Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1940, ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rah men des besonderen Versicherungsmodels CallMed versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 E III/A/8).
Am 1 2. Juli 2010 unterzog sich die Versicherte einer Kataraktoperation rechts in der Klinik Z.___Z.___ . Behandelnde Ärztin war PD Dr. med. A.___ des Zentrums für Augenheilkunde und plastische Chirurgie, B.___ (vgl. Opera tionsbericht vom 1 2. Juli 2010, Urk. 8/5). Bereits im Vorfeld hatte die Hausärz tin der Versicherten, Dr. med. C.___, um Kostengutsprache für einen stationä ren Aufenthalt mit jeweils eine r
Übernachtung für die Kataraktoperation rechts vom 1 2. Juli 2010 wi e auch für diejenige des linken Auges, welche sodann am 16. August 2010 stattfand (Urk. 8/1, 8/5, 8/7), ersucht . Die Sanitas lehnte eine Kostengutsprache für die stationären Aufenthalt e ab, da die geplante n Eingriff e auch teilstationär respektive ambulant durchführbar (gewesen) wären (Urk. 6/3 und 6/8) . Mit Schreiben vom 19. August 2010 gelangte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, Lungenzentrum der Klinik Z.___, an die Krankenkasse und erklärte, die Versicherte habe anlässlich obiger Eingriffe wegen Schwindel und Angstzuständen jeweils über Nacht in der Klinik bleiben müssen (Urk. 8/9). Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/10) hielt die Krankenkasse an der Beschränkung der Kostenübernahm e auf die Kosten ambulanter Eingriffe nach gültigem Tarmed -Tarif fest (Urk. 8/11). Mit Berichten vom 23. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 sprachen sich PD Dr. A.___ und Dr. C.___ f ür eine Übernahme der Kosten für die stationären Aufenthalte aus (Urk. 8/13, 8/15) .
Hierauf bat der vertrauensärztliche Dienst der Kasse Dr. C.___ um Einreichung der Austrittsberichte der beiden Hospitalisationen (Urk. 8/26) und Dr. A.___ um die entsprechenden Anästhesieprotokolle (Urk. 8/31). Nach Eingang der letzteren (Urk. 8/32-35) und neuerlicher Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/37) verneinte die Krankenkasse mit Verfügung vom 9. November 2011 das Vorliegen einer Sp italbedürftigkeit betreffend die stationären Aufenthalte in der Klinik Z.___ vom 1 2. bis 13. Juli 2010 und vom 16. b is 17. August 201 0 und beschränkte ihre Kostengutsprache auf die Leistungen nach den be stehenden Tarifen für ambulante Kataraktoperationen aus der obligatorischen Krankenpfl egeversicherung (Urk. 8/43). Die Einsprache der Versicherten vom
1. Dezember 2011 (Urk. 8/72) wies sie – wiederum nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/75) - mit Entscheid vom 13. April 2012 ab (Urk. 2). Am 18. April 2012 gelangte die Versicherte telefonisch an die Kasse, um ihre Situa tion darzulegen (Urk. 8/87). 2.
Am 11. Mai 2012 liess X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 13. April 2012 erheben und vollumfängliche Kostenüber nahme beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehm lassung vom 21. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Juni 2013 bat das Gericht die Rechtsvertreterin um Einreichung der Austritts berichte der Klinik Z.___ sowie der Spitalrechnungen betreffend die beiden Aufenthalte (Urk. 10). Am 24. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Rechnung über Fr. 8‘861.85 betreffend beide Aufenthalte einreichen (Urk. 12/1-2) und telefonisch mitteilen, dass gemäss Rücksprache mit PD Dr. A.___ keine Austrittsberichte existierten (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen in diesem Verfahren ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur die Kosten für die ambu lante oder aber die Kosten für die stationäre Durchführung der Kataraktoperati onen rechts und links zu übernehmen hat, wobei auch diesfalls nur die Kosten übernahme aus der Grundversicherung zur Diskussion stünde .
Die Rechnung der Klinik Z.___ vom 21. März 2011 beläuft sich auf Fr. 8‘861.85 (Urk. 12/2). Da mit
liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20’000.--, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) fällt. 2.
2.1
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kranken kassen, aus der obligatorischen Kranken pflege versicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistun gen nach Massgabe der in Art. 32 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. 2 .2
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung) unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemass nahmen, die am bulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden (lit . a), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit . d) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . e). 2 .3
In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Lei stungs pflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verlangt, dass die Leis tun gen nach den Artikeln 25-31 KVG wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass die Krankenversicherer die Leistungen auf das Mass zu beschränken haben, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Demnach haben sie dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kosten günstige re dieser Massnahmen aufzukommen (vgl. RKUV 1999 KV Nr. 64 S. 67 f. E. 3a+b mit Hinweisen).
Anwendungsfall des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Frage nach der Leis tungs pflicht für stationäre Behandlungen in einem Spital - das heisst in einer Einrichtung, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stati onären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (vgl. Art. 39 Abs. 1 KVG) - ist das Erfordernis der Spitalbedürftigkeit. Die Spi talbedürftigkeit wird vom Bundesgericht dahingehend umschrieben, dass eine Krankheit vorliegen muss, die eine Akutbehandlung oder eine medizinische Re habilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnah men nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, und ander seits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behand lungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen Aufenthalt nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Be hand lung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b mit Hinweisen). 2 .4
Zwischen den Begriffen der ambulanten und der stationären Behandlung stand in der Fassung von Art. 25 Abs. 2 KVG, die bis Ende 2010 in Kraft gewesen war, der Begriff der teilstationären Behandlung. Dieser Begriff wurde im Rah men der letzten Teilrevision des KVG per 1. Januar 2011 aufgehoben, und in Art. 49 KVG existiert er bereits seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Zur Be gründung für die Streichung des Begriffs hatte der Bundesrat ausgeführt, das Konzept der teilstationären Krankenpflege habe sich in der Praxis nicht durch gesetzt (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des KVG vom 15. September 2004, BBl 2004 VI 5567 und 5578). Auch in der Verordnung über die Kosten ermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL), wo in Art. 3-5 die stationäre, die teilstationäre und die ambulante Behandlung voneinander abgegrenzt worden waren, wurde per 1. Januar 2009 auf die Kategorie der teilstationären Behandlung verzichtet. Gemäss Art. 3 VKL in der neuen Fassung gilt als stationäre Behandlung jeder Aufenthalt zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital, der mindestens 24 Stunden dauert, oder jeder solche Aufenthalt von weniger als 24 Stunden, bei dem während einer Nacht ein Bett belegt wird. Umgekehrt ist neu jede Be handlung als ambulant zu betrachten, die nicht als stationär im Sinne der vor stehenden Definition zu qualifizieren ist. Weggefallen ist die Vorschrift, wonach eine Behandlung als teilstationär gilt, wenn ein geplanter Aufenthalt zur Un tersuchung, Behandlung und Pflege eine anschliessende Überwachung oder Pflege sowie die Benutzung eines Bettes erfordert (früherer Art. 4 VKL). 3. 3.1
Es steht ausser Frage, dass eine Kataraktoperation beim heutigen Stand der Tech nik ambulant im Sinne der vorstehenden Definition, also ohne Übernach tung im Spital, zweckmässig durchgeführt werden kann, und auch, dass dies mittlerweile dem Regelfall entspricht .
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid das Vorliegen medizinischer Gründe, welche eine ausnahmsweise Spitalbedürftigkeit der Be schwerdeführerin zu begründen vermöchten. Dabei stellte sie sich im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass die behaupteten Beschwerden - wie diejenige ei ne r
hypertensive n Krise und ein es Glaskörperdruckanstieg s - durch die medizi nischen Akten nicht belegt würden (Urk. 2). Auch lägen keine besonderen per sönlichen Umstände vor, welche eine Spitalbedürftigkeit zu begründen ver möchten (Urk. 7 S. 4).
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen geltend machen, dass den Berichten von PD Dr. A.___ und Dr. D.___ wie auch von Dr. C.___ die Spitalbe dürftigkeit in medizinischer Hinsicht zu entnehmen sei . Zudem sei sie im Zeit punkt der Operationen alleinstehend und in einer Trauerphase gewesen, da ihr Ehepartner kurz zuvor verstorben sei (Urk. 1 S. 6). 3.2
Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Die Hausärztin Dr. C.___ begründete in ihrem vor der ersten Operation gestell ten Kostengutsprachegesuch (undatiert, Urk. 8/1) die Spitalbedürftigkeit damit, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen starker Empfindlichkeit auf Medi kamente bei entsprechender Vorgeschichte mit einer allergischen Reaktion post Anästhesie für die beiden Kataraktoperationen auf stationäre Aufenthalte an gewiesen sei .
Nach Ablehnung derselben durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/2 und 8/3) ging einen Tag nach der ersten Operation vom 1 2. Juli 2010 ein Kosten gutsprachegesuch der Klinik Z.___ für einen stationären Aufenthalt ab 1 2. Juli 2010 in der halbprivaten Abteilung für eine IOL (Intraokularlinse) rechts ein. Als behandelnder Arzt wurde Dr. D.___ aufgeführt, als Aufnahmegrund „Krankheit“, wobei die Eintrittsart als „ Normaleintritt “ bezeichnet wurde (Urk. 8/4). Das Kostengutsprachegesuch zur Operation vom 1 6. August 2010 ging am Operati onstag um 12.52 Uhr - ebenfalls als Normaleintritt deklariert - bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/6).
I n den Operationsbericht en vom 1 2. Juli und vom 1 6. August 2010 legte PD Dr. A.___
die präoperative n Diagnosen und das operative Vorgehen dar
(Urk. 8/5, 8/7).
Mit Schreiben vom 1 9. Au gust 2010 erklärte Dr. D.___, dass er die Beschwer deführerin auf Wunsch von PD Dr. A.___ jeweils nach durchgeführten Kataraktoperationen internistisch wegen insta biler Hypertonie gesehen habe; d ie Beschwerdeführerin habe unter Schwindel und Angstzustä n den gelitten und deshalb jeweils über Nacht bleiben müssen (Urk. 8/9).
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetem Schreiben vom 2 3. Dezember 2010 erklärte PD Dr. A.___ sodann, dass sich bei der Beschwerdefüh rerin am 1 2. Juli 2010 bereits präoperativ zum ambulant geplanten Eingriff eine hypertensive Krise entwickelt habe. Der Blutdruck habe nur unter intensiver in travenöser Therapie soweit gesenkt werden können, dass mit der Operation habe begonnen werden können. Intraoperativ sei sodann ein ausgeprägter Glaskör perdruckanstieg mit aufgehobener Vorderkammer aufgetreten. Nur mit grosser Mühe habe die Operation bei persistierender Augendruck-Dekompensation bei der trotz tiefer Sedierung sehr unruhigen Patientin beendet werd en können. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin unter Schwindel und Angstzuständen gelitten, weshalb ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet wor den sei. Dieser habe die internistische Behandlung der Beschwerdeführerin über Nacht übernommen. Parallel dazu hätten bei persist ierendem Glaskörperdurck
über Nacht wiederholte Kontrollen und intravenöse Injektionen mit Carboan hydrasehemmer bis morgens um 3 Uhr durchgeführt wer den müssen .
Die Operation am Gegenauge sei ebenfalls ambulant geplant gewesen. Wiede rum habe die Beschwerdeführerin eine hypertensive Krise entwickelt und sei intraoperativ sehr unruhig gewesen. Auch habe sich wieder ein ausgeprägter Glaskörperdruck entwickelt. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin unter Schwindel gelitten, weshalb wiederum ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet worden sei. Dr. D.___ habe die stationäre Auf nahme allein schon aus internistischer Sicht als erforderlich erachtet . Gleichzei tig sei im Rahmen wiederholter Kontrollen ein stark erhöhter Augendruck ge messen worden, so d ass intravenöse Infusionen mit C arboanhydrasehemmer über Nacht bis um 5 Uhr morgens erforderlich gewesen seien . Versehen, wenn auch nicht unterz eichnet, war der Bericht mit dem Namen von PD Dr. A.___ und mit demjenigen von Dr. D.___ (Urk. 8/12, 8/13).
Auf Bitte von PD Dr. A.___
ersuchte
Dr. C.___ mit Arztzeugnis vom 4. Januar 2011 neuerlich um Übernahme der Kosten für die stationären Aufent halte. Ihre Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin seit längerem zu einem Blutdruck neige, der unter Stress grosse Probleme verursache, weshalb es sie nicht überrasche, dass es bei den Kataraktoperationen zu hypertensiven Krisen gekommen sei (Urk. 8/15), entspricht im Wesentlichen dem Formulierungsvor schlag von PD Dr. A.___ vo m 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/14).
Nach Eingang der Anästhesieprotokolle (Urk. 8/32-35) legte der Vertrauensarzt Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 9. September 2011 dar, dass im Ope rationsbericht vom 1 2. Juli 2010 ein prob lemloser Verlauf festgehalten wo rden sei . Gemäss Anästhesieprotokoll sei vor der Operation ein Blutdruck von 180/90
mmHg gemessen worden, welcher sich perioperativ kontinuierlich gesenkt habe und Ende der Operation 140/80 mmHg
betragen habe. Die Überwachung habe um 12.10 Uhr begonnen, beendet worden sei die Operation um 13.00 Uhr. Es seien die üblichen Medikamente appliziert worden . Auch der zweite Operations bericht weise auf keine Besonderheiten hin; dabei sei der Blutdruck i nitial bei 195/90
mmHg und am Ende der Operation normotensiv bei 115/75 mmHg
bei einer Überwachu ngszeit von 11.15 bis 11.55 Uhr gelegen.
Es
könne sicher nicht von hypertensiven Krisen, nur von stressbedingten Blut drucksteigerungen zu Beginn der Operationen gesprochen werden . Beide Kata raktoperationen seien um die Mittagszeit erfolgt, sodass genügend Zeit für eine postoperative Überwachung am Nachmittag verblieben sei. Über den weiteren Verlauf nach den Operationen lägen keine objektiven Befunde vor, weshalb aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen jeweils über Nacht in der Klinik habe bleiben müssen (Urk. 8/37).
Am 1 7. November 2011 nahm Dr. D.___ auf Bitte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung und erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Spitaleintritts vom 1 2. Juli 2010 eine Spitalbedürftigkeit vorgele gen habe und präoperativ Schwindel und Angstzustände eingetreten seien. Während der Operation und postoperativ sei eine hypertone Krise eingetreten, weswegen PD Dr. A.___ einen internistischen Rat verlangt habe. Im Rahmen der zweiten Operation sei primär keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin unter der Angst gelitten, das s bei der zweiten Operation die gleichen Probleme wie beim ersten Eingriff auftreten könnten, weshalb es medizinisch absolut nachvollziehbar gewesen sei, dass die Operateurin gewünscht habe, dass die Beschwerdeführerin über Nacht bezüglich Blutdruck, Puls und Angst überwacht werde (Urk. 8/47).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. E.___ neuerlich Stellung und hielt zusammengefasst daran fest, dass gestützt auf die vorhandene medizi nische Aktenlage mangels Unterlagen über den postope rativen Verlauf ange sichts der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Be schwerdeführerin nicht jeweils am späteren Nachmittag des Operationstages, also nach adä quater postoperativer Überwachungszeit entlassungsfähig gewesen sein soll (Urk. 8/75).
Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2012 erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch, dass sie den Eindruck habe, im Einspracheent scheid vom 1 3. April 2012 seien moralische und ethische Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden. Zur Zeit der Kataraktoperationen sei es ihr sehr schlecht gegangen; ihr Mann habe Alzheimer gehabt und sei in der Zwischenzeit ver storben (Urk. 8/87).
Auf telefonische Aufforderung des Gerichts vom 1 7. Juni 2013, die Austrittsbe richte der Klinik Z.___ zu den beiden Spitalaufenthalten einzureichen (Urk. 10), liess die Beschwerdeführer in am 2 4. Juni 2013 mitteilen, dass gemäss Auskunft von PD Dr. A.___ keine solchen Berichte existierten, da die Operateurin selbständig in den Räumlichkeiten der Klinik Z.___ operiert habe (Urk. 11). 3.3
Der Vergleich der vorhandenen medizinischen Unterlagen macht die Divergenz zwischen de n Verläufen, welche den Operationsberichten (Urk. 8/5 und 8/7) und Anästhesieprotokollen (Urk. 8/32-25) zu entnehmen sind,
und den, insbesondere von PD Dr. A.___, aber auch von Dr. D.___ und Dr. C.___ darge legten Komplikationen deutlich. Nicht zu übersehen sind zudem gewisse Unge reimtheiten in den Aussagen der behandelnden ärztlichen Fachpersonen.
Wie Dr. E.___ in seinen Beurteilungen vom 9. September 2011 und 4. Februar 2012 (Urk. 8/36-37 und 8/74-75) in Auseinandersetzung mit der Aktenlage nachvollziehbar begründet darlegte, lassen insbesondere die Operati onsberichte vom 1 2. Juli
und vom 1 6. August 2010 (Urk. 8/5 und 8/7) auf keine Komplikationen schliessen . Beide Operationen erfolgten in Tropfanästhesie mit Monitorüberwachung mit einer halben Tablette Dormicum als Prämedikation . Weder finden sich darin Hinweise auf eine präoperative h ypert on e Krise noch solche auf eine entsprechende Medikation; auch lässt sich dem Operationsbe richt vom 1 2. Juli 2010 kein Hinweis auf die von PD Dr. A.___ in ih rem Wiederwägungsgesuch vom 2 3. Dezember 2010 (vgl. Urk. 8/22) behauptete
erhebliche Unruhe der Beschwerdeführerin entnehmen .
Zum angeblich anläss lich beider Operationen aufgetretenen ausgeprägten Glaskörperdruckanstieg ist festzuhalten, dass g emäss Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. Februar 2012 die von PD Dr. A.___ offensichtlich regelmässig eingesetzten Infusio nen mit dem Acetasolamid
Diamox nicht dem Standard bei Kataraktoperationen in der Schweiz entsprechen (Urk. 8/74). Jedenfalls lassen auch die nach beiden Operationen verabreichten Infusionen von Diamox 500 mg nicht auf besondere Komplikationen im Sinne eines übermässigen Glaskörperdruckanstiegs schlies sen, sieht doch das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz in akuten Fällen Dosierungen bis zu 1000 mg täglich vor (vgl. unter: www.compendium.ch).
Zutreffend erscheinen auch die Ausführungen von Dr. E.___ zu den behaup teten hypertensiven Krisen. Eine Hochdruckkrise, welcher nicht selten eine Stresss ituation bei b ekanntem Hypertonus zugrunde liegt, kennzeichnet sich durch starke Erhöhung insbesondere des diastolisch en Blutdruckes (über 120 mmHG; vgl. Gerlach/van Husen /Wagner/Wirth, Innere Medizin für Kranke pflegeberufe, 3. Auflage, Stuttgart 1989, S. 252 f.). Wie Dr. E.___
aus führte, kann bei den gemessenen Blutdruckwerten nicht von hypertensiven Krisen gesprochen werden. Am Ende beider Operationen lagen zudem normotensive W erte vor (vgl. Urk. 8/37, 8/75), welche gemäss Anästhesieproto kollen keine Behandlungs- oder besondere Kontrollbedürftigkeit erkennen las sen.
Für die behauptete n
postoperativen Komplikationen und Behandlung en in der Klinik Z.___ existieren offensichtlich keine Spitalberichte (vgl. Urk. 11). Dr. med. F.___, welcher von PD Dr. A.___ mit Schreiben vom
1 3. April 2011 aufgefordert worden war, eine Bestätigung der hypertonen Ent gleisung einzureichen (Urk. 8/28), beschränkte sich bezeichnenderweise auf die Einreichung der Anästhesieprotokolle (Urk. 8/32-35). Das von Dr. C.___ er stellte Schreiben vom 4. Januar 2011, welches offensichtlich auf der Vorlage von PD Dr. A.___ basiert (vgl. Urk. 8/20 und 8/14), rückt nicht nur die Angaben von Dr. C.___, sondern auch diejenigen von PD Dr. A.___ in ein ungünstiges Licht, dies gilt umso mehr, als im ursprünglichen Kosten gutsprachegesuch von Dr. C.___ nicht die Rede von Blutdruckproblemen war, sondern lediglich von einer Empfindlichkeit auf Medikamente mit allergischen Reaktionen (Urk. 8/1) .
Zweifel drängen sich des Weitern an der Behauptung von PD Dr. A.___ auf, wonach beide Operationen ambulant geplant gewesen seien,
jedoch aufgrund der postoperativen Schwindel und Angstzustände in beiden Fällen ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet worden sei, welcher die sta tionäre Aufnahme alleine aus internistischer Sicht für erforderlich gehalten habe (vgl. Urk. 8/13) . Gemäss Anästhesieprotokoll vom 1 6. August 2010 war die Operation kurz vor 12.00 Uhr mittags bei
normotensiven Blutdruckwerten von 115/70 mmHG beendet (Urk. 8/35). Bereits um 12.52 Uhr ging bei der Be schwerdegegnerin
das per FAX eingereichte Kostengutsprachegesuch für den stationären Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung ein. Als behandelnde Ärz tin aufgeführt wurde PD Dr. A.___; der Eintritt wurde als Normalein tritt bezeichnet . Hinweise auf eine Beteiligung von Dr. D.___ fehlen ebenso wie Hinweise auf intra- oder postoperative Komplikationen, welche einen stati onären Aufenthalt erforder te n (Urk. 8/6).
Letztlich weisen auch die Angaben von Dr. D.___ Inkongruenzen auf. In seiner kurzen Stellungnahme vom 1 9. August 2010 sprach er noch davon, dass er die Beschwerdeführerin nach beiden Operationen auf Wunsch der Operateu rin wegen instabiler Hypertonie gesehen habe, dass sie unter Schwindel und Angstzuständen gelitten habe und daher beide Male über Nacht habe in der Kli nik bl eiben müssen (Urk. 8/9). Im Schreiben vom 1 7. November 2011 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legte er sodann dar, dass die Schwindel und Angstzustände anlässlich der Operation vom 1 2. Juli 2010 präoperativ aufgetreten seien und postoperativ eine hypertone Krise vorgelegen habe. Beim Spitaleintritt zur Operation vom 1 6. August 2010 sei primär keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen, jedoch habe die Beschwerdeführerin unter der Angst gelitten, dass wiederum die gleichen Probleme wie bei der ersten Opera tion aufträten, weshalb sie auch auf Wunsch der Operateurin über Nach t über wacht worden sei (Urk. 8/47). Von tatsächlich eingetretenen Komplikationen nach der zweiten Operation ist darin, anders als im seinem Schreiben vom 1 9. August 2010 (Urk. 8/9) und im Bericht von PD Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/13), keine Rede mehr.
Angesichts dieser Aktenlage lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung der Eindruck nicht verwehren, dass die Angaben der beteiligten ärztlichen Fach personen zumindest teilweise im Hinblick auf die Begründung der Spitalbedürf tigkeit gemacht wurden. Den zeitechten medizinischen Unterlagen, mithin den Operationsbe richten und Anästhesieprotollen, aber auch den Kostengutsprache gesuchen sind die behaupteten
Komplikationen nicht respektive nicht in der be haupteten Schwere zu entnehmen . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Urk.
11) existieren keine Berichte der Klinik Z.___; auch lässt sie keine andern, noch nicht in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen einrei chen oder zum Beweis offerieren (Urk. 1).
Wie Dr. E.___ in seiner überzeu genden Beurteilung vom 4. Februar 2012 (Urk. 8/74) ausführte, ist angesichts der vorliegenden Berichte insb esondere nicht erkennbar, aus welchem Grund die postoperative Überwachung über Nacht notwendig gewesen sein sollte, nach dem beide Operationen vor 13.00 Uhr mittags beendet waren und folglich eine mehrstündige adäquate Überwachung im ambulanten Rahmen möglich gewesen wäre. Damit aber ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)
erstellt, dass besondere medizi nische Umstände für eine stationäre Durchführung der Kataraktoperationen vom 1 2. Juli und 1 6. August 2010 vorlagen.
Angesichts der Ungereimtheiten in den ärztlichen Berichten ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) auf weitere Beweisvorkehren, insbesondere die Befra gung en von PD Dr. A.___, Dr. C.___
und Dr. D.___ zu verzichten; die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 4
Zu prüfen bleibt, ob persönliche Umstände vorlagen, welche die medizinischen Behandlungen im Spital erforderten.
Die Beschwerdeführerin lässt hierzu vorbringen, dass sie im Zeitpunkt der Operati onen alleinstehend gewesen sei und sich in einer Trauerphase befunden habe, nachdem ihr Ehepartner kurz zuvor verstorben sei (Urk. 1 S. 6).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 1. Juli 2012 zutref fend darlegte (Urk. 7 S. 4), besteht bei Kataraktoperationen im Regelfall keine zeitliche Dring lichkeit, weshalb zumindest einer mittelfristigen Verschiebung der Operationsdaten bei psychisch labilem Zustand ka um etwas entgegenge standen sein dürfte. Des W eitern sind keine Umstände - wie zum Beispiel ein Mobilitätsproblem oder eine besondere Pflegebedürftigkeit – ersichtlich oder geltend gemacht, aufgrund welcher eine postoperative Betreuung der im Opera tionszeitpunkt
(erst) 70-jährigen Beschwerdeführerin zu Hause respektive in Form ambulanter Arztbesuche nicht hätte möglich sein sollen. Auch liess die Beschwerdeführerin ein Auge nach dem andern operieren, was grundsätzlich eine weitgehende Selbständigkeit ermöglichte.
Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Operationen alleinstehend war, vermag eine Spitalbedürftigkeit aufgrund besonderer persön licher Umstände nicht zu begründen (vgl. auch: Empfehlungen betreffend Ka taraktoperationen im Manual der Schweizer Vertrauensärzte, unter: www.vertrauensaerzte.ch, wo in der Punkteskale die Lebensform „alleinstehend“ nicht als sozialer, weiterer Faktor aufgeführt ist).
Dass im Rahmen einer Augenoperation Angstgefühle auftreten können (vgl. entsprechende Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 6), ist ange sichts der Sensibilität des betroffenen Organs unbestrit ten, für sich alleine aber kein Grund für die Annahme einer Spitalbedürftigkeit, gilt dies doch für j ede versicherte Person .
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin bei/nach den Ka taraktoperationen vom 1 2. Juli und 1 6. Au gust 2010 spitalbedürftig war. D ie Beschränkung der Kostenübernahme auf diejenigen der ambulanten Leistungen im angefochtenen Entscheid erweist sich folglich als zutreffend.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1940, ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rah men des besonderen Versicherungsmodels CallMed versichert (vgl. Urk.
E. 2 .4
Zwischen den Begriffen der ambulanten und der stationären Behandlung stand in der Fassung von Art. 25 Abs. 2 KVG, die bis Ende 2010 in Kraft gewesen war, der Begriff der teilstationären Behandlung. Dieser Begriff wurde im Rah men der letzten Teilrevision des KVG per 1. Januar 2011 aufgehoben, und in Art. 49 KVG existiert er bereits seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Zur Be gründung für die Streichung des Begriffs hatte der Bundesrat ausgeführt, das Konzept der teilstationären Krankenpflege habe sich in der Praxis nicht durch gesetzt (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des KVG vom 15. September 2004, BBl 2004 VI 5567 und 5578). Auch in der Verordnung über die Kosten ermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL), wo in Art. 3-5 die stationäre, die teilstationäre und die ambulante Behandlung voneinander abgegrenzt worden waren, wurde per 1. Januar 2009 auf die Kategorie der teilstationären Behandlung verzichtet. Gemäss Art. 3 VKL in der neuen Fassung gilt als stationäre Behandlung jeder Aufenthalt zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital, der mindestens 24 Stunden dauert, oder jeder solche Aufenthalt von weniger als 24 Stunden, bei dem während einer Nacht ein Bett belegt wird. Umgekehrt ist neu jede Be handlung als ambulant zu betrachten, die nicht als stationär im Sinne der vor stehenden Definition zu qualifizieren ist. Weggefallen ist die Vorschrift, wonach eine Behandlung als teilstationär gilt, wenn ein geplanter Aufenthalt zur Un tersuchung, Behandlung und Pflege eine anschliessende Überwachung oder Pflege sowie die Benutzung eines Bettes erfordert (früherer Art. 4 VKL).
E. 2.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kranken kassen, aus der obligatorischen Kranken pflege versicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistun gen nach Massgabe der in Art. 32 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
E. 3.1 Es steht ausser Frage, dass eine Kataraktoperation beim heutigen Stand der Tech nik ambulant im Sinne der vorstehenden Definition, also ohne Übernach tung im Spital, zweckmässig durchgeführt werden kann, und auch, dass dies mittlerweile dem Regelfall entspricht .
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid das Vorliegen medizinischer Gründe, welche eine ausnahmsweise Spitalbedürftigkeit der Be schwerdeführerin zu begründen vermöchten. Dabei stellte sie sich im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass die behaupteten Beschwerden - wie diejenige ei ne r
hypertensive n Krise und ein es Glaskörperdruckanstieg s - durch die medizi nischen Akten nicht belegt würden (Urk. 2). Auch lägen keine besonderen per sönlichen Umstände vor, welche eine Spitalbedürftigkeit zu begründen ver möchten (Urk.
E. 3.2 Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Die Hausärztin Dr. C.___ begründete in ihrem vor der ersten Operation gestell ten Kostengutsprachegesuch (undatiert, Urk. 8/1) die Spitalbedürftigkeit damit, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen starker Empfindlichkeit auf Medi kamente bei entsprechender Vorgeschichte mit einer allergischen Reaktion post Anästhesie für die beiden Kataraktoperationen auf stationäre Aufenthalte an gewiesen sei .
Nach Ablehnung derselben durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/2 und 8/3) ging einen Tag nach der ersten Operation vom 1 2. Juli 2010 ein Kosten gutsprachegesuch der Klinik Z.___ für einen stationären Aufenthalt ab 1 2. Juli 2010 in der halbprivaten Abteilung für eine IOL (Intraokularlinse) rechts ein. Als behandelnder Arzt wurde Dr. D.___ aufgeführt, als Aufnahmegrund „Krankheit“, wobei die Eintrittsart als „ Normaleintritt “ bezeichnet wurde (Urk. 8/4). Das Kostengutsprachegesuch zur Operation vom 1 6. August 2010 ging am Operati onstag um 12.52 Uhr - ebenfalls als Normaleintritt deklariert - bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/6).
I n den Operationsbericht en vom 1 2. Juli und vom 1 6. August 2010 legte PD Dr. A.___
die präoperative n Diagnosen und das operative Vorgehen dar
(Urk. 8/5, 8/7).
Mit Schreiben vom 1 9. Au gust 2010 erklärte Dr. D.___, dass er die Beschwer deführerin auf Wunsch von PD Dr. A.___ jeweils nach durchgeführten Kataraktoperationen internistisch wegen insta biler Hypertonie gesehen habe; d ie Beschwerdeführerin habe unter Schwindel und Angstzustä n den gelitten und deshalb jeweils über Nacht bleiben müssen (Urk. 8/9).
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetem Schreiben vom 2 3. Dezember 2010 erklärte PD Dr. A.___ sodann, dass sich bei der Beschwerdefüh rerin am 1 2. Juli 2010 bereits präoperativ zum ambulant geplanten Eingriff eine hypertensive Krise entwickelt habe. Der Blutdruck habe nur unter intensiver in travenöser Therapie soweit gesenkt werden können, dass mit der Operation habe begonnen werden können. Intraoperativ sei sodann ein ausgeprägter Glaskör perdruckanstieg mit aufgehobener Vorderkammer aufgetreten. Nur mit grosser Mühe habe die Operation bei persistierender Augendruck-Dekompensation bei der trotz tiefer Sedierung sehr unruhigen Patientin beendet werd en können. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin unter Schwindel und Angstzuständen gelitten, weshalb ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet wor den sei. Dieser habe die internistische Behandlung der Beschwerdeführerin über Nacht übernommen. Parallel dazu hätten bei persist ierendem Glaskörperdurck
über Nacht wiederholte Kontrollen und intravenöse Injektionen mit Carboan hydrasehemmer bis morgens um 3 Uhr durchgeführt wer den müssen .
Die Operation am Gegenauge sei ebenfalls ambulant geplant gewesen. Wiede rum habe die Beschwerdeführerin eine hypertensive Krise entwickelt und sei intraoperativ sehr unruhig gewesen. Auch habe sich wieder ein ausgeprägter Glaskörperdruck entwickelt. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin unter Schwindel gelitten, weshalb wiederum ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet worden sei. Dr. D.___ habe die stationäre Auf nahme allein schon aus internistischer Sicht als erforderlich erachtet . Gleichzei tig sei im Rahmen wiederholter Kontrollen ein stark erhöhter Augendruck ge messen worden, so d ass intravenöse Infusionen mit C arboanhydrasehemmer über Nacht bis um 5 Uhr morgens erforderlich gewesen seien . Versehen, wenn auch nicht unterz eichnet, war der Bericht mit dem Namen von PD Dr. A.___ und mit demjenigen von Dr. D.___ (Urk. 8/12, 8/13).
Auf Bitte von PD Dr. A.___
ersuchte
Dr. C.___ mit Arztzeugnis vom 4. Januar 2011 neuerlich um Übernahme der Kosten für die stationären Aufent halte. Ihre Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin seit längerem zu einem Blutdruck neige, der unter Stress grosse Probleme verursache, weshalb es sie nicht überrasche, dass es bei den Kataraktoperationen zu hypertensiven Krisen gekommen sei (Urk. 8/15), entspricht im Wesentlichen dem Formulierungsvor schlag von PD Dr. A.___ vo m 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/14).
Nach Eingang der Anästhesieprotokolle (Urk. 8/32-35) legte der Vertrauensarzt Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 9. September 2011 dar, dass im Ope rationsbericht vom 1 2. Juli 2010 ein prob lemloser Verlauf festgehalten wo rden sei . Gemäss Anästhesieprotokoll sei vor der Operation ein Blutdruck von 180/90
mmHg gemessen worden, welcher sich perioperativ kontinuierlich gesenkt habe und Ende der Operation 140/80 mmHg
betragen habe. Die Überwachung habe um 12.10 Uhr begonnen, beendet worden sei die Operation um 13.00 Uhr. Es seien die üblichen Medikamente appliziert worden . Auch der zweite Operations bericht weise auf keine Besonderheiten hin; dabei sei der Blutdruck i nitial bei 195/90
mmHg und am Ende der Operation normotensiv bei 115/75 mmHg
bei einer Überwachu ngszeit von 11.15 bis 11.55 Uhr gelegen.
Es
könne sicher nicht von hypertensiven Krisen, nur von stressbedingten Blut drucksteigerungen zu Beginn der Operationen gesprochen werden . Beide Kata raktoperationen seien um die Mittagszeit erfolgt, sodass genügend Zeit für eine postoperative Überwachung am Nachmittag verblieben sei. Über den weiteren Verlauf nach den Operationen lägen keine objektiven Befunde vor, weshalb aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen jeweils über Nacht in der Klinik habe bleiben müssen (Urk. 8/37).
Am 1 7. November 2011 nahm Dr. D.___ auf Bitte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung und erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Spitaleintritts vom 1 2. Juli 2010 eine Spitalbedürftigkeit vorgele gen habe und präoperativ Schwindel und Angstzustände eingetreten seien. Während der Operation und postoperativ sei eine hypertone Krise eingetreten, weswegen PD Dr. A.___ einen internistischen Rat verlangt habe. Im Rahmen der zweiten Operation sei primär keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin unter der Angst gelitten, das s bei der zweiten Operation die gleichen Probleme wie beim ersten Eingriff auftreten könnten, weshalb es medizinisch absolut nachvollziehbar gewesen sei, dass die Operateurin gewünscht habe, dass die Beschwerdeführerin über Nacht bezüglich Blutdruck, Puls und Angst überwacht werde (Urk. 8/47).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. E.___ neuerlich Stellung und hielt zusammengefasst daran fest, dass gestützt auf die vorhandene medizi nische Aktenlage mangels Unterlagen über den postope rativen Verlauf ange sichts der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Be schwerdeführerin nicht jeweils am späteren Nachmittag des Operationstages, also nach adä quater postoperativer Überwachungszeit entlassungsfähig gewesen sein soll (Urk. 8/75).
Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2012 erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch, dass sie den Eindruck habe, im Einspracheent scheid vom 1 3. April 2012 seien moralische und ethische Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden. Zur Zeit der Kataraktoperationen sei es ihr sehr schlecht gegangen; ihr Mann habe Alzheimer gehabt und sei in der Zwischenzeit ver storben (Urk. 8/87).
Auf telefonische Aufforderung des Gerichts vom 1 7. Juni 2013, die Austrittsbe richte der Klinik Z.___ zu den beiden Spitalaufenthalten einzureichen (Urk. 10), liess die Beschwerdeführer in am 2 4. Juni 2013 mitteilen, dass gemäss Auskunft von PD Dr. A.___ keine solchen Berichte existierten, da die Operateurin selbständig in den Räumlichkeiten der Klinik Z.___ operiert habe (Urk. 11).
E. 3.3 Der Vergleich der vorhandenen medizinischen Unterlagen macht die Divergenz zwischen de n Verläufen, welche den Operationsberichten (Urk. 8/5 und 8/7) und Anästhesieprotokollen (Urk. 8/32-25) zu entnehmen sind,
und den, insbesondere von PD Dr. A.___, aber auch von Dr. D.___ und Dr. C.___ darge legten Komplikationen deutlich. Nicht zu übersehen sind zudem gewisse Unge reimtheiten in den Aussagen der behandelnden ärztlichen Fachpersonen.
Wie Dr. E.___ in seinen Beurteilungen vom 9. September 2011 und 4. Februar 2012 (Urk. 8/36-37 und 8/74-75) in Auseinandersetzung mit der Aktenlage nachvollziehbar begründet darlegte, lassen insbesondere die Operati onsberichte vom 1 2. Juli
und vom 1 6. August 2010 (Urk. 8/5 und 8/7) auf keine Komplikationen schliessen . Beide Operationen erfolgten in Tropfanästhesie mit Monitorüberwachung mit einer halben Tablette Dormicum als Prämedikation . Weder finden sich darin Hinweise auf eine präoperative h ypert on e Krise noch solche auf eine entsprechende Medikation; auch lässt sich dem Operationsbe richt vom 1 2. Juli 2010 kein Hinweis auf die von PD Dr. A.___ in ih rem Wiederwägungsgesuch vom 2 3. Dezember 2010 (vgl. Urk. 8/22) behauptete
erhebliche Unruhe der Beschwerdeführerin entnehmen .
Zum angeblich anläss lich beider Operationen aufgetretenen ausgeprägten Glaskörperdruckanstieg ist festzuhalten, dass g emäss Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. Februar 2012 die von PD Dr. A.___ offensichtlich regelmässig eingesetzten Infusio nen mit dem Acetasolamid
Diamox nicht dem Standard bei Kataraktoperationen in der Schweiz entsprechen (Urk. 8/74). Jedenfalls lassen auch die nach beiden Operationen verabreichten Infusionen von Diamox 500 mg nicht auf besondere Komplikationen im Sinne eines übermässigen Glaskörperdruckanstiegs schlies sen, sieht doch das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz in akuten Fällen Dosierungen bis zu 1000 mg täglich vor (vgl. unter: www.compendium.ch).
Zutreffend erscheinen auch die Ausführungen von Dr. E.___ zu den behaup teten hypertensiven Krisen. Eine Hochdruckkrise, welcher nicht selten eine Stresss ituation bei b ekanntem Hypertonus zugrunde liegt, kennzeichnet sich durch starke Erhöhung insbesondere des diastolisch en Blutdruckes (über 120 mmHG; vgl. Gerlach/van Husen /Wagner/Wirth, Innere Medizin für Kranke pflegeberufe, 3. Auflage, Stuttgart 1989, S. 252 f.). Wie Dr. E.___
aus führte, kann bei den gemessenen Blutdruckwerten nicht von hypertensiven Krisen gesprochen werden. Am Ende beider Operationen lagen zudem normotensive W erte vor (vgl. Urk. 8/37, 8/75), welche gemäss Anästhesieproto kollen keine Behandlungs- oder besondere Kontrollbedürftigkeit erkennen las sen.
Für die behauptete n
postoperativen Komplikationen und Behandlung en in der Klinik Z.___ existieren offensichtlich keine Spitalberichte (vgl. Urk. 11). Dr. med. F.___, welcher von PD Dr. A.___ mit Schreiben vom
1 3. April 2011 aufgefordert worden war, eine Bestätigung der hypertonen Ent gleisung einzureichen (Urk. 8/28), beschränkte sich bezeichnenderweise auf die Einreichung der Anästhesieprotokolle (Urk. 8/32-35). Das von Dr. C.___ er stellte Schreiben vom 4. Januar 2011, welches offensichtlich auf der Vorlage von PD Dr. A.___ basiert (vgl. Urk. 8/20 und 8/14), rückt nicht nur die Angaben von Dr. C.___, sondern auch diejenigen von PD Dr. A.___ in ein ungünstiges Licht, dies gilt umso mehr, als im ursprünglichen Kosten gutsprachegesuch von Dr. C.___ nicht die Rede von Blutdruckproblemen war, sondern lediglich von einer Empfindlichkeit auf Medikamente mit allergischen Reaktionen (Urk. 8/1) .
Zweifel drängen sich des Weitern an der Behauptung von PD Dr. A.___ auf, wonach beide Operationen ambulant geplant gewesen seien,
jedoch aufgrund der postoperativen Schwindel und Angstzustände in beiden Fällen ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet worden sei, welcher die sta tionäre Aufnahme alleine aus internistischer Sicht für erforderlich gehalten habe (vgl. Urk. 8/13) . Gemäss Anästhesieprotokoll vom 1 6. August 2010 war die Operation kurz vor 12.00 Uhr mittags bei
normotensiven Blutdruckwerten von 115/70 mmHG beendet (Urk. 8/35). Bereits um 12.52 Uhr ging bei der Be schwerdegegnerin
das per FAX eingereichte Kostengutsprachegesuch für den stationären Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung ein. Als behandelnde Ärz tin aufgeführt wurde PD Dr. A.___; der Eintritt wurde als Normalein tritt bezeichnet . Hinweise auf eine Beteiligung von Dr. D.___ fehlen ebenso wie Hinweise auf intra- oder postoperative Komplikationen, welche einen stati onären Aufenthalt erforder te n (Urk. 8/6).
Letztlich weisen auch die Angaben von Dr. D.___ Inkongruenzen auf. In seiner kurzen Stellungnahme vom 1 9. August 2010 sprach er noch davon, dass er die Beschwerdeführerin nach beiden Operationen auf Wunsch der Operateu rin wegen instabiler Hypertonie gesehen habe, dass sie unter Schwindel und Angstzuständen gelitten habe und daher beide Male über Nacht habe in der Kli nik bl eiben müssen (Urk. 8/9). Im Schreiben vom 1 7. November 2011 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legte er sodann dar, dass die Schwindel und Angstzustände anlässlich der Operation vom 1 2. Juli 2010 präoperativ aufgetreten seien und postoperativ eine hypertone Krise vorgelegen habe. Beim Spitaleintritt zur Operation vom 1 6. August 2010 sei primär keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen, jedoch habe die Beschwerdeführerin unter der Angst gelitten, dass wiederum die gleichen Probleme wie bei der ersten Opera tion aufträten, weshalb sie auch auf Wunsch der Operateurin über Nach t über wacht worden sei (Urk. 8/47). Von tatsächlich eingetretenen Komplikationen nach der zweiten Operation ist darin, anders als im seinem Schreiben vom 1 9. August 2010 (Urk. 8/9) und im Bericht von PD Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/13), keine Rede mehr.
Angesichts dieser Aktenlage lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung der Eindruck nicht verwehren, dass die Angaben der beteiligten ärztlichen Fach personen zumindest teilweise im Hinblick auf die Begründung der Spitalbedürf tigkeit gemacht wurden. Den zeitechten medizinischen Unterlagen, mithin den Operationsbe richten und Anästhesieprotollen, aber auch den Kostengutsprache gesuchen sind die behaupteten
Komplikationen nicht respektive nicht in der be haupteten Schwere zu entnehmen . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Urk.
11) existieren keine Berichte der Klinik Z.___; auch lässt sie keine andern, noch nicht in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen einrei chen oder zum Beweis offerieren (Urk. 1).
Wie Dr. E.___ in seiner überzeu genden Beurteilung vom 4. Februar 2012 (Urk. 8/74) ausführte, ist angesichts der vorliegenden Berichte insb esondere nicht erkennbar, aus welchem Grund die postoperative Überwachung über Nacht notwendig gewesen sein sollte, nach dem beide Operationen vor 13.00 Uhr mittags beendet waren und folglich eine mehrstündige adäquate Überwachung im ambulanten Rahmen möglich gewesen wäre. Damit aber ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)
erstellt, dass besondere medizi nische Umstände für eine stationäre Durchführung der Kataraktoperationen vom 1 2. Juli und 1 6. August 2010 vorlagen.
Angesichts der Ungereimtheiten in den ärztlichen Berichten ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) auf weitere Beweisvorkehren, insbesondere die Befra gung en von PD Dr. A.___, Dr. C.___
und Dr. D.___ zu verzichten; die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 4
Zu prüfen bleibt, ob persönliche Umstände vorlagen, welche die medizinischen Behandlungen im Spital erforderten.
Die Beschwerdeführerin lässt hierzu vorbringen, dass sie im Zeitpunkt der Operati onen alleinstehend gewesen sei und sich in einer Trauerphase befunden habe, nachdem ihr Ehepartner kurz zuvor verstorben sei (Urk. 1 S. 6).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 1. Juli 2012 zutref fend darlegte (Urk.
E. 7 S. 4), besteht bei Kataraktoperationen im Regelfall keine zeitliche Dring lichkeit, weshalb zumindest einer mittelfristigen Verschiebung der Operationsdaten bei psychisch labilem Zustand ka um etwas entgegenge standen sein dürfte. Des W eitern sind keine Umstände - wie zum Beispiel ein Mobilitätsproblem oder eine besondere Pflegebedürftigkeit – ersichtlich oder geltend gemacht, aufgrund welcher eine postoperative Betreuung der im Opera tionszeitpunkt
(erst) 70-jährigen Beschwerdeführerin zu Hause respektive in Form ambulanter Arztbesuche nicht hätte möglich sein sollen. Auch liess die Beschwerdeführerin ein Auge nach dem andern operieren, was grundsätzlich eine weitgehende Selbständigkeit ermöglichte.
Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Operationen alleinstehend war, vermag eine Spitalbedürftigkeit aufgrund besonderer persön licher Umstände nicht zu begründen (vgl. auch: Empfehlungen betreffend Ka taraktoperationen im Manual der Schweizer Vertrauensärzte, unter: www.vertrauensaerzte.ch, wo in der Punkteskale die Lebensform „alleinstehend“ nicht als sozialer, weiterer Faktor aufgeführt ist).
Dass im Rahmen einer Augenoperation Angstgefühle auftreten können (vgl. entsprechende Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 6), ist ange sichts der Sensibilität des betroffenen Organs unbestrit ten, für sich alleine aber kein Grund für die Annahme einer Spitalbedürftigkeit, gilt dies doch für j ede versicherte Person .
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin bei/nach den Ka taraktoperationen vom 1 2. Juli und 1 6. Au gust 2010 spitalbedürftig war. D ie Beschränkung der Kostenübernahme auf diejenigen der ambulanten Leistungen im angefochtenen Entscheid erweist sich folglich als zutreffend.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2012.00032 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
9. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1940, ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rah men des besonderen Versicherungsmodels CallMed versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 E III/A/8).
Am 1 2. Juli 2010 unterzog sich die Versicherte einer Kataraktoperation rechts in der Klinik Z.___Z.___ . Behandelnde Ärztin war PD Dr. med. A.___ des Zentrums für Augenheilkunde und plastische Chirurgie, B.___ (vgl. Opera tionsbericht vom 1 2. Juli 2010, Urk. 8/5). Bereits im Vorfeld hatte die Hausärz tin der Versicherten, Dr. med. C.___, um Kostengutsprache für einen stationä ren Aufenthalt mit jeweils eine r
Übernachtung für die Kataraktoperation rechts vom 1 2. Juli 2010 wi e auch für diejenige des linken Auges, welche sodann am 16. August 2010 stattfand (Urk. 8/1, 8/5, 8/7), ersucht . Die Sanitas lehnte eine Kostengutsprache für die stationären Aufenthalt e ab, da die geplante n Eingriff e auch teilstationär respektive ambulant durchführbar (gewesen) wären (Urk. 6/3 und 6/8) . Mit Schreiben vom 19. August 2010 gelangte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, Lungenzentrum der Klinik Z.___, an die Krankenkasse und erklärte, die Versicherte habe anlässlich obiger Eingriffe wegen Schwindel und Angstzuständen jeweils über Nacht in der Klinik bleiben müssen (Urk. 8/9). Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/10) hielt die Krankenkasse an der Beschränkung der Kostenübernahm e auf die Kosten ambulanter Eingriffe nach gültigem Tarmed -Tarif fest (Urk. 8/11). Mit Berichten vom 23. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 sprachen sich PD Dr. A.___ und Dr. C.___ f ür eine Übernahme der Kosten für die stationären Aufenthalte aus (Urk. 8/13, 8/15) .
Hierauf bat der vertrauensärztliche Dienst der Kasse Dr. C.___ um Einreichung der Austrittsberichte der beiden Hospitalisationen (Urk. 8/26) und Dr. A.___ um die entsprechenden Anästhesieprotokolle (Urk. 8/31). Nach Eingang der letzteren (Urk. 8/32-35) und neuerlicher Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/37) verneinte die Krankenkasse mit Verfügung vom 9. November 2011 das Vorliegen einer Sp italbedürftigkeit betreffend die stationären Aufenthalte in der Klinik Z.___ vom 1 2. bis 13. Juli 2010 und vom 16. b is 17. August 201 0 und beschränkte ihre Kostengutsprache auf die Leistungen nach den be stehenden Tarifen für ambulante Kataraktoperationen aus der obligatorischen Krankenpfl egeversicherung (Urk. 8/43). Die Einsprache der Versicherten vom
1. Dezember 2011 (Urk. 8/72) wies sie – wiederum nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/75) - mit Entscheid vom 13. April 2012 ab (Urk. 2). Am 18. April 2012 gelangte die Versicherte telefonisch an die Kasse, um ihre Situa tion darzulegen (Urk. 8/87). 2.
Am 11. Mai 2012 liess X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 13. April 2012 erheben und vollumfängliche Kostenüber nahme beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehm lassung vom 21. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Juni 2013 bat das Gericht die Rechtsvertreterin um Einreichung der Austritts berichte der Klinik Z.___ sowie der Spitalrechnungen betreffend die beiden Aufenthalte (Urk. 10). Am 24. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Rechnung über Fr. 8‘861.85 betreffend beide Aufenthalte einreichen (Urk. 12/1-2) und telefonisch mitteilen, dass gemäss Rücksprache mit PD Dr. A.___ keine Austrittsberichte existierten (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen in diesem Verfahren ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur die Kosten für die ambu lante oder aber die Kosten für die stationäre Durchführung der Kataraktoperati onen rechts und links zu übernehmen hat, wobei auch diesfalls nur die Kosten übernahme aus der Grundversicherung zur Diskussion stünde .
Die Rechnung der Klinik Z.___ vom 21. März 2011 beläuft sich auf Fr. 8‘861.85 (Urk. 12/2). Da mit
liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20’000.--, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) fällt. 2.
2.1
Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kranken kassen, aus der obligatorischen Kranken pflege versicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistun gen nach Massgabe der in Art. 32 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. 2 .2
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistun gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung) unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemass nahmen, die am bulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden (lit . a), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit . d) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . e). 2 .3
In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Lei stungs pflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verlangt, dass die Leis tun gen nach den Artikeln 25-31 KVG wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass die Krankenversicherer die Leistungen auf das Mass zu beschränken haben, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Demnach haben sie dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kosten günstige re dieser Massnahmen aufzukommen (vgl. RKUV 1999 KV Nr. 64 S. 67 f. E. 3a+b mit Hinweisen).
Anwendungsfall des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Frage nach der Leis tungs pflicht für stationäre Behandlungen in einem Spital - das heisst in einer Einrichtung, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stati onären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (vgl. Art. 39 Abs. 1 KVG) - ist das Erfordernis der Spitalbedürftigkeit. Die Spi talbedürftigkeit wird vom Bundesgericht dahingehend umschrieben, dass eine Krankheit vorliegen muss, die eine Akutbehandlung oder eine medizinische Re habilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnah men nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, und ander seits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behand lungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen Aufenthalt nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Be hand lung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b mit Hinweisen). 2 .4
Zwischen den Begriffen der ambulanten und der stationären Behandlung stand in der Fassung von Art. 25 Abs. 2 KVG, die bis Ende 2010 in Kraft gewesen war, der Begriff der teilstationären Behandlung. Dieser Begriff wurde im Rah men der letzten Teilrevision des KVG per 1. Januar 2011 aufgehoben, und in Art. 49 KVG existiert er bereits seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Zur Be gründung für die Streichung des Begriffs hatte der Bundesrat ausgeführt, das Konzept der teilstationären Krankenpflege habe sich in der Praxis nicht durch gesetzt (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des KVG vom 15. September 2004, BBl 2004 VI 5567 und 5578). Auch in der Verordnung über die Kosten ermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL), wo in Art. 3-5 die stationäre, die teilstationäre und die ambulante Behandlung voneinander abgegrenzt worden waren, wurde per 1. Januar 2009 auf die Kategorie der teilstationären Behandlung verzichtet. Gemäss Art. 3 VKL in der neuen Fassung gilt als stationäre Behandlung jeder Aufenthalt zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital, der mindestens 24 Stunden dauert, oder jeder solche Aufenthalt von weniger als 24 Stunden, bei dem während einer Nacht ein Bett belegt wird. Umgekehrt ist neu jede Be handlung als ambulant zu betrachten, die nicht als stationär im Sinne der vor stehenden Definition zu qualifizieren ist. Weggefallen ist die Vorschrift, wonach eine Behandlung als teilstationär gilt, wenn ein geplanter Aufenthalt zur Un tersuchung, Behandlung und Pflege eine anschliessende Überwachung oder Pflege sowie die Benutzung eines Bettes erfordert (früherer Art. 4 VKL). 3. 3.1
Es steht ausser Frage, dass eine Kataraktoperation beim heutigen Stand der Tech nik ambulant im Sinne der vorstehenden Definition, also ohne Übernach tung im Spital, zweckmässig durchgeführt werden kann, und auch, dass dies mittlerweile dem Regelfall entspricht .
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid das Vorliegen medizinischer Gründe, welche eine ausnahmsweise Spitalbedürftigkeit der Be schwerdeführerin zu begründen vermöchten. Dabei stellte sie sich im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass die behaupteten Beschwerden - wie diejenige ei ne r
hypertensive n Krise und ein es Glaskörperdruckanstieg s - durch die medizi nischen Akten nicht belegt würden (Urk. 2). Auch lägen keine besonderen per sönlichen Umstände vor, welche eine Spitalbedürftigkeit zu begründen ver möchten (Urk. 7 S. 4).
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen geltend machen, dass den Berichten von PD Dr. A.___ und Dr. D.___ wie auch von Dr. C.___ die Spitalbe dürftigkeit in medizinischer Hinsicht zu entnehmen sei . Zudem sei sie im Zeit punkt der Operationen alleinstehend und in einer Trauerphase gewesen, da ihr Ehepartner kurz zuvor verstorben sei (Urk. 1 S. 6). 3.2
Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Die Hausärztin Dr. C.___ begründete in ihrem vor der ersten Operation gestell ten Kostengutsprachegesuch (undatiert, Urk. 8/1) die Spitalbedürftigkeit damit, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen starker Empfindlichkeit auf Medi kamente bei entsprechender Vorgeschichte mit einer allergischen Reaktion post Anästhesie für die beiden Kataraktoperationen auf stationäre Aufenthalte an gewiesen sei .
Nach Ablehnung derselben durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/2 und 8/3) ging einen Tag nach der ersten Operation vom 1 2. Juli 2010 ein Kosten gutsprachegesuch der Klinik Z.___ für einen stationären Aufenthalt ab 1 2. Juli 2010 in der halbprivaten Abteilung für eine IOL (Intraokularlinse) rechts ein. Als behandelnder Arzt wurde Dr. D.___ aufgeführt, als Aufnahmegrund „Krankheit“, wobei die Eintrittsart als „ Normaleintritt “ bezeichnet wurde (Urk. 8/4). Das Kostengutsprachegesuch zur Operation vom 1 6. August 2010 ging am Operati onstag um 12.52 Uhr - ebenfalls als Normaleintritt deklariert - bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/6).
I n den Operationsbericht en vom 1 2. Juli und vom 1 6. August 2010 legte PD Dr. A.___
die präoperative n Diagnosen und das operative Vorgehen dar
(Urk. 8/5, 8/7).
Mit Schreiben vom 1 9. Au gust 2010 erklärte Dr. D.___, dass er die Beschwer deführerin auf Wunsch von PD Dr. A.___ jeweils nach durchgeführten Kataraktoperationen internistisch wegen insta biler Hypertonie gesehen habe; d ie Beschwerdeführerin habe unter Schwindel und Angstzustä n den gelitten und deshalb jeweils über Nacht bleiben müssen (Urk. 8/9).
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetem Schreiben vom 2 3. Dezember 2010 erklärte PD Dr. A.___ sodann, dass sich bei der Beschwerdefüh rerin am 1 2. Juli 2010 bereits präoperativ zum ambulant geplanten Eingriff eine hypertensive Krise entwickelt habe. Der Blutdruck habe nur unter intensiver in travenöser Therapie soweit gesenkt werden können, dass mit der Operation habe begonnen werden können. Intraoperativ sei sodann ein ausgeprägter Glaskör perdruckanstieg mit aufgehobener Vorderkammer aufgetreten. Nur mit grosser Mühe habe die Operation bei persistierender Augendruck-Dekompensation bei der trotz tiefer Sedierung sehr unruhigen Patientin beendet werd en können. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin unter Schwindel und Angstzuständen gelitten, weshalb ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet wor den sei. Dieser habe die internistische Behandlung der Beschwerdeführerin über Nacht übernommen. Parallel dazu hätten bei persist ierendem Glaskörperdurck
über Nacht wiederholte Kontrollen und intravenöse Injektionen mit Carboan hydrasehemmer bis morgens um 3 Uhr durchgeführt wer den müssen .
Die Operation am Gegenauge sei ebenfalls ambulant geplant gewesen. Wiede rum habe die Beschwerdeführerin eine hypertensive Krise entwickelt und sei intraoperativ sehr unruhig gewesen. Auch habe sich wieder ein ausgeprägter Glaskörperdruck entwickelt. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin unter Schwindel gelitten, weshalb wiederum ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet worden sei. Dr. D.___ habe die stationäre Auf nahme allein schon aus internistischer Sicht als erforderlich erachtet . Gleichzei tig sei im Rahmen wiederholter Kontrollen ein stark erhöhter Augendruck ge messen worden, so d ass intravenöse Infusionen mit C arboanhydrasehemmer über Nacht bis um 5 Uhr morgens erforderlich gewesen seien . Versehen, wenn auch nicht unterz eichnet, war der Bericht mit dem Namen von PD Dr. A.___ und mit demjenigen von Dr. D.___ (Urk. 8/12, 8/13).
Auf Bitte von PD Dr. A.___
ersuchte
Dr. C.___ mit Arztzeugnis vom 4. Januar 2011 neuerlich um Übernahme der Kosten für die stationären Aufent halte. Ihre Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin seit längerem zu einem Blutdruck neige, der unter Stress grosse Probleme verursache, weshalb es sie nicht überrasche, dass es bei den Kataraktoperationen zu hypertensiven Krisen gekommen sei (Urk. 8/15), entspricht im Wesentlichen dem Formulierungsvor schlag von PD Dr. A.___ vo m 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/14).
Nach Eingang der Anästhesieprotokolle (Urk. 8/32-35) legte der Vertrauensarzt Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 9. September 2011 dar, dass im Ope rationsbericht vom 1 2. Juli 2010 ein prob lemloser Verlauf festgehalten wo rden sei . Gemäss Anästhesieprotokoll sei vor der Operation ein Blutdruck von 180/90
mmHg gemessen worden, welcher sich perioperativ kontinuierlich gesenkt habe und Ende der Operation 140/80 mmHg
betragen habe. Die Überwachung habe um 12.10 Uhr begonnen, beendet worden sei die Operation um 13.00 Uhr. Es seien die üblichen Medikamente appliziert worden . Auch der zweite Operations bericht weise auf keine Besonderheiten hin; dabei sei der Blutdruck i nitial bei 195/90
mmHg und am Ende der Operation normotensiv bei 115/75 mmHg
bei einer Überwachu ngszeit von 11.15 bis 11.55 Uhr gelegen.
Es
könne sicher nicht von hypertensiven Krisen, nur von stressbedingten Blut drucksteigerungen zu Beginn der Operationen gesprochen werden . Beide Kata raktoperationen seien um die Mittagszeit erfolgt, sodass genügend Zeit für eine postoperative Überwachung am Nachmittag verblieben sei. Über den weiteren Verlauf nach den Operationen lägen keine objektiven Befunde vor, weshalb aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen jeweils über Nacht in der Klinik habe bleiben müssen (Urk. 8/37).
Am 1 7. November 2011 nahm Dr. D.___ auf Bitte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung und erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Spitaleintritts vom 1 2. Juli 2010 eine Spitalbedürftigkeit vorgele gen habe und präoperativ Schwindel und Angstzustände eingetreten seien. Während der Operation und postoperativ sei eine hypertone Krise eingetreten, weswegen PD Dr. A.___ einen internistischen Rat verlangt habe. Im Rahmen der zweiten Operation sei primär keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin unter der Angst gelitten, das s bei der zweiten Operation die gleichen Probleme wie beim ersten Eingriff auftreten könnten, weshalb es medizinisch absolut nachvollziehbar gewesen sei, dass die Operateurin gewünscht habe, dass die Beschwerdeführerin über Nacht bezüglich Blutdruck, Puls und Angst überwacht werde (Urk. 8/47).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. E.___ neuerlich Stellung und hielt zusammengefasst daran fest, dass gestützt auf die vorhandene medizi nische Aktenlage mangels Unterlagen über den postope rativen Verlauf ange sichts der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Be schwerdeführerin nicht jeweils am späteren Nachmittag des Operationstages, also nach adä quater postoperativer Überwachungszeit entlassungsfähig gewesen sein soll (Urk. 8/75).
Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2012 erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch, dass sie den Eindruck habe, im Einspracheent scheid vom 1 3. April 2012 seien moralische und ethische Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden. Zur Zeit der Kataraktoperationen sei es ihr sehr schlecht gegangen; ihr Mann habe Alzheimer gehabt und sei in der Zwischenzeit ver storben (Urk. 8/87).
Auf telefonische Aufforderung des Gerichts vom 1 7. Juni 2013, die Austrittsbe richte der Klinik Z.___ zu den beiden Spitalaufenthalten einzureichen (Urk. 10), liess die Beschwerdeführer in am 2 4. Juni 2013 mitteilen, dass gemäss Auskunft von PD Dr. A.___ keine solchen Berichte existierten, da die Operateurin selbständig in den Räumlichkeiten der Klinik Z.___ operiert habe (Urk. 11). 3.3
Der Vergleich der vorhandenen medizinischen Unterlagen macht die Divergenz zwischen de n Verläufen, welche den Operationsberichten (Urk. 8/5 und 8/7) und Anästhesieprotokollen (Urk. 8/32-25) zu entnehmen sind,
und den, insbesondere von PD Dr. A.___, aber auch von Dr. D.___ und Dr. C.___ darge legten Komplikationen deutlich. Nicht zu übersehen sind zudem gewisse Unge reimtheiten in den Aussagen der behandelnden ärztlichen Fachpersonen.
Wie Dr. E.___ in seinen Beurteilungen vom 9. September 2011 und 4. Februar 2012 (Urk. 8/36-37 und 8/74-75) in Auseinandersetzung mit der Aktenlage nachvollziehbar begründet darlegte, lassen insbesondere die Operati onsberichte vom 1 2. Juli
und vom 1 6. August 2010 (Urk. 8/5 und 8/7) auf keine Komplikationen schliessen . Beide Operationen erfolgten in Tropfanästhesie mit Monitorüberwachung mit einer halben Tablette Dormicum als Prämedikation . Weder finden sich darin Hinweise auf eine präoperative h ypert on e Krise noch solche auf eine entsprechende Medikation; auch lässt sich dem Operationsbe richt vom 1 2. Juli 2010 kein Hinweis auf die von PD Dr. A.___ in ih rem Wiederwägungsgesuch vom 2 3. Dezember 2010 (vgl. Urk. 8/22) behauptete
erhebliche Unruhe der Beschwerdeführerin entnehmen .
Zum angeblich anläss lich beider Operationen aufgetretenen ausgeprägten Glaskörperdruckanstieg ist festzuhalten, dass g emäss Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. Februar 2012 die von PD Dr. A.___ offensichtlich regelmässig eingesetzten Infusio nen mit dem Acetasolamid
Diamox nicht dem Standard bei Kataraktoperationen in der Schweiz entsprechen (Urk. 8/74). Jedenfalls lassen auch die nach beiden Operationen verabreichten Infusionen von Diamox 500 mg nicht auf besondere Komplikationen im Sinne eines übermässigen Glaskörperdruckanstiegs schlies sen, sieht doch das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz in akuten Fällen Dosierungen bis zu 1000 mg täglich vor (vgl. unter: www.compendium.ch).
Zutreffend erscheinen auch die Ausführungen von Dr. E.___ zu den behaup teten hypertensiven Krisen. Eine Hochdruckkrise, welcher nicht selten eine Stresss ituation bei b ekanntem Hypertonus zugrunde liegt, kennzeichnet sich durch starke Erhöhung insbesondere des diastolisch en Blutdruckes (über 120 mmHG; vgl. Gerlach/van Husen /Wagner/Wirth, Innere Medizin für Kranke pflegeberufe, 3. Auflage, Stuttgart 1989, S. 252 f.). Wie Dr. E.___
aus führte, kann bei den gemessenen Blutdruckwerten nicht von hypertensiven Krisen gesprochen werden. Am Ende beider Operationen lagen zudem normotensive W erte vor (vgl. Urk. 8/37, 8/75), welche gemäss Anästhesieproto kollen keine Behandlungs- oder besondere Kontrollbedürftigkeit erkennen las sen.
Für die behauptete n
postoperativen Komplikationen und Behandlung en in der Klinik Z.___ existieren offensichtlich keine Spitalberichte (vgl. Urk. 11). Dr. med. F.___, welcher von PD Dr. A.___ mit Schreiben vom
1 3. April 2011 aufgefordert worden war, eine Bestätigung der hypertonen Ent gleisung einzureichen (Urk. 8/28), beschränkte sich bezeichnenderweise auf die Einreichung der Anästhesieprotokolle (Urk. 8/32-35). Das von Dr. C.___ er stellte Schreiben vom 4. Januar 2011, welches offensichtlich auf der Vorlage von PD Dr. A.___ basiert (vgl. Urk. 8/20 und 8/14), rückt nicht nur die Angaben von Dr. C.___, sondern auch diejenigen von PD Dr. A.___ in ein ungünstiges Licht, dies gilt umso mehr, als im ursprünglichen Kosten gutsprachegesuch von Dr. C.___ nicht die Rede von Blutdruckproblemen war, sondern lediglich von einer Empfindlichkeit auf Medikamente mit allergischen Reaktionen (Urk. 8/1) .
Zweifel drängen sich des Weitern an der Behauptung von PD Dr. A.___ auf, wonach beide Operationen ambulant geplant gewesen seien,
jedoch aufgrund der postoperativen Schwindel und Angstzustände in beiden Fällen ein internistisches Konsil bei Dr. D.___ angemeldet worden sei, welcher die sta tionäre Aufnahme alleine aus internistischer Sicht für erforderlich gehalten habe (vgl. Urk. 8/13) . Gemäss Anästhesieprotokoll vom 1 6. August 2010 war die Operation kurz vor 12.00 Uhr mittags bei
normotensiven Blutdruckwerten von 115/70 mmHG beendet (Urk. 8/35). Bereits um 12.52 Uhr ging bei der Be schwerdegegnerin
das per FAX eingereichte Kostengutsprachegesuch für den stationären Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung ein. Als behandelnde Ärz tin aufgeführt wurde PD Dr. A.___; der Eintritt wurde als Normalein tritt bezeichnet . Hinweise auf eine Beteiligung von Dr. D.___ fehlen ebenso wie Hinweise auf intra- oder postoperative Komplikationen, welche einen stati onären Aufenthalt erforder te n (Urk. 8/6).
Letztlich weisen auch die Angaben von Dr. D.___ Inkongruenzen auf. In seiner kurzen Stellungnahme vom 1 9. August 2010 sprach er noch davon, dass er die Beschwerdeführerin nach beiden Operationen auf Wunsch der Operateu rin wegen instabiler Hypertonie gesehen habe, dass sie unter Schwindel und Angstzuständen gelitten habe und daher beide Male über Nacht habe in der Kli nik bl eiben müssen (Urk. 8/9). Im Schreiben vom 1 7. November 2011 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legte er sodann dar, dass die Schwindel und Angstzustände anlässlich der Operation vom 1 2. Juli 2010 präoperativ aufgetreten seien und postoperativ eine hypertone Krise vorgelegen habe. Beim Spitaleintritt zur Operation vom 1 6. August 2010 sei primär keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen, jedoch habe die Beschwerdeführerin unter der Angst gelitten, dass wiederum die gleichen Probleme wie bei der ersten Opera tion aufträten, weshalb sie auch auf Wunsch der Operateurin über Nach t über wacht worden sei (Urk. 8/47). Von tatsächlich eingetretenen Komplikationen nach der zweiten Operation ist darin, anders als im seinem Schreiben vom 1 9. August 2010 (Urk. 8/9) und im Bericht von PD Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/13), keine Rede mehr.
Angesichts dieser Aktenlage lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung der Eindruck nicht verwehren, dass die Angaben der beteiligten ärztlichen Fach personen zumindest teilweise im Hinblick auf die Begründung der Spitalbedürf tigkeit gemacht wurden. Den zeitechten medizinischen Unterlagen, mithin den Operationsbe richten und Anästhesieprotollen, aber auch den Kostengutsprache gesuchen sind die behaupteten
Komplikationen nicht respektive nicht in der be haupteten Schwere zu entnehmen . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Urk.
11) existieren keine Berichte der Klinik Z.___; auch lässt sie keine andern, noch nicht in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen einrei chen oder zum Beweis offerieren (Urk. 1).
Wie Dr. E.___ in seiner überzeu genden Beurteilung vom 4. Februar 2012 (Urk. 8/74) ausführte, ist angesichts der vorliegenden Berichte insb esondere nicht erkennbar, aus welchem Grund die postoperative Überwachung über Nacht notwendig gewesen sein sollte, nach dem beide Operationen vor 13.00 Uhr mittags beendet waren und folglich eine mehrstündige adäquate Überwachung im ambulanten Rahmen möglich gewesen wäre. Damit aber ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)
erstellt, dass besondere medizi nische Umstände für eine stationäre Durchführung der Kataraktoperationen vom 1 2. Juli und 1 6. August 2010 vorlagen.
Angesichts der Ungereimtheiten in den ärztlichen Berichten ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) auf weitere Beweisvorkehren, insbesondere die Befra gung en von PD Dr. A.___, Dr. C.___
und Dr. D.___ zu verzichten; die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 4
Zu prüfen bleibt, ob persönliche Umstände vorlagen, welche die medizinischen Behandlungen im Spital erforderten.
Die Beschwerdeführerin lässt hierzu vorbringen, dass sie im Zeitpunkt der Operati onen alleinstehend gewesen sei und sich in einer Trauerphase befunden habe, nachdem ihr Ehepartner kurz zuvor verstorben sei (Urk. 1 S. 6).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 1. Juli 2012 zutref fend darlegte (Urk. 7 S. 4), besteht bei Kataraktoperationen im Regelfall keine zeitliche Dring lichkeit, weshalb zumindest einer mittelfristigen Verschiebung der Operationsdaten bei psychisch labilem Zustand ka um etwas entgegenge standen sein dürfte. Des W eitern sind keine Umstände - wie zum Beispiel ein Mobilitätsproblem oder eine besondere Pflegebedürftigkeit – ersichtlich oder geltend gemacht, aufgrund welcher eine postoperative Betreuung der im Opera tionszeitpunkt
(erst) 70-jährigen Beschwerdeführerin zu Hause respektive in Form ambulanter Arztbesuche nicht hätte möglich sein sollen. Auch liess die Beschwerdeführerin ein Auge nach dem andern operieren, was grundsätzlich eine weitgehende Selbständigkeit ermöglichte.
Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Operationen alleinstehend war, vermag eine Spitalbedürftigkeit aufgrund besonderer persön licher Umstände nicht zu begründen (vgl. auch: Empfehlungen betreffend Ka taraktoperationen im Manual der Schweizer Vertrauensärzte, unter: www.vertrauensaerzte.ch, wo in der Punkteskale die Lebensform „alleinstehend“ nicht als sozialer, weiterer Faktor aufgeführt ist).
Dass im Rahmen einer Augenoperation Angstgefühle auftreten können (vgl. entsprechende Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 6), ist ange sichts der Sensibilität des betroffenen Organs unbestrit ten, für sich alleine aber kein Grund für die Annahme einer Spitalbedürftigkeit, gilt dies doch für j ede versicherte Person .
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin bei/nach den Ka taraktoperationen vom 1 2. Juli und 1 6. Au gust 2010 spitalbedürftig war. D ie Beschränkung der Kostenübernahme auf diejenigen der ambulanten Leistungen im angefochtenen Entscheid erweist sich folglich als zutreffend.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt