Sachverhalt
1.
1.1
Die 2004 geborene X.___ ist bei der KPT Krankenkasse AG (nachfol gend: KPT) unter Einschluss der Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegever sichert ( Urk. 8/2). Mit Unfallmeldung vom 8. September 2005 meldete ihre Mutter der KPT, dass die Versicherte am 5. September 2005 vom Couchtisch auf den Parkett boden direkt aufs Gesicht gefallen sei und sich dabei an der Ober lippe, den bei den
Schaufelzähnen und am Zahnfleisch oberhalb der Schaufeln verletzt habe ( Urk. 8/4) . Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent . A.___ stellte gemäss Be richt vom 6. September 2005 eine Subluxation (leichte Beweg lichkeit) der Zähne
51 und 61 fest und empfahl in therapeutischer Hinsicht die Schonung der Zähne . Die KPT anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und über nahm die Behandlungskosten ( Urk. 8/5). 1.2
Am 2 6. Juli 2011 wurd e der KPT eine Zahnarzt r echnung über Fr. 89.90 für eine am 1 5. Juli 2011 erfolgte Behandlung der Versicherten zugestellt ( Urk. 8/6). Ge mäss Bericht von Dr. med. dent . B.___ vom 2 2. August 2011 musste der Zahn 61 extrahiert werden, weil der Zahn 11 als Folge des Unfalls vom 5. September 2005 bukkal, ektop und retardiert im Durchbruch sei und durch diese Mass nah me und wahrscheinlich weitere kieferorthopädische Massnahmen in den Zahnbogen eingegliedert werden müsse ( Urk. 8/7). Der Vertrauenszahn arzt der KPT Dr. med. dent . C.___
gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2011 nach Wür digung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass die Durchbruchs störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. September 2005 zurückzuführen sei ( Urk. 8/8). Deshalb lehnte die KPT die Übernahme der Behandlungskosten mit Schreiben vom 5. September 2011 ab ( Urk. 8/9).
Auch nachdem die Mutter der Versicherten die KPT in der Folgezeit um Wieder
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 , Urk.
E. 2.1 Die KPT lehnt die Übernahme der Kosten der Extraktion des Zahnes 61 und
all fälliger späterer z ahn- und k ieferorthopädischer Massnahmen mit der Begrün dung ab, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
5. Septem ber 2005 und der Durchbruchs s törung
sei nach der ü berzeugenden Be urteilung ihres Vertrauenszahnarztes Dr. C.___
nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt .
Dr. C.___
habe aufgezeigt, dass die betroffenen Zähne 51 und 61 als Folge des
Unfall s
keinen bleibenden S chaden
erlitten hät ten .
E in Folgeschaden wie eine Intrusion oder apikale Ostitis sei nicht ausge wiesen, da ein solcher zweifellos Schmerzen verursacht hätte .
Sodann müsse berücksichtigt werden, dass eine ganze Reihe anderer, unfallfremder Ursachen für die Durch bruch s störung in Frage kämen , und unfallfremde Durchbruchsver zögerungen oder
retinierte Milchzähne nichts aussergewöhnliches seien ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Durchbruchs s törung sei eine Spätfolge des Unfallereignisses vom 5. September 200 5. Sie habe der KPT Be richte mehrerer Zahnärzte eingereicht, welche alle mit medizinisch fundierter Begründung zum Schluss gelangt seien, dass zwischen der im Juli 2011 festge stellten Durchbruchsstörung und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzu sammenhang bestehe . Der Vertrauenszahnarzt der KPT
Dr . C.___ , welcher an de rer Meinung sei, habe sich nicht eingehend mit den ander s lautenden zahn ärzt lichen Einschätzungen auseinander gesetzt . Zudem habe er selbst einge räumt, dass das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht aus ge schlossen werden könne , ein solcher aber nicht eindeutig nachweisbar sei. Das Vorhandensein von Unfallspätfolgen müsse jedoch nicht eindeutig nachge wie sen werden, sondern nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit. Fraglich sei deshalb auch, ob die KPT den Sachverhalt genügend abgeklärt habe. Dr. C.___ habe sich sodann in Widersprüche verwickelt: Einer seits habe er darauf verwiesen, dass nach dem Unfall keine Verschiebung der Zähne fest ge stellt worden sei, andererseits habe er gestützt auf das Zahnscha denformular
eine leichte Subluxation der Zähne 51 und 61 anerkannt. Bei einer Zahnsub luxa tion handle es sich aber gerade um eine Stellungsänderung des Zahns . Schliess lich müsse berücksichtigt werde, dass weder belegt noch wider legt werden könne , ob die Beschwerdeführerin in den Jahren nach dem Unfall im relevanten Be reich Schmerzen verspürt habe. Ein 2-jähriges Kind könne sei nen Eltern näm lich nicht genau mitteilen, ob und bejahendenfalls an welchem Zahn es Schmerzen habe ( Urk. 1). 3. 3.1
Der die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. September 2005 behan deln de Zahnarzt Dr. A.___ stellte gemäss am
6. September 2005 ausgefülltem Formular „Zahnschäden gemäss KVG“ eine Subluxation ( Lockerung bzw. leichte Beweglichkeit) der Zähne 51 und 61 fest .
I n therapeutischer Hinsicht empfahl er die Schonung der Zähne und wies darauf hin, dass der weitere Verlauf beo bach tet werden müsse ( Urk. 8/5).
Am 1 5. Juli 2011 extrahierte die Zahnärztin Dr. B.___ der Beschwerdeführerin den Zahn 61 und begründete dies auf Anfrage der KPT ( Urk. 8/6) damit, der Zahn
E. 7 ) .
E. 11 (richtig wohl: 21; vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8/10-11, Urk. 8/13 S. 1)
sei als Folge des im Jahr 2005 erlittenen Unfalls bukkal ( ba ckenseitig ) , ektop (ana tomisch am falschen Ort gelegen) und retardiert im Durchbruch. Die Extrak tion sei zwecks Eingliederung des Zahns in den Zahnbo gen erfolgt ( Urk. 8/7).
Aufgrund des Studiums der ihm vorgelegten Akten verneinte Dr. C.___ in seiner zu Handen der KPT abgegebenen vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 2. September 2011 das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Be handlung von Dr. B.___ (Extraktion des Zahnes 61) und dem Unfallereignis vom
5. September 200 5. Zur Begründung gab er an, es sei nicht überwiegend wahr schein lich, dass ein Unfall im Alter von 1,5 Jahren sechs Jahre später eine Durch bruchsstörung bewirke ( Urk. 8/8). 3.2
D er erstbehandelnde Zahnarzt Dr. A.___ bestätigte zu Gunsten der Beschwer deführerin mit Stellungnahme vom 3 0. September 2011, dass ein kausaler Zu sammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der Durch bruchsstörung des Zahnes 21 bestehe . Beim Sturz auf den Boden im Jahr 2005 seien beide Milchfrontzähne 51 und 61 betroffen gewesen. Die damit zusam men hängende apikale Ostitis beim Zahn 61 habe in der Folge zu einer nicht voll ständigen Auflösung der Milchzahnwurzel und zu einem bukkalen Durch bruch des Zahns 21 geführt.
Dr. A.___ legte zur Untermauerung seiner Stel lung nahme ein Röntgenbild der betroffenen Zähne vom 9. August 2010 bei ( Urk. 8/10).
Die behandelnde Kieferorthopädin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellung nahme vom 2 1. November 2011 fest, aufgrund ihres kieferorthopädischen Bil dungshintergrunds , ihrer Erfahrung und ihrer Literaturkenntnisse könne sie be stätigen, dass eine traumabedingte Zahnkeimverlagerung mit nachfolgender Fehl stellung der durchgebrochenen bleibenden Zähne möglich sei. Verlagerun gen von
Zahnkeimen (Entwicklungsstadium mit bereits vorhandener Zahnkrone aber noch
nicht ausgebildeter Zahnwurzel) hätten verschiedene, nie gegenei nander eindeu tig abgrenzbare Ursachen: Platzmangel, Platzüberschuss, Trau mata, raum grei fen de Entzündungen, angeborene Fisteln und Spalten sowie idi opathische Ur sachen. Bei den traumabedingten Ursachen stünden Unfälle im Kleinkindalter , wo Stürze ausser ordentlich häufig seien, im Vordergrund; in späteren Jahren sei ein Auss ch lagen der Milchzähne wahrscheinlicher als die Übertragung der Kraft auf die darunterlieg enden Keime . Die Richtung des Auf pralls sei für die Ver lagerung nicht unbedingt ausschlaggebend. Ein e Intrusion beziehungsweise ein Einschlagen im Wortsinn, wodurch der Milchzahn zurück in den K nochen ge trieben werde, verletz e mit grosser Wahrscheinlichkeit die s chmelzbildenden Zellen des Keims, worauf beim Durchbruch des bleibenden Zahns Farbflecken oder Grübchen sichtbar würden. Anlässlich des Unfall s sei die Beschwerde füh rerin 1,5 Jahre alt gewesen. Die Dentitionsentwicklung und das abgelaufene Zeit intervall
sprächen mit hoher Wa h rscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusam menhang zwischen dem Unfall und dem kürzlich diagnosti zierten Fehlstand der oberen Frontzähne hin. Gleiches ergebe sich aus dem Un fallhergang, der zu einem kräftigen Schlag in einem Kraftvektor von unten vorne geführt habe und des halb eine Ablenkung der Keime als wahrscheinlich erscheinen lasse ( Urk. 8/11).
Dr. E.___ , beratender Arzt der AXA-ARAG Rechtsschutz AG, nahm im Auf trag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kausali tät der Durchbruchsstörung Stellung und hielt fest, nach Unfallereignissen wie demje ni gen vom 5. September 2005 könne es zu Durchbruchsstörungen und Beschädi gungen des Zahnkeimes des bleibenden Zahnes kommen. Als andere, unfall fremde Ursache könne ein entzündlicher Prozess nach einer Gangrän des Milch zahnes ebenfalls zur Durchbruchsstörung geführt haben, diese Möglichkeit und andere unfallfremde Ursachen sei en aber weniger wahrscheinlich als die Verur sachung durch den Unfall vom 5. September 200 5. Nach Rücksprache mit zwei Kieferorthopäden handle es sich seines Erachtens um einen typischen Be fund nach Intrusion (Einschlagen in den Knochen) eines Milchinzisiven , welcher oft mit einer Fistelbildung einhergehe. Deshalb sei die zur Diskussion stehende Fol gebehandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
5. September 2005 zurückzuführen. Auch der Symmetrievergleich zum Durch bruch des Zahnes 11 stütze diese Beurteilung. Da die eine derartige Kau salität der
Durchbruchsstörung verneinende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Septem ber 2011 keine Begründung enthalte, und mithin keinen eigentlichen medizi nischen Bericht bilde, könne er dazu nicht Stellung nehmen ( Urk. 8/12 S. 1-2 ).
3.3
A uf Anfrage der KPT ( Urk. 8/12 S.
3) nahm der Vertrauenszahnarzt Dr. C.___
nach nochmaliger Würdigung der vorhandenen Akten (vgl. Urk. 8/12 S.
3,
Urk.
8/14) am 2 3. Mai 2012
erneut zur Kausalität der behandelten Durchbruchs stö rung des Zahns 21 Stellung. Hinsichtlich des Sachverhalts ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes 18 Monate alt gewesen sei und aufgrund der Angaben auf dem Zahnschadenformular keine Verschiebung der Zähne erlitten habe; die Zähne 51 und 61 seien nach dem Unfall lediglich leicht erhöht bewegli ch gewesen . Weiter wies er darauf hin, in den folgenden Jahren sei keine Pathologie wie etwa eine Grauverfärbung, Fistelbildung oder Ankylose
gemeldet worden. Dr. C.___ schloss daraus, dass die Zähne durch den Unfall keinen Schaden davongetragen hätten .
Angesichts der Krafteinwirkung von bukkal auf den Mund wäre zu erwarten gewesen, dass der bleibende Zahn mehr palatinal und nicht bukkal durchgebrochen wäre, hätte der Schlag tat sächlich zu einer Durchbruchsstörung oder Schädigung des definitiven Zahnes geführt. Durchbruchsverzögerungen oder retinierte Milchzähne seien auch ohne ein auslösendes Unfallgeschehen nichts aussergewöhnliches . Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnschaden Folge des erlittenen Unfalls sei, auf Grund der Sachlage sei ein natürlicher Kausalzusammenhang aber nicht ein deutig nachweisbar. Au s kulanzgründen und zur Vermeid ung weiterer admi ni stra tiver Kosten empfehle er, die Kosten der Extraktion des Zahns 61 (von Fr. 89.90
zu übernehmen ( Urk. 8/13).
4.
4.1
Au s den wiedergegebenen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Stellung nahmen ergibt sich, dass verschiedene Ursachen für die
am 1 5. Juli 2011 be handelte Durchbruchsstörung des Zahns 21 in Frage kommen: Platzmangel, Platz überschuss , Traumata, raumgreifende Entzündungen
( wie die von Dr. A.___ angeführte apikal e Ostitis oder die von Dr. E.___ erwähnte Gan grän ) , ange borene Fisteln und Spalten sowie idiopathische Ursachen . 4.2
I m Zahnschadenformular vom
6. September 2005 wurde lediglich eine Subluxa tion (Lockerung) der Zähne 51 und 61 vermerkt , wobei der erstbehandelnde Zahn arzt Dr. A.___ auf dem Formular präzisierte, die Zähne seien leicht be weglich und müssten deshalb geschont werden ( Urk. 8/5 S. 1 und 2). Hierbei handelt es sich
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Stellungsänderung der betroffenen Zähne (vorstehend E. 2.2) ; eine solche hätte unter Punkt 3.2 des Zahnschadenformulars als Luxation (Verschie bung/ Ver la gerung) eingeordnet werden müssen ( Urk. 8/5 S. 1 und 2). Für das Zeitintervall zwischen der Berichterstattung im Zahnschadenformular vom 6. September 2005 ( Urk. 8/5) und der Erstellung des Röntgenbefunds vom 9. August 2010 ( Urk. 8/10) fehlen
echtzeitliche zahnmedizinische Befundbe r ichte über
Brücken symptome , welche als Indizien für das Bestehen eines Kau salzusammenhang es zwischen dem Unfall und der im Jahr 2011 festgestellten Durchbruchsstörung gewertet werden könnten . Von den Parteien wird auch nicht geltend gemacht, dass solche Dokumente noch erhältlich gemacht werden könnten.
Die Rechts vertreterin der Beschwer deführerin räumt selbst ein, sie könne nicht nachwei sen , dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis in der von Dr. A.___ im Zahnschadenformular erwähnten Be obachtungsphase ( Urk. 8/5 S.
2)
unter Schmerzen gelitten
hätte (vorstehend E. 2.2) , welche auf einen nicht direkt sichtbaren Folgeschaden im relevanten Be reich hinweisen könnten.
Die von Dr. A.___ in seiner späteren Stellungnahme vom 3 0. September 2011 an geführte apikale Ostitis, welche mit dem Unfaller eignis zusammen hänge und zur Durchbruchsstörung geführt habe ( Urk. 8/10),
wird von den anderen be rich tenden Zahn medizinern, denen die Röntgenbilder vom 9. August 2010 ebenfalls vor lagen, nicht erwähnt. Selbst wenn auf
den Röntgenbildern eine solche Patho logie sichtbar wäre, wäre damit im Übrigen noch nicht gesagt, dass die apikale Ostitis in einem natürlichen Kausalzusam menhang mit dem Unfallereignis stünde , da zwischen dem Unfalldatum und der Erstellung der Röntgenbilder ein Zeit raum
von rund fünf Jahren liegt .
Wie Dr. D.___ aufgezeigt hat, können ent zünd liche Veränderungen und damit auch eine apikale Ostitis auch ohne Trauma
auftreten (vgl. auch Wikipe dia, Die freie Enzyklopedie , http://de.wikipedia.org/ wiki/ Apikale_Parodontitis) . Dass Dr. C.___
unter diesen Umständen davon aus ging , der Unfall vom 6. September 2005 habe die betreffenden Zähne 61 und 21 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht bleibend ge schädigt , ist nachvoll ziehbar . 4.3
Bei den Stellungnahmen von Dr. C.___ handelt es sich zwar nur um Aktengut achten , sie ergingen aber gestützt auf sämtliche damals bekannten, von den be handelnden Ärzten erhobenen Befunde. Dr. D.___ wies in ihrer Stel lung nahme vom 2 1. November 2011 sodann ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere bildgebende Abklärung nicht sinnvoll sei ( Urk. 8/11). Ferner leuchtet die Stellungnahme von Dr . C.___ vom 2 3. Mai 2012 in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Die Be haup tung, Dr. C.___ habe sich nicht eingehend mit den ander s lautenden zahn ärzt lichen Einschätzungen auseinandergesetzt, trifft nicht zu, wurden ihm doch am 1 4. Mai 2012 nochmals sämtliche Akten zur Beurteilung zugestellt ( Urk. 8/12
S.
3, Urk. 8/14 S.
1). Zwar wählte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Mai 2012 tatsächlich die Formulierung, eine natürliche Unfallkausalität sei nicht „eindeutig“ na chweisbar. Seine anschliessende
Empfehlung , „aus Ku lanzgrün den “ und zur Vermeidung weiterer administrativer Kosten die bis anhin geringen Be handlungskosten zu übernehmen , deuten aber klar darauf hin, dass die Unfall kausalität aus seiner Sicht nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausge wie sen war ( Urk. 8/13) , zumal er in seinem ersten Bericht vom 2. September 2011 ausdrücklich von der fehlenden überwiegenden Wahrschein lichkeit eines Ka u sal zusammenhangs sprach ( Urk. 8/8).
Die Stellungnahme von Dr . C.___ ist nach dem Gesagten
grundsätzlich voll be weiskräftig. 4.4
Zwar widerspricht die Beurteilung von Dr. C.___ derjenigen mehrerer anderer Zahn med iziner . Dabei handelt es sich aber ausnahmslos um behandelnde Ärzte ( Dr. B.___ ,
Dr. A.___ ,
Dr. D.___ ) oder indirekt im Auftrag der Be schwerdeführerin berichtende Sachverständige ( Dr. E.___ ). Diesbezüglich darf die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_303/2013 vom 1 2. Dezember 2013 mit Hinweis).
Ferner kann die abweichende Beurteilung der behandelnden Zahnmediziner (ins besondere von Dr. B.___ und Dr. D.___ ) zumindest teilweise damit er klärt werden, dass diese aus dem Auftreten der Durchbruchsstörung des Zahns 2 1 nach dem Unfallereignis vom 5. September 2005 auf einen Kausalzusam men hang
mit diesem schlossen, was aber auf die praxisgemäss zur Begründu ng einer Kau salität ungeeignete Formel „ post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335) hin aus läuft.
Wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich der von Dr. A.___ in seiner späteren St ellungnahme vom 3 0. September 2011 angeführten apikalen Ostitis als Ursa che der Durchbruchsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen .
Dr. D.___ begründete die Unfallkausalität einerseits mit dem zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Durchbruchsstörung abgelaufenen Zeitinter vall , was für sich allein im Wesentlichen auf einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss hinausläuft. Zum andern schloss sie aus dem bekannten Unfallhergang, dass die Beschwerdeführerin einen kräftigen Schlag in einem Kraftvektor von unten vorne erlitten habe, der den fraglichen Zahnkeim abge lenkt habe. W ie bereits dargelegt, ist eine derartige Verletzung aufgrund der ehe r harmlosen Befunde nach dem Unfall und des Fehlens von späteren Brü cken symptomen
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen.
Die Argumentation von Dr. E.___ , es handle sich um einen typischen Befund nach Intrusion (Einschlagen in den Knochen) eines Milchzahns , überzeugt schliess lich ebenfalls nicht, weil nach dem Unfall lediglich eine leichte Beweg lichkeit des Zahns 61 festgestellt worden war, nicht aber eine eigentliche Intru sion. Soweit Dr. E.___ auf den Symmetrievergleich mit dem Durchbruch des Zahns 11 verweist, welcher für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Un fall spreche, ist mit Blick auf
die von den Zahnärzten b eurteilten Röntgenbil der
vom 9. August 2010 ( Urk. 8/10) davon auszugehen, dass er auf die asym me tri sch e
Entwicklung der beiden Zähne aufmerksam machen wollte . Da beim Unfall beide Milchzähne 51 und 61 gleichermassen betroffen waren, liesse sich die spätere asymmetrische Entwicklung aber auch als Argument für eine un fall fremde Ursache der Durchbruchsstörung des Zahns 21 anführen . Deshalb ist die Stellungnahme von Dr. E.___ ebenfalls nicht geeignet, wesentliche Zwei fel an der Beurteilung von Dr. C.___ zu wecken.
4.5
Gesamthaft betrachtet steht aufgrund der Akten fest, dass ein natürlicher Z u sammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der am 1 5. Juli 2011 behandelten Durchbruchsstörung des Zahns 21 zwar möglicher weise be steht, ein solcher Kausalzusammenhang aber nicht mit dem erforderli chen B e weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Ebenso wahr scheinlich ist eine Verursachung der Durchbruchsstörung durch ein unfall fremdes Geschehen . Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten Er kenntnisse zu erwarten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00054 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ , geb. 2004 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Z.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen KPT Krankenkasse AG Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 2004 geborene X.___ ist bei der KPT Krankenkasse AG (nachfol gend: KPT) unter Einschluss der Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegever sichert ( Urk. 8/2). Mit Unfallmeldung vom 8. September 2005 meldete ihre Mutter der KPT, dass die Versicherte am 5. September 2005 vom Couchtisch auf den Parkett boden direkt aufs Gesicht gefallen sei und sich dabei an der Ober lippe, den bei den
Schaufelzähnen und am Zahnfleisch oberhalb der Schaufeln verletzt habe ( Urk. 8/4) . Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent . A.___ stellte gemäss Be richt vom 6. September 2005 eine Subluxation (leichte Beweg lichkeit) der Zähne
51 und 61 fest und empfahl in therapeutischer Hinsicht die Schonung der Zähne . Die KPT anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und über nahm die Behandlungskosten ( Urk. 8/5). 1.2
Am 2 6. Juli 2011 wurd e der KPT eine Zahnarzt r echnung über Fr. 89.90 für eine am 1 5. Juli 2011 erfolgte Behandlung der Versicherten zugestellt ( Urk. 8/6). Ge mäss Bericht von Dr. med. dent . B.___ vom 2 2. August 2011 musste der Zahn 61 extrahiert werden, weil der Zahn 11 als Folge des Unfalls vom 5. September 2005 bukkal, ektop und retardiert im Durchbruch sei und durch diese Mass nah me und wahrscheinlich weitere kieferorthopädische Massnahmen in den Zahnbogen eingegliedert werden müsse ( Urk. 8/7). Der Vertrauenszahn arzt der KPT Dr. med. dent . C.___
gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2011 nach Wür digung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass die Durchbruchs störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. September 2005 zurückzuführen sei ( Urk. 8/8). Deshalb lehnte die KPT die Übernahme der Behandlungskosten mit Schreiben vom 5. September 2011 ab ( Urk. 8/9).
Auch nachdem die Mutter der Versicherten die KPT in der Folgezeit um Wieder erwägung ihres Entscheids gebeten ( Urk. 8/8 S. 2) und weitere zahnärztliche Stellungnahmen des erstbehandelnden Zahnarztes Dr. A.___ ( Urk. 8/10) , der
Kieferorthopädin Dr. med. dent . D.___
( Urk. 8/11 ) sowie von Dr. med. dent .
E.___ ( Urk. 8/12) eingereicht hatte, in welche n
ein Zusammenhang des behandelten Zahnschadens mit dem Unfall vom 5. September 2005 bejaht wurde , hielt der Vertrauenszahnarzt der KPT in s einer weiteren Stell ungnahme vom 2 3. Mai 2012 an seiner Einschätzung fest ( Urk. 8/13) . Gestützt darauf lehnte die KPT mit Verfügung vom 2 3. August 2012 die Übernahme der Kosten der zahn ärztlichen Behandlung der Durchbruchsstörung und allfälliger späterer Zahn- und Kieferorthopädischer Massnahmen mangels eines natürlichen Kau salzu sam men hangs zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und dem
be handelten Zahn schaden ab ( Urk. 8/15 ). Die von der Versicherten dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 8/16) wies die KPT mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2013 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und diese wiederum vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . Z.___ , mit Eingabe vom 2 9. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die KPT zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung der im Juli 2011 aufgetre te nen Durchbruchsstörung inklusive der notwendigen zahn- und kieferorthopä di schen Massnahmen zu übernehmen ( Urk. 1 S.
2). In der Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2013 schloss
die KPT auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Kranken pflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, di e durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversi che run g aufkommt. 1 .2
Wie die KPT im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat, setzt die Leistungspflicht eines obligatorischen Krankenversicherers für Unfall folgen voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und den behandlungsbedürfti gen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urk. 2 S. 4).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Krankenversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädi gung ei n natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine ). 1.3
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall
die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt , dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Un fall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ei n lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008, E.
3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
2.1
Die KPT lehnt die Übernahme der Kosten der Extraktion des Zahnes 61 und
all fälliger späterer z ahn- und k ieferorthopädischer Massnahmen mit der Begrün dung ab, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
5. Septem ber 2005 und der Durchbruchs s törung
sei nach der ü berzeugenden Be urteilung ihres Vertrauenszahnarztes Dr. C.___
nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt .
Dr. C.___
habe aufgezeigt, dass die betroffenen Zähne 51 und 61 als Folge des
Unfall s
keinen bleibenden S chaden
erlitten hät ten .
E in Folgeschaden wie eine Intrusion oder apikale Ostitis sei nicht ausge wiesen, da ein solcher zweifellos Schmerzen verursacht hätte .
Sodann müsse berücksichtigt werden, dass eine ganze Reihe anderer, unfallfremder Ursachen für die Durch bruch s störung in Frage kämen , und unfallfremde Durchbruchsver zögerungen oder
retinierte Milchzähne nichts aussergewöhnliches seien ( Urk. 2 , Urk. 7 ) . 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Durchbruchs s törung sei eine Spätfolge des Unfallereignisses vom 5. September 200 5. Sie habe der KPT Be richte mehrerer Zahnärzte eingereicht, welche alle mit medizinisch fundierter Begründung zum Schluss gelangt seien, dass zwischen der im Juli 2011 festge stellten Durchbruchsstörung und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzu sammenhang bestehe . Der Vertrauenszahnarzt der KPT
Dr . C.___ , welcher an de rer Meinung sei, habe sich nicht eingehend mit den ander s lautenden zahn ärzt lichen Einschätzungen auseinander gesetzt . Zudem habe er selbst einge räumt, dass das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht aus ge schlossen werden könne , ein solcher aber nicht eindeutig nachweisbar sei. Das Vorhandensein von Unfallspätfolgen müsse jedoch nicht eindeutig nachge wie sen werden, sondern nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit. Fraglich sei deshalb auch, ob die KPT den Sachverhalt genügend abgeklärt habe. Dr. C.___ habe sich sodann in Widersprüche verwickelt: Einer seits habe er darauf verwiesen, dass nach dem Unfall keine Verschiebung der Zähne fest ge stellt worden sei, andererseits habe er gestützt auf das Zahnscha denformular
eine leichte Subluxation der Zähne 51 und 61 anerkannt. Bei einer Zahnsub luxa tion handle es sich aber gerade um eine Stellungsänderung des Zahns . Schliess lich müsse berücksichtigt werde, dass weder belegt noch wider legt werden könne , ob die Beschwerdeführerin in den Jahren nach dem Unfall im relevanten Be reich Schmerzen verspürt habe. Ein 2-jähriges Kind könne sei nen Eltern näm lich nicht genau mitteilen, ob und bejahendenfalls an welchem Zahn es Schmerzen habe ( Urk. 1). 3. 3.1
Der die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. September 2005 behan deln de Zahnarzt Dr. A.___ stellte gemäss am
6. September 2005 ausgefülltem Formular „Zahnschäden gemäss KVG“ eine Subluxation ( Lockerung bzw. leichte Beweglichkeit) der Zähne 51 und 61 fest .
I n therapeutischer Hinsicht empfahl er die Schonung der Zähne und wies darauf hin, dass der weitere Verlauf beo bach tet werden müsse ( Urk. 8/5).
Am 1 5. Juli 2011 extrahierte die Zahnärztin Dr. B.___ der Beschwerdeführerin den Zahn 61 und begründete dies auf Anfrage der KPT ( Urk. 8/6) damit, der Zahn
11 (richtig wohl: 21; vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8/10-11, Urk. 8/13 S. 1)
sei als Folge des im Jahr 2005 erlittenen Unfalls bukkal ( ba ckenseitig ) , ektop (ana tomisch am falschen Ort gelegen) und retardiert im Durchbruch. Die Extrak tion sei zwecks Eingliederung des Zahns in den Zahnbo gen erfolgt ( Urk. 8/7).
Aufgrund des Studiums der ihm vorgelegten Akten verneinte Dr. C.___ in seiner zu Handen der KPT abgegebenen vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 2. September 2011 das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Be handlung von Dr. B.___ (Extraktion des Zahnes 61) und dem Unfallereignis vom
5. September 200 5. Zur Begründung gab er an, es sei nicht überwiegend wahr schein lich, dass ein Unfall im Alter von 1,5 Jahren sechs Jahre später eine Durch bruchsstörung bewirke ( Urk. 8/8). 3.2
D er erstbehandelnde Zahnarzt Dr. A.___ bestätigte zu Gunsten der Beschwer deführerin mit Stellungnahme vom 3 0. September 2011, dass ein kausaler Zu sammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der Durch bruchsstörung des Zahnes 21 bestehe . Beim Sturz auf den Boden im Jahr 2005 seien beide Milchfrontzähne 51 und 61 betroffen gewesen. Die damit zusam men hängende apikale Ostitis beim Zahn 61 habe in der Folge zu einer nicht voll ständigen Auflösung der Milchzahnwurzel und zu einem bukkalen Durch bruch des Zahns 21 geführt.
Dr. A.___ legte zur Untermauerung seiner Stel lung nahme ein Röntgenbild der betroffenen Zähne vom 9. August 2010 bei ( Urk. 8/10).
Die behandelnde Kieferorthopädin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellung nahme vom 2 1. November 2011 fest, aufgrund ihres kieferorthopädischen Bil dungshintergrunds , ihrer Erfahrung und ihrer Literaturkenntnisse könne sie be stätigen, dass eine traumabedingte Zahnkeimverlagerung mit nachfolgender Fehl stellung der durchgebrochenen bleibenden Zähne möglich sei. Verlagerun gen von
Zahnkeimen (Entwicklungsstadium mit bereits vorhandener Zahnkrone aber noch
nicht ausgebildeter Zahnwurzel) hätten verschiedene, nie gegenei nander eindeu tig abgrenzbare Ursachen: Platzmangel, Platzüberschuss, Trau mata, raum grei fen de Entzündungen, angeborene Fisteln und Spalten sowie idi opathische Ur sachen. Bei den traumabedingten Ursachen stünden Unfälle im Kleinkindalter , wo Stürze ausser ordentlich häufig seien, im Vordergrund; in späteren Jahren sei ein Auss ch lagen der Milchzähne wahrscheinlicher als die Übertragung der Kraft auf die darunterlieg enden Keime . Die Richtung des Auf pralls sei für die Ver lagerung nicht unbedingt ausschlaggebend. Ein e Intrusion beziehungsweise ein Einschlagen im Wortsinn, wodurch der Milchzahn zurück in den K nochen ge trieben werde, verletz e mit grosser Wahrscheinlichkeit die s chmelzbildenden Zellen des Keims, worauf beim Durchbruch des bleibenden Zahns Farbflecken oder Grübchen sichtbar würden. Anlässlich des Unfall s sei die Beschwerde füh rerin 1,5 Jahre alt gewesen. Die Dentitionsentwicklung und das abgelaufene Zeit intervall
sprächen mit hoher Wa h rscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusam menhang zwischen dem Unfall und dem kürzlich diagnosti zierten Fehlstand der oberen Frontzähne hin. Gleiches ergebe sich aus dem Un fallhergang, der zu einem kräftigen Schlag in einem Kraftvektor von unten vorne geführt habe und des halb eine Ablenkung der Keime als wahrscheinlich erscheinen lasse ( Urk. 8/11).
Dr. E.___ , beratender Arzt der AXA-ARAG Rechtsschutz AG, nahm im Auf trag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kausali tät der Durchbruchsstörung Stellung und hielt fest, nach Unfallereignissen wie demje ni gen vom 5. September 2005 könne es zu Durchbruchsstörungen und Beschädi gungen des Zahnkeimes des bleibenden Zahnes kommen. Als andere, unfall fremde Ursache könne ein entzündlicher Prozess nach einer Gangrän des Milch zahnes ebenfalls zur Durchbruchsstörung geführt haben, diese Möglichkeit und andere unfallfremde Ursachen sei en aber weniger wahrscheinlich als die Verur sachung durch den Unfall vom 5. September 200 5. Nach Rücksprache mit zwei Kieferorthopäden handle es sich seines Erachtens um einen typischen Be fund nach Intrusion (Einschlagen in den Knochen) eines Milchinzisiven , welcher oft mit einer Fistelbildung einhergehe. Deshalb sei die zur Diskussion stehende Fol gebehandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
5. September 2005 zurückzuführen. Auch der Symmetrievergleich zum Durch bruch des Zahnes 11 stütze diese Beurteilung. Da die eine derartige Kau salität der
Durchbruchsstörung verneinende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Septem ber 2011 keine Begründung enthalte, und mithin keinen eigentlichen medizi nischen Bericht bilde, könne er dazu nicht Stellung nehmen ( Urk. 8/12 S. 1-2 ).
3.3
A uf Anfrage der KPT ( Urk. 8/12 S.
3) nahm der Vertrauenszahnarzt Dr. C.___
nach nochmaliger Würdigung der vorhandenen Akten (vgl. Urk. 8/12 S.
3,
Urk.
8/14) am 2 3. Mai 2012
erneut zur Kausalität der behandelten Durchbruchs stö rung des Zahns 21 Stellung. Hinsichtlich des Sachverhalts ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes 18 Monate alt gewesen sei und aufgrund der Angaben auf dem Zahnschadenformular keine Verschiebung der Zähne erlitten habe; die Zähne 51 und 61 seien nach dem Unfall lediglich leicht erhöht bewegli ch gewesen . Weiter wies er darauf hin, in den folgenden Jahren sei keine Pathologie wie etwa eine Grauverfärbung, Fistelbildung oder Ankylose
gemeldet worden. Dr. C.___ schloss daraus, dass die Zähne durch den Unfall keinen Schaden davongetragen hätten .
Angesichts der Krafteinwirkung von bukkal auf den Mund wäre zu erwarten gewesen, dass der bleibende Zahn mehr palatinal und nicht bukkal durchgebrochen wäre, hätte der Schlag tat sächlich zu einer Durchbruchsstörung oder Schädigung des definitiven Zahnes geführt. Durchbruchsverzögerungen oder retinierte Milchzähne seien auch ohne ein auslösendes Unfallgeschehen nichts aussergewöhnliches . Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnschaden Folge des erlittenen Unfalls sei, auf Grund der Sachlage sei ein natürlicher Kausalzusammenhang aber nicht ein deutig nachweisbar. Au s kulanzgründen und zur Vermeid ung weiterer admi ni stra tiver Kosten empfehle er, die Kosten der Extraktion des Zahns 61 (von Fr. 89.90
zu übernehmen ( Urk. 8/13).
4.
4.1
Au s den wiedergegebenen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Stellung nahmen ergibt sich, dass verschiedene Ursachen für die
am 1 5. Juli 2011 be handelte Durchbruchsstörung des Zahns 21 in Frage kommen: Platzmangel, Platz überschuss , Traumata, raumgreifende Entzündungen
( wie die von Dr. A.___ angeführte apikal e Ostitis oder die von Dr. E.___ erwähnte Gan grän ) , ange borene Fisteln und Spalten sowie idiopathische Ursachen . 4.2
I m Zahnschadenformular vom
6. September 2005 wurde lediglich eine Subluxa tion (Lockerung) der Zähne 51 und 61 vermerkt , wobei der erstbehandelnde Zahn arzt Dr. A.___ auf dem Formular präzisierte, die Zähne seien leicht be weglich und müssten deshalb geschont werden ( Urk. 8/5 S. 1 und 2). Hierbei handelt es sich
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Stellungsänderung der betroffenen Zähne (vorstehend E. 2.2) ; eine solche hätte unter Punkt 3.2 des Zahnschadenformulars als Luxation (Verschie bung/ Ver la gerung) eingeordnet werden müssen ( Urk. 8/5 S. 1 und 2). Für das Zeitintervall zwischen der Berichterstattung im Zahnschadenformular vom 6. September 2005 ( Urk. 8/5) und der Erstellung des Röntgenbefunds vom 9. August 2010 ( Urk. 8/10) fehlen
echtzeitliche zahnmedizinische Befundbe r ichte über
Brücken symptome , welche als Indizien für das Bestehen eines Kau salzusammenhang es zwischen dem Unfall und der im Jahr 2011 festgestellten Durchbruchsstörung gewertet werden könnten . Von den Parteien wird auch nicht geltend gemacht, dass solche Dokumente noch erhältlich gemacht werden könnten.
Die Rechts vertreterin der Beschwer deführerin räumt selbst ein, sie könne nicht nachwei sen , dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis in der von Dr. A.___ im Zahnschadenformular erwähnten Be obachtungsphase ( Urk. 8/5 S.
2)
unter Schmerzen gelitten
hätte (vorstehend E. 2.2) , welche auf einen nicht direkt sichtbaren Folgeschaden im relevanten Be reich hinweisen könnten.
Die von Dr. A.___ in seiner späteren Stellungnahme vom 3 0. September 2011 an geführte apikale Ostitis, welche mit dem Unfaller eignis zusammen hänge und zur Durchbruchsstörung geführt habe ( Urk. 8/10),
wird von den anderen be rich tenden Zahn medizinern, denen die Röntgenbilder vom 9. August 2010 ebenfalls vor lagen, nicht erwähnt. Selbst wenn auf
den Röntgenbildern eine solche Patho logie sichtbar wäre, wäre damit im Übrigen noch nicht gesagt, dass die apikale Ostitis in einem natürlichen Kausalzusam menhang mit dem Unfallereignis stünde , da zwischen dem Unfalldatum und der Erstellung der Röntgenbilder ein Zeit raum
von rund fünf Jahren liegt .
Wie Dr. D.___ aufgezeigt hat, können ent zünd liche Veränderungen und damit auch eine apikale Ostitis auch ohne Trauma
auftreten (vgl. auch Wikipe dia, Die freie Enzyklopedie , http://de.wikipedia.org/ wiki/ Apikale_Parodontitis) . Dass Dr. C.___
unter diesen Umständen davon aus ging , der Unfall vom 6. September 2005 habe die betreffenden Zähne 61 und 21 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht bleibend ge schädigt , ist nachvoll ziehbar . 4.3
Bei den Stellungnahmen von Dr. C.___ handelt es sich zwar nur um Aktengut achten , sie ergingen aber gestützt auf sämtliche damals bekannten, von den be handelnden Ärzten erhobenen Befunde. Dr. D.___ wies in ihrer Stel lung nahme vom 2 1. November 2011 sodann ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere bildgebende Abklärung nicht sinnvoll sei ( Urk. 8/11). Ferner leuchtet die Stellungnahme von Dr . C.___ vom 2 3. Mai 2012 in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Die Be haup tung, Dr. C.___ habe sich nicht eingehend mit den ander s lautenden zahn ärzt lichen Einschätzungen auseinandergesetzt, trifft nicht zu, wurden ihm doch am 1 4. Mai 2012 nochmals sämtliche Akten zur Beurteilung zugestellt ( Urk. 8/12
S.
3, Urk. 8/14 S.
1). Zwar wählte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Mai 2012 tatsächlich die Formulierung, eine natürliche Unfallkausalität sei nicht „eindeutig“ na chweisbar. Seine anschliessende
Empfehlung , „aus Ku lanzgrün den “ und zur Vermeidung weiterer administrativer Kosten die bis anhin geringen Be handlungskosten zu übernehmen , deuten aber klar darauf hin, dass die Unfall kausalität aus seiner Sicht nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausge wie sen war ( Urk. 8/13) , zumal er in seinem ersten Bericht vom 2. September 2011 ausdrücklich von der fehlenden überwiegenden Wahrschein lichkeit eines Ka u sal zusammenhangs sprach ( Urk. 8/8).
Die Stellungnahme von Dr . C.___ ist nach dem Gesagten
grundsätzlich voll be weiskräftig. 4.4
Zwar widerspricht die Beurteilung von Dr. C.___ derjenigen mehrerer anderer Zahn med iziner . Dabei handelt es sich aber ausnahmslos um behandelnde Ärzte ( Dr. B.___ ,
Dr. A.___ ,
Dr. D.___ ) oder indirekt im Auftrag der Be schwerdeführerin berichtende Sachverständige ( Dr. E.___ ). Diesbezüglich darf die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_303/2013 vom 1 2. Dezember 2013 mit Hinweis).
Ferner kann die abweichende Beurteilung der behandelnden Zahnmediziner (ins besondere von Dr. B.___ und Dr. D.___ ) zumindest teilweise damit er klärt werden, dass diese aus dem Auftreten der Durchbruchsstörung des Zahns 2 1 nach dem Unfallereignis vom 5. September 2005 auf einen Kausalzusam men hang
mit diesem schlossen, was aber auf die praxisgemäss zur Begründu ng einer Kau salität ungeeignete Formel „ post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335) hin aus läuft.
Wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich der von Dr. A.___ in seiner späteren St ellungnahme vom 3 0. September 2011 angeführten apikalen Ostitis als Ursa che der Durchbruchsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen .
Dr. D.___ begründete die Unfallkausalität einerseits mit dem zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Durchbruchsstörung abgelaufenen Zeitinter vall , was für sich allein im Wesentlichen auf einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss hinausläuft. Zum andern schloss sie aus dem bekannten Unfallhergang, dass die Beschwerdeführerin einen kräftigen Schlag in einem Kraftvektor von unten vorne erlitten habe, der den fraglichen Zahnkeim abge lenkt habe. W ie bereits dargelegt, ist eine derartige Verletzung aufgrund der ehe r harmlosen Befunde nach dem Unfall und des Fehlens von späteren Brü cken symptomen
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen.
Die Argumentation von Dr. E.___ , es handle sich um einen typischen Befund nach Intrusion (Einschlagen in den Knochen) eines Milchzahns , überzeugt schliess lich ebenfalls nicht, weil nach dem Unfall lediglich eine leichte Beweg lichkeit des Zahns 61 festgestellt worden war, nicht aber eine eigentliche Intru sion. Soweit Dr. E.___ auf den Symmetrievergleich mit dem Durchbruch des Zahns 11 verweist, welcher für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Un fall spreche, ist mit Blick auf
die von den Zahnärzten b eurteilten Röntgenbil der
vom 9. August 2010 ( Urk. 8/10) davon auszugehen, dass er auf die asym me tri sch e
Entwicklung der beiden Zähne aufmerksam machen wollte . Da beim Unfall beide Milchzähne 51 und 61 gleichermassen betroffen waren, liesse sich die spätere asymmetrische Entwicklung aber auch als Argument für eine un fall fremde Ursache der Durchbruchsstörung des Zahns 21 anführen . Deshalb ist die Stellungnahme von Dr. E.___ ebenfalls nicht geeignet, wesentliche Zwei fel an der Beurteilung von Dr. C.___ zu wecken.
4.5
Gesamthaft betrachtet steht aufgrund der Akten fest, dass ein natürlicher Z u sammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der am 1 5. Juli 2011 behandelten Durchbruchsstörung des Zahns 21 zwar möglicher weise be steht, ein solcher Kausalzusammenhang aber nicht mit dem erforderli chen B e weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Ebenso wahr scheinlich ist eine Verursachung der Durchbruchsstörung durch ein unfall fremdes Geschehen . Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten Er kenntnisse zu erwarten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt