Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, war als Geschäftsführer bei der Z.___ AG, A.___ (Urk. 9/5/2 ), tätig und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG) für ein Krankentaggeld ver sichert (vgl. Urk. 9/3 ), als die Z.___ AG den Versicherten am 1 7. April 2014 wegen einer seit dem 6. Januar 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete ( Urk. 9/5/2). Die Helsana richtete dem Versicherten vorerst Taggeldleistungen aus und liess ihn kardiologisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 9/43 44).
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/48) stellte die Helsana fest, dass dem Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen ab 1 7. März 201 5. Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Januar 2015 Einsprache (Ur k. 9/53), worauf die Helsana den Versicherten erneut kardiologisch und psychiatrisch begutachten liess ( Urk. 9/67-68). In teil weiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten sprach die Helsana dem Versicherten mit Entscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/76 = Urk. 2 /1 ) für die Zeit bis 1 6. März 2015 die vollen Taggeldleistungen, für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 solche für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
und vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 solche für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit ab 1 7. Mai 201 5. 2.
Am 1. September 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei teilweise aufzuheben und ihm seien auch für die Zeit ab 1 6. März 2015 gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters die vollen Taggeldleistun gen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerde antwort vom 1 5. September 2015 ( Urk. 8) bean tragte die Helsana di e Abwei sung der Beschwerde, soweit dar auf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 2 9. Juni 2016 ( Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres psychiatrisches Gutachten ( Urk.
12) ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 1 1. Juli 2016 Stellung ( Urk. 15). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2016 ( Urk.
16) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei ei nem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitneh merinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). 1.2
Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfä higkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet ( Art. 72 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 KVG). Reg lementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeits un fähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). 1.3
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Nachtrag vom 2 1. April 1986 zum Kollektivv ersicherungsvertrag (Urk. 9/1 /5 ) vereinbarten die Z.___ AG und die Beschwerdegegnerin (vormals: Artisana Versicherungen AG) für da s gesamte Personal der Z.___ AG ein K rankentaggeld in der Höhe von 9 0 % des versi cherten Verdienstes ab dem 1. Tag ohne Wartefrist und von 100 % ab dem 3 1. Tag für eine Leistungsdauer von 720 Tagen ( vgl. Urk. 9/9 ). 1.4
Gemäss Art. 13.1 in Verbindung mit Art. 18.3 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung (nachfolgend: AVB; Urk. 9/3), welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden, ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein anteilsmässig dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechendes Taggeld aus zurichten. Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs. 2 KVG vorgesehenen Möglichkeit, ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit unter 50 % zu versichern, Gebrauch gemacht. 1.5
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Kranken versicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durc h eine Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesun dheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu mutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. Taggeldleistungen nach KVG erfolgen daher zunächst unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähig keit, die angestammte Tätigkeit zu verse hen. Diese tä tigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt erst, wenn fest steht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (BGE 129 V 46 0 E . 4.2; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99; Urteil des Bun desgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E . 3.1.1 f.). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist u nter relevanter A rbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal len de gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.
2 je mit Hinweisen).
Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3 ). 1.7
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2007) ist die Defi nition der A rbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG die gleiche wie unter dem KUVG, weshalb der bisherige n Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffsele menten auch unter dem neuen Recht G ültigkeit zukommt, insbesondere dieje nige zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 128 V 149 E.
2a S. 152; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430, BGE 114 V 281 E. 1c , 111 V 235 E.
1b S. 239 ) , diejenige zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ( BGE 114 V 281 E. 1c, 111 V 235 E. 1b ) sowie diejenige zur Zumutbarkeit eines Berufs wechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung ( BGE 114 V 281 E. 1d
und E. 3a ). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 2/1) davon aus, dass gestützt auf das bidisziplinäre psychi atrische und kardiologische Gutachten der Ärzte der B.___ vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/67-68) davon auszugehen sei, dass ab 7. Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit bestanden habe (S. 8). Da die Ärzte der B.___ jedoch im Sinne eines Kompromisses einen Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % empfohlen hätten (S. 7), sei dem Beschwerdeführer bis 1 6. März 2015 ein volles Taggeld , vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %
zuzusprechen und es seien die Taggeldleistungen per 1 7. Mai 2015 einzustellen (S. 9). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Juni 2016 ( Urk. 12)
könne nicht abgestellt werden , weil dieses nicht den streitigen Zeitraum betreffe ( Urk. 15). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes, Dr. D.___ , vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 9/73) beziehungsweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Juni 2016 (Urk. 12) abzustellen sei ( Urk. 1 S. 3, Urk. 11), welche ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit und von 80 %
in einer angepassten Tätig keit attestiert hätten, weshalb ein Anspruch auf ein volles Taggeld auch ab 1 7. März 2015 ausgewiesen sei . 3. 3.1
Im Folgenden ist der für den streitigen Taggeldanspruch ab 1 7. März 2015 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen. 3.2
Mit Bericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 9/4) stellt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte stressechokardiographische Untersuchung keine Hinweise auf eine Belastungsinsuffizienz und für eine Myokarditis ergeben habe, und dass keine relevanten Arrhytmien im AICD ( automatic
implantable
cardioverter-defibrilla tor ; implantierbarer
Kardioverter -Defibrillator ; ICD) aufgezeichnet worden seien (S. 2). 3.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 2 9. August 2014 ( Urk. 9/30), dass der Beschwerdeführer durch eine koronare Herzkrankheit und einen Zustand nach Herzinfarkt sowie durch Depressionen und durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig werde. Seit dem 6. Januar 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ , diagnostizierten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 6. November 2014 ( Urk. 9/43) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 8) und erwähnte n , dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr zwei Jahren unter depressiven Verstimmungen, Ängsten, thorakalen Engegefühlen , Panikattacken, Schlafstörungen, Antriebsreduktion und sozialem Rückzug leide. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden . Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit einer residuellen , leichtgradigen depressiven Störung im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation, welche sich in den letzten Wochen erheblich gebessert habe. Insbesondere spreche das Absetzen der anti depressiven Medikation durch den Beschwerdeführer gegen die Annahme einer schwerergradigen Depression. Die diagnostischen Kriterien für eine affektive Störung im Sinne einer depressi ven Episode oder für eine Angsterkrankung seien nicht erfüllt (S. 9).
Eine ausführliche Exploration der Gestaltungsmöglichkeiten des Alltags habe ergeben, dass es dem Beschwerdeführer
- abgesehen von leichte n Einschrän kungen - durchaus gelinge, seinen Alltag den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten, seinen Interessen und Hobbys nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht daher nicht mehr begründen. In der bisherigen Tätigkeit und in jeglicher damit vergleich baren Tätigkeit bestehe vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10) 3.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi o logie, und Prof. H.___ , B.___ , stellten in ihrem kardiologischen Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/44) die folgenden Diagnosen (S. 6): - koronare Eingefässerkrankung mit/bei: - Status nach inferiorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ; Herzinfarkt) mit PTCA ( Perkutane transluminale koronare Angioplas tie ) des RCA/RPLS-Abgangs vom Mai 2006 - Status nach Laienreanimation bei Kammerflimmern im Rahmen des Infarktgeschehens vom Mai 2006 - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle H ypertonie, Dyslipidämie , Nikoti nkonsum - vasospastische Angina mit: - Status nach Kammerflimmern vom März 2008 am Ehesten im Rah men ei ner vas ospastischen Angina mit ischämischem Trigger - insignifikante Koronarsklerose mit gutem Langzeitresultat nach RCA- Stenting - positives Hyperventilations-EKG vom 1 3. März 2008 - Status nach sekundärer prophylaktischer Implantation eines ICD (Defibrillators) vom 1 9. März 2008 - Status nach ICD-Systemwechsel bei Elektrodenbruch und Batterieer schöpfung vom 4. Juli 2012 - Status nach Wundrevision und Blutstillung am 5. Juli 2012 - ICD-Nachkontrolle vom 2 9. Juni 2014 ohne Kammertachykardien oder Flimmerepisoden - hypertensive Herzkrankheit mit/bei: - konzentrisch hypertropher linker Vetrikel mit normaler systolischer Funktion vom März 2008 - aktuell regelrechter B lutdruck -Kontrolle - Übergewicht
Sie führten aus, dass bezüglich der koronaren Herzkrankheit gegenwärtig ein stabiler Verlauf bestehe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es nach der ICD-Implantation zu keinen ventrikulären Tachyarrhytmien gekomme
n. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Implantation eines Defibrillators beim Beschwerdeführer Angst und Depre ssionen ausgelöst habe (S. 7). Diesbe züglich sei ein psychiatrisches therapeutisches Vorgehen angezeigt.
Aus kardialer und internistischer Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jeglicher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 8). 3.6
Dr. med. J.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, attestierte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Dezem ber 2014 ( Urk. 9/46) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit ab dem 7. Oktober 201 4. 3.7
Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 9/53/2) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers seit Oktober 2014 stark verschlechtert habe. Der Beschwerdefüh r er leide unter zunehmenden Schlafstö rungen, Antriebslosigkeit, Atemnot, Herzschmerzen und erhöhtem Blutdruck. Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.8
Dr. G.___ und Prof. H.___ , B.___ , stellten im psychiatrischen Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/67) die folgende Diagnose : - Angst und depressive Störung gemischt
Sie erwähnten, dass anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom
7. Oktober 2014 eine Anpassungsstörung mit einer residuellen , leichtgradig depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation diagnostiziert worden sei, und dass klinische Symptome einer gravie renden Depressivität zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien . Aus diesem Grunde seien die diagnos tischen Kriterien einer schwer gradig affektiven Störung im Sinne einer depressiven Episode oder einer Angsterkrankung nicht erfüllt gewesen (S. 8) .
Gegenwärtig seien die finanzielle Situation und Zukunftsängste ein zentrales Thema. Der Ausprägungsgrad der Störung sei jedoch weiterhin als leichtgradig einzuschätzen, Symptome einer gravierenden Depressivität bestünden nicht. Insbesondere seien dafür die gemäss ICD - 10 vorausgesetzten Symptome einer tiefe n Traurigkeit und eines Antriebs- und Interessenverlust es nicht erfüllt. Die im Januar 2015 aufgenommene ambulant e psychiatrische Behandlung und antidepressive Medikation hätten sich positiv ausgewirkt. Insgesamt bestehe keine objektivierte namhafte Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Die dem Beschwerdeführer durch die Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei eher kontraproduktiv und bestärke die Symptomatik . Im Sinne eines Kompro miss es
sei indes von ein em Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % auszugehen (S. 9). 3.9
In ihrem kardiologischen Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/68) stellten Dr. I.___ und Prof. H.___ , B.___ , im Vergleich zu ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5 ) unveränderte Diagnosen (S. 7 f.). Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig kardial kompensiert, grenzwertig normoton und normokard sei (S. 8). Aus kardialer und internisti scher Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jegli cher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 9). 3.10
Die Psychologinnen des Spitals K.___ , Psychologischer Dienst, erwähnten i n ihrem neuropsychologischen B ericht vom 1 7. April 2015 (Urk. 9/75), dass eine ambulante neuropsychologische Abklärung des Beschwerd eführers vom 1 7. April 2015 ein Mild Cognitive
Impairment , non a namnestic , multidomain , im Rahmen einer depressiven Symptomatik und einer möglichen posttraumatischen Belastungsreaktion nach Reanimation ergeben habe (S. 2). 3.11
Die Ärzte des Spitals K.___ , Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik , stellten mit Bericht vom 1 3. Mai 2015 ( Urk. 9/74) die folgenden , hier gekürzt angeführten Diagnosen: - Mild Cognitive
Impairment , non anamnestic , mul t idomain (Differential diagnose: i m Rahmen einer depressiven Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Hypoxämie nach Reanimation - Vitamin D-Mangel - koronare Eingefäss -Erkrankung
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer an einem Mild Cognitive
Impairment leide. E r zeige
indes erst minime A lltagsbee inträchtigungen in höheren Alltag saktivitäten . Eine Compu tertomographie des Schädels habe eine höchstens minimale At rophie ohne wesentliche hippocampal e Atrophie ergeben . Ursächlich komme einerseits die depressive Störung, anderseits aber auch eine mögliche Hy poxämie nach Reanimation in Frage. Zudem bestünden auch gewisse Symptome einer posttraumatischen Be l astungsstörung bei Status nach R e animation (S. 1).
3.12
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nahm in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 9/73) zum Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 Stellung und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 2): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (Differenzialdiagnose: organische affektive Störung nach hypoxämischer und/oder vaskulärer Hirnschädigung; längere depressive Reaktion) - Mild Cognitive
Impairment , non anamnestic , multidomain , (Differenzial diagnose: im Rahmen der depressiven Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Hypoxämie nach Reanimation) - Panikstörung nach Reanimation
Der Beschwerdeführer leide unter einer deutlich gedrückten Stimmung, einem deutlich reduzierten Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Konzent rationsfähigkeit, fehlender Fähigkeit sich zu freuen, fehlender affektiver Schwingungsfähigkeit, Schlafstörungen und psychomotorischer Hemmung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3). 3.13
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 1 8. Juni 2016 ( Urk.
12) die folgenden Diagnosen (S. 7): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Differen zialdiagnose: organische affektive Störung nach hypoxämischer und/oder vaskulärer Hirnschädigung) - Mild Cognitive
Impairment (Differenzialdiagnose: im Rahmen der depressiven Störung) - Panikstörung nach Reanimation
Sie führte aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführe r s im Jahre 2006 begonnen hätten, als er erstmals einen Herzinfarkt erlitten habe und reanimiert worden sei. Anschliessend habe er im Jahre 2008 einen weiter e n Infarkt erlitten und hab e erneut reanimiert werden müssen . Dabei sei ihm ein Defibrillator implantiert worden , welcher im Jahre 2012 habe ersetzt werden müssen . Diese Ereignisse hätten ihn stark verunsichert und Angst vor
einem erneuten Infarkt ausgelöst . Zudem habe er unter Auseinandersetzungen wegen finanzielle r Probleme mit seiner Arbeitgeberin gelitten. Infolgedessen habe er zunehmend unter einer depressiven Stimmung, Schlafstörungen, innerer Unruhe, Panikattacken, Schwindelgefühl , Konzentrationsstörungen sowie unter e inem Engegefühl
in der Brust gelitten . Schliesslich sei es zu einem Nerven zusammenbruch am Arbeitsplatz gekommen und er sei ab Anfang 2014 krank geschrieben worden (S. 4) . Seit Anfang 2015 werde er psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik sei bisher jedoch nicht eingetreten . Dies
sei auf den K onflikt mit der ehemaligen Arbeitgeber in
zurückzuführen . Der Beschwerdeführer leide wei terhin unter einer mittelgradigen depressiven E pisode mit erhebli chen Ein schränkungen , unter einer Angststörung sowie unter kognitive n Defizite n (S.
7).
Während der testpsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Fragebogen fast innerhalb der normalen Zeit aus gefüllt. Er habe sich allerdings selbst dabei limitiert , indem er immer wieder die Fragen gezählt und im Voraus über die vermeintlich schwierige Aufgabe gestöhnt habe . Inhaltlich befänden sich die Testergebnisse innerhalb der alters- und geschlechtsspezifischen Norm , l ediglich auf den Skalen für eigenwillig , für paranoid sowie für hilfsbe reit / selbstlos etwas oberhalb der Norm (S. 6) .
Der Beschwerdeführer werde durch die depressive Stimmung und durch die kognitiven Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Anforderung en an die Fähigkeit sich an Regeln und Routine anzupassen seien im angestammten Beruf sehr hoch. Der Versicherte sei hier stark eingeschränkt. Er könne sich nur in einem sehr überschaubaren Rahmen und mit viel Stre ss an Regeln und Routine halten . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei beschränkt auf den häuslichen Alltag. Eine Planung darüber hin aus sei kaum möglich. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen
sei dauerhaft nicht mehr möglich. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei durch die depressive Stimmung und vor all em durch depressive Denkmuster einge schränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei stark verkürzt. Der Versicherte könne höchstens eine Stunde bei einer Sache bleiben. Sodann seien beim Beschwer deführer auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit depressionsbedingt erheblich eingeschränkt. Die
Einschränkungen seien krank heitsbedingt , würden jedoch zusätzlich durch den fortbestehenden Arbeitskon flikt sowie durch die unsichere finanzielle Situation und berufliche Zukunft unterhalten und verstärkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit
Anfang 2014 , vermutlich dauerhaft , eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Eine solche Tätigkeit würde selbst nach einer Erholung von der Depression eine erneute Gefährdung der Gesundheit darstellen. Für adaptierte Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, ohne Personalveran tw ortung, ohne hohe Anforderungen an Konzentration, Flexibilität, logisches Denken, ohne Prozessverantwortung und hohe Anforderungen an Eigeninitiative bestehe zum Zeitpunkt der Begutach tung eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % (S. 8). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unter einer koronare n
Eingefässerkrankung
leidet , dass er deswegen im Mai 2006 einen Herzinfarkt mit Kammerflimmern erlitt, welcher nach Reanimation mittels PTCA behandelt wurde , und dass er daneben unter einer vasospastische n Angina
leidet , infolgedessen im März 2008 ein Kammerflimmern auftrat, welches mittels Stenting und der Implantation eines Defibrillators behandelt wurde. Im Juli 2012 wurde der implantierte Defibrillator nach einer Batterieerschöpfung ausgewechselt (vorstehend E. 3.4). In der Folge litt der Beschwerdeführer zunehmend an einer depressiven Stimmung, welche durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz verstärkt wurde, und es wurde ihm ab 6. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.13 ) . 4.2
In somatischer Hinsicht stellten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2014 (vorstehend E. 3.1 ) noch Dr. I.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.9 ) eine Arbeitsunfähigkeit fest, worauf vorliegend abzustellen ist.
4.3
In psychischer Hinsicht diagnostizierten Dr. G.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) Angst und depressive Störung gemischt und stellten fest, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig die finanzielle Situation und Zukunftsängste in Vordergrund stünden. Sie gingen davon aus, dass die diagnostischen Kriterien einer schwe r er gradig en
depressi ven Störung oder einer Angsterkrankung nicht erfüllt seien . Da keine objekti vierte namhafte Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bestehe, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähig keit in monatlichen Schritten von 25 % auszugehen . 4.4
Demgegenüber vertrat Dr. D.___ am 1 6. Juni 2015 ( vorstehend E. 3.12 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen Episode einer depressive n Störung
mit somatischen Symptomen und kognitiven Defiziten im Sinne eines
Mild Cognitive
Impairment sowie unter einer Panikstörung nach Reanimation leide, und dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe . Damit übereinstimmend stellte auch Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. Juni 2016 ( vorstehend E. 3.13 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom , ein Mild Cognitive
Impairment
und eine Panikstörung nach Reanimation fest und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen im Umfang von 80 % in behinderungsangepassten Tätig keiten aus psychischen Gründen aus. 4.5
Die Ärzte des Spitals K.___ , Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik , äusserten sich in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2015 ( vor stehend E. 3.11 ) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. Sie führten indes aus, dass die kognitiven Defizite im Sinne eines Mild Cognitive
Impairment
beim Beschwerdeführer lediglich zu minime n
A lltagsbe e inträchtigungen in höheren Alltag saktivitäten
geführt habe, und erwähnten, dass dafür ursächlich die depressive Störung und eine mögliche Hy poxämie nach der Reanimation in Frage kämen. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) erfül lt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorst e hend E. 1. 8 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychi atrie und Psychotherapie und für Neurologie über die für die Beu rteilung des psychischen Gesund heitszustandes des Beschwerd eführers angezeigten fach medizinischen Aus- und Weiter bild ungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtli cher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den ge äusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .
5.1.1
Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass lediglich die Kriterien für die Diagnose einer depressive n Störung leichten Gra des erfüllt seien, und dass mangels einer objektiv en namhafte n Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstel lungs
- und Anpassungsfähigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht bestehe. Weiter
führten die Gutachter aus , dass der Beschwer deführer üblicherweise am Morgen um 9 oder 9.30 Uhr aufstehe, dass er viel lese, seinen Haushalt erledige und einkaufen gehe, dass er manchmal von seiner in L.___ lebenden Lebenspartnerin besucht werde, dass er die Wochenenden meist gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin verbringe, dass er keine Schwie rigkeiten habe, bis 15 Minuten ein Fahrzeug zu lenken und dass er im Alltag grundsätzlich ganz gut zurecht komme (S. 5). Anlässlich der Untersuchung stellten die Gutachter sodann ein e unauffällige Konzentration und Aufmerk samkeit fest, ein - abgesehen von einer nächtlichen Grübelneigung
- geordnetes und nicht eingeengtes formales Denken, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen und einen unauffälligen Antrieb ohne psychomotorische Auffälligkeiten fest. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine dysthym wirkende Stimmung und gebe an, unter einer verminderten Lebensfreude und unter I n suffizienzgefühlen zu leiden. Es bestünden indes keine Hinweise auf Schuld gefühle und der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig (S.
7). 5.1.2
Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgingen. Denn gemäss den k linisch-diagnostischen Leitlinien der ICD 10 (Inter nationale Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheit s or gani sation, ICD-10 Kapitel V , Dilling / Mombour /Schmidt ,
9. Aufl., Bern 2014) müssen für die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld gefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunfts perspektiven, Suizidge danken, erfol gte Selbstverletzung/Suizidhand lung en, Schlafstörungen und vermin derter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symp tome mü ssen in ihrem Schweregrad beson ders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgeh end ein besonders breites Spekt rum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 173). 5.1.3
Demgegnüber bedarf es für die Qualifikation einer leichten depressiven Episode neben mindestens zwei typischen nur zwei der weiteren Symptome und keines sollte besonders ausgeprägt sein. Der Patient mit einer leichten depressiven Episode leidet zwar unter den Symptomen und hat Schwierigkeiten, seine nor male Berufstätigkeit und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 172) . Schliesslich ist e ine schwere depressive Episode zu diagnostizieren, wenn alle drei typischen und mindestens vier der weiteren Symptome vorhan den sind, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Wenn die Symp tome besonders schwer sind und sehr rasch auftreten, kann es gerechtfertigt sein, die Diagnose nach weniger als zwei Wochen zu stellen. Es ist unwahr scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt ( D illing / Mombour /S chmidt , a.a.O., S. 174). 5.1.4
Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. G.___ und Prof. H.___ leidet der Beschwerdeführer zwar unter gewissen typischen depressiven Symptomen, wie depressive Stimmung und Verlust von Interesse und Freude. Die für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien werden vom Beschwerdeführer indes nicht erfüllt. Insbesondere fehlen beim Beschwerdeführer besonders ausgeprägte depressive Symptome. Sodann verfügt der Beschwerdeführer
zwar über gewisse Schwierigkeiten in der Aus übung seiner sozialen Aktivitäten , er hat aber seine alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf gegeben. Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass Dr. G.___ und Prof. H.___ lediglich von einer leichten depressiven Episode ausgingen und dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit zum Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspensum s von 50 % , ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zumuten wollten. 5.2
Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12 ) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er davon ausging, dass der Beschwerdeführer unter einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode leide. Denn obwohl seine Stellungnahmen eine Auflistung der einzelnen gemäss ICD-10 für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 5.1.2 f. ) und eine Auflistung der gemäss seiner Ansicht beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptome enthält, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entnehmen, unter welchen Umständen beziehungsweise in welchen Lebenssituationen diese Symptome auftreten und welche Bedeutung ihnen im Alltag des Beschwerdeführers zukommt. Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als nachvollziehbar begründet. Auf dessen Beurteilung kann daher bereits mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schiedlichen Natur von Behan dlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärunge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehal ten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behan delnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend nicht abzustellen ist. 5.3
5.3 .1
Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___
vom 1 8. Juni 2016 ( vorstehend E. 3.13 ) ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, dass dieses nicht beweistauglich sei, weil es eine retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalte ( Urk. 15 S. 2). Denn die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes liegt in der Natur einer Begutachtung und lässt sich aus rechtlicher Sicht , insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2015 vom 2 8. Januar 2016 E.
6.1 und 9C_48/2011 vom 1 7. Juni 2011 E. 3.1). 5.3 . 2
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indes insoweit nicht zu überzeugen, als sie in
i hrem Gutachten vom 1 8. Juli 2016 (vorstehend E. 3.13) einerseits fest stellte, dass die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers Ergeb nisse innerhalb der alters- und geschlechtsspezifischen Norm ergeben habe, sowie dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Fragebogen fast inner halb der normalen Zeit habe ausfüllen können, und dass sie andererseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die kognitive Beeinträchtigung und durch die depressive Stimmung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er insbesondere in seiner Fähigkeit sich an Regeln zu halten und an eine Routine anzupassen stark eingeschränkt sei, dass er selbst in einem überschau baren Rahmen sich nur mit Schwierigkeiten an Regeln und Routine halten könne, dass seine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben auf den häuslichen Alltag beschränkt sei, dass eine Planung darüber hinaus kaum möglich sei, dass die A nwendung fachlicher Kompetenzen dauerhaft nicht mehr möglich sei , dass die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt sei , dass die Durchhaltefähigkeit stark verkürzt sei, und dass der Beschwerdeführer sich höchstens eine Stunde mit einer Sache befassen könne . 5.3 .3
Sodann stellte die Gutachterin fest, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Jahre 2006 begonnen hätte n und in Zusammenhang mit den in den Jahren 2006 und 2008 erlittenen Herzinfarkten sowie mit dem Erset zen des Defibrillators im Jahre 2012 st ünden . Diese Ereignisse hätten beim Beschwerdeführer Ängste und depressive Symptome ausgelöst . Gleichzeitig hätten ihn Auseinandersetzungen wegen finanzielle r Probleme mit seiner Arbeitgeberin belastet. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Auftreten der depressiven Symptome noch während Jahren vollumfäng lich arbeitsfähig war, vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachterin, welche für die Zeit ab 6. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers postulierte, daher nicht zu über zeugen. 5.3 . 4
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ gilt es sodann zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchti gungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist , selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Der Annahme einer solchen abschliessenden medizinischen Entscheidkompetenz stehen im Wesentlichen drei Gründe entgegen. Zunächst ist die Arbeitsunfähig keit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ( Art. 6 ATSG). Des sen allgemeine Konkretisierung fällt dem Bundesgericht zu, während seine praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat. Zweitens verlangt der Grundsatz der freien Beweiswür digung ( Art. 61 lit . c ATSG) eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismit tel, somit auch des Sachverständigengutachtens, auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin; hierbei dürfen die normativen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung ebenfalls nicht ausgeblendet werden. Drittens gebietet die Natur der Sache unter dem Gesichtswinkel eines rechtsgleichen Gesetzesvollzugs ( Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) eine administrative beziehungsweise gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im Einzelfall hin. Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden - besteht keine Korrelation ( BGE 140 V 193 E.
3.1 ). Deshalb weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). 5.3 .5
Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist es Sache des (begutachtenden) Mediziners , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind ( vgl. Urteil 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2). B ei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel mehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 194 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). 5.3 .6
Nach den Akten litt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an depressiven Symptomen, was ihn nicht daran hinderte, sein e Arbeit als Geschäftsführer bei der Z.___ AG zu verrichten, bevor er ab dem 6. Januar 2014 krankgeschrieben wurde ( Urk. 9/5/2) . Eine r
depressionsspezifische n
psychiatrische n
Behandlung hat sich der Beschwerdeführer indes bis Anfang des Jahres 2015 nicht unterzogen (vgl. Urk. 12 S. 7) . Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass es sich bei der bezüglich Schweregrad psychi atrisch kontrovers beurteilte n
depressive n Störung
um ein therapeutisch angeh bares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse ( Herzin farkte in den Jahren 2006 und 2008, Ersetzen des Defibrillators im Jahre 2012, Probleme mit ehemaliger Arbeitgeberin) handelte. Des Weiteren steht fest, dass bis zum Beginn des Jahres 2015 keine psychiatrische Behandlung stattgefu nden hatte. Schliesslich hat die durch Dr. C.___ durchgeführte testpsychologische Untersuchung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer dabei selbst limitierte, weshalb davon auszugehen ist, dass das Beschwerdebild wenigstens teilweise von Selbstlimitierung geprägt ist. 5.3 .7
Nach Gesagtem vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6.
6.1
Demzufolge ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. I.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.9 ) sowie durch Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspen sum von 50 % , ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. vorstehende E. 5.2 ff. )
6.2
Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk.
2) dem Beschwerdeführer bis 1 6. März 2015 Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 für eine solche im Umfang von 50 % und vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusprach , und dass sie die Taggeldleistungen auf den 1 7. Mai 2015 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 4. Januar 2015 Einsprache (Ur k. 9/53), worauf die Helsana den Versicherten erneut kardiologisch und psychiatrisch begutachten liess ( Urk. 9/67-68). In teil weiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten sprach die Helsana dem Versicherten mit Entscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/76 = Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei ei nem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitneh merinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG).
E. 1.2 Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs.
E. 1.3 Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Nachtrag vom
E. 1.4 Gemäss Art. 13.1 in Verbindung mit Art. 18.3 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung (nachfolgend: AVB; Urk. 9/3), welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden, ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein anteilsmässig dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechendes Taggeld aus zurichten. Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs.
E. 1.5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Kranken versicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durc h eine Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesun dheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu mutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. Taggeldleistungen nach KVG erfolgen daher zunächst unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähig keit, die angestammte Tätigkeit zu verse hen. Diese tä tigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt erst, wenn fest steht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (BGE 129 V 46 0 E . 4.2; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99; Urteil des Bun desgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E . 3.1.1 f.).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist u nter relevanter A rbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal len de gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.
E. 1.7 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2007) ist die Defi nition der A rbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG die gleiche wie unter dem KUVG, weshalb der bisherige n Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffsele menten auch unter dem neuen Recht G ültigkeit zukommt, insbesondere dieje nige zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 128 V 149 E.
2a S. 152; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430, BGE 114 V 281 E. 1c , 111 V 235 E.
1b S. 239 ) , diejenige zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ( BGE 114 V 281 E. 1c, 111 V 235 E. 1b ) sowie diejenige zur Zumutbarkeit eines Berufs wechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung ( BGE 114 V 281 E. 1d
und E. 3a ). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 je mit Hinweisen).
Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 2/1) davon aus, dass gestützt auf das bidisziplinäre psychi atrische und kardiologische Gutachten der Ärzte der B.___ vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/67-68) davon auszugehen sei, dass ab 7. Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit bestanden habe (S. 8). Da die Ärzte der B.___ jedoch im Sinne eines Kompromisses einen Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % empfohlen hätten (S. 7), sei dem Beschwerdeführer bis 1 6. März 2015 ein volles Taggeld , vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %
zuzusprechen und es seien die Taggeldleistungen per 1 7. Mai 2015 einzustellen (S. 9). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Juni 2016 ( Urk. 12)
könne nicht abgestellt werden , weil dieses nicht den streitigen Zeitraum betreffe ( Urk. 15).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes, Dr. D.___ , vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 9/73) beziehungsweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Juni 2016 (Urk. 12) abzustellen sei ( Urk. 1 S. 3, Urk. 11), welche ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit und von 80 %
in einer angepassten Tätig keit attestiert hätten, weshalb ein Anspruch auf ein volles Taggeld auch ab 1 7. März 2015 ausgewiesen sei .
E. 3.1 ). Deshalb weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).
E. 3.2 Mit Bericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 9/4) stellt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte stressechokardiographische Untersuchung keine Hinweise auf eine Belastungsinsuffizienz und für eine Myokarditis ergeben habe, und dass keine relevanten Arrhytmien im AICD ( automatic
implantable
cardioverter-defibrilla tor ; implantierbarer
Kardioverter -Defibrillator ; ICD) aufgezeichnet worden seien (S. 2).
E. 3.3 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 2 9. August 2014 ( Urk. 9/30), dass der Beschwerdeführer durch eine koronare Herzkrankheit und einen Zustand nach Herzinfarkt sowie durch Depressionen und durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig werde. Seit dem 6. Januar 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
E. 3.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ , diagnostizierten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 6. November 2014 ( Urk. 9/43) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 8) und erwähnte n , dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr zwei Jahren unter depressiven Verstimmungen, Ängsten, thorakalen Engegefühlen , Panikattacken, Schlafstörungen, Antriebsreduktion und sozialem Rückzug leide. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden . Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit einer residuellen , leichtgradigen depressiven Störung im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation, welche sich in den letzten Wochen erheblich gebessert habe. Insbesondere spreche das Absetzen der anti depressiven Medikation durch den Beschwerdeführer gegen die Annahme einer schwerergradigen Depression. Die diagnostischen Kriterien für eine affektive Störung im Sinne einer depressi ven Episode oder für eine Angsterkrankung seien nicht erfüllt (S. 9).
Eine ausführliche Exploration der Gestaltungsmöglichkeiten des Alltags habe ergeben, dass es dem Beschwerdeführer
- abgesehen von leichte n Einschrän kungen - durchaus gelinge, seinen Alltag den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten, seinen Interessen und Hobbys nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht daher nicht mehr begründen. In der bisherigen Tätigkeit und in jeglicher damit vergleich baren Tätigkeit bestehe vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10)
E. 3.5 ) unveränderte Diagnosen (S. 7 f.). Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig kardial kompensiert, grenzwertig normoton und normokard sei (S. 8). Aus kardialer und internisti scher Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jegli cher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 9).
E. 3.6 Dr. med. J.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, attestierte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Dezem ber 2014 ( Urk. 9/46) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit ab dem 7. Oktober 201 4.
E. 3.7 Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 9/53/2) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers seit Oktober 2014 stark verschlechtert habe. Der Beschwerdefüh r er leide unter zunehmenden Schlafstö rungen, Antriebslosigkeit, Atemnot, Herzschmerzen und erhöhtem Blutdruck. Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
E. 3.8 ) erfül lt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorst e hend E. 1.
E. 3.9 ) sowie durch Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspen sum von 50 % , ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. vorstehende E.
E. 3.10 Die Psychologinnen des Spitals K.___ , Psychologischer Dienst, erwähnten i n ihrem neuropsychologischen B ericht vom 1 7. April 2015 (Urk. 9/75), dass eine ambulante neuropsychologische Abklärung des Beschwerd eführers vom 1 7. April 2015 ein Mild Cognitive
Impairment , non a namnestic , multidomain , im Rahmen einer depressiven Symptomatik und einer möglichen posttraumatischen Belastungsreaktion nach Reanimation ergeben habe (S. 2).
E. 3.11 ) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. Sie führten indes aus, dass die kognitiven Defizite im Sinne eines Mild Cognitive
Impairment
beim Beschwerdeführer lediglich zu minime n
A lltagsbe e inträchtigungen in höheren Alltag saktivitäten
geführt habe, und erwähnten, dass dafür ursächlich die depressive Störung und eine mögliche Hy poxämie nach der Reanimation in Frage kämen.
E. 3.12 ) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er davon ausging, dass der Beschwerdeführer unter einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode leide. Denn obwohl seine Stellungnahmen eine Auflistung der einzelnen gemäss ICD-10 für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E.
E. 3.13 ) ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, dass dieses nicht beweistauglich sei, weil es eine retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalte ( Urk.
E. 4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unter einer koronare n
Eingefässerkrankung
leidet , dass er deswegen im Mai 2006 einen Herzinfarkt mit Kammerflimmern erlitt, welcher nach Reanimation mittels PTCA behandelt wurde , und dass er daneben unter einer vasospastische n Angina
leidet , infolgedessen im März 2008 ein Kammerflimmern auftrat, welches mittels Stenting und der Implantation eines Defibrillators behandelt wurde. Im Juli 2012 wurde der implantierte Defibrillator nach einer Batterieerschöpfung ausgewechselt (vorstehend E. 3.4). In der Folge litt der Beschwerdeführer zunehmend an einer depressiven Stimmung, welche durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz verstärkt wurde, und es wurde ihm ab 6. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.13 ) .
E. 4.2 In somatischer Hinsicht stellten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2014 (vorstehend E.
E. 4.3 In psychischer Hinsicht diagnostizierten Dr. G.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E.
E. 4.4 Demgegenüber vertrat Dr. D.___ am 1 6. Juni 2015 ( vorstehend E.
E. 4.5 Die Ärzte des Spitals K.___ , Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik , äusserten sich in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2015 ( vor stehend E.
E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E.
E. 5.1.1 Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass lediglich die Kriterien für die Diagnose einer depressive n Störung leichten Gra des erfüllt seien, und dass mangels einer objektiv en namhafte n Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstel lungs
- und Anpassungsfähigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht bestehe. Weiter
führten die Gutachter aus , dass der Beschwer deführer üblicherweise am Morgen um 9 oder 9.30 Uhr aufstehe, dass er viel lese, seinen Haushalt erledige und einkaufen gehe, dass er manchmal von seiner in L.___ lebenden Lebenspartnerin besucht werde, dass er die Wochenenden meist gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin verbringe, dass er keine Schwie rigkeiten habe, bis 15 Minuten ein Fahrzeug zu lenken und dass er im Alltag grundsätzlich ganz gut zurecht komme (S. 5). Anlässlich der Untersuchung stellten die Gutachter sodann ein e unauffällige Konzentration und Aufmerk samkeit fest, ein - abgesehen von einer nächtlichen Grübelneigung
- geordnetes und nicht eingeengtes formales Denken, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen und einen unauffälligen Antrieb ohne psychomotorische Auffälligkeiten fest. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine dysthym wirkende Stimmung und gebe an, unter einer verminderten Lebensfreude und unter I n suffizienzgefühlen zu leiden. Es bestünden indes keine Hinweise auf Schuld gefühle und der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig (S.
7).
E. 5.1.2 f. ) und eine Auflistung der gemäss seiner Ansicht beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptome enthält, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entnehmen, unter welchen Umständen beziehungsweise in welchen Lebenssituationen diese Symptome auftreten und welche Bedeutung ihnen im Alltag des Beschwerdeführers zukommt. Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als nachvollziehbar begründet. Auf dessen Beurteilung kann daher bereits mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schiedlichen Natur von Behan dlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärunge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehal ten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behan delnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend nicht abzustellen ist.
E. 5.1.3 Demgegnüber bedarf es für die Qualifikation einer leichten depressiven Episode neben mindestens zwei typischen nur zwei der weiteren Symptome und keines sollte besonders ausgeprägt sein. Der Patient mit einer leichten depressiven Episode leidet zwar unter den Symptomen und hat Schwierigkeiten, seine nor male Berufstätigkeit und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 172) . Schliesslich ist e ine schwere depressive Episode zu diagnostizieren, wenn alle drei typischen und mindestens vier der weiteren Symptome vorhan den sind, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Wenn die Symp tome besonders schwer sind und sehr rasch auftreten, kann es gerechtfertigt sein, die Diagnose nach weniger als zwei Wochen zu stellen. Es ist unwahr scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt ( D illing / Mombour /S chmidt , a.a.O., S. 174).
E. 5.1.4 Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. G.___ und Prof. H.___ leidet der Beschwerdeführer zwar unter gewissen typischen depressiven Symptomen, wie depressive Stimmung und Verlust von Interesse und Freude. Die für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien werden vom Beschwerdeführer indes nicht erfüllt. Insbesondere fehlen beim Beschwerdeführer besonders ausgeprägte depressive Symptome. Sodann verfügt der Beschwerdeführer
zwar über gewisse Schwierigkeiten in der Aus übung seiner sozialen Aktivitäten , er hat aber seine alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf gegeben. Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass Dr. G.___ und Prof. H.___ lediglich von einer leichten depressiven Episode ausgingen und dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit zum Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspensum s von 50 % , ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zumuten wollten.
E. 5.2 ff. )
6.2
Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk.
2) dem Beschwerdeführer bis 1 6. März 2015 Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 für eine solche im Umfang von 50 % und vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusprach , und dass sie die Taggeldleistungen auf den 1 7. Mai 2015 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 5.3 .7
Nach Gesagtem vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6.
6.1
Demzufolge ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. I.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E.
E. 8 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychi atrie und Psychotherapie und für Neurologie über die für die Beu rteilung des psychischen Gesund heitszustandes des Beschwerd eführers angezeigten fach medizinischen Aus- und Weiter bild ungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtli cher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den ge äusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .
E. 10 (Inter nationale Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheit s or gani sation, ICD-10 Kapitel V , Dilling / Mombour /Schmidt ,
9. Aufl., Bern 2014) müssen für die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld gefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunfts perspektiven, Suizidge danken, erfol gte Selbstverletzung/Suizidhand lung en, Schlafstörungen und vermin derter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symp tome mü ssen in ihrem Schweregrad beson ders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgeh end ein besonders breites Spekt rum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 173).
E. 15 S. 2). Denn die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes liegt in der Natur einer Begutachtung und lässt sich aus rechtlicher Sicht , insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2015 vom 2 8. Januar 2016 E.
6.1 und 9C_48/2011 vom 1 7. Juni 2011 E. 3.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00075 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, war als Geschäftsführer bei der Z.___ AG, A.___ (Urk. 9/5/2 ), tätig und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG) für ein Krankentaggeld ver sichert (vgl. Urk. 9/3 ), als die Z.___ AG den Versicherten am 1 7. April 2014 wegen einer seit dem 6. Januar 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete ( Urk. 9/5/2). Die Helsana richtete dem Versicherten vorerst Taggeldleistungen aus und liess ihn kardiologisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 9/43 44).
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/48) stellte die Helsana fest, dass dem Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen ab 1 7. März 201 5. Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Januar 2015 Einsprache (Ur k. 9/53), worauf die Helsana den Versicherten erneut kardiologisch und psychiatrisch begutachten liess ( Urk. 9/67-68). In teil weiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten sprach die Helsana dem Versicherten mit Entscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/76 = Urk. 2 /1 ) für die Zeit bis 1 6. März 2015 die vollen Taggeldleistungen, für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 solche für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
und vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 solche für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit ab 1 7. Mai 201 5. 2.
Am 1. September 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei teilweise aufzuheben und ihm seien auch für die Zeit ab 1 6. März 2015 gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters die vollen Taggeldleistun gen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerde antwort vom 1 5. September 2015 ( Urk. 8) bean tragte die Helsana di e Abwei sung der Beschwerde, soweit dar auf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 2 9. Juni 2016 ( Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres psychiatrisches Gutachten ( Urk.
12) ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 1 1. Juli 2016 Stellung ( Urk. 15). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2016 ( Urk.
16) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei ei nem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitneh merinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). 1.2
Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfä higkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet ( Art. 72 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 KVG). Reg lementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeits un fähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). 1.3
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Nachtrag vom 2 1. April 1986 zum Kollektivv ersicherungsvertrag (Urk. 9/1 /5 ) vereinbarten die Z.___ AG und die Beschwerdegegnerin (vormals: Artisana Versicherungen AG) für da s gesamte Personal der Z.___ AG ein K rankentaggeld in der Höhe von 9 0 % des versi cherten Verdienstes ab dem 1. Tag ohne Wartefrist und von 100 % ab dem 3 1. Tag für eine Leistungsdauer von 720 Tagen ( vgl. Urk. 9/9 ). 1.4
Gemäss Art. 13.1 in Verbindung mit Art. 18.3 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung (nachfolgend: AVB; Urk. 9/3), welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden, ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein anteilsmässig dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechendes Taggeld aus zurichten. Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs. 2 KVG vorgesehenen Möglichkeit, ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit unter 50 % zu versichern, Gebrauch gemacht. 1.5
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Kranken versicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durc h eine Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesun dheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu mutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. Taggeldleistungen nach KVG erfolgen daher zunächst unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähig keit, die angestammte Tätigkeit zu verse hen. Diese tä tigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt erst, wenn fest steht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (BGE 129 V 46 0 E . 4.2; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99; Urteil des Bun desgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E . 3.1.1 f.). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist u nter relevanter A rbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal len de gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.
2 je mit Hinweisen).
Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3 ). 1.7
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2007) ist die Defi nition der A rbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG die gleiche wie unter dem KUVG, weshalb der bisherige n Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffsele menten auch unter dem neuen Recht G ültigkeit zukommt, insbesondere dieje nige zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 128 V 149 E.
2a S. 152; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430, BGE 114 V 281 E. 1c , 111 V 235 E.
1b S. 239 ) , diejenige zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ( BGE 114 V 281 E. 1c, 111 V 235 E. 1b ) sowie diejenige zur Zumutbarkeit eines Berufs wechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung ( BGE 114 V 281 E. 1d
und E. 3a ). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 2/1) davon aus, dass gestützt auf das bidisziplinäre psychi atrische und kardiologische Gutachten der Ärzte der B.___ vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/67-68) davon auszugehen sei, dass ab 7. Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit bestanden habe (S. 8). Da die Ärzte der B.___ jedoch im Sinne eines Kompromisses einen Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % empfohlen hätten (S. 7), sei dem Beschwerdeführer bis 1 6. März 2015 ein volles Taggeld , vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %
zuzusprechen und es seien die Taggeldleistungen per 1 7. Mai 2015 einzustellen (S. 9). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Juni 2016 ( Urk. 12)
könne nicht abgestellt werden , weil dieses nicht den streitigen Zeitraum betreffe ( Urk. 15). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes, Dr. D.___ , vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 9/73) beziehungsweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Juni 2016 (Urk. 12) abzustellen sei ( Urk. 1 S. 3, Urk. 11), welche ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit und von 80 %
in einer angepassten Tätig keit attestiert hätten, weshalb ein Anspruch auf ein volles Taggeld auch ab 1 7. März 2015 ausgewiesen sei . 3. 3.1
Im Folgenden ist der für den streitigen Taggeldanspruch ab 1 7. März 2015 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen. 3.2
Mit Bericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 9/4) stellt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte stressechokardiographische Untersuchung keine Hinweise auf eine Belastungsinsuffizienz und für eine Myokarditis ergeben habe, und dass keine relevanten Arrhytmien im AICD ( automatic
implantable
cardioverter-defibrilla tor ; implantierbarer
Kardioverter -Defibrillator ; ICD) aufgezeichnet worden seien (S. 2). 3.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 2 9. August 2014 ( Urk. 9/30), dass der Beschwerdeführer durch eine koronare Herzkrankheit und einen Zustand nach Herzinfarkt sowie durch Depressionen und durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig werde. Seit dem 6. Januar 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ , diagnostizierten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 6. November 2014 ( Urk. 9/43) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 8) und erwähnte n , dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr zwei Jahren unter depressiven Verstimmungen, Ängsten, thorakalen Engegefühlen , Panikattacken, Schlafstörungen, Antriebsreduktion und sozialem Rückzug leide. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden . Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit einer residuellen , leichtgradigen depressiven Störung im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation, welche sich in den letzten Wochen erheblich gebessert habe. Insbesondere spreche das Absetzen der anti depressiven Medikation durch den Beschwerdeführer gegen die Annahme einer schwerergradigen Depression. Die diagnostischen Kriterien für eine affektive Störung im Sinne einer depressi ven Episode oder für eine Angsterkrankung seien nicht erfüllt (S. 9).
Eine ausführliche Exploration der Gestaltungsmöglichkeiten des Alltags habe ergeben, dass es dem Beschwerdeführer
- abgesehen von leichte n Einschrän kungen - durchaus gelinge, seinen Alltag den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten, seinen Interessen und Hobbys nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht daher nicht mehr begründen. In der bisherigen Tätigkeit und in jeglicher damit vergleich baren Tätigkeit bestehe vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10) 3.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi o logie, und Prof. H.___ , B.___ , stellten in ihrem kardiologischen Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/44) die folgenden Diagnosen (S. 6): - koronare Eingefässerkrankung mit/bei: - Status nach inferiorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ; Herzinfarkt) mit PTCA ( Perkutane transluminale koronare Angioplas tie ) des RCA/RPLS-Abgangs vom Mai 2006 - Status nach Laienreanimation bei Kammerflimmern im Rahmen des Infarktgeschehens vom Mai 2006 - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle H ypertonie, Dyslipidämie , Nikoti nkonsum - vasospastische Angina mit: - Status nach Kammerflimmern vom März 2008 am Ehesten im Rah men ei ner vas ospastischen Angina mit ischämischem Trigger - insignifikante Koronarsklerose mit gutem Langzeitresultat nach RCA- Stenting - positives Hyperventilations-EKG vom 1 3. März 2008 - Status nach sekundärer prophylaktischer Implantation eines ICD (Defibrillators) vom 1 9. März 2008 - Status nach ICD-Systemwechsel bei Elektrodenbruch und Batterieer schöpfung vom 4. Juli 2012 - Status nach Wundrevision und Blutstillung am 5. Juli 2012 - ICD-Nachkontrolle vom 2 9. Juni 2014 ohne Kammertachykardien oder Flimmerepisoden - hypertensive Herzkrankheit mit/bei: - konzentrisch hypertropher linker Vetrikel mit normaler systolischer Funktion vom März 2008 - aktuell regelrechter B lutdruck -Kontrolle - Übergewicht
Sie führten aus, dass bezüglich der koronaren Herzkrankheit gegenwärtig ein stabiler Verlauf bestehe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es nach der ICD-Implantation zu keinen ventrikulären Tachyarrhytmien gekomme
n. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Implantation eines Defibrillators beim Beschwerdeführer Angst und Depre ssionen ausgelöst habe (S. 7). Diesbe züglich sei ein psychiatrisches therapeutisches Vorgehen angezeigt.
Aus kardialer und internistischer Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jeglicher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 8). 3.6
Dr. med. J.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe , Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, attestierte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Dezem ber 2014 ( Urk. 9/46) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit ab dem 7. Oktober 201 4. 3.7
Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 9/53/2) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers seit Oktober 2014 stark verschlechtert habe. Der Beschwerdefüh r er leide unter zunehmenden Schlafstö rungen, Antriebslosigkeit, Atemnot, Herzschmerzen und erhöhtem Blutdruck. Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.8
Dr. G.___ und Prof. H.___ , B.___ , stellten im psychiatrischen Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/67) die folgende Diagnose : - Angst und depressive Störung gemischt
Sie erwähnten, dass anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom
7. Oktober 2014 eine Anpassungsstörung mit einer residuellen , leichtgradig depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation diagnostiziert worden sei, und dass klinische Symptome einer gravie renden Depressivität zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien . Aus diesem Grunde seien die diagnos tischen Kriterien einer schwer gradig affektiven Störung im Sinne einer depressiven Episode oder einer Angsterkrankung nicht erfüllt gewesen (S. 8) .
Gegenwärtig seien die finanzielle Situation und Zukunftsängste ein zentrales Thema. Der Ausprägungsgrad der Störung sei jedoch weiterhin als leichtgradig einzuschätzen, Symptome einer gravierenden Depressivität bestünden nicht. Insbesondere seien dafür die gemäss ICD - 10 vorausgesetzten Symptome einer tiefe n Traurigkeit und eines Antriebs- und Interessenverlust es nicht erfüllt. Die im Januar 2015 aufgenommene ambulant e psychiatrische Behandlung und antidepressive Medikation hätten sich positiv ausgewirkt. Insgesamt bestehe keine objektivierte namhafte Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Die dem Beschwerdeführer durch die Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei eher kontraproduktiv und bestärke die Symptomatik . Im Sinne eines Kompro miss es
sei indes von ein em Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % auszugehen (S. 9). 3.9
In ihrem kardiologischen Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 9/68) stellten Dr. I.___ und Prof. H.___ , B.___ , im Vergleich zu ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5 ) unveränderte Diagnosen (S. 7 f.). Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig kardial kompensiert, grenzwertig normoton und normokard sei (S. 8). Aus kardialer und internisti scher Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jegli cher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 9). 3.10
Die Psychologinnen des Spitals K.___ , Psychologischer Dienst, erwähnten i n ihrem neuropsychologischen B ericht vom 1 7. April 2015 (Urk. 9/75), dass eine ambulante neuropsychologische Abklärung des Beschwerd eführers vom 1 7. April 2015 ein Mild Cognitive
Impairment , non a namnestic , multidomain , im Rahmen einer depressiven Symptomatik und einer möglichen posttraumatischen Belastungsreaktion nach Reanimation ergeben habe (S. 2). 3.11
Die Ärzte des Spitals K.___ , Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik , stellten mit Bericht vom 1 3. Mai 2015 ( Urk. 9/74) die folgenden , hier gekürzt angeführten Diagnosen: - Mild Cognitive
Impairment , non anamnestic , mul t idomain (Differential diagnose: i m Rahmen einer depressiven Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Hypoxämie nach Reanimation - Vitamin D-Mangel - koronare Eingefäss -Erkrankung
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer an einem Mild Cognitive
Impairment leide. E r zeige
indes erst minime A lltagsbee inträchtigungen in höheren Alltag saktivitäten . Eine Compu tertomographie des Schädels habe eine höchstens minimale At rophie ohne wesentliche hippocampal e Atrophie ergeben . Ursächlich komme einerseits die depressive Störung, anderseits aber auch eine mögliche Hy poxämie nach Reanimation in Frage. Zudem bestünden auch gewisse Symptome einer posttraumatischen Be l astungsstörung bei Status nach R e animation (S. 1).
3.12
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nahm in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 9/73) zum Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 Stellung und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 2): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (Differenzialdiagnose: organische affektive Störung nach hypoxämischer und/oder vaskulärer Hirnschädigung; längere depressive Reaktion) - Mild Cognitive
Impairment , non anamnestic , multidomain , (Differenzial diagnose: im Rahmen der depressiven Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Hypoxämie nach Reanimation) - Panikstörung nach Reanimation
Der Beschwerdeführer leide unter einer deutlich gedrückten Stimmung, einem deutlich reduzierten Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Konzent rationsfähigkeit, fehlender Fähigkeit sich zu freuen, fehlender affektiver Schwingungsfähigkeit, Schlafstörungen und psychomotorischer Hemmung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3). 3.13
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 1 8. Juni 2016 ( Urk.
12) die folgenden Diagnosen (S. 7): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Differen zialdiagnose: organische affektive Störung nach hypoxämischer und/oder vaskulärer Hirnschädigung) - Mild Cognitive
Impairment (Differenzialdiagnose: im Rahmen der depressiven Störung) - Panikstörung nach Reanimation
Sie führte aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführe r s im Jahre 2006 begonnen hätten, als er erstmals einen Herzinfarkt erlitten habe und reanimiert worden sei. Anschliessend habe er im Jahre 2008 einen weiter e n Infarkt erlitten und hab e erneut reanimiert werden müssen . Dabei sei ihm ein Defibrillator implantiert worden , welcher im Jahre 2012 habe ersetzt werden müssen . Diese Ereignisse hätten ihn stark verunsichert und Angst vor
einem erneuten Infarkt ausgelöst . Zudem habe er unter Auseinandersetzungen wegen finanzielle r Probleme mit seiner Arbeitgeberin gelitten. Infolgedessen habe er zunehmend unter einer depressiven Stimmung, Schlafstörungen, innerer Unruhe, Panikattacken, Schwindelgefühl , Konzentrationsstörungen sowie unter e inem Engegefühl
in der Brust gelitten . Schliesslich sei es zu einem Nerven zusammenbruch am Arbeitsplatz gekommen und er sei ab Anfang 2014 krank geschrieben worden (S. 4) . Seit Anfang 2015 werde er psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik sei bisher jedoch nicht eingetreten . Dies
sei auf den K onflikt mit der ehemaligen Arbeitgeber in
zurückzuführen . Der Beschwerdeführer leide wei terhin unter einer mittelgradigen depressiven E pisode mit erhebli chen Ein schränkungen , unter einer Angststörung sowie unter kognitive n Defizite n (S.
7).
Während der testpsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Fragebogen fast innerhalb der normalen Zeit aus gefüllt. Er habe sich allerdings selbst dabei limitiert , indem er immer wieder die Fragen gezählt und im Voraus über die vermeintlich schwierige Aufgabe gestöhnt habe . Inhaltlich befänden sich die Testergebnisse innerhalb der alters- und geschlechtsspezifischen Norm , l ediglich auf den Skalen für eigenwillig , für paranoid sowie für hilfsbe reit / selbstlos etwas oberhalb der Norm (S. 6) .
Der Beschwerdeführer werde durch die depressive Stimmung und durch die kognitiven Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Anforderung en an die Fähigkeit sich an Regeln und Routine anzupassen seien im angestammten Beruf sehr hoch. Der Versicherte sei hier stark eingeschränkt. Er könne sich nur in einem sehr überschaubaren Rahmen und mit viel Stre ss an Regeln und Routine halten . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei beschränkt auf den häuslichen Alltag. Eine Planung darüber hin aus sei kaum möglich. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen
sei dauerhaft nicht mehr möglich. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei durch die depressive Stimmung und vor all em durch depressive Denkmuster einge schränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei stark verkürzt. Der Versicherte könne höchstens eine Stunde bei einer Sache bleiben. Sodann seien beim Beschwer deführer auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit depressionsbedingt erheblich eingeschränkt. Die
Einschränkungen seien krank heitsbedingt , würden jedoch zusätzlich durch den fortbestehenden Arbeitskon flikt sowie durch die unsichere finanzielle Situation und berufliche Zukunft unterhalten und verstärkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit
Anfang 2014 , vermutlich dauerhaft , eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Eine solche Tätigkeit würde selbst nach einer Erholung von der Depression eine erneute Gefährdung der Gesundheit darstellen. Für adaptierte Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, ohne Personalveran tw ortung, ohne hohe Anforderungen an Konzentration, Flexibilität, logisches Denken, ohne Prozessverantwortung und hohe Anforderungen an Eigeninitiative bestehe zum Zeitpunkt der Begutach tung eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % (S. 8). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unter einer koronare n
Eingefässerkrankung
leidet , dass er deswegen im Mai 2006 einen Herzinfarkt mit Kammerflimmern erlitt, welcher nach Reanimation mittels PTCA behandelt wurde , und dass er daneben unter einer vasospastische n Angina
leidet , infolgedessen im März 2008 ein Kammerflimmern auftrat, welches mittels Stenting und der Implantation eines Defibrillators behandelt wurde. Im Juli 2012 wurde der implantierte Defibrillator nach einer Batterieerschöpfung ausgewechselt (vorstehend E. 3.4). In der Folge litt der Beschwerdeführer zunehmend an einer depressiven Stimmung, welche durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz verstärkt wurde, und es wurde ihm ab 6. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.13 ) . 4.2
In somatischer Hinsicht stellten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2014 (vorstehend E. 3.1 ) noch Dr. I.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.9 ) eine Arbeitsunfähigkeit fest, worauf vorliegend abzustellen ist.
4.3
In psychischer Hinsicht diagnostizierten Dr. G.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) Angst und depressive Störung gemischt und stellten fest, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig die finanzielle Situation und Zukunftsängste in Vordergrund stünden. Sie gingen davon aus, dass die diagnostischen Kriterien einer schwe r er gradig en
depressi ven Störung oder einer Angsterkrankung nicht erfüllt seien . Da keine objekti vierte namhafte Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bestehe, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähig keit in monatlichen Schritten von 25 % auszugehen . 4.4
Demgegenüber vertrat Dr. D.___ am 1 6. Juni 2015 ( vorstehend E. 3.12 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen Episode einer depressive n Störung
mit somatischen Symptomen und kognitiven Defiziten im Sinne eines
Mild Cognitive
Impairment sowie unter einer Panikstörung nach Reanimation leide, und dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe . Damit übereinstimmend stellte auch Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. Juni 2016 ( vorstehend E. 3.13 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom , ein Mild Cognitive
Impairment
und eine Panikstörung nach Reanimation fest und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen im Umfang von 80 % in behinderungsangepassten Tätig keiten aus psychischen Gründen aus. 4.5
Die Ärzte des Spitals K.___ , Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik , äusserten sich in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2015 ( vor stehend E. 3.11 ) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. Sie führten indes aus, dass die kognitiven Defizite im Sinne eines Mild Cognitive
Impairment
beim Beschwerdeführer lediglich zu minime n
A lltagsbe e inträchtigungen in höheren Alltag saktivitäten
geführt habe, und erwähnten, dass dafür ursächlich die depressive Störung und eine mögliche Hy poxämie nach der Reanimation in Frage kämen. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) erfül lt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorst e hend E. 1. 8 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychi atrie und Psychotherapie und für Neurologie über die für die Beu rteilung des psychischen Gesund heitszustandes des Beschwerd eführers angezeigten fach medizinischen Aus- und Weiter bild ungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtli cher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den ge äusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .
5.1.1
Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass lediglich die Kriterien für die Diagnose einer depressive n Störung leichten Gra des erfüllt seien, und dass mangels einer objektiv en namhafte n Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstel lungs
- und Anpassungsfähigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht bestehe. Weiter
führten die Gutachter aus , dass der Beschwer deführer üblicherweise am Morgen um 9 oder 9.30 Uhr aufstehe, dass er viel lese, seinen Haushalt erledige und einkaufen gehe, dass er manchmal von seiner in L.___ lebenden Lebenspartnerin besucht werde, dass er die Wochenenden meist gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin verbringe, dass er keine Schwie rigkeiten habe, bis 15 Minuten ein Fahrzeug zu lenken und dass er im Alltag grundsätzlich ganz gut zurecht komme (S. 5). Anlässlich der Untersuchung stellten die Gutachter sodann ein e unauffällige Konzentration und Aufmerk samkeit fest, ein - abgesehen von einer nächtlichen Grübelneigung
- geordnetes und nicht eingeengtes formales Denken, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen und einen unauffälligen Antrieb ohne psychomotorische Auffälligkeiten fest. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine dysthym wirkende Stimmung und gebe an, unter einer verminderten Lebensfreude und unter I n suffizienzgefühlen zu leiden. Es bestünden indes keine Hinweise auf Schuld gefühle und der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig (S.
7). 5.1.2
Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgingen. Denn gemäss den k linisch-diagnostischen Leitlinien der ICD 10 (Inter nationale Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheit s or gani sation, ICD-10 Kapitel V , Dilling / Mombour /Schmidt ,
9. Aufl., Bern 2014) müssen für die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld gefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunfts perspektiven, Suizidge danken, erfol gte Selbstverletzung/Suizidhand lung en, Schlafstörungen und vermin derter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symp tome mü ssen in ihrem Schweregrad beson ders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgeh end ein besonders breites Spekt rum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 173). 5.1.3
Demgegnüber bedarf es für die Qualifikation einer leichten depressiven Episode neben mindestens zwei typischen nur zwei der weiteren Symptome und keines sollte besonders ausgeprägt sein. Der Patient mit einer leichten depressiven Episode leidet zwar unter den Symptomen und hat Schwierigkeiten, seine nor male Berufstätigkeit und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 172) . Schliesslich ist e ine schwere depressive Episode zu diagnostizieren, wenn alle drei typischen und mindestens vier der weiteren Symptome vorhan den sind, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Wenn die Symp tome besonders schwer sind und sehr rasch auftreten, kann es gerechtfertigt sein, die Diagnose nach weniger als zwei Wochen zu stellen. Es ist unwahr scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt ( D illing / Mombour /S chmidt , a.a.O., S. 174). 5.1.4
Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. G.___ und Prof. H.___ leidet der Beschwerdeführer zwar unter gewissen typischen depressiven Symptomen, wie depressive Stimmung und Verlust von Interesse und Freude. Die für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien werden vom Beschwerdeführer indes nicht erfüllt. Insbesondere fehlen beim Beschwerdeführer besonders ausgeprägte depressive Symptome. Sodann verfügt der Beschwerdeführer
zwar über gewisse Schwierigkeiten in der Aus übung seiner sozialen Aktivitäten , er hat aber seine alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf gegeben. Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass Dr. G.___ und Prof. H.___ lediglich von einer leichten depressiven Episode ausgingen und dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit zum Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspensum s von 50 % , ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zumuten wollten. 5.2
Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12 ) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er davon ausging, dass der Beschwerdeführer unter einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode leide. Denn obwohl seine Stellungnahmen eine Auflistung der einzelnen gemäss ICD-10 für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 5.1.2 f. ) und eine Auflistung der gemäss seiner Ansicht beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptome enthält, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entnehmen, unter welchen Umständen beziehungsweise in welchen Lebenssituationen diese Symptome auftreten und welche Bedeutung ihnen im Alltag des Beschwerdeführers zukommt. Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als nachvollziehbar begründet. Auf dessen Beurteilung kann daher bereits mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schiedlichen Natur von Behan dlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärunge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehal ten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behan delnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend nicht abzustellen ist. 5.3
5.3 .1
Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___
vom 1 8. Juni 2016 ( vorstehend E. 3.13 ) ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, dass dieses nicht beweistauglich sei, weil es eine retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalte ( Urk. 15 S. 2). Denn die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes liegt in der Natur einer Begutachtung und lässt sich aus rechtlicher Sicht , insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2015 vom 2 8. Januar 2016 E.
6.1 und 9C_48/2011 vom 1 7. Juni 2011 E. 3.1). 5.3 . 2
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indes insoweit nicht zu überzeugen, als sie in
i hrem Gutachten vom 1 8. Juli 2016 (vorstehend E. 3.13) einerseits fest stellte, dass die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers Ergeb nisse innerhalb der alters- und geschlechtsspezifischen Norm ergeben habe, sowie dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Fragebogen fast inner halb der normalen Zeit habe ausfüllen können, und dass sie andererseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die kognitive Beeinträchtigung und durch die depressive Stimmung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er insbesondere in seiner Fähigkeit sich an Regeln zu halten und an eine Routine anzupassen stark eingeschränkt sei, dass er selbst in einem überschau baren Rahmen sich nur mit Schwierigkeiten an Regeln und Routine halten könne, dass seine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben auf den häuslichen Alltag beschränkt sei, dass eine Planung darüber hinaus kaum möglich sei, dass die A nwendung fachlicher Kompetenzen dauerhaft nicht mehr möglich sei , dass die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt sei , dass die Durchhaltefähigkeit stark verkürzt sei, und dass der Beschwerdeführer sich höchstens eine Stunde mit einer Sache befassen könne . 5.3 .3
Sodann stellte die Gutachterin fest, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Jahre 2006 begonnen hätte n und in Zusammenhang mit den in den Jahren 2006 und 2008 erlittenen Herzinfarkten sowie mit dem Erset zen des Defibrillators im Jahre 2012 st ünden . Diese Ereignisse hätten beim Beschwerdeführer Ängste und depressive Symptome ausgelöst . Gleichzeitig hätten ihn Auseinandersetzungen wegen finanzielle r Probleme mit seiner Arbeitgeberin belastet. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Auftreten der depressiven Symptome noch während Jahren vollumfäng lich arbeitsfähig war, vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachterin, welche für die Zeit ab 6. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers postulierte, daher nicht zu über zeugen. 5.3 . 4
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ gilt es sodann zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchti gungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist , selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Der Annahme einer solchen abschliessenden medizinischen Entscheidkompetenz stehen im Wesentlichen drei Gründe entgegen. Zunächst ist die Arbeitsunfähig keit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ( Art. 6 ATSG). Des sen allgemeine Konkretisierung fällt dem Bundesgericht zu, während seine praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat. Zweitens verlangt der Grundsatz der freien Beweiswür digung ( Art. 61 lit . c ATSG) eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismit tel, somit auch des Sachverständigengutachtens, auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin; hierbei dürfen die normativen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung ebenfalls nicht ausgeblendet werden. Drittens gebietet die Natur der Sache unter dem Gesichtswinkel eines rechtsgleichen Gesetzesvollzugs ( Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) eine administrative beziehungsweise gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im Einzelfall hin. Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden - besteht keine Korrelation ( BGE 140 V 193 E.
3.1 ). Deshalb weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). 5.3 .5
Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist es Sache des (begutachtenden) Mediziners , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind ( vgl. Urteil 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2). B ei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel mehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 194 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). 5.3 .6
Nach den Akten litt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an depressiven Symptomen, was ihn nicht daran hinderte, sein e Arbeit als Geschäftsführer bei der Z.___ AG zu verrichten, bevor er ab dem 6. Januar 2014 krankgeschrieben wurde ( Urk. 9/5/2) . Eine r
depressionsspezifische n
psychiatrische n
Behandlung hat sich der Beschwerdeführer indes bis Anfang des Jahres 2015 nicht unterzogen (vgl. Urk. 12 S. 7) . Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass es sich bei der bezüglich Schweregrad psychi atrisch kontrovers beurteilte n
depressive n Störung
um ein therapeutisch angeh bares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse ( Herzin farkte in den Jahren 2006 und 2008, Ersetzen des Defibrillators im Jahre 2012, Probleme mit ehemaliger Arbeitgeberin) handelte. Des Weiteren steht fest, dass bis zum Beginn des Jahres 2015 keine psychiatrische Behandlung stattgefu nden hatte. Schliesslich hat die durch Dr. C.___ durchgeführte testpsychologische Untersuchung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer dabei selbst limitierte, weshalb davon auszugehen ist, dass das Beschwerdebild wenigstens teilweise von Selbstlimitierung geprägt ist. 5.3 .7
Nach Gesagtem vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6.
6.1
Demzufolge ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. I.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.9 ) sowie durch Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.8 ) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspen sum von 50 % , ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. vorstehende E. 5.2 ff. )
6.2
Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2015 ( Urk.
2) dem Beschwerdeführer bis 1 6. März 2015 Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. April 2015 für eine solche im Umfang von 50 % und vom 1 7. April bis 1 6. Mai 2015 für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusprach , und dass sie die Taggeldleistungen auf den 1 7. Mai 2015 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz