opencaselaw.ch

KV.2022.00022

Versicherungsobligatorium; keine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV, da Erfordernis des gleichwertigen Versicherungsschutzes nicht erfüllt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1994 , ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 6/4/1) . Sie ersuchte am

17. April 2020 um Befreiung von der Kr ankenversicherungspflicht (Urk. 6/2/1 ). Mit Verfügung vom

4. Mai 2021 (Urk. 6/6/6) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am

25. Mai 2021 (Urk. 6/9 ) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom

15. Februar 2022 ab (Urk. 6/15 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 2) erhob X.___ am 8. März 2022 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Ver sicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 1).

Die Gesundheitsdirektion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Dezember 2019 als Studentin in der Schweiz (Urk. 6/4/1 ). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist. 1.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandtei l des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe sondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268 .1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.

März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) be ziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Aus schusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abgeändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwend bar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der B undesrepublik Deutschland (Urk. 6/2/1; Urk. 6/4/1 ) und damit Staats an gehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrer er Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2 . 2.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der an zuwendend en Rechtsvorschriften» die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaats . Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbs tätigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, ko mmt die Auffangregelung in Art. 11 Abs.

3 lit . e zur Anwendung; danach unterliegen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Auf enthaltes einer Pers on definiert, wobei nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Aufenthaltsbewilligung B ermächtigt, bis zu 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen (Urk. 6/2/1). Ob sie von dieser Ermächtigung tatsächlich Gebrauch macht, kann offenbleiben, da der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne von VO 883/2004 in der Schweiz liegt : Die Beschwerdeführerin ist am 1 5. Dezember 2019 aus Y.___ nach Z.___ zugezogen ( Urk. 4/1), um hier an der Hochschule A .___ ein Studium zu absolvieren ( Urk. 1 S. 1 ). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und damit ihr Wohnort waren entsprechend ab diesem Zeitpunkt in Z.___ und damit in der Schweiz. Entsprechend gelten

für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz betreffend soziale Sicherheit . 2.3

Damit steht fest, dass sic h ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und auch aufgr und der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht. 3.2

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen muss. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht für Per sonen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindeste ns drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Kranken versicherung, KVV). Dem G rundsatz nach gehört die Versicherte als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher zu den in der s chweizerischen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personenkategorien. Strittig ist die Frage , ob ein Befreiungstat bestand gegeben ist. 3.3

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicher ungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärvers icherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit .

a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV) und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium be freit zu werden. So kön nen nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 4. 4.1

Zu beurteilen ist die Frage , ob die bestehende Versicherung der Beschwerde führerin in Deutschland als gleichwertige r Schutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV (E. 3.3) zu gelten hat (Urk. 1, Urk. 2). 4.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren E ntscheid (Urk. 2), die Beschwerde führerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass sie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe aber den Nachweis dafür, dass der bestehende Ver sicherungsschutz gleichwertig sei, nicht erbracht. Das Bestätigungsformular A sei nicht eingereicht worden und auch ein Bestätigungsschreiben der ausländisc hen Krankenversicherung vom 18. Mai 2020 habe Abweichungen vo m Versicherungsumfang nach Art. 25 ff. KVG vermerkt (S . 2). 4.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre in Deutschland ab geschlossene Krankheitsvollkostenversicherung gelte auch für Ausland aufenthalte. Sämtliche bisher in der Schweiz angefallene Behandlungskosten seien von ihrer Versicherung getragen worden. Zudem habe ihr Vater bestätigt, für alle Kosten während ihres Studienaufenthalts aufzukommen (S. 1). Eine zu sätzliche Krankenversicherung sei für sie als Studentin auch aus finanziellen Gründen nicht tragbar (S. 2). 5. 5. 1

Im Rahmen der obligatorischen Krankenpf legeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen privaten V ersicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Kranken pflegeversicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Ar

t. 1 Abs. 2 lit . a KVG) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG n ach Massgabe der in den Art. 32- 34 KVG festgelegten Vora ussetzungen zu über nehmen (Art. 24 KVG). Die Übernahmepflicht des Kran kenversicherers wird durch Art. 32 Abs.

1 KVG begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sogenannte WZW-Kriterien), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nach gewiesen sein muss.

Eine Leistung ist wirksam, wenn sie geeignet ist, das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu erreichen (BGE 137 V 295 E. 6.1). Die Zweckmässig keit fragt nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körper lichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchs gefahr (BGE 137 V 295 E. 6.2). Das Wirtschaftlichkeitserfordernis bezieht sich auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Diagnose- oder Behandlungs alternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen ist die kostengünstigste Variante beziehungsweise diejenige mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis zu wählen. Wo es nur eine Diagnose- oder Behandlungsmöglichkeit gibt, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV) die Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heil erfolg ein grobes Missverhä ltnis besteht (BGE 136 V 395 E. 7.4; vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsre cht, SBVR, 3. Auflage, 2016, S. 507 ff.).

Für die Vergütung von Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und von Ärzten oder Chiropraktoren erbracht werden, gilt somit gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG eine Pflichtleistungsvermutung. Demnach wird vermutet, das s diese Leistungen den in Art. 2 Abs. 1 KVG fest geschriebenen allgemeinen Vergütungskriterien der Wirksamkeit, Zweckmässig keit und Wirtschaftlichkeit genügen. Die Pflichtleistungsvermutung kann im Ein zelfall durch die jeweilige Krankenversicherung mittels Ve rfügung sowie gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG durch den Verordnungsgeber in Form einer abschliessen den Negativliste umgestossen werden. Der Bunde srat hat in Art. 33 lit . a KVV das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Ausnahmen von der Pflichtleistungsvermutung vorzusehen. Das EDI hat solche Ausnahmen in An hang 1 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kranken pflegeversicherung (KLV) festgelegt. Für eine Reihe von Leistungsarten hat der Gesetzgeber demgegenüber das Listenprinzip verankert. Dies gilt namentlich für die nicht von Ärzten oder Ärztinnen und Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, für Leistungen der medizinischen Prävention, gewisse Leistungen bei Mutterschaft, zahnärztliche Behandlungen sowie neue oder um strittene Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch i n Abklärung befindet (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 KVG). In diesen Bereichen sind die Kosten vom Krankenversicherer grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn die fragliche Leistung vom Verordnungsgeber auf einer Liste positiv aufgeführt ist (Positivlisten), wobei der Bundesrat das EDI zum Erlass der Pos itivlisten ermächtigt hat (Art. 33 lit . b–d KVV) . 5. 2

Im Schreiben vom 18. Mai 2020 (Urk. 6/13/ 1 ) führte der Debeka Kranken versicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka) auf, in welchen Punkten seine Leistungen von den Art. 25-31 KVG ab weichen . Namentlich bestehe zwar ein Leistungsanspruch für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung durch Ärzte und Angehörige medizinischer Hilfsberufe wie zum Beispiel Physio therapeuten und Hebammen, eine pauschale Zusage sei indes nicht möglich. Gleiches gelte auch für notwendige Heilbehandlung durch Chiropraktoren sowie von diesen verordneten Arzneimittel n ( vgl. Art. 25 Abs. 2 lit . a und b KVG ). Für ärztlich angeordnete Badekuren nach Art. 25 Abs. 2 lit . c KVG bestehe kein Leistungsanspruch. Hinsichtlich der ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizini schen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit . d KVG) bestehe ein Leistungsanspruch nur für die ambulante medizinische Rehabilitation. Stationäre Behandlungen zur medizinischen Rehabilitation würden im tariflichen Rahmen erstattet. Bereits aus diesen Erklärungen beziehungsweise Auflistung der jenigen Positionen , welche von Art. 25 bis 31 KVG abweichen , ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin n icht über einen gleichwertigen Ver sicherungsschutz bei der Debeka verfügt.

Da die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, die gültigen Versicherungs bedingungen ihrer privaten Krankenversicherung einzureichen, zieht das Gericht dennoch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) inklusive Teil II «Tarif HS-Comfort» mit Tarifbedingungen (nachfolgend: AVB HS-Comfort), welche auf der Internetseite des Versicherers der Beschwerdeführerin zu finden sind ( www.de beka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/index.html ), bei. Anders als in § 5 Abs. 1 lit . c MB/KK 2009 sind die Bestimmungen des KVG so konzipiert, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherer nicht im Ermessen der Kranken versicherer liegt, sondern auf bundesrechtlicher Gesetzes- und allenfalls Ver ordnungsebene geregelt ist (vgl. vorstehend E. 5.1 ) . Durch die Möglichkeit gemäss § 5 Abs. 1 lit . c AVB können die Krankenversicherer ihre Leistungspflicht da gegen einseitig einschränken, w omit die Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt sind. Auch fällt ins besondere ins Gewicht, dass die Leistungen der Debeka

bei stationären Behandlungen zur medizinischen Rehabilitation nur im tariflichen Rahmen erstattet werden (vgl. Urk. 6/13/1) . Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie es sich mit Pflegekosten verhält, denn nach Art. 25a KVG leistet die obligatorische Kranken pflegeversicherung auch einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im Pflegheim erbracht werden. Begrenzt sind dabei nicht die Leistungen an sich, sondern lediglich die entsprechenden Kosten beteiligungen der schweizerischen Krankenversicherung (vgl. Art. 7a KLV). Die weiteren Pflegekosten dürfen nur i m limitierenden Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG auf die Versicherten überwälzt werden. Hierzu ist aktenkundig nichts ver merkt beziehungsweise wurde von der Beschwerdeführerin nicht s ausgeführt. Mit Blick auf die auf der Website der Debeka aufgeführte Pflegeversicherung ist ersichtlich, dass die Leistungen der Debeka im Pflegefall in Abhäng igkeit der Pflegestufen 1-5 bei häuslicher Pflege bis maximal 9 01 Euro im Monat für selbst beschaffte Pflegehilfen beziehungsweise 2095 Euro bei Pflegehilfe durch Pflege dienste betragen ( vgl. «Im Pflegefall r echtzeitig informiert», Informationen zur privaten Pflegepflichtversicherung; www.debeka.de) wodurch die im schweizerischen Obligatorium vorgesehenen Pflegeleistungen (Art. 7 KLV), wel che nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangspflege sondern auch solche der Langzeitpflege umfassen, nicht annähernd gedeckt werden (vgl. zu den Kosten Art. 25a Abs. 5 KVG und Art. 7a KLV; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.3 und 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.3). Angesichts dieser erheblichen Leistungsausschlüsse kann offenbleiben, ob der Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( § 5 lit . b AVB ) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018 , Art. 3 Ziff.

21). Jedenfalls liessen sich auch diesfalls die genannten Defizite durch höhere Leistungen der Debeka in an deren Positionen (beispielsweise zahnärztliche Behandlungen, vgl. Lit . B AVB HS-Comfort ) nicht ausgleichen. 5. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherungsschutz, welcher die Debeka der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bietet, mit demjenigen des KVG und der KVV nicht gleichwertig ist, weshalb e ine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs.

4 KVV nicht in Betracht kommt.

Nichts zu ändern vermag hieran das nicht aktenkundige Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2020 an das Migrationsamt , wonach diese r für sämtliche Kosten aufkomme (vgl. Urk. 1 S. 1 ) . Zum einen vermag nur ein gleich wertiger Versicherungsschutz den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, zum andern besteht wie dargelegt insbesondere bezüglich der Pflegeleistungen eine gewichtige Deckungslücke. Folglich würden der Beschwerdeführerin - auch wegen des feh lenden Tarifschutzes (vgl. Art. 44 KVG) - bei Behandlungen, die über die Debeka abgerechnet würden, erheblich höhere Restkosten verbleiben, als wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert wäre.

Schliesslich vermag auch das Argument der Doppelversicherung mit einher gehender untragbarer

Prämienlast (Urk. 1 S. 2 oben) nicht zu verfangen, bietet die Deb e ka doch die Möglichkeit, während der Abwesenheit im Ausland die Krankheitsvollkostenversicherung ruhen zu lassen (vgl. Merkblatt über das Ruhen der Krankheitskostenvoll- und Krankentaggeldversicherung bei gesetz licher/

staatlicher Krankenversicherung im Ausland; www.debeka.de/ service/

bedingungen /Krankenversicherung/index.html ). Zudem besteht die Möglichkeit, eine von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als gleich wertig aner kannte kostengünstige Studentenversicherung abzuschliessen (vgl. Merkblatt mit aktueller Übersicht anerkannter Studentenversicherungen; www. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/ bilder dokumente/themen/gesund - heit/krankenversicherung/merkblatt_uebersicht_der_anerkannten%20_studentenversicherungen.pdf ).

Eine Grundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nach dem Gesagten nicht.

Das Einfordern des fehlende n Nachweis es der Ausbildungsstätte (vgl. Urk. 5 S. 2 f. Ziff. 5 ff.) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang . 6.

Demzufolge hat d ie Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspf licht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV verneint und deswegen das Gesuch de r Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1994 , ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 6/4/1) . Sie ersuchte am

17. April 2020 um Befreiung von der Kr ankenversicherungspflicht (Urk. 6/2/1 ). Mit Verfügung vom

4. Mai 2021 (Urk. 6/6/6) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am

25. Mai 2021 (Urk. 6/9 ) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom

15. Februar 2022 ab (Urk. 6/15 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Dezember 2019 als Studentin in der Schweiz (Urk. 6/4/1 ). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist.

E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandtei l des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe sondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268 .1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.

E. 1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.

März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) be ziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Aus schusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abgeändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwend bar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.3.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der B undesrepublik Deutschland (Urk. 6/2/1; Urk. 6/4/1 ) und damit Staats an gehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrer er Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015).

E. 1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

E. 2.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

E. 2.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der an zuwendend en Rechtsvorschriften» die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaats . Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbs tätigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, ko mmt die Auffangregelung in Art. 11 Abs.

E. 2.3 Damit steht fest, dass sic h ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und auch aufgr und der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.

E. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicher ungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärvers icherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit .

a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV) und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium be freit zu werden. So kön nen nach Art. 2 Abs.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht.

E. 3.2 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen muss. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht für Per sonen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindeste ns drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Kranken versicherung, KVV). Dem G rundsatz nach gehört die Versicherte als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher zu den in der s chweizerischen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personenkategorien. Strittig ist die Frage , ob ein Befreiungstat bestand gegeben ist.

E. 3.3 Art.

E. 4 KVV (E. 3.3) zu gelten hat (Urk. 1, Urk. 2).

E. 4.1 Zu beurteilen ist die Frage , ob die bestehende Versicherung der Beschwerde führerin in Deutschland als gleichwertige r Schutz im Sinne von Art. 2 Abs.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren E ntscheid (Urk. 2), die Beschwerde führerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass sie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe aber den Nachweis dafür, dass der bestehende Ver sicherungsschutz gleichwertig sei, nicht erbracht. Das Bestätigungsformular A sei nicht eingereicht worden und auch ein Bestätigungsschreiben der ausländisc hen Krankenversicherung vom 18. Mai 2020 habe Abweichungen vo m Versicherungsumfang nach Art. 25 ff. KVG vermerkt (S . 2).

E. 4.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre in Deutschland ab geschlossene Krankheitsvollkostenversicherung gelte auch für Ausland aufenthalte. Sämtliche bisher in der Schweiz angefallene Behandlungskosten seien von ihrer Versicherung getragen worden. Zudem habe ihr Vater bestätigt, für alle Kosten während ihres Studienaufenthalts aufzukommen (S. 1). Eine zu sätzliche Krankenversicherung sei für sie als Studentin auch aus finanziellen Gründen nicht tragbar (S. 2).

E. 5 KVG auf die Versicherten überwälzt werden. Hierzu ist aktenkundig nichts ver merkt beziehungsweise wurde von der Beschwerdeführerin nicht s ausgeführt. Mit Blick auf die auf der Website der Debeka aufgeführte Pflegeversicherung ist ersichtlich, dass die Leistungen der Debeka im Pflegefall in Abhäng igkeit der Pflegestufen 1-5 bei häuslicher Pflege bis maximal 9 01 Euro im Monat für selbst beschaffte Pflegehilfen beziehungsweise 2095 Euro bei Pflegehilfe durch Pflege dienste betragen ( vgl. «Im Pflegefall r echtzeitig informiert», Informationen zur privaten Pflegepflichtversicherung; www.debeka.de) wodurch die im schweizerischen Obligatorium vorgesehenen Pflegeleistungen (Art.

E. 7 KLV), wel che nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangspflege sondern auch solche der Langzeitpflege umfassen, nicht annähernd gedeckt werden (vgl. zu den Kosten Art. 25a Abs. 5 KVG und Art. 7a KLV; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.3 und 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.3). Angesichts dieser erheblichen Leistungsausschlüsse kann offenbleiben, ob der Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( § 5 lit . b AVB ) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018 , Art. 3 Ziff.

21). Jedenfalls liessen sich auch diesfalls die genannten Defizite durch höhere Leistungen der Debeka in an deren Positionen (beispielsweise zahnärztliche Behandlungen, vgl. Lit . B AVB HS-Comfort ) nicht ausgleichen. 5. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherungsschutz, welcher die Debeka der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bietet, mit demjenigen des KVG und der KVV nicht gleichwertig ist, weshalb e ine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs.

4 KVV nicht in Betracht kommt.

Nichts zu ändern vermag hieran das nicht aktenkundige Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2020 an das Migrationsamt , wonach diese r für sämtliche Kosten aufkomme (vgl. Urk. 1 S. 1 ) . Zum einen vermag nur ein gleich wertiger Versicherungsschutz den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, zum andern besteht wie dargelegt insbesondere bezüglich der Pflegeleistungen eine gewichtige Deckungslücke. Folglich würden der Beschwerdeführerin - auch wegen des feh lenden Tarifschutzes (vgl. Art. 44 KVG) - bei Behandlungen, die über die Debeka abgerechnet würden, erheblich höhere Restkosten verbleiben, als wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert wäre.

Schliesslich vermag auch das Argument der Doppelversicherung mit einher gehender untragbarer

Prämienlast (Urk. 1 S. 2 oben) nicht zu verfangen, bietet die Deb e ka doch die Möglichkeit, während der Abwesenheit im Ausland die Krankheitsvollkostenversicherung ruhen zu lassen (vgl. Merkblatt über das Ruhen der Krankheitskostenvoll- und Krankentaggeldversicherung bei gesetz licher/

staatlicher Krankenversicherung im Ausland; www.debeka.de/ service/

bedingungen /Krankenversicherung/index.html ). Zudem besteht die Möglichkeit, eine von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als gleich wertig aner kannte kostengünstige Studentenversicherung abzuschliessen (vgl. Merkblatt mit aktueller Übersicht anerkannter Studentenversicherungen; www. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/ bilder dokumente/themen/gesund - heit/krankenversicherung/merkblatt_uebersicht_der_anerkannten%20_studentenversicherungen.pdf ).

Eine Grundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nach dem Gesagten nicht.

Das Einfordern des fehlende n Nachweis es der Ausbildungsstätte (vgl. Urk. 5 S. 2 f. Ziff. 5 ff.) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang . 6.

Demzufolge hat d ie Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspf licht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV verneint und deswegen das Gesuch de r Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00022

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 3 1. Mai 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1994 , ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 6/4/1) . Sie ersuchte am

17. April 2020 um Befreiung von der Kr ankenversicherungspflicht (Urk. 6/2/1 ). Mit Verfügung vom

4. Mai 2021 (Urk. 6/6/6) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am

25. Mai 2021 (Urk. 6/9 ) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom

15. Februar 2022 ab (Urk. 6/15 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 2) erhob X.___ am 8. März 2022 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Ver sicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 1).

Die Gesundheitsdirektion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Dezember 2019 als Studentin in der Schweiz (Urk. 6/4/1 ). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist. 1.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandtei l des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe sondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268 .1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.

März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) be ziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Aus schusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abgeändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwend bar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der B undesrepublik Deutschland (Urk. 6/2/1; Urk. 6/4/1 ) und damit Staats an gehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrer er Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2 . 2.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der an zuwendend en Rechtsvorschriften» die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO

883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaats . Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbs tätigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, ko mmt die Auffangregelung in Art. 11 Abs.

3 lit . e zur Anwendung; danach unterliegen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Auf enthaltes einer Pers on definiert, wobei nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Aufenthaltsbewilligung B ermächtigt, bis zu 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen (Urk. 6/2/1). Ob sie von dieser Ermächtigung tatsächlich Gebrauch macht, kann offenbleiben, da der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne von VO 883/2004 in der Schweiz liegt : Die Beschwerdeführerin ist am 1 5. Dezember 2019 aus Y.___ nach Z.___ zugezogen ( Urk. 4/1), um hier an der Hochschule A .___ ein Studium zu absolvieren ( Urk. 1 S. 1 ). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und damit ihr Wohnort waren entsprechend ab diesem Zeitpunkt in Z.___ und damit in der Schweiz. Entsprechend gelten

für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz betreffend soziale Sicherheit . 2.3

Damit steht fest, dass sic h ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und auch aufgr und der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht. 3.2

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen muss. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht für Per sonen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindeste ns drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Kranken versicherung, KVV). Dem G rundsatz nach gehört die Versicherte als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher zu den in der s chweizerischen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personenkategorien. Strittig ist die Frage , ob ein Befreiungstat bestand gegeben ist. 3.3

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicher ungs pflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärvers icherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit .

a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV) und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium be freit zu werden. So kön nen nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 4. 4.1

Zu beurteilen ist die Frage , ob die bestehende Versicherung der Beschwerde führerin in Deutschland als gleichwertige r Schutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV (E. 3.3) zu gelten hat (Urk. 1, Urk. 2). 4.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren E ntscheid (Urk. 2), die Beschwerde führerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass sie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe aber den Nachweis dafür, dass der bestehende Ver sicherungsschutz gleichwertig sei, nicht erbracht. Das Bestätigungsformular A sei nicht eingereicht worden und auch ein Bestätigungsschreiben der ausländisc hen Krankenversicherung vom 18. Mai 2020 habe Abweichungen vo m Versicherungsumfang nach Art. 25 ff. KVG vermerkt (S . 2). 4.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre in Deutschland ab geschlossene Krankheitsvollkostenversicherung gelte auch für Ausland aufenthalte. Sämtliche bisher in der Schweiz angefallene Behandlungskosten seien von ihrer Versicherung getragen worden. Zudem habe ihr Vater bestätigt, für alle Kosten während ihres Studienaufenthalts aufzukommen (S. 1). Eine zu sätzliche Krankenversicherung sei für sie als Studentin auch aus finanziellen Gründen nicht tragbar (S. 2). 5. 5. 1

Im Rahmen der obligatorischen Krankenpf legeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen privaten V ersicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Kranken pflegeversicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Ar

t. 1 Abs. 2 lit . a KVG) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG n ach Massgabe der in den Art. 32- 34 KVG festgelegten Vora ussetzungen zu über nehmen (Art. 24 KVG). Die Übernahmepflicht des Kran kenversicherers wird durch Art. 32 Abs.

1 KVG begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sogenannte WZW-Kriterien), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nach gewiesen sein muss.

Eine Leistung ist wirksam, wenn sie geeignet ist, das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu erreichen (BGE 137 V 295 E. 6.1). Die Zweckmässig keit fragt nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körper lichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchs gefahr (BGE 137 V 295 E. 6.2). Das Wirtschaftlichkeitserfordernis bezieht sich auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Diagnose- oder Behandlungs alternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen ist die kostengünstigste Variante beziehungsweise diejenige mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis zu wählen. Wo es nur eine Diagnose- oder Behandlungsmöglichkeit gibt, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV) die Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heil erfolg ein grobes Missverhä ltnis besteht (BGE 136 V 395 E. 7.4; vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsre cht, SBVR, 3. Auflage, 2016, S. 507 ff.).

Für die Vergütung von Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und von Ärzten oder Chiropraktoren erbracht werden, gilt somit gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG eine Pflichtleistungsvermutung. Demnach wird vermutet, das s diese Leistungen den in Art. 2 Abs. 1 KVG fest geschriebenen allgemeinen Vergütungskriterien der Wirksamkeit, Zweckmässig keit und Wirtschaftlichkeit genügen. Die Pflichtleistungsvermutung kann im Ein zelfall durch die jeweilige Krankenversicherung mittels Ve rfügung sowie gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG durch den Verordnungsgeber in Form einer abschliessen den Negativliste umgestossen werden. Der Bunde srat hat in Art. 33 lit . a KVV das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Ausnahmen von der Pflichtleistungsvermutung vorzusehen. Das EDI hat solche Ausnahmen in An hang 1 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kranken pflegeversicherung (KLV) festgelegt. Für eine Reihe von Leistungsarten hat der Gesetzgeber demgegenüber das Listenprinzip verankert. Dies gilt namentlich für die nicht von Ärzten oder Ärztinnen und Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, für Leistungen der medizinischen Prävention, gewisse Leistungen bei Mutterschaft, zahnärztliche Behandlungen sowie neue oder um strittene Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch i n Abklärung befindet (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 KVG). In diesen Bereichen sind die Kosten vom Krankenversicherer grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn die fragliche Leistung vom Verordnungsgeber auf einer Liste positiv aufgeführt ist (Positivlisten), wobei der Bundesrat das EDI zum Erlass der Pos itivlisten ermächtigt hat (Art. 33 lit . b–d KVV) . 5. 2

Im Schreiben vom 18. Mai 2020 (Urk. 6/13/ 1 ) führte der Debeka Kranken versicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka) auf, in welchen Punkten seine Leistungen von den Art. 25-31 KVG ab weichen . Namentlich bestehe zwar ein Leistungsanspruch für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung durch Ärzte und Angehörige medizinischer Hilfsberufe wie zum Beispiel Physio therapeuten und Hebammen, eine pauschale Zusage sei indes nicht möglich. Gleiches gelte auch für notwendige Heilbehandlung durch Chiropraktoren sowie von diesen verordneten Arzneimittel n ( vgl. Art. 25 Abs. 2 lit . a und b KVG ). Für ärztlich angeordnete Badekuren nach Art. 25 Abs. 2 lit . c KVG bestehe kein Leistungsanspruch. Hinsichtlich der ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizini schen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit . d KVG) bestehe ein Leistungsanspruch nur für die ambulante medizinische Rehabilitation. Stationäre Behandlungen zur medizinischen Rehabilitation würden im tariflichen Rahmen erstattet. Bereits aus diesen Erklärungen beziehungsweise Auflistung der jenigen Positionen , welche von Art. 25 bis 31 KVG abweichen , ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin n icht über einen gleichwertigen Ver sicherungsschutz bei der Debeka verfügt.

Da die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, die gültigen Versicherungs bedingungen ihrer privaten Krankenversicherung einzureichen, zieht das Gericht dennoch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) inklusive Teil II «Tarif HS-Comfort» mit Tarifbedingungen (nachfolgend: AVB HS-Comfort), welche auf der Internetseite des Versicherers der Beschwerdeführerin zu finden sind ( www.de beka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/index.html ), bei. Anders als in § 5 Abs. 1 lit . c MB/KK 2009 sind die Bestimmungen des KVG so konzipiert, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherer nicht im Ermessen der Kranken versicherer liegt, sondern auf bundesrechtlicher Gesetzes- und allenfalls Ver ordnungsebene geregelt ist (vgl. vorstehend E. 5.1 ) . Durch die Möglichkeit gemäss § 5 Abs. 1 lit . c AVB können die Krankenversicherer ihre Leistungspflicht da gegen einseitig einschränken, w omit die Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt sind. Auch fällt ins besondere ins Gewicht, dass die Leistungen der Debeka

bei stationären Behandlungen zur medizinischen Rehabilitation nur im tariflichen Rahmen erstattet werden (vgl. Urk. 6/13/1) . Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie es sich mit Pflegekosten verhält, denn nach Art. 25a KVG leistet die obligatorische Kranken pflegeversicherung auch einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im Pflegheim erbracht werden. Begrenzt sind dabei nicht die Leistungen an sich, sondern lediglich die entsprechenden Kosten beteiligungen der schweizerischen Krankenversicherung (vgl. Art. 7a KLV). Die weiteren Pflegekosten dürfen nur i m limitierenden Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG auf die Versicherten überwälzt werden. Hierzu ist aktenkundig nichts ver merkt beziehungsweise wurde von der Beschwerdeführerin nicht s ausgeführt. Mit Blick auf die auf der Website der Debeka aufgeführte Pflegeversicherung ist ersichtlich, dass die Leistungen der Debeka im Pflegefall in Abhäng igkeit der Pflegestufen 1-5 bei häuslicher Pflege bis maximal 9 01 Euro im Monat für selbst beschaffte Pflegehilfen beziehungsweise 2095 Euro bei Pflegehilfe durch Pflege dienste betragen ( vgl. «Im Pflegefall r echtzeitig informiert», Informationen zur privaten Pflegepflichtversicherung; www.debeka.de) wodurch die im schweizerischen Obligatorium vorgesehenen Pflegeleistungen (Art. 7 KLV), wel che nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangspflege sondern auch solche der Langzeitpflege umfassen, nicht annähernd gedeckt werden (vgl. zu den Kosten Art. 25a Abs. 5 KVG und Art. 7a KLV; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.3 und 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.3). Angesichts dieser erheblichen Leistungsausschlüsse kann offenbleiben, ob der Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( § 5 lit . b AVB ) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018 , Art. 3 Ziff.

21). Jedenfalls liessen sich auch diesfalls die genannten Defizite durch höhere Leistungen der Debeka in an deren Positionen (beispielsweise zahnärztliche Behandlungen, vgl. Lit . B AVB HS-Comfort ) nicht ausgleichen. 5. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherungsschutz, welcher die Debeka der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bietet, mit demjenigen des KVG und der KVV nicht gleichwertig ist, weshalb e ine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs.

4 KVV nicht in Betracht kommt.

Nichts zu ändern vermag hieran das nicht aktenkundige Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2020 an das Migrationsamt , wonach diese r für sämtliche Kosten aufkomme (vgl. Urk. 1 S. 1 ) . Zum einen vermag nur ein gleich wertiger Versicherungsschutz den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, zum andern besteht wie dargelegt insbesondere bezüglich der Pflegeleistungen eine gewichtige Deckungslücke. Folglich würden der Beschwerdeführerin - auch wegen des feh lenden Tarifschutzes (vgl. Art. 44 KVG) - bei Behandlungen, die über die Debeka abgerechnet würden, erheblich höhere Restkosten verbleiben, als wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert wäre.

Schliesslich vermag auch das Argument der Doppelversicherung mit einher gehender untragbarer

Prämienlast (Urk. 1 S. 2 oben) nicht zu verfangen, bietet die Deb e ka doch die Möglichkeit, während der Abwesenheit im Ausland die Krankheitsvollkostenversicherung ruhen zu lassen (vgl. Merkblatt über das Ruhen der Krankheitskostenvoll- und Krankentaggeldversicherung bei gesetz licher/

staatlicher Krankenversicherung im Ausland; www.debeka.de/ service/

bedingungen /Krankenversicherung/index.html ). Zudem besteht die Möglichkeit, eine von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als gleich wertig aner kannte kostengünstige Studentenversicherung abzuschliessen (vgl. Merkblatt mit aktueller Übersicht anerkannter Studentenversicherungen; www. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/ bilder dokumente/themen/gesund - heit/krankenversicherung/merkblatt_uebersicht_der_anerkannten%20_studentenversicherungen.pdf ).

Eine Grundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nach dem Gesagten nicht.

Das Einfordern des fehlende n Nachweis es der Ausbildungsstätte (vgl. Urk. 5 S. 2 f. Ziff. 5 ff.) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang . 6.

Demzufolge hat d ie Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspf licht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV verneint und deswegen das Gesuch de r Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler