Sachverhalt
1.
I nfolge
Nichtbegleichens
ausstehender
Prämien
der
Monate
Januar
2022
bis
Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana ) am 26.
Juni 2023 über den Betrag von Fr.
6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr.
140 .--, Verzugszins bis 26.
Juni 2023 von Fr.
216.80 und 5
% Verzugszins seit dem 2 7 .
Ju n i 202 3 ) beim
Betreibungsamt Winterthur-Stadt die
Betreibung
gegen
X.___ ,
geboren
1972,
ein
(Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
vom
26.
Juni 2023 , Urk. 14/25 ).
X.___
erhob
am
4.
Juli
2023
gegen
den
Zahlungsbefehl
vom
26.
Juni
2023
des
Betreibungsamtes
Winterthur-Stadt
in
der
Betreibung
Nr.
«….»
Rechtsvorschlag (Urk.
14/25 ).
Mit
Verfügung
vom
16.
August
2023
(Urk.
14/26 )
verpflichtete
die
Helsana
X.___
zur
Bezahlung
der
für
die
Monate
Januar
202 2
bis
Dezember
202 3
aus stehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr.
6'225 .-- zuzüglich Mahnspesen von Fr.
140 .-- , angelaufener Verzugszins von Fr.
216.80
und Verzugszins von 5
% ab 27.
Juni 2023 sowie
Betreibungskosten in der Höhe von Fr.
73.30 und hob den von ih r erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen von X.___ am 29 .
August 2023 erhobene Einsprache (Urk.
14/27 ) hiess die Helsana mit
Einspra cheentscheid
vom 24 .
Januar 202 4
insofern gut, soweit die Einsprache die Betreibungskosten
betraf.
In
allen
übrigen
Punkten
wurde
die
Einsprache
abgewiesen ,
die
Rechtsöffnung bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt (Urk.
14/29 =
Urk.
2). 2.
Mit Schreiben vom 22.
Februar 2024 (Urk.
4) überwies die Helsana ein Schreiben von
X.___
datierend
vom
17.
Februar
2024
(Urk.
1)
mit
dem
Titel
«Ant wort auf Ihren Einspracheentscheid» dem hiesigen Gericht, damit gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren eröffnet werden könne. Da dem Schreiben von X.___ ein hinreichend klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung nicht zu entnehmen und weiter unklar war, ob überhaupt ein Beschwerde wille gegen den Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2024 (Urk.
2) vorlag, wurde X.___
mit
Gerichtsverfügung
vom
4 .
März
2024
eine
Frist
angesetzt
um
zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 1 2 . März 2024 reichte X.___
ihre
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
24.
Janu ar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
April
2024
beantragte
die
Helsana,
die
Beschwerde
sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art.
13 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG , und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen
Gesunden
und
Kranken
dar
(Gebhard
Eugster ,
Krankenversi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.
Auflage
2016,
S.
418
Rz
29).
In
Anbetracht
dieser
gesetzgeberischen
Absicht
ist
es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer
Versicherung
unter
Umständen
bei
Risikoeintritt
das
Gemeinwesen
für
höhe re
oder
alle
Kosten
aufkommen
muss,
sondern
auch
darin,
die
Solidarität
zwischen
Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V
310 E.
8.3 und E.
8.5.6). 1.3
Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetz es (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern i m Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer. 1.4
Nach
Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). 1.5
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können
die
Prämien
auch
quartalsweise,
halbjährlich,
jährlich
oder
in
einem
ande ren
Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[ SBVR ],
Soziale
Sicherheit,
3.
Auflage
2016,
S.
800 Rz
1319). 1.6
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betreibung anheben (Art.
64a Abs.
2 KVG). 1.7
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem
Rechtsweg
(Art.
64a
Abs.
1
KVG,
Art.
105b
Abs.
1
KVV).
Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss
allgemeinem
betreibungsrechtlichem
Grundsatz
auch
ohne
rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich
eine
formelle
Verfügung
erlassen
und
darin
auch
als
Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 1.8
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2018,
Art.
64a Rz 3 f.). 1.9
Gemäss Art.
26 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art.
105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5
% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.
64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich 2018, Art.
64a Rz
5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 2016, S.
807 Rz
1351). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin forderte
vo n der Beschwerdeführer in Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 202 2 bis Dezember 2023 im Betrag von
Fr.
6'225 .--
zuzüglich
Mahn gebühren
von
Fr.
140 .--,
Verzugszins
bis
2 6 .
Juni
202 3
von
Fr.
216.80
und
5
%
Verzugszins
seit
dem
27.
Juni
202 3 .
Soweit
sie,
die
Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener
Verfügung
beseitigt
habe,
sei
diese
im
Umfang
der
verfügten
Betrei bungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk.
2, Urk.
13) 2.2
D ie Beschwerdeführer in bestritt
in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien
bis
anhin
nicht
beglichen
zu
haben,
sondern
machte
im
Wesentlichen
geltend,
dass
sie
am
7.
Juli
2021
ihre
Kündigung
der
Krankenkasse
fristgerecht
eingereicht habe, was ihr von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei (S.
3 Rz
2). Sie
habe
der
Beschwerdegegnerin
ihre
eigene
Versicherung
zugesendet,
welche
die
Beschwerdegegnerin
nicht
habe
akzeptieren
wollen.
Es
sei
für
sie
-
die
Beschwerde führerin
-
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
ihre
eigene
Versicherung
nicht
akzeptiert
würde (S.
3 Rz
3, S.
4 unten). Sie habe das Angebot der Beschwerdegegnerin am 1.
Mai 2022 abgelehnt und die Krankenversicherungskarte zurückgesendet. Sie habe
sich
somit
von
jeglicher
Verpflichtung
befreit.
Es
sei
unzutreffend,
dass
Firmen
Obligatorien
verhängen
könnten,
zumal
dies
einem
Volksverrat
gleichkomme
(S.
3
Rz
4).
Sie
-
die
Beschwerdeführerin
-
habe
infolge
der
Corona-Krise
ihr
Ver trauen
in
systemrelevante
Ärzte
und
Spitäler
verloren.
Sie
sei
aus
der
Impfsolidargemeinde
ausgeschlossen
worden
(S.
3
Rz
5).
Sie
unterstütze
keine
mafiösen
Struk turen, die Firmen untereinander via AGB’s ausgemacht hätten um Menschen zu erpressen und Zahlungen einzutreiben. Dies komme einem Betrug und einer arglistigen Täuschung gleich und sei somit Verrat an der Bevölkerung (S. 3 Rz 6). Da sich keine einzige Krankenkasse für den Minderheitenschutz starkgemacht habe, habe sie dank dieser Ignoranz gelernt, die Selbstverantwortung über ihr Leben zu übernehmen und auf vermeintliche Hilfe einer Krankenversicherung komplett zu verzichten (S. 3 f. Rz . 7). Obwohl sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin auf Ende 2021 gekündigt habe, würden Gesundheitsschutzgelder eingetrieben, was nicht rechtens sei (S. 4 Rz 8, S. 4 oben, S. 5 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
zu
Recht
für
die
ausstehenden
Prämienforderungen
der
Monate
Janu ar 2022 bis Dezember 2023 im Betrag von
Fr.
6'225.-- nebst Verzugszinsen sowie Mahngebühren betrieben hat
und ob der Rechtsvor schlag aufgehoben werden kann . 3. 3.1
Die
Beschwerdeführer in
hat
Wohnsitz
innerhalb
der
Schweiz.
Somit
ist
der
Abschluss
einer
Krankenpflegeversicherung
gemäss
Art.
3
Abs.
1
KVG
für
sie
obli gatorisch
(vorstehend
E.
1.2).
Die
Beschwerdeführerin
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
das
Versicherungsobligatorium
auf
Gesetzesstufe
verankert
ist.
Ihre
diesbezüglichen
Vorbringen,
wonach
dies
für
sie
nicht
gelten
würde,
erweisen
sich
als
unbe helflich , zumal die gesetzlich vorgesehenen
Ausnahmekonstellationen, die eine
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
rechtfertigen
würden
(vgl.
Art.
3
Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden . Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium .
3.2
Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana
per
1.
Januar
2022
fusionierten
Progrès
Versicherungen
AG
ab
1.
Janu ar
2016
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Modell
BeneFit
Plus
-
Telemedizin) .
Vereinbart
wurde
bezüglich
der
Prämienforderung
ein
jährlicher
Inkassorhythmus
(Urk.
14/1).
Die
Beschwerdeführer in
kündigte
die
obligatorische
Krankenversicherung
im
Jahr
20 21
schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom
7. Juli 2021 ; Urk.
14/2 ), was gemäss Art.
7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E.
1.4).
M it Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung
nur
aufgelöst
werden
könne,
wenn
sie
-
die
Beschwerdegegnerin
-
einen
Versicherungsnachweis
der
neuen
Krankenversicherung
erhal ten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3 ).
Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin
geht
hervor,
dass
sich
Letztere
trotz
mehrfacher
Aufforderung
und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/5 , Urk.
14/7-8 ,
Urk.
14/21 )
weigerte,
sich
bei
einer
( zugelassenen )
Krankenversi cherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen , und entsprechend keine Bestätigung
der
neuen
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
einreichte .
Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihre r eigene n Versicherung , d er
Y.___ , ein und stellte sich klar
gegen
eine
Weiterversicherung
bei
der
Beschwerdegegnerin
( Urk.
14/4,
Urk. 14/6 , Urk. 14/11 , Urk. 14/20 , Urk. 14/23).
Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte , kann ein Versicherungswechsel
trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses
erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2).
Eine solche Mitteilung
ist indes
von keinem anderen Versicherer
erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___ , versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar
(vorstehend E. 1. 3 ) .
Die Kündigung
de r Beschwerdeführer in vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete
daher
keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand
somit von Gesetzes wegen trotz der
Kündigung
de r Beschwerdeführer in fort , weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach
KVG
zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin forderte vo n der Beschwerdeführer in ausstehende Prämien
der
Monate Januar 202 2 bis Dezember 2023
von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).
Gemäss der Versicherungspolice beliefen
sich die monatlichen
Nettoprämien
im Jahr 202 2 auf
Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 ( Urk. 14/15 ) .
Die
am
5.
März
2022
ausgestellte
Prämienrechnung
für
das
Jahr
2022
betrug
Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023
bezifferte
sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).
Anhaltspunkte dafür, dass die in de n Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre n , liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). 4.2
Die
geschuldeten
regulären
Prämien
für
die
Grundversicherung
KVG
gemäss
der
Versicherungspolice
für
das
Jahr
2022
wurden
der
Beschwerdeführerin
am
5.
März
2022
in
Rechnung
gestellt,
zahlbar
bis
25.
März
2022
(Urk.
14/9).
Für
die Prämienrechnung
versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung
(Urk.
14/10)
sowie
am
8.
Mai
2022
eine
erste
Mahnung
(Urk.
14/12),
wobei
eine
Mahngebühr
von
Fr.
35.--
erhoben
wurde.
Mit
Schrei ben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30
Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.
Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen. Die
geschuldeten
regulären
Prämien
für
die
Grundversicherung
KVG
gemäss
der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der
Beschwerde f ührerin
mit
Prämienrechnung
vom
4.
Dezember
2022
(Urk.
14/16)
gefordert,
zahlbar
bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine
Zahlungserinnerung
zukommen
(Urk.
14/17),
und
am
19.
Feb ru ar
2023
erfolgte
die
erste
Mahnung
(Urk.
14/18),
wobei
eine
Mahngebühr
von
Fr.
35.--
erhoben
wurde.
Die
letzte
Mahnung
erfolgte
mit
Schreiben
vom
19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.
Mit
Schreiben
vom
9 .
Juni
2023
mit
dem
Titel
«Betreibungsandrohung»
(Urk.
14/22)
forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den auf gelaufene n Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass , wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.
Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den
gesetzlichen
Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E.
1. 6 ) entsprochen und ist nicht zu beanstanden. 4. 3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
auch
Mahnspesen
von
Fr.
140 .--
in
Betreibung
gesetzt
(Urk.
14/25 ).
Gemäss
Art.
13
der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 20 21 ,
Urk. 14/3 5 ) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.
Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr
befugt , sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steh t und sich in vernünftigen Grenzen h ält (vorstehend E. 1. 8 ).
Da die Beschwerdeführer in vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der
Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam,
und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35 .-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4. 4
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
und
Art.
105a
KVV
ist
ein
Verzugszins
von
5
%
geschuldet (vorstehend E. 1.9) .
Die Beschwerdegegnerin setzte den
Verzugszins
von 5
% für die Prämienforderungen von Januar 202 2 bis Dezember 2023 gemäss
dem
Zahlungsbefehl
in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem
27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr . 216.80 (Urk. 14/25 ).
Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass d ie Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte
Prämienforderung von Fr. 6'225 .--
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140 .-- und bis am
2 6 . J uni 202 3 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen
und
d er
in
de r
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Juni 2023 , Urk. 14/25 ) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben. 5.2
Die Betreibungskosten
sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art.
68 Abs.
1
SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
bemerkte
(Urk.
2
S.
9
Ziff.
12 ),
bilden
die Betreibungskosten
nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E.
4.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Winter thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Juni 2023 ) wird
für den Betrag von Fr.
6'225.-- zuzüglich
5
%
Verzugszins
seit
dem
2 7 .
J uni
202 3
und
den
bis
zur
Einleitung
des
Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahn gebühren von insgesamt Fr. 140 .-- beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 I nfolge
Nichtbegleichens
ausstehender
Prämien
der
Monate
Januar
2022
bis
Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana ) am 26.
Juni 2023 über den Betrag von Fr.
6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr.
140 .--, Verzugszins bis 26.
Juni 2023 von Fr.
216.80 und 5
% Verzugszins seit dem 2 7 .
Ju n i 202
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art.
13 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG , und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen
Gesunden
und
Kranken
dar
(Gebhard
Eugster ,
Krankenversi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.
Auflage
2016,
S.
418
Rz
29).
In
Anbetracht
dieser
gesetzgeberischen
Absicht
ist
es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer
Versicherung
unter
Umständen
bei
Risikoeintritt
das
Gemeinwesen
für
höhe re
oder
alle
Kosten
aufkommen
muss,
sondern
auch
darin,
die
Solidarität
zwischen
Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V
310 E.
8.3 und E.
8.5.6).
E. 1.3 Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetz es (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern i m Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer.
E. 1.4 Nach
Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
E. 1.5 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können
die
Prämien
auch
quartalsweise,
halbjährlich,
jährlich
oder
in
einem
ande ren
Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[ SBVR ],
Soziale
Sicherheit,
3.
Auflage
2016,
S.
800 Rz
1319).
E. 1.6 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betreibung anheben (Art.
64a Abs.
2 KVG).
E. 1.7 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem
Rechtsweg
(Art.
64a
Abs.
1
KVG,
Art.
105b
Abs.
1
KVV).
Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss
allgemeinem
betreibungsrechtlichem
Grundsatz
auch
ohne
rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich
eine
formelle
Verfügung
erlassen
und
darin
auch
als
Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
E. 1.8 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2018,
Art.
64a Rz 3 f.).
E. 1.9 Gemäss Art.
26 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art.
105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5
% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.
64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich 2018, Art.
64a Rz
5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 2016, S.
807 Rz
1351). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin forderte
vo n der Beschwerdeführer in Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 202 2 bis Dezember 2023 im Betrag von
Fr.
6'225 .--
zuzüglich
Mahn gebühren
von
Fr.
140 .--,
Verzugszins
bis
2
E. 3 ) beim
Betreibungsamt Winterthur-Stadt die
Betreibung
gegen
X.___ ,
geboren
1972,
ein
(Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
vom
26.
Juni 2023 , Urk. 14/25 ).
X.___
erhob
am
E. 3.1 Die
Beschwerdeführer in
hat
Wohnsitz
innerhalb
der
Schweiz.
Somit
ist
der
Abschluss
einer
Krankenpflegeversicherung
gemäss
Art.
3
Abs.
1
KVG
für
sie
obli gatorisch
(vorstehend
E.
1.2).
Die
Beschwerdeführerin
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
das
Versicherungsobligatorium
auf
Gesetzesstufe
verankert
ist.
Ihre
diesbezüglichen
Vorbringen,
wonach
dies
für
sie
nicht
gelten
würde,
erweisen
sich
als
unbe helflich , zumal die gesetzlich vorgesehenen
Ausnahmekonstellationen, die eine
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
rechtfertigen
würden
(vgl.
Art.
3
Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden . Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium .
E. 3.2 Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana
per
1.
Januar
2022
fusionierten
Progrès
Versicherungen
AG
ab
1.
Janu ar
2016
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Modell
BeneFit
Plus
-
Telemedizin) .
Vereinbart
wurde
bezüglich
der
Prämienforderung
ein
jährlicher
Inkassorhythmus
(Urk.
14/1).
Die
Beschwerdeführer in
kündigte
die
obligatorische
Krankenversicherung
im
Jahr
20 21
schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom
E. 4 .
März
2024
eine
Frist
angesetzt
um
zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 1 2 . März 2024 reichte X.___
ihre
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
24.
Janu ar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
April
2024
beantragte
die
Helsana,
die
Beschwerde
sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte vo n der Beschwerdeführer in ausstehende Prämien
der
Monate Januar 202 2 bis Dezember 2023
von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).
Gemäss der Versicherungspolice beliefen
sich die monatlichen
Nettoprämien
im Jahr 202 2 auf
Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 ( Urk. 14/15 ) .
Die
am
5.
März
2022
ausgestellte
Prämienrechnung
für
das
Jahr
2022
betrug
Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023
bezifferte
sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).
Anhaltspunkte dafür, dass die in de n Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre n , liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2).
E. 4.2 Die
geschuldeten
regulären
Prämien
für
die
Grundversicherung
KVG
gemäss
der
Versicherungspolice
für
das
Jahr
2022
wurden
der
Beschwerdeführerin
am
5.
März
2022
in
Rechnung
gestellt,
zahlbar
bis
25.
März
2022
(Urk.
14/9).
Für
die Prämienrechnung
versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung
(Urk.
14/10)
sowie
am
E. 6 .
Juni
202 3
von
Fr.
216.80
und
5
%
Verzugszins
seit
dem
27.
Juni
202 3 .
Soweit
sie,
die
Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener
Verfügung
beseitigt
habe,
sei
diese
im
Umfang
der
verfügten
Betrei bungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk.
2, Urk.
13) 2.2
D ie Beschwerdeführer in bestritt
in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien
bis
anhin
nicht
beglichen
zu
haben,
sondern
machte
im
Wesentlichen
geltend,
dass
sie
am
E. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E.
1.4).
M it Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung
nur
aufgelöst
werden
könne,
wenn
sie
-
die
Beschwerdegegnerin
-
einen
Versicherungsnachweis
der
neuen
Krankenversicherung
erhal ten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3 ).
Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin
geht
hervor,
dass
sich
Letztere
trotz
mehrfacher
Aufforderung
und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/5 , Urk.
14/7-8 ,
Urk.
14/21 )
weigerte,
sich
bei
einer
( zugelassenen )
Krankenversi cherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen , und entsprechend keine Bestätigung
der
neuen
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
einreichte .
Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihre r eigene n Versicherung , d er
Y.___ , ein und stellte sich klar
gegen
eine
Weiterversicherung
bei
der
Beschwerdegegnerin
( Urk.
14/4,
Urk. 14/6 , Urk. 14/11 , Urk. 14/20 , Urk. 14/23).
Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte , kann ein Versicherungswechsel
trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses
erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2).
Eine solche Mitteilung
ist indes
von keinem anderen Versicherer
erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___ , versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar
(vorstehend E. 1. 3 ) .
Die Kündigung
de r Beschwerdeführer in vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete
daher
keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand
somit von Gesetzes wegen trotz der
Kündigung
de r Beschwerdeführer in fort , weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach
KVG
zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5) . 4.
E. 8 Mai
2022
eine
erste
Mahnung
(Urk.
14/12),
wobei
eine
Mahngebühr
von
Fr.
35.--
erhoben
wurde.
Mit
Schrei ben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30
Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.
Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen. Die
geschuldeten
regulären
Prämien
für
die
Grundversicherung
KVG
gemäss
der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der
Beschwerde f ührerin
mit
Prämienrechnung
vom
4.
Dezember
2022
(Urk.
14/16)
gefordert,
zahlbar
bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine
Zahlungserinnerung
zukommen
(Urk.
14/17),
und
am
19.
Feb ru ar
2023
erfolgte
die
erste
Mahnung
(Urk.
14/18),
wobei
eine
Mahngebühr
von
Fr.
35.--
erhoben
wurde.
Die
letzte
Mahnung
erfolgte
mit
Schreiben
vom
19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.
Mit
Schreiben
vom
E. 9 .
Juni
2023
mit
dem
Titel
«Betreibungsandrohung»
(Urk.
14/22)
forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den auf gelaufene n Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass , wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.
Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den
gesetzlichen
Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E.
1. 6 ) entsprochen und ist nicht zu beanstanden. 4. 3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
auch
Mahnspesen
von
Fr.
140 .--
in
Betreibung
gesetzt
(Urk.
14/25 ).
Gemäss
Art.
E. 13 der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 20 21 ,
Urk. 14/3 5 ) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.
Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr
befugt , sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steh t und sich in vernünftigen Grenzen h ält (vorstehend E. 1. 8 ).
Da die Beschwerdeführer in vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der
Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam,
und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35 .-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4. 4
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
und
Art.
105a
KVV
ist
ein
Verzugszins
von
5
%
geschuldet (vorstehend E. 1.9) .
Die Beschwerdegegnerin setzte den
Verzugszins
von 5
% für die Prämienforderungen von Januar 202 2 bis Dezember 2023 gemäss
dem
Zahlungsbefehl
in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem
27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr . 216.80 (Urk. 14/25 ).
Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass d ie Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte
Prämienforderung von Fr. 6'225 .--
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140 .-- und bis am
2 6 . J uni 202 3 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen
und
d er
in
de r
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Juni 2023 , Urk. 14/25 ) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben. 5.2
Die Betreibungskosten
sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art.
68 Abs.
1
SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
bemerkte
(Urk.
2
S.
9
Ziff.
12 ),
bilden
die Betreibungskosten
nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E.
4.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Winter thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Juni 2023 ) wird
für den Betrag von Fr.
6'225.-- zuzüglich
5
%
Verzugszins
seit
dem
2 7 .
J uni
202 3
und
den
bis
zur
Einleitung
des
Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahn gebühren von insgesamt Fr. 140 .-- beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00011 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
17. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
I nfolge
Nichtbegleichens
ausstehender
Prämien
der
Monate
Januar
2022
bis
Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana ) am 26.
Juni 2023 über den Betrag von Fr.
6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr.
140 .--, Verzugszins bis 26.
Juni 2023 von Fr.
216.80 und 5
% Verzugszins seit dem 2 7 .
Ju n i 202 3 ) beim
Betreibungsamt Winterthur-Stadt die
Betreibung
gegen
X.___ ,
geboren
1972,
ein
(Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
vom
26.
Juni 2023 , Urk. 14/25 ).
X.___
erhob
am
4.
Juli
2023
gegen
den
Zahlungsbefehl
vom
26.
Juni
2023
des
Betreibungsamtes
Winterthur-Stadt
in
der
Betreibung
Nr.
«….»
Rechtsvorschlag (Urk.
14/25 ).
Mit
Verfügung
vom
16.
August
2023
(Urk.
14/26 )
verpflichtete
die
Helsana
X.___
zur
Bezahlung
der
für
die
Monate
Januar
202 2
bis
Dezember
202 3
aus stehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr.
6'225 .-- zuzüglich Mahnspesen von Fr.
140 .-- , angelaufener Verzugszins von Fr.
216.80
und Verzugszins von 5
% ab 27.
Juni 2023 sowie
Betreibungskosten in der Höhe von Fr.
73.30 und hob den von ih r erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen von X.___ am 29 .
August 2023 erhobene Einsprache (Urk.
14/27 ) hiess die Helsana mit
Einspra cheentscheid
vom 24 .
Januar 202 4
insofern gut, soweit die Einsprache die Betreibungskosten
betraf.
In
allen
übrigen
Punkten
wurde
die
Einsprache
abgewiesen ,
die
Rechtsöffnung bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt (Urk.
14/29 =
Urk.
2). 2.
Mit Schreiben vom 22.
Februar 2024 (Urk.
4) überwies die Helsana ein Schreiben von
X.___
datierend
vom
17.
Februar
2024
(Urk.
1)
mit
dem
Titel
«Ant wort auf Ihren Einspracheentscheid» dem hiesigen Gericht, damit gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren eröffnet werden könne. Da dem Schreiben von X.___ ein hinreichend klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung nicht zu entnehmen und weiter unklar war, ob überhaupt ein Beschwerde wille gegen den Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2024 (Urk.
2) vorlag, wurde X.___
mit
Gerichtsverfügung
vom
4 .
März
2024
eine
Frist
angesetzt
um
zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 1 2 . März 2024 reichte X.___
ihre
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
24.
Janu ar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
April
2024
beantragte
die
Helsana,
die
Beschwerde
sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art.
13 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG , und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen
Gesunden
und
Kranken
dar
(Gebhard
Eugster ,
Krankenversi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.
Auflage
2016,
S.
418
Rz
29).
In
Anbetracht
dieser
gesetzgeberischen
Absicht
ist
es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer
Versicherung
unter
Umständen
bei
Risikoeintritt
das
Gemeinwesen
für
höhe re
oder
alle
Kosten
aufkommen
muss,
sondern
auch
darin,
die
Solidarität
zwischen
Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V
310 E.
8.3 und E.
8.5.6). 1.3
Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetz es (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern i m Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer. 1.4
Nach
Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). 1.5
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können
die
Prämien
auch
quartalsweise,
halbjährlich,
jährlich
oder
in
einem
ande ren
Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[ SBVR ],
Soziale
Sicherheit,
3.
Auflage
2016,
S.
800 Rz
1319). 1.6
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betreibung anheben (Art.
64a Abs.
2 KVG). 1.7
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem
Rechtsweg
(Art.
64a
Abs.
1
KVG,
Art.
105b
Abs.
1
KVV).
Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss
allgemeinem
betreibungsrechtlichem
Grundsatz
auch
ohne
rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich
eine
formelle
Verfügung
erlassen
und
darin
auch
als
Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen . Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 1.8
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2018,
Art.
64a Rz 3 f.). 1.9
Gemäss Art.
26 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art.
105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5
% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.
64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auflage, Zürich 2018, Art.
64a Rz
5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 2016, S.
807 Rz
1351). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin forderte
vo n der Beschwerdeführer in Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 202 2 bis Dezember 2023 im Betrag von
Fr.
6'225 .--
zuzüglich
Mahn gebühren
von
Fr.
140 .--,
Verzugszins
bis
2 6 .
Juni
202 3
von
Fr.
216.80
und
5
%
Verzugszins
seit
dem
27.
Juni
202 3 .
Soweit
sie,
die
Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener
Verfügung
beseitigt
habe,
sei
diese
im
Umfang
der
verfügten
Betrei bungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk.
2, Urk.
13) 2.2
D ie Beschwerdeführer in bestritt
in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien
bis
anhin
nicht
beglichen
zu
haben,
sondern
machte
im
Wesentlichen
geltend,
dass
sie
am
7.
Juli
2021
ihre
Kündigung
der
Krankenkasse
fristgerecht
eingereicht habe, was ihr von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei (S.
3 Rz
2). Sie
habe
der
Beschwerdegegnerin
ihre
eigene
Versicherung
zugesendet,
welche
die
Beschwerdegegnerin
nicht
habe
akzeptieren
wollen.
Es
sei
für
sie
-
die
Beschwerde führerin
-
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
ihre
eigene
Versicherung
nicht
akzeptiert
würde (S.
3 Rz
3, S.
4 unten). Sie habe das Angebot der Beschwerdegegnerin am 1.
Mai 2022 abgelehnt und die Krankenversicherungskarte zurückgesendet. Sie habe
sich
somit
von
jeglicher
Verpflichtung
befreit.
Es
sei
unzutreffend,
dass
Firmen
Obligatorien
verhängen
könnten,
zumal
dies
einem
Volksverrat
gleichkomme
(S.
3
Rz
4).
Sie
-
die
Beschwerdeführerin
-
habe
infolge
der
Corona-Krise
ihr
Ver trauen
in
systemrelevante
Ärzte
und
Spitäler
verloren.
Sie
sei
aus
der
Impfsolidargemeinde
ausgeschlossen
worden
(S.
3
Rz
5).
Sie
unterstütze
keine
mafiösen
Struk turen, die Firmen untereinander via AGB’s ausgemacht hätten um Menschen zu erpressen und Zahlungen einzutreiben. Dies komme einem Betrug und einer arglistigen Täuschung gleich und sei somit Verrat an der Bevölkerung (S. 3 Rz 6). Da sich keine einzige Krankenkasse für den Minderheitenschutz starkgemacht habe, habe sie dank dieser Ignoranz gelernt, die Selbstverantwortung über ihr Leben zu übernehmen und auf vermeintliche Hilfe einer Krankenversicherung komplett zu verzichten (S. 3 f. Rz . 7). Obwohl sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin auf Ende 2021 gekündigt habe, würden Gesundheitsschutzgelder eingetrieben, was nicht rechtens sei (S. 4 Rz 8, S. 4 oben, S. 5 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
zu
Recht
für
die
ausstehenden
Prämienforderungen
der
Monate
Janu ar 2022 bis Dezember 2023 im Betrag von
Fr.
6'225.-- nebst Verzugszinsen sowie Mahngebühren betrieben hat
und ob der Rechtsvor schlag aufgehoben werden kann . 3. 3.1
Die
Beschwerdeführer in
hat
Wohnsitz
innerhalb
der
Schweiz.
Somit
ist
der
Abschluss
einer
Krankenpflegeversicherung
gemäss
Art.
3
Abs.
1
KVG
für
sie
obli gatorisch
(vorstehend
E.
1.2).
Die
Beschwerdeführerin
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
das
Versicherungsobligatorium
auf
Gesetzesstufe
verankert
ist.
Ihre
diesbezüglichen
Vorbringen,
wonach
dies
für
sie
nicht
gelten
würde,
erweisen
sich
als
unbe helflich , zumal die gesetzlich vorgesehenen
Ausnahmekonstellationen, die eine
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
rechtfertigen
würden
(vgl.
Art.
3
Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden . Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium .
3.2
Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana
per
1.
Januar
2022
fusionierten
Progrès
Versicherungen
AG
ab
1.
Janu ar
2016
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Modell
BeneFit
Plus
-
Telemedizin) .
Vereinbart
wurde
bezüglich
der
Prämienforderung
ein
jährlicher
Inkassorhythmus
(Urk.
14/1).
Die
Beschwerdeführer in
kündigte
die
obligatorische
Krankenversicherung
im
Jahr
20 21
schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom
7. Juli 2021 ; Urk.
14/2 ), was gemäss Art.
7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E.
1.4).
M it Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung
nur
aufgelöst
werden
könne,
wenn
sie
-
die
Beschwerdegegnerin
-
einen
Versicherungsnachweis
der
neuen
Krankenversicherung
erhal ten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3 ).
Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin
geht
hervor,
dass
sich
Letztere
trotz
mehrfacher
Aufforderung
und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/5 , Urk.
14/7-8 ,
Urk.
14/21 )
weigerte,
sich
bei
einer
( zugelassenen )
Krankenversi cherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen , und entsprechend keine Bestätigung
der
neuen
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
einreichte .
Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihre r eigene n Versicherung , d er
Y.___ , ein und stellte sich klar
gegen
eine
Weiterversicherung
bei
der
Beschwerdegegnerin
( Urk.
14/4,
Urk. 14/6 , Urk. 14/11 , Urk. 14/20 , Urk. 14/23).
Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte , kann ein Versicherungswechsel
trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses
erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2).
Eine solche Mitteilung
ist indes
von keinem anderen Versicherer
erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___ , versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar
(vorstehend E. 1. 3 ) .
Die Kündigung
de r Beschwerdeführer in vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete
daher
keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand
somit von Gesetzes wegen trotz der
Kündigung
de r Beschwerdeführer in fort , weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach
KVG
zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin forderte vo n der Beschwerdeführer in ausstehende Prämien
der
Monate Januar 202 2 bis Dezember 2023
von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).
Gemäss der Versicherungspolice beliefen
sich die monatlichen
Nettoprämien
im Jahr 202 2 auf
Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 ( Urk. 14/15 ) .
Die
am
5.
März
2022
ausgestellte
Prämienrechnung
für
das
Jahr
2022
betrug
Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023
bezifferte
sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).
Anhaltspunkte dafür, dass die in de n Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre n , liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). 4.2
Die
geschuldeten
regulären
Prämien
für
die
Grundversicherung
KVG
gemäss
der
Versicherungspolice
für
das
Jahr
2022
wurden
der
Beschwerdeführerin
am
5.
März
2022
in
Rechnung
gestellt,
zahlbar
bis
25.
März
2022
(Urk.
14/9).
Für
die Prämienrechnung
versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung
(Urk.
14/10)
sowie
am
8.
Mai
2022
eine
erste
Mahnung
(Urk.
14/12),
wobei
eine
Mahngebühr
von
Fr.
35.--
erhoben
wurde.
Mit
Schrei ben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30
Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.
Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen. Die
geschuldeten
regulären
Prämien
für
die
Grundversicherung
KVG
gemäss
der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der
Beschwerde f ührerin
mit
Prämienrechnung
vom
4.
Dezember
2022
(Urk.
14/16)
gefordert,
zahlbar
bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine
Zahlungserinnerung
zukommen
(Urk.
14/17),
und
am
19.
Feb ru ar
2023
erfolgte
die
erste
Mahnung
(Urk.
14/18),
wobei
eine
Mahngebühr
von
Fr.
35.--
erhoben
wurde.
Die
letzte
Mahnung
erfolgte
mit
Schreiben
vom
19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.
Mit
Schreiben
vom
9 .
Juni
2023
mit
dem
Titel
«Betreibungsandrohung»
(Urk.
14/22)
forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den auf gelaufene n Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass , wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.
Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den
gesetzlichen
Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E.
1. 6 ) entsprochen und ist nicht zu beanstanden. 4. 3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
auch
Mahnspesen
von
Fr.
140 .--
in
Betreibung
gesetzt
(Urk.
14/25 ).
Gemäss
Art.
13
der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 20 21 ,
Urk. 14/3 5 ) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.
Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr
befugt , sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steh t und sich in vernünftigen Grenzen h ält (vorstehend E. 1. 8 ).
Da die Beschwerdeführer in vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der
Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam,
und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35 .-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4. 4
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
und
Art.
105a
KVV
ist
ein
Verzugszins
von
5
%
geschuldet (vorstehend E. 1.9) .
Die Beschwerdegegnerin setzte den
Verzugszins
von 5
% für die Prämienforderungen von Januar 202 2 bis Dezember 2023 gemäss
dem
Zahlungsbefehl
in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem
27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr . 216.80 (Urk. 14/25 ).
Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass d ie Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte
Prämienforderung von Fr. 6'225 .--
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140 .-- und bis am
2 6 . J uni 202 3 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen
und
d er
in
de r
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Juni 2023 , Urk. 14/25 ) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben. 5.2
Die Betreibungskosten
sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art.
68 Abs.
1
SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
bemerkte
(Urk.
2
S.
9
Ziff.
12 ),
bilden
die Betreibungskosten
nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E.
4.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Winter thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Juni 2023 ) wird
für den Betrag von Fr.
6'225.-- zuzüglich
5
%
Verzugszins
seit
dem
2 7 .
J uni
202 3
und
den
bis
zur
Einleitung
des
Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahn gebühren von insgesamt Fr. 140 .-- beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan