Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, war seit 1. Juni 2018 bei der Y.___ als Marketingspezialistin angestellt (vgl. Urk. 8/4/3) und dadurch bei der Elips Versicherungen AG
im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeld versicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert
( Urk. 8/1).
Mit Krankmeldung vom 2 1. Januar 2021 (Eingangsdatum) informierte
die Arbeitgeberin die
Elips Versicherungen AG über eine bei der Versicherten seit 2 6. November 2020 beste hende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/4/3) , worauf die
Elips Versicherungen
AG ab 2 5. Januar
2021 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete ( Urk. 8/4/10+15+17 ). Im Auftrag der Elips
Versicherungen
AG begutachtete Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. April
2021 die Versicherte. G estützt auf sein Gutachten vom 9. April 2021 ( Urk. 8/4/13) teilte die Elips Versicherungen AG mit Schreiben vom 1 6. April 2021 der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3 1. Mai 2021 einstelle, da davon auszu gehen sei, dass ab 1. Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 8/4/16). Da die Versicherte das Schreiben vom 1 6. April 2021 erst verspätet erhalt en hatte, stellte die Elips Versicherungen AG mit E-Mail vom 2 9. April 2021 die Einstel lung der Leistungen per 3 0. Juni 2021 in Aussicht ( Urk. 8/4/18 S. 1 ). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert und weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte ( Urk. 8/4/ 20-22+26+2 9), unter breitete die Elips Versicherungen AG das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/4/34). Unter Hinweis auf dessen Stellungnahme hielt die Elips
Versicherungen AG mit S chreiben vom 2 8. Juni 2021 an der Einstellung der Taggeld leistungen per 3 0. Juni 2021 fest ( Urk. 8/4/37, vgl. auch Urk. 8/3/35). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Elips Versicherungen AG mit dem Rechtsbegehren, es sei d ie Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Juli 2021 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). D ie Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 3 1. Januar 2022 die Abweisung der Klage ( Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der Replik vom 9. März 2022 respektive der Duplik vom 1 1. April 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, Urk. 15). Mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2022 respektive vom 3 0. Mai 2022 liessen sich die Parteien nochmals vernehmen ( Urk. 17, Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 0. Juni 2022 teilte die Beklagte mit, dass ihr Bestand an Versicherungsverträgen in den Zweigen Unfall und Krankheit von der Elips Life AG übernommen worden sei. Aufgrund dieser Universalsukzession sei nunmehr die Eli ps Life AG passivlegitimiert ( Urk. 23) . Dies wurde der Kläg erin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
( ZPO ) ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge ist die Univers al sukzession infolge Fusion nach Massgabe von Art. 22 respektive infolge Vermögens übert ragung nach Massgabe von Art. 71 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögen sübertragung
(Fusionsgesetz ). Hier tritt die Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Urteil e des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 143 III 297] , 4A_232/2014 vom 3 0. März 2015 E. 4.2.2 [nicht publiziert in BGE 141 III 106] ; Michael Graber , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilporzessordnung , 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 83 ZPO ). Die nach dem lichtensteinischen Recht erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG kommt einer Universalsukzession im Sinne des schwei zerischen Fusionsgesetzes gleich. Dementsprechend ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen anzupassen. 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
( Versicherungsvertragsgesetz ; VVG) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen (vgl. Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl.
BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher sind vor liegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichts gesetz, KVAG]). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 2 .2
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zustän dig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 2 .3
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz versiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Prozessstoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforder li chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufge zählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 2 .4
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetz barkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzl iche Beweislastvorschriften ver drängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicher ungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Ta tsachen zur "Begründung des Versicherungs anspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dafür gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Recht sprechung im Bereich der Krankentaggeldvers icherung betreffend die zu bele gende Arbeitsunfähigkeit das ordentl iche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen). 2.5
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende).
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachen-behauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allei n nicht zu beweisen. Als Partei behauptungen mögen sie allenfalls zusamme n mit – durch Beweismittel nach gewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3. 3.1
Gegenstand der Kl age bildet der geltend gemachte Anspruch auf Krankentag gelder vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2021 im Betrag von
Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszins seit 1. Juli 202 1 ( Urk. 1 S. 2). 3.2
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie befinde sich seit August 2020 in allgemein-medizinischer und seit November 2020 in psychiatrischer Behand lung. Ab November 2020 sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beklagte gehe von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 aus. Dabei stütze sie sich auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. April 202 1. Bei dessen Schluss, dass ab Ende Mai 2021 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, handle es sich bloss um eine Prognose. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 ergebe sich, dass sich diese Prognose nicht verwirklicht habe. Die Begutachtung bei Dr. Z.___ habe bei ihr zu einer akuten Verschlechterung geführt, weshalb im Mai 2021 eine antidepressive Medikation habe verordnet werden müssen. Bis zum 3 1. August 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden. Erst ab 1. September 2021 habe die Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden können. Vom 1. September 2021 bis zum 3 1. Deze mber 2021 habe
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Soweit die Beklagte auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. B.___ abstelle, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Aktenbeurteilung handle. Wie sich ihr Gesundheitszustand ab Juni 2021 präsentiert habe, lasse sich einzig aufgrund der Berichte von Dr. A.___ beurteilen ( Urk. 1, Urk. 11 ). 3.3
Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per Ende Mai 2021 auszugehen sei. Die in der Folge ergangenen Atteste und Berichte von Dr. A.___ seien nicht geeignet, eine darüber hinausgehende Arbeits unfähigkeit zu beweisen. Dr. B.___ habe in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2021 festgehalten, dass Dr. Z.___ bloss eine leichtgradige depressive Sympto ma tik beschrieben habe, was aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei gestützt auf die vorhandenen Akten keine Veränderung seit der Begutachtung von Dr. Z.___ ausgewiesen ( Urk. 6, Urk. 15). 4. 4.1 4.1.1
Gemäss der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversicherung P olice D.___ leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tagen im Umfang des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen. Versichert ist das ganze Perso nal. Anwendbar sind gemäss Police die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentaggeldversicherung (AVB), Ausgabe Januar 2017 ( Urk. 8/1 , Urk. 8/2 ). Vorprozessual wurden der Klägerin von Seiten der Beklagten die AVB, Ausgabe M ai 2019 , zugestellt ( Urk. 2/2, Urk. 18/1) . Soweit die Klägerin sich in ihrer Klage auf diese AVB stützt und diese für anwendbar erachtet ( Urk. 1,
Urk. 11, Urk. 17 ), ist ihr nicht zu folgen. Inhaltlich stimmen die vorliegend massgebenden Bestimmungen, die nachfolgend in der Fassung der Ausgabe Januar 2017 zitiert werden, aber ohnehin überein. 4.1.2
Die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung deckt den Lohnausfall, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht ( Art. 1.3 AVB). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder p sychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist, und die eine medizi nische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat ( Art. 2.4.1 AVB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabe nbereich berücksichtigt . Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von minde stens 25 Prozent besteht ( Art. 2.4.3 AVB) .
Das versicherte Taggeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeits unfähigkeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Bemessung der Wartefrist und der Le istungsdauer als ganze Tage ( Art. 2.3.2 AVB). Die Beklagte kann die Arbeitsunfähigkeit sowie den ungedeckten Erwerb sausfall in jedem Fall überprüfen und gegebenenfalls geeignete Kontrollmass nahmen ergreifen ( Art. 7.3 Abs. 5 AVB). 4.1.3
Unter dem Titel «Nachleistung» wird in Art. 2.7.4 AVB festgehalten, dass für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zeit punkt der Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Konkurses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind und ein Leistungsfall vorliegt, eine befristete Nachleis tung besteht ( Abs. 1). Der Leistungsanspruch gilt bis zum Ende dieses Leistungs falles, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rück fälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen ( Abs. 2). 4.2
Die Beklagte erbrachte aufgrund der von ihr mit der Y.___ abgeschlossenen kollektiven Taggeldversicherung unbestritten vom 2 5. Januar bis 3 0. Juni
202 1 Taggelder im Betrag von Fr. 38'491. 05 ( Urk. 8/4/10+15+17+
24+35).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 3 0. Juni 2021 zu Recht eingestellt hat oder ob sie der Klägeri n für die Dauer vom 1. Juli bis 3 1. Dezember
2021 weitere Krankentaggelder von insgesamt Fr. 31'986.10 zuzüglich Ver zugszins seit 1. Juli 202 1 zu bezahlen hat ( Urk. 1 S.
2, Urk. 6 S. 2) . 5 . 5.1
Die Klägerin trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, konkret für die von ihr behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 und 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 3 1. Dezember 2021 (vgl. E. 2.4
hiervor). Sie offeriert hier für als Beweis die Berichte ihres behandelnden Psychiaters ( Urk. 1, Urk. 11). Demgegenüber vertritt die Beklagte gestützt auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ den Standpunkt, dass die Klägerin den Beweis für eine ab 1. Juli 2021 anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe ( Urk. 6, Urk. 17). 5.2
Im Bericht vom 5. F ebruar
2021 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Unter den Beschwerden führte er eine depressive Stimmung, Ängste und Erschö pfung an. Die Klägerin sei seit August 2020 depressiv herabgestimmt, rasch erschöpft, im Antrieb reduziert, leide unter Schlafstörungen, reduzierter Konzentrationsfähig keit, Vergesslichkeit, Ängste n , reduz ierter
Frustrations toleranz sowie reduzierter Belastbarkeit. Zwei- bis vier mal pro Monat begebe sie sich in die delegierte Psyc hotherapie zu Dr. phil. C.___ und einmal im Monat zu ihm in Behandlung. Dr. A.___
attestierte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass mit einer Arbeitsfähigkeit in drei bis vier M onaten zu rechnen sei ( Urk. 8/4/4). 5.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 9. April 2021 eine mittelgradige Depression, inzwischen teilremittiert, jetzt noch leicht ausgeprägt. Zur berufli chen Situa tion habe die Klägerin erklärt, dass sie seit Juni 2018 als Marketing spezialistin bei der Y.___ angestellt sei. Schon länger sei nach einem Führungswechsel innerhalb des Unternehmens die Kündigung in der Luft gelegen. Tatsächlich habe der Arbeitgeber im Herbst 2020 die Kündigung ausge sprochen. Ende November 2020 sei sie dann krankgeschrieben worden, nachdem sie bereits zuvor, seit etwa Juni, in Behandlung bei Dr. A.___ gewesen sei. Von ihrem Ehegatten wohne sie getrennt. Das Scheidungsverfahren sei eingeleitet worden. Sie lebe mit ihren drei Kindern (Jg. 2003, 2005 und 2009) in einer Miet wohnung. Im Zuge des letztjährigen Corona-bedingten Shutdowns habe sie ihre Kinder zu Hause gehabt und habe sich auch um deren Schulaufgaben beziehungs weise um anderweitige Beschäftigungen für sie kümmern müssen. Zur gegen wärtigen Ausgangslage habe die Klägerin angegeben, dass sich ihr Befi nden zwar leicht gebessert habe, jedoch komme es an einzelnen Tagen immer noch zu Rück schlägen, gekennzeichnet durch ein Morgentief, Antriebsmangel und Schlaf störungen. Sie bemühe sich aber, tä glich nach draussen zu geh en. Sie fahre mit dem Velo, übe Yoga und besorge den Haushalt. Das unterdessen gekündigte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ werde Ende Mai 2021 auslaufen.
Dr. Z.___ hielt zum psychopathologischen Befund fest, dass sich eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage finde. Die affektive Auslenkbarkeit sei noch leicht eingeschränkt. Affektiv wirke die Klägerin betroffen von ihrer zuletzt schwierigen persönlichen, familiären und beruflichen Situation. Das Auftreten sei etwas klagsam, der Ton freundlich. Die Klägerin spreche mit fester, gut modulier ter Stimme und sei durchgehend in der Lage, den Blickkontakt zu halten. Psycho motorisch sei sie ausgeglichen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien intakt. Die gedankliche Umstel lung bei Themenwechsel gelinge ihr prompt. Im formalen Denken sei die Klägerin strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei anlassbezogen ; g edanklich im Vordergrund stünden die Sorgen um die Gesundheit sowie um die berufliche und familiäre Zukunft. Zusammengefasst liege ein partiell rückläufiger Befund vor. Die geschilderte Symptomatik sei mit einer initial mittelgradigen Depression vereinbar. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien teilweise noch leichtgradig ausgeprägt. Eine Tagesstruktur könne mehrheitlich wieder umgesetzt werden. Es sei offensichtlich, dass ein Zusammenhang bestehe mit der schwieri gen persönlichen Situation.
A ngesichts d es teilremittierten, jetzt noch leicht ausgeprägten Be funds sei die Klägerin nur noch vorübergehend bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig zu beurteilen. Ab Juni 2021 könne sie wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit umsetzen, die ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ent spreche. Eine integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ sei vorläufig noch angezeigt, vor allem mit Blick auf die voll ständige Beschwerderückbildung und Rückfallprophylaxe ( Urk. 8/4/13). 5.4
Dr. A.___ führte im Schreiben vom 2. Juni 2021 aus, der Verlauf nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ausserordentlich schleppend gewesen, dies sicher im Zusammenhang mit widrigen äusseren Umständen. Schliesslich habe ein zusätzliches Antidepressivum eingesetzt werden müssen. Mittlerweile sei eine geringe Besserung eingetreten. Komplizierend sei es zu körperlichen Komplika tionen gekommen. Es habe eine Darmspiegelung vorgenommen und eine Eisen fusion verabreicht werden müssen. Die eingetretene partielle Besserung betreffe Randsymptome. So weine die Klägerin etwa nicht mehr ohne Grund. Die Belast barkeit sei jedoch immer noch minimal aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, A ntriebshemmung, verminderten Konzentrationsfähigkeit und depressive n Her ab stimmung. Es müsse deshalb weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ habe eine überaus optimistische Einschätzung des weiteren Verlaufs abgegeben. Er sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juni 2021 ausgegangen. Diese Hoffnung habe sich nicht bestätigt. Aller Erfahrung nach sei nach einer derart langen erschöpfungsdepressiven vollen Einschränkung der A rbeitsfähigkeit ein stufenweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben indiziert ( Urk. 8/4/29) . 5.5
Dr. B.___
hielt im Bericht vom 1 2. Juni
2021 fest, der Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 sei nicht geeignet, eine Verschlechterung zu begründen beziehungsweise von der Beurteilung von Dr. Z.___ abzuweichen. Es sei mithin nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit unabhängig von psychosozialen Aspekten vorliege (gemeint wohl: zu beurteilen sei) und dass eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr habe fes tgestellt werden könne n , was unter anderem anhand des Aktivitätenniveaus der Klägerin nachvollzogen werden könne. Dr. Z.___ habe eine allenfalls leichtgradige depressive Symptomatik geschildert. Aus versiche rungspsychiatrischer Sicht lasse sich somit keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. Bereits die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende M ai 2021 sei als grosszügig zu beurteilen ( Urk. 8/4/34). 5.6
Dr. A.___ bescheinigte im weiteren Verlauf für die Monate Juli und August 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/4/36), für die Monate September bis Dezember 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/4). Im Bericht vom 3. März 2022 diagnostizierte er eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, seit Februar 2022 weitgehend (nicht vollständig) remittiert, bei Problemen in V er bindung m it der Berufstätigkeit und Problemen in der Beziehung zum Ehepartner. Zum Verlauf seit Juni 2021 erklärte er, die Behandlung bei ihm habe in etwa vierwöchigen Abständen stattgefunden parallel zur psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. phil. C.___ . Der Verlauf sei weiterhin schleppend verlaufen. Einerseits sei der Heilver lauf erschwert worden durch anhaltende äussere Stres soren (zermürbende Scheidungsgeschichte u.a.) . Andererseits seien immer wieder Komplikationen auf der körperlichen Ebene aufgetreten, die sich ebenfalls ungünstig ausgewirkt hätten. N ebst der bereits im Bericht vom 2. Juni 2021 erwähnten Darmspiegelung und einer Anämie, die die Erschöpfung der Kläger in verstärkt und eine Eisenfusion notwendig gemacht habe, sei es im Sommer 2021 zu einer Impfkomplikation und zu einer Reaktivierung eines Nierenleidens gekommen, die eine Nierenoperation nach sich gezogen habe. Auf der psychi schen Ebene habe nebst der gedrückten Stimmung und dem verminderten Antrieb eine erheblich vermehrte Erschöpfbarkeit und eine deutlich verminderte Konzen trationsdauer, also eine anhaltend verminderte Belastbarkeit , bestanden, welche sich erst unter intensivierter antidepressiver Behandlung langsam gebessert habe. Erst im September 2021 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich gewesen. Die Fähigkeit, adäquat zu fokussieren, habe jeweils nach drei bis vier Stunden deut lich nachgelassen und die Klägerin sei für den Rest des Tages nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Versuche, d ie Belastung auf den ganzen Tag auszudehnen, hätten in Panikanfällen geendet. Ab 1. Februar 2022 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden ( Urk. 12). 6 . 6.1
Wie unter E.
2.4 dargelegt, trägt die Klägerin die Beweislast für die anspruchs begründenden Tatsachen (hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juli bis 3 1. August
2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Sep tember bis 3 1. Dezember 2021); sie hat mithin mit dem Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis zu erbringen, dass di e behauptete Arbeitsun fähigkeit im strittigen Zeitraum vorgelegen hat (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Dazu beruft sie sich auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 und 3. März 2022 ( Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 7) . Der Bericht vom 2. Juni 2022 nimmt Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2021 und kann nur in diesem Kontext verstanden werden. Dr. Z.___
legte im vertrau ensärztlichen Gutachten vom 9. April
2021 gestützt auf die eigene Untersuchung dar, dass die mittelgradige depressive Episode im Begutachtungszeitpunkt
teil remittiert war und einzig noch eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptome bestand ( Urk. 8/4/13). A ufgrund des lediglich leichtgradigen Befunds erachtete Dr. Z.___ die Klägerin bloss noch bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig. Ab Beginn des übernächsten Monats könne sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder voll umsetzen ( Urk. 8/4/13). Dazu hielt
Dr. A.___ zunächst
fest, dass der Ver lauf seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schleppend gewesen sei und ein zusätzliches Antidepressivum habe eingesetzt
werden müssen, was zu einer geringen Besserung des Gesundheitszustands geführt habe ( Urk. 8/ 4/ 29).
Zu Recht und substantiiert machte die Beklagte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 5.5) geltend, mit diesem Bericht des Behandlers sei keine Ver schlechterung dargetan, weshalb der Beurteilung von Dr. Z.___ folgend nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, verzichtete doch Dr. A.___ in sei nem Schreiben vom 2. Juni 2021 darauf, nachvollziehbar eine Verschlechterung seit der Begutachtung der Klägerin durch Dr. Z.___ aufzuzeigen. Vielmehr legte er bloss seine davon abweichende Meinung dar, ohne Befunde zu benennen, wel che auf eine massgebliche psychische Pathologie schliessen lassen würden. Soweit der Behandler ausführte, es seien körperliche Komplikationen aufgetreten, welche sich komplizierend ausgewirkt hätten (E. 5.4), fehlt es an medizinischen Berichten, welche solches belegen würden. Die Klägerin offeriert hierfür denn auch keinerlei Beweise. Gegen das Gutachten von
Dr. Z.___ als solches wendete Dr. A.___ ferner
ein, dass dieser bei der Annahme einer vollen Arbeits fähigkeit ab 1. Juni 2021 von einer zu optimistischen P rognose ausgegangen sei ( Urk. 8/4/29) . Dabei übersieht er , dass die von Dr. Z.___ ab 1. Juni 2021 beschei nigte volle Arbeitsfähigkeit nicht auf einer prognostischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhte. Zwar erachtete
Dr. Z.___ eine vorläufige Weiterführung der psychiatrischen Behandlung durchaus für angezeigt ( Urk. 8/4/13 S. 13). Eine weitere Verbesserung der depressiven, noch leichtgradig vorhandenen Sympto matik machte er indessen nicht zur Voraussetzung der Zumutbarkeit einer vollen Ar beitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 ( Urk. 8/4/13), was denn auch ohne Weiteres ein leuchtet. Eine Arbeitsunfähigkeit über Ende Juni 2021 lässt sich mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 demzufolge nicht erstellen . 6.2
Aus dem im vorliegenden Klageverfahren aufgelegten Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2022 vermag die Klägerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch hier versäumte es der Behandler schlüssig auf zuzeigen, weshalb über Juni 2021 hinaus noch immer eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden haben soll, welche erst ab September 2021 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe reduziert werden können. Namentlich mangelt es an einer objektiven, kritischen Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen funktionellen Leistungsniveau der Klägerin. Die Klägerin vermochte eine Tages struktur bereits im April 2021 mehrheitlich wieder umzusetzen. Sie kümmerte sich um ihre drei Kinder, besorgte den Haushalt und bemühte sich, täglich nach draussen zu gehen. Daneben fuhr sie Velo und übte Yoga ( Urk. 8/ 4/13 ). Damit setzt sich Dr. A.___ nicht auseinander, was aber in Anbetracht der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und dann von 50 % angezeigt gewesen wäre . I m Ber icht vom 3. März 2022 beschrieb
Dr. A.___
denn auch hauptsächlich subjektive Leistungseinbussen. Bestimmend für den Gesund heitszustand der Klägerin waren offenkundig psychosoziale Faktoren. Durch die abgeschlos sene K rankent ag g eldversicherung ist der Lohnausfall versichert, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht ( Art. 1.3 AVB; E. 4.1 hiervor ). Dabei mögen psychosoziale Belastungsfaktoren einen ungünstigen Einfluss auf die Psy chodynamik haben, was aber nichts daran ändert, dass eine Krankheit im Sinne von Art. 2.4.1 AVB, der in der Formulierung Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht, eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus setzt. Daran knüpft die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 2.4.3 AVB an.
Es bedarf daher einer Befunderhebung, die die gestellte Diagnose sowie die attes tierte Arbeitsun fähigkeit nachvollziehen lässt. Daran fehlt es vorliegend. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich, da ss Dr. A.___ in seinen Berichten die von ihm attestierte Arbeitsunfähig keit nicht ausreichend nachvollzieh bar begründet hat. In welchem Ausmass sowie zu welchem Zeitpunkt eine solche bestand und welches Leiden diese verursachte, ist nicht mit dem erforder lichen Beweismass dargetan , weshalb sich der von der Klägerin zu führende Beweis einer Arbeits unfähigkeit ab Juli 2021 als gescheitert erweist. Es gilt hier nicht das Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern dasj enige der vollen Überzeu gung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 ). Hinsichtlich der von der Kläger in geltend gemachten Arbeits unfähigk eit en , auf die sich ihre Taggeldfor derung stützt, ist damit von Beweis losigkeit au szugehen. Die Folgen der Beweis losigkeit der die Forderu ng begrün denden Umstände hat die Kläger in zu tragen. Da der Beweis für eine nach 3 0. Ju n i
2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Grün den) miss lingt, kommt auch eine allfällige Nachleistung im Sinne von Art. 2.7.4 AVB nicht zum Tragen. Soweit Dr. A.___ auf diverse Kompli kationen auf körperlicher Ebene hin wies , welche der Klägerin im Sommer
2021 , also nach erfolgter Auf lösung des A rbeitsverhältnisses per Ende Mai
2021 , zu schaffen gemacht hätten ( Urk. 12) ,
wurden medizinische Berichte, welche soma tische Beschwerden nach vollziehbar ausweisen würden, weder aufgelegt noch zum Beweis offeriert. 6.4
Die Kläger in beantragte eventualiter weiter e Beweismassnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens durch das Gericht ( Urk. 1 S. 7 ). Ein zum jetzigen Zeit punkt angeordnetes und einige Monate später erstattetes Gutachten könnte in erster Linie zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben, der hier aber von untergeordneter Bedeut ung ist. Vielmehr wären die Ver hältnisse in der massgebenden Zeit spanne ab dem 1. Juli
2021 zu beur teilen. Dafür könnte zwangs läufig nur auf die seinerzeitigen Berichte und allenfalls auf Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts dessen, dass sich Dr. A.___ im Wesentlichen begnügte, zum Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 8/4/29) beziehungsweise zur Klagean t wort ( Urk.
12) Stellung zu nehmen, ohne glaubwürdig Untersuchungen oder Beobachtungen festzuhalten, welche es einem gerichtlich bestellten Experten erlauben würden, zuverlässige Schlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab Juli 2021 zu ziehen, ist - mangels tauglicher Grundlage hierfür - in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ein holung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 4A_66/2018 vom 1 5. Mai 2019 E. 2.6.2.1). 6.5
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/201 0 vom 1 7. November 2010 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 137 III 47 ] ). 7 .2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Kläger in wird verpflichtet, der Beklagten ein e Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 4 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, war seit 1. Juni 2018 bei der Y.___ als Marketingspezialistin angestellt (vgl. Urk. 8/4/3) und dadurch bei der Elips Versicherungen AG
im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeld versicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert
( Urk. 8/1).
Mit Krankmeldung vom 2 1. Januar 2021 (Eingangsdatum) informierte
die Arbeitgeberin die
Elips Versicherungen AG über eine bei der Versicherten seit 2 6. November 2020 beste hende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/4/3) , worauf die
Elips Versicherungen
AG ab 2 5. Januar
2021 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete ( Urk. 8/4/10+15+17 ). Im Auftrag der Elips
Versicherungen
AG begutachtete Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. April
2021 die Versicherte. G estützt auf sein Gutachten vom 9. April 2021 ( Urk. 8/4/13) teilte die Elips Versicherungen AG mit Schreiben vom 1 6. April 2021 der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3 1. Mai 2021 einstelle, da davon auszu gehen sei, dass ab 1. Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 8/4/16). Da die Versicherte das Schreiben vom 1 6. April 2021 erst verspätet erhalt en hatte, stellte die Elips Versicherungen AG mit E-Mail vom 2 9. April 2021 die Einstel lung der Leistungen per 3 0. Juni 2021 in Aussicht ( Urk. 8/4/18 S. 1 ). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert und weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte ( Urk. 8/4/ 20-22+26+2 9), unter breitete die Elips Versicherungen AG das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/4/34). Unter Hinweis auf dessen Stellungnahme hielt die Elips
Versicherungen AG mit S chreiben vom 2 8. Juni 2021 an der Einstellung der Taggeld leistungen per 3 0. Juni 2021 fest ( Urk. 8/4/37, vgl. auch Urk. 8/3/35).
E. 1.3 AVB; E. 4.1 hiervor ). Dabei mögen psychosoziale Belastungsfaktoren einen ungünstigen Einfluss auf die Psy chodynamik haben, was aber nichts daran ändert, dass eine Krankheit im Sinne von Art.
E. 2 Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Elips Versicherungen AG mit dem Rechtsbegehren, es sei d ie Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Juli 2021 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). D ie Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 3 1. Januar 2022 die Abweisung der Klage ( Urk.
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
( Versicherungsvertragsgesetz ; VVG) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen (vgl. Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl.
BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher sind vor liegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichts gesetz, KVAG]). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 2 .2
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zustän dig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 2 .3
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz versiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Prozessstoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforder li chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufge zählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 2 .4
Gemäss Art.
E. 2.4 dargelegt, trägt die Klägerin die Beweislast für die anspruchs begründenden Tatsachen (hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juli bis 3 1. August
2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Sep tember bis 3 1. Dezember 2021); sie hat mithin mit dem Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis zu erbringen, dass di e behauptete Arbeitsun fähigkeit im strittigen Zeitraum vorgelegen hat (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Dazu beruft sie sich auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 und 3. März 2022 ( Urk. 1 S. 5, Urk.
E. 2.4.1 AVB, der in der Formulierung Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht, eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus setzt. Daran knüpft die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art.
E. 2.4.3 AVB an.
Es bedarf daher einer Befunderhebung, die die gestellte Diagnose sowie die attes tierte Arbeitsun fähigkeit nachvollziehen lässt. Daran fehlt es vorliegend.
E. 2.5 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende).
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachen-behauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allei n nicht zu beweisen. Als Partei behauptungen mögen sie allenfalls zusamme n mit – durch Beweismittel nach gewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3. 3.1
Gegenstand der Kl age bildet der geltend gemachte Anspruch auf Krankentag gelder vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2021 im Betrag von
Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszins seit 1. Juli 202 1 ( Urk. 1 S. 2). 3.2
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie befinde sich seit August 2020 in allgemein-medizinischer und seit November 2020 in psychiatrischer Behand lung. Ab November 2020 sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beklagte gehe von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 aus. Dabei stütze sie sich auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. April 202 1. Bei dessen Schluss, dass ab Ende Mai 2021 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, handle es sich bloss um eine Prognose. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 ergebe sich, dass sich diese Prognose nicht verwirklicht habe. Die Begutachtung bei Dr. Z.___ habe bei ihr zu einer akuten Verschlechterung geführt, weshalb im Mai 2021 eine antidepressive Medikation habe verordnet werden müssen. Bis zum 3 1. August 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden. Erst ab 1. September 2021 habe die Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden können. Vom 1. September 2021 bis zum 3 1. Deze mber 2021 habe
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Soweit die Beklagte auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. B.___ abstelle, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Aktenbeurteilung handle. Wie sich ihr Gesundheitszustand ab Juni 2021 präsentiert habe, lasse sich einzig aufgrund der Berichte von Dr. A.___ beurteilen ( Urk. 1, Urk.
E. 6 S. 2). Im Rahmen der Replik vom 9. März 2022 respektive der Duplik vom 1 1. April 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, Urk. 15). Mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2022 respektive vom 3 0. Mai 2022 liessen sich die Parteien nochmals vernehmen ( Urk. 17, Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 0. Juni 2022 teilte die Beklagte mit, dass ihr Bestand an Versicherungsverträgen in den Zweigen Unfall und Krankheit von der Elips Life AG übernommen worden sei. Aufgrund dieser Universalsukzession sei nunmehr die Eli ps Life AG passivlegitimiert ( Urk. 23) . Dies wurde der Kläg erin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
( ZPO ) ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge ist die Univers al sukzession infolge Fusion nach Massgabe von Art. 22 respektive infolge Vermögens übert ragung nach Massgabe von Art. 71 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögen sübertragung
(Fusionsgesetz ). Hier tritt die Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Urteil e des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 143 III 297] , 4A_232/2014 vom 3 0. März 2015 E. 4.2.2 [nicht publiziert in BGE 141 III 106] ; Michael Graber , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilporzessordnung , 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 83 ZPO ). Die nach dem lichtensteinischen Recht erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG kommt einer Universalsukzession im Sinne des schwei zerischen Fusionsgesetzes gleich. Dementsprechend ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen anzupassen. 2.
E. 6.1 Wie unter E.
E. 6.2 Aus dem im vorliegenden Klageverfahren aufgelegten Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2022 vermag die Klägerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch hier versäumte es der Behandler schlüssig auf zuzeigen, weshalb über Juni 2021 hinaus noch immer eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden haben soll, welche erst ab September 2021 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe reduziert werden können. Namentlich mangelt es an einer objektiven, kritischen Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen funktionellen Leistungsniveau der Klägerin. Die Klägerin vermochte eine Tages struktur bereits im April 2021 mehrheitlich wieder umzusetzen. Sie kümmerte sich um ihre drei Kinder, besorgte den Haushalt und bemühte sich, täglich nach draussen zu gehen. Daneben fuhr sie Velo und übte Yoga ( Urk. 8/ 4/13 ). Damit setzt sich Dr. A.___ nicht auseinander, was aber in Anbetracht der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und dann von 50 % angezeigt gewesen wäre . I m Ber icht vom 3. März 2022 beschrieb
Dr. A.___
denn auch hauptsächlich subjektive Leistungseinbussen. Bestimmend für den Gesund heitszustand der Klägerin waren offenkundig psychosoziale Faktoren. Durch die abgeschlos sene K rankent ag g eldversicherung ist der Lohnausfall versichert, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht ( Art.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, da ss Dr. A.___ in seinen Berichten die von ihm attestierte Arbeitsunfähig keit nicht ausreichend nachvollzieh bar begründet hat. In welchem Ausmass sowie zu welchem Zeitpunkt eine solche bestand und welches Leiden diese verursachte, ist nicht mit dem erforder lichen Beweismass dargetan , weshalb sich der von der Klägerin zu führende Beweis einer Arbeits unfähigkeit ab Juli 2021 als gescheitert erweist. Es gilt hier nicht das Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern dasj enige der vollen Überzeu gung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 ). Hinsichtlich der von der Kläger in geltend gemachten Arbeits unfähigk eit en , auf die sich ihre Taggeldfor derung stützt, ist damit von Beweis losigkeit au szugehen. Die Folgen der Beweis losigkeit der die Forderu ng begrün denden Umstände hat die Kläger in zu tragen. Da der Beweis für eine nach 3 0. Ju n i
2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Grün den) miss lingt, kommt auch eine allfällige Nachleistung im Sinne von Art. 2.7.4 AVB nicht zum Tragen. Soweit Dr. A.___ auf diverse Kompli kationen auf körperlicher Ebene hin wies , welche der Klägerin im Sommer
2021 , also nach erfolgter Auf lösung des A rbeitsverhältnisses per Ende Mai
2021 , zu schaffen gemacht hätten ( Urk. 12) ,
wurden medizinische Berichte, welche soma tische Beschwerden nach vollziehbar ausweisen würden, weder aufgelegt noch zum Beweis offeriert.
E. 6.4 Die Kläger in beantragte eventualiter weiter e Beweismassnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens durch das Gericht ( Urk. 1 S. 7 ). Ein zum jetzigen Zeit punkt angeordnetes und einige Monate später erstattetes Gutachten könnte in erster Linie zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben, der hier aber von untergeordneter Bedeut ung ist. Vielmehr wären die Ver hältnisse in der massgebenden Zeit spanne ab dem 1. Juli
2021 zu beur teilen. Dafür könnte zwangs läufig nur auf die seinerzeitigen Berichte und allenfalls auf Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts dessen, dass sich Dr. A.___ im Wesentlichen begnügte, zum Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 8/4/29) beziehungsweise zur Klagean t wort ( Urk.
12) Stellung zu nehmen, ohne glaubwürdig Untersuchungen oder Beobachtungen festzuhalten, welche es einem gerichtlich bestellten Experten erlauben würden, zuverlässige Schlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab Juli 2021 zu ziehen, ist - mangels tauglicher Grundlage hierfür - in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ein holung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 4A_66/2018 vom 1 5. Mai 2019 E. 2.6.2.1).
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/201 0 vom 1 7. November 2010 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 137 III 47 ] ). 7 .2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Kläger in wird verpflichtet, der Beklagten ein e Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 4 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
E. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetz barkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzl iche Beweislastvorschriften ver drängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicher ungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Ta tsachen zur "Begründung des Versicherungs anspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dafür gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Recht sprechung im Bereich der Krankentaggeldvers icherung betreffend die zu bele gende Arbeitsunfähigkeit das ordentl iche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen).
E. 11 S. 7) . Der Bericht vom 2. Juni 2022 nimmt Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2021 und kann nur in diesem Kontext verstanden werden. Dr. Z.___
legte im vertrau ensärztlichen Gutachten vom 9. April
2021 gestützt auf die eigene Untersuchung dar, dass die mittelgradige depressive Episode im Begutachtungszeitpunkt
teil remittiert war und einzig noch eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptome bestand ( Urk. 8/4/13). A ufgrund des lediglich leichtgradigen Befunds erachtete Dr. Z.___ die Klägerin bloss noch bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig. Ab Beginn des übernächsten Monats könne sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder voll umsetzen ( Urk. 8/4/13). Dazu hielt
Dr. A.___ zunächst
fest, dass der Ver lauf seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schleppend gewesen sei und ein zusätzliches Antidepressivum habe eingesetzt
werden müssen, was zu einer geringen Besserung des Gesundheitszustands geführt habe ( Urk. 8/ 4/ 29).
Zu Recht und substantiiert machte die Beklagte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 5.5) geltend, mit diesem Bericht des Behandlers sei keine Ver schlechterung dargetan, weshalb der Beurteilung von Dr. Z.___ folgend nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, verzichtete doch Dr. A.___ in sei nem Schreiben vom 2. Juni 2021 darauf, nachvollziehbar eine Verschlechterung seit der Begutachtung der Klägerin durch Dr. Z.___ aufzuzeigen. Vielmehr legte er bloss seine davon abweichende Meinung dar, ohne Befunde zu benennen, wel che auf eine massgebliche psychische Pathologie schliessen lassen würden. Soweit der Behandler ausführte, es seien körperliche Komplikationen aufgetreten, welche sich komplizierend ausgewirkt hätten (E. 5.4), fehlt es an medizinischen Berichten, welche solches belegen würden. Die Klägerin offeriert hierfür denn auch keinerlei Beweise. Gegen das Gutachten von
Dr. Z.___ als solches wendete Dr. A.___ ferner
ein, dass dieser bei der Annahme einer vollen Arbeits fähigkeit ab 1. Juni 2021 von einer zu optimistischen P rognose ausgegangen sei ( Urk. 8/4/29) . Dabei übersieht er , dass die von Dr. Z.___ ab 1. Juni 2021 beschei nigte volle Arbeitsfähigkeit nicht auf einer prognostischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhte. Zwar erachtete
Dr. Z.___ eine vorläufige Weiterführung der psychiatrischen Behandlung durchaus für angezeigt ( Urk. 8/4/13 S. 13). Eine weitere Verbesserung der depressiven, noch leichtgradig vorhandenen Sympto matik machte er indessen nicht zur Voraussetzung der Zumutbarkeit einer vollen Ar beitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 ( Urk. 8/4/13), was denn auch ohne Weiteres ein leuchtet. Eine Arbeitsunfähigkeit über Ende Juni 2021 lässt sich mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 demzufolge nicht erstellen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2021.00048
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
16. November 2022 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Elips Life AG Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, war seit 1. Juni 2018 bei der Y.___ als Marketingspezialistin angestellt (vgl. Urk. 8/4/3) und dadurch bei der Elips Versicherungen AG
im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeld versicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert
( Urk. 8/1).
Mit Krankmeldung vom 2 1. Januar 2021 (Eingangsdatum) informierte
die Arbeitgeberin die
Elips Versicherungen AG über eine bei der Versicherten seit 2 6. November 2020 beste hende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/4/3) , worauf die
Elips Versicherungen
AG ab 2 5. Januar
2021 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete ( Urk. 8/4/10+15+17 ). Im Auftrag der Elips
Versicherungen
AG begutachtete Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. April
2021 die Versicherte. G estützt auf sein Gutachten vom 9. April 2021 ( Urk. 8/4/13) teilte die Elips Versicherungen AG mit Schreiben vom 1 6. April 2021 der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3 1. Mai 2021 einstelle, da davon auszu gehen sei, dass ab 1. Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 8/4/16). Da die Versicherte das Schreiben vom 1 6. April 2021 erst verspätet erhalt en hatte, stellte die Elips Versicherungen AG mit E-Mail vom 2 9. April 2021 die Einstel lung der Leistungen per 3 0. Juni 2021 in Aussicht ( Urk. 8/4/18 S. 1 ). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert und weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte ( Urk. 8/4/ 20-22+26+2 9), unter breitete die Elips Versicherungen AG das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/4/34). Unter Hinweis auf dessen Stellungnahme hielt die Elips
Versicherungen AG mit S chreiben vom 2 8. Juni 2021 an der Einstellung der Taggeld leistungen per 3 0. Juni 2021 fest ( Urk. 8/4/37, vgl. auch Urk. 8/3/35). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Elips Versicherungen AG mit dem Rechtsbegehren, es sei d ie Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Juli 2021 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). D ie Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 3 1. Januar 2022 die Abweisung der Klage ( Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der Replik vom 9. März 2022 respektive der Duplik vom 1 1. April 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, Urk. 15). Mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2022 respektive vom 3 0. Mai 2022 liessen sich die Parteien nochmals vernehmen ( Urk. 17, Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 0. Juni 2022 teilte die Beklagte mit, dass ihr Bestand an Versicherungsverträgen in den Zweigen Unfall und Krankheit von der Elips Life AG übernommen worden sei. Aufgrund dieser Universalsukzession sei nunmehr die Eli ps Life AG passivlegitimiert ( Urk. 23) . Dies wurde der Kläg erin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
( ZPO ) ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge ist die Univers al sukzession infolge Fusion nach Massgabe von Art. 22 respektive infolge Vermögens übert ragung nach Massgabe von Art. 71 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögen sübertragung
(Fusionsgesetz ). Hier tritt die Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Urteil e des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 143 III 297] , 4A_232/2014 vom 3 0. März 2015 E. 4.2.2 [nicht publiziert in BGE 141 III 106] ; Michael Graber , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilporzessordnung , 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 83 ZPO ). Die nach dem lichtensteinischen Recht erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG kommt einer Universalsukzession im Sinne des schwei zerischen Fusionsgesetzes gleich. Dementsprechend ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen anzupassen. 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
( Versicherungsvertragsgesetz ; VVG) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen (vgl. Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl.
BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher sind vor liegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichts gesetz, KVAG]). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 2 .2
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zustän dig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 2 .3
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz versiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Prozessstoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforder li chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufge zählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 2 .4
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetz barkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzl iche Beweislastvorschriften ver drängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicher ungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Ta tsachen zur "Begründung des Versicherungs anspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dafür gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Recht sprechung im Bereich der Krankentaggeldvers icherung betreffend die zu bele gende Arbeitsunfähigkeit das ordentl iche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen). 2.5
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende).
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachen-behauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allei n nicht zu beweisen. Als Partei behauptungen mögen sie allenfalls zusamme n mit – durch Beweismittel nach gewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3. 3.1
Gegenstand der Kl age bildet der geltend gemachte Anspruch auf Krankentag gelder vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2021 im Betrag von
Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszins seit 1. Juli 202 1 ( Urk. 1 S. 2). 3.2
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie befinde sich seit August 2020 in allgemein-medizinischer und seit November 2020 in psychiatrischer Behand lung. Ab November 2020 sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beklagte gehe von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 aus. Dabei stütze sie sich auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. April 202 1. Bei dessen Schluss, dass ab Ende Mai 2021 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, handle es sich bloss um eine Prognose. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 ergebe sich, dass sich diese Prognose nicht verwirklicht habe. Die Begutachtung bei Dr. Z.___ habe bei ihr zu einer akuten Verschlechterung geführt, weshalb im Mai 2021 eine antidepressive Medikation habe verordnet werden müssen. Bis zum 3 1. August 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden. Erst ab 1. September 2021 habe die Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden können. Vom 1. September 2021 bis zum 3 1. Deze mber 2021 habe
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Soweit die Beklagte auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. B.___ abstelle, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Aktenbeurteilung handle. Wie sich ihr Gesundheitszustand ab Juni 2021 präsentiert habe, lasse sich einzig aufgrund der Berichte von Dr. A.___ beurteilen ( Urk. 1, Urk. 11 ). 3.3
Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per Ende Mai 2021 auszugehen sei. Die in der Folge ergangenen Atteste und Berichte von Dr. A.___ seien nicht geeignet, eine darüber hinausgehende Arbeits unfähigkeit zu beweisen. Dr. B.___ habe in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2021 festgehalten, dass Dr. Z.___ bloss eine leichtgradige depressive Sympto ma tik beschrieben habe, was aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei gestützt auf die vorhandenen Akten keine Veränderung seit der Begutachtung von Dr. Z.___ ausgewiesen ( Urk. 6, Urk. 15). 4. 4.1 4.1.1
Gemäss der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversicherung P olice D.___ leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tagen im Umfang des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen. Versichert ist das ganze Perso nal. Anwendbar sind gemäss Police die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentaggeldversicherung (AVB), Ausgabe Januar 2017 ( Urk. 8/1 , Urk. 8/2 ). Vorprozessual wurden der Klägerin von Seiten der Beklagten die AVB, Ausgabe M ai 2019 , zugestellt ( Urk. 2/2, Urk. 18/1) . Soweit die Klägerin sich in ihrer Klage auf diese AVB stützt und diese für anwendbar erachtet ( Urk. 1,
Urk. 11, Urk. 17 ), ist ihr nicht zu folgen. Inhaltlich stimmen die vorliegend massgebenden Bestimmungen, die nachfolgend in der Fassung der Ausgabe Januar 2017 zitiert werden, aber ohnehin überein. 4.1.2
Die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung deckt den Lohnausfall, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht ( Art. 1.3 AVB). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder p sychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist, und die eine medizi nische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat ( Art. 2.4.1 AVB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabe nbereich berücksichtigt . Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von minde stens 25 Prozent besteht ( Art. 2.4.3 AVB) .
Das versicherte Taggeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeits unfähigkeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Bemessung der Wartefrist und der Le istungsdauer als ganze Tage ( Art. 2.3.2 AVB). Die Beklagte kann die Arbeitsunfähigkeit sowie den ungedeckten Erwerb sausfall in jedem Fall überprüfen und gegebenenfalls geeignete Kontrollmass nahmen ergreifen ( Art. 7.3 Abs. 5 AVB). 4.1.3
Unter dem Titel «Nachleistung» wird in Art. 2.7.4 AVB festgehalten, dass für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zeit punkt der Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Konkurses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind und ein Leistungsfall vorliegt, eine befristete Nachleis tung besteht ( Abs. 1). Der Leistungsanspruch gilt bis zum Ende dieses Leistungs falles, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rück fälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen ( Abs. 2). 4.2
Die Beklagte erbrachte aufgrund der von ihr mit der Y.___ abgeschlossenen kollektiven Taggeldversicherung unbestritten vom 2 5. Januar bis 3 0. Juni
202 1 Taggelder im Betrag von Fr. 38'491. 05 ( Urk. 8/4/10+15+17+
24+35).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 3 0. Juni 2021 zu Recht eingestellt hat oder ob sie der Klägeri n für die Dauer vom 1. Juli bis 3 1. Dezember
2021 weitere Krankentaggelder von insgesamt Fr. 31'986.10 zuzüglich Ver zugszins seit 1. Juli 202 1 zu bezahlen hat ( Urk. 1 S.
2, Urk. 6 S. 2) . 5 . 5.1
Die Klägerin trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, konkret für die von ihr behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 und 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 3 1. Dezember 2021 (vgl. E. 2.4
hiervor). Sie offeriert hier für als Beweis die Berichte ihres behandelnden Psychiaters ( Urk. 1, Urk. 11). Demgegenüber vertritt die Beklagte gestützt auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ den Standpunkt, dass die Klägerin den Beweis für eine ab 1. Juli 2021 anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe ( Urk. 6, Urk. 17). 5.2
Im Bericht vom 5. F ebruar
2021 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Unter den Beschwerden führte er eine depressive Stimmung, Ängste und Erschö pfung an. Die Klägerin sei seit August 2020 depressiv herabgestimmt, rasch erschöpft, im Antrieb reduziert, leide unter Schlafstörungen, reduzierter Konzentrationsfähig keit, Vergesslichkeit, Ängste n , reduz ierter
Frustrations toleranz sowie reduzierter Belastbarkeit. Zwei- bis vier mal pro Monat begebe sie sich in die delegierte Psyc hotherapie zu Dr. phil. C.___ und einmal im Monat zu ihm in Behandlung. Dr. A.___
attestierte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass mit einer Arbeitsfähigkeit in drei bis vier M onaten zu rechnen sei ( Urk. 8/4/4). 5.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 9. April 2021 eine mittelgradige Depression, inzwischen teilremittiert, jetzt noch leicht ausgeprägt. Zur berufli chen Situa tion habe die Klägerin erklärt, dass sie seit Juni 2018 als Marketing spezialistin bei der Y.___ angestellt sei. Schon länger sei nach einem Führungswechsel innerhalb des Unternehmens die Kündigung in der Luft gelegen. Tatsächlich habe der Arbeitgeber im Herbst 2020 die Kündigung ausge sprochen. Ende November 2020 sei sie dann krankgeschrieben worden, nachdem sie bereits zuvor, seit etwa Juni, in Behandlung bei Dr. A.___ gewesen sei. Von ihrem Ehegatten wohne sie getrennt. Das Scheidungsverfahren sei eingeleitet worden. Sie lebe mit ihren drei Kindern (Jg. 2003, 2005 und 2009) in einer Miet wohnung. Im Zuge des letztjährigen Corona-bedingten Shutdowns habe sie ihre Kinder zu Hause gehabt und habe sich auch um deren Schulaufgaben beziehungs weise um anderweitige Beschäftigungen für sie kümmern müssen. Zur gegen wärtigen Ausgangslage habe die Klägerin angegeben, dass sich ihr Befi nden zwar leicht gebessert habe, jedoch komme es an einzelnen Tagen immer noch zu Rück schlägen, gekennzeichnet durch ein Morgentief, Antriebsmangel und Schlaf störungen. Sie bemühe sich aber, tä glich nach draussen zu geh en. Sie fahre mit dem Velo, übe Yoga und besorge den Haushalt. Das unterdessen gekündigte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ werde Ende Mai 2021 auslaufen.
Dr. Z.___ hielt zum psychopathologischen Befund fest, dass sich eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage finde. Die affektive Auslenkbarkeit sei noch leicht eingeschränkt. Affektiv wirke die Klägerin betroffen von ihrer zuletzt schwierigen persönlichen, familiären und beruflichen Situation. Das Auftreten sei etwas klagsam, der Ton freundlich. Die Klägerin spreche mit fester, gut modulier ter Stimme und sei durchgehend in der Lage, den Blickkontakt zu halten. Psycho motorisch sei sie ausgeglichen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien intakt. Die gedankliche Umstel lung bei Themenwechsel gelinge ihr prompt. Im formalen Denken sei die Klägerin strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei anlassbezogen ; g edanklich im Vordergrund stünden die Sorgen um die Gesundheit sowie um die berufliche und familiäre Zukunft. Zusammengefasst liege ein partiell rückläufiger Befund vor. Die geschilderte Symptomatik sei mit einer initial mittelgradigen Depression vereinbar. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien teilweise noch leichtgradig ausgeprägt. Eine Tagesstruktur könne mehrheitlich wieder umgesetzt werden. Es sei offensichtlich, dass ein Zusammenhang bestehe mit der schwieri gen persönlichen Situation.
A ngesichts d es teilremittierten, jetzt noch leicht ausgeprägten Be funds sei die Klägerin nur noch vorübergehend bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig zu beurteilen. Ab Juni 2021 könne sie wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit umsetzen, die ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ent spreche. Eine integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ sei vorläufig noch angezeigt, vor allem mit Blick auf die voll ständige Beschwerderückbildung und Rückfallprophylaxe ( Urk. 8/4/13). 5.4
Dr. A.___ führte im Schreiben vom 2. Juni 2021 aus, der Verlauf nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ausserordentlich schleppend gewesen, dies sicher im Zusammenhang mit widrigen äusseren Umständen. Schliesslich habe ein zusätzliches Antidepressivum eingesetzt werden müssen. Mittlerweile sei eine geringe Besserung eingetreten. Komplizierend sei es zu körperlichen Komplika tionen gekommen. Es habe eine Darmspiegelung vorgenommen und eine Eisen fusion verabreicht werden müssen. Die eingetretene partielle Besserung betreffe Randsymptome. So weine die Klägerin etwa nicht mehr ohne Grund. Die Belast barkeit sei jedoch immer noch minimal aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, A ntriebshemmung, verminderten Konzentrationsfähigkeit und depressive n Her ab stimmung. Es müsse deshalb weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ habe eine überaus optimistische Einschätzung des weiteren Verlaufs abgegeben. Er sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juni 2021 ausgegangen. Diese Hoffnung habe sich nicht bestätigt. Aller Erfahrung nach sei nach einer derart langen erschöpfungsdepressiven vollen Einschränkung der A rbeitsfähigkeit ein stufenweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben indiziert ( Urk. 8/4/29) . 5.5
Dr. B.___
hielt im Bericht vom 1 2. Juni
2021 fest, der Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 sei nicht geeignet, eine Verschlechterung zu begründen beziehungsweise von der Beurteilung von Dr. Z.___ abzuweichen. Es sei mithin nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit unabhängig von psychosozialen Aspekten vorliege (gemeint wohl: zu beurteilen sei) und dass eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr habe fes tgestellt werden könne n , was unter anderem anhand des Aktivitätenniveaus der Klägerin nachvollzogen werden könne. Dr. Z.___ habe eine allenfalls leichtgradige depressive Symptomatik geschildert. Aus versiche rungspsychiatrischer Sicht lasse sich somit keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. Bereits die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende M ai 2021 sei als grosszügig zu beurteilen ( Urk. 8/4/34). 5.6
Dr. A.___ bescheinigte im weiteren Verlauf für die Monate Juli und August 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/4/36), für die Monate September bis Dezember 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/4). Im Bericht vom 3. März 2022 diagnostizierte er eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, seit Februar 2022 weitgehend (nicht vollständig) remittiert, bei Problemen in V er bindung m it der Berufstätigkeit und Problemen in der Beziehung zum Ehepartner. Zum Verlauf seit Juni 2021 erklärte er, die Behandlung bei ihm habe in etwa vierwöchigen Abständen stattgefunden parallel zur psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. phil. C.___ . Der Verlauf sei weiterhin schleppend verlaufen. Einerseits sei der Heilver lauf erschwert worden durch anhaltende äussere Stres soren (zermürbende Scheidungsgeschichte u.a.) . Andererseits seien immer wieder Komplikationen auf der körperlichen Ebene aufgetreten, die sich ebenfalls ungünstig ausgewirkt hätten. N ebst der bereits im Bericht vom 2. Juni 2021 erwähnten Darmspiegelung und einer Anämie, die die Erschöpfung der Kläger in verstärkt und eine Eisenfusion notwendig gemacht habe, sei es im Sommer 2021 zu einer Impfkomplikation und zu einer Reaktivierung eines Nierenleidens gekommen, die eine Nierenoperation nach sich gezogen habe. Auf der psychi schen Ebene habe nebst der gedrückten Stimmung und dem verminderten Antrieb eine erheblich vermehrte Erschöpfbarkeit und eine deutlich verminderte Konzen trationsdauer, also eine anhaltend verminderte Belastbarkeit , bestanden, welche sich erst unter intensivierter antidepressiver Behandlung langsam gebessert habe. Erst im September 2021 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich gewesen. Die Fähigkeit, adäquat zu fokussieren, habe jeweils nach drei bis vier Stunden deut lich nachgelassen und die Klägerin sei für den Rest des Tages nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Versuche, d ie Belastung auf den ganzen Tag auszudehnen, hätten in Panikanfällen geendet. Ab 1. Februar 2022 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden ( Urk. 12). 6 . 6.1
Wie unter E.
2.4 dargelegt, trägt die Klägerin die Beweislast für die anspruchs begründenden Tatsachen (hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juli bis 3 1. August
2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Sep tember bis 3 1. Dezember 2021); sie hat mithin mit dem Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis zu erbringen, dass di e behauptete Arbeitsun fähigkeit im strittigen Zeitraum vorgelegen hat (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Dazu beruft sie sich auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 und 3. März 2022 ( Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 7) . Der Bericht vom 2. Juni 2022 nimmt Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2021 und kann nur in diesem Kontext verstanden werden. Dr. Z.___
legte im vertrau ensärztlichen Gutachten vom 9. April
2021 gestützt auf die eigene Untersuchung dar, dass die mittelgradige depressive Episode im Begutachtungszeitpunkt
teil remittiert war und einzig noch eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptome bestand ( Urk. 8/4/13). A ufgrund des lediglich leichtgradigen Befunds erachtete Dr. Z.___ die Klägerin bloss noch bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig. Ab Beginn des übernächsten Monats könne sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder voll umsetzen ( Urk. 8/4/13). Dazu hielt
Dr. A.___ zunächst
fest, dass der Ver lauf seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schleppend gewesen sei und ein zusätzliches Antidepressivum habe eingesetzt
werden müssen, was zu einer geringen Besserung des Gesundheitszustands geführt habe ( Urk. 8/ 4/ 29).
Zu Recht und substantiiert machte die Beklagte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 5.5) geltend, mit diesem Bericht des Behandlers sei keine Ver schlechterung dargetan, weshalb der Beurteilung von Dr. Z.___ folgend nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, verzichtete doch Dr. A.___ in sei nem Schreiben vom 2. Juni 2021 darauf, nachvollziehbar eine Verschlechterung seit der Begutachtung der Klägerin durch Dr. Z.___ aufzuzeigen. Vielmehr legte er bloss seine davon abweichende Meinung dar, ohne Befunde zu benennen, wel che auf eine massgebliche psychische Pathologie schliessen lassen würden. Soweit der Behandler ausführte, es seien körperliche Komplikationen aufgetreten, welche sich komplizierend ausgewirkt hätten (E. 5.4), fehlt es an medizinischen Berichten, welche solches belegen würden. Die Klägerin offeriert hierfür denn auch keinerlei Beweise. Gegen das Gutachten von
Dr. Z.___ als solches wendete Dr. A.___ ferner
ein, dass dieser bei der Annahme einer vollen Arbeits fähigkeit ab 1. Juni 2021 von einer zu optimistischen P rognose ausgegangen sei ( Urk. 8/4/29) . Dabei übersieht er , dass die von Dr. Z.___ ab 1. Juni 2021 beschei nigte volle Arbeitsfähigkeit nicht auf einer prognostischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhte. Zwar erachtete
Dr. Z.___ eine vorläufige Weiterführung der psychiatrischen Behandlung durchaus für angezeigt ( Urk. 8/4/13 S. 13). Eine weitere Verbesserung der depressiven, noch leichtgradig vorhandenen Sympto matik machte er indessen nicht zur Voraussetzung der Zumutbarkeit einer vollen Ar beitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 ( Urk. 8/4/13), was denn auch ohne Weiteres ein leuchtet. Eine Arbeitsunfähigkeit über Ende Juni 2021 lässt sich mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 demzufolge nicht erstellen . 6.2
Aus dem im vorliegenden Klageverfahren aufgelegten Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2022 vermag die Klägerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch hier versäumte es der Behandler schlüssig auf zuzeigen, weshalb über Juni 2021 hinaus noch immer eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden haben soll, welche erst ab September 2021 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe reduziert werden können. Namentlich mangelt es an einer objektiven, kritischen Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen funktionellen Leistungsniveau der Klägerin. Die Klägerin vermochte eine Tages struktur bereits im April 2021 mehrheitlich wieder umzusetzen. Sie kümmerte sich um ihre drei Kinder, besorgte den Haushalt und bemühte sich, täglich nach draussen zu gehen. Daneben fuhr sie Velo und übte Yoga ( Urk. 8/ 4/13 ). Damit setzt sich Dr. A.___ nicht auseinander, was aber in Anbetracht der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und dann von 50 % angezeigt gewesen wäre . I m Ber icht vom 3. März 2022 beschrieb
Dr. A.___
denn auch hauptsächlich subjektive Leistungseinbussen. Bestimmend für den Gesund heitszustand der Klägerin waren offenkundig psychosoziale Faktoren. Durch die abgeschlos sene K rankent ag g eldversicherung ist der Lohnausfall versichert, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht ( Art. 1.3 AVB; E. 4.1 hiervor ). Dabei mögen psychosoziale Belastungsfaktoren einen ungünstigen Einfluss auf die Psy chodynamik haben, was aber nichts daran ändert, dass eine Krankheit im Sinne von Art. 2.4.1 AVB, der in der Formulierung Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht, eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus setzt. Daran knüpft die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 2.4.3 AVB an.
Es bedarf daher einer Befunderhebung, die die gestellte Diagnose sowie die attes tierte Arbeitsun fähigkeit nachvollziehen lässt. Daran fehlt es vorliegend. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich, da ss Dr. A.___ in seinen Berichten die von ihm attestierte Arbeitsunfähig keit nicht ausreichend nachvollzieh bar begründet hat. In welchem Ausmass sowie zu welchem Zeitpunkt eine solche bestand und welches Leiden diese verursachte, ist nicht mit dem erforder lichen Beweismass dargetan , weshalb sich der von der Klägerin zu führende Beweis einer Arbeits unfähigkeit ab Juli 2021 als gescheitert erweist. Es gilt hier nicht das Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern dasj enige der vollen Überzeu gung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 ). Hinsichtlich der von der Kläger in geltend gemachten Arbeits unfähigk eit en , auf die sich ihre Taggeldfor derung stützt, ist damit von Beweis losigkeit au szugehen. Die Folgen der Beweis losigkeit der die Forderu ng begrün denden Umstände hat die Kläger in zu tragen. Da der Beweis für eine nach 3 0. Ju n i
2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Grün den) miss lingt, kommt auch eine allfällige Nachleistung im Sinne von Art. 2.7.4 AVB nicht zum Tragen. Soweit Dr. A.___ auf diverse Kompli kationen auf körperlicher Ebene hin wies , welche der Klägerin im Sommer
2021 , also nach erfolgter Auf lösung des A rbeitsverhältnisses per Ende Mai
2021 , zu schaffen gemacht hätten ( Urk. 12) ,
wurden medizinische Berichte, welche soma tische Beschwerden nach vollziehbar ausweisen würden, weder aufgelegt noch zum Beweis offeriert. 6.4
Die Kläger in beantragte eventualiter weiter e Beweismassnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens durch das Gericht ( Urk. 1 S. 7 ). Ein zum jetzigen Zeit punkt angeordnetes und einige Monate später erstattetes Gutachten könnte in erster Linie zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben, der hier aber von untergeordneter Bedeut ung ist. Vielmehr wären die Ver hältnisse in der massgebenden Zeit spanne ab dem 1. Juli
2021 zu beur teilen. Dafür könnte zwangs läufig nur auf die seinerzeitigen Berichte und allenfalls auf Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts dessen, dass sich Dr. A.___ im Wesentlichen begnügte, zum Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 8/4/29) beziehungsweise zur Klagean t wort ( Urk.
12) Stellung zu nehmen, ohne glaubwürdig Untersuchungen oder Beobachtungen festzuhalten, welche es einem gerichtlich bestellten Experten erlauben würden, zuverlässige Schlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab Juli 2021 zu ziehen, ist - mangels tauglicher Grundlage hierfür - in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ein holung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 4A_66/2018 vom 1 5. Mai 2019 E. 2.6.2.1). 6.5
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/201 0 vom 1 7. November 2010 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 137 III 47 ] ). 7 .2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Kläger in wird verpflichtet, der Beklagten ein e Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 4 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger