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KV.2015.00057

Zwangszuweisungsverfügung. Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Einsprache eintreten dürfen, da diese verspätet war (Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Feststellung, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Abweisung. (BGE 9C_923/2015)

Zürich SozVersG · 2015-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) wies der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___

den 1991 geborenen X.___

zwecks Einhal tung der Versicherungspflicht per 1. März 2015 der CSS Kranken-Versicherung AG zu . Die von X.___ dagegen am 2 4. April 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 13/12) wies der Gemeinderat der Gemeinde Y.___ mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 13/13 = Urk.

2) ab. 2.

A m 3 0. Juni 2015 erhob X.___ beim Bezirksrat Z.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte unter anderem dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 1 Mitte) . Mit Präsidial verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

4) trat der Bezirksrat Z.___ auf die Beschwerde nicht ein und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht. Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 (Urk. 12) schloss die Gemeinde Y.___ auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegen den Beschwerde ist gegeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägun gen des Bezirksrats Z.___ in der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

4) verwiesen werden. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs gerichts

(ATSG) zu bejahen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete im angefochtenen Einsprachee ntscheid zunächst die Rechtzeitigkeit der am 2 4. April 2015 erhobenen Einsprache (Urk. 13/12) als fraglich . Sie erwog, die Verfügung des Polizeivorstands vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) sei dem Beschwerdeführer eingeschrieben am 2 0. Februar 2015 zugestellt worden. Am 2 7. Februar 2015 habe der Beschwer de führer die Abholfrist verlängert, weshalb er an diesem Tag bereits Kenntnis von der Verfügung gehabt habe (Urk. 2 S. 1 Mitte). 2.2

D em hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, ihm sei weder am 2 0. Februar 2015 die Verfügung zugestellt worden, noch habe er am 2 7. Februar 2015 die Abholfrist verlängert. Die Post mache grundsätzlich keine Angaben zum Absender eines Schreibens. Daher sei ihm der Absender des Schreibens vom 1 7. Februar 2015 unbekannt gewesen und er habe nicht ge wusst, dass es sich dabei um die Verfügung der Beschwerdegegnerin gehan delt habe. Seine Einsprache vom 2 4. April 2015 sei daher grundsätzlich fristge recht erfolgt. Für die gegenteilige Behauptung sei die Beschwerdegegnerin beweis pflich tig (Urk. 1 S. 2 Mitte). 2.3

Die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache ist vorab zu prüfen. 3. 3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachef rist unbenützt ab, so erwächst die Ve rfügung in formelle Rechts kraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht ein ge treten werden kann . 3.2

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gemäss

Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Untersc hrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am s i e benten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die se Zustellungsfiktion greift allerdings nur Platz, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ih m nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren - Vermutung angenommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektroni schen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten zu verfolgen. Es fin det somit in Bezug auf die Ausstellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuunguns ten der Einsprache erhebenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nach weis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel lung erbracht ist (Urteil des Bundesgericht 9C_396/2015 vom 1 0. Juli 2015 E.

3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Ausweislich der Akten forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 4. Juli u nd vom 1 1. August 2014 auf, den Nachweis des Bestehens einer Krankenpflegeversicherung zu erbringen (vgl. Urk. 13/1 S. 1 Mitte, S. 2 unten). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht na chgekommen war, machte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 2 9. September 2014 (Urk. 13/2) erneut auf das Krankenversicherung s obligatori um aufmerksam und forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 1 0. Oktober 2014 eine Kopie seiner Krankenkassenpolice zuzustellen. Gleichzeit ig hielt sie fest, dass sie im Unterlassungsfall die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde.

Mit eingeschriebenem Brief vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 13/3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer abermals

auf, den weiterhin ausste henden

Versicherungsnachweis bis am 9. Januar 2015 zu er bringen, widrigen falls sie die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde. Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post wurde das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 am Schalter der Poststelle Y.___ zugestellt (Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den einverlangten Versicherungsnachweis weiterhin

schuldig blieb, verfügte der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___ am 1 7. Februar 2015 die Zwangszu weisung zur CSS Kranken-Versicherung AG per 1. März 2015 (Urk. 13/7) . 4.2

Du rch die Akten belegt ist, dass d ie Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) am 1 8. Februar 2015 als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe -Nr. 98.42.116769.05000299 an die Adresse des Beschwerdeführers ver sandt wurde (Urk. 13/8).

Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post

ging die Sendung am 1 9. Februar 2015 bei der Poststelle in Y.___ ein . Glei chen tags erfolgte um 12.08 Uhr ein erfolgloser Zustellversuch, woraufhin der Be schwer deführer eingeladen wurde, die Sendung bis am 2 6. Februar 2015

mit hin innert der in

Ziff. 2.5.7 lit . b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen" der S chweizerischen Post vorgesehene n

siebentägige n

Abhol frist

- abzuholen .

Ab dem 2 0. Februar 2015 lag di e Sendung auf der Poststelle in Y.___

zur Abholung bereit (Urk. 13/10). 4.3

Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) ist vermutungsweise anzunehmen, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2015 ord nungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, zumal d ie Sendung im „Track & Trace“ erfasst war (Urk. 13/10) . Dass es bei der Zustellung zu Fehler n

gekom men ist, wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Abgesehen davon geht aus dem „Track & Trace“ -Auszug (Urk. 13/10) hervor, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2015 die Abholfrist verlängert hat, was Kenntnis der Nummer der Abholungseinladung und damit der Abholungseinladung bedingt (vgl. dazu www.post.ch, Rubrik „Empfangen“, „Sendung verpasst“, „Abholungseinladung“, „Doku mente“). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Abhol frist nicht verlängert habe, ist nicht weiter belegt und angesichts der gegenteili gen Angaben im „Track & Trace“-Auszug sowie des Schreibens der Poststelle Y.___ vom 2 7. Februar 2015, mit welchem diese der Gemeinde Y.___ die erfolgte Fristverlängerung meldete (Urk. 13/9), nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher von der Möglichkeit der Verlängerung der Abholfrist Gebrauch ge macht hat (vgl.

Urk. 13/6) und ihm diese Dienstleistung somit offensichtlich bekannt war. 4.4

Abgesehen davon ist die am 2 7. Februar 2015 erfolgte Verlängerung der Abhol frist für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der am 2 4. April 2015 erho benen Einsprache

ohnehin nicht von Belang. Denn hat es nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, dass am 1 9. Februar 2015 ein e rfolgloser Zustellungsversuch der Verfügung vom 1 7. Februar 2015 erfolgte, so hat die Verfügung gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG als am 2 6. Februar 2015 zu gestellt zu

gelten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig mehrfach a ngedroht hatte, dass sie im Falle des Unterbleibens des

einverlangten

Versi che rungs nachweises

die Zwangszuweisung zu einer Krankenkasse veranlassen werde (vgl. vorstehend E. 4.1), musste d er Beschwerdeführer ohne w eiteres mit der Zustellung der in der Folge erlassenen Zuweisungsverfügung vom 1 7. Februar 2015 rechnen, w omit der Anwendung der Zustellungsfiktion nichts entgegensteht (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4.5

Die 30-tägige E insp rachefrist begann somit am 2 7. Februar 2015 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstilstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG) am 1 3. April 201 5. Die erst am 2 4. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 13/12) war demnach verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht darauf hätte eintreten dürfen.

Der Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2015 ist daher aufzuheben mit der Feststel lung, dass die Verfügung des Polizeivorstands der Gemeinde Y.___

vom 1 7. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist . 4.6

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 1 8. Mai 2015 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Verfügung des Poli zei vorstands der Gemeinde Y.___ vom 1 7. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) wies der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___

den 1991 geborenen X.___

zwecks Einhal tung der Versicherungspflicht per 1. März 2015 der CSS Kranken-Versicherung AG zu . Die von X.___ dagegen am 2 4. April 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 13/12) wies der Gemeinderat der Gemeinde Y.___ mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 13/13 = Urk.

2) ab.

E. 2 S. 1 Mitte).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete im angefochtenen Einsprachee ntscheid zunächst die Rechtzeitigkeit der am 2 4. April 2015 erhobenen Einsprache (Urk. 13/12) als fraglich . Sie erwog, die Verfügung des Polizeivorstands vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) sei dem Beschwerdeführer eingeschrieben am 2 0. Februar 2015 zugestellt worden. Am 2 7. Februar 2015 habe der Beschwer de führer die Abholfrist verlängert, weshalb er an diesem Tag bereits Kenntnis von der Verfügung gehabt habe (Urk.

E. 2.2 D em hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, ihm sei weder am 2 0. Februar 2015 die Verfügung zugestellt worden, noch habe er am 2 7. Februar 2015 die Abholfrist verlängert. Die Post mache grundsätzlich keine Angaben zum Absender eines Schreibens. Daher sei ihm der Absender des Schreibens vom 1 7. Februar 2015 unbekannt gewesen und er habe nicht ge wusst, dass es sich dabei um die Verfügung der Beschwerdegegnerin gehan delt habe. Seine Einsprache vom 2 4. April 2015 sei daher grundsätzlich fristge recht erfolgt. Für die gegenteilige Behauptung sei die Beschwerdegegnerin beweis pflich tig (Urk. 1 S. 2 Mitte).

E. 2.3 Die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache ist vorab zu prüfen.

E. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachef rist unbenützt ab, so erwächst die Ve rfügung in formelle Rechts kraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht ein ge treten werden kann .

E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 4.1 Ausweislich der Akten forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 4. Juli u nd vom 1 1. August 2014 auf, den Nachweis des Bestehens einer Krankenpflegeversicherung zu erbringen (vgl. Urk. 13/1 S. 1 Mitte, S. 2 unten). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht na chgekommen war, machte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 2 9. September 2014 (Urk. 13/2) erneut auf das Krankenversicherung s obligatori um aufmerksam und forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 1 0. Oktober 2014 eine Kopie seiner Krankenkassenpolice zuzustellen. Gleichzeit ig hielt sie fest, dass sie im Unterlassungsfall die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde.

Mit eingeschriebenem Brief vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 13/3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer abermals

auf, den weiterhin ausste henden

Versicherungsnachweis bis am 9. Januar 2015 zu er bringen, widrigen falls sie die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde. Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post wurde das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 am Schalter der Poststelle Y.___ zugestellt (Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den einverlangten Versicherungsnachweis weiterhin

schuldig blieb, verfügte der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___ am 1 7. Februar 2015 die Zwangszu weisung zur CSS Kranken-Versicherung AG per 1. März 2015 (Urk. 13/7) .

E. 4.2 Du rch die Akten belegt ist, dass d ie Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) am 1 8. Februar 2015 als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe -Nr. 98.42.116769.05000299 an die Adresse des Beschwerdeführers ver sandt wurde (Urk. 13/8).

Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post

ging die Sendung am 1 9. Februar 2015 bei der Poststelle in Y.___ ein . Glei chen tags erfolgte um 12.08 Uhr ein erfolgloser Zustellversuch, woraufhin der Be schwer deführer eingeladen wurde, die Sendung bis am 2 6. Februar 2015

mit hin innert der in

Ziff. 2.5.7 lit . b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen" der S chweizerischen Post vorgesehene n

siebentägige n

Abhol frist

- abzuholen .

Ab dem 2 0. Februar 2015 lag di e Sendung auf der Poststelle in Y.___

zur Abholung bereit (Urk. 13/10).

E. 4.3 ) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, dass am 1 9. Februar 2015 ein e rfolgloser Zustellungsversuch der Verfügung vom 1 7. Februar 2015 erfolgte, so hat die Verfügung gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG als am 2 6. Februar 2015 zu gestellt zu

gelten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig mehrfach a ngedroht hatte, dass sie im Falle des Unterbleibens des

einverlangten

Versi che rungs nachweises

die Zwangszuweisung zu einer Krankenkasse veranlassen werde (vgl. vorstehend E. 4.1), musste d er Beschwerdeführer ohne w eiteres mit der Zustellung der in der Folge erlassenen Zuweisungsverfügung vom 1 7. Februar 2015 rechnen, w omit der Anwendung der Zustellungsfiktion nichts entgegensteht (vgl. vorstehend E. 3.2) .

E. 4.4 Abgesehen davon ist die am 2 7. Februar 2015 erfolgte Verlängerung der Abhol frist für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der am 2 4. April 2015 erho benen Einsprache

ohnehin nicht von Belang. Denn hat es nach dem Gesagten (vorstehend E.

E. 4.5 Die 30-tägige E insp rachefrist begann somit am 2 7. Februar 2015 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstilstands gemäss Art. 38 Abs.

E. 4.6 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 1 8. Mai 2015 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Verfügung des Poli zei vorstands der Gemeinde Y.___ vom 1 7. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Gemeinderatskanzlei Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) wies der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___

den 1991 geborenen X.___

zwecks Einhal tung der Versicherungspflicht per 1. März 2015 der CSS Kranken-Versicherung AG zu . Die von X.___ dagegen am 2 4. April 2015 erhobene Ein sprache (Urk. 13/12) wies der Gemeinderat der Gemeinde Y.___ mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 13/13 = Urk.

2) ab. 2.

A m 3 0. Juni 2015 erhob X.___ beim Bezirksrat Z.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte unter anderem dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 1 Mitte) . Mit Präsidial verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

4) trat der Bezirksrat Z.___ auf die Beschwerde nicht ein und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht. Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 (Urk. 12) schloss die Gemeinde Y.___ auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegen den Beschwerde ist gegeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägun gen des Bezirksrats Z.___ in der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

4) verwiesen werden. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs gerichts

(ATSG) zu bejahen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete im angefochtenen Einsprachee ntscheid zunächst die Rechtzeitigkeit der am 2 4. April 2015 erhobenen Einsprache (Urk. 13/12) als fraglich . Sie erwog, die Verfügung des Polizeivorstands vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) sei dem Beschwerdeführer eingeschrieben am 2 0. Februar 2015 zugestellt worden. Am 2 7. Februar 2015 habe der Beschwer de führer die Abholfrist verlängert, weshalb er an diesem Tag bereits Kenntnis von der Verfügung gehabt habe (Urk. 2 S. 1 Mitte). 2.2

D em hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, ihm sei weder am 2 0. Februar 2015 die Verfügung zugestellt worden, noch habe er am 2 7. Februar 2015 die Abholfrist verlängert. Die Post mache grundsätzlich keine Angaben zum Absender eines Schreibens. Daher sei ihm der Absender des Schreibens vom 1 7. Februar 2015 unbekannt gewesen und er habe nicht ge wusst, dass es sich dabei um die Verfügung der Beschwerdegegnerin gehan delt habe. Seine Einsprache vom 2 4. April 2015 sei daher grundsätzlich fristge recht erfolgt. Für die gegenteilige Behauptung sei die Beschwerdegegnerin beweis pflich tig (Urk. 1 S. 2 Mitte). 2.3

Die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache ist vorab zu prüfen. 3. 3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachef rist unbenützt ab, so erwächst die Ve rfügung in formelle Rechts kraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht ein ge treten werden kann . 3.2

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gemäss

Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Untersc hrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am s i e benten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die se Zustellungsfiktion greift allerdings nur Platz, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ih m nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren - Vermutung angenommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektroni schen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten zu verfolgen. Es fin det somit in Bezug auf die Ausstellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuunguns ten der Einsprache erhebenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nach weis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel lung erbracht ist (Urteil des Bundesgericht 9C_396/2015 vom 1 0. Juli 2015 E.

3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Ausweislich der Akten forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 4. Juli u nd vom 1 1. August 2014 auf, den Nachweis des Bestehens einer Krankenpflegeversicherung zu erbringen (vgl. Urk. 13/1 S. 1 Mitte, S. 2 unten). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht na chgekommen war, machte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 2 9. September 2014 (Urk. 13/2) erneut auf das Krankenversicherung s obligatori um aufmerksam und forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 1 0. Oktober 2014 eine Kopie seiner Krankenkassenpolice zuzustellen. Gleichzeit ig hielt sie fest, dass sie im Unterlassungsfall die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde.

Mit eingeschriebenem Brief vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 13/3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer abermals

auf, den weiterhin ausste henden

Versicherungsnachweis bis am 9. Januar 2015 zu er bringen, widrigen falls sie die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde. Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post wurde das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 am Schalter der Poststelle Y.___ zugestellt (Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den einverlangten Versicherungsnachweis weiterhin

schuldig blieb, verfügte der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___ am 1 7. Februar 2015 die Zwangszu weisung zur CSS Kranken-Versicherung AG per 1. März 2015 (Urk. 13/7) . 4.2

Du rch die Akten belegt ist, dass d ie Verfügung vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 13/7) am 1 8. Februar 2015 als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe -Nr. 98.42.116769.05000299 an die Adresse des Beschwerdeführers ver sandt wurde (Urk. 13/8).

Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post

ging die Sendung am 1 9. Februar 2015 bei der Poststelle in Y.___ ein . Glei chen tags erfolgte um 12.08 Uhr ein erfolgloser Zustellversuch, woraufhin der Be schwer deführer eingeladen wurde, die Sendung bis am 2 6. Februar 2015

mit hin innert der in

Ziff. 2.5.7 lit . b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen" der S chweizerischen Post vorgesehene n

siebentägige n

Abhol frist

- abzuholen .

Ab dem 2 0. Februar 2015 lag di e Sendung auf der Poststelle in Y.___

zur Abholung bereit (Urk. 13/10). 4.3

Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) ist vermutungsweise anzunehmen, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2015 ord nungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, zumal d ie Sendung im „Track & Trace“ erfasst war (Urk. 13/10) . Dass es bei der Zustellung zu Fehler n

gekom men ist, wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Abgesehen davon geht aus dem „Track & Trace“ -Auszug (Urk. 13/10) hervor, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2015 die Abholfrist verlängert hat, was Kenntnis der Nummer der Abholungseinladung und damit der Abholungseinladung bedingt (vgl. dazu www.post.ch, Rubrik „Empfangen“, „Sendung verpasst“, „Abholungseinladung“, „Doku mente“). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Abhol frist nicht verlängert habe, ist nicht weiter belegt und angesichts der gegenteili gen Angaben im „Track & Trace“-Auszug sowie des Schreibens der Poststelle Y.___ vom 2 7. Februar 2015, mit welchem diese der Gemeinde Y.___ die erfolgte Fristverlängerung meldete (Urk. 13/9), nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher von der Möglichkeit der Verlängerung der Abholfrist Gebrauch ge macht hat (vgl.

Urk. 13/6) und ihm diese Dienstleistung somit offensichtlich bekannt war. 4.4

Abgesehen davon ist die am 2 7. Februar 2015 erfolgte Verlängerung der Abhol frist für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der am 2 4. April 2015 erho benen Einsprache

ohnehin nicht von Belang. Denn hat es nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, dass am 1 9. Februar 2015 ein e rfolgloser Zustellungsversuch der Verfügung vom 1 7. Februar 2015 erfolgte, so hat die Verfügung gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG als am 2 6. Februar 2015 zu gestellt zu

gelten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig mehrfach a ngedroht hatte, dass sie im Falle des Unterbleibens des

einverlangten

Versi che rungs nachweises

die Zwangszuweisung zu einer Krankenkasse veranlassen werde (vgl. vorstehend E. 4.1), musste d er Beschwerdeführer ohne w eiteres mit der Zustellung der in der Folge erlassenen Zuweisungsverfügung vom 1 7. Februar 2015 rechnen, w omit der Anwendung der Zustellungsfiktion nichts entgegensteht (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4.5

Die 30-tägige E insp rachefrist begann somit am 2 7. Februar 2015 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstilstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG) am 1 3. April 201 5. Die erst am 2 4. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 13/12) war demnach verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht darauf hätte eintreten dürfen.

Der Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2015 ist daher aufzuheben mit der Feststel lung, dass die Verfügung des Polizeivorstands der Gemeinde Y.___

vom 1 7. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist . 4.6

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 1 8. Mai 2015 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Verfügung des Poli zei vorstands der Gemeinde Y.___ vom 1 7. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf