Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit durch den Einspracheentscheid vom
E. 2 6. Juni 2020 ( Urk. 9/17)
wurde eine
Befreiung de s Beschwerde führers von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abgelehnt. In seiner Beschwerde vom 2 8. Januar 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides
(Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 1. April 2022 (Urk.
E. 7 ) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägun gsentscheid gleichen Datums ein (Urk.
E. 8 ) ein. Am 9. Mai 2022 ( Urk.
12) reichte Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas P oledna seine Honorarnote ein ( Urk. 13). 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2 1. April 2022 ( Urk. 8) hat die Be schwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entspro chen und festgestellt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Verfügung vom 1 1. Januar 1999 gilt. Dementsprechend ist das Verfahren als ge genstandslos geworden abzuschreiben. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Gemäss
Honorarnote vom 9. Mai 2022 (Urk.
E. 13 ) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsan walt Prof. Dr. Tomas Poledna
für das Verfahren auf 6.5
Stunden , was als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Spesenpauschale von 3 % und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Die Referentin erkennt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00013
II. Kammer Ersatzrichterin Lienhard als Referentin Gerichtsschreiberin Schucan Verfügung vom 1 1. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna Poledna RC AG Münstergasse 9, Postfach, 8001 Zürich gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit durch den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2021 ( Urk. 2) bestätigte r Verfügung vom 2 6. Juni 2020 ( Urk. 9/17)
wurde eine
Befreiung de s Beschwerde führers von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abgelehnt. In seiner Beschwerde vom 2 8. Januar 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides
(Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 1. April 2022 (Urk. 7 ) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägun gsentscheid gleichen Datums ein (Urk. 8 ) ein. Am 9. Mai 2022 ( Urk.
12) reichte Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas P oledna seine Honorarnote ein ( Urk. 13). 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2 1. April 2022 ( Urk. 8) hat die Be schwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entspro chen und festgestellt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Verfügung vom 1 1. Januar 1999 gilt. Dementsprechend ist das Verfahren als ge genstandslos geworden abzuschreiben. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Gemäss
Honorarnote vom 9. Mai 2022 (Urk. 13 ) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsan walt Prof. Dr. Tomas Poledna
für das Verfahren auf 6.5
Stunden , was als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Spesenpauschale von 3 % und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Die Referentin erkennt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan