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KV.2021.00076

Versicherungspflicht einer deutschen Werkstudentin; Recht des Erwerbsortes (Schweiz) eigentlich anwendbar; allerdings nicht geprüft, ob die Befreiungsmöglichkeit für in Deutschland wohnende Personen gemäss Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b VO 883/2004 gegeben ist; unklar, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat

Zürich SozVersG · 2022-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren

1995 und Staatsangehörige von Deutschland, zog am 2. August 20 20 in die Schweiz (Urk. 5/1) und immatrikulierte sich an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3) . Zudem arbeitet sie seit dem

1. September 2020 für die A.__ AG auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 5/4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbe willigung B, für den Aufenthalt zur Ausbildung, wobei eine Erwerbstätigkeit im U mfang bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist

(Urk. 5/1).

Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/5) und legte ihrem Gesuch ihre Europäische Krankenversicherungskarte (Urk. 5/2), die Immatrikulationsbestätigung (Urk. 5/3) und den Arbeitsvertrag bei (Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2021 lehnte die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung ge mäss

Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) er bringe. Die Gesundheitsdirektion verpflichtete sie, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kran kenpflegeversicherung abzuschliessen und der W ohngemeinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 5/5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/6; vgl. auch Urk. 5/5 S. 3, Urk. 5/7-8) wies die Ge sundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2021 ab (Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss

dessen Aufhebung und die Befreiung von der Kr ankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022

beantragte die

Gesundheitsdirektion

die A bweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).

Am 2 1. März 2022 (Urk.

10) reichte die Gesundheitsdirektion auf Anfrage des Gerichts (Urk.

9) das am 1. November 2020 erstellte elektronische Antragsformu lar der Beschwerdeführerin betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht zu den Akten (Urk. 11/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und studiert sowie arbeitet seit August /September 2020 in der Schweiz (Urk. 5/1, Urk. 5/3-4). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR

0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A

Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). 1.2

Der sachliche Geltungsbereich der VO 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. Gemäss

Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. Dies bedeutet, dass eine Person zur selben Zeit ausnahmslos nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats ver sichert sein kann (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 435 Rz 85 f f . mit weiteren Hinweisen).

Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die in einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitglied staats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (Erwerbsortprinzip; vgl. Eugster, a.a.O., S. 436 Rz 86 f. und S. 444 Rz 117). Eine Beschäftigung ist auch anzunehmen, wenn die Tätigkeit in Teilzeit mit aus übungsfreien Zeiträumen geschieht beziehungsweise Zeitaufwand und Entgelt gering sind; der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist unerheblich (vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 77 f. und Rz 117).

Im Sinne einer Auffangkollisionsnorm regelt

Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbständige

Er werbstätigkeit noch eine Tätigkeit als Beamte beziehungsweise Wehr- und Zivil dienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erha lten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit . a -d), den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (Wohnorts prinzip). Dies gilt namentlich für wirtschaftlich nicht aktive Studierende. Die Aus übung einer Erwerbstätigkeit schliesst jedoch die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 aus (vgl. Eugster, a.a.O., S. 443 f. Rz 116 ff.). 1.3

Im Sinne eines Optionsrechts können d ie in Deutschland wohnenden Personen, die nach Titel II der VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften unter liegen, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nach weisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind . Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b VO 883/2004). Das Verfahren in der Schweiz richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV (Eugster, a.a.O., S. 439 Rz 100, 103).

2. 2.1

Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen muss .

Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV auf Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, ausgedehnt . 2.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pfl icht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pen sionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherun g unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behand lung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach int ernationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV) . Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Per sonenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterst ehen.

Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenka tegorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu wer den. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. In der Schweiz nebenerwerbstätige Studierende („Werkstudenten“) können sich ebenfalls auf Art. 2 Abs. 4 KVV berufen, wenn das Aus- oder Weiterbildungsziel und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Eugster, a.a.O., S. 425 Rz 52). 3 . 3 .1

D ie Gesundheitsdirektion verneint die Möglichkeit einer

Befreiung

der Beschwer deführerin von der Versicherungspflicht mit der Begründung, sie gehe in der Schweiz gemäss Arbeitsvertrag vom 2 1. August 2020 seit dem 1. September 2020 einem unbefristeten entgeltlichen Erwerb im Stundenlohn nach. Auch wenn sie sich primär zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalte, bilde gemäss

Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 i hre entgeltliche Beschäftigung den zentralen Anknüp fungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Dieses Erwerbsortprin zip habe Vorrang gegenüber eine r Anknüpfung an den Wohnort oder gewöhnli chen Aufenthalt (Wohnsitzprinzip) im Sinne der Auffangregel von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/200 4. Eine Beschäftigung im Sinne der VO 883/2004 liege unab hängig davon vor, ob die Erwerbstätigkeit teilzeitlich mit „ausübungsfreien Zeit räumen“ oder nur gelegentlich ausgeübt werde . Deshalb unterstehe sie den schweizerischen Rechtsvorschriften. Da sie in der Schweiz studiere und keine An haltspunkte bestünden, dass für ihren Aufenthalt in der Schweiz die Erwerbstä tigkeit im Vordergrund stehe, falle grundsätzlich die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 KVV für Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbil dung in der Schweiz aufhielten, in Betracht. Vorausgesetzt werde hierfür, dass sie während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge . Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Europäische Krankenversicherungskarte aus Deutschland erfülle diese Voraussetzung nicht. Da Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 hinsichtlich der Krankenversicherung nur das Recht eines einzelnen Staates, hier der Schweiz, anwendbar sei, unterliege die Beschwerdeführerin nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht. Deshalb könne sie nicht mehr rechts gültig über eine gesetzliche Krankenversicherung mit Europäischer Krankenver sicherungskarte EHIC in ihrem Herkunftsland verfügen. Folglich bestehe aktuell auch kein gleichwertiger Versicherungsschutz. Eine Befreiung von der Kranken versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV sei aus diesen Gründen nicht möglich (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 4 S. 2 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe. Sie habe sich vor Beginn ihres Studiums in der Schweiz umfassend mit dem Versicherungs schutz auseinandergesetzt. Dabei sei ihr mehrfach versichert worden, dass ihre Europäische Krankenversicherungskarte ausreiche, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit ihres Studiums zu er langen. Ihre Beschäftigung auf Stundenbasis im Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche bringe ihr kein geregeltes Einkommen; in einigen Monaten habe sie gar keine Einkünfte erzielt. Zudem verfüge sie über einen vollumfänglichen gleichwertigen Versicherungsschutz (Urk. 1; vgl. auch Urk. 5/6). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September 2020 für die A.___ AG. Auch wenn sie gemäss Vertrag vom 2 1. August 2020 sowie eige nen Angaben bloss auf Abruf für höchstens 15 Stunden pro Woche angestellt ist und in einzelnen Monaten gar keine Arbeitseinsätze hat (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f., Urk. 5/6), ist s ie deshalb als in der Schweiz Beschäftigte im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 zu qualifizieren .

Für diese Einordnung ist

- entgegen ihrer Ansicht - der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit unerheblich, ebenso, dass sie in der Schweiz auch studiert (Urk. 5/3; vorstehend E. 1.2) . Als deutsche Staatsangehörige und in der Schweiz Erwerbstätige untersteht s ie ge mäss

Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversic herung (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin als in der Schweiz arbeitende Person gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO

883/2004 eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann, weil sie weiterhin in Deutschland wohnt (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.2.2

Wohnort meint den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit . j VO 883/2004) und befindet sich an demjenigen Ort, an welche m eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat . Der Begriff des Wohnorts deckt sich auf weite Strecken mit dem

Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs

(ZGB; vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 75 f.) .

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (erster Teilsatz) . Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar gewor den ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie hungen befindet (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB Rz 5). Auch ein von vornherein bloss vor übergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine be stimmte Dauer von mindestens einem Jahr angelegt ist und der Lebensmittel punkt dorthin verlegt wird (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB Rz 7). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB, zweiter Teilsatz, begründet der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen Wohnsitz. Ob sich der Wohnsitz volljähriger Studierender am Studienort oder noch am bisherigen Ort befindet, beurteilt sich nach ähnlichen Kriterien, wie bei den arbeitenden Wochenaufenthaltern (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB Rz 15), wobei jedoch aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB strengere Anforderungen an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort als am Arbeitsort zu stellen sind. So ist während des Semesters eine regelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz zur Bei behaltung desselben nicht erforderlich. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifes tiert, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht in den Semesterferien, zurückkehrt. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass die Person als Werkstudent/in am Studienort einer regelmässigen E rwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz 19f). 4.2.3

Die Beschwerdeführerin hat auf dem elektronischen Antragsformular der Gesund heitsdirektion keine Angaben zum Ort ihres Wohnsitzes gemacht und seitens der Beschwerdegegnerin war sie offenbar auch nicht zum vollständigen Ausfüllen des Formulars auf gefordert worden (Urk. 11/ 2). Mit Blick auf die erwähnten Kri terien zur Bestimmung des Wohnorts nach Art. 83 in Verbindung mit dem An hang XI Ziff. 3 lit . b der VO 883/2004 ist zunächst von Belang, dass s ie seit August 2020 ein viersemestriges Studium an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/6) absolviert. Dieser von vorn herein vorübergehende Aufenthalt dauert mehr als ein Jahr und ist deshalb nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, einen Wohnsitz zu begründen. Für eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz sprechen sodann folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 5/1) und eine Wohnadresse in B.___ (Urk. 5/4 S. 1, Urk. 5/10).

S eit dem 1. September 2020 ist sie an einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsort in der Stadt Zürich gebunden.

Auf Abruf erledigt sie im Stundenlohn unregelmässige

Arbeits einsätze im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Woche und muss sich dazu fünf Tage pro Woche bereit halten (Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f.) . Daraus könnte ge schlossen werden, dass sie sich mindestens unter d er Woche in der Schweiz auf hält. Allerdings hat sie bei den Angaben zu Beschäftigung angeführt, dass sie sowohl in der Schweiz als auch im Ausland erwerbstätig sei (Urk. 11/ 2), was de n gezogene n Schluss auch wieder in Frage stell t; weitere Angaben zu dieser eben falls ausgeübten Tätigkeit fehlen gänzlich.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass der bisherige Wohnort der Beschwerdeführe rin in der Stadt

C.___ (in Deutschland; Urk. 5/3) räumlich weit entfernt

ist; es ist deshalb fraglich,

ob beziehungsweise inwiefern sie an den Wochenenden in regelmässigen Abständen an ihre alte Wohnadresse zurückkehrt, zumal

häufige Reisen über sol che Distanzen kostspielig sind .

R egelmässige

Wochenenda ufenthalte in der Heimat in Deutschland

können mangels entsprechender Abklärungen der Gesund heitsdirektion aber aktuell nicht ausgeschlossen werden . Da eine klare Regelung der zulässigen Ferienabwesenheiten im Arbeitsvertrag fehlt (Urk. 5/4 S. 1 und 3) und weitere diesbezügliche Informationen in den Akten nicht verfügbar sind, bleibt zudem unklar, wo die Beschwerdeführerin während der Semesterferien w ohn t . Ob also, wie von der Praxis für die Annahme eines Wohnsitzes ausländi scher Studenten in der Schweiz verlangt (vgl. vorstehende Erwägung), eine ver gleichsweise starke Lockerung ihrer Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz

ein getreten ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden .

Deshalb kann auch nicht bestimmt werden, ob sich der Mittelpunkt der Lebensführung und Lebensbezie hungen der Beschwerdeführerin seit August/September 2020 im Kanton Zürich oder weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort in

Deutschland befindet . V on der Beantwortung dieser Frage hängt es aber ab, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO 883/2004

eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann . 4.2.4

Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Gesundheitsdirektion, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, wo sich die Be schwerdeführerin an den Wochenenden und während der Semesterferien aufhält (etwa durch nähere Abklärung der Arbeitszeiten anhand von Lohnabrechnungen und Befragung der Beschwerdeführerin).

H ernach wird sie unter gesamthafter Be trachtung der massgeblichen Gesichtspunkte (v gl.

vorstehende E . 4.2.2) in einem ersten Schritt zu bestimmen haben, wo sich der Wohnort bzw. Wohnsitz d er Beschwerdeführerin befindet, und in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerde füh rerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO

883/2004

und von Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann. 4.3

Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Gesundheits direktion die

M öglichkeit einer

Befreiung vom Versicherungsobligatorium nach schweizerischem Recht

zulässigerweise verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei ihr mehrfach versichert wor den, dass die Europäische Krankenversicherungskarte ihr für die Zeit ihres Studi ums in der Schweiz einen ausreichenden Versicherungsschutz gewähre und sie deshalb von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden könne (Urk. 1). Aus ihren Vorbringen und den Akten ergeben sich aber keine Anhalts punkte dafür, dass ihr in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde, nämlich der Beschwerdegegnerin, unrichtige Auskünfte erteilt wurden, die einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen könnten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 2 0. Oktober 2021 aufgeho ben und die Sache an die Gesundheitsdirek tion des Kantons Zürich

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über das Gesuch von X.___ um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren

1995 und Staatsangehörige von Deutschland, zog am 2. August 20 20 in die Schweiz (Urk. 5/1) und immatrikulierte sich an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3) . Zudem arbeitet sie seit dem

1. September 2020 für die A.__ AG auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 5/4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbe willigung B, für den Aufenthalt zur Ausbildung, wobei eine Erwerbstätigkeit im U mfang bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist

(Urk. 5/1).

Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/5) und legte ihrem Gesuch ihre Europäische Krankenversicherungskarte (Urk. 5/2), die Immatrikulationsbestätigung (Urk. 5/3) und den Arbeitsvertrag bei (Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2021 lehnte die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung ge mäss

Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) er bringe. Die Gesundheitsdirektion verpflichtete sie, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kran kenpflegeversicherung abzuschliessen und der W ohngemeinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 5/5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/6; vgl. auch Urk. 5/5 S. 3, Urk. 5/7-8) wies die Ge sundheitsdirektion mit Entscheid vom

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und studiert sowie arbeitet seit August /September 2020 in der Schweiz (Urk. 5/1, Urk. 5/3-4). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR

0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art.

E. 1.2 Der sachliche Geltungsbereich der VO 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. Gemäss

Art.

E. 1.3 Im Sinne eines Optionsrechts können d ie in Deutschland wohnenden Personen, die nach Titel II der VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften unter liegen, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nach weisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind . Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b VO 883/2004). Das Verfahren in der Schweiz richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV (Eugster, a.a.O., S. 439 Rz 100, 103).

2.

E. 2 G egen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss

dessen Aufhebung und die Befreiung von der Kr ankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022

beantragte die

Gesundheitsdirektion

die A bweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen muss .

Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV auf Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, ausgedehnt .

E. 2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pfl icht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pen sionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherun g unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behand lung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach int ernationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV) . Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Per sonenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterst ehen.

Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenka tegorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu wer den. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. In der Schweiz nebenerwerbstätige Studierende („Werkstudenten“) können sich ebenfalls auf Art. 2 Abs. 4 KVV berufen, wenn das Aus- oder Weiterbildungsziel und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Eugster, a.a.O., S. 425 Rz 52). 3 . 3 .1

D ie Gesundheitsdirektion verneint die Möglichkeit einer

Befreiung

der Beschwer deführerin von der Versicherungspflicht mit der Begründung, sie gehe in der Schweiz gemäss Arbeitsvertrag vom 2 1. August 2020 seit dem 1. September 2020 einem unbefristeten entgeltlichen Erwerb im Stundenlohn nach. Auch wenn sie sich primär zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalte, bilde gemäss

Art.

E. 4 S. 2). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).

Am 2 1. März 2022 (Urk.

10) reichte die Gesundheitsdirektion auf Anfrage des Gerichts (Urk.

9) das am 1. November 2020 erstellte elektronische Antragsformu lar der Beschwerdeführerin betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht zu den Akten (Urk. 11/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September 2020 für die A.___ AG. Auch wenn sie gemäss Vertrag vom 2 1. August 2020 sowie eige nen Angaben bloss auf Abruf für höchstens 15 Stunden pro Woche angestellt ist und in einzelnen Monaten gar keine Arbeitseinsätze hat (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f., Urk. 5/6), ist s ie deshalb als in der Schweiz Beschäftigte im Sinne von Art.

E. 4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin als in der Schweiz arbeitende Person gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO

883/2004 eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann, weil sie weiterhin in Deutschland wohnt (vgl. vorstehend E. 1.3) .

E. 4.2.2 Wohnort meint den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit . j VO 883/2004) und befindet sich an demjenigen Ort, an welche m eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat . Der Begriff des Wohnorts deckt sich auf weite Strecken mit dem

Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs

(ZGB; vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 75 f.) .

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (erster Teilsatz) . Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar gewor den ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie hungen befindet (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB Rz 5). Auch ein von vornherein bloss vor übergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine be stimmte Dauer von mindestens einem Jahr angelegt ist und der Lebensmittel punkt dorthin verlegt wird (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB Rz 7). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB, zweiter Teilsatz, begründet der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen Wohnsitz. Ob sich der Wohnsitz volljähriger Studierender am Studienort oder noch am bisherigen Ort befindet, beurteilt sich nach ähnlichen Kriterien, wie bei den arbeitenden Wochenaufenthaltern (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB Rz 15), wobei jedoch aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB strengere Anforderungen an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort als am Arbeitsort zu stellen sind. So ist während des Semesters eine regelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz zur Bei behaltung desselben nicht erforderlich. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifes tiert, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht in den Semesterferien, zurückkehrt. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass die Person als Werkstudent/in am Studienort einer regelmässigen E rwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz 19f).

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat auf dem elektronischen Antragsformular der Gesund heitsdirektion keine Angaben zum Ort ihres Wohnsitzes gemacht und seitens der Beschwerdegegnerin war sie offenbar auch nicht zum vollständigen Ausfüllen des Formulars auf gefordert worden (Urk. 11/ 2). Mit Blick auf die erwähnten Kri terien zur Bestimmung des Wohnorts nach Art. 83 in Verbindung mit dem An hang XI Ziff. 3 lit . b der VO 883/2004 ist zunächst von Belang, dass s ie seit August 2020 ein viersemestriges Studium an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/6) absolviert. Dieser von vorn herein vorübergehende Aufenthalt dauert mehr als ein Jahr und ist deshalb nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, einen Wohnsitz zu begründen. Für eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz sprechen sodann folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 5/1) und eine Wohnadresse in B.___ (Urk. 5/4 S. 1, Urk. 5/10).

S eit dem 1. September 2020 ist sie an einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsort in der Stadt Zürich gebunden.

Auf Abruf erledigt sie im Stundenlohn unregelmässige

Arbeits einsätze im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Woche und muss sich dazu fünf Tage pro Woche bereit halten (Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f.) . Daraus könnte ge schlossen werden, dass sie sich mindestens unter d er Woche in der Schweiz auf hält. Allerdings hat sie bei den Angaben zu Beschäftigung angeführt, dass sie sowohl in der Schweiz als auch im Ausland erwerbstätig sei (Urk. 11/ 2), was de n gezogene n Schluss auch wieder in Frage stell t; weitere Angaben zu dieser eben falls ausgeübten Tätigkeit fehlen gänzlich.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass der bisherige Wohnort der Beschwerdeführe rin in der Stadt

C.___ (in Deutschland; Urk. 5/3) räumlich weit entfernt

ist; es ist deshalb fraglich,

ob beziehungsweise inwiefern sie an den Wochenenden in regelmässigen Abständen an ihre alte Wohnadresse zurückkehrt, zumal

häufige Reisen über sol che Distanzen kostspielig sind .

R egelmässige

Wochenenda ufenthalte in der Heimat in Deutschland

können mangels entsprechender Abklärungen der Gesund heitsdirektion aber aktuell nicht ausgeschlossen werden . Da eine klare Regelung der zulässigen Ferienabwesenheiten im Arbeitsvertrag fehlt (Urk. 5/4 S. 1 und 3) und weitere diesbezügliche Informationen in den Akten nicht verfügbar sind, bleibt zudem unklar, wo die Beschwerdeführerin während der Semesterferien w ohn t . Ob also, wie von der Praxis für die Annahme eines Wohnsitzes ausländi scher Studenten in der Schweiz verlangt (vgl. vorstehende Erwägung), eine ver gleichsweise starke Lockerung ihrer Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz

ein getreten ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden .

Deshalb kann auch nicht bestimmt werden, ob sich der Mittelpunkt der Lebensführung und Lebensbezie hungen der Beschwerdeführerin seit August/September 2020 im Kanton Zürich oder weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort in

Deutschland befindet . V on der Beantwortung dieser Frage hängt es aber ab, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO 883/2004

eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann .

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Gesundheitsdirektion, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, wo sich die Be schwerdeführerin an den Wochenenden und während der Semesterferien aufhält (etwa durch nähere Abklärung der Arbeitszeiten anhand von Lohnabrechnungen und Befragung der Beschwerdeführerin).

H ernach wird sie unter gesamthafter Be trachtung der massgeblichen Gesichtspunkte (v gl.

vorstehende E . 4.2.2) in einem ersten Schritt zu bestimmen haben, wo sich der Wohnort bzw. Wohnsitz d er Beschwerdeführerin befindet, und in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerde füh rerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO

883/2004

und von Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Gesundheits direktion die

M öglichkeit einer

Befreiung vom Versicherungsobligatorium nach schweizerischem Recht

zulässigerweise verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei ihr mehrfach versichert wor den, dass die Europäische Krankenversicherungskarte ihr für die Zeit ihres Studi ums in der Schweiz einen ausreichenden Versicherungsschutz gewähre und sie deshalb von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden könne (Urk. 1). Aus ihren Vorbringen und den Akten ergeben sich aber keine Anhalts punkte dafür, dass ihr in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde, nämlich der Beschwerdegegnerin, unrichtige Auskünfte erteilt wurden, die einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen könnten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 2 0. Oktober 2021 aufgeho ben und die Sache an die Gesundheitsdirek tion des Kantons Zürich

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über das Gesuch von X.___ um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A

Ziffer 1 des Anhangs II des FZA).

E. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversic herung (vgl. vorstehend E. 1.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00076

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 8. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren

1995 und Staatsangehörige von Deutschland, zog am 2. August 20 20 in die Schweiz (Urk. 5/1) und immatrikulierte sich an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3) . Zudem arbeitet sie seit dem

1. September 2020 für die A.__ AG auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 5/4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbe willigung B, für den Aufenthalt zur Ausbildung, wobei eine Erwerbstätigkeit im U mfang bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist

(Urk. 5/1).

Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/5) und legte ihrem Gesuch ihre Europäische Krankenversicherungskarte (Urk. 5/2), die Immatrikulationsbestätigung (Urk. 5/3) und den Arbeitsvertrag bei (Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2021 lehnte die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung ge mäss

Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) er bringe. Die Gesundheitsdirektion verpflichtete sie, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Kran kenpflegeversicherung abzuschliessen und der W ohngemeinde einen Versiche rungs nachweis zukommen zu lassen (Urk. 5/5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/6; vgl. auch Urk. 5/5 S. 3, Urk. 5/7-8) wies die Ge sundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2021 ab (Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss

dessen Aufhebung und die Befreiung von der Kr ankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022

beantragte die

Gesundheitsdirektion

die A bweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).

Am 2 1. März 2022 (Urk.

10) reichte die Gesundheitsdirektion auf Anfrage des Gerichts (Urk.

9) das am 1. November 2020 erstellte elektronische Antragsformu lar der Beschwerdeführerin betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht zu den Akten (Urk. 11/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und studiert sowie arbeitet seit August /September 2020 in der Schweiz (Urk. 5/1, Urk. 5/3-4). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR

0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A

Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). 1.2

Der sachliche Geltungsbereich der VO 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. Gemäss

Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. Dies bedeutet, dass eine Person zur selben Zeit ausnahmslos nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats ver sichert sein kann (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 435 Rz 85 f f . mit weiteren Hinweisen).

Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die in einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitglied staats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (Erwerbsortprinzip; vgl. Eugster, a.a.O., S. 436 Rz 86 f. und S. 444 Rz 117). Eine Beschäftigung ist auch anzunehmen, wenn die Tätigkeit in Teilzeit mit aus übungsfreien Zeiträumen geschieht beziehungsweise Zeitaufwand und Entgelt gering sind; der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist unerheblich (vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 77 f. und Rz 117).

Im Sinne einer Auffangkollisionsnorm regelt

Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbständige

Er werbstätigkeit noch eine Tätigkeit als Beamte beziehungsweise Wehr- und Zivil dienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erha lten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit . a -d), den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (Wohnorts prinzip). Dies gilt namentlich für wirtschaftlich nicht aktive Studierende. Die Aus übung einer Erwerbstätigkeit schliesst jedoch die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 aus (vgl. Eugster, a.a.O., S. 443 f. Rz 116 ff.). 1.3

Im Sinne eines Optionsrechts können d ie in Deutschland wohnenden Personen, die nach Titel II der VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften unter liegen, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nach weisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind . Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b VO 883/2004). Das Verfahren in der Schweiz richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV (Eugster, a.a.O., S. 439 Rz 100, 103).

2. 2.1

Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen muss .

Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV auf Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, ausgedehnt . 2.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pfl icht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pen sionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherun g unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behand lung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach int ernationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV) . Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Per sonenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterst ehen.

Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenka tegorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu wer den. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Be freiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. In der Schweiz nebenerwerbstätige Studierende („Werkstudenten“) können sich ebenfalls auf Art. 2 Abs. 4 KVV berufen, wenn das Aus- oder Weiterbildungsziel und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Eugster, a.a.O., S. 425 Rz 52). 3 . 3 .1

D ie Gesundheitsdirektion verneint die Möglichkeit einer

Befreiung

der Beschwer deführerin von der Versicherungspflicht mit der Begründung, sie gehe in der Schweiz gemäss Arbeitsvertrag vom 2 1. August 2020 seit dem 1. September 2020 einem unbefristeten entgeltlichen Erwerb im Stundenlohn nach. Auch wenn sie sich primär zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalte, bilde gemäss

Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 i hre entgeltliche Beschäftigung den zentralen Anknüp fungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Dieses Erwerbsortprin zip habe Vorrang gegenüber eine r Anknüpfung an den Wohnort oder gewöhnli chen Aufenthalt (Wohnsitzprinzip) im Sinne der Auffangregel von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/200 4. Eine Beschäftigung im Sinne der VO 883/2004 liege unab hängig davon vor, ob die Erwerbstätigkeit teilzeitlich mit „ausübungsfreien Zeit räumen“ oder nur gelegentlich ausgeübt werde . Deshalb unterstehe sie den schweizerischen Rechtsvorschriften. Da sie in der Schweiz studiere und keine An haltspunkte bestünden, dass für ihren Aufenthalt in der Schweiz die Erwerbstä tigkeit im Vordergrund stehe, falle grundsätzlich die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 KVV für Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbil dung in der Schweiz aufhielten, in Betracht. Vorausgesetzt werde hierfür, dass sie während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge . Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Europäische Krankenversicherungskarte aus Deutschland erfülle diese Voraussetzung nicht. Da Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 hinsichtlich der Krankenversicherung nur das Recht eines einzelnen Staates, hier der Schweiz, anwendbar sei, unterliege die Beschwerdeführerin nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht. Deshalb könne sie nicht mehr rechts gültig über eine gesetzliche Krankenversicherung mit Europäischer Krankenver sicherungskarte EHIC in ihrem Herkunftsland verfügen. Folglich bestehe aktuell auch kein gleichwertiger Versicherungsschutz. Eine Befreiung von der Kranken versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV sei aus diesen Gründen nicht möglich (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 4 S. 2 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe. Sie habe sich vor Beginn ihres Studiums in der Schweiz umfassend mit dem Versicherungs schutz auseinandergesetzt. Dabei sei ihr mehrfach versichert worden, dass ihre Europäische Krankenversicherungskarte ausreiche, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit ihres Studiums zu er langen. Ihre Beschäftigung auf Stundenbasis im Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche bringe ihr kein geregeltes Einkommen; in einigen Monaten habe sie gar keine Einkünfte erzielt. Zudem verfüge sie über einen vollumfänglichen gleichwertigen Versicherungsschutz (Urk. 1; vgl. auch Urk. 5/6). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September 2020 für die A.___ AG. Auch wenn sie gemäss Vertrag vom 2 1. August 2020 sowie eige nen Angaben bloss auf Abruf für höchstens 15 Stunden pro Woche angestellt ist und in einzelnen Monaten gar keine Arbeitseinsätze hat (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f., Urk. 5/6), ist s ie deshalb als in der Schweiz Beschäftigte im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 zu qualifizieren .

Für diese Einordnung ist

- entgegen ihrer Ansicht - der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit unerheblich, ebenso, dass sie in der Schweiz auch studiert (Urk. 5/3; vorstehend E. 1.2) . Als deutsche Staatsangehörige und in der Schweiz Erwerbstätige untersteht s ie ge mäss

Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversic herung (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin als in der Schweiz arbeitende Person gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO

883/2004 eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann, weil sie weiterhin in Deutschland wohnt (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.2.2

Wohnort meint den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit . j VO 883/2004) und befindet sich an demjenigen Ort, an welche m eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat . Der Begriff des Wohnorts deckt sich auf weite Strecken mit dem

Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs

(ZGB; vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 75 f.) .

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (erster Teilsatz) . Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar gewor den ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie hungen befindet (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB Rz 5). Auch ein von vornherein bloss vor übergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine be stimmte Dauer von mindestens einem Jahr angelegt ist und der Lebensmittel punkt dorthin verlegt wird (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB Rz 7). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB, zweiter Teilsatz, begründet der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen Wohnsitz. Ob sich der Wohnsitz volljähriger Studierender am Studienort oder noch am bisherigen Ort befindet, beurteilt sich nach ähnlichen Kriterien, wie bei den arbeitenden Wochenaufenthaltern (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB Rz 15), wobei jedoch aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB strengere Anforderungen an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort als am Arbeitsort zu stellen sind. So ist während des Semesters eine regelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz zur Bei behaltung desselben nicht erforderlich. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifes tiert, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht in den Semesterferien, zurückkehrt. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass die Person als Werkstudent/in am Studienort einer regelmässigen E rwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz 19f). 4.2.3

Die Beschwerdeführerin hat auf dem elektronischen Antragsformular der Gesund heitsdirektion keine Angaben zum Ort ihres Wohnsitzes gemacht und seitens der Beschwerdegegnerin war sie offenbar auch nicht zum vollständigen Ausfüllen des Formulars auf gefordert worden (Urk. 11/ 2). Mit Blick auf die erwähnten Kri terien zur Bestimmung des Wohnorts nach Art. 83 in Verbindung mit dem An hang XI Ziff. 3 lit . b der VO 883/2004 ist zunächst von Belang, dass s ie seit August 2020 ein viersemestriges Studium an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/6) absolviert. Dieser von vorn herein vorübergehende Aufenthalt dauert mehr als ein Jahr und ist deshalb nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, einen Wohnsitz zu begründen. Für eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz sprechen sodann folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 5/1) und eine Wohnadresse in B.___ (Urk. 5/4 S. 1, Urk. 5/10).

S eit dem 1. September 2020 ist sie an einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsort in der Stadt Zürich gebunden.

Auf Abruf erledigt sie im Stundenlohn unregelmässige

Arbeits einsätze im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Woche und muss sich dazu fünf Tage pro Woche bereit halten (Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f.) . Daraus könnte ge schlossen werden, dass sie sich mindestens unter d er Woche in der Schweiz auf hält. Allerdings hat sie bei den Angaben zu Beschäftigung angeführt, dass sie sowohl in der Schweiz als auch im Ausland erwerbstätig sei (Urk. 11/ 2), was de n gezogene n Schluss auch wieder in Frage stell t; weitere Angaben zu dieser eben falls ausgeübten Tätigkeit fehlen gänzlich.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass der bisherige Wohnort der Beschwerdeführe rin in der Stadt

C.___ (in Deutschland; Urk. 5/3) räumlich weit entfernt

ist; es ist deshalb fraglich,

ob beziehungsweise inwiefern sie an den Wochenenden in regelmässigen Abständen an ihre alte Wohnadresse zurückkehrt, zumal

häufige Reisen über sol che Distanzen kostspielig sind .

R egelmässige

Wochenenda ufenthalte in der Heimat in Deutschland

können mangels entsprechender Abklärungen der Gesund heitsdirektion aber aktuell nicht ausgeschlossen werden . Da eine klare Regelung der zulässigen Ferienabwesenheiten im Arbeitsvertrag fehlt (Urk. 5/4 S. 1 und 3) und weitere diesbezügliche Informationen in den Akten nicht verfügbar sind, bleibt zudem unklar, wo die Beschwerdeführerin während der Semesterferien w ohn t . Ob also, wie von der Praxis für die Annahme eines Wohnsitzes ausländi scher Studenten in der Schweiz verlangt (vgl. vorstehende Erwägung), eine ver gleichsweise starke Lockerung ihrer Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz

ein getreten ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden .

Deshalb kann auch nicht bestimmt werden, ob sich der Mittelpunkt der Lebensführung und Lebensbezie hungen der Beschwerdeführerin seit August/September 2020 im Kanton Zürich oder weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort in

Deutschland befindet . V on der Beantwortung dieser Frage hängt es aber ab, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO 883/2004

eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann . 4.2.4

Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Gesundheitsdirektion, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, wo sich die Be schwerdeführerin an den Wochenenden und während der Semesterferien aufhält (etwa durch nähere Abklärung der Arbeitszeiten anhand von Lohnabrechnungen und Befragung der Beschwerdeführerin).

H ernach wird sie unter gesamthafter Be trachtung der massgeblichen Gesichtspunkte (v gl.

vorstehende E . 4.2.2) in einem ersten Schritt zu bestimmen haben, wo sich der Wohnort bzw. Wohnsitz d er Beschwerdeführerin befindet, und in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerde füh rerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit . b der VO

883/2004

und von Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann. 4.3

Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Gesundheits direktion die

M öglichkeit einer

Befreiung vom Versicherungsobligatorium nach schweizerischem Recht

zulässigerweise verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei ihr mehrfach versichert wor den, dass die Europäische Krankenversicherungskarte ihr für die Zeit ihres Studi ums in der Schweiz einen ausreichenden Versicherungsschutz gewähre und sie deshalb von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden könne (Urk. 1). Aus ihren Vorbringen und den Akten ergeben sich aber keine Anhalts punkte dafür, dass ihr in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde, nämlich der Beschwerdegegnerin, unrichtige Auskünfte erteilt wurden, die einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen könnten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 2 0. Oktober 2021 aufgeho ben und die Sache an die Gesundheitsdirek tion des Kantons Zürich

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über das Gesuch von X.___ um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt