Sachverhalt
1.
X.___ , geboren im Juni 1997 , ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig
bei
der
CSS
Kranken-Versicherung
AG
( na chfolgend:
CSS)
für
die
Leistungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung,
einschliesslich
Unfalldeckung,
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG),
versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/ 1 3 ) .
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS d em Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe
sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab
nächsten Monat würde er daher Prämien - und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien
ab
1.
September
2022
verrechnet
würden
(Urk.
13/1).
Am
12.
Novem ber
2022
stellte
die
CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle» , gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022
aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 , zahlbar bis
17.
Januar
2023,
die
Prämien
für
die
Monate
September
bis
Dezember
2022
im
Betrag
von
Fr.
1'041.80
in
Rechnung
(Urk.
13/2) .
Da
der
Versicherte
keine
Zahlung
leistete , mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für d en Betrag von 795.40 , nämlich Fr.
1'041.80
abzüglich
der
am
11.
Februar
2023
für
den
Zeitraum
September
bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr.
246.40. Am
25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24.
April
2023
an
den
Versicherten
unter
Androhung
der
Betreibung
(Urk.
13/2).
Da
er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl
des
Betreibungsamtes
Illnau-Effre tik on
vom
13.
September
2023
in
der
Betreibung
Nr.
«... »
erhob
der
Versicherte
am
18.
September
2023
Rechts vorschlag (Urk.
13/4 ).
Mit Verfügung vom 27.
Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung
eines
Prämienausstands
von
Fr.
795.40,
von
Spesen
im
Betrag
von
Fr.
150. --
sowie
von
Verzugszins en
in
Höhe
von
Fr.
31.30
und
hob
den
Rechtsvorschlag
auf
(Urk.
13/5).
Dagegen
erhob
er
Einsprache
unter
Beilage
der
Prämienabrechnungen an seinen Vater, in d er seine Prämie n
für die Monate September bis Dezember
2022
enthalten
war,
sowie
der
entsprechenden
Zahlungsquittungen
vom
26. Oktober, 1. November, 16. November und 15.
Dezember 2022 (Urk. 13/7). Darauf hin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27.
Oktober, 2.
November, 17.
November und 16.
Dezember 2022 seien
je
Fr.
292.05
auf
das
Konto
seines
Vaters
überwiesen
worden .
Am
10.
Dezember
2022
sei en
eine
Prämienrechnung
an
den
Vater
mit
einer
Gutschrift
von
Fr.
1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr.
1'041.80 erfolgt .
Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens . Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024
(Urk. 13/8 ; Zustellbeleg Urk.
13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28.
März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk.
2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) . Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024
setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an . Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde , es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk.
5;
Zustellbelege
Urk.
6
und
7).
Mit
Eingabe
vom
20.
Juni
2023,
aufge ge ben
bei
der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS m it Schreiben vom 29.
Mai 2024 mit , dass die von seinem Vater am 27.
Oktober, 2.
November, 17.
November und 16.
Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden
seien .
S ollte
der
Vater
indessen
zustimmen,
dass
die
entsprechenden
Beträ ge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf
sein
Konto
überwiesen
würden,
werde
um
eine
entsprechende
Mitteilung
gebeten (Urk.
13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei . Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand
bilden
die
Prämien
für
die
Monate
September
bis
Dezember
2022
sowie die «Spesen» für deren Eintreibung . Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGe r ). 2.
2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien
oder
Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheent s cheids) die Betreibung fortsetzen können . Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht
nur
einen
Sachentscheid,
sondern
handelt
gleichzeitig
auch
als
Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 ; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.
64a
Rz
7 ff. ). 2. 4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.
105b Abs. 2 KVV). 3.
Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).
4.
Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers
für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17.
September und 15 . Oktober 2022 zunächst von dessen Vater , der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war , eingefordert
(Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1.
November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen , jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber
informierte
sie
den
Vater
angeblich
mit
Prämienabrechnung
vom
10.
Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8 ).
Derweilen
teilte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
m it
Schreiben
vom
20.
Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm
die
Prämien
in
Rechnung
zu
stellen
(vgl.
Urk.
13/1).
Die
neue
Police ,
gül tig
vom
1.
September
bis
31.
Dezember
2022 ,
erstellte
sie
hernach
am
12.
November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2).
Über den Umstand, dass die von seinem Vater
für
ihn
einbezahlten
Prämien
September
bis
Dezember
2022
letzterem
gutge schrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin
soweit
aktenkundig
erstmals
mit
Schreiben
vom
7.
Februar
2024
informiert (Urk. 13/8). 5. 5.1
Nach
Art.
3
Abs.
1
KVG
(in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
KVV)
ist
jede
Person,
die
in
der
Schweiz
wohnt,
krankenversicherungspflichtig.
Die
Rechte
und
Pflichten
der
krankenversicherten
Person
ergeben
sich
individuell
aus
deren
Versicherungszuge hörigkeit.
Das
Versicherungsverhältnis
gilt
jeweils
lediglich
für
die
angeschlossene
Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet
(vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person , worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer , welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13.
Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien . 5. 2
Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2 .
Aufl., Zürich/ B asel/Genf, 201 8 , Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1).
G emäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt
eine
solche
Erklärung,
so
wird
die
Zahlung
auf
diejenige
Schuld
angerechnet,
die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). 5. 3
V orliegend ist
entscheidend, dass d er Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm
von
der
Beschwerdegegnerin
zugestellten
Einzahlungsscheine
verwendete.
Aus
den
Prämienabrechnungen
ist
dabei
klar
ersichtlich,
zur
Tilgung
welcher
Prämie n, konkret für welchen Monat un d für w elche
Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren . D ies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen
(Urk.
13/7) .
Dabei
galt
der
Vater
im
Zeitpunkt
der
ersten
beiden
Zahlungen
vom
26.
Oktober
und
1.
November
2022
gemäss
der
damals
in
Kraft
stehenden
Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler.
Die Beschwerde gegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte . Damit gelten diese
indessen a ls erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkrete n Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind.
Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, d er einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte , sondern die Beschwerdegegnerin
nahm
einen
solche n
trotz
inzwischen
erhaltener
Prämien
auf
ein
in
ihrem
Blieben stehendes Datum rückwirkend vor ( vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk.
13/11) .
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gut schrieb, verhielt
sie sich somit wider Treu und Glauben . So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen , wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden
–
ungeachtet
ihrer
eigenen
Interessen .
Dass
der
Vater
des
Beschwerdeführers
zusätzlich
auch
noch
gegen
die
angebliche
Gutschriftenanzeige
opponiert,
war
nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte .
Im
Übrigen
stellt
die
Mitteilung
einer
Gutschrift
auch
noch
keine
Verrech nungserklärung
mit
anderen
Forderungen
dar.
Das
mit
dem
Vater
des
Beschwerde führers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder
die
ihm
zugesandten
Prämienabrechnungen
widerrufen
worden
wäre n ,
wurde
seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15.
Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschrift en anzeige erfolgt
e. W eshalb die letzte Prämie
angeblich
vor
der
Einzahlung
gutgeschrieben
wurde,
ist
unerfindlich,
soweit
es
sich
um
eine
Gutschrift
für
effektiv
getätigten
Einzahlungen
und
nicht
bloss
um
die
Löschung
einer
Forderungsposition
im
Konto
des
Vaters
des
Beschwerdeführers
handel t e .
Soweit jenem die Gutschrift en anzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren , bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.
Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerde gegner in, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte , den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann , dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen. 6.
Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten
Prämien
bereits
im
Jahr
2022
durch
seinen
Vater
getilgt
worden
seien ;
die
Beschwerde
ist
daher
gutzuheisse n .
Es
bleibt
abschliessend
zu
bemerken ,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis z u setzen . Dabei
ist
hinreichend,
dass
sich
aus
dem
Ergebnis
eines
Verfahrens
wie
vorliegend
ohne
Weiteres
ergibt,
dass
die
Betreibung
bei
ihrer
Einleitung
ungerechtfertigt
war ;
die
Aufhebung
der
Betreibung
muss
nicht
notwendig
im
Dispositiv
förmlich angeordnet sein
(v gl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom
27.
März
2024
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_440/2014
vom
27.
Novem ber 2014 E. 2 ). 7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren im Juni 1997 , ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig
bei
der
CSS
Kranken-Versicherung
AG
( na chfolgend:
CSS)
für
die
Leistungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung,
einschliesslich
Unfalldeckung,
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG),
versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/
E. 3 ) .
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS d em Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe
sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab
nächsten Monat würde er daher Prämien - und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien
ab
1.
September
2022
verrechnet
würden
(Urk.
13/1).
Am
12.
Novem ber
2022
stellte
die
CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle» , gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022
aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 , zahlbar bis
17.
Januar
2023,
die
Prämien
für
die
Monate
September
bis
Dezember
2022
im
Betrag
von
Fr.
1'041.80
in
Rechnung
(Urk.
13/2) .
Da
der
Versicherte
keine
Zahlung
leistete , mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für d en Betrag von 795.40 , nämlich Fr.
1'041.80
abzüglich
der
am
11.
Februar
2023
für
den
Zeitraum
September
bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr.
246.40. Am
25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24.
April
2023
an
den
Versicherten
unter
Androhung
der
Betreibung
(Urk.
13/2).
Da
er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl
des
Betreibungsamtes
Illnau-Effre tik on
vom
13.
September
2023
in
der
Betreibung
Nr.
«... »
erhob
der
Versicherte
am
18.
September
2023
Rechts vorschlag (Urk.
13/4 ).
Mit Verfügung vom 27.
Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung
eines
Prämienausstands
von
Fr.
795.40,
von
Spesen
im
Betrag
von
Fr.
150. --
sowie
von
Verzugszins en
in
Höhe
von
Fr.
31.30
und
hob
den
Rechtsvorschlag
auf
(Urk.
13/5).
Dagegen
erhob
er
Einsprache
unter
Beilage
der
Prämienabrechnungen an seinen Vater, in d er seine Prämie n
für die Monate September bis Dezember
2022
enthalten
war,
sowie
der
entsprechenden
Zahlungsquittungen
vom
26. Oktober, 1. November, 16. November und 15.
Dezember 2022 (Urk. 13/7). Darauf hin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27.
Oktober, 2.
November, 17.
November und 16.
Dezember 2022 seien
je
Fr.
292.05
auf
das
Konto
seines
Vaters
überwiesen
worden .
Am
10.
Dezember
2022
sei en
eine
Prämienrechnung
an
den
Vater
mit
einer
Gutschrift
von
Fr.
1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr.
1'041.80 erfolgt .
Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens . Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024
(Urk. 13/8 ; Zustellbeleg Urk.
13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28.
März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk.
2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) . Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024
setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an . Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde , es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk.
5;
Zustellbelege
Urk.
E. 6 und
7).
Mit
Eingabe
vom
20.
Juni
2023,
aufge ge ben
bei
der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS m it Schreiben vom 29.
Mai 2024 mit , dass die von seinem Vater am 27.
Oktober, 2.
November, 17.
November und 16.
Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden
seien .
S ollte
der
Vater
indessen
zustimmen,
dass
die
entsprechenden
Beträ ge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf
sein
Konto
überwiesen
würden,
werde
um
eine
entsprechende
Mitteilung
gebeten (Urk.
13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei . Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand
bilden
die
Prämien
für
die
Monate
September
bis
Dezember
2022
sowie die «Spesen» für deren Eintreibung . Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 11 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGe r ). 2.
2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien
oder
Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheent s cheids) die Betreibung fortsetzen können . Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht
nur
einen
Sachentscheid,
sondern
handelt
gleichzeitig
auch
als
Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 ; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.
64a
Rz
7 ff. ). 2. 4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.
105b Abs. 2 KVV). 3.
Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).
4.
Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers
für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17.
September und
E. 15 . Oktober 2022 zunächst von dessen Vater , der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war , eingefordert
(Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1.
November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen , jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber
informierte
sie
den
Vater
angeblich
mit
Prämienabrechnung
vom
10.
Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8 ).
Derweilen
teilte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
m it
Schreiben
vom
E. 20 Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm
die
Prämien
in
Rechnung
zu
stellen
(vgl.
Urk.
13/1).
Die
neue
Police ,
gül tig
vom
1.
September
bis
31.
Dezember
2022 ,
erstellte
sie
hernach
am
12.
November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2).
Über den Umstand, dass die von seinem Vater
für
ihn
einbezahlten
Prämien
September
bis
Dezember
2022
letzterem
gutge schrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin
soweit
aktenkundig
erstmals
mit
Schreiben
vom
7.
Februar
2024
informiert (Urk. 13/8). 5. 5.1
Nach
Art.
3
Abs.
1
KVG
(in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
KVV)
ist
jede
Person,
die
in
der
Schweiz
wohnt,
krankenversicherungspflichtig.
Die
Rechte
und
Pflichten
der
krankenversicherten
Person
ergeben
sich
individuell
aus
deren
Versicherungszuge hörigkeit.
Das
Versicherungsverhältnis
gilt
jeweils
lediglich
für
die
angeschlossene
Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet
(vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person , worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer , welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13.
Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien . 5. 2
Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2 .
Aufl., Zürich/ B asel/Genf, 201 8 , Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1).
G emäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt
eine
solche
Erklärung,
so
wird
die
Zahlung
auf
diejenige
Schuld
angerechnet,
die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). 5. 3
V orliegend ist
entscheidend, dass d er Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm
von
der
Beschwerdegegnerin
zugestellten
Einzahlungsscheine
verwendete.
Aus
den
Prämienabrechnungen
ist
dabei
klar
ersichtlich,
zur
Tilgung
welcher
Prämie n, konkret für welchen Monat un d für w elche
Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren . D ies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen
(Urk.
13/7) .
Dabei
galt
der
Vater
im
Zeitpunkt
der
ersten
beiden
Zahlungen
vom
26.
Oktober
und
1.
November
2022
gemäss
der
damals
in
Kraft
stehenden
Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler.
Die Beschwerde gegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte . Damit gelten diese
indessen a ls erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkrete n Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind.
Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, d er einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte , sondern die Beschwerdegegnerin
nahm
einen
solche n
trotz
inzwischen
erhaltener
Prämien
auf
ein
in
ihrem
Blieben stehendes Datum rückwirkend vor ( vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk.
13/11) .
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gut schrieb, verhielt
sie sich somit wider Treu und Glauben . So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen , wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden
–
ungeachtet
ihrer
eigenen
Interessen .
Dass
der
Vater
des
Beschwerdeführers
zusätzlich
auch
noch
gegen
die
angebliche
Gutschriftenanzeige
opponiert,
war
nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte .
Im
Übrigen
stellt
die
Mitteilung
einer
Gutschrift
auch
noch
keine
Verrech nungserklärung
mit
anderen
Forderungen
dar.
Das
mit
dem
Vater
des
Beschwerde führers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder
die
ihm
zugesandten
Prämienabrechnungen
widerrufen
worden
wäre n ,
wurde
seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15.
Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschrift en anzeige erfolgt
e. W eshalb die letzte Prämie
angeblich
vor
der
Einzahlung
gutgeschrieben
wurde,
ist
unerfindlich,
soweit
es
sich
um
eine
Gutschrift
für
effektiv
getätigten
Einzahlungen
und
nicht
bloss
um
die
Löschung
einer
Forderungsposition
im
Konto
des
Vaters
des
Beschwerdeführers
handel t e .
Soweit jenem die Gutschrift en anzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren , bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.
Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerde gegner in, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte , den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann , dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen. 6.
Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten
Prämien
bereits
im
Jahr
2022
durch
seinen
Vater
getilgt
worden
seien ;
die
Beschwerde
ist
daher
gutzuheisse n .
Es
bleibt
abschliessend
zu
bemerken ,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis z u setzen . Dabei
ist
hinreichend,
dass
sich
aus
dem
Ergebnis
eines
Verfahrens
wie
vorliegend
ohne
Weiteres
ergibt,
dass
die
Betreibung
bei
ihrer
Einleitung
ungerechtfertigt
war ;
die
Aufhebung
der
Betreibung
muss
nicht
notwendig
im
Dispositiv
förmlich angeordnet sein
(v gl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom
27.
März
2024
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_440/2014
vom
27.
Novem ber 2014 E. 2 ). 7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentschei d vom
- März 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) geltend gemachte Forderung (Prämien September bis Dezember 2022 zuzüglich Spesen und Verzugszinsen) bereits vor Anhebung der Betreibung getilgt wurde. Der Rechtsvorschlag in de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) wird nicht aufgehoben und es wird keine Rechtsöffnung erteilt.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00034 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
31. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren im Juni 1997 , ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig
bei
der
CSS
Kranken-Versicherung
AG
( na chfolgend:
CSS)
für
die
Leistungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung,
einschliesslich
Unfalldeckung,
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG),
versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/ 1 3 ) .
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS d em Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe
sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab
nächsten Monat würde er daher Prämien - und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien
ab
1.
September
2022
verrechnet
würden
(Urk.
13/1).
Am
12.
Novem ber
2022
stellte
die
CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle» , gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022
aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 , zahlbar bis
17.
Januar
2023,
die
Prämien
für
die
Monate
September
bis
Dezember
2022
im
Betrag
von
Fr.
1'041.80
in
Rechnung
(Urk.
13/2) .
Da
der
Versicherte
keine
Zahlung
leistete , mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für d en Betrag von 795.40 , nämlich Fr.
1'041.80
abzüglich
der
am
11.
Februar
2023
für
den
Zeitraum
September
bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr.
246.40. Am
25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24.
April
2023
an
den
Versicherten
unter
Androhung
der
Betreibung
(Urk.
13/2).
Da
er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl
des
Betreibungsamtes
Illnau-Effre tik on
vom
13.
September
2023
in
der
Betreibung
Nr.
«... »
erhob
der
Versicherte
am
18.
September
2023
Rechts vorschlag (Urk.
13/4 ).
Mit Verfügung vom 27.
Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung
eines
Prämienausstands
von
Fr.
795.40,
von
Spesen
im
Betrag
von
Fr.
150. --
sowie
von
Verzugszins en
in
Höhe
von
Fr.
31.30
und
hob
den
Rechtsvorschlag
auf
(Urk.
13/5).
Dagegen
erhob
er
Einsprache
unter
Beilage
der
Prämienabrechnungen an seinen Vater, in d er seine Prämie n
für die Monate September bis Dezember
2022
enthalten
war,
sowie
der
entsprechenden
Zahlungsquittungen
vom
26. Oktober, 1. November, 16. November und 15.
Dezember 2022 (Urk. 13/7). Darauf hin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27.
Oktober, 2.
November, 17.
November und 16.
Dezember 2022 seien
je
Fr.
292.05
auf
das
Konto
seines
Vaters
überwiesen
worden .
Am
10.
Dezember
2022
sei en
eine
Prämienrechnung
an
den
Vater
mit
einer
Gutschrift
von
Fr.
1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr.
1'041.80 erfolgt .
Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens . Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024
(Urk. 13/8 ; Zustellbeleg Urk.
13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28.
März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk.
2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) . Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024
setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an . Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde , es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk.
5;
Zustellbelege
Urk.
6
und
7).
Mit
Eingabe
vom
20.
Juni
2023,
aufge ge ben
bei
der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS m it Schreiben vom 29.
Mai 2024 mit , dass die von seinem Vater am 27.
Oktober, 2.
November, 17.
November und 16.
Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden
seien .
S ollte
der
Vater
indessen
zustimmen,
dass
die
entsprechenden
Beträ ge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf
sein
Konto
überwiesen
würden,
werde
um
eine
entsprechende
Mitteilung
gebeten (Urk.
13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei . Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand
bilden
die
Prämien
für
die
Monate
September
bis
Dezember
2022
sowie die «Spesen» für deren Eintreibung . Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGe r ). 2.
2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien
oder
Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheent s cheids) die Betreibung fortsetzen können . Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht
nur
einen
Sachentscheid,
sondern
handelt
gleichzeitig
auch
als
Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 ; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.
64a
Rz
7 ff. ). 2. 4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.
105b Abs. 2 KVV). 3.
Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).
4.
Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers
für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17.
September und 15 . Oktober 2022 zunächst von dessen Vater , der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war , eingefordert
(Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1.
November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen , jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber
informierte
sie
den
Vater
angeblich
mit
Prämienabrechnung
vom
10.
Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8 ).
Derweilen
teilte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
m it
Schreiben
vom
20.
Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm
die
Prämien
in
Rechnung
zu
stellen
(vgl.
Urk.
13/1).
Die
neue
Police ,
gül tig
vom
1.
September
bis
31.
Dezember
2022 ,
erstellte
sie
hernach
am
12.
November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2).
Über den Umstand, dass die von seinem Vater
für
ihn
einbezahlten
Prämien
September
bis
Dezember
2022
letzterem
gutge schrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin
soweit
aktenkundig
erstmals
mit
Schreiben
vom
7.
Februar
2024
informiert (Urk. 13/8). 5. 5.1
Nach
Art.
3
Abs.
1
KVG
(in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
KVV)
ist
jede
Person,
die
in
der
Schweiz
wohnt,
krankenversicherungspflichtig.
Die
Rechte
und
Pflichten
der
krankenversicherten
Person
ergeben
sich
individuell
aus
deren
Versicherungszuge hörigkeit.
Das
Versicherungsverhältnis
gilt
jeweils
lediglich
für
die
angeschlossene
Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet
(vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person , worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer , welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13.
Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien . 5. 2
Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2 .
Aufl., Zürich/ B asel/Genf, 201 8 , Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1).
G emäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt
eine
solche
Erklärung,
so
wird
die
Zahlung
auf
diejenige
Schuld
angerechnet,
die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). 5. 3
V orliegend ist
entscheidend, dass d er Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm
von
der
Beschwerdegegnerin
zugestellten
Einzahlungsscheine
verwendete.
Aus
den
Prämienabrechnungen
ist
dabei
klar
ersichtlich,
zur
Tilgung
welcher
Prämie n, konkret für welchen Monat un d für w elche
Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren . D ies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen
(Urk.
13/7) .
Dabei
galt
der
Vater
im
Zeitpunkt
der
ersten
beiden
Zahlungen
vom
26.
Oktober
und
1.
November
2022
gemäss
der
damals
in
Kraft
stehenden
Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler.
Die Beschwerde gegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte . Damit gelten diese
indessen a ls erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkrete n Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind.
Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, d er einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte , sondern die Beschwerdegegnerin
nahm
einen
solche n
trotz
inzwischen
erhaltener
Prämien
auf
ein
in
ihrem
Blieben stehendes Datum rückwirkend vor ( vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk.
13/11) .
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gut schrieb, verhielt
sie sich somit wider Treu und Glauben . So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen , wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden
–
ungeachtet
ihrer
eigenen
Interessen .
Dass
der
Vater
des
Beschwerdeführers
zusätzlich
auch
noch
gegen
die
angebliche
Gutschriftenanzeige
opponiert,
war
nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte .
Im
Übrigen
stellt
die
Mitteilung
einer
Gutschrift
auch
noch
keine
Verrech nungserklärung
mit
anderen
Forderungen
dar.
Das
mit
dem
Vater
des
Beschwerde führers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder
die
ihm
zugesandten
Prämienabrechnungen
widerrufen
worden
wäre n ,
wurde
seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15.
Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschrift en anzeige erfolgt
e. W eshalb die letzte Prämie
angeblich
vor
der
Einzahlung
gutgeschrieben
wurde,
ist
unerfindlich,
soweit
es
sich
um
eine
Gutschrift
für
effektiv
getätigten
Einzahlungen
und
nicht
bloss
um
die
Löschung
einer
Forderungsposition
im
Konto
des
Vaters
des
Beschwerdeführers
handel t e .
Soweit jenem die Gutschrift en anzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren , bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.
Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerde gegner in, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte , den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann , dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen. 6.
Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten
Prämien
bereits
im
Jahr
2022
durch
seinen
Vater
getilgt
worden
seien ;
die
Beschwerde
ist
daher
gutzuheisse n .
Es
bleibt
abschliessend
zu
bemerken ,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis z u setzen . Dabei
ist
hinreichend,
dass
sich
aus
dem
Ergebnis
eines
Verfahrens
wie
vorliegend
ohne
Weiteres
ergibt,
dass
die
Betreibung
bei
ihrer
Einleitung
ungerechtfertigt
war ;
die
Aufhebung
der
Betreibung
muss
nicht
notwendig
im
Dispositiv
förmlich angeordnet sein
(v gl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom
27.
März
2024
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_440/2014
vom
27.
Novem ber 2014 E. 2 ). 7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentschei d
vom
28.
März
2024
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) geltend gemachte Forderung (Prämien September bis Dezember 2022 zuzüglich Spesen und Verzugszinsen) bereits vor Anhebung der Betreibung getilgt wurde.
Der Rechtsvorschlag in de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) wird nicht aufgehoben und es wird keine Rechtsöffnung erteilt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti