Sachverhalt
1.
Die
19 9 6
geborene
X.___
arbeitete
ab
dem
1.
Januar
20 2 1
mit
einem
Beschäftigungsgrad
von
86
%
(entsprechend
36.5
Stunden
pro
Woche)
als
Dentalassistentin
für
die
(Zahnarzt-)Praxis
Y.___
in
Z .___
(Urk.
2 /3)
und
war
über
diese
im
Rahmen
einer
kollektiven
Krankentaggeldversicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
den
Versicherungsvertrag
(VVG ;
Helsana
Business
Salary
Krankheit,
Vertrags-Nr.
… )
bei
der
Helsana
Zusatzversicherungen
AG
krankentaggeldversichert
(Urk.
11/58 ).
Am
11 .
April
20 22
meldete
die
Arbeitgeber in
der
Helsana,
dass
die
Versicherte
wegen
Krankheit
ab
dem
2 1.
März
2022
arbeitsunfähig
sei
( Urk.
11/2).
Die
Helsana
erbrachte
nach
Ablauf
der
Wartefrist
von
30
Tagen
Taggelder
bis
zum
2 4.
April
2022
( Urk.
10
S.
2
f. ,
Urk.
11/59).
Mit
Schreiben
vom
6.
Mai
2022
kündigte
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
mit
der
Versicherten
fristlos ,
unter
anderem
mit
der
Begründung,
die
Versicherte
habe
am
5.
Mai
2022
trotz
bescheinigter
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
während
der
ordentlichen
Arbeitszeit
für
die
« A.___ »
gearbeitet
( Urk.
2/10).
Daraufhin
hob
die
Helsana,
die
von
der
Arbeitgeberin
über
die
fristlose
Kündigung
der
Versicherten
orientiert
worden
war
(vgl.
Urk.
10
S.
5) ,
d ie
Versicherungsdeckung
mit
Schreiben
vom
1 1.
Mai
2022
unter
Berufung
auf
Art.
40
VVG
rückwirkend
auf
den
2 1.
März
2022
auf .
Zudem
teilte
sie
der
Versicherten
mit,
dass
sie
keinen
Anspruch
auf
den
Übertritt
in
die
Einzelversicherung
und
entsprechende
Nachleistungen
habe
( Urk.
2/11;
vgl.
auch
Urk.
10
S.
3
und
5
f.).
Die
Versicherte
bestritt
die
gegen
sie
erhobenen
Vorwürfe
und
beanstandete
die
Einstellung
der
Leistungen
(Schreiben
vom
23.
Mai
2022
[Urk.
2/12]).
In
der
darauffolgenden
Korrespondenz
forderte
sie
von
der
Helsana
die
Ausrichtung
weiterer
Krankentaggelder ,
anfänglich
aufgrund
einer
100%igen
Arbeits unfähigkeit ,
ab
dem
30.
Mai
2022
einer
solchen
von
80
%
und
vom
1.
Juli
2022
bis
30.
September
2022
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
60
%
(Urk.
12/22-23;
vgl.
auch
Urk.
2/19-21 ,
Urk.
2/25 -26 ).
Die
Helsana
hielt
an
ihrem
ablehnenden
Standpunkt
fest
(Urk.
2/24) .
Nachdem
die
Versicherte
ihre
ehemalige
Arbeitgeberin
wegen
der
fristlosen
Kündigung
auf
eine
Entschädigung
eingeklagt
hatte,
wurde
die
Streitigkeit
vor
dem
Arbeitsgericht
Zürich
am
25.
Oktober
2023
durch
folgende n
Vergleich
erledigt:
Die
ehemalige
Arbeitgeberin
verpflichtete
sich
ohne
Anerkennung
einer
Rechtspflicht
zur
Bezahlung
einer
Pönalentschädigung
im
Sinne
von
Art.
337c
Abs.
3
des
Obligationenrechts
im
Betrag
von
Fr.
5'000.--
(Urk.
2/27 ;
vgl.
auch
Urk.
2/13-14 ). 2.
Mit
Klage
vom
28 .
Februar
202 4
beantragte
die
Versicherte,
die
Helsana
Zusatzversicherungen
AG
sei
zu
verpflichten,
ihr
für
die
Zeit
vom
1 .
Mai
20 22
bis
und
mit
30.
September
202 2
Krankentaggelder
in
Höhe
von
Fr.
1 8 '3 67 . 20
nebst
Zins
zu
5
%
ab
dem
1.
Oktober
2022
zu
bezahlen
(Urk.
1
S.
2;
vgl.
auch
Urk.
6-7 ).
Am
19.
März
2024
reichte
sie
ihre
Anmeldung
bei
der
Arbeitslosenkasse
nach
(Urk.
6-7).
Mit
Klageantwort
vom
17.
April
2024
beantragte
die
Helsana,
die
Klage
sei
vollumfänglich
abzuweisen
(Urk.
10
S.
2).
In
der
Replik
vom
27.
Mai
2024
änderte
die
Klägerin
ihr
Rechtsbegehren
dahingehend,
dass
ihr
für
den
August
2022
nicht
Taggelder
in
Höhe
von
Fr.
3'721.55,
sondern
nur
von
Fr.
1'488.62
zuzusprechen
seien
(Urk.
14
S.
10).
Z usätzlich
stellte
sie
den
prozessrechtlichen
Antrag,
einzelne
Beweismittel
der
Beklagten
seien
gestützt
auf
Art.
152
Abs.
2
der
Zivilprozessordnung
in
Verbindung
mit
Art.
179quater
der
Strafprozessordnung
aus
dem
Recht
zu
weisen
(Urk.
14
S.
2).
Im
Übrigen
hielt
sie
an
ihrem
Standpunkt
fest
(Urk.
14).
Die
Beklagte
wiederholte
in
der
Duplik
vom
27.
Juni
2024
ihren
Antrag
auf
Klageabweisung
(Urk.
18
S.
2).
Eine
Kopie
der
Duplik
wurde
der
Klägerin
m it
Verfügung
vom
1.
Juli
2024
zugestellt
(Urk.
19 ;
vgl.
auch
Urk.
20-2 5).
Nachdem
die
Klägerin
vom
Gericht
am
19.
Mai
2025
darauf
hingewiesen
worden
war,
dass
sie
nur
die
erste
Seite
des
Berichts
der
behandelnden
Psychiaterin
vom
23.
Mai
2024
als
Beilage
42
eingereicht
hatte
(vgl.
Urk.
15/42,
Urk.
26),
reichte
sie
am
20.
Mai
2025
den
vollständigen
Bericht
ins
Recht
(Urk.
27),
der
als
Urk.
28
zu
den
Akten
genommen
wurde.
Die
Beklagte
nahm
dazu
mit
Eingabe
vom
3.
Juni
2025
Stellung
(Urk.
31;
vgl.
auch
Urk.
29). Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.2 ).
Dies
schmälert
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
im
vorliegenden
Fall
ebenfalls.
Insgesamt
überwiegt
das
Interesse
der
Beklagten
an
der
Wahrheitsfindung
die
nicht
unerhebliche
Persönlichkeitsverletzung
bei
der
Beschaffung
des
Bild materials
nicht .
Dies
verdeutlicht
ein
Vergleich
mit
der
Rechtsprechung
zur
Zulässigkeit
von
Observationen
durch
private
Krankentaggeldversicherer.
Demnach
ist
eine
Observation
mit
Bildaufnahmen
in
der
Regel
nur
dann
zulässig,
wenn
sie
zur
Erreichung
ihres
Zwecks,
der
Verhinderung
von
Versicherungs betrug,
objektiv
geboten
ist
(BGE
136
III
410
E.
E. 1.3 .1 ). 3.3 3.3.1
Z u
prüfen
ist
vorab ,
ob
die
von
der
Beklagten
eingereichten
Fotos
der
Klägerin
bei
der
Arbeit
in
ihrem
Kosmetiksalon
(Urk.
11/47
S.
2
und
7-9 )
als
rechtswidrig
beschaffte
Beweismittel
im
Sinne
von
Art.
152
Abs.
2
ZPO
zu
qualifizieren
sind ,
die
im
vorliegenden
Prozess
nicht
berücksichtigt
werden
dürfen . 3.3.2
Gemäss
übereinstimmender
beziehungsweise
unstrittiger
Darstellung
der
Parteien
buchte
Frau
C.___
als
«Lockvogel»
im
Auftrag
de r
ehemaligen
Arbeitgeber in
der
Klägerin
am
5.
Mai
2022
einen
Termin
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
(Urk.
10
S.
6 ,
Urk.
14
S.
5).
Alsdann
machte
jemand
–
laut
Angaben
der
Beklagte n
C.___
am
5.
Mai
2022
ab
9.30
(Urk.
10
S.
6,
Urk.
14
S.
5
f.) ,
gemäss
der
Klägerin
eine
unbekannte
Person
zu
einem
unklaren
Zeitpunkt
(Urk.
14
S.
8)
–
Bilder
der
Klägerin
bei
der
Arbeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ ».
Die
entsprechenden
Fotos
wurden
der
Beklagten
von
der
ehemaligen
Arbeit geber in
übermittelt
(Urk.
10
S.
6
f.)
und
fanden
Eingang
in
ihre
Akten
als
Urk.
11/47
S.
2
und
7-9 . 3.3.3
Nach
Art.
152
Abs.
2
ZPO
werden
r echtswidrig
beschaffte
Beweismittel
nur
berücksichtigt,
wenn
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
überwiegt .
Diese
Bestimmung
ist
von
Amtes
wegen
zu
beachten.
Das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
hängt
vom
Verfahrensgrundsatz
(Verhandlungs-
oder
Untersuchungsmaxime)
und
Streitwert
ab.
Zu
übertreffen
ist
das
Schutzinteresse
des
Rechtsgutes,
das
bei
der
Beweismittelbeschaffung
verletzt
wurde.
Dieses
hängt
vom
beeinträchtigten
Rechtsgut,
der
Intensität
der
Beeinträchtigung
sowie
allfälligen
Mitwirkungspflichten
und
-obliegenheiten
beziehungsweise
Ver weigerungsrechten
ab
( vgl.
Peter
Guyan,
in:
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
4.
Aufl .
2025,
N.
10
und
12
ff.
zu
Art.
152). 3.3.4
Vorliegend
ist
fraglich,
ob
das
Vorgehen
des
«Lockvogels»
beziehungsweise
des
ehemaligen
Arbeitgebers
den
privatrechtlichen
Schutz
der
Persönlichkeit
der
Klägerin
nach
Art.
28
ZGB
verletzt
hat.
Gemäss
Art.
28
Abs.
2
ZGB
ist
eine
Verletzung
der
Persönlichkeit
widerrechtlich,
wenn
sie
nicht
durch
Einwilligung
des
Verletzten,
durch
ein
überwiegendes
privates
oder
öffentliches
Interesse
oder
durch
Gesetz
gerechtfertigt
ist.
Die
Bildaufnahmen
der
Klägerin
wurden
nicht
in
der
Öffentlichkeit ,
sondern
am
Arbeitsplatz
der
Klägerin
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
gemacht ,
mithin
in
einem
geschlossenen
Raum.
Dieser
ist
dem
Privatbereich
zuzuordnen
(vgl.
BGE
136
II I
410
E.
3.4-5;
Andreas
Meili,
in:
Basler
Kommentar
ZGB
I,
7.
Aufl.
2022,
N.
26
zu
Art.
28;
Trechsel/Lehmkuhl,
in:
Schweizerisches
Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar,
4.
Aufl.
2021,
N.
4
zu
Art.
179 quater ).
D ie
Beklagte
widerspricht
der
Darstellung
der
Klägerin,
d ass
das
Bildmaterial
ohne
ihre
Einwilligung
und
ihr
Wissen
aufgenommen
beziehungsweise
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
ausgehändigt
wurde
(Urk.
14
S.
15) .
Indes
substantiiert
sie
ihre
Bestreitung
nicht
(Urk.
E. 1.3.1 Gemäss
Art.
E. 1.3.2 )
zu
beweisen,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
trotz
ärztlich
attestierter
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
gearbeitet
hat .
Unbestrittenermassen
erhielt
die
Neukundin
C.___ ,
die
am
3.
Mai
2022
eine
Gesichtsbehandlung
bei
der
Klägerin
gebucht
hatte,
über
die
Internet- Buchungsplattform
B.___
eine
B estätigung
des
Behandlungstermins
vom
5.
Mai
2022
um
9.30
Uhr
(Urk.
10
S.
5
f.,
Urk.
11/11 ,
Urk.
14
S.
6,
Urk.
15/35).
D ie
Klägerin
macht
diesbezüglich
aber
geltend,
wegen
ihrer
krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
habe
ihre
Geschäftspartnerin
erfolglos
versucht,
der
Kundin
telefonisch
vorzuschlagen,
die
Behandlung
selbst
-
in
Vertretung
der
Klägerin
-
durchzuführen.
Da
C.___
unter
der
angegebenen
Telefonnummer
nicht
erreichbar
gewesen
sei,
habe
die
Geschäftspartnerin
den
Termin
anschliessend
über
die
Online-Plattform
B.___
storniert
(Urk.
14
S.
6) .
Diese
Darstellung
wird
durch
die
eingereichte
Stornierung
des
Behandlungstermins
über
B.___
(Urk.
15/36;
vgl.
auch
Urk.
15/37-38)
gestützt .
Die
Beklagte
argumentiert
zwar,
die
Stornierung
hätte
erst
nachträglich
erstellt
und
rückdatiert
werden
könne n ,
vermag
für
diese
von
der
Klägerin
bestrittene
Darstellung
aber
k einen
Beweis
zu
liefern
(Urk.
10
S.
8).
Der
Klägerin
ist
weiter
beizupflichten ,
dass
aus
den
von
der
Beklagten
eingereichten
Online- Rezensionen
ihrer
Arbeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
nicht
auf
das
Datum
der
entsprechenden
Behandlung en
geschlossen
werden
kann
(Urk.
14
S.
8 ,
Urk.
11/47
S.
1,
3
und
5 ).
Die
Beklagte
offeriert
die
Zeugenb efragung
des
ehemaligen
Vorgesetzten
der
Klägerin,
Dr.
med .
dent.
D.___ ,
von
C.___
sowie
von
deren
Bruder,
mit
dem
C.___
während
der
«Lockvogel-Aktion»
angeblich
über
Vi de ocall
verbunden
war
(Urk.
10
S.
6
f. ;
vgl.
auch
Urk.
14
S.
5
f. ) .
Diese
Belastungszeugen
waren
allesamt
in
die
gemäss
vorstehender
Erwägung
zivilrechtlich
und
möglicherweise
auch
strafrechtlich
unzulässige
«Lockvogel-Aktion» ,
der
eine
fragwürdige
Motivation
zugrunde
lag,
involviert .
I m
Falle
einer
Zeugenbefragung
würde
dies
ihrer
Glaubwürdigkeit
schaden ,
soweit
ihre
Aussagen
nicht
ohnehin
unter
das
von
Amtes
wegen
zu
beachtende
Beweisverwertungsverbot
gemäss
Art.
152
Abs.
2
ZPO
fielen .
Denn
Wahr nehmungen
der
angerufenen
Zeugen,
die
ausschliesslich
aufgrund
einer
unzulässigen
Beweismittelbeschaffung
gemacht
wurden,
sind
ebenfalls
nicht
zulässig
(vgl.
Peter
Guyan,
a.a.O.,
N.
15
zu
Art.
152).
Selbst
wenn
die
Belastungszeugen
von
ihrem
beschränkten
Verweigerungsrecht
nach
Art.
166
Abs.
1
lit.
a
ZPO
keinen
Gebrauch
machen
würden ,
käme
ihren
(zulässigen)
Aussagen,
soweit
sie
die
Klägerin
belasten,
jedenfalls
kein
höherer
Beweiswert
zu
als
den
für
die
Klägerin
günstigen
Aussagen
der
von
ihr
benannten
Entlastungszeugen
(Urk.
14
S.
7) .
Auffällig
ist
im
Übrigen,
dass
die
ehemalige
Arbeitgeberin
sich
in
der
arbeitsrechtlichen
Streitigkeit
mit
der
Klägerin
betreffend
ihre
fristlose
Kündigung
auf
einen
Vergleich
einliess
und
ihr
eineinhalb
Monatslöhne
nachbezahlte
(Urk.
2/27 ,
Urk.
14
S.
12 ;
vgl.
auch
Urk.
2/13-14),
was
auf
Zweifel
an
der
Rechtmässigkeit
der
–
ebenfalls
mit
der
angeblichen
Arbeitstätigkeit
am
5.
Mai
2022
begründeten
(Urk.
1
S.
5,
U rk.
2/10)
-
fristlosen
Entlassung
hindeutet.
Es
kann
d eshalb
in
a ntizipierter
Beweis würdigung
auf
die
von
beiden
Parteien
in
diesem
Zusammenhang
beantragten
Zeugenbefragungen
verzichtet
werden ,
da
hiervon
keine
entscheidwesentlichen
neuen
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_680/2014
vom
29.
April
2015
E.
4.4.1
mit
weiteren
Hinweisen ) .
Gleiches
gilt
für
die
von
der
Beklagten
verlangte
Edition
der
die
Klägerin
betreffenden
Akten
der
Arbeitslosenkasse
Unia
(Urk.
18
S.
4) .
In
diesem
Zusammenhang
hat
die
Beklagte
nämlich
der
Darstellung
der
Klägerin,
dass
C.___
einen
Fragebogen
der
Arbeitslosenkasse
vom
E. 1.4 Am
1.
Januar
2022
ist
das
revidierte
Versicherungsvertragsgesetz
(nVVG)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
der
Übergangsbestimmung
in
Art.
103a
nVVG
gelten
für
Verträge,
die
vor
dem
Inkrafttreten
der
Änderung
vom
19.
Juni
2020
abgeschlossen
worden
sind,
die
folgenden
Bestimmungen
des
neuen
Rechts:
die
Formvorschriften
(lit.
a)
und
das
Kündigungsrecht
nach
den
Artikeln
35a
und
35b
nVVG
(lit.
b).
Alle
anderen
Bestimmungen
gelten
lediglich
für
neu
abgeschlossene
Verträge
(vgl.
die
Botschaft
zur
Änderung
des
Versicherungs vertragsgesetzes
vom
28.
Juni
2017,
BBl
2017
5089
ff.,
5136;
vgl.
auch
Stephan
Fuhrer,
Deutliche
Verbesserungen
für
die
Kunden
von
Versicherungen,
in:
Plädoyer
2/2021,
S.
40
ff.,
S.
49).
Der
Versicherungsvertrag,
welcher
der
vorliegenden
Streitsache
zugrunde
liegt,
wurde
am
3 0.
Dezember
2020
und
somit
vor
dem
Inkrafttreten
des
revidierten
Versicherungsvertragsgesetzes
abgeschlossen
( Urk.
11/58) .
Damit
gelangen
abgesehen
von
den
Formvorschriften
und
dem
Kündigungsrecht
die
Bestimmungen
des
VVG
zur
Anwendung,
wie
sie
bis
Ende
2021
gegolten
haben.
Sie
werden
daher
nachfolgend,
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung
zitiert. 2 .
E. 1.5 mit
Hinweis
auf
BGE
128
V
149
E.
3b).
Der
Anmeldebestätigung
der
Arbeitslosenkasse
vom
7.
Juli
2022
(Urk.
7)
sowie
dem
Gesuch
der
Arbeitslosenkasse
um
Amts-
und
Verwaltungshilfe
vom
10.
Februar
2025
(Urk.
20;
vgl.
auch
Urk.
21)
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Klägerin
im
Zeitraum
vom
13.
Mai
bis
E. 2 E.
1.1).
Kollektive
Kranken taggeld versicherungen
werden
vom
Bundesgericht
wie
alle
weiteren
Taggeld versicherungen
in
ständiger
Praxis
unter
den
Begriff
der
Zusatzversicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
subsumiert
(BGE
142
V
448
E.
4.1).
Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Kranken versicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
E. 2.2 Nach
Art.
87
VVG
steht
demjenigen,
zu
dessen
Gunsten
eine
kollektive
Unfall-
oder
Krankenversicherung
abgeschlossen
worden
ist,
mit
dem
Eintritt
des
Unfalls
oder
der
Krankheit
ein
selbständiges
Forderungsrecht
gegen
den
Versicherer
zu
(Urteil
des
Bundesgerichts
4A_10/2016
vom
8.
September
2016
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
141
III
112
E.
4.3,
nicht
publiziert
in
BGE
142
III
671).
Die
Parteien
gehen
zu
Recht
darin
einig
(Urk.
1
S.
3,
Urk.
10
S.
3),
dass
die
Klägerin
gestützt
auf
diese
Bestimmung
und
bei
Vorliegen
der
übrigen
Voraussetzungen
Krankentaggelder
direkt
von
der
Beklagten
einfordern
kann,
womit
ihre
Aktivlegitimation
zu
bejahen
ist. 2. 3
Die
Klägerin
macht
zusammengefasst
geltend,
die
Beklagte
schulde
ihr
ein
Krankentaggeld
von
Fr.
120.05
auf
Basis
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
vom
1.
bis
29.
Mai
2022
(29
Tage ,
entsprechend
Fr.
3'481.45 ),
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
vom
30.
Mai
bis
30.
Juni
2022
(32
Tage
x
Fr.
120.05
entsprechend
Fr.
3'841.60 ) ,
einer
60%igen
Arbeitsunfähigkeit
im
Juli
2022
(31
Tage
x
Fr.
120.05
entsprechend
Fr.
3'721.55),
einer
40%igen
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2022
(31
Tage
à
total
Fr.
1488.62)
sowie
einer
60%igen
Arbeitsunfähigkeit
im
September
2022
( 30
Tage
x
Fr.
120.05
entsprechend
Fr.
3'601.05 ) ,
was
gesamthaft
Fr.
1 6 ' 134 . 2 5
ergibt ,
zuzüglich
Zins
zu
5
%
ab
1.
Oktober
2020
(Urk.
1
S.
4-1 3 ,
Urk.
E. 2.2.3 und
4.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_110/2017
vom
27.
Juli
2017
E.
5.3)
und
sich
auf
jedermann
zugängliche
Bereiche
im
öffentlichen
Raum
beschränkt
(BGE
136
III
410
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_110/2017
vom
27.
Juli
2017
E.
5.3 ;
vgl.
auch
BGE
143
I
377
E.
5.1.2).
Hier
stehen
nach
dem
Gesagten
aber
Aufnahmen
im
Privatbereich
zur
Diskussion,
und
es
ist
zumindest
fraglich,
ob
das
Ziel
der
Verhinderung
von
Versicherungsbetrug
nicht
mit
weniger
weit
gehenden
Massnahmen
hätte
erreicht
werden
können.
Erschwerend
kommt
hinzu,
dass
das
Bildmaterial
nicht
durch
den
Versicherer
im
Rahmen
einer
Observation,
sondern
von
der
ehemaligen
Arbeitgeber in
in
eigener
Initiative
(und
möglicherweise
in
Verletzung
von
Art.
179 quater
StGB)
beschafft
wurde.
Offenbar
ging
es
ihr
darum ,
einen
Grund
für
eine
fristlose
Kündigung
der
Klägerin
zu
erhalten,
wobei
auch
Vorwürfe
der
Klägerin
über
eine
Mobbingsituation
am
Arbeitsplatz
im
Raum
standen
(Urk.
14
S.
2-4).
Und
schliesslich
verstösst
der
Einsatz
eines
«Lockvogels»
gegen
das
Gebot
eines
fairen
Verfahrens,
weil
der
Klägerin
damit
quasi
eine
Falle
gestellt
und
ihr
Handeln
beeinflusst
werden
sollte
(vgl.
BGE
143
I
377
E.
5.1.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Vor
diesem
Hintergrund
sind
die
Bilder
der
Klägerin
in
Urk.
11/47
S.
2
und
7-9
antragsgemäss
als
widerrechtlich
beschaffte
Beweismittel
aus
dem
Recht
zu
weisen. 3. 4
Selbst
wenn
die
Bild er
der
Klägerin
bei
der
Arbeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
als
Beweismittel
zuzulassen
wäre n ,
lässt
sich
diese n
das
Aufnahmed atum
nicht
entnehmen
(vgl.
Urk.
11/47
S.
2
und
7-9) ;
trotz
entsprechende m
Einwand
der
Klägerin
(Urk.
14
S.
8 )
macht
die
Beklagte
nicht
geltend,
das
Datum
der
Fotos
lasse
sich
anderweitig
beweisen
(Urk.
10
S.
7) .
Mithin
ist
das
Bildmaterial
ohnehin
nicht
geeignet,
die
von
der
Beklagten
behauptete
Erwerbstätigkeit
der
Klägerin
am
5.
Mai
2022
zu
belegen.
Auch
die
w eiteren
Beweise
reichen
nicht,
um
mit
dem
massgeblichen
Beweisgrad
der
vollen
Überzeugung
(vgl.
vorstehend
E.
E. 2.6 ;
140
III
16
E.
2.5;
140
III
24
E.
3.3.3 ).
Am
1.
Januar
2025
ist
eine
Teilrevision
von
Art.
177
der
Zivilprozessordnung
(ZPO)
in
Kraft
getreten.
Danach
gelten
nun
ausdrücklich
auch
private
Gutachten
als
Urkunden
und
damit
als
Beweismittel
(Art.
168
ZPO).
Diese
Bestimmung
ist
auf
den
vorliegenden,
am
1.
Januar
2025
bereits
rechtshängigen
Prozess
anwendbar
(Art.
407f
ZPO).
Da
sowohl
die
Klägerin
(Urk.
14
S.
9)
als
auch
die
Beklagte
vom
Urkunden charakter
beziehungsweise
der
grundsätzlichen
Beweiseignung
der
vorliegenden
Arztberichte
ausgehen
(Urk.
10
S.
12
f.),
kann
darauf
verzichtet
werden,
die
Parteien
im
Sinne
des
rechtlichen
Gehörs
auf
diese
Rechtsänderung
aufmerksam
zu
machen
und
ihnen
die
Gelegenheit
einzuräumen,
sich
in
diesem
Zusammen hang
nochmals
zum
Streitgegenstand
zu
äussern. 4.3.2
Das
Arztzeugnis
wird
beweisrechtlich
den
Zeugnisurkunden
zugeordnet,
welche
dadurch
gekennzeichnet
sind,
dass
sie
Aufzeichnungen
über
das
Wissen
einer
Person
von
Tatsachen
enthalten
(BSK
ZPO-Dolge,
Art.
177
N.
9).
Arztzeugnisse
beweisen
grundsätzlich
nur,
dass
die
Erklärung
von
der
aus stellenden
Person
abgegeben
wurde.
Aufgrund
des
Fachwissens
der
ausstellenden
Person
sowie
der
strafrechtlichen
Sanktion
(Art.
318
StGB)
kann
zunächst
von
der
Richtigkeit
eines
Arztzeugnisses
ausgegangen
werden.
Der
Beweiswert
wird
jedoch
erschüttert,
wenn
zum
Beispiel
der
Arzt
den
Patienten
nicht
untersucht
und
ausschliesslich
auf
dessen
Aussagen
abgestellt
hat,
bei
telefonischen
Diagnosen
sowie
bei
widersprüchlichem
Verhalten
des
Patienten
während
bescheinigter
Arbeitsunfähigkeit
(BSK
ZPO-Dolge,
Art.
177
N.
13).
Solchenfalls
hat
die
beweisführende
Partei
bei
unveränderter
Beweislast
den
vollen
Beweis
für
die
mit
dem
Arztzeugnis
bescheinigten
Tatsachen
zu
erbringen. 4.4
4.4.1
Beim
ersten,
ausführlichen
Bericht
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
E.___
vom
4.
Juni
2022
handelt
es
sich
um
einen
Formularbericht
der
Helsana.
Die
Ärztin
beantwortete
s ämtliche
Fragen
eingehend
und
legte
insbesondere
anhand
konkreter
Befunde
und
Einschränkungen
dar,
dass
die
Klägerin
–
im
Einklang
mit
den
zuvor
ausgestellten
Zeugnissen
–
ab
März
2021
zunächst
in
sämtlichen
Tätigkeiten
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
und
ab
30.
Mai
2022
als
Dentalassistentin
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
wieder
mit
einem
Pensum
von
20
%
arbeiten
könne
(Urk.
2/19).
Entgegen
der
Behauptung
der
Beklagten
(Urk.
10
S.
12 )
kann
dem
Bericht
nicht
entnommen
werden,
dass
einzig
eine
Arbeits platzproblematik
vorliegt.
Gegen
diese
Behauptung
sprechen
die
von
Dr.
E.___
festgehaltenen
psychopathologischen
Befunde
und
die
Attestierung
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
auch
bei
einem
anderen
Arbeitgeber.
Die
genaue
diagnostische
Einordnung
der
psychischen
Symptomatik
ist
von
untergeordneter
Bedeutung .
Deshalb
ist
der
Einwand
der
Beklagten,
Dr.
E.___
habe
lediglich
eine
Anpassungsstörung
und
keine
depressive
Episode
diagnostiziert
(Urk.
10
S.
12 ),
unbehelflich .
Z udem
gehen
die
meisten
im
Bericht
festgehaltenen
Befunde
und
Einschränkungen
üblicherweise
auch
mit
einer
depressiven
Störung
einher ,
welche
im
Abschlussbericht
vom
23.
Mai
2024
denn
auch
zumindest
d ifferential diagnos tisch
erwogen
wurde
(Urk.
28
S.
1) .
D er
von
der
Beklagten
vorgebrachte
Umstand
(Urk.
10
S.
12 ) ,
dass
die
Klägerin
durch
Dr.
E.___
einzig
mittels
einer
kognitiven
Verhaltenstherapie
behandelt
wurde
(Urk.
2/19
S.
2) ,
vermag
den
Beweiswert
ihrer
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
ebenfalls
nicht
zu
erschüttern ,
zumal
die
blosse
Ablehnung
einer
medikamentösen
Behandlung
noch
nicht
für
einen
fehlenden
Leidensdruck
spricht .
Das
Gesagte
gilt
umso
mehr
für
den
zweiten
Bericht
von
Dr.
E.___
vom
23.
Mai
2024 ,
worin
sämtliche
früheren
Angaben
bestätigt
und
sogar
noch
weiter
ausgeführt
werden
(Urk.
28 ;
vgl.
auch
Urk.
15/42 ).
Weil
die
Klägerin
während
der
Zeit
ihrer
Arbeitsunfähigkeit
nachweislich
in
regelmässiger
Behandlung
bei
Dr.
E.___
stand,
kann
der
Beklagten
nicht
beigepflichtet
werden,
dass
der
Abschlussbericht
vom
23.
Mai
2024
nicht
auf
echtzeitlichen
Befunden
beruhe
(Urk.
18
S.
4
f.).
Es
kann
ohne
Weiteres
davon
ausgegangen
werden,
dass
Dr.
E.___
bei
der
Verfassung
dieses
Berichts
auf
ihre
in
der
Krankengeschichte
notierten
Wahrnehmungen
und
Erkenntnisse
zurückgreifen
konnte.
Weitere
Aspekte,
welche
den
Beweiswert
der
Bericht e
vom
4.
Juni
2022
und
23.
Mai
2024
zu
erschüttern
vermöchten,
werden
von
der
Beklagten
nicht
vorgebracht
(vgl.
auch
vorstehend
E.
4.3.2) .
Insbesondere
kann
nach
dem
Gesagten
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
trotz
attestierter
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
in
ihrem
Kosmetikstudio
arbeitete
(vorstehend
E.
3.4 ).
Die
Klägerin
weist
im
Übrigen
zu
Recht
darauf
hin,
dass
der
Gesundheitszustand
zu
Beginn
einer
psychischen
Erkrankung
oft
besonders
instabil
ist
und
in
dieser
Phase
auch
zur
Sicherstellung
des
therapeutischen
Erfolgs
nicht
zu
hohe
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
gestellt
werden
dürfen
(Urk.
14
S.
13). 4.4.2
In
Kenntnis
der
beweiskräftigen
Bericht e
von
Dr.
E.___
vom
4.
Juni
2022
und
23.
Mai
2024
sowie
der
bei
ihr
regelmässig
durchgeführten
Konsultationen
besteht
entgegen
der
Ansicht
der
Beklagten
kein
Grund,
die
Richtigkeit
ihrer
nicht
begründeten
Arztzeugnisse
zu
bezweifeln
(Urk.
10
S.
8) .
D arin
wird
bereits
ab
1.
Juli
2022
nur
noch
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert ,
und
ab
Oktober
2022
macht
die
Klägerin
keine
Arbeitsunfähigkeit
mehr
geltend.
Immerhin
kann
gestützt
auf
die
glaubwürdigen
Ausführungen
in
der
Replik
und
im
Abschluss bericht
von
Dr.
E.___
vom
23.
Mai
2024
davon
ausgegangen
werden,
dass
vom
1.
bis
E. 7 der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit.
b
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer;
BGE
138
III
2
E.
1.2.2),
ohne
dass
vorgängig
ein
Schlichtungsverfahren
durchzuführen
ist
(BGE
138
III
558
E.
4).
Das
Verfahren
richtet
sich
nach
der
ZPO,
wobei
das
vereinfachte
Verfahren
zur
Anwendung
gelangt
(Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO).
Die
für
das
Sozialversicherungsgericht
verbindliche
Regelung
der
örtlichen
Zuständigkeit
im
Bereich
der
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Kranken versicherung
findet
sich
in
Art.
32
ZPO.
Demnach
ist
bei
Streitigkeiten
aus
Konsumentenverträgen
für
Klagen
der
Konsumentin
oder
des
Konsumenten
das
Gericht
am
Wohnsitz
oder
Sitz
einer
der
Parteien
zuständig
(Art.
32
Abs.
1
lit.
a
ZPO).
Die
Klägerin
und
die
Beklagte
haben
ihren
Wohnsitz
beziehungsweise
Sitz
im
Kanton
Z.___ ;
damit
ist
auch
die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozial versicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
gegeben.
E. 7.1 Gemäss
Art.
114
lit.
e
ZPO
ist
das
Verfahren
kostenlos.
Zu
den
Prozesskosten
gehören
die
Gerichtskosten
und
die
Parteientschädigung
(Art.
95
Abs.
1
ZPO).
Aus
der
Formulierung
von
Art.
114
ZPO
ergibt
sich,
dass
dessen
lit.
e
nur
die
Gerichtskosten
betrifft,
nicht
aber
die
Prozessentschädigung
an
die
Gegenpartei
(Urteil
des
Bundesgerichtes
4A_194/2010
vom
17.
November
2010
E.
2.2.1,
nicht
publiziert
in:
BGE
137
III
47) .
Die
Parteientschädigung
umfasst
den
Ersatz
der
notwendigen
Auslagen,
die
Kosten
einer
berufsmässigen
Vertretung
sowie
in
begründeten
Fällen
eine
angemessene
Umtriebsentschädigung,
wenn
eine
Partei
nicht
berufsmässig
vertreten
ist
(Art.
95
Abs.
3
ZPO).
Die
Kantone
sind
zuständig,
die
Tarife
für
die
Prozesskosten
festzusetzen
(Art.
96
ZPO).
Das
zürcherische
Ausführungsgesetz
zur
ZPO,
das
Gesetz
über
die
Gerichts-
und
Behördenorganisation
im
Zivil-
und
Strafprozess
(GOG),
enthält
keine
für
das
Sozialversicherungsgericht
anwendbare
Tarifbestimmung
(vgl.
7.
Titel
des
GOG).
Dasselbe
gilt
für
die
zürcherische
Verordnung
über
die
Anwaltsgebühren.
Diese
regelt
ausdrücklich
nur
die
Parteientschädigungen
vor
den
Schlichtungs behörden,
den
Zivilgerichten
und
den
Strafbehörden.
Die
Bemessung
der
Parteientschädigung
richtet
sich
somit
nach
§
E. 7.2 Die
Kläger in
obsiegt
gemessen
am
eingeklagten
Betrag
von
Fr.
16'134.25
im
Umfang
von
rund
90
% .
Unter
Berücksichtigung
dieses
Umstandes
sowie
der
übrigen
massgebenden
Kriterien
rechtfertigt
es
sich,
der
Klägerin
eine
um
einen
Zehntel
reduzierte
Parteientschädigung
von
Fr.
3 ' 7 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
E. 7.3 Auch
die
–
nach
dem
Gesagten
im
Umfang
von
rund
10
%
obsiegende
–
Beklagte
verlangt
die
Zusprechung
einer
Parteientschädigung
(Urk.
10
S.
2).
Nach
der
Praxis
des
Bundesgerichts,
die
schon
vor
dem
Inkrafttreten
der
ZPO
bestand
und
weiterhin
massgebend
ist,
gilt
jedoch
der
Grundsatz,
dass
der
nicht
durch
einen
externen
Anwalt
vertretenen
Partei
-
versicherte
Person
oder
Versicherungsträger
-
keine
Parteientschädigung
zusteht,
sofern
ihr
kein
besonderer
Aufwand
entstanden
ist
( BGE
133
III
439
E.
4;
Urteile
des
Bundesgerichts
4A_355/2013
vom
22.
Oktober
2013
E.
4.2
und
4A_109/2013
vom
27.
August
2013
E.
5).
Die
Beklagte
ist
nicht
anwaltlich
vertreten
und
ihr
Aufwand
im
vorliegenden
Verfahren
kann
nicht
als
ausserordentlich
im
Sinne
der
dargelegten
Rechts prechung
bezeichnet
werden.
Ihr
ist
daher
für
ihr
Obsiegen
keine
Partei entschädigung
zuzusprechen. 8.
Entsprechend
dem
Antrag
vom
10.
Februar
2025
(Urk.
20 ;
vgl.
auch
Urk.
25 )
ist
auch
der
Unia
Arbeitslosenkasse
eine
Kopie
des
Urteils
zuzustellen
(vgl.
auch
Urk.
22-23). Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
den
Betrag
von
Fr.
14'694.70
zuzüglich
Zins
zu
5
%
seit
6.
März
2024
zu
bezahlen.
Im
Mehrbetrag
wird
die
Klage
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beklagte
wird
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
reduzierte
Parteientschädigung
von
Fr.
3’700 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Der
Beklagten
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 5.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Christine
Fleisch ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
20 ,
25
und
31 - Helsana
Versicherungen
AG ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
20
und
25 - Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht
FINMA - Unia
Arbeitslosenkasse,
Althardstrasse
10,
8105
Regensdorf 6.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
in
Zivilsachen
nach
Art.
72
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht
(BGG)
eingereicht
werden.
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
1000
Lausanne
14,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerKlemmt
E. 8 des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
hat,
wo
es
das
Gesetz
nicht
anders
bestimmt,
derjenige
das
Vorhandensein
einer
behaupteten
Tatsache
zu
beweisen,
der
aus
ihr
Rechte
ableitet.
Demgemäss
hat
die
Partei,
die
einen
Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
während
die
Beweislast
für
die
rechtsaufhebenden
beziehungsweise
rechts vernichtenden
oder
rechtshindernden
Tatsachen
bei
der
Partei
liegt,
die
den
Untergang
des
Anspruchs
behauptet
oder
dessen
Entstehung
oder
Durch setzbarkeit
bestreitet.
Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvorschriften
verdrängt
werden
und
ist
im
Einzelfall
zu
konkretisieren
(BGE
128
III
271
E.
2a/aa).
Sie
gilt
auch
im
Bereich
des
Versicherungsvertrags .
Nach
dieser
Grundregel
hat
der
Anspruchsberechtigte
-
in
der
Regel
der
Versicherungsnehmer,
der
versicherte
Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begründung
des
Versicherungsanspruches»
(Marginalie
zu
Art.
39
VVG)
zu
beweisen,
also
namentlich
das
Bestehen
eines
Versicherungsvertrags,
den
Eintritt
des
Versicherungsfalls
und
den
Umfang
des
Anspruchs.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
obliegt
es
auch
der
versicherten
Person
zu
beweisen,
dass
sie
(weiterhin)
arbeitsunfähig
ist
und
daher
Anspruch
auf
Taggeld er
hat,
wenn
die
Versicherung
zunächst
Taggeld er
ausbezahlt
hat
und
sodann
geltend
macht,
die
Umstände
hätten
sich
geändert
oder
die
Leistungen
seien
von
vornherein
zu
Unrecht
erbracht
worden
und
die
versicherte
Person
sei
(wieder)
arbeitsfähig
(vgl.
BGE
141
III
241
E.
3.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_246/2015
vom
17.
August
2015
E.
2.2).
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
vertraglichen
Leistung
berechtigen
oder
die
den
Versicherungsvertrag
gegenüber
dem
Anspruchsberechtigten
unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
des
Ver sicherungsanspruches:
Art.
40
VVG).
Anspruchsberechtigter
und
Versicherer
haben
im
Streit
um
vertragliche
Leistungen
je
ihr
eigenes
Beweisthema
und
hierfür
je
den
Hauptbeweis
zu
erbringen
(BGE
148
III
105
E.
3.1;
BGE
130
III
321
E.
3.1).
E. 12 ,
Urk.
10
S.
2
f. )
war
die
Klägerin
über
die
von
ihrem
damaligen
Arbeitgeber
mit
der
Beklagten
abgeschlossene
kollektive
Krankentaggeldversicherung
Helsana
Business
Salary
Krankheit
(Vertrags-Nr.
… )
ab
dem
1.
Januar
2021
für
ein
Taggeld
von
80
%
des
Brutt ol ohns
gegen
Krankheit
versichert,
und
zwar
für
eine
Leistungsdauer
von
maximal
730
Tagen
abzüglich
einer
Wartefrist
von
3 0
Tagen.
G emäss
Police
waren
die
Allgemeinen
Vertragsbedingungen
(AVB)
Ausgabe
2014
(Urk.
11/57)
anwendbar.
Die
Versicherung
war
als
Schadensversicherung
ausgestaltet
(Urk.
11/58).
Das
Taggeld
betrug
bei
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
Fr.
120.05
(Urk.
1
S.
12,
Urk.
2/30,
Urk.
10
S.
15).
E. 12.1 AVB
anteilsmässig
entsprechend
der
dann
geltenden
60%igen
Arbeits unfähigkeit
auszurichten
(Urk.
10
S.
15) .
Dies
ergibt
eine n
Ansatz
von
Fr.
72.05
(Fr.
120.05
x
60
%). 5.2
Nach
dem
Gesagten
setzt
sich
der
Taggeldanspruch
der
Klägerin
wie
folgt
zusammen: Zeitraum Arbeitsunfähigkeit Taggeldhöhe 1.
bis
29.
Mai
2022 100
% 29
Tage
à
Fr.
120.05
=
Fr.
3 ’ 481.45 30.
Mai
bis
3 0.
Juni
2022 80
%
E. 14 S.
10 ).
Die
Beklagte
stellt
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
die
Klägerin
sei
am
5.
Mai
2022
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
tätig
gewesen,
obwohl
sie
für
diese
Zeit
mittels
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
eine
100%ige
krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
geltend
gemacht
und
entsprechende
Taggeldzahlungen
von
ihr
gefordert
habe
(Urk.
10
S.
14).
Deshalb
seien
die
Voraussetzungen
von
Art.
40
VVG
erfüllt,
und
es
bestehe
keine
Versicherungsdeckung
bezüglich
der
behaupteten
krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
10
S.
13
ff.).
Selbst
bei
Bejahung
einer
Deckung
bestünde
kein
Anspruch
auf
die
geforderten
Taggelder ,
da
die
Klägerin
den
Nachweis
der
behaupteten
durchgehenden
krankheits bedingten
Arbeitsunfähigkeit
vom
1.
Mai
bis
30.
September
2022
nicht
erbringen
könne
(Urk.
10
S.
16).
D ie
Klägerin
führt
in
der
Replik
ergänzend
aus,
mit
dem
von
der
Beklagten
eingereichten
Bildmaterial
könne
nicht
bewiesen
werden,
dass
sie
am
5.
Mai
2022
gearbeitet
habe.
Im
Übrigen
handle
es
sich
um
rechtswidrig
beschaffte
Beweismittel,
welche
gestützt
auf
Art.
152
Abs.
2
ZPO
nicht
berücksichtigt
werden
dürf t e n
(Urk.
E. 15 S.
15).
Dem
entgegnet
die
Beklagte
in
ihrer
Duplik,
selbst
wenn
von
materiell
rechtswidrig
erlangten
Beweismitteln
ausgegangen
werde,
müssten
diese
vorliegend
beachtet
werden,
da
das
Interesse
an
der
Wahrheits findung
überwiege
(Urk.
E. 18 S.
7).
Es
erscheint
realitätsfremd,
dass
die
Klägerin
der
Verwendung
der
Fotos
durch
die
ehemalige
Arbeitgeberin
oder
die
Beklagte
zu
ihren
Lasten
zugestimmt
habe
(vgl.
auch
Andreas
Meili ,
a.a.O.,
N.
E. 21 zu
Art.
28,
wonach
die
Verwendung
einer
mit
Einverständnis
gemachten
Aufnahme
in
einem
ganz
anderen
Zusammenhang
unzulässig
ist).
Der
Beklagten
gelingt
der
ihr
obliegende
(vgl.
Andreas
Meili ,
a.a.O.,
N.
56
zu
Art.
28)
Beweis
für
das
Vorliegen
einer
Einwilligung
der
Klägerin
folglich
nicht .
Damit
steht
grundsätzlich
fest,
dass
die
fraglichen
Bildaufnahmen
das
Persönlichkeitsrecht
der
Klägerin
am
eigenen
Bild
und
ihr
Recht
auf
Privatsphäre
verletz en
(vgl.
auch
BGE
136
III
410
E.
3.4-5).
Es
kann
hier
offen
bleiben,
ob
das
Vorgehen
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
beziehungsweise
des
«Lockvogels»
auch
den
Straftatbestand
von
Art.
179 quater
StGB
(Verletzung
des
Geheim-
oder
Privatbereichs
durch
Aufnahmegeräte)
erfüllt
(wofür
aber
einiges
spricht).
Dem
gegenüber
steht
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
beziehungsweise
das
private
und
öffentliche
Interesse
der
Versicherung
und
der
dahinter
stehenden
Versichertengemeinschaft
an
der
Aufdeckung
und
Vermeidung
von
Ver sicherungsbetrug .
Ins
Gewicht
fällt
dabei,
dass
die
Klägerin
gegenüber
der
Beklagten
einen
Anspruch
erhebt
und
deshalb
verpflichtet
ist,
an
Abklärungen
ihres
Gesundheitszustands
mitzuwirken,
und
zu
dulden
hat,
dass
allenfalls
auch
ohne
ihr
Wissen
von
der
Versicherung
die
objektiv
gebotenen
Untersuchungen
durchgeführt
werden
(vgl.
BGE
136
III
410
E.
E. 22 Juli
2022
zum
umstrittenen
Sachverhalt
nicht
beantwortet
habe
(Urk.
14
S.
7,
Urk.
15/41) ,
nicht
wider sprochen
(Urk.
18
S.
4).
Im
Übrigen
fällt
auf,
dass
C.___
t rotz
Aufforderung
der
Beklagten
(Urk.
11/44;
vgl.
auch
Urk.
14
S.
7
f.)
keine
Quittung
der
angeblich
am
5.
Mai
2022
erfolgten
Gesichtsb ehandlung
durch
die
Klägerin
vorlegen
konnte
(Urk.
11/46).
Dies
mutet
angesichts
ihrer
übrigen
Bemühungen,
die
behauptete
Behandlung
zu
beweisen,
seltsam
an.
Gesamthaft
betrachtet
gelingt
der
Beklagten
der
Beweis,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
trotz
ärztlich
bescheinigter
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
gearbeitet
hat ,
nicht.
Damit
ist
auch
eine
Täuschung
im
Sinne
von
Art.
40
VVG
nicht
erwiesen. 4. 4.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist
sodann ,
ob
die
von
der
Klägerin
behauptete
krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
vom
1.
bis
29.
Mai
2022,
80
%
vom
30.
Mai
bis
30.
Juni
2022,
60
%
im
Juli
und
September
2022
sowie
40
%
im
August
2022
durch
die
eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
und
Berichte
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
E.___
(Urk.
1
S.
11 ,
Urk.
14
S.
10 )
mit
dem
ordentlichen
Beweismass
der
vollen
Überzeugung
(vorstehend
E.
1.3.2)
ausge wiesen
ist .
Die
Beklagte
bestreitet
dies
(Urk.
10
S.
16 )
und
macht
geltend,
die
im
Arztbericht
von
Dr.
E.___
vom
4.
Juni
2022
bescheinigte
80%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
anderen
als
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
nicht
nachvollziehbar
begründet
worden:
Da
gemäss
Dr.
E.___
eine
Rückkehr
an
den
angestammten
Arbeitsplatz
ausgeschlossen
sei,
handle
es
sich
um
eine
Arbeitsplatzproblematik.
Die
behandelnde
Psychiaterin
habe
keine
depressive
Episode,
welche
allenfalls
eine
Arbeitsunfähigkeit
auslösen
könnte,
sondern
eine
Anpassungsstörung
diagnos tiziert .
Zudem
habe
sie
lediglich
eine
kognitive
Verhaltenstherapie
durchgeführt ;
eine
psychiatrische
Medikation
sei
nicht
erfolgt
(Urk.
10
S.
12 ,
Urk.
31
S.
2 ).
Die
für
den
weitergehenden
Zeitraum
bis
zum
30.
September
2022
eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
enthielten
sodann
gar
keine
Begründung
(Urk.
10
S.
13).
Weiter
liessen
sich
dem
nachträglich
eingereichten
Bericht
von
Dr.
E.___
vom
E. 23 März
bis
22.
September
2022
sowie
zum
gesundheitlichen
Verlauf
ausser
dem
Befund
nach
AMDP
bei
der
Behandlungsaufnahme
vom
22.
März
2022
keine
echtzeitlich
erhobenen
Befunde
entnehmen .
Dort
sei
eine
mittelgra dige
depressive
Episode
zudem
lediglich
differentialdiagnostisch
in
Betracht
gezogen
worden.
Gemäss
der
Psychiaterin
sei
der
Behandlungsverlauf
durch
verschiedene
Belastungsfaktoren
(Dauerkonflikt
mit
dem
Arbeitgeber,
finanzielle
Schwierigkeiten,
Jobsuche,
Trennungskonflikt
mit
Partner)
erschwert
gewesen,
wobei
unklar
bleibe,
weshalb
diese n
Krank heitswert
zukomme
und
diese
geeignet
seien,
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auszuwirken.
Der
Behandlungsabschluss
beruhe
einzig
auf
der
subjektiven
Aussage
der
Klägerin,
wonach
sie
sich
Ende
September
2022
viel
besser
gefühlt
habe.
Auch
dieser
Bericht
vermöge
deshal b
die
behauptete
Arbeitsunfähigkeit
nicht
zu
beweisen
(Urk.
18
S.
4
f. ,
Urk.
31 ).
Die
Beweislast
für
die
behauptete
Arbeitsunfähigkeit
liegt
bei
der
Klägerin
(vorstehend
E.
1.3.1). 4.2
Den
von
den
Parteien
angeführten
Arztberichten
beziehungsweise
Belegstellen
ist
folgendes
zu
entnehmen:
Laut
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
E.___
war
die
Klägerin
unter
anderem
vom
E. 25 April
bis
5.
Mai
2022
infolge
Krankheit
zu
100
%
arbeitsunfähig
(Urk.
2/ 9
S.
3).
In
w eiteren
Zeugnissen
der
behandelnden
Psychiaterin
wird
eine
krankheits bedingte
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
unter
anderem
vom
6.
bis
20.
Mai
sowie
21.
bis
E. 30 Mai
2022
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
zu
20
%
zumutbar,
wegen
des
Mobbings
aber
nicht
beim
bisherigen
Arbeitgeber
(Urk.
2/19
S.
1
f.).
Laut
weiteren
Zeugnissen
von
Dr.
E.___
war
die
Klägerin
vom
1.
bis
E. 31 Juli
2022
ebenfalls
Anspruch
auf
Taggelder
auf
Basis
eine r
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
in
Höhe
von
Fr.
120.05.
An
sich
hätte
die
Klägerin
nach
dem
Gesagten
gestützt
auf
Art.
100
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
73
Abs.
1
KVG
während
der
Phase
40%iger
Arbeits unfähigkeit
im
August
2022
Anspruch
auf
ein
halbes
Taggeld.
Da
das
Sozialversicherungsgericht
ihr
nach
Art.
58
ZPO
nicht
mehr
zusprechen
darf,
als
sie
verlangt ,
ist
ihr
für
den
August
2022
wie
in
der
Replik
beantragt
ein
Taggeldbetrag
von
gesamthaft
Fr.
1 ’ 488.60,
entsprechend
40
%
eines
ganzen
Taggeldes
(Urk.
14
S.
10),
zuzusprechen.
Im
September
2022
war
die
Klägerin
nicht
mehr
arbeitslos
(Urk.
20) .
Wie
die
Beklagte
zu
Recht
geltend
macht,
ist
ihr
Taggeld
für
diesen
Monat
gestützt
auf
Art.
E. 32 zu
Art.
41 ),
gelangt
Art.
41
Abs.
1
VVG
zur
Anwendung.
Demnach
wird
die
Forderung
aus
dem
Versicherungsvertrag
mit
dem
Ablauf
von
vier
Wochen,
von
dem
Zeitpunkt
an
gerechnet,
fällig,
in
dem
der
Versicherer
Angaben
erhalten
hat,
aus
denen
er
sich
von
der
Richtigkeit
des
Anspruchs
überzeugen
kann
(sogenannte
Deliberationsfrist).
Prinzipiell
gerät
der
Versicherer
unmittelbar
mit
dem
Eintreffen
der
Mahnung
in
Verzug.
Der
erste
Tag
des
Zinsenlaufs
ist
der
auf
das
Eintreffen
der
Mahnung
folgende
Tag
(Art.
100
Abs.
1
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
102
Abs.
1
und
Art.
104
Abs.
1
OR;
vgl.
Widmer
Lüchinger/Wiegand,
in:
Widmer
Lüchinger/Oser
(Hrsg.),
Basler
Kommentar
zum
Obligationenrecht
I,
7.
Auflage,
Basel
2020,
Rz
3
zu
Art.
104
OR).
Fälligkeit
und
Verzug
treten
sofort
ein,
und
die
Deliberationsfrist
von
vier
Wochen
gemäss
Art.
41
VVG
sowie
eine
Mahnung
werden
überflüssig,
wenn
der
Versicherer
nach
Klärung
der
Anspruchsbegründung
seine
Leistungspflicht
zu
Unrecht
definitiv
ablehnt
( vgl.
Süsskind,
a.a.O.,
Rz.
24
und
E. 33 zu
Art.
41 ). 6.3
Weder
begründet
die
Klägerin ,
weshalb
sie
die
eingeklagte
Taggeldforderung
ab
1.
Oktober
2022
verzinst
haben
will ,
noch
verweist
sie
auf
diesbezügliche
Beweismittel
(vgl.
Urk.
1
S.
2
und
13) ,
obschon
sie
die
Behauptungs-
und
Beweislast
für
die
obgenannten
Verzugsvoraussetzungen
trägt
(vgl.
vorstehend
E.
1.2-3
sowie
Widmer
Lüchinger/Wiegand,
a.a.O.,
Rz.
15
zu
Art.
102).
Da
ein
früherer
Verzugseintritt
weder
hinreichend
behauptet
noch
bewiesen
wurde,
hat
die
Beklagte
d en
geschuldeten
Taggeldbetrag
von
Fr.
14'694.70
ab
der
Klageeinleitung ,
die
als
Mahnung
gilt
( Widmer
Lüchinger/Wiegand ,
a.a.O.,
Rz.
9
zu
Art.
102),
respektive
ab
der
Zustellung
der
Klageschrift
am
6 .
März
20 24
(Urk.
5)
mit
5
%
zu
verzinsen. 7.
E. 34 Abs.
3
GSVGer
ist
die
Höhe
der
gerichtlich
festzu setzenden
Entschädigung
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streit wert
festzusetzen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KK.2024.00012 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 20.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Klägerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Christine
Fleisch Kanzlei
am
Park,
c/o
RA
Th.
Fingerhuth Zeltweg
7,
8032
Zürich gegen Helsana
Zusatzversicherungen
AG Zürichstrasse
130,
8600
Dübendorf Beklagte vertreten
durch
Helsana
Versicherungen
AG Recht
&
Compliance Postfach,
8081
Zürich
Helsana Sachverhalt: 1.
Die
19 9 6
geborene
X.___
arbeitete
ab
dem
1.
Januar
20 2 1
mit
einem
Beschäftigungsgrad
von
86
%
(entsprechend
36.5
Stunden
pro
Woche)
als
Dentalassistentin
für
die
(Zahnarzt-)Praxis
Y.___
in
Z .___
(Urk.
2 /3)
und
war
über
diese
im
Rahmen
einer
kollektiven
Krankentaggeldversicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
den
Versicherungsvertrag
(VVG ;
Helsana
Business
Salary
Krankheit,
Vertrags-Nr.
… )
bei
der
Helsana
Zusatzversicherungen
AG
krankentaggeldversichert
(Urk.
11/58 ).
Am
11 .
April
20 22
meldete
die
Arbeitgeber in
der
Helsana,
dass
die
Versicherte
wegen
Krankheit
ab
dem
2 1.
März
2022
arbeitsunfähig
sei
( Urk.
11/2).
Die
Helsana
erbrachte
nach
Ablauf
der
Wartefrist
von
30
Tagen
Taggelder
bis
zum
2 4.
April
2022
( Urk.
10
S.
2
f. ,
Urk.
11/59).
Mit
Schreiben
vom
6.
Mai
2022
kündigte
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
mit
der
Versicherten
fristlos ,
unter
anderem
mit
der
Begründung,
die
Versicherte
habe
am
5.
Mai
2022
trotz
bescheinigter
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
während
der
ordentlichen
Arbeitszeit
für
die
« A.___ »
gearbeitet
( Urk.
2/10).
Daraufhin
hob
die
Helsana,
die
von
der
Arbeitgeberin
über
die
fristlose
Kündigung
der
Versicherten
orientiert
worden
war
(vgl.
Urk.
10
S.
5) ,
d ie
Versicherungsdeckung
mit
Schreiben
vom
1 1.
Mai
2022
unter
Berufung
auf
Art.
40
VVG
rückwirkend
auf
den
2 1.
März
2022
auf .
Zudem
teilte
sie
der
Versicherten
mit,
dass
sie
keinen
Anspruch
auf
den
Übertritt
in
die
Einzelversicherung
und
entsprechende
Nachleistungen
habe
( Urk.
2/11;
vgl.
auch
Urk.
10
S.
3
und
5
f.).
Die
Versicherte
bestritt
die
gegen
sie
erhobenen
Vorwürfe
und
beanstandete
die
Einstellung
der
Leistungen
(Schreiben
vom
23.
Mai
2022
[Urk.
2/12]).
In
der
darauffolgenden
Korrespondenz
forderte
sie
von
der
Helsana
die
Ausrichtung
weiterer
Krankentaggelder ,
anfänglich
aufgrund
einer
100%igen
Arbeits unfähigkeit ,
ab
dem
30.
Mai
2022
einer
solchen
von
80
%
und
vom
1.
Juli
2022
bis
30.
September
2022
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
60
%
(Urk.
12/22-23;
vgl.
auch
Urk.
2/19-21 ,
Urk.
2/25 -26 ).
Die
Helsana
hielt
an
ihrem
ablehnenden
Standpunkt
fest
(Urk.
2/24) .
Nachdem
die
Versicherte
ihre
ehemalige
Arbeitgeberin
wegen
der
fristlosen
Kündigung
auf
eine
Entschädigung
eingeklagt
hatte,
wurde
die
Streitigkeit
vor
dem
Arbeitsgericht
Zürich
am
25.
Oktober
2023
durch
folgende n
Vergleich
erledigt:
Die
ehemalige
Arbeitgeberin
verpflichtete
sich
ohne
Anerkennung
einer
Rechtspflicht
zur
Bezahlung
einer
Pönalentschädigung
im
Sinne
von
Art.
337c
Abs.
3
des
Obligationenrechts
im
Betrag
von
Fr.
5'000.--
(Urk.
2/27 ;
vgl.
auch
Urk.
2/13-14 ). 2.
Mit
Klage
vom
28 .
Februar
202 4
beantragte
die
Versicherte,
die
Helsana
Zusatzversicherungen
AG
sei
zu
verpflichten,
ihr
für
die
Zeit
vom
1 .
Mai
20 22
bis
und
mit
30.
September
202 2
Krankentaggelder
in
Höhe
von
Fr.
1 8 '3 67 . 20
nebst
Zins
zu
5
%
ab
dem
1.
Oktober
2022
zu
bezahlen
(Urk.
1
S.
2;
vgl.
auch
Urk.
6-7 ).
Am
19.
März
2024
reichte
sie
ihre
Anmeldung
bei
der
Arbeitslosenkasse
nach
(Urk.
6-7).
Mit
Klageantwort
vom
17.
April
2024
beantragte
die
Helsana,
die
Klage
sei
vollumfänglich
abzuweisen
(Urk.
10
S.
2).
In
der
Replik
vom
27.
Mai
2024
änderte
die
Klägerin
ihr
Rechtsbegehren
dahingehend,
dass
ihr
für
den
August
2022
nicht
Taggelder
in
Höhe
von
Fr.
3'721.55,
sondern
nur
von
Fr.
1'488.62
zuzusprechen
seien
(Urk.
14
S.
10).
Z usätzlich
stellte
sie
den
prozessrechtlichen
Antrag,
einzelne
Beweismittel
der
Beklagten
seien
gestützt
auf
Art.
152
Abs.
2
der
Zivilprozessordnung
in
Verbindung
mit
Art.
179quater
der
Strafprozessordnung
aus
dem
Recht
zu
weisen
(Urk.
14
S.
2).
Im
Übrigen
hielt
sie
an
ihrem
Standpunkt
fest
(Urk.
14).
Die
Beklagte
wiederholte
in
der
Duplik
vom
27.
Juni
2024
ihren
Antrag
auf
Klageabweisung
(Urk.
18
S.
2).
Eine
Kopie
der
Duplik
wurde
der
Klägerin
m it
Verfügung
vom
1.
Juli
2024
zugestellt
(Urk.
19 ;
vgl.
auch
Urk.
20-2 5).
Nachdem
die
Klägerin
vom
Gericht
am
19.
Mai
2025
darauf
hingewiesen
worden
war,
dass
sie
nur
die
erste
Seite
des
Berichts
der
behandelnden
Psychiaterin
vom
23.
Mai
2024
als
Beilage
42
eingereicht
hatte
(vgl.
Urk.
15/42,
Urk.
26),
reichte
sie
am
20.
Mai
2025
den
vollständigen
Bericht
ins
Recht
(Urk.
27),
der
als
Urk.
28
zu
den
Akten
genommen
wurde.
Die
Beklagte
nahm
dazu
mit
Eingabe
vom
3.
Juni
2025
Stellung
(Urk.
31;
vgl.
auch
Urk.
29). Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Streitigkeiten
aus
einer
Zusatzversicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
unterstehen
gemäss
Art.
2
Abs.
2
Satz
2
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Aufsicht
über
die
soziale
Krankenversicherung
(Krankenversicherungs aufsichtsgesetz,
KVAG)
dem
Bundesgesetz
über
den
Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz,
VVG).
Sie
sind
privatrechtlicher
Natur
(BGE
138
III
2
E.
1.1).
Kollektive
Kranken taggeld versicherungen
werden
vom
Bundesgericht
wie
alle
weiteren
Taggeld versicherungen
in
ständiger
Praxis
unter
den
Begriff
der
Zusatzversicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
subsumiert
(BGE
142
V
448
E.
4.1).
Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Kranken versicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
7
der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit.
b
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer;
BGE
138
III
2
E.
1.2.2),
ohne
dass
vorgängig
ein
Schlichtungsverfahren
durchzuführen
ist
(BGE
138
III
558
E.
4).
Das
Verfahren
richtet
sich
nach
der
ZPO,
wobei
das
vereinfachte
Verfahren
zur
Anwendung
gelangt
(Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO).
Die
für
das
Sozialversicherungsgericht
verbindliche
Regelung
der
örtlichen
Zuständigkeit
im
Bereich
der
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Kranken versicherung
findet
sich
in
Art.
32
ZPO.
Demnach
ist
bei
Streitigkeiten
aus
Konsumentenverträgen
für
Klagen
der
Konsumentin
oder
des
Konsumenten
das
Gericht
am
Wohnsitz
oder
Sitz
einer
der
Parteien
zuständig
(Art.
32
Abs.
1
lit.
a
ZPO).
Die
Klägerin
und
die
Beklagte
haben
ihren
Wohnsitz
beziehungsweise
Sitz
im
Kanton
Z.___ ;
damit
ist
auch
die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozial versicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
gegeben. 1.2
Das
Verfahren
richtet
sich
nach
der
ZPO.
Gemäss
Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO
werden
Ansprüche
aus
einer
Zusatzversicherung
zur
sozialen
Kranken versicherung
nach
dem
KVG
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
im
vereinfachten
Verfahren
nach
Art.
243
ff.
ZPO
beurteilt.
Gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit.
a
in
Verbindung
mit
Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO
stellt
das
Gericht
im
Verfahren
betreffend
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Kranken versicherung
nach
dem
KVG
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest.
Der
Untersuchungsgrundsatz
befreit
die
Parteien
indessen
nicht
davon,
bei
der
Feststellung
des
entscheidwesentlichen
Sachverhalts
aktiv
mitzuwirken.
Das
Gericht
ist
im
Rahmen
der
sozialen
Untersuchungsmaxime
gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit.
a
ZPO
lediglich
einer
erhöhten
Fragepflicht
unterworfen.
Wie
unter
der
Verhandlungsmaxime
müssen
die
Parteien
den
Stoff
selbst
beschaffen.
Das
Gericht
kommt
ihnen
nur
mit
spezifischen
Fragen
zu
Hilfe,
damit
die
erforderlichen
Behauptungen
und
die
entsprechenden
Beweismittel
genau
aufgezählt
werden.
Es
ermittelt
aber
nicht
aus
eigenem
Antrieb.
Ist
eine
Partei
durch
einen
Anwalt
vertreten,
kann
und
muss
sich
das
Gericht
ihr
gegenüber
wie
bei
Geltung
der
Verhandlungsmaxime
zurückhalten
(BGE
141
III
569
E.
2.3.1-2.3.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_702/2016
vom
23.
März
2017
E.
3.1). 1.3
1.3.1
Gemäss
Art.
8
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
hat,
wo
es
das
Gesetz
nicht
anders
bestimmt,
derjenige
das
Vorhandensein
einer
behaupteten
Tatsache
zu
beweisen,
der
aus
ihr
Rechte
ableitet.
Demgemäss
hat
die
Partei,
die
einen
Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
während
die
Beweislast
für
die
rechtsaufhebenden
beziehungsweise
rechts vernichtenden
oder
rechtshindernden
Tatsachen
bei
der
Partei
liegt,
die
den
Untergang
des
Anspruchs
behauptet
oder
dessen
Entstehung
oder
Durch setzbarkeit
bestreitet.
Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvorschriften
verdrängt
werden
und
ist
im
Einzelfall
zu
konkretisieren
(BGE
128
III
271
E.
2a/aa).
Sie
gilt
auch
im
Bereich
des
Versicherungsvertrags .
Nach
dieser
Grundregel
hat
der
Anspruchsberechtigte
-
in
der
Regel
der
Versicherungsnehmer,
der
versicherte
Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begründung
des
Versicherungsanspruches»
(Marginalie
zu
Art.
39
VVG)
zu
beweisen,
also
namentlich
das
Bestehen
eines
Versicherungsvertrags,
den
Eintritt
des
Versicherungsfalls
und
den
Umfang
des
Anspruchs.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
obliegt
es
auch
der
versicherten
Person
zu
beweisen,
dass
sie
(weiterhin)
arbeitsunfähig
ist
und
daher
Anspruch
auf
Taggeld er
hat,
wenn
die
Versicherung
zunächst
Taggeld er
ausbezahlt
hat
und
sodann
geltend
macht,
die
Umstände
hätten
sich
geändert
oder
die
Leistungen
seien
von
vornherein
zu
Unrecht
erbracht
worden
und
die
versicherte
Person
sei
(wieder)
arbeitsfähig
(vgl.
BGE
141
III
241
E.
3.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_246/2015
vom
17.
August
2015
E.
2.2).
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
vertraglichen
Leistung
berechtigen
oder
die
den
Versicherungsvertrag
gegenüber
dem
Anspruchsberechtigten
unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
des
Ver sicherungsanspruches:
Art.
40
VVG).
Anspruchsberechtigter
und
Versicherer
haben
im
Streit
um
vertragliche
Leistungen
je
ihr
eigenes
Beweisthema
und
hierfür
je
den
Hauptbeweis
zu
erbringen
(BGE
148
III
105
E.
3.1;
BGE
130
III
321
E.
3.1). 1.3.2
Der
Beweis
gilt
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
dann
als
erbracht,
wenn
das
Gericht
nach
objektiven
Gesichtspunkten
von
der
Richtigkeit
einer
Sachbehauptung
überzeugt
ist.
Dabei
wird
keine
absolute
Gewissheit
verlangt,
sondern
es
genügt,
wenn
das
Gericht
am
Vorliegen
der
behaupteten
Tatsache
keine
ernsthaften
Zweifel
mehr
hat
oder
allenfalls
verbleibende
Zweifel
als
leicht
erscheinen
(BGE
148
III
105
E.
3.3.1
mit
Hinweisen). 1.4
Am
1.
Januar
2022
ist
das
revidierte
Versicherungsvertragsgesetz
(nVVG)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
der
Übergangsbestimmung
in
Art.
103a
nVVG
gelten
für
Verträge,
die
vor
dem
Inkrafttreten
der
Änderung
vom
19.
Juni
2020
abgeschlossen
worden
sind,
die
folgenden
Bestimmungen
des
neuen
Rechts:
die
Formvorschriften
(lit.
a)
und
das
Kündigungsrecht
nach
den
Artikeln
35a
und
35b
nVVG
(lit.
b).
Alle
anderen
Bestimmungen
gelten
lediglich
für
neu
abgeschlossene
Verträge
(vgl.
die
Botschaft
zur
Änderung
des
Versicherungs vertragsgesetzes
vom
28.
Juni
2017,
BBl
2017
5089
ff.,
5136;
vgl.
auch
Stephan
Fuhrer,
Deutliche
Verbesserungen
für
die
Kunden
von
Versicherungen,
in:
Plädoyer
2/2021,
S.
40
ff.,
S.
49).
Der
Versicherungsvertrag,
welcher
der
vorliegenden
Streitsache
zugrunde
liegt,
wurde
am
3 0.
Dezember
2020
und
somit
vor
dem
Inkrafttreten
des
revidierten
Versicherungsvertragsgesetzes
abgeschlossen
( Urk.
11/58) .
Damit
gelangen
abgesehen
von
den
Formvorschriften
und
dem
Kündigungsrecht
die
Bestimmungen
des
VVG
zur
Anwendung,
wie
sie
bis
Ende
2021
gegolten
haben.
Sie
werden
daher
nachfolgend,
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung
zitiert. 2 .
2.1
Unbestrittenermassen
(Urk.
1
S.
2
f.
und
12 ,
Urk.
10
S.
2
f. )
war
die
Klägerin
über
die
von
ihrem
damaligen
Arbeitgeber
mit
der
Beklagten
abgeschlossene
kollektive
Krankentaggeldversicherung
Helsana
Business
Salary
Krankheit
(Vertrags-Nr.
… )
ab
dem
1.
Januar
2021
für
ein
Taggeld
von
80
%
des
Brutt ol ohns
gegen
Krankheit
versichert,
und
zwar
für
eine
Leistungsdauer
von
maximal
730
Tagen
abzüglich
einer
Wartefrist
von
3 0
Tagen.
G emäss
Police
waren
die
Allgemeinen
Vertragsbedingungen
(AVB)
Ausgabe
2014
(Urk.
11/57)
anwendbar.
Die
Versicherung
war
als
Schadensversicherung
ausgestaltet
(Urk.
11/58).
Das
Taggeld
betrug
bei
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
Fr.
120.05
(Urk.
1
S.
12,
Urk.
2/30,
Urk.
10
S.
15). 2.2
Nach
Art.
87
VVG
steht
demjenigen,
zu
dessen
Gunsten
eine
kollektive
Unfall-
oder
Krankenversicherung
abgeschlossen
worden
ist,
mit
dem
Eintritt
des
Unfalls
oder
der
Krankheit
ein
selbständiges
Forderungsrecht
gegen
den
Versicherer
zu
(Urteil
des
Bundesgerichts
4A_10/2016
vom
8.
September
2016
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
141
III
112
E.
4.3,
nicht
publiziert
in
BGE
142
III
671).
Die
Parteien
gehen
zu
Recht
darin
einig
(Urk.
1
S.
3,
Urk.
10
S.
3),
dass
die
Klägerin
gestützt
auf
diese
Bestimmung
und
bei
Vorliegen
der
übrigen
Voraussetzungen
Krankentaggelder
direkt
von
der
Beklagten
einfordern
kann,
womit
ihre
Aktivlegitimation
zu
bejahen
ist. 2. 3
Die
Klägerin
macht
zusammengefasst
geltend,
die
Beklagte
schulde
ihr
ein
Krankentaggeld
von
Fr.
120.05
auf
Basis
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
vom
1.
bis
29.
Mai
2022
(29
Tage ,
entsprechend
Fr.
3'481.45 ),
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
vom
30.
Mai
bis
30.
Juni
2022
(32
Tage
x
Fr.
120.05
entsprechend
Fr.
3'841.60 ) ,
einer
60%igen
Arbeitsunfähigkeit
im
Juli
2022
(31
Tage
x
Fr.
120.05
entsprechend
Fr.
3'721.55),
einer
40%igen
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2022
(31
Tage
à
total
Fr.
1488.62)
sowie
einer
60%igen
Arbeitsunfähigkeit
im
September
2022
( 30
Tage
x
Fr.
120.05
entsprechend
Fr.
3'601.05 ) ,
was
gesamthaft
Fr.
1 6 ' 134 . 2 5
ergibt ,
zuzüglich
Zins
zu
5
%
ab
1.
Oktober
2020
(Urk.
1
S.
4-1 3 ,
Urk.
14
S.
10 ).
Die
Beklagte
stellt
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
die
Klägerin
sei
am
5.
Mai
2022
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
tätig
gewesen,
obwohl
sie
für
diese
Zeit
mittels
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
eine
100%ige
krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
geltend
gemacht
und
entsprechende
Taggeldzahlungen
von
ihr
gefordert
habe
(Urk.
10
S.
14).
Deshalb
seien
die
Voraussetzungen
von
Art.
40
VVG
erfüllt,
und
es
bestehe
keine
Versicherungsdeckung
bezüglich
der
behaupteten
krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
10
S.
13
ff.).
Selbst
bei
Bejahung
einer
Deckung
bestünde
kein
Anspruch
auf
die
geforderten
Taggelder ,
da
die
Klägerin
den
Nachweis
der
behaupteten
durchgehenden
krankheits bedingten
Arbeitsunfähigkeit
vom
1.
Mai
bis
30.
September
2022
nicht
erbringen
könne
(Urk.
10
S.
16).
D ie
Klägerin
führt
in
der
Replik
ergänzend
aus,
mit
dem
von
der
Beklagten
eingereichten
Bildmaterial
könne
nicht
bewiesen
werden,
dass
sie
am
5.
Mai
2022
gearbeitet
habe.
Im
Übrigen
handle
es
sich
um
rechtswidrig
beschaffte
Beweismittel,
welche
gestützt
auf
Art.
152
Abs.
2
ZPO
nicht
berücksichtigt
werden
dürf t e n
(Urk.
15
S.
15).
Dem
entgegnet
die
Beklagte
in
ihrer
Duplik,
selbst
wenn
von
materiell
rechtswidrig
erlangten
Beweismitteln
ausgegangen
werde,
müssten
diese
vorliegend
beachtet
werden,
da
das
Interesse
an
der
Wahrheits findung
überwiege
(Urk.
18
S.
7
f.). 3. 3.1
Zu
prüfen
ist
aufgrund
des
entsprechenden
Einwands
der
Beklagten
zunächst,
ob
für
die
eingeklagten
Krankentaggelder
gar
keine
Deckung
besteht,
weil
die
Voraussetzungen
von
Art.
40
VVG
(betrügerische
Begründung
des
Ver sicherungsanspruches)
erfüllt
sind.
Gemäss
Art.
40
VVG
ist
das
Versicherungsunternehmen
gegenüber
dem
Anspruchsberechtigten
an
den
Vertrag
nicht
gebunden,
wenn
die
a nspruchsberechtigte
Person
Tatsachen,
welche
die
Leistungspflicht
des
Ver sicherungsunternehmens
ausschliessen
oder
mindern
würden,
zum
Zwecke
der
Täuschung
unrichtig
mitgeteilt
oder
verschwiegen
hat. 3.2
3.2.1
Die
Beklagte
erachtet
diesen
Tatbestand
als
erfüllt,
weil
gestützt
auf
Dokumente
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
(Buchungsbestätigung,
Fotos
und
Online-Rezensionen
[Urk.
10
S.
6
ff.,
Urk.
11/47])
fest
stehe ,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
tätig
gewesen
sei,
obwohl
sie
für
diese
Zeit
mittels
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
eine
100%ige
krankheits bedingte
Arbeitsunfähigkeit
geltend
gemacht
und
entsprechende
Taggeld zahlungen
der
Beklagten
gefordert
habe
(Urk.
10
S.
14).
Falls
nötig
könnten
diverse
Zeugen
diesen
Sachverhalt
bestätigen
(Urk.
10
S.
7).
Die
im
Arbeitsbereich
des
Kosmetiksalons
aufgenommenen
Fotos
der
Klägerin
seien
nicht
rechtswidrig
im
Sinne
von
Art.
152
Abs.
2
ZPO
erlangt
worden.
Selbst
wenn
von
materiell
rechtswidrig
erlangten
Beweismitteln
ausgegangen
werde,
müssten
diese
vorliegend
berücksichtigt
werden,
da
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
überwiege.
Im
hier
anwendbaren
vereinfachten
Verfahren
müsse
das
Gericht
den
Sachverhalt
nämlich
von
Amtes
wegen
feststellen.
Zudem
gehe
es
um
die
Beurteilung
einer
betrügerischen
Begründung
des
Versicherungsanspruchs
nach
Art.
40
VVG
(Urk.
18
S.
7
f.). 3.2.2
Die
Klägerin
bestreitet,
am
5.
Mai
2022
in
ihrem
kleinen
Kosmetiksalon
« A.___ »,
den
sie
seit
2021
nebst
ihrem
Arbeitspensum
von
86
%
mit
einer
Kollegin
führe
(Urk.
1
S.
4),
gearbeitet
zu
haben.
Dies
habe
auch
nicht
durch
die
ehemalige
Arbeitgeberin
bewiesen
werden
können.
Deshalb
hätten
sich
die
Parteien
im
arbeitsrechtlichen
Prozess
auf
eine
Pönalentschädigung
der
Arbeit geberin
von
Fr.
5'000.--
einigen
können
(Urk.
1
S.
11).
Mehrere
Zeugen
könnten
bestätigen,
d ass
sie
am
5.
Mai
2022
krank
zu
Hause
bei
ihren
Eltern
gewesen
sei
und
nicht
im
Kosmetikstudio
« A.___ »
gearbeitet
habe
(Urk.
14
S.
4
und
7).
Zwar
habe
eine
Neukundin ,
ein
vom
ehemaligen
Arbeitgeber
organisierte r
«Lockvogel»,
bei
ihr
einen
Termin
für
den
5.
Mai
2022
gebucht.
Ihre
Geschäfts partnerin
habe
diesen
aber
–
da
sie
die
Neukundin
nicht
telefonisch
habe
erreichen
können
–
auf
der
Online-Buchungsplattform
B.___
storniert,
was
sie
bezeugen
könne
(Urk.
14
S.
5
f.).
Der
Stornierung
sei
zu
entnehmen,
dass
sie
am
5.
Mai
2022
erfolgt
sei ;
e ntgegen
der
Behauptung
der
Beklagten
könne
die
Stornierungsbestätigung
nicht
nachträglich
erstellt
werden
(Urk.
14
S.
9).
Die
Neukundin
habe
auch
keine
Quittung
für
die
angebliche
Behandlung
vorlegen
können
(Urk.
14
S.
7
f.).
Mit
dem
von
der
Beklagten
eingereichten
Bildmaterial
könne
nicht
bewiesen
werden,
dass
sie
am
5.
Mai
2022
gearbeitet
habe,
da
es
kein
Datum
aufweise
und
unklar
sei,
von
wem
es
stamme.
Auch
könne
aus
den
Rezensionen/Bewertungen
auf
der
Onlineplattform
B.___
nicht
auf
das
Datum
der
entsprechenden
Behandlung
geschlossen
werden
(Urk.
14
S.
8).
Ferner
sei
das
bildgebende
Material
ohne
ihre
Einwilligung
und
ohne
ihr
Wissen
im
Privatbereich
aufgenommen
worden.
Da
es
sich
um
einen
widerrechtlichen
Eingriff
in
ihre
Privatsphäre
im
Sinne
von
Art.
179 quater
des
Strafgesetzbuches
(StGB)
handle,
liege
ein
rechtswidrig
beschafftes
Beweismittel
vor,
welches
gestützt
auf
Art.
152
Abs.
2
ZPO
nicht
berücksichtigt
werden
dürfe
(Urk.
15
S.
15). 3.2.3
Da
die
behauptete
betrügerische
Begründung
des
Versicherungsanspruches
den
Versicherungsvertrag
gegenüber
der
Klägerin
unverbindlich
machen
würde,
hat
die
Beklagte
hierfür
den
Hauptbeweis
zu
erbringen
(vgl.
vorstehend
E.
1.3 .1 ). 3.3 3.3.1
Z u
prüfen
ist
vorab ,
ob
die
von
der
Beklagten
eingereichten
Fotos
der
Klägerin
bei
der
Arbeit
in
ihrem
Kosmetiksalon
(Urk.
11/47
S.
2
und
7-9 )
als
rechtswidrig
beschaffte
Beweismittel
im
Sinne
von
Art.
152
Abs.
2
ZPO
zu
qualifizieren
sind ,
die
im
vorliegenden
Prozess
nicht
berücksichtigt
werden
dürfen . 3.3.2
Gemäss
übereinstimmender
beziehungsweise
unstrittiger
Darstellung
der
Parteien
buchte
Frau
C.___
als
«Lockvogel»
im
Auftrag
de r
ehemaligen
Arbeitgeber in
der
Klägerin
am
5.
Mai
2022
einen
Termin
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
(Urk.
10
S.
6 ,
Urk.
14
S.
5).
Alsdann
machte
jemand
–
laut
Angaben
der
Beklagte n
C.___
am
5.
Mai
2022
ab
9.30
(Urk.
10
S.
6,
Urk.
14
S.
5
f.) ,
gemäss
der
Klägerin
eine
unbekannte
Person
zu
einem
unklaren
Zeitpunkt
(Urk.
14
S.
8)
–
Bilder
der
Klägerin
bei
der
Arbeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ ».
Die
entsprechenden
Fotos
wurden
der
Beklagten
von
der
ehemaligen
Arbeit geber in
übermittelt
(Urk.
10
S.
6
f.)
und
fanden
Eingang
in
ihre
Akten
als
Urk.
11/47
S.
2
und
7-9 . 3.3.3
Nach
Art.
152
Abs.
2
ZPO
werden
r echtswidrig
beschaffte
Beweismittel
nur
berücksichtigt,
wenn
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
überwiegt .
Diese
Bestimmung
ist
von
Amtes
wegen
zu
beachten.
Das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
hängt
vom
Verfahrensgrundsatz
(Verhandlungs-
oder
Untersuchungsmaxime)
und
Streitwert
ab.
Zu
übertreffen
ist
das
Schutzinteresse
des
Rechtsgutes,
das
bei
der
Beweismittelbeschaffung
verletzt
wurde.
Dieses
hängt
vom
beeinträchtigten
Rechtsgut,
der
Intensität
der
Beeinträchtigung
sowie
allfälligen
Mitwirkungspflichten
und
-obliegenheiten
beziehungsweise
Ver weigerungsrechten
ab
( vgl.
Peter
Guyan,
in:
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
4.
Aufl .
2025,
N.
10
und
12
ff.
zu
Art.
152). 3.3.4
Vorliegend
ist
fraglich,
ob
das
Vorgehen
des
«Lockvogels»
beziehungsweise
des
ehemaligen
Arbeitgebers
den
privatrechtlichen
Schutz
der
Persönlichkeit
der
Klägerin
nach
Art.
28
ZGB
verletzt
hat.
Gemäss
Art.
28
Abs.
2
ZGB
ist
eine
Verletzung
der
Persönlichkeit
widerrechtlich,
wenn
sie
nicht
durch
Einwilligung
des
Verletzten,
durch
ein
überwiegendes
privates
oder
öffentliches
Interesse
oder
durch
Gesetz
gerechtfertigt
ist.
Die
Bildaufnahmen
der
Klägerin
wurden
nicht
in
der
Öffentlichkeit ,
sondern
am
Arbeitsplatz
der
Klägerin
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
gemacht ,
mithin
in
einem
geschlossenen
Raum.
Dieser
ist
dem
Privatbereich
zuzuordnen
(vgl.
BGE
136
II I
410
E.
3.4-5;
Andreas
Meili,
in:
Basler
Kommentar
ZGB
I,
7.
Aufl.
2022,
N.
26
zu
Art.
28;
Trechsel/Lehmkuhl,
in:
Schweizerisches
Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar,
4.
Aufl.
2021,
N.
4
zu
Art.
179 quater ).
D ie
Beklagte
widerspricht
der
Darstellung
der
Klägerin,
d ass
das
Bildmaterial
ohne
ihre
Einwilligung
und
ihr
Wissen
aufgenommen
beziehungsweise
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
ausgehändigt
wurde
(Urk.
14
S.
15) .
Indes
substantiiert
sie
ihre
Bestreitung
nicht
(Urk.
18
S.
7).
Es
erscheint
realitätsfremd,
dass
die
Klägerin
der
Verwendung
der
Fotos
durch
die
ehemalige
Arbeitgeberin
oder
die
Beklagte
zu
ihren
Lasten
zugestimmt
habe
(vgl.
auch
Andreas
Meili ,
a.a.O.,
N.
21
zu
Art.
28,
wonach
die
Verwendung
einer
mit
Einverständnis
gemachten
Aufnahme
in
einem
ganz
anderen
Zusammenhang
unzulässig
ist).
Der
Beklagten
gelingt
der
ihr
obliegende
(vgl.
Andreas
Meili ,
a.a.O.,
N.
56
zu
Art.
28)
Beweis
für
das
Vorliegen
einer
Einwilligung
der
Klägerin
folglich
nicht .
Damit
steht
grundsätzlich
fest,
dass
die
fraglichen
Bildaufnahmen
das
Persönlichkeitsrecht
der
Klägerin
am
eigenen
Bild
und
ihr
Recht
auf
Privatsphäre
verletz en
(vgl.
auch
BGE
136
III
410
E.
3.4-5).
Es
kann
hier
offen
bleiben,
ob
das
Vorgehen
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
beziehungsweise
des
«Lockvogels»
auch
den
Straftatbestand
von
Art.
179 quater
StGB
(Verletzung
des
Geheim-
oder
Privatbereichs
durch
Aufnahmegeräte)
erfüllt
(wofür
aber
einiges
spricht).
Dem
gegenüber
steht
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
beziehungsweise
das
private
und
öffentliche
Interesse
der
Versicherung
und
der
dahinter
stehenden
Versichertengemeinschaft
an
der
Aufdeckung
und
Vermeidung
von
Ver sicherungsbetrug .
Ins
Gewicht
fällt
dabei,
dass
die
Klägerin
gegenüber
der
Beklagten
einen
Anspruch
erhebt
und
deshalb
verpflichtet
ist,
an
Abklärungen
ihres
Gesundheitszustands
mitzuwirken,
und
zu
dulden
hat,
dass
allenfalls
auch
ohne
ihr
Wissen
von
der
Versicherung
die
objektiv
gebotenen
Untersuchungen
durchgeführt
werden
(vgl.
BGE
136
III
410
E.
2.2.3 ,
4.1
und
4.4 ) .
Der
bei
der
Interessenabwägung
ebenfalls
zu
berücksichtigende
Streitwert
von
rund
Fr.
16'000.--
(vorstehend
E.
2.3)
ist
dagegen
relativ
gering
(vgl.
auch
BGE
136
III
410
E.
4.4 ) .
V orliegend
geht
es
zudem
um
eine
private
(Zusatz-)Versicherung
und
es
gilt
der
Verhandlungs -
und
nicht
der
soziale
Untersuchungs grundsatz,
ist
die
Klägerin
doch
durch
eine
Anwältin
vertreten
und
die
Beklagte
durch
ihren
Rechtsdienst
(vgl.
vorstehend
E.
1.2 ).
Dies
schmälert
das
Interesse
an
der
Wahrheitsfindung
im
vorliegenden
Fall
ebenfalls.
Insgesamt
überwiegt
das
Interesse
der
Beklagten
an
der
Wahrheitsfindung
die
nicht
unerhebliche
Persönlichkeitsverletzung
bei
der
Beschaffung
des
Bild materials
nicht .
Dies
verdeutlicht
ein
Vergleich
mit
der
Rechtsprechung
zur
Zulässigkeit
von
Observationen
durch
private
Krankentaggeldversicherer.
Demnach
ist
eine
Observation
mit
Bildaufnahmen
in
der
Regel
nur
dann
zulässig,
wenn
sie
zur
Erreichung
ihres
Zwecks,
der
Verhinderung
von
Versicherungs betrug,
objektiv
geboten
ist
(BGE
136
III
410
E.
2.2.3
und
4.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_110/2017
vom
27.
Juli
2017
E.
5.3)
und
sich
auf
jedermann
zugängliche
Bereiche
im
öffentlichen
Raum
beschränkt
(BGE
136
III
410
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_110/2017
vom
27.
Juli
2017
E.
5.3 ;
vgl.
auch
BGE
143
I
377
E.
5.1.2).
Hier
stehen
nach
dem
Gesagten
aber
Aufnahmen
im
Privatbereich
zur
Diskussion,
und
es
ist
zumindest
fraglich,
ob
das
Ziel
der
Verhinderung
von
Versicherungsbetrug
nicht
mit
weniger
weit
gehenden
Massnahmen
hätte
erreicht
werden
können.
Erschwerend
kommt
hinzu,
dass
das
Bildmaterial
nicht
durch
den
Versicherer
im
Rahmen
einer
Observation,
sondern
von
der
ehemaligen
Arbeitgeber in
in
eigener
Initiative
(und
möglicherweise
in
Verletzung
von
Art.
179 quater
StGB)
beschafft
wurde.
Offenbar
ging
es
ihr
darum ,
einen
Grund
für
eine
fristlose
Kündigung
der
Klägerin
zu
erhalten,
wobei
auch
Vorwürfe
der
Klägerin
über
eine
Mobbingsituation
am
Arbeitsplatz
im
Raum
standen
(Urk.
14
S.
2-4).
Und
schliesslich
verstösst
der
Einsatz
eines
«Lockvogels»
gegen
das
Gebot
eines
fairen
Verfahrens,
weil
der
Klägerin
damit
quasi
eine
Falle
gestellt
und
ihr
Handeln
beeinflusst
werden
sollte
(vgl.
BGE
143
I
377
E.
5.1.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Vor
diesem
Hintergrund
sind
die
Bilder
der
Klägerin
in
Urk.
11/47
S.
2
und
7-9
antragsgemäss
als
widerrechtlich
beschaffte
Beweismittel
aus
dem
Recht
zu
weisen. 3. 4
Selbst
wenn
die
Bild er
der
Klägerin
bei
der
Arbeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
als
Beweismittel
zuzulassen
wäre n ,
lässt
sich
diese n
das
Aufnahmed atum
nicht
entnehmen
(vgl.
Urk.
11/47
S.
2
und
7-9) ;
trotz
entsprechende m
Einwand
der
Klägerin
(Urk.
14
S.
8 )
macht
die
Beklagte
nicht
geltend,
das
Datum
der
Fotos
lasse
sich
anderweitig
beweisen
(Urk.
10
S.
7) .
Mithin
ist
das
Bildmaterial
ohnehin
nicht
geeignet,
die
von
der
Beklagten
behauptete
Erwerbstätigkeit
der
Klägerin
am
5.
Mai
2022
zu
belegen.
Auch
die
w eiteren
Beweise
reichen
nicht,
um
mit
dem
massgeblichen
Beweisgrad
der
vollen
Überzeugung
(vgl.
vorstehend
E.
1.3.2 )
zu
beweisen,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
trotz
ärztlich
attestierter
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
gearbeitet
hat .
Unbestrittenermassen
erhielt
die
Neukundin
C.___ ,
die
am
3.
Mai
2022
eine
Gesichtsbehandlung
bei
der
Klägerin
gebucht
hatte,
über
die
Internet- Buchungsplattform
B.___
eine
B estätigung
des
Behandlungstermins
vom
5.
Mai
2022
um
9.30
Uhr
(Urk.
10
S.
5
f.,
Urk.
11/11 ,
Urk.
14
S.
6,
Urk.
15/35).
D ie
Klägerin
macht
diesbezüglich
aber
geltend,
wegen
ihrer
krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
habe
ihre
Geschäftspartnerin
erfolglos
versucht,
der
Kundin
telefonisch
vorzuschlagen,
die
Behandlung
selbst
-
in
Vertretung
der
Klägerin
-
durchzuführen.
Da
C.___
unter
der
angegebenen
Telefonnummer
nicht
erreichbar
gewesen
sei,
habe
die
Geschäftspartnerin
den
Termin
anschliessend
über
die
Online-Plattform
B.___
storniert
(Urk.
14
S.
6) .
Diese
Darstellung
wird
durch
die
eingereichte
Stornierung
des
Behandlungstermins
über
B.___
(Urk.
15/36;
vgl.
auch
Urk.
15/37-38)
gestützt .
Die
Beklagte
argumentiert
zwar,
die
Stornierung
hätte
erst
nachträglich
erstellt
und
rückdatiert
werden
könne n ,
vermag
für
diese
von
der
Klägerin
bestrittene
Darstellung
aber
k einen
Beweis
zu
liefern
(Urk.
10
S.
8).
Der
Klägerin
ist
weiter
beizupflichten ,
dass
aus
den
von
der
Beklagten
eingereichten
Online- Rezensionen
ihrer
Arbeit
im
Kosmetiksalon
« A.___ »
nicht
auf
das
Datum
der
entsprechenden
Behandlung en
geschlossen
werden
kann
(Urk.
14
S.
8 ,
Urk.
11/47
S.
1,
3
und
5 ).
Die
Beklagte
offeriert
die
Zeugenb efragung
des
ehemaligen
Vorgesetzten
der
Klägerin,
Dr.
med .
dent.
D.___ ,
von
C.___
sowie
von
deren
Bruder,
mit
dem
C.___
während
der
«Lockvogel-Aktion»
angeblich
über
Vi de ocall
verbunden
war
(Urk.
10
S.
6
f. ;
vgl.
auch
Urk.
14
S.
5
f. ) .
Diese
Belastungszeugen
waren
allesamt
in
die
gemäss
vorstehender
Erwägung
zivilrechtlich
und
möglicherweise
auch
strafrechtlich
unzulässige
«Lockvogel-Aktion» ,
der
eine
fragwürdige
Motivation
zugrunde
lag,
involviert .
I m
Falle
einer
Zeugenbefragung
würde
dies
ihrer
Glaubwürdigkeit
schaden ,
soweit
ihre
Aussagen
nicht
ohnehin
unter
das
von
Amtes
wegen
zu
beachtende
Beweisverwertungsverbot
gemäss
Art.
152
Abs.
2
ZPO
fielen .
Denn
Wahr nehmungen
der
angerufenen
Zeugen,
die
ausschliesslich
aufgrund
einer
unzulässigen
Beweismittelbeschaffung
gemacht
wurden,
sind
ebenfalls
nicht
zulässig
(vgl.
Peter
Guyan,
a.a.O.,
N.
15
zu
Art.
152).
Selbst
wenn
die
Belastungszeugen
von
ihrem
beschränkten
Verweigerungsrecht
nach
Art.
166
Abs.
1
lit.
a
ZPO
keinen
Gebrauch
machen
würden ,
käme
ihren
(zulässigen)
Aussagen,
soweit
sie
die
Klägerin
belasten,
jedenfalls
kein
höherer
Beweiswert
zu
als
den
für
die
Klägerin
günstigen
Aussagen
der
von
ihr
benannten
Entlastungszeugen
(Urk.
14
S.
7) .
Auffällig
ist
im
Übrigen,
dass
die
ehemalige
Arbeitgeberin
sich
in
der
arbeitsrechtlichen
Streitigkeit
mit
der
Klägerin
betreffend
ihre
fristlose
Kündigung
auf
einen
Vergleich
einliess
und
ihr
eineinhalb
Monatslöhne
nachbezahlte
(Urk.
2/27 ,
Urk.
14
S.
12 ;
vgl.
auch
Urk.
2/13-14),
was
auf
Zweifel
an
der
Rechtmässigkeit
der
–
ebenfalls
mit
der
angeblichen
Arbeitstätigkeit
am
5.
Mai
2022
begründeten
(Urk.
1
S.
5,
U rk.
2/10)
-
fristlosen
Entlassung
hindeutet.
Es
kann
d eshalb
in
a ntizipierter
Beweis würdigung
auf
die
von
beiden
Parteien
in
diesem
Zusammenhang
beantragten
Zeugenbefragungen
verzichtet
werden ,
da
hiervon
keine
entscheidwesentlichen
neuen
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_680/2014
vom
29.
April
2015
E.
4.4.1
mit
weiteren
Hinweisen ) .
Gleiches
gilt
für
die
von
der
Beklagten
verlangte
Edition
der
die
Klägerin
betreffenden
Akten
der
Arbeitslosenkasse
Unia
(Urk.
18
S.
4) .
In
diesem
Zusammenhang
hat
die
Beklagte
nämlich
der
Darstellung
der
Klägerin,
dass
C.___
einen
Fragebogen
der
Arbeitslosenkasse
vom
22.
Juli
2022
zum
umstrittenen
Sachverhalt
nicht
beantwortet
habe
(Urk.
14
S.
7,
Urk.
15/41) ,
nicht
wider sprochen
(Urk.
18
S.
4).
Im
Übrigen
fällt
auf,
dass
C.___
t rotz
Aufforderung
der
Beklagten
(Urk.
11/44;
vgl.
auch
Urk.
14
S.
7
f.)
keine
Quittung
der
angeblich
am
5.
Mai
2022
erfolgten
Gesichtsb ehandlung
durch
die
Klägerin
vorlegen
konnte
(Urk.
11/46).
Dies
mutet
angesichts
ihrer
übrigen
Bemühungen,
die
behauptete
Behandlung
zu
beweisen,
seltsam
an.
Gesamthaft
betrachtet
gelingt
der
Beklagten
der
Beweis,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
trotz
ärztlich
bescheinigter
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
gearbeitet
hat ,
nicht.
Damit
ist
auch
eine
Täuschung
im
Sinne
von
Art.
40
VVG
nicht
erwiesen. 4. 4.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist
sodann ,
ob
die
von
der
Klägerin
behauptete
krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
vom
1.
bis
29.
Mai
2022,
80
%
vom
30.
Mai
bis
30.
Juni
2022,
60
%
im
Juli
und
September
2022
sowie
40
%
im
August
2022
durch
die
eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
und
Berichte
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
E.___
(Urk.
1
S.
11 ,
Urk.
14
S.
10 )
mit
dem
ordentlichen
Beweismass
der
vollen
Überzeugung
(vorstehend
E.
1.3.2)
ausge wiesen
ist .
Die
Beklagte
bestreitet
dies
(Urk.
10
S.
16 )
und
macht
geltend,
die
im
Arztbericht
von
Dr.
E.___
vom
4.
Juni
2022
bescheinigte
80%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
anderen
als
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
nicht
nachvollziehbar
begründet
worden:
Da
gemäss
Dr.
E.___
eine
Rückkehr
an
den
angestammten
Arbeitsplatz
ausgeschlossen
sei,
handle
es
sich
um
eine
Arbeitsplatzproblematik.
Die
behandelnde
Psychiaterin
habe
keine
depressive
Episode,
welche
allenfalls
eine
Arbeitsunfähigkeit
auslösen
könnte,
sondern
eine
Anpassungsstörung
diagnos tiziert .
Zudem
habe
sie
lediglich
eine
kognitive
Verhaltenstherapie
durchgeführt ;
eine
psychiatrische
Medikation
sei
nicht
erfolgt
(Urk.
10
S.
12 ,
Urk.
31
S.
2 ).
Die
für
den
weitergehenden
Zeitraum
bis
zum
30.
September
2022
eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
enthielten
sodann
gar
keine
Begründung
(Urk.
10
S.
13).
Weiter
liessen
sich
dem
nachträglich
eingereichten
Bericht
von
Dr.
E.___
vom
23.
Mai
2024
über
die
Behandlung
vom
23.
März
bis
22.
September
2022
sowie
zum
gesundheitlichen
Verlauf
ausser
dem
Befund
nach
AMDP
bei
der
Behandlungsaufnahme
vom
22.
März
2022
keine
echtzeitlich
erhobenen
Befunde
entnehmen .
Dort
sei
eine
mittelgra dige
depressive
Episode
zudem
lediglich
differentialdiagnostisch
in
Betracht
gezogen
worden.
Gemäss
der
Psychiaterin
sei
der
Behandlungsverlauf
durch
verschiedene
Belastungsfaktoren
(Dauerkonflikt
mit
dem
Arbeitgeber,
finanzielle
Schwierigkeiten,
Jobsuche,
Trennungskonflikt
mit
Partner)
erschwert
gewesen,
wobei
unklar
bleibe,
weshalb
diese n
Krank heitswert
zukomme
und
diese
geeignet
seien,
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auszuwirken.
Der
Behandlungsabschluss
beruhe
einzig
auf
der
subjektiven
Aussage
der
Klägerin,
wonach
sie
sich
Ende
September
2022
viel
besser
gefühlt
habe.
Auch
dieser
Bericht
vermöge
deshal b
die
behauptete
Arbeitsunfähigkeit
nicht
zu
beweisen
(Urk.
18
S.
4
f. ,
Urk.
31 ).
Die
Beweislast
für
die
behauptete
Arbeitsunfähigkeit
liegt
bei
der
Klägerin
(vorstehend
E.
1.3.1). 4.2
Den
von
den
Parteien
angeführten
Arztberichten
beziehungsweise
Belegstellen
ist
folgendes
zu
entnehmen:
Laut
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
E.___
war
die
Klägerin
unter
anderem
vom
25.
April
bis
5.
Mai
2022
infolge
Krankheit
zu
100
%
arbeitsunfähig
(Urk.
2/ 9
S.
3).
In
w eiteren
Zeugnissen
der
behandelnden
Psychiaterin
wird
eine
krankheits bedingte
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
unter
anderem
vom
6.
bis
20.
Mai
sowie
21.
bis
29 .
Mai
bescheinigt
(Urk.
2/15 ;
vgl.
auch
Urk.
1
S.
12 ) ,
ferner
eine
80%ige
Arbeitsunfähigkeit
vom
30.
Mai
bis
und
mit
30.
Juni
2022
(Urk.
2/17 ,
Urk.
2/20
S.
1 ).
In
ihrem
Bericht
vom
4.
Juni
2022
zu
Handen
der
Helsana
hielt
Dr.
E.___
fest,
die
bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit
sei
durch
eine
Anpassungsstörung
(ICD-10:
F43.2)
begründet.
Als
Befunde
nannte
Dr.
E.___
extreme
Müdigkeit,
Stimmungsschwankungen,
Neigung
zur
Deprimiertheit,
Weinanfälle,
zirkuläres
Grübeln ,
Inappentenz
und
Schlafstörungen.
Einschränkend
wirkten
sich
Affektlabilität,
Suggestibilität,
reduzierte
Anpassungsfähigkeit
sowie
eine
geringe
psychophysische
Belastbarkeit
aus
( U rk.
2/19
S.
1).
Die
psychische
Dekompen sation
sei
seit
Dezember
2021
bekannt
und
multifaktoriell
bedingt
(Schwanger schaftsabbruch,
zwei
Covid-Infektionen,
Mobbing
am
Arbeitsplatz
[Urk.
2/19
S.
2]).
Seit
März
2022
sei
die
Klägerin
zu
100
%
krank
geschrieben.
Unter
der
aktuellen
Behandlung
mittels
kognitiver
Verhaltenstherapie
(Konsultationen
unter
anderem
am
26.
April,
5.,
20.,
25.,
und
27.
Mai
2022,
nächster
Termin
am
21.
Juni
2022)
sei
es
zu
einer
unvollständigen
Rückbildung
der
Symptomatik
gekommen
(Urk.
2/19
S.
1
f.).
Die
aktuelle
Tätigkeit
als
Dentalassistentin
sei
der
Klägerin
seit
dem
30.
Mai
2022
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
zu
20
%
zumutbar,
wegen
des
Mobbings
aber
nicht
beim
bisherigen
Arbeitgeber
(Urk.
2/19
S.
1
f.).
Laut
weiteren
Zeugnissen
von
Dr.
E.___
war
die
Klägerin
vom
1.
bis
31.
Juli,
vom
1.
bis
31.
August
sowie
vom
1.
bis
3 0 .
September
2022
zu
60
%
arbeits unfähig
(Urk.
2/20).
Gemäss
Bestätigung
des
Sekretariats
von
Dr.
E.___
vom
22.
Februar
2023
konsultierte
die
Klägerin
ihre
Psychiaterin
unter
anderem
am
21.
und
28.
Juni,
13.
und
27.
Juli ,
16.,
30.
und
31.
August
sowie
am
5.
und
22.
September
2022
(Urk.
2/21).
Dem
Abschlussbericht
von
Dr.
E.___
vom
23.
Mai
2024
über
die
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
der
Klägerin
vom
23.
März
bis
22.
September
2022
ist
die
Diagnose
einer
Anpassungsstörung,
längere
depressive
Reaktion
(ICD-10:
F43.21)
und
die
Differentialdiagnose
einer
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10:
F32.1),
zu
entnehmen.
Als
Belastungsfaktor
erwähnte
die
Psychiaterin
eine
für
Depression
positive
Familienanamnese
(Urk.
28
S.
1;
vgl.
auch
Urk.
15/42).
Zudem
erwähnte
sie
folgende
psychischen
Befunde
nach
AMD P
bei
der
Behandlungsaufnahme:
Affektlabilität,
Deprimiertheit,
Ängstlichkeit,
Weinerlichkeit,
eine
unter schwellige
dysphorische
Gereiztheit
und
Angespanntheit,
psychomotorische
Unruhe ,
einen
reduzierten
Antrieb,
Inappetenz,
Ein-
und
Durchschlafstörungen,
eine
geringe
psychische
Belastbarkeit
(Urk.
28
S.
1
f.).
Eine
medikamentöse
Behandlung
sei
von
der
Klägerin
nicht
ge wünscht
worden.
Der
Behandlungs verlauf
sei
durch
anhaltende
Belastung
(Dauerkonflikt
mit
dem
Arbeitgeber,
finanzielle
Schwierigkeiten,
Jobsuche,
Trennungskonflikt
mit
Partner)
sehr
erschwert
gewesen .
Aus
gesundheitlichen
Gründen
sei
es
der
Klägerin
nicht
zumutbar,
an
ihren
bisherigen
Arbeitsplatz
zurückzukehren.
Sie
habe
trotz
ihrer
Beschwerden
möglichst
schnell
wieder
mit
der
Arbeit
beginnen
wollen.
Die
Symptomatik
habe
sich
langsam
zurückgebildet.
Erstmals
Ende
September
2022
habe
die
Klägerin
berichtet,
sich
viel
besser
zu
fühlen
und
ab
1.
Oktober
2022
bereit
zu
sein,
eine
neue
Arbeit
im
100
%
Pensum
anzufangen
(Urk.
28
S.
2).
Laut
Angaben
der
Rechtsvertreterin
der
Klägerin
teilte
ihr
Dr.
E.___
am
27.
Mai
2024
telefonisch
mit,
dass
sie
die
Klägerin
im
August
2022
anfänglich
zu
60
%
arbeitsunfähig
geschrieben
habe.
Da
die
Klägerin
versucht
habe,
ihr
Teilzeit pensum
im
August
auf
60
%
zu
steigern,
sei
sie
nachträglich
zu
60
%
arbeitsfähig
(und
40
%
arbeitsunfähig)
geschrieben
worden.
Im
September
2022
gelte
wieder
die
60%ige
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
14
S.
9
f. ;
vgl.
auch
Urk.
28
S.
2 ). 4.3
4.3.1
Nach
bisheriger
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
waren
Arztzeugnisse,
fach ärztliche
Berichte
und
dergleichen
im
Zivilprozess
beweisrechtlich
als
blosse
Privatgutachten
zu
qualifizieren,
die
als
Bestandteil
der
Parteivorbringen
und
nicht
als
eigentliche
Beweismittel
zu
gelten
hatten
(vgl.
etwa
das
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_478/2024
vom
4.
Dezember
2024
E.
4.5.2
unter
Hinweis
auf
BGE
141
III
433
E.
2.6 ;
140
III
16
E.
2.5;
140
III
24
E.
3.3.3 ).
Am
1.
Januar
2025
ist
eine
Teilrevision
von
Art.
177
der
Zivilprozessordnung
(ZPO)
in
Kraft
getreten.
Danach
gelten
nun
ausdrücklich
auch
private
Gutachten
als
Urkunden
und
damit
als
Beweismittel
(Art.
168
ZPO).
Diese
Bestimmung
ist
auf
den
vorliegenden,
am
1.
Januar
2025
bereits
rechtshängigen
Prozess
anwendbar
(Art.
407f
ZPO).
Da
sowohl
die
Klägerin
(Urk.
14
S.
9)
als
auch
die
Beklagte
vom
Urkunden charakter
beziehungsweise
der
grundsätzlichen
Beweiseignung
der
vorliegenden
Arztberichte
ausgehen
(Urk.
10
S.
12
f.),
kann
darauf
verzichtet
werden,
die
Parteien
im
Sinne
des
rechtlichen
Gehörs
auf
diese
Rechtsänderung
aufmerksam
zu
machen
und
ihnen
die
Gelegenheit
einzuräumen,
sich
in
diesem
Zusammen hang
nochmals
zum
Streitgegenstand
zu
äussern. 4.3.2
Das
Arztzeugnis
wird
beweisrechtlich
den
Zeugnisurkunden
zugeordnet,
welche
dadurch
gekennzeichnet
sind,
dass
sie
Aufzeichnungen
über
das
Wissen
einer
Person
von
Tatsachen
enthalten
(BSK
ZPO-Dolge,
Art.
177
N.
9).
Arztzeugnisse
beweisen
grundsätzlich
nur,
dass
die
Erklärung
von
der
aus stellenden
Person
abgegeben
wurde.
Aufgrund
des
Fachwissens
der
ausstellenden
Person
sowie
der
strafrechtlichen
Sanktion
(Art.
318
StGB)
kann
zunächst
von
der
Richtigkeit
eines
Arztzeugnisses
ausgegangen
werden.
Der
Beweiswert
wird
jedoch
erschüttert,
wenn
zum
Beispiel
der
Arzt
den
Patienten
nicht
untersucht
und
ausschliesslich
auf
dessen
Aussagen
abgestellt
hat,
bei
telefonischen
Diagnosen
sowie
bei
widersprüchlichem
Verhalten
des
Patienten
während
bescheinigter
Arbeitsunfähigkeit
(BSK
ZPO-Dolge,
Art.
177
N.
13).
Solchenfalls
hat
die
beweisführende
Partei
bei
unveränderter
Beweislast
den
vollen
Beweis
für
die
mit
dem
Arztzeugnis
bescheinigten
Tatsachen
zu
erbringen. 4.4
4.4.1
Beim
ersten,
ausführlichen
Bericht
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
E.___
vom
4.
Juni
2022
handelt
es
sich
um
einen
Formularbericht
der
Helsana.
Die
Ärztin
beantwortete
s ämtliche
Fragen
eingehend
und
legte
insbesondere
anhand
konkreter
Befunde
und
Einschränkungen
dar,
dass
die
Klägerin
–
im
Einklang
mit
den
zuvor
ausgestellten
Zeugnissen
–
ab
März
2021
zunächst
in
sämtlichen
Tätigkeiten
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
und
ab
30.
Mai
2022
als
Dentalassistentin
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
wieder
mit
einem
Pensum
von
20
%
arbeiten
könne
(Urk.
2/19).
Entgegen
der
Behauptung
der
Beklagten
(Urk.
10
S.
12 )
kann
dem
Bericht
nicht
entnommen
werden,
dass
einzig
eine
Arbeits platzproblematik
vorliegt.
Gegen
diese
Behauptung
sprechen
die
von
Dr.
E.___
festgehaltenen
psychopathologischen
Befunde
und
die
Attestierung
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
auch
bei
einem
anderen
Arbeitgeber.
Die
genaue
diagnostische
Einordnung
der
psychischen
Symptomatik
ist
von
untergeordneter
Bedeutung .
Deshalb
ist
der
Einwand
der
Beklagten,
Dr.
E.___
habe
lediglich
eine
Anpassungsstörung
und
keine
depressive
Episode
diagnostiziert
(Urk.
10
S.
12 ),
unbehelflich .
Z udem
gehen
die
meisten
im
Bericht
festgehaltenen
Befunde
und
Einschränkungen
üblicherweise
auch
mit
einer
depressiven
Störung
einher ,
welche
im
Abschlussbericht
vom
23.
Mai
2024
denn
auch
zumindest
d ifferential diagnos tisch
erwogen
wurde
(Urk.
28
S.
1) .
D er
von
der
Beklagten
vorgebrachte
Umstand
(Urk.
10
S.
12 ) ,
dass
die
Klägerin
durch
Dr.
E.___
einzig
mittels
einer
kognitiven
Verhaltenstherapie
behandelt
wurde
(Urk.
2/19
S.
2) ,
vermag
den
Beweiswert
ihrer
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
ebenfalls
nicht
zu
erschüttern ,
zumal
die
blosse
Ablehnung
einer
medikamentösen
Behandlung
noch
nicht
für
einen
fehlenden
Leidensdruck
spricht .
Das
Gesagte
gilt
umso
mehr
für
den
zweiten
Bericht
von
Dr.
E.___
vom
23.
Mai
2024 ,
worin
sämtliche
früheren
Angaben
bestätigt
und
sogar
noch
weiter
ausgeführt
werden
(Urk.
28 ;
vgl.
auch
Urk.
15/42 ).
Weil
die
Klägerin
während
der
Zeit
ihrer
Arbeitsunfähigkeit
nachweislich
in
regelmässiger
Behandlung
bei
Dr.
E.___
stand,
kann
der
Beklagten
nicht
beigepflichtet
werden,
dass
der
Abschlussbericht
vom
23.
Mai
2024
nicht
auf
echtzeitlichen
Befunden
beruhe
(Urk.
18
S.
4
f.).
Es
kann
ohne
Weiteres
davon
ausgegangen
werden,
dass
Dr.
E.___
bei
der
Verfassung
dieses
Berichts
auf
ihre
in
der
Krankengeschichte
notierten
Wahrnehmungen
und
Erkenntnisse
zurückgreifen
konnte.
Weitere
Aspekte,
welche
den
Beweiswert
der
Bericht e
vom
4.
Juni
2022
und
23.
Mai
2024
zu
erschüttern
vermöchten,
werden
von
der
Beklagten
nicht
vorgebracht
(vgl.
auch
vorstehend
E.
4.3.2) .
Insbesondere
kann
nach
dem
Gesagten
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
Klägerin
am
5.
Mai
2022
trotz
attestierter
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
in
ihrem
Kosmetikstudio
arbeitete
(vorstehend
E.
3.4 ).
Die
Klägerin
weist
im
Übrigen
zu
Recht
darauf
hin,
dass
der
Gesundheitszustand
zu
Beginn
einer
psychischen
Erkrankung
oft
besonders
instabil
ist
und
in
dieser
Phase
auch
zur
Sicherstellung
des
therapeutischen
Erfolgs
nicht
zu
hohe
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
gestellt
werden
dürfen
(Urk.
14
S.
13). 4.4.2
In
Kenntnis
der
beweiskräftigen
Bericht e
von
Dr.
E.___
vom
4.
Juni
2022
und
23.
Mai
2024
sowie
der
bei
ihr
regelmässig
durchgeführten
Konsultationen
besteht
entgegen
der
Ansicht
der
Beklagten
kein
Grund,
die
Richtigkeit
ihrer
nicht
begründeten
Arztzeugnisse
zu
bezweifeln
(Urk.
10
S.
8) .
D arin
wird
bereits
ab
1.
Juli
2022
nur
noch
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert ,
und
ab
Oktober
2022
macht
die
Klägerin
keine
Arbeitsunfähigkeit
mehr
geltend.
Immerhin
kann
gestützt
auf
die
glaubwürdigen
Ausführungen
in
der
Replik
und
im
Abschluss bericht
von
Dr.
E.___
vom
23.
Mai
2024
davon
ausgegangen
werden,
dass
vom
1.
bis
31.
August
2022
nicht
wie
im
ursprünglichen
Arztzeugnis
festgehalten
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestand,
sondern
nur
eine
solche
von
40
%
(Urk.
2/20,
Urk.
14
S.
9
f.).
Wie
auch
die
Klägerin
festhält ,
liegen
keine
anderen
ärztlichen
Berichte
vor,
welche
die
Beurteilung
von
Dr.
E.___
in
Frage
stellen
könnten
(Urk.
14
S.
3) .
Der
Beklagten
hätte
es
freigestanden,
die
Klägerin
während
ihrer
Arbeits unfähigkeit
durch
einen
Vertrauensarzt
untersuchen
zu
lassen
oder
zumindest
eine
versicherungsmedizinische
Stellungnahme
zum
Bericht
vom
4.
Juni
2022
einzuholen. 4.4.3
Abschliessend
ergibt
sich,
dass
die
Klägerin
die
geltend
gemachte
Arbeits unfähigkeit
von
100
%
vom
1.
bis
29.
Mai
2022,
80
%
vom
30.
Mai
bis
30.
Juni
2022 ,
60
%
im
Juli
und
September
2022
sowie
40
%
im
August
2022
hinreichend
bewiesen
hat. 5.
5.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Höhe
der
Taggeldforderung.
Unbestrittenermassen
ist
während
der
100%ige n
Arbeitsunfähigkeit
vom
1.
bis
29.
Mai
2022
von
einem
A nsatz
von
Fr.
120.05
pro
Tag
auszugehen
(Urk.
1
S.
12,
Urk.
2/30,
Urk.
10
S.
15) .
Die
Klägerin
stellt
sich
auf
den
Standpunkt,
sie
habe
auch
in
den
Phasen
80%iger
und
60%iger
Arbeitsunfähigkeit
Anspruch
auf
das
volle
Taggeld ,
und
beruft
sich
hierzu
auf
ihre
Anmeldung
bei
der
Arbeits l osenkasse
sowie
Art.
28
Abs.
4
des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG ;
Urk.
1
S.
12 ;
vgl.
auch
Urk.
10
S.
15 ).
Diese
Bestimmung
richtet
sich
indessen
an
die
Durchführungsorgane
der
Arbeitslosen versicherung
und
regelt
den
Anspruch
auf
Arbeitslosentaggelder.
Hingegen
ist
n ach
Art.
100
Abs.
2
VVG
für
Versicherte,
die
nach
Art.
10
AVIG
als
arbeitslos
gelten,
die
Regelung
in
Art.
73
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
sinngemäss
anwendbar .
Art.
73
Abs.
1
KVG
sieht
vor,
dass
Arbeitslosen
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
mehr
als
50
%
das
volle
Taggeld
und
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
mehr
als
25
%,
aber
höchstens
50
%
das
halbe
Taggeld
auszurichten
ist,
sofern
die
Versicherer
aufgrund
ihrer
Versicherungsbedingungen
oder
vertraglicher
Vereinbarungen
bei
einem
ent sprechenden
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich
Leistungen
erbringen.
Damit
wird
eine
intersystemische
sozialversicherungsrechtliche
Koordination
vorgenommen ;
das
koordinationsrechtliche
Gegenstück
zu
Art.
73
KVG
in
der
Arbeitslosenversicherung
ist
Art.
28
Abs.
4
AVIG
( vgl.
von
Zedtwitz/Maisano ,
in:
Kommentar
zum
schweizerischen
Privatrecht,
VVG,
2.
Auflage,
Basel
2023,
Rz.
9
zu
Art.
100
Abs.
2
mit
Hinweisen ;
Eugster ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Aufl.
2018,
N.
1
zu
Art.
73 ) .
Nach
der
Rechtsprechung
zu
dieser
Koordinationsregelung
liegt
ein
von
der
Krankentaggeldversicherung
nach
Art.
73
Abs.
1
KVG
zu
entschädigender
Verdienstausfall
dann
vor,
wenn
eine
Person
zwar
grundsätzlich
Anspruch
auf
Arbeitslosentaggelder
hat,
zufolge
Krankheit
indessen
vorübergehend
vermittlungsunfähig
ist
und
deshalb
keine
Arbeitslosentaggelder
beziehen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
4A_556/2010
vom
2.
Februar
2011
E.
1.5
mit
Hinweis
auf
BGE
128
V
149
E.
3b).
Der
Anmeldebestätigung
der
Arbeitslosenkasse
vom
7.
Juli
2022
(Urk.
7)
sowie
dem
Gesuch
der
Arbeitslosenkasse
um
Amts-
und
Verwaltungshilfe
vom
10.
Februar
2025
(Urk.
20;
vgl.
auch
Urk.
21)
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Klägerin
im
Zeitraum
vom
13.
Mai
bis
31.
August
2022
als
arbeitslos
galt.
Demnach
hat
die
Klägerin
gestützt
auf
Art.
100
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
73
Abs.
1
KVG
während
ihrer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
vom
30.
Mai
bis
30.
Juni
2022
und
während
ihrer
60%igen
Arbeitsunfähigkeit
vom
1.
bis
31.
Juli
2022
ebenfalls
Anspruch
auf
Taggelder
auf
Basis
eine r
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
in
Höhe
von
Fr.
120.05.
An
sich
hätte
die
Klägerin
nach
dem
Gesagten
gestützt
auf
Art.
100
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
73
Abs.
1
KVG
während
der
Phase
40%iger
Arbeits unfähigkeit
im
August
2022
Anspruch
auf
ein
halbes
Taggeld.
Da
das
Sozialversicherungsgericht
ihr
nach
Art.
58
ZPO
nicht
mehr
zusprechen
darf,
als
sie
verlangt ,
ist
ihr
für
den
August
2022
wie
in
der
Replik
beantragt
ein
Taggeldbetrag
von
gesamthaft
Fr.
1 ’ 488.60,
entsprechend
40
%
eines
ganzen
Taggeldes
(Urk.
14
S.
10),
zuzusprechen.
Im
September
2022
war
die
Klägerin
nicht
mehr
arbeitslos
(Urk.
20) .
Wie
die
Beklagte
zu
Recht
geltend
macht,
ist
ihr
Taggeld
für
diesen
Monat
gestützt
auf
Art.
12.1
AVB
anteilsmässig
entsprechend
der
dann
geltenden
60%igen
Arbeits unfähigkeit
auszurichten
(Urk.
10
S.
15) .
Dies
ergibt
eine n
Ansatz
von
Fr.
72.05
(Fr.
120.05
x
60
%). 5.2
Nach
dem
Gesagten
setzt
sich
der
Taggeldanspruch
der
Klägerin
wie
folgt
zusammen: Zeitraum Arbeitsunfähigkeit Taggeldhöhe 1.
bis
29.
Mai
2022 100
% 29
Tage
à
Fr.
120.05
=
Fr.
3 ’ 481.45 30.
Mai
bis
3 0.
Juni
2022 80
% 32
Tage
à
Fr.
120.05
=
Fr.
3’ 841 .60 1.
bis
31.
Juli
2022 60
% 31
Tage
à
Fr.
120.05
=
Fr.
3'721.55 1.
bis
31.
August
2022 40
% Fr.
1'488. 60 1.
bis
30.
September
2022 60
%
30
Tage
à
Fr.
72.05
=
Fr.
2'161.50 Total Fr.
1 4 ' 694 . 70 6.
6.1
Die
Klägerin
verlangt
die
Zusprechung
von
Verzugszinsen
von
5
%
auf
den
eingeklagten
Taggeldern
ab
dem
1.
Oktober
2022
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beklagte
bestreitet,
dass
ein
solcher
Anspruch
besteh e
(Urk.
10
S.
16). 6.2
Soweit
nichts
anderes
vereinbart
ist,
hat
nach
Art.
104
Abs.
1
des
Obligationen recht s
( OR)
der
Schuldner,
der
mit
der
Zahlung
einer
Geldschuld
in
Verzug
ist,
Verzugszinsen
von
5
%
pro
Jahr
zu
bezahlen
(Art.
100
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
104
Abs.
1
OR).
Der
Eintritt
des
Verzugs
des
leistungspflichtigen
Versicherers
setzt
die
Fälligkeit
der
Forderung
sowie
grundsätzlich
die
Mahnung
durch
den
Gläubiger
voraus
( vgl.
Süsskind,
in:
Kommentar
zum
schweizerischen
Privatrecht,
VVG,
2.
Auf lage,
Basel
2023,
Rz.
31
zu
Art.
41 ).
Ist
der
Eintritt
der
Fälligkeit
der
(Taggeld )Leistungen
in
den
AVB
nicht
geregelt
( vgl.
Süsskind,
a.a.O.,
Rz.
32
zu
Art.
41 ),
gelangt
Art.
41
Abs.
1
VVG
zur
Anwendung.
Demnach
wird
die
Forderung
aus
dem
Versicherungsvertrag
mit
dem
Ablauf
von
vier
Wochen,
von
dem
Zeitpunkt
an
gerechnet,
fällig,
in
dem
der
Versicherer
Angaben
erhalten
hat,
aus
denen
er
sich
von
der
Richtigkeit
des
Anspruchs
überzeugen
kann
(sogenannte
Deliberationsfrist).
Prinzipiell
gerät
der
Versicherer
unmittelbar
mit
dem
Eintreffen
der
Mahnung
in
Verzug.
Der
erste
Tag
des
Zinsenlaufs
ist
der
auf
das
Eintreffen
der
Mahnung
folgende
Tag
(Art.
100
Abs.
1
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
102
Abs.
1
und
Art.
104
Abs.
1
OR;
vgl.
Widmer
Lüchinger/Wiegand,
in:
Widmer
Lüchinger/Oser
(Hrsg.),
Basler
Kommentar
zum
Obligationenrecht
I,
7.
Auflage,
Basel
2020,
Rz
3
zu
Art.
104
OR).
Fälligkeit
und
Verzug
treten
sofort
ein,
und
die
Deliberationsfrist
von
vier
Wochen
gemäss
Art.
41
VVG
sowie
eine
Mahnung
werden
überflüssig,
wenn
der
Versicherer
nach
Klärung
der
Anspruchsbegründung
seine
Leistungspflicht
zu
Unrecht
definitiv
ablehnt
( vgl.
Süsskind,
a.a.O.,
Rz.
24
und
33
zu
Art.
41 ). 6.3
Weder
begründet
die
Klägerin ,
weshalb
sie
die
eingeklagte
Taggeldforderung
ab
1.
Oktober
2022
verzinst
haben
will ,
noch
verweist
sie
auf
diesbezügliche
Beweismittel
(vgl.
Urk.
1
S.
2
und
13) ,
obschon
sie
die
Behauptungs-
und
Beweislast
für
die
obgenannten
Verzugsvoraussetzungen
trägt
(vgl.
vorstehend
E.
1.2-3
sowie
Widmer
Lüchinger/Wiegand,
a.a.O.,
Rz.
15
zu
Art.
102).
Da
ein
früherer
Verzugseintritt
weder
hinreichend
behauptet
noch
bewiesen
wurde,
hat
die
Beklagte
d en
geschuldeten
Taggeldbetrag
von
Fr.
14'694.70
ab
der
Klageeinleitung ,
die
als
Mahnung
gilt
( Widmer
Lüchinger/Wiegand ,
a.a.O.,
Rz.
9
zu
Art.
102),
respektive
ab
der
Zustellung
der
Klageschrift
am
6 .
März
20 24
(Urk.
5)
mit
5
%
zu
verzinsen. 7.
7.1
Gemäss
Art.
114
lit.
e
ZPO
ist
das
Verfahren
kostenlos.
Zu
den
Prozesskosten
gehören
die
Gerichtskosten
und
die
Parteientschädigung
(Art.
95
Abs.
1
ZPO).
Aus
der
Formulierung
von
Art.
114
ZPO
ergibt
sich,
dass
dessen
lit.
e
nur
die
Gerichtskosten
betrifft,
nicht
aber
die
Prozessentschädigung
an
die
Gegenpartei
(Urteil
des
Bundesgerichtes
4A_194/2010
vom
17.
November
2010
E.
2.2.1,
nicht
publiziert
in:
BGE
137
III
47) .
Die
Parteientschädigung
umfasst
den
Ersatz
der
notwendigen
Auslagen,
die
Kosten
einer
berufsmässigen
Vertretung
sowie
in
begründeten
Fällen
eine
angemessene
Umtriebsentschädigung,
wenn
eine
Partei
nicht
berufsmässig
vertreten
ist
(Art.
95
Abs.
3
ZPO).
Die
Kantone
sind
zuständig,
die
Tarife
für
die
Prozesskosten
festzusetzen
(Art.
96
ZPO).
Das
zürcherische
Ausführungsgesetz
zur
ZPO,
das
Gesetz
über
die
Gerichts-
und
Behördenorganisation
im
Zivil-
und
Strafprozess
(GOG),
enthält
keine
für
das
Sozialversicherungsgericht
anwendbare
Tarifbestimmung
(vgl.
7.
Titel
des
GOG).
Dasselbe
gilt
für
die
zürcherische
Verordnung
über
die
Anwaltsgebühren.
Diese
regelt
ausdrücklich
nur
die
Parteientschädigungen
vor
den
Schlichtungs behörden,
den
Zivilgerichten
und
den
Strafbehörden.
Die
Bemessung
der
Parteientschädigung
richtet
sich
somit
nach
§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht
(GSVGer)
sowie
den
§§
1,
6
und
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
(GebV
SVGer).
Gemäss
§
34
Abs.
3
GSVGer
ist
die
Höhe
der
gerichtlich
festzu setzenden
Entschädigung
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streit wert
festzusetzen. 7.2
Die
Kläger in
obsiegt
gemessen
am
eingeklagten
Betrag
von
Fr.
16'134.25
im
Umfang
von
rund
90
% .
Unter
Berücksichtigung
dieses
Umstandes
sowie
der
übrigen
massgebenden
Kriterien
rechtfertigt
es
sich,
der
Klägerin
eine
um
einen
Zehntel
reduzierte
Parteientschädigung
von
Fr.
3 ' 7 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zuzusprechen. 7.3
Auch
die
–
nach
dem
Gesagten
im
Umfang
von
rund
10
%
obsiegende
–
Beklagte
verlangt
die
Zusprechung
einer
Parteientschädigung
(Urk.
10
S.
2).
Nach
der
Praxis
des
Bundesgerichts,
die
schon
vor
dem
Inkrafttreten
der
ZPO
bestand
und
weiterhin
massgebend
ist,
gilt
jedoch
der
Grundsatz,
dass
der
nicht
durch
einen
externen
Anwalt
vertretenen
Partei
-
versicherte
Person
oder
Versicherungsträger
-
keine
Parteientschädigung
zusteht,
sofern
ihr
kein
besonderer
Aufwand
entstanden
ist
( BGE
133
III
439
E.
4;
Urteile
des
Bundesgerichts
4A_355/2013
vom
22.
Oktober
2013
E.
4.2
und
4A_109/2013
vom
27.
August
2013
E.
5).
Die
Beklagte
ist
nicht
anwaltlich
vertreten
und
ihr
Aufwand
im
vorliegenden
Verfahren
kann
nicht
als
ausserordentlich
im
Sinne
der
dargelegten
Rechts prechung
bezeichnet
werden.
Ihr
ist
daher
für
ihr
Obsiegen
keine
Partei entschädigung
zuzusprechen. 8.
Entsprechend
dem
Antrag
vom
10.
Februar
2025
(Urk.
20 ;
vgl.
auch
Urk.
25 )
ist
auch
der
Unia
Arbeitslosenkasse
eine
Kopie
des
Urteils
zuzustellen
(vgl.
auch
Urk.
22-23). Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
den
Betrag
von
Fr.
14'694.70
zuzüglich
Zins
zu
5
%
seit
6.
März
2024
zu
bezahlen.
Im
Mehrbetrag
wird
die
Klage
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beklagte
wird
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
reduzierte
Parteientschädigung
von
Fr.
3’700 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Der
Beklagten
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 5.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Christine
Fleisch ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
20 ,
25
und
31 - Helsana
Versicherungen
AG ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
20
und
25 - Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht
FINMA - Unia
Arbeitslosenkasse,
Althardstrasse
10,
8105
Regensdorf 6.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
in
Zivilsachen
nach
Art.
72
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht
(BGG)
eingereicht
werden.
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
1000
Lausanne
14,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerKlemmt