Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war ab dem 1. Januar 2011 bei der Avenir Krankenversicherung AG gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) gegen Krankheiten und Unfälle versichert (vgl. Urk. 10/3-4 und 10/6 ) , wobei sie mehrmals das Versicherungsmodell wechselte
(vgl. Urk. 10/7 und 10/17-18). 1.2
M it E-Mail vom 4. Juli 2019 informierte der Versicherer die Versicherte, dass die Betreibung N r. «1»
( betreffend die Kostenbeteiligung Nr. «2» ) und die Betreibung Nr. «3»
( betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2017 sowie die Kostenbeteiligung Nr.
«4» ) noch offen und beim Betreibungsamt zu begleichen seien. Ebenfalls n och offen und auf das Konto des Versicherers zu überweisen sei die Prämie Juli 2019 von Fr. 380.9 0. Darüber hinaus bestünden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.6 5. Dieser Betrag könne nach An frage nach eigenem Ermessen beglichen werden ( Urk. 10 /53). Am 8. Oktober 2019 stellte der Versicherer für die Versicherte eine Versicherungspolice für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(OKP) für das Jahr 2020 aus ( Urk. 10/1 ) . Ferner liess er ihr am 2 4. Oktober 2019 einen Auszug der seit dem 1. Dezember 2014 übernommenen medizinischen Leistungen zukommen (Urk. 10/5 5 ). Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2019 setzte er sie zudem in Kennt nis, dass ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für die Monate Januar bis Dezember 2019 von der kantonalen Behörde von bisher Fr. 4.50 auf Fr. 85.30 pro Monat erhöht worden sei. Ein Betrag zu ihren Gunsten würde mit den folgenden Prämienrechnungen verrechnet oder auf ihr Konto überwiesen ( Urk. 10/56). 1. 3
In der Folg e retournierte die Versicherte mit
Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 und erklärte, das V ertragsverhältnis wegen « Betrugs (infolge doppelt eink assierter Krankenkassenprämien) »
per 13. September 2019 aufzulösen . Sie forderte , ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2019 sowie den « gestohlenen » Betrag von F
r. 620 .-- zu erstatten (Urk. 10/57 ).
Am 2 9. November 2019 wies der Versicherer sie schriftlich auf einen Ausstand von Fr. 428. 95 im Rahmen der Betreibung Nr. « 1 »
hin
( Urk. 10/58). Hierauf beharrte d ie Versicherte m it Schreiben vom 2 6. Dezember 2019 auf der Auflösung des V ertrages per 1 3. September 2019 und forderte
– u nter Hinweis auf einen weiteren « Diebstahl per 4. November 2019 »
im Betrag von Fr. 118.80 – insgesamt Fr. 738.80 nebst der Vergütung der Prämienverbilligung für Januar bis September 2019 von
Fr. 85.30 pro Monat ( Urk. 10/59) . Der Versicherer liess ihr daraufhin am 8. Januar 2020 einen Kontoauszug zukommen, der einen A us stand von Fr. 3‘819.95 auswies
( Urk. 10/60) . Zudem erläuterte er ihr
am 25. Januar 2020
schriftlich die Anrechnung der P rämienverbilligung
für das Jahr 2019
und bezifferte die A usstände im Rahmen von Verlustscheinen, Betreibung en und offene n Prämien. Abschliessend hielt er fest, der Vertrag bleibe bestehen, könne aber nach Bezahlung der Ausstände unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Kalenderjahr gekündigt werden (U rk. 10/61 ).
In der Folge hielt die Versicherte
an
d er Vertragsauflösun g , d er Forderung von Fr. 738.80 sowie der Überweisung der Prämienverbilligung von Fr. 767.70
an sie fest (Urk. 10/62, 10/66 , 10/69 , 10/71 und 10/73 ) und retournierte mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk. 10/71) die vom Versicherer am 8. Oktober 2020 aus gestellte Versicherungspolice für das Jahr 2021 ( Urk. 10/1) . Der Versicherer wies sie
abermals auf das Verbot des Kassenwechsels vor Begleichung aller Ausstände hin . Diese listete er jeweils detailliert auf und machte ( ohne Anerkennung einer Rechtspflicht )
Z ugeständnisse bezüglich Ma hn- und Betreibungskosten . Ferner ersuchte er die Versicherte, ihm die Zusammensetzung ihrer Forderung mitzu teilen und entsprechende Belege einzureichen ( Urk. 10/63 , 10/68 und
10/70 ) . Ins besondere erinnerte der Versicherer die Versicherte
mit Schreiben vom 18. November 2020 nochmals
an die Ausstände, die sie vor einem Kassenwechsel Ende Jahr zu begleichen habe. Er fügte an, nie eine Abtretungserklärung eines Sozialdienstes erhalten zu haben ; auf Anfrage hätten die von ihr genannten Sozialdienste denn auch
mitgeteilt , die Beträge zur Bezahlung der Prämien jeweils ihr ausbezahlt zu haben. Im gleichen Schreiben zeigte
der Versicherer der Ver sicherten
an, nicht auf ihre Forderungen von Fr. 118.80 und Fr. 620.-- einzu treten, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der en Abklärung nicht innert 30 Tagen nachkommen ( Urk. 10/72). 1.4
Schliesslich stellte die A veni r Krankenversicherung AG mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 fest, dass die Versicherte auch nach dem 1 3. September 2019 unverändert bei ihr für die OKP
gemäss
KVG versichert sei. Zudem trat sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht auf die Forderungen der Versicherten im Betrag von Fr. 118.80 und F r. 620. -- ein ( Urk. 10/74). Die von der Versicherten am 7. Januar 2021 dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 10/75) wies der Versicherer mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 (richtig: 4. Februar 2021, vgl.
Urk.
11) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16.
März 2021 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss , es seien alle Forderungen und Verfügungen der Avenir Krankenversicherung AG abzuweisen. Insbesondere verlangte sie die Auf hebung des angefochtenen Entscheids mit der Begrün dung, sie habe das Ver sicherungsverhältnis bei der Avenir Krankenversicherung AG per 13. September 2019 rechtsgültig gekündigt und schulde dieser nichts mehr, sondern habe viel mehr Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien ( Fr. 61 9 .10 per 1 3. September 2019 und Fr. 118.80 per 4. November 2019) sowie nachträglich ausbezahlter Prämienverbilligungen für das Jahr 201 9. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 ; Bei lagen Urk. 3/1-5 ).
Mit Verfügung vom 2 4. März 2021 setzte das Gericht
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Dabei wies es die Beschwerdeführerin i n den Erwägungen darauf hin, dass die Anwaltssuche ihre Aufgabe sei, zumal kein Grund zur Annahme bestehe, sie vermöge den Prozess nicht selbst zu führen ( Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 3
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1966, war ab dem 1. Januar 2011 bei der Avenir Krankenversicherung AG gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) gegen Krankheiten und Unfälle versichert (vgl. Urk. 10/3-4 und 10/6 ) , wobei sie mehrmals das Versicherungsmodell wechselte
(vgl. Urk. 10/7 und 10/17-18).
E. 1.2 M it E-Mail vom 4. Juli 2019 informierte der Versicherer die Versicherte, dass die Betreibung N r. «1»
( betreffend die Kostenbeteiligung Nr. «2» ) und die Betreibung Nr. «3»
( betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2017 sowie die Kostenbeteiligung Nr.
«4» ) noch offen und beim Betreibungsamt zu begleichen seien. Ebenfalls n och offen und auf das Konto des Versicherers zu überweisen sei die Prämie Juli 2019 von Fr. 380.9 0. Darüber hinaus bestünden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.6 5. Dieser Betrag könne nach An frage nach eigenem Ermessen beglichen werden ( Urk. 10 /53). Am 8. Oktober 2019 stellte der Versicherer für die Versicherte eine Versicherungspolice für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(OKP) für das Jahr 2020 aus ( Urk. 10/1 ) . Ferner liess er ihr am 2 4. Oktober 2019 einen Auszug der seit dem 1. Dezember 2014 übernommenen medizinischen Leistungen zukommen (Urk. 10/5
E. 1.4 Schliesslich stellte die A veni r Krankenversicherung AG mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 fest, dass die Versicherte auch nach dem 1 3. September 2019 unverändert bei ihr für die OKP
gemäss
KVG versichert sei. Zudem trat sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht auf die Forderungen der Versicherten im Betrag von Fr. 118.80 und F r. 620. -- ein ( Urk. 10/74). Die von der Versicherten am 7. Januar 2021 dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 10/75) wies der Versicherer mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 (richtig: 4. Februar 2021, vgl.
Urk.
11) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16.
März 2021 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss , es seien alle Forderungen und Verfügungen der Avenir Krankenversicherung AG abzuweisen. Insbesondere verlangte sie die Auf hebung des angefochtenen Entscheids mit der Begrün dung, sie habe das Ver sicherungsverhältnis bei der Avenir Krankenversicherung AG per 13. September 2019 rechtsgültig gekündigt und schulde dieser nichts mehr, sondern habe viel mehr Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien ( Fr. 61
E. 5 ). Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2019 setzte er sie zudem in Kennt nis, dass ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für die Monate Januar bis Dezember 2019 von der kantonalen Behörde von bisher Fr. 4.50 auf Fr. 85.30 pro Monat erhöht worden sei. Ein Betrag zu ihren Gunsten würde mit den folgenden Prämienrechnungen verrechnet oder auf ihr Konto überwiesen ( Urk. 10/56). 1. 3
In der Folg e retournierte die Versicherte mit
Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 und erklärte, das V ertragsverhältnis wegen « Betrugs (infolge doppelt eink assierter Krankenkassenprämien) »
per 13. September 2019 aufzulösen . Sie forderte , ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2019 sowie den « gestohlenen » Betrag von F
r. 620 .-- zu erstatten (Urk. 10/57 ).
Am 2 9. November 2019 wies der Versicherer sie schriftlich auf einen Ausstand von Fr. 428. 95 im Rahmen der Betreibung Nr. « 1 »
hin
( Urk. 10/58). Hierauf beharrte d ie Versicherte m it Schreiben vom 2 6. Dezember 2019 auf der Auflösung des V ertrages per 1 3. September 2019 und forderte
– u nter Hinweis auf einen weiteren « Diebstahl per 4. November 2019 »
im Betrag von Fr. 118.80 – insgesamt Fr. 738.80 nebst der Vergütung der Prämienverbilligung für Januar bis September 2019 von
Fr. 85.30 pro Monat ( Urk. 10/59) . Der Versicherer liess ihr daraufhin am 8. Januar 2020 einen Kontoauszug zukommen, der einen A us stand von Fr. 3‘819.95 auswies
( Urk. 10/60) . Zudem erläuterte er ihr
am 25. Januar 2020
schriftlich die Anrechnung der P rämienverbilligung
für das Jahr 2019
und bezifferte die A usstände im Rahmen von Verlustscheinen, Betreibung en und offene n Prämien. Abschliessend hielt er fest, der Vertrag bleibe bestehen, könne aber nach Bezahlung der Ausstände unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Kalenderjahr gekündigt werden (U rk. 10/61 ).
In der Folge hielt die Versicherte
an
d er Vertragsauflösun g , d er Forderung von Fr. 738.80 sowie der Überweisung der Prämienverbilligung von Fr. 767.70
an sie fest (Urk. 10/62, 10/66 , 10/69 , 10/71 und 10/73 ) und retournierte mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk. 10/71) die vom Versicherer am 8. Oktober 2020 aus gestellte Versicherungspolice für das Jahr 2021 ( Urk. 10/1) . Der Versicherer wies sie
abermals auf das Verbot des Kassenwechsels vor Begleichung aller Ausstände hin . Diese listete er jeweils detailliert auf und machte ( ohne Anerkennung einer Rechtspflicht )
Z ugeständnisse bezüglich Ma hn- und Betreibungskosten . Ferner ersuchte er die Versicherte, ihm die Zusammensetzung ihrer Forderung mitzu teilen und entsprechende Belege einzureichen ( Urk. 10/63 , 10/68 und
10/70 ) . Ins besondere erinnerte der Versicherer die Versicherte
mit Schreiben vom 18. November 2020 nochmals
an die Ausstände, die sie vor einem Kassenwechsel Ende Jahr zu begleichen habe. Er fügte an, nie eine Abtretungserklärung eines Sozialdienstes erhalten zu haben ; auf Anfrage hätten die von ihr genannten Sozialdienste denn auch
mitgeteilt , die Beträge zur Bezahlung der Prämien jeweils ihr ausbezahlt zu haben. Im gleichen Schreiben zeigte
der Versicherer der Ver sicherten
an, nicht auf ihre Forderungen von Fr. 118.80 und Fr. 620.-- einzu treten, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der en Abklärung nicht innert 30 Tagen nachkommen ( Urk. 10/72).
E. 9 .10 per 1 3. September 2019 und Fr. 118.80 per 4. November 2019) sowie nachträglich ausbezahlter Prämienverbilligungen für das Jahr 201 9. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 ; Bei lagen Urk. 3/1-5 ).
Mit Verfügung vom 2 4. März 2021 setzte das Gericht
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Dabei wies es die Beschwerdeführerin i n den Erwägungen darauf hin, dass die Anwaltssuche ihre Aufgabe sei, zumal kein Grund zur Annahme bestehe, sie vermöge den Prozess nicht selbst zu führen ( Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 3
Dispositiv
- Mai 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 12). In der Replik vom 2
- Juli 2021 ( Urk. 14/1; Beilage Urk. 14/2) und der Duplik vom
- September 2021 ( Urk. 23) – erstattet nach Klärung des versehentlichen Versands von Urk. 14/2 als Dopp el der Replik (dazu Urk. 17-22) – hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 1
- September 2021 zu r Kenntnis gebracht ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann d ie versicherte Person den Versicherer unter Ein haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalender semesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person nach Abs. 2 derselben Bestimmung den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigk eit der neuen Prämie vorangeht. Einschränkend zu Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG ist gemäss Art. 94, 97 und 100 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) bei besonderen Versicherungsformen nur eine Kündigung auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Wechsel des Versicherers darf als dann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). 1.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 des KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). In Abweichung v on der Regelung in Art. 7 KVG sieht Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann , solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Ver zugszinse n und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleiben die hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Ver sichererwechsel nach Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person gemäss Art. 105l Abs. 1 KVV ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 K VV. Bei Verlustschein en bezieht sich die «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» alsdann auf den G esamtbetrag der darin verurkundeten Forderung, selbst wenn der Kanton einen A nteil von 85 % gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG übernommen hat (BGE 144 V 380 ).
- 3 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64 a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf de s Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 1
- November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht recht zeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist ( Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom
- Juli 2016 E. 3). 1.4 Im Übrigen prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unent geltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest setzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , man könne keine ungesetzliche B ereicherung feststellen . Die OKP laufe somit unverändert weiter. Trotz der Schreiben vom 1
- Juli und 1
- November 2020 habe die Beschwerde führerin keine Belege zu ihren Forderungen vorgelegt. Eine Überprüfung sei nicht möglich , solange deren Zusammensetzung unklar sei . Aktuelle Ausstände bestünden im Rahmen der Betreibung Nr. «5» (betreffend die Prämien Januar bis September 2020) , der Prämien Oktober bis Dezember 2020 und de r Verlust scheine der Jahre 2014 bis 2017 . Vollständig bezahlt seien die Prämien der Jahre 2018 und 2019 ( Urk. 2 E. B). 2.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde , es seien zu Unrecht Krankenkassenprämien doppelt kassiert und die Prämienverbilligung nicht zurückerstattet worden, weshalb sie per 1
- September 2019 ausgetreten sei . Bis zur Neuberechnung der Alimente ab 1. Mai 2018 sei der Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämie direkt vom Sozialamt überwiesen worden. Diese habe ihr n ach Empfang von Fr. 294.95 per 2
- Mai 2018 versprochen, die angekündigte Pfändung beim Betreibungsamt Baden zu stoppen und zurückzuziehen. Dennoch seien ihr per 1
- September 2019 Fr. 619.10 und per
- November 2019 Fr. 118.80 im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestohlen worden , und das Geld für die am 2
- Mai 2018 längst bezahlten Prämien sei nie zurückerstattet worden ( Urk. 1). 2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Aus führungen fest (vgl. Urk. 9 E. D.10-12). Ergänzend wies sie darauf hin, dass d er die Prämie übersteigende Teil der Prämienverbilligung zwar für andere Schulden als die Prämien , nicht aber für Verlustscheine verwendet werden dürfe ( Urk. 9 E. D.8 f.). Es bestehe zudem keine Gesetzesgrundlage für einen sofortigen Austritt aus der OKP . Ihr sei auch nie ein neuer Versicherer bekannt gegeben oder eine Nachversicherungsbestätigung eingereicht worden ( Urk. 9 E. D.13). Letztlich seien im Kontoauszug alle von der Beschwerdeführerin erhaltenen Beträge sowie die vom Kanton ausbezahlten Prämienverbilligungen verbucht ( Urk. 9 E. D.14). 2.4 Der Replik ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2018 einen Verkehrsunfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen des Kantonsspitals Y.___ erst übernommen, als sich die Opferhilfe eingeschaltet habe. Die Betreibung und Kosten seien indessen nie gelöscht worden ( Urk. 14/1 S. 2).
- 5 Aus der Duplik ergeben sich keine neuen Aspekte ( Urk. 23).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin, w ie bereits im Sachverhalt E. 1 .3 dargelegt, mit Schreiben vom 3
- Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 retourniert und sinngemäss den Versicherungsvertrag rück wirkend per 13. September 2019 gekündigt. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend erörterte , setzt eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses ge mäss Gesetz indessen insbesondere voraus, dass Kündigungsfrist und -termin ein gehalten werden, am Kündigungstermin keine gemahnten Ausstände bestehen und ein Versicherungsnac hweis seitens des neuen Kranken versicherer vorliegt (vgl. E . 1.1-1.3). D iese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 3.2 Zunächst e rgeben sich weder aus den Akten noch den Behauptungen der Beschwerdeführerin Hinweise darauf, dass sie entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.3) für die Jahre 2019 bis 2021 bei einem anderen Krankenversi cherer eine Police für die OKP abgeschlossen hätte , welcher der Beschwerdegegnerin eine entspreche nde Nachversicherungsbestätigung hätte zu kommen lassen . Die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses wird indessen immer erst mit der Mitteilung der Weiterversicherung bewirkt . Selbst wenn also festgestellt würde , dass die Beschwerdegegnerin als bisherige r Versicherer die Kündigung durch die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht akzeptiert hätte , wäre eine rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf die gesetz lichen Kündigungstermin e vom 3
- Dezember 2019 respektive 31. Dezember 2020 nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1
- November 2017 E. 3.2.2). 3.3 Schon am 1
- Mai 2018 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem eine detaillierte Aufstellung über den nach Abzug der Prämienverbilligung verbleibenden und von ihr zu bezahlenden Anteil der Prämien (nach dem KVG wie auch dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag , VVG) für die Jahre 2014 bis 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10/36) und darauf hingewiesen, dass sie nie eine Zahlung eines Sozialamtes erhalten habe ( Urk. 10/37). Dennoch ist den Kontoauszügen vom
- Januar 202 0 ( Urk. 10/60) und vom 30. März 2021 ( Urk. 10/81) zu entnehmen, dass nach wie vor Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.65 aus Betreibungen bestehen, die in den Jahren 2014 bis 2017 angehobenen wurden . Auf diesen Umstand machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin etwa mit E-Mail vom 4. Juli 2019 ( Urk. 10/53) und Schreiben vom 2
- September 2020 ( Urk. 10/70) aufmerksam ; die entsprechenden Ausstände waren zudem schon früher aus dem (schlecht leserlichen) Kontoauszug vom 2
- April 2018 ( Urk. 10/33) ersichtlich ( vgl. Betreibungen N r. «6» , «7» , «8» , «9» und «10» ) . Die Beschwerdeführerin musste sich also beim Verfassen des Kündigungsschreibens vom 3
- Oktober 2019 und jederzeit danach bewusst sein, dass diese konkret bezifferten Ausstände noch bestehen . Sie behauptete denn auch nicht, zu irgend einem Zeitpunkt nach dem
- Juli 2019 noch Abzahlungen an Verlustscheine geleistet zu haben. Unter diesem Gesichtspunkt kann offenbleiben, inwiefern die in der E-Mail vom 4. Juli 2019 ( Urk. 10/53) ferner erwähnten Betreibungen Nr. «3» sowie Nr. «1» (am 2
- November 2019 mit Fr. 428.95 beziffert, Urk. 10/58) recht mässig erfolgt waren und einem Versichererwechsel per
- Januar 2020 ent gegenstanden . Bei beiden Betreibungen monierte die Beschwerdegegnerin vor gängig eine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/13, 10/15, 10/20 , 10/31-32 und 10/42 ; Urk. 10/35, 10/40, 10/44 ; ferner Urk. 10/47 und 10/55 ) . Zudem liess sie beide Betreibungen im Jahr 2019 sistier en ( Urk. 10/48; Urk. 10/50) . Die Kostenbeteiligung in der Betreibung Nr. «3» schrieb sie alsdann im Januar 2019 definitiv ab, diejenige in der Betreibung Nr. «1» erst im Februar 202
- Schliesslich schrieb sie auch die Restbeträge für Spesen im Februar 2020 bzw. September 20 20 definitiv ab ( Urk. 10/81/7-8; Urk. 10/81/12) . Sie betonte allerdings , damit keine Rechtspflicht anzuerkennen ( Urk. 10/ 70 ) . Gemäss ihrer Stellungnahme zum Schreiben de r Beschwerdeführerin vom
- Februar 2020 hat sie dieser ferner schon am 10. Dezember 2019 schriftlich mitgeteilt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. «3» vollumfänglich bezahlt sei und gegen eine Gebühr von Fr. 30. -- gelöscht werden könne ( Urk. 10/63). Im Zug der Erledigung dieser Betreibungen verrechnete die Beschwerdegegnerin sodann einen Teil des im Jahr 2020 mit der Betreibung Nr. «5» eingeforderten Betrag s betreffend die Prämien 2019 und schrieb den Rest betrag ebenfalls definitiv ab ( Urk. 10/81/14; zum Vorgehen der Beschwerde gegnerin im Detail vgl. Urk. 10/70 und 10/72 ) . Dass einem Versichererwechsel per
- Januar 2021 neben den Verlustscheinen auch Ausstände in Form von nicht bezahlten und zumindest gemahnten Prämien für das Jahr 2020 entgegenstanden, ist zumindest im Ansatz ausgewiesen (etwa Urk. 10/81/14-15; erwähnte Beilagen in Urk. 10/69) , wobei die Beschwerde führerin auch nach wie vor alle Forderung en betreffend den Zeitraum ab 13. September 2019 bestreitet. 3.4 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle d er angefochtenen Verfügung . F ür die gerichtliche Beurteilung sind somit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einsp racheentscheids massgebend (etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_564/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 5.1). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datier t vom
- Februar 2021 ( Urk. 2). Bis zu diesem Datum war die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Aus geführten somit bereits deshalb bei der Beschwerdegegnerin für die OKP ver sichert, weil keinerlei Indizien dafür bestehen, dass sie bis dahin bei einem anderen Versicherer eine entsprechende Versicherung abgeschlossen h ätte und diese Weiterversicherung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden wäre . Darüber hinaus steht fest , dass einem Versichererwechsel per 3
- Dezember 2019 oder 3
- Dezember 2020 ein Ausstand von mindestens Fr. 1'936.65 aus Ver lustscheinen entgegenstand . Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was auf eine Unrechtmässigkeit der diesen Verlustscheinen zugrund e liegenden Betreibungen schliessen liesse . Insbesondere nahm die Beschwerdegegnerin inzwischen bei den von der Beschwerdeführerin genannten Sozialämtern Ab klärungen vor. Diese bestätigten, dass sie – im Einklang mit d en vorliegenden Kontoauszügen – das Geld zur Tilgung der Prämien nicht direkt der Beschwerde gegnerin, sondern der Beschwerdeführerin überwiesen hatten ( Urk. 10/72) . Sollte die Beschwerdeführerin im Besitz von Abr echnungen und Bankbelegen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe sein, di e das Gegenteil belegen, wäre es ihr freigestanden, diese vorzulegen. 3.5 Es bleibt anzufügen, dass es die Beschwerdegegnerin ( soweit aus den Akten ersichtlich , in welchen etwa das vorerwähnte Schreiben vom 1
- Dezember 2019 fehlt) versäumte , die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor dem Kündigungstermin vom 3
- Dezember 2019 darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel des Versicherers erst nach Begleichung der Ausstände möglich sein würde. Ein entsprechender Hinweis findet sich erstmals im Schreiben vom 25. Januar 2020 ( Urk. 10/61). Ein Verstoss gegen Art. 105l Abs. 2 KVV würde allerdings nicht dazu führen , dass die Kündigung trotz der Ausstände wirksam würde , sondern hätte andere Rechts folgen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9 C_367/2017 E. 5.4.2). Vor dem Kündigungstermin vom 3
- Dezember 2020 ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 ( Urk. 10/68), 29. September 2020 ( Urk. 10/70) und 18. November 2020 ( Urk. 10/72) bezifferte sie jeweils die Ausstände und wies auch auf d ie Kündigungsbedingungen (ausführlich erläutert im erstgenannten Schreiben ) hin.
- Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals darlegte , dass es sich bei ihren Forderungen um Beträge handelt, d ie am 1
- September und 4. November 2019 gepfändet wurden , obschon man ihr versprochen hatte, die Betreibung zu sistieren (vgl. E. 2.2) , ist nochmals daran zu erinnern, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheid zu beurteilen ist ( vgl. E. 3.4). Dass die Beschwerdeführerin nachträglich nähere An gaben zu ihren Forderungen machte , ändert nichts daran, dass sie ihrer Mit wirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 bzw. Art. 43 Abs. 3 ATSG bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht nachgekommen war und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht auf ihre Forderungen eingetreten ist . Es kann daher offen bleiben , ob diese Angaben der Beschwerde führerin ohne Belege ausreichen, um die von ihr behauptete Forderung überprüfen zu können .
- Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 24. März 2021 ( Urk. 4 E. 2) darauf hingewiesen, dass sich der Prozessgegenstand auf den angefochtenen Entscheid beschränkt, also nur die Rechtsverhältnisse zu über prüfen bzw. zu beurteilen sind , zu denen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids verbindlich Stellung genommen hat (im Detail vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerde führerin darüber hinaus verlangt, sämtliche Forderungen und Verfügungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 1 S. 2), ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Avenir Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00019
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 9. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Avenir Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe
Mutuel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war ab dem 1. Januar 2011 bei der Avenir Krankenversicherung AG gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) gegen Krankheiten und Unfälle versichert (vgl. Urk. 10/3-4 und 10/6 ) , wobei sie mehrmals das Versicherungsmodell wechselte
(vgl. Urk. 10/7 und 10/17-18). 1.2
M it E-Mail vom 4. Juli 2019 informierte der Versicherer die Versicherte, dass die Betreibung N r. «1»
( betreffend die Kostenbeteiligung Nr. «2» ) und die Betreibung Nr. «3»
( betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2017 sowie die Kostenbeteiligung Nr.
«4» ) noch offen und beim Betreibungsamt zu begleichen seien. Ebenfalls n och offen und auf das Konto des Versicherers zu überweisen sei die Prämie Juli 2019 von Fr. 380.9 0. Darüber hinaus bestünden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.6 5. Dieser Betrag könne nach An frage nach eigenem Ermessen beglichen werden ( Urk. 10 /53). Am 8. Oktober 2019 stellte der Versicherer für die Versicherte eine Versicherungspolice für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(OKP) für das Jahr 2020 aus ( Urk. 10/1 ) . Ferner liess er ihr am 2 4. Oktober 2019 einen Auszug der seit dem 1. Dezember 2014 übernommenen medizinischen Leistungen zukommen (Urk. 10/5 5 ). Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2019 setzte er sie zudem in Kennt nis, dass ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für die Monate Januar bis Dezember 2019 von der kantonalen Behörde von bisher Fr. 4.50 auf Fr. 85.30 pro Monat erhöht worden sei. Ein Betrag zu ihren Gunsten würde mit den folgenden Prämienrechnungen verrechnet oder auf ihr Konto überwiesen ( Urk. 10/56). 1. 3
In der Folg e retournierte die Versicherte mit
Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 und erklärte, das V ertragsverhältnis wegen « Betrugs (infolge doppelt eink assierter Krankenkassenprämien) »
per 13. September 2019 aufzulösen . Sie forderte , ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2019 sowie den « gestohlenen » Betrag von F
r. 620 .-- zu erstatten (Urk. 10/57 ).
Am 2 9. November 2019 wies der Versicherer sie schriftlich auf einen Ausstand von Fr. 428. 95 im Rahmen der Betreibung Nr. « 1 »
hin
( Urk. 10/58). Hierauf beharrte d ie Versicherte m it Schreiben vom 2 6. Dezember 2019 auf der Auflösung des V ertrages per 1 3. September 2019 und forderte
– u nter Hinweis auf einen weiteren « Diebstahl per 4. November 2019 »
im Betrag von Fr. 118.80 – insgesamt Fr. 738.80 nebst der Vergütung der Prämienverbilligung für Januar bis September 2019 von
Fr. 85.30 pro Monat ( Urk. 10/59) . Der Versicherer liess ihr daraufhin am 8. Januar 2020 einen Kontoauszug zukommen, der einen A us stand von Fr. 3‘819.95 auswies
( Urk. 10/60) . Zudem erläuterte er ihr
am 25. Januar 2020
schriftlich die Anrechnung der P rämienverbilligung
für das Jahr 2019
und bezifferte die A usstände im Rahmen von Verlustscheinen, Betreibung en und offene n Prämien. Abschliessend hielt er fest, der Vertrag bleibe bestehen, könne aber nach Bezahlung der Ausstände unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Kalenderjahr gekündigt werden (U rk. 10/61 ).
In der Folge hielt die Versicherte
an
d er Vertragsauflösun g , d er Forderung von Fr. 738.80 sowie der Überweisung der Prämienverbilligung von Fr. 767.70
an sie fest (Urk. 10/62, 10/66 , 10/69 , 10/71 und 10/73 ) und retournierte mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk. 10/71) die vom Versicherer am 8. Oktober 2020 aus gestellte Versicherungspolice für das Jahr 2021 ( Urk. 10/1) . Der Versicherer wies sie
abermals auf das Verbot des Kassenwechsels vor Begleichung aller Ausstände hin . Diese listete er jeweils detailliert auf und machte ( ohne Anerkennung einer Rechtspflicht )
Z ugeständnisse bezüglich Ma hn- und Betreibungskosten . Ferner ersuchte er die Versicherte, ihm die Zusammensetzung ihrer Forderung mitzu teilen und entsprechende Belege einzureichen ( Urk. 10/63 , 10/68 und
10/70 ) . Ins besondere erinnerte der Versicherer die Versicherte
mit Schreiben vom 18. November 2020 nochmals
an die Ausstände, die sie vor einem Kassenwechsel Ende Jahr zu begleichen habe. Er fügte an, nie eine Abtretungserklärung eines Sozialdienstes erhalten zu haben ; auf Anfrage hätten die von ihr genannten Sozialdienste denn auch
mitgeteilt , die Beträge zur Bezahlung der Prämien jeweils ihr ausbezahlt zu haben. Im gleichen Schreiben zeigte
der Versicherer der Ver sicherten
an, nicht auf ihre Forderungen von Fr. 118.80 und Fr. 620.-- einzu treten, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der en Abklärung nicht innert 30 Tagen nachkommen ( Urk. 10/72). 1.4
Schliesslich stellte die A veni r Krankenversicherung AG mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 fest, dass die Versicherte auch nach dem 1 3. September 2019 unverändert bei ihr für die OKP
gemäss
KVG versichert sei. Zudem trat sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht auf die Forderungen der Versicherten im Betrag von Fr. 118.80 und F r. 620. -- ein ( Urk. 10/74). Die von der Versicherten am 7. Januar 2021 dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 10/75) wies der Versicherer mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 (richtig: 4. Februar 2021, vgl.
Urk.
11) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16.
März 2021 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss , es seien alle Forderungen und Verfügungen der Avenir Krankenversicherung AG abzuweisen. Insbesondere verlangte sie die Auf hebung des angefochtenen Entscheids mit der Begrün dung, sie habe das Ver sicherungsverhältnis bei der Avenir Krankenversicherung AG per 13. September 2019 rechtsgültig gekündigt und schulde dieser nichts mehr, sondern habe viel mehr Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien ( Fr. 61 9 .10 per 1 3. September 2019 und Fr. 118.80 per 4. November 2019) sowie nachträglich ausbezahlter Prämienverbilligungen für das Jahr 201 9. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 ; Bei lagen Urk. 3/1-5 ).
Mit Verfügung vom 2 4. März 2021 setzte das Gericht
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Dabei wies es die Beschwerdeführerin i n den Erwägungen darauf hin, dass die Anwaltssuche ihre Aufgabe sei, zumal kein Grund zur Annahme bestehe, sie vermöge den Prozess nicht selbst zu führen ( Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 12). In der Replik vom 2 9. Juli 2021 ( Urk. 14/1; Beilage Urk. 14/2) und der Duplik vom 9. September 2021 ( Urk. 23) – erstattet nach Klärung des versehentlichen Versands von Urk. 14/2 als Dopp el der Replik (dazu Urk. 17-22) – hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin schliesslich
mit Verfügung vom 1 4. September 2021 zu r Kenntnis gebracht ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann d ie versicherte Person den Versicherer unter Ein haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalender semesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person nach Abs. 2 derselben Bestimmung den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigk eit der neuen Prämie vorangeht.
Einschränkend zu Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG ist gemäss Art. 94, 97 und 100 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) bei besonderen Versicherungsformen nur eine Kündigung auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Wechsel des Versicherers darf als dann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
1.2
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 des KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
In Abweichung v on der Regelung
in Art. 7 KVG sieht Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann , solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Ver zugszinse n und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleiben die hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Ver sichererwechsel nach Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person gemäss Art. 105l Abs. 1 KVV ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 K VV. Bei Verlustschein en bezieht sich die «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» alsdann auf den G esamtbetrag der darin verurkundeten Forderung, selbst wenn der Kanton einen A nteil von 85 % gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG übernommen hat (BGE 144 V 380 ). 1. 3
Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64 a
Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf de s Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 1 0. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht recht zeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist ( Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3). 1.4
Im Übrigen prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unent geltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest setzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , man könne keine ungesetzliche B ereicherung feststellen . Die OKP laufe somit unverändert weiter. Trotz der Schreiben vom 1 7. Juli und 1 8. November 2020 habe die Beschwerde führerin keine Belege zu ihren Forderungen vorgelegt. Eine Überprüfung sei nicht möglich , solange deren Zusammensetzung unklar sei . Aktuelle Ausstände bestünden im Rahmen der Betreibung Nr. «5» (betreffend die Prämien Januar bis September 2020) , der Prämien Oktober bis Dezember 2020 und de r Verlust scheine der Jahre 2014 bis 2017 . Vollständig bezahlt seien die Prämien der Jahre 2018 und 2019 ( Urk. 2 E. B). 2.2
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde , es seien zu Unrecht Krankenkassenprämien doppelt kassiert und die Prämienverbilligung nicht zurückerstattet worden, weshalb sie per 1 3. September 2019 ausgetreten sei . Bis zur Neuberechnung der Alimente ab 1. Mai 2018 sei der Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämie direkt vom Sozialamt überwiesen worden. Diese habe ihr n ach Empfang von Fr. 294.95 per 2 4. Mai 2018 versprochen, die angekündigte Pfändung beim Betreibungsamt Baden zu stoppen und zurückzuziehen. Dennoch seien ihr per 1 3. September 2019 Fr. 619.10 und per 4. November 2019 Fr. 118.80 im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestohlen worden , und das Geld für die am 2 4. Mai 2018 längst bezahlten Prämien sei nie zurückerstattet worden ( Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Aus führungen fest (vgl. Urk. 9 E. D.10-12). Ergänzend wies sie darauf hin, dass d er die Prämie übersteigende Teil der Prämienverbilligung zwar für andere Schulden als die Prämien , nicht aber für Verlustscheine verwendet werden
dürfe ( Urk. 9 E. D.8 f.). Es bestehe zudem keine Gesetzesgrundlage für einen sofortigen Austritt aus der OKP . Ihr sei auch nie ein neuer Versicherer bekannt gegeben oder eine Nachversicherungsbestätigung eingereicht worden ( Urk. 9 E. D.13). Letztlich seien im Kontoauszug alle von der Beschwerdeführerin erhaltenen Beträge sowie die vom Kanton ausbezahlten Prämienverbilligungen verbucht ( Urk. 9 E. D.14). 2.4
Der Replik ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2018 einen Verkehrsunfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen des Kantonsspitals Y.___ erst übernommen, als sich die Opferhilfe eingeschaltet habe. Die Betreibung und Kosten seien indessen nie gelöscht worden ( Urk. 14/1 S. 2). 2. 5
Aus der Duplik ergeben sich keine neuen Aspekte ( Urk. 23). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin, w ie bereits im Sachverhalt E. 1 .3 dargelegt, mit
Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 retourniert und sinngemäss
den Versicherungsvertrag rück wirkend per 13. September 2019 gekündigt. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend erörterte , setzt eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses ge mäss Gesetz indessen insbesondere voraus, dass
Kündigungsfrist und -termin ein gehalten werden, am Kündigungstermin keine gemahnten Ausstände bestehen und ein Versicherungsnac hweis seitens des neuen Kranken versicherer vorliegt (vgl. E . 1.1-1.3). D iese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 3.2
Zunächst e rgeben sich weder aus den Akten noch den Behauptungen der Beschwerdeführerin Hinweise darauf, dass sie entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.3) für die Jahre 2019 bis 2021 bei einem anderen Krankenversi cherer eine Police für die OKP abgeschlossen hätte , welcher der Beschwerdegegnerin eine entspreche nde Nachversicherungsbestätigung hätte zu kommen lassen . Die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses wird indessen immer erst mit der Mitteilung der Weiterversicherung bewirkt . Selbst wenn also festgestellt würde , dass die Beschwerdegegnerin als bisherige r Versicherer die Kündigung durch die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht akzeptiert hätte , wäre eine rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf die gesetz lichen Kündigungstermin e
vom 3 1. Dezember 2019 respektive 31. Dezember 2020 nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 1 0. November 2017 E. 3.2.2). 3.3
Schon am 1 5. Mai 2018 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem eine detaillierte Aufstellung über den nach Abzug der Prämienverbilligung verbleibenden und von ihr zu bezahlenden Anteil der Prämien (nach dem KVG wie auch dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag , VVG) für die Jahre 2014 bis 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10/36) und darauf hingewiesen, dass sie nie eine Zahlung eines Sozialamtes erhalten habe ( Urk. 10/37).
Dennoch ist den Kontoauszügen vom
8. Januar 202 0 ( Urk. 10/60) und vom 30. März 2021 ( Urk. 10/81) zu entnehmen, dass nach wie vor Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.65 aus Betreibungen bestehen, die in den Jahren 2014 bis 2017 angehobenen wurden . Auf diesen Umstand machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin etwa mit E-Mail vom 4. Juli 2019 ( Urk. 10/53) und Schreiben vom 2 9. September 2020 ( Urk. 10/70) aufmerksam ; die entsprechenden Ausstände waren zudem schon früher aus dem (schlecht leserlichen) Kontoauszug vom 2 0. April 2018 ( Urk. 10/33) ersichtlich ( vgl. Betreibungen N r. «6» , «7» , «8» , «9» und «10» ) . Die Beschwerdeführerin musste sich also
beim Verfassen des Kündigungsschreibens vom 3 1. Oktober 2019
und jederzeit danach bewusst sein, dass diese konkret bezifferten Ausstände noch bestehen . Sie behauptete denn auch nicht, zu irgend einem Zeitpunkt nach dem 4. Juli 2019 noch Abzahlungen an Verlustscheine geleistet zu haben.
Unter diesem Gesichtspunkt kann offenbleiben, inwiefern die in der E-Mail vom 4. Juli 2019 ( Urk. 10/53) ferner erwähnten Betreibungen Nr. «3»
sowie Nr. «1» (am 2 9. November 2019 mit Fr. 428.95 beziffert, Urk. 10/58) recht mässig erfolgt waren und einem Versichererwechsel per 1. Januar 2020 ent gegenstanden .
Bei beiden Betreibungen
monierte die Beschwerdegegnerin
vor gängig eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin
( Urk. 10/13, 10/15, 10/20 , 10/31-32 und 10/42 ; Urk. 10/35, 10/40, 10/44 ; ferner Urk. 10/47 und 10/55 ) . Zudem liess sie beide Betreibungen im Jahr 2019 sistier en ( Urk. 10/48; Urk. 10/50) . Die Kostenbeteiligung in der Betreibung Nr. «3»
schrieb sie
alsdann
im Januar 2019 definitiv ab, diejenige in der Betreibung Nr. «1»
erst im Februar 202 0. Schliesslich schrieb sie
auch die Restbeträge für Spesen im Februar 2020 bzw. September 20 20 definitiv ab ( Urk. 10/81/7-8; Urk. 10/81/12) . Sie betonte allerdings , damit keine Rechtspflicht anzuerkennen ( Urk. 10/ 70 ) .
Gemäss
ihrer Stellungnahme zum Schreiben de r Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2020 hat sie dieser ferner schon am 10.
Dezember 2019 schriftlich mitgeteilt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. «3» vollumfänglich bezahlt sei und gegen eine Gebühr von Fr. 30. -- gelöscht werden könne ( Urk. 10/63). Im Zug der Erledigung dieser
Betreibungen verrechnete die Beschwerdegegnerin sodann einen Teil des im Jahr 2020 mit der Betreibung Nr. «5» eingeforderten Betrag s betreffend die Prämien 2019 und schrieb den Rest betrag
ebenfalls definitiv ab ( Urk. 10/81/14; zum Vorgehen der Beschwerde gegnerin im Detail vgl.
Urk. 10/70 und 10/72 ) .
Dass einem Versichererwechsel per 1. Januar 2021 neben den Verlustscheinen auch Ausstände in Form von nicht bezahlten und zumindest gemahnten Prämien für das Jahr 2020 entgegenstanden, ist zumindest im Ansatz
ausgewiesen (etwa Urk. 10/81/14-15; erwähnte Beilagen in Urk. 10/69) , wobei die Beschwerde führerin auch nach wie vor alle Forderung en betreffend den Zeitraum ab 13. September 2019 bestreitet. 3.4
Der
Einspracheentscheid
tritt an die Stelle d er angefochtenen Verfügung . F ür die gerichtliche Beurteilung sind somit
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einsp racheentscheids massgebend (etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_564/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 5.1).
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datier t vom 4. Februar 2021 ( Urk. 2).
Bis zu diesem Datum war die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Aus geführten somit bereits deshalb bei der Beschwerdegegnerin für die OKP ver sichert, weil keinerlei Indizien dafür bestehen, dass sie bis dahin bei einem anderen Versicherer eine entsprechende Versicherung abgeschlossen h ätte und diese Weiterversicherung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden wäre . Darüber hinaus steht fest , dass einem Versichererwechsel per 3 1. Dezember 2019 oder 3 1. Dezember 2020 ein Ausstand von mindestens Fr. 1'936.65 aus Ver lustscheinen entgegenstand . Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was auf eine Unrechtmässigkeit der diesen Verlustscheinen zugrund e liegenden Betreibungen schliessen liesse .
Insbesondere nahm die Beschwerdegegnerin inzwischen bei den von der Beschwerdeführerin genannten Sozialämtern Ab klärungen vor. Diese bestätigten, dass sie
– im Einklang mit d en vorliegenden Kontoauszügen
– das Geld zur Tilgung der Prämien nicht direkt der Beschwerde gegnerin, sondern der Beschwerdeführerin überwiesen hatten ( Urk. 10/72) . Sollte die Beschwerdeführerin im Besitz von Abr echnungen und Bankbelegen
im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe sein, di e das Gegenteil belegen, wäre es ihr freigestanden, diese vorzulegen. 3.5
Es bleibt anzufügen, dass es die Beschwerdegegnerin ( soweit aus den Akten ersichtlich , in welchen etwa das vorerwähnte Schreiben vom 1 0. Dezember 2019 fehlt) versäumte , die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor dem Kündigungstermin vom 3 1. Dezember 2019 darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel des Versicherers erst nach Begleichung der Ausstände möglich sein würde. Ein entsprechender Hinweis findet sich erstmals im Schreiben vom 25. Januar 2020 ( Urk. 10/61). Ein Verstoss gegen Art. 105l Abs. 2 KVV würde
allerdings nicht dazu führen , dass die Kündigung trotz der Ausstände wirksam würde , sondern hätte andere Rechts folgen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9 C_367/2017 E. 5.4.2).
Vor dem Kündigungstermin vom 3 1. Dezember 2020 ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 ( Urk. 10/68), 29. September 2020 ( Urk. 10/70) und 18. November 2020 ( Urk. 10/72) bezifferte sie jeweils die Ausstände und wies auch auf d ie Kündigungsbedingungen (ausführlich erläutert im erstgenannten Schreiben )
hin. 4.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals darlegte , dass es sich bei ihren Forderungen um Beträge handelt, d ie am 1 3. September und 4. November 2019 gepfändet wurden , obschon man ihr versprochen hatte, die Betreibung zu sistieren (vgl. E. 2.2) , ist nochmals daran zu erinnern, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheid zu beurteilen ist ( vgl. E. 3.4). Dass die Beschwerdeführerin nachträglich nähere An gaben zu ihren Forderungen machte , ändert nichts daran, dass sie ihrer Mit wirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 bzw. Art. 43 Abs. 3 ATSG bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht nachgekommen war und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht auf ihre Forderungen eingetreten ist . Es kann daher offen bleiben , ob diese Angaben der Beschwerde führerin
ohne Belege ausreichen, um die von ihr behauptete Forderung überprüfen zu können . 5.
Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 24. März 2021 ( Urk. 4 E. 2) darauf hingewiesen, dass sich der Prozessgegenstand auf den angefochtenen Entscheid beschränkt, also nur die Rechtsverhältnisse zu über prüfen bzw. zu beurteilen sind , zu denen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids verbindlich Stellung genommen hat (im Detail vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerde führerin darüber hinaus verlangt, sämtliche Forderungen und Verfügungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 1 S. 2), ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Avenir Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti