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KV.2016.00048

Krankentaggeld; beweiskräftiges Gutachten, durch welches wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.

Zürich SozVersG · 2018-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 82 , war als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, Ebikon , tätig (Urk. 12/1 und Urk. 12/3) und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Helsana Versicherungen AG ( nach folgend: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG) für ein Krankentaggeld ver sichert , als die Y.___ AG den Versicherten am 17. März 2015 wegen einer seit dem 14 . Januar 201 5

beziehungsweise seit dem 2. März 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 12/3-4 ). Die Helsana richtete dem Versicherten vorerst Taggeldleistungen aus (Urk. 12/5) und liess ihn im weiteren Verlauf

psy chiatrisch begutachten ( Gutachten vom 19. August 2015 mit Ergänzung vom 18. September 2015, Urk. 12/21 und Urk. 12/25 ).

Mit Verfügung vom 2 3. September 2015 (Urk. 12/26 ) stellte die Helsana fest, dass de r Versicherte

in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur

wie der zu 100 % arbeitsfähig sei, und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleis tungen ab 8. Oktober 201 5. Dagegen wandte der Hausarzt des Versicherten ein, dass sich die Depression des Versicherten nicht verbessert habe und ein statio närer Aufenthalt in der psychosomatischen Abteilung des Reha z entrums in Z.___ vorgesehen sei (Urk. 12/27). Die Helsana hielt daraufhin am 1 6. Oktober 2015 an ihrer Verfügung fest und führte aus, während des stationä ren Aufenthaltes sei zwar eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, doch bestehe betreffend die Arbeitsunfähigkeit ab dann aufgrund der Auflösung des Arbeits verhältnisses per Ende August 2015 aktuell keine Versicherung mehr (Urk. 12/28).

Gegen di e Verfügung der Helsana vom 23. September 2015 erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2015 unter Beilage eines Arztberichts Ein sprache (Urk. 12/29 und Urk. 12/31 ), worauf hin die Helsana die Stellungnahme ihres psychiatrischen Vertrauensarztes

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2015 einholte (Urk. 12/33). Am 2 3. Dezember 2015 ergänzte der Versicherte seine Einsprache unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 12/36).

Im weiteren Ver lauf nahm die Helsana den provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 12/35) sowie den Bericht des Hausarztes

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 24. Februar 2016 (Urk. 12/40) zu den Akten und legte diese Dr. A.___ vor, welcher am 1 4. April 2016 Stellung nahm (Urk. 12/43). Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies die Helsana die erhobene Einsprache ab (Urk. 12/45 = Urk. 2). 2.

Am 1 5. Juni 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein sprache ent scheid vom 1 2. Mai 2016 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm das ihm gesetzlich zustehende Taggeld auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Be schwer de antwort vom 15. August 2016

schloss die Helsana auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2 ) . Mit Gerichts verfügung vom 3 0. August 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen und auf die Kos tenlosigkeit des Verfahrens hingewiesen (Urk. 13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest, wobei der Beschwerdeführer ergänzende Beweisanträge stellte , deren Abweisung die Beschwerdegegnerin beantragte (Replik vom 3. Oktober 2016, Urk. 14; Duplik vom 31. Oktober 2016, Urk. 18) . Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei ei nem Versicherer nach Art. 68 KVG (seit 1. Januar 2016 Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversiche rung; KVAG) eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeit gebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitneh merinnen als Kollektivver sicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). 1.2

Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälf te im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfä higkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Art. 72 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 KVG). Reg lementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeits un fähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). 1.3

Gemäss Art. 13.1 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein Taggeld aus zurichten (Urk. 2 S. 3) . Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs. 2 KVG vorge sehenen Möglichkeit, ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit unter 50 % zu versichern, Gebrauch gemacht. 1. 4

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Kranken versicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durch eine Beein trächtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig keit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 9. August 2015 sowie seine ergänzende Stellung nahme vom 1 8. September 2015 und gestützt auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. A.___ vom 1 0. November 2015 sowie vom 14. April 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide spätestens seit dem 8. Oktober 2015 an keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr . Vielmehr sei er in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, die ehemalige Arbeitgebe rin des Beschwerdeführers habe diesen zwar am 17. März 2015 ab 2. März 2015 krankgemeldet. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Taggeldkarte zuge stellt, auf welcher der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Beschwerden ab 14. Januar 2015 aufgeführt sei. Auch gemäss dem detaillierten Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 3 0. Juni 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit am 14. Januar 2015 begonnen, weshalb die Wartefrist dann zu laufen begonnen habe (Urk. 11 S. 3).

Primäradressat des provisorischen Austrittsberichts des B.___ vom 2 1. Dezember 2015 sei der behandelnde Psy chiater gewesen (vgl. Urk. 12/35). Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, weitere Berichte der Klinik ins aktuelle Verfahren einzubringen (Urk. 11 S. 3 f.). In keiner Weise habe der Beschwerdeführer dar gelegt, weswegen auf das Gutachten von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne. Eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Versicherungsträger begründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Befangenheit, und der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.___ stehe auch sonst nichts im Weg. Sodann habe Dr. A.___ nicht nur formale Aspekte berücksichtigt, sondern dargelegt, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2015 vorwiegend subjektives Befinden und keine objektiven Befunde wi e dergebe (Urk. 11 S. 4). Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerde führers seien unbegründet (Urk. 11 S. 5 f f . ).

Ihrer Duplik lässt sich entnehmen, bei der Thymushyperplasie habe es sich um einen Zufallsbefund gehandelt, welcher keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Ein somatisch-psychosomatisches Krankheitsbild habe vor der thorako skopischen

Thymektomie vom 7. Juli 2015 mitnichten vorgelegen (Urk. 18 S. 2 f.). Den definitiven Austrittsbericht sowie das Schreiben des Rechtsvert r eters des Beschwerdeführers vom 4. April 2016 habe sie nicht erhalten, sondern erst am 1 3. Mai 2016 habe sich dieser – unter Beilage seiner Vollmacht – erstmals an die Beschwerdegegnerin gewandt . Ferner seien dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 keine Befunde zu entnehmen (Urk. 18 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde , die Akten der Beschwerde gegnerin seien unvollständig oder ihm unvollständig ediert worden (Urk. 1 S. 4-5). Weiter beanstandete er in seiner Beschwerde, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___ , habe lediglich auf formale Aspekte Bezug genommen, hätte jedoch bei derart divergierenden ärztlichen Beurteilung en eine eigene Untersuchung vornehmen müssen, um sich eine unabhängige Meinung zu bilden . Der Bericht von Dr. D.___ gebe nur eine Momentaufnahme wieder

(Urk. 1 S. 6). Dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten bei Weitem nicht dieselben (finanziellen) Ressourcen zur Verfügung gestanden ( Urk. 1 S. 7). Dadurch, dass die Beschwer degegnerin keinen ausführlicheren Bericht von Dr. E.___

sowie der behandeln den Ärzte des Psychiatriestützpunktes des Spitals F.___

verlangt sowie die übrigen behandelnden Ärzte nicht zu einer Konkretisierung seiner Arbeitsun fähigkeit eingeladen habe, habe sie ihre Abklärungspflicht sowie Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verletzt (Urk. 1 S. 9 f f .). Ferner wandte er ein, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Differenzen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingegangen (Urk. 1 S. 8). Der im Gutachten von Dr. D.___ enthaltene Hinweis auf Aggravation widerspreche dem Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 1 5. Juni 201 5. Es müs se mittels Offenlegung der Finanzen

geklärt werden, ob es sich beim Gutachten von Dr. D.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beschwerdegegne rin handle (Urk. 1 S. 10). Zudem sei das Laborergebnis zu überprüfen (Urk. 1 S. 11). Bei den ungenügenden Abklärungen sei ihm die Taggeldleistung auf grund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner behandelnden Ärzte auszurichten (Urk. 1 S. 13).

In seiner Replik anerkannte er als Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit den

14. Januar 2015 (Urk. 14 S. 3). Weiter brachte er vor, er habe der Beschwerde gegnerin den definitiven Austrittsbericht de s Höhen zentrums

Z.___

mit Schreiben vom 4. April 2016 zukommen lassen , welchen diese unter Verlet zung seines rechtlichen Gehörs nicht zu den Akten genommen habe . Dieser Austrittsbericht weiche von der Beurteilung durch Dr. D.___ ab (Urk. 14 S. 3 f. ). Vor diesem Hintergrund habe das Gericht eine unabhängige Drittbeurteilung in Auftrag zu geben. Die Behandlung in

Z.___ sei indiziert gewesen und für die Dauer seines Aufenthalts dort sowie zuvor sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit belegt (Urk. 14 S. 4 f. ). Er schloss damit, dass Dr. D.___ Parteigutach ter und Dr. A.___

nicht auf der Liste der Vertrauensärzte sei (Urk. 14 S. 6). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 3 1. März 2015 über das Vorliegen einer Thymushyperplasie sowie eine seit 3 0. Januar 2014 ( in anderen Berichten : 14. Januar 2015, vgl. Urk. 12/6 , Urk. 12/13 ) bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/7). 3.2

Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Thoraxchirurgie am Stadtspital I.___ , führte am 2 4. April 2015 aus, bei der Thymushyperplasie handle es sich um einen Zufallsbefund, welcher nicht zu funktionellen Defiziten führe. Im Vorder grund stehe ein unklares Beschwerdebild (Urk. 12/9 S. 2-3). 3.3

Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 9. August 2015 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2015 (vgl. Urk. 12/21 S. 2) angegeben, wegen vermehrter Müdigkeit und Schmer zen im rechten Arm und in der Schulter seit Januar 2015 nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 12/21 S. 9).

Nach den aktuellen Beschwerden befragt habe er angegeben, dass er seit der Operation vom 7. Juli 2015 (Urk. 12/16 S. 1 f. , Urk. 12/17, Urk. 12/21 S. 9) Schmerzen an der rechten Brust sowie am rechten Arm habe, nervös sei, an Depressionen leide und sich innerlich schwach und schlecht fühle (Urk. 12/21 S. 13). Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10: F32.00), differentialdiagnostisch eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanz gebrauch (ICD-10: F17.24; Urk. 12/21 S. 19). Das Vorliegen einer chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) verneinte Dr. D.___

unter Hinweis auf die im sozialen Bereich vergleichsweise geringen Einschränkungen sowie die Hinweise auf Aggravation oder Simulation (Urk. 12/21 S. 26- 28 ).

Dr. D.___ gelangte zum Schlu ss, unter Berücksichtigung der g eklagten Beschwerden wie auch der erhobenen Befunde sei gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur anzunehmen (Urk. 12/21 S. 30). Die am 1 2. August 2015 erfolgte Einweisung in eine stationäre Behandlung aufgrund einer Parasuizidalität (Urk. 12/21 S. 15) weise auf eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands hin. Aus formalen Gründen sei für die Dauer der stationären Behandlung eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/21 S. 33). 3.4

Am 1 9. August 2015 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über den statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 2. bis am 1 8. August 2015 in ihrer psychiatrischen Klinik (Urk. 12/22 S. 1). Dem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer klage seit der Thymus-Operation vom Juli 2015 weiterhin über tolerierbare Schmerzen im rechten Schulterbereich und über eine Unruhe, Nervosität und Angst, welche zu Schlafschwierigkeiten führen würden. Er unternehme zurzeit nur wenig, treffe seit sieben Monaten kaum mehr Freunde, habe aber beim Austritt auf eigenen Wunsch im Sinn gehabt, sich eigenständig wieder eine Tagesstruktur aufzubauen und regelmässig mit Sport zu beginnen (Urk. 12/22 S. 1-3). Die Ärzte hielten hinsichtlich des psychischen Befundes fest, der Beschwerdeführer erscheine im Kontakt offen und auskunftsbereit und wir ke etwas müde. Es seien keine Konzentrations -, Auffassungs- oder Merkfähig k e itsstörungen objektivierbar . Der Beschwerdeführer erscheine affektarm, die Stimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit vermindert. Psychomoto risch sei er ruhig (Urk. 12/22 S. 2). Unter dem Titel „ Diagnosen ” führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Status nach Thymus-Operation am 7. Juli 2015 bei Hyperplasie sowie den Ausschluss einer Myasthenia gravis auf (Urk. 12/22 S. 1). 3.5

Dr. D.___ hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 8. September 2015 zum Bericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___

fest, anhand des erhobenen psychischen Befunds sei am ehesten eine leichtgradige depressive Symptomatik, nicht hingegen die genannte Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer bereits nach ein paar Tagen ein Wochenendurlaub gestattet worden sei, deute er dahingehend , dass die vom behandelnden Psy chiater erwähnte Parasuizidalität bereits nicht mehr im Vordergrund gestanden habe (Urk. 12/25 S. 2). Dass der Beschwerdeführer nach wenigen Tagen wieder habe austreten wollen, um sich eine Tagesstr uktur aufzubauen und Sport zu treiben, weise auf einen nicht wesentlichen Leidensdruck und einen intakten Antrieb hin (Urk. 12/25 S. 2). Zusammenfassend habe offenbar eine kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustands bestanden, jedoch keine erhebliche Verschlechterung darüber hinaus, sodass er empfehle, auf die versicherungspsy chiatrische Einschätzung in seinem Gutachten abzustellen (Urk. 12/25 S. 3). 3.6

Dr. E.___ berichtete am 2 1. Oktober 2015, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2015 in seiner Behandlung. Nach seiner Untersuchung vom 1 0. August 2015 habe er den Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen bis schweren depres siven Episode mit latenter Suizidalität, Somatisierung und Panikattacken ins Spital F.___ eingewiesen. Die Indikation für eine stationäre Behandlung auf der psychosomatischen Abteilung der Rehaklinik O.___ sei klar gegeben (Urk. 12/29 S. 1). Es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung und Schmerzstörung vor und der Beschwerdeführer leide unter Panikattacken. Er sei unverändert arbeitsunfähig und sollte dringend in eine stationäre Therapie, was er (der Beschwerdeführer) auch selber möchte (Urk. 12/29 S. 2). 3.7

Dr. A.___ führte am 1 0. November 2015 aus, das Gutachten von Dr. D.___ sei fundiert und nachvollziehbar, währenddem der Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2015 keinen Befund beinhalte und hauptsächlich aus anamnes tischen Momenten bestehe und die Beschwerden des Beschwerdeführers unkri tisch wiedergebe . Er schloss damit, dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Gutachten von Dr. D.___ weiterhin gegeben sei (Urk. 12/33 S. 2). 3.8

Dem provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 21. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eingetreten und am 2 2. Dezember 2015 ausgetreten sei. Für die Dauer des stationären Aufenthalts wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Die Assistenzärztin

Dr. med. univ. J.___ äusserte bei der Auflistung der Diagnosen den Verdacht auf eine Somati sierungs störung und nannte unter anderem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 12/35 S. 1-2).

Im definitiven Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 15/4) führten Dr. J.___ und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die selben Diagnosen auf (S. 1). Sie beschrieben den Beschwerdeführer als müde-erschöpft wirkend, mit im Gespräch weitgehend unauffälliger Konzentration, Aufmerksamkeit und unauffälligem Gedächtnis, mit deutlich eingeschränkter affektiver Schwingungsbreite bei massiv niedergedrückter Stimmung (S. 2). Weiter führten sie aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Einstieg ins The rapieprogramm gefunden und sich äusserst motiviert gezeigt. Subjektiv habe er am meisten von der Physiotherapie, der Wassertherapie und von der medizini sch en Trainingstherapie profitiert. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, beim Beschwerdeführer habe sich ein psychophysisches Erschöpfungs syndrom ent wickelt und er habe weiterhin Ängste vor weiteren Krankheiten . Die Schmerz situation habe insgesamt etwas gebessert werden können und seine Stimmung habe sich etwas aufgehellt (S. 3). 3.9

Am 2 4. Februar 2016 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer habe angegeben, von der stationären Behandlung im

L.___ profitiert zu haben. Dementsprechend sowie möglicherweise auch unter der Zuhilfenahme der regelmässigen Einnahme von Cipralex und bei Schlafstörun g en gelegentlich Mirtazapin habe sich der Umweltzustand zuhause langsam verbessert. Der Beschwerdeführer wolle wieder eine Arbeit suchen und sein Gesundheitszustand habe sich derart verb essert, dass er ihn seit dem 1. Februar 2016 wieder voll arbeitsfähig geschrieben habe (Urk. 12/40 S. 1). 3.10

Zum provisorischen Austrittsbericht des B.___ sowie zum Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, darin seien keine konk r eten Defizite aufgeführt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden. Ferner seien die psychiatrischen Diag nosen fachfremd gestellt worden (Urk. 12/43). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einstellung der Taggeldleistungen namentlich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 9. August 2015 sowie des sen Ergänzung vom 18. September 201 5. Das genannte psychiatrische Gutach ten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung sowie auf den anlässlich die ser Untersuchung erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es d ie gestellten Fra ge n umfassend. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5). 4.2

Dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stell te (Urk. 12/21 S. 19) beziehungsweise den Beschwerdefüh rer für voll arbeitsfähig hielt (Urk. 12/21 S. 30) , überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde ohne Hinweise auf Störungen der Konzentrationsfähig keit, Aufmerksamkeit oder Merkfähigkeit, bei während der gesamten Unter suchung stabiler Fähigkeit zu klarer, flüssiger und strukturierter Kommunika tion und angesichts dessen, dass kein durchgängig vorhandener depressiver Habitus erkennbar war (Urk. 12/21 S. 16 f.). Vielmehr lachte er mehrfach wäh rend der Exploration und beim Bearbeiten von Testfragen gemeinsam mit dem Dolmetscher, war weitgehend offen, freundlich und zugewandt (Urk. 12/21 S. 16).

Nicht nur Dr. D.___ , sondern auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___ sowie jene des B.___ vermochten keine Konzentrations-, Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen zu objekti vieren (Urk. 12/22 S. 2, Urk. 15/4 S. 2). Selbst Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 2. September 2015 aus, das Gedächtnis sei prima vista unauffällig und Konzentration sowie Aufmerksamkeit seien vorhanden (Urk. 12/44/9/4). Dazu, dass Dr. D.___ die angegebenen Antriebsstörungen nicht für objektivier bar hielt (Urk. 12/21 S. 17), passt, dass er täglich eine Stunde spazieren oder laufen geht, sich um seine Kinder kümmert, trotz fehlender Unternehmungslust mit seiner Tochter ins Schwimmbad geht (Urk. 12/21 S. 12 f.) und dass er nach wenigen Tagen wieder aus der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___ aus treten wollte, um sich eigenständig eine Tagesstruktur aufzubauen und regel mässig Sport zu treiben (Urk. 12/22 S. 3, Urk. 12/25 S. 2). Bei diesen Aktivitäten respektive den im sozialen Bereich vergleichsweise geringen Einschränkungen ist auch nachvollziehbar, dass Dr. D.___ das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung verneint hat. Dies namentlich auch aufgrund dessen, dass die genannten Schmerzen während der Exploration nicht sichtbar waren, sondern der Beschwerdeführer ruhig, ohne erkennbare Anzeichen von Schmerzen, ohne Bewegungsunruhe und ohne erkennbar schmerzhafte Bewegungseinschrän kungen auf einem Sessel sass (Urk. 12/21 S. 26-28). Passend dazu

erwähnten die Ärzte des Spitals F.___

tolerierbare Schmerzen ( Urk. 12/ 22 S. 1). Sodann ist die abschliessende Stellungnahme von Dr. A.___ ,

wonach in keinem der Berichte konkrete Defizite aufgeführt wurden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden (Urk. 12/ 43),

bei der gegebenen Akten lage nachvollziehbar . 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, Dr. A.___ hätte ihn selber untersuchen müssen (Urk. 1 S. 6). Eine solche Untersuchung durch Dr. A.___ war indes nicht angezeigt, zumal ein beweiskräftiges Gutachten vorlag, und die Berichte der behandelnden Ärzte dieses laut Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermochten. Daran, dass am Austrittsbericht de s

B.___ kein Facharzt beteiligt war, änderte sich auch mit dem Vorliegen des definitiven Austrittsberichts nichts, zumal es sich bei Dr. K.___ nicht um eine Psychia terin handelt. Hinzu kommt, dass auch im definitiven Austrittsbericht keine Herleitung der genannten Diagnosen ersichtlich ist, sondern sich in der Beurtei lung im Zusammenhang mit den Schmerzen der Hinweis auf ein psychophy sisches Erschöpfungssyndrom findet (Urk. 15/4 S. 3).

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schied liche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichti ge – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Für ein Handeln zugunsten ihres Kunden spricht demgegenüber, dass die Einweisung ins

L.___ offenbar auf dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiteren stationä ren Therapie fusste (Urk. 12/ 44/9/5) und dass die Gesundschreibung per Februar 2016 unter anderem auf dem Willen des Beschwerdeführers, wieder zu arbeiten, gründete (Urk. 12/40 S. 1).

Hingegen wäre es notwendig, die Angaben des Beschwerdeführers kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt vorliegend in besonderer Weise , da der Beschwerdeführer beispielsweise ange geben hatte, seine Medikamente regelmässig einzunehmen (Urk. 12/21 S. 10 und S. 14), diese jedoch im Labor nicht nachgewiesen werden konnten (Urk. 12/21 S. 18). Hinweise auf bei der Laboruntersuchung unterlaufene Fehler fehlen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf eine erneute Laborunter suchung (Urk. 1 S. 11 ) abzuweisen ist. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Medikamente eine Woche nach dem Austritt aus dem Spital F.___ eigenständig wieder abgesetzt hat (Urk. 12/44/9/4), was den sinngemässen Einwand, dass etwas Derartiges keinesfalls möglich sein könnte, nicht gerade stützt. Überdies wiesen die Ergebnisse des bei Dr. D.___ ausgefüllten Selbsteinschätzungsfragebogens auf ein absichtliches Erzeugen respektive ein Übertreiben körperlicher oder psychischer Symptome ( Malinge ring ) hin (Urk. 12/21 S. 18). Dass dies bei der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 5. Juni 2015 gemäss Dr. G.___ nicht der Fall war (Urk. 12/11 S. 2), vermag daran entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) nichts zu ändern.

Bei Dr. D.___ schilderte der Beschwerdeführer denn auch seine Beschwerden nur vage und konnte sie trotz Nachfragen nicht kon kretisieren (Urk. 12/21 S. 16 und S. 20). Hinzu kommt, dass er

den Tagesablauf ungenau und ausweichend schilderte (Urk. 12/21 S. 17) und zum Beispiel angab, momentan keine grösseren Strecken mit dem Auto zu fahren (Urk. 12/21 S. 13), indes mit dem Auto nach Basel zur Begutachtung gefahren war (Urk. 12/21 S. 11).

Bei diesen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar, dass die behandelnden Ärzte, welche unkritisch auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellten, zu einer anderen Beurteilung gelangten. Dies vermag nach dem Gesagten keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ zu erwecken. 4.4

Weiter postulierte der Beschwerdeführer, es könnte sich beim Gutachten von Dr. D.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beschwerdegegnerin gehandelt haben , weshalb d er Gutachter seine Finanzen offenzulegen habe (Urk. 1 S. 10 ). D as Auftrags- und Honorarvolumen schafft jedoch für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den Auftraggebern (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf

BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 2 5. Januar 2016 E. 3.2.1) respek tive vermag eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Versicherungsträger keine Befangenheit zu begründen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_29 9/2010 vom 30. Juni 2010 E. 4.6, 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2).

A ndere konkrete Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsgutachten liegen nicht vor. 4.5

Insgesamt erweisen sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als ausreichend abgeklärt, sodass dem Vorwurf der Verletzung der Abklärungspflicht (Urk. 1 S. 9 ff.) nicht zu folgen ist.

Was den Austrittsbericht des B.___ betrifft, ist fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihre r Anfrage vom 13. Januar 2016 (Urk. 12/38) den definitiven Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 (vgl. Urk. 15/4) offenbar nicht erhalten hat .

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe der Beschwerdegegnerin diesen Bericht mit Schreiben vom 4. April 2016 zukommen lassen (Urk. 14 S. 3, Urk. 15/3-4). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dieses (nicht unterzeichnete) Schreiben erhalten zu haben, und weist darauf hin, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals am 1 3. Mai 2016 mit ihr in Kontakt getreten sei, als er auch seine Vollmacht eingereicht habe (Urk. 18 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 12/46-47).

Dass er seine Vollmacht (erst) dann eingereicht hat, trifft zu (Urk. 12/46 S. 2) . Ferner hat der Beschwer deführer erst in der Replik geltend gemacht, den definitiven Austrittsbericht der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben, währenddem er dies in der zeitnäheren Beschwerde vom 1 5. Juni 2016 nicht vorgebracht hatte, sondern ausgeführt hatte, entweder habe sie diesen Bericht nie zu Gesicht bekommen oder nicht zu den ihm zugestellten Akten gelegt

(Urk. 1 S. 6). Vor diesem Hintergrund steht nicht fest , dass die Beschwerdegegnerin den Bericht erhalten und unterschlagen hat. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer, der über den Bericht verfügte, unbenommen, sich dazu zu äussern. 4.6

Nach dem Gesagten wurde im Gutachten von Dr. D.___ , welches einen beweis wertigen fachärztlichen Bericht darstellt, eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründet er Weise verneint , und die gegenteiligen Einschätzungen ver mögen keine Zweifel daran zu erwecken. Demnach besteht im konkreten Einzel fall auch kein Beweisbedarf, der die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens erfordern würde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 7.1). Vielmehr ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 82 , war als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, Ebikon , tätig (Urk. 12/1 und Urk. 12/3) und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Helsana Versicherungen AG ( nach folgend: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG) für ein Krankentaggeld ver sichert , als die Y.___ AG den Versicherten am 17. März 2015 wegen einer seit dem 14 . Januar 201

E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei ei nem Versicherer nach Art. 68 KVG (seit 1. Januar 2016 Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversiche rung; KVAG) eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeit gebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitneh merinnen als Kollektivver sicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG).

E. 1.2 Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälf te im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfä higkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Art. 72 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 KVG). Reg lementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeits un fähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 13.1 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein Taggeld aus zurichten (Urk. 2 S. 3) . Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs. 2 KVG vorge sehenen Möglichkeit, ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit unter 50 % zu versichern, Gebrauch gemacht. 1. 4

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Kranken versicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durch eine Beein trächtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig keit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. 1.

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 9. August 2015 sowie seine ergänzende Stellung nahme vom 1 8. September 2015 und gestützt auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. A.___ vom 1 0. November 2015 sowie vom 14. April 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide spätestens seit dem 8. Oktober 2015 an keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr . Vielmehr sei er in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, die ehemalige Arbeitgebe rin des Beschwerdeführers habe diesen zwar am 17. März 2015 ab 2. März 2015 krankgemeldet. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Taggeldkarte zuge stellt, auf welcher der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Beschwerden ab 14. Januar 2015 aufgeführt sei. Auch gemäss dem detaillierten Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 3 0. Juni 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit am 14. Januar 2015 begonnen, weshalb die Wartefrist dann zu laufen begonnen habe (Urk. 11 S. 3).

Primäradressat des provisorischen Austrittsberichts des B.___ vom 2 1. Dezember 2015 sei der behandelnde Psy chiater gewesen (vgl. Urk. 12/35). Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, weitere Berichte der Klinik ins aktuelle Verfahren einzubringen (Urk. 11 S. 3 f.). In keiner Weise habe der Beschwerdeführer dar gelegt, weswegen auf das Gutachten von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne. Eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Versicherungsträger begründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Befangenheit, und der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.___ stehe auch sonst nichts im Weg. Sodann habe Dr. A.___ nicht nur formale Aspekte berücksichtigt, sondern dargelegt, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2015 vorwiegend subjektives Befinden und keine objektiven Befunde wi e dergebe (Urk. 11 S. 4). Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerde führers seien unbegründet (Urk. 11 S. 5 f f . ).

Ihrer Duplik lässt sich entnehmen, bei der Thymushyperplasie habe es sich um einen Zufallsbefund gehandelt, welcher keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Ein somatisch-psychosomatisches Krankheitsbild habe vor der thorako skopischen

Thymektomie vom 7. Juli 2015 mitnichten vorgelegen (Urk. 18 S. 2 f.). Den definitiven Austrittsbericht sowie das Schreiben des Rechtsvert r eters des Beschwerdeführers vom 4. April 2016 habe sie nicht erhalten, sondern erst am 1 3. Mai 2016 habe sich dieser – unter Beilage seiner Vollmacht – erstmals an die Beschwerdegegnerin gewandt . Ferner seien dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 keine Befunde zu entnehmen (Urk. 18 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde , die Akten der Beschwerde gegnerin seien unvollständig oder ihm unvollständig ediert worden (Urk. 1 S. 4-5). Weiter beanstandete er in seiner Beschwerde, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___ , habe lediglich auf formale Aspekte Bezug genommen, hätte jedoch bei derart divergierenden ärztlichen Beurteilung en eine eigene Untersuchung vornehmen müssen, um sich eine unabhängige Meinung zu bilden . Der Bericht von Dr. D.___ gebe nur eine Momentaufnahme wieder

(Urk. 1 S. 6). Dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten bei Weitem nicht dieselben (finanziellen) Ressourcen zur Verfügung gestanden ( Urk. 1 S. 7). Dadurch, dass die Beschwer degegnerin keinen ausführlicheren Bericht von Dr. E.___

sowie der behandeln den Ärzte des Psychiatriestützpunktes des Spitals F.___

verlangt sowie die übrigen behandelnden Ärzte nicht zu einer Konkretisierung seiner Arbeitsun fähigkeit eingeladen habe, habe sie ihre Abklärungspflicht sowie Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verletzt (Urk. 1 S. 9 f f .). Ferner wandte er ein, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Differenzen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingegangen (Urk. 1 S. 8). Der im Gutachten von Dr. D.___ enthaltene Hinweis auf Aggravation widerspreche dem Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 1 5. Juni 201 5. Es müs se mittels Offenlegung der Finanzen

geklärt werden, ob es sich beim Gutachten von Dr. D.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beschwerdegegne rin handle (Urk. 1 S. 10). Zudem sei das Laborergebnis zu überprüfen (Urk. 1 S. 11). Bei den ungenügenden Abklärungen sei ihm die Taggeldleistung auf grund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner behandelnden Ärzte auszurichten (Urk. 1 S. 13).

In seiner Replik anerkannte er als Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit den

14. Januar 2015 (Urk. 14 S. 3). Weiter brachte er vor, er habe der Beschwerde gegnerin den definitiven Austrittsbericht de s Höhen zentrums

Z.___

mit Schreiben vom 4. April 2016 zukommen lassen , welchen diese unter Verlet zung seines rechtlichen Gehörs nicht zu den Akten genommen habe . Dieser Austrittsbericht weiche von der Beurteilung durch Dr. D.___ ab (Urk. 14 S. 3 f. ). Vor diesem Hintergrund habe das Gericht eine unabhängige Drittbeurteilung in Auftrag zu geben. Die Behandlung in

Z.___ sei indiziert gewesen und für die Dauer seines Aufenthalts dort sowie zuvor sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit belegt (Urk. 14 S. 4 f. ). Er schloss damit, dass Dr. D.___ Parteigutach ter und Dr. A.___

nicht auf der Liste der Vertrauensärzte sei (Urk. 14 S. 6). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 3 1. März 2015 über das Vorliegen einer Thymushyperplasie sowie eine seit 3 0. Januar 2014 ( in anderen Berichten : 14. Januar 2015, vgl. Urk. 12/6 , Urk. 12/13 ) bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/7). 3.2

Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Thoraxchirurgie am Stadtspital I.___ , führte am 2 4. April 2015 aus, bei der Thymushyperplasie handle es sich um einen Zufallsbefund, welcher nicht zu funktionellen Defiziten führe. Im Vorder grund stehe ein unklares Beschwerdebild (Urk. 12/9 S. 2-3). 3.3

Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 9. August 2015 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2015 (vgl. Urk. 12/21 S. 2) angegeben, wegen vermehrter Müdigkeit und Schmer zen im rechten Arm und in der Schulter seit Januar 2015 nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 12/21 S. 9).

Nach den aktuellen Beschwerden befragt habe er angegeben, dass er seit der Operation vom 7. Juli 2015 (Urk. 12/16 S. 1 f. , Urk. 12/17, Urk. 12/21 S. 9) Schmerzen an der rechten Brust sowie am rechten Arm habe, nervös sei, an Depressionen leide und sich innerlich schwach und schlecht fühle (Urk. 12/21 S. 13). Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10: F32.00), differentialdiagnostisch eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanz gebrauch (ICD-10: F17.24; Urk. 12/21 S. 19). Das Vorliegen einer chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) verneinte Dr. D.___

unter Hinweis auf die im sozialen Bereich vergleichsweise geringen Einschränkungen sowie die Hinweise auf Aggravation oder Simulation (Urk. 12/21 S. 26- 28 ).

Dr. D.___ gelangte zum Schlu ss, unter Berücksichtigung der g eklagten Beschwerden wie auch der erhobenen Befunde sei gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur anzunehmen (Urk. 12/21 S. 30). Die am 1 2. August 2015 erfolgte Einweisung in eine stationäre Behandlung aufgrund einer Parasuizidalität (Urk. 12/21 S. 15) weise auf eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands hin. Aus formalen Gründen sei für die Dauer der stationären Behandlung eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/21 S. 33). 3.4

Am 1 9. August 2015 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über den statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 2. bis am 1 8. August 2015 in ihrer psychiatrischen Klinik (Urk. 12/22 S. 1). Dem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer klage seit der Thymus-Operation vom Juli 2015 weiterhin über tolerierbare Schmerzen im rechten Schulterbereich und über eine Unruhe, Nervosität und Angst, welche zu Schlafschwierigkeiten führen würden. Er unternehme zurzeit nur wenig, treffe seit sieben Monaten kaum mehr Freunde, habe aber beim Austritt auf eigenen Wunsch im Sinn gehabt, sich eigenständig wieder eine Tagesstruktur aufzubauen und regelmässig mit Sport zu beginnen (Urk. 12/22 S. 1-3). Die Ärzte hielten hinsichtlich des psychischen Befundes fest, der Beschwerdeführer erscheine im Kontakt offen und auskunftsbereit und wir ke etwas müde. Es seien keine Konzentrations -, Auffassungs- oder Merkfähig k e itsstörungen objektivierbar . Der Beschwerdeführer erscheine affektarm, die Stimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit vermindert. Psychomoto risch sei er ruhig (Urk. 12/22 S. 2). Unter dem Titel „ Diagnosen ” führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Status nach Thymus-Operation am 7. Juli 2015 bei Hyperplasie sowie den Ausschluss einer Myasthenia gravis auf (Urk. 12/22 S. 1). 3.5

Dr. D.___ hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 8. September 2015 zum Bericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___

fest, anhand des erhobenen psychischen Befunds sei am ehesten eine leichtgradige depressive Symptomatik, nicht hingegen die genannte Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer bereits nach ein paar Tagen ein Wochenendurlaub gestattet worden sei, deute er dahingehend , dass die vom behandelnden Psy chiater erwähnte Parasuizidalität bereits nicht mehr im Vordergrund gestanden habe (Urk. 12/25 S. 2). Dass der Beschwerdeführer nach wenigen Tagen wieder habe austreten wollen, um sich eine Tagesstr uktur aufzubauen und Sport zu treiben, weise auf einen nicht wesentlichen Leidensdruck und einen intakten Antrieb hin (Urk. 12/25 S. 2). Zusammenfassend habe offenbar eine kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustands bestanden, jedoch keine erhebliche Verschlechterung darüber hinaus, sodass er empfehle, auf die versicherungspsy chiatrische Einschätzung in seinem Gutachten abzustellen (Urk. 12/25 S. 3). 3.6

Dr. E.___ berichtete am 2 1. Oktober 2015, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2015 in seiner Behandlung. Nach seiner Untersuchung vom 1 0. August 2015 habe er den Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen bis schweren depres siven Episode mit latenter Suizidalität, Somatisierung und Panikattacken ins Spital F.___ eingewiesen. Die Indikation für eine stationäre Behandlung auf der psychosomatischen Abteilung der Rehaklinik O.___ sei klar gegeben (Urk. 12/29 S. 1). Es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung und Schmerzstörung vor und der Beschwerdeführer leide unter Panikattacken. Er sei unverändert arbeitsunfähig und sollte dringend in eine stationäre Therapie, was er (der Beschwerdeführer) auch selber möchte (Urk. 12/29 S. 2). 3.7

Dr. A.___ führte am 1 0. November 2015 aus, das Gutachten von Dr. D.___ sei fundiert und nachvollziehbar, währenddem der Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2015 keinen Befund beinhalte und hauptsächlich aus anamnes tischen Momenten bestehe und die Beschwerden des Beschwerdeführers unkri tisch wiedergebe . Er schloss damit, dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Gutachten von Dr. D.___ weiterhin gegeben sei (Urk. 12/33 S. 2). 3.8

Dem provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 21. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eingetreten und am 2 2. Dezember 2015 ausgetreten sei. Für die Dauer des stationären Aufenthalts wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Die Assistenzärztin

Dr. med. univ. J.___ äusserte bei der Auflistung der Diagnosen den Verdacht auf eine Somati sierungs störung und nannte unter anderem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 12/35 S. 1-2).

Im definitiven Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 15/4) führten Dr. J.___ und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die selben Diagnosen auf (S. 1). Sie beschrieben den Beschwerdeführer als müde-erschöpft wirkend, mit im Gespräch weitgehend unauffälliger Konzentration, Aufmerksamkeit und unauffälligem Gedächtnis, mit deutlich eingeschränkter affektiver Schwingungsbreite bei massiv niedergedrückter Stimmung (S. 2). Weiter führten sie aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Einstieg ins The rapieprogramm gefunden und sich äusserst motiviert gezeigt. Subjektiv habe er am meisten von der Physiotherapie, der Wassertherapie und von der medizini sch en Trainingstherapie profitiert. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, beim Beschwerdeführer habe sich ein psychophysisches Erschöpfungs syndrom ent wickelt und er habe weiterhin Ängste vor weiteren Krankheiten . Die Schmerz situation habe insgesamt etwas gebessert werden können und seine Stimmung habe sich etwas aufgehellt (S. 3). 3.9

Am 2 4. Februar 2016 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer habe angegeben, von der stationären Behandlung im

L.___ profitiert zu haben. Dementsprechend sowie möglicherweise auch unter der Zuhilfenahme der regelmässigen Einnahme von Cipralex und bei Schlafstörun g en gelegentlich Mirtazapin habe sich der Umweltzustand zuhause langsam verbessert. Der Beschwerdeführer wolle wieder eine Arbeit suchen und sein Gesundheitszustand habe sich derart verb essert, dass er ihn seit dem 1. Februar 2016 wieder voll arbeitsfähig geschrieben habe (Urk. 12/40 S. 1). 3.10

Zum provisorischen Austrittsbericht des B.___ sowie zum Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, darin seien keine konk r eten Defizite aufgeführt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden. Ferner seien die psychiatrischen Diag nosen fachfremd gestellt worden (Urk. 12/43). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einstellung der Taggeldleistungen namentlich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 9. August 2015 sowie des sen Ergänzung vom 18. September 201 5. Das genannte psychiatrische Gutach ten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung sowie auf den anlässlich die ser Untersuchung erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es d ie gestellten Fra ge n umfassend. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5). 4.2

Dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stell te (Urk. 12/21 S. 19) beziehungsweise den Beschwerdefüh rer für voll arbeitsfähig hielt (Urk. 12/21 S. 30) , überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde ohne Hinweise auf Störungen der Konzentrationsfähig keit, Aufmerksamkeit oder Merkfähigkeit, bei während der gesamten Unter suchung stabiler Fähigkeit zu klarer, flüssiger und strukturierter Kommunika tion und angesichts dessen, dass kein durchgängig vorhandener depressiver Habitus erkennbar war (Urk. 12/21 S. 16 f.). Vielmehr lachte er mehrfach wäh rend der Exploration und beim Bearbeiten von Testfragen gemeinsam mit dem Dolmetscher, war weitgehend offen, freundlich und zugewandt (Urk. 12/21 S. 16).

Nicht nur Dr. D.___ , sondern auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___ sowie jene des B.___ vermochten keine Konzentrations-, Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen zu objekti vieren (Urk. 12/22 S. 2, Urk. 15/4 S. 2). Selbst Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 2. September 2015 aus, das Gedächtnis sei prima vista unauffällig und Konzentration sowie Aufmerksamkeit seien vorhanden (Urk. 12/44/9/4). Dazu, dass Dr. D.___ die angegebenen Antriebsstörungen nicht für objektivier bar hielt (Urk. 12/21 S. 17), passt, dass er täglich eine Stunde spazieren oder laufen geht, sich um seine Kinder kümmert, trotz fehlender Unternehmungslust mit seiner Tochter ins Schwimmbad geht (Urk. 12/21 S. 12 f.) und dass er nach wenigen Tagen wieder aus der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___ aus treten wollte, um sich eigenständig eine Tagesstruktur aufzubauen und regel mässig Sport zu treiben (Urk. 12/22 S. 3, Urk. 12/25 S. 2). Bei diesen Aktivitäten respektive den im sozialen Bereich vergleichsweise geringen Einschränkungen ist auch nachvollziehbar, dass Dr. D.___ das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung verneint hat. Dies namentlich auch aufgrund dessen, dass die genannten Schmerzen während der Exploration nicht sichtbar waren, sondern der Beschwerdeführer ruhig, ohne erkennbare Anzeichen von Schmerzen, ohne Bewegungsunruhe und ohne erkennbar schmerzhafte Bewegungseinschrän kungen auf einem Sessel sass (Urk. 12/21 S. 26-28). Passend dazu

erwähnten die Ärzte des Spitals F.___

tolerierbare Schmerzen ( Urk. 12/ 22 S. 1). Sodann ist die abschliessende Stellungnahme von Dr. A.___ ,

wonach in keinem der Berichte konkrete Defizite aufgeführt wurden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden (Urk. 12/ 43),

bei der gegebenen Akten lage nachvollziehbar . 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, Dr. A.___ hätte ihn selber untersuchen müssen (Urk. 1 S. 6). Eine solche Untersuchung durch Dr. A.___ war indes nicht angezeigt, zumal ein beweiskräftiges Gutachten vorlag, und die Berichte der behandelnden Ärzte dieses laut Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermochten. Daran, dass am Austrittsbericht de s

B.___ kein Facharzt beteiligt war, änderte sich auch mit dem Vorliegen des definitiven Austrittsberichts nichts, zumal es sich bei Dr. K.___ nicht um eine Psychia terin handelt. Hinzu kommt, dass auch im definitiven Austrittsbericht keine Herleitung der genannten Diagnosen ersichtlich ist, sondern sich in der Beurtei lung im Zusammenhang mit den Schmerzen der Hinweis auf ein psychophy sisches Erschöpfungssyndrom findet (Urk. 15/4 S. 3).

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schied liche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichti ge – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Für ein Handeln zugunsten ihres Kunden spricht demgegenüber, dass die Einweisung ins

L.___ offenbar auf dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiteren stationä ren Therapie fusste (Urk. 12/ 44/9/5) und dass die Gesundschreibung per Februar 2016 unter anderem auf dem Willen des Beschwerdeführers, wieder zu arbeiten, gründete (Urk. 12/40 S. 1).

Hingegen wäre es notwendig, die Angaben des Beschwerdeführers kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt vorliegend in besonderer Weise , da der Beschwerdeführer beispielsweise ange geben hatte, seine Medikamente regelmässig einzunehmen (Urk. 12/21 S. 10 und S. 14), diese jedoch im Labor nicht nachgewiesen werden konnten (Urk. 12/21 S. 18). Hinweise auf bei der Laboruntersuchung unterlaufene Fehler fehlen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf eine erneute Laborunter suchung (Urk. 1 S. 11 ) abzuweisen ist. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Medikamente eine Woche nach dem Austritt aus dem Spital F.___ eigenständig wieder abgesetzt hat (Urk. 12/44/9/4), was den sinngemässen Einwand, dass etwas Derartiges keinesfalls möglich sein könnte, nicht gerade stützt. Überdies wiesen die Ergebnisse des bei Dr. D.___ ausgefüllten Selbsteinschätzungsfragebogens auf ein absichtliches Erzeugen respektive ein Übertreiben körperlicher oder psychischer Symptome ( Malinge ring ) hin (Urk. 12/21 S. 18). Dass dies bei der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 5. Juni 2015 gemäss Dr. G.___ nicht der Fall war (Urk. 12/11 S. 2), vermag daran entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) nichts zu ändern.

Bei Dr. D.___ schilderte der Beschwerdeführer denn auch seine Beschwerden nur vage und konnte sie trotz Nachfragen nicht kon kretisieren (Urk. 12/21 S. 16 und S. 20). Hinzu kommt, dass er

den Tagesablauf ungenau und ausweichend schilderte (Urk. 12/21 S. 17) und zum Beispiel angab, momentan keine grösseren Strecken mit dem Auto zu fahren (Urk. 12/21 S. 13), indes mit dem Auto nach Basel zur Begutachtung gefahren war (Urk. 12/21 S. 11).

Bei diesen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar, dass die behandelnden Ärzte, welche unkritisch auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellten, zu einer anderen Beurteilung gelangten. Dies vermag nach dem Gesagten keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ zu erwecken. 4.4

Weiter postulierte der Beschwerdeführer, es könnte sich beim Gutachten von Dr. D.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beschwerdegegnerin gehandelt haben , weshalb d er Gutachter seine Finanzen offenzulegen habe (Urk. 1 S. 10 ). D as Auftrags- und Honorarvolumen schafft jedoch für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den Auftraggebern (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf

BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 2 5. Januar 2016 E. 3.2.1) respek tive vermag eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Versicherungsträger keine Befangenheit zu begründen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_29 9/2010 vom 30. Juni 2010 E. 4.6, 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2).

A ndere konkrete Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsgutachten liegen nicht vor. 4.5

Insgesamt erweisen sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als ausreichend abgeklärt, sodass dem Vorwurf der Verletzung der Abklärungspflicht (Urk. 1 S. 9 ff.) nicht zu folgen ist.

Was den Austrittsbericht des B.___ betrifft, ist fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihre r Anfrage vom 13. Januar 2016 (Urk. 12/38) den definitiven Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 (vgl. Urk. 15/4) offenbar nicht erhalten hat .

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe der Beschwerdegegnerin diesen Bericht mit Schreiben vom 4. April 2016 zukommen lassen (Urk. 14 S. 3, Urk. 15/3-4). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dieses (nicht unterzeichnete) Schreiben erhalten zu haben, und weist darauf hin, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals am 1 3. Mai 2016 mit ihr in Kontakt getreten sei, als er auch seine Vollmacht eingereicht habe (Urk. 18 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 12/46-47).

Dass er seine Vollmacht (erst) dann eingereicht hat, trifft zu (Urk. 12/46 S. 2) . Ferner hat der Beschwer deführer erst in der Replik geltend gemacht, den definitiven Austrittsbericht der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben, währenddem er dies in der zeitnäheren Beschwerde vom 1 5. Juni 2016 nicht vorgebracht hatte, sondern ausgeführt hatte, entweder habe sie diesen Bericht nie zu Gesicht bekommen oder nicht zu den ihm zugestellten Akten gelegt

(Urk. 1 S. 6). Vor diesem Hintergrund steht nicht fest , dass die Beschwerdegegnerin den Bericht erhalten und unterschlagen hat. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer, der über den Bericht verfügte, unbenommen, sich dazu zu äussern. 4.6

Nach dem Gesagten wurde im Gutachten von Dr. D.___ , welches einen beweis wertigen fachärztlichen Bericht darstellt, eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründet er Weise verneint , und die gegenteiligen Einschätzungen ver mögen keine Zweifel daran zu erwecken. Demnach besteht im konkreten Einzel fall auch kein Beweisbedarf, der die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens erfordern würde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 7.1). Vielmehr ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2016.00048

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

21. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 82 , war als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, Ebikon , tätig (Urk. 12/1 und Urk. 12/3) und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Helsana Versicherungen AG ( nach folgend: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG) für ein Krankentaggeld ver sichert , als die Y.___ AG den Versicherten am 17. März 2015 wegen einer seit dem 14 . Januar 201 5

beziehungsweise seit dem 2. März 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 12/3-4 ). Die Helsana richtete dem Versicherten vorerst Taggeldleistungen aus (Urk. 12/5) und liess ihn im weiteren Verlauf

psy chiatrisch begutachten ( Gutachten vom 19. August 2015 mit Ergänzung vom 18. September 2015, Urk. 12/21 und Urk. 12/25 ).

Mit Verfügung vom 2 3. September 2015 (Urk. 12/26 ) stellte die Helsana fest, dass de r Versicherte

in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur

wie der zu 100 % arbeitsfähig sei, und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleis tungen ab 8. Oktober 201 5. Dagegen wandte der Hausarzt des Versicherten ein, dass sich die Depression des Versicherten nicht verbessert habe und ein statio närer Aufenthalt in der psychosomatischen Abteilung des Reha z entrums in Z.___ vorgesehen sei (Urk. 12/27). Die Helsana hielt daraufhin am 1 6. Oktober 2015 an ihrer Verfügung fest und führte aus, während des stationä ren Aufenthaltes sei zwar eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, doch bestehe betreffend die Arbeitsunfähigkeit ab dann aufgrund der Auflösung des Arbeits verhältnisses per Ende August 2015 aktuell keine Versicherung mehr (Urk. 12/28).

Gegen di e Verfügung der Helsana vom 23. September 2015 erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2015 unter Beilage eines Arztberichts Ein sprache (Urk. 12/29 und Urk. 12/31 ), worauf hin die Helsana die Stellungnahme ihres psychiatrischen Vertrauensarztes

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2015 einholte (Urk. 12/33). Am 2 3. Dezember 2015 ergänzte der Versicherte seine Einsprache unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 12/36).

Im weiteren Ver lauf nahm die Helsana den provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 12/35) sowie den Bericht des Hausarztes

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 24. Februar 2016 (Urk. 12/40) zu den Akten und legte diese Dr. A.___ vor, welcher am 1 4. April 2016 Stellung nahm (Urk. 12/43). Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies die Helsana die erhobene Einsprache ab (Urk. 12/45 = Urk. 2). 2.

Am 1 5. Juni 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein sprache ent scheid vom 1 2. Mai 2016 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm das ihm gesetzlich zustehende Taggeld auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Be schwer de antwort vom 15. August 2016

schloss die Helsana auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2 ) . Mit Gerichts verfügung vom 3 0. August 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen und auf die Kos tenlosigkeit des Verfahrens hingewiesen (Urk. 13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest, wobei der Beschwerdeführer ergänzende Beweisanträge stellte , deren Abweisung die Beschwerdegegnerin beantragte (Replik vom 3. Oktober 2016, Urk. 14; Duplik vom 31. Oktober 2016, Urk. 18) . Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei ei nem Versicherer nach Art. 68 KVG (seit 1. Januar 2016 Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversiche rung; KVAG) eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeit gebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitneh merinnen als Kollektivver sicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). 1.2

Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälf te im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfä higkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Art. 72 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 KVG). Reg lementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeits un fähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). 1.3

Gemäss Art. 13.1 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein Taggeld aus zurichten (Urk. 2 S. 3) . Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs. 2 KVG vorge sehenen Möglichkeit, ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit unter 50 % zu versichern, Gebrauch gemacht. 1. 4

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Kranken versicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durch eine Beein trächtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig keit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 9. August 2015 sowie seine ergänzende Stellung nahme vom 1 8. September 2015 und gestützt auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. A.___ vom 1 0. November 2015 sowie vom 14. April 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide spätestens seit dem 8. Oktober 2015 an keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr . Vielmehr sei er in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, die ehemalige Arbeitgebe rin des Beschwerdeführers habe diesen zwar am 17. März 2015 ab 2. März 2015 krankgemeldet. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Taggeldkarte zuge stellt, auf welcher der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Beschwerden ab 14. Januar 2015 aufgeführt sei. Auch gemäss dem detaillierten Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 3 0. Juni 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit am 14. Januar 2015 begonnen, weshalb die Wartefrist dann zu laufen begonnen habe (Urk. 11 S. 3).

Primäradressat des provisorischen Austrittsberichts des B.___ vom 2 1. Dezember 2015 sei der behandelnde Psy chiater gewesen (vgl. Urk. 12/35). Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, weitere Berichte der Klinik ins aktuelle Verfahren einzubringen (Urk. 11 S. 3 f.). In keiner Weise habe der Beschwerdeführer dar gelegt, weswegen auf das Gutachten von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne. Eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Versicherungsträger begründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Befangenheit, und der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.___ stehe auch sonst nichts im Weg. Sodann habe Dr. A.___ nicht nur formale Aspekte berücksichtigt, sondern dargelegt, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2015 vorwiegend subjektives Befinden und keine objektiven Befunde wi e dergebe (Urk. 11 S. 4). Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerde führers seien unbegründet (Urk. 11 S. 5 f f . ).

Ihrer Duplik lässt sich entnehmen, bei der Thymushyperplasie habe es sich um einen Zufallsbefund gehandelt, welcher keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Ein somatisch-psychosomatisches Krankheitsbild habe vor der thorako skopischen

Thymektomie vom 7. Juli 2015 mitnichten vorgelegen (Urk. 18 S. 2 f.). Den definitiven Austrittsbericht sowie das Schreiben des Rechtsvert r eters des Beschwerdeführers vom 4. April 2016 habe sie nicht erhalten, sondern erst am 1 3. Mai 2016 habe sich dieser – unter Beilage seiner Vollmacht – erstmals an die Beschwerdegegnerin gewandt . Ferner seien dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 keine Befunde zu entnehmen (Urk. 18 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde , die Akten der Beschwerde gegnerin seien unvollständig oder ihm unvollständig ediert worden (Urk. 1 S. 4-5). Weiter beanstandete er in seiner Beschwerde, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___ , habe lediglich auf formale Aspekte Bezug genommen, hätte jedoch bei derart divergierenden ärztlichen Beurteilung en eine eigene Untersuchung vornehmen müssen, um sich eine unabhängige Meinung zu bilden . Der Bericht von Dr. D.___ gebe nur eine Momentaufnahme wieder

(Urk. 1 S. 6). Dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten bei Weitem nicht dieselben (finanziellen) Ressourcen zur Verfügung gestanden ( Urk. 1 S. 7). Dadurch, dass die Beschwer degegnerin keinen ausführlicheren Bericht von Dr. E.___

sowie der behandeln den Ärzte des Psychiatriestützpunktes des Spitals F.___

verlangt sowie die übrigen behandelnden Ärzte nicht zu einer Konkretisierung seiner Arbeitsun fähigkeit eingeladen habe, habe sie ihre Abklärungspflicht sowie Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verletzt (Urk. 1 S. 9 f f .). Ferner wandte er ein, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Differenzen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingegangen (Urk. 1 S. 8). Der im Gutachten von Dr. D.___ enthaltene Hinweis auf Aggravation widerspreche dem Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 1 5. Juni 201 5. Es müs se mittels Offenlegung der Finanzen

geklärt werden, ob es sich beim Gutachten von Dr. D.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beschwerdegegne rin handle (Urk. 1 S. 10). Zudem sei das Laborergebnis zu überprüfen (Urk. 1 S. 11). Bei den ungenügenden Abklärungen sei ihm die Taggeldleistung auf grund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner behandelnden Ärzte auszurichten (Urk. 1 S. 13).

In seiner Replik anerkannte er als Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit den

14. Januar 2015 (Urk. 14 S. 3). Weiter brachte er vor, er habe der Beschwerde gegnerin den definitiven Austrittsbericht de s Höhen zentrums

Z.___

mit Schreiben vom 4. April 2016 zukommen lassen , welchen diese unter Verlet zung seines rechtlichen Gehörs nicht zu den Akten genommen habe . Dieser Austrittsbericht weiche von der Beurteilung durch Dr. D.___ ab (Urk. 14 S. 3 f. ). Vor diesem Hintergrund habe das Gericht eine unabhängige Drittbeurteilung in Auftrag zu geben. Die Behandlung in

Z.___ sei indiziert gewesen und für die Dauer seines Aufenthalts dort sowie zuvor sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit belegt (Urk. 14 S. 4 f. ). Er schloss damit, dass Dr. D.___ Parteigutach ter und Dr. A.___

nicht auf der Liste der Vertrauensärzte sei (Urk. 14 S. 6). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 3 1. März 2015 über das Vorliegen einer Thymushyperplasie sowie eine seit 3 0. Januar 2014 ( in anderen Berichten : 14. Januar 2015, vgl. Urk. 12/6 , Urk. 12/13 ) bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/7). 3.2

Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Thoraxchirurgie am Stadtspital I.___ , führte am 2 4. April 2015 aus, bei der Thymushyperplasie handle es sich um einen Zufallsbefund, welcher nicht zu funktionellen Defiziten führe. Im Vorder grund stehe ein unklares Beschwerdebild (Urk. 12/9 S. 2-3). 3.3

Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 9. August 2015 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2015 (vgl. Urk. 12/21 S. 2) angegeben, wegen vermehrter Müdigkeit und Schmer zen im rechten Arm und in der Schulter seit Januar 2015 nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 12/21 S. 9).

Nach den aktuellen Beschwerden befragt habe er angegeben, dass er seit der Operation vom 7. Juli 2015 (Urk. 12/16 S. 1 f. , Urk. 12/17, Urk. 12/21 S. 9) Schmerzen an der rechten Brust sowie am rechten Arm habe, nervös sei, an Depressionen leide und sich innerlich schwach und schlecht fühle (Urk. 12/21 S. 13). Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10: F32.00), differentialdiagnostisch eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanz gebrauch (ICD-10: F17.24; Urk. 12/21 S. 19). Das Vorliegen einer chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) verneinte Dr. D.___

unter Hinweis auf die im sozialen Bereich vergleichsweise geringen Einschränkungen sowie die Hinweise auf Aggravation oder Simulation (Urk. 12/21 S. 26- 28 ).

Dr. D.___ gelangte zum Schlu ss, unter Berücksichtigung der g eklagten Beschwerden wie auch der erhobenen Befunde sei gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur anzunehmen (Urk. 12/21 S. 30). Die am 1 2. August 2015 erfolgte Einweisung in eine stationäre Behandlung aufgrund einer Parasuizidalität (Urk. 12/21 S. 15) weise auf eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands hin. Aus formalen Gründen sei für die Dauer der stationären Behandlung eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/21 S. 33). 3.4

Am 1 9. August 2015 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über den statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 2. bis am 1 8. August 2015 in ihrer psychiatrischen Klinik (Urk. 12/22 S. 1). Dem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer klage seit der Thymus-Operation vom Juli 2015 weiterhin über tolerierbare Schmerzen im rechten Schulterbereich und über eine Unruhe, Nervosität und Angst, welche zu Schlafschwierigkeiten führen würden. Er unternehme zurzeit nur wenig, treffe seit sieben Monaten kaum mehr Freunde, habe aber beim Austritt auf eigenen Wunsch im Sinn gehabt, sich eigenständig wieder eine Tagesstruktur aufzubauen und regelmässig mit Sport zu beginnen (Urk. 12/22 S. 1-3). Die Ärzte hielten hinsichtlich des psychischen Befundes fest, der Beschwerdeführer erscheine im Kontakt offen und auskunftsbereit und wir ke etwas müde. Es seien keine Konzentrations -, Auffassungs- oder Merkfähig k e itsstörungen objektivierbar . Der Beschwerdeführer erscheine affektarm, die Stimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit vermindert. Psychomoto risch sei er ruhig (Urk. 12/22 S. 2). Unter dem Titel „ Diagnosen ” führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Status nach Thymus-Operation am 7. Juli 2015 bei Hyperplasie sowie den Ausschluss einer Myasthenia gravis auf (Urk. 12/22 S. 1). 3.5

Dr. D.___ hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 8. September 2015 zum Bericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___

fest, anhand des erhobenen psychischen Befunds sei am ehesten eine leichtgradige depressive Symptomatik, nicht hingegen die genannte Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer bereits nach ein paar Tagen ein Wochenendurlaub gestattet worden sei, deute er dahingehend , dass die vom behandelnden Psy chiater erwähnte Parasuizidalität bereits nicht mehr im Vordergrund gestanden habe (Urk. 12/25 S. 2). Dass der Beschwerdeführer nach wenigen Tagen wieder habe austreten wollen, um sich eine Tagesstr uktur aufzubauen und Sport zu treiben, weise auf einen nicht wesentlichen Leidensdruck und einen intakten Antrieb hin (Urk. 12/25 S. 2). Zusammenfassend habe offenbar eine kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustands bestanden, jedoch keine erhebliche Verschlechterung darüber hinaus, sodass er empfehle, auf die versicherungspsy chiatrische Einschätzung in seinem Gutachten abzustellen (Urk. 12/25 S. 3). 3.6

Dr. E.___ berichtete am 2 1. Oktober 2015, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2015 in seiner Behandlung. Nach seiner Untersuchung vom 1 0. August 2015 habe er den Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen bis schweren depres siven Episode mit latenter Suizidalität, Somatisierung und Panikattacken ins Spital F.___ eingewiesen. Die Indikation für eine stationäre Behandlung auf der psychosomatischen Abteilung der Rehaklinik O.___ sei klar gegeben (Urk. 12/29 S. 1). Es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung und Schmerzstörung vor und der Beschwerdeführer leide unter Panikattacken. Er sei unverändert arbeitsunfähig und sollte dringend in eine stationäre Therapie, was er (der Beschwerdeführer) auch selber möchte (Urk. 12/29 S. 2). 3.7

Dr. A.___ führte am 1 0. November 2015 aus, das Gutachten von Dr. D.___ sei fundiert und nachvollziehbar, währenddem der Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2015 keinen Befund beinhalte und hauptsächlich aus anamnes tischen Momenten bestehe und die Beschwerden des Beschwerdeführers unkri tisch wiedergebe . Er schloss damit, dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Gutachten von Dr. D.___ weiterhin gegeben sei (Urk. 12/33 S. 2). 3.8

Dem provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 21. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eingetreten und am 2 2. Dezember 2015 ausgetreten sei. Für die Dauer des stationären Aufenthalts wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Die Assistenzärztin

Dr. med. univ. J.___ äusserte bei der Auflistung der Diagnosen den Verdacht auf eine Somati sierungs störung und nannte unter anderem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 12/35 S. 1-2).

Im definitiven Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 15/4) führten Dr. J.___ und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die selben Diagnosen auf (S. 1). Sie beschrieben den Beschwerdeführer als müde-erschöpft wirkend, mit im Gespräch weitgehend unauffälliger Konzentration, Aufmerksamkeit und unauffälligem Gedächtnis, mit deutlich eingeschränkter affektiver Schwingungsbreite bei massiv niedergedrückter Stimmung (S. 2). Weiter führten sie aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Einstieg ins The rapieprogramm gefunden und sich äusserst motiviert gezeigt. Subjektiv habe er am meisten von der Physiotherapie, der Wassertherapie und von der medizini sch en Trainingstherapie profitiert. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, beim Beschwerdeführer habe sich ein psychophysisches Erschöpfungs syndrom ent wickelt und er habe weiterhin Ängste vor weiteren Krankheiten . Die Schmerz situation habe insgesamt etwas gebessert werden können und seine Stimmung habe sich etwas aufgehellt (S. 3). 3.9

Am 2 4. Februar 2016 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer habe angegeben, von der stationären Behandlung im

L.___ profitiert zu haben. Dementsprechend sowie möglicherweise auch unter der Zuhilfenahme der regelmässigen Einnahme von Cipralex und bei Schlafstörun g en gelegentlich Mirtazapin habe sich der Umweltzustand zuhause langsam verbessert. Der Beschwerdeführer wolle wieder eine Arbeit suchen und sein Gesundheitszustand habe sich derart verb essert, dass er ihn seit dem 1. Februar 2016 wieder voll arbeitsfähig geschrieben habe (Urk. 12/40 S. 1). 3.10

Zum provisorischen Austrittsbericht des B.___ sowie zum Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, darin seien keine konk r eten Defizite aufgeführt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden. Ferner seien die psychiatrischen Diag nosen fachfremd gestellt worden (Urk. 12/43). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einstellung der Taggeldleistungen namentlich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 9. August 2015 sowie des sen Ergänzung vom 18. September 201 5. Das genannte psychiatrische Gutach ten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung sowie auf den anlässlich die ser Untersuchung erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es d ie gestellten Fra ge n umfassend. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5). 4.2

Dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stell te (Urk. 12/21 S. 19) beziehungsweise den Beschwerdefüh rer für voll arbeitsfähig hielt (Urk. 12/21 S. 30) , überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde ohne Hinweise auf Störungen der Konzentrationsfähig keit, Aufmerksamkeit oder Merkfähigkeit, bei während der gesamten Unter suchung stabiler Fähigkeit zu klarer, flüssiger und strukturierter Kommunika tion und angesichts dessen, dass kein durchgängig vorhandener depressiver Habitus erkennbar war (Urk. 12/21 S. 16 f.). Vielmehr lachte er mehrfach wäh rend der Exploration und beim Bearbeiten von Testfragen gemeinsam mit dem Dolmetscher, war weitgehend offen, freundlich und zugewandt (Urk. 12/21 S. 16).

Nicht nur Dr. D.___ , sondern auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___ sowie jene des B.___ vermochten keine Konzentrations-, Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen zu objekti vieren (Urk. 12/22 S. 2, Urk. 15/4 S. 2). Selbst Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 2. September 2015 aus, das Gedächtnis sei prima vista unauffällig und Konzentration sowie Aufmerksamkeit seien vorhanden (Urk. 12/44/9/4). Dazu, dass Dr. D.___ die angegebenen Antriebsstörungen nicht für objektivier bar hielt (Urk. 12/21 S. 17), passt, dass er täglich eine Stunde spazieren oder laufen geht, sich um seine Kinder kümmert, trotz fehlender Unternehmungslust mit seiner Tochter ins Schwimmbad geht (Urk. 12/21 S. 12 f.) und dass er nach wenigen Tagen wieder aus der psychiatrischen Klinik des Spitals F.___ aus treten wollte, um sich eigenständig eine Tagesstruktur aufzubauen und regel mässig Sport zu treiben (Urk. 12/22 S. 3, Urk. 12/25 S. 2). Bei diesen Aktivitäten respektive den im sozialen Bereich vergleichsweise geringen Einschränkungen ist auch nachvollziehbar, dass Dr. D.___ das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung verneint hat. Dies namentlich auch aufgrund dessen, dass die genannten Schmerzen während der Exploration nicht sichtbar waren, sondern der Beschwerdeführer ruhig, ohne erkennbare Anzeichen von Schmerzen, ohne Bewegungsunruhe und ohne erkennbar schmerzhafte Bewegungseinschrän kungen auf einem Sessel sass (Urk. 12/21 S. 26-28). Passend dazu

erwähnten die Ärzte des Spitals F.___

tolerierbare Schmerzen ( Urk. 12/ 22 S. 1). Sodann ist die abschliessende Stellungnahme von Dr. A.___ ,

wonach in keinem der Berichte konkrete Defizite aufgeführt wurden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden (Urk. 12/ 43),

bei der gegebenen Akten lage nachvollziehbar . 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, Dr. A.___ hätte ihn selber untersuchen müssen (Urk. 1 S. 6). Eine solche Untersuchung durch Dr. A.___ war indes nicht angezeigt, zumal ein beweiskräftiges Gutachten vorlag, und die Berichte der behandelnden Ärzte dieses laut Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermochten. Daran, dass am Austrittsbericht de s

B.___ kein Facharzt beteiligt war, änderte sich auch mit dem Vorliegen des definitiven Austrittsberichts nichts, zumal es sich bei Dr. K.___ nicht um eine Psychia terin handelt. Hinzu kommt, dass auch im definitiven Austrittsbericht keine Herleitung der genannten Diagnosen ersichtlich ist, sondern sich in der Beurtei lung im Zusammenhang mit den Schmerzen der Hinweis auf ein psychophy sisches Erschöpfungssyndrom findet (Urk. 15/4 S. 3).

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schied liche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichti ge – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Für ein Handeln zugunsten ihres Kunden spricht demgegenüber, dass die Einweisung ins

L.___ offenbar auf dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiteren stationä ren Therapie fusste (Urk. 12/ 44/9/5) und dass die Gesundschreibung per Februar 2016 unter anderem auf dem Willen des Beschwerdeführers, wieder zu arbeiten, gründete (Urk. 12/40 S. 1).

Hingegen wäre es notwendig, die Angaben des Beschwerdeführers kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt vorliegend in besonderer Weise , da der Beschwerdeführer beispielsweise ange geben hatte, seine Medikamente regelmässig einzunehmen (Urk. 12/21 S. 10 und S. 14), diese jedoch im Labor nicht nachgewiesen werden konnten (Urk. 12/21 S. 18). Hinweise auf bei der Laboruntersuchung unterlaufene Fehler fehlen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf eine erneute Laborunter suchung (Urk. 1 S. 11 ) abzuweisen ist. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Medikamente eine Woche nach dem Austritt aus dem Spital F.___ eigenständig wieder abgesetzt hat (Urk. 12/44/9/4), was den sinngemässen Einwand, dass etwas Derartiges keinesfalls möglich sein könnte, nicht gerade stützt. Überdies wiesen die Ergebnisse des bei Dr. D.___ ausgefüllten Selbsteinschätzungsfragebogens auf ein absichtliches Erzeugen respektive ein Übertreiben körperlicher oder psychischer Symptome ( Malinge ring ) hin (Urk. 12/21 S. 18). Dass dies bei der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 5. Juni 2015 gemäss Dr. G.___ nicht der Fall war (Urk. 12/11 S. 2), vermag daran entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) nichts zu ändern.

Bei Dr. D.___ schilderte der Beschwerdeführer denn auch seine Beschwerden nur vage und konnte sie trotz Nachfragen nicht kon kretisieren (Urk. 12/21 S. 16 und S. 20). Hinzu kommt, dass er

den Tagesablauf ungenau und ausweichend schilderte (Urk. 12/21 S. 17) und zum Beispiel angab, momentan keine grösseren Strecken mit dem Auto zu fahren (Urk. 12/21 S. 13), indes mit dem Auto nach Basel zur Begutachtung gefahren war (Urk. 12/21 S. 11).

Bei diesen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar, dass die behandelnden Ärzte, welche unkritisch auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellten, zu einer anderen Beurteilung gelangten. Dies vermag nach dem Gesagten keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ zu erwecken. 4.4

Weiter postulierte der Beschwerdeführer, es könnte sich beim Gutachten von Dr. D.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beschwerdegegnerin gehandelt haben , weshalb d er Gutachter seine Finanzen offenzulegen habe (Urk. 1 S. 10 ). D as Auftrags- und Honorarvolumen schafft jedoch für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den Auftraggebern (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf

BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 2 5. Januar 2016 E. 3.2.1) respek tive vermag eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Versicherungsträger keine Befangenheit zu begründen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_29 9/2010 vom 30. Juni 2010 E. 4.6, 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2).

A ndere konkrete Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsgutachten liegen nicht vor. 4.5

Insgesamt erweisen sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als ausreichend abgeklärt, sodass dem Vorwurf der Verletzung der Abklärungspflicht (Urk. 1 S. 9 ff.) nicht zu folgen ist.

Was den Austrittsbericht des B.___ betrifft, ist fest zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihre r Anfrage vom 13. Januar 2016 (Urk. 12/38) den definitiven Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 (vgl. Urk. 15/4) offenbar nicht erhalten hat .

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe der Beschwerdegegnerin diesen Bericht mit Schreiben vom 4. April 2016 zukommen lassen (Urk. 14 S. 3, Urk. 15/3-4). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dieses (nicht unterzeichnete) Schreiben erhalten zu haben, und weist darauf hin, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals am 1 3. Mai 2016 mit ihr in Kontakt getreten sei, als er auch seine Vollmacht eingereicht habe (Urk. 18 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 12/46-47).

Dass er seine Vollmacht (erst) dann eingereicht hat, trifft zu (Urk. 12/46 S. 2) . Ferner hat der Beschwer deführer erst in der Replik geltend gemacht, den definitiven Austrittsbericht der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben, währenddem er dies in der zeitnäheren Beschwerde vom 1 5. Juni 2016 nicht vorgebracht hatte, sondern ausgeführt hatte, entweder habe sie diesen Bericht nie zu Gesicht bekommen oder nicht zu den ihm zugestellten Akten gelegt

(Urk. 1 S. 6). Vor diesem Hintergrund steht nicht fest , dass die Beschwerdegegnerin den Bericht erhalten und unterschlagen hat. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer, der über den Bericht verfügte, unbenommen, sich dazu zu äussern. 4.6

Nach dem Gesagten wurde im Gutachten von Dr. D.___ , welches einen beweis wertigen fachärztlichen Bericht darstellt, eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründet er Weise verneint , und die gegenteiligen Einschätzungen ver mögen keine Zweifel daran zu erwecken. Demnach besteht im konkreten Einzel fall auch kein Beweisbedarf, der die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens erfordern würde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 7.1). Vielmehr ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer