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KV.2020.00036

Rechtsvorschlag betreffend Prämienforderung aufgehoben; keine Tilgung der Prämie durch Verrechnung mit einer Gegenforderung; Nichteintreten auf Widerklage betreffend Krankentaggelder nach VVG

Zürich SozVersG · 2021-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___

ist seit dem 1. November 1997 bei der Helsana Versicherungen AG obligat orisch krankenpflegeversichert ( Urk. 2 S.

2, Urk. 9 S. 4, Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/4 S. 3), s eit dem 1. Januar 2018 im Rahmen des Hausarztmodell s

BeneFit PLUS ( Urk. 10/2, Urk. 10/7).

Am 3. November ( Urk. 10/8) und 9. Dezember 2018 ( Urk. 10/9), am 5. Januar ( Urk. 10/10), 3. Februar ( Urk. 10/13), 2. März ( Urk. 10/17), 3. April ( Urk. 10/22), 4. Mai ( Urk. 10/26) und 5. Juni 2019 ( Urk. 10/30) stellte die Helsana der Versi cherten die Rechnungen für die Monatsprämien Dezember 2018 bis Juli 2019, abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung, in Höhe von total Fr. 1 ‘ 601.60 zu (vgl. Urk. 2 S.

2). Nach einer Zahlungserinnerung und ersten Mahnung ( Urk.

10/11-12, Urk. 10/14-16, Urk. 10/20-21, Urk. 10/24-25, Urk. 10/28-29, Urk. 10/32-33, Urk. 10/35-36, Urk. 10/38) ermahnte sie die Versicherte letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39), die offenen Prämien zu begleichen.

Mit Zahlungsbefehl vom 3 1. Oktober 2019 (zugestellt am 5. November 2019, Be treibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ ) forderte die Helsana die Versicherte zur Bezahlung der Prämien für Dezember 2018 bis Juli 2019 von gesamthaft Fr. 1 ‘ 601.60, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. November 2019, Mahnge bühren in Höhe von Fr. 480.-- und aufgelaufene Zinsen von Fr. 50.25, auf. Zu sätzlich wurden der Versicherten Betreibungskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 10/43) , wogegen der Ehemann der Versicherten in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahngebühren von

Fr. 480.--

Teilrechtsvorschlag erhob

( Urk. 10/43 S.

2) .

M it Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 hob die Helsana den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘206.25 (bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 1 ‘ 601.60, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 51.35, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und den Mahngebühren von Fr. 480.--), auf ; gleichzeitig wurde die Versicherte zur Bezahlung von Fr. 2‘206.25 verpflichtet ( Urk. 10/45).

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 8. Dezember 2019 Einsprache und bean tragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Betrags von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 10/46). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. April 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Mahn spesen richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest. Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, von redu zierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.2 5. Auf die Widerklage trat sie nicht ein ( Urk. 2 S. 6). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, auf ihre Widerklage sei einzutreten und der angefochtene Einspra che ent scheid sei in Folge Verrechnung des Prämienausstandes aufzuheben ( Urk. 1/1-2) . Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2020 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Unter lagen ein ( Urk. 7, Urk. 8/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2020 bean tragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 9). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. Juli 2020 zur Kennt nisnahme zugestellt ( Urk. 11). Diese reichte am 2 4. November 2020 weitere Be lege zu den Akten ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV). 1.2

1.2 .1

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzu räumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versi che rer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zah lungsaus ständen zustellen . Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ord nungs vor schrift dar ( vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auf lage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis ).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG). 1.2 .2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV an gemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kosten beteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art.

64a Rz 3 f.). 1.2 .3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Die obligatorische Kranken pfle geversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bun desgerichts K 68/04 vom 2 6. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 1.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/

oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betrei bung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachent scheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teil weise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Tilgung, Stun dung oder Verjährung der Schuld vorbringen ( Urteil des Bundesgerichts K 59 /06 vom 2 4. August 2006 E. 2.3). 2.

2.1

Die Helsana begründete ihren Einspracheentscheid vom 2 0. April 2020 im Wes entlichen damit, die soziale Krankenversicherung sei als Individual- und nicht als Familienversicherung konzipiert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezem ber 2017 über den Vertrag mit der Helsana individuell krankenpflegeversichert und deshalb auch individuell prämienzahlungspflichtig. A b diesem Datum

seien die Prämien daher ihr in Rechnung gestellt worden ( Urk. 2 S. 3) . Die in B etr eibung

gesetzte Forderung sei ausgewiesen und bis heute nicht beglichen worden. Die eingeforderten Mahngebühren von Fr. 480.-- stünden hingegen in einem offen sichtlichen Missverhältnis zur r estlichen Forderung von Fr. 1'601.60 und seien auf die angemessene Höhe von Fr. 160.-- zu reduzieren ( Urk. 2 S. 4). Geschuldet seien ebenfalls Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. November 2019 auf der Haupt forderung von Fr. 1'601.60 , wobei die bis zur Einleitung der Betreibung aufge laufenen Verzugszinsen Fr. 50.25 betrügen ( Urk. 2 S. 4 ff.).

Hinsichtlich der ohne Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Ehe mann der Beschwerdeführerin in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Ver sicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeld versicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den fin anziellen Ruin getrieben ( Urk. 2 S. 2 f.). Bei den widerklageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welche sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richteten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungs recht lichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht ein getreten werden ( Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 9 ).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Prämien seien in der Vergangenheit ihrem Ehemann in Rechnung gestellt worden, da sie über kein Einkomme n verfüge . Dass die Helsana sie als einzelne Prämienzahlerin einstufe, sei vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch inhaltlich sowie formal korrekt. Das Gericht sei auch klar zuständig zur Beurteilung der Wider klage . Die Helsana habe widerrechtlich Krankentaggeld- Verträge nach VVG ab geschlossen, obwohl der damalige Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unmiss verständlich Verträge nach KVG vorgeschrieben habe. Im Jahr 2015 habe die Helsana nach schwerer Erkrankung ihres Ehemanns die Taggeldzahlungen aus der widerrechtlich abgeschlossenen Versicherung nach 90 Tagen eingestellt, was ihre Familie in schwere finanzielle Nöte gebracht habe. Die widerklageweise geforderten Taggelder im Umfang von Fr. 30'000.-- seien mit den in Betreibung gesetzten Prämien zu verrechnen , da die Forderungen gleichartig seien. Einerseits unterlägen beide Verträge, also auch der widerrechtliche Krankentaggeldvertrag der Helsana, dem Sozialversicherungsrecht. Andererseits sei ihre Familie vollstän dig vom Einkommen ihres Ehemanns abhängig und könne durch den Wegfall der Taggelder der Helsana die Kranken kassen kosten nicht mehr bezahlen ( Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2, Urk. 2 S. 4 und 6, Urk. 3, Urk. 8/2) . 3. 3.1

Laut Angaben der Helsana war die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bis Ende 2016 administrativ in einem sogenannten Familienzusammenschluss vereint, und die Prämien der Beschwer de führerin wurden entsprechend ihrem Wunsch dem Ehemann in Rechnung ge stellt . Da ihre Prämienrechnungen nicht rechtzeitig beglichen wurden, besorgte die Helsana ab dem 3 1. Dezember 2017 die Administration und Rechnungs stellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wieder getrennt ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 9 S. 4 , Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/4 S. 3 ). Dementsprechend wurden die hier strittigen Prämienrechnungen für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 direkt an die Beschwerdeführerin adressiert ( Urk. 10/8, Urk. 10/9, Urk. 10/10, Urk. 10/13 , Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30).

Da die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Individualversicherung und nicht als Familienversicherung konzipiert ist, also jeweils nur eine Person versi chert werden kann , trifft die versicherte Person auch die Prämienzahlungspflicht persönlich. Nichts daran ändert die im Einverständnis mit dem Krankenver si cherer erfolgte Übernahme der Prämien durch ein Familienmitglied (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O. , Art. 3 Rz 2 sowie Art. 61 Rz 1 4 mit Hinweisen). Mithin durfte die Helsana ihr Einverständnis zur weiteren Prämienübernahme durch den Ehemann ab dem 3 1. Dezember 2017

von Gesetzes wegen verweigern, als die Prämien nicht mehr pünktlich beglichen wurden (vgl. Urk. 10/3 S. 2), und

die Prämien wieder direkt der Beschwerdeführerin in Rech nung stellen . Entgegen ihrer Ansicht ist sie selbst und nicht ihr Ehemann zur Zahlung der Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 verpflichtet. Eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung, wie sie die Beschwerdeführerin in diese r Form der Rechnungsstellung zu erblicken scheint ( Urk. 10/3), ist in die sem administrativen Vorgang nicht auszumachen , denn die Rechnungstellung an ein Familienhaupt ändert am gesetzlichen Schuldverhältnis nichts (BGE 125 V 183 E. 3). 3.2

In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Der Prämienausstand von Fr. 1‘601.60 setzt sich

– abzüglich der Prämienverbilligung - aus der Monats prämie Dezember 2018 in Höhe von Fr. 203.70 ( Urk. 10/8 ; vgl. auch Urk. 8/2 ) sowie den monatlichen Prämien von Fr. 199.70 für die sieben Monate Januar bis Juli 2019 zusammen ( Urk. 10/9- 10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk . 10/26, Urk. 10/30 ; vgl. auch Urk. 8/7 ). Diese Forderung ist ausgewiesen und wurde bis anhin unbestrittenermassen

nicht bezahlt . 3.3

3.3 .1

Die Beschwerdeführer i n erhebt

wenigstens sinngemäss

die Einrede

der Tilgung der in Betreibung gesetzten Prämien forderung durch Verrechnung , und zwar mit der gleichzeitig widerklageweise geltend gemachten Forderung von Fr. 30‘000.--

aus der Kollektiv- Krankentaggeldversicherung nach VVG Helsana Business Salary , über die ihr Ehemann versichert war ( Urk. 1/1, Urk. 3, Urk. 10/46) . 3.3 .2

Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen in stän diger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken ver sicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 2

Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenver sicherung (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherungen nach dem VVG sind privat rechtlicher Natur, und die strittigen Ansprüche sind im zivilprozessualen Klage verfahren geltend zu machen . Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht

( § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer ).

B ei der fraglichen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung

Helsana Business Salary

hand elt es sich um eine so lche nach VVG, was sich auch dem eingereichten Datenblatt zur Police entnehmen lässt ( Urk. 3); eine solche Versicherung

unter liegt nicht dem Sozialversicherungsrecht. Beim Einspracheverfahren gegen die V erfügung der Helsana vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk. 10/45) handelt es sich indes

- wie auch beim vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Einspracheentscheid - um sozialversicherungsrechtliche Verfahren , welche sich nach dem ATSG richten und keine „Widerklage“ zulassen . Die Helsana ist deshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht auf den mit der Ein sprache widerklageweise geltend gemachten Anspruch auf Krankentaggelder nach VVG ( Urk. 10/ 46)

e ingetreten.

Wird die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik , die Helsana hätte mit dem Arbeitgeber ihres Ehemanns eine Krankentaggeldversicherung nach KVG und nicht nach VVG abschliessen müssen ( Urk. 1/1), als Antrag auf Zusprechung von T aggeldern aus einer Krankentaggeldversicherung nach KVG verstanden, so kann darauf im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden. So weit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin diese Behauptung erstmals im vorlie genden Beschwerdeverfahren vorgebracht ( Urk. 1/1; vgl. a uch Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/46), und

d ie Helsana hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

nicht über einen solchen Anspruch befunden ( Urk. 2) . Deshalb fehlt es diesbezüg lich an einem im Beschwerdeverfahren überprüfbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) .

Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 2. November 2020 ( Urk.

12) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 2 0. November 2020 betreffend aus stehende Prämien für die Zeit von August 2019 bis Juli 2020 ( Urk.

13) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht eingetreten werden, da soweit ersichtlich bezüglich dieses Streitgegenstandes noch nicht ver fügt und kein gerichtlich anfechtbarer Einspracheentscheid erlassen wurde. 3.3 .3

Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verrechnung ihrer widerklageweise geltend gemachten Gegenforderung mit den in Betreibung gesetzten Prämien erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 10/46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Helsana eine mögliche Tilgung ihrer Forderung durch Verrechnung im Einspracheverfahren nicht überprüft hat ( Urk . 2 ) .

Ein Recht, ausstehende Beitragsforderungen mit einer Gegenforderung zu ver rechnen, steht den Versicherten nicht zu ( Eugster , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum KVG , a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2 -3 ). Die Helsana signalisiert in ihrer Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren ; v ielmehr bestreitet sie ihre Eigenschaft als Schuldnerin der Gegenforderung ( Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die

in Betreibung ges etzten Prämienf orderung en

von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden .

Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'601.60 noch offen und deshalb geschuldet. 3.4

D ie in

Art. 105b Abs. 2 KVV vorausge se tzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 13 der

Versicherungs b edingungen (VB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS der Helsana (Ausgabe 1. Juli 2016

[Urk.10/1 S. 3 ]) . D ie Unterlassung der Prämienzahlung durch die Beschwerdeführerin trotz wiederholte r Zahlungser inne rungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. D ie im Ein spracheverfahren

von Fr. 480.-- auf Fr. 160.-- reduzierte Gebühr

( Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der verursachten Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zah lung nicht angefallen wären, betragsmässig

unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1/1) als angemessen

(vgl. hierzu auch Urteil des Bu ndesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2) . In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet. 3.5

Die Beschwerdeführerin hat auf die Prämienforderungen zusätzlich Verzugs zin sen von 5 %

pro Jahr ab den von der Helsana gesetzten Zahlungstermin en

jeweils am 1. Tag des Monats zu bezahlen (vorstehend E. 1.2.3 sowie Ziff. 10 VB; vgl. auch Urk. 10/8-10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30 ). D er bis zur Einleitung der Betreibung am 3 1. Oktober 2019 aufgelaufene Verzugs zins von Fr. 50.25 ( Urk. 10/42-43) sowie der

weitere Verzugszins von 5 %

auf der Grundforderung von Fr. 1'601.60 ab dem 1. November 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.6

Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Helsana Fr. 1'601.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. November 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 160.-- und die bis zur Einleitung der Betreibung aufgelaufene n Verzugszinsen von Fr. 50.25 zu bezahlen hat , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Die Helsana hat mit dem angefochtene Einspracheentscheid den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung hinsichtlich der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, der reduzierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und der aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.25 aufgehoben ( Urk. 2 S. 6). Allerdings erhob die Beschwerdeführerin bloss einen Teilrechts vorschlag in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahnkosten von (damals) Fr. 480.-- ( Urk. 10/43 S. 2). Im weiteren Umfang hat sie die Betreibungsforderung anerkannt, so dass insoweit nicht noch Rechtsöffnung erteilt werden muss.

Die

Helsana war nach dem vorstehend Gesagten befugt,

die in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 160.-- zu erheben ( Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39) . In diesem Umfang ist der Teilr echtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 3 1. Oktober 2019) aufzuheben.

Festzuhalten ist im Weiteren, dass di e Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 SchKG ) und vo n der Schuldner in bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs verfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundes gerichts K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1) , wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der (Teil ) Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungs befehl vom 3 1. Oktober

2019) wird im Umfang von Fr. 160.-- aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Em pfan gsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Be ilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 8 /1-5 und Urk. 12-13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___

ist seit dem 1. November 1997 bei der Helsana Versicherungen AG obligat orisch krankenpflegeversichert ( Urk.

E. 1.1 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV).

E. 1.2 .3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Die obligatorische Kranken pfle geversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/

oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betrei bung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachent scheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teil weise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Tilgung, Stun dung oder Verjährung der Schuld vorbringen ( Urteil des Bundesgerichts K 59 /06 vom 2 4. August 2006 E. 2.3). 2.

E. 2 KVV an gemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kosten beteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art.

64a Rz

E. 2.1 Die Helsana begründete ihren Einspracheentscheid vom 2 0. April 2020 im Wes entlichen damit, die soziale Krankenversicherung sei als Individual- und nicht als Familienversicherung konzipiert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezem ber 2017 über den Vertrag mit der Helsana individuell krankenpflegeversichert und deshalb auch individuell prämienzahlungspflichtig. A b diesem Datum

seien die Prämien daher ihr in Rechnung gestellt worden ( Urk. 2 S. 3) . Die in B etr eibung

gesetzte Forderung sei ausgewiesen und bis heute nicht beglichen worden. Die eingeforderten Mahngebühren von Fr. 480.-- stünden hingegen in einem offen sichtlichen Missverhältnis zur r estlichen Forderung von Fr. 1'601.60 und seien auf die angemessene Höhe von Fr. 160.-- zu reduzieren ( Urk. 2 S. 4). Geschuldet seien ebenfalls Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. November 2019 auf der Haupt forderung von Fr. 1'601.60 , wobei die bis zur Einleitung der Betreibung aufge laufenen Verzugszinsen Fr. 50.25 betrügen ( Urk. 2 S. 4 ff.).

Hinsichtlich der ohne Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Ehe mann der Beschwerdeführerin in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Ver sicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeld versicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den fin anziellen Ruin getrieben ( Urk. 2 S. 2 f.). Bei den widerklageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welche sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richteten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungs recht lichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht ein getreten werden ( Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Prämien seien in der Vergangenheit ihrem Ehemann in Rechnung gestellt worden, da sie über kein Einkomme n verfüge . Dass die Helsana sie als einzelne Prämienzahlerin einstufe, sei vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch inhaltlich sowie formal korrekt. Das Gericht sei auch klar zuständig zur Beurteilung der Wider klage . Die Helsana habe widerrechtlich Krankentaggeld- Verträge nach VVG ab geschlossen, obwohl der damalige Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unmiss verständlich Verträge nach KVG vorgeschrieben habe. Im Jahr 2015 habe die Helsana nach schwerer Erkrankung ihres Ehemanns die Taggeldzahlungen aus der widerrechtlich abgeschlossenen Versicherung nach 90 Tagen eingestellt, was ihre Familie in schwere finanzielle Nöte gebracht habe. Die widerklageweise geforderten Taggelder im Umfang von Fr. 30'000.-- seien mit den in Betreibung gesetzten Prämien zu verrechnen , da die Forderungen gleichartig seien. Einerseits unterlägen beide Verträge, also auch der widerrechtliche Krankentaggeldvertrag der Helsana, dem Sozialversicherungsrecht. Andererseits sei ihre Familie vollstän dig vom Einkommen ihres Ehemanns abhängig und könne durch den Wegfall der Taggelder der Helsana die Kranken kassen kosten nicht mehr bezahlen ( Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2, Urk. 2 S. 4 und 6, Urk. 3, Urk. 8/2) . 3.

E. 3 f.).

E. 3.1 Laut Angaben der Helsana war die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bis Ende 2016 administrativ in einem sogenannten Familienzusammenschluss vereint, und die Prämien der Beschwer de führerin wurden entsprechend ihrem Wunsch dem Ehemann in Rechnung ge stellt . Da ihre Prämienrechnungen nicht rechtzeitig beglichen wurden, besorgte die Helsana ab dem 3 1. Dezember 2017 die Administration und Rechnungs stellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wieder getrennt ( Urk. 2 S. 2 , Urk.

E. 3.2 In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Der Prämienausstand von Fr. 1‘601.60 setzt sich

– abzüglich der Prämienverbilligung - aus der Monats prämie Dezember 2018 in Höhe von Fr. 203.70 ( Urk. 10/8 ; vgl. auch Urk. 8/2 ) sowie den monatlichen Prämien von Fr. 199.70 für die sieben Monate Januar bis Juli 2019 zusammen ( Urk. 10/9- 10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk . 10/26, Urk. 10/30 ; vgl. auch Urk. 8/7 ). Diese Forderung ist ausgewiesen und wurde bis anhin unbestrittenermassen

nicht bezahlt .

E. 3.3 .3

Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verrechnung ihrer widerklageweise geltend gemachten Gegenforderung mit den in Betreibung gesetzten Prämien erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 10/46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Helsana eine mögliche Tilgung ihrer Forderung durch Verrechnung im Einspracheverfahren nicht überprüft hat ( Urk . 2 ) .

Ein Recht, ausstehende Beitragsforderungen mit einer Gegenforderung zu ver rechnen, steht den Versicherten nicht zu ( Eugster , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum KVG , a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2 -3 ). Die Helsana signalisiert in ihrer Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren ; v ielmehr bestreitet sie ihre Eigenschaft als Schuldnerin der Gegenforderung ( Urk.

E. 3.4 D ie in

Art. 105b Abs. 2 KVV vorausge se tzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin hat auf die Prämienforderungen zusätzlich Verzugs zin sen von 5 %

pro Jahr ab den von der Helsana gesetzten Zahlungstermin en

jeweils am 1. Tag des Monats zu bezahlen (vorstehend E. 1.2.3 sowie Ziff. 10 VB; vgl. auch Urk. 10/8-10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30 ). D er bis zur Einleitung der Betreibung am 3 1. Oktober 2019 aufgelaufene Verzugs zins von Fr. 50.25 ( Urk. 10/42-43) sowie der

weitere Verzugszins von 5 %

auf der Grundforderung von Fr. 1'601.60 ab dem 1. November 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 3.6 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Helsana Fr. 1'601.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. November 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 160.-- und die bis zur Einleitung der Betreibung aufgelaufene n Verzugszinsen von Fr. 50.25 zu bezahlen hat , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Die Helsana hat mit dem angefochtene Einspracheentscheid den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung hinsichtlich der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, der reduzierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und der aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.25 aufgehoben ( Urk. 2 S. 6). Allerdings erhob die Beschwerdeführerin bloss einen Teilrechts vorschlag in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahnkosten von (damals) Fr. 480.-- ( Urk. 10/43 S. 2). Im weiteren Umfang hat sie die Betreibungsforderung anerkannt, so dass insoweit nicht noch Rechtsöffnung erteilt werden muss.

Die

Helsana war nach dem vorstehend Gesagten befugt,

die in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 160.-- zu erheben ( Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39) . In diesem Umfang ist der Teilr echtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 3 1. Oktober 2019) aufzuheben.

Festzuhalten ist im Weiteren, dass di e Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 SchKG ) und vo n der Schuldner in bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs verfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundes gerichts K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1) , wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der (Teil ) Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungs befehl vom 3 1. Oktober

2019) wird im Umfang von Fr. 160.-- aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Em pfan gsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Be ilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 8 /1-5 und Urk. 12-13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bun desgerichts K 68/04 vom 2 6. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

E. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die

in Betreibung ges etzten Prämienf orderung en

von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden .

Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'601.60 noch offen und deshalb geschuldet.

E. 13 der

Versicherungs b edingungen (VB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS der Helsana (Ausgabe 1. Juli 2016

[Urk.10/1 S. 3 ]) . D ie Unterlassung der Prämienzahlung durch die Beschwerdeführerin trotz wiederholte r Zahlungser inne rungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. D ie im Ein spracheverfahren

von Fr. 480.-- auf Fr. 160.-- reduzierte Gebühr

( Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der verursachten Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zah lung nicht angefallen wären, betragsmässig

unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1/1) als angemessen

(vgl. hierzu auch Urteil des Bu ndesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2) . In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00036

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 3. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Einsprachen, Debitorenmanagement FDI6 Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___

ist seit dem 1. November 1997 bei der Helsana Versicherungen AG obligat orisch krankenpflegeversichert ( Urk. 2 S.

2, Urk. 9 S. 4, Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/4 S. 3), s eit dem 1. Januar 2018 im Rahmen des Hausarztmodell s

BeneFit PLUS ( Urk. 10/2, Urk. 10/7).

Am 3. November ( Urk. 10/8) und 9. Dezember 2018 ( Urk. 10/9), am 5. Januar ( Urk. 10/10), 3. Februar ( Urk. 10/13), 2. März ( Urk. 10/17), 3. April ( Urk. 10/22), 4. Mai ( Urk. 10/26) und 5. Juni 2019 ( Urk. 10/30) stellte die Helsana der Versi cherten die Rechnungen für die Monatsprämien Dezember 2018 bis Juli 2019, abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung, in Höhe von total Fr. 1 ‘ 601.60 zu (vgl. Urk. 2 S.

2). Nach einer Zahlungserinnerung und ersten Mahnung ( Urk.

10/11-12, Urk. 10/14-16, Urk. 10/20-21, Urk. 10/24-25, Urk. 10/28-29, Urk. 10/32-33, Urk. 10/35-36, Urk. 10/38) ermahnte sie die Versicherte letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs ( Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39), die offenen Prämien zu begleichen.

Mit Zahlungsbefehl vom 3 1. Oktober 2019 (zugestellt am 5. November 2019, Be treibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ ) forderte die Helsana die Versicherte zur Bezahlung der Prämien für Dezember 2018 bis Juli 2019 von gesamthaft Fr. 1 ‘ 601.60, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. November 2019, Mahnge bühren in Höhe von Fr. 480.-- und aufgelaufene Zinsen von Fr. 50.25, auf. Zu sätzlich wurden der Versicherten Betreibungskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 10/43) , wogegen der Ehemann der Versicherten in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahngebühren von

Fr. 480.--

Teilrechtsvorschlag erhob

( Urk. 10/43 S.

2) .

M it Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 hob die Helsana den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘206.25 (bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 1 ‘ 601.60, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 51.35, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und den Mahngebühren von Fr. 480.--), auf ; gleichzeitig wurde die Versicherte zur Bezahlung von Fr. 2‘206.25 verpflichtet ( Urk. 10/45).

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 8. Dezember 2019 Einsprache und bean tragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Betrags von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 10/46). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. April 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Mahn spesen richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest. Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, von redu zierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.2 5. Auf die Widerklage trat sie nicht ein ( Urk. 2 S. 6). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, auf ihre Widerklage sei einzutreten und der angefochtene Einspra che ent scheid sei in Folge Verrechnung des Prämienausstandes aufzuheben ( Urk. 1/1-2) . Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2020 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Unter lagen ein ( Urk. 7, Urk. 8/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2020 bean tragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 9). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. Juli 2020 zur Kennt nisnahme zugestellt ( Urk. 11). Diese reichte am 2 4. November 2020 weitere Be lege zu den Akten ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV). 1.2

1.2 .1

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzu räumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versi che rer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zah lungsaus ständen zustellen . Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ord nungs vor schrift dar ( vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auf lage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis ).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 64a Abs. 2 KVG). 1.2 .2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV an gemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kosten beteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Recht spre chung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O., Art.

64a Rz 3 f.). 1.2 .3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss

Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Die obligatorische Kranken pfle geversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bun desgerichts K 68/04 vom 2 6. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 1.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien forderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/

oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betrei bung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachent scheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teil weise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Tilgung, Stun dung oder Verjährung der Schuld vorbringen ( Urteil des Bundesgerichts K 59 /06 vom 2 4. August 2006 E. 2.3). 2.

2.1

Die Helsana begründete ihren Einspracheentscheid vom 2 0. April 2020 im Wes entlichen damit, die soziale Krankenversicherung sei als Individual- und nicht als Familienversicherung konzipiert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezem ber 2017 über den Vertrag mit der Helsana individuell krankenpflegeversichert und deshalb auch individuell prämienzahlungspflichtig. A b diesem Datum

seien die Prämien daher ihr in Rechnung gestellt worden ( Urk. 2 S. 3) . Die in B etr eibung

gesetzte Forderung sei ausgewiesen und bis heute nicht beglichen worden. Die eingeforderten Mahngebühren von Fr. 480.-- stünden hingegen in einem offen sichtlichen Missverhältnis zur r estlichen Forderung von Fr. 1'601.60 und seien auf die angemessene Höhe von Fr. 160.-- zu reduzieren ( Urk. 2 S. 4). Geschuldet seien ebenfalls Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. November 2019 auf der Haupt forderung von Fr. 1'601.60 , wobei die bis zur Einleitung der Betreibung aufge laufenen Verzugszinsen Fr. 50.25 betrügen ( Urk. 2 S. 4 ff.).

Hinsichtlich der ohne Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Ehe mann der Beschwerdeführerin in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Ver sicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeld versicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den fin anziellen Ruin getrieben ( Urk. 2 S. 2 f.). Bei den widerklageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welche sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richteten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungs recht lichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht ein getreten werden ( Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 9 ).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Prämien seien in der Vergangenheit ihrem Ehemann in Rechnung gestellt worden, da sie über kein Einkomme n verfüge . Dass die Helsana sie als einzelne Prämienzahlerin einstufe, sei vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch inhaltlich sowie formal korrekt. Das Gericht sei auch klar zuständig zur Beurteilung der Wider klage . Die Helsana habe widerrechtlich Krankentaggeld- Verträge nach VVG ab geschlossen, obwohl der damalige Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unmiss verständlich Verträge nach KVG vorgeschrieben habe. Im Jahr 2015 habe die Helsana nach schwerer Erkrankung ihres Ehemanns die Taggeldzahlungen aus der widerrechtlich abgeschlossenen Versicherung nach 90 Tagen eingestellt, was ihre Familie in schwere finanzielle Nöte gebracht habe. Die widerklageweise geforderten Taggelder im Umfang von Fr. 30'000.-- seien mit den in Betreibung gesetzten Prämien zu verrechnen , da die Forderungen gleichartig seien. Einerseits unterlägen beide Verträge, also auch der widerrechtliche Krankentaggeldvertrag der Helsana, dem Sozialversicherungsrecht. Andererseits sei ihre Familie vollstän dig vom Einkommen ihres Ehemanns abhängig und könne durch den Wegfall der Taggelder der Helsana die Kranken kassen kosten nicht mehr bezahlen ( Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2, Urk. 2 S. 4 und 6, Urk. 3, Urk. 8/2) . 3. 3.1

Laut Angaben der Helsana war die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bis Ende 2016 administrativ in einem sogenannten Familienzusammenschluss vereint, und die Prämien der Beschwer de führerin wurden entsprechend ihrem Wunsch dem Ehemann in Rechnung ge stellt . Da ihre Prämienrechnungen nicht rechtzeitig beglichen wurden, besorgte die Helsana ab dem 3 1. Dezember 2017 die Administration und Rechnungs stellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wieder getrennt ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 9 S. 4 , Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/4 S. 3 ). Dementsprechend wurden die hier strittigen Prämienrechnungen für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 direkt an die Beschwerdeführerin adressiert ( Urk. 10/8, Urk. 10/9, Urk. 10/10, Urk. 10/13 , Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30).

Da die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Individualversicherung und nicht als Familienversicherung konzipiert ist, also jeweils nur eine Person versi chert werden kann , trifft die versicherte Person auch die Prämienzahlungspflicht persönlich. Nichts daran ändert die im Einverständnis mit dem Krankenver si cherer erfolgte Übernahme der Prämien durch ein Familienmitglied (vgl. Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG , a.a.O. , Art. 3 Rz 2 sowie Art. 61 Rz 1 4 mit Hinweisen). Mithin durfte die Helsana ihr Einverständnis zur weiteren Prämienübernahme durch den Ehemann ab dem 3 1. Dezember 2017

von Gesetzes wegen verweigern, als die Prämien nicht mehr pünktlich beglichen wurden (vgl. Urk. 10/3 S. 2), und

die Prämien wieder direkt der Beschwerdeführerin in Rech nung stellen . Entgegen ihrer Ansicht ist sie selbst und nicht ihr Ehemann zur Zahlung der Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 verpflichtet. Eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung, wie sie die Beschwerdeführerin in diese r Form der Rechnungsstellung zu erblicken scheint ( Urk. 10/3), ist in die sem administrativen Vorgang nicht auszumachen , denn die Rechnungstellung an ein Familienhaupt ändert am gesetzlichen Schuldverhältnis nichts (BGE 125 V 183 E. 3). 3.2

In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Der Prämienausstand von Fr. 1‘601.60 setzt sich

– abzüglich der Prämienverbilligung - aus der Monats prämie Dezember 2018 in Höhe von Fr. 203.70 ( Urk. 10/8 ; vgl. auch Urk. 8/2 ) sowie den monatlichen Prämien von Fr. 199.70 für die sieben Monate Januar bis Juli 2019 zusammen ( Urk. 10/9- 10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk . 10/26, Urk. 10/30 ; vgl. auch Urk. 8/7 ). Diese Forderung ist ausgewiesen und wurde bis anhin unbestrittenermassen

nicht bezahlt . 3.3

3.3 .1

Die Beschwerdeführer i n erhebt

wenigstens sinngemäss

die Einrede

der Tilgung der in Betreibung gesetzten Prämien forderung durch Verrechnung , und zwar mit der gleichzeitig widerklageweise geltend gemachten Forderung von Fr. 30‘000.--

aus der Kollektiv- Krankentaggeldversicherung nach VVG Helsana Business Salary , über die ihr Ehemann versichert war ( Urk. 1/1, Urk. 3, Urk. 10/46) . 3.3 .2

Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen in stän diger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken ver sicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 2

Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenver sicherung (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherungen nach dem VVG sind privat rechtlicher Natur, und die strittigen Ansprüche sind im zivilprozessualen Klage verfahren geltend zu machen . Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht

( § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer ).

B ei der fraglichen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung

Helsana Business Salary

hand elt es sich um eine so lche nach VVG, was sich auch dem eingereichten Datenblatt zur Police entnehmen lässt ( Urk. 3); eine solche Versicherung

unter liegt nicht dem Sozialversicherungsrecht. Beim Einspracheverfahren gegen die V erfügung der Helsana vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk. 10/45) handelt es sich indes

- wie auch beim vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Einspracheentscheid - um sozialversicherungsrechtliche Verfahren , welche sich nach dem ATSG richten und keine „Widerklage“ zulassen . Die Helsana ist deshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht auf den mit der Ein sprache widerklageweise geltend gemachten Anspruch auf Krankentaggelder nach VVG ( Urk. 10/ 46)

e ingetreten.

Wird die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik , die Helsana hätte mit dem Arbeitgeber ihres Ehemanns eine Krankentaggeldversicherung nach KVG und nicht nach VVG abschliessen müssen ( Urk. 1/1), als Antrag auf Zusprechung von T aggeldern aus einer Krankentaggeldversicherung nach KVG verstanden, so kann darauf im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden. So weit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin diese Behauptung erstmals im vorlie genden Beschwerdeverfahren vorgebracht ( Urk. 1/1; vgl. a uch Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/46), und

d ie Helsana hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

nicht über einen solchen Anspruch befunden ( Urk. 2) . Deshalb fehlt es diesbezüg lich an einem im Beschwerdeverfahren überprüfbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) .

Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 2. November 2020 ( Urk.

12) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 2 0. November 2020 betreffend aus stehende Prämien für die Zeit von August 2019 bis Juli 2020 ( Urk.

13) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht eingetreten werden, da soweit ersichtlich bezüglich dieses Streitgegenstandes noch nicht ver fügt und kein gerichtlich anfechtbarer Einspracheentscheid erlassen wurde. 3.3 .3

Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verrechnung ihrer widerklageweise geltend gemachten Gegenforderung mit den in Betreibung gesetzten Prämien erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 10/46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Helsana eine mögliche Tilgung ihrer Forderung durch Verrechnung im Einspracheverfahren nicht überprüft hat ( Urk . 2 ) .

Ein Recht, ausstehende Beitragsforderungen mit einer Gegenforderung zu ver rechnen, steht den Versicherten nicht zu ( Eugster , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum KVG , a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2 -3 ). Die Helsana signalisiert in ihrer Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren ; v ielmehr bestreitet sie ihre Eigenschaft als Schuldnerin der Gegenforderung ( Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die

in Betreibung ges etzten Prämienf orderung en

von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden .

Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'601.60 noch offen und deshalb geschuldet. 3.4

D ie in

Art. 105b Abs. 2 KVV vorausge se tzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 13 der

Versicherungs b edingungen (VB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS der Helsana (Ausgabe 1. Juli 2016

[Urk.10/1 S. 3 ]) . D ie Unterlassung der Prämienzahlung durch die Beschwerdeführerin trotz wiederholte r Zahlungser inne rungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. D ie im Ein spracheverfahren

von Fr. 480.-- auf Fr. 160.-- reduzierte Gebühr

( Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der verursachten Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zah lung nicht angefallen wären, betragsmässig

unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1/1) als angemessen

(vgl. hierzu auch Urteil des Bu ndesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2) . In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet. 3.5

Die Beschwerdeführerin hat auf die Prämienforderungen zusätzlich Verzugs zin sen von 5 %

pro Jahr ab den von der Helsana gesetzten Zahlungstermin en

jeweils am 1. Tag des Monats zu bezahlen (vorstehend E. 1.2.3 sowie Ziff. 10 VB; vgl. auch Urk. 10/8-10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30 ). D er bis zur Einleitung der Betreibung am 3 1. Oktober 2019 aufgelaufene Verzugs zins von Fr. 50.25 ( Urk. 10/42-43) sowie der

weitere Verzugszins von 5 %

auf der Grundforderung von Fr. 1'601.60 ab dem 1. November 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.6

Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Helsana Fr. 1'601.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. November 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 160.-- und die bis zur Einleitung der Betreibung aufgelaufene n Verzugszinsen von Fr. 50.25 zu bezahlen hat , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Die Helsana hat mit dem angefochtene Einspracheentscheid den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung hinsichtlich der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, der reduzierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und der aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.25 aufgehoben ( Urk. 2 S. 6). Allerdings erhob die Beschwerdeführerin bloss einen Teilrechts vorschlag in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahnkosten von (damals) Fr. 480.-- ( Urk. 10/43 S. 2). Im weiteren Umfang hat sie die Betreibungsforderung anerkannt, so dass insoweit nicht noch Rechtsöffnung erteilt werden muss.

Die

Helsana war nach dem vorstehend Gesagten befugt,

die in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 160.-- zu erheben ( Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39) . In diesem Umfang ist der Teilr echtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 3 1. Oktober 2019) aufzuheben.

Festzuhalten ist im Weiteren, dass di e Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 SchKG ) und vo n der Schuldner in bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs verfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundes gerichts K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1) , wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der (Teil ) Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungs befehl vom 3 1. Oktober

2019) wird im Umfang von Fr. 160.-- aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Em pfan gsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Be ilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 8 /1-5 und Urk. 12-13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt