Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war ab dem 1. Januar 2013 bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nachfolgend: Mutuel ) mit einer Jahresfranchise von Fr. 2‘000.-- obligatorisch krankenpflegeversichert, zuerst über das Versiche rungsmodell BasicPlus ( Urk. 13/8 S. 2, Urk. 13/9, Urk. 13/11 S. 24, Urk. 13/12, Urk. 13/14; vgl. auch Urk. 13/16), ab 1. März 2015 über die gewöhnliche Grund versicherung ( Urk. 13/17-18, Urk. 13/32 S. 3, Urk. 13/39, Urk. 13/41 S. 2 f., Urk. 13/58 S. 2, Urk. 13/61 S. 2 ff.).
Am 2 7. November 2015 kündigte er die obligatorische Krankenpflege versiche rung per Ende 2015 ( Urk. 13/19). Mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2015 infor mierte ihn die Mutuel , dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn die noch ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei bungs kosten bis zum Kündigungstermin vollständig bezahlt seien. Andern falls müsse die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel weiter geführt werden ( Urk. 13/20). 1.2
Am 2 9. November 2016 reichte der Versicherte erneut die Kündigung der obliga torischen Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel
ein, diesmal per Ende 2016 ( Urk. 13/23). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 informierte ihn die Mutuel wieder über die Voraussetzungen für einen Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Urk. 13/24).
Am 1 9. Dezember 2016 sendete sie ihm den Benutzernamen für die EDV-Anwendungen der Mutuel
GMnet und registrierte seine E-Mail-Adresse ( Urk. 13/26; vgl. auch Urk. 3/7, Urk. 12 Ziff. 23-24 ). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2017 stellte sie ihm ein Passwort für die Plattform GMnet zu ( Urk. 13/27). Am 1 7. Februar 2017 eröffnete sie dem Versicherten und der Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten hatte ( Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 12 Ziff. 25 ), in schriftlicher Form, dass der Wechsel des Versicherers nicht zustande komme und das Versicherungsver hältnis mit der Mutuel fortbestehe, weil der Versicherte seine Ausstände nicht vollumfänglich beglichen habe ( Urk. 13/28; vgl. auch Urk. 13/30-31).
Am 2 0. April 2017 stellte die Mutuel dem Versicherten , wie von diesem gewünscht ( Urk. 13/30) , eine n Kontoauszug betreffend die Zeit von Januar 2015 bis April 2017 mit den Ausstände n zu ( Urk. 3/8, Urk. 13/33). 1.3
Mit Schreiben vom 2 9. November 2017 kündigte der Versicherte die Kranken pflegeversicherung per Ende 2017 ( Urk. 13/40). Die Mutuel machte ihn am 1 2. Dezember 2017 wiederum auf die Kündigungsbedingungen aufmerksam und wies abermals darauf hin, dass die Versicherung bei der Mutuel weitergeführt werde, wenn die Ausstände nicht vollständig bezahlt seien ( Urk. 13/42). Am 2 4. Januar 2018 sendete die Mutuel dem Versicherten entsprechend seiner Anfrage gleichen Datums einen aktuellen Kontoauszug mit seinen Ausständen zu ( Urk. 13/43). 1.4
Am 2 9. September 2020 stellte der Versicherte der Mutuel eine weitere Kündi gung der Krankenpflegeversicherung zu, diesmal per Ende 2020 ( Urk. 13/47). Die Mutuel machte ihn am 6. Oktober 2020 aufs Neue auf die Kündigungsvoraus setzungen aufmerksam ( Urk. 13/48). Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 verlangte der Versicherte eine Bestätigung, dass das Versicherungsverhältnis per 3
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 2. Dezember 2017 wiederum auf die Kündigungsbedingungen aufmerksam und wies abermals darauf hin, dass die Versicherung bei der Mutuel weitergeführt werde, wenn die Ausstände nicht vollständig bezahlt seien ( Urk. 13/42). Am 2 4. Januar 2018 sendete die Mutuel dem Versicherten entsprechend seiner Anfrage gleichen Datums einen aktuellen Kontoauszug mit seinen Ausständen zu ( Urk. 13/43).
E. 1.1 X.___ , geboren 1975, war ab dem 1. Januar 2013 bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nachfolgend: Mutuel ) mit einer Jahresfranchise von Fr. 2‘000.-- obligatorisch krankenpflegeversichert, zuerst über das Versiche rungsmodell BasicPlus ( Urk. 13/8 S. 2, Urk. 13/9, Urk. 13/11 S. 24, Urk. 13/12, Urk. 13/14; vgl. auch Urk. 13/16), ab 1. März 2015 über die gewöhnliche Grund versicherung ( Urk. 13/17-18, Urk. 13/32 S. 3, Urk. 13/39, Urk. 13/41 S. 2 f., Urk. 13/58 S. 2, Urk. 13/61 S. 2 ff.).
Am 2 7. November 2015 kündigte er die obligatorische Krankenpflege versiche rung per Ende 2015 ( Urk. 13/19). Mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2015 infor mierte ihn die Mutuel , dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn die noch ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei bungs kosten bis zum Kündigungstermin vollständig bezahlt seien. Andern falls müsse die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel weiter geführt werden ( Urk. 13/20).
E. 1.2 Am 2 9. November 2016 reichte der Versicherte erneut die Kündigung der obliga torischen Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel
ein, diesmal per Ende 2016 ( Urk. 13/23). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 informierte ihn die Mutuel wieder über die Voraussetzungen für einen Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Urk. 13/24).
Am 1 9. Dezember 2016 sendete sie ihm den Benutzernamen für die EDV-Anwendungen der Mutuel
GMnet und registrierte seine E-Mail-Adresse ( Urk. 13/26; vgl. auch Urk. 3/7, Urk. 12 Ziff. 23-24 ). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2017 stellte sie ihm ein Passwort für die Plattform GMnet zu ( Urk. 13/27). Am 1 7. Februar 2017 eröffnete sie dem Versicherten und der Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten hatte ( Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 12 Ziff. 25 ), in schriftlicher Form, dass der Wechsel des Versicherers nicht zustande komme und das Versicherungsver hältnis mit der Mutuel fortbestehe, weil der Versicherte seine Ausstände nicht vollumfänglich beglichen habe ( Urk. 13/28; vgl. auch Urk. 13/30-31).
Am 2 0. April 2017 stellte die Mutuel dem Versicherten , wie von diesem gewünscht ( Urk. 13/30) , eine n Kontoauszug betreffend die Zeit von Januar 2015 bis April 2017 mit den Ausstände n zu ( Urk. 3/8, Urk. 13/33).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 2 9. November 2017 kündigte der Versicherte die Kranken pflegeversicherung per Ende 2017 ( Urk. 13/40). Die Mutuel machte ihn am
E. 1.4 Am 2 9. September 2020 stellte der Versicherte der Mutuel eine weitere Kündi gung der Krankenpflegeversicherung zu, diesmal per Ende 2020 ( Urk. 13/47). Die Mutuel machte ihn am 6. Oktober 2020 aufs Neue auf die Kündigungsvoraus setzungen aufmerksam ( Urk. 13/48). Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 verlangte der Versicherte eine Bestätigung, dass das Versicherungsverhältnis per 3
Dispositiv
- Dezember 2016 beendet worden sei ( Urk. 13/49). In ihrer E-Mail- Antwort vom 1
- Oktober 2020 begründete die Mutuel , weshalb ihrer Ansicht nach das Versicherungsverhältnis fortbestehe und informierte ihn über seine aktuellen Ausstände, die Möglichkeit, Prämienverbilligungen zu beantragen, ein alterna tives Versicherungsmodell zu wählen und die Zahlung der Ausstände in Raten zu vereinbaren ( Urk. 13/55). Mit E-Mail vom 2
- Dezember 2021 ersuchte der Versicherte die Mutuel um Zustellung der Versicherungspolicen für die Jahre 2019 und 2020 zwecks Bean tragung von Prämienverbilligungen ( Urk. 13/57). Am
- Januar 2021 teilte sie ihm mit, dass die verlangten Versicherungspolicen in seinem Kundenbereich der EDV-Anwendungen der Mutuel GMnet und GMapp verfügbar seien ( Urk. 13/59; vgl. auch Urk. 13/58). Nachdem der Versicherte der Mutuel mitgeteilt hatte, keinen Zugang zu GMnet und GMapp zu haben und die diesbezüglichen Vertragsbedingungen nicht zu akzeptieren ( Urk. 13/59 S. 1, Urk. 13/60), bestätigte sie ihm mit E-Mail vom 1
- Januar 2021, dass sie wieder sämtliche Korrespondenz per Post zustellen werde ( Urk. 13/61; vgl. auch Urk. 13/62-63). Am 1
- Januar 2021 informierte der Versicherte die Mutuel , er habe sich im Jahr 2016 über GMnet und GMapp nicht einloggen können und deshalb diverse Mitteilungen nicht erhalten. Die Rechnungen der Mutuel seien offensichtlich fehlerhaft, und er bestreite, seit Ende 2016 noch bei der Mutuel versichert zu sein. Alle Rechnungen bis zu diesem Zeitpunkt habe er beglichen. Die Mutuel habe ihm einen Wechsel des Krankenversicherers per
- Januar 2017 verunmöglicht, wofür sie s chadenersatzpflichtig im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei ( Urk. 13/64). 1.5 Daraufhin erliess die Mutuel die Verfügung vom
- Februar 2021, womit sie fest stellte, dass der Versicherte seit
- Januar 2013 ununterbrochen bei ihr obligato risch krankenpflegeversichert sei. Zudem verneinte sie das Bestehen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG ( Urk. 13/65). Dagegen erhob der Versicherte am
- März 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ermög lichung eines Wechsels der Krankenversicherung und Schadenersatz für den verweigerten Wechsel zu einer Krankenversicherung mit einer Wahlfranchise von Fr. 2'500.-- sowie für die Folgen der Betreibungen und die Abschreibung sämt licher Forderungen der Mutuel ( Urk. 13/66). Die Mutuel hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2
- April 2021 insofern teilweise gut, dass sie einem rückwirkenden Wechsel in das Hausarztmodell PrimaCare per
- Januar 2015 mit einer Franchise von Fr. 2 ’ 000.-- zustimmte und auf die Geltendmachung von Mahn-, Betreibungs- und administrativen Kosten in den Jahren 2015 bis 2020 in Höhe von Fr. 3'876.70 verzichtete. Bezüglich des festgestellten ununterbrochenen Fortbestehens der Krankenversicherung und der abgelehnten Schadenersatz pflicht wies sie die Einsprache ab ( Urk. 13/65 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
- Juni 2021 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, es sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermög lichen, alle Betreibungen seien zu löschen, es sei ihm Schadenersatz sowie eine Genugtuung für die Folgen des verunmöglichten Wechsels der Krankenversiche rung zuzusprechen und es seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Mutuel einzuleiten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- September 2021 beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis fortdauere ( Urk. 12). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am
- September 2021 zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Wechsel des obligatorischen Krankenversicherers ( Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) wurden in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 5), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu betonen ist, dass die versicherte Person den Versicherer - soweit die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Mitteilung der neuen Prämie steht (vgl. Art. 7 Abs. 2 KVG) - innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann ( Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 KVG). Zusätzlich sieht Art. 64a Abs. 6 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. 1.2 Zu ergänzen ist, dass eine nicht rechtzeitige Kündigung ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin entfaltet ( vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG,
- Auflage, Zürich 2018, Art. 7 Rz 7 mit Hinweisen). Liegt eine gültige Kündigung vor, ist die Begründung eines neuen Versicherungs verhältnisses durch die Weiterversicherungsbestätigung des neuen Versicherers aufschiebend bedingt. Selbst wenn festgestellt wird, dass der bisherige Versiche rer eine Kündigung zu Unrecht nicht akzeptiert hat, ist die rückwirkende Beendi gung des Versicherungsverhältnisses auf den Kündigungstermin nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin beim bisherigen Versicherer eingetroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1
- November 2017 unter Hinweis auf BGE 130 V 448 E. 3.1).
- 2.1 In der Verfügung vom
- Februar 2021 hielt die Mutuel einleitend fest, sie habe die diversen Kündigungen des Beschwerdeführers erhalten und zur Kenntnis genommen. Da sich die gegenseitigen Standpunkte mit Blick auf das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1
- Januar 2021 ( Urk. 13/64) nicht annäherten, erlasse sie nun die vorliegende Verfügung ( Urk. 13/65 S. 1). Nachfolgend führte die Mutuel die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel des Kranken ver sicherers sowie die Prämien- und Spesenausstände per 3
- Dezember 2016, 3
- Dezember 2017 und 3
- Dezember 2020 auf. Alsdann hielt sie fest, aufgrund der aufgeführten Ausstände sei ein Wechsel der obligatorischen Kranken pflege versicherung frühestens per 3
- Dezember 2021 möglich, wenn bis dann die erwähnten, im beiliegenden Kontoauszug vom
- Februar 2021 (vgl. Urk. 13/65 S. 7 und Urk. 3/4) ausgewiesenen Ausstände im Gesamtbetrag von Fr. 20'530.40 bezahlt seien und eine Nachversicherungsbestätigung des neuen Krankenver sicherers vorliege ( Urk. 13/65 S. 5 f.). Weiter erwiderte sie dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe die Korrespon denz der Mutuel im GMnet nicht lesen können, weil er sich nicht habe einloggen können (vgl. Urk. 13/64), mit seiner Anmeldung für das GMnet Ende 2016 habe er zum Ausdruck gebracht, die Korrespondenz auf diesem elektronischen Weg zu wünschen ( Urk. 13/65 S. 3 und 6). Die Mahnungen habe sie jeweils auf dem Post weg an die ihr mitgeteilte Adresse zugestellt ( Urk. 13/65 S. 6). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), ihr Adressänderungen innert 30 Tagen schriftlich zu melden, selten innert nützlicher Frist nachgekommen sei. Im Verfügungsdispositiv stellte die Mutuel fest, dass der Versicherte seit
- Januar 2013 ununterbrochen bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert sei. Zudem verneinte sie aufgrund der vom Beschwerdeführer am 1
- Januar 2021 erhobenen Forderung ( Urk. 13/64 S. 1) das Bestehen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG ( Urk. 13/65 S. 7). 2.2 Dagegen erhob der Versicherte am
- März 2021 Einsprache und beantragte, es sei ihm ab
- Januar 2015 die Prämiendifferenz zum Hausarzttarif inklusive Zinsen zurückzuzahlen, weil die Mutuel seine Prämien ab diesem Zeitpunkt grundlos auf den Normaltarif erhöht habe ( Urk. 13/66 S. 1 und 3). Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Mutuel bestünden nicht. Auch die von ihr geltend gemachten administrativen Kosten seien nicht gerechtfertigt und zu hoch ( Urk. 13/66 S. 1 f.). Soweit erkennbar habe er alle offenen beziehungsweise in Betreibung gesetzten Prämien bezahlt ( Urk. 13/66 S. 3). Der ihm zugestellte neue Kontoauszug der Mutuel vom
- Februar 2021 sei komplett unverständlich und offensichtlich falsch ( Urk. 13/66 S. 2). Mehrere angeblich offene Betreibungen könne er anhand der (fehlenden) Angaben der Mutuel nicht nachvollziehen. Er habe 2016 versucht, auch online Zugriff auf sein Konto und auf Abrechnungen zu nehmen, dies sei aber nicht möglich gewesen ( Urk. 13/66 S. 4). Die Betreibungen seien sofort auf Kosten der Mutuel zu löschen ( Urk. 13/66 S. 1 und 3). Ferner sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen ( Urk. 13/66 S. 2). Weiter sei ihm Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 20'000.-- sowie eine Genugtuung für die Folgen des verunmöglichten Wechsels der Krankenversicherung zuzusprechen ( Urk. 13/66 S. 1 f.). 2.3 In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
- April 2021 wiederholte die Mutuel , dass aufgrund der Ausstände per 3
- Dezember 2016, 3
- Dezember 2017 und 3
- Dezember 2020 ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung frühestens per 3
- Dezember 2021 möglich sei, unter der Bedingung, dass sämtliche Ausstände beglichen seien und der neue Kranken versicherer per
- Januar 2022 eine Versicherungsbestätigung zustelle ( Urk. 2 S. 5 ff.). Um dem Beschwerdeführer eine gute Lösung bieten zu können, bestätige sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass er rückwirkend per
- Januar 2015 über die Grundversicherung mit Hausarzt PrimaCare mit einer Franchise von Fr. 2'000.-- versichert sei. Weiter könne sie dem Beschwerdeführer mitteilen, dass nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich für die Jahre 2017 und 2018 keine Prämienverbilligungen abgerechnet worden seien; für die Jahre 2019 und 2020 bestehe kein höherer Anspruch auf Prämienverbilligungen als der bisher gewährte ( Urk. 2 S. 6). Alsdann führte die Mutuel die Prämien- und Spesenausstände nach KVG per 3
- Dezember 2016, 3
- Dezember 2017 und 3
- Dezember 2020 nach der rückwirkenden Anpassung des Versicherungsver trags von insgesamt Fr. 11'745.-- auf, wobei sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärte, auf die administrativen Kosten und Betreibungs spesen zu verzichten. Auch bot sie dem Beschwerdeführer eine Begleichung der Ausstände in 18 Raten an und stellte ihm einen Kontoauszug über die zu bezah lenden Prämien nach der Vertragsanpassung sowie neue Rechnungen zu ( Urk. 2 S. 6, Urk. 13/67 S. 22 ff.). Abschliessend wies sie erneut darauf hin, dass sie den geltend gemachten Schadenersatz mangels Widerrechtlichkeit ablehne ( Urk. 2 S. 7). Im Dispositiv des Einspracheentscheids hielt sie fest, die Einsprache vom
- März 2021 werde teilweise gutgeheissen, die Mutuel stimme einem rückwirkenden Wechsel in das Hausarztmodell PrimaCare per
- Januar 2015 mit einer Franchise von Fr. 2' 0 00.-- zu, es werde auf sämtliche Mahn- und Betreibungskosten sowie administrativen Kosten in den Jahren 2015 bis 2020 im Betrag von Fr. 3'876.70 verzichtet, und es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen bei der Mutuel nach KVG versichert sei sowie kein Schaden aus Verantwortlich keit im Sinne von Art. 78 ATSG geschuldet sei ( Urk. 2 S. 8). 2.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits einspracheweise vorgebrachten Argumente ( Urk. 1) und beantragte, die Betrei bungen seien sofort auf Kosten der Mutuel zu löschen ( Urk. 1 S. 1) und es sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenver sicherung zu ermöglichen ( Urk. 1 S. 2). Weiter sei ihm Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 20'000.-- sowie eine Genugtuung zuzusprechen. Der verunmöglichte Wechsel der Krankenversicherung ( Urk. 1 S. 1 f.) habe dazu geführt, dass er im Jahr 2020 nach Einleitung der Betreibung durch die Mutuel seine Arbeitsstelle verloren habe und nun auf Sozialhilfe angewiesen sei; ferner habe er trotz seiner Kündigung spätestens ab 2017 nicht von den tieferen Prämien bei der neuen Versicherung mit einer Maximalfranchise von Fr. 2'500.-- profitie ren können ( Urk. 1 S. 2 und 4). Zudem habe er die ihm im Jahr 2017 und 2018 zustehenden Prämienverbilligungen nicht einfordern können, weil die Mutuel in den Jahren 2017 und 2018 keinen Versicherungsausweis ausgestellt habe ( Urk. 1 S. 2 und 4), und er sei durch die gesamten Umstände psychisch belastet ( Urk. 1 S. 1). Das Verhalten der Mutuel sei betrügerisch und er erwarte vom Sozialver sicherungs gericht, dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen würden ( Urk. 1 S. 1). 2.5 In der Beschwerdeantwort vom
- September 2021 beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass das Versicherungsverhält nis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer fortbestehe ( Urk. 12 S. 12). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 12 S. 8-12).
- 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses im zeitlichen Verlauf, über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in den Jahren 2015 bis 2020 entstandene Mahn- und Betrei bungskosten sowie administrative Kosten in Höhe von Fr. 3'876.70 zu bezahlen und über die Schadenersatzpflicht der Mutuel aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG entschieden ( Urk. 2 S. 8). Weder wurde damit die Löschung von Betreibungen – die in den Zuständigkeitsbereich der Betreibungsbehörden fällt - noch der Anspruch auf eine Genugtuung beurteilt. Mangels eines Anfech tungsobjekts ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Löschung von Betreibungen und die Zusprechung einer Genugtuung beantragt wird ( Urk. 1 S. 1), nicht einzutreten. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt gemäss § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) namentlich bundesrechtliche und kantonal rechtliche Beschwerden und Klagen au f dem Gebiet des Sozialversicherungs rechts, insbesondere auch Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem KVG. Es ist aber weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Mutuel aufzunehmen ( Urk. 1 S. 1), ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten.
- 4.1 4.1.1 Im Dispositiv der Verfügung vom
- Februar 2021 stellte die Mutuel unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem
- Januar 2013 ununter brochen obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 13/65 S. 7). Dem Wortlaut nach liegt damit eine Feststellungsverfügung vor. Da die Mutuel in der Verfügungsbegründung auch die Prämien- und Spesenausstände per 3
- Dezem ber 2016, 3
- Dezember 2017 und 3
- Dezember 2020 aufführte, fragt sich, ob sie den Beschwerdeführer damit nicht einfach zur Leistung der Ausstände verpflich ten wollte. Solchenfalls läge eine rechtsgestaltende Verfügung vor. Dabei darf berücksichtigt werden, dass n ach der Rechtsprechung Verfügungen und Rechts mittelentscheide - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungs gehalt zu verstehen sind (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte , aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene E. 1c ; Urteil des Bundesgerichts U 139/02 vom 2
- November 2002 E. 3.3). 4.1.2 In Betracht fallen folgende Umstände: Die Mutuel hielt in der Verfügungsbegrün dung einleitend fest, sie erlasse diese Verfügung, weil sich die gegenseitigen Standpunkte bezüglich der Gültigkeit der diversen Kündigungen der obligato rischen Krankenpflegeversicherung durch den Beschwerdeführer nicht annäher ten ( Urk. 13/65 S. 1); dies deutet darauf hin, dass mit der Verfügung in erster Linie über den Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel entschieden werden sollte. Beim Erlass der Verfügung vom
- Februar 2021 war gemäss Kontoauszug der Mutuel vom
- Oktober 2020 ( Urk. 13/50) und laut Angaben des Beschwerdefüh rers in der Einsprache vom
- März 2021 ( Urk. 13/66 S. 2 und 4) seit einigen Monaten die Betreibung Nr. ... (betreffend Prämienausstände für die Monate Januar bis April und September bis Dezember 2015, Januar bis April 2016 sowie Januar bis November 2017, Betreibungsspesen, Zinsen und administrative Kosten) hängig ( Urk. 13/50, vgl. auch Urk. 13/43 S. 2 ff.). Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Mutuel im Rahmen der früheren Betreibungen Nr. ... und ... Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers ( Urk. 13/16 S. 12 f. und 14 f.) je durch den Erlass einer Verfügung vom 1
- Sep tember 2015 und vom 1
- Oktober 2015 aufgehoben und gleichzeitig die Bezah lung der entsprechenden Ausstände gefordert hatte ( Urk. 13/16 S. 17 f. und 20 f.; zur entsprechenden Befugnis der Krankenversicherer vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 3
- Januar 2012 ). 4.1.3 Aus diesen Akten kann geschlossen werden, dass die Mutuel Prämienausstände auf dem Betreibungsweg einfordert und allfällige Rechtsvorschläge durch den Erlass einer Verfügung beseitigt. Mit der Verfügung vom
- Februar 2021 wurde aber weder ein Rechtsvorschlag beseitigt noch der Beschwerdeführer verpflichtet, ausstehende Forderungen zu begleichen. Zwar werden darin auch die mit der Betreibung Nr. ... eingeforderten Zahlungen erwähnt, es werden aber auch noch andere Ausstände aufgeführt. Die Auflistung sämtlicher Prämien- und Spesenausstände per 3
- Dezember 2016, 3
- Dezember 2017 und 3
- Dezember 2020, das heisst den vom Beschwerdeführer mit den Versicherungskündigungen vom 2
- November 2016 ( Urk. 13/23), 2
- November 2017 ( Urk. 13/40) und 2
- September 2020 ( Urk. 13/47) anvisierten Kündigungsterminen ( Urk. 13/65 S. 5 f.), deutet darauf hin, dass mit der Verfügung vom
- Februar 2021 allein die Gültigkeit dieser Kündigungen beurteilt werden sollte. Schliesslich fehlen die zur Überprüfung des Bestands und der Höhe der in der Begründung der im Rechte liegenden Verfügung aufgelisteten Prämienforderungen notwendigen Belege (Prämienrechnungen, Mahnungen etc.) in den von der Mutuel eingereichten Verfahrensakten grösstenteils. Aufgrund dieser Gegebenheiten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Mutuel den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
- Februar 2021 nicht zur Zahlung der in der Begründung aufgelisteten Ausstände verpflichten wollte, sondern damit effektiv – entsprechend dem Wortlaut des Dispositivs - den Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses feststellen wollte. Insofern wird auch im angefochtenen Einspracheentscheid dispositivmässig lediglich der Fort bestand des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel festgestellt, wobei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
- Januar 2015 vorteilhaftere Versicherungs konditionen gewährt werden ( Urk. 2 S. 8). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - mangels rechtswirksamer Kündigung - tatsächlich seit
- Januar 2013 ununterbrochen bei der Mutuel obligatorisch krankenpflegever sichert war. 4.2 4.2.1 Unbestrittenermassen entfaltete die erste Kündigung vom 2
- November 2015 per Ende 2015 ( Urk. 13/19; vgl. auch Urk. 13/20) keine Wirkungen (vgl. Urk. 13/49), weil die Mutuel diesbezüglich keine Weiterversicherungsbestätigung eines neuen Versicherers im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG erhielt (vgl. vorstehend E. 1 .1 ). 4.2.2 Hinsichtlich der neuerlichen Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom 2
- November 2016 per 3
- Dezember 2016 ( Urk. 13/23; vgl. auch Urk. 13/24) macht die Mutuel geltend, per 3
- Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer mit ausstehenden Prämienbeträgen säumig gewesen, weshalb der Wechsel zur Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten habe ( Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 13/28 S. 2), nicht zustande gekommen sei ( Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.). Dabei übersieht die Mutuel zunächst, dass die Kündigung vom 2
- November 2016 nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 KVG statuierten dreimonatigen Frist vor dem 3
- Dezember 2016 erfolgte. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den
- Januar 2017 den Versicherten neue Prämien angekündigt haben muss ( vgl. etwa das Prämienarchiv unter www.priminfo.ad m in.ch ; Prämienübersichten 2016 und 2017 ) , so dass die Kündigung nach Art. 7 Abs. 2 KVG grundsätzlich rechtzeitig erfolgte. Entschei dend ist daher, ob der Beschwerdeführer per 3
- Dezember 2016 Ausstände hatte . Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vom vom
- Juli 2015 in der Betreibung Nr. … (zugestellt am 2
- August 2015), womit die Mutuel von ihm die Bezahlung der Prämien für die Monate Januar bis April 2015 von Fr. 737.60 zuzüglich Mahn- und administrativen Kosten von Fr. 210.-- gefordert hatte, zwar Rechts vorschlag erhoben hatte ( Urk. 13/16 S. 12 f.), dieser aber mit unange foch ten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Mutuel vom 1
- September 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 947.60 aufgehoben wurde ( Urk. 13/16 S. 17). Daran ändert nicht, dass die eingeschrieben zustellte Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde ( Urk. 13/67 S. 16). Zwar ist eine zweite Zustellung mittels A-Post in den Akten nicht dokumentiert. Allerdings stellte die Mutuel die Rechts öffnungsverfügung bet reffend die Betreibung Nr. … mehrmals zu, wobei die Zweitzustellung gemäss eigenen Angaben standardmässig per A-Post Plus erfolgt e ( Urk. 13/16 S. 21, Urk. 13/22 S. 5). Bezüglich der hier interessierenden Betreibung Nr. ... sind zwar keine weiteren Zustellungsprobleme dokumen tiert, aber der Beschwerdeführer muss sich die Zustellung entgegen halten lassen ( Art. 38 A bs. 2 bis ATSG). Die am
- Januar 2016 eingeleitete Fortsetzung der Betreibung ( Urk. 13/22 S. 15) führte zur Ausstellung der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vom 1
- Apr il 2016 (Pfändungs-Nummer … ; Urk. 13/22/24). In der Folge stellte die Mutuel - soweit aus den Akten ersichtlich - diesbezüglich kein Verwertungsbegehren. Gemäss Kontoauszug vom 2
- April 2017 ( Urk. 13/33 S. 3 ff.), welcher dem Beschwerdeführer von der Mutuel gleichentags zugestellt wurde ( Urk. 13/33 S. 1 f.), war bezüglich dieser Betreibung nebst den im weiteren Verlauf entstandenen Betreibungskosten am
- November 2016 noch ein Gesamt betrag von Fr. 1'284.65 offen ( Urk. 13/33 S. 3). Diese Forderung war – gemäss Kontoauszug der Mutuel vom 2
- Januar 2018 – auch Anfang 2018 noch nicht beglichen worden ( Urk. 13/43 S. 2). Weder behauptet der Beschwerdeführer substantiiert, diesen Betrag entgegen der Angaben in en Kontoauszügen rechtzeitig bis Ende 2016 beglichen zu haben (vgl. auch Urk. 12 S. 12 ) , noch finden sich in den Akten entsprechende Belege, etwa ein Bankkontoauszug des Beschwerdeführers mit einer darin ersichtlichen Überweisung. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass per 3
- Dezember 2016 nicht sämtliche ausstehenden Prämien, Verzugszinse n und Betreibungs kosten beglichen waren. Deshalb entfaltete die Kündigung vom 2
- November 2016 keine Wirkung (vgl. Bühler/Egle, Basler Kommentar Krankenversicherungs gesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 64a KVG Rz 88; vgl. auch Art. 105 l Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] sowie Urk. 13/28 S. 2) , und es kam trotz Weiterversicherungsbestätigung der Atupri Krankenversicherung AG kein Versicherungswechsel zustande . Ob der Beschwerdeführer per 3
- Dezember 2016 noch bezüglich weiterer Forderungen säumig war ( Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.), ist für die hier einzig zu beurteilende Frage des Weiterbestands des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel nach dem 3
- Dezember 2016 nicht erheblich und kann deshalb offen bleiben . 4.2.3 Im Anschluss an die späteren Kündigungen vom 2
- November 2017 ( Urk. 13/40; vgl. auch Urk. 13/42) und vom 2
- September 2020 ( Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 13/48) wurde der Mutuel erneut keine Weiterversicherungsbestätigung eingereicht, so dass auch diese Kündigungen keine Wirkung entfalteten. 4.2.4 Damit steht fest, dass das seit dem
- Januar 2013 bestehende obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Mutuel bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
- April 2021 entsprechend der Feststellung im Dispositiv ununterbrochen weiterbestand. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm möglichst rückwirkend der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen ( Urk. 1 S. 2), ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
- 5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag gestützt auf Art. 78 ATSG Anspruch auf Schadenersatz der Mutuel hat. 5.2 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisatio nen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind ( Art. 78 Abs. 1 ATSG). 5.3 Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 78a KVG ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der obligatorischen Krankenpflege ver sicherung beim Versicherer geltend zu machen. Dieser entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt ( Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nachdem die Mutuel die vom Beschwerdeführer am 1
- Januar 2021 ( Urk. 13/64) erhobene Schadenersatzforderung zunächst mit der Verfügung vom
- Februar 2021 abwies ( Urk. 13/65), trat sie entgegen der ausdrücklichen Regelung in Art. 78 Abs. 4 ATSG auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 13/66) ein und bestätigte die verfügungsweise Ablehnung eines Schaden er satzanspruchs mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2
- April 2021 ( Urk. 2 S 7 f.). Es kann offen bleiben , ob die Verfügung oder der Einspracheent scheid den hier zu überprüfenden Anfechtungsgegenstand bilden, und ob der Einspracheentscheid wegen eines Verfahrensmangels von Amtes wegen aufzu heben ist. Denn im letztgenannten Fall wäre die Einsprache als sinngemässe Beschwerde zu betrachten, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG rechtzeitig und fristwahrend bei der Mutuel als unzu ständiger Behörde eingereicht und mit den Verfahrensakten der Mutuel dem zuständigen Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde (vgl. Art. 30 ATSG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-142/2010 vom 1
- Januar 2012 E. 2.1). Daher ist im Folgenden der Rechtsanspruch materiell zu prüfen. 5.4 Wie die Mutuel zu Recht anführt ( Urk. 2 S. 7, Urk. 12 S. 12), scheitert der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG bereits am Kriterium eines durch die Krankenkasse widerrechtlich zugefügten Schadens ( Art. 78 Abs. 1 ATSG). In der vorstehenden Erwägung 4 hat sich ergeben, dass das Krankenversiche rungsverhältnis mit der Mutuel mangels rechtswirksamer Kündigung durch den Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum vom
- Januar 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
- April 2021 weiterbestand. Die vom Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach unzulässige Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses nach dem 3
- Dezember 2016 zurückgeführten Schäden – Verlust einer Arbeitsstelle nach Einleitung der Betreibung wegen Prämienausständen im Jahr 2020 sowie Prämiendifferenz ( Urk. 1 S. 2 und 4) - wurden ihm von der Mutuel deshalb jedenfalls nicht widerrechtlich zugefügt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Mutuel habe ihm in den Jahren 2017 und 2018 keinen Versicherungsausweis ausgestellt, weshalb er die ihm in diesen Jahren zustehenden Prämienverbilligungen nicht habe einfordern können ( Urk. 1 S. 2 und 4), führt zu keiner anderen Betrachtung . Zunächst geht aus den Akten hervor, dass ihm die Mutuel die Versicherungsausweise für die Jahre 2017 und 2018 am 2
- April 2017 und am 1
- Oktober 2017 auf dem Postweg an die ihr am
- April 2017 mitgeteilte Adresse ( Urk. 13/30) zugestellt hatte ( Urk. 13/32 S. 3, Urk. 13/39). Anhaltspunkte dafür, dass die Postzustellung nicht erfolgreich war, fehlen. Ferner konnte der Beschwerdeführer diese Unterlagen, wie sich aus dem E-Mail der Mutuel an den Beschwerdeführer vom
- Januar 2021 ergibt ( Urk. 13/59), auch über die EDV-Anwendung der Mutuel GMnet und GMapp abrufen, deren Verwendung er zumindest konkludent gewünscht hatte (vgl. Urk. 13/65 S. 6), und wofür ihm Benutzername und Passwort mit E-Mail vom 1
- Dezember 2016 ( Urk. 13/26) und Schreiben vom 1
- Januar 2017 zugestellt wurden ( Urk. 13/27). Sollte der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich Prob leme gehabt haben, auf diese Anwendungen zuzugreifen ( Urk. 13/66 S. 4), wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, dies der Mutuel zeitnahe mitzu teilen und (nochmals) einen Versicherungsausweis zu verlangen und nicht bis am 1
- Januar 2021 zuzuwarten ( Urk. 13/64). Ein widerrechtliches Verhalten kann der Mutuel auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Damit ist die Beschwerde auch bezüglich des geltend gemachten Schadenersatz anspruchs abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00042
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war ab dem 1. Januar 2013 bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nachfolgend: Mutuel ) mit einer Jahresfranchise von Fr. 2‘000.-- obligatorisch krankenpflegeversichert, zuerst über das Versiche rungsmodell BasicPlus ( Urk. 13/8 S. 2, Urk. 13/9, Urk. 13/11 S. 24, Urk. 13/12, Urk. 13/14; vgl. auch Urk. 13/16), ab 1. März 2015 über die gewöhnliche Grund versicherung ( Urk. 13/17-18, Urk. 13/32 S. 3, Urk. 13/39, Urk. 13/41 S. 2 f., Urk. 13/58 S. 2, Urk. 13/61 S. 2 ff.).
Am 2 7. November 2015 kündigte er die obligatorische Krankenpflege versiche rung per Ende 2015 ( Urk. 13/19). Mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2015 infor mierte ihn die Mutuel , dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn die noch ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei bungs kosten bis zum Kündigungstermin vollständig bezahlt seien. Andern falls müsse die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel weiter geführt werden ( Urk. 13/20). 1.2
Am 2 9. November 2016 reichte der Versicherte erneut die Kündigung der obliga torischen Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel
ein, diesmal per Ende 2016 ( Urk. 13/23). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 informierte ihn die Mutuel wieder über die Voraussetzungen für einen Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Urk. 13/24).
Am 1 9. Dezember 2016 sendete sie ihm den Benutzernamen für die EDV-Anwendungen der Mutuel
GMnet und registrierte seine E-Mail-Adresse ( Urk. 13/26; vgl. auch Urk. 3/7, Urk. 12 Ziff. 23-24 ). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2017 stellte sie ihm ein Passwort für die Plattform GMnet zu ( Urk. 13/27). Am 1 7. Februar 2017 eröffnete sie dem Versicherten und der Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten hatte ( Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 12 Ziff. 25 ), in schriftlicher Form, dass der Wechsel des Versicherers nicht zustande komme und das Versicherungsver hältnis mit der Mutuel fortbestehe, weil der Versicherte seine Ausstände nicht vollumfänglich beglichen habe ( Urk. 13/28; vgl. auch Urk. 13/30-31).
Am 2 0. April 2017 stellte die Mutuel dem Versicherten , wie von diesem gewünscht ( Urk. 13/30) , eine n Kontoauszug betreffend die Zeit von Januar 2015 bis April 2017 mit den Ausstände n zu ( Urk. 3/8, Urk. 13/33). 1.3
Mit Schreiben vom 2 9. November 2017 kündigte der Versicherte die Kranken pflegeversicherung per Ende 2017 ( Urk. 13/40). Die Mutuel machte ihn am 1 2. Dezember 2017 wiederum auf die Kündigungsbedingungen aufmerksam und wies abermals darauf hin, dass die Versicherung bei der Mutuel weitergeführt werde, wenn die Ausstände nicht vollständig bezahlt seien ( Urk. 13/42). Am 2 4. Januar 2018 sendete die Mutuel dem Versicherten entsprechend seiner Anfrage gleichen Datums einen aktuellen Kontoauszug mit seinen Ausständen zu ( Urk. 13/43). 1.4
Am 2 9. September 2020 stellte der Versicherte der Mutuel eine weitere Kündi gung der Krankenpflegeversicherung zu, diesmal per Ende 2020 ( Urk. 13/47). Die Mutuel machte ihn am 6. Oktober 2020 aufs Neue auf die Kündigungsvoraus setzungen aufmerksam ( Urk. 13/48). Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 verlangte der Versicherte eine Bestätigung, dass das Versicherungsverhältnis per 3 1. Dezember 2016 beendet worden sei ( Urk. 13/49). In ihrer E-Mail- Antwort vom 1 6. Oktober 2020 begründete die Mutuel , weshalb ihrer Ansicht nach das Versicherungsverhältnis fortbestehe und informierte ihn über seine aktuellen Ausstände, die Möglichkeit, Prämienverbilligungen zu beantragen, ein alterna tives Versicherungsmodell zu wählen und die Zahlung der Ausstände in Raten zu vereinbaren ( Urk. 13/55).
Mit E-Mail vom 2 8. Dezember 2021 ersuchte der Versicherte die Mutuel um Zustellung der Versicherungspolicen für die Jahre 2019 und 2020 zwecks Bean tragung von Prämienverbilligungen ( Urk. 13/57). Am 4. Januar 2021 teilte sie ihm mit, dass die verlangten Versicherungspolicen in seinem Kundenbereich der EDV-Anwendungen der Mutuel
GMnet und GMapp verfügbar seien ( Urk. 13/59; vgl. auch Urk. 13/58). Nachdem der Versicherte der Mutuel mitgeteilt hatte, keinen Zugang zu GMnet und GMapp zu haben und die diesbezüglichen Vertragsbedingungen nicht zu akzeptieren ( Urk. 13/59 S. 1, Urk. 13/60), bestätigte sie ihm mit E-Mail vom 1 2. Januar 2021, dass sie wieder sämtliche Korrespondenz per Post zustellen werde ( Urk. 13/61; vgl. auch Urk. 13/62-63).
Am 1 8. Januar 2021 informierte der Versicherte die Mutuel , er habe sich im Jahr 2016 über GMnet und GMapp nicht einloggen können und deshalb diverse Mitteilungen nicht erhalten. Die Rechnungen der Mutuel seien offensichtlich fehlerhaft, und er bestreite, seit Ende 2016 noch bei der Mutuel versichert zu sein. Alle Rechnungen bis zu diesem Zeitpunkt habe er beglichen. Die Mutuel habe ihm einen Wechsel des Krankenversicherers per 1. Januar 2017 verunmöglicht, wofür sie s chadenersatzpflichtig im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei ( Urk. 13/64). 1.5
Daraufhin erliess die Mutuel die Verfügung vom 4. Februar 2021, womit sie fest stellte, dass der Versicherte seit 1. Januar 2013 ununterbrochen bei ihr obligato risch krankenpflegeversichert sei. Zudem verneinte sie das Bestehen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG ( Urk. 13/65). Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ermög lichung eines Wechsels der Krankenversicherung und Schadenersatz für den verweigerten Wechsel zu einer Krankenversicherung mit einer Wahlfranchise von Fr. 2'500.-- sowie für die Folgen der Betreibungen und die Abschreibung sämt licher Forderungen der Mutuel ( Urk. 13/66). Die Mutuel hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9. April 2021 insofern teilweise gut, dass sie einem rückwirkenden Wechsel in das Hausarztmodell PrimaCare per 1. Januar 2015 mit einer Franchise von Fr. 2 ’ 000.-- zustimmte und auf die Geltendmachung von Mahn-, Betreibungs- und administrativen Kosten in den Jahren 2015 bis 2020 in Höhe von Fr. 3'876.70 verzichtete. Bezüglich des festgestellten ununterbrochenen Fortbestehens der Krankenversicherung und der abgelehnten Schadenersatz pflicht wies sie die Einsprache ab ( Urk. 13/65 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, es sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermög lichen, alle Betreibungen seien zu löschen, es sei ihm Schadenersatz sowie eine Genugtuung für die Folgen des verunmöglichten Wechsels der Krankenversiche rung zuzusprechen und es seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Mutuel einzuleiten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis fortdauere ( Urk. 12). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Wechsel des obligatorischen Krankenversicherers ( Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) wurden in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 5), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu betonen ist, dass die versicherte Person den Versicherer - soweit die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Mitteilung der neuen Prämie steht (vgl. Art. 7 Abs. 2 KVG) - innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann ( Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist ( Art. 7 Abs. 5 KVG). Zusätzlich sieht Art. 64a Abs. 6 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. 1.2
Zu ergänzen ist, dass eine nicht rechtzeitige Kündigung ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin entfaltet ( vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 7 Rz 7 mit Hinweisen). Liegt eine gültige Kündigung vor, ist die Begründung eines neuen Versicherungs verhältnisses durch die Weiterversicherungsbestätigung des neuen Versicherers aufschiebend bedingt. Selbst wenn festgestellt wird, dass der bisherige Versiche rer eine Kündigung zu Unrecht nicht akzeptiert hat, ist die rückwirkende Beendi gung des Versicherungsverhältnisses auf den Kündigungstermin nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin beim bisherigen Versicherer eingetroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1 0. November 2017 unter Hinweis auf BGE 130 V 448 E. 3.1). 2.
2.1
In der Verfügung vom 4. Februar 2021 hielt die Mutuel einleitend fest, sie habe die diversen Kündigungen des Beschwerdeführers erhalten und zur Kenntnis genommen. Da sich die gegenseitigen Standpunkte mit Blick auf das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1 8. Januar 2021 ( Urk. 13/64) nicht annäherten, erlasse sie nun die vorliegende Verfügung ( Urk. 13/65 S. 1). Nachfolgend führte die Mutuel die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel des Kranken ver sicherers sowie die Prämien- und Spesenausstände per 3 1. Dezember 2016, 3 1. Dezember 2017 und 3 1. Dezember 2020 auf. Alsdann hielt sie fest, aufgrund der aufgeführten Ausstände sei ein Wechsel der obligatorischen Kranken pflege versicherung frühestens per 3 1. Dezember 2021 möglich, wenn bis dann die erwähnten, im beiliegenden Kontoauszug vom 4. Februar 2021 (vgl. Urk. 13/65 S. 7 und Urk. 3/4) ausgewiesenen Ausstände im Gesamtbetrag von Fr. 20'530.40 bezahlt seien und eine Nachversicherungsbestätigung des neuen Krankenver sicherers vorliege ( Urk. 13/65 S. 5 f.).
Weiter erwiderte sie dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe die Korrespon denz der Mutuel im GMnet nicht lesen können, weil er sich nicht habe einloggen können (vgl. Urk. 13/64), mit seiner Anmeldung für das GMnet Ende 2016 habe er zum Ausdruck gebracht, die Korrespondenz auf diesem elektronischen Weg zu wünschen ( Urk. 13/65 S. 3 und 6). Die Mahnungen habe sie jeweils auf dem Post weg an die ihr mitgeteilte Adresse zugestellt ( Urk. 13/65 S. 6). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), ihr Adressänderungen innert 30 Tagen schriftlich zu melden, selten innert nützlicher Frist nachgekommen sei.
Im Verfügungsdispositiv stellte die Mutuel fest, dass der Versicherte seit 1. Januar 2013 ununterbrochen bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert sei. Zudem verneinte sie aufgrund der vom Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2021 erhobenen Forderung ( Urk. 13/64 S. 1) das Bestehen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG ( Urk. 13/65 S. 7). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2021 Einsprache und beantragte, es sei ihm ab 1. Januar 2015 die Prämiendifferenz zum Hausarzttarif inklusive Zinsen zurückzuzahlen, weil die Mutuel seine Prämien ab diesem Zeitpunkt grundlos auf den Normaltarif erhöht habe ( Urk. 13/66 S. 1 und 3). Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Mutuel bestünden nicht. Auch die von ihr geltend gemachten administrativen Kosten seien nicht gerechtfertigt und zu hoch ( Urk. 13/66 S. 1 f.). Soweit erkennbar habe er alle offenen beziehungsweise in Betreibung gesetzten Prämien bezahlt ( Urk. 13/66 S. 3). Der ihm zugestellte neue Kontoauszug der Mutuel vom 4. Februar 2021 sei komplett unverständlich und offensichtlich falsch ( Urk. 13/66 S. 2). Mehrere angeblich offene Betreibungen könne er anhand der (fehlenden) Angaben der Mutuel nicht nachvollziehen. Er habe 2016 versucht, auch online Zugriff auf sein Konto und auf Abrechnungen zu nehmen, dies sei aber nicht möglich gewesen ( Urk. 13/66 S. 4). Die Betreibungen seien sofort auf Kosten der Mutuel zu löschen ( Urk. 13/66 S. 1 und 3). Ferner sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen ( Urk. 13/66 S. 2). Weiter sei ihm Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 20'000.-- sowie eine Genugtuung für die Folgen des verunmöglichten Wechsels der Krankenversicherung zuzusprechen ( Urk. 13/66 S. 1 f.). 2.3
In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. April 2021 wiederholte die Mutuel , dass aufgrund der Ausstände per 3 1. Dezember 2016, 3 1. Dezember 2017 und 3 1. Dezember 2020 ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung frühestens per 3 1. Dezember 2021 möglich sei, unter der Bedingung, dass sämtliche Ausstände beglichen seien und der neue Kranken versicherer per 1. Januar 2022 eine Versicherungsbestätigung zustelle ( Urk. 2 S. 5 ff.). Um dem Beschwerdeführer eine gute Lösung bieten zu können, bestätige sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass er rückwirkend per 1. Januar 2015 über die Grundversicherung mit Hausarzt PrimaCare mit einer Franchise von Fr. 2'000.-- versichert sei. Weiter könne sie dem Beschwerdeführer mitteilen, dass nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich für die Jahre 2017 und 2018 keine Prämienverbilligungen abgerechnet worden seien; für die Jahre 2019 und 2020 bestehe kein höherer Anspruch auf Prämienverbilligungen als der bisher gewährte ( Urk. 2 S. 6). Alsdann führte die Mutuel die Prämien- und Spesenausstände nach KVG per 3 1. Dezember 2016, 3 1. Dezember 2017 und 3 1. Dezember 2020 nach der rückwirkenden Anpassung des Versicherungsver trags von insgesamt Fr. 11'745.-- auf, wobei sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärte, auf die administrativen Kosten und Betreibungs spesen zu verzichten. Auch bot sie dem Beschwerdeführer eine Begleichung der Ausstände in 18 Raten an und stellte ihm einen Kontoauszug über die zu bezah lenden Prämien nach der Vertragsanpassung sowie neue Rechnungen zu ( Urk. 2 S. 6, Urk. 13/67 S. 22 ff.). Abschliessend wies sie erneut darauf hin, dass sie den geltend gemachten Schadenersatz mangels Widerrechtlichkeit ablehne ( Urk. 2 S. 7).
Im Dispositiv des Einspracheentscheids hielt sie fest, die Einsprache vom 3. März 2021 werde teilweise gutgeheissen, die Mutuel stimme einem rückwirkenden Wechsel in das Hausarztmodell PrimaCare per 1. Januar 2015 mit einer Franchise von Fr. 2' 0 00.-- zu, es werde auf sämtliche Mahn- und Betreibungskosten sowie administrativen Kosten in den Jahren 2015 bis 2020 im Betrag von Fr. 3'876.70 verzichtet, und es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen bei der Mutuel nach KVG versichert sei sowie kein Schaden aus Verantwortlich keit im Sinne von Art. 78 ATSG geschuldet sei ( Urk. 2 S. 8). 2.4
Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits einspracheweise vorgebrachten Argumente ( Urk.
1) und beantragte, die Betrei bungen seien sofort auf Kosten der Mutuel zu löschen ( Urk. 1 S. 1) und es sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenver sicherung zu ermöglichen ( Urk. 1 S. 2). Weiter sei ihm Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 20'000.-- sowie eine Genugtuung zuzusprechen. Der verunmöglichte Wechsel der Krankenversicherung ( Urk. 1 S. 1 f.) habe dazu geführt, dass er im Jahr 2020 nach Einleitung der Betreibung durch die Mutuel seine Arbeitsstelle verloren habe und nun auf Sozialhilfe angewiesen sei; ferner habe er trotz seiner Kündigung spätestens ab 2017 nicht von den tieferen Prämien bei der neuen Versicherung mit einer Maximalfranchise von Fr. 2'500.-- profitie ren können ( Urk. 1 S. 2 und 4). Zudem habe er die ihm im Jahr 2017 und 2018 zustehenden Prämienverbilligungen nicht einfordern können, weil die Mutuel in den Jahren 2017 und 2018 keinen Versicherungsausweis ausgestellt habe ( Urk. 1 S. 2 und 4), und er sei durch die gesamten Umstände psychisch belastet ( Urk. 1 S. 1). Das Verhalten der Mutuel sei betrügerisch und er erwarte vom Sozialver sicherungs gericht, dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen würden ( Urk. 1 S. 1). 2.5
In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass das Versicherungsverhält nis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer fortbestehe ( Urk. 12 S. 12). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 12 S. 8-12). 3.
3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses im zeitlichen Verlauf, über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in den Jahren 2015 bis 2020 entstandene Mahn- und Betrei bungskosten sowie administrative Kosten in Höhe von Fr. 3'876.70 zu bezahlen und über die Schadenersatzpflicht der Mutuel aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG entschieden ( Urk. 2 S. 8). Weder wurde damit die Löschung von Betreibungen – die in den Zuständigkeitsbereich der Betreibungsbehörden fällt - noch der Anspruch auf eine Genugtuung beurteilt. Mangels eines Anfech tungsobjekts ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Löschung von Betreibungen und die Zusprechung einer Genugtuung beantragt wird ( Urk. 1 S. 1), nicht einzutreten. 3.3
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt gemäss
§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) namentlich bundesrechtliche und kantonal rechtliche Beschwerden und Klagen au f dem Gebiet des Sozialversicherungs rechts, insbesondere auch Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem KVG. Es ist aber weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Mutuel aufzunehmen ( Urk. 1 S. 1), ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten. 4. 4.1 4.1.1
Im Dispositiv der Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Mutuel unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem 1. Januar 2013 ununter brochen obligatorisch krankenpflegeversichert ( Urk. 13/65 S. 7). Dem Wortlaut nach liegt damit eine Feststellungsverfügung vor. Da die Mutuel in der Verfügungsbegründung auch die Prämien- und Spesenausstände per 3 1. Dezem ber 2016, 3 1. Dezember 2017 und 3 1. Dezember 2020 aufführte, fragt sich, ob sie den Beschwerdeführer damit nicht einfach zur Leistung der Ausstände verpflich ten wollte. Solchenfalls läge eine rechtsgestaltende Verfügung vor. Dabei darf berücksichtigt werden, dass n ach der Rechtsprechung Verfügungen und Rechts mittelentscheide - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungs gehalt zu verstehen sind (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte , aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene E. 1c ; Urteil des Bundesgerichts U 139/02 vom 2 0. November 2002 E. 3.3). 4.1.2
In Betracht fallen folgende Umstände: Die Mutuel hielt in der Verfügungsbegrün dung einleitend fest, sie erlasse diese Verfügung, weil sich die gegenseitigen Standpunkte bezüglich der Gültigkeit der diversen Kündigungen der obligato rischen Krankenpflegeversicherung durch den Beschwerdeführer nicht annäher ten ( Urk. 13/65 S. 1); dies deutet darauf hin, dass mit der Verfügung in erster Linie über den Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel entschieden werden sollte.
Beim Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2021 war gemäss Kontoauszug der Mutuel vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 13/50) und laut Angaben des Beschwerdefüh rers in der Einsprache vom 3. März 2021 ( Urk. 13/66 S. 2 und 4) seit einigen Monaten die Betreibung Nr. ... (betreffend Prämienausstände für die Monate Januar bis April und September bis Dezember 2015, Januar bis April 2016 sowie Januar bis November 2017, Betreibungsspesen, Zinsen und administrative Kosten) hängig ( Urk. 13/50, vgl. auch Urk. 13/43 S. 2 ff.).
Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Mutuel im Rahmen der früheren Betreibungen Nr. ... und ...
Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers ( Urk. 13/16 S. 12 f. und 14 f.) je durch den Erlass einer Verfügung vom 1 8. Sep tember 2015 und vom 1 3. Oktober 2015 aufgehoben und gleichzeitig die Bezah lung der entsprechenden Ausstände gefordert hatte ( Urk. 13/16 S. 17 f. und 20 f.; zur entsprechenden Befugnis der Krankenversicherer vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 3 1. Januar 2012 ). 4.1.3
Aus diesen Akten kann geschlossen werden, dass die Mutuel Prämienausstände auf dem Betreibungsweg einfordert und allfällige Rechtsvorschläge durch den Erlass einer Verfügung beseitigt. Mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde aber weder ein Rechtsvorschlag beseitigt noch der Beschwerdeführer verpflichtet, ausstehende Forderungen zu begleichen. Zwar werden darin auch die mit der Betreibung Nr. ... eingeforderten Zahlungen erwähnt, es werden aber auch noch andere Ausstände aufgeführt. Die Auflistung sämtlicher Prämien- und Spesenausstände per 3 1. Dezember 2016, 3 1. Dezember 2017 und 3 1. Dezember 2020, das heisst den vom Beschwerdeführer mit den Versicherungskündigungen vom 2 9. November 2016 ( Urk. 13/23), 2 9. November 2017 ( Urk. 13/40) und 2 9. September 2020 ( Urk. 13/47) anvisierten Kündigungsterminen ( Urk. 13/65 S. 5 f.), deutet darauf hin, dass mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 allein die Gültigkeit dieser Kündigungen beurteilt werden sollte. Schliesslich fehlen die zur Überprüfung des Bestands und der Höhe der in der Begründung der im Rechte liegenden Verfügung aufgelisteten Prämienforderungen notwendigen Belege (Prämienrechnungen, Mahnungen etc.) in den von der Mutuel eingereichten Verfahrensakten grösstenteils. Aufgrund dieser Gegebenheiten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Mutuel den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 nicht zur Zahlung der in der Begründung aufgelisteten Ausstände verpflichten wollte, sondern damit effektiv – entsprechend dem Wortlaut des Dispositivs - den Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses feststellen wollte. Insofern wird auch im angefochtenen Einspracheentscheid
dispositivmässig lediglich der Fort bestand des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel festgestellt, wobei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2015 vorteilhaftere Versicherungs konditionen gewährt werden ( Urk. 2 S. 8). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - mangels rechtswirksamer Kündigung - tatsächlich seit 1. Januar 2013 ununterbrochen bei der Mutuel obligatorisch krankenpflegever sichert war. 4.2
4.2.1
Unbestrittenermassen entfaltete die erste Kündigung vom 2 7. November 2015 per Ende 2015 ( Urk. 13/19; vgl. auch Urk. 13/20) keine Wirkungen (vgl. Urk. 13/49), weil die Mutuel diesbezüglich keine Weiterversicherungsbestätigung eines neuen Versicherers im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG erhielt (vgl. vorstehend E. 1 .1 ). 4.2.2
Hinsichtlich der neuerlichen Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom 2 9. November 2016 per 3 1. Dezember 2016 ( Urk. 13/23; vgl. auch Urk. 13/24) macht die Mutuel geltend, per 3 1. Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer mit ausstehenden Prämienbeträgen säumig gewesen, weshalb der Wechsel zur Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten habe ( Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 13/28 S. 2), nicht zustande gekommen sei ( Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.).
Dabei übersieht die Mutuel zunächst, dass die Kündigung vom 2 9. November 2016 nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 KVG statuierten dreimonatigen Frist vor dem 3 1. Dezember 2016 erfolgte. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den 1. Januar 2017 den Versicherten neue Prämien angekündigt haben muss
( vgl. etwa das Prämienarchiv unter www.priminfo.ad
m
in.ch
; Prämienübersichten 2016 und 2017 ) , so dass die Kündigung nach Art. 7 Abs. 2 KVG grundsätzlich rechtzeitig erfolgte. Entschei dend ist daher, ob der Beschwerdeführer per 3 1. Dezember 2016
Ausstände hatte .
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vom vom 9. Juli 2015 in der Betreibung Nr. … (zugestellt am 2 7. August 2015), womit die Mutuel von ihm die Bezahlung der Prämien für die Monate Januar bis April 2015 von Fr. 737.60 zuzüglich Mahn- und administrativen Kosten von Fr. 210.-- gefordert hatte, zwar Rechts vorschlag erhoben hatte ( Urk. 13/16 S. 12 f.), dieser aber mit unange foch ten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Mutuel vom 1 8. September 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 947.60 aufgehoben wurde ( Urk. 13/16 S. 17). Daran ändert nicht, dass die eingeschrieben zustellte Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde ( Urk. 13/67 S. 16). Zwar ist eine zweite Zustellung mittels A-Post in den Akten nicht dokumentiert. Allerdings stellte die Mutuel die Rechts öffnungsverfügung bet reffend die Betreibung Nr. … mehrmals zu, wobei die Zweitzustellung gemäss eigenen Angaben standardmässig per A-Post Plus erfolgt e ( Urk. 13/16 S. 21, Urk. 13/22 S. 5). Bezüglich der hier interessierenden Betreibung Nr. ... sind zwar keine weiteren Zustellungsprobleme dokumen tiert, aber der Beschwerdeführer muss sich die Zustellung entgegen halten lassen ( Art. 38 A bs. 2 bis ATSG).
Die am 7. Januar 2016 eingeleitete Fortsetzung der Betreibung ( Urk. 13/22 S. 15) führte zur Ausstellung der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vom 1 3. Apr il 2016 (Pfändungs-Nummer … ; Urk. 13/22/24). In der Folge stellte die Mutuel
- soweit aus den Akten ersichtlich - diesbezüglich kein Verwertungsbegehren. Gemäss Kontoauszug vom
2 0. April 2017 ( Urk. 13/33 S. 3 ff.), welcher dem Beschwerdeführer von der Mutuel gleichentags zugestellt wurde ( Urk. 13/33 S. 1 f.), war bezüglich dieser Betreibung nebst den im weiteren Verlauf entstandenen Betreibungskosten am 4. November 2016 noch ein Gesamt betrag von Fr. 1'284.65 offen ( Urk. 13/33 S. 3). Diese Forderung war – gemäss Kontoauszug der Mutuel vom 2 4. Januar 2018 – auch Anfang 2018 noch nicht beglichen worden ( Urk. 13/43 S. 2).
Weder behauptet der Beschwerdeführer substantiiert, diesen Betrag entgegen der Angaben in en Kontoauszügen rechtzeitig bis Ende 2016 beglichen zu haben (vgl. auch Urk. 12 S. 12 ) , noch finden sich in den Akten entsprechende Belege, etwa ein Bankkontoauszug des Beschwerdeführers mit einer darin ersichtlichen Überweisung.
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass per 3 1. Dezember 2016 nicht sämtliche ausstehenden Prämien, Verzugszinse n und Betreibungs kosten beglichen waren. Deshalb entfaltete die Kündigung vom 2 9. November 2016 keine Wirkung (vgl. Bühler/Egle, Basler
Kommentar Krankenversicherungs gesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 64a KVG Rz 88; vgl. auch Art. 105 l Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] sowie Urk. 13/28 S. 2) , und es kam trotz Weiterversicherungsbestätigung der Atupri Krankenversicherung AG kein Versicherungswechsel zustande . Ob der Beschwerdeführer per 3 1. Dezember 2016 noch bezüglich weiterer Forderungen säumig war ( Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.), ist für die hier einzig zu beurteilende Frage des Weiterbestands des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel nach dem 3 1. Dezember 2016 nicht erheblich und kann deshalb offen bleiben . 4.2.3
Im Anschluss an die späteren Kündigungen vom 2 9. November 2017 ( Urk. 13/40; vgl. auch Urk. 13/42) und vom 2 9. September 2020 ( Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 13/48) wurde der Mutuel erneut keine Weiterversicherungsbestätigung eingereicht, so dass auch diese Kündigungen keine Wirkung entfalteten. 4.2.4
Damit steht fest, dass das seit dem 1. Januar 2013 bestehende obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Mutuel bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. April 2021 entsprechend der Feststellung im Dispositiv ununterbrochen weiterbestand. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm möglichst rückwirkend der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen ( Urk. 1 S. 2), ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag gestützt auf Art. 78 ATSG Anspruch auf Schadenersatz der Mutuel hat. 5.2
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisatio nen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind ( Art. 78 Abs. 1 ATSG). 5.3
Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 78a KVG ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der obligatorischen Krankenpflege ver sicherung beim Versicherer geltend zu machen. Dieser entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Nachdem die Mutuel die vom Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2021 ( Urk. 13/64) erhobene Schadenersatzforderung zunächst mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 abwies ( Urk. 13/65), trat sie entgegen der ausdrücklichen Regelung in Art. 78 Abs. 4 ATSG auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 13/66) ein und bestätigte die verfügungsweise Ablehnung eines Schaden er satzanspruchs mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2021 ( Urk. 2 S 7 f.). Es kann offen bleiben , ob die Verfügung oder der Einspracheent scheid den hier zu überprüfenden Anfechtungsgegenstand bilden, und ob der Einspracheentscheid wegen eines Verfahrensmangels von Amtes wegen aufzu heben ist. Denn im letztgenannten Fall wäre die Einsprache als sinngemässe Beschwerde zu betrachten, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG rechtzeitig und fristwahrend bei der Mutuel als unzu ständiger Behörde eingereicht und mit den Verfahrensakten der Mutuel dem zuständigen Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde (vgl. Art. 30 ATSG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-142/2010 vom 1 0. Januar 2012 E. 2.1).
Daher ist im Folgenden der Rechtsanspruch materiell zu prüfen. 5.4
Wie die Mutuel zu Recht anführt ( Urk. 2 S. 7, Urk. 12 S. 12), scheitert der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG bereits am Kriterium eines durch die Krankenkasse widerrechtlich zugefügten Schadens ( Art. 78 Abs. 1 ATSG).
In der vorstehenden Erwägung 4 hat sich ergeben, dass das Krankenversiche rungsverhältnis mit der Mutuel mangels rechtswirksamer Kündigung durch den Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. April 2021 weiterbestand. Die vom Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach unzulässige Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses nach dem 3 1. Dezember 2016 zurückgeführten Schäden – Verlust einer Arbeitsstelle nach Einleitung der Betreibung wegen Prämienausständen im Jahr 2020 sowie Prämiendifferenz ( Urk. 1 S. 2 und 4) - wurden ihm von der Mutuel deshalb jedenfalls nicht widerrechtlich zugefügt.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Mutuel habe ihm in den Jahren 2017 und 2018 keinen Versicherungsausweis ausgestellt, weshalb er die ihm in diesen Jahren zustehenden Prämienverbilligungen nicht habe einfordern können ( Urk. 1 S. 2 und 4), führt zu keiner anderen Betrachtung . Zunächst geht aus den Akten hervor, dass ihm die Mutuel die Versicherungsausweise für die Jahre 2017 und 2018 am 2 0. April 2017 und am 1 3. Oktober 2017 auf dem Postweg an die ihr am 3. April 2017 mitgeteilte Adresse ( Urk. 13/30) zugestellt hatte ( Urk. 13/32 S. 3, Urk. 13/39). Anhaltspunkte dafür, dass die Postzustellung nicht erfolgreich war, fehlen. Ferner konnte der Beschwerdeführer diese Unterlagen, wie sich aus dem E-Mail der Mutuel an den Beschwerdeführer vom 4. Januar 2021 ergibt ( Urk. 13/59), auch über die EDV-Anwendung der Mutuel
GMnet und GMapp abrufen, deren Verwendung er zumindest konkludent gewünscht hatte (vgl. Urk. 13/65 S. 6), und wofür ihm Benutzername und Passwort mit E-Mail vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/26) und Schreiben vom 1 9. Januar 2017 zugestellt wurden ( Urk. 13/27). Sollte der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich Prob leme gehabt haben, auf diese Anwendungen zuzugreifen ( Urk. 13/66 S. 4), wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, dies der Mutuel zeitnahe mitzu teilen und (nochmals) einen Versicherungsausweis zu verlangen und nicht bis am 1 8. Januar 2021 zuzuwarten ( Urk. 13/64). Ein widerrechtliches Verhalten kann der Mutuel auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.
Damit ist die Beschwerde auch bezüglich des geltend gemachten Schadenersatz anspruchs abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel
Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt