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KK.2024.00012

Anspruch auf die eingeklagten Taggelder gestützt auf Berichte und Zeugnisse der behandelnden Psychiaterin ausgewiesen; betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches nicht erstellt; durch Arbeitgeberin widerrechtlich beschafftes Bildmaterial nicht verwertbar (Art. 152 Abs. 2 ZPO)

Zürich SozVersG · 2025-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

19 9 6

geborene

X.___

arbeitete

ab

dem

1.

Januar

20 2 1

mit

einem

Beschäftigungsgrad

von

86

%

(entsprechend

36.5

Stunden

pro

Woche)

als

Dentalassistentin

für

die

(Zahnarzt-)Praxis

Y.___

in

Z .___

(Urk.

2 /3)

und

war

über

diese

im

Rahmen

einer

kollektiven

Krankentaggeldversicherung

nach

dem

Bundesgesetz

über

den

Versicherungsvertrag

(VVG ;

Helsana

Business

Salary

Krankheit,

Vertrags-Nr.

… )

bei

der

Helsana

Zusatzversicherungen

AG

krankentaggeldversichert

(Urk.

11/58 ).

Am

11 .

April

20 22

meldete

die

Arbeitgeber in

der

Helsana,

dass

die

Versicherte

wegen

Krankheit

ab

dem

2 1.

März

2022

arbeitsunfähig

sei

( Urk.

11/2).

Die

Helsana

erbrachte

nach

Ablauf

der

Wartefrist

von

30

Tagen

Taggelder

bis

zum

2 4.

April

2022

( Urk.

10

S.

2

f. ,

Urk.

11/59).

Mit

Schreiben

vom

6.

Mai

2022

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

mit

der

Versicherten

fristlos ,

unter

anderem

mit

der

Begründung,

die

Versicherte

habe

am

5.

Mai

2022

trotz

bescheinigter

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

während

der

ordentlichen

Arbeitszeit

für

die

« A.___ »

gearbeitet

( Urk.

2/10).

Daraufhin

hob

die

Helsana,

die

von

der

Arbeitgeberin

über

die

fristlose

Kündigung

der

Versicherten

orientiert

worden

war

(vgl.

Urk.

10

S.

5) ,

d ie

Versicherungsdeckung

mit

Schreiben

vom

1 1.

Mai

2022

unter

Berufung

auf

Art.

40

VVG

rückwirkend

auf

den

2 1.

März

2022

auf .

Zudem

teilte

sie

der

Versicherten

mit,

dass

sie

keinen

Anspruch

auf

den

Übertritt

in

die

Einzelversicherung

und

entsprechende

Nachleistungen

habe

( Urk.

2/11;

vgl.

auch

Urk.

10

S.

3

und

5

f.).

Die

Versicherte

bestritt

die

gegen

sie

erhobenen

Vorwürfe

und

beanstandete

die

Einstellung

der

Leistungen

(Schreiben

vom

23.

Mai

2022

[Urk.

2/12]).

In

der

darauffolgenden

Korrespondenz

forderte

sie

von

der

Helsana

die

Ausrichtung

weiterer

Krankentaggelder ,

anfänglich

aufgrund

einer

100%igen

Arbeits unfähigkeit ,

ab

dem

30.

Mai

2022

einer

solchen

von

80

%

und

vom

1.

Juli

2022

bis

30.

September

2022

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

60

%

(Urk.

12/22-23;

vgl.

auch

Urk.

2/19-21 ,

Urk.

2/25 -26 ).

Die

Helsana

hielt

an

ihrem

ablehnenden

Standpunkt

fest

(Urk.

2/24) .

Nachdem

die

Versicherte

ihre

ehemalige

Arbeitgeberin

wegen

der

fristlosen

Kündigung

auf

eine

Entschädigung

eingeklagt

hatte,

wurde

die

Streitigkeit

vor

dem

Arbeitsgericht

Zürich

am

25.

Oktober

2023

durch

folgende n

Vergleich

erledigt:

Die

ehemalige

Arbeitgeberin

verpflichtete

sich

ohne

Anerkennung

einer

Rechtspflicht

zur

Bezahlung

einer

Pönalentschädigung

im

Sinne

von

Art.

337c

Abs.

3

des

Obligationenrechts

im

Betrag

von

Fr.

5'000.--

(Urk.

2/27 ;

vgl.

auch

Urk.

2/13-14 ). 2.

Mit

Klage

vom

28 .

Februar

202 4

beantragte

die

Versicherte,

die

Helsana

Zusatzversicherungen

AG

sei

zu

verpflichten,

ihr

für

die

Zeit

vom

1 .

Mai

20 22

bis

und

mit

30.

September

202 2

Krankentaggelder

in

Höhe

von

Fr.

1 8 '3 67 . 20

nebst

Zins

zu

5

%

ab

dem

1.

Oktober

2022

zu

bezahlen

(Urk.

1

S.

2;

vgl.

auch

Urk.

6-7 ).

Am

19.

März

2024

reichte

sie

ihre

Anmeldung

bei

der

Arbeitslosenkasse

nach

(Urk.

6-7).

Mit

Klageantwort

vom

17.

April

2024

beantragte

die

Helsana,

die

Klage

sei

vollumfänglich

abzuweisen

(Urk.

10

S.

2).

In

der

Replik

vom

27.

Mai

2024

änderte

die

Klägerin

ihr

Rechtsbegehren

dahingehend,

dass

ihr

für

den

August

2022

nicht

Taggelder

in

Höhe

von

Fr.

3'721.55,

sondern

nur

von

Fr.

1'488.62

zuzusprechen

seien

(Urk.

14

S.

10).

Z usätzlich

stellte

sie

den

prozessrechtlichen

Antrag,

einzelne

Beweismittel

der

Beklagten

seien

gestützt

auf

Art.

152

Abs.

2

der

Zivilprozessordnung

in

Verbindung

mit

Art.

179quater

der

Strafprozessordnung

aus

dem

Recht

zu

weisen

(Urk.

14

S.

2).

Im

Übrigen

hielt

sie

an

ihrem

Standpunkt

fest

(Urk.

14).

Die

Beklagte

wiederholte

in

der

Duplik

vom

27.

Juni

2024

ihren

Antrag

auf

Klageabweisung

(Urk.

18

S.

2).

Eine

Kopie

der

Duplik

wurde

der

Klägerin

m it

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

zugestellt

(Urk.

19 ;

vgl.

auch

Urk.

20-2 5).

Nachdem

die

Klägerin

vom

Gericht

am

19.

Mai

2025

darauf

hingewiesen

worden

war,

dass

sie

nur

die

erste

Seite

des

Berichts

der

behandelnden

Psychiaterin

vom

23.

Mai

2024

als

Beilage

42

eingereicht

hatte

(vgl.

Urk.

15/42,

Urk.

26),

reichte

sie

am

20.

Mai

2025

den

vollständigen

Bericht

ins

Recht

(Urk.

27),

der

als

Urk.

28

zu

den

Akten

genommen

wurde.

Die

Beklagte

nahm

dazu

mit

Eingabe

vom

3.

Juni

2025

Stellung

(Urk.

31;

vgl.

auch

Urk.

29). Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Streitigkeiten

aus

einer

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

unterstehen

gemäss

Art.

E. 1.2 ).

Dies

schmälert

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

im

vorliegenden

Fall

ebenfalls.

Insgesamt

überwiegt

das

Interesse

der

Beklagten

an

der

Wahrheitsfindung

die

nicht

unerhebliche

Persönlichkeitsverletzung

bei

der

Beschaffung

des

Bild materials

nicht .

Dies

verdeutlicht

ein

Vergleich

mit

der

Rechtsprechung

zur

Zulässigkeit

von

Observationen

durch

private

Krankentaggeldversicherer.

Demnach

ist

eine

Observation

mit

Bildaufnahmen

in

der

Regel

nur

dann

zulässig,

wenn

sie

zur

Erreichung

ihres

Zwecks,

der

Verhinderung

von

Versicherungs betrug,

objektiv

geboten

ist

(BGE

136

III

410

E.

E. 1.3 .1 ). 3.3 3.3.1

Z u

prüfen

ist

vorab ,

ob

die

von

der

Beklagten

eingereichten

Fotos

der

Klägerin

bei

der

Arbeit

in

ihrem

Kosmetiksalon

(Urk.

11/47

S.

2

und

7-9 )

als

rechtswidrig

beschaffte

Beweismittel

im

Sinne

von

Art.

152

Abs.

2

ZPO

zu

qualifizieren

sind ,

die

im

vorliegenden

Prozess

nicht

berücksichtigt

werden

dürfen . 3.3.2

Gemäss

übereinstimmender

beziehungsweise

unstrittiger

Darstellung

der

Parteien

buchte

Frau

C.___

als

«Lockvogel»

im

Auftrag

de r

ehemaligen

Arbeitgeber in

der

Klägerin

am

5.

Mai

2022

einen

Termin

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

(Urk.

10

S.

6 ,

Urk.

14

S.

5).

Alsdann

machte

jemand

laut

Angaben

der

Beklagte n

C.___

am

5.

Mai

2022

ab

9.30

(Urk.

10

S.

6,

Urk.

14

S.

5

f.) ,

gemäss

der

Klägerin

eine

unbekannte

Person

zu

einem

unklaren

Zeitpunkt

(Urk.

14

S.

8)

Bilder

der

Klägerin

bei

der

Arbeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ ».

Die

entsprechenden

Fotos

wurden

der

Beklagten

von

der

ehemaligen

Arbeit geber in

übermittelt

(Urk.

10

S.

6

f.)

und

fanden

Eingang

in

ihre

Akten

als

Urk.

11/47

S.

2

und

7-9 . 3.3.3

Nach

Art.

152

Abs.

2

ZPO

werden

r echtswidrig

beschaffte

Beweismittel

nur

berücksichtigt,

wenn

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

überwiegt .

Diese

Bestimmung

ist

von

Amtes

wegen

zu

beachten.

Das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

hängt

vom

Verfahrensgrundsatz

(Verhandlungs-

oder

Untersuchungsmaxime)

und

Streitwert

ab.

Zu

übertreffen

ist

das

Schutzinteresse

des

Rechtsgutes,

das

bei

der

Beweismittelbeschaffung

verletzt

wurde.

Dieses

hängt

vom

beeinträchtigten

Rechtsgut,

der

Intensität

der

Beeinträchtigung

sowie

allfälligen

Mitwirkungspflichten

und

-obliegenheiten

beziehungsweise

Ver weigerungsrechten

ab

( vgl.

Peter

Guyan,

in:

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Zivilprozessordnung,

4.

Aufl .

2025,

N.

10

und

12

ff.

zu

Art.

152). 3.3.4

Vorliegend

ist

fraglich,

ob

das

Vorgehen

des

«Lockvogels»

beziehungsweise

des

ehemaligen

Arbeitgebers

den

privatrechtlichen

Schutz

der

Persönlichkeit

der

Klägerin

nach

Art.

28

ZGB

verletzt

hat.

Gemäss

Art.

28

Abs.

2

ZGB

ist

eine

Verletzung

der

Persönlichkeit

widerrechtlich,

wenn

sie

nicht

durch

Einwilligung

des

Verletzten,

durch

ein

überwiegendes

privates

oder

öffentliches

Interesse

oder

durch

Gesetz

gerechtfertigt

ist.

Die

Bildaufnahmen

der

Klägerin

wurden

nicht

in

der

Öffentlichkeit ,

sondern

am

Arbeitsplatz

der

Klägerin

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

gemacht ,

mithin

in

einem

geschlossenen

Raum.

Dieser

ist

dem

Privatbereich

zuzuordnen

(vgl.

BGE

136

II I

410

E.

3.4-5;

Andreas

Meili,

in:

Basler

Kommentar

ZGB

I,

7.

Aufl.

2022,

N.

26

zu

Art.

28;

Trechsel/Lehmkuhl,

in:

Schweizerisches

Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar,

4.

Aufl.

2021,

N.

4

zu

Art.

179 quater ).

D ie

Beklagte

widerspricht

der

Darstellung

der

Klägerin,

d ass

das

Bildmaterial

ohne

ihre

Einwilligung

und

ihr

Wissen

aufgenommen

beziehungsweise

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

ausgehändigt

wurde

(Urk.

14

S.

15) .

Indes

substantiiert

sie

ihre

Bestreitung

nicht

(Urk.

E. 1.3.1 Gemäss

Art.

E. 1.3.2 )

zu

beweisen,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

trotz

ärztlich

attestierter

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

gearbeitet

hat .

Unbestrittenermassen

erhielt

die

Neukundin

C.___ ,

die

am

3.

Mai

2022

eine

Gesichtsbehandlung

bei

der

Klägerin

gebucht

hatte,

über

die

Internet- Buchungsplattform

B.___

eine

B estätigung

des

Behandlungstermins

vom

5.

Mai

2022

um

9.30

Uhr

(Urk.

10

S.

5

f.,

Urk.

11/11 ,

Urk.

14

S.

6,

Urk.

15/35).

D ie

Klägerin

macht

diesbezüglich

aber

geltend,

wegen

ihrer

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

habe

ihre

Geschäftspartnerin

erfolglos

versucht,

der

Kundin

telefonisch

vorzuschlagen,

die

Behandlung

selbst

-

in

Vertretung

der

Klägerin

-

durchzuführen.

Da

C.___

unter

der

angegebenen

Telefonnummer

nicht

erreichbar

gewesen

sei,

habe

die

Geschäftspartnerin

den

Termin

anschliessend

über

die

Online-Plattform

B.___

storniert

(Urk.

14

S.

6) .

Diese

Darstellung

wird

durch

die

eingereichte

Stornierung

des

Behandlungstermins

über

B.___

(Urk.

15/36;

vgl.

auch

Urk.

15/37-38)

gestützt .

Die

Beklagte

argumentiert

zwar,

die

Stornierung

hätte

erst

nachträglich

erstellt

und

rückdatiert

werden

könne n ,

vermag

für

diese

von

der

Klägerin

bestrittene

Darstellung

aber

k einen

Beweis

zu

liefern

(Urk.

10

S.

8).

Der

Klägerin

ist

weiter

beizupflichten ,

dass

aus

den

von

der

Beklagten

eingereichten

Online- Rezensionen

ihrer

Arbeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

nicht

auf

das

Datum

der

entsprechenden

Behandlung en

geschlossen

werden

kann

(Urk.

14

S.

8 ,

Urk.

11/47

S.

1,

3

und

5 ).

Die

Beklagte

offeriert

die

Zeugenb efragung

des

ehemaligen

Vorgesetzten

der

Klägerin,

Dr.

med .

dent.

D.___ ,

von

C.___

sowie

von

deren

Bruder,

mit

dem

C.___

während

der

«Lockvogel-Aktion»

angeblich

über

Vi de ocall

verbunden

war

(Urk.

10

S.

6

f. ;

vgl.

auch

Urk.

14

S.

5

f. ) .

Diese

Belastungszeugen

waren

allesamt

in

die

gemäss

vorstehender

Erwägung

zivilrechtlich

und

möglicherweise

auch

strafrechtlich

unzulässige

«Lockvogel-Aktion» ,

der

eine

fragwürdige

Motivation

zugrunde

lag,

involviert .

I m

Falle

einer

Zeugenbefragung

würde

dies

ihrer

Glaubwürdigkeit

schaden ,

soweit

ihre

Aussagen

nicht

ohnehin

unter

das

von

Amtes

wegen

zu

beachtende

Beweisverwertungsverbot

gemäss

Art.

152

Abs.

2

ZPO

fielen .

Denn

Wahr nehmungen

der

angerufenen

Zeugen,

die

ausschliesslich

aufgrund

einer

unzulässigen

Beweismittelbeschaffung

gemacht

wurden,

sind

ebenfalls

nicht

zulässig

(vgl.

Peter

Guyan,

a.a.O.,

N.

15

zu

Art.

152).

Selbst

wenn

die

Belastungszeugen

von

ihrem

beschränkten

Verweigerungsrecht

nach

Art.

166

Abs.

1

lit.

a

ZPO

keinen

Gebrauch

machen

würden ,

käme

ihren

(zulässigen)

Aussagen,

soweit

sie

die

Klägerin

belasten,

jedenfalls

kein

höherer

Beweiswert

zu

als

den

für

die

Klägerin

günstigen

Aussagen

der

von

ihr

benannten

Entlastungszeugen

(Urk.

14

S.

7) .

Auffällig

ist

im

Übrigen,

dass

die

ehemalige

Arbeitgeberin

sich

in

der

arbeitsrechtlichen

Streitigkeit

mit

der

Klägerin

betreffend

ihre

fristlose

Kündigung

auf

einen

Vergleich

einliess

und

ihr

eineinhalb

Monatslöhne

nachbezahlte

(Urk.

2/27 ,

Urk.

14

S.

12 ;

vgl.

auch

Urk.

2/13-14),

was

auf

Zweifel

an

der

Rechtmässigkeit

der

ebenfalls

mit

der

angeblichen

Arbeitstätigkeit

am

5.

Mai

2022

begründeten

(Urk.

1

S.

5,

U rk.

2/10)

-

fristlosen

Entlassung

hindeutet.

Es

kann

d eshalb

in

a ntizipierter

Beweis würdigung

auf

die

von

beiden

Parteien

in

diesem

Zusammenhang

beantragten

Zeugenbefragungen

verzichtet

werden ,

da

hiervon

keine

entscheidwesentlichen

neuen

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_680/2014

vom

29.

April

2015

E.

4.4.1

mit

weiteren

Hinweisen ) .

Gleiches

gilt

für

die

von

der

Beklagten

verlangte

Edition

der

die

Klägerin

betreffenden

Akten

der

Arbeitslosenkasse

Unia

(Urk.

18

S.

4) .

In

diesem

Zusammenhang

hat

die

Beklagte

nämlich

der

Darstellung

der

Klägerin,

dass

C.___

einen

Fragebogen

der

Arbeitslosenkasse

vom

E. 1.4 Am

1.

Januar

2022

ist

das

revidierte

Versicherungsvertragsgesetz

(nVVG)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

der

Übergangsbestimmung

in

Art.

103a

nVVG

gelten

für

Verträge,

die

vor

dem

Inkrafttreten

der

Änderung

vom

19.

Juni

2020

abgeschlossen

worden

sind,

die

folgenden

Bestimmungen

des

neuen

Rechts:

die

Formvorschriften

(lit.

a)

und

das

Kündigungsrecht

nach

den

Artikeln

35a

und

35b

nVVG

(lit.

b).

Alle

anderen

Bestimmungen

gelten

lediglich

für

neu

abgeschlossene

Verträge

(vgl.

die

Botschaft

zur

Änderung

des

Versicherungs vertragsgesetzes

vom

28.

Juni

2017,

BBl

2017

5089

ff.,

5136;

vgl.

auch

Stephan

Fuhrer,

Deutliche

Verbesserungen

für

die

Kunden

von

Versicherungen,

in:

Plädoyer

2/2021,

S.

40

ff.,

S.

49).

Der

Versicherungsvertrag,

welcher

der

vorliegenden

Streitsache

zugrunde

liegt,

wurde

am

3 0.

Dezember

2020

und

somit

vor

dem

Inkrafttreten

des

revidierten

Versicherungsvertragsgesetzes

abgeschlossen

( Urk.

11/58) .

Damit

gelangen

abgesehen

von

den

Formvorschriften

und

dem

Kündigungsrecht

die

Bestimmungen

des

VVG

zur

Anwendung,

wie

sie

bis

Ende

2021

gegolten

haben.

Sie

werden

daher

nachfolgend,

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist,

in

der

bis

Ende

2021

gültig

gewesenen

Fassung

zitiert. 2 .

E. 1.5 mit

Hinweis

auf

BGE

128

V

149

E.

3b).

Der

Anmeldebestätigung

der

Arbeitslosenkasse

vom

7.

Juli

2022

(Urk.

7)

sowie

dem

Gesuch

der

Arbeitslosenkasse

um

Amts-

und

Verwaltungshilfe

vom

10.

Februar

2025

(Urk.

20;

vgl.

auch

Urk.

21)

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Klägerin

im

Zeitraum

vom

13.

Mai

bis

E. 2 E.

1.1).

Kollektive

Kranken taggeld versicherungen

werden

vom

Bundesgericht

wie

alle

weiteren

Taggeld versicherungen

in

ständiger

Praxis

unter

den

Begriff

der

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

subsumiert

(BGE

142

V

448

E.

4.1).

Das

Sozialversicherungsgericht

ist

als

einzige

kantonale

Gerichtsinstanz

für

Klagen

über

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Kranken versicherung

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

zuständig

(Art.

E. 2.1 Unbestrittenermassen

(Urk.

1

S.

2

f.

und

E. 2.2 Nach

Art.

87

VVG

steht

demjenigen,

zu

dessen

Gunsten

eine

kollektive

Unfall-

oder

Krankenversicherung

abgeschlossen

worden

ist,

mit

dem

Eintritt

des

Unfalls

oder

der

Krankheit

ein

selbständiges

Forderungsrecht

gegen

den

Versicherer

zu

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_10/2016

vom

8.

September

2016

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

141

III

112

E.

4.3,

nicht

publiziert

in

BGE

142

III

671).

Die

Parteien

gehen

zu

Recht

darin

einig

(Urk.

1

S.

3,

Urk.

10

S.

3),

dass

die

Klägerin

gestützt

auf

diese

Bestimmung

und

bei

Vorliegen

der

übrigen

Voraussetzungen

Krankentaggelder

direkt

von

der

Beklagten

einfordern

kann,

womit

ihre

Aktivlegitimation

zu

bejahen

ist. 2. 3

Die

Klägerin

macht

zusammengefasst

geltend,

die

Beklagte

schulde

ihr

ein

Krankentaggeld

von

Fr.

120.05

auf

Basis

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

vom

1.

bis

29.

Mai

2022

(29

Tage ,

entsprechend

Fr.

3'481.45 ),

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

vom

30.

Mai

bis

30.

Juni

2022

(32

Tage

x

Fr.

120.05

entsprechend

Fr.

3'841.60 ) ,

einer

60%igen

Arbeitsunfähigkeit

im

Juli

2022

(31

Tage

x

Fr.

120.05

entsprechend

Fr.

3'721.55),

einer

40%igen

Arbeitsunfähigkeit

im

August

2022

(31

Tage

à

total

Fr.

1488.62)

sowie

einer

60%igen

Arbeitsunfähigkeit

im

September

2022

( 30

Tage

x

Fr.

120.05

entsprechend

Fr.

3'601.05 ) ,

was

gesamthaft

Fr.

1 6 ' 134 . 2 5

ergibt ,

zuzüglich

Zins

zu

5

%

ab

1.

Oktober

2020

(Urk.

1

S.

4-1 3 ,

Urk.

E. 2.2.3 und

4.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_110/2017

vom

27.

Juli

2017

E.

5.3)

und

sich

auf

jedermann

zugängliche

Bereiche

im

öffentlichen

Raum

beschränkt

(BGE

136

III

410

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_110/2017

vom

27.

Juli

2017

E.

5.3 ;

vgl.

auch

BGE

143

I

377

E.

5.1.2).

Hier

stehen

nach

dem

Gesagten

aber

Aufnahmen

im

Privatbereich

zur

Diskussion,

und

es

ist

zumindest

fraglich,

ob

das

Ziel

der

Verhinderung

von

Versicherungsbetrug

nicht

mit

weniger

weit

gehenden

Massnahmen

hätte

erreicht

werden

können.

Erschwerend

kommt

hinzu,

dass

das

Bildmaterial

nicht

durch

den

Versicherer

im

Rahmen

einer

Observation,

sondern

von

der

ehemaligen

Arbeitgeber in

in

eigener

Initiative

(und

möglicherweise

in

Verletzung

von

Art.

179 quater

StGB)

beschafft

wurde.

Offenbar

ging

es

ihr

darum ,

einen

Grund

für

eine

fristlose

Kündigung

der

Klägerin

zu

erhalten,

wobei

auch

Vorwürfe

der

Klägerin

über

eine

Mobbingsituation

am

Arbeitsplatz

im

Raum

standen

(Urk.

14

S.

2-4).

Und

schliesslich

verstösst

der

Einsatz

eines

«Lockvogels»

gegen

das

Gebot

eines

fairen

Verfahrens,

weil

der

Klägerin

damit

quasi

eine

Falle

gestellt

und

ihr

Handeln

beeinflusst

werden

sollte

(vgl.

BGE

143

I

377

E.

5.1.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Vor

diesem

Hintergrund

sind

die

Bilder

der

Klägerin

in

Urk.

11/47

S.

2

und

7-9

antragsgemäss

als

widerrechtlich

beschaffte

Beweismittel

aus

dem

Recht

zu

weisen. 3. 4

Selbst

wenn

die

Bild er

der

Klägerin

bei

der

Arbeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

als

Beweismittel

zuzulassen

wäre n ,

lässt

sich

diese n

das

Aufnahmed atum

nicht

entnehmen

(vgl.

Urk.

11/47

S.

2

und

7-9) ;

trotz

entsprechende m

Einwand

der

Klägerin

(Urk.

14

S.

8 )

macht

die

Beklagte

nicht

geltend,

das

Datum

der

Fotos

lasse

sich

anderweitig

beweisen

(Urk.

10

S.

7) .

Mithin

ist

das

Bildmaterial

ohnehin

nicht

geeignet,

die

von

der

Beklagten

behauptete

Erwerbstätigkeit

der

Klägerin

am

5.

Mai

2022

zu

belegen.

Auch

die

w eiteren

Beweise

reichen

nicht,

um

mit

dem

massgeblichen

Beweisgrad

der

vollen

Überzeugung

(vgl.

vorstehend

E.

E. 2.6 ;

140

III

16

E.

2.5;

140

III

24

E.

3.3.3 ).

Am

1.

Januar

2025

ist

eine

Teilrevision

von

Art.

177

der

Zivilprozessordnung

(ZPO)

in

Kraft

getreten.

Danach

gelten

nun

ausdrücklich

auch

private

Gutachten

als

Urkunden

und

damit

als

Beweismittel

(Art.

168

ZPO).

Diese

Bestimmung

ist

auf

den

vorliegenden,

am

1.

Januar

2025

bereits

rechtshängigen

Prozess

anwendbar

(Art.

407f

ZPO).

Da

sowohl

die

Klägerin

(Urk.

14

S.

9)

als

auch

die

Beklagte

vom

Urkunden charakter

beziehungsweise

der

grundsätzlichen

Beweiseignung

der

vorliegenden

Arztberichte

ausgehen

(Urk.

10

S.

12

f.),

kann

darauf

verzichtet

werden,

die

Parteien

im

Sinne

des

rechtlichen

Gehörs

auf

diese

Rechtsänderung

aufmerksam

zu

machen

und

ihnen

die

Gelegenheit

einzuräumen,

sich

in

diesem

Zusammen hang

nochmals

zum

Streitgegenstand

zu

äussern. 4.3.2

Das

Arztzeugnis

wird

beweisrechtlich

den

Zeugnisurkunden

zugeordnet,

welche

dadurch

gekennzeichnet

sind,

dass

sie

Aufzeichnungen

über

das

Wissen

einer

Person

von

Tatsachen

enthalten

(BSK

ZPO-Dolge,

Art.

177

N.

9).

Arztzeugnisse

beweisen

grundsätzlich

nur,

dass

die

Erklärung

von

der

aus stellenden

Person

abgegeben

wurde.

Aufgrund

des

Fachwissens

der

ausstellenden

Person

sowie

der

strafrechtlichen

Sanktion

(Art.

318

StGB)

kann

zunächst

von

der

Richtigkeit

eines

Arztzeugnisses

ausgegangen

werden.

Der

Beweiswert

wird

jedoch

erschüttert,

wenn

zum

Beispiel

der

Arzt

den

Patienten

nicht

untersucht

und

ausschliesslich

auf

dessen

Aussagen

abgestellt

hat,

bei

telefonischen

Diagnosen

sowie

bei

widersprüchlichem

Verhalten

des

Patienten

während

bescheinigter

Arbeitsunfähigkeit

(BSK

ZPO-Dolge,

Art.

177

N.

13).

Solchenfalls

hat

die

beweisführende

Partei

bei

unveränderter

Beweislast

den

vollen

Beweis

für

die

mit

dem

Arztzeugnis

bescheinigten

Tatsachen

zu

erbringen. 4.4

4.4.1

Beim

ersten,

ausführlichen

Bericht

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

E.___

vom

4.

Juni

2022

handelt

es

sich

um

einen

Formularbericht

der

Helsana.

Die

Ärztin

beantwortete

s ämtliche

Fragen

eingehend

und

legte

insbesondere

anhand

konkreter

Befunde

und

Einschränkungen

dar,

dass

die

Klägerin

im

Einklang

mit

den

zuvor

ausgestellten

Zeugnissen

ab

März

2021

zunächst

in

sämtlichen

Tätigkeiten

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

und

ab

30.

Mai

2022

als

Dentalassistentin

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

wieder

mit

einem

Pensum

von

20

%

arbeiten

könne

(Urk.

2/19).

Entgegen

der

Behauptung

der

Beklagten

(Urk.

10

S.

12 )

kann

dem

Bericht

nicht

entnommen

werden,

dass

einzig

eine

Arbeits platzproblematik

vorliegt.

Gegen

diese

Behauptung

sprechen

die

von

Dr.

E.___

festgehaltenen

psychopathologischen

Befunde

und

die

Attestierung

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

auch

bei

einem

anderen

Arbeitgeber.

Die

genaue

diagnostische

Einordnung

der

psychischen

Symptomatik

ist

von

untergeordneter

Bedeutung .

Deshalb

ist

der

Einwand

der

Beklagten,

Dr.

E.___

habe

lediglich

eine

Anpassungsstörung

und

keine

depressive

Episode

diagnostiziert

(Urk.

10

S.

12 ),

unbehelflich .

Z udem

gehen

die

meisten

im

Bericht

festgehaltenen

Befunde

und

Einschränkungen

üblicherweise

auch

mit

einer

depressiven

Störung

einher ,

welche

im

Abschlussbericht

vom

23.

Mai

2024

denn

auch

zumindest

d ifferential diagnos tisch

erwogen

wurde

(Urk.

28

S.

1) .

D er

von

der

Beklagten

vorgebrachte

Umstand

(Urk.

10

S.

12 ) ,

dass

die

Klägerin

durch

Dr.

E.___

einzig

mittels

einer

kognitiven

Verhaltenstherapie

behandelt

wurde

(Urk.

2/19

S.

2) ,

vermag

den

Beweiswert

ihrer

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

ebenfalls

nicht

zu

erschüttern ,

zumal

die

blosse

Ablehnung

einer

medikamentösen

Behandlung

noch

nicht

für

einen

fehlenden

Leidensdruck

spricht .

Das

Gesagte

gilt

umso

mehr

für

den

zweiten

Bericht

von

Dr.

E.___

vom

23.

Mai

2024 ,

worin

sämtliche

früheren

Angaben

bestätigt

und

sogar

noch

weiter

ausgeführt

werden

(Urk.

28 ;

vgl.

auch

Urk.

15/42 ).

Weil

die

Klägerin

während

der

Zeit

ihrer

Arbeitsunfähigkeit

nachweislich

in

regelmässiger

Behandlung

bei

Dr.

E.___

stand,

kann

der

Beklagten

nicht

beigepflichtet

werden,

dass

der

Abschlussbericht

vom

23.

Mai

2024

nicht

auf

echtzeitlichen

Befunden

beruhe

(Urk.

18

S.

4

f.).

Es

kann

ohne

Weiteres

davon

ausgegangen

werden,

dass

Dr.

E.___

bei

der

Verfassung

dieses

Berichts

auf

ihre

in

der

Krankengeschichte

notierten

Wahrnehmungen

und

Erkenntnisse

zurückgreifen

konnte.

Weitere

Aspekte,

welche

den

Beweiswert

der

Bericht e

vom

4.

Juni

2022

und

23.

Mai

2024

zu

erschüttern

vermöchten,

werden

von

der

Beklagten

nicht

vorgebracht

(vgl.

auch

vorstehend

E.

4.3.2) .

Insbesondere

kann

nach

dem

Gesagten

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

trotz

attestierter

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

in

ihrem

Kosmetikstudio

arbeitete

(vorstehend

E.

3.4 ).

Die

Klägerin

weist

im

Übrigen

zu

Recht

darauf

hin,

dass

der

Gesundheitszustand

zu

Beginn

einer

psychischen

Erkrankung

oft

besonders

instabil

ist

und

in

dieser

Phase

auch

zur

Sicherstellung

des

therapeutischen

Erfolgs

nicht

zu

hohe

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

gestellt

werden

dürfen

(Urk.

14

S.

13). 4.4.2

In

Kenntnis

der

beweiskräftigen

Bericht e

von

Dr.

E.___

vom

4.

Juni

2022

und

23.

Mai

2024

sowie

der

bei

ihr

regelmässig

durchgeführten

Konsultationen

besteht

entgegen

der

Ansicht

der

Beklagten

kein

Grund,

die

Richtigkeit

ihrer

nicht

begründeten

Arztzeugnisse

zu

bezweifeln

(Urk.

10

S.

8) .

D arin

wird

bereits

ab

1.

Juli

2022

nur

noch

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert ,

und

ab

Oktober

2022

macht

die

Klägerin

keine

Arbeitsunfähigkeit

mehr

geltend.

Immerhin

kann

gestützt

auf

die

glaubwürdigen

Ausführungen

in

der

Replik

und

im

Abschluss bericht

von

Dr.

E.___

vom

23.

Mai

2024

davon

ausgegangen

werden,

dass

vom

1.

bis

E. 7 der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung,

ZPO,

in

Verbindung

mit

§

2

Abs.

2

lit.

b

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer;

BGE

138

III

2

E.

1.2.2),

ohne

dass

vorgängig

ein

Schlichtungsverfahren

durchzuführen

ist

(BGE

138

III

558

E.

4).

Das

Verfahren

richtet

sich

nach

der

ZPO,

wobei

das

vereinfachte

Verfahren

zur

Anwendung

gelangt

(Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO).

Die

für

das

Sozialversicherungsgericht

verbindliche

Regelung

der

örtlichen

Zuständigkeit

im

Bereich

der

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Kranken versicherung

findet

sich

in

Art.

32

ZPO.

Demnach

ist

bei

Streitigkeiten

aus

Konsumentenverträgen

für

Klagen

der

Konsumentin

oder

des

Konsumenten

das

Gericht

am

Wohnsitz

oder

Sitz

einer

der

Parteien

zuständig

(Art.

32

Abs.

1

lit.

a

ZPO).

Die

Klägerin

und

die

Beklagte

haben

ihren

Wohnsitz

beziehungsweise

Sitz

im

Kanton

Z.___ ;

damit

ist

auch

die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozial versicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

gegeben.

E. 7.1 Gemäss

Art.

114

lit.

e

ZPO

ist

das

Verfahren

kostenlos.

Zu

den

Prozesskosten

gehören

die

Gerichtskosten

und

die

Parteientschädigung

(Art.

95

Abs.

1

ZPO).

Aus

der

Formulierung

von

Art.

114

ZPO

ergibt

sich,

dass

dessen

lit.

e

nur

die

Gerichtskosten

betrifft,

nicht

aber

die

Prozessentschädigung

an

die

Gegenpartei

(Urteil

des

Bundesgerichtes

4A_194/2010

vom

17.

November

2010

E.

2.2.1,

nicht

publiziert

in:

BGE

137

III

47) .

Die

Parteientschädigung

umfasst

den

Ersatz

der

notwendigen

Auslagen,

die

Kosten

einer

berufsmässigen

Vertretung

sowie

in

begründeten

Fällen

eine

angemessene

Umtriebsentschädigung,

wenn

eine

Partei

nicht

berufsmässig

vertreten

ist

(Art.

95

Abs.

3

ZPO).

Die

Kantone

sind

zuständig,

die

Tarife

für

die

Prozesskosten

festzusetzen

(Art.

96

ZPO).

Das

zürcherische

Ausführungsgesetz

zur

ZPO,

das

Gesetz

über

die

Gerichts-

und

Behördenorganisation

im

Zivil-

und

Strafprozess

(GOG),

enthält

keine

für

das

Sozialversicherungsgericht

anwendbare

Tarifbestimmung

(vgl.

7.

Titel

des

GOG).

Dasselbe

gilt

für

die

zürcherische

Verordnung

über

die

Anwaltsgebühren.

Diese

regelt

ausdrücklich

nur

die

Parteientschädigungen

vor

den

Schlichtungs behörden,

den

Zivilgerichten

und

den

Strafbehörden.

Die

Bemessung

der

Parteientschädigung

richtet

sich

somit

nach

§

E. 7.2 Die

Kläger in

obsiegt

gemessen

am

eingeklagten

Betrag

von

Fr.

16'134.25

im

Umfang

von

rund

90

% .

Unter

Berücksichtigung

dieses

Umstandes

sowie

der

übrigen

massgebenden

Kriterien

rechtfertigt

es

sich,

der

Klägerin

eine

um

einen

Zehntel

reduzierte

Parteientschädigung

von

Fr.

3 ' 7 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

E. 7.3 Auch

die

nach

dem

Gesagten

im

Umfang

von

rund

10

%

obsiegende

Beklagte

verlangt

die

Zusprechung

einer

Parteientschädigung

(Urk.

10

S.

2).

Nach

der

Praxis

des

Bundesgerichts,

die

schon

vor

dem

Inkrafttreten

der

ZPO

bestand

und

weiterhin

massgebend

ist,

gilt

jedoch

der

Grundsatz,

dass

der

nicht

durch

einen

externen

Anwalt

vertretenen

Partei

-

versicherte

Person

oder

Versicherungsträger

-

keine

Parteientschädigung

zusteht,

sofern

ihr

kein

besonderer

Aufwand

entstanden

ist

( BGE

133

III

439

E.

4;

Urteile

des

Bundesgerichts

4A_355/2013

vom

22.

Oktober

2013

E.

4.2

und

4A_109/2013

vom

27.

August

2013

E.

5).

Die

Beklagte

ist

nicht

anwaltlich

vertreten

und

ihr

Aufwand

im

vorliegenden

Verfahren

kann

nicht

als

ausserordentlich

im

Sinne

der

dargelegten

Rechts prechung

bezeichnet

werden.

Ihr

ist

daher

für

ihr

Obsiegen

keine

Partei entschädigung

zuzusprechen. 8.

Entsprechend

dem

Antrag

vom

10.

Februar

2025

(Urk.

20 ;

vgl.

auch

Urk.

25 )

ist

auch

der

Unia

Arbeitslosenkasse

eine

Kopie

des

Urteils

zuzustellen

(vgl.

auch

Urk.

22-23). Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

den

Betrag

von

Fr.

14'694.70

zuzüglich

Zins

zu

5

%

seit

6.

März

2024

zu

bezahlen.

Im

Mehrbetrag

wird

die

Klage

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

reduzierte

Parteientschädigung

von

Fr.

3’700 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Der

Beklagten

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 5.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Christine

Fleisch ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

20 ,

25

und

31 - Helsana

Versicherungen

AG ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

20

und

25 - Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht

FINMA - Unia

Arbeitslosenkasse,

Althardstrasse

10,

8105

Regensdorf 6.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

in

Zivilsachen

nach

Art.

72

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht

(BGG)

eingereicht

werden.

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

1000

Lausanne

14,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerKlemmt

E. 8 des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

hat,

wo

es

das

Gesetz

nicht

anders

bestimmt,

derjenige

das

Vorhandensein

einer

behaupteten

Tatsache

zu

beweisen,

der

aus

ihr

Rechte

ableitet.

Demgemäss

hat

die

Partei,

die

einen

Anspruch

geltend

macht,

die

rechtsbegründenden

Tatsachen

zu

beweisen,

während

die

Beweislast

für

die

rechtsaufhebenden

beziehungsweise

rechts vernichtenden

oder

rechtshindernden

Tatsachen

bei

der

Partei

liegt,

die

den

Untergang

des

Anspruchs

behauptet

oder

dessen

Entstehung

oder

Durch setzbarkeit

bestreitet.

Diese

Grundregel

kann

durch

abweichende

gesetzliche

Beweislastvorschriften

verdrängt

werden

und

ist

im

Einzelfall

zu

konkretisieren

(BGE

128

III

271

E.

2a/aa).

Sie

gilt

auch

im

Bereich

des

Versicherungsvertrags .

Nach

dieser

Grundregel

hat

der

Anspruchsberechtigte

-

in

der

Regel

der

Versicherungsnehmer,

der

versicherte

Dritte

oder

der

Begünstigte

-

die

Tatsachen

zur

«Begründung

des

Versicherungsanspruches»

(Marginalie

zu

Art.

39

VVG)

zu

beweisen,

also

namentlich

das

Bestehen

eines

Versicherungsvertrags,

den

Eintritt

des

Versicherungsfalls

und

den

Umfang

des

Anspruchs.

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

obliegt

es

auch

der

versicherten

Person

zu

beweisen,

dass

sie

(weiterhin)

arbeitsunfähig

ist

und

daher

Anspruch

auf

Taggeld er

hat,

wenn

die

Versicherung

zunächst

Taggeld er

ausbezahlt

hat

und

sodann

geltend

macht,

die

Umstände

hätten

sich

geändert

oder

die

Leistungen

seien

von

vornherein

zu

Unrecht

erbracht

worden

und

die

versicherte

Person

sei

(wieder)

arbeitsfähig

(vgl.

BGE

141

III

241

E.

3.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_246/2015

vom

17.

August

2015

E.

2.2).

Den

Versicherer

trifft

die

Beweislast

für

Tatsachen,

die

ihn

zu

einer

Kürzung

oder

Verweigerung

der

vertraglichen

Leistung

berechtigen

oder

die

den

Versicherungsvertrag

gegenüber

dem

Anspruchsberechtigten

unverbindlich

machen

(z.B.

wegen

betrügerischer

Begründung

des

Ver sicherungsanspruches:

Art.

40

VVG).

Anspruchsberechtigter

und

Versicherer

haben

im

Streit

um

vertragliche

Leistungen

je

ihr

eigenes

Beweisthema

und

hierfür

je

den

Hauptbeweis

zu

erbringen

(BGE

148

III

105

E.

3.1;

BGE

130

III

321

E.

3.1).

E. 12 ,

Urk.

10

S.

2

f. )

war

die

Klägerin

über

die

von

ihrem

damaligen

Arbeitgeber

mit

der

Beklagten

abgeschlossene

kollektive

Krankentaggeldversicherung

Helsana

Business

Salary

Krankheit

(Vertrags-Nr.

… )

ab

dem

1.

Januar

2021

für

ein

Taggeld

von

80

%

des

Brutt ol ohns

gegen

Krankheit

versichert,

und

zwar

für

eine

Leistungsdauer

von

maximal

730

Tagen

abzüglich

einer

Wartefrist

von

3 0

Tagen.

G emäss

Police

waren

die

Allgemeinen

Vertragsbedingungen

(AVB)

Ausgabe

2014

(Urk.

11/57)

anwendbar.

Die

Versicherung

war

als

Schadensversicherung

ausgestaltet

(Urk.

11/58).

Das

Taggeld

betrug

bei

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

Fr.

120.05

(Urk.

1

S.

12,

Urk.

2/30,

Urk.

10

S.

15).

E. 12.1 AVB

anteilsmässig

entsprechend

der

dann

geltenden

60%igen

Arbeits unfähigkeit

auszurichten

(Urk.

10

S.

15) .

Dies

ergibt

eine n

Ansatz

von

Fr.

72.05

(Fr.

120.05

x

60

%). 5.2

Nach

dem

Gesagten

setzt

sich

der

Taggeldanspruch

der

Klägerin

wie

folgt

zusammen: Zeitraum Arbeitsunfähigkeit Taggeldhöhe 1.

bis

29.

Mai

2022 100

% 29

Tage

à

Fr.

120.05

=

Fr.

3 ’ 481.45 30.

Mai

bis

3 0.

Juni

2022 80

%

E. 14 S.

10 ).

Die

Beklagte

stellt

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

die

Klägerin

sei

am

5.

Mai

2022

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

tätig

gewesen,

obwohl

sie

für

diese

Zeit

mittels

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

eine

100%ige

krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit

geltend

gemacht

und

entsprechende

Taggeldzahlungen

von

ihr

gefordert

habe

(Urk.

10

S.

14).

Deshalb

seien

die

Voraussetzungen

von

Art.

40

VVG

erfüllt,

und

es

bestehe

keine

Versicherungsdeckung

bezüglich

der

behaupteten

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

10

S.

13

ff.).

Selbst

bei

Bejahung

einer

Deckung

bestünde

kein

Anspruch

auf

die

geforderten

Taggelder ,

da

die

Klägerin

den

Nachweis

der

behaupteten

durchgehenden

krankheits bedingten

Arbeitsunfähigkeit

vom

1.

Mai

bis

30.

September

2022

nicht

erbringen

könne

(Urk.

10

S.

16).

D ie

Klägerin

führt

in

der

Replik

ergänzend

aus,

mit

dem

von

der

Beklagten

eingereichten

Bildmaterial

könne

nicht

bewiesen

werden,

dass

sie

am

5.

Mai

2022

gearbeitet

habe.

Im

Übrigen

handle

es

sich

um

rechtswidrig

beschaffte

Beweismittel,

welche

gestützt

auf

Art.

152

Abs.

2

ZPO

nicht

berücksichtigt

werden

dürf t e n

(Urk.

E. 15 S.

15).

Dem

entgegnet

die

Beklagte

in

ihrer

Duplik,

selbst

wenn

von

materiell

rechtswidrig

erlangten

Beweismitteln

ausgegangen

werde,

müssten

diese

vorliegend

beachtet

werden,

da

das

Interesse

an

der

Wahrheits findung

überwiege

(Urk.

E. 18 S.

7).

Es

erscheint

realitätsfremd,

dass

die

Klägerin

der

Verwendung

der

Fotos

durch

die

ehemalige

Arbeitgeberin

oder

die

Beklagte

zu

ihren

Lasten

zugestimmt

habe

(vgl.

auch

Andreas

Meili ,

a.a.O.,

N.

E. 21 zu

Art.

28,

wonach

die

Verwendung

einer

mit

Einverständnis

gemachten

Aufnahme

in

einem

ganz

anderen

Zusammenhang

unzulässig

ist).

Der

Beklagten

gelingt

der

ihr

obliegende

(vgl.

Andreas

Meili ,

a.a.O.,

N.

56

zu

Art.

28)

Beweis

für

das

Vorliegen

einer

Einwilligung

der

Klägerin

folglich

nicht .

Damit

steht

grundsätzlich

fest,

dass

die

fraglichen

Bildaufnahmen

das

Persönlichkeitsrecht

der

Klägerin

am

eigenen

Bild

und

ihr

Recht

auf

Privatsphäre

verletz en

(vgl.

auch

BGE

136

III

410

E.

3.4-5).

Es

kann

hier

offen

bleiben,

ob

das

Vorgehen

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

beziehungsweise

des

«Lockvogels»

auch

den

Straftatbestand

von

Art.

179 quater

StGB

(Verletzung

des

Geheim-

oder

Privatbereichs

durch

Aufnahmegeräte)

erfüllt

(wofür

aber

einiges

spricht).

Dem

gegenüber

steht

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

beziehungsweise

das

private

und

öffentliche

Interesse

der

Versicherung

und

der

dahinter

stehenden

Versichertengemeinschaft

an

der

Aufdeckung

und

Vermeidung

von

Ver sicherungsbetrug .

Ins

Gewicht

fällt

dabei,

dass

die

Klägerin

gegenüber

der

Beklagten

einen

Anspruch

erhebt

und

deshalb

verpflichtet

ist,

an

Abklärungen

ihres

Gesundheitszustands

mitzuwirken,

und

zu

dulden

hat,

dass

allenfalls

auch

ohne

ihr

Wissen

von

der

Versicherung

die

objektiv

gebotenen

Untersuchungen

durchgeführt

werden

(vgl.

BGE

136

III

410

E.

E. 22 Juli

2022

zum

umstrittenen

Sachverhalt

nicht

beantwortet

habe

(Urk.

14

S.

7,

Urk.

15/41) ,

nicht

wider sprochen

(Urk.

18

S.

4).

Im

Übrigen

fällt

auf,

dass

C.___

t rotz

Aufforderung

der

Beklagten

(Urk.

11/44;

vgl.

auch

Urk.

14

S.

7

f.)

keine

Quittung

der

angeblich

am

5.

Mai

2022

erfolgten

Gesichtsb ehandlung

durch

die

Klägerin

vorlegen

konnte

(Urk.

11/46).

Dies

mutet

angesichts

ihrer

übrigen

Bemühungen,

die

behauptete

Behandlung

zu

beweisen,

seltsam

an.

Gesamthaft

betrachtet

gelingt

der

Beklagten

der

Beweis,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

trotz

ärztlich

bescheinigter

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

gearbeitet

hat ,

nicht.

Damit

ist

auch

eine

Täuschung

im

Sinne

von

Art.

40

VVG

nicht

erwiesen. 4. 4.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist

sodann ,

ob

die

von

der

Klägerin

behauptete

krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

vom

1.

bis

29.

Mai

2022,

80

%

vom

30.

Mai

bis

30.

Juni

2022,

60

%

im

Juli

und

September

2022

sowie

40

%

im

August

2022

durch

die

eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

und

Berichte

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

E.___

(Urk.

1

S.

11 ,

Urk.

14

S.

10 )

mit

dem

ordentlichen

Beweismass

der

vollen

Überzeugung

(vorstehend

E.

1.3.2)

ausge wiesen

ist .

Die

Beklagte

bestreitet

dies

(Urk.

10

S.

16 )

und

macht

geltend,

die

im

Arztbericht

von

Dr.

E.___

vom

4.

Juni

2022

bescheinigte

80%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

anderen

als

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

nicht

nachvollziehbar

begründet

worden:

Da

gemäss

Dr.

E.___

eine

Rückkehr

an

den

angestammten

Arbeitsplatz

ausgeschlossen

sei,

handle

es

sich

um

eine

Arbeitsplatzproblematik.

Die

behandelnde

Psychiaterin

habe

keine

depressive

Episode,

welche

allenfalls

eine

Arbeitsunfähigkeit

auslösen

könnte,

sondern

eine

Anpassungsstörung

diagnos tiziert .

Zudem

habe

sie

lediglich

eine

kognitive

Verhaltenstherapie

durchgeführt ;

eine

psychiatrische

Medikation

sei

nicht

erfolgt

(Urk.

10

S.

12 ,

Urk.

31

S.

2 ).

Die

für

den

weitergehenden

Zeitraum

bis

zum

30.

September

2022

eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

enthielten

sodann

gar

keine

Begründung

(Urk.

10

S.

13).

Weiter

liessen

sich

dem

nachträglich

eingereichten

Bericht

von

Dr.

E.___

vom

E. 23 März

bis

22.

September

2022

sowie

zum

gesundheitlichen

Verlauf

ausser

dem

Befund

nach

AMDP

bei

der

Behandlungsaufnahme

vom

22.

März

2022

keine

echtzeitlich

erhobenen

Befunde

entnehmen .

Dort

sei

eine

mittelgra dige

depressive

Episode

zudem

lediglich

differentialdiagnostisch

in

Betracht

gezogen

worden.

Gemäss

der

Psychiaterin

sei

der

Behandlungsverlauf

durch

verschiedene

Belastungsfaktoren

(Dauerkonflikt

mit

dem

Arbeitgeber,

finanzielle

Schwierigkeiten,

Jobsuche,

Trennungskonflikt

mit

Partner)

erschwert

gewesen,

wobei

unklar

bleibe,

weshalb

diese n

Krank heitswert

zukomme

und

diese

geeignet

seien,

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auszuwirken.

Der

Behandlungsabschluss

beruhe

einzig

auf

der

subjektiven

Aussage

der

Klägerin,

wonach

sie

sich

Ende

September

2022

viel

besser

gefühlt

habe.

Auch

dieser

Bericht

vermöge

deshal b

die

behauptete

Arbeitsunfähigkeit

nicht

zu

beweisen

(Urk.

18

S.

4

f. ,

Urk.

31 ).

Die

Beweislast

für

die

behauptete

Arbeitsunfähigkeit

liegt

bei

der

Klägerin

(vorstehend

E.

1.3.1). 4.2

Den

von

den

Parteien

angeführten

Arztberichten

beziehungsweise

Belegstellen

ist

folgendes

zu

entnehmen:

Laut

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

E.___

war

die

Klägerin

unter

anderem

vom

E. 25 April

bis

5.

Mai

2022

infolge

Krankheit

zu

100

%

arbeitsunfähig

(Urk.

2/ 9

S.

3).

In

w eiteren

Zeugnissen

der

behandelnden

Psychiaterin

wird

eine

krankheits bedingte

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

unter

anderem

vom

6.

bis

20.

Mai

sowie

21.

bis

E. 29 .

Mai

bescheinigt

(Urk.

2/15 ;

vgl.

auch

Urk.

1

S.

12 ) ,

ferner

eine

80%ige

Arbeitsunfähigkeit

vom

E. 30 Mai

2022

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

zu

20

%

zumutbar,

wegen

des

Mobbings

aber

nicht

beim

bisherigen

Arbeitgeber

(Urk.

2/19

S.

1

f.).

Laut

weiteren

Zeugnissen

von

Dr.

E.___

war

die

Klägerin

vom

1.

bis

E. 31 Juli

2022

ebenfalls

Anspruch

auf

Taggelder

auf

Basis

eine r

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

in

Höhe

von

Fr.

120.05.

An

sich

hätte

die

Klägerin

nach

dem

Gesagten

gestützt

auf

Art.

100

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

73

Abs.

1

KVG

während

der

Phase

40%iger

Arbeits unfähigkeit

im

August

2022

Anspruch

auf

ein

halbes

Taggeld.

Da

das

Sozialversicherungsgericht

ihr

nach

Art.

58

ZPO

nicht

mehr

zusprechen

darf,

als

sie

verlangt ,

ist

ihr

für

den

August

2022

wie

in

der

Replik

beantragt

ein

Taggeldbetrag

von

gesamthaft

Fr.

1 ’ 488.60,

entsprechend

40

%

eines

ganzen

Taggeldes

(Urk.

14

S.

10),

zuzusprechen.

Im

September

2022

war

die

Klägerin

nicht

mehr

arbeitslos

(Urk.

20) .

Wie

die

Beklagte

zu

Recht

geltend

macht,

ist

ihr

Taggeld

für

diesen

Monat

gestützt

auf

Art.

E. 32 zu

Art.

41 ),

gelangt

Art.

41

Abs.

1

VVG

zur

Anwendung.

Demnach

wird

die

Forderung

aus

dem

Versicherungsvertrag

mit

dem

Ablauf

von

vier

Wochen,

von

dem

Zeitpunkt

an

gerechnet,

fällig,

in

dem

der

Versicherer

Angaben

erhalten

hat,

aus

denen

er

sich

von

der

Richtigkeit

des

Anspruchs

überzeugen

kann

(sogenannte

Deliberationsfrist).

Prinzipiell

gerät

der

Versicherer

unmittelbar

mit

dem

Eintreffen

der

Mahnung

in

Verzug.

Der

erste

Tag

des

Zinsenlaufs

ist

der

auf

das

Eintreffen

der

Mahnung

folgende

Tag

(Art.

100

Abs.

1

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

102

Abs.

1

und

Art.

104

Abs.

1

OR;

vgl.

Widmer

Lüchinger/Wiegand,

in:

Widmer

Lüchinger/Oser

(Hrsg.),

Basler

Kommentar

zum

Obligationenrecht

I,

7.

Auflage,

Basel

2020,

Rz

3

zu

Art.

104

OR).

Fälligkeit

und

Verzug

treten

sofort

ein,

und

die

Deliberationsfrist

von

vier

Wochen

gemäss

Art.

41

VVG

sowie

eine

Mahnung

werden

überflüssig,

wenn

der

Versicherer

nach

Klärung

der

Anspruchsbegründung

seine

Leistungspflicht

zu

Unrecht

definitiv

ablehnt

( vgl.

Süsskind,

a.a.O.,

Rz.

24

und

E. 33 zu

Art.

41 ). 6.3

Weder

begründet

die

Klägerin ,

weshalb

sie

die

eingeklagte

Taggeldforderung

ab

1.

Oktober

2022

verzinst

haben

will ,

noch

verweist

sie

auf

diesbezügliche

Beweismittel

(vgl.

Urk.

1

S.

2

und

13) ,

obschon

sie

die

Behauptungs-

und

Beweislast

für

die

obgenannten

Verzugsvoraussetzungen

trägt

(vgl.

vorstehend

E.

1.2-3

sowie

Widmer

Lüchinger/Wiegand,

a.a.O.,

Rz.

15

zu

Art.

102).

Da

ein

früherer

Verzugseintritt

weder

hinreichend

behauptet

noch

bewiesen

wurde,

hat

die

Beklagte

d en

geschuldeten

Taggeldbetrag

von

Fr.

14'694.70

ab

der

Klageeinleitung ,

die

als

Mahnung

gilt

( Widmer

Lüchinger/Wiegand ,

a.a.O.,

Rz.

9

zu

Art.

102),

respektive

ab

der

Zustellung

der

Klageschrift

am

6 .

März

20 24

(Urk.

5)

mit

5

%

zu

verzinsen. 7.

E. 34 Abs.

3

GSVGer

ist

die

Höhe

der

gerichtlich

festzu setzenden

Entschädigung

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streit wert

festzusetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KK.2024.00012 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 20.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Klägerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Christine

Fleisch Kanzlei

am

Park,

c/o

RA

Th.

Fingerhuth Zeltweg

7,

8032

Zürich gegen Helsana

Zusatzversicherungen

AG Zürichstrasse

130,

8600

Dübendorf Beklagte vertreten

durch

Helsana

Versicherungen

AG Recht

&

Compliance Postfach,

8081

Zürich

Helsana Sachverhalt: 1.

Die

19 9 6

geborene

X.___

arbeitete

ab

dem

1.

Januar

20 2 1

mit

einem

Beschäftigungsgrad

von

86

%

(entsprechend

36.5

Stunden

pro

Woche)

als

Dentalassistentin

für

die

(Zahnarzt-)Praxis

Y.___

in

Z .___

(Urk.

2 /3)

und

war

über

diese

im

Rahmen

einer

kollektiven

Krankentaggeldversicherung

nach

dem

Bundesgesetz

über

den

Versicherungsvertrag

(VVG ;

Helsana

Business

Salary

Krankheit,

Vertrags-Nr.

… )

bei

der

Helsana

Zusatzversicherungen

AG

krankentaggeldversichert

(Urk.

11/58 ).

Am

11 .

April

20 22

meldete

die

Arbeitgeber in

der

Helsana,

dass

die

Versicherte

wegen

Krankheit

ab

dem

2 1.

März

2022

arbeitsunfähig

sei

( Urk.

11/2).

Die

Helsana

erbrachte

nach

Ablauf

der

Wartefrist

von

30

Tagen

Taggelder

bis

zum

2 4.

April

2022

( Urk.

10

S.

2

f. ,

Urk.

11/59).

Mit

Schreiben

vom

6.

Mai

2022

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

mit

der

Versicherten

fristlos ,

unter

anderem

mit

der

Begründung,

die

Versicherte

habe

am

5.

Mai

2022

trotz

bescheinigter

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

während

der

ordentlichen

Arbeitszeit

für

die

« A.___ »

gearbeitet

( Urk.

2/10).

Daraufhin

hob

die

Helsana,

die

von

der

Arbeitgeberin

über

die

fristlose

Kündigung

der

Versicherten

orientiert

worden

war

(vgl.

Urk.

10

S.

5) ,

d ie

Versicherungsdeckung

mit

Schreiben

vom

1 1.

Mai

2022

unter

Berufung

auf

Art.

40

VVG

rückwirkend

auf

den

2 1.

März

2022

auf .

Zudem

teilte

sie

der

Versicherten

mit,

dass

sie

keinen

Anspruch

auf

den

Übertritt

in

die

Einzelversicherung

und

entsprechende

Nachleistungen

habe

( Urk.

2/11;

vgl.

auch

Urk.

10

S.

3

und

5

f.).

Die

Versicherte

bestritt

die

gegen

sie

erhobenen

Vorwürfe

und

beanstandete

die

Einstellung

der

Leistungen

(Schreiben

vom

23.

Mai

2022

[Urk.

2/12]).

In

der

darauffolgenden

Korrespondenz

forderte

sie

von

der

Helsana

die

Ausrichtung

weiterer

Krankentaggelder ,

anfänglich

aufgrund

einer

100%igen

Arbeits unfähigkeit ,

ab

dem

30.

Mai

2022

einer

solchen

von

80

%

und

vom

1.

Juli

2022

bis

30.

September

2022

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

60

%

(Urk.

12/22-23;

vgl.

auch

Urk.

2/19-21 ,

Urk.

2/25 -26 ).

Die

Helsana

hielt

an

ihrem

ablehnenden

Standpunkt

fest

(Urk.

2/24) .

Nachdem

die

Versicherte

ihre

ehemalige

Arbeitgeberin

wegen

der

fristlosen

Kündigung

auf

eine

Entschädigung

eingeklagt

hatte,

wurde

die

Streitigkeit

vor

dem

Arbeitsgericht

Zürich

am

25.

Oktober

2023

durch

folgende n

Vergleich

erledigt:

Die

ehemalige

Arbeitgeberin

verpflichtete

sich

ohne

Anerkennung

einer

Rechtspflicht

zur

Bezahlung

einer

Pönalentschädigung

im

Sinne

von

Art.

337c

Abs.

3

des

Obligationenrechts

im

Betrag

von

Fr.

5'000.--

(Urk.

2/27 ;

vgl.

auch

Urk.

2/13-14 ). 2.

Mit

Klage

vom

28 .

Februar

202 4

beantragte

die

Versicherte,

die

Helsana

Zusatzversicherungen

AG

sei

zu

verpflichten,

ihr

für

die

Zeit

vom

1 .

Mai

20 22

bis

und

mit

30.

September

202 2

Krankentaggelder

in

Höhe

von

Fr.

1 8 '3 67 . 20

nebst

Zins

zu

5

%

ab

dem

1.

Oktober

2022

zu

bezahlen

(Urk.

1

S.

2;

vgl.

auch

Urk.

6-7 ).

Am

19.

März

2024

reichte

sie

ihre

Anmeldung

bei

der

Arbeitslosenkasse

nach

(Urk.

6-7).

Mit

Klageantwort

vom

17.

April

2024

beantragte

die

Helsana,

die

Klage

sei

vollumfänglich

abzuweisen

(Urk.

10

S.

2).

In

der

Replik

vom

27.

Mai

2024

änderte

die

Klägerin

ihr

Rechtsbegehren

dahingehend,

dass

ihr

für

den

August

2022

nicht

Taggelder

in

Höhe

von

Fr.

3'721.55,

sondern

nur

von

Fr.

1'488.62

zuzusprechen

seien

(Urk.

14

S.

10).

Z usätzlich

stellte

sie

den

prozessrechtlichen

Antrag,

einzelne

Beweismittel

der

Beklagten

seien

gestützt

auf

Art.

152

Abs.

2

der

Zivilprozessordnung

in

Verbindung

mit

Art.

179quater

der

Strafprozessordnung

aus

dem

Recht

zu

weisen

(Urk.

14

S.

2).

Im

Übrigen

hielt

sie

an

ihrem

Standpunkt

fest

(Urk.

14).

Die

Beklagte

wiederholte

in

der

Duplik

vom

27.

Juni

2024

ihren

Antrag

auf

Klageabweisung

(Urk.

18

S.

2).

Eine

Kopie

der

Duplik

wurde

der

Klägerin

m it

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

zugestellt

(Urk.

19 ;

vgl.

auch

Urk.

20-2 5).

Nachdem

die

Klägerin

vom

Gericht

am

19.

Mai

2025

darauf

hingewiesen

worden

war,

dass

sie

nur

die

erste

Seite

des

Berichts

der

behandelnden

Psychiaterin

vom

23.

Mai

2024

als

Beilage

42

eingereicht

hatte

(vgl.

Urk.

15/42,

Urk.

26),

reichte

sie

am

20.

Mai

2025

den

vollständigen

Bericht

ins

Recht

(Urk.

27),

der

als

Urk.

28

zu

den

Akten

genommen

wurde.

Die

Beklagte

nahm

dazu

mit

Eingabe

vom

3.

Juni

2025

Stellung

(Urk.

31;

vgl.

auch

Urk.

29). Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten

aus

einer

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

unterstehen

gemäss

Art.

2

Abs.

2

Satz

2

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Aufsicht

über

die

soziale

Krankenversicherung

(Krankenversicherungs aufsichtsgesetz,

KVAG)

dem

Bundesgesetz

über

den

Versicherungsvertrag

(Versicherungsvertragsgesetz,

VVG).

Sie

sind

privatrechtlicher

Natur

(BGE

138

III

2

E.

1.1).

Kollektive

Kranken taggeld versicherungen

werden

vom

Bundesgericht

wie

alle

weiteren

Taggeld versicherungen

in

ständiger

Praxis

unter

den

Begriff

der

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

subsumiert

(BGE

142

V

448

E.

4.1).

Das

Sozialversicherungsgericht

ist

als

einzige

kantonale

Gerichtsinstanz

für

Klagen

über

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Kranken versicherung

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

zuständig

(Art.

7

der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung,

ZPO,

in

Verbindung

mit

§

2

Abs.

2

lit.

b

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer;

BGE

138

III

2

E.

1.2.2),

ohne

dass

vorgängig

ein

Schlichtungsverfahren

durchzuführen

ist

(BGE

138

III

558

E.

4).

Das

Verfahren

richtet

sich

nach

der

ZPO,

wobei

das

vereinfachte

Verfahren

zur

Anwendung

gelangt

(Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO).

Die

für

das

Sozialversicherungsgericht

verbindliche

Regelung

der

örtlichen

Zuständigkeit

im

Bereich

der

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Kranken versicherung

findet

sich

in

Art.

32

ZPO.

Demnach

ist

bei

Streitigkeiten

aus

Konsumentenverträgen

für

Klagen

der

Konsumentin

oder

des

Konsumenten

das

Gericht

am

Wohnsitz

oder

Sitz

einer

der

Parteien

zuständig

(Art.

32

Abs.

1

lit.

a

ZPO).

Die

Klägerin

und

die

Beklagte

haben

ihren

Wohnsitz

beziehungsweise

Sitz

im

Kanton

Z.___ ;

damit

ist

auch

die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozial versicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

gegeben. 1.2

Das

Verfahren

richtet

sich

nach

der

ZPO.

Gemäss

Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO

werden

Ansprüche

aus

einer

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Kranken versicherung

nach

dem

KVG

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

im

vereinfachten

Verfahren

nach

Art.

243

ff.

ZPO

beurteilt.

Gemäss

Art.

247

Abs.

2

lit.

a

in

Verbindung

mit

Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO

stellt

das

Gericht

im

Verfahren

betreffend

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Kranken versicherung

nach

dem

KVG

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest.

Der

Untersuchungsgrundsatz

befreit

die

Parteien

indessen

nicht

davon,

bei

der

Feststellung

des

entscheidwesentlichen

Sachverhalts

aktiv

mitzuwirken.

Das

Gericht

ist

im

Rahmen

der

sozialen

Untersuchungsmaxime

gemäss

Art.

247

Abs.

2

lit.

a

ZPO

lediglich

einer

erhöhten

Fragepflicht

unterworfen.

Wie

unter

der

Verhandlungsmaxime

müssen

die

Parteien

den

Stoff

selbst

beschaffen.

Das

Gericht

kommt

ihnen

nur

mit

spezifischen

Fragen

zu

Hilfe,

damit

die

erforderlichen

Behauptungen

und

die

entsprechenden

Beweismittel

genau

aufgezählt

werden.

Es

ermittelt

aber

nicht

aus

eigenem

Antrieb.

Ist

eine

Partei

durch

einen

Anwalt

vertreten,

kann

und

muss

sich

das

Gericht

ihr

gegenüber

wie

bei

Geltung

der

Verhandlungsmaxime

zurückhalten

(BGE

141

III

569

E.

2.3.1-2.3.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_702/2016

vom

23.

März

2017

E.

3.1). 1.3

1.3.1

Gemäss

Art.

8

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

hat,

wo

es

das

Gesetz

nicht

anders

bestimmt,

derjenige

das

Vorhandensein

einer

behaupteten

Tatsache

zu

beweisen,

der

aus

ihr

Rechte

ableitet.

Demgemäss

hat

die

Partei,

die

einen

Anspruch

geltend

macht,

die

rechtsbegründenden

Tatsachen

zu

beweisen,

während

die

Beweislast

für

die

rechtsaufhebenden

beziehungsweise

rechts vernichtenden

oder

rechtshindernden

Tatsachen

bei

der

Partei

liegt,

die

den

Untergang

des

Anspruchs

behauptet

oder

dessen

Entstehung

oder

Durch setzbarkeit

bestreitet.

Diese

Grundregel

kann

durch

abweichende

gesetzliche

Beweislastvorschriften

verdrängt

werden

und

ist

im

Einzelfall

zu

konkretisieren

(BGE

128

III

271

E.

2a/aa).

Sie

gilt

auch

im

Bereich

des

Versicherungsvertrags .

Nach

dieser

Grundregel

hat

der

Anspruchsberechtigte

-

in

der

Regel

der

Versicherungsnehmer,

der

versicherte

Dritte

oder

der

Begünstigte

-

die

Tatsachen

zur

«Begründung

des

Versicherungsanspruches»

(Marginalie

zu

Art.

39

VVG)

zu

beweisen,

also

namentlich

das

Bestehen

eines

Versicherungsvertrags,

den

Eintritt

des

Versicherungsfalls

und

den

Umfang

des

Anspruchs.

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

obliegt

es

auch

der

versicherten

Person

zu

beweisen,

dass

sie

(weiterhin)

arbeitsunfähig

ist

und

daher

Anspruch

auf

Taggeld er

hat,

wenn

die

Versicherung

zunächst

Taggeld er

ausbezahlt

hat

und

sodann

geltend

macht,

die

Umstände

hätten

sich

geändert

oder

die

Leistungen

seien

von

vornherein

zu

Unrecht

erbracht

worden

und

die

versicherte

Person

sei

(wieder)

arbeitsfähig

(vgl.

BGE

141

III

241

E.

3.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_246/2015

vom

17.

August

2015

E.

2.2).

Den

Versicherer

trifft

die

Beweislast

für

Tatsachen,

die

ihn

zu

einer

Kürzung

oder

Verweigerung

der

vertraglichen

Leistung

berechtigen

oder

die

den

Versicherungsvertrag

gegenüber

dem

Anspruchsberechtigten

unverbindlich

machen

(z.B.

wegen

betrügerischer

Begründung

des

Ver sicherungsanspruches:

Art.

40

VVG).

Anspruchsberechtigter

und

Versicherer

haben

im

Streit

um

vertragliche

Leistungen

je

ihr

eigenes

Beweisthema

und

hierfür

je

den

Hauptbeweis

zu

erbringen

(BGE

148

III

105

E.

3.1;

BGE

130

III

321

E.

3.1). 1.3.2

Der

Beweis

gilt

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

dann

als

erbracht,

wenn

das

Gericht

nach

objektiven

Gesichtspunkten

von

der

Richtigkeit

einer

Sachbehauptung

überzeugt

ist.

Dabei

wird

keine

absolute

Gewissheit

verlangt,

sondern

es

genügt,

wenn

das

Gericht

am

Vorliegen

der

behaupteten

Tatsache

keine

ernsthaften

Zweifel

mehr

hat

oder

allenfalls

verbleibende

Zweifel

als

leicht

erscheinen

(BGE

148

III

105

E.

3.3.1

mit

Hinweisen). 1.4

Am

1.

Januar

2022

ist

das

revidierte

Versicherungsvertragsgesetz

(nVVG)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

der

Übergangsbestimmung

in

Art.

103a

nVVG

gelten

für

Verträge,

die

vor

dem

Inkrafttreten

der

Änderung

vom

19.

Juni

2020

abgeschlossen

worden

sind,

die

folgenden

Bestimmungen

des

neuen

Rechts:

die

Formvorschriften

(lit.

a)

und

das

Kündigungsrecht

nach

den

Artikeln

35a

und

35b

nVVG

(lit.

b).

Alle

anderen

Bestimmungen

gelten

lediglich

für

neu

abgeschlossene

Verträge

(vgl.

die

Botschaft

zur

Änderung

des

Versicherungs vertragsgesetzes

vom

28.

Juni

2017,

BBl

2017

5089

ff.,

5136;

vgl.

auch

Stephan

Fuhrer,

Deutliche

Verbesserungen

für

die

Kunden

von

Versicherungen,

in:

Plädoyer

2/2021,

S.

40

ff.,

S.

49).

Der

Versicherungsvertrag,

welcher

der

vorliegenden

Streitsache

zugrunde

liegt,

wurde

am

3 0.

Dezember

2020

und

somit

vor

dem

Inkrafttreten

des

revidierten

Versicherungsvertragsgesetzes

abgeschlossen

( Urk.

11/58) .

Damit

gelangen

abgesehen

von

den

Formvorschriften

und

dem

Kündigungsrecht

die

Bestimmungen

des

VVG

zur

Anwendung,

wie

sie

bis

Ende

2021

gegolten

haben.

Sie

werden

daher

nachfolgend,

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist,

in

der

bis

Ende

2021

gültig

gewesenen

Fassung

zitiert. 2 .

2.1

Unbestrittenermassen

(Urk.

1

S.

2

f.

und

12 ,

Urk.

10

S.

2

f. )

war

die

Klägerin

über

die

von

ihrem

damaligen

Arbeitgeber

mit

der

Beklagten

abgeschlossene

kollektive

Krankentaggeldversicherung

Helsana

Business

Salary

Krankheit

(Vertrags-Nr.

… )

ab

dem

1.

Januar

2021

für

ein

Taggeld

von

80

%

des

Brutt ol ohns

gegen

Krankheit

versichert,

und

zwar

für

eine

Leistungsdauer

von

maximal

730

Tagen

abzüglich

einer

Wartefrist

von

3 0

Tagen.

G emäss

Police

waren

die

Allgemeinen

Vertragsbedingungen

(AVB)

Ausgabe

2014

(Urk.

11/57)

anwendbar.

Die

Versicherung

war

als

Schadensversicherung

ausgestaltet

(Urk.

11/58).

Das

Taggeld

betrug

bei

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

Fr.

120.05

(Urk.

1

S.

12,

Urk.

2/30,

Urk.

10

S.

15). 2.2

Nach

Art.

87

VVG

steht

demjenigen,

zu

dessen

Gunsten

eine

kollektive

Unfall-

oder

Krankenversicherung

abgeschlossen

worden

ist,

mit

dem

Eintritt

des

Unfalls

oder

der

Krankheit

ein

selbständiges

Forderungsrecht

gegen

den

Versicherer

zu

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_10/2016

vom

8.

September

2016

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

141

III

112

E.

4.3,

nicht

publiziert

in

BGE

142

III

671).

Die

Parteien

gehen

zu

Recht

darin

einig

(Urk.

1

S.

3,

Urk.

10

S.

3),

dass

die

Klägerin

gestützt

auf

diese

Bestimmung

und

bei

Vorliegen

der

übrigen

Voraussetzungen

Krankentaggelder

direkt

von

der

Beklagten

einfordern

kann,

womit

ihre

Aktivlegitimation

zu

bejahen

ist. 2. 3

Die

Klägerin

macht

zusammengefasst

geltend,

die

Beklagte

schulde

ihr

ein

Krankentaggeld

von

Fr.

120.05

auf

Basis

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

vom

1.

bis

29.

Mai

2022

(29

Tage ,

entsprechend

Fr.

3'481.45 ),

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

vom

30.

Mai

bis

30.

Juni

2022

(32

Tage

x

Fr.

120.05

entsprechend

Fr.

3'841.60 ) ,

einer

60%igen

Arbeitsunfähigkeit

im

Juli

2022

(31

Tage

x

Fr.

120.05

entsprechend

Fr.

3'721.55),

einer

40%igen

Arbeitsunfähigkeit

im

August

2022

(31

Tage

à

total

Fr.

1488.62)

sowie

einer

60%igen

Arbeitsunfähigkeit

im

September

2022

( 30

Tage

x

Fr.

120.05

entsprechend

Fr.

3'601.05 ) ,

was

gesamthaft

Fr.

1 6 ' 134 . 2 5

ergibt ,

zuzüglich

Zins

zu

5

%

ab

1.

Oktober

2020

(Urk.

1

S.

4-1 3 ,

Urk.

14

S.

10 ).

Die

Beklagte

stellt

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

die

Klägerin

sei

am

5.

Mai

2022

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

tätig

gewesen,

obwohl

sie

für

diese

Zeit

mittels

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

eine

100%ige

krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit

geltend

gemacht

und

entsprechende

Taggeldzahlungen

von

ihr

gefordert

habe

(Urk.

10

S.

14).

Deshalb

seien

die

Voraussetzungen

von

Art.

40

VVG

erfüllt,

und

es

bestehe

keine

Versicherungsdeckung

bezüglich

der

behaupteten

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

10

S.

13

ff.).

Selbst

bei

Bejahung

einer

Deckung

bestünde

kein

Anspruch

auf

die

geforderten

Taggelder ,

da

die

Klägerin

den

Nachweis

der

behaupteten

durchgehenden

krankheits bedingten

Arbeitsunfähigkeit

vom

1.

Mai

bis

30.

September

2022

nicht

erbringen

könne

(Urk.

10

S.

16).

D ie

Klägerin

führt

in

der

Replik

ergänzend

aus,

mit

dem

von

der

Beklagten

eingereichten

Bildmaterial

könne

nicht

bewiesen

werden,

dass

sie

am

5.

Mai

2022

gearbeitet

habe.

Im

Übrigen

handle

es

sich

um

rechtswidrig

beschaffte

Beweismittel,

welche

gestützt

auf

Art.

152

Abs.

2

ZPO

nicht

berücksichtigt

werden

dürf t e n

(Urk.

15

S.

15).

Dem

entgegnet

die

Beklagte

in

ihrer

Duplik,

selbst

wenn

von

materiell

rechtswidrig

erlangten

Beweismitteln

ausgegangen

werde,

müssten

diese

vorliegend

beachtet

werden,

da

das

Interesse

an

der

Wahrheits findung

überwiege

(Urk.

18

S.

7

f.). 3. 3.1

Zu

prüfen

ist

aufgrund

des

entsprechenden

Einwands

der

Beklagten

zunächst,

ob

für

die

eingeklagten

Krankentaggelder

gar

keine

Deckung

besteht,

weil

die

Voraussetzungen

von

Art.

40

VVG

(betrügerische

Begründung

des

Ver sicherungsanspruches)

erfüllt

sind.

Gemäss

Art.

40

VVG

ist

das

Versicherungsunternehmen

gegenüber

dem

Anspruchsberechtigten

an

den

Vertrag

nicht

gebunden,

wenn

die

a nspruchsberechtigte

Person

Tatsachen,

welche

die

Leistungspflicht

des

Ver sicherungsunternehmens

ausschliessen

oder

mindern

würden,

zum

Zwecke

der

Täuschung

unrichtig

mitgeteilt

oder

verschwiegen

hat. 3.2

3.2.1

Die

Beklagte

erachtet

diesen

Tatbestand

als

erfüllt,

weil

gestützt

auf

Dokumente

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

(Buchungsbestätigung,

Fotos

und

Online-Rezensionen

[Urk.

10

S.

6

ff.,

Urk.

11/47])

fest

stehe ,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

tätig

gewesen

sei,

obwohl

sie

für

diese

Zeit

mittels

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

eine

100%ige

krankheits bedingte

Arbeitsunfähigkeit

geltend

gemacht

und

entsprechende

Taggeld zahlungen

der

Beklagten

gefordert

habe

(Urk.

10

S.

14).

Falls

nötig

könnten

diverse

Zeugen

diesen

Sachverhalt

bestätigen

(Urk.

10

S.

7).

Die

im

Arbeitsbereich

des

Kosmetiksalons

aufgenommenen

Fotos

der

Klägerin

seien

nicht

rechtswidrig

im

Sinne

von

Art.

152

Abs.

2

ZPO

erlangt

worden.

Selbst

wenn

von

materiell

rechtswidrig

erlangten

Beweismitteln

ausgegangen

werde,

müssten

diese

vorliegend

berücksichtigt

werden,

da

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

überwiege.

Im

hier

anwendbaren

vereinfachten

Verfahren

müsse

das

Gericht

den

Sachverhalt

nämlich

von

Amtes

wegen

feststellen.

Zudem

gehe

es

um

die

Beurteilung

einer

betrügerischen

Begründung

des

Versicherungsanspruchs

nach

Art.

40

VVG

(Urk.

18

S.

7

f.). 3.2.2

Die

Klägerin

bestreitet,

am

5.

Mai

2022

in

ihrem

kleinen

Kosmetiksalon

« A.___ »,

den

sie

seit

2021

nebst

ihrem

Arbeitspensum

von

86

%

mit

einer

Kollegin

führe

(Urk.

1

S.

4),

gearbeitet

zu

haben.

Dies

habe

auch

nicht

durch

die

ehemalige

Arbeitgeberin

bewiesen

werden

können.

Deshalb

hätten

sich

die

Parteien

im

arbeitsrechtlichen

Prozess

auf

eine

Pönalentschädigung

der

Arbeit geberin

von

Fr.

5'000.--

einigen

können

(Urk.

1

S.

11).

Mehrere

Zeugen

könnten

bestätigen,

d ass

sie

am

5.

Mai

2022

krank

zu

Hause

bei

ihren

Eltern

gewesen

sei

und

nicht

im

Kosmetikstudio

« A.___ »

gearbeitet

habe

(Urk.

14

S.

4

und

7).

Zwar

habe

eine

Neukundin ,

ein

vom

ehemaligen

Arbeitgeber

organisierte r

«Lockvogel»,

bei

ihr

einen

Termin

für

den

5.

Mai

2022

gebucht.

Ihre

Geschäfts partnerin

habe

diesen

aber

da

sie

die

Neukundin

nicht

telefonisch

habe

erreichen

können

auf

der

Online-Buchungsplattform

B.___

storniert,

was

sie

bezeugen

könne

(Urk.

14

S.

5

f.).

Der

Stornierung

sei

zu

entnehmen,

dass

sie

am

5.

Mai

2022

erfolgt

sei ;

e ntgegen

der

Behauptung

der

Beklagten

könne

die

Stornierungsbestätigung

nicht

nachträglich

erstellt

werden

(Urk.

14

S.

9).

Die

Neukundin

habe

auch

keine

Quittung

für

die

angebliche

Behandlung

vorlegen

können

(Urk.

14

S.

7

f.).

Mit

dem

von

der

Beklagten

eingereichten

Bildmaterial

könne

nicht

bewiesen

werden,

dass

sie

am

5.

Mai

2022

gearbeitet

habe,

da

es

kein

Datum

aufweise

und

unklar

sei,

von

wem

es

stamme.

Auch

könne

aus

den

Rezensionen/Bewertungen

auf

der

Onlineplattform

B.___

nicht

auf

das

Datum

der

entsprechenden

Behandlung

geschlossen

werden

(Urk.

14

S.

8).

Ferner

sei

das

bildgebende

Material

ohne

ihre

Einwilligung

und

ohne

ihr

Wissen

im

Privatbereich

aufgenommen

worden.

Da

es

sich

um

einen

widerrechtlichen

Eingriff

in

ihre

Privatsphäre

im

Sinne

von

Art.

179 quater

des

Strafgesetzbuches

(StGB)

handle,

liege

ein

rechtswidrig

beschafftes

Beweismittel

vor,

welches

gestützt

auf

Art.

152

Abs.

2

ZPO

nicht

berücksichtigt

werden

dürfe

(Urk.

15

S.

15). 3.2.3

Da

die

behauptete

betrügerische

Begründung

des

Versicherungsanspruches

den

Versicherungsvertrag

gegenüber

der

Klägerin

unverbindlich

machen

würde,

hat

die

Beklagte

hierfür

den

Hauptbeweis

zu

erbringen

(vgl.

vorstehend

E.

1.3 .1 ). 3.3 3.3.1

Z u

prüfen

ist

vorab ,

ob

die

von

der

Beklagten

eingereichten

Fotos

der

Klägerin

bei

der

Arbeit

in

ihrem

Kosmetiksalon

(Urk.

11/47

S.

2

und

7-9 )

als

rechtswidrig

beschaffte

Beweismittel

im

Sinne

von

Art.

152

Abs.

2

ZPO

zu

qualifizieren

sind ,

die

im

vorliegenden

Prozess

nicht

berücksichtigt

werden

dürfen . 3.3.2

Gemäss

übereinstimmender

beziehungsweise

unstrittiger

Darstellung

der

Parteien

buchte

Frau

C.___

als

«Lockvogel»

im

Auftrag

de r

ehemaligen

Arbeitgeber in

der

Klägerin

am

5.

Mai

2022

einen

Termin

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

(Urk.

10

S.

6 ,

Urk.

14

S.

5).

Alsdann

machte

jemand

laut

Angaben

der

Beklagte n

C.___

am

5.

Mai

2022

ab

9.30

(Urk.

10

S.

6,

Urk.

14

S.

5

f.) ,

gemäss

der

Klägerin

eine

unbekannte

Person

zu

einem

unklaren

Zeitpunkt

(Urk.

14

S.

8)

Bilder

der

Klägerin

bei

der

Arbeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ ».

Die

entsprechenden

Fotos

wurden

der

Beklagten

von

der

ehemaligen

Arbeit geber in

übermittelt

(Urk.

10

S.

6

f.)

und

fanden

Eingang

in

ihre

Akten

als

Urk.

11/47

S.

2

und

7-9 . 3.3.3

Nach

Art.

152

Abs.

2

ZPO

werden

r echtswidrig

beschaffte

Beweismittel

nur

berücksichtigt,

wenn

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

überwiegt .

Diese

Bestimmung

ist

von

Amtes

wegen

zu

beachten.

Das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

hängt

vom

Verfahrensgrundsatz

(Verhandlungs-

oder

Untersuchungsmaxime)

und

Streitwert

ab.

Zu

übertreffen

ist

das

Schutzinteresse

des

Rechtsgutes,

das

bei

der

Beweismittelbeschaffung

verletzt

wurde.

Dieses

hängt

vom

beeinträchtigten

Rechtsgut,

der

Intensität

der

Beeinträchtigung

sowie

allfälligen

Mitwirkungspflichten

und

-obliegenheiten

beziehungsweise

Ver weigerungsrechten

ab

( vgl.

Peter

Guyan,

in:

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Zivilprozessordnung,

4.

Aufl .

2025,

N.

10

und

12

ff.

zu

Art.

152). 3.3.4

Vorliegend

ist

fraglich,

ob

das

Vorgehen

des

«Lockvogels»

beziehungsweise

des

ehemaligen

Arbeitgebers

den

privatrechtlichen

Schutz

der

Persönlichkeit

der

Klägerin

nach

Art.

28

ZGB

verletzt

hat.

Gemäss

Art.

28

Abs.

2

ZGB

ist

eine

Verletzung

der

Persönlichkeit

widerrechtlich,

wenn

sie

nicht

durch

Einwilligung

des

Verletzten,

durch

ein

überwiegendes

privates

oder

öffentliches

Interesse

oder

durch

Gesetz

gerechtfertigt

ist.

Die

Bildaufnahmen

der

Klägerin

wurden

nicht

in

der

Öffentlichkeit ,

sondern

am

Arbeitsplatz

der

Klägerin

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

gemacht ,

mithin

in

einem

geschlossenen

Raum.

Dieser

ist

dem

Privatbereich

zuzuordnen

(vgl.

BGE

136

II I

410

E.

3.4-5;

Andreas

Meili,

in:

Basler

Kommentar

ZGB

I,

7.

Aufl.

2022,

N.

26

zu

Art.

28;

Trechsel/Lehmkuhl,

in:

Schweizerisches

Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar,

4.

Aufl.

2021,

N.

4

zu

Art.

179 quater ).

D ie

Beklagte

widerspricht

der

Darstellung

der

Klägerin,

d ass

das

Bildmaterial

ohne

ihre

Einwilligung

und

ihr

Wissen

aufgenommen

beziehungsweise

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

ausgehändigt

wurde

(Urk.

14

S.

15) .

Indes

substantiiert

sie

ihre

Bestreitung

nicht

(Urk.

18

S.

7).

Es

erscheint

realitätsfremd,

dass

die

Klägerin

der

Verwendung

der

Fotos

durch

die

ehemalige

Arbeitgeberin

oder

die

Beklagte

zu

ihren

Lasten

zugestimmt

habe

(vgl.

auch

Andreas

Meili ,

a.a.O.,

N.

21

zu

Art.

28,

wonach

die

Verwendung

einer

mit

Einverständnis

gemachten

Aufnahme

in

einem

ganz

anderen

Zusammenhang

unzulässig

ist).

Der

Beklagten

gelingt

der

ihr

obliegende

(vgl.

Andreas

Meili ,

a.a.O.,

N.

56

zu

Art.

28)

Beweis

für

das

Vorliegen

einer

Einwilligung

der

Klägerin

folglich

nicht .

Damit

steht

grundsätzlich

fest,

dass

die

fraglichen

Bildaufnahmen

das

Persönlichkeitsrecht

der

Klägerin

am

eigenen

Bild

und

ihr

Recht

auf

Privatsphäre

verletz en

(vgl.

auch

BGE

136

III

410

E.

3.4-5).

Es

kann

hier

offen

bleiben,

ob

das

Vorgehen

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

beziehungsweise

des

«Lockvogels»

auch

den

Straftatbestand

von

Art.

179 quater

StGB

(Verletzung

des

Geheim-

oder

Privatbereichs

durch

Aufnahmegeräte)

erfüllt

(wofür

aber

einiges

spricht).

Dem

gegenüber

steht

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

beziehungsweise

das

private

und

öffentliche

Interesse

der

Versicherung

und

der

dahinter

stehenden

Versichertengemeinschaft

an

der

Aufdeckung

und

Vermeidung

von

Ver sicherungsbetrug .

Ins

Gewicht

fällt

dabei,

dass

die

Klägerin

gegenüber

der

Beklagten

einen

Anspruch

erhebt

und

deshalb

verpflichtet

ist,

an

Abklärungen

ihres

Gesundheitszustands

mitzuwirken,

und

zu

dulden

hat,

dass

allenfalls

auch

ohne

ihr

Wissen

von

der

Versicherung

die

objektiv

gebotenen

Untersuchungen

durchgeführt

werden

(vgl.

BGE

136

III

410

E.

2.2.3 ,

4.1

und

4.4 ) .

Der

bei

der

Interessenabwägung

ebenfalls

zu

berücksichtigende

Streitwert

von

rund

Fr.

16'000.--

(vorstehend

E.

2.3)

ist

dagegen

relativ

gering

(vgl.

auch

BGE

136

III

410

E.

4.4 ) .

V orliegend

geht

es

zudem

um

eine

private

(Zusatz-)Versicherung

und

es

gilt

der

Verhandlungs -

und

nicht

der

soziale

Untersuchungs grundsatz,

ist

die

Klägerin

doch

durch

eine

Anwältin

vertreten

und

die

Beklagte

durch

ihren

Rechtsdienst

(vgl.

vorstehend

E.

1.2 ).

Dies

schmälert

das

Interesse

an

der

Wahrheitsfindung

im

vorliegenden

Fall

ebenfalls.

Insgesamt

überwiegt

das

Interesse

der

Beklagten

an

der

Wahrheitsfindung

die

nicht

unerhebliche

Persönlichkeitsverletzung

bei

der

Beschaffung

des

Bild materials

nicht .

Dies

verdeutlicht

ein

Vergleich

mit

der

Rechtsprechung

zur

Zulässigkeit

von

Observationen

durch

private

Krankentaggeldversicherer.

Demnach

ist

eine

Observation

mit

Bildaufnahmen

in

der

Regel

nur

dann

zulässig,

wenn

sie

zur

Erreichung

ihres

Zwecks,

der

Verhinderung

von

Versicherungs betrug,

objektiv

geboten

ist

(BGE

136

III

410

E.

2.2.3

und

4.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_110/2017

vom

27.

Juli

2017

E.

5.3)

und

sich

auf

jedermann

zugängliche

Bereiche

im

öffentlichen

Raum

beschränkt

(BGE

136

III

410

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_110/2017

vom

27.

Juli

2017

E.

5.3 ;

vgl.

auch

BGE

143

I

377

E.

5.1.2).

Hier

stehen

nach

dem

Gesagten

aber

Aufnahmen

im

Privatbereich

zur

Diskussion,

und

es

ist

zumindest

fraglich,

ob

das

Ziel

der

Verhinderung

von

Versicherungsbetrug

nicht

mit

weniger

weit

gehenden

Massnahmen

hätte

erreicht

werden

können.

Erschwerend

kommt

hinzu,

dass

das

Bildmaterial

nicht

durch

den

Versicherer

im

Rahmen

einer

Observation,

sondern

von

der

ehemaligen

Arbeitgeber in

in

eigener

Initiative

(und

möglicherweise

in

Verletzung

von

Art.

179 quater

StGB)

beschafft

wurde.

Offenbar

ging

es

ihr

darum ,

einen

Grund

für

eine

fristlose

Kündigung

der

Klägerin

zu

erhalten,

wobei

auch

Vorwürfe

der

Klägerin

über

eine

Mobbingsituation

am

Arbeitsplatz

im

Raum

standen

(Urk.

14

S.

2-4).

Und

schliesslich

verstösst

der

Einsatz

eines

«Lockvogels»

gegen

das

Gebot

eines

fairen

Verfahrens,

weil

der

Klägerin

damit

quasi

eine

Falle

gestellt

und

ihr

Handeln

beeinflusst

werden

sollte

(vgl.

BGE

143

I

377

E.

5.1.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Vor

diesem

Hintergrund

sind

die

Bilder

der

Klägerin

in

Urk.

11/47

S.

2

und

7-9

antragsgemäss

als

widerrechtlich

beschaffte

Beweismittel

aus

dem

Recht

zu

weisen. 3. 4

Selbst

wenn

die

Bild er

der

Klägerin

bei

der

Arbeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

als

Beweismittel

zuzulassen

wäre n ,

lässt

sich

diese n

das

Aufnahmed atum

nicht

entnehmen

(vgl.

Urk.

11/47

S.

2

und

7-9) ;

trotz

entsprechende m

Einwand

der

Klägerin

(Urk.

14

S.

8 )

macht

die

Beklagte

nicht

geltend,

das

Datum

der

Fotos

lasse

sich

anderweitig

beweisen

(Urk.

10

S.

7) .

Mithin

ist

das

Bildmaterial

ohnehin

nicht

geeignet,

die

von

der

Beklagten

behauptete

Erwerbstätigkeit

der

Klägerin

am

5.

Mai

2022

zu

belegen.

Auch

die

w eiteren

Beweise

reichen

nicht,

um

mit

dem

massgeblichen

Beweisgrad

der

vollen

Überzeugung

(vgl.

vorstehend

E.

1.3.2 )

zu

beweisen,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

trotz

ärztlich

attestierter

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

gearbeitet

hat .

Unbestrittenermassen

erhielt

die

Neukundin

C.___ ,

die

am

3.

Mai

2022

eine

Gesichtsbehandlung

bei

der

Klägerin

gebucht

hatte,

über

die

Internet- Buchungsplattform

B.___

eine

B estätigung

des

Behandlungstermins

vom

5.

Mai

2022

um

9.30

Uhr

(Urk.

10

S.

5

f.,

Urk.

11/11 ,

Urk.

14

S.

6,

Urk.

15/35).

D ie

Klägerin

macht

diesbezüglich

aber

geltend,

wegen

ihrer

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

habe

ihre

Geschäftspartnerin

erfolglos

versucht,

der

Kundin

telefonisch

vorzuschlagen,

die

Behandlung

selbst

-

in

Vertretung

der

Klägerin

-

durchzuführen.

Da

C.___

unter

der

angegebenen

Telefonnummer

nicht

erreichbar

gewesen

sei,

habe

die

Geschäftspartnerin

den

Termin

anschliessend

über

die

Online-Plattform

B.___

storniert

(Urk.

14

S.

6) .

Diese

Darstellung

wird

durch

die

eingereichte

Stornierung

des

Behandlungstermins

über

B.___

(Urk.

15/36;

vgl.

auch

Urk.

15/37-38)

gestützt .

Die

Beklagte

argumentiert

zwar,

die

Stornierung

hätte

erst

nachträglich

erstellt

und

rückdatiert

werden

könne n ,

vermag

für

diese

von

der

Klägerin

bestrittene

Darstellung

aber

k einen

Beweis

zu

liefern

(Urk.

10

S.

8).

Der

Klägerin

ist

weiter

beizupflichten ,

dass

aus

den

von

der

Beklagten

eingereichten

Online- Rezensionen

ihrer

Arbeit

im

Kosmetiksalon

« A.___ »

nicht

auf

das

Datum

der

entsprechenden

Behandlung en

geschlossen

werden

kann

(Urk.

14

S.

8 ,

Urk.

11/47

S.

1,

3

und

5 ).

Die

Beklagte

offeriert

die

Zeugenb efragung

des

ehemaligen

Vorgesetzten

der

Klägerin,

Dr.

med .

dent.

D.___ ,

von

C.___

sowie

von

deren

Bruder,

mit

dem

C.___

während

der

«Lockvogel-Aktion»

angeblich

über

Vi de ocall

verbunden

war

(Urk.

10

S.

6

f. ;

vgl.

auch

Urk.

14

S.

5

f. ) .

Diese

Belastungszeugen

waren

allesamt

in

die

gemäss

vorstehender

Erwägung

zivilrechtlich

und

möglicherweise

auch

strafrechtlich

unzulässige

«Lockvogel-Aktion» ,

der

eine

fragwürdige

Motivation

zugrunde

lag,

involviert .

I m

Falle

einer

Zeugenbefragung

würde

dies

ihrer

Glaubwürdigkeit

schaden ,

soweit

ihre

Aussagen

nicht

ohnehin

unter

das

von

Amtes

wegen

zu

beachtende

Beweisverwertungsverbot

gemäss

Art.

152

Abs.

2

ZPO

fielen .

Denn

Wahr nehmungen

der

angerufenen

Zeugen,

die

ausschliesslich

aufgrund

einer

unzulässigen

Beweismittelbeschaffung

gemacht

wurden,

sind

ebenfalls

nicht

zulässig

(vgl.

Peter

Guyan,

a.a.O.,

N.

15

zu

Art.

152).

Selbst

wenn

die

Belastungszeugen

von

ihrem

beschränkten

Verweigerungsrecht

nach

Art.

166

Abs.

1

lit.

a

ZPO

keinen

Gebrauch

machen

würden ,

käme

ihren

(zulässigen)

Aussagen,

soweit

sie

die

Klägerin

belasten,

jedenfalls

kein

höherer

Beweiswert

zu

als

den

für

die

Klägerin

günstigen

Aussagen

der

von

ihr

benannten

Entlastungszeugen

(Urk.

14

S.

7) .

Auffällig

ist

im

Übrigen,

dass

die

ehemalige

Arbeitgeberin

sich

in

der

arbeitsrechtlichen

Streitigkeit

mit

der

Klägerin

betreffend

ihre

fristlose

Kündigung

auf

einen

Vergleich

einliess

und

ihr

eineinhalb

Monatslöhne

nachbezahlte

(Urk.

2/27 ,

Urk.

14

S.

12 ;

vgl.

auch

Urk.

2/13-14),

was

auf

Zweifel

an

der

Rechtmässigkeit

der

ebenfalls

mit

der

angeblichen

Arbeitstätigkeit

am

5.

Mai

2022

begründeten

(Urk.

1

S.

5,

U rk.

2/10)

-

fristlosen

Entlassung

hindeutet.

Es

kann

d eshalb

in

a ntizipierter

Beweis würdigung

auf

die

von

beiden

Parteien

in

diesem

Zusammenhang

beantragten

Zeugenbefragungen

verzichtet

werden ,

da

hiervon

keine

entscheidwesentlichen

neuen

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_680/2014

vom

29.

April

2015

E.

4.4.1

mit

weiteren

Hinweisen ) .

Gleiches

gilt

für

die

von

der

Beklagten

verlangte

Edition

der

die

Klägerin

betreffenden

Akten

der

Arbeitslosenkasse

Unia

(Urk.

18

S.

4) .

In

diesem

Zusammenhang

hat

die

Beklagte

nämlich

der

Darstellung

der

Klägerin,

dass

C.___

einen

Fragebogen

der

Arbeitslosenkasse

vom

22.

Juli

2022

zum

umstrittenen

Sachverhalt

nicht

beantwortet

habe

(Urk.

14

S.

7,

Urk.

15/41) ,

nicht

wider sprochen

(Urk.

18

S.

4).

Im

Übrigen

fällt

auf,

dass

C.___

t rotz

Aufforderung

der

Beklagten

(Urk.

11/44;

vgl.

auch

Urk.

14

S.

7

f.)

keine

Quittung

der

angeblich

am

5.

Mai

2022

erfolgten

Gesichtsb ehandlung

durch

die

Klägerin

vorlegen

konnte

(Urk.

11/46).

Dies

mutet

angesichts

ihrer

übrigen

Bemühungen,

die

behauptete

Behandlung

zu

beweisen,

seltsam

an.

Gesamthaft

betrachtet

gelingt

der

Beklagten

der

Beweis,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

trotz

ärztlich

bescheinigter

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

gearbeitet

hat ,

nicht.

Damit

ist

auch

eine

Täuschung

im

Sinne

von

Art.

40

VVG

nicht

erwiesen. 4. 4.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist

sodann ,

ob

die

von

der

Klägerin

behauptete

krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

vom

1.

bis

29.

Mai

2022,

80

%

vom

30.

Mai

bis

30.

Juni

2022,

60

%

im

Juli

und

September

2022

sowie

40

%

im

August

2022

durch

die

eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

und

Berichte

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

E.___

(Urk.

1

S.

11 ,

Urk.

14

S.

10 )

mit

dem

ordentlichen

Beweismass

der

vollen

Überzeugung

(vorstehend

E.

1.3.2)

ausge wiesen

ist .

Die

Beklagte

bestreitet

dies

(Urk.

10

S.

16 )

und

macht

geltend,

die

im

Arztbericht

von

Dr.

E.___

vom

4.

Juni

2022

bescheinigte

80%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

anderen

als

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

nicht

nachvollziehbar

begründet

worden:

Da

gemäss

Dr.

E.___

eine

Rückkehr

an

den

angestammten

Arbeitsplatz

ausgeschlossen

sei,

handle

es

sich

um

eine

Arbeitsplatzproblematik.

Die

behandelnde

Psychiaterin

habe

keine

depressive

Episode,

welche

allenfalls

eine

Arbeitsunfähigkeit

auslösen

könnte,

sondern

eine

Anpassungsstörung

diagnos tiziert .

Zudem

habe

sie

lediglich

eine

kognitive

Verhaltenstherapie

durchgeführt ;

eine

psychiatrische

Medikation

sei

nicht

erfolgt

(Urk.

10

S.

12 ,

Urk.

31

S.

2 ).

Die

für

den

weitergehenden

Zeitraum

bis

zum

30.

September

2022

eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

enthielten

sodann

gar

keine

Begründung

(Urk.

10

S.

13).

Weiter

liessen

sich

dem

nachträglich

eingereichten

Bericht

von

Dr.

E.___

vom

23.

Mai

2024

über

die

Behandlung

vom

23.

März

bis

22.

September

2022

sowie

zum

gesundheitlichen

Verlauf

ausser

dem

Befund

nach

AMDP

bei

der

Behandlungsaufnahme

vom

22.

März

2022

keine

echtzeitlich

erhobenen

Befunde

entnehmen .

Dort

sei

eine

mittelgra dige

depressive

Episode

zudem

lediglich

differentialdiagnostisch

in

Betracht

gezogen

worden.

Gemäss

der

Psychiaterin

sei

der

Behandlungsverlauf

durch

verschiedene

Belastungsfaktoren

(Dauerkonflikt

mit

dem

Arbeitgeber,

finanzielle

Schwierigkeiten,

Jobsuche,

Trennungskonflikt

mit

Partner)

erschwert

gewesen,

wobei

unklar

bleibe,

weshalb

diese n

Krank heitswert

zukomme

und

diese

geeignet

seien,

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auszuwirken.

Der

Behandlungsabschluss

beruhe

einzig

auf

der

subjektiven

Aussage

der

Klägerin,

wonach

sie

sich

Ende

September

2022

viel

besser

gefühlt

habe.

Auch

dieser

Bericht

vermöge

deshal b

die

behauptete

Arbeitsunfähigkeit

nicht

zu

beweisen

(Urk.

18

S.

4

f. ,

Urk.

31 ).

Die

Beweislast

für

die

behauptete

Arbeitsunfähigkeit

liegt

bei

der

Klägerin

(vorstehend

E.

1.3.1). 4.2

Den

von

den

Parteien

angeführten

Arztberichten

beziehungsweise

Belegstellen

ist

folgendes

zu

entnehmen:

Laut

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

E.___

war

die

Klägerin

unter

anderem

vom

25.

April

bis

5.

Mai

2022

infolge

Krankheit

zu

100

%

arbeitsunfähig

(Urk.

2/ 9

S.

3).

In

w eiteren

Zeugnissen

der

behandelnden

Psychiaterin

wird

eine

krankheits bedingte

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

unter

anderem

vom

6.

bis

20.

Mai

sowie

21.

bis

29 .

Mai

bescheinigt

(Urk.

2/15 ;

vgl.

auch

Urk.

1

S.

12 ) ,

ferner

eine

80%ige

Arbeitsunfähigkeit

vom

30.

Mai

bis

und

mit

30.

Juni

2022

(Urk.

2/17 ,

Urk.

2/20

S.

1 ).

In

ihrem

Bericht

vom

4.

Juni

2022

zu

Handen

der

Helsana

hielt

Dr.

E.___

fest,

die

bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit

sei

durch

eine

Anpassungsstörung

(ICD-10:

F43.2)

begründet.

Als

Befunde

nannte

Dr.

E.___

extreme

Müdigkeit,

Stimmungsschwankungen,

Neigung

zur

Deprimiertheit,

Weinanfälle,

zirkuläres

Grübeln ,

Inappentenz

und

Schlafstörungen.

Einschränkend

wirkten

sich

Affektlabilität,

Suggestibilität,

reduzierte

Anpassungsfähigkeit

sowie

eine

geringe

psychophysische

Belastbarkeit

aus

( U rk.

2/19

S.

1).

Die

psychische

Dekompen sation

sei

seit

Dezember

2021

bekannt

und

multifaktoriell

bedingt

(Schwanger schaftsabbruch,

zwei

Covid-Infektionen,

Mobbing

am

Arbeitsplatz

[Urk.

2/19

S.

2]).

Seit

März

2022

sei

die

Klägerin

zu

100

%

krank

geschrieben.

Unter

der

aktuellen

Behandlung

mittels

kognitiver

Verhaltenstherapie

(Konsultationen

unter

anderem

am

26.

April,

5.,

20.,

25.,

und

27.

Mai

2022,

nächster

Termin

am

21.

Juni

2022)

sei

es

zu

einer

unvollständigen

Rückbildung

der

Symptomatik

gekommen

(Urk.

2/19

S.

1

f.).

Die

aktuelle

Tätigkeit

als

Dentalassistentin

sei

der

Klägerin

seit

dem

30.

Mai

2022

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

zu

20

%

zumutbar,

wegen

des

Mobbings

aber

nicht

beim

bisherigen

Arbeitgeber

(Urk.

2/19

S.

1

f.).

Laut

weiteren

Zeugnissen

von

Dr.

E.___

war

die

Klägerin

vom

1.

bis

31.

Juli,

vom

1.

bis

31.

August

sowie

vom

1.

bis

3 0 .

September

2022

zu

60

%

arbeits unfähig

(Urk.

2/20).

Gemäss

Bestätigung

des

Sekretariats

von

Dr.

E.___

vom

22.

Februar

2023

konsultierte

die

Klägerin

ihre

Psychiaterin

unter

anderem

am

21.

und

28.

Juni,

13.

und

27.

Juli ,

16.,

30.

und

31.

August

sowie

am

5.

und

22.

September

2022

(Urk.

2/21).

Dem

Abschlussbericht

von

Dr.

E.___

vom

23.

Mai

2024

über

die

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

der

Klägerin

vom

23.

März

bis

22.

September

2022

ist

die

Diagnose

einer

Anpassungsstörung,

längere

depressive

Reaktion

(ICD-10:

F43.21)

und

die

Differentialdiagnose

einer

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10:

F32.1),

zu

entnehmen.

Als

Belastungsfaktor

erwähnte

die

Psychiaterin

eine

für

Depression

positive

Familienanamnese

(Urk.

28

S.

1;

vgl.

auch

Urk.

15/42).

Zudem

erwähnte

sie

folgende

psychischen

Befunde

nach

AMD P

bei

der

Behandlungsaufnahme:

Affektlabilität,

Deprimiertheit,

Ängstlichkeit,

Weinerlichkeit,

eine

unter schwellige

dysphorische

Gereiztheit

und

Angespanntheit,

psychomotorische

Unruhe ,

einen

reduzierten

Antrieb,

Inappetenz,

Ein-

und

Durchschlafstörungen,

eine

geringe

psychische

Belastbarkeit

(Urk.

28

S.

1

f.).

Eine

medikamentöse

Behandlung

sei

von

der

Klägerin

nicht

ge wünscht

worden.

Der

Behandlungs verlauf

sei

durch

anhaltende

Belastung

(Dauerkonflikt

mit

dem

Arbeitgeber,

finanzielle

Schwierigkeiten,

Jobsuche,

Trennungskonflikt

mit

Partner)

sehr

erschwert

gewesen .

Aus

gesundheitlichen

Gründen

sei

es

der

Klägerin

nicht

zumutbar,

an

ihren

bisherigen

Arbeitsplatz

zurückzukehren.

Sie

habe

trotz

ihrer

Beschwerden

möglichst

schnell

wieder

mit

der

Arbeit

beginnen

wollen.

Die

Symptomatik

habe

sich

langsam

zurückgebildet.

Erstmals

Ende

September

2022

habe

die

Klägerin

berichtet,

sich

viel

besser

zu

fühlen

und

ab

1.

Oktober

2022

bereit

zu

sein,

eine

neue

Arbeit

im

100

%

Pensum

anzufangen

(Urk.

28

S.

2).

Laut

Angaben

der

Rechtsvertreterin

der

Klägerin

teilte

ihr

Dr.

E.___

am

27.

Mai

2024

telefonisch

mit,

dass

sie

die

Klägerin

im

August

2022

anfänglich

zu

60

%

arbeitsunfähig

geschrieben

habe.

Da

die

Klägerin

versucht

habe,

ihr

Teilzeit pensum

im

August

auf

60

%

zu

steigern,

sei

sie

nachträglich

zu

60

%

arbeitsfähig

(und

40

%

arbeitsunfähig)

geschrieben

worden.

Im

September

2022

gelte

wieder

die

60%ige

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

14

S.

9

f. ;

vgl.

auch

Urk.

28

S.

2 ). 4.3

4.3.1

Nach

bisheriger

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

waren

Arztzeugnisse,

fach ärztliche

Berichte

und

dergleichen

im

Zivilprozess

beweisrechtlich

als

blosse

Privatgutachten

zu

qualifizieren,

die

als

Bestandteil

der

Parteivorbringen

und

nicht

als

eigentliche

Beweismittel

zu

gelten

hatten

(vgl.

etwa

das

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_478/2024

vom

4.

Dezember

2024

E.

4.5.2

unter

Hinweis

auf

BGE

141

III

433

E.

2.6 ;

140

III

16

E.

2.5;

140

III

24

E.

3.3.3 ).

Am

1.

Januar

2025

ist

eine

Teilrevision

von

Art.

177

der

Zivilprozessordnung

(ZPO)

in

Kraft

getreten.

Danach

gelten

nun

ausdrücklich

auch

private

Gutachten

als

Urkunden

und

damit

als

Beweismittel

(Art.

168

ZPO).

Diese

Bestimmung

ist

auf

den

vorliegenden,

am

1.

Januar

2025

bereits

rechtshängigen

Prozess

anwendbar

(Art.

407f

ZPO).

Da

sowohl

die

Klägerin

(Urk.

14

S.

9)

als

auch

die

Beklagte

vom

Urkunden charakter

beziehungsweise

der

grundsätzlichen

Beweiseignung

der

vorliegenden

Arztberichte

ausgehen

(Urk.

10

S.

12

f.),

kann

darauf

verzichtet

werden,

die

Parteien

im

Sinne

des

rechtlichen

Gehörs

auf

diese

Rechtsänderung

aufmerksam

zu

machen

und

ihnen

die

Gelegenheit

einzuräumen,

sich

in

diesem

Zusammen hang

nochmals

zum

Streitgegenstand

zu

äussern. 4.3.2

Das

Arztzeugnis

wird

beweisrechtlich

den

Zeugnisurkunden

zugeordnet,

welche

dadurch

gekennzeichnet

sind,

dass

sie

Aufzeichnungen

über

das

Wissen

einer

Person

von

Tatsachen

enthalten

(BSK

ZPO-Dolge,

Art.

177

N.

9).

Arztzeugnisse

beweisen

grundsätzlich

nur,

dass

die

Erklärung

von

der

aus stellenden

Person

abgegeben

wurde.

Aufgrund

des

Fachwissens

der

ausstellenden

Person

sowie

der

strafrechtlichen

Sanktion

(Art.

318

StGB)

kann

zunächst

von

der

Richtigkeit

eines

Arztzeugnisses

ausgegangen

werden.

Der

Beweiswert

wird

jedoch

erschüttert,

wenn

zum

Beispiel

der

Arzt

den

Patienten

nicht

untersucht

und

ausschliesslich

auf

dessen

Aussagen

abgestellt

hat,

bei

telefonischen

Diagnosen

sowie

bei

widersprüchlichem

Verhalten

des

Patienten

während

bescheinigter

Arbeitsunfähigkeit

(BSK

ZPO-Dolge,

Art.

177

N.

13).

Solchenfalls

hat

die

beweisführende

Partei

bei

unveränderter

Beweislast

den

vollen

Beweis

für

die

mit

dem

Arztzeugnis

bescheinigten

Tatsachen

zu

erbringen. 4.4

4.4.1

Beim

ersten,

ausführlichen

Bericht

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

E.___

vom

4.

Juni

2022

handelt

es

sich

um

einen

Formularbericht

der

Helsana.

Die

Ärztin

beantwortete

s ämtliche

Fragen

eingehend

und

legte

insbesondere

anhand

konkreter

Befunde

und

Einschränkungen

dar,

dass

die

Klägerin

im

Einklang

mit

den

zuvor

ausgestellten

Zeugnissen

ab

März

2021

zunächst

in

sämtlichen

Tätigkeiten

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

und

ab

30.

Mai

2022

als

Dentalassistentin

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

wieder

mit

einem

Pensum

von

20

%

arbeiten

könne

(Urk.

2/19).

Entgegen

der

Behauptung

der

Beklagten

(Urk.

10

S.

12 )

kann

dem

Bericht

nicht

entnommen

werden,

dass

einzig

eine

Arbeits platzproblematik

vorliegt.

Gegen

diese

Behauptung

sprechen

die

von

Dr.

E.___

festgehaltenen

psychopathologischen

Befunde

und

die

Attestierung

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

auch

bei

einem

anderen

Arbeitgeber.

Die

genaue

diagnostische

Einordnung

der

psychischen

Symptomatik

ist

von

untergeordneter

Bedeutung .

Deshalb

ist

der

Einwand

der

Beklagten,

Dr.

E.___

habe

lediglich

eine

Anpassungsstörung

und

keine

depressive

Episode

diagnostiziert

(Urk.

10

S.

12 ),

unbehelflich .

Z udem

gehen

die

meisten

im

Bericht

festgehaltenen

Befunde

und

Einschränkungen

üblicherweise

auch

mit

einer

depressiven

Störung

einher ,

welche

im

Abschlussbericht

vom

23.

Mai

2024

denn

auch

zumindest

d ifferential diagnos tisch

erwogen

wurde

(Urk.

28

S.

1) .

D er

von

der

Beklagten

vorgebrachte

Umstand

(Urk.

10

S.

12 ) ,

dass

die

Klägerin

durch

Dr.

E.___

einzig

mittels

einer

kognitiven

Verhaltenstherapie

behandelt

wurde

(Urk.

2/19

S.

2) ,

vermag

den

Beweiswert

ihrer

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

ebenfalls

nicht

zu

erschüttern ,

zumal

die

blosse

Ablehnung

einer

medikamentösen

Behandlung

noch

nicht

für

einen

fehlenden

Leidensdruck

spricht .

Das

Gesagte

gilt

umso

mehr

für

den

zweiten

Bericht

von

Dr.

E.___

vom

23.

Mai

2024 ,

worin

sämtliche

früheren

Angaben

bestätigt

und

sogar

noch

weiter

ausgeführt

werden

(Urk.

28 ;

vgl.

auch

Urk.

15/42 ).

Weil

die

Klägerin

während

der

Zeit

ihrer

Arbeitsunfähigkeit

nachweislich

in

regelmässiger

Behandlung

bei

Dr.

E.___

stand,

kann

der

Beklagten

nicht

beigepflichtet

werden,

dass

der

Abschlussbericht

vom

23.

Mai

2024

nicht

auf

echtzeitlichen

Befunden

beruhe

(Urk.

18

S.

4

f.).

Es

kann

ohne

Weiteres

davon

ausgegangen

werden,

dass

Dr.

E.___

bei

der

Verfassung

dieses

Berichts

auf

ihre

in

der

Krankengeschichte

notierten

Wahrnehmungen

und

Erkenntnisse

zurückgreifen

konnte.

Weitere

Aspekte,

welche

den

Beweiswert

der

Bericht e

vom

4.

Juni

2022

und

23.

Mai

2024

zu

erschüttern

vermöchten,

werden

von

der

Beklagten

nicht

vorgebracht

(vgl.

auch

vorstehend

E.

4.3.2) .

Insbesondere

kann

nach

dem

Gesagten

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

die

Klägerin

am

5.

Mai

2022

trotz

attestierter

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

in

ihrem

Kosmetikstudio

arbeitete

(vorstehend

E.

3.4 ).

Die

Klägerin

weist

im

Übrigen

zu

Recht

darauf

hin,

dass

der

Gesundheitszustand

zu

Beginn

einer

psychischen

Erkrankung

oft

besonders

instabil

ist

und

in

dieser

Phase

auch

zur

Sicherstellung

des

therapeutischen

Erfolgs

nicht

zu

hohe

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

gestellt

werden

dürfen

(Urk.

14

S.

13). 4.4.2

In

Kenntnis

der

beweiskräftigen

Bericht e

von

Dr.

E.___

vom

4.

Juni

2022

und

23.

Mai

2024

sowie

der

bei

ihr

regelmässig

durchgeführten

Konsultationen

besteht

entgegen

der

Ansicht

der

Beklagten

kein

Grund,

die

Richtigkeit

ihrer

nicht

begründeten

Arztzeugnisse

zu

bezweifeln

(Urk.

10

S.

8) .

D arin

wird

bereits

ab

1.

Juli

2022

nur

noch

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert ,

und

ab

Oktober

2022

macht

die

Klägerin

keine

Arbeitsunfähigkeit

mehr

geltend.

Immerhin

kann

gestützt

auf

die

glaubwürdigen

Ausführungen

in

der

Replik

und

im

Abschluss bericht

von

Dr.

E.___

vom

23.

Mai

2024

davon

ausgegangen

werden,

dass

vom

1.

bis

31.

August

2022

nicht

wie

im

ursprünglichen

Arztzeugnis

festgehalten

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestand,

sondern

nur

eine

solche

von

40

%

(Urk.

2/20,

Urk.

14

S.

9

f.).

Wie

auch

die

Klägerin

festhält ,

liegen

keine

anderen

ärztlichen

Berichte

vor,

welche

die

Beurteilung

von

Dr.

E.___

in

Frage

stellen

könnten

(Urk.

14

S.

3) .

Der

Beklagten

hätte

es

freigestanden,

die

Klägerin

während

ihrer

Arbeits unfähigkeit

durch

einen

Vertrauensarzt

untersuchen

zu

lassen

oder

zumindest

eine

versicherungsmedizinische

Stellungnahme

zum

Bericht

vom

4.

Juni

2022

einzuholen. 4.4.3

Abschliessend

ergibt

sich,

dass

die

Klägerin

die

geltend

gemachte

Arbeits unfähigkeit

von

100

%

vom

1.

bis

29.

Mai

2022,

80

%

vom

30.

Mai

bis

30.

Juni

2022 ,

60

%

im

Juli

und

September

2022

sowie

40

%

im

August

2022

hinreichend

bewiesen

hat. 5.

5.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Höhe

der

Taggeldforderung.

Unbestrittenermassen

ist

während

der

100%ige n

Arbeitsunfähigkeit

vom

1.

bis

29.

Mai

2022

von

einem

A nsatz

von

Fr.

120.05

pro

Tag

auszugehen

(Urk.

1

S.

12,

Urk.

2/30,

Urk.

10

S.

15) .

Die

Klägerin

stellt

sich

auf

den

Standpunkt,

sie

habe

auch

in

den

Phasen

80%iger

und

60%iger

Arbeitsunfähigkeit

Anspruch

auf

das

volle

Taggeld ,

und

beruft

sich

hierzu

auf

ihre

Anmeldung

bei

der

Arbeits l osenkasse

sowie

Art.

28

Abs.

4

des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG ;

Urk.

1

S.

12 ;

vgl.

auch

Urk.

10

S.

15 ).

Diese

Bestimmung

richtet

sich

indessen

an

die

Durchführungsorgane

der

Arbeitslosen versicherung

und

regelt

den

Anspruch

auf

Arbeitslosentaggelder.

Hingegen

ist

n ach

Art.

100

Abs.

2

VVG

für

Versicherte,

die

nach

Art.

10

AVIG

als

arbeitslos

gelten,

die

Regelung

in

Art.

73

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

sinngemäss

anwendbar .

Art.

73

Abs.

1

KVG

sieht

vor,

dass

Arbeitslosen

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

mehr

als

50

%

das

volle

Taggeld

und

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

mehr

als

25

%,

aber

höchstens

50

%

das

halbe

Taggeld

auszurichten

ist,

sofern

die

Versicherer

aufgrund

ihrer

Versicherungsbedingungen

oder

vertraglicher

Vereinbarungen

bei

einem

ent sprechenden

Grad

der

Arbeitsunfähigkeit

grundsätzlich

Leistungen

erbringen.

Damit

wird

eine

intersystemische

sozialversicherungsrechtliche

Koordination

vorgenommen ;

das

koordinationsrechtliche

Gegenstück

zu

Art.

73

KVG

in

der

Arbeitslosenversicherung

ist

Art.

28

Abs.

4

AVIG

( vgl.

von

Zedtwitz/Maisano ,

in:

Kommentar

zum

schweizerischen

Privatrecht,

VVG,

2.

Auflage,

Basel

2023,

Rz.

9

zu

Art.

100

Abs.

2

mit

Hinweisen ;

Eugster ,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Aufl.

2018,

N.

1

zu

Art.

73 ) .

Nach

der

Rechtsprechung

zu

dieser

Koordinationsregelung

liegt

ein

von

der

Krankentaggeldversicherung

nach

Art.

73

Abs.

1

KVG

zu

entschädigender

Verdienstausfall

dann

vor,

wenn

eine

Person

zwar

grundsätzlich

Anspruch

auf

Arbeitslosentaggelder

hat,

zufolge

Krankheit

indessen

vorübergehend

vermittlungsunfähig

ist

und

deshalb

keine

Arbeitslosentaggelder

beziehen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_556/2010

vom

2.

Februar

2011

E.

1.5

mit

Hinweis

auf

BGE

128

V

149

E.

3b).

Der

Anmeldebestätigung

der

Arbeitslosenkasse

vom

7.

Juli

2022

(Urk.

7)

sowie

dem

Gesuch

der

Arbeitslosenkasse

um

Amts-

und

Verwaltungshilfe

vom

10.

Februar

2025

(Urk.

20;

vgl.

auch

Urk.

21)

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Klägerin

im

Zeitraum

vom

13.

Mai

bis

31.

August

2022

als

arbeitslos

galt.

Demnach

hat

die

Klägerin

gestützt

auf

Art.

100

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

73

Abs.

1

KVG

während

ihrer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

vom

30.

Mai

bis

30.

Juni

2022

und

während

ihrer

60%igen

Arbeitsunfähigkeit

vom

1.

bis

31.

Juli

2022

ebenfalls

Anspruch

auf

Taggelder

auf

Basis

eine r

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

in

Höhe

von

Fr.

120.05.

An

sich

hätte

die

Klägerin

nach

dem

Gesagten

gestützt

auf

Art.

100

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

73

Abs.

1

KVG

während

der

Phase

40%iger

Arbeits unfähigkeit

im

August

2022

Anspruch

auf

ein

halbes

Taggeld.

Da

das

Sozialversicherungsgericht

ihr

nach

Art.

58

ZPO

nicht

mehr

zusprechen

darf,

als

sie

verlangt ,

ist

ihr

für

den

August

2022

wie

in

der

Replik

beantragt

ein

Taggeldbetrag

von

gesamthaft

Fr.

1 ’ 488.60,

entsprechend

40

%

eines

ganzen

Taggeldes

(Urk.

14

S.

10),

zuzusprechen.

Im

September

2022

war

die

Klägerin

nicht

mehr

arbeitslos

(Urk.

20) .

Wie

die

Beklagte

zu

Recht

geltend

macht,

ist

ihr

Taggeld

für

diesen

Monat

gestützt

auf

Art.

12.1

AVB

anteilsmässig

entsprechend

der

dann

geltenden

60%igen

Arbeits unfähigkeit

auszurichten

(Urk.

10

S.

15) .

Dies

ergibt

eine n

Ansatz

von

Fr.

72.05

(Fr.

120.05

x

60

%). 5.2

Nach

dem

Gesagten

setzt

sich

der

Taggeldanspruch

der

Klägerin

wie

folgt

zusammen: Zeitraum Arbeitsunfähigkeit Taggeldhöhe 1.

bis

29.

Mai

2022 100

% 29

Tage

à

Fr.

120.05

=

Fr.

3 ’ 481.45 30.

Mai

bis

3 0.

Juni

2022 80

% 32

Tage

à

Fr.

120.05

=

Fr.

3’ 841 .60 1.

bis

31.

Juli

2022 60

% 31

Tage

à

Fr.

120.05

=

Fr.

3'721.55 1.

bis

31.

August

2022 40

% Fr.

1'488. 60 1.

bis

30.

September

2022 60

%

30

Tage

à

Fr.

72.05

=

Fr.

2'161.50 Total Fr.

1 4 ' 694 . 70 6.

6.1

Die

Klägerin

verlangt

die

Zusprechung

von

Verzugszinsen

von

5

%

auf

den

eingeklagten

Taggeldern

ab

dem

1.

Oktober

2022

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beklagte

bestreitet,

dass

ein

solcher

Anspruch

besteh e

(Urk.

10

S.

16). 6.2

Soweit

nichts

anderes

vereinbart

ist,

hat

nach

Art.

104

Abs.

1

des

Obligationen recht s

( OR)

der

Schuldner,

der

mit

der

Zahlung

einer

Geldschuld

in

Verzug

ist,

Verzugszinsen

von

5

%

pro

Jahr

zu

bezahlen

(Art.

100

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

104

Abs.

1

OR).

Der

Eintritt

des

Verzugs

des

leistungspflichtigen

Versicherers

setzt

die

Fälligkeit

der

Forderung

sowie

grundsätzlich

die

Mahnung

durch

den

Gläubiger

voraus

( vgl.

Süsskind,

in:

Kommentar

zum

schweizerischen

Privatrecht,

VVG,

2.

Auf lage,

Basel

2023,

Rz.

31

zu

Art.

41 ).

Ist

der

Eintritt

der

Fälligkeit

der

(Taggeld )Leistungen

in

den

AVB

nicht

geregelt

( vgl.

Süsskind,

a.a.O.,

Rz.

32

zu

Art.

41 ),

gelangt

Art.

41

Abs.

1

VVG

zur

Anwendung.

Demnach

wird

die

Forderung

aus

dem

Versicherungsvertrag

mit

dem

Ablauf

von

vier

Wochen,

von

dem

Zeitpunkt

an

gerechnet,

fällig,

in

dem

der

Versicherer

Angaben

erhalten

hat,

aus

denen

er

sich

von

der

Richtigkeit

des

Anspruchs

überzeugen

kann

(sogenannte

Deliberationsfrist).

Prinzipiell

gerät

der

Versicherer

unmittelbar

mit

dem

Eintreffen

der

Mahnung

in

Verzug.

Der

erste

Tag

des

Zinsenlaufs

ist

der

auf

das

Eintreffen

der

Mahnung

folgende

Tag

(Art.

100

Abs.

1

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

102

Abs.

1

und

Art.

104

Abs.

1

OR;

vgl.

Widmer

Lüchinger/Wiegand,

in:

Widmer

Lüchinger/Oser

(Hrsg.),

Basler

Kommentar

zum

Obligationenrecht

I,

7.

Auflage,

Basel

2020,

Rz

3

zu

Art.

104

OR).

Fälligkeit

und

Verzug

treten

sofort

ein,

und

die

Deliberationsfrist

von

vier

Wochen

gemäss

Art.

41

VVG

sowie

eine

Mahnung

werden

überflüssig,

wenn

der

Versicherer

nach

Klärung

der

Anspruchsbegründung

seine

Leistungspflicht

zu

Unrecht

definitiv

ablehnt

( vgl.

Süsskind,

a.a.O.,

Rz.

24

und

33

zu

Art.

41 ). 6.3

Weder

begründet

die

Klägerin ,

weshalb

sie

die

eingeklagte

Taggeldforderung

ab

1.

Oktober

2022

verzinst

haben

will ,

noch

verweist

sie

auf

diesbezügliche

Beweismittel

(vgl.

Urk.

1

S.

2

und

13) ,

obschon

sie

die

Behauptungs-

und

Beweislast

für

die

obgenannten

Verzugsvoraussetzungen

trägt

(vgl.

vorstehend

E.

1.2-3

sowie

Widmer

Lüchinger/Wiegand,

a.a.O.,

Rz.

15

zu

Art.

102).

Da

ein

früherer

Verzugseintritt

weder

hinreichend

behauptet

noch

bewiesen

wurde,

hat

die

Beklagte

d en

geschuldeten

Taggeldbetrag

von

Fr.

14'694.70

ab

der

Klageeinleitung ,

die

als

Mahnung

gilt

( Widmer

Lüchinger/Wiegand ,

a.a.O.,

Rz.

9

zu

Art.

102),

respektive

ab

der

Zustellung

der

Klageschrift

am

6 .

März

20 24

(Urk.

5)

mit

5

%

zu

verzinsen. 7.

7.1

Gemäss

Art.

114

lit.

e

ZPO

ist

das

Verfahren

kostenlos.

Zu

den

Prozesskosten

gehören

die

Gerichtskosten

und

die

Parteientschädigung

(Art.

95

Abs.

1

ZPO).

Aus

der

Formulierung

von

Art.

114

ZPO

ergibt

sich,

dass

dessen

lit.

e

nur

die

Gerichtskosten

betrifft,

nicht

aber

die

Prozessentschädigung

an

die

Gegenpartei

(Urteil

des

Bundesgerichtes

4A_194/2010

vom

17.

November

2010

E.

2.2.1,

nicht

publiziert

in:

BGE

137

III

47) .

Die

Parteientschädigung

umfasst

den

Ersatz

der

notwendigen

Auslagen,

die

Kosten

einer

berufsmässigen

Vertretung

sowie

in

begründeten

Fällen

eine

angemessene

Umtriebsentschädigung,

wenn

eine

Partei

nicht

berufsmässig

vertreten

ist

(Art.

95

Abs.

3

ZPO).

Die

Kantone

sind

zuständig,

die

Tarife

für

die

Prozesskosten

festzusetzen

(Art.

96

ZPO).

Das

zürcherische

Ausführungsgesetz

zur

ZPO,

das

Gesetz

über

die

Gerichts-

und

Behördenorganisation

im

Zivil-

und

Strafprozess

(GOG),

enthält

keine

für

das

Sozialversicherungsgericht

anwendbare

Tarifbestimmung

(vgl.

7.

Titel

des

GOG).

Dasselbe

gilt

für

die

zürcherische

Verordnung

über

die

Anwaltsgebühren.

Diese

regelt

ausdrücklich

nur

die

Parteientschädigungen

vor

den

Schlichtungs behörden,

den

Zivilgerichten

und

den

Strafbehörden.

Die

Bemessung

der

Parteientschädigung

richtet

sich

somit

nach

§

34

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht

(GSVGer)

sowie

den

§§

1,

6

und

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

(GebV

SVGer).

Gemäss

§

34

Abs.

3

GSVGer

ist

die

Höhe

der

gerichtlich

festzu setzenden

Entschädigung

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streit wert

festzusetzen. 7.2

Die

Kläger in

obsiegt

gemessen

am

eingeklagten

Betrag

von

Fr.

16'134.25

im

Umfang

von

rund

90

% .

Unter

Berücksichtigung

dieses

Umstandes

sowie

der

übrigen

massgebenden

Kriterien

rechtfertigt

es

sich,

der

Klägerin

eine

um

einen

Zehntel

reduzierte

Parteientschädigung

von

Fr.

3 ' 7 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzusprechen. 7.3

Auch

die

nach

dem

Gesagten

im

Umfang

von

rund

10

%

obsiegende

Beklagte

verlangt

die

Zusprechung

einer

Parteientschädigung

(Urk.

10

S.

2).

Nach

der

Praxis

des

Bundesgerichts,

die

schon

vor

dem

Inkrafttreten

der

ZPO

bestand

und

weiterhin

massgebend

ist,

gilt

jedoch

der

Grundsatz,

dass

der

nicht

durch

einen

externen

Anwalt

vertretenen

Partei

-

versicherte

Person

oder

Versicherungsträger

-

keine

Parteientschädigung

zusteht,

sofern

ihr

kein

besonderer

Aufwand

entstanden

ist

( BGE

133

III

439

E.

4;

Urteile

des

Bundesgerichts

4A_355/2013

vom

22.

Oktober

2013

E.

4.2

und

4A_109/2013

vom

27.

August

2013

E.

5).

Die

Beklagte

ist

nicht

anwaltlich

vertreten

und

ihr

Aufwand

im

vorliegenden

Verfahren

kann

nicht

als

ausserordentlich

im

Sinne

der

dargelegten

Rechts prechung

bezeichnet

werden.

Ihr

ist

daher

für

ihr

Obsiegen

keine

Partei entschädigung

zuzusprechen. 8.

Entsprechend

dem

Antrag

vom

10.

Februar

2025

(Urk.

20 ;

vgl.

auch

Urk.

25 )

ist

auch

der

Unia

Arbeitslosenkasse

eine

Kopie

des

Urteils

zuzustellen

(vgl.

auch

Urk.

22-23). Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

den

Betrag

von

Fr.

14'694.70

zuzüglich

Zins

zu

5

%

seit

6.

März

2024

zu

bezahlen.

Im

Mehrbetrag

wird

die

Klage

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

reduzierte

Parteientschädigung

von

Fr.

3’700 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Der

Beklagten

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 5.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Christine

Fleisch ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

20 ,

25

und

31 - Helsana

Versicherungen

AG ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

20

und

25 - Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht

FINMA - Unia

Arbeitslosenkasse,

Althardstrasse

10,

8105

Regensdorf 6.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

in

Zivilsachen

nach

Art.

72

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht

(BGG)

eingereicht

werden.

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

1000

Lausanne

14,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerKlemmt