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KV.2024.00011

Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien. Unwirksame Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mangels Mitteilung eines neuen Versicherers. Beschwerdeführerin untersteht dem Versicherungsobligatorium. Ausstehende Prämien sind geschuldet, Mahnverfahren korrekt abgelaufen. Abweisung. (BGE 9C_161/2025)

Zürich SozVersG · 2025-01-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

I nfolge

Nichtbegleichens

ausstehender

Prämien

der

Monate

Januar

2022

bis

Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana ) am 26.

Juni 2023 über den Betrag von Fr.

6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr.

140 .--, Verzugszins bis 26.

Juni 2023 von Fr.

216.80 und 5

% Verzugszins seit dem 2 7 .

Ju n i 202 3 ) beim

Betreibungsamt Winterthur-Stadt die

Betreibung

gegen

X.___ ,

geboren

1972,

ein

(Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

vom

26.

Juni 2023 , Urk. 14/25 ).

X.___

erhob

am

4.

Juli

2023

gegen

den

Zahlungsbefehl

vom

26.

Juni

2023

des

Betreibungsamtes

Winterthur-Stadt

in

der

Betreibung

Nr.

«….»

Rechtsvorschlag (Urk.

14/25 ).

Mit

Verfügung

vom

16.

August

2023

(Urk.

14/26 )

verpflichtete

die

Helsana

X.___

zur

Bezahlung

der

für

die

Monate

Januar

202 2

bis

Dezember

202 3

aus stehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr.

6'225 .-- zuzüglich Mahnspesen von Fr.

140 .-- , angelaufener Verzugszins von Fr.

216.80

und Verzugszins von 5

% ab 27.

Juni 2023 sowie

Betreibungskosten in der Höhe von Fr.

73.30 und hob den von ih r erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen von X.___ am 29 .

August 2023 erhobene Einsprache (Urk.

14/27 ) hiess die Helsana mit

Einspra cheentscheid

vom 24 .

Januar 202 4

insofern gut, soweit die Einsprache die Betreibungskosten

betraf.

In

allen

übrigen

Punkten

wurde

die

Einsprache

abgewiesen ,

die

Rechtsöffnung bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt (Urk.

14/29 =

Urk.

2). 2.

Mit Schreiben vom 22.

Februar 2024 (Urk.

4) überwies die Helsana ein Schreiben von

X.___

datierend

vom

17.

Februar

2024

(Urk.

1)

mit

dem

Titel

«Ant wort auf Ihren Einspracheentscheid» dem hiesigen Gericht, damit gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren eröffnet werden könne. Da dem Schreiben von X.___ ein hinreichend klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung nicht zu entnehmen und weiter unklar war, ob überhaupt ein Beschwerde wille gegen den Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2024 (Urk.

2) vorlag, wurde X.___

mit

Gerichtsverfügung

vom

4 .

März

2024

eine

Frist

angesetzt

um

zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 1 2 . März 2024 reichte X.___

ihre

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

24.

Janu ar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

April

2024

beantragte

die

Helsana,

die

Beschwerde

sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art.

13 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG , und Art. 1 Abs. 1 KVV).

Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität

zwischen

Gesunden

und

Kranken

dar

(Gebhard

Eugster ,

Krankenversi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.

Auflage

2016,

S.

418

Rz

29).

In

Anbetracht

dieser

gesetzgeberischen

Absicht

ist

es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer

Versicherung

unter

Umständen

bei

Risikoeintritt

das

Gemeinwesen

für

höhe re

oder

alle

Kosten

aufkommen

muss,

sondern

auch

darin,

die

Solidarität

zwischen

Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V

310 E.

8.3 und E.

8.5.6). 1.3

Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetz es (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern i m Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer. 1.4

Nach

Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). 1.5

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).

Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können

die

Prämien

auch

quartalsweise,

halbjährlich,

jährlich

oder

in

einem

ande ren

Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[ SBVR ],

Soziale

Sicherheit,

3.

Auflage

2016,

S.

800 Rz

1319). 1.6

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen

nicht

innert

der

gesetzten

Frist,

so

muss

der

Versicherer

die

Betreibung anheben (Art.

64a Abs.

2 KVG). 1.7

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem

Rechtsweg

(Art.

64a

Abs.

1

KVG,

Art.

105b

Abs.

1

KVV).

Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss

allgemeinem

betreibungsrechtlichem

Grundsatz

auch

ohne

rechtskräftigen

Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich

eine

formelle

Verfügung

erlassen

und

darin

auch

als

Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 1.8

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2018,

Art.

64a Rz 3 f.). 1.9

Gemäss Art.

26 Abs.

1 ATSG in Verbindung mit Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Art.

64a Rz

5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz

1351). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin forderte

vo n der Beschwerdeführer in Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 202 2 bis Dezember 2023 im Betrag von

Fr.

6'225 .--

zuzüglich

Mahn gebühren

von

Fr.

140 .--,

Verzugszins

bis

2 6 .

Juni

202 3

von

Fr.

216.80

und

5

%

Verzugszins

seit

dem

27.

Juni

202 3 .

Soweit

sie,

die

Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener

Verfügung

beseitigt

habe,

sei

diese

im

Umfang

der

verfügten

Betrei bungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk.

2, Urk.

13) 2.2

D ie Beschwerdeführer in bestritt

in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien

bis

anhin

nicht

beglichen

zu

haben,

sondern

machte

im

Wesentlichen

geltend,

dass

sie

am

7.

Juli

2021

ihre

Kündigung

der

Krankenkasse

fristgerecht

eingereicht habe, was ihr von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei (S.

3 Rz

2). Sie

habe

der

Beschwerdegegnerin

ihre

eigene

Versicherung

zugesendet,

welche

die

Beschwerdegegnerin

nicht

habe

akzeptieren

wollen.

Es

sei

für

sie

-

die

Beschwerde führerin

-

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

ihre

eigene

Versicherung

nicht

akzeptiert

würde (S.

3 Rz

3, S.

4 unten). Sie habe das Angebot der Beschwerdegegnerin am 1.

Mai 2022 abgelehnt und die Krankenversicherungskarte zurückgesendet. Sie habe

sich

somit

von

jeglicher

Verpflichtung

befreit.

Es

sei

unzutreffend,

dass

Firmen

Obligatorien

verhängen

könnten,

zumal

dies

einem

Volksverrat

gleichkomme

(S.

3

Rz

4).

Sie

-

die

Beschwerdeführerin

-

habe

infolge

der

Corona-Krise

ihr

Ver trauen

in

systemrelevante

Ärzte

und

Spitäler

verloren.

Sie

sei

aus

der

Impfsolidargemeinde

ausgeschlossen

worden

(S.

3

Rz

5).

Sie

unterstütze

keine

mafiösen

Struk turen, die Firmen untereinander via AGB’s ausgemacht hätten um Menschen zu erpressen und Zahlungen einzutreiben. Dies komme einem Betrug und einer arglistigen Täuschung gleich und sei somit Verrat an der Bevölkerung (S. 3 Rz 6). Da sich keine einzige Krankenkasse für den Minderheitenschutz starkgemacht habe, habe sie dank dieser Ignoranz gelernt, die Selbstverantwortung über ihr Leben zu übernehmen und auf vermeintliche Hilfe einer Krankenversicherung komplett zu verzichten (S. 3 f. Rz . 7). Obwohl sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin auf Ende 2021 gekündigt habe, würden Gesundheitsschutzgelder eingetrieben, was nicht rechtens sei (S. 4 Rz 8, S. 4 oben, S. 5 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

zu

Recht

für

die

ausstehenden

Prämienforderungen

der

Monate

Janu ar 2022 bis Dezember 2023 im Betrag von

Fr.

6'225.-- nebst Verzugszinsen sowie Mahngebühren betrieben hat

und ob der Rechtsvor schlag aufgehoben werden kann . 3. 3.1

Die

Beschwerdeführer in

hat

Wohnsitz

innerhalb

der

Schweiz.

Somit

ist

der

Abschluss

einer

Krankenpflegeversicherung

gemäss

Art.

3

Abs.

1

KVG

für

sie

obli gatorisch

(vorstehend

E.

1.2).

Die

Beschwerdeführerin

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

das

Versicherungsobligatorium

auf

Gesetzesstufe

verankert

ist.

Ihre

diesbezüglichen

Vorbringen,

wonach

dies

für

sie

nicht

gelten

würde,

erweisen

sich

als

unbe helflich , zumal die gesetzlich vorgesehenen

Ausnahmekonstellationen, die eine

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

rechtfertigen

würden

(vgl.

Art.

3

Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden . Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium .

3.2

Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana

per

1.

Januar

2022

fusionierten

Progrès

Versicherungen

AG

ab

1.

Janu ar

2016

obligatorisch

krankenpflegeversichert

(Modell

BeneFit

Plus

-

Telemedizin) .

Vereinbart

wurde

bezüglich

der

Prämienforderung

ein

jährlicher

Inkassorhythmus

(Urk.

14/1).

Die

Beschwerdeführer in

kündigte

die

obligatorische

Krankenversicherung

im

Jahr

20 21

schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom

7. Juli 2021 ; Urk.

14/2 ), was gemäss Art.

7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E.

1.4).

M it Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung

nur

aufgelöst

werden

könne,

wenn

sie

-

die

Beschwerdegegnerin

-

einen

Versicherungsnachweis

der

neuen

Krankenversicherung

erhal ten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3 ).

Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin

geht

hervor,

dass

sich

Letztere

trotz

mehrfacher

Aufforderung

und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/5 , Urk.

14/7-8 ,

Urk.

14/21 )

weigerte,

sich

bei

einer

( zugelassenen )

Krankenversi cherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen , und entsprechend keine Bestätigung

der

neuen

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

einreichte .

Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihre r eigene n Versicherung , d er

Y.___ , ein und stellte sich klar

gegen

eine

Weiterversicherung

bei

der

Beschwerdegegnerin

( Urk.

14/4,

Urk. 14/6 , Urk. 14/11 , Urk. 14/20 , Urk. 14/23).

Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte , kann ein Versicherungswechsel

trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses

erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2).

Eine solche Mitteilung

ist indes

von keinem anderen Versicherer

erfolgt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___ , versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar

(vorstehend E. 1. 3 ) .

Die Kündigung

de r Beschwerdeführer in vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete

daher

keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand

somit von Gesetzes wegen trotz der

Kündigung

de r Beschwerdeführer in fort , weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach

KVG

zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin forderte vo n der Beschwerdeführer in ausstehende Prämien

der

Monate Januar 202 2 bis Dezember 2023

von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).

Gemäss der Versicherungspolice beliefen

sich die monatlichen

Nettoprämien

im Jahr 202 2 auf

Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 ( Urk. 14/15 ) .

Die

am

5.

März

2022

ausgestellte

Prämienrechnung

für

das

Jahr

2022

betrug

Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023

bezifferte

sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).

Anhaltspunkte dafür, dass die in de n Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre n , liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). 4.2

Die

geschuldeten

regulären

Prämien

für

die

Grundversicherung

KVG

gemäss

der

Versicherungspolice

für

das

Jahr

2022

wurden

der

Beschwerdeführerin

am

5.

März

2022

in

Rechnung

gestellt,

zahlbar

bis

25.

März

2022

(Urk.

14/9).

Für

die Prämienrechnung

versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung

(Urk.

14/10)

sowie

am

8.

Mai

2022

eine

erste

Mahnung

(Urk.

14/12),

wobei

eine

Mahngebühr

von

Fr.

35.--

erhoben

wurde.

Mit

Schrei ben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30

Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.

Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen. Die

geschuldeten

regulären

Prämien

für

die

Grundversicherung

KVG

gemäss

der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der

Beschwerde f ührerin

mit

Prämienrechnung

vom

4.

Dezember

2022

(Urk.

14/16)

gefordert,

zahlbar

bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine

Zahlungserinnerung

zukommen

(Urk.

14/17),

und

am

19.

Feb ru ar

2023

erfolgte

die

erste

Mahnung

(Urk.

14/18),

wobei

eine

Mahngebühr

von

Fr.

35.--

erhoben

wurde.

Die

letzte

Mahnung

erfolgte

mit

Schreiben

vom

19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.

Mit

Schreiben

vom

9 .

Juni

2023

mit

dem

Titel

«Betreibungsandrohung»

(Urk.

14/22)

forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den auf gelaufene n Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass , wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.

Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den

gesetzlichen

Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E.

1. 6 ) entsprochen und ist nicht zu beanstanden. 4. 3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

auch

Mahnspesen

von

Fr.

140 .--

in

Betreibung

gesetzt

(Urk.

14/25 ).

Gemäss

Art.

13

der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 20 21 ,

Urk. 14/3 5 ) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.

Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr

befugt , sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steh t und sich in vernünftigen Grenzen h ält (vorstehend E. 1. 8 ).

Da die Beschwerdeführer in vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der

Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam,

und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35 .-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4. 4

Nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

und

Art.

105a

KVV

ist

ein

Verzugszins

von

5

%

geschuldet (vorstehend E. 1.9) .

Die Beschwerdegegnerin setzte den

Verzugszins

von 5

% für die Prämienforderungen von Januar 202 2 bis Dezember 2023 gemäss

dem

Zahlungsbefehl

in der Betreibung Nr.

«…»

des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem

27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr . 216.80 (Urk. 14/25 ).

Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass d ie Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte

Prämienforderung von Fr. 6'225 .--

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140 .-- und bis am

2 6 . J uni 202 3 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen

und

d er

in

de r

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

26. Juni 2023 , Urk. 14/25 ) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben. 5.2

Die Betreibungskosten

sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art.

68 Abs.

1

SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

Wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

bemerkte

(Urk.

2

S.

9

Ziff.

12 ),

bilden

die Betreibungskosten

nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004 E.

4.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Winter thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

26. Juni 2023 ) wird

für den Betrag von Fr.

6'225.-- zuzüglich

5

%

Verzugszins

seit

dem

2 7 .

J uni

202 3

und

den

bis

zur

Einleitung

des

Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahn gebühren von insgesamt Fr. 140 .-- beseitigt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 I nfolge

Nichtbegleichens

ausstehender

Prämien

der

Monate

Januar

2022

bis

Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana ) am 26.

Juni 2023 über den Betrag von Fr.

6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr.

140 .--, Verzugszins bis 26.

Juni 2023 von Fr.

216.80 und 5

% Verzugszins seit dem 2 7 .

Ju n i 202

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art.

13 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG , und Art. 1 Abs. 1 KVV).

Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität

zwischen

Gesunden

und

Kranken

dar

(Gebhard

Eugster ,

Krankenversi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.

Auflage

2016,

S.

418

Rz

29).

In

Anbetracht

dieser

gesetzgeberischen

Absicht

ist

es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer

Versicherung

unter

Umständen

bei

Risikoeintritt

das

Gemeinwesen

für

höhe re

oder

alle

Kosten

aufkommen

muss,

sondern

auch

darin,

die

Solidarität

zwischen

Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V

310 E.

8.3 und E.

8.5.6).

E. 1.3 Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetz es (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern i m Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer.

E. 1.4 Nach

Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).

E. 1.5 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).

Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können

die

Prämien

auch

quartalsweise,

halbjährlich,

jährlich

oder

in

einem

ande ren

Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[ SBVR ],

Soziale

Sicherheit,

3.

Auflage

2016,

S.

800 Rz

1319).

E. 1.6 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen

nicht

innert

der

gesetzten

Frist,

so

muss

der

Versicherer

die

Betreibung anheben (Art.

64a Abs.

2 KVG).

E. 1.7 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem

Rechtsweg

(Art.

64a

Abs.

1

KVG,

Art.

105b

Abs.

1

KVV).

Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss

allgemeinem

betreibungsrechtlichem

Grundsatz

auch

ohne

rechtskräftigen

Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich

eine

formelle

Verfügung

erlassen

und

darin

auch

als

Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).

E. 1.8 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2018,

Art.

64a Rz 3 f.).

E. 1.9 Gemäss Art.

26 Abs.

1 ATSG in Verbindung mit Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Art.

64a Rz

5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz

1351). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin forderte

vo n der Beschwerdeführer in Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 202 2 bis Dezember 2023 im Betrag von

Fr.

6'225 .--

zuzüglich

Mahn gebühren

von

Fr.

140 .--,

Verzugszins

bis

2

E. 3 ) beim

Betreibungsamt Winterthur-Stadt die

Betreibung

gegen

X.___ ,

geboren

1972,

ein

(Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

vom

26.

Juni 2023 , Urk. 14/25 ).

X.___

erhob

am

E. 3.1 Die

Beschwerdeführer in

hat

Wohnsitz

innerhalb

der

Schweiz.

Somit

ist

der

Abschluss

einer

Krankenpflegeversicherung

gemäss

Art.

3

Abs.

1

KVG

für

sie

obli gatorisch

(vorstehend

E.

1.2).

Die

Beschwerdeführerin

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

das

Versicherungsobligatorium

auf

Gesetzesstufe

verankert

ist.

Ihre

diesbezüglichen

Vorbringen,

wonach

dies

für

sie

nicht

gelten

würde,

erweisen

sich

als

unbe helflich , zumal die gesetzlich vorgesehenen

Ausnahmekonstellationen, die eine

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

rechtfertigen

würden

(vgl.

Art.

3

Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden . Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium .

E. 3.2 Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana

per

1.

Januar

2022

fusionierten

Progrès

Versicherungen

AG

ab

1.

Janu ar

2016

obligatorisch

krankenpflegeversichert

(Modell

BeneFit

Plus

-

Telemedizin) .

Vereinbart

wurde

bezüglich

der

Prämienforderung

ein

jährlicher

Inkassorhythmus

(Urk.

14/1).

Die

Beschwerdeführer in

kündigte

die

obligatorische

Krankenversicherung

im

Jahr

20 21

schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom

E. 4 .

März

2024

eine

Frist

angesetzt

um

zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 1 2 . März 2024 reichte X.___

ihre

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

24.

Janu ar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

April

2024

beantragte

die

Helsana,

die

Beschwerde

sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte vo n der Beschwerdeführer in ausstehende Prämien

der

Monate Januar 202 2 bis Dezember 2023

von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).

Gemäss der Versicherungspolice beliefen

sich die monatlichen

Nettoprämien

im Jahr 202 2 auf

Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 ( Urk. 14/15 ) .

Die

am

5.

März

2022

ausgestellte

Prämienrechnung

für

das

Jahr

2022

betrug

Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023

bezifferte

sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).

Anhaltspunkte dafür, dass die in de n Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre n , liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2).

E. 4.2 Die

geschuldeten

regulären

Prämien

für

die

Grundversicherung

KVG

gemäss

der

Versicherungspolice

für

das

Jahr

2022

wurden

der

Beschwerdeführerin

am

5.

März

2022

in

Rechnung

gestellt,

zahlbar

bis

25.

März

2022

(Urk.

14/9).

Für

die Prämienrechnung

versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung

(Urk.

14/10)

sowie

am

E. 6 .

Juni

202 3

von

Fr.

216.80

und

5

%

Verzugszins

seit

dem

27.

Juni

202 3 .

Soweit

sie,

die

Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener

Verfügung

beseitigt

habe,

sei

diese

im

Umfang

der

verfügten

Betrei bungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk.

2, Urk.

13) 2.2

D ie Beschwerdeführer in bestritt

in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien

bis

anhin

nicht

beglichen

zu

haben,

sondern

machte

im

Wesentlichen

geltend,

dass

sie

am

E. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E.

1.4).

M it Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung

nur

aufgelöst

werden

könne,

wenn

sie

-

die

Beschwerdegegnerin

-

einen

Versicherungsnachweis

der

neuen

Krankenversicherung

erhal ten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3 ).

Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin

geht

hervor,

dass

sich

Letztere

trotz

mehrfacher

Aufforderung

und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/5 , Urk.

14/7-8 ,

Urk.

14/21 )

weigerte,

sich

bei

einer

( zugelassenen )

Krankenversi cherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen , und entsprechend keine Bestätigung

der

neuen

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

einreichte .

Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihre r eigene n Versicherung , d er

Y.___ , ein und stellte sich klar

gegen

eine

Weiterversicherung

bei

der

Beschwerdegegnerin

( Urk.

14/4,

Urk. 14/6 , Urk. 14/11 , Urk. 14/20 , Urk. 14/23).

Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte , kann ein Versicherungswechsel

trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses

erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2).

Eine solche Mitteilung

ist indes

von keinem anderen Versicherer

erfolgt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___ , versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar

(vorstehend E. 1. 3 ) .

Die Kündigung

de r Beschwerdeführer in vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete

daher

keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand

somit von Gesetzes wegen trotz der

Kündigung

de r Beschwerdeführer in fort , weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach

KVG

zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5) . 4.

E. 8 Mai

2022

eine

erste

Mahnung

(Urk.

14/12),

wobei

eine

Mahngebühr

von

Fr.

35.--

erhoben

wurde.

Mit

Schrei ben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30

Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.

Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen. Die

geschuldeten

regulären

Prämien

für

die

Grundversicherung

KVG

gemäss

der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der

Beschwerde f ührerin

mit

Prämienrechnung

vom

4.

Dezember

2022

(Urk.

14/16)

gefordert,

zahlbar

bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine

Zahlungserinnerung

zukommen

(Urk.

14/17),

und

am

19.

Feb ru ar

2023

erfolgte

die

erste

Mahnung

(Urk.

14/18),

wobei

eine

Mahngebühr

von

Fr.

35.--

erhoben

wurde.

Die

letzte

Mahnung

erfolgte

mit

Schreiben

vom

19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.

Mit

Schreiben

vom

E. 9 .

Juni

2023

mit

dem

Titel

«Betreibungsandrohung»

(Urk.

14/22)

forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den auf gelaufene n Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass , wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.

Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den

gesetzlichen

Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E.

1. 6 ) entsprochen und ist nicht zu beanstanden. 4. 3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

auch

Mahnspesen

von

Fr.

140 .--

in

Betreibung

gesetzt

(Urk.

14/25 ).

Gemäss

Art.

E. 13 der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 20 21 ,

Urk. 14/3 5 ) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.

Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr

befugt , sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steh t und sich in vernünftigen Grenzen h ält (vorstehend E. 1. 8 ).

Da die Beschwerdeführer in vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der

Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam,

und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35 .-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4. 4

Nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

und

Art.

105a

KVV

ist

ein

Verzugszins

von

5

%

geschuldet (vorstehend E. 1.9) .

Die Beschwerdegegnerin setzte den

Verzugszins

von 5

% für die Prämienforderungen von Januar 202 2 bis Dezember 2023 gemäss

dem

Zahlungsbefehl

in der Betreibung Nr.

«…»

des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem

27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr . 216.80 (Urk. 14/25 ).

Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass d ie Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte

Prämienforderung von Fr. 6'225 .--

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140 .-- und bis am

2 6 . J uni 202 3 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen

und

d er

in

de r

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

26. Juni 2023 , Urk. 14/25 ) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben. 5.2

Die Betreibungskosten

sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art.

68 Abs.

1

SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

Wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

bemerkte

(Urk.

2

S.

9

Ziff.

12 ),

bilden

die Betreibungskosten

nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004 E.

4.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Winter thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

26. Juni 2023 ) wird

für den Betrag von Fr.

6'225.-- zuzüglich

5

%

Verzugszins

seit

dem

2 7 .

J uni

202 3

und

den

bis

zur

Einleitung

des

Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahn gebühren von insgesamt Fr. 140 .-- beseitigt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00011 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

17. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

I nfolge

Nichtbegleichens

ausstehender

Prämien

der

Monate

Januar

2022

bis

Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana ) am 26.

Juni 2023 über den Betrag von Fr.

6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr.

140 .--, Verzugszins bis 26.

Juni 2023 von Fr.

216.80 und 5

% Verzugszins seit dem 2 7 .

Ju n i 202 3 ) beim

Betreibungsamt Winterthur-Stadt die

Betreibung

gegen

X.___ ,

geboren

1972,

ein

(Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

vom

26.

Juni 2023 , Urk. 14/25 ).

X.___

erhob

am

4.

Juli

2023

gegen

den

Zahlungsbefehl

vom

26.

Juni

2023

des

Betreibungsamtes

Winterthur-Stadt

in

der

Betreibung

Nr.

«….»

Rechtsvorschlag (Urk.

14/25 ).

Mit

Verfügung

vom

16.

August

2023

(Urk.

14/26 )

verpflichtete

die

Helsana

X.___

zur

Bezahlung

der

für

die

Monate

Januar

202 2

bis

Dezember

202 3

aus stehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr.

6'225 .-- zuzüglich Mahnspesen von Fr.

140 .-- , angelaufener Verzugszins von Fr.

216.80

und Verzugszins von 5

% ab 27.

Juni 2023 sowie

Betreibungskosten in der Höhe von Fr.

73.30 und hob den von ih r erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen von X.___ am 29 .

August 2023 erhobene Einsprache (Urk.

14/27 ) hiess die Helsana mit

Einspra cheentscheid

vom 24 .

Januar 202 4

insofern gut, soweit die Einsprache die Betreibungskosten

betraf.

In

allen

übrigen

Punkten

wurde

die

Einsprache

abgewiesen ,

die

Rechtsöffnung bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt (Urk.

14/29 =

Urk.

2). 2.

Mit Schreiben vom 22.

Februar 2024 (Urk.

4) überwies die Helsana ein Schreiben von

X.___

datierend

vom

17.

Februar

2024

(Urk.

1)

mit

dem

Titel

«Ant wort auf Ihren Einspracheentscheid» dem hiesigen Gericht, damit gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren eröffnet werden könne. Da dem Schreiben von X.___ ein hinreichend klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung nicht zu entnehmen und weiter unklar war, ob überhaupt ein Beschwerde wille gegen den Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2024 (Urk.

2) vorlag, wurde X.___

mit

Gerichtsverfügung

vom

4 .

März

2024

eine

Frist

angesetzt

um

zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 1 2 . März 2024 reichte X.___

ihre

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

24.

Janu ar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

April

2024

beantragte

die

Helsana,

die

Beschwerde

sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art.

13 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG , und Art. 1 Abs. 1 KVV).

Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität

zwischen

Gesunden

und

Kranken

dar

(Gebhard

Eugster ,

Krankenversi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.

Auflage

2016,

S.

418

Rz

29).

In

Anbetracht

dieser

gesetzgeberischen

Absicht

ist

es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer

Versicherung

unter

Umständen

bei

Risikoeintritt

das

Gemeinwesen

für

höhe re

oder

alle

Kosten

aufkommen

muss,

sondern

auch

darin,

die

Solidarität

zwischen

Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V

310 E.

8.3 und E.

8.5.6). 1.3

Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetz es (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern i m Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer. 1.4

Nach

Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). 1.5

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).

Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können

die

Prämien

auch

quartalsweise,

halbjährlich,

jährlich

oder

in

einem

ande ren

Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[ SBVR ],

Soziale

Sicherheit,

3.

Auflage

2016,

S.

800 Rz

1319). 1.6

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen

nicht

innert

der

gesetzten

Frist,

so

muss

der

Versicherer

die

Betreibung anheben (Art.

64a Abs.

2 KVG). 1.7

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem

Rechtsweg

(Art.

64a

Abs.

1

KVG,

Art.

105b

Abs.

1

KVV).

Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss

allgemeinem

betreibungsrechtlichem

Grundsatz

auch

ohne

rechtskräftigen

Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich

eine

formelle

Verfügung

erlassen

und

darin

auch

als

Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 1.8

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2018,

Art.

64a Rz 3 f.). 1.9

Gemäss Art.

26 Abs.

1 ATSG in Verbindung mit Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Art.

64a Rz

5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz

1351). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin forderte

vo n der Beschwerdeführer in Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 202 2 bis Dezember 2023 im Betrag von

Fr.

6'225 .--

zuzüglich

Mahn gebühren

von

Fr.

140 .--,

Verzugszins

bis

2 6 .

Juni

202 3

von

Fr.

216.80

und

5

%

Verzugszins

seit

dem

27.

Juni

202 3 .

Soweit

sie,

die

Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener

Verfügung

beseitigt

habe,

sei

diese

im

Umfang

der

verfügten

Betrei bungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk.

2, Urk.

13) 2.2

D ie Beschwerdeführer in bestritt

in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien

bis

anhin

nicht

beglichen

zu

haben,

sondern

machte

im

Wesentlichen

geltend,

dass

sie

am

7.

Juli

2021

ihre

Kündigung

der

Krankenkasse

fristgerecht

eingereicht habe, was ihr von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei (S.

3 Rz

2). Sie

habe

der

Beschwerdegegnerin

ihre

eigene

Versicherung

zugesendet,

welche

die

Beschwerdegegnerin

nicht

habe

akzeptieren

wollen.

Es

sei

für

sie

-

die

Beschwerde führerin

-

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

ihre

eigene

Versicherung

nicht

akzeptiert

würde (S.

3 Rz

3, S.

4 unten). Sie habe das Angebot der Beschwerdegegnerin am 1.

Mai 2022 abgelehnt und die Krankenversicherungskarte zurückgesendet. Sie habe

sich

somit

von

jeglicher

Verpflichtung

befreit.

Es

sei

unzutreffend,

dass

Firmen

Obligatorien

verhängen

könnten,

zumal

dies

einem

Volksverrat

gleichkomme

(S.

3

Rz

4).

Sie

-

die

Beschwerdeführerin

-

habe

infolge

der

Corona-Krise

ihr

Ver trauen

in

systemrelevante

Ärzte

und

Spitäler

verloren.

Sie

sei

aus

der

Impfsolidargemeinde

ausgeschlossen

worden

(S.

3

Rz

5).

Sie

unterstütze

keine

mafiösen

Struk turen, die Firmen untereinander via AGB’s ausgemacht hätten um Menschen zu erpressen und Zahlungen einzutreiben. Dies komme einem Betrug und einer arglistigen Täuschung gleich und sei somit Verrat an der Bevölkerung (S. 3 Rz 6). Da sich keine einzige Krankenkasse für den Minderheitenschutz starkgemacht habe, habe sie dank dieser Ignoranz gelernt, die Selbstverantwortung über ihr Leben zu übernehmen und auf vermeintliche Hilfe einer Krankenversicherung komplett zu verzichten (S. 3 f. Rz . 7). Obwohl sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin auf Ende 2021 gekündigt habe, würden Gesundheitsschutzgelder eingetrieben, was nicht rechtens sei (S. 4 Rz 8, S. 4 oben, S. 5 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

zu

Recht

für

die

ausstehenden

Prämienforderungen

der

Monate

Janu ar 2022 bis Dezember 2023 im Betrag von

Fr.

6'225.-- nebst Verzugszinsen sowie Mahngebühren betrieben hat

und ob der Rechtsvor schlag aufgehoben werden kann . 3. 3.1

Die

Beschwerdeführer in

hat

Wohnsitz

innerhalb

der

Schweiz.

Somit

ist

der

Abschluss

einer

Krankenpflegeversicherung

gemäss

Art.

3

Abs.

1

KVG

für

sie

obli gatorisch

(vorstehend

E.

1.2).

Die

Beschwerdeführerin

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

das

Versicherungsobligatorium

auf

Gesetzesstufe

verankert

ist.

Ihre

diesbezüglichen

Vorbringen,

wonach

dies

für

sie

nicht

gelten

würde,

erweisen

sich

als

unbe helflich , zumal die gesetzlich vorgesehenen

Ausnahmekonstellationen, die eine

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

rechtfertigen

würden

(vgl.

Art.

3

Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden . Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium .

3.2

Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana

per

1.

Januar

2022

fusionierten

Progrès

Versicherungen

AG

ab

1.

Janu ar

2016

obligatorisch

krankenpflegeversichert

(Modell

BeneFit

Plus

-

Telemedizin) .

Vereinbart

wurde

bezüglich

der

Prämienforderung

ein

jährlicher

Inkassorhythmus

(Urk.

14/1).

Die

Beschwerdeführer in

kündigte

die

obligatorische

Krankenversicherung

im

Jahr

20 21

schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom

7. Juli 2021 ; Urk.

14/2 ), was gemäss Art.

7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E.

1.4).

M it Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung

nur

aufgelöst

werden

könne,

wenn

sie

-

die

Beschwerdegegnerin

-

einen

Versicherungsnachweis

der

neuen

Krankenversicherung

erhal ten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3 ).

Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin

geht

hervor,

dass

sich

Letztere

trotz

mehrfacher

Aufforderung

und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/5 , Urk.

14/7-8 ,

Urk.

14/21 )

weigerte,

sich

bei

einer

( zugelassenen )

Krankenversi cherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen , und entsprechend keine Bestätigung

der

neuen

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

einreichte .

Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihre r eigene n Versicherung , d er

Y.___ , ein und stellte sich klar

gegen

eine

Weiterversicherung

bei

der

Beschwerdegegnerin

( Urk.

14/4,

Urk. 14/6 , Urk. 14/11 , Urk. 14/20 , Urk. 14/23).

Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte , kann ein Versicherungswechsel

trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses

erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2).

Eine solche Mitteilung

ist indes

von keinem anderen Versicherer

erfolgt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___ , versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar

(vorstehend E. 1. 3 ) .

Die Kündigung

de r Beschwerdeführer in vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete

daher

keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand

somit von Gesetzes wegen trotz der

Kündigung

de r Beschwerdeführer in fort , weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach

KVG

zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin forderte vo n der Beschwerdeführer in ausstehende Prämien

der

Monate Januar 202 2 bis Dezember 2023

von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).

Gemäss der Versicherungspolice beliefen

sich die monatlichen

Nettoprämien

im Jahr 202 2 auf

Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 ( Urk. 14/15 ) .

Die

am

5.

März

2022

ausgestellte

Prämienrechnung

für

das

Jahr

2022

betrug

Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023

bezifferte

sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).

Anhaltspunkte dafür, dass die in de n Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre n , liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). 4.2

Die

geschuldeten

regulären

Prämien

für

die

Grundversicherung

KVG

gemäss

der

Versicherungspolice

für

das

Jahr

2022

wurden

der

Beschwerdeführerin

am

5.

März

2022

in

Rechnung

gestellt,

zahlbar

bis

25.

März

2022

(Urk.

14/9).

Für

die Prämienrechnung

versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung

(Urk.

14/10)

sowie

am

8.

Mai

2022

eine

erste

Mahnung

(Urk.

14/12),

wobei

eine

Mahngebühr

von

Fr.

35.--

erhoben

wurde.

Mit

Schrei ben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30

Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.

Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen. Die

geschuldeten

regulären

Prämien

für

die

Grundversicherung

KVG

gemäss

der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der

Beschwerde f ührerin

mit

Prämienrechnung

vom

4.

Dezember

2022

(Urk.

14/16)

gefordert,

zahlbar

bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine

Zahlungserinnerung

zukommen

(Urk.

14/17),

und

am

19.

Feb ru ar

2023

erfolgte

die

erste

Mahnung

(Urk.

14/18),

wobei

eine

Mahngebühr

von

Fr.

35.--

erhoben

wurde.

Die

letzte

Mahnung

erfolgte

mit

Schreiben

vom

19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.

Mit

Schreiben

vom

9 .

Juni

2023

mit

dem

Titel

«Betreibungsandrohung»

(Urk.

14/22)

forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den auf gelaufene n Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass , wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.

Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den

gesetzlichen

Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E.

1. 6 ) entsprochen und ist nicht zu beanstanden. 4. 3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

auch

Mahnspesen

von

Fr.

140 .--

in

Betreibung

gesetzt

(Urk.

14/25 ).

Gemäss

Art.

13

der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 20 21 ,

Urk. 14/3 5 ) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.

Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr

befugt , sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steh t und sich in vernünftigen Grenzen h ält (vorstehend E. 1. 8 ).

Da die Beschwerdeführer in vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der

Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam,

und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35 .-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4. 4

Nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

und

Art.

105a

KVV

ist

ein

Verzugszins

von

5

%

geschuldet (vorstehend E. 1.9) .

Die Beschwerdegegnerin setzte den

Verzugszins

von 5

% für die Prämienforderungen von Januar 202 2 bis Dezember 2023 gemäss

dem

Zahlungsbefehl

in der Betreibung Nr.

«…»

des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem

27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr . 216.80 (Urk. 14/25 ).

Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass d ie Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte

Prämienforderung von Fr. 6'225 .--

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140 .-- und bis am

2 6 . J uni 202 3 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen

und

d er

in

de r

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

26. Juni 2023 , Urk. 14/25 ) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben. 5.2

Die Betreibungskosten

sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art.

68 Abs.

1

SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

Wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

bemerkte

(Urk.

2

S.

9

Ziff.

12 ),

bilden

die Betreibungskosten

nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004 E.

4.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Winter thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

26. Juni 2023 ) wird

für den Betrag von Fr.

6'225.-- zuzüglich

5

%

Verzugszins

seit

dem

2 7 .

J uni

202 3

und

den

bis

zur

Einleitung

des

Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahn gebühren von insgesamt Fr. 140 .-- beseitigt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan