Sachverhalt
1.
Am 1 0. März 2023 leitete die Vivao
Sympany AG (nachfolgend: Sympany ) gegen X.___ ,
geboren
1990,
beim
Betreibungsamt
Uster
die
Betreibung
für
Prämienausstände
von
Januar
2017
bis
Dezember
2022
in
der
Höhe
von
Fr. 22'442.30 (nebst Zins zu 5 % seit dem 1 0. März 2023) und für Leistungsforderungen von Fr. 5'741.25 ( zuzüglich Mahnspesen von Fr. 2 10 .--, Fr. 80.-- Umtriebsspesen und bisherige
Betreibungskosten
von
Fr. 26.20)
ein
(Zahlungsbefehl
vom
1 0. März
2023 , Urk. 8 / 48 ).
X.___ erhob am 1 2. April 2023 gegen den Zahlungs befehl vom 1 0. März 2023 des Betreibungsamtes Uster in der Betreibung Nr. «…» Rechts vorschlag ( Urk. 8 / 48 ).
Mit Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) verpflichtete die Sympany
X.___ , zur Bezahlung von Fr. 22'422.30 für ausstehende Prämien von Januar 2017 bis Dezember 2022 und für Leistungsforderungen vom 1 4. August 2019 bis 2 1. September 2022 in der Höhe von Fr. 5'741.25 (inkl. Verzugszinsen, Mahngebühren, Umtriebskosten und Betreibungskosten).
Die von
X.___
dagegen am 2 2. Mai 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 8/50) , hiess
die
Sympany
mit
Einspracheentscheid
vom
3 1. Januar
2024
teilweise
gut
indem
sie
ihn
zur
Bezahlung
von
Fr. 15'174.--
für
ausstehende
Prämien
von
Januar
2018
bis
Dezember
2022
nebst
5 %
Zins
seit
dem
1 0. März
2023 ,
von
Fr. 5'606.25 für Leistungsforderungen vom 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 2022, Fr. 26.30 für frühere Betreibungskosten, Fr. 210.-- Mahnkosten und Fr. 80.-- Bearbeitungskos ten verpflichtete. In diesem Umfang beseitigte sie
den
von
X.___
erhobe nen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
des Betreibungsamtes Uster ( Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.
X.___
erhob am 2 9. Februar 2024 Beschwerde gegen den
Einsprache entscheid
vom 3 1. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und auf eine Rückforderung von Fr. 21'213.95 (nebst Zins der Prämien) abzüglich von Fr. 6'726.45 sei zu verzichten ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 ( Urk. 7 ) beantragte die Beschwerde gegnerin , die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ).
Mit Verfügung vom 7. August 2025 ( Urk. 1 0 ) wurde
de m Beschwerdeführer Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur
vom
Gericht
in Aussicht gestellten Schlechter stellung im Entscheidfall im Sinne einer höheren Prämienschuld als im Einsprache entscheid ( Urk.
2) festgehalten ( reformatio
in
peius ) , Stellung zu nehmen
oder
die Beschwerde zurückzuziehen. Gemäss Empfangsschein ( Urk.
11) wurde die Verfügung vom 7. August 2025 ( Urk.
10) dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2025 am Postschalter zugestellt. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält (vgl. Urk. 10 S. 6 Ziff. 1 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 2. Mai 2023 teilweise gut, indem die Forde rung um Fr. 3'676.80 (Prämienforderungen Januar bis Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 3'541.80 und Leistungsrückforderung vom 1 5. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 135.--) infolge bereits eingetretener Ver wirkung reduziert wurde.
Weiterhin forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für ausste hende Prämienforderungen für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2022 Fr. 15'174.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1 0. März 2023, Fr. 5'606.25 für Leistungs forderungen vom 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 2022 nebst früheren Betrei bungs kosten
in
der
Höhe
von
Fr. 26.30,
Mahnspesen
von
Fr. 210.--
und
Fr. 80.-- für Bearbeitungskosten und hob den in der Betreibungsnummer «…» des Betreibungsamtes Uster vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. 2.2
Der Beschwerdeführer
b estritt in seiner Beschwerde ( Urk. 1) nicht, die Prämien und geltend gemachten Kostenbeteiligungen bis anhin nicht beglichen zu haben, sondern er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er noch bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. So sei ein Versicherungs berater bei ihm zu Hause gewesen und der Wechsel der Krankenasse zusammen besprochen worden. Der Versicherungsberater habe i hm mitgeteilt, dass er sich direkt um die Kündigung bei der Beschwerdegegnerin kümmere, da die Aufnahme bei der Sanitas genehmigt worden sei. Es sei ihm von keiner Seite her mitgeteilt worden, dass ein Wechsel der Krankenkasse infolge Prämienschulden nicht möglich gewesen sei, wie sich dies nachträglich herausgestellt habe. Er sei daher der Meinung gewesen, dass er bei der Sanitas versichert gewesen wäre und habe die Prämien bei der Sanitas beglichen. Er habe daher der Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin nicht folgegeleistet. Der Fehler von unzureichenden Abklä rungen liege teilweise bei ihm, wobei er zu diesem Zeitpunkt in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen und ebenfalls stationär in einer psychiatrischen Einrichtung gewesen sei, wegen seiner Alkoholsucht. E r sei nicht fähig gewesen, sich um diese Probleme zu kümmern. Die Sanitas habe ihm nach mehreren Abklä rungen die Prämien von Fr. 6'726.45 für die Jahre 2019 und 2021 zurückerstattet. Er sei bereit, diesen Betrag an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Auf die Rück forde rung von Fr. 21'213.95 (nebst Zins der Prämien) abzüglich Fr. 6'726.45 sei zu verzichten . 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe vorliegend weder eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses noch eine Nachversicherungsbestätigung erhalten, weshalb die Versicherung des Beschwer deführers seit dem 1. Januar 2014 bestehen geblieben sei. Mangels Aufhebung der Versicherung bei ihr sei ein Wechsel zur Sanitas per 1. Januar 2018 von Gesetzes wegen her nicht möglich gewesen, und die Doppelversicherung habe bei der Sanitas wieder annulliert und rückabgewickelt werden müssen (S. 6 II. Ziff. 2 3). Indem der Beschwerdeführer seinen damaligen Wohnortswechsel nicht mitge teilt habe, habe er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Ab erneuter Kenntnis über die aktuelle Adresse, habe sie - die Beschwerde gegnerin - den Korrespondenzversand wieder aufgenommen und ihm für die hier strittigen Forderungen die Policen, Prämienrechnungen und Leistungsab rechnungen zugestellt (S. 6 II. Ziff. 4). Das gesetzliche Mahnverfahren sei einge halten worden (S. 6 f. II. Ziff. 7). Ebenfalls seien zu Recht Mahngebühren und Umtriebsspesen erhoben worden (S. 7 Ziff. 7). Ein Erlass von Prämienforderungen sei im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht vorgesehen, auch nicht bei Vorliegen einer finanziellen Notlage (S. 7 Ziff. 8). 3.
3.1 3. 1.1
Gemäss
Art. 3
Abs. 1 KVG muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenver sicherungsobligatorium nach KVG. 3.1.2
Nach
Art. 7
Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Ein haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalender semesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter brechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
Einge schränkt wird dieser freie Wechsel unter anderem durch
Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige versicherte Personen den Versicherer solange nicht wechseln können, als die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind.
Eine Doppelversicherung
ist
ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (BGE 130 V 448 E. 4). 3.2 3.2.1
Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Verord nung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Weiter beteiligen sich die Versicherten nach Art. 64 KVG auch an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbe teiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit . a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit . b), besteht. 3.2. 2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfäl ligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.
105b Abs. 2 KVV
in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung ).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbe teiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach
Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). 3.2. 3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienfor derung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflege versicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöff nungsinstanz ( Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.
2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2). 4.
4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflege versicherung für die Jahre 2017 bis 2022 vom Beschwerdeführer unbezahlt geblieben sind , ebenso die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Kostenbeteiligungen (vorstehend E. 2.1-3) .
Der
Beschwerdeführer
macht indessen geltend, er sei der Ansicht gewesen, bei der Sanitas versichert gewesen zu sein ,
zumal
ihm nie mitgeteilt worden sei , dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin infolge ausstehender Prämienschulden nicht habe rechtswirksam erfolgen können. Zudem sei er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen (vorstehend E. 2.2) . 4. 2
Nach am 2 4. Juni 2013 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Versicherungs antrag ( Urk. 8/1) war er unbestrittenermassen ab dem 1. Januar 2014 bei der Beschwerde gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert .
Am 7. Februar 2017 ging eine E-Mail der vom Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2017 bevoll mächtigten Y.___ AG, Dübendorf, (vgl. Urk. 8/3/ 2 )
bei der Beschwerde gegnerin ein mit der Bitte, ihr die Police des Beschwerdeführers zuzusenden ( Urk. 8/3 /1 ). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich aus der genannten Voll macht kein Recht der Y.___ AG zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses ergibt. In der Folge stellte d ie Beschwerdegegnerin die Versicherungspolice der Y.___ AG zu ( Urk. 8/4).
Eine weitere Korrespondenz zwischen der Y.___ AG und der Beschwerdegegnerin ist nicht dokumentiert , ebenso wenig eine all fällige Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Y.___ AG oder den Beschwerdeführer.
Im Jahr 2022 fanden sodann Abklärungen betreffend eine Doppelversicherung des Beschwerdeführers statt ( Urk. 8/19 , Urk. 8/30, Urk. 8/32 ) . Diese ergaben ab 1. Januar 2018 eine Doppelversicherung des Beschwerdeführers bei der Sanitas ( Urk. 8/32), wobei die Beschwerdegegnerin ausführte, von ihm nie eine Kündi gung erhalten zu haben , ebenso wenig eine Nachversicherungsbestätigung von der Sanitas (vorstehend E. 2.3) . Gegenteiliges lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vorstehend E.
2.2).
Trotz nicht erfolgter , oder zumindest aufgrund der ausstehenden Prämienfor derungen des Jahres 2017 nicht mögliche r rechtswirksamen Kündigung des Versicherungs verhältnisses bei der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.1.2) , erbrachte die Sanitas Leistungen , welche sie ihm Rahmen der Rückabwicklung der unzulässigen Doppelversicherung der Beschwerdegegnerin im Umfang von insgesamt Fr. 30'108.25 in Rechnung stellte ( Urk. 8/36 , Urk. 8/39 ) . Damit aner kannte auch die Sanitas die Unzulässigkeit der Doppelversicherung. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden auch ihm im Rahmen der Rückab wicklung des Versicherungsverhältnisses geleisteten Prämien im Umfang von Fr. 6'726.45 zurück erstattet (vorstehend E. 2.2) . 4 . 3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer die obligatorische Krankenver sicherung bei der Beschwerdegegnerin nie rechtswirksam gekündigt. Eine rechts gültige Kündigung wäre jedoch Voraussetzung für einen Versicherungswechsel gewesen . In Nachachtung des Versicherungsobligatoriums ( Art. 3 Abs. 1 KVG)
wäre z usätzlich zu einer rechtsgültigen Kündigung
eine Mitteilung des ununter brochenen Versicherungsschutzes durch den neuen Krankenversicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG vonnöten gewesen
( vorstehend E. 3.1.2 ), was offenbar ebenfalls nicht geschehen ist (vorstehend E. 2.3) .
Demzufolge ist d er Beschwerdeführer seit Januar 2014 durchgehend bei der Beschwerde gegnerin obligatorisch krankenversichert. Er ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Prämien und Kostenbeteiligungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten. 5.
5.1
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können die Prämien auch quartalsweise, halbjährlich, jährlich oder in einem anderen Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 800 Rz
1319).
D er Beschwerdeführer beantragte in seinem Versicherungsantrag vom 2 4. Juni 2013 die monatliche Prämienzahlung ( Urk. 8/1 S. 1 ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin forderte
mit Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48)
vom Beschwerdeführer
für
ausstehende Prämien
insgesamt Fr. 22'442.3 0. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus offenen Prämien forderungen des Jahres 2017 ( Fr. 3'541.80 ; Urk. 8/51 ), des Jahres 2018 ( Fr. 3'690 .--; Urk. 8/52 ), des Jahres 2019 ( Fr. 3'782.40 ; Urk. 8/53 ), des Jahres 2020 ( Fr. 3'781.80; Urk. 8/54 ), des Jahres 2021 ( Fr. 3'919.80 ; Urk. 8/55 ) sowie des Jahres 2022 ( Fr. 3' 726.50 ; Urk. 8/56 , vgl. Urk. 8/38 ) . 5.3
Den Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 22'442.30 für ausstehende Prämien der Jahre 2017 bis 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) , hielt im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid ( Urk.
2) jedoch nach erneuter Prüfung der Sachlage in Bezug auf die Prämienforderungen des Jahres 2017 fest, dass diese gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die erst am 2 5. April 2023 ergangene Verfügung ( Urk. 8/49)
erloschen seien. Für die Prämienforderungen für die Jahre 2018 bis 2022 sei die Ver fügung vom 2 5. April 2023 hingegen rechtzeitig erfolgt. Entsprechend sei die Forderung hinsichtlich der Prämien um Fr. 3'541.80 zu reduzieren ( Urk. 2 S. 3 Rz . 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden
(vgl. BGE 139 V 244 E. 3.1 mit Hinweisen) . 5. 4
5. 4 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgegebene Mahn verfahren für die ausstehenden Prämienschulden korrekt durchgeführt hat (vorstehend E. 3.2.2). 5. 4 . 2
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge Wegzuges
per 3 1. Januar 2022 von Dübendorf nach Nürensdorf ( Urk. 8/27, Urk. 8/29) die vom 2 8. Mai 2022 datie renden Prämienrechnungen über die Jahre 2017 bis 2022 ( Urk. 8/21-26) , mit jeweiligem Fälligkeitsdatum vom 1 7. Juni 2022, welche an die Adresse in Dübendorf gesendet wurde n , nicht zugestellt werden konnten, erweist sich in Anbe tracht dessen, dass er betreffend die ausstehenden Prämienschulden der Jahre 2017 bis 2021 am 1 2. Juli 2022 eine Zahlungserinnerung
gesendet an die korrekte Adresse in Nürensdorf bekam ( Urk. 8/34) , als unerheblich. Indes erfolgte am 9. August 2022 das Mahnschreiben ( Urk. 8/37) mit der Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und der Betreibungsandroh u ng, wodurch das Mahnver fahren korrekt durchgeführt worden ist. 5. 4 . 3
Hinsichtlich der Prämienforderungen für das Jahr 2022 wurde dem Beschwerde führer am 2 4. Juni 2022 erneut eine Prämienrechnung mit Fälligkeit s datum vom 1 4. Juli 2022 ( Urk. 8/31) an die korrekte Adresse in Nüren s dorf gesendet. Die Zahlungserinnerung für die Prämien für das Jahr 2022 datiert vom 9. August 2022 ( Urk. 8/38) und das entsprechende Mahnschreiben mit Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und der Betreibungsandrohung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41).
Zu beachten ist jedoch, dass nur fällige Prämien gemahnt werden dürfen ( Art. 64a Abs. 1 KVG) und ein Rechtsvorschlag nur dann aufgehoben werden darf , wenn die versicherte Person regelkonform gemahnt worden ist (vgl. BGE 131 V 147 E. 5-6 mit Hinweisen). Z um Zeitpunkt der der Mahnung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41)
waren die Prämien Oktober bis Dezember 20 22 in der Höhe von ins gesamt
Fr. 931.60
( Fr. 3’726. 50 :
12 x 3 [ Urk. 8/ 38] )
infolge der monatlichen Zahlungsvereinbarung (vorstehend E. 5.1) noch nicht fällig.
Entsprechend ist betreffend die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 ein gültig durchgeführtes Mahnverfahren zu verneinen. Auch die Zahlungsauf forderung (Betreibungsandrohung) vom 1 8. November 202 2 ( Urk. 8/44 ) vermag dieses
nicht zu ersetzen . 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer gemäss Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48) Leistungsforderungen vom 7. Mai 2019 bis 2 7. Juni 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 5'741.25, welchen ausstehenden Betrag sie auch in ihrer Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) , hier jedoch unter dem Titel Leistungsforderungen vom 1 4. August 2019 bis 2 1. September 2022 bestätigte.
In ihrem Einspracheentscheid
hielt die Beschwerdegegnerin jedoch in Nach achtung von Art. 25 Abs. 2 ATSG fest, dass der Rückforderungsanspruch für die Leistungsrückforderung vom 1 5. Juli 2019 (vgl. auch Urk. 8/6-13 und 8/15) erloschen sei ( vorstehend E. 2.1) . Mit Blick auf das Datum der Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) ist dem nichts entgegen zu halten. 6. 2
Zu prüfen bleibt , wie es sich mit den von der Beschwerdegegnerin geforderten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 verhält. Infolge der Rückab wicklung der ab 1. Januar 2018 bestanden habenden unzulässigen Doppelver sicherung bei der Sanitas
(vorstehend E. 4) kam es am 2 6. Juli 2022 erstmals zu einer Rückforderung von dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von insgesamt Fr. 30'108.25 ( Urk. 8/36, Urk. 8/39) für in Rechnung gestellte medi zinische Behandlungen und Leistungen von 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 202 2.
An die damals aktuelle Adresse des Beschwerdeführers in Nürensdorf sendete die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 2 2. August 2022 ( Urk. 8/40), worin sie die errechnete Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 5'606.25 in Rechnung stellte mit dem Fälligkeitsdatum vom 2 1. September 202 2. Am 1 8. Oktober 2022 erfolgte die Zahlungserinnerung ( Urk. 8/42) und das Mahnschreiben, worin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt und die Einleitung des Betreibungsverfahrens angedroht wurde, datiert vom 1 0. November 2022 ( Urk. 8/43).
Betreffend die geforderten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 wurde demnach das Mahnverfahren von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt durchgeführt. 7.
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fällige Prämien ein Ver zugszins von 5 % geschuldet
(vorstehend E. 3.2.2 ).
Die Beschwerdegegnerin setzte den
Verzugszins
von 5 %
ab 1 0. März 2023 (Zeitpunkt der Betreibungseinleitung , vgl. Urk. 8/48 ) . Dies ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1
D ie Erhebung von durch Rückstände in der Prämienzahlung sowie in der Zahlung von Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren für Mahnungen und Inkasso ist in
Ziff. 27.10 und Ziff. 34.1 der AVB KVG, Ausgabe 2 018 ( Urk. 8/64 ), in
Ziff. 33.1 AVB KVG, Ausgabe 20 20 ( Urk. 8/65 ),
und in
Ziff. 19.1 der AVB KVG, Ausgabe 202 2 ( Urk. 8/66 ),
der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorgesehen.
Sie ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahn
- und Bearbeitungsgebühr befugt.
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Mahnkosten in der Höhe von Fr. 210.--, entsprechend sieben Mahnungen à Fr. 30.-- , sowie
Fr. 80.-- Bearbeitungs kosten (vgl. Urk. 2 S. 3 II. Ziff. 5). 8.2
Die erste Mahnung vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 8/8)
betreffend die Leistungs abrechnung vom 1 5. Juli 2019 , mit welcher Mahnspesen von Fr. 30.-- erhoben wurde n , wurde an die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wohnadresse des Beschwerde führers in Volketswil gesendet, wie bereits die Rechnung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/6 ) und die Zahlungserinnerung vom 1 4. September 2019 ( Urk. 8/7 ). Was die am 1. Juli 2021 versendete Betreibungsandrohung
( Urk. 8/11 ) mit der Auferlegung von
weiteren Fr. 30.-- an Mahnspesen und die Betreibungsan drohung vom 2 2. November 2021 ( Urk. 8/13 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer erneut Fr. 30.-- Mahnspesen auferlegt wurden, angelangt, konnten diese infolge Wegzugs des Beschwerdeführers aus Volketswil am 1 7. Februar 2020 nach Dübendorf ( Urk. 8/18/2 -3 ) nicht zugestellt werden .
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Mahnspesen vom Beschwerdeführer dennoch einfordern kann, zumal dieser zumindest vor seinem Wegzug aus Volketswil am 1 7. Februar 2020 sowohl die Leistungs abrechnung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/6), die Zahlungserinnerung vom 1 4. September 2019 ( Urk. 8/7) als auch die Mahnung vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 8/8) erhalten haben dürfte. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Mithin wäre er spätestens nach Erhalt der Zahlungserinnerung respek tive der Mahnung gehalten gewesen, mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu nehmen, sofern er denn tatsächlich, wie er geltend machte, zu diesem Zeit punkt davon ausging, bei der Sanitas versichert gewesen zu sein.
Was die Mahnung vom 9. August 2022 ( Urk. 8/37) betreffend die Prämienfor derungen der Jahre 2017 bis 2021, die Mahnung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41) betreffend die Prämienforderungen für das Jahr 2022 und
die Mah nung vom 1 0. November 2022 ( Urk. 8/43) betreffend die Leistungsabrechnung vom 2 2. August 2022 anbelangt ,
mit welchen jeweils Mahnspesen von Fr. 30.-- erhoben wurden,
wurden diese dem Beschwerdeführer an de r damals ab 1. Februar 2022 aktuellen Wohnadresse in Nürensdorf ( vgl. Urk. 8/ 27/1 und Urk. 8/29 )
zugestellt , ebenso die Betreibungsandrohung vom 1 8. November 2022 ( Urk. 8/44).
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz
1348
f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zahlungserin nerungen und Mahnungen
die Bezahlung der geschuldeten KVG Prämien
und Kostenbeteiligung en unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen
die veranschlagten Beträge von Fr. 30.-- pro Mahnung ( Urk. 8/8 ,
Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/37 ,
Urk. 8/41, Urk. 8/43 , Urk. 8/ 44 ) und von Fr. 80.-- für die Bearbeitung skosten als angemessen und
sind nicht zu beanstanden. Entsprechend sind diese Gebühren daher vom Beschwerdeführer geschuldet (vorstehend E.
3.2.2). 9 . 9 .1
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass
die ursprünglich mit Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48 ) und mit Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49 ) geforderten Prämien des Jahres 2017 erloschen sind, weshalb sich die Forderung um Fr. 3'541.80 reduziert (vorstehend E. 5.3) .
Die offenen Prämienforderungen von
Januar 2018 bis Dezember 2022 sind im Betrag von insgesamt Fr. 18’900 . 50 vom Beschwerdeführer geschuldet ,
zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1 0. März 2023, Mahnspesen von Fr. 210.-- und Bearbeitungs gebühren von Fr. 80.-- (vorstehend E. 7-8) .
In Bezug auf die ausstehenden Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 202 2 in der Höhe von insgesamt Fr. 931.60 führte die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren
nicht korrekt durch (vorstehend E. 5. 4. 3 ), weshalb für diesen Betrag, obwohl er vom Beschwerdeführer geschuldet ist, keine Rechtsöffnung erteilt werden kann.
Was die Kostenbeteiligungen anbelangt, wurde im Einspracheentscheid die Leistungs rückforderung vom 1 5. Juli 2019 im Betrag von Fr. 135 .-- als erloschen erkannt ( Urk. 2, vorstehend E. 6.1) . Die ausstehenden Fr. 5'606.25, resultierend aus der Rückabwicklung des ungültigen Doppelversicherungsverhältnisses , sind jedoch vom Beschwerdeführer geschuldet (vorstehend E. 6.2).
Damit ist
der
in der
Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Uster ( Zahlungs befehl
vom
1 0. März 2023 ,
Urk. 8/48 )
erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der Prämienforderung von
Fr. 1 7'968.90 ( Fr. 22’442.30 -
Fr. 3'541.80 - Fr. 931.60 ) zuzüglich Zins von 5 % seit 1 0. März 2023 , Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 sowie
Mahn- und Bearbeitungsgebühren von
Fr. 290 .-- ( Fr. 210 +
Fr. 80.--) aufzuheben .
Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen und
der Rechtsvorschlag in
der
Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Uster im soeben erwähnten Umfang aufzuheben. 9 .2
Die Betreibungskosten von
26.30
( Urk. 2 Dispositiv Ziff. 2 , vgl. Urk. 8/15 ) sind von Gesetzes wegen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs ; SchKG ) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsver fahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist .
10 . 10 .1
Das Verfahren ist kostenlos . 10 .2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Partei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu quali fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis ).
Trotz des entsprechenden Antrages ( Urk. 7 S. 2) ist der Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
gegen den
Einspracheentscheid
der Vivao
Sympany AG vom 3 1. Januar 2024 wird der Beschwerdeführer verpflichtet,
der Beschwerde gegnerin Fr. 18’900.50 (Prämien KVG von Januar 2018 bis Dezember 2022) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1 0. März 2023 , Leistungsforderungen in der Höhe von Fr. 5'606.25
und Mahnspesen von Fr. 210.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 80 .-- zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
«…» des Betreibungsamtes Uster (Zahlungs befehl vom 1 0. März 202 3 )
wird teilweise im Umfang von Fr. 17'968.90 ( Prämien KVG von Januar 2018 bis September 2022 ) zuzüglich Zins von 5 % seit 1 0. März 2023, Fr. 5'606.25 (Leistungsforderungen KVG) sowie Mahn- und Bearbeitungs gebühren von Fr. 290.-- ( Fr. 210 + Fr. 80.--) aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao
Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 1 0. März 2023 leitete die Vivao
Sympany AG (nachfolgend: Sympany ) gegen X.___ ,
geboren
1990,
beim
Betreibungsamt
Uster
die
Betreibung
für
Prämienausstände
von
Januar
2017
bis
Dezember
2022
in
der
Höhe
von
Fr. 22'442.30 (nebst Zins zu 5 % seit dem 1 0. März 2023) und für Leistungsforderungen von Fr. 5'741.25 ( zuzüglich Mahnspesen von Fr.
E. 1.1 Gemäss
Art. 3
Abs. 1 KVG muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenver sicherungsobligatorium nach KVG.
E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2). 4.
4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflege versicherung für die Jahre 2017 bis 2022 vom Beschwerdeführer unbezahlt geblieben sind , ebenso die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Kostenbeteiligungen (vorstehend E. 2.1-3) .
Der
Beschwerdeführer
macht indessen geltend, er sei der Ansicht gewesen, bei der Sanitas versichert gewesen zu sein ,
zumal
ihm nie mitgeteilt worden sei , dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin infolge ausstehender Prämienschulden nicht habe rechtswirksam erfolgen können. Zudem sei er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen (vorstehend E. 2.2) . 4. 2
Nach am 2 4. Juni 2013 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Versicherungs antrag ( Urk. 8/1) war er unbestrittenermassen ab dem 1. Januar 2014 bei der Beschwerde gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert .
Am 7. Februar 2017 ging eine E-Mail der vom Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2017 bevoll mächtigten Y.___ AG, Dübendorf, (vgl. Urk. 8/3/ 2 )
bei der Beschwerde gegnerin ein mit der Bitte, ihr die Police des Beschwerdeführers zuzusenden ( Urk. 8/3 /1 ). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich aus der genannten Voll macht kein Recht der Y.___ AG zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses ergibt. In der Folge stellte d ie Beschwerdegegnerin die Versicherungspolice der Y.___ AG zu ( Urk. 8/4).
Eine weitere Korrespondenz zwischen der Y.___ AG und der Beschwerdegegnerin ist nicht dokumentiert , ebenso wenig eine all fällige Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Y.___ AG oder den Beschwerdeführer.
Im Jahr 2022 fanden sodann Abklärungen betreffend eine Doppelversicherung des Beschwerdeführers statt ( Urk. 8/19 , Urk. 8/30, Urk. 8/32 ) . Diese ergaben ab 1. Januar 2018 eine Doppelversicherung des Beschwerdeführers bei der Sanitas ( Urk. 8/32), wobei die Beschwerdegegnerin ausführte, von ihm nie eine Kündi gung erhalten zu haben , ebenso wenig eine Nachversicherungsbestätigung von der Sanitas (vorstehend E. 2.3) . Gegenteiliges lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vorstehend E.
2.2).
Trotz nicht erfolgter , oder zumindest aufgrund der ausstehenden Prämienfor derungen des Jahres 2017 nicht mögliche r rechtswirksamen Kündigung des Versicherungs verhältnisses bei der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.1.2) , erbrachte die Sanitas Leistungen , welche sie ihm Rahmen der Rückabwicklung der unzulässigen Doppelversicherung der Beschwerdegegnerin im Umfang von insgesamt Fr. 30'108.25 in Rechnung stellte ( Urk. 8/36 , Urk. 8/39 ) . Damit aner kannte auch die Sanitas die Unzulässigkeit der Doppelversicherung. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden auch ihm im Rahmen der Rückab wicklung des Versicherungsverhältnisses geleisteten Prämien im Umfang von Fr. 6'726.45 zurück erstattet (vorstehend E. 2.2) . 4 . 3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer die obligatorische Krankenver sicherung bei der Beschwerdegegnerin nie rechtswirksam gekündigt. Eine rechts gültige Kündigung wäre jedoch Voraussetzung für einen Versicherungswechsel gewesen . In Nachachtung des Versicherungsobligatoriums ( Art. 3 Abs. 1 KVG)
wäre z usätzlich zu einer rechtsgültigen Kündigung
eine Mitteilung des ununter brochenen Versicherungsschutzes durch den neuen Krankenversicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG vonnöten gewesen
( vorstehend E. 3.1.2 ), was offenbar ebenfalls nicht geschehen ist (vorstehend E. 2.3) .
Demzufolge ist d er Beschwerdeführer seit Januar 2014 durchgehend bei der Beschwerde gegnerin obligatorisch krankenversichert. Er ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Prämien und Kostenbeteiligungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten. 5.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer
b estritt in seiner Beschwerde ( Urk. 1) nicht, die Prämien und geltend gemachten Kostenbeteiligungen bis anhin nicht beglichen zu haben, sondern er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er noch bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. So sei ein Versicherungs berater bei ihm zu Hause gewesen und der Wechsel der Krankenasse zusammen besprochen worden. Der Versicherungsberater habe i hm mitgeteilt, dass er sich direkt um die Kündigung bei der Beschwerdegegnerin kümmere, da die Aufnahme bei der Sanitas genehmigt worden sei. Es sei ihm von keiner Seite her mitgeteilt worden, dass ein Wechsel der Krankenkasse infolge Prämienschulden nicht möglich gewesen sei, wie sich dies nachträglich herausgestellt habe. Er sei daher der Meinung gewesen, dass er bei der Sanitas versichert gewesen wäre und habe die Prämien bei der Sanitas beglichen. Er habe daher der Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin nicht folgegeleistet. Der Fehler von unzureichenden Abklä rungen liege teilweise bei ihm, wobei er zu diesem Zeitpunkt in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen und ebenfalls stationär in einer psychiatrischen Einrichtung gewesen sei, wegen seiner Alkoholsucht. E r sei nicht fähig gewesen, sich um diese Probleme zu kümmern. Die Sanitas habe ihm nach mehreren Abklä rungen die Prämien von Fr. 6'726.45 für die Jahre 2019 und 2021 zurückerstattet. Er sei bereit, diesen Betrag an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Auf die Rück forde rung von Fr. 21'213.95 (nebst Zins der Prämien) abzüglich Fr. 6'726.45 sei zu verzichten .
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe vorliegend weder eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses noch eine Nachversicherungsbestätigung erhalten, weshalb die Versicherung des Beschwer deführers seit dem 1. Januar 2014 bestehen geblieben sei. Mangels Aufhebung der Versicherung bei ihr sei ein Wechsel zur Sanitas per 1. Januar 2018 von Gesetzes wegen her nicht möglich gewesen, und die Doppelversicherung habe bei der Sanitas wieder annulliert und rückabgewickelt werden müssen (S. 6 II. Ziff. 2 3). Indem der Beschwerdeführer seinen damaligen Wohnortswechsel nicht mitge teilt habe, habe er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Ab erneuter Kenntnis über die aktuelle Adresse, habe sie - die Beschwerde gegnerin - den Korrespondenzversand wieder aufgenommen und ihm für die hier strittigen Forderungen die Policen, Prämienrechnungen und Leistungsab rechnungen zugestellt (S. 6 II. Ziff. 4). Das gesetzliche Mahnverfahren sei einge halten worden (S. 6 f. II. Ziff. 7). Ebenfalls seien zu Recht Mahngebühren und Umtriebsspesen erhoben worden (S. 7 Ziff. 7). Ein Erlass von Prämienforderungen sei im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht vorgesehen, auch nicht bei Vorliegen einer finanziellen Notlage (S. 7 Ziff. 8). 3.
E. 3 1. Januar
2024
teilweise
gut
indem
sie
ihn
zur
Bezahlung
von
Fr. 15'174.--
für
ausstehende
Prämien
von
Januar
2018
bis
Dezember
2022
nebst
E. 3.1 3.
E. 3.1.2 Nach
Art. 7
Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Ein haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalender semesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter brechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
Einge schränkt wird dieser freie Wechsel unter anderem durch
Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige versicherte Personen den Versicherer solange nicht wechseln können, als die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind.
Eine Doppelversicherung
ist
ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (BGE 130 V 448 E. 4).
E. 3.2 3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienfor derung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflege versicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöff nungsinstanz ( Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.
E. 3.2.1 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Verord nung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Weiter beteiligen sich die Versicherten nach Art. 64 KVG auch an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbe teiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit . a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit . b), besteht.
E. 3.2.2 ).
Die Beschwerdegegnerin setzte den
Verzugszins
von 5 %
ab 1 0. März 2023 (Zeitpunkt der Betreibungseinleitung , vgl. Urk. 8/48 ) . Dies ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1
D ie Erhebung von durch Rückstände in der Prämienzahlung sowie in der Zahlung von Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren für Mahnungen und Inkasso ist in
Ziff. 27.10 und Ziff. 34.1 der AVB KVG, Ausgabe 2 018 ( Urk. 8/64 ), in
Ziff. 33.1 AVB KVG, Ausgabe 20 20 ( Urk. 8/65 ),
und in
Ziff. 19.1 der AVB KVG, Ausgabe 202 2 ( Urk. 8/66 ),
der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorgesehen.
Sie ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahn
- und Bearbeitungsgebühr befugt.
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Mahnkosten in der Höhe von Fr. 210.--, entsprechend sieben Mahnungen à Fr. 30.-- , sowie
Fr. 80.-- Bearbeitungs kosten (vgl. Urk. 2 S. 3 II. Ziff. 5). 8.2
Die erste Mahnung vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 8/8)
betreffend die Leistungs abrechnung vom 1 5. Juli 2019 , mit welcher Mahnspesen von Fr. 30.-- erhoben wurde n , wurde an die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wohnadresse des Beschwerde führers in Volketswil gesendet, wie bereits die Rechnung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/6 ) und die Zahlungserinnerung vom 1 4. September 2019 ( Urk. 8/7 ). Was die am 1. Juli 2021 versendete Betreibungsandrohung
( Urk. 8/11 ) mit der Auferlegung von
weiteren Fr. 30.-- an Mahnspesen und die Betreibungsan drohung vom 2 2. November 2021 ( Urk. 8/13 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer erneut Fr. 30.-- Mahnspesen auferlegt wurden, angelangt, konnten diese infolge Wegzugs des Beschwerdeführers aus Volketswil am 1 7. Februar 2020 nach Dübendorf ( Urk. 8/18/2 -3 ) nicht zugestellt werden .
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Mahnspesen vom Beschwerdeführer dennoch einfordern kann, zumal dieser zumindest vor seinem Wegzug aus Volketswil am 1 7. Februar 2020 sowohl die Leistungs abrechnung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/6), die Zahlungserinnerung vom 1 4. September 2019 ( Urk. 8/7) als auch die Mahnung vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 8/8) erhalten haben dürfte. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Mithin wäre er spätestens nach Erhalt der Zahlungserinnerung respek tive der Mahnung gehalten gewesen, mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu nehmen, sofern er denn tatsächlich, wie er geltend machte, zu diesem Zeit punkt davon ausging, bei der Sanitas versichert gewesen zu sein.
Was die Mahnung vom 9. August 2022 ( Urk. 8/37) betreffend die Prämienfor derungen der Jahre 2017 bis 2021, die Mahnung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41) betreffend die Prämienforderungen für das Jahr 2022 und
die Mah nung vom 1 0. November 2022 ( Urk. 8/43) betreffend die Leistungsabrechnung vom 2 2. August 2022 anbelangt ,
mit welchen jeweils Mahnspesen von Fr. 30.-- erhoben wurden,
wurden diese dem Beschwerdeführer an de r damals ab 1. Februar 2022 aktuellen Wohnadresse in Nürensdorf ( vgl. Urk. 8/ 27/1 und Urk. 8/29 )
zugestellt , ebenso die Betreibungsandrohung vom 1 8. November 2022 ( Urk. 8/44).
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz
1348
f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zahlungserin nerungen und Mahnungen
die Bezahlung der geschuldeten KVG Prämien
und Kostenbeteiligung en unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen
die veranschlagten Beträge von Fr. 30.-- pro Mahnung ( Urk. 8/8 ,
Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/37 ,
Urk. 8/41, Urk. 8/43 , Urk. 8/ 44 ) und von Fr. 80.-- für die Bearbeitung skosten als angemessen und
sind nicht zu beanstanden. Entsprechend sind diese Gebühren daher vom Beschwerdeführer geschuldet (vorstehend E.
3.2.2). 9 . 9 .1
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass
die ursprünglich mit Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48 ) und mit Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49 ) geforderten Prämien des Jahres 2017 erloschen sind, weshalb sich die Forderung um Fr. 3'541.80 reduziert (vorstehend E. 5.3) .
Die offenen Prämienforderungen von
Januar 2018 bis Dezember 2022 sind im Betrag von insgesamt Fr. 18’900 . 50 vom Beschwerdeführer geschuldet ,
zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1 0. März 2023, Mahnspesen von Fr. 210.-- und Bearbeitungs gebühren von Fr. 80.-- (vorstehend E. 7-8) .
In Bezug auf die ausstehenden Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 202 2 in der Höhe von insgesamt Fr. 931.60 führte die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren
nicht korrekt durch (vorstehend E. 5. 4. 3 ), weshalb für diesen Betrag, obwohl er vom Beschwerdeführer geschuldet ist, keine Rechtsöffnung erteilt werden kann.
Was die Kostenbeteiligungen anbelangt, wurde im Einspracheentscheid die Leistungs rückforderung vom 1 5. Juli 2019 im Betrag von Fr. 135 .-- als erloschen erkannt ( Urk. 2, vorstehend E. 6.1) . Die ausstehenden Fr. 5'606.25, resultierend aus der Rückabwicklung des ungültigen Doppelversicherungsverhältnisses , sind jedoch vom Beschwerdeführer geschuldet (vorstehend E. 6.2).
Damit ist
der
in der
Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Uster ( Zahlungs befehl
vom
1 0. März 2023 ,
Urk. 8/48 )
erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der Prämienforderung von
Fr. 1 7'968.90 ( Fr. 22’442.30 -
Fr. 3'541.80 - Fr. 931.60 ) zuzüglich Zins von 5 % seit 1 0. März 2023 , Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 sowie
Mahn- und Bearbeitungsgebühren von
Fr. 290 .-- ( Fr. 210 +
Fr. 80.--) aufzuheben .
Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen und
der Rechtsvorschlag in
der
Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Uster im soeben erwähnten Umfang aufzuheben. 9 .2
Die Betreibungskosten von
26.30
( Urk. 2 Dispositiv Ziff. 2 , vgl. Urk. 8/15 ) sind von Gesetzes wegen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs ; SchKG ) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsver fahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist .
10 . 10 .1
Das Verfahren ist kostenlos . 10 .2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Partei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu quali fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis ).
Trotz des entsprechenden Antrages ( Urk. 7 S. 2) ist der Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
gegen den
Einspracheentscheid
der Vivao
Sympany AG vom 3 1. Januar 2024 wird der Beschwerdeführer verpflichtet,
der Beschwerde gegnerin Fr. 18’900.50 (Prämien KVG von Januar 2018 bis Dezember 2022) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1 0. März 2023 , Leistungsforderungen in der Höhe von Fr. 5'606.25
und Mahnspesen von Fr. 210.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 80 .-- zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
«…» des Betreibungsamtes Uster (Zahlungs befehl vom 1 0. März 202 3 )
wird teilweise im Umfang von Fr. 17'968.90 ( Prämien KVG von Januar 2018 bis September 2022 ) zuzüglich Zins von 5 % seit 1 0. März 2023, Fr. 5'606.25 (Leistungsforderungen KVG) sowie Mahn- und Bearbeitungs gebühren von Fr. 290.-- ( Fr. 210 + Fr. 80.--) aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao
Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
E. 5 %
Zins
seit
dem
1 0. März
2023 ,
von
Fr. 5'606.25 für Leistungsforderungen vom 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 2022, Fr. 26.30 für frühere Betreibungskosten, Fr. 210.-- Mahnkosten und Fr. 80.-- Bearbeitungskos ten verpflichtete. In diesem Umfang beseitigte sie
den
von
X.___
erhobe nen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
des Betreibungsamtes Uster ( Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.
X.___
erhob am 2 9. Februar 2024 Beschwerde gegen den
Einsprache entscheid
vom 3 1. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und auf eine Rückforderung von Fr. 21'213.95 (nebst Zins der Prämien) abzüglich von Fr. 6'726.45 sei zu verzichten ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 ( Urk.
E. 5.1 Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können die Prämien auch quartalsweise, halbjährlich, jährlich oder in einem anderen Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 800 Rz
1319).
D er Beschwerdeführer beantragte in seinem Versicherungsantrag vom 2 4. Juni 2013 die monatliche Prämienzahlung ( Urk. 8/1 S. 1 ).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin forderte
mit Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48)
vom Beschwerdeführer
für
ausstehende Prämien
insgesamt Fr. 22'442.3 0. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus offenen Prämien forderungen des Jahres 2017 ( Fr. 3'541.80 ; Urk. 8/51 ), des Jahres 2018 ( Fr. 3'690 .--; Urk. 8/52 ), des Jahres 2019 ( Fr. 3'782.40 ; Urk. 8/53 ), des Jahres 2020 ( Fr. 3'781.80; Urk. 8/54 ), des Jahres 2021 ( Fr. 3'919.80 ; Urk. 8/55 ) sowie des Jahres 2022 ( Fr. 3' 726.50 ; Urk. 8/56 , vgl. Urk. 8/38 ) .
E. 5.3 Den Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 22'442.30 für ausstehende Prämien der Jahre 2017 bis 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) , hielt im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid ( Urk.
2) jedoch nach erneuter Prüfung der Sachlage in Bezug auf die Prämienforderungen des Jahres 2017 fest, dass diese gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die erst am 2 5. April 2023 ergangene Verfügung ( Urk. 8/49)
erloschen seien. Für die Prämienforderungen für die Jahre 2018 bis 2022 sei die Ver fügung vom 2 5. April 2023 hingegen rechtzeitig erfolgt. Entsprechend sei die Forderung hinsichtlich der Prämien um Fr. 3'541.80 zu reduzieren ( Urk. 2 S. 3 Rz . 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden
(vgl. BGE 139 V 244 E. 3.1 mit Hinweisen) . 5. 4
5. 4 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgegebene Mahn verfahren für die ausstehenden Prämienschulden korrekt durchgeführt hat (vorstehend E. 3.2.2). 5. 4 . 2
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge Wegzuges
per 3 1. Januar 2022 von Dübendorf nach Nürensdorf ( Urk. 8/27, Urk. 8/29) die vom 2 8. Mai 2022 datie renden Prämienrechnungen über die Jahre 2017 bis 2022 ( Urk. 8/21-26) , mit jeweiligem Fälligkeitsdatum vom 1 7. Juni 2022, welche an die Adresse in Dübendorf gesendet wurde n , nicht zugestellt werden konnten, erweist sich in Anbe tracht dessen, dass er betreffend die ausstehenden Prämienschulden der Jahre 2017 bis 2021 am 1 2. Juli 2022 eine Zahlungserinnerung
gesendet an die korrekte Adresse in Nürensdorf bekam ( Urk. 8/34) , als unerheblich. Indes erfolgte am 9. August 2022 das Mahnschreiben ( Urk. 8/37) mit der Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und der Betreibungsandroh u ng, wodurch das Mahnver fahren korrekt durchgeführt worden ist. 5. 4 . 3
Hinsichtlich der Prämienforderungen für das Jahr 2022 wurde dem Beschwerde führer am 2 4. Juni 2022 erneut eine Prämienrechnung mit Fälligkeit s datum vom 1 4. Juli 2022 ( Urk. 8/31) an die korrekte Adresse in Nüren s dorf gesendet. Die Zahlungserinnerung für die Prämien für das Jahr 2022 datiert vom 9. August 2022 ( Urk. 8/38) und das entsprechende Mahnschreiben mit Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und der Betreibungsandrohung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41).
Zu beachten ist jedoch, dass nur fällige Prämien gemahnt werden dürfen ( Art. 64a Abs. 1 KVG) und ein Rechtsvorschlag nur dann aufgehoben werden darf , wenn die versicherte Person regelkonform gemahnt worden ist (vgl. BGE 131 V 147 E. 5-6 mit Hinweisen). Z um Zeitpunkt der der Mahnung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41)
waren die Prämien Oktober bis Dezember 20 22 in der Höhe von ins gesamt
Fr. 931.60
( Fr. 3’726. 50 :
E. 7 ) beantragte die Beschwerde gegnerin , die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 9 ).
Mit Verfügung vom 7. August 2025 ( Urk. 1 0 ) wurde
de m Beschwerdeführer Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur
vom
Gericht
in Aussicht gestellten Schlechter stellung im Entscheidfall im Sinne einer höheren Prämienschuld als im Einsprache entscheid ( Urk.
2) festgehalten ( reformatio
in
peius ) , Stellung zu nehmen
oder
die Beschwerde zurückzuziehen. Gemäss Empfangsschein ( Urk.
11) wurde die Verfügung vom 7. August 2025 ( Urk.
10) dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2025 am Postschalter zugestellt. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält (vgl. Urk.
E. 10 S. 6 Ziff. 1 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2.
E. 12 x 3 [ Urk. 8/ 38] )
infolge der monatlichen Zahlungsvereinbarung (vorstehend E. 5.1) noch nicht fällig.
Entsprechend ist betreffend die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 ein gültig durchgeführtes Mahnverfahren zu verneinen. Auch die Zahlungsauf forderung (Betreibungsandrohung) vom 1 8. November 202 2 ( Urk. 8/44 ) vermag dieses
nicht zu ersetzen . 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer gemäss Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48) Leistungsforderungen vom 7. Mai 2019 bis 2 7. Juni 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 5'741.25, welchen ausstehenden Betrag sie auch in ihrer Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) , hier jedoch unter dem Titel Leistungsforderungen vom 1 4. August 2019 bis 2 1. September 2022 bestätigte.
In ihrem Einspracheentscheid
hielt die Beschwerdegegnerin jedoch in Nach achtung von Art. 25 Abs. 2 ATSG fest, dass der Rückforderungsanspruch für die Leistungsrückforderung vom 1 5. Juli 2019 (vgl. auch Urk. 8/6-13 und 8/15) erloschen sei ( vorstehend E. 2.1) . Mit Blick auf das Datum der Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) ist dem nichts entgegen zu halten. 6. 2
Zu prüfen bleibt , wie es sich mit den von der Beschwerdegegnerin geforderten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 verhält. Infolge der Rückab wicklung der ab 1. Januar 2018 bestanden habenden unzulässigen Doppelver sicherung bei der Sanitas
(vorstehend E. 4) kam es am 2 6. Juli 2022 erstmals zu einer Rückforderung von dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von insgesamt Fr. 30'108.25 ( Urk. 8/36, Urk. 8/39) für in Rechnung gestellte medi zinische Behandlungen und Leistungen von 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 202 2.
An die damals aktuelle Adresse des Beschwerdeführers in Nürensdorf sendete die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 2 2. August 2022 ( Urk. 8/40), worin sie die errechnete Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 5'606.25 in Rechnung stellte mit dem Fälligkeitsdatum vom 2 1. September 202 2. Am 1 8. Oktober 2022 erfolgte die Zahlungserinnerung ( Urk. 8/42) und das Mahnschreiben, worin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt und die Einleitung des Betreibungsverfahrens angedroht wurde, datiert vom 1 0. November 2022 ( Urk. 8/43).
Betreffend die geforderten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 wurde demnach das Mahnverfahren von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt durchgeführt. 7.
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fällige Prämien ein Ver zugszins von 5 % geschuldet
(vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00014 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
18. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Vivao
Sympany AG Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 1 0. März 2023 leitete die Vivao
Sympany AG (nachfolgend: Sympany ) gegen X.___ ,
geboren
1990,
beim
Betreibungsamt
Uster
die
Betreibung
für
Prämienausstände
von
Januar
2017
bis
Dezember
2022
in
der
Höhe
von
Fr. 22'442.30 (nebst Zins zu 5 % seit dem 1 0. März 2023) und für Leistungsforderungen von Fr. 5'741.25 ( zuzüglich Mahnspesen von Fr. 2 10 .--, Fr. 80.-- Umtriebsspesen und bisherige
Betreibungskosten
von
Fr. 26.20)
ein
(Zahlungsbefehl
vom
1 0. März
2023 , Urk. 8 / 48 ).
X.___ erhob am 1 2. April 2023 gegen den Zahlungs befehl vom 1 0. März 2023 des Betreibungsamtes Uster in der Betreibung Nr. «…» Rechts vorschlag ( Urk. 8 / 48 ).
Mit Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) verpflichtete die Sympany
X.___ , zur Bezahlung von Fr. 22'422.30 für ausstehende Prämien von Januar 2017 bis Dezember 2022 und für Leistungsforderungen vom 1 4. August 2019 bis 2 1. September 2022 in der Höhe von Fr. 5'741.25 (inkl. Verzugszinsen, Mahngebühren, Umtriebskosten und Betreibungskosten).
Die von
X.___
dagegen am 2 2. Mai 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 8/50) , hiess
die
Sympany
mit
Einspracheentscheid
vom
3 1. Januar
2024
teilweise
gut
indem
sie
ihn
zur
Bezahlung
von
Fr. 15'174.--
für
ausstehende
Prämien
von
Januar
2018
bis
Dezember
2022
nebst
5 %
Zins
seit
dem
1 0. März
2023 ,
von
Fr. 5'606.25 für Leistungsforderungen vom 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 2022, Fr. 26.30 für frühere Betreibungskosten, Fr. 210.-- Mahnkosten und Fr. 80.-- Bearbeitungskos ten verpflichtete. In diesem Umfang beseitigte sie
den
von
X.___
erhobe nen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
des Betreibungsamtes Uster ( Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.
X.___
erhob am 2 9. Februar 2024 Beschwerde gegen den
Einsprache entscheid
vom 3 1. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und auf eine Rückforderung von Fr. 21'213.95 (nebst Zins der Prämien) abzüglich von Fr. 6'726.45 sei zu verzichten ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 ( Urk. 7 ) beantragte die Beschwerde gegnerin , die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ).
Mit Verfügung vom 7. August 2025 ( Urk. 1 0 ) wurde
de m Beschwerdeführer Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur
vom
Gericht
in Aussicht gestellten Schlechter stellung im Entscheidfall im Sinne einer höheren Prämienschuld als im Einsprache entscheid ( Urk.
2) festgehalten ( reformatio
in
peius ) , Stellung zu nehmen
oder
die Beschwerde zurückzuziehen. Gemäss Empfangsschein ( Urk.
11) wurde die Verfügung vom 7. August 2025 ( Urk.
10) dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2025 am Postschalter zugestellt. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält (vgl. Urk. 10 S. 6 Ziff. 1 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 2. Mai 2023 teilweise gut, indem die Forde rung um Fr. 3'676.80 (Prämienforderungen Januar bis Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 3'541.80 und Leistungsrückforderung vom 1 5. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 135.--) infolge bereits eingetretener Ver wirkung reduziert wurde.
Weiterhin forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für ausste hende Prämienforderungen für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2022 Fr. 15'174.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1 0. März 2023, Fr. 5'606.25 für Leistungs forderungen vom 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 2022 nebst früheren Betrei bungs kosten
in
der
Höhe
von
Fr. 26.30,
Mahnspesen
von
Fr. 210.--
und
Fr. 80.-- für Bearbeitungskosten und hob den in der Betreibungsnummer «…» des Betreibungsamtes Uster vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. 2.2
Der Beschwerdeführer
b estritt in seiner Beschwerde ( Urk. 1) nicht, die Prämien und geltend gemachten Kostenbeteiligungen bis anhin nicht beglichen zu haben, sondern er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er noch bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. So sei ein Versicherungs berater bei ihm zu Hause gewesen und der Wechsel der Krankenasse zusammen besprochen worden. Der Versicherungsberater habe i hm mitgeteilt, dass er sich direkt um die Kündigung bei der Beschwerdegegnerin kümmere, da die Aufnahme bei der Sanitas genehmigt worden sei. Es sei ihm von keiner Seite her mitgeteilt worden, dass ein Wechsel der Krankenkasse infolge Prämienschulden nicht möglich gewesen sei, wie sich dies nachträglich herausgestellt habe. Er sei daher der Meinung gewesen, dass er bei der Sanitas versichert gewesen wäre und habe die Prämien bei der Sanitas beglichen. Er habe daher der Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin nicht folgegeleistet. Der Fehler von unzureichenden Abklä rungen liege teilweise bei ihm, wobei er zu diesem Zeitpunkt in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen und ebenfalls stationär in einer psychiatrischen Einrichtung gewesen sei, wegen seiner Alkoholsucht. E r sei nicht fähig gewesen, sich um diese Probleme zu kümmern. Die Sanitas habe ihm nach mehreren Abklä rungen die Prämien von Fr. 6'726.45 für die Jahre 2019 und 2021 zurückerstattet. Er sei bereit, diesen Betrag an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Auf die Rück forde rung von Fr. 21'213.95 (nebst Zins der Prämien) abzüglich Fr. 6'726.45 sei zu verzichten . 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe vorliegend weder eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses noch eine Nachversicherungsbestätigung erhalten, weshalb die Versicherung des Beschwer deführers seit dem 1. Januar 2014 bestehen geblieben sei. Mangels Aufhebung der Versicherung bei ihr sei ein Wechsel zur Sanitas per 1. Januar 2018 von Gesetzes wegen her nicht möglich gewesen, und die Doppelversicherung habe bei der Sanitas wieder annulliert und rückabgewickelt werden müssen (S. 6 II. Ziff. 2 3). Indem der Beschwerdeführer seinen damaligen Wohnortswechsel nicht mitge teilt habe, habe er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Ab erneuter Kenntnis über die aktuelle Adresse, habe sie - die Beschwerde gegnerin - den Korrespondenzversand wieder aufgenommen und ihm für die hier strittigen Forderungen die Policen, Prämienrechnungen und Leistungsab rechnungen zugestellt (S. 6 II. Ziff. 4). Das gesetzliche Mahnverfahren sei einge halten worden (S. 6 f. II. Ziff. 7). Ebenfalls seien zu Recht Mahngebühren und Umtriebsspesen erhoben worden (S. 7 Ziff. 7). Ein Erlass von Prämienforderungen sei im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht vorgesehen, auch nicht bei Vorliegen einer finanziellen Notlage (S. 7 Ziff. 8). 3.
3.1 3. 1.1
Gemäss
Art. 3
Abs. 1 KVG muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenver sicherungsobligatorium nach KVG. 3.1.2
Nach
Art. 7
Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Ein haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalender semesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter brechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
Einge schränkt wird dieser freie Wechsel unter anderem durch
Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige versicherte Personen den Versicherer solange nicht wechseln können, als die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind.
Eine Doppelversicherung
ist
ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (BGE 130 V 448 E. 4). 3.2 3.2.1
Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Verord nung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Weiter beteiligen sich die Versicherten nach Art. 64 KVG auch an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbe teiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit . a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit . b), besteht. 3.2. 2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfäl ligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.
105b Abs. 2 KVV
in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung ).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbe teiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach
Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). 3.2. 3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienfor derung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflege versicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöff nungsinstanz ( Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.
2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2). 4.
4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflege versicherung für die Jahre 2017 bis 2022 vom Beschwerdeführer unbezahlt geblieben sind , ebenso die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Kostenbeteiligungen (vorstehend E. 2.1-3) .
Der
Beschwerdeführer
macht indessen geltend, er sei der Ansicht gewesen, bei der Sanitas versichert gewesen zu sein ,
zumal
ihm nie mitgeteilt worden sei , dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin infolge ausstehender Prämienschulden nicht habe rechtswirksam erfolgen können. Zudem sei er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen (vorstehend E. 2.2) . 4. 2
Nach am 2 4. Juni 2013 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Versicherungs antrag ( Urk. 8/1) war er unbestrittenermassen ab dem 1. Januar 2014 bei der Beschwerde gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert .
Am 7. Februar 2017 ging eine E-Mail der vom Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2017 bevoll mächtigten Y.___ AG, Dübendorf, (vgl. Urk. 8/3/ 2 )
bei der Beschwerde gegnerin ein mit der Bitte, ihr die Police des Beschwerdeführers zuzusenden ( Urk. 8/3 /1 ). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich aus der genannten Voll macht kein Recht der Y.___ AG zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses ergibt. In der Folge stellte d ie Beschwerdegegnerin die Versicherungspolice der Y.___ AG zu ( Urk. 8/4).
Eine weitere Korrespondenz zwischen der Y.___ AG und der Beschwerdegegnerin ist nicht dokumentiert , ebenso wenig eine all fällige Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Y.___ AG oder den Beschwerdeführer.
Im Jahr 2022 fanden sodann Abklärungen betreffend eine Doppelversicherung des Beschwerdeführers statt ( Urk. 8/19 , Urk. 8/30, Urk. 8/32 ) . Diese ergaben ab 1. Januar 2018 eine Doppelversicherung des Beschwerdeführers bei der Sanitas ( Urk. 8/32), wobei die Beschwerdegegnerin ausführte, von ihm nie eine Kündi gung erhalten zu haben , ebenso wenig eine Nachversicherungsbestätigung von der Sanitas (vorstehend E. 2.3) . Gegenteiliges lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vorstehend E.
2.2).
Trotz nicht erfolgter , oder zumindest aufgrund der ausstehenden Prämienfor derungen des Jahres 2017 nicht mögliche r rechtswirksamen Kündigung des Versicherungs verhältnisses bei der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.1.2) , erbrachte die Sanitas Leistungen , welche sie ihm Rahmen der Rückabwicklung der unzulässigen Doppelversicherung der Beschwerdegegnerin im Umfang von insgesamt Fr. 30'108.25 in Rechnung stellte ( Urk. 8/36 , Urk. 8/39 ) . Damit aner kannte auch die Sanitas die Unzulässigkeit der Doppelversicherung. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden auch ihm im Rahmen der Rückab wicklung des Versicherungsverhältnisses geleisteten Prämien im Umfang von Fr. 6'726.45 zurück erstattet (vorstehend E. 2.2) . 4 . 3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer die obligatorische Krankenver sicherung bei der Beschwerdegegnerin nie rechtswirksam gekündigt. Eine rechts gültige Kündigung wäre jedoch Voraussetzung für einen Versicherungswechsel gewesen . In Nachachtung des Versicherungsobligatoriums ( Art. 3 Abs. 1 KVG)
wäre z usätzlich zu einer rechtsgültigen Kündigung
eine Mitteilung des ununter brochenen Versicherungsschutzes durch den neuen Krankenversicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG vonnöten gewesen
( vorstehend E. 3.1.2 ), was offenbar ebenfalls nicht geschehen ist (vorstehend E. 2.3) .
Demzufolge ist d er Beschwerdeführer seit Januar 2014 durchgehend bei der Beschwerde gegnerin obligatorisch krankenversichert. Er ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Prämien und Kostenbeteiligungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten. 5.
5.1
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können die Prämien auch quartalsweise, halbjährlich, jährlich oder in einem anderen Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 800 Rz
1319).
D er Beschwerdeführer beantragte in seinem Versicherungsantrag vom 2 4. Juni 2013 die monatliche Prämienzahlung ( Urk. 8/1 S. 1 ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin forderte
mit Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48)
vom Beschwerdeführer
für
ausstehende Prämien
insgesamt Fr. 22'442.3 0. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus offenen Prämien forderungen des Jahres 2017 ( Fr. 3'541.80 ; Urk. 8/51 ), des Jahres 2018 ( Fr. 3'690 .--; Urk. 8/52 ), des Jahres 2019 ( Fr. 3'782.40 ; Urk. 8/53 ), des Jahres 2020 ( Fr. 3'781.80; Urk. 8/54 ), des Jahres 2021 ( Fr. 3'919.80 ; Urk. 8/55 ) sowie des Jahres 2022 ( Fr. 3' 726.50 ; Urk. 8/56 , vgl. Urk. 8/38 ) . 5.3
Den Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 22'442.30 für ausstehende Prämien der Jahre 2017 bis 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) , hielt im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid ( Urk.
2) jedoch nach erneuter Prüfung der Sachlage in Bezug auf die Prämienforderungen des Jahres 2017 fest, dass diese gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG mit Blick auf die erst am 2 5. April 2023 ergangene Verfügung ( Urk. 8/49)
erloschen seien. Für die Prämienforderungen für die Jahre 2018 bis 2022 sei die Ver fügung vom 2 5. April 2023 hingegen rechtzeitig erfolgt. Entsprechend sei die Forderung hinsichtlich der Prämien um Fr. 3'541.80 zu reduzieren ( Urk. 2 S. 3 Rz . 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden
(vgl. BGE 139 V 244 E. 3.1 mit Hinweisen) . 5. 4
5. 4 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgegebene Mahn verfahren für die ausstehenden Prämienschulden korrekt durchgeführt hat (vorstehend E. 3.2.2). 5. 4 . 2
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge Wegzuges
per 3 1. Januar 2022 von Dübendorf nach Nürensdorf ( Urk. 8/27, Urk. 8/29) die vom 2 8. Mai 2022 datie renden Prämienrechnungen über die Jahre 2017 bis 2022 ( Urk. 8/21-26) , mit jeweiligem Fälligkeitsdatum vom 1 7. Juni 2022, welche an die Adresse in Dübendorf gesendet wurde n , nicht zugestellt werden konnten, erweist sich in Anbe tracht dessen, dass er betreffend die ausstehenden Prämienschulden der Jahre 2017 bis 2021 am 1 2. Juli 2022 eine Zahlungserinnerung
gesendet an die korrekte Adresse in Nürensdorf bekam ( Urk. 8/34) , als unerheblich. Indes erfolgte am 9. August 2022 das Mahnschreiben ( Urk. 8/37) mit der Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und der Betreibungsandroh u ng, wodurch das Mahnver fahren korrekt durchgeführt worden ist. 5. 4 . 3
Hinsichtlich der Prämienforderungen für das Jahr 2022 wurde dem Beschwerde führer am 2 4. Juni 2022 erneut eine Prämienrechnung mit Fälligkeit s datum vom 1 4. Juli 2022 ( Urk. 8/31) an die korrekte Adresse in Nüren s dorf gesendet. Die Zahlungserinnerung für die Prämien für das Jahr 2022 datiert vom 9. August 2022 ( Urk. 8/38) und das entsprechende Mahnschreiben mit Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und der Betreibungsandrohung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41).
Zu beachten ist jedoch, dass nur fällige Prämien gemahnt werden dürfen ( Art. 64a Abs. 1 KVG) und ein Rechtsvorschlag nur dann aufgehoben werden darf , wenn die versicherte Person regelkonform gemahnt worden ist (vgl. BGE 131 V 147 E. 5-6 mit Hinweisen). Z um Zeitpunkt der der Mahnung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41)
waren die Prämien Oktober bis Dezember 20 22 in der Höhe von ins gesamt
Fr. 931.60
( Fr. 3’726. 50 :
12 x 3 [ Urk. 8/ 38] )
infolge der monatlichen Zahlungsvereinbarung (vorstehend E. 5.1) noch nicht fällig.
Entsprechend ist betreffend die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2022 ein gültig durchgeführtes Mahnverfahren zu verneinen. Auch die Zahlungsauf forderung (Betreibungsandrohung) vom 1 8. November 202 2 ( Urk. 8/44 ) vermag dieses
nicht zu ersetzen . 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer gemäss Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48) Leistungsforderungen vom 7. Mai 2019 bis 2 7. Juni 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 5'741.25, welchen ausstehenden Betrag sie auch in ihrer Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) , hier jedoch unter dem Titel Leistungsforderungen vom 1 4. August 2019 bis 2 1. September 2022 bestätigte.
In ihrem Einspracheentscheid
hielt die Beschwerdegegnerin jedoch in Nach achtung von Art. 25 Abs. 2 ATSG fest, dass der Rückforderungsanspruch für die Leistungsrückforderung vom 1 5. Juli 2019 (vgl. auch Urk. 8/6-13 und 8/15) erloschen sei ( vorstehend E. 2.1) . Mit Blick auf das Datum der Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49) ist dem nichts entgegen zu halten. 6. 2
Zu prüfen bleibt , wie es sich mit den von der Beschwerdegegnerin geforderten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 verhält. Infolge der Rückab wicklung der ab 1. Januar 2018 bestanden habenden unzulässigen Doppelver sicherung bei der Sanitas
(vorstehend E. 4) kam es am 2 6. Juli 2022 erstmals zu einer Rückforderung von dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von insgesamt Fr. 30'108.25 ( Urk. 8/36, Urk. 8/39) für in Rechnung gestellte medi zinische Behandlungen und Leistungen von 2 5. März 2020 bis 2 7. Juni 202 2.
An die damals aktuelle Adresse des Beschwerdeführers in Nürensdorf sendete die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 2 2. August 2022 ( Urk. 8/40), worin sie die errechnete Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 5'606.25 in Rechnung stellte mit dem Fälligkeitsdatum vom 2 1. September 202 2. Am 1 8. Oktober 2022 erfolgte die Zahlungserinnerung ( Urk. 8/42) und das Mahnschreiben, worin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt und die Einleitung des Betreibungsverfahrens angedroht wurde, datiert vom 1 0. November 2022 ( Urk. 8/43).
Betreffend die geforderten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 wurde demnach das Mahnverfahren von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt durchgeführt. 7.
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fällige Prämien ein Ver zugszins von 5 % geschuldet
(vorstehend E. 3.2.2 ).
Die Beschwerdegegnerin setzte den
Verzugszins
von 5 %
ab 1 0. März 2023 (Zeitpunkt der Betreibungseinleitung , vgl. Urk. 8/48 ) . Dies ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1
D ie Erhebung von durch Rückstände in der Prämienzahlung sowie in der Zahlung von Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren für Mahnungen und Inkasso ist in
Ziff. 27.10 und Ziff. 34.1 der AVB KVG, Ausgabe 2 018 ( Urk. 8/64 ), in
Ziff. 33.1 AVB KVG, Ausgabe 20 20 ( Urk. 8/65 ),
und in
Ziff. 19.1 der AVB KVG, Ausgabe 202 2 ( Urk. 8/66 ),
der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorgesehen.
Sie ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahn
- und Bearbeitungsgebühr befugt.
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Mahnkosten in der Höhe von Fr. 210.--, entsprechend sieben Mahnungen à Fr. 30.-- , sowie
Fr. 80.-- Bearbeitungs kosten (vgl. Urk. 2 S. 3 II. Ziff. 5). 8.2
Die erste Mahnung vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 8/8)
betreffend die Leistungs abrechnung vom 1 5. Juli 2019 , mit welcher Mahnspesen von Fr. 30.-- erhoben wurde n , wurde an die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wohnadresse des Beschwerde führers in Volketswil gesendet, wie bereits die Rechnung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/6 ) und die Zahlungserinnerung vom 1 4. September 2019 ( Urk. 8/7 ). Was die am 1. Juli 2021 versendete Betreibungsandrohung
( Urk. 8/11 ) mit der Auferlegung von
weiteren Fr. 30.-- an Mahnspesen und die Betreibungsan drohung vom 2 2. November 2021 ( Urk. 8/13 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer erneut Fr. 30.-- Mahnspesen auferlegt wurden, angelangt, konnten diese infolge Wegzugs des Beschwerdeführers aus Volketswil am 1 7. Februar 2020 nach Dübendorf ( Urk. 8/18/2 -3 ) nicht zugestellt werden .
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Mahnspesen vom Beschwerdeführer dennoch einfordern kann, zumal dieser zumindest vor seinem Wegzug aus Volketswil am 1 7. Februar 2020 sowohl die Leistungs abrechnung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/6), die Zahlungserinnerung vom 1 4. September 2019 ( Urk. 8/7) als auch die Mahnung vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 8/8) erhalten haben dürfte. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Mithin wäre er spätestens nach Erhalt der Zahlungserinnerung respek tive der Mahnung gehalten gewesen, mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu nehmen, sofern er denn tatsächlich, wie er geltend machte, zu diesem Zeit punkt davon ausging, bei der Sanitas versichert gewesen zu sein.
Was die Mahnung vom 9. August 2022 ( Urk. 8/37) betreffend die Prämienfor derungen der Jahre 2017 bis 2021, die Mahnung vom 1 3. September 2022 ( Urk. 8/41) betreffend die Prämienforderungen für das Jahr 2022 und
die Mah nung vom 1 0. November 2022 ( Urk. 8/43) betreffend die Leistungsabrechnung vom 2 2. August 2022 anbelangt ,
mit welchen jeweils Mahnspesen von Fr. 30.-- erhoben wurden,
wurden diese dem Beschwerdeführer an de r damals ab 1. Februar 2022 aktuellen Wohnadresse in Nürensdorf ( vgl. Urk. 8/ 27/1 und Urk. 8/29 )
zugestellt , ebenso die Betreibungsandrohung vom 1 8. November 2022 ( Urk. 8/44).
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz
1348
f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zahlungserin nerungen und Mahnungen
die Bezahlung der geschuldeten KVG Prämien
und Kostenbeteiligung en unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen
die veranschlagten Beträge von Fr. 30.-- pro Mahnung ( Urk. 8/8 ,
Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/37 ,
Urk. 8/41, Urk. 8/43 , Urk. 8/ 44 ) und von Fr. 80.-- für die Bearbeitung skosten als angemessen und
sind nicht zu beanstanden. Entsprechend sind diese Gebühren daher vom Beschwerdeführer geschuldet (vorstehend E.
3.2.2). 9 . 9 .1
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass
die ursprünglich mit Zahlungsbefehl vom 1 0. März 2023 ( Urk. 8/48 ) und mit Zahlungsverfügung vom 2 5. April 2023 ( Urk. 8/49 ) geforderten Prämien des Jahres 2017 erloschen sind, weshalb sich die Forderung um Fr. 3'541.80 reduziert (vorstehend E. 5.3) .
Die offenen Prämienforderungen von
Januar 2018 bis Dezember 2022 sind im Betrag von insgesamt Fr. 18’900 . 50 vom Beschwerdeführer geschuldet ,
zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1 0. März 2023, Mahnspesen von Fr. 210.-- und Bearbeitungs gebühren von Fr. 80.-- (vorstehend E. 7-8) .
In Bezug auf die ausstehenden Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 202 2 in der Höhe von insgesamt Fr. 931.60 führte die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren
nicht korrekt durch (vorstehend E. 5. 4. 3 ), weshalb für diesen Betrag, obwohl er vom Beschwerdeführer geschuldet ist, keine Rechtsöffnung erteilt werden kann.
Was die Kostenbeteiligungen anbelangt, wurde im Einspracheentscheid die Leistungs rückforderung vom 1 5. Juli 2019 im Betrag von Fr. 135 .-- als erloschen erkannt ( Urk. 2, vorstehend E. 6.1) . Die ausstehenden Fr. 5'606.25, resultierend aus der Rückabwicklung des ungültigen Doppelversicherungsverhältnisses , sind jedoch vom Beschwerdeführer geschuldet (vorstehend E. 6.2).
Damit ist
der
in der
Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Uster ( Zahlungs befehl
vom
1 0. März 2023 ,
Urk. 8/48 )
erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der Prämienforderung von
Fr. 1 7'968.90 ( Fr. 22’442.30 -
Fr. 3'541.80 - Fr. 931.60 ) zuzüglich Zins von 5 % seit 1 0. März 2023 , Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 5'606.25 sowie
Mahn- und Bearbeitungsgebühren von
Fr. 290 .-- ( Fr. 210 +
Fr. 80.--) aufzuheben .
Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen und
der Rechtsvorschlag in
der
Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Uster im soeben erwähnten Umfang aufzuheben. 9 .2
Die Betreibungskosten von
26.30
( Urk. 2 Dispositiv Ziff. 2 , vgl. Urk. 8/15 ) sind von Gesetzes wegen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs ; SchKG ) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsver fahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist .
10 . 10 .1
Das Verfahren ist kostenlos . 10 .2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Partei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu quali fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis ).
Trotz des entsprechenden Antrages ( Urk. 7 S. 2) ist der Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
gegen den
Einspracheentscheid
der Vivao
Sympany AG vom 3 1. Januar 2024 wird der Beschwerdeführer verpflichtet,
der Beschwerde gegnerin Fr. 18’900.50 (Prämien KVG von Januar 2018 bis Dezember 2022) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1 0. März 2023 , Leistungsforderungen in der Höhe von Fr. 5'606.25
und Mahnspesen von Fr. 210.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 80 .-- zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
«…» des Betreibungsamtes Uster (Zahlungs befehl vom 1 0. März 202 3 )
wird teilweise im Umfang von Fr. 17'968.90 ( Prämien KVG von Januar 2018 bis September 2022 ) zuzüglich Zins von 5 % seit 1 0. März 2023, Fr. 5'606.25 (Leistungsforderungen KVG) sowie Mahn- und Bearbeitungs gebühren von Fr. 290.-- ( Fr. 210 + Fr. 80.--) aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao
Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan