Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966 , ist bei der SWICA Krankenversicherung AG ( Swica ) obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) krankenversichert (vgl. Urk. 8/1) .
Mit
S chreiben vom 2. September 2020 ersuchte
er um Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetsche r im Rahmen der Psychotherapie (vgl. Urk. 8/3) . Mit Schreiben vom 14. September
2020 lehnte die Swica
eine Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass es sich beim Dolmetscherdienst um keine Pflichtleistung aus der obligatorischen Kranken pflegeversicherung (OKP) handle ( vgl. Urk. 8 /4). Daran hielt sie auch mit Ver fügung vom 5. November 2020 fest (vgl. 8/6). D ie vo m Versicherten am 7. Dezember
2020 dagegen erhobene Einsprache ( vgl. Urk. 8/7) , wies die Swica mit Entscheid vom 1 8. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen
Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
22. März 2021 Beschwerde ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-7)
mit dem Antrag , der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Swica zu verpflichten, die bisherigen sowie di e zukünftigen Kosten für die Gebärdensprach e übersetzung im Rahmen seiner Psychotherapie zu übernehmen; eventualiter seien weitere Ab klärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Swica . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Grossen (vgl. Urk. 1 S. 2) , welches Gesuch er mit Eingabe vom 1 5. September ( Urk.
10) und 12. Oktober 2021 ( Urk.
12) näher substantiierte und belegte ( Urk. 11/1- 1 8 und 13/19-29) . Derweilen schloss die Swica m it Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 ( Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten ( Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde diesem mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 24 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-3 1 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KV G festgelegten Voraus setzungen. Art. 32 Abs. 2 KVG fordert, dass eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu sein hat (sogenannte WZW-Kriterien). Laut Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der OKP die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 36-40 KVG erfüllen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei den Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher handle es sich um keine Pflichtleistung nach KVG. Sie selbst biete auch keine medizinischen Leistungen an, während die hier interessierende Frage der Übernahme der entsprechenden Kosten nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ( BehiG )
falle. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei, einen Therapeuten aufzu suchen, welcher der Gebärdensprache mächtig sei (vgl. Urk. 2 E. II.4-6). 2.2
D er B eschwerdeführer hielt indessen dafür ,
eine ausreichende Verständig ung
sei für eine erfolgsversprechende Psychotherapie unabdingbar . Mü ss t e er die K osten hierfür selbst finanzieren, würde er gegenüber einer nicht hörgeschädigten Person im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) diskriminiert . Die Mehrkosten seien behinderungsbedingt und hoch . Der Zugang zu r medizinisch indizierten T herapie werde enorm erschwert . Internetrecherchen hätten gezeigt , dass kaum jemand eine Therapie in Gebärdensprache anbiete ;
ob die S prachkenntnisse
der entsprechenden
Therapeuten ausreichten , sei offen .
Müssten sich Gehörlose an diese wenden, bestünde eine Monopolstellung, was zur Abhängigkeit der Gehörlosen
führe n
bzw. die freie Arztwahl faktisch verun möglichen würde . Die Situation sei mit derjenigen fremdsprachige r Person en nicht vergleichbar , di e of t auf Landsleute als Therapeuten zurückgreifen oder die Sprach e
er lernen könn ten . Auch sei ein Gerichtsverfahren , bei dem die Kosten des Gebärdendolmetschens übernommen würden, nicht höher zu gewichten
als eine medizinische Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4-6).
Bei ärztlichen (oder vom Arzt verordneten) Leistungen werde v ermutet, dass die WZW-Kriterien erfüllt sei en . Die Gebärdensprachübersetzung sei dabei nicht als separate Leistung, sondern als Teil der T herapie zu betrachten , und garantiere deren Wirksamkeit und Zw eckmässigkeit .
Eine Übe rsetzung sei etwa auch
im Rahmen einer Ernährungs-/Diabetesberatung oder der Beschwerdeschilderung beim Hausarzt
erforderlich . Dabei sei es bei
mehr als zwei S itzungen unz umutbar , jemanden aus dem eigenen Umfeld mitzubringen. Die Kosten seien Spesen der Therapeuten , für die es keiner expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfe - wie für die Wegkosten
beim Hausbesuch
eines Arztes .
Die Infrastrukturkosten einer Psychotherapie seien im Vergleich zu anderen Behandlungen wie der Radiologie tief und könnten zu einem effizienteren Heilungsprozess führen, während d ie Folgen
des psychischen Leidens für Betroffe ne und Gesellschaft ( wirtschaftliche Einbussen, Versicherungsleistungen) eben so schwerwiegend seien wie bei so matischen Beschwerden . Die finanzielle Mehrbelastung der Krankenversicherer wäre angesichts der wenigen Fälle gering. All dies gelte es bei der Wirtschaft lichkeit zu berücksichtigen
( Urk. 1 S. 7-9).
Ferner verletze die Verweigerung der Kostenübernahme für die Übersetzung in Gebärdensprach e
– wie schon in der Einsprache erörtert (dazu Urk. 8/7) – auch Art. 6 BehiG sowie Art. 25 des Übereinkommen s über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; Urk. 1 S. 10). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dass ein einge schränkter Kreis von Leistungserbringern jeden Versicherten treffen könne
(z.B. Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln , Muttersprache) und kein An spruch auf eine optimale Behandlung bestehe (vgl. Urk. 7 Ziff. IV.5) . Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht dargelegt, sich vergeblich um eine Therapie in Gebärdensprache bemüht zu haben; dass es zu wenig der Gebärdensprache hin reichend mächtige Therapeuten gebe, sei bloss eine Hypothese. Die Mehrkosten einer Therapie mit Dolmetscher könnten daher nicht unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV der OKP überbunden werden (vgl. Urk. 7 Ziff. 6). Darüber hinaus sei der Gebärdensprachdolmetscher – im Unter schied zum Hausarzt bei Hausbesuch en – kein Leistungserbringe r im Sinne von Art. 36-40 (vgl. Urk. 7 Ziff. 7) , wobei i m Rahmen des Tarifschutzes nach Art. 44 KVG ausserhalb der gesetzlichen Bestimmungen kein Spielraum für die Ab rechnung von Leistungen Dritter bestehe (vgl. Urk. 7 Ziff. 9). 3. 3.1
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (Art. 25 Abs. 2 lit . a Ziff. 1 KVG) sowie Untersuchungen und Behandlungen, welche von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit . a Ziff. 3 KVG).
Die zuge lassenen Leistungserbringer werden im KVG und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sodann abschliessend aufgeführt. 3.2
Zu den Pflichtleistungen der OKP gehör t en
bereits unter der bis 3 0. Juni 2022
geltenden Rechtslage einerseits die von einem Arzt selbst durchgeführte und andererseits die sogenannte delegierte Psychotherapie , die von nichtärztlichen Psychologen und Psychotherapeuten in den Praxisräumen des Arztes unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit durchgeführt wird ( vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungs recht (SBVR), Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016 , S. 528 Rz . 400; vgl. auch BGE 125 V 284 E. 2a und b ; BGE 125 V 441 E. 2b). Seit kurzem können
psycho logische Psychotherapeuten unter gewissen Voraussetzungen auch selbständig und auf eigene Rechnung zulasten der OKP
tätig sein, wobei weiterhin eine ärzt l iche Anordnung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 46 lit . a, 50c und 52d KVV in der am 1. Juli 2022 in K raft ge tretenen Fassung). Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Psychotherapie medizinisch indiziert ist und diese bei einem zugelassenen Leistungserbringer erfolgt, zumal die Beschwerdegegnerin ohne weiteres für die Behandlungskosten auf kommt (vgl. Urk. 2 E. I.1 und II. 3). 3.3
Ebenso wenig wird v on der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Psychotherapie nur durchführbar ist, wenn diese bei einem Therapeuten mit ausreichend Kenntnissen in der Gebärdensprache oder unter Beizug eines Gebärdensprachdolmetschers erfolgt. Zutreffend erörterte sie dabei , dass Gebärdensprachdolmetscher nicht zu den zugelassenen Leistungs erbringen gehören und ihre Leistungen daher nicht selber zulasten der OKP ab rechnen können (vgl. auch das zu diesem Thema soweit ersichtlich einzige Urteil des Bundesgerichts K 138/01 vom 3 1. Dezember 2002). Zudem stellt
das Gebärdensprach-Dolmetschen an sich offensichtlich keine therapeutische Leistung dar, die direkt der Diagnostizierung oder Behandlung eines psychischen Leidens und seiner Folgen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG d ient . Der Beschwerdeführer machte allerdings geltend, der im Rahmen der Psychotherapie zugelassene Leistungserbringer (vorab der Arzt) habe Anspruch auf Vergütung dieser nicht ärztlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Behandlung unabdingbar seien . 3.4
Dies deckt sich mit den Ansichten des
Bundesamt es für Gesundheit (BAG) , welches im Faktenblatt «Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschenden im Gesundheitswesen durch die obligatorische Kra nkenpflegeversicherung» vom 27. Januar 2021 die Auffassung vertritt , dass die Kosten für das Dolmetschen als integrierter Teil der medizinischen
Leistung zu betrachten seien , wenn das Gebärdensprach-Dolmetschen für die Ausführung einer medizinischen Unter suchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar sei und kein anderer Versicherungsträger (Unfall-, Invaliden- oder Militär versicherung) hierfür aufkomm e . Es
hielt fest , dass die schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in den «Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ermittlung der effizienten Spitäler nach Art. 49 Abs. 1 KVG», verabschiedet am 1. März 2018, (S. 9) empfehle , die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschdienste , die zur Durch führung einer zweckmässigen Behandlung erforderlich seien, im stationären Be reich in den Spitälern den OKP-pflichtigen Leistungen zuzurechnen und somit in die Berechnung der Fallpauschalen einfliessen zu lassen. Dazu erläuterte da s BAG , es sei an den Tarifpartner n , diese Empfehlung umzusetzen. Auch im ambu lanten Bereich, der von den Kantonen nicht mitfinanziert werde, könnten die Tarifpartner Kostenanteile für notwendige Dolmetscherdienste i n die Tarife ein fliessen lassen.
H örende Angehörige als Dolmetschende sol lte n im Hinblick auf die dabei oft vorkommenden Verständigungsprobleme und die Gewährleistung der Vertraulichkeit auf seltene Ausnahmen (wie Notsituationen oder die Behandlung von Kindern) beschränkt bleiben.
Ein auf denselben Überlegungen beruhendes Faktenblatt des BAG betreffend die Finanzierung des interkulturellen Dolmetschens durch die OKP besteht schon seit dem 2 9. April 201 9. Ist professionelles interkulturelles Dolmetschen für die Aus führung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutis chen Erfolg unabdingbar und kön nen die versicherten Personen keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen, können die Kosten für das Dolmetschen gemäss BAG wiederum als integrierter Teil der medizi nischen Leistung betrachtet wer den.
Beide Faktenblätter sind abrufbar im Internet ( abrufbar unter
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html > Strategie und Politik > Nationale Gesundheitsstrategien & Programme, Gesundheitliche Chancen gleichheit > Interkulturelles Dolmetschen > Wissensgrundlagen zum Dolmets chen, besucht am 1 7. Juni 2022).
Der Bundesrat vertritt dabei die Auffassung, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich würden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Im Rahmen dieser sog. Tarifautonomie könnten Kostenanteile für Dolmetscherkosten einfliessen. Im stationären Bereich würden allfällige Kosten in die Berechnung der Pauschalen ein b ezogen. Auch im ambulanten Bereich würden allfällige Kosten in das Tarmed -Kostenmodell einfliessen. Ge mäss der Definition im Tarmed
werden mit den technischen (d.h. den nicht ärztlichen) Leistungen die nicht ärztlichen Personalkosten, die Sach- und Umlagekosten sowie die Anlagenutzungskosten abgegolten (vgl. Generelle Interpretation 4 2 der «Tarifstruktur für ärztliche Leistungen», Anhang 2 zur Verordnung über die Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, abrufbar unter https://www.fmh.ch/themen/ambulante-tarife/tarmed-eingriff.cfm#i109039 , besucht am 1 7. Juni 2022). Aus diesem Grund sah der Bundesrat bisher keinen Anlass, im Zusammenhang mit solchen Dolmetscherkosten die Tarmed -Tarifstruktur in eigener Kompetenz anzupassen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 2 7. November 2019 zur im Nationalrat am 2 6. September 2019 eingereichten Motion 19.4279 betreffend «Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium», abrufbar unter https://www.parlament.ch unter Angabe der Geschäftsnummer, besucht am 17. Juni 2022). 3.5
Prof. Dr. iur . Kieser argumentierte im «Gutachten zu Fragen der Kostenvergütung durch die Krankenversicherung für das interkulturelle Dolmetschen», das er am 3 1. Januar 2020 dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) erstattete (abrufbar unter https://www.inter-pret.ch > Aktuelles, besucht am 1 7. Juni 2022), die dolmetschende Person könne unter bestimmten Voraussetzungen als nichtärzt liche Hilfsperson eingesetzt werden, weshalb es für die Abrechnung zulasten der OKP ausreiche, wenn eine Tarifposition für die entsprechende ärztliche Leistung bestehe. Um tarifgemäss abrechnen zu können sei massgebend, (1) ob das Gespräch für Diagnose und Behandlung unabdingbar sei, (2) ob das Dolmetschen durch eine fachkundig ausgewählte Person nach Instruktion erfolge, (3) ob eine Überwachung vorgenommen werde und (4) ob nur Gesichtspunkte erforscht wür den, di e im Rahmen der medizinischen Behandlung erforderlich seien. Prof. Kieser wies sodann
– in Nachachtung de r vom BAG
beim interkulturellen Dolmetschen vorgesehenen ( im Vergleich zum Gebärdensprach-Dolmetschen
zusätzlichen bzw. zumindest wesentlich strenger formulierten ) Voraussetzung, dass die versicherten Personen keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen können – darauf hin , dass nach Art. 43 Abs. 6 KVG die Behandlung zu möglichst günstigen Kosten vorgenommen werden müsse, was bedeute, dass die Dolmetscherleistung nur zu vergüten sei, wenn eine Verständigung z.B. durch Angehörige nicht vermittelt werden könne. Freilich müsse dabei die erforderliche Qualität (bezogen auf Aus wahl, Instruktion und Überwachung) gleichermassen wie bei einer Hilfsperson gewahrt werden. Je heikler die exakte Wiedergabe und eher auf Intimbereiche einzugehen sei, umso eher werde dabei der Qualitätsmassstab höher bzw. anders (z.B. Ausschluss von Familienangehörigen) zu legen sein (insbesondere S. 18-20 des Gutachtens) . 3.6
Die rechtliche Situation ist seit Publikation der oberwähnten Positionen un verändert. Eine Finanzierung der Kosten für das Gebärdensprach- wie auch das i nterkulturelle Dolmetschen ist im weiterhin geltenden Tarmed
nicht vorgesehen .
Gemäss einem Bericht von SRK und INTERPRET, behelfen sich Spitäler, Uni versitätskliniken und Psychiatrien im stationären Bereich , für welchen die oben stehende Empfehlung der GDK besteht,
etwa mit Leistungsverträgen mit den Kantonen, mit Global- oder Abteilungsbudgets der Institutionen oder mit zusätz lichen Fonds. Im (vorliegend interessierenden) ambulanten Bereich sei keine Finanzierung vorgesehen. Die Kosten würden mehrheitlich von den stationären Einrichtungen sowie durch private oder öffentlich-rechtliche Organisationen (z.B. Ambulatorien des SRK, Beratungsstellen) getragen (Lena Emch -Fassnacht, «Finanzierung professioneller Dolmetscherleistungen immer noch ungeklärt», Schweizerische Ärztezeitung, 2021, S. 168-170). Der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, FMH ( Foederatio
Medicorum
Helveticorum ) , sieht dabei den Bundesrat in der Pflicht, endlich den TARDOC zu genehmigen, in des sen Rahmen die Finanzierung der Dolmetscherkosten zwischen den Tarifpartnern verhandelt und eingeführt werden könnte (vgl. Carlos Quinto /Robin Rieser /Bar - bara Weil, «Dolmetschen als Schlüssel zur Chancengleichheit » , Schweizerische Ärztezeitung, 2021, S. 488-489).
Am
2. Juni 2022 wurde im Ständerat die zu diesem Thema jüngste Interpellation 22.3543 mit dem Titel « Wieso wird interkulturelles Dolmetschen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht vergütet? » eingereicht; diese wurde noch nicht be handelt .
Derweilen wurde v om Nationalrat als Erstrat am 1. Juni 2022 die Motion 22.3373 angenommen, mit welcher d er Bundesrat beauftragt werden soll , ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Gleich stellung gehörloser und hörbehinderter Menschen zu schaffen, um die drei Schweizer Gebärdensprachen rechtlich anzuerkennen. Das Gesetz soll die An erkennung und die Förderung der Gebärdensprachen sowie die Gleichstellung von gehörlosen und h örbehinderten Menschen zum Ziel haben . Der Bundesrat beantragte dabei die Annahme der Motion, will dem Anliegen aber nicht mit einem eigenen Gesetz, sondern mit einer Anpa ssung des BehiG Rechnung tragen ( G eschäfte abrufbar unter https://www.parlament.ch , besucht am 1 7. Juni 2022). 3.7
Zwar kann der obligatorische Krankenpflegeversicherer einen Leistungsanspruch bei (gänzlichem) Fehlen einer Vereinbarung zwischen Krankenpflegeversicherer und Leistungserbringer für eine bestimmte Pflichtleistung nicht verweigern, d.h. das Vorliegen eines Tarifvertrages ist diesfalls nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Auch darf die Vergütung einer Pflichtleistung nicht einzig mit dem Argument abgelehnt werden, es fehl e ein tarifarischer und/oder kantonal zugelassener Leistungserbringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.2). Die im Rahmen einer Behandlung beigezogenen Dolmetscher
kommen indessen
bei abschliessender Aufzählung im Gesetz von vor n herein nicht als Leistungserbringer in Frage . Auch handelt es sich bei den Dolmetscherkosten nicht um eine im
Krank en versicherungsrecht klar fest geschriebene Pflichtleistung . Vielmehr besteht nach aktueller Anschauung d er Akteu re im Rahmen der Tarifautonomie genügend Spielraum für eine Änderung der Abrechnungspraxis in dem Sinne, als die Tarifparteien vereinbaren könnten, dass die zugelassenen Leistungserbringer die Dolm e tscherleistungen künftig zusammen mit ihren eigenen Leistungen abrechnen dürfen. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen bestehenden Versicherungsschutz anzunehmen, welchem das Gericht zum Durchbruch verhelfen könnte. 4.
4.1.
Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem in der Verfassung ver ankerten Gleichheits ge bot. Obwohl Versicherungsgesellschaften private Unter nehmen sind, erfüllen sie im Bereich der Grundversorgung staatliche Aufgaben, womit sie nach Art. 35 Abs. 2 BV Adressat der Grundrechte sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.97/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.3). 4.2
Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Un gleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also ver letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unter lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen
( vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 ).
Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot. Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistige n oder psychischen Behinderung.
Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Per sonen ausmachen.
Eine indire kte oder mittelbare Diskriminie rung liegt dem gegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tat sächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benach teiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 mit Hinweis auf BGE 141 I 241 E. 4.3.2 ; BGE 147 I 73 E. 6.1 ). 4.3
Der vom Beschwerdeführer beanstandete Umfang der Versicherungsleistungen im Rahmen der OKP ist gesetzlich vorgeschrieben . Da Dolmetscherkosten nicht un mittelbar im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG der Diagnose oder der Behandlung e iner Krankheit und ihrer Folgen dienen , werden diese nicht vergü tet. Grund für die Ablehnung der Kostenübernahme ist also nicht, dass die Kosten in der Gehör losigkeit und damit einer körperlichen Behinderung gründen.
Anknüpfungs merkmal ist vielmehr der fehlende therapeutische Hintergrund.
4.4
Dass das Krankenversicherungsrecht hinsichtlich der Erstattung der Kosten der Psychotherapie indessen nicht zwischen hörenden und gehörlosen Menschen unterscheidet, stellt eine indirekte Diskriminierung dar, insofern damit im Regel fall nur bei hörenden Menschen alle im Rahmen der Therapiesitzung anfallenden Kosten gedeckt sind. So lässt sich n icht ohne Weiteres in Abrede stellen , dass d ie wenigsten Psychotherapeuten
selber der Gebärdensprache mächtig sind und des halb einen Gebärden sprach dolmetscher als Hilfsperson beiziehen müssen. Wer den die Gebärdensprachdolmetscherkosten nicht ersetzt, schmälert dies den Ver sicherungsschutz von Gehörlose n und damit einer spezifischen Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Behinderung in unzulässiger Weise , zumal eine Psy chotherapie ohne hinreichende Verständigung zwischen Psychotherapeut und Patient schlicht nicht durchführbar ist .
Dabei leiden Gehörlose kaum weniger unter psychischen Erkrankungen als Hörende. Darüber hinaus ist es aus geschlossen, dass sich Gehörlose die notwendigen Sprachkenntnisse aneignen – dies im Gegensatz zu den wenigen Hörenden, für die möglich er weise kein genügendes Therapieangebot in einer geeigneten Sprache (also nicht unbedingt in der Muttersprache, zumal kein Anspruch auf eine optimale Behandlung be steht) verfügbar ist. Die Gleichbehandlung von Gehörlosen und Hörenden lässt sich vorliegend somit sachlich nicht rech t fertigen. 4.5
S owei t die B eschwerdegegnerin ein unzureichendes Therapieangebot in Gebärdensprache bestritt , sei angemerkt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst; es ist Sache der verfügenden Verwaltungsstelle, für die Zusammentragung des Beweis materials besorgt zu sein. Der Entscheid fällt nur im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei aus, d.h. wenn von zusätzlichen Ab klärungsmassnahmen keine neue n wesentliche n Erkenntnisse mehr erwartet wer den können (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2).
Dabei ist der Beschwerdeführer s einer Mitwirkungspflicht
soweit nachgekommen.
Seine Recherchen ( Urk. 3/5-7 ; Verzeichnis fremdsprachiger Psychotherapeutinnen und Psycho therapeuten, https://psychotherapie.ch/wsp/ ), die vorstehend erörterte politische Diskussion (vgl. E. 3.4- 6 ) und weitere Bericht e
zu diesem Thema ( etwa https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104613/39-Psychotherapeuten-haben-bundesweit-Kenntnisse-in-Gebaerdensprache , besucht am 1 7. Juni 2022; Fellinger M./ Fellinger J. «Psychiatrische Versorgung gehörsloser Patienten», im Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, 2015, S. 159-163) spre - chen für eine relevante psychotherapeutische Unterversorgung von Gehörlosen .
Dabei mag es zutreffen, dass für gewisse Pflichtleistungen allgemein nur
wenige Leistungserbringer zugelassen sind, wovon alle Menschen gleichermassen be troffen sind, wenn sie diese benötigen. I n Bezug auf die Psychotherapie wird die Anzahl der Leistungserbringer , bei welchen den Gehörlosen die gesamten not wendigen Kosten der Therapie erstattet werden , hingegen allein aufgrund ihrer Gehörlosigkeit, d.h. behinderungsbedingt, erheblich eingeschränkt.
5.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV gegenüber der Beschwerdegegnerin als Adressatin der Grund rechte Anspruch auf einen Gebärden sprach dolmetscher während der Psycho therapie. Die Gebärdensprachdolmetscherkosten sind somit im Rahmen der OKP zu übernehmen. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um die einzige geeignete Möglichkeit, die indirekte Diskriminierung im Versicherungsschutz zu kompensieren, wobei diese auch mit Blick auf die geringe Anzahl der betroffenen Patienten und die bei verbesserter Wirksamkeit der Therapie gesparten Gesund heitskosten als verhältnis mässig erscheint. D amit kann offenbleiben, ob sich eine Kostengutsprache auch auf das BehiG stützen liesse. Da die Dolmetscherkosten bis anhin nicht im Tarmed
geregelt wurden , sind die effektiv angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sich diese innerhalb des üblichen Rahmen s bewegen (vgl. dazu https://www.procom-deaf.ch/de/Tarife.aspx ). Die Beschwerde ist somit gut zuheissen . 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 2 GSVGer ).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Grossen, machte mit Honorarnote vom 1 2. Oktober 2021 ( Urk. 14 ) einen Gesamtbetrag von Fr. 2'932.40 entsprechend einem Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 2 5 0. -- pro Stunde sowie Barauslagen von Fr.
55.80 , zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 %
geltend.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein höherer als der gerichtsübliche Stundenansatz von F r. 220. -- gerechtfertigt wäre. Ferner ist aufgrund des kurzen Entscheids sowie des Prozessausgangs die letzte «Position Eingang/Studium Urteil SVGer ; Besprechung mit Klient» um eine Stunde zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerde führer ei ne Prozessentschä digung von gerundet Fr. 2'350.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters vom 2 2. März 2021 ( Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 2. März 2021 um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gebärdensprachdolmetschens zu vergüten, soweit diese im Zusammen hang mit der nach KVG übernommenen Psychotherapie angefallen sind bzw. anfallen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 8. Februar 2021 ab ( Urk. 2).
E. 2 Gegen diesen
Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
22. März 2021 Beschwerde ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-7)
mit dem Antrag , der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Swica zu verpflichten, die bisherigen sowie di e zukünftigen Kosten für die Gebärdensprach e übersetzung im Rahmen seiner Psychotherapie zu übernehmen; eventualiter seien weitere Ab klärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Swica . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Grossen (vgl. Urk. 1 S. 2) , welches Gesuch er mit Eingabe vom 1 5. September ( Urk.
10) und 12. Oktober 2021 ( Urk.
12) näher substantiierte und belegte ( Urk. 11/1- 1 8 und 13/19-29) . Derweilen schloss die Swica m it Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei den Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher handle es sich um keine Pflichtleistung nach KVG. Sie selbst biete auch keine medizinischen Leistungen an, während die hier interessierende Frage der Übernahme der entsprechenden Kosten nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ( BehiG )
falle. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei, einen Therapeuten aufzu suchen, welcher der Gebärdensprache mächtig sei (vgl. Urk. 2 E. II.4-6).
E. 2.2 D er B eschwerdeführer hielt indessen dafür ,
eine ausreichende Verständig ung
sei für eine erfolgsversprechende Psychotherapie unabdingbar . Mü ss t e er die K osten hierfür selbst finanzieren, würde er gegenüber einer nicht hörgeschädigten Person im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) diskriminiert . Die Mehrkosten seien behinderungsbedingt und hoch . Der Zugang zu r medizinisch indizierten T herapie werde enorm erschwert . Internetrecherchen hätten gezeigt , dass kaum jemand eine Therapie in Gebärdensprache anbiete ;
ob die S prachkenntnisse
der entsprechenden
Therapeuten ausreichten , sei offen .
Müssten sich Gehörlose an diese wenden, bestünde eine Monopolstellung, was zur Abhängigkeit der Gehörlosen
führe n
bzw. die freie Arztwahl faktisch verun möglichen würde . Die Situation sei mit derjenigen fremdsprachige r Person en nicht vergleichbar , di e of t auf Landsleute als Therapeuten zurückgreifen oder die Sprach e
er lernen könn ten . Auch sei ein Gerichtsverfahren , bei dem die Kosten des Gebärdendolmetschens übernommen würden, nicht höher zu gewichten
als eine medizinische Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4-6).
Bei ärztlichen (oder vom Arzt verordneten) Leistungen werde v ermutet, dass die WZW-Kriterien erfüllt sei en . Die Gebärdensprachübersetzung sei dabei nicht als separate Leistung, sondern als Teil der T herapie zu betrachten , und garantiere deren Wirksamkeit und Zw eckmässigkeit .
Eine Übe rsetzung sei etwa auch
im Rahmen einer Ernährungs-/Diabetesberatung oder der Beschwerdeschilderung beim Hausarzt
erforderlich . Dabei sei es bei
mehr als zwei S itzungen unz umutbar , jemanden aus dem eigenen Umfeld mitzubringen. Die Kosten seien Spesen der Therapeuten , für die es keiner expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfe - wie für die Wegkosten
beim Hausbesuch
eines Arztes .
Die Infrastrukturkosten einer Psychotherapie seien im Vergleich zu anderen Behandlungen wie der Radiologie tief und könnten zu einem effizienteren Heilungsprozess führen, während d ie Folgen
des psychischen Leidens für Betroffe ne und Gesellschaft ( wirtschaftliche Einbussen, Versicherungsleistungen) eben so schwerwiegend seien wie bei so matischen Beschwerden . Die finanzielle Mehrbelastung der Krankenversicherer wäre angesichts der wenigen Fälle gering. All dies gelte es bei der Wirtschaft lichkeit zu berücksichtigen
( Urk. 1 S. 7-9).
Ferner verletze die Verweigerung der Kostenübernahme für die Übersetzung in Gebärdensprach e
– wie schon in der Einsprache erörtert (dazu Urk. 8/7) – auch Art. 6 BehiG sowie Art. 25 des Übereinkommen s über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; Urk. 1 S. 10). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dass ein einge schränkter Kreis von Leistungserbringern jeden Versicherten treffen könne
(z.B. Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln , Muttersprache) und kein An spruch auf eine optimale Behandlung bestehe (vgl. Urk. 7 Ziff. IV.5) . Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht dargelegt, sich vergeblich um eine Therapie in Gebärdensprache bemüht zu haben; dass es zu wenig der Gebärdensprache hin reichend mächtige Therapeuten gebe, sei bloss eine Hypothese. Die Mehrkosten einer Therapie mit Dolmetscher könnten daher nicht unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV der OKP überbunden werden (vgl. Urk. 7 Ziff. 6). Darüber hinaus sei der Gebärdensprachdolmetscher – im Unter schied zum Hausarzt bei Hausbesuch en – kein Leistungserbringe r im Sinne von Art. 36-40 (vgl. Urk. 7 Ziff. 7) , wobei i m Rahmen des Tarifschutzes nach Art. 44 KVG ausserhalb der gesetzlichen Bestimmungen kein Spielraum für die Ab rechnung von Leistungen Dritter bestehe (vgl. Urk. 7 Ziff. 9). 3. 3.1
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (Art. 25 Abs. 2 lit . a Ziff. 1 KVG) sowie Untersuchungen und Behandlungen, welche von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit . a Ziff. 3 KVG).
Die zuge lassenen Leistungserbringer werden im KVG und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sodann abschliessend aufgeführt. 3.2
Zu den Pflichtleistungen der OKP gehör t en
bereits unter der bis 3 0. Juni 2022
geltenden Rechtslage einerseits die von einem Arzt selbst durchgeführte und andererseits die sogenannte delegierte Psychotherapie , die von nichtärztlichen Psychologen und Psychotherapeuten in den Praxisräumen des Arztes unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit durchgeführt wird ( vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungs recht (SBVR), Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016 , S. 528 Rz . 400; vgl. auch BGE 125 V 284 E. 2a und b ; BGE 125 V 441 E. 2b). Seit kurzem können
psycho logische Psychotherapeuten unter gewissen Voraussetzungen auch selbständig und auf eigene Rechnung zulasten der OKP
tätig sein, wobei weiterhin eine ärzt l iche Anordnung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 46 lit . a, 50c und 52d KVV in der am 1. Juli 2022 in K raft ge tretenen Fassung). Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Psychotherapie medizinisch indiziert ist und diese bei einem zugelassenen Leistungserbringer erfolgt, zumal die Beschwerdegegnerin ohne weiteres für die Behandlungskosten auf kommt (vgl. Urk. 2 E. I.1 und II. 3). 3.3
Ebenso wenig wird v on der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Psychotherapie nur durchführbar ist, wenn diese bei einem Therapeuten mit ausreichend Kenntnissen in der Gebärdensprache oder unter Beizug eines Gebärdensprachdolmetschers erfolgt. Zutreffend erörterte sie dabei , dass Gebärdensprachdolmetscher nicht zu den zugelassenen Leistungs erbringen gehören und ihre Leistungen daher nicht selber zulasten der OKP ab rechnen können (vgl. auch das zu diesem Thema soweit ersichtlich einzige Urteil des Bundesgerichts K 138/01 vom 3 1. Dezember 2002). Zudem stellt
das Gebärdensprach-Dolmetschen an sich offensichtlich keine therapeutische Leistung dar, die direkt der Diagnostizierung oder Behandlung eines psychischen Leidens und seiner Folgen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG d ient . Der Beschwerdeführer machte allerdings geltend, der im Rahmen der Psychotherapie zugelassene Leistungserbringer (vorab der Arzt) habe Anspruch auf Vergütung dieser nicht ärztlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Behandlung unabdingbar seien . 3.4
Dies deckt sich mit den Ansichten des
Bundesamt es für Gesundheit (BAG) , welches im Faktenblatt «Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschenden im Gesundheitswesen durch die obligatorische Kra nkenpflegeversicherung» vom 27. Januar 2021 die Auffassung vertritt , dass die Kosten für das Dolmetschen als integrierter Teil der medizinischen
Leistung zu betrachten seien , wenn das Gebärdensprach-Dolmetschen für die Ausführung einer medizinischen Unter suchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar sei und kein anderer Versicherungsträger (Unfall-, Invaliden- oder Militär versicherung) hierfür aufkomm e . Es
hielt fest , dass die schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in den «Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ermittlung der effizienten Spitäler nach Art. 49 Abs. 1 KVG», verabschiedet am 1. März 2018, (S. 9) empfehle , die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschdienste , die zur Durch führung einer zweckmässigen Behandlung erforderlich seien, im stationären Be reich in den Spitälern den OKP-pflichtigen Leistungen zuzurechnen und somit in die Berechnung der Fallpauschalen einfliessen zu lassen. Dazu erläuterte da s BAG , es sei an den Tarifpartner n , diese Empfehlung umzusetzen. Auch im ambu lanten Bereich, der von den Kantonen nicht mitfinanziert werde, könnten die Tarifpartner Kostenanteile für notwendige Dolmetscherdienste i n die Tarife ein fliessen lassen.
H örende Angehörige als Dolmetschende sol lte n im Hinblick auf die dabei oft vorkommenden Verständigungsprobleme und die Gewährleistung der Vertraulichkeit auf seltene Ausnahmen (wie Notsituationen oder die Behandlung von Kindern) beschränkt bleiben.
Ein auf denselben Überlegungen beruhendes Faktenblatt des BAG betreffend die Finanzierung des interkulturellen Dolmetschens durch die OKP besteht schon seit dem 2 9. April 201 9. Ist professionelles interkulturelles Dolmetschen für die Aus führung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutis chen Erfolg unabdingbar und kön nen die versicherten Personen keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen, können die Kosten für das Dolmetschen gemäss BAG wiederum als integrierter Teil der medizi nischen Leistung betrachtet wer den.
Beide Faktenblätter sind abrufbar im Internet ( abrufbar unter
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html > Strategie und Politik > Nationale Gesundheitsstrategien & Programme, Gesundheitliche Chancen gleichheit > Interkulturelles Dolmetschen > Wissensgrundlagen zum Dolmets chen, besucht am 1 7. Juni 2022).
Der Bundesrat vertritt dabei die Auffassung, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich würden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Im Rahmen dieser sog. Tarifautonomie könnten Kostenanteile für Dolmetscherkosten einfliessen. Im stationären Bereich würden allfällige Kosten in die Berechnung der Pauschalen ein b ezogen. Auch im ambulanten Bereich würden allfällige Kosten in das Tarmed -Kostenmodell einfliessen. Ge mäss der Definition im Tarmed
werden mit den technischen (d.h. den nicht ärztlichen) Leistungen die nicht ärztlichen Personalkosten, die Sach- und Umlagekosten sowie die Anlagenutzungskosten abgegolten (vgl. Generelle Interpretation 4 2 der «Tarifstruktur für ärztliche Leistungen», Anhang 2 zur Verordnung über die Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, abrufbar unter https://www.fmh.ch/themen/ambulante-tarife/tarmed-eingriff.cfm#i109039 , besucht am 1 7. Juni 2022). Aus diesem Grund sah der Bundesrat bisher keinen Anlass, im Zusammenhang mit solchen Dolmetscherkosten die Tarmed -Tarifstruktur in eigener Kompetenz anzupassen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 2 7. November 2019 zur im Nationalrat am 2 6. September 2019 eingereichten Motion 19.4279 betreffend «Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium», abrufbar unter https://www.parlament.ch unter Angabe der Geschäftsnummer, besucht am 17. Juni 2022). 3.5
Prof. Dr. iur . Kieser argumentierte im «Gutachten zu Fragen der Kostenvergütung durch die Krankenversicherung für das interkulturelle Dolmetschen», das er am 3 1. Januar 2020 dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) erstattete (abrufbar unter https://www.inter-pret.ch > Aktuelles, besucht am 1 7. Juni 2022), die dolmetschende Person könne unter bestimmten Voraussetzungen als nichtärzt liche Hilfsperson eingesetzt werden, weshalb es für die Abrechnung zulasten der OKP ausreiche, wenn eine Tarifposition für die entsprechende ärztliche Leistung bestehe. Um tarifgemäss abrechnen zu können sei massgebend, (1) ob das Gespräch für Diagnose und Behandlung unabdingbar sei, (2) ob das Dolmetschen durch eine fachkundig ausgewählte Person nach Instruktion erfolge, (3) ob eine Überwachung vorgenommen werde und (4) ob nur Gesichtspunkte erforscht wür den, di e im Rahmen der medizinischen Behandlung erforderlich seien. Prof. Kieser wies sodann
– in Nachachtung de r vom BAG
beim interkulturellen Dolmetschen vorgesehenen ( im Vergleich zum Gebärdensprach-Dolmetschen
zusätzlichen bzw. zumindest wesentlich strenger formulierten ) Voraussetzung, dass die versicherten Personen keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen können – darauf hin , dass nach Art. 43 Abs. 6 KVG die Behandlung zu möglichst günstigen Kosten vorgenommen werden müsse, was bedeute, dass die Dolmetscherleistung nur zu vergüten sei, wenn eine Verständigung z.B. durch Angehörige nicht vermittelt werden könne. Freilich müsse dabei die erforderliche Qualität (bezogen auf Aus wahl, Instruktion und Überwachung) gleichermassen wie bei einer Hilfsperson gewahrt werden. Je heikler die exakte Wiedergabe und eher auf Intimbereiche einzugehen sei, umso eher werde dabei der Qualitätsmassstab höher bzw. anders (z.B. Ausschluss von Familienangehörigen) zu legen sein (insbesondere S. 18-20 des Gutachtens) . 3.6
Die rechtliche Situation ist seit Publikation der oberwähnten Positionen un verändert. Eine Finanzierung der Kosten für das Gebärdensprach- wie auch das i nterkulturelle Dolmetschen ist im weiterhin geltenden Tarmed
nicht vorgesehen .
Gemäss einem Bericht von SRK und INTERPRET, behelfen sich Spitäler, Uni versitätskliniken und Psychiatrien im stationären Bereich , für welchen die oben stehende Empfehlung der GDK besteht,
etwa mit Leistungsverträgen mit den Kantonen, mit Global- oder Abteilungsbudgets der Institutionen oder mit zusätz lichen Fonds. Im (vorliegend interessierenden) ambulanten Bereich sei keine Finanzierung vorgesehen. Die Kosten würden mehrheitlich von den stationären Einrichtungen sowie durch private oder öffentlich-rechtliche Organisationen (z.B. Ambulatorien des SRK, Beratungsstellen) getragen (Lena Emch -Fassnacht, «Finanzierung professioneller Dolmetscherleistungen immer noch ungeklärt», Schweizerische Ärztezeitung, 2021, S. 168-170). Der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, FMH ( Foederatio
Medicorum
Helveticorum ) , sieht dabei den Bundesrat in der Pflicht, endlich den TARDOC zu genehmigen, in des sen Rahmen die Finanzierung der Dolmetscherkosten zwischen den Tarifpartnern verhandelt und eingeführt werden könnte (vgl. Carlos Quinto /Robin Rieser /Bar - bara Weil, «Dolmetschen als Schlüssel zur Chancengleichheit » , Schweizerische Ärztezeitung, 2021, S. 488-489).
Am
2. Juni 2022 wurde im Ständerat die zu diesem Thema jüngste Interpellation 22.3543 mit dem Titel « Wieso wird interkulturelles Dolmetschen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht vergütet? » eingereicht; diese wurde noch nicht be handelt .
Derweilen wurde v om Nationalrat als Erstrat am 1. Juni 2022 die Motion 22.3373 angenommen, mit welcher d er Bundesrat beauftragt werden soll , ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Gleich stellung gehörloser und hörbehinderter Menschen zu schaffen, um die drei Schweizer Gebärdensprachen rechtlich anzuerkennen. Das Gesetz soll die An erkennung und die Förderung der Gebärdensprachen sowie die Gleichstellung von gehörlosen und h örbehinderten Menschen zum Ziel haben . Der Bundesrat beantragte dabei die Annahme der Motion, will dem Anliegen aber nicht mit einem eigenen Gesetz, sondern mit einer Anpa ssung des BehiG Rechnung tragen ( G eschäfte abrufbar unter https://www.parlament.ch , besucht am 1 7. Juni 2022). 3.7
Zwar kann der obligatorische Krankenpflegeversicherer einen Leistungsanspruch bei (gänzlichem) Fehlen einer Vereinbarung zwischen Krankenpflegeversicherer und Leistungserbringer für eine bestimmte Pflichtleistung nicht verweigern, d.h. das Vorliegen eines Tarifvertrages ist diesfalls nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Auch darf die Vergütung einer Pflichtleistung nicht einzig mit dem Argument abgelehnt werden, es fehl e ein tarifarischer und/oder kantonal zugelassener Leistungserbringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.2). Die im Rahmen einer Behandlung beigezogenen Dolmetscher
kommen indessen
bei abschliessender Aufzählung im Gesetz von vor n herein nicht als Leistungserbringer in Frage . Auch handelt es sich bei den Dolmetscherkosten nicht um eine im
Krank en versicherungsrecht klar fest geschriebene Pflichtleistung . Vielmehr besteht nach aktueller Anschauung d er Akteu re im Rahmen der Tarifautonomie genügend Spielraum für eine Änderung der Abrechnungspraxis in dem Sinne, als die Tarifparteien vereinbaren könnten, dass die zugelassenen Leistungserbringer die Dolm e tscherleistungen künftig zusammen mit ihren eigenen Leistungen abrechnen dürfen. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen bestehenden Versicherungsschutz anzunehmen, welchem das Gericht zum Durchbruch verhelfen könnte. 4.
4.1.
Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem in der Verfassung ver ankerten Gleichheits ge bot. Obwohl Versicherungsgesellschaften private Unter nehmen sind, erfüllen sie im Bereich der Grundversorgung staatliche Aufgaben, womit sie nach Art. 35 Abs. 2 BV Adressat der Grundrechte sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.97/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.3). 4.2
Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Un gleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also ver letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unter lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen
( vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 ).
Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot. Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistige n oder psychischen Behinderung.
Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Per sonen ausmachen.
Eine indire kte oder mittelbare Diskriminie rung liegt dem gegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tat sächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benach teiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 mit Hinweis auf BGE 141 I 241 E. 4.3.2 ; BGE 147 I 73 E. 6.1 ). 4.3
Der vom Beschwerdeführer beanstandete Umfang der Versicherungsleistungen im Rahmen der OKP ist gesetzlich vorgeschrieben . Da Dolmetscherkosten nicht un mittelbar im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG der Diagnose oder der Behandlung e iner Krankheit und ihrer Folgen dienen , werden diese nicht vergü tet. Grund für die Ablehnung der Kostenübernahme ist also nicht, dass die Kosten in der Gehör losigkeit und damit einer körperlichen Behinderung gründen.
Anknüpfungs merkmal ist vielmehr der fehlende therapeutische Hintergrund.
4.4
Dass das Krankenversicherungsrecht hinsichtlich der Erstattung der Kosten der Psychotherapie indessen nicht zwischen hörenden und gehörlosen Menschen unterscheidet, stellt eine indirekte Diskriminierung dar, insofern damit im Regel fall nur bei hörenden Menschen alle im Rahmen der Therapiesitzung anfallenden Kosten gedeckt sind. So lässt sich n icht ohne Weiteres in Abrede stellen , dass d ie wenigsten Psychotherapeuten
selber der Gebärdensprache mächtig sind und des halb einen Gebärden sprach dolmetscher als Hilfsperson beiziehen müssen. Wer den die Gebärdensprachdolmetscherkosten nicht ersetzt, schmälert dies den Ver sicherungsschutz von Gehörlose n und damit einer spezifischen Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Behinderung in unzulässiger Weise , zumal eine Psy chotherapie ohne hinreichende Verständigung zwischen Psychotherapeut und Patient schlicht nicht durchführbar ist .
Dabei leiden Gehörlose kaum weniger unter psychischen Erkrankungen als Hörende. Darüber hinaus ist es aus geschlossen, dass sich Gehörlose die notwendigen Sprachkenntnisse aneignen – dies im Gegensatz zu den wenigen Hörenden, für die möglich er weise kein genügendes Therapieangebot in einer geeigneten Sprache (also nicht unbedingt in der Muttersprache, zumal kein Anspruch auf eine optimale Behandlung be steht) verfügbar ist. Die Gleichbehandlung von Gehörlosen und Hörenden lässt sich vorliegend somit sachlich nicht rech t fertigen. 4.5
S owei t die B eschwerdegegnerin ein unzureichendes Therapieangebot in Gebärdensprache bestritt , sei angemerkt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst; es ist Sache der verfügenden Verwaltungsstelle, für die Zusammentragung des Beweis materials besorgt zu sein. Der Entscheid fällt nur im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei aus, d.h. wenn von zusätzlichen Ab klärungsmassnahmen keine neue n wesentliche n Erkenntnisse mehr erwartet wer den können (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2).
Dabei ist der Beschwerdeführer s einer Mitwirkungspflicht
soweit nachgekommen.
Seine Recherchen ( Urk. 3/5-7 ; Verzeichnis fremdsprachiger Psychotherapeutinnen und Psycho therapeuten, https://psychotherapie.ch/wsp/ ), die vorstehend erörterte politische Diskussion (vgl. E. 3.4- 6 ) und weitere Bericht e
zu diesem Thema ( etwa https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104613/39-Psychotherapeuten-haben-bundesweit-Kenntnisse-in-Gebaerdensprache , besucht am 1 7. Juni 2022; Fellinger M./ Fellinger J. «Psychiatrische Versorgung gehörsloser Patienten», im Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, 2015, S. 159-163) spre - chen für eine relevante psychotherapeutische Unterversorgung von Gehörlosen .
Dabei mag es zutreffen, dass für gewisse Pflichtleistungen allgemein nur
wenige Leistungserbringer zugelassen sind, wovon alle Menschen gleichermassen be troffen sind, wenn sie diese benötigen. I n Bezug auf die Psychotherapie wird die Anzahl der Leistungserbringer , bei welchen den Gehörlosen die gesamten not wendigen Kosten der Therapie erstattet werden , hingegen allein aufgrund ihrer Gehörlosigkeit, d.h. behinderungsbedingt, erheblich eingeschränkt.
5.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV gegenüber der Beschwerdegegnerin als Adressatin der Grund rechte Anspruch auf einen Gebärden sprach dolmetscher während der Psycho therapie. Die Gebärdensprachdolmetscherkosten sind somit im Rahmen der OKP zu übernehmen. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um die einzige geeignete Möglichkeit, die indirekte Diskriminierung im Versicherungsschutz zu kompensieren, wobei diese auch mit Blick auf die geringe Anzahl der betroffenen Patienten und die bei verbesserter Wirksamkeit der Therapie gesparten Gesund heitskosten als verhältnis mässig erscheint. D amit kann offenbleiben, ob sich eine Kostengutsprache auch auf das BehiG stützen liesse. Da die Dolmetscherkosten bis anhin nicht im Tarmed
geregelt wurden , sind die effektiv angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sich diese innerhalb des üblichen Rahmen s bewegen (vgl. dazu https://www.procom-deaf.ch/de/Tarife.aspx ). Die Beschwerde ist somit gut zuheissen . 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 2 GSVGer ).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Grossen, machte mit Honorarnote vom 1 2. Oktober 2021 ( Urk.
E. 7 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde diesem mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 7.7 %
geltend.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein höherer als der gerichtsübliche Stundenansatz von F r. 220. -- gerechtfertigt wäre. Ferner ist aufgrund des kurzen Entscheids sowie des Prozessausgangs die letzte «Position Eingang/Studium Urteil SVGer ; Besprechung mit Klient» um eine Stunde zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerde führer ei ne Prozessentschä digung von gerundet Fr. 2'350.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters vom 2 2. März 2021 ( Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 2. März 2021 um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gebärdensprachdolmetschens zu vergüten, soweit diese im Zusammen hang mit der nach KVG übernommenen Psychotherapie angefallen sind bzw. anfallen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 24 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-3 1 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KV G festgelegten Voraus setzungen. Art. 32 Abs. 2 KVG fordert, dass eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu sein hat (sogenannte WZW-Kriterien). Laut Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der OKP die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 36-40 KVG erfüllen. 2.
E. 14 ) einen Gesamtbetrag von Fr. 2'932.40 entsprechend einem Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 2 5 0. -- pro Stunde sowie Barauslagen von Fr.
55.80 , zuzüglich Mehrwert steuer von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00021
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 1 5. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966 , ist bei der SWICA Krankenversicherung AG ( Swica ) obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) krankenversichert (vgl. Urk. 8/1) .
Mit
S chreiben vom 2. September 2020 ersuchte
er um Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetsche r im Rahmen der Psychotherapie (vgl. Urk. 8/3) . Mit Schreiben vom 14. September
2020 lehnte die Swica
eine Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass es sich beim Dolmetscherdienst um keine Pflichtleistung aus der obligatorischen Kranken pflegeversicherung (OKP) handle ( vgl. Urk. 8 /4). Daran hielt sie auch mit Ver fügung vom 5. November 2020 fest (vgl. 8/6). D ie vo m Versicherten am 7. Dezember
2020 dagegen erhobene Einsprache ( vgl. Urk. 8/7) , wies die Swica mit Entscheid vom 1 8. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen
Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
22. März 2021 Beschwerde ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-7)
mit dem Antrag , der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Swica zu verpflichten, die bisherigen sowie di e zukünftigen Kosten für die Gebärdensprach e übersetzung im Rahmen seiner Psychotherapie zu übernehmen; eventualiter seien weitere Ab klärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Swica . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Grossen (vgl. Urk. 1 S. 2) , welches Gesuch er mit Eingabe vom 1 5. September ( Urk.
10) und 12. Oktober 2021 ( Urk.
12) näher substantiierte und belegte ( Urk. 11/1- 1 8 und 13/19-29) . Derweilen schloss die Swica m it Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 ( Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten ( Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde diesem mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 24 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-3 1 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KV G festgelegten Voraus setzungen. Art. 32 Abs. 2 KVG fordert, dass eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu sein hat (sogenannte WZW-Kriterien). Laut Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der OKP die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 36-40 KVG erfüllen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei den Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher handle es sich um keine Pflichtleistung nach KVG. Sie selbst biete auch keine medizinischen Leistungen an, während die hier interessierende Frage der Übernahme der entsprechenden Kosten nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ( BehiG )
falle. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei, einen Therapeuten aufzu suchen, welcher der Gebärdensprache mächtig sei (vgl. Urk. 2 E. II.4-6). 2.2
D er B eschwerdeführer hielt indessen dafür ,
eine ausreichende Verständig ung
sei für eine erfolgsversprechende Psychotherapie unabdingbar . Mü ss t e er die K osten hierfür selbst finanzieren, würde er gegenüber einer nicht hörgeschädigten Person im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) diskriminiert . Die Mehrkosten seien behinderungsbedingt und hoch . Der Zugang zu r medizinisch indizierten T herapie werde enorm erschwert . Internetrecherchen hätten gezeigt , dass kaum jemand eine Therapie in Gebärdensprache anbiete ;
ob die S prachkenntnisse
der entsprechenden
Therapeuten ausreichten , sei offen .
Müssten sich Gehörlose an diese wenden, bestünde eine Monopolstellung, was zur Abhängigkeit der Gehörlosen
führe n
bzw. die freie Arztwahl faktisch verun möglichen würde . Die Situation sei mit derjenigen fremdsprachige r Person en nicht vergleichbar , di e of t auf Landsleute als Therapeuten zurückgreifen oder die Sprach e
er lernen könn ten . Auch sei ein Gerichtsverfahren , bei dem die Kosten des Gebärdendolmetschens übernommen würden, nicht höher zu gewichten
als eine medizinische Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4-6).
Bei ärztlichen (oder vom Arzt verordneten) Leistungen werde v ermutet, dass die WZW-Kriterien erfüllt sei en . Die Gebärdensprachübersetzung sei dabei nicht als separate Leistung, sondern als Teil der T herapie zu betrachten , und garantiere deren Wirksamkeit und Zw eckmässigkeit .
Eine Übe rsetzung sei etwa auch
im Rahmen einer Ernährungs-/Diabetesberatung oder der Beschwerdeschilderung beim Hausarzt
erforderlich . Dabei sei es bei
mehr als zwei S itzungen unz umutbar , jemanden aus dem eigenen Umfeld mitzubringen. Die Kosten seien Spesen der Therapeuten , für die es keiner expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfe - wie für die Wegkosten
beim Hausbesuch
eines Arztes .
Die Infrastrukturkosten einer Psychotherapie seien im Vergleich zu anderen Behandlungen wie der Radiologie tief und könnten zu einem effizienteren Heilungsprozess führen, während d ie Folgen
des psychischen Leidens für Betroffe ne und Gesellschaft ( wirtschaftliche Einbussen, Versicherungsleistungen) eben so schwerwiegend seien wie bei so matischen Beschwerden . Die finanzielle Mehrbelastung der Krankenversicherer wäre angesichts der wenigen Fälle gering. All dies gelte es bei der Wirtschaft lichkeit zu berücksichtigen
( Urk. 1 S. 7-9).
Ferner verletze die Verweigerung der Kostenübernahme für die Übersetzung in Gebärdensprach e
– wie schon in der Einsprache erörtert (dazu Urk. 8/7) – auch Art. 6 BehiG sowie Art. 25 des Übereinkommen s über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; Urk. 1 S. 10). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dass ein einge schränkter Kreis von Leistungserbringern jeden Versicherten treffen könne
(z.B. Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln , Muttersprache) und kein An spruch auf eine optimale Behandlung bestehe (vgl. Urk. 7 Ziff. IV.5) . Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht dargelegt, sich vergeblich um eine Therapie in Gebärdensprache bemüht zu haben; dass es zu wenig der Gebärdensprache hin reichend mächtige Therapeuten gebe, sei bloss eine Hypothese. Die Mehrkosten einer Therapie mit Dolmetscher könnten daher nicht unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV der OKP überbunden werden (vgl. Urk. 7 Ziff. 6). Darüber hinaus sei der Gebärdensprachdolmetscher – im Unter schied zum Hausarzt bei Hausbesuch en – kein Leistungserbringe r im Sinne von Art. 36-40 (vgl. Urk. 7 Ziff. 7) , wobei i m Rahmen des Tarifschutzes nach Art. 44 KVG ausserhalb der gesetzlichen Bestimmungen kein Spielraum für die Ab rechnung von Leistungen Dritter bestehe (vgl. Urk. 7 Ziff. 9). 3. 3.1
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (Art. 25 Abs. 2 lit . a Ziff. 1 KVG) sowie Untersuchungen und Behandlungen, welche von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit . a Ziff. 3 KVG).
Die zuge lassenen Leistungserbringer werden im KVG und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sodann abschliessend aufgeführt. 3.2
Zu den Pflichtleistungen der OKP gehör t en
bereits unter der bis 3 0. Juni 2022
geltenden Rechtslage einerseits die von einem Arzt selbst durchgeführte und andererseits die sogenannte delegierte Psychotherapie , die von nichtärztlichen Psychologen und Psychotherapeuten in den Praxisräumen des Arztes unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit durchgeführt wird ( vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungs recht (SBVR), Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016 , S. 528 Rz . 400; vgl. auch BGE 125 V 284 E. 2a und b ; BGE 125 V 441 E. 2b). Seit kurzem können
psycho logische Psychotherapeuten unter gewissen Voraussetzungen auch selbständig und auf eigene Rechnung zulasten der OKP
tätig sein, wobei weiterhin eine ärzt l iche Anordnung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 46 lit . a, 50c und 52d KVV in der am 1. Juli 2022 in K raft ge tretenen Fassung). Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Psychotherapie medizinisch indiziert ist und diese bei einem zugelassenen Leistungserbringer erfolgt, zumal die Beschwerdegegnerin ohne weiteres für die Behandlungskosten auf kommt (vgl. Urk. 2 E. I.1 und II. 3). 3.3
Ebenso wenig wird v on der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Psychotherapie nur durchführbar ist, wenn diese bei einem Therapeuten mit ausreichend Kenntnissen in der Gebärdensprache oder unter Beizug eines Gebärdensprachdolmetschers erfolgt. Zutreffend erörterte sie dabei , dass Gebärdensprachdolmetscher nicht zu den zugelassenen Leistungs erbringen gehören und ihre Leistungen daher nicht selber zulasten der OKP ab rechnen können (vgl. auch das zu diesem Thema soweit ersichtlich einzige Urteil des Bundesgerichts K 138/01 vom 3 1. Dezember 2002). Zudem stellt
das Gebärdensprach-Dolmetschen an sich offensichtlich keine therapeutische Leistung dar, die direkt der Diagnostizierung oder Behandlung eines psychischen Leidens und seiner Folgen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG d ient . Der Beschwerdeführer machte allerdings geltend, der im Rahmen der Psychotherapie zugelassene Leistungserbringer (vorab der Arzt) habe Anspruch auf Vergütung dieser nicht ärztlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Behandlung unabdingbar seien . 3.4
Dies deckt sich mit den Ansichten des
Bundesamt es für Gesundheit (BAG) , welches im Faktenblatt «Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschenden im Gesundheitswesen durch die obligatorische Kra nkenpflegeversicherung» vom 27. Januar 2021 die Auffassung vertritt , dass die Kosten für das Dolmetschen als integrierter Teil der medizinischen
Leistung zu betrachten seien , wenn das Gebärdensprach-Dolmetschen für die Ausführung einer medizinischen Unter suchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar sei und kein anderer Versicherungsträger (Unfall-, Invaliden- oder Militär versicherung) hierfür aufkomm e . Es
hielt fest , dass die schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in den «Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ermittlung der effizienten Spitäler nach Art. 49 Abs. 1 KVG», verabschiedet am 1. März 2018, (S. 9) empfehle , die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschdienste , die zur Durch führung einer zweckmässigen Behandlung erforderlich seien, im stationären Be reich in den Spitälern den OKP-pflichtigen Leistungen zuzurechnen und somit in die Berechnung der Fallpauschalen einfliessen zu lassen. Dazu erläuterte da s BAG , es sei an den Tarifpartner n , diese Empfehlung umzusetzen. Auch im ambu lanten Bereich, der von den Kantonen nicht mitfinanziert werde, könnten die Tarifpartner Kostenanteile für notwendige Dolmetscherdienste i n die Tarife ein fliessen lassen.
H örende Angehörige als Dolmetschende sol lte n im Hinblick auf die dabei oft vorkommenden Verständigungsprobleme und die Gewährleistung der Vertraulichkeit auf seltene Ausnahmen (wie Notsituationen oder die Behandlung von Kindern) beschränkt bleiben.
Ein auf denselben Überlegungen beruhendes Faktenblatt des BAG betreffend die Finanzierung des interkulturellen Dolmetschens durch die OKP besteht schon seit dem 2 9. April 201 9. Ist professionelles interkulturelles Dolmetschen für die Aus führung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutis chen Erfolg unabdingbar und kön nen die versicherten Personen keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen, können die Kosten für das Dolmetschen gemäss BAG wiederum als integrierter Teil der medizi nischen Leistung betrachtet wer den.
Beide Faktenblätter sind abrufbar im Internet ( abrufbar unter
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html > Strategie und Politik > Nationale Gesundheitsstrategien & Programme, Gesundheitliche Chancen gleichheit > Interkulturelles Dolmetschen > Wissensgrundlagen zum Dolmets chen, besucht am 1 7. Juni 2022).
Der Bundesrat vertritt dabei die Auffassung, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich würden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Im Rahmen dieser sog. Tarifautonomie könnten Kostenanteile für Dolmetscherkosten einfliessen. Im stationären Bereich würden allfällige Kosten in die Berechnung der Pauschalen ein b ezogen. Auch im ambulanten Bereich würden allfällige Kosten in das Tarmed -Kostenmodell einfliessen. Ge mäss der Definition im Tarmed
werden mit den technischen (d.h. den nicht ärztlichen) Leistungen die nicht ärztlichen Personalkosten, die Sach- und Umlagekosten sowie die Anlagenutzungskosten abgegolten (vgl. Generelle Interpretation 4 2 der «Tarifstruktur für ärztliche Leistungen», Anhang 2 zur Verordnung über die Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, abrufbar unter https://www.fmh.ch/themen/ambulante-tarife/tarmed-eingriff.cfm#i109039 , besucht am 1 7. Juni 2022). Aus diesem Grund sah der Bundesrat bisher keinen Anlass, im Zusammenhang mit solchen Dolmetscherkosten die Tarmed -Tarifstruktur in eigener Kompetenz anzupassen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 2 7. November 2019 zur im Nationalrat am 2 6. September 2019 eingereichten Motion 19.4279 betreffend «Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium», abrufbar unter https://www.parlament.ch unter Angabe der Geschäftsnummer, besucht am 17. Juni 2022). 3.5
Prof. Dr. iur . Kieser argumentierte im «Gutachten zu Fragen der Kostenvergütung durch die Krankenversicherung für das interkulturelle Dolmetschen», das er am 3 1. Januar 2020 dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) erstattete (abrufbar unter https://www.inter-pret.ch > Aktuelles, besucht am 1 7. Juni 2022), die dolmetschende Person könne unter bestimmten Voraussetzungen als nichtärzt liche Hilfsperson eingesetzt werden, weshalb es für die Abrechnung zulasten der OKP ausreiche, wenn eine Tarifposition für die entsprechende ärztliche Leistung bestehe. Um tarifgemäss abrechnen zu können sei massgebend, (1) ob das Gespräch für Diagnose und Behandlung unabdingbar sei, (2) ob das Dolmetschen durch eine fachkundig ausgewählte Person nach Instruktion erfolge, (3) ob eine Überwachung vorgenommen werde und (4) ob nur Gesichtspunkte erforscht wür den, di e im Rahmen der medizinischen Behandlung erforderlich seien. Prof. Kieser wies sodann
– in Nachachtung de r vom BAG
beim interkulturellen Dolmetschen vorgesehenen ( im Vergleich zum Gebärdensprach-Dolmetschen
zusätzlichen bzw. zumindest wesentlich strenger formulierten ) Voraussetzung, dass die versicherten Personen keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen können – darauf hin , dass nach Art. 43 Abs. 6 KVG die Behandlung zu möglichst günstigen Kosten vorgenommen werden müsse, was bedeute, dass die Dolmetscherleistung nur zu vergüten sei, wenn eine Verständigung z.B. durch Angehörige nicht vermittelt werden könne. Freilich müsse dabei die erforderliche Qualität (bezogen auf Aus wahl, Instruktion und Überwachung) gleichermassen wie bei einer Hilfsperson gewahrt werden. Je heikler die exakte Wiedergabe und eher auf Intimbereiche einzugehen sei, umso eher werde dabei der Qualitätsmassstab höher bzw. anders (z.B. Ausschluss von Familienangehörigen) zu legen sein (insbesondere S. 18-20 des Gutachtens) . 3.6
Die rechtliche Situation ist seit Publikation der oberwähnten Positionen un verändert. Eine Finanzierung der Kosten für das Gebärdensprach- wie auch das i nterkulturelle Dolmetschen ist im weiterhin geltenden Tarmed
nicht vorgesehen .
Gemäss einem Bericht von SRK und INTERPRET, behelfen sich Spitäler, Uni versitätskliniken und Psychiatrien im stationären Bereich , für welchen die oben stehende Empfehlung der GDK besteht,
etwa mit Leistungsverträgen mit den Kantonen, mit Global- oder Abteilungsbudgets der Institutionen oder mit zusätz lichen Fonds. Im (vorliegend interessierenden) ambulanten Bereich sei keine Finanzierung vorgesehen. Die Kosten würden mehrheitlich von den stationären Einrichtungen sowie durch private oder öffentlich-rechtliche Organisationen (z.B. Ambulatorien des SRK, Beratungsstellen) getragen (Lena Emch -Fassnacht, «Finanzierung professioneller Dolmetscherleistungen immer noch ungeklärt», Schweizerische Ärztezeitung, 2021, S. 168-170). Der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, FMH ( Foederatio
Medicorum
Helveticorum ) , sieht dabei den Bundesrat in der Pflicht, endlich den TARDOC zu genehmigen, in des sen Rahmen die Finanzierung der Dolmetscherkosten zwischen den Tarifpartnern verhandelt und eingeführt werden könnte (vgl. Carlos Quinto /Robin Rieser /Bar - bara Weil, «Dolmetschen als Schlüssel zur Chancengleichheit » , Schweizerische Ärztezeitung, 2021, S. 488-489).
Am
2. Juni 2022 wurde im Ständerat die zu diesem Thema jüngste Interpellation 22.3543 mit dem Titel « Wieso wird interkulturelles Dolmetschen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht vergütet? » eingereicht; diese wurde noch nicht be handelt .
Derweilen wurde v om Nationalrat als Erstrat am 1. Juni 2022 die Motion 22.3373 angenommen, mit welcher d er Bundesrat beauftragt werden soll , ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Gleich stellung gehörloser und hörbehinderter Menschen zu schaffen, um die drei Schweizer Gebärdensprachen rechtlich anzuerkennen. Das Gesetz soll die An erkennung und die Förderung der Gebärdensprachen sowie die Gleichstellung von gehörlosen und h örbehinderten Menschen zum Ziel haben . Der Bundesrat beantragte dabei die Annahme der Motion, will dem Anliegen aber nicht mit einem eigenen Gesetz, sondern mit einer Anpa ssung des BehiG Rechnung tragen ( G eschäfte abrufbar unter https://www.parlament.ch , besucht am 1 7. Juni 2022). 3.7
Zwar kann der obligatorische Krankenpflegeversicherer einen Leistungsanspruch bei (gänzlichem) Fehlen einer Vereinbarung zwischen Krankenpflegeversicherer und Leistungserbringer für eine bestimmte Pflichtleistung nicht verweigern, d.h. das Vorliegen eines Tarifvertrages ist diesfalls nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Auch darf die Vergütung einer Pflichtleistung nicht einzig mit dem Argument abgelehnt werden, es fehl e ein tarifarischer und/oder kantonal zugelassener Leistungserbringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.2). Die im Rahmen einer Behandlung beigezogenen Dolmetscher
kommen indessen
bei abschliessender Aufzählung im Gesetz von vor n herein nicht als Leistungserbringer in Frage . Auch handelt es sich bei den Dolmetscherkosten nicht um eine im
Krank en versicherungsrecht klar fest geschriebene Pflichtleistung . Vielmehr besteht nach aktueller Anschauung d er Akteu re im Rahmen der Tarifautonomie genügend Spielraum für eine Änderung der Abrechnungspraxis in dem Sinne, als die Tarifparteien vereinbaren könnten, dass die zugelassenen Leistungserbringer die Dolm e tscherleistungen künftig zusammen mit ihren eigenen Leistungen abrechnen dürfen. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen bestehenden Versicherungsschutz anzunehmen, welchem das Gericht zum Durchbruch verhelfen könnte. 4.
4.1.
Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem in der Verfassung ver ankerten Gleichheits ge bot. Obwohl Versicherungsgesellschaften private Unter nehmen sind, erfüllen sie im Bereich der Grundversorgung staatliche Aufgaben, womit sie nach Art. 35 Abs. 2 BV Adressat der Grundrechte sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.97/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.3). 4.2
Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Un gleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also ver letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unter lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen
( vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 ).
Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot. Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistige n oder psychischen Behinderung.
Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Per sonen ausmachen.
Eine indire kte oder mittelbare Diskriminie rung liegt dem gegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tat sächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benach teiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 mit Hinweis auf BGE 141 I 241 E. 4.3.2 ; BGE 147 I 73 E. 6.1 ). 4.3
Der vom Beschwerdeführer beanstandete Umfang der Versicherungsleistungen im Rahmen der OKP ist gesetzlich vorgeschrieben . Da Dolmetscherkosten nicht un mittelbar im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG der Diagnose oder der Behandlung e iner Krankheit und ihrer Folgen dienen , werden diese nicht vergü tet. Grund für die Ablehnung der Kostenübernahme ist also nicht, dass die Kosten in der Gehör losigkeit und damit einer körperlichen Behinderung gründen.
Anknüpfungs merkmal ist vielmehr der fehlende therapeutische Hintergrund.
4.4
Dass das Krankenversicherungsrecht hinsichtlich der Erstattung der Kosten der Psychotherapie indessen nicht zwischen hörenden und gehörlosen Menschen unterscheidet, stellt eine indirekte Diskriminierung dar, insofern damit im Regel fall nur bei hörenden Menschen alle im Rahmen der Therapiesitzung anfallenden Kosten gedeckt sind. So lässt sich n icht ohne Weiteres in Abrede stellen , dass d ie wenigsten Psychotherapeuten
selber der Gebärdensprache mächtig sind und des halb einen Gebärden sprach dolmetscher als Hilfsperson beiziehen müssen. Wer den die Gebärdensprachdolmetscherkosten nicht ersetzt, schmälert dies den Ver sicherungsschutz von Gehörlose n und damit einer spezifischen Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Behinderung in unzulässiger Weise , zumal eine Psy chotherapie ohne hinreichende Verständigung zwischen Psychotherapeut und Patient schlicht nicht durchführbar ist .
Dabei leiden Gehörlose kaum weniger unter psychischen Erkrankungen als Hörende. Darüber hinaus ist es aus geschlossen, dass sich Gehörlose die notwendigen Sprachkenntnisse aneignen – dies im Gegensatz zu den wenigen Hörenden, für die möglich er weise kein genügendes Therapieangebot in einer geeigneten Sprache (also nicht unbedingt in der Muttersprache, zumal kein Anspruch auf eine optimale Behandlung be steht) verfügbar ist. Die Gleichbehandlung von Gehörlosen und Hörenden lässt sich vorliegend somit sachlich nicht rech t fertigen. 4.5
S owei t die B eschwerdegegnerin ein unzureichendes Therapieangebot in Gebärdensprache bestritt , sei angemerkt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst; es ist Sache der verfügenden Verwaltungsstelle, für die Zusammentragung des Beweis materials besorgt zu sein. Der Entscheid fällt nur im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei aus, d.h. wenn von zusätzlichen Ab klärungsmassnahmen keine neue n wesentliche n Erkenntnisse mehr erwartet wer den können (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2).
Dabei ist der Beschwerdeführer s einer Mitwirkungspflicht
soweit nachgekommen.
Seine Recherchen ( Urk. 3/5-7 ; Verzeichnis fremdsprachiger Psychotherapeutinnen und Psycho therapeuten, https://psychotherapie.ch/wsp/ ), die vorstehend erörterte politische Diskussion (vgl. E. 3.4- 6 ) und weitere Bericht e
zu diesem Thema ( etwa https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104613/39-Psychotherapeuten-haben-bundesweit-Kenntnisse-in-Gebaerdensprache , besucht am 1 7. Juni 2022; Fellinger M./ Fellinger J. «Psychiatrische Versorgung gehörsloser Patienten», im Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, 2015, S. 159-163) spre - chen für eine relevante psychotherapeutische Unterversorgung von Gehörlosen .
Dabei mag es zutreffen, dass für gewisse Pflichtleistungen allgemein nur
wenige Leistungserbringer zugelassen sind, wovon alle Menschen gleichermassen be troffen sind, wenn sie diese benötigen. I n Bezug auf die Psychotherapie wird die Anzahl der Leistungserbringer , bei welchen den Gehörlosen die gesamten not wendigen Kosten der Therapie erstattet werden , hingegen allein aufgrund ihrer Gehörlosigkeit, d.h. behinderungsbedingt, erheblich eingeschränkt.
5.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV gegenüber der Beschwerdegegnerin als Adressatin der Grund rechte Anspruch auf einen Gebärden sprach dolmetscher während der Psycho therapie. Die Gebärdensprachdolmetscherkosten sind somit im Rahmen der OKP zu übernehmen. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um die einzige geeignete Möglichkeit, die indirekte Diskriminierung im Versicherungsschutz zu kompensieren, wobei diese auch mit Blick auf die geringe Anzahl der betroffenen Patienten und die bei verbesserter Wirksamkeit der Therapie gesparten Gesund heitskosten als verhältnis mässig erscheint. D amit kann offenbleiben, ob sich eine Kostengutsprache auch auf das BehiG stützen liesse. Da die Dolmetscherkosten bis anhin nicht im Tarmed
geregelt wurden , sind die effektiv angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sich diese innerhalb des üblichen Rahmen s bewegen (vgl. dazu https://www.procom-deaf.ch/de/Tarife.aspx ). Die Beschwerde ist somit gut zuheissen . 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 2 GSVGer ).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Grossen, machte mit Honorarnote vom 1 2. Oktober 2021 ( Urk. 14 ) einen Gesamtbetrag von Fr. 2'932.40 entsprechend einem Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 2 5 0. -- pro Stunde sowie Barauslagen von Fr.
55.80 , zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 %
geltend.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein höherer als der gerichtsübliche Stundenansatz von F r. 220. -- gerechtfertigt wäre. Ferner ist aufgrund des kurzen Entscheids sowie des Prozessausgangs die letzte «Position Eingang/Studium Urteil SVGer ; Besprechung mit Klient» um eine Stunde zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerde führer ei ne Prozessentschä digung von gerundet Fr. 2'350.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters vom 2 2. März 2021 ( Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 2. März 2021 um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gebärdensprachdolmetschens zu vergüten, soweit diese im Zusammen hang mit der nach KVG übernommenen Psychotherapie angefallen sind bzw. anfallen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti