Sachverhalt
1.
Der 1955 geborene X.___ arbeitete ab September 2007 als Schweisser/Baufacharbeiter bei de r
Y.___ , welche bei der Helsana Versicherungen AG für ihre Arbeitnehmer eine Kollektiv- Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) führt (vgl. Urk. 2 S. 2, 11/1-3 , Beilage zu Urk. 11/5 ). Der Versicherte wurde von der Arbeitgebe rin, nachdem er infolge eines Berufsunfalls vom
1 2. Dezember 2011 Verletzun gen im Bereich des Schambeins, des Beckens und des linken Oberschenkels erlitten und bis
28. Februar 2013 Leistunge n der Schweizerische n
Unfallversi cherungsanstalt (Suva) bezogen hatte, ab März 2013 als krankheitsbedingt arbeitsunfähig gemeldet (vgl. Urk. 2 S. 2, 11/2, 11/4).
Die Helsana erbrachte Taggelder und klärte die medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 11/11-12). Nach Einsicht in die Akten der Invalide nversicherung ( Urk. 11/13-14) teilte die Tag geldversicherung dem Versich erten mit Verfügung vom 31. Januar 2014 mit , dass ihm gemäss Aktenlage eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit möglich und zumutbar sei. Unter Einräumung einer dreimonatigen Anpassungszeit, um eine geeignete Tätigkeit zu suchen, werde das Taggeld noch bis Ende April 2014 ausgerichtet ( Urk. 11/15). Die Einsprache dagegen vom 28. Februar 2014 ( Urk. 11/16) wies die Helsana mit En t scheid vom 20. Mai 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 17. Juni 2014 Beschwerde erhe ben, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung der Taggelder ab dem 1. Mai 2014 beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Wyler zur unentgeltlichen Rechts vertreterin in diesem Verfahren, um Fristeinräumung zur Beschwerdebegrün dung sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen ( Urk. 1). Am 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer eine Begründung der Beschwerde nachreichen ( Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Am 23. Oktober 2014 wurde Rechtsanwältin Wyler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin in die sem Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17). Mit der Replik vom 1 2. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer an seinem An trag festhalten und die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfah ren Nr. IV.2014.00929 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ersuchen ( Urk. 20). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens mit der Duplik vom 10. März 2015 angeschlossen hatte ( Urk. 25 S. 3), wurde der Prozess mit Verfügung vom 20. März 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Bezeichnung IV.2014.00929 hängi gen Verfahrens betreffend Invalidenrente sistiert ( Urk. 26).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juli 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (ortho pädisch/psychiatrisch) und zu neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurück.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das
Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem das Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist die am 20. März 2015 verfügte Sistierung auszu heben. 2.
Im Streite steht die Einstellung der Ta ggeld leistungen per 30. April 2014.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid unter den Erwägun gen II Ziffer 1 bis 4 die für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG massgeblichen rechtlichen Grund lagen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] , Art. 67
ff. KVG ) sowie di e diesbezügliche Recht sprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen, wie auf die zutreffenden Ausführungen zur Schadenminderungspflicht gemä ss Art. 21
Abs. 4 ATSG und auf die Rechtsprechung zur vom Taggeldversicherer einzu räumenden Übergangsfrist von in der Regel drei bis fünf Monaten sowie auf die zitierte höchstricht er liche Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes und zum Koordinationsgebot zwischen den verschiedenen Sozialversi cherungen ( Urk. 2 Erwägung II Ziffer 5 bis 7). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2014 im angefochtenen Entscheid im We sentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Prof. Dr. med. habil. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. aus den Akten des Verfahrens I V.2014.00929 beigezogenes Gut achten vom 2 5. Oktober respektive 2. und 1 8. Dezember 2012 , Urk.
29) und schloss gestützt darauf sowie auf die Beurteilung der Vertrauensärztin Dr. B.___ vom 9. Januar 2014 ( Urk. 11/14), dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in der angestammten, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbe itsfähig sei. Der Einkommensvergleich führe zu einer Erwerbsein busse von 24,31 % . Da erst ab einer Erwerbseinbusse von 25 % ein Leistungs anspruch bestehe, seien die Taggelder unter Einräumung einer Übergangsfrist bis Ende April 2014 per 1. Mai 2014 einzustellen ( Urk. 2 ) 3.2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen dagegen ausführen , dass für die Beu rteilung der Zumutbarkeit nicht auf das Gutachten A.___ / Z.___ abgestellt werden könne , berücksichtige dasselbe doch weder die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur rechts, noch sei das psychiatrische Teilgutachten für die Beurteilung der Erwerbseinbusse im hier massgeblichen konkreten Arbeitsmarkt beweiskräftig ( Urk. 7). Nach Einreichung der Beschwerde im Ver fahren IV.2014.00929 liess der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Vorbringen um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen ( Urk. 20). 4. 4.1
Die gerichtliche Würdigung der medizinischen Aktenlage im Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 und dabei insbesondere des von der IV-Stelle ebenfalls als massgeblich erachteten Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte unter Erwägung 4.2 zum Schluss, dass weder auf das psychiatrisch e Teilgutachten von Dr. A.___ noch auf das Gutachten der Rheumatologin
Dr. Z.___ abgestellt werden kann . Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass Dr. Z.___ der sich a us den Akten ergebenden Schulter problematik rechts keinerlei Bedeutung beimass und sich zudem in ungenügen der Weise mit den Verschleisserscheinungen im Lendenwirbelsäulenbereich aus einandersetzte.
Auch an der psychiatrische n Beurteilung drängten sich unter anderem aufgrund einer Namensverwechslung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit respektive der ungenügenden Begründung der diagnostizierten Anpassungsstörung diverse Zweifel auf. Letztlich fehlte es dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zudem an einer bidisziplinären Beurteilung.
Da auch die übrige medizinische Aktenlage a ngesicht s der erheblich divergieren den Meinungen der behandelnden Ärzte zur Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ keinen abschliessenden Schluss zuliess, wurde die Sache im Verfahren IV.2014.00929 zur Einholung eines bisdiszipl inären (orthopädischen/psychiatrischen) Gutachtens und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung ganz wesentlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ und Dr. Z.___
und erklärte den Entscheid über den Beweiswert dieses
Gutachtens für den hier zu beurtei lenden Prozess als ausschlaggebend (vgl. unter anderem Urk. 25 S. 3). Ange sichts der Rückweisung im Verfahren IV.2014.00929 und des Umstandes, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin abgesehen von der vertrauensärztli chen Beurteilung vom 9. Januar 2014 , welche ihrerseits einzig auf dem Gut achten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ basierte (vgl. Urk. 11/14), keine nicht bereits im Verfahren IV.2014.00929 gewürdigten ärztlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, erweist sich auch dieses Verfahren nicht als spruchreif . Die Sache ist unter Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00929 vom 12. Februar 2016 zu ergänzenden Abklärungen und neuer lichem Entscheid über den Taggeldanspruch ab 1. Mai 2014 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Ob d ie Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) ihrerseits ein bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/psychiatrisch) in Auftrag gibt oder sich den Abklärungsmass nahmen der IV-Stelle anschliesst, bleibt ihr überlassen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom 13. April 2015 (Urk. 28) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von
31, 88 Stunden und Barauslagen von Fr. 352.85 aus. Diese Auf wendungen erscheinen angesichts des üblicherweise entschädigten Aufwandes a ls sehr hoch. Der für die Vorbereitung und das Verfassen der Beschwerde ver rechnete Aufwand von nahezu 17 Stunden liegt erheblich über dem für eine Eingabe dieses Umfangs und dieser Komplexität üblicherweise entschädigten Aufwand von zirka 8 Stunden. Dasselbe gilt für den für die R eplik verrechneten Zeitaufwand, welcher den bei vergleichbaren Verhältnissen üblicherweise ent schädigten Aufwand von insgesamt zirka 3 Stunden ebenfalls deutlich über steigt. Zudem kann der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche nur bedingt an erkannt werden, wird derselbe doch
regelmässig nicht durch das konkrete Ver fahren, sondern durch die Bürostruktu r der anwaltlichen Vertretung bedingt.
Ermessensweise ist die Entschädigung daher auf Fr. 4‘000.-- zu reduzieren (inklu sive B arauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht beschliesst: Die am 2 0. März 2015 verfügte Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben ; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 0. Mai 2014 aufgeho ben und die Sache an die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Taggeldanspruch ab 1. Mai 2014 verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld,
eine Prozessent - schä digung von Fr. 4‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Helsana Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie des Urteils IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1955 geborene X.___ arbeitete ab September 2007 als Schweisser/Baufacharbeiter bei de r
Y.___ , welche bei der Helsana Versicherungen AG für ihre Arbeitnehmer eine Kollektiv- Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) führt (vgl. Urk.
E. 2 Im Streite steht die Einstellung der Ta ggeld leistungen per 30. April 2014.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid unter den Erwägun gen II Ziffer 1 bis 4 die für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG massgeblichen rechtlichen Grund lagen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] , Art. 67
ff. KVG ) sowie di e diesbezügliche Recht sprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen, wie auf die zutreffenden Ausführungen zur Schadenminderungspflicht gemä ss Art. 21
Abs.
E. 4 ATSG und auf die Rechtsprechung zur vom Taggeldversicherer einzu räumenden Übergangsfrist von in der Regel drei bis fünf Monaten sowie auf die zitierte höchstricht er liche Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes und zum Koordinationsgebot zwischen den verschiedenen Sozialversi cherungen ( Urk. 2 Erwägung II Ziffer 5 bis 7). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2014 im angefochtenen Entscheid im We sentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Prof. Dr. med. habil. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. aus den Akten des Verfahrens I V.2014.00929 beigezogenes Gut achten vom 2 5. Oktober respektive 2. und 1 8. Dezember 2012 , Urk.
29) und schloss gestützt darauf sowie auf die Beurteilung der Vertrauensärztin Dr. B.___ vom 9. Januar 2014 ( Urk. 11/14), dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in der angestammten, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbe itsfähig sei. Der Einkommensvergleich führe zu einer Erwerbsein busse von 24,31 % . Da erst ab einer Erwerbseinbusse von 25 % ein Leistungs anspruch bestehe, seien die Taggelder unter Einräumung einer Übergangsfrist bis Ende April 2014 per 1. Mai 2014 einzustellen ( Urk. 2 ) 3.2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen dagegen ausführen , dass für die Beu rteilung der Zumutbarkeit nicht auf das Gutachten A.___ / Z.___ abgestellt werden könne , berücksichtige dasselbe doch weder die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur rechts, noch sei das psychiatrische Teilgutachten für die Beurteilung der Erwerbseinbusse im hier massgeblichen konkreten Arbeitsmarkt beweiskräftig ( Urk. 7). Nach Einreichung der Beschwerde im Ver fahren IV.2014.00929 liess der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Vorbringen um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen ( Urk. 20).
E. 4.1 Die gerichtliche Würdigung der medizinischen Aktenlage im Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 und dabei insbesondere des von der IV-Stelle ebenfalls als massgeblich erachteten Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte unter Erwägung 4.2 zum Schluss, dass weder auf das psychiatrisch e Teilgutachten von Dr. A.___ noch auf das Gutachten der Rheumatologin
Dr. Z.___ abgestellt werden kann . Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass Dr. Z.___ der sich a us den Akten ergebenden Schulter problematik rechts keinerlei Bedeutung beimass und sich zudem in ungenügen der Weise mit den Verschleisserscheinungen im Lendenwirbelsäulenbereich aus einandersetzte.
Auch an der psychiatrische n Beurteilung drängten sich unter anderem aufgrund einer Namensverwechslung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit respektive der ungenügenden Begründung der diagnostizierten Anpassungsstörung diverse Zweifel auf. Letztlich fehlte es dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zudem an einer bidisziplinären Beurteilung.
Da auch die übrige medizinische Aktenlage a ngesicht s der erheblich divergieren den Meinungen der behandelnden Ärzte zur Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ keinen abschliessenden Schluss zuliess, wurde die Sache im Verfahren IV.2014.00929 zur Einholung eines bisdiszipl inären (orthopädischen/psychiatrischen) Gutachtens und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung ganz wesentlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ und Dr. Z.___
und erklärte den Entscheid über den Beweiswert dieses
Gutachtens für den hier zu beurtei lenden Prozess als ausschlaggebend (vgl. unter anderem Urk. 25 S. 3). Ange sichts der Rückweisung im Verfahren IV.2014.00929 und des Umstandes, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin abgesehen von der vertrauensärztli chen Beurteilung vom 9. Januar 2014 , welche ihrerseits einzig auf dem Gut achten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ basierte (vgl. Urk. 11/14), keine nicht bereits im Verfahren IV.2014.00929 gewürdigten ärztlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, erweist sich auch dieses Verfahren nicht als spruchreif . Die Sache ist unter Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00929 vom 12. Februar 2016 zu ergänzenden Abklärungen und neuer lichem Entscheid über den Taggeldanspruch ab 1. Mai 2014 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Ob d ie Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) ihrerseits ein bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/psychiatrisch) in Auftrag gibt oder sich den Abklärungsmass nahmen der IV-Stelle anschliesst, bleibt ihr überlassen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil und Beschluss vom
29. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
Der 1955 geborene X.___ arbeitete ab September 2007 als Schweisser/Baufacharbeiter bei de r
Y.___ , welche bei der Helsana Versicherungen AG für ihre Arbeitnehmer eine Kollektiv- Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) führt (vgl. Urk. 2 S. 2, 11/1-3 , Beilage zu Urk. 11/5 ). Der Versicherte wurde von der Arbeitgebe rin, nachdem er infolge eines Berufsunfalls vom
1 2. Dezember 2011 Verletzun gen im Bereich des Schambeins, des Beckens und des linken Oberschenkels erlitten und bis
28. Februar 2013 Leistunge n der Schweizerische n
Unfallversi cherungsanstalt (Suva) bezogen hatte, ab März 2013 als krankheitsbedingt arbeitsunfähig gemeldet (vgl. Urk. 2 S. 2, 11/2, 11/4).
Die Helsana erbrachte Taggelder und klärte die medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 11/11-12). Nach Einsicht in die Akten der Invalide nversicherung ( Urk. 11/13-14) teilte die Tag geldversicherung dem Versich erten mit Verfügung vom 31. Januar 2014 mit , dass ihm gemäss Aktenlage eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit möglich und zumutbar sei. Unter Einräumung einer dreimonatigen Anpassungszeit, um eine geeignete Tätigkeit zu suchen, werde das Taggeld noch bis Ende April 2014 ausgerichtet ( Urk. 11/15). Die Einsprache dagegen vom 28. Februar 2014 ( Urk. 11/16) wies die Helsana mit En t scheid vom 20. Mai 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 17. Juni 2014 Beschwerde erhe ben, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung der Taggelder ab dem 1. Mai 2014 beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Wyler zur unentgeltlichen Rechts vertreterin in diesem Verfahren, um Fristeinräumung zur Beschwerdebegrün dung sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen ( Urk. 1). Am 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer eine Begründung der Beschwerde nachreichen ( Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Am 23. Oktober 2014 wurde Rechtsanwältin Wyler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin in die sem Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17). Mit der Replik vom 1 2. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer an seinem An trag festhalten und die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfah ren Nr. IV.2014.00929 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ersuchen ( Urk. 20). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens mit der Duplik vom 10. März 2015 angeschlossen hatte ( Urk. 25 S. 3), wurde der Prozess mit Verfügung vom 20. März 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Bezeichnung IV.2014.00929 hängi gen Verfahrens betreffend Invalidenrente sistiert ( Urk. 26).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juli 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (ortho pädisch/psychiatrisch) und zu neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurück.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das
Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem das Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist die am 20. März 2015 verfügte Sistierung auszu heben. 2.
Im Streite steht die Einstellung der Ta ggeld leistungen per 30. April 2014.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid unter den Erwägun gen II Ziffer 1 bis 4 die für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG massgeblichen rechtlichen Grund lagen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] , Art. 67
ff. KVG ) sowie di e diesbezügliche Recht sprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen, wie auf die zutreffenden Ausführungen zur Schadenminderungspflicht gemä ss Art. 21
Abs. 4 ATSG und auf die Rechtsprechung zur vom Taggeldversicherer einzu räumenden Übergangsfrist von in der Regel drei bis fünf Monaten sowie auf die zitierte höchstricht er liche Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes und zum Koordinationsgebot zwischen den verschiedenen Sozialversi cherungen ( Urk. 2 Erwägung II Ziffer 5 bis 7). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2014 im angefochtenen Entscheid im We sentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Prof. Dr. med. habil. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. aus den Akten des Verfahrens I V.2014.00929 beigezogenes Gut achten vom 2 5. Oktober respektive 2. und 1 8. Dezember 2012 , Urk.
29) und schloss gestützt darauf sowie auf die Beurteilung der Vertrauensärztin Dr. B.___ vom 9. Januar 2014 ( Urk. 11/14), dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in der angestammten, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbe itsfähig sei. Der Einkommensvergleich führe zu einer Erwerbsein busse von 24,31 % . Da erst ab einer Erwerbseinbusse von 25 % ein Leistungs anspruch bestehe, seien die Taggelder unter Einräumung einer Übergangsfrist bis Ende April 2014 per 1. Mai 2014 einzustellen ( Urk. 2 ) 3.2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen dagegen ausführen , dass für die Beu rteilung der Zumutbarkeit nicht auf das Gutachten A.___ / Z.___ abgestellt werden könne , berücksichtige dasselbe doch weder die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur rechts, noch sei das psychiatrische Teilgutachten für die Beurteilung der Erwerbseinbusse im hier massgeblichen konkreten Arbeitsmarkt beweiskräftig ( Urk. 7). Nach Einreichung der Beschwerde im Ver fahren IV.2014.00929 liess der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Vorbringen um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen ( Urk. 20). 4. 4.1
Die gerichtliche Würdigung der medizinischen Aktenlage im Urteil IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 und dabei insbesondere des von der IV-Stelle ebenfalls als massgeblich erachteten Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte unter Erwägung 4.2 zum Schluss, dass weder auf das psychiatrisch e Teilgutachten von Dr. A.___ noch auf das Gutachten der Rheumatologin
Dr. Z.___ abgestellt werden kann . Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass Dr. Z.___ der sich a us den Akten ergebenden Schulter problematik rechts keinerlei Bedeutung beimass und sich zudem in ungenügen der Weise mit den Verschleisserscheinungen im Lendenwirbelsäulenbereich aus einandersetzte.
Auch an der psychiatrische n Beurteilung drängten sich unter anderem aufgrund einer Namensverwechslung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit respektive der ungenügenden Begründung der diagnostizierten Anpassungsstörung diverse Zweifel auf. Letztlich fehlte es dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zudem an einer bidisziplinären Beurteilung.
Da auch die übrige medizinische Aktenlage a ngesicht s der erheblich divergieren den Meinungen der behandelnden Ärzte zur Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ keinen abschliessenden Schluss zuliess, wurde die Sache im Verfahren IV.2014.00929 zur Einholung eines bisdiszipl inären (orthopädischen/psychiatrischen) Gutachtens und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung ganz wesentlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ und Dr. Z.___
und erklärte den Entscheid über den Beweiswert dieses
Gutachtens für den hier zu beurtei lenden Prozess als ausschlaggebend (vgl. unter anderem Urk. 25 S. 3). Ange sichts der Rückweisung im Verfahren IV.2014.00929 und des Umstandes, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin abgesehen von der vertrauensärztli chen Beurteilung vom 9. Januar 2014 , welche ihrerseits einzig auf dem Gut achten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ basierte (vgl. Urk. 11/14), keine nicht bereits im Verfahren IV.2014.00929 gewürdigten ärztlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, erweist sich auch dieses Verfahren nicht als spruchreif . Die Sache ist unter Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00929 vom 12. Februar 2016 zu ergänzenden Abklärungen und neuer lichem Entscheid über den Taggeldanspruch ab 1. Mai 2014 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Ob d ie Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) ihrerseits ein bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/psychiatrisch) in Auftrag gibt oder sich den Abklärungsmass nahmen der IV-Stelle anschliesst, bleibt ihr überlassen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom 13. April 2015 (Urk. 28) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von
31, 88 Stunden und Barauslagen von Fr. 352.85 aus. Diese Auf wendungen erscheinen angesichts des üblicherweise entschädigten Aufwandes a ls sehr hoch. Der für die Vorbereitung und das Verfassen der Beschwerde ver rechnete Aufwand von nahezu 17 Stunden liegt erheblich über dem für eine Eingabe dieses Umfangs und dieser Komplexität üblicherweise entschädigten Aufwand von zirka 8 Stunden. Dasselbe gilt für den für die R eplik verrechneten Zeitaufwand, welcher den bei vergleichbaren Verhältnissen üblicherweise ent schädigten Aufwand von insgesamt zirka 3 Stunden ebenfalls deutlich über steigt. Zudem kann der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche nur bedingt an erkannt werden, wird derselbe doch
regelmässig nicht durch das konkrete Ver fahren, sondern durch die Bürostruktu r der anwaltlichen Vertretung bedingt.
Ermessensweise ist die Entschädigung daher auf Fr. 4‘000.-- zu reduzieren (inklu sive B arauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht beschliesst: Die am 2 0. März 2015 verfügte Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben ; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 0. Mai 2014 aufgeho ben und die Sache an die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Taggeldanspruch ab 1. Mai 2014 verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld,
eine Prozessent - schä digung von Fr. 4‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Helsana Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie des Urteils IV.2014.00929 vom 1 2. Februar 2016 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer