Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 18.03.2013 9C 177/2013 (9C_177/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 18.03.2013 9C 177/2013 (9C_177/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 18.03.2013 9C 177/2013 (9C_177/2013)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_177/2013 {T 0/2} Urteil vom 18. März 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte R.________, Beschwerdeführer, gegen sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2013, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wonach auf das Jahr 2009 entfallende Forderungen (Kostenbeteiligung und Prämien Mai bis Oktober 2009 samt Bearbeitungsgebühren) erst am 5. Januar, 25. März und 14. Mai 2010 bezahlt worden seien, und die darauf basierende Folgerung, dass ein Versicherungswechsel auf den 1. Januar 2010 nicht möglich war (Art. 64a Abs. 4 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, heute Art. 64a Abs. 6 KVG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. März 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann