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KV.2024.00023

Prämienverbilligung 2022. Verspätete Antragsstellung. Antragssendung per Post ohne Einschreiben, Beweisrisiko der Zustellung beim Absender.

Zürich SozVersG · 2024-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Schreiben vom 1.

Februar 2023 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), X.___ , geboren 1982, ihre Anfrage zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 erhalten zu haben . Die SVA

erklärte ausserdem , dass sie zur Prüfung des Anspruchs den ausgefüllten Antrag der Versicherten benötige , wozu diese das beiliegende Antragsformular (Urk. 6/17/3-5) ausfüllen könne, w enn sie keine Möglichkeit habe, ihren Antrag online auszufüllen (Urk. 6/17/1). Mit E-Mail vom 2 5. August 2023 teilte die Versicherte der SVA mit , dass sie den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 auf dem Postweg (ohne Einschreiben) eingereicht habe, jedoch nie eine Bestätigung erhalten habe und dieser bei der S VA offenbar nicht eingetroffen sei . Ausserdem beantragte sie, es sei der Fall nochmals zu prüfen und es sei ihr die Möglichkeit zu geben, die IPV für das Jahr 2022 für sich und ihre Kinder nachzureichen (Urk. 6/22). Die SVA teilte der Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2023 mit, dass der Anspruch auf IPV für das Jahr 2022 am 31. März 2023 verjährt sei und daher keine Auszahlung mehr veranlasst werden könne (Urk. 6/23).

Nach telefonischer Rück sprache mit der Versicherte n sendete ihr die SVA mit E-Mail vom 28.

November 2023 das Formular «Prämien verbilligung 2022: Antrag für Erwachsene (und minderjährige Kinder)» zu ( Urk. 6/32-34). Die Versicherte stellte daraufhin bei der S VA

für sich und ihre beiden Kinder (geboren 2019 und 2022) mittels dieses Formulars datiert vom 1.

Dezember 2023 (Eingang:

4. Dezember 2023 ) den Antrag auf Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 ( Urk. 6/ 34 ). Die SVA verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2024

einen Anspruch für das Jahr 20 22 mit der Begründung, der An trag oder die Beilagen seien nach dem 31. März 2023 eingereicht worden (Urk.

6/40). Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2024 Einsprache ( Urk. 6/41), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 abwies (Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom

6. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung und Ausrichtung der IPV für das Jahr 20 22 für sich und ihre Familie (Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2. 2.1

Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in be scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen ver sichert sind. 2.2 2.2.1

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen er lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2. 2.2

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämie nverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2022 im Streit steht , ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar. 2.3

Gemäss § 18 EG KVG richtet d ie SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin

aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus

den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular

zu (Abs. 2) .

Nach §

21 Abs.

1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf IPV für das Jahr 2022 sei zu spät eingereicht worden. Der Antrag hätte nach § 21

EG KVG innerhalb der gesetz lichen Frist bis am 31. März 2023 bei ihr eintreffen sollen. Aufgrund der ver späteten Einreichung des Antrages sei der Anspruch verjährt. Wenn der Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingeschrieben versandt worden sei, sei der Ver sand unmöglich zurückzuverfolgen. Daher könne sie, die SVA, den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nicht akzeptieren, wobei sie sich auf die Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin stütze. Es könne keine Auszahlung mehr veranlasst wer den (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Anträge auf IPV für das Jahr 2022 für ihre Familie, das heisse für ihren beiden Söhne, für sich und ihren Partner Y.___

rechtzeitig per Brief versandt. Da sie anders als im Vor jahr keine telefonische Erinnerung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles regulär abgelaufen sei. Allerdings habe sie dann erfahren, dass der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Sie habe sich daraufhin bei der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2 5. August 2023 ( Urk. 3/1.1) gemeldet und auch recherchiert, ob sie einen Suchauftrag bei der Post machen könne, was aber nur bei ein geschriebenen Briefen gehe. Den Antrag habe sie aber per normaler Post gesendet. Die SVA habe lediglich darauf verwiesen, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten worden sei, ohne aber auf die geschilderten Dinge einzugehen . Die Frage in ihrer E-Mail vom 1 5. November 2023 ( Urk. 3/1.2), ob ein interner Suchauftrag gemacht worden sei, sei unbeantwortet geblieben.

Beim Einreichen eines Antrages online, wie sie es seit 2023 mache, erhalte man eine Bestätigung und habe man somit eine Kontrolle beziehungsweise den Beweis, dass der Antrag eingetroffen sei. Auf dem Briefweg aber nicht. Hätte sie gewusst, dass der Antrag nicht eingetroffen sei, hätte sie das nochmals auslösen können. Hätte sie wie im Vorjahr eine Erinnerung erhalten, hätte sie ebenfalls noch reagieren können. Sie empfinde es als ungerecht, weil die IPV doch dafür da sei, Familie n zu unterstützen. Auch wenn sie verstehe, dass Fristen gesetzt würden und einzuhalten seien, sei in diesem speziellen Fall eine Ausnahme

zu machen

( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder ( Urk. 6/ 40/1) auf IPV für das Jahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung verneint hat.

4. 4.1 4.1.1

Es ist unstrittig und ausgewiesen , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin entsprechend § 18 Abs. 2 EG KVG mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hinsichtlich der IPV für das Jahr 2022 ein Antragsformular zugestellt hat. In diesem Schreiben hat sie die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin gewiesen, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 am 31.

März 2023 endet und dass nach Eingang des Antrages keine Empfangs be stätigung versandt wird (Urk. 6/17).

Fest steht auch, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 für sich und ihre Kinder erst nach dem 31. März 2023, und zwar sinngemäss mit E-Mail vom 2 5. August 2023 ( Urk. 6/22) und mittels Antragsformular s datiert vom 1. Dezember 2023 mit Eingang vom 4. Dezember 2023 (Urk. 6/34), bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist. 4.1.2

Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Ausgangslage zu Recht darauf ge schlossen, dass die Geltendmachung der IPV für das Jahr 2022 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG

bis am 3 1. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgt ist . 4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 rechtzeitig per Brief der Post übergeben ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE

138 V 218 E. 8.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E.

5.3.1). Für solche von der Beschwerde gegnerin

zu verantwortende Gründe und eine solche Beweislastumkehr fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf IPV für das Jahr 2022

- auf Gefahr de s Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 2 9. Juni 2016 E.

4.4 und 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antrags steller das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Gesuchstellung mangelt, wenn er sich gegen eine ein geschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012 E.

3.4.2). Denn es ob liegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG ) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3).

Hier hat die Beschwerdeführer in

den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nach eigenen Angaben uneingeschrieben «mit normaler Post» an die Beschwerde gegnerin versandt. Somit kann

- wie sie selbst ausführt ( Urk. 3/3) - weder durch einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch durch ein Nachforschungsbegehren bei der Post oder ähnlichem belegt werden, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist . Bei dieser Sach- und Beweislage verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die angebliche Postsendung mit de m Antrag der Beschwerdeführer in

vor dem 31.

März 2023 ( § 21 Abs. 1 EG KVG) versandt und bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist . Die blosse Möglichkeit der fristgerechten Zustellung genügt der Beweisanforderung gemäss dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) nicht. Zudem wurde der Ein gang eines Antrages für die IPV 2022 erstmals aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 aktenkundig und von der Beschwerde gegnerin anerkannt (vgl. Schreiben vom 5. September 2023, Urk. 6/23). Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Post sendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Recht sprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers , mithin hier der Beschwerdegegnerin, abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Auch wenn der von der Beschwerdeführer in geschilderte Sachverhalt möglicher weise zutrifft , hat sie den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht, wobei auch von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was un gewiss ist, hätte dafür ebenfalls die beweisbelastete Beschwerdeführer in einzu stehen. Nur sie hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin vor dem 31. März 2023 , ob der

nicht eingeschrieben aufgegebene IPV-Antrag eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

76/06 vom 3.

Juli 2006 E. 2.2). E s lag

jedenfalls

nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin nach der Zusendung des Antragsformulars (Schreiben vom 1.

Februar 2022, Urk. 6/17) um die rechtzeitige Einreichung des Antrages durch die Beschwerdeführerin besorgt zu sein ; es oblag ihr entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere nicht, die se telefonisch oder auf anderem Weg nochmals daran zu erinnern , zumal auch keine solche gesetzliche Vorgabe besteht. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es rechtfertige sich im vor liegenden Fall eine Ausnahme (Urk.

1 i.V.m . Urk . 3/3).

Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder gesetzliche Grundlage .

Namentlich liegen keine Gründe vor , welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend

Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; i.V.m . § 3 2 EG KVG) rechtfertigen würden .

S olche unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich , zu mal die einzig angeführte Unkenntnis vom Fehlschlagen der angeblich frist gerechten Antragsstellung bis zum 31. März 2023 - nach dem hiervor Aus geführten (E. 4.2.1) - kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar stellt . 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid

vom 7. März 2024 (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint .

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Dezember 2023 (Eingang:

4. Dezember 2023 ) den Antrag auf Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 ( Urk. 6/ 34 ). Die SVA verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2024

einen Anspruch für das Jahr 20 22 mit der Begründung, der An trag oder die Beilagen seien nach dem 31. März 2023 eingereicht worden (Urk.

6/40). Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2024 Einsprache ( Urk. 6/41), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 abwies (Urk. 6/43 = Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom

6. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung und Ausrichtung der IPV für das Jahr 20 22 für sich und ihre Familie (Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer .

E. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in be scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen ver sichert sind.

E. 2.2 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämie nverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2022 im Streit steht , ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar.

E. 2.2.1 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen er lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

E. 2.3 Gemäss § 18 EG KVG richtet d ie SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin

aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus

den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular

zu (Abs. 2) .

Nach §

21 Abs.

1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf IPV für das Jahr 2022 sei zu spät eingereicht worden. Der Antrag hätte nach § 21

EG KVG innerhalb der gesetz lichen Frist bis am 31. März 2023 bei ihr eintreffen sollen. Aufgrund der ver späteten Einreichung des Antrages sei der Anspruch verjährt. Wenn der Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingeschrieben versandt worden sei, sei der Ver sand unmöglich zurückzuverfolgen. Daher könne sie, die SVA, den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nicht akzeptieren, wobei sie sich auf die Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin stütze. Es könne keine Auszahlung mehr veranlasst wer den (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Anträge auf IPV für das Jahr 2022 für ihre Familie, das heisse für ihren beiden Söhne, für sich und ihren Partner Y.___

rechtzeitig per Brief versandt. Da sie anders als im Vor jahr keine telefonische Erinnerung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles regulär abgelaufen sei. Allerdings habe sie dann erfahren, dass der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Sie habe sich daraufhin bei der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2 5. August 2023 ( Urk. 3/1.1) gemeldet und auch recherchiert, ob sie einen Suchauftrag bei der Post machen könne, was aber nur bei ein geschriebenen Briefen gehe. Den Antrag habe sie aber per normaler Post gesendet. Die SVA habe lediglich darauf verwiesen, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten worden sei, ohne aber auf die geschilderten Dinge einzugehen . Die Frage in ihrer E-Mail vom 1 5. November 2023 ( Urk. 3/1.2), ob ein interner Suchauftrag gemacht worden sei, sei unbeantwortet geblieben.

Beim Einreichen eines Antrages online, wie sie es seit 2023 mache, erhalte man eine Bestätigung und habe man somit eine Kontrolle beziehungsweise den Beweis, dass der Antrag eingetroffen sei. Auf dem Briefweg aber nicht. Hätte sie gewusst, dass der Antrag nicht eingetroffen sei, hätte sie das nochmals auslösen können. Hätte sie wie im Vorjahr eine Erinnerung erhalten, hätte sie ebenfalls noch reagieren können. Sie empfinde es als ungerecht, weil die IPV doch dafür da sei, Familie n zu unterstützen. Auch wenn sie verstehe, dass Fristen gesetzt würden und einzuhalten seien, sei in diesem speziellen Fall eine Ausnahme

zu machen

( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder ( Urk. 6/ 40/1) auf IPV für das Jahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung verneint hat.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerHartmann

E. 4.1.1 Es ist unstrittig und ausgewiesen , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin entsprechend § 18 Abs. 2 EG KVG mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hinsichtlich der IPV für das Jahr 2022 ein Antragsformular zugestellt hat. In diesem Schreiben hat sie die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin gewiesen, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 am 31.

März 2023 endet und dass nach Eingang des Antrages keine Empfangs be stätigung versandt wird (Urk. 6/17).

Fest steht auch, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 für sich und ihre Kinder erst nach dem 31. März 2023, und zwar sinngemäss mit E-Mail vom 2 5. August 2023 ( Urk. 6/22) und mittels Antragsformular s datiert vom 1. Dezember 2023 mit Eingang vom 4. Dezember 2023 (Urk. 6/34), bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist.

E. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Ausgangslage zu Recht darauf ge schlossen, dass die Geltendmachung der IPV für das Jahr 2022 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG

bis am 3 1. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgt ist .

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 rechtzeitig per Brief der Post übergeben ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE

138 V 218 E. 8.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E.

5.3.1). Für solche von der Beschwerde gegnerin

zu verantwortende Gründe und eine solche Beweislastumkehr fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf IPV für das Jahr 2022

- auf Gefahr de s Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 2 9. Juni 2016 E.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es rechtfertige sich im vor liegenden Fall eine Ausnahme (Urk.

1 i.V.m . Urk . 3/3).

Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder gesetzliche Grundlage .

Namentlich liegen keine Gründe vor , welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend

Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; i.V.m . § 3 2 EG KVG) rechtfertigen würden .

S olche unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich , zu mal die einzig angeführte Unkenntnis vom Fehlschlagen der angeblich frist gerechten Antragsstellung bis zum 31. März 2023 - nach dem hiervor Aus geführten (E. 4.2.1) - kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar stellt .

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid

vom 7. März 2024 (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint .

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit

E. 4.4 und 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antrags steller das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Gesuchstellung mangelt, wenn er sich gegen eine ein geschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012 E.

3.4.2). Denn es ob liegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG ) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3).

Hier hat die Beschwerdeführer in

den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nach eigenen Angaben uneingeschrieben «mit normaler Post» an die Beschwerde gegnerin versandt. Somit kann

- wie sie selbst ausführt ( Urk. 3/3) - weder durch einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch durch ein Nachforschungsbegehren bei der Post oder ähnlichem belegt werden, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist . Bei dieser Sach- und Beweislage verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die angebliche Postsendung mit de m Antrag der Beschwerdeführer in

vor dem 31.

März 2023 ( § 21 Abs. 1 EG KVG) versandt und bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist . Die blosse Möglichkeit der fristgerechten Zustellung genügt der Beweisanforderung gemäss dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) nicht. Zudem wurde der Ein gang eines Antrages für die IPV 2022 erstmals aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 aktenkundig und von der Beschwerde gegnerin anerkannt (vgl. Schreiben vom 5. September 2023, Urk. 6/23). Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Post sendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Recht sprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers , mithin hier der Beschwerdegegnerin, abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Auch wenn der von der Beschwerdeführer in geschilderte Sachverhalt möglicher weise zutrifft , hat sie den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht, wobei auch von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was un gewiss ist, hätte dafür ebenfalls die beweisbelastete Beschwerdeführer in einzu stehen. Nur sie hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin vor dem 31. März 2023 , ob der

nicht eingeschrieben aufgegebene IPV-Antrag eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

76/06 vom 3.

Juli 2006 E. 2.2). E s lag

jedenfalls

nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin nach der Zusendung des Antragsformulars (Schreiben vom 1.

Februar 2022, Urk. 6/17) um die rechtzeitige Einreichung des Antrages durch die Beschwerdeführerin besorgt zu sein ; es oblag ihr entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere nicht, die se telefonisch oder auf anderem Weg nochmals daran zu erinnern , zumal auch keine solche gesetzliche Vorgabe besteht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

16. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1.

Mit Schreiben vom 1.

Februar 2023 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), X.___ , geboren 1982, ihre Anfrage zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 erhalten zu haben . Die SVA

erklärte ausserdem , dass sie zur Prüfung des Anspruchs den ausgefüllten Antrag der Versicherten benötige , wozu diese das beiliegende Antragsformular (Urk. 6/17/3-5) ausfüllen könne, w enn sie keine Möglichkeit habe, ihren Antrag online auszufüllen (Urk. 6/17/1). Mit E-Mail vom 2 5. August 2023 teilte die Versicherte der SVA mit , dass sie den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 auf dem Postweg (ohne Einschreiben) eingereicht habe, jedoch nie eine Bestätigung erhalten habe und dieser bei der S VA offenbar nicht eingetroffen sei . Ausserdem beantragte sie, es sei der Fall nochmals zu prüfen und es sei ihr die Möglichkeit zu geben, die IPV für das Jahr 2022 für sich und ihre Kinder nachzureichen (Urk. 6/22). Die SVA teilte der Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2023 mit, dass der Anspruch auf IPV für das Jahr 2022 am 31. März 2023 verjährt sei und daher keine Auszahlung mehr veranlasst werden könne (Urk. 6/23).

Nach telefonischer Rück sprache mit der Versicherte n sendete ihr die SVA mit E-Mail vom 28.

November 2023 das Formular «Prämien verbilligung 2022: Antrag für Erwachsene (und minderjährige Kinder)» zu ( Urk. 6/32-34). Die Versicherte stellte daraufhin bei der S VA

für sich und ihre beiden Kinder (geboren 2019 und 2022) mittels dieses Formulars datiert vom 1.

Dezember 2023 (Eingang:

4. Dezember 2023 ) den Antrag auf Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 ( Urk. 6/ 34 ). Die SVA verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2024

einen Anspruch für das Jahr 20 22 mit der Begründung, der An trag oder die Beilagen seien nach dem 31. März 2023 eingereicht worden (Urk.

6/40). Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2024 Einsprache ( Urk. 6/41), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 abwies (Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom

6. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung und Ausrichtung der IPV für das Jahr 20 22 für sich und ihre Familie (Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2. 2.1

Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in be scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen ver sichert sind. 2.2 2.2.1

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen er lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2. 2.2

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämie nverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2022 im Streit steht , ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar. 2.3

Gemäss § 18 EG KVG richtet d ie SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin

aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus

den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular

zu (Abs. 2) .

Nach §

21 Abs.

1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf IPV für das Jahr 2022 sei zu spät eingereicht worden. Der Antrag hätte nach § 21

EG KVG innerhalb der gesetz lichen Frist bis am 31. März 2023 bei ihr eintreffen sollen. Aufgrund der ver späteten Einreichung des Antrages sei der Anspruch verjährt. Wenn der Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingeschrieben versandt worden sei, sei der Ver sand unmöglich zurückzuverfolgen. Daher könne sie, die SVA, den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nicht akzeptieren, wobei sie sich auf die Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin stütze. Es könne keine Auszahlung mehr veranlasst wer den (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Anträge auf IPV für das Jahr 2022 für ihre Familie, das heisse für ihren beiden Söhne, für sich und ihren Partner Y.___

rechtzeitig per Brief versandt. Da sie anders als im Vor jahr keine telefonische Erinnerung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles regulär abgelaufen sei. Allerdings habe sie dann erfahren, dass der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Sie habe sich daraufhin bei der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2 5. August 2023 ( Urk. 3/1.1) gemeldet und auch recherchiert, ob sie einen Suchauftrag bei der Post machen könne, was aber nur bei ein geschriebenen Briefen gehe. Den Antrag habe sie aber per normaler Post gesendet. Die SVA habe lediglich darauf verwiesen, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten worden sei, ohne aber auf die geschilderten Dinge einzugehen . Die Frage in ihrer E-Mail vom 1 5. November 2023 ( Urk. 3/1.2), ob ein interner Suchauftrag gemacht worden sei, sei unbeantwortet geblieben.

Beim Einreichen eines Antrages online, wie sie es seit 2023 mache, erhalte man eine Bestätigung und habe man somit eine Kontrolle beziehungsweise den Beweis, dass der Antrag eingetroffen sei. Auf dem Briefweg aber nicht. Hätte sie gewusst, dass der Antrag nicht eingetroffen sei, hätte sie das nochmals auslösen können. Hätte sie wie im Vorjahr eine Erinnerung erhalten, hätte sie ebenfalls noch reagieren können. Sie empfinde es als ungerecht, weil die IPV doch dafür da sei, Familie n zu unterstützen. Auch wenn sie verstehe, dass Fristen gesetzt würden und einzuhalten seien, sei in diesem speziellen Fall eine Ausnahme

zu machen

( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder ( Urk. 6/ 40/1) auf IPV für das Jahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung verneint hat.

4. 4.1 4.1.1

Es ist unstrittig und ausgewiesen , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin entsprechend § 18 Abs. 2 EG KVG mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hinsichtlich der IPV für das Jahr 2022 ein Antragsformular zugestellt hat. In diesem Schreiben hat sie die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin gewiesen, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 am 31.

März 2023 endet und dass nach Eingang des Antrages keine Empfangs be stätigung versandt wird (Urk. 6/17).

Fest steht auch, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 für sich und ihre Kinder erst nach dem 31. März 2023, und zwar sinngemäss mit E-Mail vom 2 5. August 2023 ( Urk. 6/22) und mittels Antragsformular s datiert vom 1. Dezember 2023 mit Eingang vom 4. Dezember 2023 (Urk. 6/34), bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist. 4.1.2

Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Ausgangslage zu Recht darauf ge schlossen, dass die Geltendmachung der IPV für das Jahr 2022 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG

bis am 3 1. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgt ist . 4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 rechtzeitig per Brief der Post übergeben ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE

138 V 218 E. 8.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E.

5.3.1). Für solche von der Beschwerde gegnerin

zu verantwortende Gründe und eine solche Beweislastumkehr fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf IPV für das Jahr 2022

- auf Gefahr de s Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 2 9. Juni 2016 E.

4.4 und 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antrags steller das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Gesuchstellung mangelt, wenn er sich gegen eine ein geschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012 E.

3.4.2). Denn es ob liegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG ) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3).

Hier hat die Beschwerdeführer in

den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nach eigenen Angaben uneingeschrieben «mit normaler Post» an die Beschwerde gegnerin versandt. Somit kann

- wie sie selbst ausführt ( Urk. 3/3) - weder durch einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch durch ein Nachforschungsbegehren bei der Post oder ähnlichem belegt werden, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist . Bei dieser Sach- und Beweislage verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die angebliche Postsendung mit de m Antrag der Beschwerdeführer in

vor dem 31.

März 2023 ( § 21 Abs. 1 EG KVG) versandt und bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist . Die blosse Möglichkeit der fristgerechten Zustellung genügt der Beweisanforderung gemäss dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) nicht. Zudem wurde der Ein gang eines Antrages für die IPV 2022 erstmals aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 aktenkundig und von der Beschwerde gegnerin anerkannt (vgl. Schreiben vom 5. September 2023, Urk. 6/23). Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Post sendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Recht sprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers , mithin hier der Beschwerdegegnerin, abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Auch wenn der von der Beschwerdeführer in geschilderte Sachverhalt möglicher weise zutrifft , hat sie den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht, wobei auch von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was un gewiss ist, hätte dafür ebenfalls die beweisbelastete Beschwerdeführer in einzu stehen. Nur sie hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin vor dem 31. März 2023 , ob der

nicht eingeschrieben aufgegebene IPV-Antrag eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

76/06 vom 3.

Juli 2006 E. 2.2). E s lag

jedenfalls

nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin nach der Zusendung des Antragsformulars (Schreiben vom 1.

Februar 2022, Urk. 6/17) um die rechtzeitige Einreichung des Antrages durch die Beschwerdeführerin besorgt zu sein ; es oblag ihr entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere nicht, die se telefonisch oder auf anderem Weg nochmals daran zu erinnern , zumal auch keine solche gesetzliche Vorgabe besteht. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es rechtfertige sich im vor liegenden Fall eine Ausnahme (Urk.

1 i.V.m . Urk . 3/3).

Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder gesetzliche Grundlage .

Namentlich liegen keine Gründe vor , welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend

Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; i.V.m . § 3 2 EG KVG) rechtfertigen würden .

S olche unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich , zu mal die einzig angeführte Unkenntnis vom Fehlschlagen der angeblich frist gerechten Antragsstellung bis zum 31. März 2023 - nach dem hiervor Aus geführten (E. 4.2.1) - kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar stellt . 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid

vom 7. März 2024 (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint .

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerHartmann