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KV.2022.00048

Verwaltungsverfahren nach Rückweisung der Sache durch das Gericht nicht korrekt durchgeführt, indem anstelle einer Verfügung direkt ein Einspracheentscheid erlassen wurde.

Zürich SozVersG · 2022-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

1995 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch land, zog am 2. August 2020 in die Schweiz (Urk. 7 /1) und immatriku lierte sich an der Y.___ (Urk. 7 /3). Zudem arbeitet sie seit dem 1. September 2020 für die Z.___ auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 7 /4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbe willigung B zu Ausbildung szwecken, wobei eine Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist (Urk. 7 /1).

Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 7 /5 S. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 lehnte die Gesundheits direktion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss

Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erbringe (Urk. 7/5) . Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 /6; vgl. auch Urk. 7 /5 S. 3, Urk. 7 /7-8) wies die Ge sundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2021 ab (Urk. 7/9). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B eschwerde.

Dieses wies die Sache mit Urteil KV.2021.00076 vom 2 8. April 2022

an die Gesundheitsdirektion zurück, damit diese a bklär e, ob sich der Wohnort von X.___

im Sinne von Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland befinde und sie gestützt auf diese Bestimmung eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen könne. H ernach werde die Gesundheitsdirektion erneut über das Gesuch von X.___ um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungs pflicht zu verfüge n haben . 1.2

Daraufhin stellte die Gesundheitsdirektion X.___ mit Einschreiben vom 1 9. Mai 2022 einen Fragebogen betreffend ihre Wohnsituation zu und forderte sie auf, diesen innert einer Frist von 30 Tagen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/19). Nachdem X.___ den Fragebogen innert der angesetzten Frist nicht beantwortet hatte, klärte die Gesundheits direktion die Wohnsitzfrage gestützt auf die vorhandenen Akten und erliess den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022, womit sie das Befreiungsgesuch erneut unter Hinweis auf das Fehlen eines der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung gleichwertigen Versicherungsschutzes abwies (Urk. 2 = Urk. 7/21). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 0. August 2022

sinngemäss

Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Mit Schreiben an das Gericht vom 1 4. September 2020 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr am 1 9. Mai 2022 von der Gesundheitsdirektion gestellten Fragen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2022 zum Schreiben der Beschwerdefüh rerin vom 1 4. September 2020, welches ihr nachträglich zugestellt worden war (Urk. 8), hiel t sie am Antrag auf Beschwerdeab weisung fest (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdean t wort und der ergänzenden Stellungnahme der Gesundheits direktion vom 2 1. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen, mit der möglichen Folge, dass der angefoch tene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 2 mit Hinweisen sowie U 318/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 1.2).

Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesundheitsdirektion nach getroffenen Abklärungen im Sinne des Rückweisungsurteils KV .2021.00076 vom 2 8. April 2020

nicht, wie im Urteilsdispositiv angeordnet, neu über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Krank enversicherungspflicht verfügte. Vielmehr erliess sie einzig einen Einspracheentscheid (vom 1 2. Juli 2022; Urk. 2 = Urk. 7/ 21; vgl. auch Urk. 7/19-20). 2.

2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungs träger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlic h Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs.

1 und Art.

51 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es üb er die Krankenversicherung [KVG]). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 2 .2

Gegen Ve rfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier nicht zur Diskus sion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art.

52 Abs.

1 ATSG). 2 .3

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben wer den. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in d em die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1

Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten . Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszu ständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einsprache entscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). 3.2

Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschliessenden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungsverfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erho ben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn

nach dem Gesagten ersetzt der Einspracheentscheid die Verfügung, so dass bei Aufhebung des Einspracheentscheids durch die Rechtsmittelinstanz keine Verfügung mehr existiert, die Grundlage für einen neuen Einspracheentscheid bilden könnte. 3.3

Mit dem Urteil KV.2021.00076 vom 2 8. April 2020 hob das Sozialversicherungs gericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2021 (Urk. 7/9) auf und wies die Gesundheitsdirektion an, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der schweizerischen Krankenversiche rungspflicht zu verfügen. Wie bereits in Erwägung 1 dargelegt erliess die Gesundheitsdirektion unter Umgehung des Verfügungsverfahrens direkt einen Einspracheentscheid. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Gesundheitsdirektion zurückzu weisen, damit sie über das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht eine Verfügung und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell - rechtlichen Erfolgsaussichten –

gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 1 2. Juli 2022 aufgeho ben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

z urückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren

1995 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch land, zog am 2. August 2020 in die Schweiz (Urk. 7 /1) und immatriku lierte sich an der Y.___ (Urk. 7 /3). Zudem arbeitet sie seit dem 1. September 2020 für die Z.___ auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 7 /4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbe willigung B zu Ausbildung szwecken, wobei eine Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist (Urk. 7 /1).

Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 7 /5 S. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 lehnte die Gesundheits direktion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss

Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erbringe (Urk. 7/5) . Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 /6; vgl. auch Urk. 7 /5 S. 3, Urk. 7 /7-8) wies die Ge sundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2021 ab (Urk. 7/9). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B eschwerde.

Dieses wies die Sache mit Urteil KV.2021.00076 vom

E. 1.2 Daraufhin stellte die Gesundheitsdirektion X.___ mit Einschreiben vom 1 9. Mai 2022 einen Fragebogen betreffend ihre Wohnsituation zu und forderte sie auf, diesen innert einer Frist von 30 Tagen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/19). Nachdem X.___ den Fragebogen innert der angesetzten Frist nicht beantwortet hatte, klärte die Gesundheits direktion die Wohnsitzfrage gestützt auf die vorhandenen Akten und erliess den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022, womit sie das Befreiungsgesuch erneut unter Hinweis auf das Fehlen eines der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung gleichwertigen Versicherungsschutzes abwies (Urk.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es üb er die Krankenversicherung [KVG]). Gemäss Art. 49 Abs.

E. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungs träger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlic h Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs.

1 und Art.

51 Abs.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit

E. 3.1 Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten . Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszu ständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einsprache entscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschliessenden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungsverfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erho ben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn

nach dem Gesagten ersetzt der Einspracheentscheid die Verfügung, so dass bei Aufhebung des Einspracheentscheids durch die Rechtsmittelinstanz keine Verfügung mehr existiert, die Grundlage für einen neuen Einspracheentscheid bilden könnte.

E. 3.3 Mit dem Urteil KV.2021.00076 vom 2 8. April 2020 hob das Sozialversicherungs gericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2021 (Urk. 7/9) auf und wies die Gesundheitsdirektion an, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der schweizerischen Krankenversiche rungspflicht zu verfügen. Wie bereits in Erwägung 1 dargelegt erliess die Gesundheitsdirektion unter Umgehung des Verfügungsverfahrens direkt einen Einspracheentscheid. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Gesundheitsdirektion zurückzu weisen, damit sie über das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht eine Verfügung und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell - rechtlichen Erfolgsaussichten –

gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 1 2. Juli 2022 aufgeho ben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

z urückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00048

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

1995 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch land, zog am 2. August 2020 in die Schweiz (Urk. 7 /1) und immatriku lierte sich an der Y.___ (Urk. 7 /3). Zudem arbeitet sie seit dem 1. September 2020 für die Z.___ auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 7 /4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbe willigung B zu Ausbildung szwecken, wobei eine Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist (Urk. 7 /1).

Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 7 /5 S. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 lehnte die Gesundheits direktion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss

Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erbringe (Urk. 7/5) . Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 /6; vgl. auch Urk. 7 /5 S. 3, Urk. 7 /7-8) wies die Ge sundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2021 ab (Urk. 7/9). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B eschwerde.

Dieses wies die Sache mit Urteil KV.2021.00076 vom 2 8. April 2022

an die Gesundheitsdirektion zurück, damit diese a bklär e, ob sich der Wohnort von X.___

im Sinne von Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland befinde und sie gestützt auf diese Bestimmung eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen könne. H ernach werde die Gesundheitsdirektion erneut über das Gesuch von X.___ um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungs pflicht zu verfüge n haben . 1.2

Daraufhin stellte die Gesundheitsdirektion X.___ mit Einschreiben vom 1 9. Mai 2022 einen Fragebogen betreffend ihre Wohnsituation zu und forderte sie auf, diesen innert einer Frist von 30 Tagen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/19). Nachdem X.___ den Fragebogen innert der angesetzten Frist nicht beantwortet hatte, klärte die Gesundheits direktion die Wohnsitzfrage gestützt auf die vorhandenen Akten und erliess den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022, womit sie das Befreiungsgesuch erneut unter Hinweis auf das Fehlen eines der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung gleichwertigen Versicherungsschutzes abwies (Urk. 2 = Urk. 7/21). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 0. August 2022

sinngemäss

Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Mit Schreiben an das Gericht vom 1 4. September 2020 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr am 1 9. Mai 2022 von der Gesundheitsdirektion gestellten Fragen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2022 zum Schreiben der Beschwerdefüh rerin vom 1 4. September 2020, welches ihr nachträglich zugestellt worden war (Urk. 8), hiel t sie am Antrag auf Beschwerdeab weisung fest (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdean t wort und der ergänzenden Stellungnahme der Gesundheits direktion vom 2 1. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen, mit der möglichen Folge, dass der angefoch tene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 2 mit Hinweisen sowie U 318/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 1.2).

Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesundheitsdirektion nach getroffenen Abklärungen im Sinne des Rückweisungsurteils KV .2021.00076 vom 2 8. April 2020

nicht, wie im Urteilsdispositiv angeordnet, neu über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Krank enversicherungspflicht verfügte. Vielmehr erliess sie einzig einen Einspracheentscheid (vom 1 2. Juli 2022; Urk. 2 = Urk. 7/ 21; vgl. auch Urk. 7/19-20). 2.

2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungs träger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlic h Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs.

1 und Art.

51 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es üb er die Krankenversicherung [KVG]). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 2 .2

Gegen Ve rfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier nicht zur Diskus sion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art.

52 Abs.

1 ATSG). 2 .3

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben wer den. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in d em die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1

Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten . Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszu ständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einsprache entscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). 3.2

Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschliessenden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungsverfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erho ben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn

nach dem Gesagten ersetzt der Einspracheentscheid die Verfügung, so dass bei Aufhebung des Einspracheentscheids durch die Rechtsmittelinstanz keine Verfügung mehr existiert, die Grundlage für einen neuen Einspracheentscheid bilden könnte. 3.3

Mit dem Urteil KV.2021.00076 vom 2 8. April 2020 hob das Sozialversicherungs gericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2021 (Urk. 7/9) auf und wies die Gesundheitsdirektion an, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der schweizerischen Krankenversiche rungspflicht zu verfügen. Wie bereits in Erwägung 1 dargelegt erliess die Gesundheitsdirektion unter Umgehung des Verfügungsverfahrens direkt einen Einspracheentscheid. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Gesundheitsdirektion zurückzu weisen, damit sie über das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht eine Verfügung und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell - rechtlichen Erfolgsaussichten –

gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 1 2. Juli 2022 aufgeho ben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

z urückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt