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KV.2012.00073

Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 zur Verordnung über Leistungen der obl. Krankenpflegeversicherung, KLV); Ziff. 17 Kompressionstherapiemittel. Bei den versch. Positionen handelt es sich um unterschiedliche Anwendungsgebiete. Die jew. Limitation auf zwei Stück pro Jahr gilt nur für die einzelne Position.

Zürich SozVersG · 2013-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom

20. Juli 2012 (Urk. 6/17) und bestätigendem Einspracheent scheid vom

25. September 2012 verneinte die Krankenkasse Wädenswil im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Anspruch von X.___ auf Vergütung der Kosten eines dritten Paars Kompressi onsstrümpfe.

Dem Versicherten waren drei Paar Mass- Kompressionss trümpfe

von Dr.

Y.___, Facharzt FMH für Ch ir urgie, Beinleiden, Phlebologie SGP, auf grund einer operativen Versorgung einer Rezidivvaricosis und ei ner Leit veneninsuffizienz verordnet worden (vgl.

Urk. 6/3, Urk.

6/6 und Urk.

6/12) . Da bei handelte es sich um zwei Paar Kompressionss t rümpfe gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Position 17.01 (A-D), und ein Paar nach Position 17.03 (A-G) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid

erhob X.___ am 19. Oktober 2012 (U rk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei en ihm die Kosten

für alle drei Kompressionsstrumpf-Paare zu vergüten.

Die Krankenkasse Wädenswil schloss am 2. November 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung, KVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2). Kom pressionsstrümpfe fallen unter die in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 zur Verordnung über Leistungen der obligatorischen Krankenpflege versicherung [KLV]; vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 KVG und Art. 20 f. KLV) in Ziff. 17 erfasste Kategorie der Kompressionstherapiemittel.

3.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen bezüglich der Übernahme der Kosten für zwei Paar Kompressionsstrümpfe sind unumstritten. Umstritten ist einzig, ob aufgrund er MiGeL lediglich zwei Paar pro Jahr vergütet werden können oder ob auch das dritte Paar zu vergüten ist. 4.

Bei Kompressionsstrümpfen der Position 17.01 (A-D) handelt es sich um Waden strümpfe, bei Kompressionsstrümpfen nach Position 17.03 (A-G) handelt es sich um Schenkelstrümpfe. Daraus geht hervor, dass es sich bei den verschie denen Positionen um unterschiedliche Anwendungsgebiete handelt. Demen t sprechend hat die jeweilige Limitation (neb en der medizinischen Indikation eine Limitation von zwei Strümpfen pro Jahr), die bei allen Positionen 17.01-17.04 identisch formuliert ist, einzig für die jeweilige Position zu gelten, da ansonsten ein Behandlungsgebiet dem anderen vorgezogen werden müsste, was nicht sinnvoll erscheint.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung des dritte n Paar s Kompressions strümpfe hat . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Krankenkasse Wä denswil vom 25. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Vergütung des dritten Paares Kompressionsstrümpfe hat . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos . 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Krankenkasse Wädenswil - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigBerchtold GR/RB/JMversandt

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom

20. Juli 2012 (Urk. 6/17) und bestätigendem Einspracheent scheid vom

25. September 2012 verneinte die Krankenkasse Wädenswil im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Anspruch von X.___ auf Vergütung der Kosten eines dritten Paars Kompressi onsstrümpfe.

Dem Versicherten waren drei Paar Mass- Kompressionss trümpfe

von Dr.

Y.___, Facharzt FMH für Ch ir urgie, Beinleiden, Phlebologie SGP, auf grund einer operativen Versorgung einer Rezidivvaricosis und ei ner Leit veneninsuffizienz verordnet worden (vgl.

Urk. 6/3, Urk.

6/6 und Urk.

6/12) . Da bei handelte es sich um zwei Paar Kompressionss t rümpfe gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Position 17.01 (A-D), und ein Paar nach Position 17.03 (A-G) .

E. 2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung, KVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2). Kom pressionsstrümpfe fallen unter die in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 zur Verordnung über Leistungen der obligatorischen Krankenpflege versicherung [KLV]; vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 KVG und Art. 20 f. KLV) in Ziff. 17 erfasste Kategorie der Kompressionstherapiemittel.

E. 3 Die formellen und materiellen Voraussetzungen bezüglich der Übernahme der Kosten für zwei Paar Kompressionsstrümpfe sind unumstritten. Umstritten ist einzig, ob aufgrund er MiGeL lediglich zwei Paar pro Jahr vergütet werden können oder ob auch das dritte Paar zu vergüten ist.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigBerchtold GR/RB/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2012.00073 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Berchtold Urteil vom

28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Krankenkasse Wädenswil Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom

20. Juli 2012 (Urk. 6/17) und bestätigendem Einspracheent scheid vom

25. September 2012 verneinte die Krankenkasse Wädenswil im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Anspruch von X.___ auf Vergütung der Kosten eines dritten Paars Kompressi onsstrümpfe.

Dem Versicherten waren drei Paar Mass- Kompressionss trümpfe

von Dr.

Y.___, Facharzt FMH für Ch ir urgie, Beinleiden, Phlebologie SGP, auf grund einer operativen Versorgung einer Rezidivvaricosis und ei ner Leit veneninsuffizienz verordnet worden (vgl.

Urk. 6/3, Urk.

6/6 und Urk.

6/12) . Da bei handelte es sich um zwei Paar Kompressionss t rümpfe gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Position 17.01 (A-D), und ein Paar nach Position 17.03 (A-G) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid

erhob X.___ am 19. Oktober 2012 (U rk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei en ihm die Kosten

für alle drei Kompressionsstrumpf-Paare zu vergüten.

Die Krankenkasse Wädenswil schloss am 2. November 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung, KVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2). Kom pressionsstrümpfe fallen unter die in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 zur Verordnung über Leistungen der obligatorischen Krankenpflege versicherung [KLV]; vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 KVG und Art. 20 f. KLV) in Ziff. 17 erfasste Kategorie der Kompressionstherapiemittel.

3.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen bezüglich der Übernahme der Kosten für zwei Paar Kompressionsstrümpfe sind unumstritten. Umstritten ist einzig, ob aufgrund er MiGeL lediglich zwei Paar pro Jahr vergütet werden können oder ob auch das dritte Paar zu vergüten ist. 4.

Bei Kompressionsstrümpfen der Position 17.01 (A-D) handelt es sich um Waden strümpfe, bei Kompressionsstrümpfen nach Position 17.03 (A-G) handelt es sich um Schenkelstrümpfe. Daraus geht hervor, dass es sich bei den verschie denen Positionen um unterschiedliche Anwendungsgebiete handelt. Demen t sprechend hat die jeweilige Limitation (neb en der medizinischen Indikation eine Limitation von zwei Strümpfen pro Jahr), die bei allen Positionen 17.01-17.04 identisch formuliert ist, einzig für die jeweilige Position zu gelten, da ansonsten ein Behandlungsgebiet dem anderen vorgezogen werden müsste, was nicht sinnvoll erscheint.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung des dritte n Paar s Kompressions strümpfe hat . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Krankenkasse Wä denswil vom 25. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Vergütung des dritten Paares Kompressionsstrümpfe hat . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos . 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Krankenkasse Wädenswil - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigBerchtold GR/RB/JMversandt