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KV.2017.00011

Einstellung des Krankentaggelds, da der Versicherte nach einer dreimonatigen Übergangsfrist eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit aufnehmen und damit ein Einkommen erzielen könnte, das eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit ausschliesst; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981, war seit dem 1. Februar 2001 bei der Bauunternehmung Y.___ angestellt , wo er zuletzt als Gruppenführer tätig war ( Urk. 8/7 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) kollektiv für ein Krankentaggeld versichert (vgl. Urk. 8/2) . Vereinbart war ein Krankentaggeld

nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen je Versi cherungsfall in der Höhe von 9 0 % des effektiven Lohnes wäh rend einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 Tagen ( Urk. 8/2 S. 3 ).

Am 2 8. Februar 2015 bescheinigte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für all gemeine Medizin, dem Versicherten vom 2 7. Februar bis zum 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ( Urk. 8/3). Dr. med. O.___ attestierte dem Versicherten vom 9. März bis zum 1 5. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ( Urk. 8/4). Anschliessend beurteilte die Chi ropraktorin

Dr. med. A.___ den Versicherten als zu 100 % und ab dem 6. April 2015 als zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/5).

Darüber wurde die Helsana mit Krankmeldung vom 7. April 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 8/7). Sie tätigte darauf weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 8/8 -11) und richtete dem Ver sicherten ab dem 2 9. März 2015 Taggeldleistungen aus ( Urk. 8/12, 8/17, 8/20, 8/22, 8/25, 8/27-29, 8/37-38, 8/40-41, 8/43-44, 8/47, 8/57, 8/62, 8/70, 8/74 und 8/78 ) .

Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 ( Urk. 8/79 ) teilte die Helsana dem Versicherten unter Verweis auf die inzwischen mehrfach ergänzte medizinische Aktenlage mit, in seiner angestammten Tätigkeit als Gruppenführer werde er keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erlangen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei indessen zu 100 % möglich und zumutbar.

Dementsprechend führte die Helsana einen Ein kommensvergleich durch, bei dem sie eine Erwerbseinbusse von 6,6 % ermittelte. Sie gewährte dem Versicherten eine dreimonatige Anpassungszeit, um sich eine entsprechende neue Tätigkeit zu suchen , und ordnete an, dass er a b dem 1. November 2016 kein Taggeld mehr erhalten werde . Dagegen liess der Ver sicherte Einsprache erheben ( Urk. 8/94) und mit einer weiteren Eingabe vom 2 2. September 2016 ( Urk. 8/95 S. 2) einen Bericht seines Hausarztes

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. September 2016 (Urk. 8/95 S. 1) ei nreichen .

Die Helsana wies die Einsprache mit Entscheid vom 8 . Dezember 2016 ab ( Urk. 2 = 8/101 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, mit Eingabe vom 2 4. Januar 201 7 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die eingestellten Taggeld leistun gen rückwirkend auf 1. November 2015 (recte: 2016) wieder auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter unter Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege und Rechtsve rtretung ( „ Gesuch folgt ” ; Urk. 1 S. 2 ). Ein ent sprechendes Gesuch wurde darauf nicht eingereicht. Die Helsana schloss am 2 2. Februar 2017 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 Kenntnis gegeben ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen ( Urk. 3/7 und 3/8 ) wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Art. 72 Abs. 2 KVG statuiert, dass der Taggeldanspruch entsteht, wenn die ver sicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist ( Art. 6

des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Ist nichts anderes vereinbar t , so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist ver einbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist gekürzt werden.

Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten

( Art. 72 Abs. 3 Satz 1 KVG).

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld wäh rend der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten ( Art. 72 Abs. 4 KVG). 1.2

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 1. Januar 2017 ( Urk. 8/1) , wurde

– in Abweichung von Art. 72 Abs. 2 KVG zu Gunsten der Ver sicherten – unter anderem geregelt, dass das Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (vgl. Ziffer 13.1 AVB). 1. 3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt ( Art. 6 ATSG und Ziffer 3.4 AVB). 1.4

Gemäss der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflich t zur Schaden minderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis werden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 2 mit zahlreichen Hinwei sen).

In diesem Sinne wurde in Ziffer 14.5 AVB normiert, dass die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, v erpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Der Versicherer for dert die versicherte Person zum Berufswechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Ziffer 15 AVB aufmerksam.

Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwer wiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebote nen Obliegenheiten oder Pflichten der AVB verletzt; insbesondere wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit verspricht oder einer Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Ziffer 15.1 AVB).

Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheiten oder Pflichten den Umstände n nach als entschuldbar anzusehen sind (Ziffer 15.2 AVB). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. November 2016 über einen Anspruch auf Leistungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG verfügt . 3. 3.1

In seinem Zwischenbericht zuh anden der Helsana vom 1 6. April 2015 diagnos tizierte Dr. Z.___ eine Lumbosacralgie links und ein Schulterpectoral syndrom rechts ( Urk. 8/8 S. 1). Er bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Februar 2015 und machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit ( Urk. 8/8 S. 2 f.). 3.2

Dr. A.___ führte im Arztzeugnis vom 2 0. April 2015 ein lumbos p ondylogenes Syndrom bei Beckenverwringung und ein myofasziales Schmerzsyndrom am Mu sculus deltoideu s und eine

Tendopathie der lange n Bizep ssehne rechts als Diagnosen auf. Vom 1 6. März bis zum 5. April 2015 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 6. April 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % ( Urk. 8/9). 3.3

Am 1 2. Mai 2015 wurde n in der C.___ MR-Untersuchungen der Lenden wirbelsäule und der rechten Schulter durchgeführt (vgl. Urk. 8/14). Dabei wurden erosive

Chondrosen L4/L5 und L5/S1 mit einer flachen medianen Diskushernie L5/S1 und einer Tangierung der Nervenwurzel S1 im Recessus links festgestellt ( Urk. 8/14 S. 1). Überdies wurde n bezüglich der rechten Schulter der Verdacht auf eine SLAP-Läsion bei weitem Recessus und sonst durchgängiger langer Bizepssehne und ein subakromiales

Impingement mit leichtem Schulterhochstand bei sonst intakter Supraspi natussehne diagnostiziert (Urk. 8/14 S. 2). 3.4

Dr. A.___ verfasste am 4. Juni 2015 einen Zwischenbericht zuhanden der Hels ana, in welchem sie ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und den Verdacht auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter als Diag nosen aufführte ( Urk. 8/16 S . 1). Sie wiederholte ihre Angaben zur Arbeitsfähig keit und merkte an, für eine leichtere Tätigkeit wäre eine 100%ige Präsenz mög lich ( Urk. 8/16 S. 2). 3.5

Am 1 7. Juni 2015 untersuchte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rochirurgie, den Versicherten. Er diagnostizierte ein lumbovertebrogenes Schmerz- und ein lumboradikuläres Reizsyndrom der Wurzel L5 beidseits und attestierte vom 1 7. Juni bis zum 1 9. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/18 und 8/19). Aufgrund der fehlgeschlagenen physikalischen und schmerzinterventionellen Massnahmen sei die Indikation für eine chirurgische Sanierung aus neurochirurgischer Sicht klar gegeben, wobei die Operation mit einer Spondylodese des Segmentes L5/S1 abgeschlossen werden sollte ( Urk. 8/19 S. 1 f.).

D er operative Eingriff wurde am 2 7. Juni 2015 in der C.___ durchgeführt ( Urk. 8/30 S. 1 f.) , wo sich der Versicherte anschliessend bis zum 4. Juli 2015 stationär a ufhielt (vgl. Urk. 8/21). Dr. D.___ bescheinigte dem Versicherten mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juli 2015 eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit

vom 17. Juni bis zum 2 7. September 2015 ( Urk. 8/21).

In einem weiteren Bericht vom September 2015 vermerkte Dr. D.___ , man habe a nlässlich einer Reexploration am 1 3. August 2015 ein en

Duradefekt

festgestellt und

darauf eine mikrochirurgische Duraplastik durchgeführt ( Urk. 8/30 S. 2). B is zum 2 1. Januar 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; danach sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit mit einem Pensum von 50 % zu rechnen ( Urk. 8/30 S. 3 ff.). 3.6

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 9. Januar 2016 attestierte

Dr. B.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Januar bis zum 7. Februar 2016 ( Urk. 8/39).

In einem Bericht zuh anden der Helsana vom 6. März 2016 führte Dr. B.___ die Spondylodese L5/S1 wegen der Reizung der Wurzel L5 beidseits mit nachfolgen der Liquor f istel , Verschluss, als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( Urk. 8/45 S. 1; vgl. auch Urk. 8/42). Wegen der Rückenschmerzen sei es dem Versicherten nicht möglich eine Tätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/42 und 8/45). Seinen Ausführungen legte er einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FM H für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirur gie, vom 9. Februar 2016 bei, wonach keine Indikation für einen weiteren chirur gischen Eingriff bestehe ( Urk. 8/45 S. 2). 3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie und Facharzt für interventionelle Schmerztherapie, führte in einem Bericht vom 2 4. März 2016 eine persistierende Lumboischialgie links bei Zustand nach TLIF Spondylodese operation L5/S1 (27.06.2015) und Revision einer Liquorfistel (13.08.2015) als Diagnosen auf ( Urk. 8/61 S. 3). Das Behandlungsergebnis der am 2 2. März 2016 durchgeführten transforaminalen Wurzelinfiltration stehe noch aus ( Urk. 8/61 S. 4).

Die erwähnten Diagnosen führte Dr. F.___ auch in seinem Zwischenbericht zuh anden der Helsana vom 7. April 2016 auf und mass denselben Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 8/55 S. 1). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/55 S. 1 f.). E ine angepasste weniger belastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar; das Belastungspr of il könne aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht beurteilt werden ( Urk. 8/55 S. 2 und 3). 3.8

Dr. A.___

bestätigte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2016 die von Dr. F.___ gestellte n Diagnose n ( Urk. 8/61 S. 2). Nachdem weitere Infiltrationen erfolglos geblie ben seien, habe Dr. F.___ am 4. Mai 2016 eine Testelektrode implan tiert (vgl. Urk. 8/61 S. 5); das Behandlungsergebnis stehe noch aus. Der Ver sicherte sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit im Strassenbau sei höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Es werde daher eine Integrations massnahme zu prüfen sein, wenn die Schmerztherapie ausreichend anspreche ( Urk. 8/61 S. 2). 3.9

In einem Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 bestätigte Dr. F.___

erneut die bereits gestellten Diagnosen und eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ( Urk. 8/65 S. 1). Der Neurostimulationstest sei erfolglos ver laufen ( Urk. 8/65 S. 2). Eine angepasste weniger belastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Es müsse sich dabei um eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung, ohne Gehen über längere Strecken und ohne Heben von Las ten handeln ( Urk. 8/65 S. 3). 3.10

Der Vertrauensarzt der Helsana, Dr. med. G.___ , vertrat am 14. Juni 2016 die Auffassung, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leich ten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zugluf t, Kälte, Zwangshaltungen, Knie n, Bücken und Hocken könne bis auf ein Pensum 100 % gesteigert werden ; ab dem 1. August 2016 betrage sie 40 % , danach steigere sie sich alle 14 Tage um 20 % ( Urk. 8/66 S. 2 und 3). 3.11

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt in einem Schreiben vom 1 9. September 2016 zur Beantwortung der vom Rechtsvertreter des Versicherten gestellten Fragen fest, der Versicherte sei nicht in der Lage, längere Zeit in der gleichen Position zu verharren. Es sei notwendig, immer wieder Positionswechsel vorzunehmen. Gemäss dem Versicherten seien die Schmerzen über den ganzen Tag verteilt gleichmässig und leider auch in der Nacht vorhanden. Nach seinen A ussagen sei er nicht in der Lage sich zu konzentrieren, teilweise wegen der Schmerzen, teil weise auch wegen der Medikamente (Urk. 8/95 S. 1).

Schliesslich wies Dr. B.___ darauf hin, er halte eine fachärztliche Beurteilung für sinnvoller ( Urk. 8/95 S. 1). 4. 4.1

Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Gruppenführer der Y.___ zu verrichten ( Urk. 1, 2 und 7; vgl. Urk. 8/55 S. 1 f., 8/61 S. 2 und 8/65 S. 1 ). 4.2

Aus den Berichten der diversen Behandler geht nicht ansatzweise hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar sein könnte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollen Pensum auszuüben (vgl. insbesondere Urk. 8/16 S. 2, 8/30 S. 3 ff., 8/42, 8/45 , 8/61 S. 2 , 8/65 und 8/95 S. 1 ) . Dies gilt insbesondere betreffend den hier interessierenden Zeitraum ab dem 2 7. Juli 2016, in welchem er von seiner Verpflichtung zu einem Berufswechsel Kenntnis hatte (vgl. Urk. 8/79).

Bereits im April 2016 hatte

Dr. F.___ eine weniger belastende angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar

erachtet

( Urk. 8/55 S. 2 f.). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Juni 2016 und formulierte ein Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ohne diesbezüglich zeitliche Ein schränkungen zu machen ( Urk. 8/65 S. 3).

Mit seinen Ausführungen lässt sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S.

3) – ohne Weiteres beurteilen, dass

D r. F.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab sofort vollumfänglich als zumutbar erachtete.

Die betreffende

Einschätzung trägt auch den erhobenen Befunden Rechnung. Sie wird insbesondere auch nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass Dr. F.___ die Prognose bezüg lich der Arbeitsfähigkeit als schlecht beurteilte ( Urk. 1 S. 3) . Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Gruppenführer bei der Bauunternehmung Y.___ seit

dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr wie zuvor ausüben kann. Es trifft daher nicht zu, dass auf die Angaben Dr. F.___ s nicht abgestellt werden kann (vgl . Urk. 1 S. 3). 4.3

Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen Dr. F.___ s

und die damals vorhanden gewesene medizinische Aktenlage als überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2016

in einer behin derungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. G.___ , welcher den Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nie persönlich untersucht hatte, am 1 4. Juni 2016 hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums eine abweichende Auffassung vertrat (vgl. Urk. 8/66 S. 2 und 3). W eder die postulierte Einschränkung in zeitlicher Hinsicht noch die angeblich zu erwartende Steigerung um jeweils 20 % alle 14 Tage wurden von Dr. G.___ begründet . Im Übrigen ergibt sich auch aufgrund seiner Ausführungen ab Mitte September 2016, und damit ab einem Zeitpunkt vor Ablauf der Anpassungsfrist, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Das von Dr. G.___ beschriebene Belastungsprofil deckt sich im Wesentlich en mit den Angaben Dr. F.___ s und ist aufgrund der diagnostizierten Leiden und de r durchgeführten Eingriffe schlüssig . Es wird auch nicht durch die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ in Frage gestellt, soweit diese überhaupt auf objektiven Befunden und nicht bloss auf subjektiven Beschwerdeschilderungen beruht (vgl. Urk. 8/95 S. 1).

4. 4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass bei Erlass der Verfügung am 2 7. Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit , die dem von Dr. F.___ und Dr. G.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung trägt, zu 100 % zuge mutet werden kann. 5. 5.1

Die gewährte Anpassungszeit von rund drei Monaten ab dem 2 7. Juli 2016 und die Zumutbarkeit des Berufswechsels wurden zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1). 5.2

Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufnahme einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit unbestritten schuldhaft nicht nachge kommen ist. Er ist folglich so zu behandeln, als ob er eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hätte.

Es ist ihm deshalb ab November 2016 ein trotz Gesundheitsschädigung zum ut barerweise noch realisierbares Einkommen

anzurechnen, das nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung anhand von Tabellenlöhne n

zu ermitteln ist (BGE 126 V 75 E. 3 ).

Die Helsana hat das erzielte Einkommen ausgehend vom Durchschnittslohn für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher un d handwerklicher Art auf

Fr. 5‘312 .-- pro M onat festgesetzt ( Urk. 8/79 S. 1 f.; vgl. LSE 2014 , Tabelle TA1 _skill_level , Total, Kompetenzniveau 1 , Männer). Dies es Vorgehen ist in Anbe tracht des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 4.3 und 4A_495/2016 vom 3. Januar 2017 betreffend die Anwendbarkeit der LSE im Krankenversiche rungstaggeldbereich) .

Eine verminderte Konzentrationsfähigkeit bzw. Aufmerk samkeit , welcher der Ausübung von Überwachungsfunktionen oder dem Bedie nen von Maschinen entgegenstehen könnte ( Urk. 1 S. 4), wurde nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit belegt (vgl.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 hiervor). Die Erfüllung von Überwachungsaufgaben ist zudem auch im Rahmen einer wechselbelasten den Tätigkeit möglich, weshalb die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerde führers nicht zu teilen sind ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn eine Anstellung als Lager- oder Magazinarbeiter aufgrund des massgeblichen Belastungsprofils nicht in Frage käme ( Urk. 1 S. 4), wäre zu berücksichtigen, dass der erwähnte Tabellen lohn eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitszustands zumutbar sind . Ein Abzug vom Tabellenlohn – insbesondere wegen der ausländischen Nationalität

und der allenfalls damit einhergehende n beschränkten Sprachkenntnisse ( Urk. 1 S. 5 f.) –

erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 8/7) und dass für jene Tätigkeiten, die für ihn in Frage kommen, keine umfassenden Sprachkenntnisse erforderlich sind, als nicht gerechtfertigt (vgl. die Urte i l e des Bun desgerichts 9C_217/2017 vom 21. Dezem ber 2017 E. 4.2 und 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2, je mit Hinwei sen) . Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch)

– anstatt wie von der Helsana fälschlicherweise angenommen 40,5 Stunden (Urk. 8/79 S.

2) – resultiert ein hypothetisches E inkommen von

Fr. 66‘453.-- für das Jahr 2015 ( Fr. 5‘ 312 .-- : 40 x 41,7 x 12).

Das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens 2015 erzielte Einkommen betrug Fr. 69'147.-- pro Jahr ( Urk. 8/7) . Aus dem Einkommensvergleich resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'694.-- d.h. von 3,9 % ([ Fr. 69'147.-- - Fr. 66'453.--] : Fr. 69'147.-- x 100). Damit erüb rigt es sich, die beiden Einkommen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 anzupassen, da sich auch in diesem Fall keine mindestens 25%ige Erwerbs einbusse ergibt. 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf Ausrichtung von Taggel der n ab November 2016 wegen des Fehlens einer nachgewiesenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Ziffer 13.1 AVB (vgl. Art.

E. 6 ATSG und Ziffer 3.4 AVB)

zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Burkard J. Wolf - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00011

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf Zürichbergstrasse 31, 8032 Zürich gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981, war seit dem 1. Februar 2001 bei der Bauunternehmung Y.___ angestellt , wo er zuletzt als Gruppenführer tätig war ( Urk. 8/7 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) kollektiv für ein Krankentaggeld versichert (vgl. Urk. 8/2) . Vereinbart war ein Krankentaggeld

nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen je Versi cherungsfall in der Höhe von 9 0 % des effektiven Lohnes wäh rend einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 Tagen ( Urk. 8/2 S. 3 ).

Am 2 8. Februar 2015 bescheinigte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für all gemeine Medizin, dem Versicherten vom 2 7. Februar bis zum 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ( Urk. 8/3). Dr. med. O.___ attestierte dem Versicherten vom 9. März bis zum 1 5. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ( Urk. 8/4). Anschliessend beurteilte die Chi ropraktorin

Dr. med. A.___ den Versicherten als zu 100 % und ab dem 6. April 2015 als zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/5).

Darüber wurde die Helsana mit Krankmeldung vom 7. April 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 8/7). Sie tätigte darauf weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 8/8 -11) und richtete dem Ver sicherten ab dem 2 9. März 2015 Taggeldleistungen aus ( Urk. 8/12, 8/17, 8/20, 8/22, 8/25, 8/27-29, 8/37-38, 8/40-41, 8/43-44, 8/47, 8/57, 8/62, 8/70, 8/74 und 8/78 ) .

Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 ( Urk. 8/79 ) teilte die Helsana dem Versicherten unter Verweis auf die inzwischen mehrfach ergänzte medizinische Aktenlage mit, in seiner angestammten Tätigkeit als Gruppenführer werde er keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erlangen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei indessen zu 100 % möglich und zumutbar.

Dementsprechend führte die Helsana einen Ein kommensvergleich durch, bei dem sie eine Erwerbseinbusse von 6,6 % ermittelte. Sie gewährte dem Versicherten eine dreimonatige Anpassungszeit, um sich eine entsprechende neue Tätigkeit zu suchen , und ordnete an, dass er a b dem 1. November 2016 kein Taggeld mehr erhalten werde . Dagegen liess der Ver sicherte Einsprache erheben ( Urk. 8/94) und mit einer weiteren Eingabe vom 2 2. September 2016 ( Urk. 8/95 S. 2) einen Bericht seines Hausarztes

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. September 2016 (Urk. 8/95 S. 1) ei nreichen .

Die Helsana wies die Einsprache mit Entscheid vom 8 . Dezember 2016 ab ( Urk. 2 = 8/101 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, mit Eingabe vom 2 4. Januar 201 7 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die eingestellten Taggeld leistun gen rückwirkend auf 1. November 2015 (recte: 2016) wieder auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter unter Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege und Rechtsve rtretung ( „ Gesuch folgt ” ; Urk. 1 S. 2 ). Ein ent sprechendes Gesuch wurde darauf nicht eingereicht. Die Helsana schloss am 2 2. Februar 2017 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 Kenntnis gegeben ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen ( Urk. 3/7 und 3/8 ) wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Art. 72 Abs. 2 KVG statuiert, dass der Taggeldanspruch entsteht, wenn die ver sicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist ( Art. 6

des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Ist nichts anderes vereinbar t , so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist ver einbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist gekürzt werden.

Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten

( Art. 72 Abs. 3 Satz 1 KVG).

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld wäh rend der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten ( Art. 72 Abs. 4 KVG). 1.2

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 1. Januar 2017 ( Urk. 8/1) , wurde

– in Abweichung von Art. 72 Abs. 2 KVG zu Gunsten der Ver sicherten – unter anderem geregelt, dass das Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (vgl. Ziffer 13.1 AVB). 1. 3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt ( Art. 6 ATSG und Ziffer 3.4 AVB). 1.4

Gemäss der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflich t zur Schaden minderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis werden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 2 mit zahlreichen Hinwei sen).

In diesem Sinne wurde in Ziffer 14.5 AVB normiert, dass die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, v erpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Der Versicherer for dert die versicherte Person zum Berufswechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Ziffer 15 AVB aufmerksam.

Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwer wiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebote nen Obliegenheiten oder Pflichten der AVB verletzt; insbesondere wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit verspricht oder einer Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Ziffer 15.1 AVB).

Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheiten oder Pflichten den Umstände n nach als entschuldbar anzusehen sind (Ziffer 15.2 AVB). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. November 2016 über einen Anspruch auf Leistungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG verfügt . 3. 3.1

In seinem Zwischenbericht zuh anden der Helsana vom 1 6. April 2015 diagnos tizierte Dr. Z.___ eine Lumbosacralgie links und ein Schulterpectoral syndrom rechts ( Urk. 8/8 S. 1). Er bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Februar 2015 und machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit ( Urk. 8/8 S. 2 f.). 3.2

Dr. A.___ führte im Arztzeugnis vom 2 0. April 2015 ein lumbos p ondylogenes Syndrom bei Beckenverwringung und ein myofasziales Schmerzsyndrom am Mu sculus deltoideu s und eine

Tendopathie der lange n Bizep ssehne rechts als Diagnosen auf. Vom 1 6. März bis zum 5. April 2015 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Seit dem 6. April 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % ( Urk. 8/9). 3.3

Am 1 2. Mai 2015 wurde n in der C.___ MR-Untersuchungen der Lenden wirbelsäule und der rechten Schulter durchgeführt (vgl. Urk. 8/14). Dabei wurden erosive

Chondrosen L4/L5 und L5/S1 mit einer flachen medianen Diskushernie L5/S1 und einer Tangierung der Nervenwurzel S1 im Recessus links festgestellt ( Urk. 8/14 S. 1). Überdies wurde n bezüglich der rechten Schulter der Verdacht auf eine SLAP-Läsion bei weitem Recessus und sonst durchgängiger langer Bizepssehne und ein subakromiales

Impingement mit leichtem Schulterhochstand bei sonst intakter Supraspi natussehne diagnostiziert (Urk. 8/14 S. 2). 3.4

Dr. A.___ verfasste am 4. Juni 2015 einen Zwischenbericht zuhanden der Hels ana, in welchem sie ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und den Verdacht auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter als Diag nosen aufführte ( Urk. 8/16 S . 1). Sie wiederholte ihre Angaben zur Arbeitsfähig keit und merkte an, für eine leichtere Tätigkeit wäre eine 100%ige Präsenz mög lich ( Urk. 8/16 S. 2). 3.5

Am 1 7. Juni 2015 untersuchte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rochirurgie, den Versicherten. Er diagnostizierte ein lumbovertebrogenes Schmerz- und ein lumboradikuläres Reizsyndrom der Wurzel L5 beidseits und attestierte vom 1 7. Juni bis zum 1 9. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/18 und 8/19). Aufgrund der fehlgeschlagenen physikalischen und schmerzinterventionellen Massnahmen sei die Indikation für eine chirurgische Sanierung aus neurochirurgischer Sicht klar gegeben, wobei die Operation mit einer Spondylodese des Segmentes L5/S1 abgeschlossen werden sollte ( Urk. 8/19 S. 1 f.).

D er operative Eingriff wurde am 2 7. Juni 2015 in der C.___ durchgeführt ( Urk. 8/30 S. 1 f.) , wo sich der Versicherte anschliessend bis zum 4. Juli 2015 stationär a ufhielt (vgl. Urk. 8/21). Dr. D.___ bescheinigte dem Versicherten mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juli 2015 eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit

vom 17. Juni bis zum 2 7. September 2015 ( Urk. 8/21).

In einem weiteren Bericht vom September 2015 vermerkte Dr. D.___ , man habe a nlässlich einer Reexploration am 1 3. August 2015 ein en

Duradefekt

festgestellt und

darauf eine mikrochirurgische Duraplastik durchgeführt ( Urk. 8/30 S. 2). B is zum 2 1. Januar 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; danach sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit mit einem Pensum von 50 % zu rechnen ( Urk. 8/30 S. 3 ff.). 3.6

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 9. Januar 2016 attestierte

Dr. B.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Januar bis zum 7. Februar 2016 ( Urk. 8/39).

In einem Bericht zuh anden der Helsana vom 6. März 2016 führte Dr. B.___ die Spondylodese L5/S1 wegen der Reizung der Wurzel L5 beidseits mit nachfolgen der Liquor f istel , Verschluss, als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( Urk. 8/45 S. 1; vgl. auch Urk. 8/42). Wegen der Rückenschmerzen sei es dem Versicherten nicht möglich eine Tätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/42 und 8/45). Seinen Ausführungen legte er einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FM H für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirur gie, vom 9. Februar 2016 bei, wonach keine Indikation für einen weiteren chirur gischen Eingriff bestehe ( Urk. 8/45 S. 2). 3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie und Facharzt für interventionelle Schmerztherapie, führte in einem Bericht vom 2 4. März 2016 eine persistierende Lumboischialgie links bei Zustand nach TLIF Spondylodese operation L5/S1 (27.06.2015) und Revision einer Liquorfistel (13.08.2015) als Diagnosen auf ( Urk. 8/61 S. 3). Das Behandlungsergebnis der am 2 2. März 2016 durchgeführten transforaminalen Wurzelinfiltration stehe noch aus ( Urk. 8/61 S. 4).

Die erwähnten Diagnosen führte Dr. F.___ auch in seinem Zwischenbericht zuh anden der Helsana vom 7. April 2016 auf und mass denselben Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 8/55 S. 1). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/55 S. 1 f.). E ine angepasste weniger belastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar; das Belastungspr of il könne aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht beurteilt werden ( Urk. 8/55 S. 2 und 3). 3.8

Dr. A.___

bestätigte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2016 die von Dr. F.___ gestellte n Diagnose n ( Urk. 8/61 S. 2). Nachdem weitere Infiltrationen erfolglos geblie ben seien, habe Dr. F.___ am 4. Mai 2016 eine Testelektrode implan tiert (vgl. Urk. 8/61 S. 5); das Behandlungsergebnis stehe noch aus. Der Ver sicherte sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit im Strassenbau sei höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Es werde daher eine Integrations massnahme zu prüfen sein, wenn die Schmerztherapie ausreichend anspreche ( Urk. 8/61 S. 2). 3.9

In einem Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 bestätigte Dr. F.___

erneut die bereits gestellten Diagnosen und eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ( Urk. 8/65 S. 1). Der Neurostimulationstest sei erfolglos ver laufen ( Urk. 8/65 S. 2). Eine angepasste weniger belastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Es müsse sich dabei um eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung, ohne Gehen über längere Strecken und ohne Heben von Las ten handeln ( Urk. 8/65 S. 3). 3.10

Der Vertrauensarzt der Helsana, Dr. med. G.___ , vertrat am 14. Juni 2016 die Auffassung, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leich ten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zugluf t, Kälte, Zwangshaltungen, Knie n, Bücken und Hocken könne bis auf ein Pensum 100 % gesteigert werden ; ab dem 1. August 2016 betrage sie 40 % , danach steigere sie sich alle 14 Tage um 20 % ( Urk. 8/66 S. 2 und 3). 3.11

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt in einem Schreiben vom 1 9. September 2016 zur Beantwortung der vom Rechtsvertreter des Versicherten gestellten Fragen fest, der Versicherte sei nicht in der Lage, längere Zeit in der gleichen Position zu verharren. Es sei notwendig, immer wieder Positionswechsel vorzunehmen. Gemäss dem Versicherten seien die Schmerzen über den ganzen Tag verteilt gleichmässig und leider auch in der Nacht vorhanden. Nach seinen A ussagen sei er nicht in der Lage sich zu konzentrieren, teilweise wegen der Schmerzen, teil weise auch wegen der Medikamente (Urk. 8/95 S. 1).

Schliesslich wies Dr. B.___ darauf hin, er halte eine fachärztliche Beurteilung für sinnvoller ( Urk. 8/95 S. 1). 4. 4.1

Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Gruppenführer der Y.___ zu verrichten ( Urk. 1, 2 und 7; vgl. Urk. 8/55 S. 1 f., 8/61 S. 2 und 8/65 S. 1 ). 4.2

Aus den Berichten der diversen Behandler geht nicht ansatzweise hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar sein könnte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollen Pensum auszuüben (vgl. insbesondere Urk. 8/16 S. 2, 8/30 S. 3 ff., 8/42, 8/45 , 8/61 S. 2 , 8/65 und 8/95 S. 1 ) . Dies gilt insbesondere betreffend den hier interessierenden Zeitraum ab dem 2 7. Juli 2016, in welchem er von seiner Verpflichtung zu einem Berufswechsel Kenntnis hatte (vgl. Urk. 8/79).

Bereits im April 2016 hatte

Dr. F.___ eine weniger belastende angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar

erachtet

( Urk. 8/55 S. 2 f.). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Juni 2016 und formulierte ein Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ohne diesbezüglich zeitliche Ein schränkungen zu machen ( Urk. 8/65 S. 3).

Mit seinen Ausführungen lässt sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S.

3) – ohne Weiteres beurteilen, dass

D r. F.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab sofort vollumfänglich als zumutbar erachtete.

Die betreffende

Einschätzung trägt auch den erhobenen Befunden Rechnung. Sie wird insbesondere auch nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass Dr. F.___ die Prognose bezüg lich der Arbeitsfähigkeit als schlecht beurteilte ( Urk. 1 S. 3) . Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Gruppenführer bei der Bauunternehmung Y.___ seit

dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr wie zuvor ausüben kann. Es trifft daher nicht zu, dass auf die Angaben Dr. F.___ s nicht abgestellt werden kann (vgl . Urk. 1 S. 3). 4.3

Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen Dr. F.___ s

und die damals vorhanden gewesene medizinische Aktenlage als überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2016

in einer behin derungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. G.___ , welcher den Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nie persönlich untersucht hatte, am 1 4. Juni 2016 hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums eine abweichende Auffassung vertrat (vgl. Urk. 8/66 S. 2 und 3). W eder die postulierte Einschränkung in zeitlicher Hinsicht noch die angeblich zu erwartende Steigerung um jeweils 20 % alle 14 Tage wurden von Dr. G.___ begründet . Im Übrigen ergibt sich auch aufgrund seiner Ausführungen ab Mitte September 2016, und damit ab einem Zeitpunkt vor Ablauf der Anpassungsfrist, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Das von Dr. G.___ beschriebene Belastungsprofil deckt sich im Wesentlich en mit den Angaben Dr. F.___ s und ist aufgrund der diagnostizierten Leiden und de r durchgeführten Eingriffe schlüssig . Es wird auch nicht durch die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ in Frage gestellt, soweit diese überhaupt auf objektiven Befunden und nicht bloss auf subjektiven Beschwerdeschilderungen beruht (vgl. Urk. 8/95 S. 1).

4. 4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass bei Erlass der Verfügung am 2 7. Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit , die dem von Dr. F.___ und Dr. G.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung trägt, zu 100 % zuge mutet werden kann. 5. 5.1

Die gewährte Anpassungszeit von rund drei Monaten ab dem 2 7. Juli 2016 und die Zumutbarkeit des Berufswechsels wurden zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1). 5.2

Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufnahme einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit unbestritten schuldhaft nicht nachge kommen ist. Er ist folglich so zu behandeln, als ob er eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hätte.

Es ist ihm deshalb ab November 2016 ein trotz Gesundheitsschädigung zum ut barerweise noch realisierbares Einkommen

anzurechnen, das nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung anhand von Tabellenlöhne n

zu ermitteln ist (BGE 126 V 75 E. 3 ).

Die Helsana hat das erzielte Einkommen ausgehend vom Durchschnittslohn für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher un d handwerklicher Art auf

Fr. 5‘312 .-- pro M onat festgesetzt ( Urk. 8/79 S. 1 f.; vgl. LSE 2014 , Tabelle TA1 _skill_level , Total, Kompetenzniveau 1 , Männer). Dies es Vorgehen ist in Anbe tracht des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 4.3 und 4A_495/2016 vom 3. Januar 2017 betreffend die Anwendbarkeit der LSE im Krankenversiche rungstaggeldbereich) .

Eine verminderte Konzentrationsfähigkeit bzw. Aufmerk samkeit , welcher der Ausübung von Überwachungsfunktionen oder dem Bedie nen von Maschinen entgegenstehen könnte ( Urk. 1 S. 4), wurde nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit belegt (vgl. Erwägung 4 hiervor). Die Erfüllung von Überwachungsaufgaben ist zudem auch im Rahmen einer wechselbelasten den Tätigkeit möglich, weshalb die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerde führers nicht zu teilen sind ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn eine Anstellung als Lager- oder Magazinarbeiter aufgrund des massgeblichen Belastungsprofils nicht in Frage käme ( Urk. 1 S. 4), wäre zu berücksichtigen, dass der erwähnte Tabellen lohn eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitszustands zumutbar sind . Ein Abzug vom Tabellenlohn – insbesondere wegen der ausländischen Nationalität

und der allenfalls damit einhergehende n beschränkten Sprachkenntnisse ( Urk. 1 S. 5 f.) –

erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 8/7) und dass für jene Tätigkeiten, die für ihn in Frage kommen, keine umfassenden Sprachkenntnisse erforderlich sind, als nicht gerechtfertigt (vgl. die Urte i l e des Bun desgerichts 9C_217/2017 vom 21. Dezem ber 2017 E. 4.2 und 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2, je mit Hinwei sen) . Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch)

– anstatt wie von der Helsana fälschlicherweise angenommen 40,5 Stunden (Urk. 8/79 S.

2) – resultiert ein hypothetisches E inkommen von

Fr. 66‘453.-- für das Jahr 2015 ( Fr. 5‘ 312 .-- : 40 x 41,7 x 12).

Das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens 2015 erzielte Einkommen betrug Fr. 69'147.-- pro Jahr ( Urk. 8/7) . Aus dem Einkommensvergleich resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'694.-- d.h. von 3,9 % ([ Fr. 69'147.-- - Fr. 66'453.--] : Fr. 69'147.-- x 100). Damit erüb rigt es sich, die beiden Einkommen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 anzupassen, da sich auch in diesem Fall keine mindestens 25%ige Erwerbs einbusse ergibt. 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf Ausrichtung von Taggel der n ab November 2016 wegen des Fehlens einer nachgewiesenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Ziffer 13.1 AVB (vgl. Art. 6 ATSG und Ziffer 3.4 AVB)

zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Burkard J. Wolf - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke