Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, ist seit dem 1. Januar 2005 bei der sansan Versicherungen AG (nachfolgend: sansan) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 10/1/14). Am 29. November 2009 kündigte der Versicherte die Grundversi cherung von sich und seiner Familie und legte eine Aufnahmebe stätigung einer anderen Krankenkasse bei (Urk. 10/1/22). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bestätigte die sansan dem Versicherten den Erhalt seines Kündigungsschreibens, wies ihn jedoch - auf einem Beiblatt zum Schreiben unter dem Titel „Details zu ihrer Kündigung“ - darauf hin, dass er bei ihr noch Zahlungsausstände habe, sie aber die Kündigung per 31. Dezember 2009 akzep tiere, sofern sämtliche Zahlungsausstände bis Vertragsende beglichen seien (Urk. 10/1/21).
Per 1. Oktober 2012 wurde n die Ex- Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder vom Familienvertrag des Versicherten getrennt (Urk. 10/1/7). 1.2
Mit den Einspracheentscheiden vom 21. Juli 2011 wurde der Versicherte ver pflichtet, die ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegever sicherung für die Zeit von September bis Dezember 2010 sowie für Januar bis März 2011 zuzüglich 5 % Zins, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten zu bezahlen, und
es wurde die Rechtsöffnung bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 abge wiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 73917 hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘778.40 sowie in der Betreibung Nr. 74812 hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘187.60 des Betreibungsamtes Y.___ aufgehoben (Pro zess KV.2011.00072; beigezogen als Urk. 12). Auf die dagegen vor Bundesge richt erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 9C_177/2013 vom 18. März 2013, beigezogen als Urk. 13). 1.3 1.3.1
Zwischenzeitlich stellte die sansan zwölf weitere Betreibungsbegehren : 1.3.2
Am 12. Juli 2010 stellte die sansan
ein Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Mai 2010 im Betrag von Fr. 3‘473.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2010 (Betreibung Nr. 71492) erhob der Versi cherte am 31. August 2010 Rechtsvorschlag (Urk. 10/2/4).
Mit Verfügung vom 13. September 2010 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 3‘751.40 (Forderungssumme von Fr. 3‘473.-- zuzüg lich 5 % Zins seit 22. März 2010 in der Höhe von Fr. 80.40, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 98.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 71492 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/2/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10/2/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/1 = Urk. 2/1). 1.3.3
Am 2. Mai 2011 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistun gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4 . Oktober 2010 und Fr. 1 4 0.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 3 / 14). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6 . Mai 2011 (Betreibung Nr. 7 4813) erhob der Versi cherte am 12 . Mai 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 3 / 13).
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verpflichtete die sansan den Vers icherten zur Bezahlung von Fr. 412.9 0 (Forderungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit
4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 7.15, Fr. 14 0.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 33 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 74813 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 3 / 12). Am
23. Mai 2013 hielt die sansan die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 201 1 fest (Urk. 10/3/10; vgl. auch Schreiben vom
13. September 2011, Urk. 10/3/11). Das am 23. Mai 2013 gestellte Fortsetzungsbegehren der sansan (Urk. 10/3/9) wurde vom Betrei bungs amt Pfannenstiel aufgrund Wegzugs des Versicherten in eine andere Gemein de zurückgewiesen (Urk. 10/3/8).
In der Folge stellte die sansan beim Betreibungsamt Z.___ ein neues Betreibungsbegehren und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/7). Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2013 (Betreibung Nr. 46094) erhob der Versi cherte am 4. Juli 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/3/6). Das Fortsetzungsbegehren der sansan vom 2. August 2013 (Urk. 10/3/5) wies das Betreibungsamt aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages zurück (Schrei ben vom 7. August 2013, Urk. 10/3/4). Mit Verfügung vom 8. August 2013 ver pflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 497.90 (Forde rungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 33.15, Fr. 140.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 92.-- Betreibungs kosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 4609 4 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/3/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6 . September 2013 (Urk. 10/3 /2) h ie s s die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/1 = Urk. 2/2).
Dieser E inspracheentscheid wurde
am 1. Juli 2014
wie dererwogen, die Einsprache wurde gutgehei ssen und die Betreibung Nr. 460 9 4 gelöscht (Urk. 9).
1.3.4
Am 2 7 . Februar 201 2 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Dezember 2011 im Betrag von Fr. 6‘562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . August 2011 und Fr. 1 8 0.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 4 /1 0). Gegen den Zahlungs befehl vom 2 . M ärz 201 2 (Betreibung Nr. 78148) erhob der Versi cherte am 9 . M ärz 201 2 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 4 / 9).
Mit Verfügung vom 22 . März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherte n zur Bezahlung von Fr. 7‘023.25 (Forderungssumme von Fr. 6 ‘ 562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . August 201 1 in der Höhe von Fr. 207.45, Fr. 18 0.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 78148 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 4 / 8).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 9 . April 2012 (Urk. 10/ 4 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 4 / 1 = Urk. 2/ 3). 1.3.5
Ebenfalls a m 27. Februar 2012 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegeh ren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausste henden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Mai 2011 im Betrag von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/5/5). Gegen den Zahlungs befehl vom
2. März 2012 (Betreibung Nr. 78149) erhob der Versi cherte am 9. März 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 5 / 4).
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 467.15 (Forderungssumme von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1 5 . August 2011 in der Höhe von Fr. 9.65, Fr. 1 0 0.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 3 3.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 7814 9 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 5 / 3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2012 (Urk. 10/ 5 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 be treffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 5 /1 = Urk. 2/ 4). 1.3.6
Am 10. Mai 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be-treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/6/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012 (Betreibung Nr. 79085) erhob der Versi cherte am 11. Juni 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/6/4).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 2‘485.65 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 40.65, Fr. 100.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 80 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 79085 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 6 /3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 3 . Juli 2012 (Urk. 10/ 6 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 6 /1 = Urk. 2/ 5). 1.3.7
Am 9. August 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/7/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom
15. August 2012 (Betreibung Nr. 80069) erhob der Versi cherte am 22. August 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/7/4).
Mit Verfügung vom 19. September 2012 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 2‘481.35 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüg lich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 43.35, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 80069 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/7/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/7/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die ver fügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkos ten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 7 /1 = Urk. 2/ 6). 1.3.8
Am 13 . September 2012 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Sep tember 2010 und April 2012 im Betrag von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . Juni 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 8 /5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 1 9 . September 2012 (Betreibung Nr. 80389) erhob der Versi cherte am 2 5 . September 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 8 /4).
Mit Verfügung vom 8 . Oktober 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 775.-- (Forderungssumme von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit
1. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 9.85, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebüh ren und Fr. 5 3.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angeho benen Betreibung Nr. 80389 auf und erteilte sich im genannten Umfang defini tive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 8 /3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6 . November 2012 (Urk. 10/ 8 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 8 /1 = Urk. 2/ 7). 1.3.9
Am 8. November 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Juli bis September 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/5). Gegen den Zahlungs befehl vom 16. November 2012 (Betreibung Nr. 81079) erhob der Versi cherte am 27. November 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/9/4).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 verpflichtete die sansan den Ver sicher ten zur Bezahlung von Fr. 2‘480.05 (Forderungssumme von Fr. 2‘265. -- zuzüg lich 5 % Zins seit 2. August 2012 in der Höhe von Fr. 37.05, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 78.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 81079 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/9/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. November 2012 (Urk. 10/9/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/1 = Urk. 2/ 8). 1.3.10
Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/10/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45631) erhob der Versi cherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/10/5).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 464.40 (Forderungssumme von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 9.40, Fr. 140.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 45631 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/10/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Juli 2013 (Urk. 10/10/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/8/1 = Urk. 2/ 9). 1.3.11
Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betrei bungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Okto ber bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/11/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45632) erhob der Versi cherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/11/5).
Mit Verfügung vom 1. Ju li 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1‘ 056 . 50 (Forderungssumme von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 in der Höhe von Fr. 2 9 . --, Fr. 100.-- Bearbei tungs gebühren und Fr. 53.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der an ge hobenen Betreibung Nr. 45632 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/11/ 3).
Die dagegen erhobene E insprache des Versicherten vom 30 . Juli 201 3 (Urk. 10/ 11 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 11 /1 = Urk. 2/ 10). 1.3.12
Am 15. August 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim B e treibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 im Betrag von Fr. 3‘460.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. März 2013 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/5). Gegen den Zahlungs befehl vom 20. August 2013 (Betreibung Nr. 46586) erhob der Versi cherte am 28. August 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/12/4).
Mit Verfügung vom 2. September 2013 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 3‘727.55 (Forderungssumme von Fr. 3‘460.20 zuzüg lich 5 % Zins seit 17. März 2013 in der Höhe von Fr. 94.35, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 46586 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/12/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Oktober 2013 (Urk. 10/12/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/1 = Urk. 2/ 11). 1.3.13
Am 1. Oktober 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Feb ruar 2013 im Betrag von Fr. 184.20 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13/11). Gegen den Zahlungsbefehl vom 4 . Oktober 2013 (Betreibung Nr.
47065) erhob der Versi cherte am 15 . Oktober 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/1 3 / 10).
Am 11 . November 2011 stellte die sansan beim zuständigen Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/ 9)
Mit Verfügung vom 1
5. November 2013 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 317.20 (Forderungssumme von Fr. 184.20, Fr. 1 0 0.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvor schlag in der angehobenen Betreibung Nr. 47065 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/13 / 8). Am 20. November 2013 stellte die sansan erneut ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/6), welches sie am 11. Dezember 2013 wieder zurückzog (Urk. 10/13/3).
Am 26. Dezember 2013 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/1 3 /2) gegen die Verfügung vom 15. November 201 3. Diese
hiess die sansan mit Einsprache entscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Haupt forderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13 /1 = Urk. 2/ 1 2). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhob der Versicherte am 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2014 (Urk. 8) beantragte die sansan die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 9) betreffend den
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (betreffend Betreibung Nr. 46049) ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Rechtsöffnungsver fügungen vom 8. August 2013 hies s die Beschwer degegnerin die Einsprache des Versicherten vom
6. September 2013 (Urk. 10/3/2) betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung (Urk. 2/2) . In seiner Beschwerde vom 6 . Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1). Mit Wiedererw ägungsentscheid vom 1 . J uli 2014 hob die Beschwerdegegneri n den Einspracheentscheid vom 27 . März 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung auf und hiess die Einsprache gut. Die Betreibung Nr. 46094 werde gelöscht (Urk. 9). 1.2
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie derw ägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.3
Mit dem Wiedererw ägungsentscheid vom 1 . J uli 2014 hob die Beschwer degeg nerin den Einspracheentscheid vom 27 . März 2014 so wie die diesem zugrunde liegende Verfügung auf, weshalb das Verfahren diesbezüglich a ls gegenstands los geworden abzu schreiben ist. 2.
2.1
Die die Kündigung des Versicherungsverhältnis ses, die Prämienzahlungsp flicht, das
Prämieninkasso, das Mahnverfahren sowie die Folgen des Zahlungsverzugs betreffenden rechtlichen Grundlagen sind bereits im Urteil vom 18. Janua r 2013 (Urk. 12 S. 3 ff. E. 1) wiedergegeben worden. Darauf kann - da vorliegend zwar andere Perioden und Forderungen aber im Ergebnis wiederum dieselben Rechtsfragen zu behandeln sind - verwiesen werden. 2.2
Nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit . a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit . b), besteht. Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes (Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwal tungs recht, SBVR, 2. A., S. 755 Rz 1048). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in den Einspracheentscheiden vom 2 7 . März 201 4 (Urk. 2/1- 1 2)
unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 davon aus, es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlungsausstände seine Grundversicherung per 31. Dezember 2009 nicht habe wechseln können (jeweils S. 4 f. Ziff. 4) . Folglich sei en die in Rechnung gestellten und betriebenen Prämien geschuldet (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 4 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich de r ausstehenden Prämien jeweils gemahnt und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht worden und habe auch eine Nachfrist zur Begleichung der Schuld unbenutzt verstreichen lassen (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 6) . Das selbe gelte hinsichtlich der ausstehenden Leistungen . Zudem bleibe hier darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin ver sichert sein wolle, er andererseits aber Versicherungsleistungen beziehe
(Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 5 Ziff. 7 f.). 3 .2
Demgegenüber stellt e sich der Beschwerde führer sinngemäss auf den Stand punkt, er schulde der Beschwerdegegnerin keine Prämien und Leistungen mehr, da er die Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und alle Prämien per 30. Dezember 2009 einbezahlt habe (Urk. 1). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämien und Leistungen, Verzugszinsen, Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren sowie die Betreibungskosten zu begleichen hat. 4 .
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die obligatorische Kranken ver sicherung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 rechtsgültig gekündigt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 wurde festgehal ten, dass der Beschwerdeführer pe r Ende 2009 noch eine Leistungs abrechnung offen hatte und auch nicht sämtliche Prämien des Jahres 2009 per 31. Dezember 2009 bezahlt hatte. Somit war gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG ein Versicherungs wechsel p er 1. Januar 2010 nicht möglich (Urk. 12 S. 5 f. E. 3). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urk. 13).
Demnach wurde bereits rechtskräftig darüber entschieden, dass die Kündigung des Beschwerdeführers vom 29. November 2009 infolge Zahlungsausstände n keine Rechtswirkung entfaltete, weshalb er der Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2010 weiterhin die monatlich anfallenden Prämien schuldete. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nochmals ein Kündigungsschreiben einge reicht hat, wird weder von diesem behauptet noch ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür. 5 . 5 .1
In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Januar bis Mai 2010 (Fr. 3‘473.--; vgl. Urk. 2/1 S. 2), April bis Dezember 2011 (Fr. 6‘562.80; vgl. Urk. 2/3 S. 2), Januar bis März 2012
(Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/5 S. 2), April bis Juni 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/6 S. 2), Juli bis Sep tember 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/8 S. 2), Oktober bis Dezember 2012 (Fr. 874.50; vgl. Urk. 2/10 S. 2) und Januar bis Dezember 2013 (Fr. 3‘460.20; vgl. Urk. 2/11 S. 2) geforderten KVG-Prämien nicht. Diese entsprechen denn auch den in den Versicherungspolicen für das Jahr 2010 (Urk. 10/1/23), 201 1 (Urk. 10/1/15), 2012 (Urk. 10/1/13) und 2013 (Urk. 10/1/
8) aufgeführten KVG-Prämien, womit die in Betreibung gesetzten, streitgegenständlichen Forderun gen ausgewiesen sind.
Ebenfalls bestritt der Beschwerdeführer die geforderten Leistungsbeiträge für die Behandlungen vom 25. Mai 2011 (Fr. 324.50; vgl. Urk. 2/4 S. 2), vom 30. September 2010 und 16. April 2012 (Fr. 612.15; vgl. Urk. 2/7 S. 2), vom 20. Juni und 29. August 2012 (Fr. 282.--; vgl. Urk. 2/9 S. 2) und vom 4. bis 15. Februar 2012 (Fr. 184.20; Urk. 2/12 S. 2) nicht. Diese entsprechen den in Rechnung gestellten Leistungsabrechnungen (Urk. 10/5/9; Urk. 10/8/9-11; Urk. 10/10/14 und Urk. 10/10/11; Urk. 10/13/15).
Der Beschwerdeführer hat eine (zwischenzeitliche) Bezahlung der Prämien und Leistungsabrechnungen weder behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Damit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte n Forderung en noch ausstehend und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind.
5 .2
Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerde-gegnerin vor Einleitung sämtlicher der zwölf Betre ibungen den Beschwerde führer ge mahnt, eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat (Urk. 10/2/10, Urk. 10/2/6-8; U rk. 10/4/28, Urk. 10/4/25-26, Urk. 10/4/23, Urk. 10/4/21, Urk. 10/4/18-19, Urk. 10/4/13-15, Urk. 10/4/11; Urk. 10/5/6-8; Urk. 10/6/6-8; Urk. 10/7/10, Urk. 10/7/ 6- 8; Urk. 10/8/6-8; Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/6-8; Urk. 10/10/12-13, Urk. 10/10/7-10; Urk. 10/11/11, Urk. 10/11/7-9; Urk. 10/12/6-8; Urk. 10/13/12-14). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat die Beschwerdegegnerin die offenen Forderungen jeweils in Betreibung gesetzt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-13) . Die Beschwerdegegnerin verlangte jeweils pro Mahnung Fr. 40.-- Mahnkosten
und Fr. 60.-- Bearbeitungsgebühren pro Betreibung. 5.3
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsge bühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 der
Verordnun g über die Krankenversicherung, KVV). Eine Rechts grundlage für die e ingeforderten Bearbeitungsgebüh ren besteht in Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen (VB) BASIS der sansan
(Ausgabe vom 1. Januar 2006, Urk. 10/1/1). Danach gehen die durch die Rückstände in der Prämien zahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie beispiels weise Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge berechtigt, Bearbei tungsgebühren einzu fordern, da den Beschwerdeführer nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 5.1 f.) ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Gebühren von jeweils Fr. 40.-- Mahnkosten und Fr. 60.-- Bearbei tungsgebühren erscheint als angemessen. 5 .4
Rechtskonform sind auch die für die fälligen Prämien geforderten Verzugszin sen von 5 % (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV), den die Beschwerdegegnerin, wie bei periodischen Leistungen üblich, ab mittlerem Verfall fordert. 5 .5
Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den ange fochtenen Einspracheentscheid en für die in den Betreibungen angefallenen Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte (vgl. dazu auch Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 9 sowie Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 6 Ziff. 11), da diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen sind (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226). 6.
6.1
Zusammenfassend ist die gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.2
Der in der Betreibung Nr. 71492 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘473.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. März 2010, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebüh ren von Fr. 60.--) aufzuheben. 6.3
Der in der Betreibung Nr. 78148 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 6‘562.80 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2011, Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.4
Der in der Betreibung Nr. 78149 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 324.50 (zuzüglich
Mahn kosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.5
Der in der Betreibung Nr. 79085 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit
4. Februar 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.6
Der in der Betreibung Nr. 80069 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit
2. Mai 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.7
Der in der Betreibung Nr. 80389 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 612.15 (zuzüglich Mahn kosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben. 6.8
Der in der Betreibung Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebüh ren von Fr. 60.--) aufzuheben. 6.9
Der in der Betreibung Nr. 45631 des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 282.-- (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 8 0.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.10
Der in der Betreibung Nr. 45632 des Betreibungsamtes Z.___
erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 874.50 (zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. November 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbei tungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.11
Der in der Betreibung Nr. 46586 des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘460.20 (zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. März 2013, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.12
Der in der Betreibung Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___
erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 184.20 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 7.
7.1
Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer legt werden können (Art. 61 lit . a ATSG; vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tat sa chen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offen sicht lich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimm ten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Ver fah rens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem ent spre chenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut wil li gen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – ta delns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zu mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1, zu sammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333). 7.2
Der Beschwerdeführer bestritt die Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin abermals mit denselben Vorbringen wie bereits im Prozess KV.2011.00072, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte: So a rgumentierte er in der vorliegenden Beschwerde wiederum, er habe die Versicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und sei deshalb ab 1. Januar 2010 nicht mehr verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Prämien zu bezahlen . A ufgrund der Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 musste der Beschwerdeführer jedoch wissen, dass seine Kündigung per Ende Dezember 2009 wegen der Zah lungsausstände unwirksam war. Sodann steht sein Verhalten in Widerspruch zu seinen Vorbringen : So liess er
beispielsweise eine medizinische Behandlung vom Februar 2013 zu Lasten der Beschwerdegegnerin abrechnen (vgl. Urk. 10/13/15), obwohl er sich etliche Male zuvor auf den Standpunkt stellte, er habe die Versicherung rechtsgültig gekündigt. 7.3
Die vorliegende Beschwerde ist daher als mutw illig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren, und dem Beschwerdeführer ist diesmal eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen ist.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass künftige Beschwerden, die ausschliesslich dieselben, in den bisherigen Verfahren ver worfenen Argumente enthalten, gegebenenfalls als rechtsmissbräuchlich betrachtet und gestützt auf § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgeschickt werden können, ohne dass ein Urteil ergeht. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird betreffend den
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Betreibung Nr. 4609 4 des Betreibungsamtes Z.___
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Im Übrigen wird d ie Beschwerde
abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 71492, Nr. 78148, Nr. 78149, Nr. 79085, Nr. 80069, Nr. 80389 und Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ sowie in den Betreibungen Nr. 45631, Nr. 45632, Nr. 46586 und Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___ wird aufgehoben. 3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 400.-
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - sansan Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Rechtsöffnungsver fügungen vom 8. August 2013 hies s die Beschwer degegnerin die Einsprache des Versicherten vom
6. September 2013 (Urk. 10/3/2) betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung (Urk. 2/2) . In seiner Beschwerde vom 6 . Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1). Mit Wiedererw ägungsentscheid vom 1 . J uli 2014 hob die Beschwerdegegneri n den Einspracheentscheid vom 27 . März 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung auf und hiess die Einsprache gut. Die Betreibung Nr. 46094 werde gelöscht (Urk. 9).
E. 1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie derw ägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
E. 1.3 Mit dem Wiedererw ägungsentscheid vom 1 . J uli 2014 hob die Beschwer degeg nerin den Einspracheentscheid vom 27 . März 2014 so wie die diesem zugrunde liegende Verfügung auf, weshalb das Verfahren diesbezüglich a ls gegenstands los geworden abzu schreiben ist. 2.
2.1
Die die Kündigung des Versicherungsverhältnis ses, die Prämienzahlungsp flicht, das
Prämieninkasso, das Mahnverfahren sowie die Folgen des Zahlungsverzugs betreffenden rechtlichen Grundlagen sind bereits im Urteil vom 18. Janua r 2013 (Urk. 12 S. 3 ff. E. 1) wiedergegeben worden. Darauf kann - da vorliegend zwar andere Perioden und Forderungen aber im Ergebnis wiederum dieselben Rechtsfragen zu behandeln sind - verwiesen werden. 2.2
Nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit . a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit . b), besteht. Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes (Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwal tungs recht, SBVR, 2. A., S. 755 Rz 1048). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in den Einspracheentscheiden vom 2 7 . März 201 4 (Urk. 2/1- 1 2)
unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 davon aus, es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlungsausstände seine Grundversicherung per 31. Dezember 2009 nicht habe wechseln können (jeweils S. 4 f. Ziff. 4) . Folglich sei en die in Rechnung gestellten und betriebenen Prämien geschuldet (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 4 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich de r ausstehenden Prämien jeweils gemahnt und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht worden und habe auch eine Nachfrist zur Begleichung der Schuld unbenutzt verstreichen lassen (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 6) . Das selbe gelte hinsichtlich der ausstehenden Leistungen . Zudem bleibe hier darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin ver sichert sein wolle, er andererseits aber Versicherungsleistungen beziehe
(Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 5 Ziff. 7 f.). 3 .2
Demgegenüber stellt e sich der Beschwerde führer sinngemäss auf den Stand punkt, er schulde der Beschwerdegegnerin keine Prämien und Leistungen mehr, da er die Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und alle Prämien per 30. Dezember 2009 einbezahlt habe (Urk. 1). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämien und Leistungen, Verzugszinsen, Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren sowie die Betreibungskosten zu begleichen hat. 4 .
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die obligatorische Kranken ver sicherung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 rechtsgültig gekündigt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 wurde festgehal ten, dass der Beschwerdeführer pe r Ende 2009 noch eine Leistungs abrechnung offen hatte und auch nicht sämtliche Prämien des Jahres 2009 per 31. Dezember 2009 bezahlt hatte. Somit war gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG ein Versicherungs wechsel p er 1. Januar 2010 nicht möglich (Urk. 12 S. 5 f. E. 3). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urk. 13).
Demnach wurde bereits rechtskräftig darüber entschieden, dass die Kündigung des Beschwerdeführers vom 29. November 2009 infolge Zahlungsausstände n keine Rechtswirkung entfaltete, weshalb er der Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2010 weiterhin die monatlich anfallenden Prämien schuldete. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nochmals ein Kündigungsschreiben einge reicht hat, wird weder von diesem behauptet noch ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür. 5 . 5 .1
In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Januar bis Mai 2010 (Fr. 3‘473.--; vgl. Urk. 2/1 S. 2), April bis Dezember 2011 (Fr. 6‘562.80; vgl. Urk. 2/3 S. 2), Januar bis März 2012
(Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/5 S. 2), April bis Juni 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/6 S. 2), Juli bis Sep tember 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/8 S. 2), Oktober bis Dezember 2012 (Fr. 874.50; vgl. Urk. 2/10 S. 2) und Januar bis Dezember 2013 (Fr. 3‘460.20; vgl. Urk. 2/11 S. 2) geforderten KVG-Prämien nicht. Diese entsprechen denn auch den in den Versicherungspolicen für das Jahr 2010 (Urk. 10/1/23), 201 1 (Urk. 10/1/15), 2012 (Urk. 10/1/13) und 2013 (Urk. 10/1/
8) aufgeführten KVG-Prämien, womit die in Betreibung gesetzten, streitgegenständlichen Forderun gen ausgewiesen sind.
Ebenfalls bestritt der Beschwerdeführer die geforderten Leistungsbeiträge für die Behandlungen vom 25. Mai 2011 (Fr. 324.50; vgl. Urk. 2/4 S. 2), vom 30. September 2010 und 16. April 2012 (Fr. 612.15; vgl. Urk. 2/7 S. 2), vom 20. Juni und 29. August 2012 (Fr. 282.--; vgl. Urk. 2/9 S. 2) und vom 4. bis 15. Februar 2012 (Fr. 184.20; Urk. 2/12 S. 2) nicht. Diese entsprechen den in Rechnung gestellten Leistungsabrechnungen (Urk. 10/5/9; Urk. 10/8/9-11; Urk. 10/10/14 und Urk. 10/10/11; Urk. 10/13/15).
Der Beschwerdeführer hat eine (zwischenzeitliche) Bezahlung der Prämien und Leistungsabrechnungen weder behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Damit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte n Forderung en noch ausstehend und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind.
5 .2
Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerde-gegnerin vor Einleitung sämtlicher der zwölf Betre ibungen den Beschwerde führer ge mahnt, eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat (Urk. 10/2/10, Urk. 10/2/6-8; U rk. 10/4/28, Urk. 10/4/25-26, Urk. 10/4/23, Urk. 10/4/21, Urk. 10/4/18-19, Urk. 10/4/13-15, Urk. 10/4/11; Urk. 10/5/6-8; Urk. 10/6/6-8; Urk. 10/7/10, Urk. 10/7/ 6- 8; Urk. 10/8/6-8; Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/6-8; Urk. 10/10/12-13, Urk. 10/10/7-10; Urk. 10/11/11, Urk. 10/11/7-9; Urk. 10/12/6-8; Urk. 10/13/12-14). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat die Beschwerdegegnerin die offenen Forderungen jeweils in Betreibung gesetzt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-13) . Die Beschwerdegegnerin verlangte jeweils pro Mahnung Fr. 40.-- Mahnkosten
und Fr. 60.-- Bearbeitungsgebühren pro Betreibung. 5.3
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsge bühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 der
Verordnun g über die Krankenversicherung, KVV). Eine Rechts grundlage für die e ingeforderten Bearbeitungsgebüh ren besteht in Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen (VB) BASIS der sansan
(Ausgabe vom 1. Januar 2006, Urk. 10/1/1). Danach gehen die durch die Rückstände in der Prämien zahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie beispiels weise Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge berechtigt, Bearbei tungsgebühren einzu fordern, da den Beschwerdeführer nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 5.1 f.) ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Gebühren von jeweils Fr. 40.-- Mahnkosten und Fr. 60.-- Bearbei tungsgebühren erscheint als angemessen. 5 .4
Rechtskonform sind auch die für die fälligen Prämien geforderten Verzugszin sen von 5 % (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV), den die Beschwerdegegnerin, wie bei periodischen Leistungen üblich, ab mittlerem Verfall fordert. 5 .5
Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den ange fochtenen Einspracheentscheid en für die in den Betreibungen angefallenen Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte (vgl. dazu auch Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 9 sowie Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 6 Ziff. 11), da diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen sind (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226). 6.
E. 1.3.1 Zwischenzeitlich stellte die sansan zwölf weitere Betreibungsbegehren :
E. 1.3.2 Am 12. Juli 2010 stellte die sansan
ein Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Mai 2010 im Betrag von Fr. 3‘473.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2010 (Betreibung Nr. 71492) erhob der Versi cherte am 31. August 2010 Rechtsvorschlag (Urk. 10/2/4).
Mit Verfügung vom 13. September 2010 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 3‘751.40 (Forderungssumme von Fr. 3‘473.-- zuzüg lich 5 % Zins seit 22. März 2010 in der Höhe von Fr. 80.40, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 98.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 71492 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/2/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10/2/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/1 = Urk. 2/1).
E. 1.3.3 Am 2. Mai 2011 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistun gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit
E. 1.3.4 Am 2 7 . Februar 201 2 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Dezember 2011 im Betrag von Fr. 6‘562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . August 2011 und Fr. 1 8 0.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 4 /1 0). Gegen den Zahlungs befehl vom 2 . M ärz 201 2 (Betreibung Nr. 78148) erhob der Versi cherte am
E. 1.3.5 Ebenfalls a m 27. Februar 2012 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegeh ren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausste henden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Mai 2011 im Betrag von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/5/5). Gegen den Zahlungs befehl vom
2. März 2012 (Betreibung Nr. 78149) erhob der Versi cherte am 9. März 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 5 / 4).
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 467.15 (Forderungssumme von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1 5 . August 2011 in der Höhe von Fr. 9.65, Fr. 1 0 0.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 3 3.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 7814
E. 1.3.6 Am 10. Mai 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be-treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/6/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012 (Betreibung Nr. 79085) erhob der Versi cherte am 11. Juni 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/6/4).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 2‘485.65 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 40.65, Fr. 100.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 80 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 79085 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 6 /3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 3 . Juli 2012 (Urk. 10/ 6 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 6 /1 = Urk. 2/ 5).
E. 1.3.7 Am 9. August 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/7/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom
15. August 2012 (Betreibung Nr. 80069) erhob der Versi cherte am 22. August 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/7/4).
Mit Verfügung vom 19. September 2012 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 2‘481.35 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüg lich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 43.35, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 80069 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/7/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/7/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die ver fügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkos ten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 7 /1 = Urk. 2/ 6).
E. 1.3.8 Am
E. 1.3.9 Am 8. November 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Juli bis September 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/5). Gegen den Zahlungs befehl vom 16. November 2012 (Betreibung Nr. 81079) erhob der Versi cherte am 27. November 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/9/4).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 verpflichtete die sansan den Ver sicher ten zur Bezahlung von Fr. 2‘480.05 (Forderungssumme von Fr. 2‘265. -- zuzüg lich 5 % Zins seit 2. August 2012 in der Höhe von Fr. 37.05, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 78.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 81079 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/9/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. November 2012 (Urk. 10/9/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/1 = Urk. 2/ 8).
E. 1.3.10 Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/10/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45631) erhob der Versi cherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/10/5).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 464.40 (Forderungssumme von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 9.40, Fr. 140.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 45631 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/10/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Juli 2013 (Urk. 10/10/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/8/1 = Urk. 2/ 9).
E. 1.3.11 Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betrei bungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Okto ber bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/11/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45632) erhob der Versi cherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/11/5).
Mit Verfügung vom 1. Ju li 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1‘ 056 . 50 (Forderungssumme von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 in der Höhe von Fr. 2 9 . --, Fr. 100.-- Bearbei tungs gebühren und Fr. 53.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der an ge hobenen Betreibung Nr. 45632 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/11/ 3).
Die dagegen erhobene E insprache des Versicherten vom 30 . Juli 201 3 (Urk. 10/ 11 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 11 /1 = Urk. 2/ 10).
E. 1.3.12 Am 15. August 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim B e treibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 im Betrag von Fr. 3‘460.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. März 2013 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/5). Gegen den Zahlungs befehl vom 20. August 2013 (Betreibung Nr. 46586) erhob der Versi cherte am 28. August 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/12/4).
Mit Verfügung vom 2. September 2013 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 3‘727.55 (Forderungssumme von Fr. 3‘460.20 zuzüg lich 5 % Zins seit 17. März 2013 in der Höhe von Fr. 94.35, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 46586 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/12/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Oktober 2013 (Urk. 10/12/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/1 = Urk. 2/ 11).
E. 1.3.13 Am 1. Oktober 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Feb ruar 2013 im Betrag von Fr. 184.20 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13/11). Gegen den Zahlungsbefehl vom 4 . Oktober 2013 (Betreibung Nr.
47065) erhob der Versi cherte am 15 . Oktober 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/1 3 / 10).
Am 11 . November 2011 stellte die sansan beim zuständigen Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/ 9)
Mit Verfügung vom 1
5. November 2013 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 317.20 (Forderungssumme von Fr. 184.20, Fr. 1 0 0.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvor schlag in der angehobenen Betreibung Nr. 47065 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/13 / 8). Am 20. November 2013 stellte die sansan erneut ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/6), welches sie am 11. Dezember 2013 wieder zurückzog (Urk. 10/13/3).
Am 26. Dezember 2013 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/1 3 /2) gegen die Verfügung vom 15. November 201 3. Diese
hiess die sansan mit Einsprache entscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Haupt forderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13 /1 = Urk. 2/ 1 2). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhob der Versicherte am 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2014 (Urk. 8) beantragte die sansan die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 9) betreffend den
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (betreffend Betreibung Nr. 46049) ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4 0.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 3 / 14). Gegen den Zahlungsbefehl vom
E. 6 . Mai 2011 (Betreibung Nr. 7 4813) erhob der Versi cherte am 12 . Mai 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 3 / 13).
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verpflichtete die sansan den Vers icherten zur Bezahlung von Fr. 412.9 0 (Forderungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit
4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 7.15, Fr. 14 0.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 33 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 74813 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 3 / 12). Am
23. Mai 2013 hielt die sansan die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 201 1 fest (Urk. 10/3/10; vgl. auch Schreiben vom
13. September 2011, Urk. 10/3/11). Das am 23. Mai 2013 gestellte Fortsetzungsbegehren der sansan (Urk. 10/3/9) wurde vom Betrei bungs amt Pfannenstiel aufgrund Wegzugs des Versicherten in eine andere Gemein de zurückgewiesen (Urk. 10/3/8).
In der Folge stellte die sansan beim Betreibungsamt Z.___ ein neues Betreibungsbegehren und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/7). Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2013 (Betreibung Nr. 46094) erhob der Versi cherte am 4. Juli 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/3/6). Das Fortsetzungsbegehren der sansan vom 2. August 2013 (Urk. 10/3/5) wies das Betreibungsamt aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages zurück (Schrei ben vom 7. August 2013, Urk. 10/3/4). Mit Verfügung vom 8. August 2013 ver pflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 497.90 (Forde rungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 33.15, Fr. 140.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 92.-- Betreibungs kosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 4609 4 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/3/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6 . September 2013 (Urk. 10/3 /2) h ie s s die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/1 = Urk. 2/2).
Dieser E inspracheentscheid wurde
am 1. Juli 2014
wie dererwogen, die Einsprache wurde gutgehei ssen und die Betreibung Nr. 460
E. 6.1 Zusammenfassend ist die gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Der in der Betreibung Nr. 71492 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘473.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. März 2010, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebüh ren von Fr. 60.--) aufzuheben.
E. 6.3 Der in der Betreibung Nr. 78148 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 6‘562.80 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2011, Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.4 Der in der Betreibung Nr. 78149 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 324.50 (zuzüglich
Mahn kosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.5 Der in der Betreibung Nr. 79085 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit
4. Februar 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.6 Der in der Betreibung Nr. 80069 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit
2. Mai 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.7 Der in der Betreibung Nr. 80389 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 612.15 (zuzüglich Mahn kosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
E. 6.8 Der in der Betreibung Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebüh ren von Fr. 60.--) aufzuheben.
E. 6.9 Der in der Betreibung Nr. 45631 des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 282.-- (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 8 0.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.10 Der in der Betreibung Nr. 45632 des Betreibungsamtes Z.___
erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 874.50 (zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. November 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbei tungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.11 Der in der Betreibung Nr. 46586 des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘460.20 (zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. März 2013, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben.
E. 6.12 Der in der Betreibung Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___
erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 184.20 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 7.
7.1
Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer legt werden können (Art. 61 lit . a ATSG; vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tat sa chen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offen sicht lich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimm ten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Ver fah rens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem ent spre chenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut wil li gen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – ta delns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zu mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1, zu sammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333). 7.2
Der Beschwerdeführer bestritt die Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin abermals mit denselben Vorbringen wie bereits im Prozess KV.2011.00072, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte: So a rgumentierte er in der vorliegenden Beschwerde wiederum, er habe die Versicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und sei deshalb ab 1. Januar 2010 nicht mehr verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Prämien zu bezahlen . A ufgrund der Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 musste der Beschwerdeführer jedoch wissen, dass seine Kündigung per Ende Dezember 2009 wegen der Zah lungsausstände unwirksam war. Sodann steht sein Verhalten in Widerspruch zu seinen Vorbringen : So liess er
beispielsweise eine medizinische Behandlung vom Februar 2013 zu Lasten der Beschwerdegegnerin abrechnen (vgl. Urk. 10/13/15), obwohl er sich etliche Male zuvor auf den Standpunkt stellte, er habe die Versicherung rechtsgültig gekündigt. 7.3
Die vorliegende Beschwerde ist daher als mutw illig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren, und dem Beschwerdeführer ist diesmal eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen ist.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass künftige Beschwerden, die ausschliesslich dieselben, in den bisherigen Verfahren ver worfenen Argumente enthalten, gegebenenfalls als rechtsmissbräuchlich betrachtet und gestützt auf § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgeschickt werden können, ohne dass ein Urteil ergeht. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird betreffend den
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Betreibung Nr. 4609 4 des Betreibungsamtes Z.___
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Im Übrigen wird d ie Beschwerde
abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 71492, Nr. 78148, Nr. 78149, Nr. 79085, Nr. 80069, Nr. 80389 und Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ sowie in den Betreibungen Nr. 45631, Nr. 45632, Nr. 46586 und Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___ wird aufgehoben. 3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 400.-
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - sansan Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 9 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 5 / 3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2012 (Urk. 10/ 5 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 be treffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 5 /1 = Urk. 2/ 4).
E. 13 . September 2012 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Sep tember 2010 und April 2012 im Betrag von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . Juni 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 8 /5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 1 9 . September 2012 (Betreibung Nr. 80389) erhob der Versi cherte am 2 5 . September 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 8 /4).
Mit Verfügung vom 8 . Oktober 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 775.-- (Forderungssumme von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit
1. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 9.85, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebüh ren und Fr. 5 3.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angeho benen Betreibung Nr. 80389 auf und erteilte sich im genannten Umfang defini tive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 8 /3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6 . November 2012 (Urk. 10/ 8 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 8 /1 = Urk. 2/ 7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00049 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
27. August 2015 in Sachen
X.___ Beschwerdeführer gegen sansan Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch sansan Versicherungen AG Debitorenmanagement FDB Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, ist seit dem 1. Januar 2005 bei der sansan Versicherungen AG (nachfolgend: sansan) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 10/1/14). Am 29. November 2009 kündigte der Versicherte die Grundversi cherung von sich und seiner Familie und legte eine Aufnahmebe stätigung einer anderen Krankenkasse bei (Urk. 10/1/22). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bestätigte die sansan dem Versicherten den Erhalt seines Kündigungsschreibens, wies ihn jedoch - auf einem Beiblatt zum Schreiben unter dem Titel „Details zu ihrer Kündigung“ - darauf hin, dass er bei ihr noch Zahlungsausstände habe, sie aber die Kündigung per 31. Dezember 2009 akzep tiere, sofern sämtliche Zahlungsausstände bis Vertragsende beglichen seien (Urk. 10/1/21).
Per 1. Oktober 2012 wurde n die Ex- Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder vom Familienvertrag des Versicherten getrennt (Urk. 10/1/7). 1.2
Mit den Einspracheentscheiden vom 21. Juli 2011 wurde der Versicherte ver pflichtet, die ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegever sicherung für die Zeit von September bis Dezember 2010 sowie für Januar bis März 2011 zuzüglich 5 % Zins, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten zu bezahlen, und
es wurde die Rechtsöffnung bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 abge wiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 73917 hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘778.40 sowie in der Betreibung Nr. 74812 hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘187.60 des Betreibungsamtes Y.___ aufgehoben (Pro zess KV.2011.00072; beigezogen als Urk. 12). Auf die dagegen vor Bundesge richt erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 9C_177/2013 vom 18. März 2013, beigezogen als Urk. 13). 1.3 1.3.1
Zwischenzeitlich stellte die sansan zwölf weitere Betreibungsbegehren : 1.3.2
Am 12. Juli 2010 stellte die sansan
ein Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Mai 2010 im Betrag von Fr. 3‘473.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2010 (Betreibung Nr. 71492) erhob der Versi cherte am 31. August 2010 Rechtsvorschlag (Urk. 10/2/4).
Mit Verfügung vom 13. September 2010 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 3‘751.40 (Forderungssumme von Fr. 3‘473.-- zuzüg lich 5 % Zins seit 22. März 2010 in der Höhe von Fr. 80.40, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 98.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 71492 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/2/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10/2/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/1 = Urk. 2/1). 1.3.3
Am 2. Mai 2011 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistun gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4 . Oktober 2010 und Fr. 1 4 0.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 3 / 14). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6 . Mai 2011 (Betreibung Nr. 7 4813) erhob der Versi cherte am 12 . Mai 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 3 / 13).
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verpflichtete die sansan den Vers icherten zur Bezahlung von Fr. 412.9 0 (Forderungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit
4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 7.15, Fr. 14 0.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 33 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 74813 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 3 / 12). Am
23. Mai 2013 hielt die sansan die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 201 1 fest (Urk. 10/3/10; vgl. auch Schreiben vom
13. September 2011, Urk. 10/3/11). Das am 23. Mai 2013 gestellte Fortsetzungsbegehren der sansan (Urk. 10/3/9) wurde vom Betrei bungs amt Pfannenstiel aufgrund Wegzugs des Versicherten in eine andere Gemein de zurückgewiesen (Urk. 10/3/8).
In der Folge stellte die sansan beim Betreibungsamt Z.___ ein neues Betreibungsbegehren und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/7). Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2013 (Betreibung Nr. 46094) erhob der Versi cherte am 4. Juli 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/3/6). Das Fortsetzungsbegehren der sansan vom 2. August 2013 (Urk. 10/3/5) wies das Betreibungsamt aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages zurück (Schrei ben vom 7. August 2013, Urk. 10/3/4). Mit Verfügung vom 8. August 2013 ver pflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 497.90 (Forde rungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 33.15, Fr. 140.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 92.-- Betreibungs kosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 4609 4 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/3/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6 . September 2013 (Urk. 10/3 /2) h ie s s die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/1 = Urk. 2/2).
Dieser E inspracheentscheid wurde
am 1. Juli 2014
wie dererwogen, die Einsprache wurde gutgehei ssen und die Betreibung Nr. 460 9 4 gelöscht (Urk. 9).
1.3.4
Am 2 7 . Februar 201 2 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Dezember 2011 im Betrag von Fr. 6‘562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . August 2011 und Fr. 1 8 0.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 4 /1 0). Gegen den Zahlungs befehl vom 2 . M ärz 201 2 (Betreibung Nr. 78148) erhob der Versi cherte am 9 . M ärz 201 2 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 4 / 9).
Mit Verfügung vom 22 . März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherte n zur Bezahlung von Fr. 7‘023.25 (Forderungssumme von Fr. 6 ‘ 562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . August 201 1 in der Höhe von Fr. 207.45, Fr. 18 0.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 78148 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 4 / 8).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 9 . April 2012 (Urk. 10/ 4 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 4 / 1 = Urk. 2/ 3). 1.3.5
Ebenfalls a m 27. Februar 2012 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegeh ren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausste henden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Mai 2011 im Betrag von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/5/5). Gegen den Zahlungs befehl vom
2. März 2012 (Betreibung Nr. 78149) erhob der Versi cherte am 9. März 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 5 / 4).
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 467.15 (Forderungssumme von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1 5 . August 2011 in der Höhe von Fr. 9.65, Fr. 1 0 0.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 3 3.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 7814 9 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 5 / 3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2012 (Urk. 10/ 5 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 be treffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 5 /1 = Urk. 2/ 4). 1.3.6
Am 10. Mai 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be-treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/6/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012 (Betreibung Nr. 79085) erhob der Versi cherte am 11. Juni 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/6/4).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 2‘485.65 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 40.65, Fr. 100.-- Bearbei tungsge bühren und Fr. 80 .-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der ange hobenen Betreibung Nr. 79085 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 6 /3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 3 . Juli 2012 (Urk. 10/ 6 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 6 /1 = Urk. 2/ 5). 1.3.7
Am 9. August 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/7/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom
15. August 2012 (Betreibung Nr. 80069) erhob der Versi cherte am 22. August 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/7/4).
Mit Verfügung vom 19. September 2012 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 2‘481.35 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüg lich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 43.35, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 80069 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/7/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/7/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die ver fügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkos ten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 7 /1 = Urk. 2/ 6). 1.3.8
Am 13 . September 2012 stellte die sansan ein weite res Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Sep tember 2010 und April 2012 im Betrag von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1 . Juni 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 8 /5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 1 9 . September 2012 (Betreibung Nr. 80389) erhob der Versi cherte am 2 5 . September 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/ 8 /4).
Mit Verfügung vom 8 . Oktober 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 775.-- (Forderungssumme von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit
1. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 9.85, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebüh ren und Fr. 5 3.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angeho benen Betreibung Nr. 80389 auf und erteilte sich im genannten Umfang defini tive Rechtsöffnung (Urk. 10/ 8 /3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6 . November 2012 (Urk. 10/ 8 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 8 /1 = Urk. 2/ 7). 1.3.9
Am 8. November 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be treibungs amt
Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prä mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Juli bis September 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/5). Gegen den Zahlungs befehl vom 16. November 2012 (Betreibung Nr. 81079) erhob der Versi cherte am 27. November 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/9/4).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 verpflichtete die sansan den Ver sicher ten zur Bezahlung von Fr. 2‘480.05 (Forderungssumme von Fr. 2‘265. -- zuzüg lich 5 % Zins seit 2. August 2012 in der Höhe von Fr. 37.05, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 78.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 81079 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/9/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. November 2012 (Urk. 10/9/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/1 = Urk. 2/ 8). 1.3.10
Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/10/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45631) erhob der Versi cherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/10/5).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 464.40 (Forderungssumme von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 9.40, Fr. 140.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 45631 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/10/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Juli 2013 (Urk. 10/10/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsicht lich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/8/1 = Urk. 2/ 9). 1.3.11
Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betrei bungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Okto ber bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/11/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45632) erhob der Versi cherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/11/5).
Mit Verfügung vom 1. Ju li 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1‘ 056 . 50 (Forderungssumme von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 in der Höhe von Fr. 2 9 . --, Fr. 100.-- Bearbei tungs gebühren und Fr. 53.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der an ge hobenen Betreibung Nr. 45632 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/11/ 3).
Die dagegen erhobene E insprache des Versicherten vom 30 . Juli 201 3 (Urk. 10/ 11 /2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/ 11 /1 = Urk. 2/ 10). 1.3.12
Am 15. August 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim B e treibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 im Betrag von Fr. 3‘460.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. März 2013 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/5). Gegen den Zahlungs befehl vom 20. August 2013 (Betreibung Nr. 46586) erhob der Versi cherte am 28. August 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/12/4).
Mit Verfügung vom 2. September 2013 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 3‘727.55 (Forderungssumme von Fr. 3‘460.20 zuzüg lich 5 % Zins seit 17. März 2013 in der Höhe von Fr. 94.35, Fr. 100.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 46586 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/12/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Oktober 2013 (Urk. 10/12/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahn kosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/1 = Urk. 2/ 11). 1.3.13
Am 1. Oktober 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungs amt
Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Feb ruar 2013 im Betrag von Fr. 184.20 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13/11). Gegen den Zahlungsbefehl vom 4 . Oktober 2013 (Betreibung Nr.
47065) erhob der Versi cherte am 15 . Oktober 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/1 3 / 10).
Am 11 . November 2011 stellte die sansan beim zuständigen Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/ 9)
Mit Verfügung vom 1
5. November 2013 verpflichtete die sansan den Versicher ten zur Bezahlung von Fr. 317.20 (Forderungssumme von Fr. 184.20, Fr. 1 0 0.-- Bearbei tungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvor schlag in der angehobenen Betreibung Nr. 47065 auf und erteilte sich im genannten Umfang defi nitive Rechtsöffnung (Urk. 10/13 / 8). Am 20. November 2013 stellte die sansan erneut ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/6), welches sie am 11. Dezember 2013 wieder zurückzog (Urk. 10/13/3).
Am 26. Dezember 2013 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/1 3 /2) gegen die Verfügung vom 15. November 201 3. Diese
hiess die sansan mit Einsprache entscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Haupt forderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13 /1 = Urk. 2/ 1 2). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhob der Versicherte am 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2014 (Urk. 8) beantragte die sansan die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 9) betreffend den
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (betreffend Betreibung Nr. 46049) ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Rechtsöffnungsver fügungen vom 8. August 2013 hies s die Beschwer degegnerin die Einsprache des Versicherten vom
6. September 2013 (Urk. 10/3/2) betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung (Urk. 2/2) . In seiner Beschwerde vom 6 . Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1). Mit Wiedererw ägungsentscheid vom 1 . J uli 2014 hob die Beschwerdegegneri n den Einspracheentscheid vom 27 . März 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung auf und hiess die Einsprache gut. Die Betreibung Nr. 46094 werde gelöscht (Urk. 9). 1.2
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie derw ägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.3
Mit dem Wiedererw ägungsentscheid vom 1 . J uli 2014 hob die Beschwer degeg nerin den Einspracheentscheid vom 27 . März 2014 so wie die diesem zugrunde liegende Verfügung auf, weshalb das Verfahren diesbezüglich a ls gegenstands los geworden abzu schreiben ist. 2.
2.1
Die die Kündigung des Versicherungsverhältnis ses, die Prämienzahlungsp flicht, das
Prämieninkasso, das Mahnverfahren sowie die Folgen des Zahlungsverzugs betreffenden rechtlichen Grundlagen sind bereits im Urteil vom 18. Janua r 2013 (Urk. 12 S. 3 ff. E. 1) wiedergegeben worden. Darauf kann - da vorliegend zwar andere Perioden und Forderungen aber im Ergebnis wiederum dieselben Rechtsfragen zu behandeln sind - verwiesen werden. 2.2
Nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit . a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit . b), besteht. Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes (Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwal tungs recht, SBVR, 2. A., S. 755 Rz 1048). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in den Einspracheentscheiden vom 2 7 . März 201 4 (Urk. 2/1- 1 2)
unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 davon aus, es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlungsausstände seine Grundversicherung per 31. Dezember 2009 nicht habe wechseln können (jeweils S. 4 f. Ziff. 4) . Folglich sei en die in Rechnung gestellten und betriebenen Prämien geschuldet (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 4 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich de r ausstehenden Prämien jeweils gemahnt und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht worden und habe auch eine Nachfrist zur Begleichung der Schuld unbenutzt verstreichen lassen (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 6) . Das selbe gelte hinsichtlich der ausstehenden Leistungen . Zudem bleibe hier darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin ver sichert sein wolle, er andererseits aber Versicherungsleistungen beziehe
(Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 5 Ziff. 7 f.). 3 .2
Demgegenüber stellt e sich der Beschwerde führer sinngemäss auf den Stand punkt, er schulde der Beschwerdegegnerin keine Prämien und Leistungen mehr, da er die Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und alle Prämien per 30. Dezember 2009 einbezahlt habe (Urk. 1). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämien und Leistungen, Verzugszinsen, Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren sowie die Betreibungskosten zu begleichen hat. 4 .
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die obligatorische Kranken ver sicherung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 rechtsgültig gekündigt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 wurde festgehal ten, dass der Beschwerdeführer pe r Ende 2009 noch eine Leistungs abrechnung offen hatte und auch nicht sämtliche Prämien des Jahres 2009 per 31. Dezember 2009 bezahlt hatte. Somit war gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG ein Versicherungs wechsel p er 1. Januar 2010 nicht möglich (Urk. 12 S. 5 f. E. 3). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urk. 13).
Demnach wurde bereits rechtskräftig darüber entschieden, dass die Kündigung des Beschwerdeführers vom 29. November 2009 infolge Zahlungsausstände n keine Rechtswirkung entfaltete, weshalb er der Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2010 weiterhin die monatlich anfallenden Prämien schuldete. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nochmals ein Kündigungsschreiben einge reicht hat, wird weder von diesem behauptet noch ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür. 5 . 5 .1
In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Januar bis Mai 2010 (Fr. 3‘473.--; vgl. Urk. 2/1 S. 2), April bis Dezember 2011 (Fr. 6‘562.80; vgl. Urk. 2/3 S. 2), Januar bis März 2012
(Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/5 S. 2), April bis Juni 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/6 S. 2), Juli bis Sep tember 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/8 S. 2), Oktober bis Dezember 2012 (Fr. 874.50; vgl. Urk. 2/10 S. 2) und Januar bis Dezember 2013 (Fr. 3‘460.20; vgl. Urk. 2/11 S. 2) geforderten KVG-Prämien nicht. Diese entsprechen denn auch den in den Versicherungspolicen für das Jahr 2010 (Urk. 10/1/23), 201 1 (Urk. 10/1/15), 2012 (Urk. 10/1/13) und 2013 (Urk. 10/1/
8) aufgeführten KVG-Prämien, womit die in Betreibung gesetzten, streitgegenständlichen Forderun gen ausgewiesen sind.
Ebenfalls bestritt der Beschwerdeführer die geforderten Leistungsbeiträge für die Behandlungen vom 25. Mai 2011 (Fr. 324.50; vgl. Urk. 2/4 S. 2), vom 30. September 2010 und 16. April 2012 (Fr. 612.15; vgl. Urk. 2/7 S. 2), vom 20. Juni und 29. August 2012 (Fr. 282.--; vgl. Urk. 2/9 S. 2) und vom 4. bis 15. Februar 2012 (Fr. 184.20; Urk. 2/12 S. 2) nicht. Diese entsprechen den in Rechnung gestellten Leistungsabrechnungen (Urk. 10/5/9; Urk. 10/8/9-11; Urk. 10/10/14 und Urk. 10/10/11; Urk. 10/13/15).
Der Beschwerdeführer hat eine (zwischenzeitliche) Bezahlung der Prämien und Leistungsabrechnungen weder behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Damit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte n Forderung en noch ausstehend und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind.
5 .2
Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerde-gegnerin vor Einleitung sämtlicher der zwölf Betre ibungen den Beschwerde führer ge mahnt, eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat (Urk. 10/2/10, Urk. 10/2/6-8; U rk. 10/4/28, Urk. 10/4/25-26, Urk. 10/4/23, Urk. 10/4/21, Urk. 10/4/18-19, Urk. 10/4/13-15, Urk. 10/4/11; Urk. 10/5/6-8; Urk. 10/6/6-8; Urk. 10/7/10, Urk. 10/7/ 6- 8; Urk. 10/8/6-8; Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/6-8; Urk. 10/10/12-13, Urk. 10/10/7-10; Urk. 10/11/11, Urk. 10/11/7-9; Urk. 10/12/6-8; Urk. 10/13/12-14). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat die Beschwerdegegnerin die offenen Forderungen jeweils in Betreibung gesetzt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-13) . Die Beschwerdegegnerin verlangte jeweils pro Mahnung Fr. 40.-- Mahnkosten
und Fr. 60.-- Bearbeitungsgebühren pro Betreibung. 5.3
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsge bühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 der
Verordnun g über die Krankenversicherung, KVV). Eine Rechts grundlage für die e ingeforderten Bearbeitungsgebüh ren besteht in Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen (VB) BASIS der sansan
(Ausgabe vom 1. Januar 2006, Urk. 10/1/1). Danach gehen die durch die Rückstände in der Prämien zahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie beispiels weise Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge berechtigt, Bearbei tungsgebühren einzu fordern, da den Beschwerdeführer nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 5.1 f.) ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Gebühren von jeweils Fr. 40.-- Mahnkosten und Fr. 60.-- Bearbei tungsgebühren erscheint als angemessen. 5 .4
Rechtskonform sind auch die für die fälligen Prämien geforderten Verzugszin sen von 5 % (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV), den die Beschwerdegegnerin, wie bei periodischen Leistungen üblich, ab mittlerem Verfall fordert. 5 .5
Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den ange fochtenen Einspracheentscheid en für die in den Betreibungen angefallenen Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte (vgl. dazu auch Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 9 sowie Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 6 Ziff. 11), da diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen sind (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226). 6.
6.1
Zusammenfassend ist die gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.2
Der in der Betreibung Nr. 71492 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘473.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. März 2010, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebüh ren von Fr. 60.--) aufzuheben. 6.3
Der in der Betreibung Nr. 78148 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 6‘562.80 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2011, Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.4
Der in der Betreibung Nr. 78149 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 324.50 (zuzüglich
Mahn kosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.5
Der in der Betreibung Nr. 79085 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit
4. Februar 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.6
Der in der Betreibung Nr. 80069 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit
2. Mai 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.7
Der in der Betreibung Nr. 80389 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 612.15 (zuzüglich Mahn kosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben. 6.8
Der in der Betreibung Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebüh ren von Fr. 60.--) aufzuheben. 6.9
Der in der Betreibung Nr. 45631 des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 282.-- (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 8 0.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.10
Der in der Betreibung Nr. 45632 des Betreibungsamtes Z.___
erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 874.50 (zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. November 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbei tungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.11
Der in der Betreibung Nr. 46586 des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘460.20 (zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. März 2013, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsge bühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 6.12
Der in der Betreibung Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___
erho bene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 184.20 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60 .--) aufzuheben. 7.
7.1
Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer legt werden können (Art. 61 lit . a ATSG; vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tat sa chen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offen sicht lich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimm ten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Ver fah rens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem ent spre chenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut wil li gen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – ta delns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zu mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1, zu sammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333). 7.2
Der Beschwerdeführer bestritt die Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin abermals mit denselben Vorbringen wie bereits im Prozess KV.2011.00072, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte: So a rgumentierte er in der vorliegenden Beschwerde wiederum, er habe die Versicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und sei deshalb ab 1. Januar 2010 nicht mehr verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Prämien zu bezahlen . A ufgrund der Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 musste der Beschwerdeführer jedoch wissen, dass seine Kündigung per Ende Dezember 2009 wegen der Zah lungsausstände unwirksam war. Sodann steht sein Verhalten in Widerspruch zu seinen Vorbringen : So liess er
beispielsweise eine medizinische Behandlung vom Februar 2013 zu Lasten der Beschwerdegegnerin abrechnen (vgl. Urk. 10/13/15), obwohl er sich etliche Male zuvor auf den Standpunkt stellte, er habe die Versicherung rechtsgültig gekündigt. 7.3
Die vorliegende Beschwerde ist daher als mutw illig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren, und dem Beschwerdeführer ist diesmal eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen ist.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass künftige Beschwerden, die ausschliesslich dieselben, in den bisherigen Verfahren ver worfenen Argumente enthalten, gegebenenfalls als rechtsmissbräuchlich betrachtet und gestützt auf § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgeschickt werden können, ohne dass ein Urteil ergeht. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird betreffend den
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Betreibung Nr. 4609 4 des Betreibungsamtes Z.___
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Im Übrigen wird d ie Beschwerde
abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 71492, Nr. 78148, Nr. 78149, Nr. 79085, Nr. 80069, Nr. 80389 und Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ sowie in den Betreibungen Nr. 45631, Nr. 45632, Nr. 46586 und Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___ wird aufgehoben. 3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 400.-
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - sansan Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti