtmässig sei . Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem auf ein Schreiben an ihn im Dezember 2022 beziehe, sei nicht ersichtlich, um welches Schreiben es sich dabei handeln solle und dass ihm in der vorliegenden Sache ein solches zugestellt worden sei. Auch fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangszuweisung vom 3. Februar 2023 mit der SVA Zürich oder der Gesundheitsdirektion Kontakt aufgenommen habe (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor , er sei seit dem 1. Mai 2004 ununter brochen Arbeitnehmer in der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt sei er auch ununterbrochen privat krankenversichert in Deutschland und es seien alle Leistungen über die Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund (Urk. 3/1), erbracht worden . Er habe bereits im Jahr 2004 von seinem Optionsrecht der Krankenversicherungswahl Gebrauch gemacht. Er sei zu Beginn bei der A.___
AG (Urk. 10/2.10) angestellt gewesen und habe den Schweizer Arbeitgeber seither mehrfach gewechselt. Im Jahr 2021 sei er zur Y.___ AG gewechselt (Urk. 10/2.1-2), wo er bis heute tätig sei. Am 1. März 2008 , mit seinem Wechsel zur Z.___ AG (Urk. 10/2.7-8), sei letztmalig der Nachweis seiner privaten Krankenversicherung angefordert und von ihm erbracht worden. Beim Wechsel im Jahr 2013 zur B.___ AG (Urk. 10/2.3-6) sei kein erneuter Nachweis angefordert worden. Das Informations schreiben der Gesundheitsdirektion vom 2. August 2021 habe er ignoriert, da er sein Options recht schon im Jahr 2004 ausgeübt habe und der Meinung gewesen sei, er müsse daher nicht s unternehmen. Erst als ihm Ende Dezember 2022 noch mals ein Schreiben zugestellt worden sei, habe er Kontakt aufgenommen und im Januar 2023 seine Unterlagen per E-Mail und per Post versandt. Er sei im stän digen telefonischen Kontakt gewesen und der jeweilige Sachbearbeiter habe ihm im März (gemeint wohl 2023) telefonisch bestätigt, dass alle Unterlagen komplett vorliegen würden und dass, sofern er die nächsten 14 Tage nichts höre, alles in Ordnung sei. Umso überraschter sei er über die nachfolgende Reaktion gewesen. Die Beweismittel würden der Beschwerdegegnerin vorliegen, namentlich Telefon notizen, -aufzeichnungen, Mailverkehr, Posteingang. Infolge von Umzug, Auflö sung des ehelichen Haushaltes und Computerproblemen lägen ihm selbst diese Aufzeichnungen nicht vor. Er sei inzwischen alleinerziehender Vater eines Sohnes und als Aussendienst-Mitarbeiter in der ganzen Schweiz unterwegs. Daher sei es ihm leider nicht immer möglich gewesen, auf eingehende Schreiben rechtzeitig zu reagieren. Wenn die Pflichtversicherung bestehen bliebe, wäre er gezwungen, seine private Premium-Krankenversicherung aufzukündigen, da er nicht in der Lage sei, doppelte Prämien zu bezahlen. Er sei aber auf die privaten Premiumleistungen in Deutschland angewiesen, da er chronisch krank sei. Diese Leistungen würden unwiderruflich verloren gehen und könnten nicht mehr ver sichert werden (Urk. 1).
Mit der weiteren Stellungnahme macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er erhalte den benötigten Nachweis vom Kanton Basel-Stadt nicht, da dazu alle Unter lagen lückenlos eingereicht werden müssten und ihm indes der Arbeitsver trag sowie die Kündigung bezüglich seiner Anstellungen bei der C.___ fehlen würden. Die «KVG-Basel-Stadt und Land» würden ihm keine Auskünfte erteilen. Auch das
Sozialversicherungsg ericht des Kantons Basel-Stadt und das Kantonsgericht Basel-Land hätten keine Akten von ihm. Es stehe auch nirgends, wo das Formular bezüglich des Optionsrechts, welches er im Jahr 2004 habe aus füllen müssen, nach 20 Jahren noch aufbewahrt und registriert werde. In den Unterlagen, welche für den Arbeitgeberwechsel erstellt worden seien, sei ebenfalls nicht nach der Krankenkassen-Registrierung ge fragt worden. Ferner sei zu rügen, dass er bei jedem Schreiben der SVA habe nachfragen müssen, welche Unterlagen er einzureichen habe; denn darin habe jeweils nur gestanden, dass es nicht ausrei chend sei. Er könne sich auch nur auf die Aussagen der Mitarbeiter verlassen, welche ihm gesagt hätten, dass seine Unterlagen in der letzten Instanz seien und dass sie komplett sowie ausreichend seien. Der Nachweis für 20 Jahre sei nicht erwünscht gewesen, sondern nur ein Nachweis über den Umstand seiner Kranken versicherung. Weiter sei ihm im Jahr 2024, als er die SVA (Zürich) nochmals kontaktiert habe, drei M al von drei Mitarbeiterinnen unabhängig vonein a nder telefonisch erklärt worden, dass sein Antrag noch immer in Bearbeitung sei; es sei nicht weiterbearbeitet worden. E s sei für ihn sodann nicht nachvollziehbar, weshalb seine am 3. Februar (2023) eingereichte Einsprache im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin als undatiert vermerkt worden sei. Er habe sich am 3. Februar telefonisch nach seiner Einsprache erkundigt und es sei ihm zugesagt worden, dass der Brief mit der Kopie seiner Krankenkassenkarte vorliege. Dies sei bei seinen Telefonaten bis ins Jahr 2024 von allen Mitarbeitern bestätigt und ihm gegenüber so kommuniziert worden , wobei immer der 3. Februar (2023) ange geben worden sei
(Urk. 9 ). 2.3 2.3.1
Es steht fest und ist unstrittig , dass der in Deutschland wohnhafte Beschwerde führer mit Grenzgängerbewilligung G aufgrund seiner unselbständigen Beschäf tigung in der Schweiz ab dem Jahr 2004 , seit 2021 im Kanton Zürich (Urk. 6/1, Urk. 10/2.1-10) ,
bezüglich der hier strittigen Frage der Krankenpfle ge versicherung entsprechend dem Erwerbsortsprinzip ( Art. 11 Abs. 3 lit . a VO [EG] 883/2004) den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt und dem Grundsatze nach dem schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium untersteht ( Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV i.V.m . Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG) .
Fest steht auch, dass b ei Personen, die
- wie hier der Beschwerdeführer - nach
Art.
1 Abs.
2 lit .
d KVV
versicherungspflichtig sind, ein eigentliches
Optionsrecht
insofern besteht , als sie die Befreiung von der Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangen können unter der Voraussetzung, dass eine (gleichwertige) Versicherung im Wohnstaat besteht (BGE 136 V 295
E.
2.3.2-3 , 135 V 339
E.
4.3.2 , 131 V 202 E.
2.2.1; alle betreffend Grenzgänger, die im Ausland wohnten und in der Schweiz arbeiteten ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 1 0. März 2015 E. 3.3 ). 2.3.2
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerde führer mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 6/4) einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen hat . Zu klären ist insbesondere die Streitfrage, ob von einer versäumten Optierung für das Gesundheitssystem seines Wohnsitzstaates auszugehen ist , da der Beschwerdeführer das Optionsrecht nicht oder nicht rechtsgültig
ausgeübt hat. 3. 3.1 3.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Optionsrecht bereits im Jahr 2004 im Rahmen seiner ersten Anstellung in der Schweiz ausgeübt habe ( Urk. 1 S. 1 ).
Der zu dieser Anstellung vorliegende Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der A.___ AG
( Sitz in Genf und Zweigniederlassung [ unter anderem ] in Basel ) datiert vom 18. März 2004, wobei als «üblicher Arbeitsort oder Sammel platz» «Basel» und als Arbeitsbeginn «nach Erhalt der Bewilligung» vermerkt wurde (Urk. 10/2.10) . Gemäss der Grenzgängerbewilligung G des Beschwerde führers vom 11. Februar 2019 gilt die Bewilligung seit dem 31. März 2004 (Urk. 10/1). In der in der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zuhanden des Finanzamtes/Kantonalen Steueramtes vom 25. September 2007 erklärte d er Beschwerdeführer zudem, er sei bei der Firma « A.___, «…» Ch-4003 Basel» seit dem 15. März 2004 beschäftigt (Urk. 10/3.3). Der Arbeitsbeginn
in Basel und damit die Versicherungspflicht in der Schweiz fiel somit auf das Frühjahr 200 4.
Die dreimonatige Frist (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004 ; BGE 136 V 295 E. 2.3.3 ) zur Stellung des Antrages um Befrei ung der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeits platz begann für den Beschwerdeführer daher mit dem ersten Arbeitstag im Frühjahr 2004 und endete auch im Jahr 200 4. 3. 1. 2
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt
wird . Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18.
November 2013 E.
3 u nd 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3).
Der Beschwerdeführer vermochte zur
fristgerechten Ausübung seines Options rechts im Jahr 2004 keine Belege vorzulege n . Auch vermag das Ergebnis der Abklä rungen der Beschwerdegegnerin die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. So erklärte das im Kanton Basel-Stadt für den Vollzug des Krankenver sicherungsobligatoriums
zuständige Amt für Sozialbeit räge (vgl. § 3 der [per Ende 2008 aufgehobenen] Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) vom 7. November 1995 [in der ab dem 1. Juni 2002 gültig gewesenen Fassung] und §
1 Abs.
3
lit . a und b sowie § 12 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [ KVO ] v om 25.
November 2008 [in Kraft seit 1.
Januar 2009 ]) auf Anfrage der Beschwerde gegnerin in der E-Mail vom 15.
August 2024 , in Bezug auf den Beschwerdeführer sei keine Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich der obligatorischen Krankenpflege versicherung bekannt (Urk. 6/15). Auch die Gemeinsame Einrich tung KVG, welche das Mandat zur Kontrolle der Versicherungspflicht der Ein wohner und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt sowie zum Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht
im Jahr 2013 für den Kanton Stadt-Basel übernommen hat, erklärte im Schreiben vom 1 4. August 2024 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/13), es liege bezüglich des Beschwerde führers kein Gesuch vor (Urk. 6/14). 3.1.3
Bei der Z.___ AG sodann handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
letztmalig
mit seinem Wechsel zu dieser Arbeitgeberin per 1. März 2008 (Urk. 10/2.7-8) den Nachweis seiner privaten Krankenversicherung erbracht , liegen keine Belege zur damaligen Ausübung des Optionsrechts vor. 3.1.4
Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2 f.) ging vor diesem Hintergrund
- zufolge der Beweislosigkeit (E. 3.1.2) - zu Recht davon aus , dass der Beschwerde führer das Optionsrecht in der Zeit nach Arbeitsbeginn als Grenz gänger in der Schweiz im Jahr 2004 ni cht
oder jedenfalls nicht formell korrekt ausgeübt hat.
3.2 3.2.1
E ine versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .). A ngesichts der fehlenden Hinweise auf die weiteren Umstände nach Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz im Jahr 2004 ist
indes nicht zu bean standen, dass d ie Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem Beschwerde führer nach Aufnahme einer Tätigkeit im Kanton Zürich im Jahr 2021 (Urk. 10/3.1-2) Gelegenheit gab, das Optionsrecht nachträglich auszuüben .
Das Optionsrecht wurde indes weder im Anschluss an das zusätzliche Informations schreiben der Gesundheitsdirektion zur Möglichkeit der Optierung vom 2. August 2021 (Urk. 6/2), noch innert der mit Schreiben vom
11. März 2022 angesetzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen ( Urk. 6/3) , in welchem auf die Säumnisfolge der Zwangszuweisung hingewiesen wurde, ausgeübt .
Der Beschwerdeführer legte
erst im Einspracheverfahren mit E-Mail vom 15. Februar 2023 und Eingabe vom 23.
Februar 2023 sowie per Kontaktformular, datiert vom 19. Februar 2024 , mithin erst nach der am 3. Februar 2023 verfügten zwangsweise n Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenpflegeversicherer
(Urk. 6/4),
Unterlagen zu seiner Krankenpflegeversicherung in Deutschland vor (Urk. 6/6-7, Urk. 6/9 , Urk. 10/5.1-6 ).
3.2.2
Es ist daher davon auszugehen, dass das Optionsrecht weder innert dreier Monate nach Arbeitsantritt, noch innert der mit Schreiben vom
11. März 2022 ange setzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen ausgeübt wurde und somit nicht rechtzeitig erfolgte. 3.3 3.3.1
Für eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind sodann keine Anhaltspunkte aktenkundig.
Der Beschwerdeführer macht denn auch keine einschlägigen Gründe
geltend.
Viel mehr anerk ennt er in der Beschwerdeschrift, das Informationsschreiben vom 2.
August 2021 ( Urk. 6/2) ignoriert und erst im Januar 2023 seine Unter lagen per E-Mail und Post versandt zu haben (Urk.
1 S. 1 f. ). Das Vorbringen, er sei als Aussendienst-Monteur in der ganzen Schweiz unterwegs, weshalb es ihm nicht immer möglich sei, auf eingehende Schreiben rechtzeitig zu reagieren (Urk.
1 S. 2), vermag kein entschuldbare s oder sonst wie auf
achtenswerten Grün den beru hende s Fristversäumnis
im Sinne von Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA respektive Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004 («in begründeten Fällen») zu begründen , zumal zwischen dem Versand des eingeschrie benen Schreibens vom
11. März 2022 (Urk. 6/3) und dem angebliche n Zusenden von Unterlag en im Januar 2023 mehrere Monate vergangen waren. Im Übrigen liegt kein Schreiben des Beschwerdeführers vom Januar 2023 vor, sondern allein die hiervor (E. 3.2.1) erwähnten Eingaben im
Einspracheverfahren an die Beschwerdegegnerin vom Februar 2023 ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/9, Urk. 10/5.1 6).
3.3.2
Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen
Kran kenversicherungspflicht.
Die innert Frist versäumte Optierung für das Gesund heitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden.
Die in vor ste hender E rwägung 1.4 .2 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist d ie Rüge, er habe bei jedem Schreiben der SVA nachfragen müssen, welche Unterlagen er einzureichen habe ( Urk. 9 S. 1), nicht zielführend . Denn
die nötigen Informationen waren in den hier massgeblichen Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. August 2021 und vom
11. März 2022 (Urk. 6/2-3) aufgeführt. 3.4
Im Ergebnis erweist sich die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Urk. 2) bestätigte Verfügung vom 3. Februar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung dem Krankenver sicherer Philos Assurance Maladie SA zugewiesen wurde (Urk. 6/4 ), als recht mässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippHartmann