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9C_703/2025

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2026-01-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ reichte am 25. November 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Laut dieser Eingabe richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid der Rechtsschrift nicht beigelegt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG ), und ihn aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 8. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den Formmangel innerhalb der angesetzten Frist (vgl. Art. 44 ff. BGG ) nicht behoben.

E. 2 Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_703/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025.

Erwägungen:

1.

A.________ reichte am 25. November 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Laut dieser Eingabe richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid der Rechtsschrift nicht beigelegt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG ), und ihn aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 8. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den Formmangel innerhalb der angesetzten Frist (vgl. Art. 44 ff. BGG ) nicht behoben.

2.

Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Traub