Sachverhalt
1.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 sandte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, X.___ , geboren 1979, und seiner Ehefrau Y.___ , geboren 1983, den Antrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2021 zu (Urk. 3/3), welchen er in der Folge am 11. August 2020 bei der SVA für sich und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder Z.___ und A.___ , geboren 2016 und 2018, stellte (Urk.
6/ 14 ). Am
12. November 2020 teilte die SVA den Antragsstellenden mit, die Vorschuss leistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 betrage insgesamt Fr. 6'872.40 , wobei die provisorische Berechnung auf dem Bruttolohn aus dem Jahr 201 7 beruhe. Sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet (Urk.
6/ 15/1 ). Am 23. Dezember 2020
informierte die SVA die Antragsstellenden darüber, dass für die Berechnung der IPV 2021 fälschlicherweise die Steuer fak toren aus dem Jahr 2017 verwendet worden seien ; zufolge der Eheschliessung im Jahr 2018 habe eine Neuberechnung
vorgenommen werden müssen, was auf Grundlage der provisorischen Steuerfaktoren 2019 erfolgt sei und neu eine Vorschuss leistung von Fr.
0.-- ergebe (Urk. 6/17/1). Mit Verfügung vom 3.
November 2023 (Urk.
6/ 36 ) verneinte die SVA schliesslich den definitiven Anspruch der Antragsstellenden auf eine IPV für das Jahr 2021 mit der Begrün dung , ihr massgebendes Einkommen und Vermögen sei zu hoch (Urk. 6/36/1-2). Dagegen erhob X.___ am 3.
Dezember 2023 Einsprache (Urk. 6/43/1-2), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom
22. März 2024 ab wies (Urk.
6/ 49 = Urk.
2). 2.
Mit Eingabe vom
27. April 2023 erhob X.___
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
22. März 2024 und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei
die IPV für das Jahr 2021 aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver hältnisse im Jahr 2017 zu berechnen und zu vergüten, inklusive Zins nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) , und es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhält nisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV beigezogen worden seien sowie
dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Krankenversicherung (KVG) verstossen worden sei (Urk.
1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), worüber der Beschwerde führer mit Verfü gung vom
22. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 KVG ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2. 2.1 2.1.1
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezah len den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprü fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 149 I 172 E. 5.3.2, 145 I 26 E. 3.2 ). 2.1.2
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienver billi gungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich demgegenüber nach bisherigem Recht ( EG KVG und VEG KVG in der bis am 31.
März 2020 gültig gewesenen Fassungen
[ nachfolgend: aEG KVG und aVEG KVG] ). Der hier strittige IPV Anspruch für das Jahr 2021 ist daher nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen . 2.1.3
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienver billigungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 2.2 2.2.1
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozent satz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jewei ligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbin dung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuer rechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind
(§ 5 Abs. 1 lit . a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
2.2.2
Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG ,
so unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minder jährige Kinder im gleichen Haushalt ( lit . b),
bei einem steuerbaren Gesamtver mögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000 .--. 2.3 2.3.1
Nach den §§ 20 ff. VEG KVG ermittelt die
SVA im Vorjahr zum Anspruchsjahr in einem Vorbereitungsverfahren gestützt auf die Daten aus den Steuerregistern respektive aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Personen oder Personengruppen, die Anspruch oder möglicherweise einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.
In einem weiteren Schritt stellt die SVA den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu (§ 23 Abs. 1 VEG KVG). Personen, deren Prämienver billigungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, stellt die SVA von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG). Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (§ 18 Abs. 1 EG KVG). 2.3.2
Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten , maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt
(§ 9 Abs. 3 EG KVG ). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG ). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG).
Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billigung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus , die provisorische Prämienverbilligung bestimme sich gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG nach der aktuellsten vorhandenen Steuereinschätzung und sei beim Beschwerdeführer anhand der Steuerzahlen des Jahres 2019 berechnet worden. Die definitive Berechnung erfolge gestützt auf § 19 Abs. 2 EG KVG zwin gend anhand der Steuereinschätzung des Anspruchsjahrs und
sei beim Beschwerde führer
somit mit der Schlussrechnung 2021 berechnet worden . Gemäss § 3 Abs. 5 EG KVG bestehe kein Anspruch auf IPV, wenn die vom Regie rungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten würden. Da das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss den Steuerzahlen 2021 die vom Regierungsrat für Verheiratete und Alleinerziehende festgelegte Vermögensgrenze von Fr. 300'000.-- überschreite, habe er keinen Anspruch auf IPV. Die Schluss rechnung 2021 sei vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese und somit auch die definitive Berech nung der Prämienverbilligung 2021 korrekt sei en (Urk. 2 S. 1 f. ). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein ,
durch den Wechsel von der Vergangen heits
- zur Gegenwartsbemessung mit dem Inkrafttreten des neuen EG KVG per 1. April 2020, das erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 anwend bar sei, sei in seinem Fall eine Bemessungslücke entstanden. Denn nach altem , bis Ende März 2020 gültig gewesenem Recht wären gemäss § 9 Abs. 2 aEG KVG
die am Stichtag vom 1.
April 2020 vorgelegenen Steuerdaten zur Berech nung der IPV 2021 massgeblich gewesen; dann habe seine Steuereinschätzung des Jahres 2017 (Urk. 3/9) vorgelegen, so dass
die Steuerdaten für das Jahr 2017 zu verwenden gewes en wären. Nach altem Recht würde ihm für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen. Für das Auszahlungsjahr 2021 sei nunmehr aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desselben Jahres, also auf die Steuerfaktoren von 2021, abgestellt worden. Es treffe zu, dass er die Berechnungsfaktoren für das Jahr 2021 nicht in Frage gestellt habe. Er habe Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhoben, weil damit eine Bemessungslücke entstehe, welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C _ 740/2021 vom 19.
Januar 2023 (publiziert in BGE
149
I
172 ) gegen übergeordnetes Recht , und zwar gegen Art.
65 Abs.
1 KVG , verstosse. Gemäss diesem Urteil sei der Einzelfall zu prüfen , was er mit seiner Einsprache zu erwirken versucht habe und von der Beschwerdegegnerin unter lassen worden sei. I m genannten Bundesgerichtsurteil sei ebenfalls unbestritten gewesen, dass dem dort betreffenden Versicherten keine IPV zustehe, aber eine Bemessungslücke vorliege. Die Verzugszinsen seien gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ab dem 1. Januar 2021 fällig. Der Mitwirkung um Auszahlung der IPV für das Jahr 2021 sei er vollumfänglich nachgekommen. Das Gericht habe zudem fest zustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahr es 2017 bis dato nicht für eine IPV Berechnung berücksichtigt worden seien, was wiederum gegen Art.
65 Abs.
1 KVG verstosse. Es sei aber aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. August 2020 seinerseits (Urk. 3/4 -5) ein Antrag auf IPV an die Beschwerdegegnerin gestellt worden . Diesem Umstand habe sie nicht wider sprochen , obschon sie über die Akten verfügen würde, die diese Feststellung wider legen könnte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dieser Umstand einer Tatsache entspreche
(Urk.
1 S.
2 f. ). 3.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers und seiner Familie
(Urk. 6/36) auf eine IPV
für das Jahr 2021 verneint hat.
4. 4.1
Die Parteien sind sich darin einig , dass in Anwendung des neuen, seit dem 1.
April 2020 in Kraft stehenden Recht s (EG KVG vom 29. April 2019, VEG KVG vom 25. März 2020) bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzustellen ist ( § 19 Abs. 2 EG KVG , § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG ) und dass mit den diesbezüglichen Steuerfaktoren des Jahres 2021 kein Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2021 begründet wird. Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass das definitiv eingeschätzte steuerbare Gesamtvermögen seiner Familie (Beschwerdeführer, Ehefrau, Kinder; § 6 Abs. 1 lit . b EG KVG, § 14 VEG KVG) des Jahres 2021 die vom Regierungsrat festgelegte Vermögensgrenze
(§ 3 Abs. 5 EG KVG) von Fr. 300'000.-- (vgl. oben E. 2.2.2) überstritten hat. Hiervon ist auszu gehen. 4.2 4.2.1
Zu klären ist, o b bei der Anspruchsprüfung der IPV für das Jahr 2021 unter Berücksich tigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 1 9. Januar 2023 (auszugsweise publiziert in BGE 149 I 172)
anstatt der Steuerfaktoren des Jahres 2021 jene des Jahres 2017 zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer geht bei seinem diesbezüglichen Standpunkt davon aus, dass ihm n ach altem Recht für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaft lichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn auch nach altem Recht wäre n der Umstand, dass er bereits seit 2018 ver heiratet wa r , für die Anspruchsprüfung des Jahres
2021 beachtlich und nicht die Verhältnisse vor der Heirat . So beurteilte sich der Anspruch auf Prämien ver billigung gemäss §
9 Abs.
1 aEG KVG nach den persönlichen Verhältnissen am 1.
April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Am 1.
April 2020 war der Beschwerde führer mit Y.___ verheiratet und hatte zwei Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse waren massgeblich, weshalb auch nach altem Recht für das Anspruchsjahr 2021 nicht das Einkommen und das Vermögen des Beschwerde führers allein, sondern der gesamten Familie zu berücksichtigen gewe sen wären (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich KV.2024.00033 vom 1 4. Oktober 2025
[in Sachen des Beschwerdeführers betreffend IPV 2020] E. 4.1-2 und E. 4.4 ). Für die IPV 2021 wären somit auch nach altem Recht jedenfalls nicht das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017 , gemäss der «Schlussrechnung 2017 Staats- und Gemeindesteuern» des Steueramtes der Stadt B.___ von Fr. 0.-- und Fr. 112'000.-- (Urk. 3/9), heranzuziehen.
Es ist daher auch nicht von einer übergangsrechtlich bedingten Bemessungslücke auszugehen. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) bezieht, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Das Bundesgericht beurteilte
in diesem Leitentscheid einen Fall betreffend einen rückwirkenden, am 14. Februar 2021 gestellten Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, zu welchem die versicherte Person - anders als hier - eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse im Jahr 2020 entsprechend § 16 aVEG KVG geltend machte. Aufgrund der auf das Prämienverbilligungsjahr 2020 anwendbaren altrechtlichen kantonalen Bestimmungen war en der Stichtag betref fend die wirtschaftlichen Verhältnisse der 1. April 2019 und die jüngste vorliegende Steuereinschätzung, dort für das Jahr 2017 (§ 9 Abs. 1 aEG KVG), beachtlich; bei der Neubeurteilung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhält nisse nach § 16 Abs. 2 aVEG KVG waren die Steuerfaktoren des Vorjahres, mithin des Jahres 2019, massgeblich. Aufgrund dieser früheren Steuerfaktoren (2017 und 2019) konnte keine IPV zugesprochen werden (vgl. BGE 149 I 172 E. 4.1). Dazu hielt das Bundesgericht fest, im Zeitpunkt des Antrages im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlos senen Jahres 2020 anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situ ation der versicherten Person ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulasse, son dern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaube und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienver billigungen für das Jahr 2020 ausschliesse, widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (BGE 149 I 172 E. 5.5). Im dort zu beurteilenden Fall bedeutete dies ( zufolge der Nichtanwendbarkeit von bundesrechtswidrigen kantonalen Normen im Einzelfall ), dass der Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 VEG KVG i.V.m . § 16 Abs. 2 aVEG KVG bzw. die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätte verneint werden dürfe n und d ass die konkreten Einkommens- und Vermögens verhältnisse der versicherten Person im Jahr 2020 beim neuen Entscheid über den IPV-Anspruch zu berücksich tigen waren (BGE 149 I 172 E. 5.7). Hier ist die Situation gerade umgekehrt und nicht vergleichbar. Denn die Anwen dung des neuen Rechts führt nicht dazu, dass die aktuellen Steuerfaktoren des Anspruchsjahrs 2021 nicht berücksichtigt werden könnten und stattdessen abschlies send auf Steuerfaktoren vorherige r Jahre abgestellt werden müsste. Viel mehr wird mit der Anwendung des neuen Rechts
sichergestellt, dass bei der defini tiven Bemessung der IPV 2021 aktuelle Ausweise über die finanzielle Situa tion der Antragsstellenden , und zwar die Steuereinschätzung des An spruchs jahr es ( § 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG ), verwendet werden. Damit wird Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchs voraussetzungen die aktu ellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück sichtigt werden
(vgl. dazu auch die in BGE
149 I
172 E. 5.4 zitierte bundesrätliche Botschaft [ BBl 1999 793 ff., 844 f.]) , gerade Rechnung getragen.
Diese auf das Anspruchsjahr 2021 anwend baren kantonalen Bestimmungen sind somit nicht bundesrechtswidrig und es besteht daher auch kein Grund für deren Nichtan wendbarkeit im Einzelfall ( vgl. zum Vorrang des Bundesrechts BGE 149 I 172 E. 5.3 und E.
5.7 mit Hinwei sen) .
Würde dagegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers gefolgt und auf seine Steuerrechnung aus dem Jahr 2017 abgestellt, würden weder die aktu ellsten , im Jahr 2021 vorliegenden Familienver hältnisse, noch die diesbezüg lichen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt , was nicht nur dem anwendbaren kantonalen Recht, sondern auch Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG wie auch der angeru fenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstünde. 4.2.3 Das Bundesgericht hielt im genannten Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) weiter fest, dass sich eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Ver hält nisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, nicht mit den dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren liessen (E. 5.6). Damit bezog sich das Bundesgericht nicht auf eine wie hier gegebene Konstel lation, bei welcher der Wechsel des Zivilstandes im Jahr 2018 und nicht die Übergangs bestimmung von § 62 VEG KVG dazu führt, dass nicht mehr die steuerbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Einzelperson, sondern jene der Familie in Bezug auf die IPV 202 1 massgeblich sind. Mit Bezug auf das hier allein zu prüfende Anspruchsjahr 2021 liegt - wie ausgeführt - keine übergangs rechtlich begründete Bemessungslücke vor. Zum einen werden in Anwendung der neuen Bestimmungen die aktuellsten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie dieses Anspruchsjahrs im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG berücksichtigt. Zum anderen wäre der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf IPV für das Jahr 2021 auch nach altem Recht nicht aufgrund der Steuerfaktoren des Beschwerdeführers des Jahres 2017 , mithin vor der Ehe schliessung im Jahr 2018, zu bemessen. 4.3
Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzu stellen ist ( § 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden und erweist sich als rechtmässig . Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Dies gilt auch mit Bezug auf das Feststellungsbegehren des Beschwerde führers, es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV bei gezogen worden seien und dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 KVG verstossen worden sei (Urk.
1 S. 1 ). Hierfür bestünde
im Übrigen - ausserhalb des hier beacht lichen, durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2024 bestimmten Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3 ) - auch kein schutzwürdiges Feststellungsi nteresse , so dass nicht darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 sandte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, X.___ , geboren 1979, und seiner Ehefrau Y.___ , geboren 1983, den Antrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2021 zu (Urk. 3/3), welchen er in der Folge am 11. August 2020 bei der SVA für sich und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder Z.___ und A.___ , geboren 2016 und 2018, stellte (Urk.
6/ 14 ). Am
12. November 2020 teilte die SVA den Antragsstellenden mit, die Vorschuss leistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 betrage insgesamt Fr. 6'872.40 , wobei die provisorische Berechnung auf dem Bruttolohn aus dem Jahr 201 7 beruhe. Sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet (Urk.
6/ 15/1 ). Am 23. Dezember 2020
informierte die SVA die Antragsstellenden darüber, dass für die Berechnung der IPV 2021 fälschlicherweise die Steuer fak toren aus dem Jahr 2017 verwendet worden seien ; zufolge der Eheschliessung im Jahr 2018 habe eine Neuberechnung
vorgenommen werden müssen, was auf Grundlage der provisorischen Steuerfaktoren 2019 erfolgt sei und neu eine Vorschuss leistung von Fr.
0.-- ergebe (Urk. 6/17/1). Mit Verfügung vom 3.
November 2023 (Urk.
6/ 36 ) verneinte die SVA schliesslich den definitiven Anspruch der Antragsstellenden auf eine IPV für das Jahr 2021 mit der Begrün dung , ihr massgebendes Einkommen und Vermögen sei zu hoch (Urk. 6/36/1-2). Dagegen erhob X.___ am 3.
Dezember 2023 Einsprache (Urk. 6/43/1-2), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom
22. März 2024 ab wies (Urk.
6/ 49 = Urk.
2).
E. 2 Mit Eingabe vom
27. April 2023 erhob X.___
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
22. März 2024 und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei
die IPV für das Jahr 2021 aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver hältnisse im Jahr 2017 zu berechnen und zu vergüten, inklusive Zins nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) , und es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhält nisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV beigezogen worden seien sowie
dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Krankenversicherung (KVG) verstossen worden sei (Urk.
1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), worüber der Beschwerde führer mit Verfü gung vom
22. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 KVG ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer .
E. 2.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezah len den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprü fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 149 I 172 E. 5.3.2, 145 I 26 E. 3.2 ).
E. 2.1.2 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienver billi gungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich demgegenüber nach bisherigem Recht ( EG KVG und VEG KVG in der bis am 31.
März 2020 gültig gewesenen Fassungen
[ nachfolgend: aEG KVG und aVEG KVG] ). Der hier strittige IPV Anspruch für das Jahr 2021 ist daher nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen .
E. 2.1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienver billigungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).
E. 2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozent satz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jewei ligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbin dung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuer rechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind
(§ 5 Abs. 1 lit . a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
E. 2.2.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG ,
so unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minder jährige Kinder im gleichen Haushalt ( lit . b),
bei einem steuerbaren Gesamtver mögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000 .--.
E. 2.3.1 Nach den §§ 20 ff. VEG KVG ermittelt die
SVA im Vorjahr zum Anspruchsjahr in einem Vorbereitungsverfahren gestützt auf die Daten aus den Steuerregistern respektive aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Personen oder Personengruppen, die Anspruch oder möglicherweise einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.
In einem weiteren Schritt stellt die SVA den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu (§ 23 Abs. 1 VEG KVG). Personen, deren Prämienver billigungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, stellt die SVA von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG). Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (§ 18 Abs. 1 EG KVG).
E. 2.3.2 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten , maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt
(§ 9 Abs. 3 EG KVG ). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG ). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG).
Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billigung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus , die provisorische Prämienverbilligung bestimme sich gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG nach der aktuellsten vorhandenen Steuereinschätzung und sei beim Beschwerdeführer anhand der Steuerzahlen des Jahres 2019 berechnet worden. Die definitive Berechnung erfolge gestützt auf § 19 Abs. 2 EG KVG zwin gend anhand der Steuereinschätzung des Anspruchsjahrs und
sei beim Beschwerde führer
somit mit der Schlussrechnung 2021 berechnet worden . Gemäss § 3 Abs. 5 EG KVG bestehe kein Anspruch auf IPV, wenn die vom Regie rungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten würden. Da das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss den Steuerzahlen 2021 die vom Regierungsrat für Verheiratete und Alleinerziehende festgelegte Vermögensgrenze von Fr. 300'000.-- überschreite, habe er keinen Anspruch auf IPV. Die Schluss rechnung 2021 sei vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese und somit auch die definitive Berech nung der Prämienverbilligung 2021 korrekt sei en (Urk. 2 S. 1 f. ).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein ,
durch den Wechsel von der Vergangen heits
- zur Gegenwartsbemessung mit dem Inkrafttreten des neuen EG KVG per 1. April 2020, das erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 anwend bar sei, sei in seinem Fall eine Bemessungslücke entstanden. Denn nach altem , bis Ende März 2020 gültig gewesenem Recht wären gemäss § 9 Abs. 2 aEG KVG
die am Stichtag vom 1.
April 2020 vorgelegenen Steuerdaten zur Berech nung der IPV 2021 massgeblich gewesen; dann habe seine Steuereinschätzung des Jahres 2017 (Urk. 3/9) vorgelegen, so dass
die Steuerdaten für das Jahr 2017 zu verwenden gewes en wären. Nach altem Recht würde ihm für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen. Für das Auszahlungsjahr 2021 sei nunmehr aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desselben Jahres, also auf die Steuerfaktoren von 2021, abgestellt worden. Es treffe zu, dass er die Berechnungsfaktoren für das Jahr 2021 nicht in Frage gestellt habe. Er habe Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhoben, weil damit eine Bemessungslücke entstehe, welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C _ 740/2021 vom 19.
Januar 2023 (publiziert in BGE
149
I
172 ) gegen übergeordnetes Recht , und zwar gegen Art.
65 Abs.
1 KVG , verstosse. Gemäss diesem Urteil sei der Einzelfall zu prüfen , was er mit seiner Einsprache zu erwirken versucht habe und von der Beschwerdegegnerin unter lassen worden sei. I m genannten Bundesgerichtsurteil sei ebenfalls unbestritten gewesen, dass dem dort betreffenden Versicherten keine IPV zustehe, aber eine Bemessungslücke vorliege. Die Verzugszinsen seien gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ab dem 1. Januar 2021 fällig. Der Mitwirkung um Auszahlung der IPV für das Jahr 2021 sei er vollumfänglich nachgekommen. Das Gericht habe zudem fest zustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahr es 2017 bis dato nicht für eine IPV Berechnung berücksichtigt worden seien, was wiederum gegen Art.
65 Abs.
1 KVG verstosse. Es sei aber aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. August 2020 seinerseits (Urk. 3/4 -5) ein Antrag auf IPV an die Beschwerdegegnerin gestellt worden . Diesem Umstand habe sie nicht wider sprochen , obschon sie über die Akten verfügen würde, die diese Feststellung wider legen könnte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dieser Umstand einer Tatsache entspreche
(Urk.
1 S.
2 f. ).
E. 3.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers und seiner Familie
(Urk. 6/36) auf eine IPV
für das Jahr 2021 verneint hat.
E. 4.1 Die Parteien sind sich darin einig , dass in Anwendung des neuen, seit dem 1.
April 2020 in Kraft stehenden Recht s (EG KVG vom 29. April 2019, VEG KVG vom 25. März 2020) bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzustellen ist ( § 19 Abs. 2 EG KVG , § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG ) und dass mit den diesbezüglichen Steuerfaktoren des Jahres 2021 kein Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2021 begründet wird. Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass das definitiv eingeschätzte steuerbare Gesamtvermögen seiner Familie (Beschwerdeführer, Ehefrau, Kinder; § 6 Abs. 1 lit . b EG KVG, § 14 VEG KVG) des Jahres 2021 die vom Regierungsrat festgelegte Vermögensgrenze
(§ 3 Abs. 5 EG KVG) von Fr. 300'000.-- (vgl. oben E. 2.2.2) überstritten hat. Hiervon ist auszu gehen.
E. 4.2.1 Zu klären ist, o b bei der Anspruchsprüfung der IPV für das Jahr 2021 unter Berücksich tigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 1 9. Januar 2023 (auszugsweise publiziert in BGE 149 I 172)
anstatt der Steuerfaktoren des Jahres 2021 jene des Jahres 2017 zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer geht bei seinem diesbezüglichen Standpunkt davon aus, dass ihm n ach altem Recht für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaft lichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn auch nach altem Recht wäre n der Umstand, dass er bereits seit 2018 ver heiratet wa r , für die Anspruchsprüfung des Jahres
2021 beachtlich und nicht die Verhältnisse vor der Heirat . So beurteilte sich der Anspruch auf Prämien ver billigung gemäss §
E. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) bezieht, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Das Bundesgericht beurteilte
in diesem Leitentscheid einen Fall betreffend einen rückwirkenden, am 14. Februar 2021 gestellten Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, zu welchem die versicherte Person - anders als hier - eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse im Jahr 2020 entsprechend § 16 aVEG KVG geltend machte. Aufgrund der auf das Prämienverbilligungsjahr 2020 anwendbaren altrechtlichen kantonalen Bestimmungen war en der Stichtag betref fend die wirtschaftlichen Verhältnisse der 1. April 2019 und die jüngste vorliegende Steuereinschätzung, dort für das Jahr 2017 (§ 9 Abs. 1 aEG KVG), beachtlich; bei der Neubeurteilung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhält nisse nach § 16 Abs. 2 aVEG KVG waren die Steuerfaktoren des Vorjahres, mithin des Jahres 2019, massgeblich. Aufgrund dieser früheren Steuerfaktoren (2017 und 2019) konnte keine IPV zugesprochen werden (vgl. BGE 149 I 172 E. 4.1). Dazu hielt das Bundesgericht fest, im Zeitpunkt des Antrages im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlos senen Jahres 2020 anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situ ation der versicherten Person ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulasse, son dern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaube und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienver billigungen für das Jahr 2020 ausschliesse, widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (BGE 149 I 172 E. 5.5). Im dort zu beurteilenden Fall bedeutete dies ( zufolge der Nichtanwendbarkeit von bundesrechtswidrigen kantonalen Normen im Einzelfall ), dass der Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 VEG KVG i.V.m . § 16 Abs. 2 aVEG KVG bzw. die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätte verneint werden dürfe n und d ass die konkreten Einkommens- und Vermögens verhältnisse der versicherten Person im Jahr 2020 beim neuen Entscheid über den IPV-Anspruch zu berücksich tigen waren (BGE 149 I 172 E. 5.7). Hier ist die Situation gerade umgekehrt und nicht vergleichbar. Denn die Anwen dung des neuen Rechts führt nicht dazu, dass die aktuellen Steuerfaktoren des Anspruchsjahrs 2021 nicht berücksichtigt werden könnten und stattdessen abschlies send auf Steuerfaktoren vorherige r Jahre abgestellt werden müsste. Viel mehr wird mit der Anwendung des neuen Rechts
sichergestellt, dass bei der defini tiven Bemessung der IPV 2021 aktuelle Ausweise über die finanzielle Situa tion der Antragsstellenden , und zwar die Steuereinschätzung des An spruchs jahr es ( § 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG ), verwendet werden. Damit wird Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchs voraussetzungen die aktu ellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück sichtigt werden
(vgl. dazu auch die in BGE
149 I
172 E. 5.4 zitierte bundesrätliche Botschaft [ BBl 1999 793 ff., 844 f.]) , gerade Rechnung getragen.
Diese auf das Anspruchsjahr 2021 anwend baren kantonalen Bestimmungen sind somit nicht bundesrechtswidrig und es besteht daher auch kein Grund für deren Nichtan wendbarkeit im Einzelfall ( vgl. zum Vorrang des Bundesrechts BGE 149 I 172 E. 5.3 und E.
5.7 mit Hinwei sen) .
Würde dagegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers gefolgt und auf seine Steuerrechnung aus dem Jahr 2017 abgestellt, würden weder die aktu ellsten , im Jahr 2021 vorliegenden Familienver hältnisse, noch die diesbezüg lichen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt , was nicht nur dem anwendbaren kantonalen Recht, sondern auch Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG wie auch der angeru fenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstünde.
E. 4.2.3 Das Bundesgericht hielt im genannten Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) weiter fest, dass sich eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Ver hält nisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, nicht mit den dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren liessen (E. 5.6). Damit bezog sich das Bundesgericht nicht auf eine wie hier gegebene Konstel lation, bei welcher der Wechsel des Zivilstandes im Jahr 2018 und nicht die Übergangs bestimmung von § 62 VEG KVG dazu führt, dass nicht mehr die steuerbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Einzelperson, sondern jene der Familie in Bezug auf die IPV 202 1 massgeblich sind. Mit Bezug auf das hier allein zu prüfende Anspruchsjahr 2021 liegt - wie ausgeführt - keine übergangs rechtlich begründete Bemessungslücke vor. Zum einen werden in Anwendung der neuen Bestimmungen die aktuellsten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie dieses Anspruchsjahrs im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG berücksichtigt. Zum anderen wäre der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf IPV für das Jahr 2021 auch nach altem Recht nicht aufgrund der Steuerfaktoren des Beschwerdeführers des Jahres 2017 , mithin vor der Ehe schliessung im Jahr 2018, zu bemessen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzu stellen ist ( § 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden und erweist sich als rechtmässig . Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Dies gilt auch mit Bezug auf das Feststellungsbegehren des Beschwerde führers, es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV bei gezogen worden seien und dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 KVG verstossen worden sei (Urk.
1 S. 1 ). Hierfür bestünde
im Übrigen - ausserhalb des hier beacht lichen, durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2024 bestimmten Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3 ) - auch kein schutzwürdiges Feststellungsi nteresse , so dass nicht darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 9 Abs.
1 aEG KVG nach den persönlichen Verhältnissen am 1.
April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Am 1.
April 2020 war der Beschwerde führer mit Y.___ verheiratet und hatte zwei Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse waren massgeblich, weshalb auch nach altem Recht für das Anspruchsjahr 2021 nicht das Einkommen und das Vermögen des Beschwerde führers allein, sondern der gesamten Familie zu berücksichtigen gewe sen wären (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich KV.2024.00033 vom 1 4. Oktober 2025
[in Sachen des Beschwerdeführers betreffend IPV 2020] E. 4.1-2 und E. 4.4 ). Für die IPV 2021 wären somit auch nach altem Recht jedenfalls nicht das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017 , gemäss der «Schlussrechnung 2017 Staats- und Gemeindesteuern» des Steueramtes der Stadt B.___ von Fr. 0.-- und Fr. 112'000.-- (Urk. 3/9), heranzuziehen.
Es ist daher auch nicht von einer übergangsrechtlich bedingten Bemessungslücke auszugehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00029 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 6. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 sandte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, X.___ , geboren 1979, und seiner Ehefrau Y.___ , geboren 1983, den Antrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2021 zu (Urk. 3/3), welchen er in der Folge am 11. August 2020 bei der SVA für sich und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder Z.___ und A.___ , geboren 2016 und 2018, stellte (Urk.
6/ 14 ). Am
12. November 2020 teilte die SVA den Antragsstellenden mit, die Vorschuss leistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 betrage insgesamt Fr. 6'872.40 , wobei die provisorische Berechnung auf dem Bruttolohn aus dem Jahr 201 7 beruhe. Sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet (Urk.
6/ 15/1 ). Am 23. Dezember 2020
informierte die SVA die Antragsstellenden darüber, dass für die Berechnung der IPV 2021 fälschlicherweise die Steuer fak toren aus dem Jahr 2017 verwendet worden seien ; zufolge der Eheschliessung im Jahr 2018 habe eine Neuberechnung
vorgenommen werden müssen, was auf Grundlage der provisorischen Steuerfaktoren 2019 erfolgt sei und neu eine Vorschuss leistung von Fr.
0.-- ergebe (Urk. 6/17/1). Mit Verfügung vom 3.
November 2023 (Urk.
6/ 36 ) verneinte die SVA schliesslich den definitiven Anspruch der Antragsstellenden auf eine IPV für das Jahr 2021 mit der Begrün dung , ihr massgebendes Einkommen und Vermögen sei zu hoch (Urk. 6/36/1-2). Dagegen erhob X.___ am 3.
Dezember 2023 Einsprache (Urk. 6/43/1-2), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom
22. März 2024 ab wies (Urk.
6/ 49 = Urk.
2). 2.
Mit Eingabe vom
27. April 2023 erhob X.___
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
22. März 2024 und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei
die IPV für das Jahr 2021 aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver hältnisse im Jahr 2017 zu berechnen und zu vergüten, inklusive Zins nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) , und es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhält nisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV beigezogen worden seien sowie
dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Krankenversicherung (KVG) verstossen worden sei (Urk.
1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), worüber der Beschwerde führer mit Verfü gung vom
22. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 KVG ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2. 2.1 2.1.1
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezah len den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprü fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 149 I 172 E. 5.3.2, 145 I 26 E. 3.2 ). 2.1.2
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienver billi gungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich demgegenüber nach bisherigem Recht ( EG KVG und VEG KVG in der bis am 31.
März 2020 gültig gewesenen Fassungen
[ nachfolgend: aEG KVG und aVEG KVG] ). Der hier strittige IPV Anspruch für das Jahr 2021 ist daher nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen . 2.1.3
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienver billigungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 2.2 2.2.1
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozent satz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jewei ligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbin dung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuer rechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind
(§ 5 Abs. 1 lit . a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
2.2.2
Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG ,
so unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minder jährige Kinder im gleichen Haushalt ( lit . b),
bei einem steuerbaren Gesamtver mögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000 .--. 2.3 2.3.1
Nach den §§ 20 ff. VEG KVG ermittelt die
SVA im Vorjahr zum Anspruchsjahr in einem Vorbereitungsverfahren gestützt auf die Daten aus den Steuerregistern respektive aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Personen oder Personengruppen, die Anspruch oder möglicherweise einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.
In einem weiteren Schritt stellt die SVA den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu (§ 23 Abs. 1 VEG KVG). Personen, deren Prämienver billigungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, stellt die SVA von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG). Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (§ 18 Abs. 1 EG KVG). 2.3.2
Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten , maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt
(§ 9 Abs. 3 EG KVG ). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG ). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG).
Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billigung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus , die provisorische Prämienverbilligung bestimme sich gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG nach der aktuellsten vorhandenen Steuereinschätzung und sei beim Beschwerdeführer anhand der Steuerzahlen des Jahres 2019 berechnet worden. Die definitive Berechnung erfolge gestützt auf § 19 Abs. 2 EG KVG zwin gend anhand der Steuereinschätzung des Anspruchsjahrs und
sei beim Beschwerde führer
somit mit der Schlussrechnung 2021 berechnet worden . Gemäss § 3 Abs. 5 EG KVG bestehe kein Anspruch auf IPV, wenn die vom Regie rungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten würden. Da das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss den Steuerzahlen 2021 die vom Regierungsrat für Verheiratete und Alleinerziehende festgelegte Vermögensgrenze von Fr. 300'000.-- überschreite, habe er keinen Anspruch auf IPV. Die Schluss rechnung 2021 sei vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese und somit auch die definitive Berech nung der Prämienverbilligung 2021 korrekt sei en (Urk. 2 S. 1 f. ). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein ,
durch den Wechsel von der Vergangen heits
- zur Gegenwartsbemessung mit dem Inkrafttreten des neuen EG KVG per 1. April 2020, das erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 anwend bar sei, sei in seinem Fall eine Bemessungslücke entstanden. Denn nach altem , bis Ende März 2020 gültig gewesenem Recht wären gemäss § 9 Abs. 2 aEG KVG
die am Stichtag vom 1.
April 2020 vorgelegenen Steuerdaten zur Berech nung der IPV 2021 massgeblich gewesen; dann habe seine Steuereinschätzung des Jahres 2017 (Urk. 3/9) vorgelegen, so dass
die Steuerdaten für das Jahr 2017 zu verwenden gewes en wären. Nach altem Recht würde ihm für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen. Für das Auszahlungsjahr 2021 sei nunmehr aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desselben Jahres, also auf die Steuerfaktoren von 2021, abgestellt worden. Es treffe zu, dass er die Berechnungsfaktoren für das Jahr 2021 nicht in Frage gestellt habe. Er habe Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhoben, weil damit eine Bemessungslücke entstehe, welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C _ 740/2021 vom 19.
Januar 2023 (publiziert in BGE
149
I
172 ) gegen übergeordnetes Recht , und zwar gegen Art.
65 Abs.
1 KVG , verstosse. Gemäss diesem Urteil sei der Einzelfall zu prüfen , was er mit seiner Einsprache zu erwirken versucht habe und von der Beschwerdegegnerin unter lassen worden sei. I m genannten Bundesgerichtsurteil sei ebenfalls unbestritten gewesen, dass dem dort betreffenden Versicherten keine IPV zustehe, aber eine Bemessungslücke vorliege. Die Verzugszinsen seien gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ab dem 1. Januar 2021 fällig. Der Mitwirkung um Auszahlung der IPV für das Jahr 2021 sei er vollumfänglich nachgekommen. Das Gericht habe zudem fest zustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahr es 2017 bis dato nicht für eine IPV Berechnung berücksichtigt worden seien, was wiederum gegen Art.
65 Abs.
1 KVG verstosse. Es sei aber aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. August 2020 seinerseits (Urk. 3/4 -5) ein Antrag auf IPV an die Beschwerdegegnerin gestellt worden . Diesem Umstand habe sie nicht wider sprochen , obschon sie über die Akten verfügen würde, die diese Feststellung wider legen könnte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dieser Umstand einer Tatsache entspreche
(Urk.
1 S.
2 f. ). 3.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führers und seiner Familie
(Urk. 6/36) auf eine IPV
für das Jahr 2021 verneint hat.
4. 4.1
Die Parteien sind sich darin einig , dass in Anwendung des neuen, seit dem 1.
April 2020 in Kraft stehenden Recht s (EG KVG vom 29. April 2019, VEG KVG vom 25. März 2020) bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzustellen ist ( § 19 Abs. 2 EG KVG , § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG ) und dass mit den diesbezüglichen Steuerfaktoren des Jahres 2021 kein Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2021 begründet wird. Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass das definitiv eingeschätzte steuerbare Gesamtvermögen seiner Familie (Beschwerdeführer, Ehefrau, Kinder; § 6 Abs. 1 lit . b EG KVG, § 14 VEG KVG) des Jahres 2021 die vom Regierungsrat festgelegte Vermögensgrenze
(§ 3 Abs. 5 EG KVG) von Fr. 300'000.-- (vgl. oben E. 2.2.2) überstritten hat. Hiervon ist auszu gehen. 4.2 4.2.1
Zu klären ist, o b bei der Anspruchsprüfung der IPV für das Jahr 2021 unter Berücksich tigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 1 9. Januar 2023 (auszugsweise publiziert in BGE 149 I 172)
anstatt der Steuerfaktoren des Jahres 2021 jene des Jahres 2017 zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer geht bei seinem diesbezüglichen Standpunkt davon aus, dass ihm n ach altem Recht für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaft lichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn auch nach altem Recht wäre n der Umstand, dass er bereits seit 2018 ver heiratet wa r , für die Anspruchsprüfung des Jahres
2021 beachtlich und nicht die Verhältnisse vor der Heirat . So beurteilte sich der Anspruch auf Prämien ver billigung gemäss §
9 Abs.
1 aEG KVG nach den persönlichen Verhältnissen am 1.
April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Am 1.
April 2020 war der Beschwerde führer mit Y.___ verheiratet und hatte zwei Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse waren massgeblich, weshalb auch nach altem Recht für das Anspruchsjahr 2021 nicht das Einkommen und das Vermögen des Beschwerde führers allein, sondern der gesamten Familie zu berücksichtigen gewe sen wären (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich KV.2024.00033 vom 1 4. Oktober 2025
[in Sachen des Beschwerdeführers betreffend IPV 2020] E. 4.1-2 und E. 4.4 ). Für die IPV 2021 wären somit auch nach altem Recht jedenfalls nicht das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017 , gemäss der «Schlussrechnung 2017 Staats- und Gemeindesteuern» des Steueramtes der Stadt B.___ von Fr. 0.-- und Fr. 112'000.-- (Urk. 3/9), heranzuziehen.
Es ist daher auch nicht von einer übergangsrechtlich bedingten Bemessungslücke auszugehen. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) bezieht, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Das Bundesgericht beurteilte
in diesem Leitentscheid einen Fall betreffend einen rückwirkenden, am 14. Februar 2021 gestellten Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, zu welchem die versicherte Person - anders als hier - eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse im Jahr 2020 entsprechend § 16 aVEG KVG geltend machte. Aufgrund der auf das Prämienverbilligungsjahr 2020 anwendbaren altrechtlichen kantonalen Bestimmungen war en der Stichtag betref fend die wirtschaftlichen Verhältnisse der 1. April 2019 und die jüngste vorliegende Steuereinschätzung, dort für das Jahr 2017 (§ 9 Abs. 1 aEG KVG), beachtlich; bei der Neubeurteilung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhält nisse nach § 16 Abs. 2 aVEG KVG waren die Steuerfaktoren des Vorjahres, mithin des Jahres 2019, massgeblich. Aufgrund dieser früheren Steuerfaktoren (2017 und 2019) konnte keine IPV zugesprochen werden (vgl. BGE 149 I 172 E. 4.1). Dazu hielt das Bundesgericht fest, im Zeitpunkt des Antrages im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlos senen Jahres 2020 anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situ ation der versicherten Person ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulasse, son dern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaube und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienver billigungen für das Jahr 2020 ausschliesse, widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (BGE 149 I 172 E. 5.5). Im dort zu beurteilenden Fall bedeutete dies ( zufolge der Nichtanwendbarkeit von bundesrechtswidrigen kantonalen Normen im Einzelfall ), dass der Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 VEG KVG i.V.m . § 16 Abs. 2 aVEG KVG bzw. die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätte verneint werden dürfe n und d ass die konkreten Einkommens- und Vermögens verhältnisse der versicherten Person im Jahr 2020 beim neuen Entscheid über den IPV-Anspruch zu berücksich tigen waren (BGE 149 I 172 E. 5.7). Hier ist die Situation gerade umgekehrt und nicht vergleichbar. Denn die Anwen dung des neuen Rechts führt nicht dazu, dass die aktuellen Steuerfaktoren des Anspruchsjahrs 2021 nicht berücksichtigt werden könnten und stattdessen abschlies send auf Steuerfaktoren vorherige r Jahre abgestellt werden müsste. Viel mehr wird mit der Anwendung des neuen Rechts
sichergestellt, dass bei der defini tiven Bemessung der IPV 2021 aktuelle Ausweise über die finanzielle Situa tion der Antragsstellenden , und zwar die Steuereinschätzung des An spruchs jahr es ( § 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG ), verwendet werden. Damit wird Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchs voraussetzungen die aktu ellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück sichtigt werden
(vgl. dazu auch die in BGE
149 I
172 E. 5.4 zitierte bundesrätliche Botschaft [ BBl 1999 793 ff., 844 f.]) , gerade Rechnung getragen.
Diese auf das Anspruchsjahr 2021 anwend baren kantonalen Bestimmungen sind somit nicht bundesrechtswidrig und es besteht daher auch kein Grund für deren Nichtan wendbarkeit im Einzelfall ( vgl. zum Vorrang des Bundesrechts BGE 149 I 172 E. 5.3 und E.
5.7 mit Hinwei sen) .
Würde dagegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers gefolgt und auf seine Steuerrechnung aus dem Jahr 2017 abgestellt, würden weder die aktu ellsten , im Jahr 2021 vorliegenden Familienver hältnisse, noch die diesbezüg lichen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt , was nicht nur dem anwendbaren kantonalen Recht, sondern auch Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG wie auch der angeru fenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstünde. 4.2.3 Das Bundesgericht hielt im genannten Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) weiter fest, dass sich eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Ver hält nisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, nicht mit den dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren liessen (E. 5.6). Damit bezog sich das Bundesgericht nicht auf eine wie hier gegebene Konstel lation, bei welcher der Wechsel des Zivilstandes im Jahr 2018 und nicht die Übergangs bestimmung von § 62 VEG KVG dazu führt, dass nicht mehr die steuerbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Einzelperson, sondern jene der Familie in Bezug auf die IPV 202 1 massgeblich sind. Mit Bezug auf das hier allein zu prüfende Anspruchsjahr 2021 liegt - wie ausgeführt - keine übergangs rechtlich begründete Bemessungslücke vor. Zum einen werden in Anwendung der neuen Bestimmungen die aktuellsten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie dieses Anspruchsjahrs im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG berücksichtigt. Zum anderen wäre der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf IPV für das Jahr 2021 auch nach altem Recht nicht aufgrund der Steuerfaktoren des Beschwerdeführers des Jahres 2017 , mithin vor der Ehe schliessung im Jahr 2018, zu bemessen. 4.3
Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzu stellen ist ( § 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden und erweist sich als rechtmässig . Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Dies gilt auch mit Bezug auf das Feststellungsbegehren des Beschwerde führers, es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV bei gezogen worden seien und dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 KVG verstossen worden sei (Urk.
1 S. 1 ). Hierfür bestünde
im Übrigen - ausserhalb des hier beacht lichen, durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2024 bestimmten Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3 ) - auch kein schutzwürdiges Feststellungsi nteresse , so dass nicht darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann