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KV.2024.00034

Krankenversicherer hat klar zuordbare Zahlungen nach Gutdünken umgebucht

Zürich SozVersG · 2024-12-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren im Juni 1997 , ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig

bei

der

CSS

Kranken-Versicherung

AG

( na chfolgend:

CSS)

für

die

Leistungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung,

einschliesslich

Unfalldeckung,

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG),

versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/ 1 3 ) .

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS d em Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe

sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab

nächsten Monat würde er daher Prämien - und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien

ab

1.

September

2022

verrechnet

würden

(Urk.

13/1).

Am

12.

Novem ber

2022

stellte

die

CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle» , gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022

aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 , zahlbar bis

17.

Januar

2023,

die

Prämien

für

die

Monate

September

bis

Dezember

2022

im

Betrag

von

Fr.

1'041.80

in

Rechnung

(Urk.

13/2) .

Da

der

Versicherte

keine

Zahlung

leistete , mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für d en Betrag von 795.40 , nämlich Fr.

1'041.80

abzüglich

der

am

11.

Februar

2023

für

den

Zeitraum

September

bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr.

246.40. Am

25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24.

April

2023

an

den

Versicherten

unter

Androhung

der

Betreibung

(Urk.

13/2).

Da

er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl

des

Betreibungsamtes

Illnau-Effre tik on

vom

13.

September

2023

in

der

Betreibung

Nr.

«... »

erhob

der

Versicherte

am

18.

September

2023

Rechts vorschlag (Urk.

13/4 ).

Mit Verfügung vom 27.

Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung

eines

Prämienausstands

von

Fr.

795.40,

von

Spesen

im

Betrag

von

Fr.

150. --

sowie

von

Verzugszins en

in

Höhe

von

Fr.

31.30

und

hob

den

Rechtsvorschlag

auf

(Urk.

13/5).

Dagegen

erhob

er

Einsprache

unter

Beilage

der

Prämienabrechnungen an seinen Vater, in d er seine Prämie n

für die Monate September bis Dezember

2022

enthalten

war,

sowie

der

entsprechenden

Zahlungsquittungen

vom

26. Oktober, 1. November, 16. November und 15.

Dezember 2022 (Urk. 13/7). Darauf hin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27.

Oktober, 2.

November, 17.

November und 16.

Dezember 2022 seien

je

Fr.

292.05

auf

das

Konto

seines

Vaters

überwiesen

worden .

Am

10.

Dezember

2022

sei en

eine

Prämienrechnung

an

den

Vater

mit

einer

Gutschrift

von

Fr.

1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr.

1'041.80 erfolgt .

Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens . Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024

(Urk. 13/8 ; Zustellbeleg Urk.

13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28.

März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk.

2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) . Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024

setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an . Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde , es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk.

5;

Zustellbelege

Urk.

6

und

7).

Mit

Eingabe

vom

20.

Juni

2023,

aufge ge ben

bei

der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS m it Schreiben vom 29.

Mai 2024 mit , dass die von seinem Vater am 27.

Oktober, 2.

November, 17.

November und 16.

Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden

seien .

S ollte

der

Vater

indessen

zustimmen,

dass

die

entsprechenden

Beträ ge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf

sein

Konto

überwiesen

würden,

werde

um

eine

entsprechende

Mitteilung

gebeten (Urk.

13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei . Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand

bilden

die

Prämien

für

die

Monate

September

bis

Dezember

2022

sowie die «Spesen» für deren Eintreibung . Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGe r ). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3

Bezahlt

die

versicherte

Person

trotz

Zahlungsaufforderung

die

Prämien

oder

Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheent s cheids) die Betreibung fortsetzen können . Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht

nur

einen

Sachentscheid,

sondern

handelt

gleichzeitig

auch

als

Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 ; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.

64a

Rz

7 ff. ). 2. 4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.

105b Abs. 2 KVV). 3.

Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).

4.

Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers

für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17.

September und 15 . Oktober 2022 zunächst von dessen Vater , der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war , eingefordert

(Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1.

November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen , jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber

informierte

sie

den

Vater

angeblich

mit

Prämienabrechnung

vom

10.

Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8 ).

Derweilen

teilte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

m it

Schreiben

vom

20.

Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm

die

Prämien

in

Rechnung

zu

stellen

(vgl.

Urk.

13/1).

Die

neue

Police ,

gül tig

vom

1.

September

bis

31.

Dezember

2022 ,

erstellte

sie

hernach

am

12.

November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2).

Über den Umstand, dass die von seinem Vater

für

ihn

einbezahlten

Prämien

September

bis

Dezember

2022

letzterem

gutge schrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin

soweit

aktenkundig

erstmals

mit

Schreiben

vom

7.

Februar

2024

informiert (Urk. 13/8). 5. 5.1

Nach

Art.

3

Abs.

1

KVG

(in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVV)

ist

jede

Person,

die

in

der

Schweiz

wohnt,

krankenversicherungspflichtig.

Die

Rechte

und

Pflichten

der

krankenversicherten

Person

ergeben

sich

individuell

aus

deren

Versicherungszuge hörigkeit.

Das

Versicherungsverhältnis

gilt

jeweils

lediglich

für

die

angeschlossene

Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische

Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet

(vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person , worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer , welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13.

Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien . 5. 2

Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard

Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2 .

Aufl., Zürich/ B asel/Genf, 201 8 , Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1).

G emäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt

eine

solche

Erklärung,

so

wird

die

Zahlung

auf

diejenige

Schuld

angerechnet,

die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). 5. 3

V orliegend ist

entscheidend, dass d er Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm

von

der

Beschwerdegegnerin

zugestellten

Einzahlungsscheine

verwendete.

Aus

den

Prämienabrechnungen

ist

dabei

klar

ersichtlich,

zur

Tilgung

welcher

Prämie n, konkret für welchen Monat un d für w elche

Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren . D ies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen

(Urk.

13/7) .

Dabei

galt

der

Vater

im

Zeitpunkt

der

ersten

beiden

Zahlungen

vom

26.

Oktober

und

1.

November

2022

gemäss

der

damals

in

Kraft

stehenden

Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler.

Die Beschwerde gegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte . Damit gelten diese

indessen a ls erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkrete n Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind.

Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, d er einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte , sondern die Beschwerdegegnerin

nahm

einen

solche n

trotz

inzwischen

erhaltener

Prämien

auf

ein

in

ihrem

Blieben stehendes Datum rückwirkend vor ( vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk.

13/11) .

Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gut schrieb, verhielt

sie sich somit wider Treu und Glauben . So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen , wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden

ungeachtet

ihrer

eigenen

Interessen .

Dass

der

Vater

des

Beschwerdeführers

zusätzlich

auch

noch

gegen

die

angebliche

Gutschriftenanzeige

opponiert,

war

nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte .

Im

Übrigen

stellt

die

Mitteilung

einer

Gutschrift

auch

noch

keine

Verrech nungserklärung

mit

anderen

Forderungen

dar.

Das

mit

dem

Vater

des

Beschwerde führers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder

die

ihm

zugesandten

Prämienabrechnungen

widerrufen

worden

wäre n ,

wurde

seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15.

Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschrift en anzeige erfolgt

e. W eshalb die letzte Prämie

angeblich

vor

der

Einzahlung

gutgeschrieben

wurde,

ist

unerfindlich,

soweit

es

sich

um

eine

Gutschrift

für

effektiv

getätigten

Einzahlungen

und

nicht

bloss

um

die

Löschung

einer

Forderungsposition

im

Konto

des

Vaters

des

Beschwerdeführers

handel t e .

Soweit jenem die Gutschrift en anzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren , bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.

Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerde gegner in, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte , den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann , dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen. 6.

Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten

Prämien

bereits

im

Jahr

2022

durch

seinen

Vater

getilgt

worden

seien ;

die

Beschwerde

ist

daher

gutzuheisse n .

Es

bleibt

abschliessend

zu

bemerken ,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis z u setzen . Dabei

ist

hinreichend,

dass

sich

aus

dem

Ergebnis

eines

Verfahrens

wie

vorliegend

ohne

Weiteres

ergibt,

dass

die

Betreibung

bei

ihrer

Einleitung

ungerechtfertigt

war ;

die

Aufhebung

der

Betreibung

muss

nicht

notwendig

im

Dispositiv

förmlich angeordnet sein

(v gl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom

27.

März

2024

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_440/2014

vom

27.

Novem ber 2014 E. 2 ). 7.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren im Juni 1997 , ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig

bei

der

CSS

Kranken-Versicherung

AG

( na chfolgend:

CSS)

für

die

Leistungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung,

einschliesslich

Unfalldeckung,

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG),

versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/

E. 3 ) .

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS d em Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe

sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab

nächsten Monat würde er daher Prämien - und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien

ab

1.

September

2022

verrechnet

würden

(Urk.

13/1).

Am

12.

Novem ber

2022

stellte

die

CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle» , gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022

aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 , zahlbar bis

17.

Januar

2023,

die

Prämien

für

die

Monate

September

bis

Dezember

2022

im

Betrag

von

Fr.

1'041.80

in

Rechnung

(Urk.

13/2) .

Da

der

Versicherte

keine

Zahlung

leistete , mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für d en Betrag von 795.40 , nämlich Fr.

1'041.80

abzüglich

der

am

11.

Februar

2023

für

den

Zeitraum

September

bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr.

246.40. Am

25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24.

April

2023

an

den

Versicherten

unter

Androhung

der

Betreibung

(Urk.

13/2).

Da

er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl

des

Betreibungsamtes

Illnau-Effre tik on

vom

13.

September

2023

in

der

Betreibung

Nr.

«... »

erhob

der

Versicherte

am

18.

September

2023

Rechts vorschlag (Urk.

13/4 ).

Mit Verfügung vom 27.

Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung

eines

Prämienausstands

von

Fr.

795.40,

von

Spesen

im

Betrag

von

Fr.

150. --

sowie

von

Verzugszins en

in

Höhe

von

Fr.

31.30

und

hob

den

Rechtsvorschlag

auf

(Urk.

13/5).

Dagegen

erhob

er

Einsprache

unter

Beilage

der

Prämienabrechnungen an seinen Vater, in d er seine Prämie n

für die Monate September bis Dezember

2022

enthalten

war,

sowie

der

entsprechenden

Zahlungsquittungen

vom

26. Oktober, 1. November, 16. November und 15.

Dezember 2022 (Urk. 13/7). Darauf hin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27.

Oktober, 2.

November, 17.

November und 16.

Dezember 2022 seien

je

Fr.

292.05

auf

das

Konto

seines

Vaters

überwiesen

worden .

Am

10.

Dezember

2022

sei en

eine

Prämienrechnung

an

den

Vater

mit

einer

Gutschrift

von

Fr.

1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr.

1'041.80 erfolgt .

Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens . Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024

(Urk. 13/8 ; Zustellbeleg Urk.

13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28.

März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk.

2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) . Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024

setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an . Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde , es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk.

5;

Zustellbelege

Urk.

E. 6 und

7).

Mit

Eingabe

vom

20.

Juni

2023,

aufge ge ben

bei

der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS m it Schreiben vom 29.

Mai 2024 mit , dass die von seinem Vater am 27.

Oktober, 2.

November, 17.

November und 16.

Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden

seien .

S ollte

der

Vater

indessen

zustimmen,

dass

die

entsprechenden

Beträ ge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf

sein

Konto

überwiesen

würden,

werde

um

eine

entsprechende

Mitteilung

gebeten (Urk.

13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei . Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand

bilden

die

Prämien

für

die

Monate

September

bis

Dezember

2022

sowie die «Spesen» für deren Eintreibung . Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 11 Abs.

1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGe r ). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3

Bezahlt

die

versicherte

Person

trotz

Zahlungsaufforderung

die

Prämien

oder

Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheent s cheids) die Betreibung fortsetzen können . Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht

nur

einen

Sachentscheid,

sondern

handelt

gleichzeitig

auch

als

Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 ; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.

64a

Rz

7 ff. ). 2. 4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.

105b Abs. 2 KVV). 3.

Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).

4.

Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers

für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17.

September und

E. 15 . Oktober 2022 zunächst von dessen Vater , der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war , eingefordert

(Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1.

November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen , jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber

informierte

sie

den

Vater

angeblich

mit

Prämienabrechnung

vom

10.

Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8 ).

Derweilen

teilte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

m it

Schreiben

vom

E. 20 Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm

die

Prämien

in

Rechnung

zu

stellen

(vgl.

Urk.

13/1).

Die

neue

Police ,

gül tig

vom

1.

September

bis

31.

Dezember

2022 ,

erstellte

sie

hernach

am

12.

November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2).

Über den Umstand, dass die von seinem Vater

für

ihn

einbezahlten

Prämien

September

bis

Dezember

2022

letzterem

gutge schrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin

soweit

aktenkundig

erstmals

mit

Schreiben

vom

7.

Februar

2024

informiert (Urk. 13/8). 5. 5.1

Nach

Art.

3

Abs.

1

KVG

(in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVV)

ist

jede

Person,

die

in

der

Schweiz

wohnt,

krankenversicherungspflichtig.

Die

Rechte

und

Pflichten

der

krankenversicherten

Person

ergeben

sich

individuell

aus

deren

Versicherungszuge hörigkeit.

Das

Versicherungsverhältnis

gilt

jeweils

lediglich

für

die

angeschlossene

Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische

Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet

(vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person , worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer , welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13.

Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien . 5. 2

Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard

Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2 .

Aufl., Zürich/ B asel/Genf, 201 8 , Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1).

G emäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt

eine

solche

Erklärung,

so

wird

die

Zahlung

auf

diejenige

Schuld

angerechnet,

die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). 5. 3

V orliegend ist

entscheidend, dass d er Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm

von

der

Beschwerdegegnerin

zugestellten

Einzahlungsscheine

verwendete.

Aus

den

Prämienabrechnungen

ist

dabei

klar

ersichtlich,

zur

Tilgung

welcher

Prämie n, konkret für welchen Monat un d für w elche

Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren . D ies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen

(Urk.

13/7) .

Dabei

galt

der

Vater

im

Zeitpunkt

der

ersten

beiden

Zahlungen

vom

26.

Oktober

und

1.

November

2022

gemäss

der

damals

in

Kraft

stehenden

Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler.

Die Beschwerde gegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte . Damit gelten diese

indessen a ls erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkrete n Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind.

Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, d er einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte , sondern die Beschwerdegegnerin

nahm

einen

solche n

trotz

inzwischen

erhaltener

Prämien

auf

ein

in

ihrem

Blieben stehendes Datum rückwirkend vor ( vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk.

13/11) .

Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gut schrieb, verhielt

sie sich somit wider Treu und Glauben . So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen , wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden

ungeachtet

ihrer

eigenen

Interessen .

Dass

der

Vater

des

Beschwerdeführers

zusätzlich

auch

noch

gegen

die

angebliche

Gutschriftenanzeige

opponiert,

war

nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte .

Im

Übrigen

stellt

die

Mitteilung

einer

Gutschrift

auch

noch

keine

Verrech nungserklärung

mit

anderen

Forderungen

dar.

Das

mit

dem

Vater

des

Beschwerde führers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder

die

ihm

zugesandten

Prämienabrechnungen

widerrufen

worden

wäre n ,

wurde

seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15.

Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschrift en anzeige erfolgt

e. W eshalb die letzte Prämie

angeblich

vor

der

Einzahlung

gutgeschrieben

wurde,

ist

unerfindlich,

soweit

es

sich

um

eine

Gutschrift

für

effektiv

getätigten

Einzahlungen

und

nicht

bloss

um

die

Löschung

einer

Forderungsposition

im

Konto

des

Vaters

des

Beschwerdeführers

handel t e .

Soweit jenem die Gutschrift en anzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren , bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.

Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerde gegner in, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte , den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann , dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen. 6.

Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten

Prämien

bereits

im

Jahr

2022

durch

seinen

Vater

getilgt

worden

seien ;

die

Beschwerde

ist

daher

gutzuheisse n .

Es

bleibt

abschliessend

zu

bemerken ,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis z u setzen . Dabei

ist

hinreichend,

dass

sich

aus

dem

Ergebnis

eines

Verfahrens

wie

vorliegend

ohne

Weiteres

ergibt,

dass

die

Betreibung

bei

ihrer

Einleitung

ungerechtfertigt

war ;

die

Aufhebung

der

Betreibung

muss

nicht

notwendig

im

Dispositiv

förmlich angeordnet sein

(v gl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom

27.

März

2024

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_440/2014

vom

27.

Novem ber 2014 E. 2 ). 7.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentschei d vom
  2. März 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) geltend gemachte Forderung (Prämien September bis Dezember 2022 zuzüglich Spesen und Verzugszinsen) bereits vor Anhebung der Betreibung getilgt wurde.      Der Rechtsvorschlag in de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) wird nicht aufgehoben und es wird keine Rechtsöffnung erteilt.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00034 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

31. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren im Juni 1997 , ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig

bei

der

CSS

Kranken-Versicherung

AG

( na chfolgend:

CSS)

für

die

Leistungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung,

einschliesslich

Unfalldeckung,

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG),

versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/ 1 3 ) .

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS d em Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe

sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab

nächsten Monat würde er daher Prämien - und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien

ab

1.

September

2022

verrechnet

würden

(Urk.

13/1).

Am

12.

Novem ber

2022

stellte

die

CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle» , gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022

aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 , zahlbar bis

17.

Januar

2023,

die

Prämien

für

die

Monate

September

bis

Dezember

2022

im

Betrag

von

Fr.

1'041.80

in

Rechnung

(Urk.

13/2) .

Da

der

Versicherte

keine

Zahlung

leistete , mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für d en Betrag von 795.40 , nämlich Fr.

1'041.80

abzüglich

der

am

11.

Februar

2023

für

den

Zeitraum

September

bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr.

246.40. Am

25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24.

April

2023

an

den

Versicherten

unter

Androhung

der

Betreibung

(Urk.

13/2).

Da

er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl

des

Betreibungsamtes

Illnau-Effre tik on

vom

13.

September

2023

in

der

Betreibung

Nr.

«... »

erhob

der

Versicherte

am

18.

September

2023

Rechts vorschlag (Urk.

13/4 ).

Mit Verfügung vom 27.

Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung

eines

Prämienausstands

von

Fr.

795.40,

von

Spesen

im

Betrag

von

Fr.

150. --

sowie

von

Verzugszins en

in

Höhe

von

Fr.

31.30

und

hob

den

Rechtsvorschlag

auf

(Urk.

13/5).

Dagegen

erhob

er

Einsprache

unter

Beilage

der

Prämienabrechnungen an seinen Vater, in d er seine Prämie n

für die Monate September bis Dezember

2022

enthalten

war,

sowie

der

entsprechenden

Zahlungsquittungen

vom

26. Oktober, 1. November, 16. November und 15.

Dezember 2022 (Urk. 13/7). Darauf hin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27.

Oktober, 2.

November, 17.

November und 16.

Dezember 2022 seien

je

Fr.

292.05

auf

das

Konto

seines

Vaters

überwiesen

worden .

Am

10.

Dezember

2022

sei en

eine

Prämienrechnung

an

den

Vater

mit

einer

Gutschrift

von

Fr.

1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr.

1'041.80 erfolgt .

Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens . Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024

(Urk. 13/8 ; Zustellbeleg Urk.

13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28.

März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk.

2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) . Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024

setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an . Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde , es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk.

5;

Zustellbelege

Urk.

6

und

7).

Mit

Eingabe

vom

20.

Juni

2023,

aufge ge ben

bei

der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS m it Schreiben vom 29.

Mai 2024 mit , dass die von seinem Vater am 27.

Oktober, 2.

November, 17.

November und 16.

Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden

seien .

S ollte

der

Vater

indessen

zustimmen,

dass

die

entsprechenden

Beträ ge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf

sein

Konto

überwiesen

würden,

werde

um

eine

entsprechende

Mitteilung

gebeten (Urk.

13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei . Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand

bilden

die

Prämien

für

die

Monate

September

bis

Dezember

2022

sowie die «Spesen» für deren Eintreibung . Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGe r ). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3

Bezahlt

die

versicherte

Person

trotz

Zahlungsaufforderung

die

Prämien

oder

Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheent s cheids) die Betreibung fortsetzen können . Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht

nur

einen

Sachentscheid,

sondern

handelt

gleichzeitig

auch

als

Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 ; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.

64a

Rz

7 ff. ). 2. 4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.

105b Abs. 2 KVV). 3.

Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).

4.

Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers

für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17.

September und 15 . Oktober 2022 zunächst von dessen Vater , der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war , eingefordert

(Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1.

November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen , jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber

informierte

sie

den

Vater

angeblich

mit

Prämienabrechnung

vom

10.

Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8 ).

Derweilen

teilte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

m it

Schreiben

vom

20.

Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm

die

Prämien

in

Rechnung

zu

stellen

(vgl.

Urk.

13/1).

Die

neue

Police ,

gül tig

vom

1.

September

bis

31.

Dezember

2022 ,

erstellte

sie

hernach

am

12.

November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2).

Über den Umstand, dass die von seinem Vater

für

ihn

einbezahlten

Prämien

September

bis

Dezember

2022

letzterem

gutge schrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin

soweit

aktenkundig

erstmals

mit

Schreiben

vom

7.

Februar

2024

informiert (Urk. 13/8). 5. 5.1

Nach

Art.

3

Abs.

1

KVG

(in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVV)

ist

jede

Person,

die

in

der

Schweiz

wohnt,

krankenversicherungspflichtig.

Die

Rechte

und

Pflichten

der

krankenversicherten

Person

ergeben

sich

individuell

aus

deren

Versicherungszuge hörigkeit.

Das

Versicherungsverhältnis

gilt

jeweils

lediglich

für

die

angeschlossene

Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische

Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet

(vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person , worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer , welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13.

Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien . 5. 2

Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard

Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2 .

Aufl., Zürich/ B asel/Genf, 201 8 , Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1).

G emäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt

eine

solche

Erklärung,

so

wird

die

Zahlung

auf

diejenige

Schuld

angerechnet,

die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). 5. 3

V orliegend ist

entscheidend, dass d er Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm

von

der

Beschwerdegegnerin

zugestellten

Einzahlungsscheine

verwendete.

Aus

den

Prämienabrechnungen

ist

dabei

klar

ersichtlich,

zur

Tilgung

welcher

Prämie n, konkret für welchen Monat un d für w elche

Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren . D ies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen

(Urk.

13/7) .

Dabei

galt

der

Vater

im

Zeitpunkt

der

ersten

beiden

Zahlungen

vom

26.

Oktober

und

1.

November

2022

gemäss

der

damals

in

Kraft

stehenden

Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler.

Die Beschwerde gegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte . Damit gelten diese

indessen a ls erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkrete n Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind.

Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, d er einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte , sondern die Beschwerdegegnerin

nahm

einen

solche n

trotz

inzwischen

erhaltener

Prämien

auf

ein

in

ihrem

Blieben stehendes Datum rückwirkend vor ( vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk.

13/11) .

Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gut schrieb, verhielt

sie sich somit wider Treu und Glauben . So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen , wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden

ungeachtet

ihrer

eigenen

Interessen .

Dass

der

Vater

des

Beschwerdeführers

zusätzlich

auch

noch

gegen

die

angebliche

Gutschriftenanzeige

opponiert,

war

nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte .

Im

Übrigen

stellt

die

Mitteilung

einer

Gutschrift

auch

noch

keine

Verrech nungserklärung

mit

anderen

Forderungen

dar.

Das

mit

dem

Vater

des

Beschwerde führers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder

die

ihm

zugesandten

Prämienabrechnungen

widerrufen

worden

wäre n ,

wurde

seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15.

Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschrift en anzeige erfolgt

e. W eshalb die letzte Prämie

angeblich

vor

der

Einzahlung

gutgeschrieben

wurde,

ist

unerfindlich,

soweit

es

sich

um

eine

Gutschrift

für

effektiv

getätigten

Einzahlungen

und

nicht

bloss

um

die

Löschung

einer

Forderungsposition

im

Konto

des

Vaters

des

Beschwerdeführers

handel t e .

Soweit jenem die Gutschrift en anzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren , bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.

Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerde gegner in, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte , den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann , dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen. 6.

Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten

Prämien

bereits

im

Jahr

2022

durch

seinen

Vater

getilgt

worden

seien ;

die

Beschwerde

ist

daher

gutzuheisse n .

Es

bleibt

abschliessend

zu

bemerken ,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis z u setzen . Dabei

ist

hinreichend,

dass

sich

aus

dem

Ergebnis

eines

Verfahrens

wie

vorliegend

ohne

Weiteres

ergibt,

dass

die

Betreibung

bei

ihrer

Einleitung

ungerechtfertigt

war ;

die

Aufhebung

der

Betreibung

muss

nicht

notwendig

im

Dispositiv

förmlich angeordnet sein

(v gl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom

27.

März

2024

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_440/2014

vom

27.

Novem ber 2014 E. 2 ). 7.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentschei d

vom

28.

März

2024

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) geltend gemachte Forderung (Prämien September bis Dezember 2022 zuzüglich Spesen und Verzugszinsen) bereits vor Anhebung der Betreibung getilgt wurde.

Der Rechtsvorschlag in de r Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) wird nicht aufgehoben und es wird keine Rechtsöffnung erteilt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti