Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen EGK Grundversicherungen AG Brislachstrasse 2, 4242 Laufen Beschwerdegegnerin
E. 1.1 Die unter Beistandschaft ( vgl. Urk.
6) stehende X.___ , geboren 1964 , war ab 1. Januar 2017 bei der EGK Grundversicherungen AG , Laufen (EGK), obligatorisch gemäss dem Bundes gesetz über die Kran ken versi che rung (KVG) versichert und gleichzeitig im Rahmen eines Krankenzusatzversicherungs vertra ges bei der EGK Privatversicherungen AG, Laufen, für einen Beitrag an d ie Kosten stationärer Behandlung en in der allgemeinen Abteilung in allen öffentlichen und privaten, auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführten Akutspitäler der Schweiz sowie von gewissen Spitälern mit komplementärmedizinischer Ausrichtung ,
ge mäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert ( Urk. 12/6 und Urk. 12/4 S. 11 Art.
E. 1.2 Mit Verfügung vom
E. 1.3 Mit Verfügung vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31) stellte die EGK fest, dass ihr die Versicherte unter anderem für die Kosten der stationären Behandlung in der Z.___ während einer Leistungssperre einen Betrag von Fr. 7'131.05, zuzüglich Mahngebühren, Umtriebsspesen und Betreibungskosten, total Fr. 7'344.05, schulde und hob den von der Versicherten in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 7'231.75 a uf. Am 9. September 2018 erhob die Versicherte gegen die Ver fügung vom 1 9. August 2018 Einsprache ( Urk. 12/33/0), worauf die EGK der Ver sicherten mit Schreiben vom 1 3. November 2018 ( Urk. 12/37) mitteilte, dass sie die Betreibung Nr. «…» beim Betreibungsamt Birmensdorf zurückgezogen habe, dass indes ein Betrag von Fr. 6'504.95 weiterhin von der Versicherten geschuldet sei. Mit E ntscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 12/39 = Urk.
2) wies die EGK die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 1 9. August 2018 erhobene Ein sprache ab (S. 2).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid der EGK
vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
E. 3 .10
Erfolgt hingegen die Beanspruchung eines ausserkantonalen Listenspitals nicht aus medizinischen Gründen ,
sondern aus anderen , insbesondere aus persönlichen Gründen durch die versicherte Person, übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person für die betreffende Behandlung gilt ( Art. 41 Abs. 1 bis KVG) .
Demzufolge haben die Krankenversicherer bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen
höchstens den Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons als Referenztarif zu vergüten. Der Ver sicherer und der Wohnkanton müssen die Kosten daher nur in dem Umfang über nehmen, wie sie diese bei einer Behandlung im Wohnkanton zu tragen verpflich tet wäre n ; die Differenz trägt die versicherte Person selbst beziehungsweise ihre Zusatzversicherung. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass durch aus serkantonale Wahlhospitalisationen der Zweck der Spitalplanung vereitelt wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2010 vom 1 1. November 2010 E. 2.3).
E. 4 .2
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.
2) und in der Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 (Urk. 9) davon aus, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin ausserh alb des Wohnkantons, in der Z.___
nicht aus medizinischen Gründen erfolgt war , und stellte fest, dass die von ihr als Grundversicherer gemäss dem KVG für die ausserkantonale Wahlhospitalisation der Beschwerdeführerin ge schuldeten Kosten
auf der Grundlage eines im Kanton Zürich geltenden Tarifs für ein psychiatrisches Spital ermittelten Referenztar ifes im Umfang von Fr. 569.
im Tag ( Urk.
E. 9 S. 3). 5 .3
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass di e streitige Rückforde rung nicht die Vergütung von Leistungen der obligatorische n Krankenversiche rung nach dem KVG sondern von solche n
i hre r
Krankenzuzsatzve rsicherung nach dem VVG betreffen . Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegeg nerin in Bezug auf Rückforderungen aus Krankenzusatzversicherungen gemäss dem VVG nicht zum Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden befugt gewesen sei, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 5). 5 .4
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Auf etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus den Kostengutsprachen der Beschwer degegnerin beziehungsweise der EGK Privatversicherungen AG vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/12) und vom 2. September 2016 ( Urk. 12/13) schliessen. Denn ei nerseits stell en Kostengutsprache n des Krankenversicherers kein verbindliches Leistungsversprechen gegenüber der versicherten Person dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_61/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 478 E. 4.2). Andererseits haben die erwähnten Kostengutsprachen vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/12) und vom 2. September 2016 ( Urk. 12/13) gemäss ihrem Wort laut ausschliesslich ein Leistungsversprechen aus der Krankenzusatz versicherung nach dem VVG zum Inhalt . 5 .5
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2 6. April 2018 (Urk. 12/23 ) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31) sow ie der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.
2) eine Rück forderung von
( angeblich )
zu Unrecht von der EGK Privatversicherung AG an die B eschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen aus der Kranken zusatz versiche rung nach dem VVG betreffend die stationäre Heilbehandlung in der Z.___ zum Inhalt haben . 6 . 6 .1
Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.1). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmög lichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des Bun desgerichts 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 1 9. März 2013 E. 2.1). 6 .2
Vorliegend hat einerseits die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Ein spracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) und die Verfügungen vom 2 6. April 2018 ( Urk. 12/23) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31) erlassen, ob wohl die EGK Privatversicherungen AG Trägerin der Kranken zusatzversicherung nach VVG ist. Des Weiteren haben die erwähnten Verfügungen und der ange fochtene Einspracheentscheid ausschliesslich eine Rückforderung zu Unrecht aus gerichteter Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nach VVG und damit eine Forderung privatrechtlicher Natur zum Inhalt. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht befugt, die streitige Forderung autoritativ mittels Verfügung und Ein spracheentscheid festzustellen. Vielmehr wäre die EGK Privatversicherungen AG gehalten gewesen , die Beschwerdeführerin in Bezug auf die im Streite stehende privatrechtliche Forderung aus Krankenzusatzversicherung klageweise ins Recht zu fassen. 6 .3
Nach Gesagtem weisen der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) und die Verfügungen vom 2 6. April 2018 ( Urk. 12/23) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31)
daher besonders gravierende Mängel auf, weshalb die erwähnten Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung Nichtigkeit an nimmt (vorsehend E. 7.1 ) gegeben sind .
Somit ist festzustellen, dass sowohl die Verfügung en
vom 2 6. April 2018 (Urk. 12/23) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31)
als auch der
Einspracheent scheid
vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2)
nichtig sind .
Demzufolge ist a uf die Beschwerde nicht einzutreten. 7 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Da die vertretene Beschwerdeführerin im Ergebnis obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Es wird festgestellt, dass
sowohl die Verfügungen vom 2 6. April 2018 und vom 1 9. Au gust 2018 als auch Einspracheentscheid
der EGK Grundversicherung AG vom 1 8. De zember 2018 nichtig sind. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - EGK Grundversicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2019.00018
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Verfügung vom 1 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen EGK Grundversicherungen AG Brislachstrasse 2, 4242 Laufen Beschwerdegegnerin 1.
1.1
Die unter Beistandschaft ( vgl. Urk.
6) stehende X.___ , geboren 1964 , war ab 1. Januar 2017 bei der EGK Grundversicherungen AG , Laufen (EGK), obligatorisch gemäss dem Bundes gesetz über die Kran ken versi che rung (KVG) versichert und gleichzeitig im Rahmen eines Krankenzusatzversicherungs vertra ges bei der EGK Privatversicherungen AG, Laufen, für einen Beitrag an d ie Kosten stationärer Behandlung en in der allgemeinen Abteilung in allen öffentlichen und privaten, auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführten Akutspitäler der Schweiz sowie von gewissen Spitälern mit komplementärmedizinischer Ausrichtung ,
ge mäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert ( Urk. 12/6 und Urk. 12/4 S. 11 Art. 2 ) . Nachdem die EGK Privatversicherungen AG der Z.___ , A.___ , am 3 1. August 2016 ( Urk. 12/12) vorerst ohne zeitliche Limitierung und am 2. September 2016 ( Urk. 12/13) für 30 Tage Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt der Versicherten in der allge meinen Abteilung im Rahmen der Krankenzusatz versicherung der Versicherten erteilt hatte, hielt sich die Versicherte vom 1 4. September bis 1 3. Oktober 2016 in der allgemeinen Abteilung der Z.___
auf ( Urk. 12/33/10).
In der Folge setzte die EGK Privatversicherungen AG die Z.___
am 1 8. November 2016 (Urk.
12/17) über eine Leistungssperre in der Krankenzusatz versicherung der Versicherten während der Zeit vom 1 3. September bis 1 2. Okto ber 2016 in Kenntnis und retournierte die Rechnung vom 3 1. Oktober 2016 be treffend die Hospitalisation der Versicherten im Betrag von Fr. 8'022. 9 0. Mit Schreiben vom 2 2. November 2016 ( Urk. 12/18) wies die Z.___ die EGK Privatversicherungen AG darauf hin, dass für den stationären Aufenthalt der Versicherten Kostengutsprache erteilt worden sei , und dass sie von eine r Leis tungssperre während des Spitalaufenthalts der Versicherte n keine Kenntnis ge habt habe und forderte d ie EGK Privatversicherungen AG auf, die Rechnung im Betrag von Fr. 8'022.90 zu begleichen. 1.2
Mit Verfügung vom 2 6. April 2018 (Urk. 12/23 ) stellte die EGK fest, dass ihr die Versicherte unter anderem für die Kosten der stationären Behandlung in der Z.___ während einer Leistungssperre einen Betrag von Fr. 7'871.05 schulde. Nachdem die Versicherte am 2 2. Mai 2018 gegen die Verfügung vom 2 6. April 2018 Einsprache erhoben hatte ( Urk. 12/24) , leitete die EGK am 2 5. Juni 2018 die Betreibung gegen die Versicher t e im Umfang eines Betrag es von Fr.
7'231.75 ein , wobei die Versicherte am 2. August 2018 in Bezug auf die ge samte Forderung Rechtsvorschlag erhob
( Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Birmensdorf in der Betreibung Nr. «…» vom 2 5. Juni 2018; Urk. 12/26 , Urk. 12/27 ). 1.3
Mit Verfügung vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31) stellte die EGK fest, dass ihr die Versicherte unter anderem für die Kosten der stationären Behandlung in der Z.___ während einer Leistungssperre einen Betrag von Fr. 7'131.05, zuzüglich Mahngebühren, Umtriebsspesen und Betreibungskosten, total Fr. 7'344.05, schulde und hob den von der Versicherten in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 7'231.75 a uf. Am 9. September 2018 erhob die Versicherte gegen die Ver fügung vom 1 9. August 2018 Einsprache ( Urk. 12/33/0), worauf die EGK der Ver sicherten mit Schreiben vom 1 3. November 2018 ( Urk. 12/37) mitteilte, dass sie die Betreibung Nr. «…» beim Betreibungsamt Birmensdorf zurückgezogen habe, dass indes ein Betrag von Fr. 6'504.95 weiterhin von der Versicherten geschuldet sei. Mit E ntscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 12/39 = Urk.
2) wies die EGK die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 1 9. August 2018 erhobene Ein sprache ab (S. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid der EGK
vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2019 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, dieser sei aufzu heben (S. 1 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 (Urk. 9 ) beantragte die EGK, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 8. Dezember 2018 sowie der vorangehenden Verfügungen und Entscheide festzustellen und es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (S. 2). Mit Replik vom 2 5. April 2019 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 2 8. Mai 2019 ( Urk.
17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 18). 3 . 3 .1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 3 .2
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen
pri va ten Versicherungs einrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Kranken pfle ge ver sicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1 Abs. 2 lit . a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 31 KVG nach Mass gabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Vor aussetzungen zu über nehmen. 3 .3
Die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG umfassen unter anderem die Un ter suchungen, Behandlungen und Pflege massnahmen - die ambulant, bei Haus be suchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt wer den
von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder ei ner Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG), die ärztlich durch geführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilita tion (Art. 25 Abs. 2 lit . d KVG) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abtei lung ei nes Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit . e KVG). 3 .4
Gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG sind die Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie die Voraus setzungen nach Art. 36-40 KVG erfüllen. In Art. 39 KVG ist die Zulassung für die Spitäler und für die anderen (stationären) Einrichtungen geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Be handlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Mass nahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie: - ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten ( lit . a); - über das erforderliche Fachpersonal verfügen ( lit . b); - über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten ( lit . c); - der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Pla nung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei pri vate Trä gerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind ( lit . d); - auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind ( lit . e); - sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 lit . a des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier anschliessen ( lit . f). 3 .5
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Leistungen, welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden (Art. 35 ff. KVG in Ver bindung Art. 41 Abs. 1 KVG). Werden Vergütungen an nicht zugelassene Leis tungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG zurückzuerstatten (BGE 133 V 579 E. 3.2). Dieser Grundsatz gilt auch für Spitäler. Wird ein Spital nicht in die Spitalliste (Art. 39 Abs. 1 lit . e KVG) aufgenommen oder wider spricht es der kan tonalen Planung, so hat es keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Dies gilt auch für Privatspitäler (BGE 133 V 579 E. 3.3 und 132 V 6 E. 2.4.1). 3 .6
Gemäss Art. 58e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) führen die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39 Abs. 1 lit . e KVG die inner- und ausser kanto nalen Einrichtungen auf, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte Angebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2). Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungs auftrag nach Art. 39 Abs. 1 lit . e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3). In Art. 58b Abs. 3 KVV ist zudem geregelt, dass die Kantone das Angebot an Spitälern durch die Aufnahme von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen in die Spitalliste bestimmen, und dass dieses Angebot dem in nach vollziehbaren Schritten, gestützt auf statistisch ausgewie sene Daten und Verglei che ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des in nicht auf der Spitalliste auf geführten Einrichtungen beanspruchten Angebots zu ent sprechen hat. 3 .7
Die Spitalplanung bezweckt unter anderem eine Eindämmung der Kosten, indem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Überangebot an Betten tenden ziell zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Leistungen führt (BGE 132 V 6 E. 3.4). Der Entscheid, ob ein Spital in die Spitalliste aufzunehmen sei, hat eine wesent liche gesundheits- und sozialpolitische, aber regelmässig auch regional-, beschäf tigungs
- und allgemeinpolitische Bedeutung. Es handelt sich dabei um einen pri mär politischen Entscheid. Dementsprechend gibt das Gesetz den ein zelnen Spi tälern keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste; es fehlt weitgehend an rechtlichen Kriterien für den Entscheid, welche Spitäler in die Spitalliste auf zunehmen sind. Die zuständigen kantonalen Behörden haben einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 126 V 172 E. 4b und 6d). Der Leis tungsauftrag nach Art. 39 Abs. 1 lit . e KVG definiert den Umfang der Leistun gen, welcher ein Spital seinen Patienten anbieten muss um den Bedarf an Spitalbehandlungen seiner Einwohner zu decken (BGE 138 II 191 E. 4.3.1). 3 .8
Liegt das auf der Spitalliste des Wohn- oder des Standortkantons aufgeführte Spital (Listenspital) im Wohnkanton, übernehmen die Versicherer und der Wohn kanton die Kosten anteilsmässig nach dem Tarif, der für den gewählten Leis tungserbringer gilt ( Art. 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a Abs. 1 KVG), wobei der kantonale Anteil mindestens 55 % der anrechen baren Kosten zu betragen hat ( Art. 49 a
Abs. 2 KVG). Gleiches gilt, wenn die ver sicherte Person aus medizinischen Gründen (im Sinne von Art. 41 Abs. 3 und 3 bis KVG) ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Listenspital be nützt , wobei dafür - mit Ausnahme des Notfalls - eine Bewilligung des Wohn kantons erforderlich ist ( Art. 41 Abs. 3 Satz 2 KVG). 3 .9
Nach der Rechtsprechung gilt der Tarifschutz selbst bei Fehlen eines vertraglichen oder behördlichen Tarifs (BGE 131 V 133 E. 6) und es dürfen den versicherten Personen aus der stationären Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines auf der Spitalliste eines Wohnkantons aufgeführten Spitals mit entsprechendem Leis tungsauftrag mit Ausnahme der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG keine von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Besteht kein Tarif, ist ein im Streitfall gerichtlich festzulegender Referenztarif beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 3.1; BGE 131 V 133 E. 12.2 f.). 3 .10
Erfolgt hingegen die Beanspruchung eines ausserkantonalen Listenspitals nicht aus medizinischen Gründen ,
sondern aus anderen , insbesondere aus persönlichen Gründen durch die versicherte Person, übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person für die betreffende Behandlung gilt ( Art. 41 Abs. 1 bis KVG) .
Demzufolge haben die Krankenversicherer bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen
höchstens den Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons als Referenztarif zu vergüten. Der Ver sicherer und der Wohnkanton müssen die Kosten daher nur in dem Umfang über nehmen, wie sie diese bei einer Behandlung im Wohnkanton zu tragen verpflich tet wäre n ; die Differenz trägt die versicherte Person selbst beziehungsweise ihre Zusatzversicherung. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass durch aus serkantonale Wahlhospitalisationen der Zweck der Spitalplanung vereitelt wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2010 vom 1 1. November 2010 E. 2.3).
4 . 4 .1
Die Z.___
war im Jahre 2016 weder auf der die Akutsomatik betref fen den noch auf der die Psychiatrie betreffenden Spitalliste des Kantons Zürich ( www.gd.zh.ch
) aufgeführt. Sie war im Jahre 2016 hingegen auf der die Psychiatrie betreffende Spitalliste
des Kantons Schwyz aufgeführt ( www. sz.ch) . 4 .2
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.
2) und in der Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 (Urk. 9) davon aus, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin ausserh alb des Wohnkantons, in der Z.___
nicht aus medizinischen Gründen erfolgt war , und stellte fest, dass die von ihr als Grundversicherer gemäss dem KVG für die ausserkantonale Wahlhospitalisation der Beschwerdeführerin ge schuldeten Kosten
auf der Grundlage eines im Kanton Zürich geltenden Tarifs für ein psychiatrisches Spital ermittelten Referenztar ifes im Umfang von Fr. 569.
im Tag ( Urk. 9 S. 3) zu bemessen seien , und dass sie die auf diese Weise bemessene Vergütung direkt der Z.___ (gemäss dem System des Tiers payant ) bezahlt habe. 4 .3
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten ( Urk. 1, Urk. 14) , dass die Hos pitalisation
in der Z.___
nicht aus medizinischen Gründen aus serhalb ihres Wohnkantons Zürich erfolgt e beziehungsweise, dass es sich hierbei um eine ausserkantonale Wahlhospitalisation
aus persönlichen Gründen han delte . 4 .4
Es ist vorliegend daher von einer ausserkantonalen Wahlhospitalisation
aus per sönlichen Gründen auszugehen. Demzufo l ge ist das für eine Übernahme der Kos ten gemäss dem Tarif des Standortkantons durch den Versicherer und den Wohn kanton nach Art. 41 Abs. 3 und Abs. 3 bis KVG vorausgesetzte Tatbestandsmerk mal der aus medizinischen Gründen erfolgten Inanspruchnahme der Dienste eines ausserhalb des Wohnkantons befindlichen Listens pitals nicht erfüllt , weshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin der Z.___ g emäss Art. 41 Abs. 1 bis Satz 2 KVG im Rahmen der Grundversiche rung gemäss dem KVG anteilsmässig die jenigen Kosten vergütete , welche nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons Zürich für die betreffende Behandlung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung galt und bei einer entspre chenden stationären Behandlung im Kanton Zürich angefallen wären . 5 . 5 .1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes be treffend die Aufsicht über die privaten Versiche rungs einrichtungen (VAG) beurteilt das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten im Klageverfahren . Das hiesige Gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozi alen Kranken versi che rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs ver fahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) .
5 .2
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.
2) und in der Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 (Urk. 9) davon aus, dass die streitige Rückforderung im Betrag von Fr. 7'131.75 ausschliesslich zu Unrecht während eines vertraglichen Leistungsaufschubs be ziehungsweise einer vertraglichen Leistungssperre ausgerichtete Leistungen aus der Krankenzusatzve rsicherung gemäss dem VVG beträ fen , und stellte fest, dass der Krankenzusatzversicherer, die EGK Privatversicherungen AG, die se Leistun gen direkt der Z.___ vergütet habe ( Urk. 9 S. 3). 5 .3
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass di e streitige Rückforde rung nicht die Vergütung von Leistungen der obligatorische n Krankenversiche rung nach dem KVG sondern von solche n
i hre r
Krankenzuzsatzve rsicherung nach dem VVG betreffen . Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegeg nerin in Bezug auf Rückforderungen aus Krankenzusatzversicherungen gemäss dem VVG nicht zum Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden befugt gewesen sei, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 5). 5 .4
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Auf etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus den Kostengutsprachen der Beschwer degegnerin beziehungsweise der EGK Privatversicherungen AG vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/12) und vom 2. September 2016 ( Urk. 12/13) schliessen. Denn ei nerseits stell en Kostengutsprache n des Krankenversicherers kein verbindliches Leistungsversprechen gegenüber der versicherten Person dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_61/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 478 E. 4.2). Andererseits haben die erwähnten Kostengutsprachen vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/12) und vom 2. September 2016 ( Urk. 12/13) gemäss ihrem Wort laut ausschliesslich ein Leistungsversprechen aus der Krankenzusatz versicherung nach dem VVG zum Inhalt . 5 .5
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2 6. April 2018 (Urk. 12/23 ) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31) sow ie der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.
2) eine Rück forderung von
( angeblich )
zu Unrecht von der EGK Privatversicherung AG an die B eschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen aus der Kranken zusatz versiche rung nach dem VVG betreffend die stationäre Heilbehandlung in der Z.___ zum Inhalt haben . 6 . 6 .1
Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.1). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmög lichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des Bun desgerichts 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 1 9. März 2013 E. 2.1). 6 .2
Vorliegend hat einerseits die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Ein spracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) und die Verfügungen vom 2 6. April 2018 ( Urk. 12/23) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31) erlassen, ob wohl die EGK Privatversicherungen AG Trägerin der Kranken zusatzversicherung nach VVG ist. Des Weiteren haben die erwähnten Verfügungen und der ange fochtene Einspracheentscheid ausschliesslich eine Rückforderung zu Unrecht aus gerichteter Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nach VVG und damit eine Forderung privatrechtlicher Natur zum Inhalt. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht befugt, die streitige Forderung autoritativ mittels Verfügung und Ein spracheentscheid festzustellen. Vielmehr wäre die EGK Privatversicherungen AG gehalten gewesen , die Beschwerdeführerin in Bezug auf die im Streite stehende privatrechtliche Forderung aus Krankenzusatzversicherung klageweise ins Recht zu fassen. 6 .3
Nach Gesagtem weisen der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) und die Verfügungen vom 2 6. April 2018 ( Urk. 12/23) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31)
daher besonders gravierende Mängel auf, weshalb die erwähnten Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung Nichtigkeit an nimmt (vorsehend E. 7.1 ) gegeben sind .
Somit ist festzustellen, dass sowohl die Verfügung en
vom 2 6. April 2018 (Urk. 12/23) und vom 1 9. August 2018 ( Urk. 12/31)
als auch der
Einspracheent scheid
vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2)
nichtig sind .
Demzufolge ist a uf die Beschwerde nicht einzutreten. 7 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Da die vertretene Beschwerdeführerin im Ergebnis obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Es wird festgestellt, dass
sowohl die Verfügungen vom 2 6. April 2018 und vom 1 9. Au gust 2018 als auch Einspracheentscheid
der EGK Grundversicherung AG vom 1 8. De zember 2018 nichtig sind. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - EGK Grundversicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz