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KV.2015.00074

Krankentaggeld; keine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen; Abstellen auf Gutachten; Leistungen zu Recht eingestellt; Abweisung. (BGE 9C_74/2017)

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, 1977, ist bei der Hotela Krankenkasse (nachfolgend Hotela) krankentaggeldversichert. Aus den Akten sowie den Angaben der Hotela geht hervor, dass die Hotela vom 1 8. Juni 2012 bis 3 1. Januar

2014 Taggeldleis tungen ausgerichtet hat (vgl. Urk. 15/A73-A92). Mit Verfügung vom 1 6. Okto ber 2014 (Urk. 15/A66) stellte die Hotela die Taggeldleistungen ab dem 1. Febru ar 2014 ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 1 7. November 2014 (Urk. 15/A69) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 ab (Urk. 15/A72 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 3 1. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, de r Einspracheent scheid

und die Verfügung sei en aufzuheben und es seien ihr ab dem 1 . Februar 2015 (richtig wohl :

2014) Krankent aggelder wegen 100%iger Arbeitsunfähig keit auszurichten.

Die Hotela beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kön nen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei ei nem

Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld versi che rung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abge schlos sen werden (Art. 67 Abs. 3 KVG). 1.2

Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mut ter schaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Per son mindes tens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundes geset zes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts (ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Warte frist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung ve r pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist ver kürzt werden (Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Er kran kungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leis ten.

Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG). 1.3

Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 1.4

Um

die Arbeitsunfähigkeit

beurteilen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dür fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten von

Dr. Y.___ sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsfähig. Auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme könne vorliegend ab gestellt werden. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellu ngnahme von Dr. Y.___ k omme volle Beweiskraft zu (S. 4) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ab Februar 2014 ein neuer Versicherungsfall zur Beurteilung stehe. Das MRI vom 2 1. Januar

2014 zeige neu degenerative Veränderungen der Zwi schen räume C5-6 sowie eine Diskushernie C5- 6 und C6-7. Angesichts dieser Befunde bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

4). Die Beschwerdegegne rin stelle nun allein auf eine Aktenstellungnahme von Dr. Y.___ ab, was von einer rechtsungleichen Behandlung zeuge und deswegen kein Rechtsschutz finden dürfe. Es wäre richtig und rechtsgleich gewesen, wenn die Beschwerde gegnerin diesen Sachverhalt als neuen Versicherungsfall behandelt hätte und ab Februar 2014 allein gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Taggeldleis tungen aus richten würde (S.

5 f.). Der Stellungnahme von Dr. Y.___ komme zudem keinerlei Beweiswert zu (S. 6 f.) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31 . Januar 2014 zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 9. Juli 2012 (Urk. 15/B1) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Monaten an einem beidseitigen mittelschweren Karpaltunnelsyndrom (CTS) so wie einer Epicondylopathie leide. Es sei eine Operation vorgesehen, nach wel cher mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei. 3.2

Am 1. Oktober 2012 wurde das Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Urk. 15/B4) und am 8. März 2013 das Karpaltunnelsyndrom links (vgl. Urk. 15/B8) operiert. 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, leitender Arzt B.___, berichtete am 3 0. Janu ar 2013 (Urk. 15/B6) und führte aus, dass sich bei der Be s chwer deführerin eine langsame Besserung der Gesamtsituation zeige. Die Haupt prob lematik fokussiere sich auf den Schulterbereich beidseits mit ausge prägten Ver härtungen der Schultermuskulatur und Nackenmuskulatur. Die Ergo- und Phy siotherapie werde weitergeführt. 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie,

Oberärztin am B.___, Schmerz- und Kom plementärmedizin, berichtete am 1 8. April 2013 (Urk. 15/B11) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Schultergürtel, in den Armen beidseits und im Nacken klage. 3.5

Dr. A.___ berichtete am 5. Juni

2013 (Urk. 15/B14) und führte aus, dass even tuell zusätzlich zur persistierenden Problematik im Operationsgebiet zen trale Störungen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkom pression noch einmal abzuklären sei. Möglicherweise sei eine bildgebende Mass nahme der zervikalen Nervenwurzel angezeigt. Aufgrund der starken Schmerzen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, B.___, berichtete am 1 2. Juni 2013 (Urk. 15/B15) und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits eine starke Druckdolenz im Bereich der Operation, daneben würden auch Schmerzen im Bereich des Verlaufs des Nervus

medianus bestehen. Seit d er Operation sei sie im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt . Ein Halswir bel säulen (HWS)-Provokationsmanöver sei beidseits negativ. Es bestünden deut liche

Myogelosen der Skalenusmuskulatur

linskbetont, daneben auch im Bereich des Musculus

trapezius und der paraspinalen Muskulatur mit entspre chender Druck dolenz . Es bestehe insgesamt eine etwas schwierige Situation mit grossem Lei dens druck und Aufmerksamkeitsfokussierung auf die verschiedenen Beschwer de

n. Auffallend seien die muskulären Verspannungen im Schulter-Na cken-Bereich mit positivem Provokationstest der Skalenuslücke . Von daher werde empfohlen, mit physiotherapeutischen Massnahmen die Skalenuslücke aktiv auf zudehnen . Neurographisch seien auf der linken Seite keine Auffällig keiten, klinisch gebe es auch keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Mit einer Bildgebung sei deshalb Zurückhaltung geboten. Bei persistierenden Be schwerden könne dies aber in Form eines MRI der HWS und allenfalls des Plexus brachialis links gemacht werden, um die Diagnostik zu vervollständigen. Ins gesamt habe er allerdings das Gefühl, dass die grundlegende Problematik die muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien. 3.7

Mit Z eugnis vom 6. November 2013 (Urk. 15/B43) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. November 2013. 3.8

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 8. November 2013 sein ortho pädisch-chirurgisches Gutachten (Urk. 15/B16) gestützt auf die Akten sowie die vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 201 3 .

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Status nach Spaltung Retinaculum

flexorum rechts am 1. Oktober 2012 - Status nach Spaltung Retinaculum

flexorum links am 3. August (richtig: 8. März) 2013 - Myogelosen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) bei Status nach abge laufenem Morbus Scheuermann und Spondylose sowie Spondyl ar throse der BWS - Adipositas Grad I

Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Hand, insbesondere nach körperlicher Beanspruchung, sowie Schmerzen in der linken Hand im Bereich der Operationsnarbe. Sie habe das Gefühl, dass die Be schwerden von den Händen in den Nacken ausstrahlen würden (S. 4 oben).

Während de r Anamneseerhebung sei kein Lei desdruck festgestellt erkennbar gewesen. Trotz Anwesenheit der Übersetzerin habe die Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen oft mit Verzögerung geantwortet. Manche Fragen hätten mehrfach wiederholt werden müsse n, da sie ganz anders geantwortet habe. Während der Untersuchung hätten Symptomausweitungen und Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersu chung sehr oft gezeigt, was sie mit ihren Armen nicht ma chen könne und dabei genau die Bewegung ausgeführt, d ie ihr Schmerzen bereiten solle . Bei der manualdiagnostischen Untersuchung habe keine Blockade der HWS festgestellt werden können, die Kiefergelenke seien frei gewesen. Bei der grobneurologi schen Untersuchung seien die Muskeleigenreflexe schwach auslösbar gewesen, das Tinel -Zeichen über der Loge de Guyon und dem Nervus

medianu s sei beid seits negativ gewesen. Während der Untersuchung des Tinel -Zeichens im Be reich des Sulcus

Nervus

ulnaris seien beidseits Schmerzen angegeben worden. Die Durchblutung und die Motorik seien ohne pathologischen Befund. Es be stehe kein Kompressionsschmerz über der HWS. Er habe eine Blockade der Th4 rechts sowie die Kibler’sche Falte mit Schmerzangabe bei Bewegung der rechten Schulter ertasten können (S. 4) . Die Muskelbemantelung beider Schultern sei gleichmässig ausgeprägt. Beide Schultern seien seitengleich frei beweglich. Die Neer-Zeichen und der Apprehensions-Test seien beidseits negativ. Die Schürzer -Zeichen bestünden beidseits bis Th 6. Die Muskulatur sei an beiden Oberarmen seitengleich ausgeprägt. Es sei keine Atrophie im Bereich der Oberarme und Unterarme er sichtlich. Beide Ellenbogen seien seitengleich frei beweglich. Es sei ein Druckschmerz im Bereich des Epicondylus

medialis rechts angegeben wor den. Die Narben an den Handgelenken seien nicht druckdolent . Es bestehe keine Atrophie im Bereich beider Hände. Die Röntgenbilder der HWS hätten einen altersentsprechenden Befund ergeben. Die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule (BWS) hätten Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann mit vermehrter BWS-Kyphose und Keilwirbel von Th6/Th7 sowie Spondylophyten ergeben. Es bestehe eine Verschmälerung der zwischenvertebralen Räume (S. 5) .

Bei der Untersuchung vom 1 9. August 2013 hätten keine pathologischen Befunde an beiden Händen festgestellt werden können, insbesondere keine Atro phie, keine Sensibilitätsstörungen der Hände, keine vermehrte Schweiss bil dung und keine trophischen Veränderungen der Haut. Es hätten lediglich aus geprägte Myogelosen im Bereich der BWS und beider Schultern festgestellt werden kön nen. Die radiologisch festgestellten Veränderungen im Bereich der BWS könn ten für diese Beschwerdesymptomatik verantwortlich sein. Die Be schwerdefüh rerin sei für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen ar beitsfähig. Die Operationen hätten die Symptomatik des Karpaltunnel syn droms beidseitig beseitigt. In den postoperativen Verläufen sei es zu Schmerzen im Bereich der Narben gekommen. In der Untersuchung vom 1 9. August 2013 hätten die beklagten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die Be schwerden im Bereich beider Schultern und im Nacken seien funktioneller Natur und könnten durch entsprechende physiotherapeutische Behandlung beseitigt werden. Sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin (S. 5 f.) .

Es werde eine physikalische Therapie im Bereich beider Schultern und der ge samten BWS mit Auflegung eines Heimprogramms zur Dehnung der gesamten Muskulatur der Wirbelsäule empfohlen. Die Durchführung einer manualthera peutischen Behandlung wäre von Vorteil (S. 6 Mitte). 3. 9

Im Bericht über e ine am 2 1. Januar 2014 durchgeführte Magnetresonanz-Tomo graphie (MRI) der oberen Thoraxapertur (Urk. 15/B17) wurde eine harmonische Halslordose sowie eine normale Form der abgebildeten Wirbelkörper erwähnt . Das MRI zeig e dege nerative Veränderun gen der Zwischenwirbelräume C5- 6 und C6-7 mit typi scher Signalabsenkung. Weiter wurde eine dorsale rechts para mediane

Dis kushernie C5-6 mit Einengung des vorderen Subarachnoidalraums und Kom pression des Myelons sowie eine breitbasige dorsale Diskushernie C6-7 ohne gravierenden stenosierenden Charakter festgestellt. Ein Myelopathiesignal ha be sich nicht darstellen lassen. Der mitabgebildete Abschnitt des Myelons ein schliesslich des kraniozervikalen Übergangs ha be sich regelrecht dargestellt. Die parazervi kale Muskulatur beidseits stelle sich symmetrisch mit regelrechter Sig nalgebung dar. Es bestehe kein Hinweis auf eine monolaterale oder bilaterale Fettgewebsreduktion. 3.10

Die Ärzte der E.___ berichteten am 1 4. Juli 2014 (Urk. 15/B19) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - breitbasiger medianer Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nerven wurzel kompression - Läsion des Wirbelkörpers C5

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter berichte. Die Untersuchung ergebe eine leichte Klopf- und Druckdolenz über der oberen und mittleren HWS. Bewegun gen der HWS seien in sämtliche Richtungen mit Provokation von Nacken schmerzen möglich. Der Spurling -Test sei negativ (S.

1). Das MRI vom 2 1. Januar 2014 zeige eine breitbasige dorsale Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine leichte Kompression des Myelons im Segment C5/6 sowie eine Signalalteration im Wirbelkörper C 5 (S. 2 oben) . Die Ursache der S chmerzen der Beschwerdeführerin sei die Diskushernie im Segment C5/ 6. In ei nem ersten Schritt w e rde die Durchführung von konservativen Mass nahmen mit aktiver Physiotherapie (zervikale Traktion) sowie eine Schmerz the rapie empfohlen (S. 2) . Mit Bericht vom 1 5. August 2014 (Urk. 15/B20) führten die Ärzte der E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei.

3.11

Am 2 9. August 2014 (Urk. 15/B21) berichteten die Ärzte der E.___ über die am 2 2. August 2014 durchgeführte Computertomographie (CT) der HWS und führten aus, das Knochenmarksödem im Bereich des Segments C5/6 entspreche in erster Linie einer „degenerative Modic Typ I“-Veränderung. Die intravertebralen Foramina seien im Segment C 5/6 und C6/7 leichtg r a dig einge engt.

Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Schmerzsymp to matik seit einem Monat. Es werde die Durchführung von konservativen Mass nahmen mit aktiver Physiotherapie empfohlen. 3.12

Dr. Y.___ nahm am 5. Oktober

2014 Stellung (Urk. 15/B22) zu den neu eingegan genen Berichten und führte aus, im Bericht der E.___ vom 1 4. Juli

2014 sei festgehalten worden, dass in der klinischen Untersuchung keine objektiven pathologischen Befunde festgestellt worden seien. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung über Schmerzen bei Bewe gung der HWS sowie bei der Palpation. Als radiologische Untersuchung sei das MRI vom 2 1. Januar 2014 zitiert und als Ursache für die beklagten Beschwerden die breitbasige Diskushernie C5/6 ausgemacht worden. Im Bericht vom 2 9. August 2014 werde eine Besserung nach der durchgeführten Therapie fest gehalten und ausgeführt, dass die Beschwerden nur unter Belastung schlimmer seien, wobei die Bel a stung nicht spezifiziert worden sei (S. 1 f.) .

In seiner Untersuchung vom 1 9. August 2013 seien keine objektiven pathologi schen Befunde feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin leide nach ihren Angaben zumindest seit 2012 an Beschwerden in beiden Händen, welche in der Untersuchung von August 2013 nicht hätten verifiziert werden können. Eine am 1 1. Juli 2013 durchgeführte elektrophysiologische Nachkontrolle habe un auf fällige Werte gezeigt. Dr. C.___ schreibe in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2013, dass die rechte Hand praktisch beschwerdefrei sei. In beiden Berichten der E.___ werde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Defizite und keine Hypästhesien (verminderte Sensibilität) an bei de n oberen Extremitäten feststellbar seien. Bei der Dauer der beklagten Be schwerden sollte zudem eine Atrophie der Muskulatur am rechten Arm objekti vierbar sein.

Der Spurling -Test, der eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verursachte Beschwerden habe, sei ebenfalls negativ gewesen.

Somit seien die radiologisch festgestellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen. Die beklagten Be schwerden seien funktionell bedingt zu sehen. Dafür spreche auch die Besse rung der Be schwerden nach Behandlung mit aktiver Physiotherapie und Trak tion.

Die Beschwerdeführerin habe zuletzt bis Juni 2012 als Zimmermädchen gearbei tet. Dabei habe sie die Wäsche wechseln, Fenster und Badezimmer putzen sowie die Böden in den Zimmern staubsaugen müssen. In ihrer Arbeit habe sie keine Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale respektive über Kopf ausführen müssen. Für diese Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (S. 2).

3.13

Die Ärzte der E.___ berichteten am 31. Oktober 2014 (Urk. 15/B23) und führten aus, dass die Physiotherapie zwischenzeitlich sistiert worden sei. D ie Ursachen für die persistierenden Beschwerden blieben weiterhin unklar . Z ur differen tialdiagnostischen Abklärung werde eine Facettengelenks infiltration C5/6 und C6/7 empfo hlen . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggeldleistungen gestützt auf das Gut ach ten von Dr. Y.___ von November 2013 sowie seine Stellungnahme von Oktober 2014 per 31 . Januar 2014 ein. 4.2

Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. Y.___

entspre chen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens (vorstehen d E. 1.5), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam me n hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet.

Dr. Y.___

setzte sich ausserdem

mit diver gierenden Befunden und insbesondere auch mit den Beschwerden der Schultern und der HWS auseinander. Das Gutachten sowie die Stellungnahme tragen somit der konkreten medizi nischen Situation Rechnung.

A nlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2013

konnte Dr. Y.___

während der Anamneseerhebung kein en Leidensdruck, hin gegen Symptomausweitungen und Inkonsistenzen erkennen . So habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne Einschränkungen zeigen können, welche Bewegungen sie mit den Armen eigentlich nicht machen könne, indem sie genau diese Bewegungen – offensichtlich ohne Schmerzen – ausge führt habe (vgl. Urk. 15/ B16 S. 4) . Weiter führte Dr. Y.___ in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass an den Händen keine pathologischen Befunde hätten festgestellt werden können und die Beschwer den an der Schulter und der HWS die Arbeit als Zimmermädchen nicht einschränken würden.

Dr. Y.___ be gründete sodann einlässlich und sorgfältig, dass der Spurling -Test, welcher eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verur sachte Beschwerden habe, n egativ gewesen sei, womit die radiologisch festge stellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen seien. Er machte darauf aufmerksam, dass d ie von der Be schwerdeführerin beklagten Beschwerden

funktionell bedingt zu sehen seien, was durch die Besserung der Beschwerden nach Behandlung mit aktiver Physi o therapie und Traktion bestätigt werde (vgl. Urk. 15/B22 S. 2) .

Auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie seine ergänzende Stellungnahme kann vorliegend abgestellt werden. Es ist für die streitigen Fragen umfassend und beruht auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die von ihr geklagten Beschwerden wurden in angemessener Weise berücksichtigt. Zudem wurde d as Gutachten sowie die Stellungnahme in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Beurteilung durch Dr. Y.___

könne nicht abgestellt werden, zumal sich dieser bei der zweiten Beurteilung einzig auf die Akten gestützt habe, bleibt anzumerken, dass Dr. Y.___ in nachvollziehbarer Weise darlegt und einlässlich begründet, aus welchen Grün den die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Zim mermädchen nicht eingeschränkt sei. So beschreibt Dr. Y.___ die von den behandelnden Ärzten durchgeführten Standard- Tests (Spurling, Trömmer

- und Hoffmann-Test) und machte darauf aufmerksam, dass diese negativ ausgefallen seien und auch keine motorischen Defizite erkennbar gewesen seien, weshalb die Beschwerde führerin voll arbeitsfähig sei. Er setzt e sich somit in genügender Weise mit den vorhandenen Berichten auseinander, weshalb eine weitere eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin als entbehrlich erscheint.

4.3

Indem die Beschwerdeführerin von einem neuen Versicherungsfall ab Januar 2014 ausgeht (Urk. 1 S. 4 f.), verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Hauptproblematik

ausgeprägte

Verhärtungen der Schulter - und Nackenmuskulatur erwähnte. Am 5. Juni 2013 berichtete Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) wiederum von zentralen Störun gen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkompression. Auch Dr. C.___ berichtete am 1 8. April

201 3 (vgl. vorstehend E.

3.4) über Schmerzen der Beschwerdeführerin im Schultergürtel, in de n Armen beidseits und im Nacken.

Dr. D.___ führte sodann am 1 2. Juni 2013 aus (vgl. vorste hend E.

3.6), dass die Beschwerdeführerin s eit der Operation

im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt sei . Weiter berichtete er über ein HWS-Pro vokations manöver und deutliche Myogelosen der Skalenusmuskulatur

linsk be tont, im Bereich des Musculus

trapezius und der paraspinalen Muskulatur . Schliesslich äusserte auch er, dass die grundlegende Problematik wohl die muskulären Ver spannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien. Des Weiteren hat auch der Gut achter Dr. Y.___ die Schulter- und HWS- Problematik im Gutachten vo m November 2013 mitberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist aus gewiesen, dass nicht von einem neuen Gesundheitsschaden ab Januar 2014 aus gegangen wer den kann. Die genannte Problematik war vielmehr schon seit mindestens Januar 2013 Thema in den ärztlichen Berichten und Beurteilungen. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. Januar 2014 al s ausgewiesen erach tet, vermag dies die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. So ga ben die behandelnden Ärzte lediglich den Grad der Arbeitsunfähigkeit an, ohne dies näher zu begründen oder mit Befunden zu unterlegen. So fällt auf, dass sich die behandelnden Ärzte sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orientierten. Der erhobene Befund weicht nicht wesent lich von jenem ab, welcher durch Dr. Y.___ erhoben wurde. L etz te rer legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb keine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende Gesundheitsstörung vorliegt und er wies auf die festgestellte Symp tom ausweitung

hin. Die von den behandelnden Ärzten genannte Arbeitsun fähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Damit fehlt es am Begründungsfunda ment für die postulierte 1 0 0%ige Arbeits unfähigkeit.

Schliesslich ist b ei Berich ten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc mit weiteren Hinweisen). U nter Beachtung der Diver genz von medizi nischem Be h andlungs

- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vor gängig

geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hin gegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor bringen, wel che im Rahmen der Begutach tung unerkannt geblieben und ge eig ne t sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 945 /200 9 vom 23. September

2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.5

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.

Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend.

Die Einwände de r Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

Dr. Y.___

umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6

Demnach hat als erstellt zu gelten, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. Y.___ am 1 9. August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31 . Januar 2014 eingestellt hat.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 8. Juni 2012 bis 3 1. Januar

2014 Taggeldleis tungen ausgerichtet hat (vgl. Urk. 15/A73-A92). Mit Verfügung vom 1 6. Okto ber 2014 (Urk. 15/A66) stellte die Hotela die Taggeldleistungen ab dem 1. Febru ar 2014 ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 1 7. November 2014 (Urk. 15/A69) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 ab (Urk. 15/A72 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kön nen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei ei nem

Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld versi che rung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abge schlos sen werden (Art. 67 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mut ter schaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Per son mindes tens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art.

E. 1.3 Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

E. 1.4 Um

die Arbeitsunfähigkeit

beurteilen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dür fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 3 1. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, de r Einspracheent scheid

und die Verfügung sei en aufzuheben und es seien ihr ab dem 1 . Februar 2015 (richtig wohl :

2014) Krankent aggelder wegen 100%iger Arbeitsunfähig keit auszurichten.

Die Hotela beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten von

Dr. Y.___ sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsfähig. Auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme könne vorliegend ab gestellt werden. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellu ngnahme von Dr. Y.___ k omme volle Beweiskraft zu (S. 4) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ab Februar 2014 ein neuer Versicherungsfall zur Beurteilung stehe. Das MRI vom 2 1. Januar

2014 zeige neu degenerative Veränderungen der Zwi schen räume C5-6 sowie eine Diskushernie C5-

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31 . Januar 2014 zu Recht eingestellt hat. 3.

E. 3 KVG).

E. 3.1 Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 9. Juli 2012 (Urk. 15/B1) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Monaten an einem beidseitigen mittelschweren Karpaltunnelsyndrom (CTS) so wie einer Epicondylopathie leide. Es sei eine Operation vorgesehen, nach wel cher mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei.

E. 3.2 Am 1. Oktober 2012 wurde das Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Urk. 15/B4) und am 8. März 2013 das Karpaltunnelsyndrom links (vgl. Urk. 15/B8) operiert.

E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, leitender Arzt B.___, berichtete am 3 0. Janu ar 2013 (Urk. 15/B6) und führte aus, dass sich bei der Be s chwer deführerin eine langsame Besserung der Gesamtsituation zeige. Die Haupt prob lematik fokussiere sich auf den Schulterbereich beidseits mit ausge prägten Ver härtungen der Schultermuskulatur und Nackenmuskulatur. Die Ergo- und Phy siotherapie werde weitergeführt.

E. 3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie,

Oberärztin am B.___, Schmerz- und Kom plementärmedizin, berichtete am 1 8. April 2013 (Urk. 15/B11) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Schultergürtel, in den Armen beidseits und im Nacken klage.

E. 3.5 Dr. A.___ berichtete am 5. Juni

2013 (Urk. 15/B14) und führte aus, dass even tuell zusätzlich zur persistierenden Problematik im Operationsgebiet zen trale Störungen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkom pression noch einmal abzuklären sei. Möglicherweise sei eine bildgebende Mass nahme der zervikalen Nervenwurzel angezeigt. Aufgrund der starken Schmerzen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, B.___, berichtete am 1 2. Juni 2013 (Urk. 15/B15) und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits eine starke Druckdolenz im Bereich der Operation, daneben würden auch Schmerzen im Bereich des Verlaufs des Nervus

medianus bestehen. Seit d er Operation sei sie im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt . Ein Halswir bel säulen (HWS)-Provokationsmanöver sei beidseits negativ. Es bestünden deut liche

Myogelosen der Skalenusmuskulatur

linskbetont, daneben auch im Bereich des Musculus

trapezius und der paraspinalen Muskulatur mit entspre chender Druck dolenz . Es bestehe insgesamt eine etwas schwierige Situation mit grossem Lei dens druck und Aufmerksamkeitsfokussierung auf die verschiedenen Beschwer de

n. Auffallend seien die muskulären Verspannungen im Schulter-Na cken-Bereich mit positivem Provokationstest der Skalenuslücke . Von daher werde empfohlen, mit physiotherapeutischen Massnahmen die Skalenuslücke aktiv auf zudehnen . Neurographisch seien auf der linken Seite keine Auffällig keiten, klinisch gebe es auch keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Mit einer Bildgebung sei deshalb Zurückhaltung geboten. Bei persistierenden Be schwerden könne dies aber in Form eines MRI der HWS und allenfalls des Plexus brachialis links gemacht werden, um die Diagnostik zu vervollständigen. Ins gesamt habe er allerdings das Gefühl, dass die grundlegende Problematik die muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien.

E. 3.7 Mit Z eugnis vom 6. November 2013 (Urk. 15/B43) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. November 2013.

E. 3.8 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 8. November 2013 sein ortho pädisch-chirurgisches Gutachten (Urk. 15/B16) gestützt auf die Akten sowie die vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 201 3 .

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Status nach Spaltung Retinaculum

flexorum rechts am 1. Oktober 2012 - Status nach Spaltung Retinaculum

flexorum links am 3. August (richtig: 8. März) 2013 - Myogelosen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) bei Status nach abge laufenem Morbus Scheuermann und Spondylose sowie Spondyl ar throse der BWS - Adipositas Grad I

Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Hand, insbesondere nach körperlicher Beanspruchung, sowie Schmerzen in der linken Hand im Bereich der Operationsnarbe. Sie habe das Gefühl, dass die Be schwerden von den Händen in den Nacken ausstrahlen würden (S. 4 oben).

Während de r Anamneseerhebung sei kein Lei desdruck festgestellt erkennbar gewesen. Trotz Anwesenheit der Übersetzerin habe die Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen oft mit Verzögerung geantwortet. Manche Fragen hätten mehrfach wiederholt werden müsse n, da sie ganz anders geantwortet habe. Während der Untersuchung hätten Symptomausweitungen und Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersu chung sehr oft gezeigt, was sie mit ihren Armen nicht ma chen könne und dabei genau die Bewegung ausgeführt, d ie ihr Schmerzen bereiten solle . Bei der manualdiagnostischen Untersuchung habe keine Blockade der HWS festgestellt werden können, die Kiefergelenke seien frei gewesen. Bei der grobneurologi schen Untersuchung seien die Muskeleigenreflexe schwach auslösbar gewesen, das Tinel -Zeichen über der Loge de Guyon und dem Nervus

medianu s sei beid seits negativ gewesen. Während der Untersuchung des Tinel -Zeichens im Be reich des Sulcus

Nervus

ulnaris seien beidseits Schmerzen angegeben worden. Die Durchblutung und die Motorik seien ohne pathologischen Befund. Es be stehe kein Kompressionsschmerz über der HWS. Er habe eine Blockade der Th4 rechts sowie die Kibler’sche Falte mit Schmerzangabe bei Bewegung der rechten Schulter ertasten können (S. 4) . Die Muskelbemantelung beider Schultern sei gleichmässig ausgeprägt. Beide Schultern seien seitengleich frei beweglich. Die Neer-Zeichen und der Apprehensions-Test seien beidseits negativ. Die Schürzer -Zeichen bestünden beidseits bis Th 6. Die Muskulatur sei an beiden Oberarmen seitengleich ausgeprägt. Es sei keine Atrophie im Bereich der Oberarme und Unterarme er sichtlich. Beide Ellenbogen seien seitengleich frei beweglich. Es sei ein Druckschmerz im Bereich des Epicondylus

medialis rechts angegeben wor den. Die Narben an den Handgelenken seien nicht druckdolent . Es bestehe keine Atrophie im Bereich beider Hände. Die Röntgenbilder der HWS hätten einen altersentsprechenden Befund ergeben. Die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule (BWS) hätten Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann mit vermehrter BWS-Kyphose und Keilwirbel von Th6/Th7 sowie Spondylophyten ergeben. Es bestehe eine Verschmälerung der zwischenvertebralen Räume (S. 5) .

Bei der Untersuchung vom 1 9. August 2013 hätten keine pathologischen Befunde an beiden Händen festgestellt werden können, insbesondere keine Atro phie, keine Sensibilitätsstörungen der Hände, keine vermehrte Schweiss bil dung und keine trophischen Veränderungen der Haut. Es hätten lediglich aus geprägte Myogelosen im Bereich der BWS und beider Schultern festgestellt werden kön nen. Die radiologisch festgestellten Veränderungen im Bereich der BWS könn ten für diese Beschwerdesymptomatik verantwortlich sein. Die Be schwerdefüh rerin sei für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen ar beitsfähig. Die Operationen hätten die Symptomatik des Karpaltunnel syn droms beidseitig beseitigt. In den postoperativen Verläufen sei es zu Schmerzen im Bereich der Narben gekommen. In der Untersuchung vom 1 9. August 2013 hätten die beklagten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die Be schwerden im Bereich beider Schultern und im Nacken seien funktioneller Natur und könnten durch entsprechende physiotherapeutische Behandlung beseitigt werden. Sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin (S. 5 f.) .

Es werde eine physikalische Therapie im Bereich beider Schultern und der ge samten BWS mit Auflegung eines Heimprogramms zur Dehnung der gesamten Muskulatur der Wirbelsäule empfohlen. Die Durchführung einer manualthera peutischen Behandlung wäre von Vorteil (S. 6 Mitte). 3.

E. 3.10 Die Ärzte der E.___ berichteten am 1 4. Juli 2014 (Urk. 15/B19) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - breitbasiger medianer Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nerven wurzel kompression - Läsion des Wirbelkörpers C5

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter berichte. Die Untersuchung ergebe eine leichte Klopf- und Druckdolenz über der oberen und mittleren HWS. Bewegun gen der HWS seien in sämtliche Richtungen mit Provokation von Nacken schmerzen möglich. Der Spurling -Test sei negativ (S.

1). Das MRI vom 2 1. Januar 2014 zeige eine breitbasige dorsale Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine leichte Kompression des Myelons im Segment C5/6 sowie eine Signalalteration im Wirbelkörper C 5 (S. 2 oben) . Die Ursache der S chmerzen der Beschwerdeführerin sei die Diskushernie im Segment C5/ 6. In ei nem ersten Schritt w e rde die Durchführung von konservativen Mass nahmen mit aktiver Physiotherapie (zervikale Traktion) sowie eine Schmerz the rapie empfohlen (S. 2) . Mit Bericht vom 1 5. August 2014 (Urk. 15/B20) führten die Ärzte der E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei.

E. 3.11 Am 2 9. August 2014 (Urk. 15/B21) berichteten die Ärzte der E.___ über die am 2 2. August 2014 durchgeführte Computertomographie (CT) der HWS und führten aus, das Knochenmarksödem im Bereich des Segments C5/6 entspreche in erster Linie einer „degenerative Modic Typ I“-Veränderung. Die intravertebralen Foramina seien im Segment C 5/6 und C6/7 leichtg r a dig einge engt.

Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Schmerzsymp to matik seit einem Monat. Es werde die Durchführung von konservativen Mass nahmen mit aktiver Physiotherapie empfohlen.

E. 3.12 Dr. Y.___ nahm am 5. Oktober

2014 Stellung (Urk. 15/B22) zu den neu eingegan genen Berichten und führte aus, im Bericht der E.___ vom 1 4. Juli

2014 sei festgehalten worden, dass in der klinischen Untersuchung keine objektiven pathologischen Befunde festgestellt worden seien. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung über Schmerzen bei Bewe gung der HWS sowie bei der Palpation. Als radiologische Untersuchung sei das MRI vom 2 1. Januar 2014 zitiert und als Ursache für die beklagten Beschwerden die breitbasige Diskushernie C5/6 ausgemacht worden. Im Bericht vom 2 9. August 2014 werde eine Besserung nach der durchgeführten Therapie fest gehalten und ausgeführt, dass die Beschwerden nur unter Belastung schlimmer seien, wobei die Bel a stung nicht spezifiziert worden sei (S. 1 f.) .

In seiner Untersuchung vom 1 9. August 2013 seien keine objektiven pathologi schen Befunde feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin leide nach ihren Angaben zumindest seit 2012 an Beschwerden in beiden Händen, welche in der Untersuchung von August 2013 nicht hätten verifiziert werden können. Eine am 1 1. Juli 2013 durchgeführte elektrophysiologische Nachkontrolle habe un auf fällige Werte gezeigt. Dr. C.___ schreibe in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2013, dass die rechte Hand praktisch beschwerdefrei sei. In beiden Berichten der E.___ werde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Defizite und keine Hypästhesien (verminderte Sensibilität) an bei de n oberen Extremitäten feststellbar seien. Bei der Dauer der beklagten Be schwerden sollte zudem eine Atrophie der Muskulatur am rechten Arm objekti vierbar sein.

Der Spurling -Test, der eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verursachte Beschwerden habe, sei ebenfalls negativ gewesen.

Somit seien die radiologisch festgestellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen. Die beklagten Be schwerden seien funktionell bedingt zu sehen. Dafür spreche auch die Besse rung der Be schwerden nach Behandlung mit aktiver Physiotherapie und Trak tion.

Die Beschwerdeführerin habe zuletzt bis Juni 2012 als Zimmermädchen gearbei tet. Dabei habe sie die Wäsche wechseln, Fenster und Badezimmer putzen sowie die Böden in den Zimmern staubsaugen müssen. In ihrer Arbeit habe sie keine Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale respektive über Kopf ausführen müssen. Für diese Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (S. 2).

E. 3.13 Die Ärzte der E.___ berichteten am 31. Oktober 2014 (Urk. 15/B23) und führten aus, dass die Physiotherapie zwischenzeitlich sistiert worden sei. D ie Ursachen für die persistierenden Beschwerden blieben weiterhin unklar . Z ur differen tialdiagnostischen Abklärung werde eine Facettengelenks infiltration C5/6 und C6/7 empfo hlen . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggeldleistungen gestützt auf das Gut ach ten von Dr. Y.___ von November 2013 sowie seine Stellungnahme von Oktober 2014 per 31 . Januar 2014 ein. 4.2

Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. Y.___

entspre chen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens (vorstehen d E. 1.5), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam me n hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet.

Dr. Y.___

setzte sich ausserdem

mit diver gierenden Befunden und insbesondere auch mit den Beschwerden der Schultern und der HWS auseinander. Das Gutachten sowie die Stellungnahme tragen somit der konkreten medizi nischen Situation Rechnung.

A nlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2013

konnte Dr. Y.___

während der Anamneseerhebung kein en Leidensdruck, hin gegen Symptomausweitungen und Inkonsistenzen erkennen . So habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne Einschränkungen zeigen können, welche Bewegungen sie mit den Armen eigentlich nicht machen könne, indem sie genau diese Bewegungen – offensichtlich ohne Schmerzen – ausge führt habe (vgl. Urk. 15/ B16 S. 4) . Weiter führte Dr. Y.___ in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass an den Händen keine pathologischen Befunde hätten festgestellt werden können und die Beschwer den an der Schulter und der HWS die Arbeit als Zimmermädchen nicht einschränken würden.

Dr. Y.___ be gründete sodann einlässlich und sorgfältig, dass der Spurling -Test, welcher eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verur sachte Beschwerden habe, n egativ gewesen sei, womit die radiologisch festge stellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen seien. Er machte darauf aufmerksam, dass d ie von der Be schwerdeführerin beklagten Beschwerden

funktionell bedingt zu sehen seien, was durch die Besserung der Beschwerden nach Behandlung mit aktiver Physi o therapie und Traktion bestätigt werde (vgl. Urk. 15/B22 S. 2) .

Auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie seine ergänzende Stellungnahme kann vorliegend abgestellt werden. Es ist für die streitigen Fragen umfassend und beruht auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die von ihr geklagten Beschwerden wurden in angemessener Weise berücksichtigt. Zudem wurde d as Gutachten sowie die Stellungnahme in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Beurteilung durch Dr. Y.___

könne nicht abgestellt werden, zumal sich dieser bei der zweiten Beurteilung einzig auf die Akten gestützt habe, bleibt anzumerken, dass Dr. Y.___ in nachvollziehbarer Weise darlegt und einlässlich begründet, aus welchen Grün den die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Zim mermädchen nicht eingeschränkt sei. So beschreibt Dr. Y.___ die von den behandelnden Ärzten durchgeführten Standard- Tests (Spurling, Trömmer

- und Hoffmann-Test) und machte darauf aufmerksam, dass diese negativ ausgefallen seien und auch keine motorischen Defizite erkennbar gewesen seien, weshalb die Beschwerde führerin voll arbeitsfähig sei. Er setzt e sich somit in genügender Weise mit den vorhandenen Berichten auseinander, weshalb eine weitere eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin als entbehrlich erscheint.

4.3

Indem die Beschwerdeführerin von einem neuen Versicherungsfall ab Januar 2014 ausgeht (Urk. 1 S. 4 f.), verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Hauptproblematik

ausgeprägte

Verhärtungen der Schulter - und Nackenmuskulatur erwähnte. Am 5. Juni 2013 berichtete Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) wiederum von zentralen Störun gen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkompression. Auch Dr. C.___ berichtete am 1 8. April

201 3 (vgl. vorstehend E.

3.4) über Schmerzen der Beschwerdeführerin im Schultergürtel, in de n Armen beidseits und im Nacken.

Dr. D.___ führte sodann am 1 2. Juni 2013 aus (vgl. vorste hend E.

3.6), dass die Beschwerdeführerin s eit der Operation

im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt sei . Weiter berichtete er über ein HWS-Pro vokations manöver und deutliche Myogelosen der Skalenusmuskulatur

linsk be tont, im Bereich des Musculus

trapezius und der paraspinalen Muskulatur . Schliesslich äusserte auch er, dass die grundlegende Problematik wohl die muskulären Ver spannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien. Des Weiteren hat auch der Gut achter Dr. Y.___ die Schulter- und HWS- Problematik im Gutachten vo m November 2013 mitberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist aus gewiesen, dass nicht von einem neuen Gesundheitsschaden ab Januar 2014 aus gegangen wer den kann. Die genannte Problematik war vielmehr schon seit mindestens Januar 2013 Thema in den ärztlichen Berichten und Beurteilungen. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. Januar 2014 al s ausgewiesen erach tet, vermag dies die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. So ga ben die behandelnden Ärzte lediglich den Grad der Arbeitsunfähigkeit an, ohne dies näher zu begründen oder mit Befunden zu unterlegen. So fällt auf, dass sich die behandelnden Ärzte sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orientierten. Der erhobene Befund weicht nicht wesent lich von jenem ab, welcher durch Dr. Y.___ erhoben wurde. L etz te rer legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb keine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende Gesundheitsstörung vorliegt und er wies auf die festgestellte Symp tom ausweitung

hin. Die von den behandelnden Ärzten genannte Arbeitsun fähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Damit fehlt es am Begründungsfunda ment für die postulierte 1 0 0%ige Arbeits unfähigkeit.

Schliesslich ist b ei Berich ten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc mit weiteren Hinweisen). U nter Beachtung der Diver genz von medizi nischem Be h andlungs

- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vor gängig

geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hin gegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor bringen, wel che im Rahmen der Begutach tung unerkannt geblieben und ge eig ne t sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 945 /200

E. 6 und C6-7. Angesichts dieser Befunde bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

4). Die Beschwerdegegne rin stelle nun allein auf eine Aktenstellungnahme von Dr. Y.___ ab, was von einer rechtsungleichen Behandlung zeuge und deswegen kein Rechtsschutz finden dürfe. Es wäre richtig und rechtsgleich gewesen, wenn die Beschwerde gegnerin diesen Sachverhalt als neuen Versicherungsfall behandelt hätte und ab Februar 2014 allein gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Taggeldleis tungen aus richten würde (S.

5 f.). Der Stellungnahme von Dr. Y.___ komme zudem keinerlei Beweiswert zu (S. 6 f.) .

E. 9 vom 23. September

2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.5

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.

Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend.

Die Einwände de r Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

Dr. Y.___

umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6

Demnach hat als erstellt zu gelten, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. Y.___ am 1 9. August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31 . Januar 2014 eingestellt hat.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00074 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen HOTELA Krankenkasse chez

Caisse

Hotela Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux 1 Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten Sachverhalt: 1.

X.___, 1977, ist bei der Hotela Krankenkasse (nachfolgend Hotela) krankentaggeldversichert. Aus den Akten sowie den Angaben der Hotela geht hervor, dass die Hotela vom 1 8. Juni 2012 bis 3 1. Januar

2014 Taggeldleis tungen ausgerichtet hat (vgl. Urk. 15/A73-A92). Mit Verfügung vom 1 6. Okto ber 2014 (Urk. 15/A66) stellte die Hotela die Taggeldleistungen ab dem 1. Febru ar 2014 ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 1 7. November 2014 (Urk. 15/A69) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 ab (Urk. 15/A72 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 3 1. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 6. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, de r Einspracheent scheid

und die Verfügung sei en aufzuheben und es seien ihr ab dem 1 . Februar 2015 (richtig wohl :

2014) Krankent aggelder wegen 100%iger Arbeitsunfähig keit auszurichten.

Die Hotela beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kön nen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei ei nem

Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld versi che rung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abge schlos sen werden (Art. 67 Abs. 3 KVG). 1.2

Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs nehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mut ter schaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Per son mindes tens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundes geset zes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts (ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Warte frist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung ve r pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist ver kürzt werden (Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Er kran kungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leis ten.

Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG). 1.3

Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 1.4

Um

die Arbeitsunfähigkeit

beurteilen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dür fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten von

Dr. Y.___ sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsfähig. Auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme könne vorliegend ab gestellt werden. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellu ngnahme von Dr. Y.___ k omme volle Beweiskraft zu (S. 4) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ab Februar 2014 ein neuer Versicherungsfall zur Beurteilung stehe. Das MRI vom 2 1. Januar

2014 zeige neu degenerative Veränderungen der Zwi schen räume C5-6 sowie eine Diskushernie C5- 6 und C6-7. Angesichts dieser Befunde bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

4). Die Beschwerdegegne rin stelle nun allein auf eine Aktenstellungnahme von Dr. Y.___ ab, was von einer rechtsungleichen Behandlung zeuge und deswegen kein Rechtsschutz finden dürfe. Es wäre richtig und rechtsgleich gewesen, wenn die Beschwerde gegnerin diesen Sachverhalt als neuen Versicherungsfall behandelt hätte und ab Februar 2014 allein gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Taggeldleis tungen aus richten würde (S.

5 f.). Der Stellungnahme von Dr. Y.___ komme zudem keinerlei Beweiswert zu (S. 6 f.) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31 . Januar 2014 zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 9. Juli 2012 (Urk. 15/B1) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Monaten an einem beidseitigen mittelschweren Karpaltunnelsyndrom (CTS) so wie einer Epicondylopathie leide. Es sei eine Operation vorgesehen, nach wel cher mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei. 3.2

Am 1. Oktober 2012 wurde das Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Urk. 15/B4) und am 8. März 2013 das Karpaltunnelsyndrom links (vgl. Urk. 15/B8) operiert. 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, leitender Arzt B.___, berichtete am 3 0. Janu ar 2013 (Urk. 15/B6) und führte aus, dass sich bei der Be s chwer deführerin eine langsame Besserung der Gesamtsituation zeige. Die Haupt prob lematik fokussiere sich auf den Schulterbereich beidseits mit ausge prägten Ver härtungen der Schultermuskulatur und Nackenmuskulatur. Die Ergo- und Phy siotherapie werde weitergeführt. 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie,

Oberärztin am B.___, Schmerz- und Kom plementärmedizin, berichtete am 1 8. April 2013 (Urk. 15/B11) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Schultergürtel, in den Armen beidseits und im Nacken klage. 3.5

Dr. A.___ berichtete am 5. Juni

2013 (Urk. 15/B14) und führte aus, dass even tuell zusätzlich zur persistierenden Problematik im Operationsgebiet zen trale Störungen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkom pression noch einmal abzuklären sei. Möglicherweise sei eine bildgebende Mass nahme der zervikalen Nervenwurzel angezeigt. Aufgrund der starken Schmerzen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, B.___, berichtete am 1 2. Juni 2013 (Urk. 15/B15) und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits eine starke Druckdolenz im Bereich der Operation, daneben würden auch Schmerzen im Bereich des Verlaufs des Nervus

medianus bestehen. Seit d er Operation sei sie im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt . Ein Halswir bel säulen (HWS)-Provokationsmanöver sei beidseits negativ. Es bestünden deut liche

Myogelosen der Skalenusmuskulatur

linskbetont, daneben auch im Bereich des Musculus

trapezius und der paraspinalen Muskulatur mit entspre chender Druck dolenz . Es bestehe insgesamt eine etwas schwierige Situation mit grossem Lei dens druck und Aufmerksamkeitsfokussierung auf die verschiedenen Beschwer de

n. Auffallend seien die muskulären Verspannungen im Schulter-Na cken-Bereich mit positivem Provokationstest der Skalenuslücke . Von daher werde empfohlen, mit physiotherapeutischen Massnahmen die Skalenuslücke aktiv auf zudehnen . Neurographisch seien auf der linken Seite keine Auffällig keiten, klinisch gebe es auch keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Mit einer Bildgebung sei deshalb Zurückhaltung geboten. Bei persistierenden Be schwerden könne dies aber in Form eines MRI der HWS und allenfalls des Plexus brachialis links gemacht werden, um die Diagnostik zu vervollständigen. Ins gesamt habe er allerdings das Gefühl, dass die grundlegende Problematik die muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien. 3.7

Mit Z eugnis vom 6. November 2013 (Urk. 15/B43) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. November 2013. 3.8

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 8. November 2013 sein ortho pädisch-chirurgisches Gutachten (Urk. 15/B16) gestützt auf die Akten sowie die vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 201 3 .

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Status nach Spaltung Retinaculum

flexorum rechts am 1. Oktober 2012 - Status nach Spaltung Retinaculum

flexorum links am 3. August (richtig: 8. März) 2013 - Myogelosen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) bei Status nach abge laufenem Morbus Scheuermann und Spondylose sowie Spondyl ar throse der BWS - Adipositas Grad I

Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Hand, insbesondere nach körperlicher Beanspruchung, sowie Schmerzen in der linken Hand im Bereich der Operationsnarbe. Sie habe das Gefühl, dass die Be schwerden von den Händen in den Nacken ausstrahlen würden (S. 4 oben).

Während de r Anamneseerhebung sei kein Lei desdruck festgestellt erkennbar gewesen. Trotz Anwesenheit der Übersetzerin habe die Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen oft mit Verzögerung geantwortet. Manche Fragen hätten mehrfach wiederholt werden müsse n, da sie ganz anders geantwortet habe. Während der Untersuchung hätten Symptomausweitungen und Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersu chung sehr oft gezeigt, was sie mit ihren Armen nicht ma chen könne und dabei genau die Bewegung ausgeführt, d ie ihr Schmerzen bereiten solle . Bei der manualdiagnostischen Untersuchung habe keine Blockade der HWS festgestellt werden können, die Kiefergelenke seien frei gewesen. Bei der grobneurologi schen Untersuchung seien die Muskeleigenreflexe schwach auslösbar gewesen, das Tinel -Zeichen über der Loge de Guyon und dem Nervus

medianu s sei beid seits negativ gewesen. Während der Untersuchung des Tinel -Zeichens im Be reich des Sulcus

Nervus

ulnaris seien beidseits Schmerzen angegeben worden. Die Durchblutung und die Motorik seien ohne pathologischen Befund. Es be stehe kein Kompressionsschmerz über der HWS. Er habe eine Blockade der Th4 rechts sowie die Kibler’sche Falte mit Schmerzangabe bei Bewegung der rechten Schulter ertasten können (S. 4) . Die Muskelbemantelung beider Schultern sei gleichmässig ausgeprägt. Beide Schultern seien seitengleich frei beweglich. Die Neer-Zeichen und der Apprehensions-Test seien beidseits negativ. Die Schürzer -Zeichen bestünden beidseits bis Th 6. Die Muskulatur sei an beiden Oberarmen seitengleich ausgeprägt. Es sei keine Atrophie im Bereich der Oberarme und Unterarme er sichtlich. Beide Ellenbogen seien seitengleich frei beweglich. Es sei ein Druckschmerz im Bereich des Epicondylus

medialis rechts angegeben wor den. Die Narben an den Handgelenken seien nicht druckdolent . Es bestehe keine Atrophie im Bereich beider Hände. Die Röntgenbilder der HWS hätten einen altersentsprechenden Befund ergeben. Die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule (BWS) hätten Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann mit vermehrter BWS-Kyphose und Keilwirbel von Th6/Th7 sowie Spondylophyten ergeben. Es bestehe eine Verschmälerung der zwischenvertebralen Räume (S. 5) .

Bei der Untersuchung vom 1 9. August 2013 hätten keine pathologischen Befunde an beiden Händen festgestellt werden können, insbesondere keine Atro phie, keine Sensibilitätsstörungen der Hände, keine vermehrte Schweiss bil dung und keine trophischen Veränderungen der Haut. Es hätten lediglich aus geprägte Myogelosen im Bereich der BWS und beider Schultern festgestellt werden kön nen. Die radiologisch festgestellten Veränderungen im Bereich der BWS könn ten für diese Beschwerdesymptomatik verantwortlich sein. Die Be schwerdefüh rerin sei für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen ar beitsfähig. Die Operationen hätten die Symptomatik des Karpaltunnel syn droms beidseitig beseitigt. In den postoperativen Verläufen sei es zu Schmerzen im Bereich der Narben gekommen. In der Untersuchung vom 1 9. August 2013 hätten die beklagten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die Be schwerden im Bereich beider Schultern und im Nacken seien funktioneller Natur und könnten durch entsprechende physiotherapeutische Behandlung beseitigt werden. Sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin (S. 5 f.) .

Es werde eine physikalische Therapie im Bereich beider Schultern und der ge samten BWS mit Auflegung eines Heimprogramms zur Dehnung der gesamten Muskulatur der Wirbelsäule empfohlen. Die Durchführung einer manualthera peutischen Behandlung wäre von Vorteil (S. 6 Mitte). 3. 9

Im Bericht über e ine am 2 1. Januar 2014 durchgeführte Magnetresonanz-Tomo graphie (MRI) der oberen Thoraxapertur (Urk. 15/B17) wurde eine harmonische Halslordose sowie eine normale Form der abgebildeten Wirbelkörper erwähnt . Das MRI zeig e dege nerative Veränderun gen der Zwischenwirbelräume C5- 6 und C6-7 mit typi scher Signalabsenkung. Weiter wurde eine dorsale rechts para mediane

Dis kushernie C5-6 mit Einengung des vorderen Subarachnoidalraums und Kom pression des Myelons sowie eine breitbasige dorsale Diskushernie C6-7 ohne gravierenden stenosierenden Charakter festgestellt. Ein Myelopathiesignal ha be sich nicht darstellen lassen. Der mitabgebildete Abschnitt des Myelons ein schliesslich des kraniozervikalen Übergangs ha be sich regelrecht dargestellt. Die parazervi kale Muskulatur beidseits stelle sich symmetrisch mit regelrechter Sig nalgebung dar. Es bestehe kein Hinweis auf eine monolaterale oder bilaterale Fettgewebsreduktion. 3.10

Die Ärzte der E.___ berichteten am 1 4. Juli 2014 (Urk. 15/B19) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - breitbasiger medianer Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nerven wurzel kompression - Läsion des Wirbelkörpers C5

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter berichte. Die Untersuchung ergebe eine leichte Klopf- und Druckdolenz über der oberen und mittleren HWS. Bewegun gen der HWS seien in sämtliche Richtungen mit Provokation von Nacken schmerzen möglich. Der Spurling -Test sei negativ (S.

1). Das MRI vom 2 1. Januar 2014 zeige eine breitbasige dorsale Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine leichte Kompression des Myelons im Segment C5/6 sowie eine Signalalteration im Wirbelkörper C 5 (S. 2 oben) . Die Ursache der S chmerzen der Beschwerdeführerin sei die Diskushernie im Segment C5/ 6. In ei nem ersten Schritt w e rde die Durchführung von konservativen Mass nahmen mit aktiver Physiotherapie (zervikale Traktion) sowie eine Schmerz the rapie empfohlen (S. 2) . Mit Bericht vom 1 5. August 2014 (Urk. 15/B20) führten die Ärzte der E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei.

3.11

Am 2 9. August 2014 (Urk. 15/B21) berichteten die Ärzte der E.___ über die am 2 2. August 2014 durchgeführte Computertomographie (CT) der HWS und führten aus, das Knochenmarksödem im Bereich des Segments C5/6 entspreche in erster Linie einer „degenerative Modic Typ I“-Veränderung. Die intravertebralen Foramina seien im Segment C 5/6 und C6/7 leichtg r a dig einge engt.

Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Schmerzsymp to matik seit einem Monat. Es werde die Durchführung von konservativen Mass nahmen mit aktiver Physiotherapie empfohlen. 3.12

Dr. Y.___ nahm am 5. Oktober

2014 Stellung (Urk. 15/B22) zu den neu eingegan genen Berichten und führte aus, im Bericht der E.___ vom 1 4. Juli

2014 sei festgehalten worden, dass in der klinischen Untersuchung keine objektiven pathologischen Befunde festgestellt worden seien. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung über Schmerzen bei Bewe gung der HWS sowie bei der Palpation. Als radiologische Untersuchung sei das MRI vom 2 1. Januar 2014 zitiert und als Ursache für die beklagten Beschwerden die breitbasige Diskushernie C5/6 ausgemacht worden. Im Bericht vom 2 9. August 2014 werde eine Besserung nach der durchgeführten Therapie fest gehalten und ausgeführt, dass die Beschwerden nur unter Belastung schlimmer seien, wobei die Bel a stung nicht spezifiziert worden sei (S. 1 f.) .

In seiner Untersuchung vom 1 9. August 2013 seien keine objektiven pathologi schen Befunde feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin leide nach ihren Angaben zumindest seit 2012 an Beschwerden in beiden Händen, welche in der Untersuchung von August 2013 nicht hätten verifiziert werden können. Eine am 1 1. Juli 2013 durchgeführte elektrophysiologische Nachkontrolle habe un auf fällige Werte gezeigt. Dr. C.___ schreibe in ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2013, dass die rechte Hand praktisch beschwerdefrei sei. In beiden Berichten der E.___ werde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Defizite und keine Hypästhesien (verminderte Sensibilität) an bei de n oberen Extremitäten feststellbar seien. Bei der Dauer der beklagten Be schwerden sollte zudem eine Atrophie der Muskulatur am rechten Arm objekti vierbar sein.

Der Spurling -Test, der eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verursachte Beschwerden habe, sei ebenfalls negativ gewesen.

Somit seien die radiologisch festgestellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen. Die beklagten Be schwerden seien funktionell bedingt zu sehen. Dafür spreche auch die Besse rung der Be schwerden nach Behandlung mit aktiver Physiotherapie und Trak tion.

Die Beschwerdeführerin habe zuletzt bis Juni 2012 als Zimmermädchen gearbei tet. Dabei habe sie die Wäsche wechseln, Fenster und Badezimmer putzen sowie die Böden in den Zimmern staubsaugen müssen. In ihrer Arbeit habe sie keine Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale respektive über Kopf ausführen müssen. Für diese Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (S. 2).

3.13

Die Ärzte der E.___ berichteten am 31. Oktober 2014 (Urk. 15/B23) und führten aus, dass die Physiotherapie zwischenzeitlich sistiert worden sei. D ie Ursachen für die persistierenden Beschwerden blieben weiterhin unklar . Z ur differen tialdiagnostischen Abklärung werde eine Facettengelenks infiltration C5/6 und C6/7 empfo hlen . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggeldleistungen gestützt auf das Gut ach ten von Dr. Y.___ von November 2013 sowie seine Stellungnahme von Oktober 2014 per 31 . Januar 2014 ein. 4.2

Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. Y.___

entspre chen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens (vorstehen d E. 1.5), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam me n hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet.

Dr. Y.___

setzte sich ausserdem

mit diver gierenden Befunden und insbesondere auch mit den Beschwerden der Schultern und der HWS auseinander. Das Gutachten sowie die Stellungnahme tragen somit der konkreten medizi nischen Situation Rechnung.

A nlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2013

konnte Dr. Y.___

während der Anamneseerhebung kein en Leidensdruck, hin gegen Symptomausweitungen und Inkonsistenzen erkennen . So habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne Einschränkungen zeigen können, welche Bewegungen sie mit den Armen eigentlich nicht machen könne, indem sie genau diese Bewegungen – offensichtlich ohne Schmerzen – ausge führt habe (vgl. Urk. 15/ B16 S. 4) . Weiter führte Dr. Y.___ in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass an den Händen keine pathologischen Befunde hätten festgestellt werden können und die Beschwer den an der Schulter und der HWS die Arbeit als Zimmermädchen nicht einschränken würden.

Dr. Y.___ be gründete sodann einlässlich und sorgfältig, dass der Spurling -Test, welcher eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verur sachte Beschwerden habe, n egativ gewesen sei, womit die radiologisch festge stellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen seien. Er machte darauf aufmerksam, dass d ie von der Be schwerdeführerin beklagten Beschwerden

funktionell bedingt zu sehen seien, was durch die Besserung der Beschwerden nach Behandlung mit aktiver Physi o therapie und Traktion bestätigt werde (vgl. Urk. 15/B22 S. 2) .

Auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie seine ergänzende Stellungnahme kann vorliegend abgestellt werden. Es ist für die streitigen Fragen umfassend und beruht auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die von ihr geklagten Beschwerden wurden in angemessener Weise berücksichtigt. Zudem wurde d as Gutachten sowie die Stellungnahme in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Beurteilung durch Dr. Y.___

könne nicht abgestellt werden, zumal sich dieser bei der zweiten Beurteilung einzig auf die Akten gestützt habe, bleibt anzumerken, dass Dr. Y.___ in nachvollziehbarer Weise darlegt und einlässlich begründet, aus welchen Grün den die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Zim mermädchen nicht eingeschränkt sei. So beschreibt Dr. Y.___ die von den behandelnden Ärzten durchgeführten Standard- Tests (Spurling, Trömmer

- und Hoffmann-Test) und machte darauf aufmerksam, dass diese negativ ausgefallen seien und auch keine motorischen Defizite erkennbar gewesen seien, weshalb die Beschwerde führerin voll arbeitsfähig sei. Er setzt e sich somit in genügender Weise mit den vorhandenen Berichten auseinander, weshalb eine weitere eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin als entbehrlich erscheint.

4.3

Indem die Beschwerdeführerin von einem neuen Versicherungsfall ab Januar 2014 ausgeht (Urk. 1 S. 4 f.), verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Hauptproblematik

ausgeprägte

Verhärtungen der Schulter - und Nackenmuskulatur erwähnte. Am 5. Juni 2013 berichtete Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) wiederum von zentralen Störun gen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkompression. Auch Dr. C.___ berichtete am 1 8. April

201 3 (vgl. vorstehend E.

3.4) über Schmerzen der Beschwerdeführerin im Schultergürtel, in de n Armen beidseits und im Nacken.

Dr. D.___ führte sodann am 1 2. Juni 2013 aus (vgl. vorste hend E.

3.6), dass die Beschwerdeführerin s eit der Operation

im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt sei . Weiter berichtete er über ein HWS-Pro vokations manöver und deutliche Myogelosen der Skalenusmuskulatur

linsk be tont, im Bereich des Musculus

trapezius und der paraspinalen Muskulatur . Schliesslich äusserte auch er, dass die grundlegende Problematik wohl die muskulären Ver spannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien. Des Weiteren hat auch der Gut achter Dr. Y.___ die Schulter- und HWS- Problematik im Gutachten vo m November 2013 mitberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist aus gewiesen, dass nicht von einem neuen Gesundheitsschaden ab Januar 2014 aus gegangen wer den kann. Die genannte Problematik war vielmehr schon seit mindestens Januar 2013 Thema in den ärztlichen Berichten und Beurteilungen. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. Januar 2014 al s ausgewiesen erach tet, vermag dies die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. So ga ben die behandelnden Ärzte lediglich den Grad der Arbeitsunfähigkeit an, ohne dies näher zu begründen oder mit Befunden zu unterlegen. So fällt auf, dass sich die behandelnden Ärzte sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orientierten. Der erhobene Befund weicht nicht wesent lich von jenem ab, welcher durch Dr. Y.___ erhoben wurde. L etz te rer legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb keine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende Gesundheitsstörung vorliegt und er wies auf die festgestellte Symp tom ausweitung

hin. Die von den behandelnden Ärzten genannte Arbeitsun fähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Damit fehlt es am Begründungsfunda ment für die postulierte 1 0 0%ige Arbeits unfähigkeit.

Schliesslich ist b ei Berich ten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc mit weiteren Hinweisen). U nter Beachtung der Diver genz von medizi nischem Be h andlungs

- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vor gängig

geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hin gegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor bringen, wel che im Rahmen der Begutach tung unerkannt geblieben und ge eig ne t sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 945 /200 9 vom 23. September

2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.5

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.

Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend.

Die Einwände de r Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

Dr. Y.___

umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6

Demnach hat als erstellt zu gelten, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. Y.___ am 1 9. August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31 . Januar 2014 eingestellt hat.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach