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KV.2018.00044

Rechtsvorschlag betreffend Prämienforderung aufgehoben; ehemaliger Kollektivvertrag im Bereich KVG

Zürich SozVersG · 2019-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1953, ist seit dem 1. Januar 1996 ( Urk. 2 S. 2)

bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/1 ).

Die Prämienzahlung übernahm z unächst

Y.___

im Rahmen eines Kollektiv vertrag es

zwischen der Helsana und der Firma Z.___ , vertreten durc h die A.___

( Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1 = Urk. 9/1a, Urk. 3/4) . Mit E-Mail vom 1 0. Januar 2017 ersuchte die A.___ im Auftrag von Y.___

die Helsana , die Prämien rechnungen ab sofort direkt dem Ver sicherten zuzustellen ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 9/ 45 ; vgl. auch Urk. 3/4, Urk. 9/46 ) . Ab Januar 2017 stellte die Helsana die Prämien dem Versicherten in Rechnung ( Urk. 2 S. 2). 1.2

Am 3 . März ( Urk. 9 /2), 5. April ( Urk. 9/3), 6. Mai ( Urk. 9/4), 5. Juni ( Urk. 9/5), 5. Juli ( Urk. 9/7), 5. August ( Urk. 9 /8 ) und 5. September 2017 ( Urk. 9 /9)

stellte die Helsana dem Versicherten die Rechnung en für die Monatsprämie n

April bis Oktober 2017 , abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung , in Höhe von total Fr. 2‘097.10 zu. Nach einer ersten Zahlungserinnerung ( Urk. 9 /10 -16)

ermahnte sie den Versicherten zweim al

( Urk. 9 /17 -30 ) , die offene n Prämie n für die Monate April bis Oktober 2017 zu begleichen.

Mit Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018 (zugestellt am 14. Februar 2018 , Betreibung Nr. «..» des Betreibungsamtes B.___ ) forderte die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der Prämien for de rungen für April bis Oktober 2017

von gesamthaft

Fr. 2’097 . 10, zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Februar 2018 , Mahngebühren in Höhe von Fr. 420 .-- un d aufge lau fe nen Zins von Fr. 63.6 5, auf . Zusätzlich wurden dem Versicherten Betrei bungs kos ten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 9/33 ). Der vom Versi cher ten da gegen erhobene Rechtsvorschla g ( Urk. 9/33 S. 2) wurde von der Helsana mit Ver fügung vom 2 8. Februar 2018 im Betrag von Fr. 2’654.05 ( bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 2'097.10, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 63.65, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und der Mahngebühr en von Fr. 420.--), aufge hoben (Urk. 9/34 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. März

2018 Einsprache (Urk. 8/35). Mit Einspracheentscheid vom 3 . April 2018 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich ge gen die Aufhebung des Rechts vor schlags betreffend die Betreibungskosten richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest.

Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2’097.10 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Februar 2018 und im Umfang von Fr. 420.— (Urk. 2 S. 6). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe erneut «Einsprache» bei der Helsana mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben, soweit damit sein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. «…» aufge hoben worden sei (Urk. 1). Die Helsana leitete die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter ( Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2018 bean tragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, Urk. 16 ).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Das Krankenversicherungsgesetz ( KVG ) schreibt ein allgemeines Versicherungs obligatorium vor. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Das Versicherungsverhältnis entsteht durch Beitrittserklärung der versicherungspflichtigen Person oder ihres Vertreters/Versicherungsvermittlers, welche an keine besondere Form gebunden ist ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz 1 f. und 4 mit Hinweisen). Die soziale Krankenversicherung in der Schweiz beruht auf dem Prinzip der Individualversicherung. Die Rechte und Pflichten der Versicherten beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Ver sicherung. Der Beitritt begründet zwischen dem Versicherer und der versicherten Person einen vom öffentlichen Recht beherrschten Vertrag. Die versicherte Person hat dabei eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchs be rechtigung (vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 416 Rz 21 mit Hinweisen). 2.2

Seit dem In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 sind prämiengünstigere Kollektivversicherungen für bestimmte Personengruppen innerhalb desselben Ver sicherers, namentlich Betriebskrankenkassen mit einer in der Regel günstigen Risi kostruktur, nicht mehr zulässig. Seither führen die Kassen die obligatorische Krankenversicherung ihrer Versicherten, die bis dahin einem solchen Kollektiv vertrag unterstellt waren, nach neuem Recht weiter. Im Bereich der obligato ri schen Krankenversicherung sind Kollektivverträge zwar nicht grundsätzlich ver boten; sie können indessen nur noch dazu dienen, dem Versicherungsnehmer, also etwa dem Arbeitgeber, einzelne administrative Aufgaben zu übertragen, bei spielsweise die Auszahlung der Leistungen und das Inkasso der Prämien für den Versicherer zu besorgen (Urteil des Bundesgerichts K 47/01 vom 2 5. August 2003, E. 4.2; Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts, a.a.O., Art. 63 Rz 2 mit Hin weisen; Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 416 Rz 22). Auch kann die Prämienzahlungspflicht im Einverständnis mit dem Versicherer von einer Dritt person wie etwa dem Arbeitgeber übernommen werden. Am Rechtsverhältnis zwi schen dem Versicherer und der versicherten Person ändert sich damit aber nichts; die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person besteht weiterhin, wenn die Vereinbarung mit der Drittperson bezüglich der Übernahme der Prä mienzahlung dahin fällt (Urteil des Bundesgerichts K 36/01 vom 1 3. Dezember 2001, E. 3b; Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 798 Rz 1312 mit Hinweisen). 2.3

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV). 2.4

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzu räumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Ver si che rer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungs ausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Be treibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2 .5

Der obligatorische Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlag s

zu befinden, und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls er setzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortzusetzen (Urteile des Bun des gerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 je mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Helsana begründet ihre Forderung damit, die obligatorische Kranken pflege versicherung sei als Individualversicherung konzipiert. Deshalb müssten die im Kollektivvertrag zwischen der Z.___ ( Y.___ ), vertreten durch die A.___ , und der Helsana aufgeführten versicherten Personen für ihre Prämien selber aufkommen. Nichts daran ändere der Umstand, dass die Prämienzahlungen anfänglich vom Vertragsnehmer geleistet worden seien. Dieser wolle die Prämien nämlich nicht mehr zahlen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail der A.___ vom 1 0. Januar 2017 an die Helsana .

Zusätzlich folge dies aus dem Umstand, dass in der ab 1. Januar 2017 gültigen Versiche rungspolice als Ausstellungsgrund eine Vertragsänderung genannt werde und im Gegensatz zur vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Police nicht mehr ein über die A.___ abgeschlossener Kollektiv vertrag erwähnt werde . Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Telefonge spräch mit der Mitarbeiterin der Helsana Frau C.___

vermöge daran nichts zu ändern; dieses Gespräch habe angeblich am 5. Februar 2018, also nach dem E- Mail des Brokers, stattgefunden ( Urk. 2 S. 3-4, Urk. 8 S. 7-9 , Urk. 16 ). 3.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei über ein en Kollektivvertrag zwischen der Z.___ ( Y.___ ) und der Helsana

beziehungsweise eine Gruppenversicherung obligatorisch krankenversichert. Die ser Vertrag gelte bis 3 1. März 201 9. Hingegen bestehe kein Vertrag zwischen ihm und der Helsana. Demzufolge habe nicht er, sondern die Z.___ als Ver sicherungsnehmerin beziehungsweise Y.___ als Zahlstelle bis zum Ablauf des Vertrages die auf ihn entfallenden Prämien zu bezahlen .

Dieser Ver trag könne nicht allein mit einer E-Mail rechtsgültig angepasst werden. Frau C.___ vom Kundenservice der Helsana habe ihm am 5. Februar 2018 telefo nisch mitgeteilt, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Zahl stelle seien.

Nach dem er dies Frau C.___

vom Kundenservice der Helsana am 6. Februar 2018 nochmals schriftlich bestätigt habe, habe sie seiner Darstellung nicht wider sprochen.

Auch könne er die Prämien nicht bezahlen ( Urk. 1 , Urk. 3/1-7,

Urk. 12; vgl. auch Urk. 13/3 , Urk. 13/5) . 4. 4.1

Laut den Parteien hatte der Kollektivvertrag der Helsana mit der Z.___ auch die

obligatorisch e

K rankenpflegeversicher ung des Beschwerdeführers zum Gegenstand (vgl. Urk. 9/1a).

Offenbar ist dieser Vertrag abhanden gekommen ( Urk. 8 S. 2).

Nichtsdestotrotz

kann davon ausgegangen werden , dass das Versi che rungsverhältnis nach KVG zwischen dem Beschwerdeführer und der Helsana rechtsgültig zustande gekommen ist .

Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und untersteht deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium . Die Bei trittserklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann auch kon kludent durch Duldung und faktische Erfüllung eines Vertragsverhältnisses erfol gen.

D er Vertrag über die obligatorische Krankenversicherung bei der Helsana wurde offen sichtlich seit mehr als zehn Jahren faktisch erfüllt ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 8 S. 8 ) , was zweifellos nicht der Fall gewesen wäre, wenn d er Beschwerdeführer mit der Entstehung dieses Versicherungsverhältnisses nicht einverstanden gewesen wäre . Deshalb führt seine Behauptung, er habe mit der Helsana nie einen Vertrag über die Grundversicherung unterzeichnet, zu keinem anderen Schluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2015 vom 2 5. Febru ar 2016, E. 3.2) , zumal

seine Einwände im Beschwerdeverfahren nicht auf einen Wechsel des Krankenversicherers abzielen, sondern darauf, die Prämien nicht bezahlen zu müssen. 4.2

Wie vorstehend dargelegt, ist die oblig atorische Krankenpflegeversicherung

s eit dem In-Kraft-Treten des KVG am

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1953, ist seit dem 1. Januar 1996 ( Urk.

E. 2 S. 2).

E. 2.2 Seit dem In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 sind prämiengünstigere Kollektivversicherungen für bestimmte Personengruppen innerhalb desselben Ver sicherers, namentlich Betriebskrankenkassen mit einer in der Regel günstigen Risi kostruktur, nicht mehr zulässig. Seither führen die Kassen die obligatorische Krankenversicherung ihrer Versicherten, die bis dahin einem solchen Kollektiv vertrag unterstellt waren, nach neuem Recht weiter. Im Bereich der obligato ri schen Krankenversicherung sind Kollektivverträge zwar nicht grundsätzlich ver boten; sie können indessen nur noch dazu dienen, dem Versicherungsnehmer, also etwa dem Arbeitgeber, einzelne administrative Aufgaben zu übertragen, bei spielsweise die Auszahlung der Leistungen und das Inkasso der Prämien für den Versicherer zu besorgen (Urteil des Bundesgerichts K 47/01 vom 2 5. August 2003, E. 4.2; Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts, a.a.O., Art. 63 Rz 2 mit Hin weisen; Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 416 Rz 22). Auch kann die Prämienzahlungspflicht im Einverständnis mit dem Versicherer von einer Dritt person wie etwa dem Arbeitgeber übernommen werden. Am Rechtsverhältnis zwi schen dem Versicherer und der versicherten Person ändert sich damit aber nichts; die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person besteht weiterhin, wenn die Vereinbarung mit der Drittperson bezüglich der Übernahme der Prä mienzahlung dahin fällt (Urteil des Bundesgerichts K 36/01 vom 1 3. Dezember 2001, E. 3b; Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 798 Rz 1312 mit Hinweisen).

E. 2.3 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV).

E. 2.4 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzu räumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Ver si che rer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungs ausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Be treibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2 .5

Der obligatorische Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlag s

zu befinden, und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls er setzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortzusetzen (Urteile des Bun des gerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 je mit Hinweisen). 3.

E. 3 . März ( Urk. 9 /2), 5. April ( Urk. 9/3), 6. Mai ( Urk. 9/4), 5. Juni ( Urk. 9/5), 5. Juli ( Urk. 9/7), 5. August ( Urk. 9 /8 ) und 5. September 2017 ( Urk. 9 /9)

stellte die Helsana dem Versicherten die Rechnung en für die Monatsprämie n

April bis Oktober 2017 , abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung , in Höhe von total Fr. 2‘097.10 zu. Nach einer ersten Zahlungserinnerung ( Urk. 9 /10 -16)

ermahnte sie den Versicherten zweim al

( Urk. 9 /17 -30 ) , die offene n Prämie n für die Monate April bis Oktober 2017 zu begleichen.

Mit Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018 (zugestellt am 14. Februar 2018 , Betreibung Nr. «..» des Betreibungsamtes B.___ ) forderte die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der Prämien for de rungen für April bis Oktober 2017

von gesamthaft

Fr. 2’097 . 10, zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Februar 2018 , Mahngebühren in Höhe von Fr. 420 .-- un d aufge lau fe nen Zins von Fr. 63.6 5, auf . Zusätzlich wurden dem Versicherten Betrei bungs kos ten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 9/33 ). Der vom Versi cher ten da gegen erhobene Rechtsvorschla g ( Urk. 9/33 S. 2) wurde von der Helsana mit Ver fügung vom 2 8. Februar 2018 im Betrag von Fr. 2’654.05 ( bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 2'097.10, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 63.65, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und der Mahngebühr en von Fr. 420.--), aufge hoben (Urk. 9/34 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. März

2018 Einsprache (Urk. 8/35). Mit Einspracheentscheid vom 3 . April 2018 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich ge gen die Aufhebung des Rechts vor schlags betreffend die Betreibungskosten richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest.

Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2’097.10 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Februar 2018 und im Umfang von Fr. 420.— (Urk. 2 S. 6). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe erneut «Einsprache» bei der Helsana mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben, soweit damit sein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. «…» aufge hoben worden sei (Urk. 1). Die Helsana leitete die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter ( Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2018 bean tragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 3.1 Die Helsana begründet ihre Forderung damit, die obligatorische Kranken pflege versicherung sei als Individualversicherung konzipiert. Deshalb müssten die im Kollektivvertrag zwischen der Z.___ ( Y.___ ), vertreten durch die A.___ , und der Helsana aufgeführten versicherten Personen für ihre Prämien selber aufkommen. Nichts daran ändere der Umstand, dass die Prämienzahlungen anfänglich vom Vertragsnehmer geleistet worden seien. Dieser wolle die Prämien nämlich nicht mehr zahlen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail der A.___ vom 1 0. Januar 2017 an die Helsana .

Zusätzlich folge dies aus dem Umstand, dass in der ab 1. Januar 2017 gültigen Versiche rungspolice als Ausstellungsgrund eine Vertragsänderung genannt werde und im Gegensatz zur vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Police nicht mehr ein über die A.___ abgeschlossener Kollektiv vertrag erwähnt werde . Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Telefonge spräch mit der Mitarbeiterin der Helsana Frau C.___

vermöge daran nichts zu ändern; dieses Gespräch habe angeblich am 5. Februar 2018, also nach dem E- Mail des Brokers, stattgefunden ( Urk. 2 S. 3-4, Urk. 8 S. 7-9 , Urk.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei über ein en Kollektivvertrag zwischen der Z.___ ( Y.___ ) und der Helsana

beziehungsweise eine Gruppenversicherung obligatorisch krankenversichert. Die ser Vertrag gelte bis 3 1. März 201 9. Hingegen bestehe kein Vertrag zwischen ihm und der Helsana. Demzufolge habe nicht er, sondern die Z.___ als Ver sicherungsnehmerin beziehungsweise Y.___ als Zahlstelle bis zum Ablauf des Vertrages die auf ihn entfallenden Prämien zu bezahlen .

Dieser Ver trag könne nicht allein mit einer E-Mail rechtsgültig angepasst werden. Frau C.___ vom Kundenservice der Helsana habe ihm am 5. Februar 2018 telefo nisch mitgeteilt, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Zahl stelle seien.

Nach dem er dies Frau C.___

vom Kundenservice der Helsana am 6. Februar 2018 nochmals schriftlich bestätigt habe, habe sie seiner Darstellung nicht wider sprochen.

Auch könne er die Prämien nicht bezahlen ( Urk. 1 , Urk. 3/1-7,

Urk. 12; vgl. auch Urk. 13/3 , Urk. 13/5) . 4. 4.1

Laut den Parteien hatte der Kollektivvertrag der Helsana mit der Z.___ auch die

obligatorisch e

K rankenpflegeversicher ung des Beschwerdeführers zum Gegenstand (vgl. Urk. 9/1a).

Offenbar ist dieser Vertrag abhanden gekommen ( Urk. 8 S. 2).

Nichtsdestotrotz

kann davon ausgegangen werden , dass das Versi che rungsverhältnis nach KVG zwischen dem Beschwerdeführer und der Helsana rechtsgültig zustande gekommen ist .

Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und untersteht deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium . Die Bei trittserklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann auch kon kludent durch Duldung und faktische Erfüllung eines Vertragsverhältnisses erfol gen.

D er Vertrag über die obligatorische Krankenversicherung bei der Helsana wurde offen sichtlich seit mehr als zehn Jahren faktisch erfüllt ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 8 S. 8 ) , was zweifellos nicht der Fall gewesen wäre, wenn d er Beschwerdeführer mit der Entstehung dieses Versicherungsverhältnisses nicht einverstanden gewesen wäre . Deshalb führt seine Behauptung, er habe mit der Helsana nie einen Vertrag über die Grundversicherung unterzeichnet, zu keinem anderen Schluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2015 vom 2 5. Febru ar 2016, E. 3.2) , zumal

seine Einwände im Beschwerdeverfahren nicht auf einen Wechsel des Krankenversicherers abzielen, sondern darauf, die Prämien nicht bezahlen zu müssen. 4.2

Wie vorstehend dargelegt, ist die oblig atorische Krankenpflegeversicherung

s eit dem In-Kraft-Treten des KVG am

E. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, Urk. 16 ).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Das Krankenversicherungsgesetz ( KVG ) schreibt ein allgemeines Versicherungs obligatorium vor. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Das Versicherungsverhältnis entsteht durch Beitrittserklärung der versicherungspflichtigen Person oder ihres Vertreters/Versicherungsvermittlers, welche an keine besondere Form gebunden ist ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz 1 f. und 4 mit Hinweisen). Die soziale Krankenversicherung in der Schweiz beruht auf dem Prinzip der Individualversicherung. Die Rechte und Pflichten der Versicherten beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Ver sicherung. Der Beitritt begründet zwischen dem Versicherer und der versicherten Person einen vom öffentlichen Recht beherrschten Vertrag. Die versicherte Person hat dabei eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchs be rechtigung (vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 416 Rz 21 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Januar 1996 als In dividualversicherung kon zipiert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht das Versicherungs verhältnis, aus dem sich die Leistungsanspruchsberechtigung und die Prämien zahlungspflicht ergeben, zwischen ihm und der Helsana. So wie die Helsana die Prämien zahlung durch die Z.___ respektive Y.___ als Drittperson akzeptiert hat te ( Urk.  2 S. 2, Urk.  8 S. 8) , durfte sie die Prämienrechnung en ab Januar 2017 auch wieder direkt dem Beschwerdeführer zustellen ( Urk.  2 S. 2 ) , nachdem ihr am 1
  2. Januar 2017 per E-Mail mit geteilt worden war, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Prämien nicht mehr zu bezahlen beabsichtige ( Urk.  9/ 45 ; vgl. auch Urk.  9/46 und vorstehend E. 2.2 ) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte die Mitteilung der Einstellung der Prä mien zahlungen keiner besonderen Form; entscheidend ist einzig, dass sie von der Helsana verstanden und akzeptiert wurde. Auch waren a llfällige anderslautende Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ respektive Y.___ betreffend die Prämienzahlungspflicht für die Helsana nicht verbindlich. 4.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Mitarbeiterin des Kundenservice der Helsana habe ihm am
  3. Februar 2018 telefonisch bestätigt, dass nach wie vor Y.___ seine Versicherungsprämien zu bezahlen habe ( Urk.  1 S. 1, Urk.   3/3, Urk.  13/3) . Es kann offen bleiben , ob tatsächlich eine solche Auskunf t erfolgt ist , da sie sich in diesem Verfahren auf jeden Fall nicht zu Gunsten des Beschwer deführers auswirkte. Nach dem Gesagten war eine solche Auskunft auf jeden Fall unrichtig. Selbst wenn dem Beschwerdeführer am
  4. Februar 2018 telefonisch mitgeteilt wurde, dass die Prämien nach wie vor von Y.___ zu bezahlen seien , ist ausserdem nicht ausgewiesen, dass diese unrichtige Auskunft den Be schwerdeführer zu nachteil igen Dispositionen verleitet hat. Als nachteilige Dis position würde das Nichtbezahlen der damals ausstehenden Prämien und Mahn spesen in Betracht fallen , wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft davon ausgegangen wäre , dass die Helsana auf die am 2
  5. Januar 2018 ange droht e Betreibung ( Urk.  9/31) verzichten werde. Nachdem die Helsana am
  6. Februar 2018 dann doch ein Betreibungsbegehren eingereicht hatte, hatte der Beschwer de führer nämlich zusätzlich zu den betriebenen Ausständen Betreibungskosten zu bezahlen ( Urk.  9/32-33). Zum einen macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, es sei ihm durch die Mitarbeiterin des Kundendienstes der Helsana am
  7. Februar 2018 zugesichert worden , dass keine Betreibung eingereicht werde ( Urk.  1 S.1, Urk.  3/3, Urk.  13/3). Diesbezüglich wurde also kein behördliches Ver trauen geschaffen. Zum anderen bringt er auch nicht vor , er habe die Ausstände vor Einleitung der Betreibung nur wegen der telefonischen Auskunft der Mitar beiterin der Helsana nicht beglichen. Auch s ein Argument in der Beschwerde, er könne die ausstehenden Prämien nicht bezahlen ( Urk.  1 S. 2), und der Umstand, dass er die Ausstände auch später nicht beglichen hat, sprechen gegen einen solchen Zusammenhang. Deshalb ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ( unrichtige ) Auskunft durch die Helsana auf jeden Fall nicht geeignet, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art.  9 der Bundesverfassung) Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 2
  8. März 2018, E. 7.2) . 4.4      Mit der Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Helsana ab
  9. Januar 2017 steht auch fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die offenen Prämien für die Monate April bis Oktober 2017 in Höhe von total Fr.  2’097.10 zu bezahlen, zumal er die Höhe der in Rechnung gestellten Prämien ( Urk.  9/2-5, Urk.  9/7-9 ) zu Recht nicht bestreitet. Nach einer ersten Zahlungs erinnerung (Urk.  9/10-16 ) und der anschliessenden Mahnung der Prämienaus stände (Urk.  9/17-23 ) hat sie ihn mit den „letzten Mahnung en " zur Zahlung aufgefordert unter Einräumung einer 30tägigen Nachfrist und mit dem Hinweis, dass sie andernfalls die Betreibung einleiten werde (Urk.  9/24-30 ). Am 8 .  Februar 2018 hat sie den geschuldeten Bet rag in Betreibung gesetzt ( Urk.  9/32; vgl. auch Urk.  9/33 ), so dass sie diesbezüglich mit der Verfügung vom 28 .  Februar 2018 ( Urk.  9/34 ) und dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.  2 ) den Rechtsvor schlag aufheben durfte.
  10. 5.1      Der Beschwerdeführer bestreitet in grundsätzlicher Weise die Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Mahngebühren in Höhe von Fr.
  11. -- , für welche die Helsana seinen Rechtsvorschlag mit dem angefochtenen Einspra cheentscheid aufgehoben hat. Er macht geltend, solche Mahngebühren seien laut dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unzulässig ( Urk.  1 S. 2). Die Helsana stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die in Betreibung gesetzten Mahnge büh ren von Fr.  420.-- seien in betraglicher Hinsicht angemessen, weil nur die Gebüh ren für die - siebenm al erforderlich gewesene - letzte Mahnung von Fr.  60.-- in Betreibung gesetzt worden seien, obwohl der Beschwerde führer vorher ebenfalls siebenm al gemahnt worden sei ( Urk.  8 S. 9). 5.2      Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ur sacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20. -- zu züglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbetei ligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Rechtspre chung des Bundesgerichts, a.a.O. Art. 64a Rz 3 f.). 5.3      Die Helsana hat in den Versicherungsbedingungen ( VB ) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BASIS die Erhebung von Mahn gebühren geregelt. Ziff.  5.5 VB sieht vor, dass durch die R ückstände in der Prämienzahlung ver ursachte Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person gehen ( Urk.  9/48 S. 2 ). Ferner muss d ie unterlassene Zahlung der in Rechnung gestellten Prämien als schuldhaft qualifiziert werden. Die Helsana war demnach grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr befugt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das SchKG in dieser Frage nicht anwendbar.      Die Mahngebühr von Fr.  420.-- verteilt sich – nachdem für die anfänglichen Zahlungserinnerungen keine Gebühr auferlegt worden ist ( Urk.  9/ 10-16 ) - auf sieben Mahnungen für die Monatsprämien April bis Oktober 2017 , für welche jeweils eine Gebühr von Fr.  40.-- in Rechnung gestellt worden ist ( Urk.  9/17-23) , und sieben «letzte Mahnungen» für die einzelnen Prämienforderungen, für welche dem Beschwerdeführer Mahnkosten von je Fr.  60.-- belastet worden sind ( Urk.  9/24-30) . Der Rechtsdienst der Helsana begründet die Höhe der Mahngebühr damit, die Mitarbeiter der Inkassoabteilung hätten bei Einleitung der Betreibung auf die Kosten der ersten Mahnung von je Fr.  40.-- verzichtet und lediglich die Kosten der «letzten Mahnung» von jeweils Fr.  60.-- in Betreibung gesetzt ( Urk.  8 S. 9; vgl. auch Urk.  9/32). Diese Erklärung überzeugt nicht. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb die zweite Mahnung höhere Kosten generieren soll als die erste. Aus dem aktenmässig erstellten Ablauf der einzelnen Mahnungen und mit Blick auf den Gesamtbetrag ist vielmehr zu schliessen , dass die auf jede monatliche Prämienforderung entfallenden Kosten von Fr.  60.-- (7 x Fr.  60.-- = Fr.  420.--) sich aus den Mahnkosten von Fr.  40.-- für die erste Mahnung und Fr.  20.-- für die letzte Mahnung zusammensetzen. Die Gebühr pro monatliche Prämien for derung von Fr.  60.-- verteilt sich somit auf zwei Mahnungen und beträgt im Durchschnitt Fr.  30.-– pro Mahnung. Ein solcher Betrag pro Mahnung wurde vom Sozialversicherungsgericht im Urteil KV.2014.00124 vom 1
  12. Oktober 2015 E. 3.2 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom
  13. Februar 2016, E. 4.2) bei einer Serie von vier aufeinanderfolgenden Mahnungen monatlicher Prämien als angemessen betrachtet. Zwar ist die gesamthafte Mahngebühr von Fr.
  14. -- im Verhältnis zum ausstehenden Prämienbetrag von Fr.  2’097.10 eher hoch. A ngesichts der durchgeführten vierzehn Mahnungen ist diese Gebühr aber gerade noch mit der vorerwähnten Praxis des Bundesgerichts zur zulässigen Höhe von Verwaltungskosten in ähnlich gelagerten Fällen vereinbar.      Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwerdeführer d er Helsana Mahngebühren von Fr.  4 20.-- schuldet. Der Rechtsvorschlag ist auch in diesem Umfang aufzu heben .
  15. 6.1      Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 807 Rz 1351) . Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.4). Da nach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufge laufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 6.2      Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall zu bezahlen. Es ist die Beschwerdegegnerin darin zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Fr. 63.65 aufgelaufenen Verzugszins, zudem 5 % Zins auf Fr.   2'097.10 ab 9. Februar 2018 zu bezahlen hat. Den Rechtsvorschlag beseitigt hat die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des Einspracheentscheids – anders noch in der Verfügung - jedoch nicht für den aufgelaufenen Zins (Urk. 2 S. 6). Dies geschah offensichtlich aus einem Versehen heraus, wich sie in der Begründung des Einspracheentscheides doch (zu Recht) nur insofern von der Verfügung ab, als sie die Zahlungsbefehlskosten aus Forderung herausrechnete (Urk. 2 S. 5). Es ist mithin auch für den geschuldeten aufgelaufenen Zins der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Helsana den Rechtsvorschlag hinsichtlich der geforderte n Verzugszinsen von 5  % ab dem
  16. Februar 2018 aufgehoben hat ( Urk.  2 S. 6, Urk.  9/33-34) . Die Einzelrichterin erkennt:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Stadt B.___ (Zahlungsbefehl vom 8 .  Februar 2018) wird im Umfang von Fr.  2’097 . 10 zuzüglich Mahn gebühr en von Fr.  4 20.-- , aufgelaufenen Zins von Fr. 63.65 und Verzugszinsen von 5  % ab dem
  18. Februar 2018 aufgehoben.
  19. Das Verfahren ist kostenlos.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  22. Juli bis und mit 1
  23. August sowie vom 1
  24. Dezember bis und mit dem
  25. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2018.00044

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1953, ist seit dem 1. Januar 1996 ( Urk. 2 S. 2)

bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/1 ).

Die Prämienzahlung übernahm z unächst

Y.___

im Rahmen eines Kollektiv vertrag es

zwischen der Helsana und der Firma Z.___ , vertreten durc h die A.___

( Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1 = Urk. 9/1a, Urk. 3/4) . Mit E-Mail vom 1 0. Januar 2017 ersuchte die A.___ im Auftrag von Y.___

die Helsana , die Prämien rechnungen ab sofort direkt dem Ver sicherten zuzustellen ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 9/ 45 ; vgl. auch Urk. 3/4, Urk. 9/46 ) . Ab Januar 2017 stellte die Helsana die Prämien dem Versicherten in Rechnung ( Urk. 2 S. 2). 1.2

Am 3 . März ( Urk. 9 /2), 5. April ( Urk. 9/3), 6. Mai ( Urk. 9/4), 5. Juni ( Urk. 9/5), 5. Juli ( Urk. 9/7), 5. August ( Urk. 9 /8 ) und 5. September 2017 ( Urk. 9 /9)

stellte die Helsana dem Versicherten die Rechnung en für die Monatsprämie n

April bis Oktober 2017 , abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung , in Höhe von total Fr. 2‘097.10 zu. Nach einer ersten Zahlungserinnerung ( Urk. 9 /10 -16)

ermahnte sie den Versicherten zweim al

( Urk. 9 /17 -30 ) , die offene n Prämie n für die Monate April bis Oktober 2017 zu begleichen.

Mit Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018 (zugestellt am 14. Februar 2018 , Betreibung Nr. «..» des Betreibungsamtes B.___ ) forderte die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der Prämien for de rungen für April bis Oktober 2017

von gesamthaft

Fr. 2’097 . 10, zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Februar 2018 , Mahngebühren in Höhe von Fr. 420 .-- un d aufge lau fe nen Zins von Fr. 63.6 5, auf . Zusätzlich wurden dem Versicherten Betrei bungs kos ten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt ( Urk. 9/33 ). Der vom Versi cher ten da gegen erhobene Rechtsvorschla g ( Urk. 9/33 S. 2) wurde von der Helsana mit Ver fügung vom 2 8. Februar 2018 im Betrag von Fr. 2’654.05 ( bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 2'097.10, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 63.65, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und der Mahngebühr en von Fr. 420.--), aufge hoben (Urk. 9/34 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. März

2018 Einsprache (Urk. 8/35). Mit Einspracheentscheid vom 3 . April 2018 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich ge gen die Aufhebung des Rechts vor schlags betreffend die Betreibungskosten richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest.

Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2’097.10 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Februar 2018 und im Umfang von Fr. 420.— (Urk. 2 S. 6). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe erneut «Einsprache» bei der Helsana mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben, soweit damit sein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. «…» aufge hoben worden sei (Urk. 1). Die Helsana leitete die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter ( Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2018 bean tragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, Urk. 16 ).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Das Krankenversicherungsgesetz ( KVG ) schreibt ein allgemeines Versicherungs obligatorium vor. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Das Versicherungsverhältnis entsteht durch Beitrittserklärung der versicherungspflichtigen Person oder ihres Vertreters/Versicherungsvermittlers, welche an keine besondere Form gebunden ist ( Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz 1 f. und 4 mit Hinweisen). Die soziale Krankenversicherung in der Schweiz beruht auf dem Prinzip der Individualversicherung. Die Rechte und Pflichten der Versicherten beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Ver sicherung. Der Beitritt begründet zwischen dem Versicherer und der versicherten Person einen vom öffentlichen Recht beherrschten Vertrag. Die versicherte Person hat dabei eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchs be rechtigung (vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 416 Rz 21 mit Hinweisen). 2.2

Seit dem In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 sind prämiengünstigere Kollektivversicherungen für bestimmte Personengruppen innerhalb desselben Ver sicherers, namentlich Betriebskrankenkassen mit einer in der Regel günstigen Risi kostruktur, nicht mehr zulässig. Seither führen die Kassen die obligatorische Krankenversicherung ihrer Versicherten, die bis dahin einem solchen Kollektiv vertrag unterstellt waren, nach neuem Recht weiter. Im Bereich der obligato ri schen Krankenversicherung sind Kollektivverträge zwar nicht grundsätzlich ver boten; sie können indessen nur noch dazu dienen, dem Versicherungsnehmer, also etwa dem Arbeitgeber, einzelne administrative Aufgaben zu übertragen, bei spielsweise die Auszahlung der Leistungen und das Inkasso der Prämien für den Versicherer zu besorgen (Urteil des Bundesgerichts K 47/01 vom 2 5. August 2003, E. 4.2; Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts, a.a.O., Art. 63 Rz 2 mit Hin weisen; Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 416 Rz 22). Auch kann die Prämienzahlungspflicht im Einverständnis mit dem Versicherer von einer Dritt person wie etwa dem Arbeitgeber übernommen werden. Am Rechtsverhältnis zwi schen dem Versicherer und der versicherten Person ändert sich damit aber nichts; die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person besteht weiterhin, wenn die Vereinbarung mit der Drittperson bezüglich der Übernahme der Prä mienzahlung dahin fällt (Urteil des Bundesgerichts K 36/01 vom 1 3. Dezember 2001, E. 3b; Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 798 Rz 1312 mit Hinweisen). 2.3

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen ( Art. 90 KVV). 2.4

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzu räumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Ver si che rer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungs ausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Be treibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2 .5

Der obligatorische Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlag s

zu befinden, und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls er setzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortzusetzen (Urteile des Bun des gerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 je mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Helsana begründet ihre Forderung damit, die obligatorische Kranken pflege versicherung sei als Individualversicherung konzipiert. Deshalb müssten die im Kollektivvertrag zwischen der Z.___ ( Y.___ ), vertreten durch die A.___ , und der Helsana aufgeführten versicherten Personen für ihre Prämien selber aufkommen. Nichts daran ändere der Umstand, dass die Prämienzahlungen anfänglich vom Vertragsnehmer geleistet worden seien. Dieser wolle die Prämien nämlich nicht mehr zahlen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail der A.___ vom 1 0. Januar 2017 an die Helsana .

Zusätzlich folge dies aus dem Umstand, dass in der ab 1. Januar 2017 gültigen Versiche rungspolice als Ausstellungsgrund eine Vertragsänderung genannt werde und im Gegensatz zur vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Police nicht mehr ein über die A.___ abgeschlossener Kollektiv vertrag erwähnt werde . Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Telefonge spräch mit der Mitarbeiterin der Helsana Frau C.___

vermöge daran nichts zu ändern; dieses Gespräch habe angeblich am 5. Februar 2018, also nach dem E- Mail des Brokers, stattgefunden ( Urk. 2 S. 3-4, Urk. 8 S. 7-9 , Urk. 16 ). 3.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei über ein en Kollektivvertrag zwischen der Z.___ ( Y.___ ) und der Helsana

beziehungsweise eine Gruppenversicherung obligatorisch krankenversichert. Die ser Vertrag gelte bis 3 1. März 201 9. Hingegen bestehe kein Vertrag zwischen ihm und der Helsana. Demzufolge habe nicht er, sondern die Z.___ als Ver sicherungsnehmerin beziehungsweise Y.___ als Zahlstelle bis zum Ablauf des Vertrages die auf ihn entfallenden Prämien zu bezahlen .

Dieser Ver trag könne nicht allein mit einer E-Mail rechtsgültig angepasst werden. Frau C.___ vom Kundenservice der Helsana habe ihm am 5. Februar 2018 telefo nisch mitgeteilt, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Zahl stelle seien.

Nach dem er dies Frau C.___

vom Kundenservice der Helsana am 6. Februar 2018 nochmals schriftlich bestätigt habe, habe sie seiner Darstellung nicht wider sprochen.

Auch könne er die Prämien nicht bezahlen ( Urk. 1 , Urk. 3/1-7,

Urk. 12; vgl. auch Urk. 13/3 , Urk. 13/5) . 4. 4.1

Laut den Parteien hatte der Kollektivvertrag der Helsana mit der Z.___ auch die

obligatorisch e

K rankenpflegeversicher ung des Beschwerdeführers zum Gegenstand (vgl. Urk. 9/1a).

Offenbar ist dieser Vertrag abhanden gekommen ( Urk. 8 S. 2).

Nichtsdestotrotz

kann davon ausgegangen werden , dass das Versi che rungsverhältnis nach KVG zwischen dem Beschwerdeführer und der Helsana rechtsgültig zustande gekommen ist .

Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und untersteht deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium . Die Bei trittserklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann auch kon kludent durch Duldung und faktische Erfüllung eines Vertragsverhältnisses erfol gen.

D er Vertrag über die obligatorische Krankenversicherung bei der Helsana wurde offen sichtlich seit mehr als zehn Jahren faktisch erfüllt ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 8 S. 8 ) , was zweifellos nicht der Fall gewesen wäre, wenn d er Beschwerdeführer mit der Entstehung dieses Versicherungsverhältnisses nicht einverstanden gewesen wäre . Deshalb führt seine Behauptung, er habe mit der Helsana nie einen Vertrag über die Grundversicherung unterzeichnet, zu keinem anderen Schluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2015 vom 2 5. Febru ar 2016, E. 3.2) , zumal

seine Einwände im Beschwerdeverfahren nicht auf einen Wechsel des Krankenversicherers abzielen, sondern darauf, die Prämien nicht bezahlen zu müssen. 4.2

Wie vorstehend dargelegt, ist die oblig atorische Krankenpflegeversicherung

s eit dem In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 als In dividualversicherung kon zipiert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht das Versicherungs verhältnis, aus dem sich die Leistungsanspruchsberechtigung und die Prämien zahlungspflicht ergeben, zwischen ihm und der Helsana.

So wie die Helsana die

Prämien zahlung durch die Z.___ respektive Y.___

als Drittperson akzeptiert hat te ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 8) , durfte sie die Prämienrechnung en ab Januar 2017 auch wieder direkt dem Beschwerdeführer zustellen ( Urk. 2 S. 2 ) , nachdem ihr am 1 0. Januar 2017 per E-Mail mit geteilt worden war, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Prämien nicht mehr zu bezahlen beabsichtige ( Urk. 9/ 45 ; vgl. auch Urk. 9/46 und vorstehend E. 2.2 ) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte die Mitteilung der Einstellung der Prä mien zahlungen keiner besonderen Form; entscheidend ist einzig, dass sie von der Helsana verstanden und akzeptiert wurde. Auch waren a llfällige anderslautende Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ respektive Y.___

betreffend die Prämienzahlungspflicht für die Helsana nicht verbindlich. 4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Mitarbeiterin des Kundenservice der Helsana

habe ihm am 5. Februar 2018 telefonisch bestätigt, dass nach wie vor Y.___ seine Versicherungsprämien zu bezahlen habe ( Urk. 1 S. 1, Urk.

3/3, Urk. 13/3) . Es kann

offen bleiben , ob tatsächlich eine solche Auskunf t erfolgt ist , da sie sich in diesem Verfahren auf jeden Fall nicht zu Gunsten des Beschwer deführers auswirkte. Nach dem Gesagten war eine solche Auskunft auf jeden Fall unrichtig. Selbst wenn dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 telefonisch mitgeteilt wurde, dass die Prämien nach wie vor von Y.___ zu bezahlen seien , ist ausserdem nicht ausgewiesen, dass diese unrichtige Auskunft den Be schwerdeführer zu nachteil igen Dispositionen verleitet hat. Als nachteilige Dis position würde das Nichtbezahlen der damals ausstehenden Prämien und Mahn spesen in Betracht fallen , wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft davon ausgegangen wäre , dass die Helsana auf die am 2 2. Januar 2018 ange droht e Betreibung ( Urk. 9/31) verzichten werde. Nachdem die Helsana am 8. Februar 2018 dann doch ein Betreibungsbegehren eingereicht hatte, hatte der Beschwer de führer nämlich zusätzlich zu den betriebenen Ausständen Betreibungskosten zu bezahlen ( Urk. 9/32-33). Zum einen macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend,

es sei ihm durch die Mitarbeiterin des Kundendienstes der Helsana am 5. Februar 2018 zugesichert worden , dass keine Betreibung eingereicht werde ( Urk. 1 S.1, Urk. 3/3, Urk. 13/3). Diesbezüglich wurde also kein behördliches Ver trauen geschaffen. Zum anderen

bringt er auch nicht vor , er habe die Ausstände vor Einleitung der Betreibung nur wegen der telefonischen Auskunft der Mitar beiterin der Helsana nicht beglichen. Auch s ein Argument in der Beschwerde, er könne die ausstehenden Prämien nicht bezahlen ( Urk. 1 S. 2), und der Umstand, dass er die Ausstände auch später nicht beglichen hat, sprechen gegen einen solchen Zusammenhang. Deshalb ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

( unrichtige ) Auskunft durch die Helsana auf jeden Fall nicht geeignet, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfassung) Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 2 1. März 2018, E. 7.2) . 4.4

Mit der Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Helsana ab 1. Januar 2017 steht auch fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die offenen Prämien für die Monate April bis Oktober 2017 in Höhe von total

Fr. 2’097.10

zu bezahlen, zumal er die Höhe der in Rechnung gestellten Prämien ( Urk. 9/2-5, Urk. 9/7-9 ) zu Recht nicht bestreitet.

Nach einer ersten Zahlungs erinnerung (Urk. 9/10-16 ) und der anschliessenden Mahnung der Prämienaus stände (Urk. 9/17-23 ) hat sie ihn mit den „letzten Mahnung en " zur Zahlung aufgefordert unter Einräumung einer 30tägigen Nachfrist und mit dem Hinweis, dass sie andernfalls die Betreibung einleiten werde (Urk. 9/24-30 ). Am 8 . Februar 2018 hat sie den geschuldeten Bet rag in Betreibung gesetzt ( Urk. 9/32; vgl. auch Urk. 9/33 ), so dass sie diesbezüglich mit der Verfügung vom 28 . Februar 2018 ( Urk. 9/34 ) und dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 ) den Rechtsvor schlag aufheben durfte. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet in grundsätzlicher Weise die Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Mahngebühren in Höhe von Fr. 420. -- , für welche die Helsana seinen Rechtsvorschlag mit dem angefochtenen Einspra cheentscheid aufgehoben hat.

Er macht geltend, solche Mahngebühren seien laut dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unzulässig ( Urk. 1 S. 2). Die Helsana stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die in Betreibung gesetzten Mahnge büh ren von Fr. 420.-- seien in betraglicher Hinsicht angemessen, weil nur die Gebüh ren für die - siebenm al erforderlich gewesene - letzte Mahnung von Fr. 60.-- in Betreibung gesetzt worden seien, obwohl der Beschwerde führer vorher ebenfalls siebenm al gemahnt worden sei ( Urk. 8 S. 9). 5.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft ver ur sacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20. -- zu züglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbetei ligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster , Rechtspre chung des Bundesgerichts, a.a.O. Art. 64a Rz

3 f.). 5.3

Die Helsana hat in den Versicherungsbedingungen

( VB )

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BASIS die Erhebung von Mahn gebühren geregelt. Ziff. 5.5 VB sieht vor, dass durch die R ückstände in der Prämienzahlung ver ursachte

Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person gehen ( Urk. 9/48 S. 2 ). Ferner muss d ie unterlassene Zahlung der in Rechnung gestellten Prämien als schuldhaft qualifiziert werden.

Die Helsana war demnach grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr befugt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das SchKG in dieser Frage nicht anwendbar.

Die Mahngebühr von Fr. 420.-- verteilt sich

– nachdem für die anfänglichen Zahlungserinnerungen keine Gebühr auferlegt worden ist ( Urk. 9/ 10-16 ) - auf sieben Mahnungen für die Monatsprämien April bis Oktober 2017 , für welche jeweils eine Gebühr von Fr. 40.-- in Rechnung gestellt worden ist ( Urk. 9/17-23) , und sieben «letzte Mahnungen» für die einzelnen Prämienforderungen, für welche dem Beschwerdeführer Mahnkosten von je Fr. 60.-- belastet worden sind ( Urk. 9/24-30) . Der Rechtsdienst der Helsana begründet die Höhe der Mahngebühr damit, die Mitarbeiter der Inkassoabteilung hätten bei Einleitung der Betreibung auf die Kosten der ersten Mahnung von je Fr. 40.-- verzichtet und lediglich die Kosten der «letzten Mahnung» von jeweils Fr. 60.-- in Betreibung gesetzt ( Urk. 8 S. 9; vgl. auch Urk. 9/32). Diese Erklärung überzeugt nicht. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb die zweite Mahnung höhere Kosten generieren soll als die erste. Aus dem

aktenmässig erstellten Ablauf der einzelnen Mahnungen und mit Blick auf den Gesamtbetrag ist vielmehr zu schliessen , dass die auf jede monatliche Prämienforderung entfallenden Kosten von Fr. 60.-- (7 x Fr. 60.-- = Fr. 420.--) sich aus den Mahnkosten von

Fr. 40.-- für die erste Mahnung und Fr. 20.-- für die letzte Mahnung zusammensetzen.

Die Gebühr pro monatliche Prämien for derung von Fr. 60.-- verteilt sich somit auf zwei Mahnungen und beträgt im Durchschnitt Fr. 30.-– pro Mahnung.

Ein solcher Betrag pro Mahnung wurde vom Sozialversicherungsgericht

im Urteil KV.2014.00124 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3.2 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.2) bei einer Serie von vier aufeinanderfolgenden Mahnungen monatlicher Prämien als angemessen betrachtet. Zwar ist die gesamthafte Mahngebühr von Fr. 420. -- im Verhältnis zum ausstehenden

Prämienbetrag von Fr. 2’097.10 eher hoch. A ngesichts der durchgeführten vierzehn Mahnungen ist diese

Gebühr aber gerade noch mit der vorerwähnten Praxis des Bundesgerichts zur zulässigen Höhe von Verwaltungskosten in ähnlich gelagerten Fällen vereinbar.

Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwerdeführer d er Helsana Mahngebühren von Fr. 4 20.-- schuldet. Der Rechtsvorschlag ist auch in diesem Umfang aufzu heben . 6. 6.1

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Ver zugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet ( Eugster , Krankenversicherung, a.a.O., S. 807 Rz 1351) . Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.4). Da nach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufge laufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 6.2

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall zu bezahlen. Es ist die Beschwerdegegnerin darin zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Fr. 63.65 aufgelaufenen Verzugszins, zudem 5 % Zins auf Fr.

2'097.10 ab 9. Februar 2018 zu bezahlen hat. Den Rechtsvorschlag beseitigt hat die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des Einspracheentscheids

– anders noch in der Verfügung - jedoch nicht für den aufgelaufenen Zins (Urk. 2 S. 6). Dies geschah offensichtlich aus einem Versehen heraus, wich sie in der Begründung des Einspracheentscheides doch (zu Recht) nur insofern von der Verfügung ab, als sie die Zahlungsbefehlskosten aus Forderung herausrechnete (Urk. 2 S. 5). Es ist mithin auch für den geschuldeten aufgelaufenen Zins der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Helsana den Rechtsvorschlag hinsichtlich der geforderte n Verzugszinsen von 5 % ab dem 9. Februar 2018 aufgehoben hat ( Urk. 2 S. 6, Urk. 9/33-34) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Stadt B.___ (Zahlungsbefehl vom 8 . Februar 2018) wird im Umfang von Fr. 2’097 . 10 zuzüglich Mahn gebühr en von Fr. 4 20.-- ,

aufgelaufenen Zins von Fr. 63.65 und Verzugszinsen von 5 % ab dem 9. Februar 2018 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt