Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A.________ reichte am 25. November 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Laut dieser Eingabe richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid der Rechtsschrift nicht beigelegt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG ), und ihn aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 8. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den Formmangel innerhalb der angesetzten Frist (vgl. Art. 44 ff. BGG ) nicht behoben.
E. 2 Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_703/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025.
Erwägungen:
1.
A.________ reichte am 25. November 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Laut dieser Eingabe richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid der Rechtsschrift nicht beigelegt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG ), und ihn aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 8. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den Formmangel innerhalb der angesetzten Frist (vgl. Art. 44 ff. BGG ) nicht behoben.
2.
Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub