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KV.2023.00005

Gründe für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium nicht gegeben

Zürich SozVersG · 2023-04-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, stellte am 1 1. Februar 2022 bei der Gesundheits direktion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ( Urk. 5/1). Dieses Gesuch lehnte die Gesundheits direktion mit Verfügung vom 8. März 2022 ab ( Urk. 5/2). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Januar 2023 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 7. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ( Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern ( Abs. 1).

Art. 1 der Ver ordnung über die Krankenversicherung

( KVV ) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

( ZGB )

- in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1 ). 1. 2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausgenommen sind.

Es handelt sich um die aktiven und pen sionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind ( Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behand lung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten ( Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht ( Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Per sonenkategorien aufgezählt, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommen s

oder

des EFTA-Abkommen s gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterste hen . Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Perso - nenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 1.3

Die Fragen zum Obligatorium und zu den Ausnahmen davon sind im Bundesrecht abschliessend geregelt (BGE 129 V 80 E 5 .2 , Urteil des Eidg . Versicherungsge richts K 22/04 vom 2 2. Oktober 2004 E. 2.2.1). Kein Argument für die Befreiung von der Versicherungspflicht bildet etwa die persönliche Bevorzugung von Alter nativmedizin oder ein persönlich gewählter anderweitiger Versicherungsschutz (Urteile des

Eidg. Versicherungsgerichts K 70/00 vom 8. Februar 2001, K 127/00 vom 3. April 2001; Eugster, Basler Kommentar Krankenversicherungsge setz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu Art. 3 KVG ) . 2. 2.1

Der Beschwerdeführer hat

Wohnsitz in der Schweiz. Somit untersteht er gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG dem Versicherungsobligatorium , es sei denn, e ine der gesetz lich vorgesehenen Ausnahmekonstellationen liege vor , die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen ( Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m .

Art. 2 ff. KVV; E. 1. 2 hiervor) . 2.2

Zur Begründung seines Gesuchs zur Befreiung von der Versicherungspflicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit sei, die nötigen persönlichen Daten über sich (Gesundheitsdaten etc.) für ein selbstverantwortliches Gesund heitsmodell zur Verfügung zu stellen, und dass er gewillt sei, seine Hilfe Personen anzubieten, die hohe Gesundheitskosten hätten ( Urk. 1). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gründe, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht recht fertigen . Solche liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er untersteht mithin dem Versicherungsobligatorium .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, stellte am 1 1. Februar 2022 bei der Gesundheits direktion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ( Urk. 5/1). Dieses Gesuch lehnte die Gesundheits direktion mit Verfügung vom 8. März 2022 ab ( Urk. 5/2). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Januar 2023 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.3 Die Fragen zum Obligatorium und zu den Ausnahmen davon sind im Bundesrecht abschliessend geregelt (BGE 129 V 80 E 5 .2 , Urteil des Eidg . Versicherungsge richts K 22/04 vom 2 2. Oktober 2004 E. 2.2.1). Kein Argument für die Befreiung von der Versicherungspflicht bildet etwa die persönliche Bevorzugung von Alter nativmedizin oder ein persönlich gewählter anderweitiger Versicherungsschutz (Urteile des

Eidg. Versicherungsgerichts K 70/00 vom 8. Februar 2001, K 127/00 vom 3. April 2001; Eugster, Basler Kommentar Krankenversicherungsge setz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu Art. 3 KVG ) . 2.

E. 2 0. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat

Wohnsitz in der Schweiz. Somit untersteht er gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG dem Versicherungsobligatorium , es sei denn, e ine der gesetz lich vorgesehenen Ausnahmekonstellationen liege vor , die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen ( Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m .

Art. 2 ff. KVV; E. 1. 2 hiervor) .

E. 2.2 Zur Begründung seines Gesuchs zur Befreiung von der Versicherungspflicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit sei, die nötigen persönlichen Daten über sich (Gesundheitsdaten etc.) für ein selbstverantwortliches Gesund heitsmodell zur Verfügung zu stellen, und dass er gewillt sei, seine Hilfe Personen anzubieten, die hohe Gesundheitskosten hätten ( Urk. 1). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gründe, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht recht fertigen . Solche liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er untersteht mithin dem Versicherungsobligatorium .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

E. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art.

E. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Per sonenkategorien aufgezählt, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommen s

oder

des EFTA-Abkommen s gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterste hen . Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Perso - nenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2023.00005

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

6. April 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, stellte am 1 1. Februar 2022 bei der Gesundheits direktion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ( Urk. 5/1). Dieses Gesuch lehnte die Gesundheits direktion mit Verfügung vom 8. März 2022 ab ( Urk. 5/2). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Januar 2023 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 7. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ( Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern ( Abs. 1).

Art. 1 der Ver ordnung über die Krankenversicherung

( KVV ) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

( ZGB )

- in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1 ). 1. 2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausgenommen sind.

Es handelt sich um die aktiven und pen sionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind ( Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behand lung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten ( Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht ( Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Per sonenkategorien aufgezählt, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommen s

oder

des EFTA-Abkommen s gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterste hen . Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Perso - nenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 1.3

Die Fragen zum Obligatorium und zu den Ausnahmen davon sind im Bundesrecht abschliessend geregelt (BGE 129 V 80 E 5 .2 , Urteil des Eidg . Versicherungsge richts K 22/04 vom 2 2. Oktober 2004 E. 2.2.1). Kein Argument für die Befreiung von der Versicherungspflicht bildet etwa die persönliche Bevorzugung von Alter nativmedizin oder ein persönlich gewählter anderweitiger Versicherungsschutz (Urteile des

Eidg. Versicherungsgerichts K 70/00 vom 8. Februar 2001, K 127/00 vom 3. April 2001; Eugster, Basler Kommentar Krankenversicherungsge setz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu Art. 3 KVG ) . 2. 2.1

Der Beschwerdeführer hat

Wohnsitz in der Schweiz. Somit untersteht er gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG dem Versicherungsobligatorium , es sei denn, e ine der gesetz lich vorgesehenen Ausnahmekonstellationen liege vor , die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen ( Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m .

Art. 2 ff. KVV; E. 1. 2 hiervor) . 2.2

Zur Begründung seines Gesuchs zur Befreiung von der Versicherungspflicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereit sei, die nötigen persönlichen Daten über sich (Gesundheitsdaten etc.) für ein selbstverantwortliches Gesund heitsmodell zur Verfügung zu stellen, und dass er gewillt sei, seine Hilfe Personen anzubieten, die hohe Gesundheitskosten hätten ( Urk. 1). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gründe, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht recht fertigen . Solche liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er untersteht mithin dem Versicherungsobligatorium .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger