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KV.2016.00093

Verfahrenssistierung gerechtfertigt; Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beschränkte mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 3/8) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 3/10) ihre Finanzierungsbeiträge an die X.___ AG ab 1. Oktober 2013 auf die vier Betten, mit denen diese in der Spitalliste des Kantons Y.___ aufgeführt war.

Über die dagegen von der X.___ AG am 31. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wurde - nach Klärung der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (Urk. 9). 1.2

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 forderte die X.___ AG die Gesund heitsdirektion auf, offene Rechnungen aus den Jahren 2013 bis 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 3'858'309.26 zu begleichen (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 13. September 2016 (Urk. 7/9 = Urk. 3/7 = Urk. 2) sistierte die Gesundheitsdirektion das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens der X.___ AG gegen die Gesundheitsdirektion (KV.2016.00027). 2.

Die X.___ AG erhob am 14. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 13. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Fr. 3'858'309.26 für die Behandlung von Zürcher Patientinnen und Patienten zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); das Verfahren sei mit dem Verfahren Nr. KV.2016.00027 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezieh ungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer-deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Die Sistierung eines Verfahrens kann sich unter anderem rechtfertigen, wenn dieses vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird, so unter anderem, wenn im anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für dessen Ausgang von massgebender Bedeutung sind (Martin Bertschi / Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 40). 2.

2.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde eine Verfahrenssistierung angeordnet, dies betreffend die von der Beschwerdeführerin geforderte Bezahlung offener Rechnungen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich in der Klinik der Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angeordnete Sistierung damit, dass die materielle Frage ihrer Leistungspflicht noch nicht beantwortet, sondern Gegen-stand des hängigen Verfahrens Nr. KV.2016.00027 sei (Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Sistierung sei nicht zweckmässig, das Zuwarten auf einen allfälligen zukünftigen Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 vermöge ihr schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Behandlung von Forderungen nach Kostengutsprachen nicht zu verdrängen (S. 16 Ziff. 44). Aus näher dargelegten Gründen (S. 16 f. Ziff. 46 ff.) habe ein Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 nur möglicherweise oder gar keine Auswirkung auf das vorliegende - den in Rechnung gestellten Gesamt betrag betreffende - Verfahren (S. 17 Ziff. 49). 3.

3.1

Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den ihr von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, hängt entscheidend davon ob, wie die Frage nach dem Umfang ihrer Leistungspflicht beantwortet wird, mithin davon , ob sie diese zu Recht auf vier Betten pro Jahr beschränkt hat. Über diese Frage wird - beziehungsweise wurde - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 entschieden. 3.2

Eine Sistierung des den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag betreffende Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beantwortung der Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht erweist sich somit als sachlich gerechtfertigt, sind doch der praxisgemäss vorausgesetzte Zusammenhang und die Relevanz des noch aussteh enden Entscheids für das zu sistierende Verfahren (vorstehend E. 1.2) offen sicht lich. 3.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Dies mit der Feststellung, dass diese zumindest im Grenzgebiet zwischen gerade noch zulässiger Prozesstaktik und nachgerade mutwilliger Prozessführung zu verorten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Staffelbach - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezieh ungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer-deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Die Sistierung eines Verfahrens kann sich unter anderem rechtfertigen, wenn dieses vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird, so unter anderem, wenn im anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für dessen Ausgang von massgebender Bedeutung sind (Martin Bertschi / Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 40).

E. 2 Die X.___ AG erhob am 14. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 13. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Fr. 3'858'309.26 für die Behandlung von Zürcher Patientinnen und Patienten zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); das Verfahren sei mit dem Verfahren Nr. KV.2016.00027 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde eine Verfahrenssistierung angeordnet, dies betreffend die von der Beschwerdeführerin geforderte Bezahlung offener Rechnungen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich in der Klinik der Beschwerdeführerin.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angeordnete Sistierung damit, dass die materielle Frage ihrer Leistungspflicht noch nicht beantwortet, sondern Gegen-stand des hängigen Verfahrens Nr. KV.2016.00027 sei (Urk. 2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Sistierung sei nicht zweckmässig, das Zuwarten auf einen allfälligen zukünftigen Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 vermöge ihr schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Behandlung von Forderungen nach Kostengutsprachen nicht zu verdrängen (S. 16 Ziff. 44). Aus näher dargelegten Gründen (S. 16 f. Ziff. 46 ff.) habe ein Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 nur möglicherweise oder gar keine Auswirkung auf das vorliegende - den in Rechnung gestellten Gesamt betrag betreffende - Verfahren (S. 17 Ziff. 49).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Staffelbach - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit

E. 3.1 Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den ihr von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, hängt entscheidend davon ob, wie die Frage nach dem Umfang ihrer Leistungspflicht beantwortet wird, mithin davon , ob sie diese zu Recht auf vier Betten pro Jahr beschränkt hat. Über diese Frage wird - beziehungsweise wurde - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 entschieden.

E. 3.2 Eine Sistierung des den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag betreffende Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beantwortung der Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht erweist sich somit als sachlich gerechtfertigt, sind doch der praxisgemäss vorausgesetzte Zusammenhang und die Relevanz des noch aussteh enden Entscheids für das zu sistierende Verfahren (vorstehend E. 1.2) offen sicht lich.

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Dies mit der Feststellung, dass diese zumindest im Grenzgebiet zwischen gerade noch zulässiger Prozesstaktik und nachgerade mutwilliger Prozessführung zu verorten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00093

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 29. Mai 2018 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach Walder Wyss AG, Rechtsanwälte Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beschränkte mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 3/8) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 3/10) ihre Finanzierungsbeiträge an die X.___ AG ab 1. Oktober 2013 auf die vier Betten, mit denen diese in der Spitalliste des Kantons Y.___ aufgeführt war.

Über die dagegen von der X.___ AG am 31. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wurde - nach Klärung der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (Urk. 9). 1.2

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 forderte die X.___ AG die Gesund heitsdirektion auf, offene Rechnungen aus den Jahren 2013 bis 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 3'858'309.26 zu begleichen (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 13. September 2016 (Urk. 7/9 = Urk. 3/7 = Urk. 2) sistierte die Gesundheitsdirektion das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens der X.___ AG gegen die Gesundheitsdirektion (KV.2016.00027). 2.

Die X.___ AG erhob am 14. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 13. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Fr. 3'858'309.26 für die Behandlung von Zürcher Patientinnen und Patienten zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); das Verfahren sei mit dem Verfahren Nr. KV.2016.00027 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezieh ungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer-deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Die Sistierung eines Verfahrens kann sich unter anderem rechtfertigen, wenn dieses vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird, so unter anderem, wenn im anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für dessen Ausgang von massgebender Bedeutung sind (Martin Bertschi / Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 40). 2.

2.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde eine Verfahrenssistierung angeordnet, dies betreffend die von der Beschwerdeführerin geforderte Bezahlung offener Rechnungen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich in der Klinik der Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angeordnete Sistierung damit, dass die materielle Frage ihrer Leistungspflicht noch nicht beantwortet, sondern Gegen-stand des hängigen Verfahrens Nr. KV.2016.00027 sei (Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Sistierung sei nicht zweckmässig, das Zuwarten auf einen allfälligen zukünftigen Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 vermöge ihr schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Behandlung von Forderungen nach Kostengutsprachen nicht zu verdrängen (S. 16 Ziff. 44). Aus näher dargelegten Gründen (S. 16 f. Ziff. 46 ff.) habe ein Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 nur möglicherweise oder gar keine Auswirkung auf das vorliegende - den in Rechnung gestellten Gesamt betrag betreffende - Verfahren (S. 17 Ziff. 49). 3.

3.1

Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den ihr von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, hängt entscheidend davon ob, wie die Frage nach dem Umfang ihrer Leistungspflicht beantwortet wird, mithin davon , ob sie diese zu Recht auf vier Betten pro Jahr beschränkt hat. Über diese Frage wird - beziehungsweise wurde - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 entschieden. 3.2

Eine Sistierung des den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag betreffende Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beantwortung der Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht erweist sich somit als sachlich gerechtfertigt, sind doch der praxisgemäss vorausgesetzte Zusammenhang und die Relevanz des noch aussteh enden Entscheids für das zu sistierende Verfahren (vorstehend E. 1.2) offen sicht lich. 3.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Dies mit der Feststellung, dass diese zumindest im Grenzgebiet zwischen gerade noch zulässiger Prozesstaktik und nachgerade mutwilliger Prozessführung zu verorten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Staffelbach - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher