Sachverhalt
1.
Für X.___ , geboren 1955, stellte die Sanagate AG (nach folgend: Sanagate ) im Jahr 2013 eine Versicherungspolice für die obliga torische Krankenpflegeversicherung aus. Die monatliche Prämie betrug Fr. 18 6.45 (Urk. 7/10). Für unbezahlt gebliebene Prämien betreffend die Monate September bis November 2013 mahnte die Sanagate die Versicherte schriftlich (Urk. 7/2-4) und leitete hernach die Betreibung ein (Urk. 7/5). Am 2. April 2014 erliess das Betreibungsamt Y.___ für die Forderung von Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 3 1. Oktober 2013 und Spesen von Fr. 100.-- (Betreibung Nr. O.___ ) einen Zahlungsbefehl gegen die Versicherte (Zustellung am 6. Mai 2014), wogegen diese am 1 6. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/6). Diesen beseitigte die Sanagate mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/7). D ie dage gen von der Versicherten am 1. September 201 4 erhobene Einsprache (Urk. 7/8 ) wies die Sanag a te mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015
ab (Urk. 2 = Urk. 7/9 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 1 2. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einsprache entscheid sei vollständig aufzuheben und die Sanagate sei zu verpflichten, die Betreibung zurückzuziehen (Urk. 1). Die Sanagate beantragte in der Beschwer deantwort vom 2 2. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Versicherungsverhältnis im Oktober 2011 per Ende 2011 und wiederum am 2 4. Oktober 2012 gekündigt und hernach alle 2011 und 2012 noch offenen Beträge beglichen. Der Kassen wechsel könne nur solange verweigert werden, als noch offene Forderungen bestünden. Per Ende Oktober 2012 hätte sie somit aus der Versicherung entlas sen werden müssen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). 2.2
Art. 64a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in de r bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung respektive Art. 64a Abs. 6 KVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung besti mmen , dass die säumige versicherte Person in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteili gungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. 2.3
Zu r Unmöglichkeit des Versicherungswechsels sowohl auf Anfang 2012 als auch auf Anfang 2013 war bereits im Urteil KV.2013.00078 vom 27. Februar 2015 in Sachen der Parteien Stellung genommen worden (E. 4). Diese Feststellungen haben auch in diesem Verfahren Gültigkeit . Für das Jahr 2013 ist damit von einem weiterhin bestehenden Versicherungsverhältnis auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3 Ziff.
3) ist der erwähnte Entscheid des hiesigen Gerichts rechtskräftig. Auf die von der Ver sicherten dagegen erhobene Beschwerde tr at das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2015 vom 2 7. Mai 2015 nicht ein . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sie nicht im von ihr gewünschten Versicherungsmodell (Hausarztmodell) versichert, weswegen zu hohe Prämien in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 4 ). 3.2
Die Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 7/10) enthält keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein bestimmtes Versicherungsmodell gewählt hat. Bei welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin den Übertritt in das von ihr gewünschte Hausarztmodell konkret beantragt hat, führte sie nicht näher aus. Ihre Behauptung ist mithin nicht substantiiert. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die in der Versicherungspolice aufgeführte Prämie von Fr. 186.45 pro Monat in Rechnung gestellt hat. 4.
4.1
Die Prämienausstände betreffend die Monate September, Oktober und November 2013 sind belegt . Insgesamt a usstehend ist der Betrag von 559.35 ( Fr. 186.4 5 x 3; vgl. Urk. 7/2-4). Hierfür hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Mahnung zu Recht im März 2014 die Betreibung eingeleitet. Auch seither sind die Aus stände nicht beglichen worden. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen. 4.2
Zu den ebenfalls Gegenstand der Betreibung bildenden Verzugszinsen und Mahnspesen (vgl. Urk.2 S. 3 Ziff. 2.5-6) hat die Beschwerdegegnerin das Erfor derliche ausgeführt. Die beiden Betreffnisse sind weder in rechtlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. 4.3
Ebenfalls zutreffend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Betrei bungskosten der Schuldner oder die Schuldnerin von Gesetzes wegen zu tragen haben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.7) .
Darüber war demnach keine Anordnung zu treffen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist . D i e Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2. April
2014) über Fr. 559 .35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2013 und Fr. 100.-- Spesen wird aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Für X.___ , geboren 1955, stellte die Sanagate AG (nach folgend: Sanagate ) im Jahr 2013 eine Versicherungspolice für die obliga torische Krankenpflegeversicherung aus. Die monatliche Prämie betrug Fr. 18 6.45 (Urk. 7/10). Für unbezahlt gebliebene Prämien betreffend die Monate September bis November 2013 mahnte die Sanagate die Versicherte schriftlich (Urk. 7/2-4) und leitete hernach die Betreibung ein (Urk. 7/5). Am 2. April 2014 erliess das Betreibungsamt Y.___ für die Forderung von Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 3 1. Oktober 2013 und Spesen von Fr. 100.-- (Betreibung Nr. O.___ ) einen Zahlungsbefehl gegen die Versicherte (Zustellung am 6. Mai 2014), wogegen diese am 1 6. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/6). Diesen beseitigte die Sanagate mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/7). D ie dage gen von der Versicherten am 1. September 201
E. 4 ). 3.2
Die Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 7/10) enthält keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein bestimmtes Versicherungsmodell gewählt hat. Bei welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin den Übertritt in das von ihr gewünschte Hausarztmodell konkret beantragt hat, führte sie nicht näher aus. Ihre Behauptung ist mithin nicht substantiiert. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die in der Versicherungspolice aufgeführte Prämie von Fr. 186.45 pro Monat in Rechnung gestellt hat.
E. 4.1 Die Prämienausstände betreffend die Monate September, Oktober und November 2013 sind belegt . Insgesamt a usstehend ist der Betrag von 559.35 ( Fr. 186.4
E. 4.2 Zu den ebenfalls Gegenstand der Betreibung bildenden Verzugszinsen und Mahnspesen (vgl. Urk.2 S. 3 Ziff. 2.5-6) hat die Beschwerdegegnerin das Erfor derliche ausgeführt. Die beiden Betreffnisse sind weder in rechtlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden.
E. 4.3 Ebenfalls zutreffend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Betrei bungskosten der Schuldner oder die Schuldnerin von Gesetzes wegen zu tragen haben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.7) .
Darüber war demnach keine Anordnung zu treffen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist . D i e Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2. April
2014) über Fr. 559 .35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2013 und Fr. 100.-- Spesen wird aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
E. 5 x 3; vgl. Urk. 7/2-4). Hierfür hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Mahnung zu Recht im März 2014 die Betreibung eingeleitet. Auch seither sind die Aus stände nicht beglichen worden. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2015.00051 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
20. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sanag ate AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Für X.___ , geboren 1955, stellte die Sanagate AG (nach folgend: Sanagate ) im Jahr 2013 eine Versicherungspolice für die obliga torische Krankenpflegeversicherung aus. Die monatliche Prämie betrug Fr. 18 6.45 (Urk. 7/10). Für unbezahlt gebliebene Prämien betreffend die Monate September bis November 2013 mahnte die Sanagate die Versicherte schriftlich (Urk. 7/2-4) und leitete hernach die Betreibung ein (Urk. 7/5). Am 2. April 2014 erliess das Betreibungsamt Y.___ für die Forderung von Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 3 1. Oktober 2013 und Spesen von Fr. 100.-- (Betreibung Nr. O.___ ) einen Zahlungsbefehl gegen die Versicherte (Zustellung am 6. Mai 2014), wogegen diese am 1 6. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/6). Diesen beseitigte die Sanagate mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/7). D ie dage gen von der Versicherten am 1. September 201 4 erhobene Einsprache (Urk. 7/8 ) wies die Sanag a te mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015
ab (Urk. 2 = Urk. 7/9 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 1 2. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einsprache entscheid sei vollständig aufzuheben und die Sanagate sei zu verpflichten, die Betreibung zurückzuziehen (Urk. 1). Die Sanagate beantragte in der Beschwer deantwort vom 2 2. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Versicherungsverhältnis im Oktober 2011 per Ende 2011 und wiederum am 2 4. Oktober 2012 gekündigt und hernach alle 2011 und 2012 noch offenen Beträge beglichen. Der Kassen wechsel könne nur solange verweigert werden, als noch offene Forderungen bestünden. Per Ende Oktober 2012 hätte sie somit aus der Versicherung entlas sen werden müssen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). 2.2
Art. 64a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in de r bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung respektive Art. 64a Abs. 6 KVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung besti mmen , dass die säumige versicherte Person in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteili gungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. 2.3
Zu r Unmöglichkeit des Versicherungswechsels sowohl auf Anfang 2012 als auch auf Anfang 2013 war bereits im Urteil KV.2013.00078 vom 27. Februar 2015 in Sachen der Parteien Stellung genommen worden (E. 4). Diese Feststellungen haben auch in diesem Verfahren Gültigkeit . Für das Jahr 2013 ist damit von einem weiterhin bestehenden Versicherungsverhältnis auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3 Ziff.
3) ist der erwähnte Entscheid des hiesigen Gerichts rechtskräftig. Auf die von der Ver sicherten dagegen erhobene Beschwerde tr at das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2015 vom 2 7. Mai 2015 nicht ein . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sie nicht im von ihr gewünschten Versicherungsmodell (Hausarztmodell) versichert, weswegen zu hohe Prämien in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 4 ). 3.2
Die Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 7/10) enthält keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein bestimmtes Versicherungsmodell gewählt hat. Bei welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin den Übertritt in das von ihr gewünschte Hausarztmodell konkret beantragt hat, führte sie nicht näher aus. Ihre Behauptung ist mithin nicht substantiiert. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die in der Versicherungspolice aufgeführte Prämie von Fr. 186.45 pro Monat in Rechnung gestellt hat. 4.
4.1
Die Prämienausstände betreffend die Monate September, Oktober und November 2013 sind belegt . Insgesamt a usstehend ist der Betrag von 559.35 ( Fr. 186.4 5 x 3; vgl. Urk. 7/2-4). Hierfür hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Mahnung zu Recht im März 2014 die Betreibung eingeleitet. Auch seither sind die Aus stände nicht beglichen worden. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen. 4.2
Zu den ebenfalls Gegenstand der Betreibung bildenden Verzugszinsen und Mahnspesen (vgl. Urk.2 S. 3 Ziff. 2.5-6) hat die Beschwerdegegnerin das Erfor derliche ausgeführt. Die beiden Betreffnisse sind weder in rechtlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. 4.3
Ebenfalls zutreffend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Betrei bungskosten der Schuldner oder die Schuldnerin von Gesetzes wegen zu tragen haben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.7) .
Darüber war demnach keine Anordnung zu treffen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist . D i e Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2. April
2014) über Fr. 559 .35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2013 und Fr. 100.-- Spesen wird aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm