Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1989 , war seit 1 5. November 2012 als Schreiner bei der Y.___ , Z.___ , tätig gewesen und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versicherungsvertrages bei der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft (nach folgend: Allianz) gemäss dem Bundesge setz über den Versicherungs ver trag (VVG) für ein Taggeld bei Krankheit versichert gewesen, als die Y.___ am 1 0. Juli 2018 der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1 4. Juni 2018 von vorerst 100 % und in der Folge von 70 % wegen neurologischer Probleme in den Armen meldete ( Urk. 9/1 /1 ). Mit Schreiben vom 1 8. September 201 8 ( Urk. 9/9) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie der Y.___ nach Abzug der Wartefrist Krankentaggeldleistungen bis 2 3. Juli 2018 ausrichten
und die Versi cherungsleistungen per 2 4. Juli 2018 einstellen werde. Am 2 0. September 2018 s p rach die Allianz der Y.___
für den Versicherten Taggeld leistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. bis 2 9. Juni 2018 und für eine solche von 70 % vom 3 0. Juni bis 2 3. Juli 2018 zu (Urk. 9/11).
In der Folge liess die Allianz den Versicherten neurologisch untersuchen (Bericht vom 2 5. Juni 2019; Urk. 9/37) und sprach der Y.___
Taggeldleistungen für den Versicherten für eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 2 4. Juli bis 3. Oktober 2018 und für eine solche von 60 % vom 4. bis 3 1. Oktober 2018 zu ( Urk. 9/38). Mit Schreiben vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 9/39) teilte die Allianz dem Ver sicherten mit, dass ab 1. November 2018 von einer vollständigen Arbeitsf ähigkeit auszugehen sei, weshalb die Krankentaggeldleistungen auf diesen Zeit punkt eingestellt würden. Daran hielt sie am 2 9. November 2019 fest (Urk.
9/53). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die Allianz Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentag geldleistungen für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. August 2019 für eine Arbeitsun fähig keit von 60 % und vom 1. September 2019 bis 3 1. März 2020 für eine solche von 50 % , im Betrag von insgesamt Fr. 39'943.31, zuzüglich Zins von 5 % pro rata
temporis , zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 und S. 10).
Mit Klageantwort vom 1 4. Oktober 2020 (Urk. 8 ) beantragte die Allianz die Ab wei sung der Klage (S. 2) , wovon dem Kläger am 1 6. Oktober 2020 Kenntnis geg eben wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bun des gesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) . Streitigkeiten aus solchen Versiche rungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes be treffend die Aufsicht über die privaten Ver sicherungs einrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitig kei ten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunter nehmen und Versi cherten. K ollek tive Krankentag geld ver sicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldver sicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). 1.2
Das So zialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versi che rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer , BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs ver fahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558). 1.3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheid wesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhand lungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem An trieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Ge richt ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurück halten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und 125 III 231 E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungs leistung en im Versi cherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundes ge richts 5C.41 /2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1.5
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Wür digung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweis mittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln, nach seiner eigenen Überzeugung darüber, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft (BGE 137 III 266 E. 3.2; Franz Hasenböhler , in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger, Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizi pierter Beweiswürdi gung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abge nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiser hebungen nicht geän dert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Franz Hasenböhler , a.a.O., Art. 157 ZPO N 45). 1.6
Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein zelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Be stre i tung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beein flusst insofern den er forder lichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter ein zelne Tat sachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel nen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indes sen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahr heits ge halt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage ge stellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1.7
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis ( lit . a), die Ur kunde ( lit . b), der Augenschein ( lit . c), das Gutachten ( lit . d), die schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzäh lung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus
clau sus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai
2013 E. 2). Nach der Rechtsprechung handelt es sich einzig bei den vom Gericht eingeholten Gutachten um Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO , nicht jedoch bei den Privatgutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten auch nicht um Urkun den im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Privat gutachten stellen im Zivilprozess vielmehr keine Beweismittel dar, sondern gelten als Par teibehaup tungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivor bringen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2; Urteil des Bun desgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zu grunde liegt, sind in der Regel
indes meist besonders substanziiert . Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren , wel che einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tat sachen behaup tung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Par teigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehaup tungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweis mittel nachgewiese nen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1.8
Stehen Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung im Streite hat die einen Ver sicherungsanspruch geltend machende
versicherte Person den Nachweis für die anspruchsbegründende n Tatsachen - insbesondere die Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Umfang - mit dem Beweismass der überwiegenden Wahr schein lichkeit (vgl. hierzu BGE 130 III 321 E. 3.3) z u erbringen. Steht eine weitere Ausrichtung von Taggeldleistungen im Streite, hat nicht der Versicherer eine Zustandsverbesserung zu beweisen, sondern die versicherte Person hat den Nach weis zu erbringen, dass die Arbeitsfähigkeit im geltend gemachten Umfang weiter angedauert hat . Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen, sodass diese nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden. Die versicherte Person muss aufzeigen, dass die zu berücksichtigten Umstände keine Zweifel daran aufkom men lassen , dass die im Streite stehende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr scheinlich ist
(Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September
2017 E.
2.3). 2. 2.1
Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 9/56/1 ) hat die Beklagte mit der Y.___ einen Vertrag für eine kollek tive Krankenzusatzversicherung für zwei versicherte Personen (Kläger und A.___ ) mit Be ginn am 1. Januar 2016 abgeschlossen und ein Kranken taggeld in der Höhe von 80 % des versi cherten AHV-beitragspflichtigen Ver dienstes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 300‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen (für Personen unterhalb des AHV-Alters) abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen ver ein bart. Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die Allgemei nen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentag geldversicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/2 ; nachfolgend: AVB), und auf die Zusatzbedingungen für die Kranken taggeld-Versicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/3 ; nachfolgend: ZVB), verwiesen, welche durch Über nahme Ver trags bestand teil wurden. 2.2
In Art. 3 Ziff. 1 AVB wird die Krankheit defi niert: « Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat».
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AVB definiert: « Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeits unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist». 2.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. 1 ZVB umschrieben: « Versichert sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat».
Die Bemessung der Taggeldhöhe wird in Art. 5 Ziff.1 ZVB umschrieben: « Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Taggeld».
Der Leistungsbeginn ist in Art. 3 Ziff. 1 ZVB geregelt: « Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat». 3. 3.1
V orformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Re geln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach In halt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit des Vertrages zu verber gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirk liche Wille der Ver trags parteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Par teiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu er mitteln (BGE 119 II 372 E. 4b). Danach sind Wil lens erklärungen der Parteien so auszu legen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu sammenhang so wie den ge samten Umständen vom Empfänger in guten Treuen verstanden wer den durften und mussten (BGE 111 II 279 E. 2b). Dabei hat das Gericht vom Wort laut aus zuge hen und zu berücksichtigen, was sachge recht er scheint. Es ori en tiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertrags partner, der die ses ver drän gen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss. 3.2
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 3.3
Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter AVB durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E. 9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Aus legungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 3.4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Ge schäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 4. 4.1
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB und der ZVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Ent schei dend ist daher, wie die Y.___ als andere Vertragspar tei die Klauseln ver stehen durfte und musste. 4.2
Im streitigen Versicherungsvertrag ist als versichertes Risiko «Kollektiv-Kran ken versicherung» aufgeführt ( Urk. 9/56/1) . Die AVB der Beklagten verweisen inso fern auf das Sozialversicherungsrecht, als die Definition d es Begriffs «Krankheit» in Art. 3 Ziff. 1 AVB, wonach es sich diesbezüglich um jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Un falles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat, wörtlich Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tritt der Versicherungsfall erst im Z eit punkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestim mtes Krankheitsgeschehen ein (BGE 139 V 244 E. 3.3.1). Auch bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.8). Sodann werden die versicherten Leistungen in Art. 1 ZVB als Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsaus fall zur Folge hat, umschrieben, wobei gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch besteht. 4.3
Das VVG enthält keine Definition des befürchteten Ereignisses (BGE 142 III 671 E. 3.5) beziehungsweise des Versicherungsfalls (BGE 129 III 510 E. 3.2 ). Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich beim Versicherungsfall um die Verwirkli chung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 129 III 510 E. 3.2). Das Bundesgericht und die Mehrheit der Lehre gehen bei der Krankentaggeldversicherung davon aus, dass mit diesem Vertragstypus grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit versichert ist. Der Versicherungsfall tritt mithin nicht bereits mit der Krankheit ein (BGE 142 III 671 E. 3.9).
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die erwähnten Vertrags bestim mung en von der Y.___
so verstanden werden mussten , dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % versichert ist. 4.4 4.4.1
Gleiches gilt für die Definition der Arbeits unfähigkeit in Art. 3 Ziff. 4 AVB, deren Satz 1 beinahe wörtlich mit der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeits unfähigkeit übereinstimmt: Arbeitsunfähigkeit ist die durc h eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (anstatt wie in Art. 6 ATSG: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gabenbereich berücksichtigt.). Zudem stimmt Satz 2 von Art. 3 Ziff. 4 AVB bei nahe wörtlich mit Art. 7 Abs. 2 ATSG überein: Für die Beurteilung des Vor liegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (anstatt wie in Art. 7 Abs. 2 ATSG: Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.). 4.4.2
Die Y.___ musste Art. 3 Ziff. 4 AVB in guten Treuen daher im Sinne der (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung zu Art. 6 ATSG verstehen, wonach es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (beziehungsweise bei langer Dauer auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich) handelt, wobei eine Einbusse des Leistungsver mö gens etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. Septem ber 2008 E. 2 je mit Hinweisen), und wonach die ärztliche Bescheinigung einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit normalerweise in den Zeitraum fällt, für den Taggelder gefordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.3 ). Nach der Rechtsprechung kann indes auch auf eine rückwirkende Ein schätzung einer Arbeitsunfähigkeit abgestellt w e rden, wenn diese nachvollzieh bar begrün det wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3). 4.5
Da es sich bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB und der ZVB nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel nicht zur Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.175/2004 vom 3 1. August 2004 E. 2.3.1). Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt auch für die Unklarheits regel kein Raum. 5. 5.1
Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des streitigen Taggeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 massgebenden me dizinischen Akten und weiteren Unterlagen zu prüfen. 5.2
Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 9/6), dass er die Behandlung des Klägers am 1 6. April 2018 (nicht: 2019) aufgenommen habe, und dass eine weitere Behandlung am 1 4. September 20 18 (nicht: 2019) vorgesehen sei,
und diagnostizierte
bilaterale Schmerzen in den Handgelenken . Er erwähnte, dass der Kläger
vorerst unter Schmerzen in beiden Ellenbogen, welche mit Schmerzen bei Epicondylitis verein bar gewesen seien, gelitten habe, dass er indes später plötzlich über Han d ge lenksschmerzen geklagt habe , ohne dass dafür klinische Zeichen bestanden hätten , und dass die (geklagten) Symptome nicht immer mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen vereinbar gewesen seien, weshalb er den Kläger an das C.___ , Abteilung Neurologie, überwiesen habe. Die im August 20 1 8 vorge sehene Untersuchung sei indes vom Kläger wegen Ferien auf September 2018 verschoben worden. Dem Kläger habe er eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1 6. bis 2 0. April 2018 und vom 1 8. Juni bis 1 4. September 2018 atte stiert, wobei es zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Reise des Klägers in sein Heimatland gekommen sei.
Mit Zeugnissen vom 1 8. Juni, 2 7. Juni, 3. Oktober, 2. November, 1 8. Dezember 2018 und 9. Januar, 3. April und 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 9/1/2-3, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/31, Urk. 9/50 = Urk. 9/52 und Urk. 9/49 = Urk. 9/51) attestierte Dr. B.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 4. bis 2 9. Juni 2018, eine solche von 70 % vom 3 0. Juni bis 2 3. Juli und vom 1 5. September bis 3. Oktober 2018 , eine solche von 60 % vom 4. Oktober 2018 bis 3 1. Oktober 2019 sowie eine solche von 50 % vom 1. bis 3 0. November 201 9. 5.3
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Neurologie, C.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 9/16) , dass der Kläger gleichentags (nicht: 2019) neurologisch untersucht worden sei, und stellte die folgende Diag nose: - belastungsabhängige Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie
Der Arzt führte aus, dass der Kläger seit Jahren unter stechenden und drückenden Schmerzen im Un terarm und Handgelenk beidseits, teilweise bis in die Schultern ausstrahlend, mit vermehrter Ermüdung, vermehrt auftretend bei manuellen Tätig keiten, leide, dass er indes keine (Schmerz-)Medikamente einnehme. Gegenwärtig bestehe gemäss den Angaben des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit als Schreiner im Umfang von 70 % (S. 1). Eine Elektromyographie des Musculus
digitorum
com munis links sowie eine motorische Neurographie des Nervus
medianus rechts hätten normale Werte ergeben. Die geklagten bilateralen Unterarm- und Handge lenksschmerzen könnten ätiologisch nicht zugeordnet werden (S. 2). 5.4
Die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Mär z 2 0 19 ( Urk. 9/33) die folgende Diagnose: - Epicondylitis
h umeri
radialis beidseits bei einem Status nach Humerus fraktur links im Jahre 1995
Die Ärzte erwähnten, dass der Kläger im Kindesalter eine Humerusfraktur links erlitten habe , welche konservativ behandelt worden sei, und dass s either ein Extensionsdefizit bestehe , welches den Kläger jedoch nicht störe . Gemäss den Angaben des Klägers leide er seit dem Jahre 2014 v or allem bei der Belas tung beider Hände als Schreiner unter Schmerzen in beiden Vorderarmen bis zum Ellbogen. Diese hätten auf der linken Seite begonnen und sich anschliessend auf die rechte Seite ausgebreitet . Die Sensibilität in beiden Händen sei intakt. Am linken Ellenbogen habe sich eine deutliche Druckdolenz über dem Ansatz der Extensoren gezeigt. Zudem habe der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeb en (S. 1). Der Kläger leide am e hesten unter eine r Epicondylitis
humeri
radialis beidsei ts. Zur Verifizierung der Diagnose
müssten indes noch ein Röntgenbild sowie eine Magnetresonanztomographie ( MR I) des linken Ellenbogens durchgeführt werden (S. 2). 5.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, welcher den Kläger am 2 2. März 2019 im Auftrag der Beklagten untersucht hatte (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32) ,
stellte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 9/37) die folgenden Diagnosen (S. 7): - r ezidivierende und in letzter Zeit an haltende Schmerzen im Bereich der Hände und der Unterarme ungeklärter Ätiologie: - ohne anatomisches oder el ektrophysiologisches Korrelat - am ehesten funktionell
Der Arzt führte aus, dass d er Kläger anlässlich der Untersuchung a ngegeben habe, dass auch eine leichtere
Arbeit nichts bringen würde, da er trotzdem noch Schmerzen verspüren würde (S. 2). Gegenwärtig arbeite er im Umfang von 3
¼
Stunden im Tag (S. 4). Während dieser Zeit nähmen die Schmerzen laufend zu. Nach der Arbeit und in der Nacht leide er auch unter Ruheschmerzen. Weder durch das vollständige Sistieren der Arbeit noch durch Physiotherapie oder durch die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika sie es zu einer Besserung gekommen (S. 3). Gemäss den Angaben des Klägers gebe es an seinem Arbeitsplatz in einer Lackerei zwei Arbeitsbereiche. Im ersten Bereich müss t en Bretter von 5 bis 20 Kilogramm Gewicht in eine Maschine eingeführt werden. Die Bretter müss t en zuerst von einer Palette abgehoben und dann in die Maschine geführt werden. Dabei handle es sich um eine schwerere Arbeit, die er nicht mehr ausführen könne. Er könne nur noch an der Maschine direkt selbst arbeiten. Hier müsse er die Maschine überwachen , kontrollieren
und insbesondere prüfen, d ass keine Düsen verstopft s eien , sowie Farbe aus Kanister n von einem Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm
nach füllen . Er müsse die Maschine bedienen und bei einem Wechsel der Produktion wieder neu einstellen. Auch diese zweite Arbeit verursache ihm Schmerzen. Unter Schmerzen leide er auch zuhause nach längeren Arbeiten am Computer oder
nach längeren Telefongesprächen
mit dem Mobiltelefon (S. 5).
In der neurologischen Untersuchung habe eine Neuropathie im Bereich der Arm nerven ausgeschlossen werden können. Insbesondere hätten keine Anzeichen für ein Karpaltunnelsyndrom bestanden. Eine elektrophysiologische Untersuchung der Muskeln habe keine Hinweise auf eine Nervenschädigung oder auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln ergeben. Die neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine peri pher oder zentral-neurologische Erkrankung, welche die Schmerzen erklären könnte, ergeben. Auch die durchgeführte rheu matologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine spezifisch rheumato logische Erkrankung, welche die Schmerzen erklären könnte, ergeben. Hinweise auf einen Kraftverlust seien ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr sei die Muskel kraft symmetrisch gut und ein Muskelschwund im Bereich der kleinen Hand muskeln oder an den Armen sei nicht festzustellen. Insgesamt seien die Be schwerden beziehungsweise Schmerzen des Klägers weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer S icht zu erklären , weshalb es sich dabei um ein im wei testen Sinne funktionelles Geschehen handeln dürfte . Dafür spreche insbesondere auch, dass der Kläger weder auf nichtsteroidale Antirheumatika noch auf Phy siotherapie oder Entlastung von der Arbeit angesprochen habe (S. 6). Demzufolge sei eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im gegenwärtig ausgeübten Beruf nicht ausgewiesen (S. 7).
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Schmerzen im Bereich der Hände , unter welchen der Kläger leide, weder neurologisch noch rheumatologisch zu erklären seien, weshalb von funktionellen Beschwerden auszugehen sei. Da s owohl die Kraft als auch die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände voll ständig erhalten seien, und da eine Pathologie im Bereich der Gelenke , insbe sondere auch eine Schwellung , nicht festzustellen sei , sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt . Nach einer langsamen Steigerung der Arbeits fähigkeit sei daher spätestens ab dem 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus zugehen (S. 7). 5.6
Die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 5. August 2019 ( Urk. 9/43) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Supinatortunnelsyndrom beidseits - Status nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 2 0. Mai 1 995 - Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglion rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass die Behandlung des Klägers am 2 5. März 2019 aufge nommen worden sei. Eine MRI des Ell en bogens bis zum Vorderarm habe keine Strukturveränderung und kein e Hinweis e für das Vorliegen einer Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben . Auch das Röntgenbild habe keine Gelenksdegene ratio nen des Ellbogens gezeigt, weshalb von einer unklaren Situation auszugehen sei. A m ehesten dürfte es sich um ein Supinatortunnelsyndrom
handeln . Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch weder k linisch noch elektrophysiologisch Hinweis e für eine Läsion des N ervus
interosseus
posterior finden lassen . Auch im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung habe sich der Nerv im entsprechendem Bereich als unauffällig erwiesen. Da die Schmerzangaben des Klägers nachvollziehbar seien, und da es erwiesen sei , dass ein elektroneuro gra phisches Supinatortunnelsyndrom nicht unbedingt Veränder ungen zeige, sei am 1. Juli 2019 eine Steroidinfiltration im Bereich des Eingangs des Supinatortunnels durchgeführt worden (S. 1). 5.7
Mit Bericht vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 2/22) stellten die Ärzte der E.___ , Prävention und Sportmedizin, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Epicondylopathia
humeri
radialis , Differentialdiagnose: Supinatortunnelsyndrom , Differentialdiagnose: chronisches belastungs induziertes Kompartmentsyndrom
Streckerloge beidseits - Status nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 2 0. Mai 1995 - Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass ein belastungsinduziertes Kompartmentsyndrom nicht habe nachgewiesen werden können . Es habe sich zwar ein Anstieg des bereits in Ruhe leicht erhöhten Druckes im M usculus
supinator gezeigt , pathologische Grenzwerte seien jedoch weder in Ruhe noch nach Belastung überschritten worden. Somit bleibe die genaue Diagnose weiterhin unklar (S. 2). 5.8
In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 2/24) führten die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, aus, dass sie ursprünglich die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis gestellt hätten. Da jedoch Schmerzen auch bei forcierter Supination gegen Widerstand sowie eine diffuse D ruckdolenz
im ganzen Vorderarm bei dse i ts bestand en hätten, hätten sie in der Folge ein Supina tortunnelsyndrom diagnostiziert, welches jedoch elektroneurographi sch nicht habe bestätigt w erden können . Ein chron i sch es belastungsinduziertes Kompart ment syndrom
beidseits habe mittels Logendruckmessung ausgeschlossen werden können . Nun bleibe nur die Diagnose einer Epicondyli tis
humeri
rad i a li s . Dieses Leiden könne sehr hartnäckig sein und zu einem längeren Arbeitsausfall führen . Es sei daher eine langfristige ergo- beziehungsweise physiotherapeutische Mob ili sation des Ames im Umfang von mindestens sechs bis acht Wochen angezeigt , um ein operatives Vorgehen zu verhindern. Während dieser Zeit bestehe weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
als Schreiner. Der Kläger könne jedoch eine Tätigkeit ausüben, bei welcher er mit beide n Arme n lediglich leichtere Ver richtungen ausführen müsse .
Mit Zeugnis vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 9/54) attestierten die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 0. April 2020. 5.9
Mit Bericht vom 1 8. Februar 2020 ( Urk. 2/25) stellten d ie Ärzte der E.___ , Handchirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Epicondylitis
humeri
radialis beidseits - Staus nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 2 0. Mai 1995 - Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass in der heutigen Untersuchung die Diagnose für eine Epicondylitis
humeri
radialis beidseits rechtsbetont zu passen scheine . Durch die eingeleiteten ergotherapeutischen Massnahmen hätten deutliche Fortschritte erzielt werden können (S. 1), weshalb eine Weiterführung angezeigt sei (S. 2). 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 9/6) bilaterale Schmerzen in den Handgelenken diagnostizierte, weil der Kläger zuerst unter Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen, welche mit einer Epicondylitis zu vereinbaren gewesen seien , und an schliessend unter Handgelenksbeschwerden
ohne entsprechende klinische Zeichen
gelitten habe. Demgegenüber ging Dr. D.___
in seinem Bericht vom 1 4. September 2018 (vorstehend E. 5.3 ) davon aus, dass der Kläger unter belastungsabhängige n Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie leide, und dass die Unterarm- und Handgelenksschmerzen ätiologisch nicht zugeordnet werden könnten. Damit übereinstimmend bekundeten auch die Ärzte der E.___ vorerst Mühe, das Beschwerdebild im Bereiche der Unterarme des Klägers diagnostisch zu qualifizieren. Vorerst gingen sie am 2 5. März 2019 (vorstehend E. 5.4 ), davon aus, dass der Kläger am ehesten unter eine r Epicondylitis
humeri
radialis beidsei t s leide. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 (vorstehend E. 5.6 ) gingen sie indes davon aus, dass eine MRI des Ellbogens und des Vorderarm s
keine Hinweis e für das Vorliegen einer Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben habe. Auch das Röntgenbild habe keine Gelenksdegenerationen des Ellbogens gezeigt, weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supina tortunnelsyndrom
auszugehen sei. In der Folge stellten sie am 1. Oktober 2019 ( vorstehend E. 5.7 ) die Verdachtsdiagnose einer Epicondylopathia
hume ri
radialis und die Differential diagnose eines Supinatortunnelsyndrom s beziehungsweise eines Kompartment syndroms und stellten fest, dass die genaue Diagnose weiter hin unklar
sei. In der Folge stellten sie indes am 1 8. Februar 2020 ( vorstehend E.
5.9 )
und am 1 5. Januar 2020 ( vorstehend E. 5.8 ) erneut die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis
beidseits. Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Privatgutachten vom 2 5. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5 ) davon a us, dass der Kläger unter rezidivierende n und anhaltenden Schmerzen im Bereich der Hände und Unterarme ungeklärter Ätiologie leide, und dass es sich dabei am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, wobei insbesondere ein fehlendes Ansprechen auf nichtsteroidale Antirheumatika , auf Physiotherapie sowie auf Entlastung von der Arbeit auf funktionellen Beschwerden hinweise. 6.2
Während Dr. B.___
in den von ihm ausgestellten Zeugnissen (vorstehend E. 5.2 ) dem Kläger für die Zeit vom 1 4. bis 2 9. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , eine solche von 70 % vom 3 0. Juni bis 2 3. Juli sowie vom 1 5. September bis 3. Oktober 2018, eine solche von 60 % vom 4. Oktober 2018 bis 3 1. Oktober 2019 und eine solche von 50 % vom 1. bis 3 0. Nov ember 2019 und die Ärzte d er E.___ dem Kläger anschliessend eine solche vom 1. Dezem ber 2019 bis 3 0. April 2020 (vorstehend E. 5.8 ) attestierten, ging Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass die festgestellten rezidivierende n und anhaltenden Schmerzen unklarer Ätiologie im Bereich der Hände und der Unterarme höchstwahrscheinlich funktionell er Natur seien, und dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt werde . 6.3
6.3.1
Dr. F.___ , welcher als Facharzt für Neurologie
über eine für die Beurteilung de r
streitigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers ange zeigte fachä rztliche Weiterbildung verfügt, legte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 ( vorstehend E. 5.5 ) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Neuropathie im Ber eich der Armnerven, auf eine peri pher oder zentral-neurologische Erkrankung , auf ein Karpaltunnelsyndrom, auf eine Nervenschädigung, auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln oder auf eine rheumatologische Erkrankung ergeben hätten, weshalb die geltend gemachten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären beziehungsweise nicht zu objektivieren seien. Sodann schloss Dr. F.___ auf Grund des Umstandes, dass weder durch nichtsteroidale Antirheumatika noch durch Physiotherapie oder durch eine Entlastung von der Arbeit eine Besserung der Beschwerden zu erreichen war, auf ein funktionelles Geschehen . Aus diesem Gru nde sowie auf Grund der Um stände , dass die durchgeführten Untersuchung en
eine symmetrische und gut entwickelt e Muskelkraft ergab, ohne Hinweise auf einen Kraftverlust , eine Muskelschwäche oder ein en Muskelschwund im Bereich der kleinen Handmuskeln und der Arme , dass
die Kraft und die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände vielmehr vollständig erhalten waren, und dass weder eine Schwellung noch eine andere Pathologie im Bereich der Gelenke zu erkennen gewesen waren , zog Dr. F.___ als dann mit nachvollziehbarer Begründung den Schluss, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auf Grund der Aussagen des Klägers gegenüber Dr. F.___ , wonach die Ausübung einer körperlich leichtere n Arbeit in Bezug auf die Schmerzen nichts verändern würde, ist sodann auf eine nicht uner hebliche Krankheitsüberzeugung zu schliessen. 6.3.2
Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Y.___
gemäss den Angaben des Klägers zwei verschiedene Arbeitsbereiche um fasste, wobei im einen Bereich Bretter eines Gewichts von 5 bis 20 Kilogramm in eine Maschine einzuführen waren , und im anderen Bereich die Maschinen zu überwachen und zu kontrollieren sowie gelegentlich Farbe aus Kanistern eines Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm ei n zufüllen waren , ist davon auszugehen, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Klägers insgesamt höchstens um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit handelt . Die Beurteilung durch Dr. F.___ , dass
eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf
d es Klägers zu verneinen, und dass spätestens ab 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erscheint daher als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Daran ändert nichts, dass Dr. F.___
dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Schreiner beziehungsweise als Mitarbeiter einer Lackiererei attestierte . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
4.4.2 ), kann nach der Rechtsprechung auf eine rückwirkende Ein schätzung einer
Arbeitsunfähig keit abgestellt worden, wenn diese nachvollzieh bar begrün det wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3), was vorliegend zutrifft. 6.4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die davon abweichenden Arbeitsfähig keits beurteilungen durch Dr. B.___ . Denn diese enthalten keine nachvollziehbare Be gründung der dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. Oktober 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 60 % und für die dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 3 0. November 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Zusätz lich gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___
gemäss d em Medizinal berufs re gister (www.medregom.admin.ch )
lediglich über einen Weiterbildungstitel als «Praktische r
Arzt » verfügt. Dabei werden d ie eidgenössischen Weiterbildungstitel im Bereich der Humanmedizin gemäss Art. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbil dung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universi tären Medizinalberufen ( MedBV ) abschliessend im Anhang 1 zur MedBV aufge führt. Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbil dungstitel führen, müssen akkreditiert werden (Art. 23 Abs. 2 des Medizinalberufegesetz , MedBG ). Gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBV werden insbesondere die folgenden eidge nös sischen Weiterbildungstitel erteilt: Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt ( lit .
a) und Fachärztin oder Facharzt ( lit .
b). Beim eidg . Weiterb ildungstitel «Prak tische Ärztin/ Praktischer Arzt» handelt es sich daher nicht um einen Facharzttitel,
sondern lediglich um eine Basisweiterbildung im Hinblick auf einen späteren Erwerb des Facharzttitels «Allgemeine Innere Medizin» (vgl. www.siwf.ch/ weiter bildung /praktischer-arzt). Dr. B.___ , welcher gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( vorstehend E. 5.2 ) auf grund
unklarer Symptome den Kläger zu einer neurologischen Untersuchung überwies, fehlte es daher an einer für die streitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Neurologie. Auf seine Beurtei lung des Gesundheitszustandes des Klägers kann daher auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Weiterbildung fehlte . 6.5
6.5 .1
Die Ärzte der E.___
gingen in ihrem Bericht vom 2 5. März 2 0 19 ( vorstehend E. 5.4 ) davon aus, dass der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeben habe, weshalb am ehesten eine solche anzunehmen sei . Sie gingen indes davon aus , dass zu r
Verifizierung der Diagnose
ein Röntgenbild sowie eine MR I des linken Ellenbogens erforderlich seien. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 5.6 ) führten sie alsdann aus, dass eine MRI des Ellbogens bis zum Vorderarm und ein Röntgenbild der Ellenbogen keine Hinweis e für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeben hätten , weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supinatortunnelsyndrom
auszugehen sei. Anschliessend hielten sie am 1. Oktober 2019 fest ( vorstehend E. 5.7 ), dass weder ein Supinatortunnelsyndrom noch ein belastungsinduziertes Kompart ment syndrom
nachzuweisen sei, weshalb die genaue Diagnose weiterhin unklar
zu bleibe n habe .
Dennoch gingen sie i n der Folge am 1 8. Februar 2020 ( vor ste hend E.
5.9 ) davon aus , dass die Diagnose eine r
Epicondylitis
humeri
radialis beidseits rechtsbetont
zu passen scheine , ohne dass sich ihrer Beurteilung in diagnostischer Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung entnehmen liesse . Damit übereinstimmend gingen sie auch in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2020 ( vorstehend E. 5.8 ) davon aus, dass nach Ausschluss sowohl eines
Supina tortunnelsyndrom s
als auch eines belastungsinduzierten
Kompartmentsyndrom s
beidseits lediglich die Diagnose einer Epicondyli tis
humeri
rad i a li s verbleibe , und dass aus diesem Grunde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der angestammten Tätigkeit des Klägers bestehe . 6 .5 .2
Die Beurteilung durch die Ärzte der E.___
vermag indes weder in diagnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu über zeugen. In diagnostischer Hinsicht vermag nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der E.___
vorerst die Ansicht vertraten, dass zur Verifizie rung der Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis beidseits ein Röntgenbild sowie eine MRI des linken Ellenbogens erforderlich sei en , und anschliessend , nachdem weder eine MRI noch ein Röntgenbild der Ellenbogen Hinweise für eine Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben hatten, sowie nach einem Ausschluss eines Supinatortunnelsyndroms und eines belastungsinduzierten Kompartment syndroms beidseits erneut eine Epicondylitis
humeri
radialis
diagnostizierten . Für die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis lässt sich den Akten keine nach vollziehbar begründete Beurteilung entnehmen. Des Gleichen vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der E.___ nicht zu überzeugen . Denn einerseits attestierten sie dem Kläger am 1 5. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zu berücksichtigen , dass der Kläger bereits seit dem 1. September 2019 wieder im Umfang von 50 % an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen war (vgl. Urk.
1 S. 8 oben). Andererseits berücksichtigen sie nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Y.___ zwei verschiedene Arbeitsbereiche umfasste , einen körperlich schwereren und einen leichteren Bereich, welcher vorwiegend aus der Kontrolle und der Überwachung einer Maschine bestand. Im Widerspruch zur Beurteilung vom 1 5. Januar 2020 attestierten die Ärzte der E.___ dem Kläger am 1 7. Februar 2020
alsdann eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 0. April 202 0. D ieser B eurteilung lässt sich indes weder entnehmen, in welcher Weise der Kläger bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt sein sollte, noch lässt sich dieser Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung der dem Kläger attestierten Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beurteilung en durch die Ärzte der E.___ vorliegend daher nicht zu überzeugen. 7. 7.1
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ablei tet (vgl. BGE 129 III 18 E. 2.6). Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu bewei sen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft dem gegenüber die Bewe isl ast für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verwei gerung der vertraglich vor ge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versiche rungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Durch die Rechtsprechung hat Art. 8 ZGB zusätzlich die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Als Korrelat zur Beweislast leitet die Rechtsprechung daraus insbesondere das Recht der beweis belasteten Partei ab, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis. Zu beachten ist aber, dass dieser bundesrechtliche Beweis führungsanspruch nur für rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), die nicht bereits durch ein form- und fristgerecht angebotenes taugliches Beweis mittel ( Art. 152 Abs. 1 ZPO) bewiesen sind, besteht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 133 III 295 E. 7.1) und die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst (BGE 126 III 315 E. 4a und 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 3.2.3.1). Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Diesem bleibt es unbenommen, von beantragten Beweiserhe bungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklä rungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 3.2.3.1). 7.2
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten
Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des An sprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilde rung en erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom An spruchs be rech tigten be haupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E.
4b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für wel che ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweis masses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. 7.3
Es ist daher am Kläger, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu beweisen, dass er im streitigen Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020
weiterhin arbeitsunfähig im geltend gemachten Umfang war und Anspruch auf Tag geldleistungen hatte. Da der Kläger die Einholung eines medi zinischen Gerichtsgutachtens nicht beantragte (vgl. Urk.1), erübrigen sich dies bezügliche Ausführungen. Denn, wie bereits erwähnt (vorliegend E. 1.3 ), haben die Parteien auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247
Abs. 2 lit . a ZPO wie unter der Verhandlungsmaxime den Stoff selbst zu be schaffen und sind nicht davon befreit, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen beziehungsweise anzubieten . Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung . Das Gericht hat sich in Bezug auf seine Fragepflicht zudem zurückzuhalten , wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist. 7.4
Nach Gesagtem vermögen die vom Kläger als Beweismittel bezeichneten Berichte und Zeugnisse von Dr. B.___
und der Ärzte der E.___
(Urk.
1) eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 nicht zu beweisen. Denn das Parteigutachten von Dr. F.___ vom 2 5. Juni 2019 lässt erhebliche Zweifel an der von ihm behauptet en Arbeitsunfähigkeit aufkom men
(vorstehend E. 6.3 ) . Darin legte Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise
dar , dass spätestens ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Schreiner beziehungsweise als Mitar beiter e iner Lackiererei bestand en habe . Demnach hat die Beklagte damit für die Zeit ab 1. November 2018 die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit besonders substantiiert bestritten.
Demzufolge gelang dem Kläger der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit und einen Taggeldanspruch für die Zeit vom
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1989 , war seit 1 5. November 2012 als Schreiner bei der Y.___ , Z.___ , tätig gewesen und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versicherungsvertrages bei der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft (nach folgend: Allianz) gemäss dem Bundesge setz über den Versicherungs ver trag (VVG) für ein Taggeld bei Krankheit versichert gewesen, als die Y.___ am 1 0. Juli 2018 der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1 4. Juni 2018 von vorerst 100 % und in der Folge von 70 % wegen neurologischer Probleme in den Armen meldete ( Urk. 9/1 /1 ). Mit Schreiben vom 1 8. September 201 8 ( Urk. 9/9) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie der Y.___ nach Abzug der Wartefrist Krankentaggeldleistungen bis
E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bun des gesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) . Streitigkeiten aus solchen Versiche rungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes be treffend die Aufsicht über die privaten Ver sicherungs einrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitig kei ten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunter nehmen und Versi cherten. K ollek tive Krankentag geld ver sicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldver sicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
E. 1.2 Das So zialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versi che rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer , BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs ver fahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).
E. 1.3 ), haben die Parteien auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247
Abs. 2 lit . a ZPO wie unter der Verhandlungsmaxime den Stoff selbst zu be schaffen und sind nicht davon befreit, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen beziehungsweise anzubieten . Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung . Das Gericht hat sich in Bezug auf seine Fragepflicht zudem zurückzuhalten , wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist.
E. 1.4 Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungs leistung en im Versi cherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundes ge richts 5C.41 /2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
E. 1.5 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Wür digung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweis mittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln, nach seiner eigenen Überzeugung darüber, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft (BGE 137 III 266 E. 3.2; Franz Hasenböhler , in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger, Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizi pierter Beweiswürdi gung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abge nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiser hebungen nicht geän dert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Franz Hasenböhler , a.a.O., Art. 157 ZPO N 45).
E. 1.6 Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein zelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Be stre i tung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beein flusst insofern den er forder lichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter ein zelne Tat sachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel nen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indes sen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahr heits ge halt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage ge stellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).
E. 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis ( lit . a), die Ur kunde ( lit . b), der Augenschein ( lit . c), das Gutachten ( lit . d), die schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzäh lung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus
clau sus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai
2013 E. 2). Nach der Rechtsprechung handelt es sich einzig bei den vom Gericht eingeholten Gutachten um Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO , nicht jedoch bei den Privatgutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten auch nicht um Urkun den im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Privat gutachten stellen im Zivilprozess vielmehr keine Beweismittel dar, sondern gelten als Par teibehaup tungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivor bringen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2; Urteil des Bun desgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zu grunde liegt, sind in der Regel
indes meist besonders substanziiert . Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren , wel che einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tat sachen behaup tung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Par teigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehaup tungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweis mittel nachgewiese nen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
E. 1.8 Stehen Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung im Streite hat die einen Ver sicherungsanspruch geltend machende
versicherte Person den Nachweis für die anspruchsbegründende n Tatsachen - insbesondere die Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Umfang - mit dem Beweismass der überwiegenden Wahr schein lichkeit (vgl. hierzu BGE 130 III 321 E. 3.3) z u erbringen. Steht eine weitere Ausrichtung von Taggeldleistungen im Streite, hat nicht der Versicherer eine Zustandsverbesserung zu beweisen, sondern die versicherte Person hat den Nach weis zu erbringen, dass die Arbeitsfähigkeit im geltend gemachten Umfang weiter angedauert hat . Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen, sodass diese nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden. Die versicherte Person muss aufzeigen, dass die zu berücksichtigten Umstände keine Zweifel daran aufkom men lassen , dass die im Streite stehende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr scheinlich ist
(Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September
2017 E.
2.3).
E. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem An trieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Ge richt ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurück halten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und 125 III 231 E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
E. 2.1 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 9/56/1 ) hat die Beklagte mit der Y.___ einen Vertrag für eine kollek tive Krankenzusatzversicherung für zwei versicherte Personen (Kläger und A.___ ) mit Be ginn am 1. Januar 2016 abgeschlossen und ein Kranken taggeld in der Höhe von 80 % des versi cherten AHV-beitragspflichtigen Ver dienstes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 300‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen (für Personen unterhalb des AHV-Alters) abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen ver ein bart. Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die Allgemei nen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentag geldversicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/2 ; nachfolgend: AVB), und auf die Zusatzbedingungen für die Kranken taggeld-Versicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/3 ; nachfolgend: ZVB), verwiesen, welche durch Über nahme Ver trags bestand teil wurden.
E. 2.2 In Art. 3 Ziff. 1 AVB wird die Krankheit defi niert: « Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat».
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff.
E. 2.3 Die versicherten Leistungen werden in Art. 1 ZVB umschrieben: « Versichert sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat».
Die Bemessung der Taggeldhöhe wird in Art.
E. 4 AVB definiert: « Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeits unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist».
E. 4.1 M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB und der ZVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Ent schei dend ist daher, wie die Y.___ als andere Vertragspar tei die Klauseln ver stehen durfte und musste.
E. 4.2 Im streitigen Versicherungsvertrag ist als versichertes Risiko «Kollektiv-Kran ken versicherung» aufgeführt ( Urk. 9/56/1) . Die AVB der Beklagten verweisen inso fern auf das Sozialversicherungsrecht, als die Definition d es Begriffs «Krankheit» in Art. 3 Ziff. 1 AVB, wonach es sich diesbezüglich um jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Un falles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat, wörtlich Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tritt der Versicherungsfall erst im Z eit punkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestim mtes Krankheitsgeschehen ein (BGE 139 V 244 E. 3.3.1). Auch bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.8). Sodann werden die versicherten Leistungen in Art. 1 ZVB als Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsaus fall zur Folge hat, umschrieben, wobei gemäss Art.
E. 4.3 Das VVG enthält keine Definition des befürchteten Ereignisses (BGE 142 III 671 E. 3.5) beziehungsweise des Versicherungsfalls (BGE 129 III 510 E. 3.2 ). Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich beim Versicherungsfall um die Verwirkli chung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 129 III 510 E. 3.2). Das Bundesgericht und die Mehrheit der Lehre gehen bei der Krankentaggeldversicherung davon aus, dass mit diesem Vertragstypus grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit versichert ist. Der Versicherungsfall tritt mithin nicht bereits mit der Krankheit ein (BGE 142 III 671 E. 3.9).
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die erwähnten Vertrags bestim mung en von der Y.___
so verstanden werden mussten , dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % versichert ist.
E. 4.4.1 Gleiches gilt für die Definition der Arbeits unfähigkeit in Art. 3 Ziff. 4 AVB, deren Satz 1 beinahe wörtlich mit der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeits unfähigkeit übereinstimmt: Arbeitsunfähigkeit ist die durc h eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (anstatt wie in Art.
E. 4.4.2 ), kann nach der Rechtsprechung auf eine rückwirkende Ein schätzung einer
Arbeitsunfähig keit abgestellt worden, wenn diese nachvollzieh bar begrün det wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3), was vorliegend zutrifft.
E. 4.5 Da es sich bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB und der ZVB nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel nicht zur Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.175/2004 vom 3 1. August 2004 E. 2.3.1). Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt auch für die Unklarheits regel kein Raum. 5.
E. 5 Ziff. 1 ZVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch besteht.
E. 5.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des streitigen Taggeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 massgebenden me dizinischen Akten und weiteren Unterlagen zu prüfen.
E. 5.2 ) auf grund
unklarer Symptome den Kläger zu einer neurologischen Untersuchung überwies, fehlte es daher an einer für die streitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Neurologie. Auf seine Beurtei lung des Gesundheitszustandes des Klägers kann daher auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Weiterbildung fehlte .
E. 5.3 ) davon aus, dass der Kläger unter belastungsabhängige n Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie leide, und dass die Unterarm- und Handgelenksschmerzen ätiologisch nicht zugeordnet werden könnten. Damit übereinstimmend bekundeten auch die Ärzte der E.___ vorerst Mühe, das Beschwerdebild im Bereiche der Unterarme des Klägers diagnostisch zu qualifizieren. Vorerst gingen sie am 2 5. März 2019 (vorstehend E. 5.4 ), davon aus, dass der Kläger am ehesten unter eine r Epicondylitis
humeri
radialis beidsei t s leide. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 (vorstehend E.
E. 5.4 ) davon aus, dass der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeben habe, weshalb am ehesten eine solche anzunehmen sei . Sie gingen indes davon aus , dass zu r
Verifizierung der Diagnose
ein Röntgenbild sowie eine MR I des linken Ellenbogens erforderlich seien. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 ( vorstehend E.
E. 5.5 ) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Neuropathie im Ber eich der Armnerven, auf eine peri pher oder zentral-neurologische Erkrankung , auf ein Karpaltunnelsyndrom, auf eine Nervenschädigung, auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln oder auf eine rheumatologische Erkrankung ergeben hätten, weshalb die geltend gemachten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären beziehungsweise nicht zu objektivieren seien. Sodann schloss Dr. F.___ auf Grund des Umstandes, dass weder durch nichtsteroidale Antirheumatika noch durch Physiotherapie oder durch eine Entlastung von der Arbeit eine Besserung der Beschwerden zu erreichen war, auf ein funktionelles Geschehen . Aus diesem Gru nde sowie auf Grund der Um stände , dass die durchgeführten Untersuchung en
eine symmetrische und gut entwickelt e Muskelkraft ergab, ohne Hinweise auf einen Kraftverlust , eine Muskelschwäche oder ein en Muskelschwund im Bereich der kleinen Handmuskeln und der Arme , dass
die Kraft und die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände vielmehr vollständig erhalten waren, und dass weder eine Schwellung noch eine andere Pathologie im Bereich der Gelenke zu erkennen gewesen waren , zog Dr. F.___ als dann mit nachvollziehbarer Begründung den Schluss, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auf Grund der Aussagen des Klägers gegenüber Dr. F.___ , wonach die Ausübung einer körperlich leichtere n Arbeit in Bezug auf die Schmerzen nichts verändern würde, ist sodann auf eine nicht uner hebliche Krankheitsüberzeugung zu schliessen.
E. 5.6 ) führten sie alsdann aus, dass eine MRI des Ellbogens bis zum Vorderarm und ein Röntgenbild der Ellenbogen keine Hinweis e für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeben hätten , weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supinatortunnelsyndrom
auszugehen sei. Anschliessend hielten sie am 1. Oktober 2019 fest ( vorstehend E.
E. 5.7 ), dass weder ein Supinatortunnelsyndrom noch ein belastungsinduziertes Kompart ment syndrom
nachzuweisen sei, weshalb die genaue Diagnose weiterhin unklar
zu bleibe n habe .
Dennoch gingen sie i n der Folge am 1 8. Februar 2020 ( vor ste hend E.
E. 5.8 ) davon aus, dass nach Ausschluss sowohl eines
Supina tortunnelsyndrom s
als auch eines belastungsinduzierten
Kompartmentsyndrom s
beidseits lediglich die Diagnose einer Epicondyli tis
humeri
rad i a li s verbleibe , und dass aus diesem Grunde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der angestammten Tätigkeit des Klägers bestehe . 6 .5 .2
Die Beurteilung durch die Ärzte der E.___
vermag indes weder in diagnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu über zeugen. In diagnostischer Hinsicht vermag nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der E.___
vorerst die Ansicht vertraten, dass zur Verifizie rung der Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis beidseits ein Röntgenbild sowie eine MRI des linken Ellenbogens erforderlich sei en , und anschliessend , nachdem weder eine MRI noch ein Röntgenbild der Ellenbogen Hinweise für eine Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben hatten, sowie nach einem Ausschluss eines Supinatortunnelsyndroms und eines belastungsinduzierten Kompartment syndroms beidseits erneut eine Epicondylitis
humeri
radialis
diagnostizierten . Für die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis lässt sich den Akten keine nach vollziehbar begründete Beurteilung entnehmen. Des Gleichen vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der E.___ nicht zu überzeugen . Denn einerseits attestierten sie dem Kläger am 1 5. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zu berücksichtigen , dass der Kläger bereits seit dem 1. September 2019 wieder im Umfang von 50 % an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen war (vgl. Urk.
1 S. 8 oben). Andererseits berücksichtigen sie nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Y.___ zwei verschiedene Arbeitsbereiche umfasste , einen körperlich schwereren und einen leichteren Bereich, welcher vorwiegend aus der Kontrolle und der Überwachung einer Maschine bestand. Im Widerspruch zur Beurteilung vom 1 5. Januar 2020 attestierten die Ärzte der E.___ dem Kläger am 1 7. Februar 2020
alsdann eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 0. April 202 0. D ieser B eurteilung lässt sich indes weder entnehmen, in welcher Weise der Kläger bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt sein sollte, noch lässt sich dieser Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung der dem Kläger attestierten Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beurteilung en durch die Ärzte der E.___ vorliegend daher nicht zu überzeugen. 7.
E. 5.9 ) davon aus , dass die Diagnose eine r
Epicondylitis
humeri
radialis beidseits rechtsbetont
zu passen scheine , ohne dass sich ihrer Beurteilung in diagnostischer Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung entnehmen liesse . Damit übereinstimmend gingen sie auch in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2020 ( vorstehend E.
E. 6 ATSG: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gabenbereich berücksichtigt.). Zudem stimmt Satz 2 von Art. 3 Ziff. 4 AVB bei nahe wörtlich mit Art.
E. 6.2 Während Dr. B.___
in den von ihm ausgestellten Zeugnissen (vorstehend E.
E. 6.3 ) . Darin legte Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise
dar , dass spätestens ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Schreiner beziehungsweise als Mitar beiter e iner Lackiererei bestand en habe . Demnach hat die Beklagte damit für die Zeit ab 1. November 2018 die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit besonders substantiiert bestritten.
Demzufolge gelang dem Kläger der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit und einen Taggeldanspruch für die Zeit vom
E. 6.3.1 Dr. F.___ , welcher als Facharzt für Neurologie
über eine für die Beurteilung de r
streitigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers ange zeigte fachä rztliche Weiterbildung verfügt, legte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 ( vorstehend E.
E. 6.3.2 Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Y.___
gemäss den Angaben des Klägers zwei verschiedene Arbeitsbereiche um fasste, wobei im einen Bereich Bretter eines Gewichts von 5 bis 20 Kilogramm in eine Maschine einzuführen waren , und im anderen Bereich die Maschinen zu überwachen und zu kontrollieren sowie gelegentlich Farbe aus Kanistern eines Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm ei n zufüllen waren , ist davon auszugehen, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Klägers insgesamt höchstens um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit handelt . Die Beurteilung durch Dr. F.___ , dass
eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf
d es Klägers zu verneinen, und dass spätestens ab 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erscheint daher als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Daran ändert nichts, dass Dr. F.___
dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Schreiner beziehungsweise als Mitarbeiter einer Lackiererei attestierte . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 6.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die davon abweichenden Arbeitsfähig keits beurteilungen durch Dr. B.___ . Denn diese enthalten keine nachvollziehbare Be gründung der dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. Oktober 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 60 % und für die dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 3 0. November 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Zusätz lich gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___
gemäss d em Medizinal berufs re gister (www.medregom.admin.ch )
lediglich über einen Weiterbildungstitel als «Praktische r
Arzt » verfügt. Dabei werden d ie eidgenössischen Weiterbildungstitel im Bereich der Humanmedizin gemäss Art. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbil dung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universi tären Medizinalberufen ( MedBV ) abschliessend im Anhang 1 zur MedBV aufge führt. Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbil dungstitel führen, müssen akkreditiert werden (Art. 23 Abs. 2 des Medizinalberufegesetz , MedBG ). Gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBV werden insbesondere die folgenden eidge nös sischen Weiterbildungstitel erteilt: Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt ( lit .
a) und Fachärztin oder Facharzt ( lit .
b). Beim eidg . Weiterb ildungstitel «Prak tische Ärztin/ Praktischer Arzt» handelt es sich daher nicht um einen Facharzttitel,
sondern lediglich um eine Basisweiterbildung im Hinblick auf einen späteren Erwerb des Facharzttitels «Allgemeine Innere Medizin» (vgl. www.siwf.ch/ weiter bildung /praktischer-arzt). Dr. B.___ , welcher gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( vorstehend E.
E. 7 Abs. 2 ATSG: Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
E. 7.1 Gemäss Art.
E. 7.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten
Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des An sprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilde rung en erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom An spruchs be rech tigten be haupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E.
4b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für wel che ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweis masses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen.
E. 7.3 Es ist daher am Kläger, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu beweisen, dass er im streitigen Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020
weiterhin arbeitsunfähig im geltend gemachten Umfang war und Anspruch auf Tag geldleistungen hatte. Da der Kläger die Einholung eines medi zinischen Gerichtsgutachtens nicht beantragte (vgl. Urk.1), erübrigen sich dies bezügliche Ausführungen. Denn, wie bereits erwähnt (vorliegend E.
E. 7.4 Nach Gesagtem vermögen die vom Kläger als Beweismittel bezeichneten Berichte und Zeugnisse von Dr. B.___
und der Ärzte der E.___
(Urk.
1) eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 nicht zu beweisen. Denn das Parteigutachten von Dr. F.___ vom 2 5. Juni 2019 lässt erhebliche Zweifel an der von ihm behauptet en Arbeitsunfähigkeit aufkom men
(vorstehend E.
E. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Diesem bleibt es unbenommen, von beantragten Beweiserhe bungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklä rungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 3.2.3.1).
Dispositiv
- November 2018 bis 3
- März 2020 nicht , weshalb d ie Klage abzuweisen ist .
- Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig vertretenen Beklagten ist praxisgemäss keine Partei ent schädigung zu zusprechen ( vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht, BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2020.00031
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 4. Januar 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1989 , war seit 1 5. November 2012 als Schreiner bei der Y.___ , Z.___ , tätig gewesen und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versicherungsvertrages bei der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft (nach folgend: Allianz) gemäss dem Bundesge setz über den Versicherungs ver trag (VVG) für ein Taggeld bei Krankheit versichert gewesen, als die Y.___ am 1 0. Juli 2018 der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1 4. Juni 2018 von vorerst 100 % und in der Folge von 70 % wegen neurologischer Probleme in den Armen meldete ( Urk. 9/1 /1 ). Mit Schreiben vom 1 8. September 201 8 ( Urk. 9/9) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie der Y.___ nach Abzug der Wartefrist Krankentaggeldleistungen bis 2 3. Juli 2018 ausrichten
und die Versi cherungsleistungen per 2 4. Juli 2018 einstellen werde. Am 2 0. September 2018 s p rach die Allianz der Y.___
für den Versicherten Taggeld leistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. bis 2 9. Juni 2018 und für eine solche von 70 % vom 3 0. Juni bis 2 3. Juli 2018 zu (Urk. 9/11).
In der Folge liess die Allianz den Versicherten neurologisch untersuchen (Bericht vom 2 5. Juni 2019; Urk. 9/37) und sprach der Y.___
Taggeldleistungen für den Versicherten für eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 2 4. Juli bis 3. Oktober 2018 und für eine solche von 60 % vom 4. bis 3 1. Oktober 2018 zu ( Urk. 9/38). Mit Schreiben vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 9/39) teilte die Allianz dem Ver sicherten mit, dass ab 1. November 2018 von einer vollständigen Arbeitsf ähigkeit auszugehen sei, weshalb die Krankentaggeldleistungen auf diesen Zeit punkt eingestellt würden. Daran hielt sie am 2 9. November 2019 fest (Urk.
9/53). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die Allianz Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentag geldleistungen für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. August 2019 für eine Arbeitsun fähig keit von 60 % und vom 1. September 2019 bis 3 1. März 2020 für eine solche von 50 % , im Betrag von insgesamt Fr. 39'943.31, zuzüglich Zins von 5 % pro rata
temporis , zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 und S. 10).
Mit Klageantwort vom 1 4. Oktober 2020 (Urk. 8 ) beantragte die Allianz die Ab wei sung der Klage (S. 2) , wovon dem Kläger am 1 6. Oktober 2020 Kenntnis geg eben wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bun des gesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) . Streitigkeiten aus solchen Versiche rungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes be treffend die Aufsicht über die privaten Ver sicherungs einrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitig kei ten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunter nehmen und Versi cherten. K ollek tive Krankentag geld ver sicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldver sicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). 1.2
Das So zialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versi che rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer , BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs ver fahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558). 1.3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheid wesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhand lungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem An trieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Ge richt ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurück halten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und 125 III 231 E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungs leistung en im Versi cherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundes ge richts 5C.41 /2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1.5
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Wür digung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweis mittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln, nach seiner eigenen Überzeugung darüber, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft (BGE 137 III 266 E. 3.2; Franz Hasenböhler , in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger, Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizi pierter Beweiswürdi gung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abge nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiser hebungen nicht geän dert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Franz Hasenböhler , a.a.O., Art. 157 ZPO N 45). 1.6
Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein zelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Be stre i tung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beein flusst insofern den er forder lichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter ein zelne Tat sachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel nen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indes sen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahr heits ge halt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage ge stellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1.7
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis ( lit . a), die Ur kunde ( lit . b), der Augenschein ( lit . c), das Gutachten ( lit . d), die schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzäh lung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus
clau sus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai
2013 E. 2). Nach der Rechtsprechung handelt es sich einzig bei den vom Gericht eingeholten Gutachten um Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO , nicht jedoch bei den Privatgutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten auch nicht um Urkun den im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Privat gutachten stellen im Zivilprozess vielmehr keine Beweismittel dar, sondern gelten als Par teibehaup tungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivor bringen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2; Urteil des Bun desgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zu grunde liegt, sind in der Regel
indes meist besonders substanziiert . Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren , wel che einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tat sachen behaup tung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Par teigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehaup tungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweis mittel nachgewiese nen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1.8
Stehen Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung im Streite hat die einen Ver sicherungsanspruch geltend machende
versicherte Person den Nachweis für die anspruchsbegründende n Tatsachen - insbesondere die Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Umfang - mit dem Beweismass der überwiegenden Wahr schein lichkeit (vgl. hierzu BGE 130 III 321 E. 3.3) z u erbringen. Steht eine weitere Ausrichtung von Taggeldleistungen im Streite, hat nicht der Versicherer eine Zustandsverbesserung zu beweisen, sondern die versicherte Person hat den Nach weis zu erbringen, dass die Arbeitsfähigkeit im geltend gemachten Umfang weiter angedauert hat . Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen, sodass diese nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden. Die versicherte Person muss aufzeigen, dass die zu berücksichtigten Umstände keine Zweifel daran aufkom men lassen , dass die im Streite stehende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr scheinlich ist
(Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September
2017 E.
2.3). 2. 2.1
Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 9/56/1 ) hat die Beklagte mit der Y.___ einen Vertrag für eine kollek tive Krankenzusatzversicherung für zwei versicherte Personen (Kläger und A.___ ) mit Be ginn am 1. Januar 2016 abgeschlossen und ein Kranken taggeld in der Höhe von 80 % des versi cherten AHV-beitragspflichtigen Ver dienstes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 300‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen (für Personen unterhalb des AHV-Alters) abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen ver ein bart. Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die Allgemei nen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentag geldversicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/2 ; nachfolgend: AVB), und auf die Zusatzbedingungen für die Kranken taggeld-Versicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/3 ; nachfolgend: ZVB), verwiesen, welche durch Über nahme Ver trags bestand teil wurden. 2.2
In Art. 3 Ziff. 1 AVB wird die Krankheit defi niert: « Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat».
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AVB definiert: « Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeits unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist». 2.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. 1 ZVB umschrieben: « Versichert sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat».
Die Bemessung der Taggeldhöhe wird in Art. 5 Ziff.1 ZVB umschrieben: « Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Taggeld».
Der Leistungsbeginn ist in Art. 3 Ziff. 1 ZVB geregelt: « Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat». 3. 3.1
V orformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Re geln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach In halt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit des Vertrages zu verber gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirk liche Wille der Ver trags parteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Par teiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu er mitteln (BGE 119 II 372 E. 4b). Danach sind Wil lens erklärungen der Parteien so auszu legen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu sammenhang so wie den ge samten Umständen vom Empfänger in guten Treuen verstanden wer den durften und mussten (BGE 111 II 279 E. 2b). Dabei hat das Gericht vom Wort laut aus zuge hen und zu berücksichtigen, was sachge recht er scheint. Es ori en tiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertrags partner, der die ses ver drän gen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss. 3.2
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 3.3
Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter AVB durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E. 9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Aus legungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 3.4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Ge schäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 4. 4.1
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB und der ZVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Ent schei dend ist daher, wie die Y.___ als andere Vertragspar tei die Klauseln ver stehen durfte und musste. 4.2
Im streitigen Versicherungsvertrag ist als versichertes Risiko «Kollektiv-Kran ken versicherung» aufgeführt ( Urk. 9/56/1) . Die AVB der Beklagten verweisen inso fern auf das Sozialversicherungsrecht, als die Definition d es Begriffs «Krankheit» in Art. 3 Ziff. 1 AVB, wonach es sich diesbezüglich um jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Un falles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat, wörtlich Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tritt der Versicherungsfall erst im Z eit punkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestim mtes Krankheitsgeschehen ein (BGE 139 V 244 E. 3.3.1). Auch bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.8). Sodann werden die versicherten Leistungen in Art. 1 ZVB als Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsaus fall zur Folge hat, umschrieben, wobei gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch besteht. 4.3
Das VVG enthält keine Definition des befürchteten Ereignisses (BGE 142 III 671 E. 3.5) beziehungsweise des Versicherungsfalls (BGE 129 III 510 E. 3.2 ). Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich beim Versicherungsfall um die Verwirkli chung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 129 III 510 E. 3.2). Das Bundesgericht und die Mehrheit der Lehre gehen bei der Krankentaggeldversicherung davon aus, dass mit diesem Vertragstypus grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit versichert ist. Der Versicherungsfall tritt mithin nicht bereits mit der Krankheit ein (BGE 142 III 671 E. 3.9).
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die erwähnten Vertrags bestim mung en von der Y.___
so verstanden werden mussten , dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % versichert ist. 4.4 4.4.1
Gleiches gilt für die Definition der Arbeits unfähigkeit in Art. 3 Ziff. 4 AVB, deren Satz 1 beinahe wörtlich mit der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeits unfähigkeit übereinstimmt: Arbeitsunfähigkeit ist die durc h eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (anstatt wie in Art. 6 ATSG: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gabenbereich berücksichtigt.). Zudem stimmt Satz 2 von Art. 3 Ziff. 4 AVB bei nahe wörtlich mit Art. 7 Abs. 2 ATSG überein: Für die Beurteilung des Vor liegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (anstatt wie in Art. 7 Abs. 2 ATSG: Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.). 4.4.2
Die Y.___ musste Art. 3 Ziff. 4 AVB in guten Treuen daher im Sinne der (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung zu Art. 6 ATSG verstehen, wonach es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (beziehungsweise bei langer Dauer auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich) handelt, wobei eine Einbusse des Leistungsver mö gens etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. Septem ber 2008 E. 2 je mit Hinweisen), und wonach die ärztliche Bescheinigung einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit normalerweise in den Zeitraum fällt, für den Taggelder gefordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.3 ). Nach der Rechtsprechung kann indes auch auf eine rückwirkende Ein schätzung einer Arbeitsunfähigkeit abgestellt w e rden, wenn diese nachvollzieh bar begrün det wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3). 4.5
Da es sich bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB und der ZVB nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel nicht zur Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.175/2004 vom 3 1. August 2004 E. 2.3.1). Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt auch für die Unklarheits regel kein Raum. 5. 5.1
Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des streitigen Taggeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 massgebenden me dizinischen Akten und weiteren Unterlagen zu prüfen. 5.2
Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 9/6), dass er die Behandlung des Klägers am 1 6. April 2018 (nicht: 2019) aufgenommen habe, und dass eine weitere Behandlung am 1 4. September 20 18 (nicht: 2019) vorgesehen sei,
und diagnostizierte
bilaterale Schmerzen in den Handgelenken . Er erwähnte, dass der Kläger
vorerst unter Schmerzen in beiden Ellenbogen, welche mit Schmerzen bei Epicondylitis verein bar gewesen seien, gelitten habe, dass er indes später plötzlich über Han d ge lenksschmerzen geklagt habe , ohne dass dafür klinische Zeichen bestanden hätten , und dass die (geklagten) Symptome nicht immer mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen vereinbar gewesen seien, weshalb er den Kläger an das C.___ , Abteilung Neurologie, überwiesen habe. Die im August 20 1 8 vorge sehene Untersuchung sei indes vom Kläger wegen Ferien auf September 2018 verschoben worden. Dem Kläger habe er eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1 6. bis 2 0. April 2018 und vom 1 8. Juni bis 1 4. September 2018 atte stiert, wobei es zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Reise des Klägers in sein Heimatland gekommen sei.
Mit Zeugnissen vom 1 8. Juni, 2 7. Juni, 3. Oktober, 2. November, 1 8. Dezember 2018 und 9. Januar, 3. April und 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 9/1/2-3, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/31, Urk. 9/50 = Urk. 9/52 und Urk. 9/49 = Urk. 9/51) attestierte Dr. B.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 4. bis 2 9. Juni 2018, eine solche von 70 % vom 3 0. Juni bis 2 3. Juli und vom 1 5. September bis 3. Oktober 2018 , eine solche von 60 % vom 4. Oktober 2018 bis 3 1. Oktober 2019 sowie eine solche von 50 % vom 1. bis 3 0. November 201 9. 5.3
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Neurologie, C.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 9/16) , dass der Kläger gleichentags (nicht: 2019) neurologisch untersucht worden sei, und stellte die folgende Diag nose: - belastungsabhängige Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie
Der Arzt führte aus, dass der Kläger seit Jahren unter stechenden und drückenden Schmerzen im Un terarm und Handgelenk beidseits, teilweise bis in die Schultern ausstrahlend, mit vermehrter Ermüdung, vermehrt auftretend bei manuellen Tätig keiten, leide, dass er indes keine (Schmerz-)Medikamente einnehme. Gegenwärtig bestehe gemäss den Angaben des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit als Schreiner im Umfang von 70 % (S. 1). Eine Elektromyographie des Musculus
digitorum
com munis links sowie eine motorische Neurographie des Nervus
medianus rechts hätten normale Werte ergeben. Die geklagten bilateralen Unterarm- und Handge lenksschmerzen könnten ätiologisch nicht zugeordnet werden (S. 2). 5.4
Die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Mär z 2 0 19 ( Urk. 9/33) die folgende Diagnose: - Epicondylitis
h umeri
radialis beidseits bei einem Status nach Humerus fraktur links im Jahre 1995
Die Ärzte erwähnten, dass der Kläger im Kindesalter eine Humerusfraktur links erlitten habe , welche konservativ behandelt worden sei, und dass s either ein Extensionsdefizit bestehe , welches den Kläger jedoch nicht störe . Gemäss den Angaben des Klägers leide er seit dem Jahre 2014 v or allem bei der Belas tung beider Hände als Schreiner unter Schmerzen in beiden Vorderarmen bis zum Ellbogen. Diese hätten auf der linken Seite begonnen und sich anschliessend auf die rechte Seite ausgebreitet . Die Sensibilität in beiden Händen sei intakt. Am linken Ellenbogen habe sich eine deutliche Druckdolenz über dem Ansatz der Extensoren gezeigt. Zudem habe der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeb en (S. 1). Der Kläger leide am e hesten unter eine r Epicondylitis
humeri
radialis beidsei ts. Zur Verifizierung der Diagnose
müssten indes noch ein Röntgenbild sowie eine Magnetresonanztomographie ( MR I) des linken Ellenbogens durchgeführt werden (S. 2). 5.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, welcher den Kläger am 2 2. März 2019 im Auftrag der Beklagten untersucht hatte (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32) ,
stellte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 9/37) die folgenden Diagnosen (S. 7): - r ezidivierende und in letzter Zeit an haltende Schmerzen im Bereich der Hände und der Unterarme ungeklärter Ätiologie: - ohne anatomisches oder el ektrophysiologisches Korrelat - am ehesten funktionell
Der Arzt führte aus, dass d er Kläger anlässlich der Untersuchung a ngegeben habe, dass auch eine leichtere
Arbeit nichts bringen würde, da er trotzdem noch Schmerzen verspüren würde (S. 2). Gegenwärtig arbeite er im Umfang von 3
¼
Stunden im Tag (S. 4). Während dieser Zeit nähmen die Schmerzen laufend zu. Nach der Arbeit und in der Nacht leide er auch unter Ruheschmerzen. Weder durch das vollständige Sistieren der Arbeit noch durch Physiotherapie oder durch die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika sie es zu einer Besserung gekommen (S. 3). Gemäss den Angaben des Klägers gebe es an seinem Arbeitsplatz in einer Lackerei zwei Arbeitsbereiche. Im ersten Bereich müss t en Bretter von 5 bis 20 Kilogramm Gewicht in eine Maschine eingeführt werden. Die Bretter müss t en zuerst von einer Palette abgehoben und dann in die Maschine geführt werden. Dabei handle es sich um eine schwerere Arbeit, die er nicht mehr ausführen könne. Er könne nur noch an der Maschine direkt selbst arbeiten. Hier müsse er die Maschine überwachen , kontrollieren
und insbesondere prüfen, d ass keine Düsen verstopft s eien , sowie Farbe aus Kanister n von einem Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm
nach füllen . Er müsse die Maschine bedienen und bei einem Wechsel der Produktion wieder neu einstellen. Auch diese zweite Arbeit verursache ihm Schmerzen. Unter Schmerzen leide er auch zuhause nach längeren Arbeiten am Computer oder
nach längeren Telefongesprächen
mit dem Mobiltelefon (S. 5).
In der neurologischen Untersuchung habe eine Neuropathie im Bereich der Arm nerven ausgeschlossen werden können. Insbesondere hätten keine Anzeichen für ein Karpaltunnelsyndrom bestanden. Eine elektrophysiologische Untersuchung der Muskeln habe keine Hinweise auf eine Nervenschädigung oder auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln ergeben. Die neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine peri pher oder zentral-neurologische Erkrankung, welche die Schmerzen erklären könnte, ergeben. Auch die durchgeführte rheu matologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine spezifisch rheumato logische Erkrankung, welche die Schmerzen erklären könnte, ergeben. Hinweise auf einen Kraftverlust seien ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr sei die Muskel kraft symmetrisch gut und ein Muskelschwund im Bereich der kleinen Hand muskeln oder an den Armen sei nicht festzustellen. Insgesamt seien die Be schwerden beziehungsweise Schmerzen des Klägers weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer S icht zu erklären , weshalb es sich dabei um ein im wei testen Sinne funktionelles Geschehen handeln dürfte . Dafür spreche insbesondere auch, dass der Kläger weder auf nichtsteroidale Antirheumatika noch auf Phy siotherapie oder Entlastung von der Arbeit angesprochen habe (S. 6). Demzufolge sei eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im gegenwärtig ausgeübten Beruf nicht ausgewiesen (S. 7).
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Schmerzen im Bereich der Hände , unter welchen der Kläger leide, weder neurologisch noch rheumatologisch zu erklären seien, weshalb von funktionellen Beschwerden auszugehen sei. Da s owohl die Kraft als auch die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände voll ständig erhalten seien, und da eine Pathologie im Bereich der Gelenke , insbe sondere auch eine Schwellung , nicht festzustellen sei , sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt . Nach einer langsamen Steigerung der Arbeits fähigkeit sei daher spätestens ab dem 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus zugehen (S. 7). 5.6
Die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 5. August 2019 ( Urk. 9/43) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Supinatortunnelsyndrom beidseits - Status nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 2 0. Mai 1 995 - Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglion rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass die Behandlung des Klägers am 2 5. März 2019 aufge nommen worden sei. Eine MRI des Ell en bogens bis zum Vorderarm habe keine Strukturveränderung und kein e Hinweis e für das Vorliegen einer Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben . Auch das Röntgenbild habe keine Gelenksdegene ratio nen des Ellbogens gezeigt, weshalb von einer unklaren Situation auszugehen sei. A m ehesten dürfte es sich um ein Supinatortunnelsyndrom
handeln . Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch weder k linisch noch elektrophysiologisch Hinweis e für eine Läsion des N ervus
interosseus
posterior finden lassen . Auch im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung habe sich der Nerv im entsprechendem Bereich als unauffällig erwiesen. Da die Schmerzangaben des Klägers nachvollziehbar seien, und da es erwiesen sei , dass ein elektroneuro gra phisches Supinatortunnelsyndrom nicht unbedingt Veränder ungen zeige, sei am 1. Juli 2019 eine Steroidinfiltration im Bereich des Eingangs des Supinatortunnels durchgeführt worden (S. 1). 5.7
Mit Bericht vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 2/22) stellten die Ärzte der E.___ , Prävention und Sportmedizin, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Epicondylopathia
humeri
radialis , Differentialdiagnose: Supinatortunnelsyndrom , Differentialdiagnose: chronisches belastungs induziertes Kompartmentsyndrom
Streckerloge beidseits - Status nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 2 0. Mai 1995 - Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass ein belastungsinduziertes Kompartmentsyndrom nicht habe nachgewiesen werden können . Es habe sich zwar ein Anstieg des bereits in Ruhe leicht erhöhten Druckes im M usculus
supinator gezeigt , pathologische Grenzwerte seien jedoch weder in Ruhe noch nach Belastung überschritten worden. Somit bleibe die genaue Diagnose weiterhin unklar (S. 2). 5.8
In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 2/24) führten die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, aus, dass sie ursprünglich die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis gestellt hätten. Da jedoch Schmerzen auch bei forcierter Supination gegen Widerstand sowie eine diffuse D ruckdolenz
im ganzen Vorderarm bei dse i ts bestand en hätten, hätten sie in der Folge ein Supina tortunnelsyndrom diagnostiziert, welches jedoch elektroneurographi sch nicht habe bestätigt w erden können . Ein chron i sch es belastungsinduziertes Kompart ment syndrom
beidseits habe mittels Logendruckmessung ausgeschlossen werden können . Nun bleibe nur die Diagnose einer Epicondyli tis
humeri
rad i a li s . Dieses Leiden könne sehr hartnäckig sein und zu einem längeren Arbeitsausfall führen . Es sei daher eine langfristige ergo- beziehungsweise physiotherapeutische Mob ili sation des Ames im Umfang von mindestens sechs bis acht Wochen angezeigt , um ein operatives Vorgehen zu verhindern. Während dieser Zeit bestehe weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
als Schreiner. Der Kläger könne jedoch eine Tätigkeit ausüben, bei welcher er mit beide n Arme n lediglich leichtere Ver richtungen ausführen müsse .
Mit Zeugnis vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 9/54) attestierten die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 0. April 2020. 5.9
Mit Bericht vom 1 8. Februar 2020 ( Urk. 2/25) stellten d ie Ärzte der E.___ , Handchirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Epicondylitis
humeri
radialis beidseits - Staus nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 2 0. Mai 1995 - Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass in der heutigen Untersuchung die Diagnose für eine Epicondylitis
humeri
radialis beidseits rechtsbetont zu passen scheine . Durch die eingeleiteten ergotherapeutischen Massnahmen hätten deutliche Fortschritte erzielt werden können (S. 1), weshalb eine Weiterführung angezeigt sei (S. 2). 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 9/6) bilaterale Schmerzen in den Handgelenken diagnostizierte, weil der Kläger zuerst unter Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen, welche mit einer Epicondylitis zu vereinbaren gewesen seien , und an schliessend unter Handgelenksbeschwerden
ohne entsprechende klinische Zeichen
gelitten habe. Demgegenüber ging Dr. D.___
in seinem Bericht vom 1 4. September 2018 (vorstehend E. 5.3 ) davon aus, dass der Kläger unter belastungsabhängige n Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie leide, und dass die Unterarm- und Handgelenksschmerzen ätiologisch nicht zugeordnet werden könnten. Damit übereinstimmend bekundeten auch die Ärzte der E.___ vorerst Mühe, das Beschwerdebild im Bereiche der Unterarme des Klägers diagnostisch zu qualifizieren. Vorerst gingen sie am 2 5. März 2019 (vorstehend E. 5.4 ), davon aus, dass der Kläger am ehesten unter eine r Epicondylitis
humeri
radialis beidsei t s leide. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 (vorstehend E. 5.6 ) gingen sie indes davon aus, dass eine MRI des Ellbogens und des Vorderarm s
keine Hinweis e für das Vorliegen einer Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben habe. Auch das Röntgenbild habe keine Gelenksdegenerationen des Ellbogens gezeigt, weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supina tortunnelsyndrom
auszugehen sei. In der Folge stellten sie am 1. Oktober 2019 ( vorstehend E. 5.7 ) die Verdachtsdiagnose einer Epicondylopathia
hume ri
radialis und die Differential diagnose eines Supinatortunnelsyndrom s beziehungsweise eines Kompartment syndroms und stellten fest, dass die genaue Diagnose weiter hin unklar
sei. In der Folge stellten sie indes am 1 8. Februar 2020 ( vorstehend E.
5.9 )
und am 1 5. Januar 2020 ( vorstehend E. 5.8 ) erneut die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis
beidseits. Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Privatgutachten vom 2 5. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5 ) davon a us, dass der Kläger unter rezidivierende n und anhaltenden Schmerzen im Bereich der Hände und Unterarme ungeklärter Ätiologie leide, und dass es sich dabei am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, wobei insbesondere ein fehlendes Ansprechen auf nichtsteroidale Antirheumatika , auf Physiotherapie sowie auf Entlastung von der Arbeit auf funktionellen Beschwerden hinweise. 6.2
Während Dr. B.___
in den von ihm ausgestellten Zeugnissen (vorstehend E. 5.2 ) dem Kläger für die Zeit vom 1 4. bis 2 9. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , eine solche von 70 % vom 3 0. Juni bis 2 3. Juli sowie vom 1 5. September bis 3. Oktober 2018, eine solche von 60 % vom 4. Oktober 2018 bis 3 1. Oktober 2019 und eine solche von 50 % vom 1. bis 3 0. Nov ember 2019 und die Ärzte d er E.___ dem Kläger anschliessend eine solche vom 1. Dezem ber 2019 bis 3 0. April 2020 (vorstehend E. 5.8 ) attestierten, ging Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass die festgestellten rezidivierende n und anhaltenden Schmerzen unklarer Ätiologie im Bereich der Hände und der Unterarme höchstwahrscheinlich funktionell er Natur seien, und dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt werde . 6.3
6.3.1
Dr. F.___ , welcher als Facharzt für Neurologie
über eine für die Beurteilung de r
streitigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers ange zeigte fachä rztliche Weiterbildung verfügt, legte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2019 ( vorstehend E. 5.5 ) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Neuropathie im Ber eich der Armnerven, auf eine peri pher oder zentral-neurologische Erkrankung , auf ein Karpaltunnelsyndrom, auf eine Nervenschädigung, auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln oder auf eine rheumatologische Erkrankung ergeben hätten, weshalb die geltend gemachten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären beziehungsweise nicht zu objektivieren seien. Sodann schloss Dr. F.___ auf Grund des Umstandes, dass weder durch nichtsteroidale Antirheumatika noch durch Physiotherapie oder durch eine Entlastung von der Arbeit eine Besserung der Beschwerden zu erreichen war, auf ein funktionelles Geschehen . Aus diesem Gru nde sowie auf Grund der Um stände , dass die durchgeführten Untersuchung en
eine symmetrische und gut entwickelt e Muskelkraft ergab, ohne Hinweise auf einen Kraftverlust , eine Muskelschwäche oder ein en Muskelschwund im Bereich der kleinen Handmuskeln und der Arme , dass
die Kraft und die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände vielmehr vollständig erhalten waren, und dass weder eine Schwellung noch eine andere Pathologie im Bereich der Gelenke zu erkennen gewesen waren , zog Dr. F.___ als dann mit nachvollziehbarer Begründung den Schluss, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auf Grund der Aussagen des Klägers gegenüber Dr. F.___ , wonach die Ausübung einer körperlich leichtere n Arbeit in Bezug auf die Schmerzen nichts verändern würde, ist sodann auf eine nicht uner hebliche Krankheitsüberzeugung zu schliessen. 6.3.2
Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Y.___
gemäss den Angaben des Klägers zwei verschiedene Arbeitsbereiche um fasste, wobei im einen Bereich Bretter eines Gewichts von 5 bis 20 Kilogramm in eine Maschine einzuführen waren , und im anderen Bereich die Maschinen zu überwachen und zu kontrollieren sowie gelegentlich Farbe aus Kanistern eines Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm ei n zufüllen waren , ist davon auszugehen, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Klägers insgesamt höchstens um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit handelt . Die Beurteilung durch Dr. F.___ , dass
eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf
d es Klägers zu verneinen, und dass spätestens ab 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erscheint daher als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Daran ändert nichts, dass Dr. F.___
dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Schreiner beziehungsweise als Mitarbeiter einer Lackiererei attestierte . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
4.4.2 ), kann nach der Rechtsprechung auf eine rückwirkende Ein schätzung einer
Arbeitsunfähig keit abgestellt worden, wenn diese nachvollzieh bar begrün det wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3), was vorliegend zutrifft. 6.4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die davon abweichenden Arbeitsfähig keits beurteilungen durch Dr. B.___ . Denn diese enthalten keine nachvollziehbare Be gründung der dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. Oktober 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 60 % und für die dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 3 0. November 2019 attestierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Zusätz lich gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___
gemäss d em Medizinal berufs re gister (www.medregom.admin.ch )
lediglich über einen Weiterbildungstitel als «Praktische r
Arzt » verfügt. Dabei werden d ie eidgenössischen Weiterbildungstitel im Bereich der Humanmedizin gemäss Art. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbil dung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universi tären Medizinalberufen ( MedBV ) abschliessend im Anhang 1 zur MedBV aufge führt. Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbil dungstitel führen, müssen akkreditiert werden (Art. 23 Abs. 2 des Medizinalberufegesetz , MedBG ). Gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBV werden insbesondere die folgenden eidge nös sischen Weiterbildungstitel erteilt: Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt ( lit .
a) und Fachärztin oder Facharzt ( lit .
b). Beim eidg . Weiterb ildungstitel «Prak tische Ärztin/ Praktischer Arzt» handelt es sich daher nicht um einen Facharzttitel,
sondern lediglich um eine Basisweiterbildung im Hinblick auf einen späteren Erwerb des Facharzttitels «Allgemeine Innere Medizin» (vgl. www.siwf.ch/ weiter bildung /praktischer-arzt). Dr. B.___ , welcher gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 9. August 2018 ( vorstehend E. 5.2 ) auf grund
unklarer Symptome den Kläger zu einer neurologischen Untersuchung überwies, fehlte es daher an einer für die streitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Neurologie. Auf seine Beurtei lung des Gesundheitszustandes des Klägers kann daher auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Weiterbildung fehlte . 6.5
6.5 .1
Die Ärzte der E.___
gingen in ihrem Bericht vom 2 5. März 2 0 19 ( vorstehend E. 5.4 ) davon aus, dass der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeben habe, weshalb am ehesten eine solche anzunehmen sei . Sie gingen indes davon aus , dass zu r
Verifizierung der Diagnose
ein Röntgenbild sowie eine MR I des linken Ellenbogens erforderlich seien. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 5.6 ) führten sie alsdann aus, dass eine MRI des Ellbogens bis zum Vorderarm und ein Röntgenbild der Ellenbogen keine Hinweis e für eine Epicondylitis
h umeri
radialis
ergeben hätten , weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supinatortunnelsyndrom
auszugehen sei. Anschliessend hielten sie am 1. Oktober 2019 fest ( vorstehend E. 5.7 ), dass weder ein Supinatortunnelsyndrom noch ein belastungsinduziertes Kompart ment syndrom
nachzuweisen sei, weshalb die genaue Diagnose weiterhin unklar
zu bleibe n habe .
Dennoch gingen sie i n der Folge am 1 8. Februar 2020 ( vor ste hend E.
5.9 ) davon aus , dass die Diagnose eine r
Epicondylitis
humeri
radialis beidseits rechtsbetont
zu passen scheine , ohne dass sich ihrer Beurteilung in diagnostischer Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung entnehmen liesse . Damit übereinstimmend gingen sie auch in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2020 ( vorstehend E. 5.8 ) davon aus, dass nach Ausschluss sowohl eines
Supina tortunnelsyndrom s
als auch eines belastungsinduzierten
Kompartmentsyndrom s
beidseits lediglich die Diagnose einer Epicondyli tis
humeri
rad i a li s verbleibe , und dass aus diesem Grunde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der angestammten Tätigkeit des Klägers bestehe . 6 .5 .2
Die Beurteilung durch die Ärzte der E.___
vermag indes weder in diagnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu über zeugen. In diagnostischer Hinsicht vermag nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der E.___
vorerst die Ansicht vertraten, dass zur Verifizie rung der Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis beidseits ein Röntgenbild sowie eine MRI des linken Ellenbogens erforderlich sei en , und anschliessend , nachdem weder eine MRI noch ein Röntgenbild der Ellenbogen Hinweise für eine Epicondylitis
h umeri
radialis ergeben hatten, sowie nach einem Ausschluss eines Supinatortunnelsyndroms und eines belastungsinduzierten Kompartment syndroms beidseits erneut eine Epicondylitis
humeri
radialis
diagnostizierten . Für die Diagnose einer Epicondylitis
humeri
radialis lässt sich den Akten keine nach vollziehbar begründete Beurteilung entnehmen. Des Gleichen vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der E.___ nicht zu überzeugen . Denn einerseits attestierten sie dem Kläger am 1 5. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zu berücksichtigen , dass der Kläger bereits seit dem 1. September 2019 wieder im Umfang von 50 % an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen war (vgl. Urk.
1 S. 8 oben). Andererseits berücksichtigen sie nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Y.___ zwei verschiedene Arbeitsbereiche umfasste , einen körperlich schwereren und einen leichteren Bereich, welcher vorwiegend aus der Kontrolle und der Überwachung einer Maschine bestand. Im Widerspruch zur Beurteilung vom 1 5. Januar 2020 attestierten die Ärzte der E.___ dem Kläger am 1 7. Februar 2020
alsdann eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 0. April 202 0. D ieser B eurteilung lässt sich indes weder entnehmen, in welcher Weise der Kläger bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt sein sollte, noch lässt sich dieser Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung der dem Kläger attestierten Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beurteilung en durch die Ärzte der E.___ vorliegend daher nicht zu überzeugen. 7. 7.1
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ablei tet (vgl. BGE 129 III 18 E. 2.6). Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu bewei sen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft dem gegenüber die Bewe isl ast für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verwei gerung der vertraglich vor ge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versiche rungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Durch die Rechtsprechung hat Art. 8 ZGB zusätzlich die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Als Korrelat zur Beweislast leitet die Rechtsprechung daraus insbesondere das Recht der beweis belasteten Partei ab, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis. Zu beachten ist aber, dass dieser bundesrechtliche Beweis führungsanspruch nur für rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), die nicht bereits durch ein form- und fristgerecht angebotenes taugliches Beweis mittel ( Art. 152 Abs. 1 ZPO) bewiesen sind, besteht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 133 III 295 E. 7.1) und die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst (BGE 126 III 315 E. 4a und 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 3.2.3.1). Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Diesem bleibt es unbenommen, von beantragten Beweiserhe bungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklä rungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 3.2.3.1). 7.2
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten
Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des An sprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilde rung en erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom An spruchs be rech tigten be haupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E.
4b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für wel che ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweis masses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. 7.3
Es ist daher am Kläger, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu beweisen, dass er im streitigen Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020
weiterhin arbeitsunfähig im geltend gemachten Umfang war und Anspruch auf Tag geldleistungen hatte. Da der Kläger die Einholung eines medi zinischen Gerichtsgutachtens nicht beantragte (vgl. Urk.1), erübrigen sich dies bezügliche Ausführungen. Denn, wie bereits erwähnt (vorliegend E. 1.3 ), haben die Parteien auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247
Abs. 2 lit . a ZPO wie unter der Verhandlungsmaxime den Stoff selbst zu be schaffen und sind nicht davon befreit, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen beziehungsweise anzubieten . Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung . Das Gericht hat sich in Bezug auf seine Fragepflicht zudem zurückzuhalten , wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist. 7.4
Nach Gesagtem vermögen die vom Kläger als Beweismittel bezeichneten Berichte und Zeugnisse von Dr. B.___
und der Ärzte der E.___
(Urk.
1) eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 nicht zu beweisen. Denn das Parteigutachten von Dr. F.___ vom 2 5. Juni 2019 lässt erhebliche Zweifel an der von ihm behauptet en Arbeitsunfähigkeit aufkom men
(vorstehend E. 6.3 ) . Darin legte Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise
dar , dass spätestens ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Schreiner beziehungsweise als Mitar beiter e iner Lackiererei bestand en habe . Demnach hat die Beklagte damit für die Zeit ab 1. November 2018 die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit besonders substantiiert bestritten.
Demzufolge gelang dem Kläger der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit und einen Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. November 2018 bis 3 1. März 2020 nicht , weshalb d ie Klage abzuweisen ist . 8.
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47).
Der nicht berufsmässig vertretenen Beklagten ist praxisgemäss keine Partei ent schädigung zu zusprechen ( vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht, BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz