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KV.2013.00062

Taggeld. Teilweise Gutheissung, da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch von einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.

Zürich SozVersG · 2014-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, war über ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen der Kollektiv-Taggeldversicherung Business Salary

nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

taggeldversichert (Urk. 7/1 Ziff. 1, vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. I.1 und

Urk. 15 S. 3 Ziff. II.1).

Aufgrund von für die Zeit ab 2 4. Februar 2011 gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten wegen eines psychischen Leidens (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/5 Ziff. 4, Urk. 7/6, Urk. 7/10-11, Urk. 7/20) erbrachte die Helsana Taggeldleistungen, zuletzt ab dem

6. August 2012 für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 7/9 S. 1 Mitte, Urk. 7/14 S. 3, Urk. 7/17 S. 1 Mitte, Urk. 7/21 S. 3 Mitte, Urk. 7/25 S. 1 Mitte).

Im Februar 2013 veranlasste die Helsana auf Empfehlung ihres Vertrauensarztes (vgl. Urk. 7/21 S. 3 f.) ein Low Level Assessment bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/21 S. 1 f., Urk. 7/22), wel cher am 2 8. Februar 2013 berichtete (Urk. 7/25 S. 2 ff .). Gestützt darauf eröff nete die Helsana der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 7/26), dass sie ihr - sofern entsprechende Arztzeugnisse eingereicht würden - bis zum 2 4. März 2013 ein Taggeld für eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichten und das Taggeld hernach einstellen werde. Die von der Versicherten dagegen am 3. April 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Helsana mit Entscheid vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/32 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juli 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3. Juni 2013 (Urk.

2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 8. März 2013 seien aufzuheben, und die Helsana sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 72 KVG auszurichten. Die Helsana be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 15 und Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehme rinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur (Mindest-) Dauer des Anspruchs (Abs.

3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs.

4) und bei Überentschädigung (Abs. 5).

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsun fähig ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, 2007, S. 783 Rz

1123).

Die Beschwerdegegnerin hat von die ser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Ziff. 13 .1 ihrer Allgemeinen Versi cherungsbedingungen (AVB) für die Business Salary

Kollektiv-Taggeldversi cherung nach KVG, Ausgab e 1. Januar 2007, festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit a usgerichtet wird (vgl. Urk. 7/1). 1.2

Nach Art. 6

ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). In Ziff. 3.4 der AVB für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung wird Arbeitsun fähigkeit gleichlautend definiert. 1.3

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.

4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen damit, dass gestützt auf den als beweiswertig zu erachtenden Bericht von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass ab dem 2 5. März 2013 keine 20 % über steigende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf mehr ausgewiesen sei. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Bli e ben für den Leistungsan spruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so habe die versicherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wolle, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Den Beweis dafür, dass über den 2 5. März 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % beziehungsweise 25 % bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (Urk. 2 Ziff. 7, Urk. 6 Ziff. 8, Urk. 18). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend, die Abklärung durch Dr. Z.___ habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Die von Dr. Z.___ aufgestellte Prognose, wonach sie nach ihren Ferien wieder zu 80 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf eine Steigerung auf 100 % erfolgen könne, habe sich nicht verwirklicht. In ihren Ferien habe sie sich aufgrund einer Bronchitis nicht wie erhofft erholen können und habe sich ihr Gesundheits zustand nicht verbessert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin h ätt e n auch die Lärm- und Erschütterungsbelästigung am Arbeitsplatz angehalten und seien einer Erholung abträglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verbesserung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Sie habe - ohne neue medizinische Berichte ein zuholen und den konkreten Sachverhalt zu berücksichtigen - auf eine unsichere Prognose abgestellt und die Leistungen damit grundlos eingestellt. Nach wie vor müsse mindestens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden (Urk. 1, Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 2 4. März 2013 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1

Vom 4. bis 2 3. Dezember 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, wo gemäss Bericht von med. pract .

B.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, und lic . phil. C.___, Psychologin FSP, vom 1 3. Januar 2012 (Urk. 7/9 S.

6 ff.) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Angst und depressive Störung gemischt im Rahmen einer Überlastungs situation am Arbeitsplatz bei - Ein- und Durchschlafbeschwerden - verstärkter Fokussierung auf körperliche Prozesse - leichtgradiges ob struktives Schlafapnoe-Syndrom

Im Rahmen ihrer Beurteilung führten med. pract . B.___ und lic . phil. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer Überlastungs reaktion mit Angst und depressiven Symptomen gekommen, die nach jahrelan gem hohem Arbeitspensum im Herbst 2010 aufgrund von Umbauarbeiten eines be nachbar ten Geschäftsgebäudes mit einhergehenden Bodenvibrationen ausge löst worden sei und zu einer verstärkten psychophysiologischen Reaktion in Form einer er höhten körperlichen, gedanklichen und emotionalen Überanspan nung geführt habe. Die depressiven Symptome zeigten sich in den sich schlei chend ent wickelten insomnischen Beschwerden, einer zunehmenden Erschöp fung, Kon zentrationsschwierigkeiten, geringer Belastbarkeit und erhöhter Reiz barkeit. Das andauernde erhöhte Stromgefühl im g anzen Körper trete verstärkt unter Zeit druck auf und weise auf eine Angstsymptomatik hin, wobei die Krite rien für eine Angststörung nicht ausreichten. Im Vordergrund der inneren Un ruhe stehe der Zusammenhang mit der Überlastungsreaktion. Das fast ständige Hören von Musikstücken tag s

- und nacht s über scheine ebenfalls ein Symptom der innerli chen Übererregung zu sein; es hätten sich ansonsten keine Hinweise auf eine mögliche psychotische Störung ergeben. Aufgrund der psychophysio logischen Symptome habe sich zunehmend eine verstärkte Fokussierung auf körperliche Prozesse einhergehend mit einem somatischen Krankheitsmodell entwickelt, wobei bislang keine hinreichende organische Ursache für die Be schwerden habe gefunden werden können (S. 5 unten).

Für die Zeit vom 4. bis 2 3. Dezember 2011 attestierten die Ärzte der A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/3) und für die Zeit ab 7. Januar 2012 eine solche von 50 % (Urk. 7/6, Urk. 7/20). 3.2

In ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2012 (Urk. 7/9 S. 2 f.) nannten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . B.___, A.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - psychophysiologische Insomnie (ICD-10 F51.0) bei: - Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F43.22) im Rahmen einer Überlastungssituation am Arbeitsplatz - leichtgradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - generalisiertem Tremor, Verdacht auf essentiellen Tremor - mehrsegmentären Diskusalterationen (Halswirbelsäule, HWS) - Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma

Zu den aktuellen Befunden führten die Ärzte aus, es bestehe eine deutlich redu zierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Beschwerdeführerin kom me schnell unter Druck, wobei ein Tremor auftreten könne. Sie habe grosse Mühe, mit dieser Situation umzugehen und reagiere mit einer ängstlich depres si ven Symptomatik (S. 1 unten). Mit Seroquel habe der Schlaf deutlich verbes sert werden können. Man sei daran, die Unsicherheiten tagsüber abzubauen und die Entspannungsfähigkeit zu verbessern, dies gehe allerdings nur in kleinen Schritten. Inzwischen habe die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % reduziert werden können (S. 2). Auf der Taggeldkarte der Beschwerdegegnerin vermerkten die Ärzte der A.___ eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juni

2012 (Urk. 7/20). 3.3

Nach Einsichtnahme in die Akten, namentlich den Bericht des Schadensinspek tors über das am 2 7. Juni 2012 mit der Beschwerdeführerin geführte Gespräch (Urk. 7/13), gelangte Dr. med. E.___, Vertrauensarzt der Beschwer degegnerin, in seiner Beurteilung vom 3. Juli 2012 zum Schluss, dass es sich beim für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Leiden um ein psychisches Lei den handle und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet werde. Prognostisch sei ab 3. Oktober 2012 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten. Der Gesundheitszustand sei bessernd (Urk. 7/17 S. 2). 3.4

Am 2 6. Oktober 2012 (Urk. 7/21) berichteten med. pract . B.___ und lic . phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, A.___, die Beschwerde führerin komme regelmässig in die Therapie. Die Arbeitsfähigkeit habe über die Behandlungszeit langsam aber stetig gesteigert werden können. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Bei diesem Pensum sei die Beschwerdeführe rin derzeit an ihrer Leistungsgrenze - sobald sie etwas unter Druck komme, trä ten Zittern und Angstsymptome auf. Die Arbeitsfähigkeit könne nur langsam erhöht werden, da bei jeder Reduktion der Arbeitsunfähigkeit um 10 % eine Verschlechterung eingetreten sei. Geringe, externe Veränderungen brächten das labile Gleichgewicht ins Kippen - aktuell habe es am Arbeitsort eine Baustelle, wobei es zu Erschütterungen komme. In dieser Situation sei es bei der Be schwer deführerin zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik ge kom men. Man sei derzeit daran, die Beschwerdeführerin wieder zu stabilisieren. Es werde weiter an Coping -Strategien im Umgang mit der Belastungssituation gearbeitet und es werde versucht, die Arbeitsfähigkeit langsam zu erhöhen. Eine langsame, schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sehr wichtig, damit nicht eine Überforderung entstehe und die notwendigen Anpassungen getroffen werden könnten. Sobald es bei der Beschwerdeführerin zu einer ausreichenden Stabilisierung gekommen sei, werde man in einem nächsten Schritt versuchen, die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % zu reduzieren.

Auf der Taggeldkarte der Beschwerdegegnerin vermerkten die Ärzte der A.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. August 2012 (Urk. 7/20). 3.5

Am 1 3. November 2012 empfahl der Vertrauensarzt Dr. E.___ die Durchführung eines Low Level Assessments mit der Begründung, es bestünden Zweifel an einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, da sich aus dem Bericht der Ärzte der A.___ ergebe, dass krankheitsfremde Faktoren vorlägen (Urk. 7/21 S. 3). 3.6

Am 2 8. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ unter sucht, welcher gleichentags berichtete (Urk. 7/25 S. 2 ff.). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 oben): - nervöse psychophysische Stress-Symptome bei längerer Überlastungs situation am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.28) - keine Anhaltspunkte für Depressionen oder Ängste im engeren Sinn - keine Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung

Dr. Z.___ führte aus, die im Bericht der Ärzte der A.___ vom 1 3. Januar 2012 beschriebenen Symptome hätten sich unter Gabe von Seroquel alle weitgehend zurückgebildet, sodass sich die Beschwerdeführerin nach ihren dreiwöchigen Ferien im September 2012 wieder symptomfrei und voll arbeitsfähig gefühlt habe. Ab Oktober aber sei erneut ein Nebengebäude abgerissen und eine riesige Baugrube ausgehoben und mit Armierungseisen befestigt worden, was zu er neu ten ständigen Vibrationen des ganzen Gebäudes geführt habe. Deswegen sei in den letzten Monaten ein Rezidiv der Symptomatik aufgetreten. Nach Anga ben der Bauherrschaft sollten diese Fundamentarbeiten im März beendet sein, sodass es künftig keine Vibrationen von ständiger Dauer mehr geben werde. Die Beschwerdeführerin hoffe nun, dass sie nach ihren Ferien im März eine ruhige Arbeitssituation vorfinden und so bald wieder voll arbeitsfähig werde (S. 3 oben).

In der heutigen Untersuchung seien weder klinisch manifeste Symptome einer Depression noch von Ängsten diagnostizierbar, sondern nur noch leichte Rest symptome von Gestresstheit und Nervosität durch die Vibrationen der Baustelle nebenan, deswegen sei die Beschwerdeführerin auch reizbar, psychisch ge dämpft sowie psychophysisch permanent gestresst und nach einer gewissen Arbeitszeit erschöpft; insgesamt sei sie vermindert konzentrations- und leis tungsfähig, was sich auch privat in verminderter Leistungsfähigkeit im Haushalt sowie in deutlich reduzierten sozialen Aktivitäten zeige (keine Besuche mehr mit Kochen, etc.) Die Beschwerdeführerin sei jetzt zuversichtlich, dass sie nach der Erholung in den Ferien ab dem 2 5. März wieder zu 80 % arbeiten und dann im Laufe des Aprils schrittweise auf 100 % erhöhen können werde (S. 3 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch zu 70 % und voraussichtlich nach ihren Ferien ab 2 5. März 2013 zu 80 % arbeitsfähig. Danach sei eine rasche schrittweise Steigerung auf 100 % im Laufe des Aprils möglich. Die Beschwerdeführerin sei an ihrer Arbeitsstelle gut inte griert und lediglich durch die äusseren Umstände (Baustelle) psychophysisch gestresst worden und dekompensiert . Diese äussere Situation werde demnächst wieder verbessert sein, sodass eine baldige Steigerung auf 100 % Arbeitsfähig keit wieder möglich sein werde (S. 3 unten).

Die Beschwerdeführerin habe bei den regelmässigen psychotherapeutischen Be handlungen eine gute Begleitung und Unterstützung erfahren und ebenso eine sinnvolle Schlafmedikation. Der aktuelle Versuch der Verabreichung eines Beta blockers habe wegen starker Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Weitere Medikation sei weder sinnvoll noch zweckmässig. Es sei auf eine spon tane Verbesserung beziehungsweise Remission der Symptomatik zu hoffen nach Beendigung der vibrationserzeugenden Baustellenarbeiten sowie Erholung in den kommenden Ferien Mitte März, sodass von einer vollständigen Genesung nach Änderung der äusseren Umstände auszugehen sein werde (S. 4). 3.7

Dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ein gereichten Medical Report vom 2 0. März 2013 ist zu entn ehmen, dass d ie Beschwerdeführerin in ihren Ferien im Ausland an einer akuten Bronch it i s er krankte (Urk. 7/29 S. 2). Für die Zeit vom 2. bis 5. April 2014 wurde ihr sodann am 2. April 2013 von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/29 S. 3). 3.8

In seiner Beurteilung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/30 S. 2) führte der Vertrauens arzt Dr. E.___ aus, am Entscheid vom 8. März 2013 sei festzuhalten. Bei der Bronchitis handle es sich um einen neuen Krankheitsfall, dauernd vom 2. bis 5. April 201 3. Ab 6. April 2013 sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus zugehen. 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass es bei der Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 - a usgelöst durch Bodenvibrationen, welche

von Umbauarbeiten an einem neben ihrem Bürogebä ude befindlichen Geschäftsgebäude herrührten - zu einer Überlastungsreaktion mit Angst und depressiven Symptomen und damit einhergehenden Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zuneh mender Erschöpfung kam (vgl. vorstehend E. 3.1). Mithilfe einer von den Ärzten des A.___ eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung und unter Gabe von Seroquel konnte der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert und nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2012 eine 50%ige (vgl. vorstehend E. 3.1), ab Juni 2012 eine 60%ige (vgl. vorstehend E. 3.2) und ab August 2012 eine 30%ige (vgl. vorstehend E. 3.4) Arbeitsfähigkeit erreicht wer den (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die von der Beschwerdeführerin für September 2012 beschriebene Symptomfreiheit (vgl. vorstehend E. 3.6) hielt nicht lange an, nachdem ab Oktober 2012 erneut ein neben ihrem Bürogebäude befindliches Nebengebäude abgerissen w urde. Im Oktober 2012 attestierten die Ärzte des A.___

der Beschwerdeführerin daher weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Im Februar 2013 konnte Dr. Z.___ nur noch leichte Restsymptome von Ge stresst heit und Nervosität aufgrund der von der Baustelle ausgehenden Vibrati onen erheben. Dr. Z.___ führte die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in, welche er als nervöse, psychophysische Stress-Symptome bezeichnete, einzig auf die äusseren Umstände (Baustelle) zurück; e r fand weder Anhaltspunkte für Depressionen oder Ängste im engeren Sinn noch für akzentuierte Persönlich keitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung. Entsprechend ging Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise von einer zu erwartenden Genesung nach Änderung der äusseren Umstände

- mithin nach Beendigung der die Vibrationen auslö senden Bauarbeiten - aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm gegenüber an ge geben hatte, dass die Fundamentarbeiten gemäss Auskunft der Bauherrschaft im März 2013 beendet sein sollten und sie hoffe, nach Rückkehr aus ihren Ferien per 2 5. März 2013 eine ruhige Arbeitssituation vorzufinden, postulierte Dr. Z.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 2 5. März 2013 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Aprils 2013 . 4.3

Wie der Einsprache der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dauerten die lärm- und vibrationsintensiven Arbeiten auf der Baustelle neben ihrem Büro gebäude schlussendlich bis Ende der (vom 1. bis 7. April dauernden) Woche 14 des Jahres

2013 (Urk. 7/29 Ziff. 2) . Damit aber waren im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung per 2 5. März 2013 die äusseren Umstände, welche Dr. Z.___ als ursächlich für die Beschwerden erach tete und deren Wegfall er

als Bedingung für die Wiedererlangung einer zu nächst 80%igen und hernach 100%igen Arbeitsfähigkeit nannte, weiterhin vor handen.

Die Beweis würdigung ergibt, dass die Beschwerdeführerin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der Zeit vom 2 5. März bis 7. April 2013 im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass erst ab dem 8. April 2013 von eine r einen Anspruch auf Taggeldleistungen ausschliessende n Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 %

ausgegangen werden k ann.

Dass die Umbauarbeiten über die Woche 14 des Jahres 2013 hinaus an gedauert h ätten, ist nicht ausgewiesen und wurde im Rahmen des vorliegenden Be schwer dev erfahrens

auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 15 S. 5 Mitte).

Nicht abgestellt werden kann auf die (subje k t ive) Einschätzung der Beschwer deführe rin, wonach sie weiterhin (anhaltend) zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt s ei, obliegt die Einschätzung der Arbei tsfähigkeit doch den Medi zinern (vgl. vorstehend E. 1.3) und ist kein Arztbericht aktenkundig, welche r die Ein schätzung der Beschwerdeführerin bestätigen würde. Nachdem gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gan gen werden kann, dass nach Beendigung der Bauarbeiten nicht mehr vom Vor liegen einer die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beein träch tigenden Gesundheitsstörung auszugehen war, war die Beschwerdegegne rin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, wei tere Abklärungen zu tätigen. 4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, d ass die Beschwerdeführerin

aufgrund der Beschwerden, welche den für die Zeit a b 2 4. Februar 2011 gemeldeten Arbeits unfähigkeiten zugrunde lag en, vom 2 5. März bis 7. April 2013 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % hat .

Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die nur teilweise obsiegende, ab dem Zeitpunkt der Replik durch einen Rechts anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 2 5. März

bis 7. April 2013 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %

hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduziert e Prozessentschädigung von Fr. 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, war über ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen der Kollektiv-Taggeldversicherung Business Salary

nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

taggeldversichert (Urk. 7/1 Ziff. 1, vgl. Urk.

E. 1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehme rinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur (Mindest-) Dauer des Anspruchs (Abs.

3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs.

4) und bei Überentschädigung (Abs. 5).

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsun fähig ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, 2007, S. 783 Rz

1123).

Die Beschwerdegegnerin hat von die ser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Ziff. 13 .1 ihrer Allgemeinen Versi cherungsbedingungen (AVB) für die Business Salary

Kollektiv-Taggeldversi cherung nach KVG, Ausgab e 1. Januar 2007, festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit a usgerichtet wird (vgl. Urk. 7/1).

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.

4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen damit, dass gestützt auf den als beweiswertig zu erachtenden Bericht von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass ab dem 2 5. März 2013 keine 20 % über steigende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf mehr ausgewiesen sei. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Bli e ben für den Leistungsan spruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so habe die versicherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wolle, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Den Beweis dafür, dass über den 2 5. März 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % beziehungsweise 25 % bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (Urk. 2 Ziff. 7, Urk.

E. 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00062 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

11. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, war über ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen der Kollektiv-Taggeldversicherung Business Salary

nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

taggeldversichert (Urk. 7/1 Ziff. 1, vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. I.1 und

Urk. 15 S. 3 Ziff. II.1).

Aufgrund von für die Zeit ab 2 4. Februar 2011 gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten wegen eines psychischen Leidens (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/5 Ziff. 4, Urk. 7/6, Urk. 7/10-11, Urk. 7/20) erbrachte die Helsana Taggeldleistungen, zuletzt ab dem

6. August 2012 für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 7/9 S. 1 Mitte, Urk. 7/14 S. 3, Urk. 7/17 S. 1 Mitte, Urk. 7/21 S. 3 Mitte, Urk. 7/25 S. 1 Mitte).

Im Februar 2013 veranlasste die Helsana auf Empfehlung ihres Vertrauensarztes (vgl. Urk. 7/21 S. 3 f.) ein Low Level Assessment bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/21 S. 1 f., Urk. 7/22), wel cher am 2 8. Februar 2013 berichtete (Urk. 7/25 S. 2 ff .). Gestützt darauf eröff nete die Helsana der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 7/26), dass sie ihr - sofern entsprechende Arztzeugnisse eingereicht würden - bis zum 2 4. März 2013 ein Taggeld für eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichten und das Taggeld hernach einstellen werde. Die von der Versicherten dagegen am 3. April 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Helsana mit Entscheid vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/32 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juli 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3. Juni 2013 (Urk.

2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 8. März 2013 seien aufzuheben, und die Helsana sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 72 KVG auszurichten. Die Helsana be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 15 und Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbs tätig ist und das 15., aber noch nicht das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehme rinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit . a KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur (Mindest-) Dauer des Anspruchs (Abs.

3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs.

4) und bei Überentschädigung (Abs. 5).

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsun fähig ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, 2007, S. 783 Rz

1123).

Die Beschwerdegegnerin hat von die ser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Ziff. 13 .1 ihrer Allgemeinen Versi cherungsbedingungen (AVB) für die Business Salary

Kollektiv-Taggeldversi cherung nach KVG, Ausgab e 1. Januar 2007, festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit a usgerichtet wird (vgl. Urk. 7/1). 1.2

Nach Art. 6

ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). In Ziff. 3.4 der AVB für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung wird Arbeitsun fähigkeit gleichlautend definiert. 1.3

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.

4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen damit, dass gestützt auf den als beweiswertig zu erachtenden Bericht von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass ab dem 2 5. März 2013 keine 20 % über steigende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf mehr ausgewiesen sei. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Bli e ben für den Leistungsan spruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so habe die versicherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wolle, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Den Beweis dafür, dass über den 2 5. März 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % beziehungsweise 25 % bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (Urk. 2 Ziff. 7, Urk. 6 Ziff. 8, Urk. 18). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend, die Abklärung durch Dr. Z.___ habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Die von Dr. Z.___ aufgestellte Prognose, wonach sie nach ihren Ferien wieder zu 80 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf eine Steigerung auf 100 % erfolgen könne, habe sich nicht verwirklicht. In ihren Ferien habe sie sich aufgrund einer Bronchitis nicht wie erhofft erholen können und habe sich ihr Gesundheits zustand nicht verbessert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin h ätt e n auch die Lärm- und Erschütterungsbelästigung am Arbeitsplatz angehalten und seien einer Erholung abträglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verbesserung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Sie habe - ohne neue medizinische Berichte ein zuholen und den konkreten Sachverhalt zu berücksichtigen - auf eine unsichere Prognose abgestellt und die Leistungen damit grundlos eingestellt. Nach wie vor müsse mindestens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden (Urk. 1, Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 2 4. März 2013 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1

Vom 4. bis 2 3. Dezember 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, wo gemäss Bericht von med. pract .

B.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, und lic . phil. C.___, Psychologin FSP, vom 1 3. Januar 2012 (Urk. 7/9 S.

6 ff.) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Angst und depressive Störung gemischt im Rahmen einer Überlastungs situation am Arbeitsplatz bei - Ein- und Durchschlafbeschwerden - verstärkter Fokussierung auf körperliche Prozesse - leichtgradiges ob struktives Schlafapnoe-Syndrom

Im Rahmen ihrer Beurteilung führten med. pract . B.___ und lic . phil. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer Überlastungs reaktion mit Angst und depressiven Symptomen gekommen, die nach jahrelan gem hohem Arbeitspensum im Herbst 2010 aufgrund von Umbauarbeiten eines be nachbar ten Geschäftsgebäudes mit einhergehenden Bodenvibrationen ausge löst worden sei und zu einer verstärkten psychophysiologischen Reaktion in Form einer er höhten körperlichen, gedanklichen und emotionalen Überanspan nung geführt habe. Die depressiven Symptome zeigten sich in den sich schlei chend ent wickelten insomnischen Beschwerden, einer zunehmenden Erschöp fung, Kon zentrationsschwierigkeiten, geringer Belastbarkeit und erhöhter Reiz barkeit. Das andauernde erhöhte Stromgefühl im g anzen Körper trete verstärkt unter Zeit druck auf und weise auf eine Angstsymptomatik hin, wobei die Krite rien für eine Angststörung nicht ausreichten. Im Vordergrund der inneren Un ruhe stehe der Zusammenhang mit der Überlastungsreaktion. Das fast ständige Hören von Musikstücken tag s

- und nacht s über scheine ebenfalls ein Symptom der innerli chen Übererregung zu sein; es hätten sich ansonsten keine Hinweise auf eine mögliche psychotische Störung ergeben. Aufgrund der psychophysio logischen Symptome habe sich zunehmend eine verstärkte Fokussierung auf körperliche Prozesse einhergehend mit einem somatischen Krankheitsmodell entwickelt, wobei bislang keine hinreichende organische Ursache für die Be schwerden habe gefunden werden können (S. 5 unten).

Für die Zeit vom 4. bis 2 3. Dezember 2011 attestierten die Ärzte der A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/3) und für die Zeit ab 7. Januar 2012 eine solche von 50 % (Urk. 7/6, Urk. 7/20). 3.2

In ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2012 (Urk. 7/9 S. 2 f.) nannten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . B.___, A.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - psychophysiologische Insomnie (ICD-10 F51.0) bei: - Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F43.22) im Rahmen einer Überlastungssituation am Arbeitsplatz - leichtgradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - generalisiertem Tremor, Verdacht auf essentiellen Tremor - mehrsegmentären Diskusalterationen (Halswirbelsäule, HWS) - Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma

Zu den aktuellen Befunden führten die Ärzte aus, es bestehe eine deutlich redu zierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Beschwerdeführerin kom me schnell unter Druck, wobei ein Tremor auftreten könne. Sie habe grosse Mühe, mit dieser Situation umzugehen und reagiere mit einer ängstlich depres si ven Symptomatik (S. 1 unten). Mit Seroquel habe der Schlaf deutlich verbes sert werden können. Man sei daran, die Unsicherheiten tagsüber abzubauen und die Entspannungsfähigkeit zu verbessern, dies gehe allerdings nur in kleinen Schritten. Inzwischen habe die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % reduziert werden können (S. 2). Auf der Taggeldkarte der Beschwerdegegnerin vermerkten die Ärzte der A.___ eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juni

2012 (Urk. 7/20). 3.3

Nach Einsichtnahme in die Akten, namentlich den Bericht des Schadensinspek tors über das am 2 7. Juni 2012 mit der Beschwerdeführerin geführte Gespräch (Urk. 7/13), gelangte Dr. med. E.___, Vertrauensarzt der Beschwer degegnerin, in seiner Beurteilung vom 3. Juli 2012 zum Schluss, dass es sich beim für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Leiden um ein psychisches Lei den handle und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet werde. Prognostisch sei ab 3. Oktober 2012 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten. Der Gesundheitszustand sei bessernd (Urk. 7/17 S. 2). 3.4

Am 2 6. Oktober 2012 (Urk. 7/21) berichteten med. pract . B.___ und lic . phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, A.___, die Beschwerde führerin komme regelmässig in die Therapie. Die Arbeitsfähigkeit habe über die Behandlungszeit langsam aber stetig gesteigert werden können. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Bei diesem Pensum sei die Beschwerdeführe rin derzeit an ihrer Leistungsgrenze - sobald sie etwas unter Druck komme, trä ten Zittern und Angstsymptome auf. Die Arbeitsfähigkeit könne nur langsam erhöht werden, da bei jeder Reduktion der Arbeitsunfähigkeit um 10 % eine Verschlechterung eingetreten sei. Geringe, externe Veränderungen brächten das labile Gleichgewicht ins Kippen - aktuell habe es am Arbeitsort eine Baustelle, wobei es zu Erschütterungen komme. In dieser Situation sei es bei der Be schwer deführerin zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik ge kom men. Man sei derzeit daran, die Beschwerdeführerin wieder zu stabilisieren. Es werde weiter an Coping -Strategien im Umgang mit der Belastungssituation gearbeitet und es werde versucht, die Arbeitsfähigkeit langsam zu erhöhen. Eine langsame, schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sehr wichtig, damit nicht eine Überforderung entstehe und die notwendigen Anpassungen getroffen werden könnten. Sobald es bei der Beschwerdeführerin zu einer ausreichenden Stabilisierung gekommen sei, werde man in einem nächsten Schritt versuchen, die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % zu reduzieren.

Auf der Taggeldkarte der Beschwerdegegnerin vermerkten die Ärzte der A.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. August 2012 (Urk. 7/20). 3.5

Am 1 3. November 2012 empfahl der Vertrauensarzt Dr. E.___ die Durchführung eines Low Level Assessments mit der Begründung, es bestünden Zweifel an einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, da sich aus dem Bericht der Ärzte der A.___ ergebe, dass krankheitsfremde Faktoren vorlägen (Urk. 7/21 S. 3). 3.6

Am 2 8. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ unter sucht, welcher gleichentags berichtete (Urk. 7/25 S. 2 ff.). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 oben): - nervöse psychophysische Stress-Symptome bei längerer Überlastungs situation am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.28) - keine Anhaltspunkte für Depressionen oder Ängste im engeren Sinn - keine Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung

Dr. Z.___ führte aus, die im Bericht der Ärzte der A.___ vom 1 3. Januar 2012 beschriebenen Symptome hätten sich unter Gabe von Seroquel alle weitgehend zurückgebildet, sodass sich die Beschwerdeführerin nach ihren dreiwöchigen Ferien im September 2012 wieder symptomfrei und voll arbeitsfähig gefühlt habe. Ab Oktober aber sei erneut ein Nebengebäude abgerissen und eine riesige Baugrube ausgehoben und mit Armierungseisen befestigt worden, was zu er neu ten ständigen Vibrationen des ganzen Gebäudes geführt habe. Deswegen sei in den letzten Monaten ein Rezidiv der Symptomatik aufgetreten. Nach Anga ben der Bauherrschaft sollten diese Fundamentarbeiten im März beendet sein, sodass es künftig keine Vibrationen von ständiger Dauer mehr geben werde. Die Beschwerdeführerin hoffe nun, dass sie nach ihren Ferien im März eine ruhige Arbeitssituation vorfinden und so bald wieder voll arbeitsfähig werde (S. 3 oben).

In der heutigen Untersuchung seien weder klinisch manifeste Symptome einer Depression noch von Ängsten diagnostizierbar, sondern nur noch leichte Rest symptome von Gestresstheit und Nervosität durch die Vibrationen der Baustelle nebenan, deswegen sei die Beschwerdeführerin auch reizbar, psychisch ge dämpft sowie psychophysisch permanent gestresst und nach einer gewissen Arbeitszeit erschöpft; insgesamt sei sie vermindert konzentrations- und leis tungsfähig, was sich auch privat in verminderter Leistungsfähigkeit im Haushalt sowie in deutlich reduzierten sozialen Aktivitäten zeige (keine Besuche mehr mit Kochen, etc.) Die Beschwerdeführerin sei jetzt zuversichtlich, dass sie nach der Erholung in den Ferien ab dem 2 5. März wieder zu 80 % arbeiten und dann im Laufe des Aprils schrittweise auf 100 % erhöhen können werde (S. 3 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch zu 70 % und voraussichtlich nach ihren Ferien ab 2 5. März 2013 zu 80 % arbeitsfähig. Danach sei eine rasche schrittweise Steigerung auf 100 % im Laufe des Aprils möglich. Die Beschwerdeführerin sei an ihrer Arbeitsstelle gut inte griert und lediglich durch die äusseren Umstände (Baustelle) psychophysisch gestresst worden und dekompensiert . Diese äussere Situation werde demnächst wieder verbessert sein, sodass eine baldige Steigerung auf 100 % Arbeitsfähig keit wieder möglich sein werde (S. 3 unten).

Die Beschwerdeführerin habe bei den regelmässigen psychotherapeutischen Be handlungen eine gute Begleitung und Unterstützung erfahren und ebenso eine sinnvolle Schlafmedikation. Der aktuelle Versuch der Verabreichung eines Beta blockers habe wegen starker Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Weitere Medikation sei weder sinnvoll noch zweckmässig. Es sei auf eine spon tane Verbesserung beziehungsweise Remission der Symptomatik zu hoffen nach Beendigung der vibrationserzeugenden Baustellenarbeiten sowie Erholung in den kommenden Ferien Mitte März, sodass von einer vollständigen Genesung nach Änderung der äusseren Umstände auszugehen sein werde (S. 4). 3.7

Dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ein gereichten Medical Report vom 2 0. März 2013 ist zu entn ehmen, dass d ie Beschwerdeführerin in ihren Ferien im Ausland an einer akuten Bronch it i s er krankte (Urk. 7/29 S. 2). Für die Zeit vom 2. bis 5. April 2014 wurde ihr sodann am 2. April 2013 von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/29 S. 3). 3.8

In seiner Beurteilung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/30 S. 2) führte der Vertrauens arzt Dr. E.___ aus, am Entscheid vom 8. März 2013 sei festzuhalten. Bei der Bronchitis handle es sich um einen neuen Krankheitsfall, dauernd vom 2. bis 5. April 201 3. Ab 6. April 2013 sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus zugehen. 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass es bei der Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 - a usgelöst durch Bodenvibrationen, welche

von Umbauarbeiten an einem neben ihrem Bürogebä ude befindlichen Geschäftsgebäude herrührten - zu einer Überlastungsreaktion mit Angst und depressiven Symptomen und damit einhergehenden Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zuneh mender Erschöpfung kam (vgl. vorstehend E. 3.1). Mithilfe einer von den Ärzten des A.___ eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung und unter Gabe von Seroquel konnte der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert und nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2012 eine 50%ige (vgl. vorstehend E. 3.1), ab Juni 2012 eine 60%ige (vgl. vorstehend E. 3.2) und ab August 2012 eine 30%ige (vgl. vorstehend E. 3.4) Arbeitsfähigkeit erreicht wer den (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die von der Beschwerdeführerin für September 2012 beschriebene Symptomfreiheit (vgl. vorstehend E. 3.6) hielt nicht lange an, nachdem ab Oktober 2012 erneut ein neben ihrem Bürogebäude befindliches Nebengebäude abgerissen w urde. Im Oktober 2012 attestierten die Ärzte des A.___

der Beschwerdeführerin daher weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Im Februar 2013 konnte Dr. Z.___ nur noch leichte Restsymptome von Ge stresst heit und Nervosität aufgrund der von der Baustelle ausgehenden Vibrati onen erheben. Dr. Z.___ führte die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in, welche er als nervöse, psychophysische Stress-Symptome bezeichnete, einzig auf die äusseren Umstände (Baustelle) zurück; e r fand weder Anhaltspunkte für Depressionen oder Ängste im engeren Sinn noch für akzentuierte Persönlich keitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung. Entsprechend ging Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise von einer zu erwartenden Genesung nach Änderung der äusseren Umstände

- mithin nach Beendigung der die Vibrationen auslö senden Bauarbeiten - aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm gegenüber an ge geben hatte, dass die Fundamentarbeiten gemäss Auskunft der Bauherrschaft im März 2013 beendet sein sollten und sie hoffe, nach Rückkehr aus ihren Ferien per 2 5. März 2013 eine ruhige Arbeitssituation vorzufinden, postulierte Dr. Z.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 2 5. März 2013 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Aprils 2013 . 4.3

Wie der Einsprache der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dauerten die lärm- und vibrationsintensiven Arbeiten auf der Baustelle neben ihrem Büro gebäude schlussendlich bis Ende der (vom 1. bis 7. April dauernden) Woche 14 des Jahres

2013 (Urk. 7/29 Ziff. 2) . Damit aber waren im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung per 2 5. März 2013 die äusseren Umstände, welche Dr. Z.___ als ursächlich für die Beschwerden erach tete und deren Wegfall er

als Bedingung für die Wiedererlangung einer zu nächst 80%igen und hernach 100%igen Arbeitsfähigkeit nannte, weiterhin vor handen.

Die Beweis würdigung ergibt, dass die Beschwerdeführerin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der Zeit vom 2 5. März bis 7. April 2013 im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass erst ab dem 8. April 2013 von eine r einen Anspruch auf Taggeldleistungen ausschliessende n Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 %

ausgegangen werden k ann.

Dass die Umbauarbeiten über die Woche 14 des Jahres 2013 hinaus an gedauert h ätten, ist nicht ausgewiesen und wurde im Rahmen des vorliegenden Be schwer dev erfahrens

auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 15 S. 5 Mitte).

Nicht abgestellt werden kann auf die (subje k t ive) Einschätzung der Beschwer deführe rin, wonach sie weiterhin (anhaltend) zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt s ei, obliegt die Einschätzung der Arbei tsfähigkeit doch den Medi zinern (vgl. vorstehend E. 1.3) und ist kein Arztbericht aktenkundig, welche r die Ein schätzung der Beschwerdeführerin bestätigen würde. Nachdem gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gan gen werden kann, dass nach Beendigung der Bauarbeiten nicht mehr vom Vor liegen einer die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beein träch tigenden Gesundheitsstörung auszugehen war, war die Beschwerdegegne rin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, wei tere Abklärungen zu tätigen. 4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, d ass die Beschwerdeführerin

aufgrund der Beschwerden, welche den für die Zeit a b 2 4. Februar 2011 gemeldeten Arbeits unfähigkeiten zugrunde lag en, vom 2 5. März bis 7. April 2013 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % hat .

Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die nur teilweise obsiegende, ab dem Zeitpunkt der Replik durch einen Rechts anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 2 5. März

bis 7. April 2013 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %

hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduziert e Prozessentschädigung von Fr. 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf