Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970 , war ab Mai 2017 vollzeitig
als Pflegehilfe bei Y.___
angestellt ( Urk. 9/KM ; Urk. 9/L1-10 ). Im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs ge sellschaft
AG ( nachfolgend: Mobiliar) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police-Nr. G-1283-3957 , gültig ab 1. Januar 2018, war pro Krankheitsfall ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 30
Tagen
in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leis tungsdauer von maximal 730 Tagen vereinbart ( Urk. 2/2 S. 2 ; Urk. 1 Ziff. III.4 und III.6 ; Urk. 8 Ziff. 4 ). Das Arbeitsverhältnis und damit der Versicherungsschutz endeten am 3 1. März 2019 ( Urk. 2/5 ; Urk. 1 Ziff. III.5 ; Urk. 8 Ziff. 21 ).
Ab Oktober 2019 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2/15 ;
Urk. 14/30-33 ; Urk. 1 Ziff. III.3 ). 1.2
Von den behandelnden Ärzten
wurde der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2018 bis 3 0. September 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/Z1-Z12), ab 1. Oktober 2019 eine solche von 80 % ( Urk. 9/Z15) , ab 1. November 2019 eine solche von 7 5 % ( Urk. 9/Z16 , 2/10-14 und 14/28-29 ) und ab 1. August 2020 eine solche von 60 % ( Urk. 16/34-35)
wegen Krankheit attestiert ( Urk. 1 Ziff. III.10 ; Urk. 13 Ziff. III.3 ; Urk. 15 ) . Nach der Krankmeldung ( Urk. 9/KM ) und Ablauf der Wartefrist erbrachte die Mobiliar ab dem 2 9. Mai 2018 Taggeldleistungen
infolge von Fussbeschwerden ( Urk. 1 Ziff. III.1 und III.7 ; Urk. 8 Ziff. 7 ; Urk. 2/4 ). Im November 2018 liess sie den Gesundheitszustand der Versicherten durch Dr. med. Z.___ beurteilen, der ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 25 bis 50 % für leichtere Aufgaben und in e iner angepassten – d.h. einer leichten und vorwiegend sitzenden – Tätigkeit auf 80 bis 100 % schätzte ( Urk. 9/M9).
In einer zweiten Beurteilung vom 3 0. Januar 2019 bestätigte er eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohne Einschränkungen ( Urk. 9/M11). 1.3
Gestützt hierauf
teilte die Mobiliar der Versicherten mit, Leistungen längstens bis 3 1. März
2019 zu erbringen ( Urk. 9/K15). Auf Einwan d der Versicherten ( Urk. 9/K17) gewährte sie ihr
eine Übergangsfrist bis 3 0. Juni 2019 ( Urk. 9/K18) und liess sie a uf erneuten Einwand
( Urk. 9/K19) durch die A.___ auf den 1 7. April
2019 zu einer neurologischen Untersuchung aufbieten ( Urk. 9/K23).
Am 2 9. März 2019 informierte die Versicherte die Mobiliar dahin gehend , dass auch sie von der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Wechsels in eine angepasste Tätigkeit ausgehe, womit der Anlass für die angedachte externe Beurteilung entfalle ( Urk. 9/K30). Auf Nachfragen der Mobiliar
( Urk. 9/K31) be stätigte die Klägerin mit E-Mail vom 2. April 2019, dass es medizinisch unbe stritten sei, dass die Möglichkeit eines Wechsels in eine angepasste Tätigkeit bestehe . U nter diese r Prämisse könne der Fall grundsätzlich per Ende Juni 2019 abgeschlossen werden . Die Bestätigung erfolge jedoch nicht vorbehaltlos, son dern «per heutiger Sach- und Rechtslage». Nament l ich künftige Entwicklungen der Sachlage wie des Gesundheitszustandes könnten nicht prognostiziert werden ( Urk. 9/K32). Hierauf sagte die Mobiliar die Begutachtung ab ( Urk. 9/K33 ; zum Ganzen Urk. 8 Ziff. 9 ). 1. 4
Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 machte die Versicherte gegenüber der Mobiliar geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit durch eine retraktile
Kapsulitis der rechten Schulter zu sätzlich zu den Fussbeschwerden eingeschr änkt . Da diese Einschränkung vor März 2019 bestanden habe, seien ihr über den Juni 2019 hinaus Leistungen auszurichten ( Urk. 9/K38 ; Urk. 8 Ziff. 12 ).
Die Mobiliar verlangte diesbezüglich Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 9/K39-K40 und 9/K43-K44), worauf die Versicherte am 2 1. Juli 2019 ihre Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Mobiliar
( Urk. 9/K48.2 ) wi derrief ( Urk. 9/K46 S. 6) und ihre Ärzte entsprechend informierte (vgl. Urk. 9/K48) . Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 erklärte sich die
Mobiliar bereit, hinsichtlich der Fussbeschwerden bis längstens Ende Juli 2019 Taggelder zu bezahlen. Gleich zeitig forderte sie die Versicherte auf ihr mitzuteilen, ob sie mit einer poly disziplinären Begutachtung einverstanden sei
– ohne Durchführung derselben seien weitere Taggeldzahlungen ab August 2019 ausgeschlossen ( Urk. 9/K47 ; zum Ganzen Urk. 8 Ziff. 27 und 33 ).
Hierauf
strengte die Versicherte ein ge richtliches Verfahren gegen die Mobiliar an . Ende Oktober/Anfang November 2019 fragte der Rechtsvertreter der Versicherten die
Mobiliar an, ob sie Interesse an Vergleichsgesprächen und einer Einigung über die Gutachterstelle habe ( Urk. 9/ 52-56). Im Übrigen erklärte
die Mobiliar am 23. März 2020 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese noch nicht eingetreten sei ( Urk. 9/K58). 2.
Mit Eingabe vom 1 6. März 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Für sprecher Kröpfli ( Urk. 3), Teilklage gegen die Mobiliar ( Urk. 1 ; Beilagen Urk. 2/2-16 ). Darin beantragte sie , es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer T aggelder entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie unter Berücksich tigung der von ihr bezogenen Arbeitslosenentschädigung zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligem Anfall zu bezahlen, wobei das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit – unter dem Vorbehalt der Nachklage – Fr. 188.90 pro Tag betrage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Beklagte n eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung d er Klageantwort an ( Urk. 4). In der innert erstreckter Frist ( Urk.
6) eingereichten Klageantwort vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8 ; Beilagen Urk. 9/1, 9/K1-K58, 9/M1-M14, 9/KM, 9/Z1-Z16 und 9/L1-L10 ) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020
teilte das Gericht den Parteien mit , dass es die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung als nicht angezeigt erachte , und setzte ihnen eine Frist von 20 Tagen an , um eine solche dennoch zu verlangen – unter Hinweis darauf, dass eine weitere schriftliche Stellungnahme in der Sache als konkludenter Verzicht entgegengenommen werde ( Urk. 10). Zu den nachfolgenden Eingaben der Klägerin vom 2 2. Juli 2020 ( Urk. 13 ) und 2 0.
November
2020 ( Urk.
15) samt Beilagen ( Urk. 14/27 -33; Urk. 16/34-39) nahm die Beklagte am 1 1. Januar 2021 Stellung ( Urk. 18) . Die Stellungnahme w urde der Klägerin mit Schreiben vom 1 8. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 8 Ziff. 4; vgl. ferner auch Art. 18 und Art. 32 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit . a ZPO). Im Übrigen ist, d a keine der je durch einen (externen) Rechtsanwalt vertretenen Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. Apri l 2015 E. 3.4) bzw. wie mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angedroht ( Urk. 10) von einem konkludenten Verzicht darauf auszugehen. 1. 2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin über den 3 1. Juli 2019 hinaus Taggelder zu leisten hat, wobei die Klägerin ihr e Forderung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 3 1. Oktober 2020 einstweilen mit Fr. 35'435.95 (richtig: Fr. 35'257.05) bezifferte, nämlich Krankentaggelder von insgesamt Fr. 86'566.20 abzüglich der ihr netto ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 51'119.70 ( Urk. 1 Ziff. III.14, Urk. 13 Ziff. III.4 und Urk. 15). 2.2
Die Klägerin machte im Wesentlichen
geltend , beim Schulterleiden handle es sich um einen neuen Leistungsfall
( Urk. 1 Ziff. III.7) . Es
sei
nicht von der Über gangs frist bzw. Leistungseinstellung erfasst worden ; die Beklagte sei schon
lange v or der Diagnostizierung der Schultersteife von einer hohen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen.
Dr. B.___ , der als Zeuge zu befragen sei ( Urk. 13 Ziff. III.4), habe im Bericht vom 1 2. Juni 2019 den Grund für die Schul terbeschwerden erkannt ( Urk. 1 Ziff. V .24 ). Aufgrund seiner auf dem MRI vom 2 6. April 2019 beruhenden Beurteilung sowie weiterer
Hinweise auf die Armpro ble matik in anderen Berichten
stehe fest, dass der Beginn d ieser
Symptomatik und der damit verbundenen
Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2018 bzw. während der Versicherungsunterstellung
gewesen sei. A ufgrund der vorbestehenden Arbeits un fähigkeit wegen de s Fuss leidens habe Dr. B.___ für die Schulterbeschwerden kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt.
D ie Folgen einer Beweislosigkeit des exakten Beginns der Arbeitsunfähigkeit trage die Beklagte ; das Erreiche n der maximalen Leistungsdauer sei eine leistungsaufhebende Tatsache
( Urk. 1 Ziff. III.7-9 und V .27 f. ; Urk. 13 Ziff. III. 4 ).
Angesichts der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit en , wofür
gemäss den Versi che rungsbedingungen ein einfaches Arztzeugnis genüge ( Urk. 1 Ziff. I V .19) , be steh e bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf das volle Taggeld ( Urk. 1 Ziff. III.10 f. ) , gekürzt im Umfang der Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 Ziff. III.3 und III.12). E ine Arbeitsunfähigkeit sei auch im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess bestätigt worden , womit die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) «überholt» sei ( Urk. 1 Ziff. V .25 und V .37 ; Urk. 13 Ziff. III.2 und III.6 ). Angesichts der Nachweise reiche das weitestgehend pauschale Be streiten der Beklagten nicht aus ( Urk. 13 Ziff. III.1).
Wie ihr Schreiben vom 8. März 2019 belege, habe sie sich keiner medizinischen Untersuchung widersetzt . Die Beklagte habe nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Begutachtung verzichtet . In Anbetracht des Urteils des Bundes gerichts 8C_372/2010 vom 8. September 2010 E. 6.2 sei zudem fraglich, ob eine solche
bei bereits lege artis gestellte r Diagnose überhaupt noch zulässig gewesen wäre . Eine « fishing
expedition » sei nicht schützenswert und ein Parteigutachten auch nicht beweiskräftig wie eine RAD-Beurteilung . Eine Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt scheine wenig aussagekräftig ( Urk. 1 Ziff. V .30 -32 ; Urk. 1 3 Ziff. III.5 f. ).
Ihrer Schadenminderungspflicht
sei sie mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung umfassend nachgekommen ( Urk. 1 Ziff. V .34 f. ). 2.3
Dem hielt die Beklagte entgegen, sie sei erstmals mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 über die Schulterbeschwerden informiert worden . Eine
Begutachtung An fang April 2019 sei abgesagt worden, weil die Kläger in nebst ihren behandelnden Ärzten selbst ausgeführt habe, in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig zu sein ( Urk. 8 Ziff. 8 f. und 12). Gemäss Dr. B.___ s Bericht habe im April 2019 eine Beschwerdeexazerbation mit starken Schmerzen und Einschränkungen im Schürzengriff stattgefunden. Dieser habe die Klägerin am 1 1. Juni 2019 gesehen ,
ihr aber keine A rbeitsunfähigkeit attestiert . Der Bericht belege keine Arbeitsun fähigkeit wegen Schulterbeschwerden ab Herbst 2018 (Urk. 8 Ziff. 13, 31 und 39 ). Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. med. C.___ vom Janua r 2019, die
Mitteilungen der Klägerin vom 2 9. März und 2 . April 2019 sowie die Angaben im RAD-Bericht vom 1 9. September 2019 habe im März 2019 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Die von der Klägerin vorgelegten Atteste seien nicht beweiskräftig , in den Berichten würden einzig eine Taubheit der Finger und eine Schwellung im Arm erwähnt , deren Zusammenhang zur Schultersymp to matik bestritten werde ( Urk. 8 Ziff. 14-17, 20 , 33 , 37 und 39 ; Urk. 18 Ziff. 5 ). Auch im Urteil betreffend berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % aufgrund von Schulterbeschwerden. Diese s betreffe zudem die Verhält nisse am 1. Juli 2019 ( Urk. 18 Ziff. 3 f.). Eine echtzeitliche Abklärung sei von der Klägerin verhindert worden, indem sie die Entbindungserklärung widerrufen und sich der im Juli 2019 geplanten Begutachtung widersetzt habe ( Urk. 8 Ziff. 33 und 41 f. ; Urk. 18 Ziff. 8 ).
Der neue Versicherungsfall der Schulterbeschwerden sei somit nicht von der Ver sicherung gedeckt ( Urk. 8 Ziff. 21-23 und 38 ), wobei die Klägerin die Beweislast sowohl für Beginn als auch Dauer des Versicherungsanspruchs trage ( Urk. 8 Ziff. 30 ; Urk. 18 Ziff. 2 ).
Ohnehin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit i n ange passten Tätigkeiten (Urk. 8 Ziff. 24 f. , 32 , 37 und 42 -44 ; Urk. 18 Ziff. 2 ). Zur Beurteilung der Ar beitsfähigkeit seien gegebenenfalls ein polydisziplinäres Ge richtsgutachten und die Akten der Invalidenversicherung einzuholen (etwa Urk. 8 Ziff. 33 f. und 48).
Für die Koordination mit Leistungen der Arbeitslosenversi cherung sei Art. 28 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
massgebend ( Urk. 8 Ziff. 35 ; Urk. 18 Ziff. 6 ). 3. 3.1
Ausdrücklicher Bestandteil der zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Kläge rin und der Beklagte n vereinbarten Police-Nr. «…» , gültig ab 1. Januar 2018 ( Urk. 2/2, Vertragsdaten) , bilden die Allgemeinen Bedingungen « Kollektiv-Krankenversicherung » , Ausgabe Januar 2017 ( AB , Urk. 2/3). Da das Vertragsver hältnis eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) betrifft, sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April
1908 (VVG) zu beachten ( Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soz iale Krankenversicherung [KVAG] ).
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertragsbe din gungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.
23). Soweit das VVG keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung ( Art. 100 Abs. 1 VVG). 3.2
Die Auslegung der vorformulierten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie jene individuell verfasster Vertragsklauseln (BGE 135 III 225 E. 1.3; 133 III 675 E. 3.3). Kann der wirkliche übereinstimmende Parteiwille ( Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist somit zu eruieren, wie der Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133 III 675 E. 3.3; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2 ; ausführlich auch BGE 142 III 671 E. 3.3 ). Er hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses ver drängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 III 607 E. 2.2).
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhan den sein die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht wurde (Urteil des Bundegerichts 4A_499/2018 vom 1 0. Dezember 2018 E. 3.3.3 insbe sondere mit Hinweisen auf und in Auseinandersetzung mit BGE 109 II 452 und 138 III 411). Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118 E. 2a; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 31. März 2019 endete, womit sie aus dem versicherten Personenkreis ausschied und ihr Versicherungsschutz nach Art. K.3 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 8) erlosch . Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussio n ( Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 8 Ziff. 21) . Ebenfalls unstrittig ist, dass es sich bei den Schulterbeschwerden ge stützt auf Art. N.4 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 9 ) um einen neuen Versicherungsfall handelt ( Urk. 1 Ziff. III.7; Urk. 8 Ziff. 22 ) . Wie die Beklagte zutreffend dargelegte, wird das Taggeld gemäss Art. N.1 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 9) alsdann für jeden Kalen dertag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht, wobei der Anspruch nach Ablauf der Wartefrist und unter der Bedin gung entsteht, dass die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch zum versi cherten Personenkreis gehört ( Urk. 8 Ziff. 22). Schliesslich
gehen beide Parteien davon aus, dass als Gefahr, gegen welche die Versicherung vorliegend abge schlossen wurde, nicht die Krankheit, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, sondern die Arbeitsunfähigkeit selbst zu betrachten ist
(vgl. auch Art. A.2 Abs. 1 AB , Urk. 2/3 S. 6 ; zum befürchteten Ereignis allgemein: BGE 142 III 671 E. 3.6 und 3.7.3 , U rteil des Bundesgerichts 4A_631 /2016 vom 2 1. April 2017 E. 2.2 ). So setzt eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schulter leiden nach übereinstimmender Darstellung der Parteien
voraus, dass dieses «vor März 201 9 »
zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( Urk. 1 Ziff. III.5; Urk. 8 Ziff. 22 und 38 ) .
D ass bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit
Nachleistungen geschuldet sind , ist unstrittig . Art. N. 6 AB lautet wie folgt : Bezieht eine versicherte Person beim Aus scheiden aus dem versicherten Personenkreis oder bei Beendigung des Versiche rungsvertrags bereits Leistungen, bleibt der Anspruch unter Vorbehalt der Be stimmungen über die Leistungsdauer sowie das Schlussalter auch nach diesem Zeitpunkt bestehen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ununter bro chen mindestens 25 % beträgt. Bereits erbrachte Leistungen werden an die Leis tungsdauer angerechnet ( Urk. 2/3 S. 9). Bei teilweise r Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähi gkeit bezahlt. Gilt die Person als arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), bezahlt die Beklagte bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % das volle Taggeld und bei einer solchen von mehr als 25 % bis 50 % die Hälfte des Taggelds ( Art. N.2 AB, Urk. 9/1 S. 9; Urk. 1 Ziff. III.11 ), wie vom Gesetz vorgesehen ( Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Kranken ver sicherung , KVG ). 4 . 4 .1
Zwischen den Parteien teilweise umstritten ist die Beweislastverteilung. Nach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 4.2
Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit der Anspruchsberechtigte die Tat sachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs ( Art. 39 VVG) zu be haupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst er insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahr schein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu. Für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen, etwa auf BGE 130 III 321 E. 3.4). 4.3
Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfalls wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1).
Entsprechend hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) An spruch auf Taggelder hat, was unter anderem voraussetzt, dass sie nach wie vor arbeitsunfähig ist. Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_ 246/2015 vom 1 7. August 2015 E. 2.2; 4A_243/20 17 vom 3 0. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3.2). I n seinem Urteil 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 und 4.2 kam das Bundes gericht f ür eine als Schadensversicherung ausgestaltete Krankentaggeldver siche rung
nach VVG ohne Weiterungen zum Schluss, d ie obgenannte Beweislastver teilung gelte auch für die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4. 4
Zu beachten ist, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Be hauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts be hauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 1 1. September 2015 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). 4.5
Die Klägerin wies auf die vertragliche Definition der Arbeitsunfähigkeit in den AB hin (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.18). Darin wird die versicherte Arbeitsunfähigkeit unter dem Titel «Begriffe» explizit definiert als durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Urk. 2/3 S. 11). Einzig in Abschnitt G «Meldepflichten und Oblie genheiten», Art. 4 «Pflichten im Schadenfall», Ziff. 4 «Schadenminderung» der AB wird – wie von der Beklagten erörtert
( Urk. 8 Ziff.
24) – festgehalten, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 90 Tagen auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Die Bestim mung sieht vor, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit neu beurteilt wird und die Leistungen entsprechend gekürzt werden, wenn es die versicherte Person unter lässt, sich um eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich zu bemühen, eine solche ab lehnt oder sich nicht bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an meldet (vgl. Urk. 2/3 S. 8) .
Die Klägerin trägt somit zweifelsohne die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche auch gemäss dem klaren Wortlaut der AB Vor aussetzung für einen Leistungsanspruch ist ( Art. A.2 sowie Art. N.1 und N.2 in Verbindung mit der Begriff Nr. 3 der AB).
Dabei verkennt die Klägerin m it ihrer Argumentation, die Beklagte habe die Folgen der Beweislosigkeit des exakten Beginns dieser Arbeitsunfähigkeit zu tragen (vgl. Urk. 1 Ziff. III.9 ), dass sie auch die B eweislast dafür trägt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin respektive für den gesamten eingeklagten Zeitraum einen vertraglichen Leistungsanspruch be gründet. Allerdings pflichtete die Beklagte der Klägerin ohnehin im Rahmen einer Eventualbegründung bei, dass vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2018 auszugehen wäre , sollte das Gericht eine leistungsauslösende Arbeitsun fähigkeit infolge des Schulterleiden s bejahen (vgl. Urk. 8 Ziff. 47).
Obschon gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Schadensversicherung spre chen (vgl. Art. M und Art. A.1 AB, Urk. 2/3 S. 6 und 9), erscheint
zumindest fraglich, ob auch die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten eine leis tungsbegründende Tatsache darstellt .
Die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird gemäss Wortlaut und Systematik der AB nur im Rahmen der Schad enminderungspflicht erwähnt , deren Verletzung
die Beklagte zur Leistungskürzung berechtigt .
5. 5.1
Zum Nachweis einer vor März 2019 eingetretenen und einstweilen bis Oktober 2020 andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schulterleidens legte die Klägerin diverse hausärztliche Atteste von Dr. med. C.___ , praktische Ärztin, vor . Darin wurde ihr
jeweils eine Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer nicht benannten Krankheit attestiert ( Urk. 2/7 -14 , 14/28-29 und 16/34-35 ; ergänzend auch Urk. 9/ Z1-16 ). 5.2
Gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals D.___ vom 9. Oktober 2018 stellte sich die Klägerin am Vortag zur Abklärung des Verdachts auf eine Thrombose des rechten Arms vor . Eine solche konnte
mittels Doppler sonographie ausgeschlossen werden. Es wurde eine Bedarfsanalgesie verordnet. Im Übrigen wurde f estgehalten, es bestünden kein Trauma und keine Immo bili sierung. Es zeige sich keine wesentliche Schwellung des rechten Arme s ; die Um fangsdifferenz betrage 1 cm auf Höhe der Oberarmmitte. Eine Druckdolenz be stehe in Höhe der Oberarm m itte medial und auch im Bereich des Muskelbauches des Bizeps ( Urk. 2/22). 5. 3
In ihren Berichten zuhanden der Beklagten vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 2/23 Frage 4 ) und 1 5. Januar 2019 ( Urk. 2/24 Frage 1) wies Dr. C.___
anamnestisch
mitunter auf eine unklare Schwellung im Armbereich rechts sowie eine rezi di vierende flüchtige Fühlstörung der Finger V und IV beidseits hin. Gefragt nach den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit erläuterte sie im älteren Bericht, die Klägerin könne maximal vier Stunden eine Tätigkeit im Sitzen erbringen. Das Laufen und Gehen falle ihr immer noch sehr schwer. Die ma ximale Gehstrecke betrage 200 m; auch Autofahren könne sie nicht ( Urk. 2/23 Fragen 7 und 11 ). Im jüngeren Bericht erwähnte Dr. C.___ die unklare Schwellung im Bereich des Arm s und die Gefühlsstörung in den Fingern auch bei den geklagten Beschwerden. Bei den medizinischen Befunden, di e eine Arbeitsaufn ahme verhindern würden, führt e sie indessen aus, Gehen und Stehen seien maximal 30 Minuten möglich. Eine Arbeit im Sitzen wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht [richtig: wieder] möglich – ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen und ohne Zugluft oder Nässe. In einer sicher neu gegebenen Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 50 % ( Urk. 2/24 Fragen 2 und 9 - 11).
Im Sommer 2019 gab Dr. C.___ auf Nachfragen der Beklagten an, die Arbeits unfähigkeit infolge der Schulterbeschwerden bestehe seit 8. Oktober 2018 (Ver dacht auf Thrombose) bis auf weiteres ( Urk. 2/25). 5. 4
Der Beurteilung des Nativ-MRI der rechten Schulter vom 2 6. April 2019 ist zu entnehmen, es besteh e eine subakromiale
Impingement - Konfiguratio n mit Ve r dickung des Ligamentum coraco-c laviculare , mässig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea / subacromialis sowie einem Ödem im myotendinösen Übergang und in der ventralen Sehne des Musculus
supraspinatus . Auf Höhe der ventralen Fussplatte bestünden kleine Oberflächenunregelmässigkeiten der distalen artiku lärseitigen
Supraspinatussehne . Zudem würden sich eine auffallende Verdickung des Li ga mentum coracohumerale auf 6 mm sowie Fibrosierungen im Rotato ren intervall und daneben eine Verdickung der Kapsel im Recessus
axillaris zeigen. Dies seien Hinweise für eine Ka psuliti s / frozen
shoulder , allerdings kein Beweis. Schliesslich ergebe sich der Verdacht auf eine SLAP II-Läsion ( Urk. 2/20). 5. 5
Am 1 2. Juni 2019 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, speziell Schulter- und Ellbogenchirurgi e, die Klägerin sei wegen Fussproblemen seit über einem Jahr krankgeschrieben. Die zunehmende n Schmerzen am rechten Arm hät t en drei Monate nach Symptombeginn am rechten Fuss begonnen . Im Oktober 2018 sei zusätzlich eine Schwellung aufget reten, so dass eine notfallmässige Konsultation im D.___ stattgefunden habe. Im Dezem ber 2018 habe die Kläger in wegen einer Lungenentzündung NSAR eingenommen, was zu einer Beschwerdelinderung im Bereich der Schulter geführt habe. Im April 2019 sei es erneut zu einer Beschwerdeexazerbation mit starken Schmerzen und Einschränkungen im Schürzengri ff gekommen .
Es sei eine Konsultation bei Dr. E.___ erfolgt, d er eine MRI- Untersuchung veranlasst habe.
Zum Befund der rechten Schulter notierte Dr. B.___ , es sei ein deutliches Kapsel muster festzustellen. Bei fixiertem Schulterblatt betrage die Abduktion 20° und die Aussenrotation 15° mit Endphasenschmerzen. Eine weitere Untersuchung sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das Nativ-MRI vom 2 6. April 2019
zeige eine starke Verd ick ung der recessalen G elenkkapsel sowie des Ligamentum cora cohumerale mit Fibrosierungen im
Rotatorenmanschettenintervall . Die Rotato ren manschette sei intakt. Eine mögliche SLAP-Läsion sei im Rahmen der Nativ-MRI -Untersuchung nic ht sicher zu diagnostizieren .
Dr. B.___ schlussfolgerte, die Klägerin leide unter einer ausgeprägten retraktilen
Kapsulitis . Man könne sicher konstatieren, dass diese Beschwerden bereits vor März 2019 vorhanden gewesen seien. In der Regel handle es sich um eine schlei chende, langsam zunehmende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit. Durch diese Beeinträchtigung sei die Klägerin aus schulterorthopädischer Sicht ebenfalls sicher nicht arbeitsfähig, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit als Pflegehilfe. Insofern sei er der Meinung, dass die Krankentaggeldversicherung weiter die entsprechenden Lohnanteile übernehmen müsse. Aus therapeutischer Sicht sei zur Behandlung der Schmerzen und zur Abkürzung des Spontanverlaufs eine intraartikuläre Steroidinfiltration zu empfehlen, welche die Klägerin jedoch nicht durchführen wolle ( Urk. 2/6). 5. 6
Nach Bekanntwerden der Schulterbeschwerden erläuterte der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. September 2019, nach dem Abheilen der rechtsseitigen frozen
shoulder nach spätestens zwei Jahren sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisher nicht belasten den Tätigkeit (s iehe Arbeitgeberfragebogen ) zumutbar. Seit der dokumentierte n Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 sei also auch [gemeint: zusätzlich zu den Einschränkungen infolge der Fussbeschwerden] keine Arbeits fähigkeit in Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil möglich: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie Überkopfar beiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5 bis 8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten. Ange passte Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil seien jedoch weiterhin möglich und zumutbar: leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopf arbeiten. Die bisherige Tätigkeit entspreche gemäss Arbeitgeberfragebogen spätes tens nach der vo n der Arbeitgeber in angebotenen Anpassung dem zumutbaren Belastungsprofil ( Urk. 2/21 S. 7). 5. 7
Schliesslich hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil I V.2019.00532 vom 20. März 2020 die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2019 auf und bejahte einen Anspruch der Klägerin auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung .
Dazu führte es aus , gemäss den medizinischen Akten seien sich die Ärzte einig, dass die Klägerin ihrer zuletzt geh- und stehbelasteten Tätigkeit als Pflegehelferin gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Diese sei aufgrund ihrer ausge wiesenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, in vollem Umfang als Pflegehilfe tätig zu sein. Die Ärzte seien sich insbesondere einig, dass aufgrund der Schmerzen und eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter eine Tätigkeit mit häufigem Heben oder Tragen von Lasten, wie dies im Rahmen des Pflegeberufs üblich sei, nicht mehr in Frage komme. Es sei denn auch unbe stritten, dass die bisherige Tätigkeit der Klägerin zur weiteren vollumfängliche n Ausübung angepasst werden müsste. Dabei sei es unrealistisch , dass in diesem Tätigkeitsbereich Stellen erhältlich seien, welche überwiegend sitzend auszuüben seien. Die Pflegeassistentin übe ihren Beruf grundsätzlich unter Überwachung von diplomiertem Pflegepersonal aus, d.h. sie habe die «handwerkliche» Tätigkeit zu verrichten un d keinerlei körperschonende Führungsaufgaben. Die Klägerin verfüge zudem über keine weiterführende qualifizierte Ausbildung. Ein Einsatz im körperlich weniger belastenden administrativen Bereich der Pflege falle daher ausser Betracht. Aufgrund des zuletzt erzielten Verdienstes von Fr. 7'000. -- ergebe sich ohne Weiteres, dass die Klägerin , welche auf keine weiteren beruf lichen Kenntnisse zurückgreifen könne, eine Lohneinbusse von über 20 %
zu gegenwärtigen habe. Damit falle sie selbstredend in die Kategorie der von Inva lidität bedrohten Personen und habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 14/27, Erwägung 4). 6. 6.1
Hinsichtlich der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist zunächst auf den etwa im Suva Medical ( https://www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/suva-medical , besucht am 1 1. Mai 2021) veröffentlichen Artikel «Adhäsive Kapsulitis und andere Formen der Schultersteife, Stand des Wissens 2019» von P. Buchard , C. Burrus , F. Luthi , N. Theumann , N. Riand und M. Konzelmann
hi nzuweisen . Da nach ist d ie Defin ition der adhäsiven Kapsulitis
vor allem klinisch: Es handelt sich um eine Einschränkung der aktiven und passiven Amplituden des Glenohume ral gelenks . Diese Definition ist nur unter der Bedingung anwendbar, dass eine Läsion, welche diese Einschränkung der Beweglichkeit erklären könnte, ausge schlossen wurde (insbes ondere Arthrose und Arthritis).
I n der Praxis werden die Betroffenen aufgrund der Schmerzen beim Arzt vor stellig. Diese Schmerzen betreffen den Deltamuskel an der Schulterspitze und strahlen häufig in den Arm oder sogar in den Unterarm bis zum Handgelenk aus. Besonders stark sind die Schmerzen in der Nacht; sie führen zu Schlafstörungen und machen das Liegen auf der betroffenen Seite unmöglich. Diese Schmerzphase ist in nahezu allen Fällen zu beobachten; sie dauert einige Wochen bis Monate. Während dieser ersten Phase bleibt die Schulter noch beweglich, was den Arzt diagnostisch fehlzuleiten vermag, häufig in Richtung eines subakromialen
Impin gements oder einer Rotatorenmanschettenläsion .
Die Versteifungsphase dauert einige Wochen bis Monate; darauf folgt eine lange Phase, in der die Schulter gleichbleibend steif ist, wie eingefroren. In dieser Phase lässt der Schmerz allmählich nach.
Schliesslich bildet sich, meist im Laufe des zweiten Jahres, auch die Bewegungseinschränkung zurück, bis zur funktionellen Wiederherstellung, die im Allgemeinen als vollumfänglich beschrieben wird . 6.2
Wie im obgenannten Artikel weiter ausgeführt wird, vermutet man heute, dass das Rotatorenintervall (zwischen Supraspinatus oben und Subscapularis im vor deren Bereich) und das Ligamentum coracohumerale die Prädilektionsstellen für die anatomisch-pathologischen Veränderungen bilden. Mikroskopisch zeigt sich eine Entzündung oder Fibrose ; der klinische Verlauf deutet auf ein Kontinuum aus Entzündungs- und Vernarbungsprozessen hin. Marker der Angio
- und Neu rogenese wurden ebenfalls nachgewiesen. Histochemisch finden sich proin flam ma torische und profibrotische
Zytokine in der Kapsel sowie in der Synovial flüssigkeit und der Synovialmembran . Komplexe enzymatische Vorgänge unter Beteiligung von Metalloproteasen spielen bei der Desorganisation der extrazellu lären Matrix eine Rolle; Glykierungsphänomene , die zu einer irreversiblen Kolla genvernetzung führen, bewirken einen Elastizitätsverlust der beteiligten Struk turen. Trotz dieser neuen Erkenntnisse weiss man nach wie vor kaum etwas über die Pathogenese der Kapsulitis . 6.3
Für die ätiologische Diagnosestellung ist gemäss dem obgenannten Artikel eine gründliche klinische Abklärung, unterstützt durch bildgebende Verfahren, unab ding bar. Es wird allgemein eingeräumt, dass bildgebende Verfahren nicht zur Diagnose der adhäsiven Kapsulitis dienen, sondern zum Ausschluss von Schul tererkrankungen, welche die Funktionseinschränkung besser erklären könnten. Unter den verfügbaren bildgebenden Verfahren ist keines für die Diagnose einer Kapsulitis ausreichend sensitiv und spezifisch. Die MRT ist die bei weitem leis tungsfähigste Methode bei diagnostischen Zweifelsfällen. Sie ist die einzige bild gebende Methode, die eine massgebliche Übereinstimmung von MRT-Auffällig keiten und klinischem Befund liefert. Das Bild kann sich in Abhängigkeit von der Kapsulitisphase ändern: In der Phase des stärksten Schmerzes und der stärksten Retraktion lassen sich in der Regel entzündliche Veränderungen im Rotatoren intervall beobachten. Der Injektion von Gadolinium kommt dabei eine besondere Bedeutung zu: Man erhält damit eine intensive kapsulosynoviale Kontrastierung, die bisweilen mit einer Bursitis assoziiert ist.
Tatsächlich lassen sich auf diese Weise – wenn der Humeruskopf und dessen umliegende Strukturen alle durch das Kontrastmittel deutlicher abgebildet werden können – das Rotatorenintervall und der Recessus
axillaris a m spezifischsten darstellen .
Es wurden auch andere kernspintomografische Veränderungen beschrieben, für die jedoch keine hinrei chende Sensitivität besteht: Verdickung der Kapsel und des Ligamentum coraco humerale oder eine Obliteration des subkorakoidalen Fettdreiecks ( ergänzend dazu Abschnitt «Klinik» des Artikels von J. Jerosch , Die adhäsive Kapsulitis [Schultersteife] – Pathologie, Klinik und Therapie, http://www.je rosch.de/up loads/ pdf/informationen/schulter/adhaesive_kapsulitis.pdf ., besucht am 1 1. Mai 2021; Zusammenfassung des Artikels von N. Hawi , C. von Falck, C. Krettek
et al. : Typische Veränderungen bei der „ frozen
shoulder “ in der bildgebenden MRT-Untersuchu ng. Unfallchirurg 122, 944–949, publiziert am 2 1. Oktober
2019 , https://doi.org/10.1007/s00113-019-00728-y ). 7. 7.1
In den von der Klägerin angerufenen
medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 1 Ziff. V.27) , verfasst im Zuge von Untersuchungen der oberen Extremitäten zwi schen Oktober 2018 und März 2019, finden sich Hinweise auf eine geringfügige Schwellung sowie eine Druckdolenz
des rechten Arms (vgl. E. 5.2 und 5.3) . Die darin ebenfalls erwähnte bloss flüchtige nächtliche Fühlstörung in den Fingern bestand schon seit dem Jahr 2016 und ohne klare Seitenbetonung, wie sich aus dem Bericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 1 0. Juli 2018 ergibt
( vgl. Urk. 9/M6.2 ; Urk. 8 Ziff. 29 ) .
Soweit ersichtlich begründete
Dr. C.___
die seit April 2018 bescheinigte hohe Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5.1) alsdann mit E inschränkungen
infolge de s Fuss leidens . So sieht
das von ihr
im Januar 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil ins besondere keine Einschränkung en bei Überkopfarbeiten oder in Armvorhalte vor, wie dies bei nennenswerten Schulterbeschwerden
in erster Linie zu erwarten wäre (vgl. E. 5.3) .
Nicht als Beweismittel vorgelegt wurde seitens der Klägerin der im Urteil IV.2019.00532 vom 2 0. März 2020 wiedergegebene Bericht von Dr. C.___
vom 1 4. Februar 201 9. Gemäss Urteil erklärte die Hausärztin darin zumindest , dass die Klägerin die ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr durchführen könne , da dort eine voll e Gebrauchsfähigkeit beider Arme und Beine vorhanden sein müsse (vgl. Urk. 14/27 S. 6).
Die vagen Angaben geben indessen keinen Auf schluss über das Ausmass der Einschränkung des rechten Armes
u nd auch das in diesem Rahmen formulierte Zumutbarkeitsprofil liefert keinerlei Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung im Bereich der Schulter . 7.2
Mit der Beklagten ( Urk. 8 Ziff. 8 , 14 und 29 ) ist somit festzuhalten, dass i n den echtzeitlichen Berichten des D.___ und der Hausärztin
hinreichende Anhalts punkte für eine relevante Symptomatik der rechten Schulter und eine damit ver bundene
Arbeitsunfähigkeit
vor und während März 2019 fehlen , um im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen einen diesbezüglichen Leistungsanspruch nachzuweisen, wie er nach Art. N.6 AB Voraussetzung für die eingeklagten Nachleistungen ist.
I nsbesondere sind zwischen Oktober 2018 und April 2019 weder ein progredienter Verlauf von Armbeschwerden, noch ( vor allem nachts auftretende )
massgebliche Schmerzen der rechten oberen Extremität, noch die Verordnung einer regel mässige n Schmerzmedikation, noch eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter oder (nach Ausschluss einer Thrombose) weitere medizinische Abklä rungen im Hinblick auf eine allfällige Schulterpathologie dokumentiert.
Daran ver mag auch die retrospektive Beurteilung von Dr. C.___ nichts zu ändern, die der Klägerin nach dem Untersuch bei Dr. B.___ rückwirkend ab 8. Oktober 2018 einzig unter Hinweis auf die ihr bereits früher bekannte, geringfügige Schwellung des rechten Arms eine (nicht quantifizierte) Arbeitsunfähigkeit wegen Schulter beschwerden attestierte. Wie die Beklagte ausführte, findet sich in der Stellung nahme des RAD-Arztes auch der Hinweis, die Klägerin habe gemäss Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 7. Dezember 2018 betreffend die Arme keine Beschwerden m ehr und werde somit nicht im D.___ b ehandelt ( Urk. 2/21 S. 6 oben). Sollte die damalige Beschwerdefreiheit auf die erwähnte Einnahme von NSAR zurückzuführen sein, liesse dies zumindest auf eine damals noch sehr gute Behandelbarkeit der Armbeschwerden schliessen. 7.3
Anlass für nähere Abklärungen gab letztlich
e ine
Schmerzexazerbation im April 2019 , wie von der Beklagten gestützt auf die anamnestischen
Angaben von Dr. B.___ (vgl. E. 5.5) behauptet ( Urk. 8 Ziff. 13) . Eine gesundheitliche Verschlech terung unter Hinweis auf das MRI vom 2 6. April 2019 und den Bericht von Dr. B.___
vom 1 2. Juni 2019 wurde denn auch von der Klägerin als Grund für die am 1 3. Juni 2019 beantrage Weiterausrichtung der Taggeldleistungen angegeben, nachdem sie am 2 9. März respektive 2. April 2019 hatte verkünden lassen, dass auch sie von der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Wechsels in eine ange passte Tätigkeit ausgehe respektive der Fall unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage am 2. April 2019 per Juni 2 019 abgeschlossen werden könne ( Urk. 9/K30, 9/K31 und 9/K34). Zum von der Beklagten in diesem Kontext erho benen Vorwurf der treuwidrigen rückwirkenden Geltendmachung des Leistungs falls ( Urk. 8 Ziff. 9 und 15) sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Frühjahr 2019 kein Thema war.
Das MRI wurde zeitnah im April 2019
explizit wegen belastungsabhängiger Schulterschmerzen
durchgeführt (vgl. Urk. 2/20) .
In der Bildgebung
zeigten sich mit einer Verdickung des Liagmentum
coracohumerale , Fibrosierungen im Rota torenintervall und einer Verdickung der Kapsel im Recessus
axi llaris
erste
Indi zien für eine retraktile
Kapsulitis . Bestätigt wurde die Diagnose schliesslich aufgrund der von Dr. B.___ am 1 1. Juni 2019 , also rund eineinhalb Monate später, erhobenen klini schen Befunde . Er stellte erstmals
eine Bewegungseinschränkung
fest und bescheinigte der Klägerin im Hinblick auf künftige Taggeldleistungen eine Arbeitsunfähigkeit spezifisch aus schulterorthop ädischer Sicht. Im Sinne einer retrospektiven Beurteilung wies er darauf hin, dass man sicher konstatieren könne, dass die «Beschwerden» bereits vor März 2019 bestanden hätten, da der Krankheitsverlauf «in der Regel» schleichend und langsam sei (vgl. E. 5.5) .
Der Beklagten ist beizupflichten ( Urk. 8 Ziff. 13 , 31 und 39 ), dass sich dem Bericht entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 1 Ziff. III.6) nicht entnehmen lässt, d ass die Beschwerde n
schon vor März 2019 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten.
Die Beklagte erkundigte sich alsdann bei Dr. B.___ explizit , seit welchem Datum eine Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterbeschwerden bestehe, und bat um sämt liche Berichte bezüglich der rechten Schulter ( Urk. 9/K39). Durch seine Sekretärin liess er mitteilen , dass er die Klägerin am 1 1. Juni 2019 gesehen habe. Weitere Termine hätten nicht stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/M9.2). Daraus ist zu schliessen, dass ihm keine Angaben zum konkreten Krankheitsverlauf vor dem 1 1. Juni 2019 möglich sind . Die diesbe zügliche Interpretation der Beklagten, wonach Dr. B.___ der Klägerin überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe ( Urk. 8 Ziff. 29), scheitert am klaren Wortlaut des Berichts vom 1 2. Juni 2019. 7.4
In Anbetracht dessen
sprach
Dr. F.___
nachvollziehbar von einer Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 und passte d as Belastungsprofil auf diesen Zeitpunkt hin an (vgl. E. 5. 6 ). Wie dem zitierten Artikel aus dem Suva Medical zu entnehmen ist, kann sowohl die Schmerz- wie auch die nach folgende Verstei fungsphase nur einige Wochen oder aber Monate dauern, weshalb allein aufgrund des MRI von Ende April 2019 und einer klinischen Untersuchung von Mitte Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Sympto matik und Arbeitsunfähigkeit bereits vor März 2019 geschlossen werden kann.
Der konkrete zeitliche Verlauf von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit könnte retrospektiv nur anhand echtzeitlicher Berichte mit ausführlicher Anamnese und Befunderhebung zuverlässig beurteilt werden. In Ermangelung solcher Berichte
sind von der seitens der Klägerin als Beweismittel offerierten Befragung von Dr. B.___
( Urk. 13 Ziff. III.4) oder auch eine m Gerichtsgutachten , wie von der Beklagten beantragt, keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung: Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Trotz reduziertem Beweis mass genügt allein die
blosse Möglichkeit, dass die schulterbedingte Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe vor März 2019 eintrat, zum Nachweis eines Leistungsanspruchs nicht aus. 7. 5
B ezüglich der von
Dr. C.___ ausgestellten Arztzeugnisse ist anzumerken, dass ein solches eine Arbeitsunfähigkeit unter Umständen hinreichend zu belegen vermag, wie von der Klägerin gestützt auf Art. N.1 Abs. 1 AB behauptet (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.19 ; Urk. 13 Ziff. III.1 ) und von der Beklagten näher präzisiert , für den vorliegenden Fall jedoch bestritten (vgl. Urk. 8 Ziff. 20) . So erachtete es das Bundesgericht im jüngst ergangenen Urteil 4D_7/2021 vom 1 2. April 2021 E. 4.4 als nicht geradezu willkürlich, einer blossen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen g ewissen Beweiswert zuzuerkennen . Dies gilt allerdings nur unter dem Vor behalt, dass der Versicherer die darin gezogenen Schlüsse nicht durch substan tiierte Bestreitungen , insbesondere gestützt auf andere medizinische Unterlagen, umzustossen vermag. Im hier zu beurteilenden Fall gilt es dabei zwei Besonder heiten zu berücksichtigen:
Zum einen wurden von der Klägerin für den Zeitraum ab Oktober 2018 zunächst ein von der Bekla gten anerkanntes Fussleiden und später
ein von der Beklagten bestrittenes Schulterleiden geltend gemacht. E ine Zuordnung der Atteste zu einem oder beiden Leiden ist nur im Kontext mit den übrigen medizinischen Berichten möglich.
Zum anderen erklärte sich die Klägerin zunächst mit einer Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2019 einverstanden, weshalb eine von der Beklagten bereits in die Wege geleitete Begutachtung abgesagt wurde (vgl. Sachverhalt E.
1.3) . D ie im April 2019 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bzw. die sbezüglich eingeleiteten Abklärungen meldete die Klägerin der Beklagten erst am 1 3. Juni 2019 (vgl. Urk. 9/K38) und widerrief kurz darauf
die Entbindungserklärung (vgl. Urk. 9/K46 S. 6) . Dies führte dazu, dass die Hausärztin der Beklagten weitere Auskünfte verweigerte (vgl. Urk. 9/K48) . Hierauf wies die Beklagte die Klägerin am 2 3. Juli 2019 schriftlich darauf hin, dass sie sämtliche Konsultations- und Untersuchungsberichte zu den Beschwerden im Schulterbereich benötige und eine polydisziplinäre Begutachtung vorsehe, aufgrund der entzogenen Vollmacht zur zeit aber keine weiteren medizinischen Abklärungen vornehmen könne. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde noch das Taggeld für Juli 2019 über den bestehenden Krankheitsfall (Fussbeschwerden) ausbezahlt, weitere Leistungen ab August 2019 seien ohne Durchführung einer Begutachtung ausgeschlossen. Der damit explizit verbundenen Aufforderung, einer Begutachtung zuzustimmen ( vgl. Urk. 9/K47), begegnete die Klägerin mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens . Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 signalisierte sie ein mögliches Einver ständnis bei
Einigung über die Gutachterstelle (vgl. Urk. 9/K55).
Die Beklagte monierte somit zu Recht (vgl. Urk. 8 Ziff. 8 und 33) , dass s ie a uf grund der Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. Art. G. 4.3 ; vgl. ferner auch Art. G.4.1 AB zur späten Meldung der Verschlechterung) durch die Klägerin keine Möglichkeit hatte , die ohne Diagnose und Befunde ausgestellten Atteste von Dr. C.___
im Hinblick auf das Schulterleiden zeitnah zu über prüfen . An ihre Be streitungslast sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als bei einer
retraktilen
Kapsulitis
die klinisch en Befunde im Vor dergrund stehen und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der grossen zeitlichen Variabilität des Regelfalls nicht ohne weiteres
medizinisch theoretisch gestützt auf einen einzigen Arztbericht nach einer einzelnen Konsultation retrospektiv und prospektiv zuverlässig festgelegt werden kann. Das von der Klägerin zum Beleg ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung ange rufene Schreiben datiert vom 8. März 2019 (vgl. Urk. 1 Ziff. V.29 f. ) , womit es selbstredend nichts an der vor stehenden Betrachtungsweise zu ändern vermag (vgl. auch Urk. 8 Ziff. 41) . Gleiches gilt zur klägerischen Argumentation bezüglich der für April 2019 anberaumte n Begut achtung wegen der Fussbeschwerden ( Urk. 13 Ziff. III.5 und Urk. 18 Ziff. 8 ).
7.6
Damit bleibt es trotz der durchgängig
bescheinigten hohen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___
beim zu den übrigen Arztberichten
und der offerierten Befragung von Dr. B.___ bereits Ausgeführten .
Die wenigen von der Beklagten offerierten Beweismittel erlauben es nicht, mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge des Schulterleidens bereits vor März 2019 zu schliessen. Obschon gemäss Art. G.4.3 vertraglich dazu ver pflich tet , durch Auskünfte, Unterlagen, Entbindungserklärung und Mitwirkung bei medizinischen Abklärungen (bei von der Beklagten bezeichneten Ärzten) zur Sachverhaltsermittlung beizutragen , und obschon mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 an diese Pflicht und den Leistungsausschluss bei Verletzung derselben erinnert, vereitelte die Klägerin zeitnahe nähere medizinische Abklärungen. F ür sie war dabei
ohne weiteres erkennbar, welche Bedeutung solche medizinischen Unterlagen für das sich abzeichnende Gerichtsverfahren haben
würden ( vgl. zu r prozessrechtlichen Beweisvereitelung : Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 2 9. Mai 2019 E 4.1). Wie sie selbst einräumte ( Urk. 13 Ziff. III.6), sind vo n einer Begutachtung im heutigen Zeitpunkt (fast zwei Jahre nach der von Dr. B.___ postulierten Einsteifung des Armes) keine konkreten Aussagen zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr zu erwarten.
Fehl geht übrigens ihr Einwand, dass nach fachärztlich lege artis festgestellter Diagnose durch Dr. B.___ sowie Beurteilung durch den RAD ein Gutachten ohne hin unnötig und unzulässig gewesen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. V.31 ; Urk. 13 Ziff. III.6 ). Strittig ist primär der Beginn und weitere Verlauf der mit dem Schul ter leiden verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ machte hierzu keine hinrei chen den
Angaben und der RAD-Arzt sprach von einer « dokumentierten Mani festation » der Schulterbeschwerden im Juni 2019, die nach «spätestens zwei Jahren »
abgeheilt sein würde ( Urk. 2/21 S. 7).
Offenbleiben kann bei dieser Sachlage die von der Beklagten aufgeworfene medizinische Frage, ob die geringfügigen Armbeschwerden und Fühlstörungen in den Fingern überhaupt in einem direkten Z usammenhang mit der im Juni 2019 diagnostizierten retraktilen
Kapsulitis stehen (vgl. Urk. 8 Ziff. 31 und 39). 8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist. Der Klägerin misslang der Beweis, dass das Schulterleiden vor Beendigung des Ver sicherungsschutzes zu einem vertraglichen Leistungsanspruch führte, der bei einem über den 3 1. Juli 2019 hinaus anhaltenden Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (unter Berücksichtigung d er Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten) einen Anspruch auf Nachleistungen begründet hätte. Vorab zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind von einer Befragung von Dr. B.___ an gesichts seiner schriftlichen Auskünfte keine verwertbaren Aussagen zu erwarten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel, die sei tens der Beklagten offeriert wurden .
Lediglich der Vollständigkeit halber wird
festgehalte n , dass es grundsätzlich keiner förmlichen Vormerknahme
eines Nachklagevorbehaltes bedarf , auch wenn es durchaus ratsam sein kann , in den Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 9 . 9 .1
D as Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld versicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundes gesetz vom 1 8. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i n Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 9 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat dabei auch der obsiegende Versicherungsträger
– entgegen der Auffassung der Klägerin ( Urk. 1 Ziff. III.10) – Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen exter nen Anwalt vertreten ist (Urteile des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. Novem ber 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 , E. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit Urteil 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E.
6.4.4).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs be hörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss
§ 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. 9 .3
Für die beiden Eingaben de s externen Rechtsvertreter s
hat die Klägerin der voll umfänglich obsiegenden Beklagten angesichts des geringe n Umfangs der medi zinischen Unterlagen bei hauptsächlich strittiger Arbeitsunfähigkeit infolge eines einzelnen Leidens
sowie unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- eine Parteientschädigung von rund Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Ziff. III.4 und III.6 ; Urk. 8 Ziff.
E. 1.1 X.___ , geboren 1970 , war ab Mai 2017 vollzeitig
als Pflegehilfe bei Y.___
angestellt ( Urk. 9/KM ; Urk. 9/L1-10 ). Im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs ge sellschaft
AG ( nachfolgend: Mobiliar) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police-Nr. G-1283-3957 , gültig ab 1. Januar 2018, war pro Krankheitsfall ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 30
Tagen
in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leis tungsdauer von maximal 730 Tagen vereinbart ( Urk. 2/2 S. 2 ; Urk.
E. 1.2 Von den behandelnden Ärzten
wurde der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2018 bis 3 0. September 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/Z1-Z12), ab 1. Oktober 2019 eine solche von 80 % ( Urk. 9/Z15) , ab 1. November 2019 eine solche von 7 5 % ( Urk. 9/Z16 , 2/10-14 und 14/28-29 ) und ab 1. August 2020 eine solche von 60 % ( Urk. 16/34-35)
wegen Krankheit attestiert ( Urk. 1 Ziff. III.10 ; Urk.
E. 1.3 Gestützt hierauf
teilte die Mobiliar der Versicherten mit, Leistungen längstens bis 3 1. März
2019 zu erbringen ( Urk. 9/K15). Auf Einwan d der Versicherten ( Urk. 9/K17) gewährte sie ihr
eine Übergangsfrist bis 3 0. Juni 2019 ( Urk. 9/K18) und liess sie a uf erneuten Einwand
( Urk. 9/K19) durch die A.___ auf den 1 7. April
2019 zu einer neurologischen Untersuchung aufbieten ( Urk. 9/K23).
Am 2 9. März 2019 informierte die Versicherte die Mobiliar dahin gehend , dass auch sie von der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Wechsels in eine angepasste Tätigkeit ausgehe, womit der Anlass für die angedachte externe Beurteilung entfalle ( Urk. 9/K30). Auf Nachfragen der Mobiliar
( Urk. 9/K31) be stätigte die Klägerin mit E-Mail vom 2. April 2019, dass es medizinisch unbe stritten sei, dass die Möglichkeit eines Wechsels in eine angepasste Tätigkeit bestehe . U nter diese r Prämisse könne der Fall grundsätzlich per Ende Juni 2019 abgeschlossen werden . Die Bestätigung erfolge jedoch nicht vorbehaltlos, son dern «per heutiger Sach- und Rechtslage». Nament l ich künftige Entwicklungen der Sachlage wie des Gesundheitszustandes könnten nicht prognostiziert werden ( Urk. 9/K32). Hierauf sagte die Mobiliar die Begutachtung ab ( Urk. 9/K33 ; zum Ganzen Urk. 8 Ziff. 9 ). 1. 4
Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 machte die Versicherte gegenüber der Mobiliar geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit durch eine retraktile
Kapsulitis der rechten Schulter zu sätzlich zu den Fussbeschwerden eingeschr änkt . Da diese Einschränkung vor März 2019 bestanden habe, seien ihr über den Juni 2019 hinaus Leistungen auszurichten ( Urk. 9/K38 ; Urk. 8 Ziff. 12 ).
Die Mobiliar verlangte diesbezüglich Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 9/K39-K40 und 9/K43-K44), worauf die Versicherte am 2 1. Juli 2019 ihre Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Mobiliar
( Urk. 9/K48.2 ) wi derrief ( Urk. 9/K46 S. 6) und ihre Ärzte entsprechend informierte (vgl. Urk. 9/K48) . Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 erklärte sich die
Mobiliar bereit, hinsichtlich der Fussbeschwerden bis längstens Ende Juli 2019 Taggelder zu bezahlen. Gleich zeitig forderte sie die Versicherte auf ihr mitzuteilen, ob sie mit einer poly disziplinären Begutachtung einverstanden sei
– ohne Durchführung derselben seien weitere Taggeldzahlungen ab August 2019 ausgeschlossen ( Urk. 9/K47 ; zum Ganzen Urk. 8 Ziff. 27 und 33 ).
Hierauf
strengte die Versicherte ein ge richtliches Verfahren gegen die Mobiliar an . Ende Oktober/Anfang November 2019 fragte der Rechtsvertreter der Versicherten die
Mobiliar an, ob sie Interesse an Vergleichsgesprächen und einer Einigung über die Gutachterstelle habe ( Urk. 9/ 52-56). Im Übrigen erklärte
die Mobiliar am 23. März 2020 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese noch nicht eingetreten sei ( Urk. 9/K58). 2.
Mit Eingabe vom 1 6. März 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Für sprecher Kröpfli ( Urk. 3), Teilklage gegen die Mobiliar ( Urk. 1 ; Beilagen Urk. 2/2-16 ). Darin beantragte sie , es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer T aggelder entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie unter Berücksich tigung der von ihr bezogenen Arbeitslosenentschädigung zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligem Anfall zu bezahlen, wobei das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit – unter dem Vorbehalt der Nachklage – Fr. 188.90 pro Tag betrage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Beklagte n eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung d er Klageantwort an ( Urk. 4). In der innert erstreckter Frist ( Urk.
6) eingereichten Klageantwort vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8 ; Beilagen Urk. 9/1, 9/K1-K58, 9/M1-M14, 9/KM, 9/Z1-Z16 und 9/L1-L10 ) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020
teilte das Gericht den Parteien mit , dass es die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung als nicht angezeigt erachte , und setzte ihnen eine Frist von 20 Tagen an , um eine solche dennoch zu verlangen – unter Hinweis darauf, dass eine weitere schriftliche Stellungnahme in der Sache als konkludenter Verzicht entgegengenommen werde ( Urk. 10). Zu den nachfolgenden Eingaben der Klägerin vom 2 2. Juli 2020 ( Urk. 13 ) und 2 0.
November
2020 ( Urk.
15) samt Beilagen ( Urk. 14/27 -33; Urk. 16/34-39) nahm die Beklagte am 1 1. Januar 2021 Stellung ( Urk. 18) . Die Stellungnahme w urde der Klägerin mit Schreiben vom 1 8. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 8 Ziff. 4; vgl. ferner auch Art.
E. 4 ). Das Arbeitsverhältnis und damit der Versicherungsschutz endeten am 3 1. März 2019 ( Urk. 2/5 ; Urk. 1 Ziff. III.5 ; Urk.
E. 4.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit der Anspruchsberechtigte die Tat sachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs ( Art. 39 VVG) zu be haupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst er insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahr schein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu. Für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen, etwa auf BGE 130 III 321 E. 3.4).
E. 4.3 ; vgl. ferner auch Art. G.4.1 AB zur späten Meldung der Verschlechterung) durch die Klägerin keine Möglichkeit hatte , die ohne Diagnose und Befunde ausgestellten Atteste von Dr. C.___
im Hinblick auf das Schulterleiden zeitnah zu über prüfen . An ihre Be streitungslast sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als bei einer
retraktilen
Kapsulitis
die klinisch en Befunde im Vor dergrund stehen und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der grossen zeitlichen Variabilität des Regelfalls nicht ohne weiteres
medizinisch theoretisch gestützt auf einen einzigen Arztbericht nach einer einzelnen Konsultation retrospektiv und prospektiv zuverlässig festgelegt werden kann. Das von der Klägerin zum Beleg ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung ange rufene Schreiben datiert vom 8. März 2019 (vgl. Urk. 1 Ziff. V.29 f. ) , womit es selbstredend nichts an der vor stehenden Betrachtungsweise zu ändern vermag (vgl. auch Urk. 8 Ziff. 41) . Gleiches gilt zur klägerischen Argumentation bezüglich der für April 2019 anberaumte n Begut achtung wegen der Fussbeschwerden ( Urk. 13 Ziff. III.5 und Urk. 18 Ziff. 8 ).
7.6
Damit bleibt es trotz der durchgängig
bescheinigten hohen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___
beim zu den übrigen Arztberichten
und der offerierten Befragung von Dr. B.___ bereits Ausgeführten .
Die wenigen von der Beklagten offerierten Beweismittel erlauben es nicht, mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge des Schulterleidens bereits vor März 2019 zu schliessen. Obschon gemäss Art. G.4.3 vertraglich dazu ver pflich tet , durch Auskünfte, Unterlagen, Entbindungserklärung und Mitwirkung bei medizinischen Abklärungen (bei von der Beklagten bezeichneten Ärzten) zur Sachverhaltsermittlung beizutragen , und obschon mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 an diese Pflicht und den Leistungsausschluss bei Verletzung derselben erinnert, vereitelte die Klägerin zeitnahe nähere medizinische Abklärungen. F ür sie war dabei
ohne weiteres erkennbar, welche Bedeutung solche medizinischen Unterlagen für das sich abzeichnende Gerichtsverfahren haben
würden ( vgl. zu r prozessrechtlichen Beweisvereitelung : Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 2 9. Mai 2019 E 4.1). Wie sie selbst einräumte ( Urk. 13 Ziff. III.6), sind vo n einer Begutachtung im heutigen Zeitpunkt (fast zwei Jahre nach der von Dr. B.___ postulierten Einsteifung des Armes) keine konkreten Aussagen zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr zu erwarten.
Fehl geht übrigens ihr Einwand, dass nach fachärztlich lege artis festgestellter Diagnose durch Dr. B.___ sowie Beurteilung durch den RAD ein Gutachten ohne hin unnötig und unzulässig gewesen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. V.31 ; Urk. 13 Ziff. III.6 ). Strittig ist primär der Beginn und weitere Verlauf der mit dem Schul ter leiden verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ machte hierzu keine hinrei chen den
Angaben und der RAD-Arzt sprach von einer « dokumentierten Mani festation » der Schulterbeschwerden im Juni 2019, die nach «spätestens zwei Jahren »
abgeheilt sein würde ( Urk. 2/21 S. 7).
Offenbleiben kann bei dieser Sachlage die von der Beklagten aufgeworfene medizinische Frage, ob die geringfügigen Armbeschwerden und Fühlstörungen in den Fingern überhaupt in einem direkten Z usammenhang mit der im Juni 2019 diagnostizierten retraktilen
Kapsulitis stehen (vgl. Urk. 8 Ziff. 31 und 39). 8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist. Der Klägerin misslang der Beweis, dass das Schulterleiden vor Beendigung des Ver sicherungsschutzes zu einem vertraglichen Leistungsanspruch führte, der bei einem über den 3 1. Juli 2019 hinaus anhaltenden Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (unter Berücksichtigung d er Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten) einen Anspruch auf Nachleistungen begründet hätte. Vorab zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind von einer Befragung von Dr. B.___ an gesichts seiner schriftlichen Auskünfte keine verwertbaren Aussagen zu erwarten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel, die sei tens der Beklagten offeriert wurden .
Lediglich der Vollständigkeit halber wird
festgehalte n , dass es grundsätzlich keiner förmlichen Vormerknahme
eines Nachklagevorbehaltes bedarf , auch wenn es durchaus ratsam sein kann , in den Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 9 . 9 .1
D as Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld versicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundes gesetz vom 1 8. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i n Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 9 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat dabei auch der obsiegende Versicherungsträger
– entgegen der Auffassung der Klägerin ( Urk. 1 Ziff. III.10) – Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen exter nen Anwalt vertreten ist (Urteile des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. Novem ber 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 , E. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit Urteil 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E.
6.4.4).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs be hörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss
§ 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. 9 .3
Für die beiden Eingaben de s externen Rechtsvertreter s
hat die Klägerin der voll umfänglich obsiegenden Beklagten angesichts des geringe n Umfangs der medi zinischen Unterlagen bei hauptsächlich strittiger Arbeitsunfähigkeit infolge eines einzelnen Leidens
sowie unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- eine Parteientschädigung von rund Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
E. 4.5 Die Klägerin wies auf die vertragliche Definition der Arbeitsunfähigkeit in den AB hin (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.18). Darin wird die versicherte Arbeitsunfähigkeit unter dem Titel «Begriffe» explizit definiert als durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Urk. 2/3 S. 11). Einzig in Abschnitt G «Meldepflichten und Oblie genheiten», Art. 4 «Pflichten im Schadenfall», Ziff. 4 «Schadenminderung» der AB wird – wie von der Beklagten erörtert
( Urk. 8 Ziff.
24) – festgehalten, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 90 Tagen auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Die Bestim mung sieht vor, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit neu beurteilt wird und die Leistungen entsprechend gekürzt werden, wenn es die versicherte Person unter lässt, sich um eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich zu bemühen, eine solche ab lehnt oder sich nicht bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an meldet (vgl. Urk. 2/3 S. 8) .
Die Klägerin trägt somit zweifelsohne die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche auch gemäss dem klaren Wortlaut der AB Vor aussetzung für einen Leistungsanspruch ist ( Art. A.2 sowie Art. N.1 und N.2 in Verbindung mit der Begriff Nr. 3 der AB).
Dabei verkennt die Klägerin m it ihrer Argumentation, die Beklagte habe die Folgen der Beweislosigkeit des exakten Beginns dieser Arbeitsunfähigkeit zu tragen (vgl. Urk. 1 Ziff. III.9 ), dass sie auch die B eweislast dafür trägt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin respektive für den gesamten eingeklagten Zeitraum einen vertraglichen Leistungsanspruch be gründet. Allerdings pflichtete die Beklagte der Klägerin ohnehin im Rahmen einer Eventualbegründung bei, dass vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2018 auszugehen wäre , sollte das Gericht eine leistungsauslösende Arbeitsun fähigkeit infolge des Schulterleiden s bejahen (vgl. Urk. 8 Ziff. 47).
Obschon gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Schadensversicherung spre chen (vgl. Art. M und Art. A.1 AB, Urk. 2/3 S. 6 und 9), erscheint
zumindest fraglich, ob auch die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten eine leis tungsbegründende Tatsache darstellt .
Die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird gemäss Wortlaut und Systematik der AB nur im Rahmen der Schad enminderungspflicht erwähnt , deren Verletzung
die Beklagte zur Leistungskürzung berechtigt .
5. 5.1
Zum Nachweis einer vor März 2019 eingetretenen und einstweilen bis Oktober 2020 andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schulterleidens legte die Klägerin diverse hausärztliche Atteste von Dr. med. C.___ , praktische Ärztin, vor . Darin wurde ihr
jeweils eine Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer nicht benannten Krankheit attestiert ( Urk. 2/7 -14 , 14/28-29 und 16/34-35 ; ergänzend auch Urk. 9/ Z1-16 ). 5.2
Gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals D.___ vom 9. Oktober 2018 stellte sich die Klägerin am Vortag zur Abklärung des Verdachts auf eine Thrombose des rechten Arms vor . Eine solche konnte
mittels Doppler sonographie ausgeschlossen werden. Es wurde eine Bedarfsanalgesie verordnet. Im Übrigen wurde f estgehalten, es bestünden kein Trauma und keine Immo bili sierung. Es zeige sich keine wesentliche Schwellung des rechten Arme s ; die Um fangsdifferenz betrage 1 cm auf Höhe der Oberarmmitte. Eine Druckdolenz be stehe in Höhe der Oberarm m itte medial und auch im Bereich des Muskelbauches des Bizeps ( Urk. 2/22). 5. 3
In ihren Berichten zuhanden der Beklagten vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 2/23 Frage 4 ) und 1 5. Januar 2019 ( Urk. 2/24 Frage 1) wies Dr. C.___
anamnestisch
mitunter auf eine unklare Schwellung im Armbereich rechts sowie eine rezi di vierende flüchtige Fühlstörung der Finger V und IV beidseits hin. Gefragt nach den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit erläuterte sie im älteren Bericht, die Klägerin könne maximal vier Stunden eine Tätigkeit im Sitzen erbringen. Das Laufen und Gehen falle ihr immer noch sehr schwer. Die ma ximale Gehstrecke betrage 200 m; auch Autofahren könne sie nicht ( Urk. 2/23 Fragen 7 und 11 ). Im jüngeren Bericht erwähnte Dr. C.___ die unklare Schwellung im Bereich des Arm s und die Gefühlsstörung in den Fingern auch bei den geklagten Beschwerden. Bei den medizinischen Befunden, di e eine Arbeitsaufn ahme verhindern würden, führt e sie indessen aus, Gehen und Stehen seien maximal 30 Minuten möglich. Eine Arbeit im Sitzen wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht [richtig: wieder] möglich – ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen und ohne Zugluft oder Nässe. In einer sicher neu gegebenen Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 50 % ( Urk. 2/24 Fragen 2 und 9 - 11).
Im Sommer 2019 gab Dr. C.___ auf Nachfragen der Beklagten an, die Arbeits unfähigkeit infolge der Schulterbeschwerden bestehe seit 8. Oktober 2018 (Ver dacht auf Thrombose) bis auf weiteres ( Urk. 2/25). 5. 4
Der Beurteilung des Nativ-MRI der rechten Schulter vom 2 6. April 2019 ist zu entnehmen, es besteh e eine subakromiale
Impingement - Konfiguratio n mit Ve r dickung des Ligamentum coraco-c laviculare , mässig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea / subacromialis sowie einem Ödem im myotendinösen Übergang und in der ventralen Sehne des Musculus
supraspinatus . Auf Höhe der ventralen Fussplatte bestünden kleine Oberflächenunregelmässigkeiten der distalen artiku lärseitigen
Supraspinatussehne . Zudem würden sich eine auffallende Verdickung des Li ga mentum coracohumerale auf 6 mm sowie Fibrosierungen im Rotato ren intervall und daneben eine Verdickung der Kapsel im Recessus
axillaris zeigen. Dies seien Hinweise für eine Ka psuliti s / frozen
shoulder , allerdings kein Beweis. Schliesslich ergebe sich der Verdacht auf eine SLAP II-Läsion ( Urk. 2/20). 5. 5
Am 1 2. Juni 2019 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, speziell Schulter- und Ellbogenchirurgi e, die Klägerin sei wegen Fussproblemen seit über einem Jahr krankgeschrieben. Die zunehmende n Schmerzen am rechten Arm hät t en drei Monate nach Symptombeginn am rechten Fuss begonnen . Im Oktober 2018 sei zusätzlich eine Schwellung aufget reten, so dass eine notfallmässige Konsultation im D.___ stattgefunden habe. Im Dezem ber 2018 habe die Kläger in wegen einer Lungenentzündung NSAR eingenommen, was zu einer Beschwerdelinderung im Bereich der Schulter geführt habe. Im April 2019 sei es erneut zu einer Beschwerdeexazerbation mit starken Schmerzen und Einschränkungen im Schürzengri ff gekommen .
Es sei eine Konsultation bei Dr. E.___ erfolgt, d er eine MRI- Untersuchung veranlasst habe.
Zum Befund der rechten Schulter notierte Dr. B.___ , es sei ein deutliches Kapsel muster festzustellen. Bei fixiertem Schulterblatt betrage die Abduktion 20° und die Aussenrotation 15° mit Endphasenschmerzen. Eine weitere Untersuchung sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das Nativ-MRI vom 2 6. April 2019
zeige eine starke Verd ick ung der recessalen G elenkkapsel sowie des Ligamentum cora cohumerale mit Fibrosierungen im
Rotatorenmanschettenintervall . Die Rotato ren manschette sei intakt. Eine mögliche SLAP-Läsion sei im Rahmen der Nativ-MRI -Untersuchung nic ht sicher zu diagnostizieren .
Dr. B.___ schlussfolgerte, die Klägerin leide unter einer ausgeprägten retraktilen
Kapsulitis . Man könne sicher konstatieren, dass diese Beschwerden bereits vor März 2019 vorhanden gewesen seien. In der Regel handle es sich um eine schlei chende, langsam zunehmende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit. Durch diese Beeinträchtigung sei die Klägerin aus schulterorthopädischer Sicht ebenfalls sicher nicht arbeitsfähig, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit als Pflegehilfe. Insofern sei er der Meinung, dass die Krankentaggeldversicherung weiter die entsprechenden Lohnanteile übernehmen müsse. Aus therapeutischer Sicht sei zur Behandlung der Schmerzen und zur Abkürzung des Spontanverlaufs eine intraartikuläre Steroidinfiltration zu empfehlen, welche die Klägerin jedoch nicht durchführen wolle ( Urk. 2/6). 5. 6
Nach Bekanntwerden der Schulterbeschwerden erläuterte der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. September 2019, nach dem Abheilen der rechtsseitigen frozen
shoulder nach spätestens zwei Jahren sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisher nicht belasten den Tätigkeit (s iehe Arbeitgeberfragebogen ) zumutbar. Seit der dokumentierte n Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 sei also auch [gemeint: zusätzlich zu den Einschränkungen infolge der Fussbeschwerden] keine Arbeits fähigkeit in Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil möglich: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie Überkopfar beiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5 bis 8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten. Ange passte Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil seien jedoch weiterhin möglich und zumutbar: leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopf arbeiten. Die bisherige Tätigkeit entspreche gemäss Arbeitgeberfragebogen spätes tens nach der vo n der Arbeitgeber in angebotenen Anpassung dem zumutbaren Belastungsprofil ( Urk. 2/21 S. 7). 5. 7
Schliesslich hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil I V.2019.00532 vom 20. März 2020 die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2019 auf und bejahte einen Anspruch der Klägerin auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung .
Dazu führte es aus , gemäss den medizinischen Akten seien sich die Ärzte einig, dass die Klägerin ihrer zuletzt geh- und stehbelasteten Tätigkeit als Pflegehelferin gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Diese sei aufgrund ihrer ausge wiesenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, in vollem Umfang als Pflegehilfe tätig zu sein. Die Ärzte seien sich insbesondere einig, dass aufgrund der Schmerzen und eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter eine Tätigkeit mit häufigem Heben oder Tragen von Lasten, wie dies im Rahmen des Pflegeberufs üblich sei, nicht mehr in Frage komme. Es sei denn auch unbe stritten, dass die bisherige Tätigkeit der Klägerin zur weiteren vollumfängliche n Ausübung angepasst werden müsste. Dabei sei es unrealistisch , dass in diesem Tätigkeitsbereich Stellen erhältlich seien, welche überwiegend sitzend auszuüben seien. Die Pflegeassistentin übe ihren Beruf grundsätzlich unter Überwachung von diplomiertem Pflegepersonal aus, d.h. sie habe die «handwerkliche» Tätigkeit zu verrichten un d keinerlei körperschonende Führungsaufgaben. Die Klägerin verfüge zudem über keine weiterführende qualifizierte Ausbildung. Ein Einsatz im körperlich weniger belastenden administrativen Bereich der Pflege falle daher ausser Betracht. Aufgrund des zuletzt erzielten Verdienstes von Fr. 7'000. -- ergebe sich ohne Weiteres, dass die Klägerin , welche auf keine weiteren beruf lichen Kenntnisse zurückgreifen könne, eine Lohneinbusse von über 20 %
zu gegenwärtigen habe. Damit falle sie selbstredend in die Kategorie der von Inva lidität bedrohten Personen und habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 14/27, Erwägung 4). 6. 6.1
Hinsichtlich der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist zunächst auf den etwa im Suva Medical ( https://www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/suva-medical , besucht am 1 1. Mai 2021) veröffentlichen Artikel «Adhäsive Kapsulitis und andere Formen der Schultersteife, Stand des Wissens 2019» von P. Buchard , C. Burrus , F. Luthi , N. Theumann , N. Riand und M. Konzelmann
hi nzuweisen . Da nach ist d ie Defin ition der adhäsiven Kapsulitis
vor allem klinisch: Es handelt sich um eine Einschränkung der aktiven und passiven Amplituden des Glenohume ral gelenks . Diese Definition ist nur unter der Bedingung anwendbar, dass eine Läsion, welche diese Einschränkung der Beweglichkeit erklären könnte, ausge schlossen wurde (insbes ondere Arthrose und Arthritis).
I n der Praxis werden die Betroffenen aufgrund der Schmerzen beim Arzt vor stellig. Diese Schmerzen betreffen den Deltamuskel an der Schulterspitze und strahlen häufig in den Arm oder sogar in den Unterarm bis zum Handgelenk aus. Besonders stark sind die Schmerzen in der Nacht; sie führen zu Schlafstörungen und machen das Liegen auf der betroffenen Seite unmöglich. Diese Schmerzphase ist in nahezu allen Fällen zu beobachten; sie dauert einige Wochen bis Monate. Während dieser ersten Phase bleibt die Schulter noch beweglich, was den Arzt diagnostisch fehlzuleiten vermag, häufig in Richtung eines subakromialen
Impin gements oder einer Rotatorenmanschettenläsion .
Die Versteifungsphase dauert einige Wochen bis Monate; darauf folgt eine lange Phase, in der die Schulter gleichbleibend steif ist, wie eingefroren. In dieser Phase lässt der Schmerz allmählich nach.
Schliesslich bildet sich, meist im Laufe des zweiten Jahres, auch die Bewegungseinschränkung zurück, bis zur funktionellen Wiederherstellung, die im Allgemeinen als vollumfänglich beschrieben wird . 6.2
Wie im obgenannten Artikel weiter ausgeführt wird, vermutet man heute, dass das Rotatorenintervall (zwischen Supraspinatus oben und Subscapularis im vor deren Bereich) und das Ligamentum coracohumerale die Prädilektionsstellen für die anatomisch-pathologischen Veränderungen bilden. Mikroskopisch zeigt sich eine Entzündung oder Fibrose ; der klinische Verlauf deutet auf ein Kontinuum aus Entzündungs- und Vernarbungsprozessen hin. Marker der Angio
- und Neu rogenese wurden ebenfalls nachgewiesen. Histochemisch finden sich proin flam ma torische und profibrotische
Zytokine in der Kapsel sowie in der Synovial flüssigkeit und der Synovialmembran . Komplexe enzymatische Vorgänge unter Beteiligung von Metalloproteasen spielen bei der Desorganisation der extrazellu lären Matrix eine Rolle; Glykierungsphänomene , die zu einer irreversiblen Kolla genvernetzung führen, bewirken einen Elastizitätsverlust der beteiligten Struk turen. Trotz dieser neuen Erkenntnisse weiss man nach wie vor kaum etwas über die Pathogenese der Kapsulitis . 6.3
Für die ätiologische Diagnosestellung ist gemäss dem obgenannten Artikel eine gründliche klinische Abklärung, unterstützt durch bildgebende Verfahren, unab ding bar. Es wird allgemein eingeräumt, dass bildgebende Verfahren nicht zur Diagnose der adhäsiven Kapsulitis dienen, sondern zum Ausschluss von Schul tererkrankungen, welche die Funktionseinschränkung besser erklären könnten. Unter den verfügbaren bildgebenden Verfahren ist keines für die Diagnose einer Kapsulitis ausreichend sensitiv und spezifisch. Die MRT ist die bei weitem leis tungsfähigste Methode bei diagnostischen Zweifelsfällen. Sie ist die einzige bild gebende Methode, die eine massgebliche Übereinstimmung von MRT-Auffällig keiten und klinischem Befund liefert. Das Bild kann sich in Abhängigkeit von der Kapsulitisphase ändern: In der Phase des stärksten Schmerzes und der stärksten Retraktion lassen sich in der Regel entzündliche Veränderungen im Rotatoren intervall beobachten. Der Injektion von Gadolinium kommt dabei eine besondere Bedeutung zu: Man erhält damit eine intensive kapsulosynoviale Kontrastierung, die bisweilen mit einer Bursitis assoziiert ist.
Tatsächlich lassen sich auf diese Weise – wenn der Humeruskopf und dessen umliegende Strukturen alle durch das Kontrastmittel deutlicher abgebildet werden können – das Rotatorenintervall und der Recessus
axillaris a m spezifischsten darstellen .
Es wurden auch andere kernspintomografische Veränderungen beschrieben, für die jedoch keine hinrei chende Sensitivität besteht: Verdickung der Kapsel und des Ligamentum coraco humerale oder eine Obliteration des subkorakoidalen Fettdreiecks ( ergänzend dazu Abschnitt «Klinik» des Artikels von J. Jerosch , Die adhäsive Kapsulitis [Schultersteife] – Pathologie, Klinik und Therapie, http://www.je rosch.de/up loads/ pdf/informationen/schulter/adhaesive_kapsulitis.pdf ., besucht am 1 1. Mai 2021; Zusammenfassung des Artikels von N. Hawi , C. von Falck, C. Krettek
et al. : Typische Veränderungen bei der „ frozen
shoulder “ in der bildgebenden MRT-Untersuchu ng. Unfallchirurg 122, 944–949, publiziert am 2 1. Oktober
2019 , https://doi.org/10.1007/s00113-019-00728-y ). 7. 7.1
In den von der Klägerin angerufenen
medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 1 Ziff. V.27) , verfasst im Zuge von Untersuchungen der oberen Extremitäten zwi schen Oktober 2018 und März 2019, finden sich Hinweise auf eine geringfügige Schwellung sowie eine Druckdolenz
des rechten Arms (vgl. E. 5.2 und 5.3) . Die darin ebenfalls erwähnte bloss flüchtige nächtliche Fühlstörung in den Fingern bestand schon seit dem Jahr 2016 und ohne klare Seitenbetonung, wie sich aus dem Bericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 1 0. Juli 2018 ergibt
( vgl. Urk. 9/M6.2 ; Urk. 8 Ziff. 29 ) .
Soweit ersichtlich begründete
Dr. C.___
die seit April 2018 bescheinigte hohe Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5.1) alsdann mit E inschränkungen
infolge de s Fuss leidens . So sieht
das von ihr
im Januar 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil ins besondere keine Einschränkung en bei Überkopfarbeiten oder in Armvorhalte vor, wie dies bei nennenswerten Schulterbeschwerden
in erster Linie zu erwarten wäre (vgl. E. 5.3) .
Nicht als Beweismittel vorgelegt wurde seitens der Klägerin der im Urteil IV.2019.00532 vom 2 0. März 2020 wiedergegebene Bericht von Dr. C.___
vom 1 4. Februar 201 9. Gemäss Urteil erklärte die Hausärztin darin zumindest , dass die Klägerin die ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr durchführen könne , da dort eine voll e Gebrauchsfähigkeit beider Arme und Beine vorhanden sein müsse (vgl. Urk. 14/27 S. 6).
Die vagen Angaben geben indessen keinen Auf schluss über das Ausmass der Einschränkung des rechten Armes
u nd auch das in diesem Rahmen formulierte Zumutbarkeitsprofil liefert keinerlei Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung im Bereich der Schulter . 7.2
Mit der Beklagten ( Urk. 8 Ziff. 8 , 14 und 29 ) ist somit festzuhalten, dass i n den echtzeitlichen Berichten des D.___ und der Hausärztin
hinreichende Anhalts punkte für eine relevante Symptomatik der rechten Schulter und eine damit ver bundene
Arbeitsunfähigkeit
vor und während März 2019 fehlen , um im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen einen diesbezüglichen Leistungsanspruch nachzuweisen, wie er nach Art. N.6 AB Voraussetzung für die eingeklagten Nachleistungen ist.
I nsbesondere sind zwischen Oktober 2018 und April 2019 weder ein progredienter Verlauf von Armbeschwerden, noch ( vor allem nachts auftretende )
massgebliche Schmerzen der rechten oberen Extremität, noch die Verordnung einer regel mässige n Schmerzmedikation, noch eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter oder (nach Ausschluss einer Thrombose) weitere medizinische Abklä rungen im Hinblick auf eine allfällige Schulterpathologie dokumentiert.
Daran ver mag auch die retrospektive Beurteilung von Dr. C.___ nichts zu ändern, die der Klägerin nach dem Untersuch bei Dr. B.___ rückwirkend ab 8. Oktober 2018 einzig unter Hinweis auf die ihr bereits früher bekannte, geringfügige Schwellung des rechten Arms eine (nicht quantifizierte) Arbeitsunfähigkeit wegen Schulter beschwerden attestierte. Wie die Beklagte ausführte, findet sich in der Stellung nahme des RAD-Arztes auch der Hinweis, die Klägerin habe gemäss Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 7. Dezember 2018 betreffend die Arme keine Beschwerden m ehr und werde somit nicht im D.___ b ehandelt ( Urk. 2/21 S. 6 oben). Sollte die damalige Beschwerdefreiheit auf die erwähnte Einnahme von NSAR zurückzuführen sein, liesse dies zumindest auf eine damals noch sehr gute Behandelbarkeit der Armbeschwerden schliessen. 7.3
Anlass für nähere Abklärungen gab letztlich
e ine
Schmerzexazerbation im April 2019 , wie von der Beklagten gestützt auf die anamnestischen
Angaben von Dr. B.___ (vgl. E. 5.5) behauptet ( Urk. 8 Ziff. 13) . Eine gesundheitliche Verschlech terung unter Hinweis auf das MRI vom 2 6. April 2019 und den Bericht von Dr. B.___
vom 1 2. Juni 2019 wurde denn auch von der Klägerin als Grund für die am 1 3. Juni 2019 beantrage Weiterausrichtung der Taggeldleistungen angegeben, nachdem sie am 2 9. März respektive 2. April 2019 hatte verkünden lassen, dass auch sie von der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Wechsels in eine ange passte Tätigkeit ausgehe respektive der Fall unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage am 2. April 2019 per Juni 2 019 abgeschlossen werden könne ( Urk. 9/K30, 9/K31 und 9/K34). Zum von der Beklagten in diesem Kontext erho benen Vorwurf der treuwidrigen rückwirkenden Geltendmachung des Leistungs falls ( Urk. 8 Ziff. 9 und 15) sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Frühjahr 2019 kein Thema war.
Das MRI wurde zeitnah im April 2019
explizit wegen belastungsabhängiger Schulterschmerzen
durchgeführt (vgl. Urk. 2/20) .
In der Bildgebung
zeigten sich mit einer Verdickung des Liagmentum
coracohumerale , Fibrosierungen im Rota torenintervall und einer Verdickung der Kapsel im Recessus
axi llaris
erste
Indi zien für eine retraktile
Kapsulitis . Bestätigt wurde die Diagnose schliesslich aufgrund der von Dr. B.___ am 1 1. Juni 2019 , also rund eineinhalb Monate später, erhobenen klini schen Befunde . Er stellte erstmals
eine Bewegungseinschränkung
fest und bescheinigte der Klägerin im Hinblick auf künftige Taggeldleistungen eine Arbeitsunfähigkeit spezifisch aus schulterorthop ädischer Sicht. Im Sinne einer retrospektiven Beurteilung wies er darauf hin, dass man sicher konstatieren könne, dass die «Beschwerden» bereits vor März 2019 bestanden hätten, da der Krankheitsverlauf «in der Regel» schleichend und langsam sei (vgl. E. 5.5) .
Der Beklagten ist beizupflichten ( Urk. 8 Ziff. 13 , 31 und 39 ), dass sich dem Bericht entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 1 Ziff. III.6) nicht entnehmen lässt, d ass die Beschwerde n
schon vor März 2019 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten.
Die Beklagte erkundigte sich alsdann bei Dr. B.___ explizit , seit welchem Datum eine Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterbeschwerden bestehe, und bat um sämt liche Berichte bezüglich der rechten Schulter ( Urk. 9/K39). Durch seine Sekretärin liess er mitteilen , dass er die Klägerin am 1 1. Juni 2019 gesehen habe. Weitere Termine hätten nicht stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/M9.2). Daraus ist zu schliessen, dass ihm keine Angaben zum konkreten Krankheitsverlauf vor dem 1 1. Juni 2019 möglich sind . Die diesbe zügliche Interpretation der Beklagten, wonach Dr. B.___ der Klägerin überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe ( Urk. 8 Ziff. 29), scheitert am klaren Wortlaut des Berichts vom 1 2. Juni 2019. 7.4
In Anbetracht dessen
sprach
Dr. F.___
nachvollziehbar von einer Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 und passte d as Belastungsprofil auf diesen Zeitpunkt hin an (vgl. E. 5. 6 ). Wie dem zitierten Artikel aus dem Suva Medical zu entnehmen ist, kann sowohl die Schmerz- wie auch die nach folgende Verstei fungsphase nur einige Wochen oder aber Monate dauern, weshalb allein aufgrund des MRI von Ende April 2019 und einer klinischen Untersuchung von Mitte Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Sympto matik und Arbeitsunfähigkeit bereits vor März 2019 geschlossen werden kann.
Der konkrete zeitliche Verlauf von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit könnte retrospektiv nur anhand echtzeitlicher Berichte mit ausführlicher Anamnese und Befunderhebung zuverlässig beurteilt werden. In Ermangelung solcher Berichte
sind von der seitens der Klägerin als Beweismittel offerierten Befragung von Dr. B.___
( Urk. 13 Ziff. III.4) oder auch eine m Gerichtsgutachten , wie von der Beklagten beantragt, keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung: Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Trotz reduziertem Beweis mass genügt allein die
blosse Möglichkeit, dass die schulterbedingte Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe vor März 2019 eintrat, zum Nachweis eines Leistungsanspruchs nicht aus. 7. 5
B ezüglich der von
Dr. C.___ ausgestellten Arztzeugnisse ist anzumerken, dass ein solches eine Arbeitsunfähigkeit unter Umständen hinreichend zu belegen vermag, wie von der Klägerin gestützt auf Art. N.1 Abs. 1 AB behauptet (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.19 ; Urk. 13 Ziff. III.1 ) und von der Beklagten näher präzisiert , für den vorliegenden Fall jedoch bestritten (vgl. Urk. 8 Ziff. 20) . So erachtete es das Bundesgericht im jüngst ergangenen Urteil 4D_7/2021 vom 1 2. April 2021 E. 4.4 als nicht geradezu willkürlich, einer blossen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen g ewissen Beweiswert zuzuerkennen . Dies gilt allerdings nur unter dem Vor behalt, dass der Versicherer die darin gezogenen Schlüsse nicht durch substan tiierte Bestreitungen , insbesondere gestützt auf andere medizinische Unterlagen, umzustossen vermag. Im hier zu beurteilenden Fall gilt es dabei zwei Besonder heiten zu berücksichtigen:
Zum einen wurden von der Klägerin für den Zeitraum ab Oktober 2018 zunächst ein von der Bekla gten anerkanntes Fussleiden und später
ein von der Beklagten bestrittenes Schulterleiden geltend gemacht. E ine Zuordnung der Atteste zu einem oder beiden Leiden ist nur im Kontext mit den übrigen medizinischen Berichten möglich.
Zum anderen erklärte sich die Klägerin zunächst mit einer Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2019 einverstanden, weshalb eine von der Beklagten bereits in die Wege geleitete Begutachtung abgesagt wurde (vgl. Sachverhalt E.
1.3) . D ie im April 2019 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bzw. die sbezüglich eingeleiteten Abklärungen meldete die Klägerin der Beklagten erst am 1 3. Juni 2019 (vgl. Urk. 9/K38) und widerrief kurz darauf
die Entbindungserklärung (vgl. Urk. 9/K46 S. 6) . Dies führte dazu, dass die Hausärztin der Beklagten weitere Auskünfte verweigerte (vgl. Urk. 9/K48) . Hierauf wies die Beklagte die Klägerin am 2 3. Juli 2019 schriftlich darauf hin, dass sie sämtliche Konsultations- und Untersuchungsberichte zu den Beschwerden im Schulterbereich benötige und eine polydisziplinäre Begutachtung vorsehe, aufgrund der entzogenen Vollmacht zur zeit aber keine weiteren medizinischen Abklärungen vornehmen könne. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde noch das Taggeld für Juli 2019 über den bestehenden Krankheitsfall (Fussbeschwerden) ausbezahlt, weitere Leistungen ab August 2019 seien ohne Durchführung einer Begutachtung ausgeschlossen. Der damit explizit verbundenen Aufforderung, einer Begutachtung zuzustimmen ( vgl. Urk. 9/K47), begegnete die Klägerin mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens . Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 signalisierte sie ein mögliches Einver ständnis bei
Einigung über die Gutachterstelle (vgl. Urk. 9/K55).
Die Beklagte monierte somit zu Recht (vgl. Urk. 8 Ziff. 8 und 33) , dass s ie a uf grund der Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. Art. G.
E. 8 Ziff. 21 ).
Ab Oktober 2019 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2/15 ;
Urk. 14/30-33 ; Urk. 1 Ziff. III.3 ).
E. 13 Ziff. III.3 ; Urk.
E. 15 ) . Nach der Krankmeldung ( Urk. 9/KM ) und Ablauf der Wartefrist erbrachte die Mobiliar ab dem 2 9. Mai 2018 Taggeldleistungen
infolge von Fussbeschwerden ( Urk. 1 Ziff. III.1 und III.7 ; Urk. 8 Ziff. 7 ; Urk. 2/4 ). Im November 2018 liess sie den Gesundheitszustand der Versicherten durch Dr. med. Z.___ beurteilen, der ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 25 bis 50 % für leichtere Aufgaben und in e iner angepassten – d.h. einer leichten und vorwiegend sitzenden – Tätigkeit auf 80 bis 100 % schätzte ( Urk. 9/M9).
In einer zweiten Beurteilung vom 3 0. Januar 2019 bestätigte er eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohne Einschränkungen ( Urk. 9/M11).
E. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist somit zu eruieren, wie der Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133 III 675 E. 3.3; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2 ; ausführlich auch BGE 142 III 671 E. 3.3 ). Er hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses ver drängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 III 607 E. 2.2).
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhan den sein die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht wurde (Urteil des Bundegerichts 4A_499/2018 vom 1 0. Dezember 2018 E. 3.3.3 insbe sondere mit Hinweisen auf und in Auseinandersetzung mit BGE 109 II 452 und 138 III 411). Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118 E. 2a; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 31. März 2019 endete, womit sie aus dem versicherten Personenkreis ausschied und ihr Versicherungsschutz nach Art. K.3 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 8) erlosch . Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussio n ( Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 8 Ziff. 21) . Ebenfalls unstrittig ist, dass es sich bei den Schulterbeschwerden ge stützt auf Art. N.4 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 9 ) um einen neuen Versicherungsfall handelt ( Urk. 1 Ziff. III.7; Urk. 8 Ziff.
E. 22 und 38 ) .
D ass bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit
Nachleistungen geschuldet sind , ist unstrittig . Art. N. 6 AB lautet wie folgt : Bezieht eine versicherte Person beim Aus scheiden aus dem versicherten Personenkreis oder bei Beendigung des Versiche rungsvertrags bereits Leistungen, bleibt der Anspruch unter Vorbehalt der Be stimmungen über die Leistungsdauer sowie das Schlussalter auch nach diesem Zeitpunkt bestehen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ununter bro chen mindestens 25 % beträgt. Bereits erbrachte Leistungen werden an die Leis tungsdauer angerechnet ( Urk. 2/3 S. 9). Bei teilweise r Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähi gkeit bezahlt. Gilt die Person als arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), bezahlt die Beklagte bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % das volle Taggeld und bei einer solchen von mehr als 25 % bis 50 % die Hälfte des Taggelds ( Art. N.2 AB, Urk. 9/1 S. 9; Urk. 1 Ziff. III.11 ), wie vom Gesetz vorgesehen ( Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Kranken ver sicherung , KVG ). 4 . 4 .1
Zwischen den Parteien teilweise umstritten ist die Beweislastverteilung. Nach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2020.00021
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
21. Juni 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger
Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970 , war ab Mai 2017 vollzeitig
als Pflegehilfe bei Y.___
angestellt ( Urk. 9/KM ; Urk. 9/L1-10 ). Im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs ge sellschaft
AG ( nachfolgend: Mobiliar) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police-Nr. G-1283-3957 , gültig ab 1. Januar 2018, war pro Krankheitsfall ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 30
Tagen
in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leis tungsdauer von maximal 730 Tagen vereinbart ( Urk. 2/2 S. 2 ; Urk. 1 Ziff. III.4 und III.6 ; Urk. 8 Ziff. 4 ). Das Arbeitsverhältnis und damit der Versicherungsschutz endeten am 3 1. März 2019 ( Urk. 2/5 ; Urk. 1 Ziff. III.5 ; Urk. 8 Ziff. 21 ).
Ab Oktober 2019 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2/15 ;
Urk. 14/30-33 ; Urk. 1 Ziff. III.3 ). 1.2
Von den behandelnden Ärzten
wurde der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2018 bis 3 0. September 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/Z1-Z12), ab 1. Oktober 2019 eine solche von 80 % ( Urk. 9/Z15) , ab 1. November 2019 eine solche von 7 5 % ( Urk. 9/Z16 , 2/10-14 und 14/28-29 ) und ab 1. August 2020 eine solche von 60 % ( Urk. 16/34-35)
wegen Krankheit attestiert ( Urk. 1 Ziff. III.10 ; Urk. 13 Ziff. III.3 ; Urk. 15 ) . Nach der Krankmeldung ( Urk. 9/KM ) und Ablauf der Wartefrist erbrachte die Mobiliar ab dem 2 9. Mai 2018 Taggeldleistungen
infolge von Fussbeschwerden ( Urk. 1 Ziff. III.1 und III.7 ; Urk. 8 Ziff. 7 ; Urk. 2/4 ). Im November 2018 liess sie den Gesundheitszustand der Versicherten durch Dr. med. Z.___ beurteilen, der ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 25 bis 50 % für leichtere Aufgaben und in e iner angepassten – d.h. einer leichten und vorwiegend sitzenden – Tätigkeit auf 80 bis 100 % schätzte ( Urk. 9/M9).
In einer zweiten Beurteilung vom 3 0. Januar 2019 bestätigte er eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohne Einschränkungen ( Urk. 9/M11). 1.3
Gestützt hierauf
teilte die Mobiliar der Versicherten mit, Leistungen längstens bis 3 1. März
2019 zu erbringen ( Urk. 9/K15). Auf Einwan d der Versicherten ( Urk. 9/K17) gewährte sie ihr
eine Übergangsfrist bis 3 0. Juni 2019 ( Urk. 9/K18) und liess sie a uf erneuten Einwand
( Urk. 9/K19) durch die A.___ auf den 1 7. April
2019 zu einer neurologischen Untersuchung aufbieten ( Urk. 9/K23).
Am 2 9. März 2019 informierte die Versicherte die Mobiliar dahin gehend , dass auch sie von der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Wechsels in eine angepasste Tätigkeit ausgehe, womit der Anlass für die angedachte externe Beurteilung entfalle ( Urk. 9/K30). Auf Nachfragen der Mobiliar
( Urk. 9/K31) be stätigte die Klägerin mit E-Mail vom 2. April 2019, dass es medizinisch unbe stritten sei, dass die Möglichkeit eines Wechsels in eine angepasste Tätigkeit bestehe . U nter diese r Prämisse könne der Fall grundsätzlich per Ende Juni 2019 abgeschlossen werden . Die Bestätigung erfolge jedoch nicht vorbehaltlos, son dern «per heutiger Sach- und Rechtslage». Nament l ich künftige Entwicklungen der Sachlage wie des Gesundheitszustandes könnten nicht prognostiziert werden ( Urk. 9/K32). Hierauf sagte die Mobiliar die Begutachtung ab ( Urk. 9/K33 ; zum Ganzen Urk. 8 Ziff. 9 ). 1. 4
Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 machte die Versicherte gegenüber der Mobiliar geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit durch eine retraktile
Kapsulitis der rechten Schulter zu sätzlich zu den Fussbeschwerden eingeschr änkt . Da diese Einschränkung vor März 2019 bestanden habe, seien ihr über den Juni 2019 hinaus Leistungen auszurichten ( Urk. 9/K38 ; Urk. 8 Ziff. 12 ).
Die Mobiliar verlangte diesbezüglich Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 9/K39-K40 und 9/K43-K44), worauf die Versicherte am 2 1. Juli 2019 ihre Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Mobiliar
( Urk. 9/K48.2 ) wi derrief ( Urk. 9/K46 S. 6) und ihre Ärzte entsprechend informierte (vgl. Urk. 9/K48) . Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 erklärte sich die
Mobiliar bereit, hinsichtlich der Fussbeschwerden bis längstens Ende Juli 2019 Taggelder zu bezahlen. Gleich zeitig forderte sie die Versicherte auf ihr mitzuteilen, ob sie mit einer poly disziplinären Begutachtung einverstanden sei
– ohne Durchführung derselben seien weitere Taggeldzahlungen ab August 2019 ausgeschlossen ( Urk. 9/K47 ; zum Ganzen Urk. 8 Ziff. 27 und 33 ).
Hierauf
strengte die Versicherte ein ge richtliches Verfahren gegen die Mobiliar an . Ende Oktober/Anfang November 2019 fragte der Rechtsvertreter der Versicherten die
Mobiliar an, ob sie Interesse an Vergleichsgesprächen und einer Einigung über die Gutachterstelle habe ( Urk. 9/ 52-56). Im Übrigen erklärte
die Mobiliar am 23. März 2020 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese noch nicht eingetreten sei ( Urk. 9/K58). 2.
Mit Eingabe vom 1 6. März 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Für sprecher Kröpfli ( Urk. 3), Teilklage gegen die Mobiliar ( Urk. 1 ; Beilagen Urk. 2/2-16 ). Darin beantragte sie , es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer T aggelder entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie unter Berücksich tigung der von ihr bezogenen Arbeitslosenentschädigung zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligem Anfall zu bezahlen, wobei das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit – unter dem Vorbehalt der Nachklage – Fr. 188.90 pro Tag betrage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Beklagte n eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung d er Klageantwort an ( Urk. 4). In der innert erstreckter Frist ( Urk.
6) eingereichten Klageantwort vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8 ; Beilagen Urk. 9/1, 9/K1-K58, 9/M1-M14, 9/KM, 9/Z1-Z16 und 9/L1-L10 ) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020
teilte das Gericht den Parteien mit , dass es die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung als nicht angezeigt erachte , und setzte ihnen eine Frist von 20 Tagen an , um eine solche dennoch zu verlangen – unter Hinweis darauf, dass eine weitere schriftliche Stellungnahme in der Sache als konkludenter Verzicht entgegengenommen werde ( Urk. 10). Zu den nachfolgenden Eingaben der Klägerin vom 2 2. Juli 2020 ( Urk. 13 ) und 2 0.
November
2020 ( Urk.
15) samt Beilagen ( Urk. 14/27 -33; Urk. 16/34-39) nahm die Beklagte am 1 1. Januar 2021 Stellung ( Urk. 18) . Die Stellungnahme w urde der Klägerin mit Schreiben vom 1 8. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 8 Ziff. 4; vgl. ferner auch Art. 18 und Art. 32 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit . a ZPO). Im Übrigen ist, d a keine der je durch einen (externen) Rechtsanwalt vertretenen Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. Apri l 2015 E. 3.4) bzw. wie mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angedroht ( Urk. 10) von einem konkludenten Verzicht darauf auszugehen. 1. 2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin über den 3 1. Juli 2019 hinaus Taggelder zu leisten hat, wobei die Klägerin ihr e Forderung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 3 1. Oktober 2020 einstweilen mit Fr. 35'435.95 (richtig: Fr. 35'257.05) bezifferte, nämlich Krankentaggelder von insgesamt Fr. 86'566.20 abzüglich der ihr netto ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 51'119.70 ( Urk. 1 Ziff. III.14, Urk. 13 Ziff. III.4 und Urk. 15). 2.2
Die Klägerin machte im Wesentlichen
geltend , beim Schulterleiden handle es sich um einen neuen Leistungsfall
( Urk. 1 Ziff. III.7) . Es
sei
nicht von der Über gangs frist bzw. Leistungseinstellung erfasst worden ; die Beklagte sei schon
lange v or der Diagnostizierung der Schultersteife von einer hohen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen.
Dr. B.___ , der als Zeuge zu befragen sei ( Urk. 13 Ziff. III.4), habe im Bericht vom 1 2. Juni 2019 den Grund für die Schul terbeschwerden erkannt ( Urk. 1 Ziff. V .24 ). Aufgrund seiner auf dem MRI vom 2 6. April 2019 beruhenden Beurteilung sowie weiterer
Hinweise auf die Armpro ble matik in anderen Berichten
stehe fest, dass der Beginn d ieser
Symptomatik und der damit verbundenen
Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2018 bzw. während der Versicherungsunterstellung
gewesen sei. A ufgrund der vorbestehenden Arbeits un fähigkeit wegen de s Fuss leidens habe Dr. B.___ für die Schulterbeschwerden kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt.
D ie Folgen einer Beweislosigkeit des exakten Beginns der Arbeitsunfähigkeit trage die Beklagte ; das Erreiche n der maximalen Leistungsdauer sei eine leistungsaufhebende Tatsache
( Urk. 1 Ziff. III.7-9 und V .27 f. ; Urk. 13 Ziff. III. 4 ).
Angesichts der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit en , wofür
gemäss den Versi che rungsbedingungen ein einfaches Arztzeugnis genüge ( Urk. 1 Ziff. I V .19) , be steh e bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf das volle Taggeld ( Urk. 1 Ziff. III.10 f. ) , gekürzt im Umfang der Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 Ziff. III.3 und III.12). E ine Arbeitsunfähigkeit sei auch im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess bestätigt worden , womit die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) «überholt» sei ( Urk. 1 Ziff. V .25 und V .37 ; Urk. 13 Ziff. III.2 und III.6 ). Angesichts der Nachweise reiche das weitestgehend pauschale Be streiten der Beklagten nicht aus ( Urk. 13 Ziff. III.1).
Wie ihr Schreiben vom 8. März 2019 belege, habe sie sich keiner medizinischen Untersuchung widersetzt . Die Beklagte habe nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Begutachtung verzichtet . In Anbetracht des Urteils des Bundes gerichts 8C_372/2010 vom 8. September 2010 E. 6.2 sei zudem fraglich, ob eine solche
bei bereits lege artis gestellte r Diagnose überhaupt noch zulässig gewesen wäre . Eine « fishing
expedition » sei nicht schützenswert und ein Parteigutachten auch nicht beweiskräftig wie eine RAD-Beurteilung . Eine Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt scheine wenig aussagekräftig ( Urk. 1 Ziff. V .30 -32 ; Urk. 1 3 Ziff. III.5 f. ).
Ihrer Schadenminderungspflicht
sei sie mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung umfassend nachgekommen ( Urk. 1 Ziff. V .34 f. ). 2.3
Dem hielt die Beklagte entgegen, sie sei erstmals mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 über die Schulterbeschwerden informiert worden . Eine
Begutachtung An fang April 2019 sei abgesagt worden, weil die Kläger in nebst ihren behandelnden Ärzten selbst ausgeführt habe, in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig zu sein ( Urk. 8 Ziff. 8 f. und 12). Gemäss Dr. B.___ s Bericht habe im April 2019 eine Beschwerdeexazerbation mit starken Schmerzen und Einschränkungen im Schürzengriff stattgefunden. Dieser habe die Klägerin am 1 1. Juni 2019 gesehen ,
ihr aber keine A rbeitsunfähigkeit attestiert . Der Bericht belege keine Arbeitsun fähigkeit wegen Schulterbeschwerden ab Herbst 2018 (Urk. 8 Ziff. 13, 31 und 39 ). Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. med. C.___ vom Janua r 2019, die
Mitteilungen der Klägerin vom 2 9. März und 2 . April 2019 sowie die Angaben im RAD-Bericht vom 1 9. September 2019 habe im März 2019 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Die von der Klägerin vorgelegten Atteste seien nicht beweiskräftig , in den Berichten würden einzig eine Taubheit der Finger und eine Schwellung im Arm erwähnt , deren Zusammenhang zur Schultersymp to matik bestritten werde ( Urk. 8 Ziff. 14-17, 20 , 33 , 37 und 39 ; Urk. 18 Ziff. 5 ). Auch im Urteil betreffend berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % aufgrund von Schulterbeschwerden. Diese s betreffe zudem die Verhält nisse am 1. Juli 2019 ( Urk. 18 Ziff. 3 f.). Eine echtzeitliche Abklärung sei von der Klägerin verhindert worden, indem sie die Entbindungserklärung widerrufen und sich der im Juli 2019 geplanten Begutachtung widersetzt habe ( Urk. 8 Ziff. 33 und 41 f. ; Urk. 18 Ziff. 8 ).
Der neue Versicherungsfall der Schulterbeschwerden sei somit nicht von der Ver sicherung gedeckt ( Urk. 8 Ziff. 21-23 und 38 ), wobei die Klägerin die Beweislast sowohl für Beginn als auch Dauer des Versicherungsanspruchs trage ( Urk. 8 Ziff. 30 ; Urk. 18 Ziff. 2 ).
Ohnehin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit i n ange passten Tätigkeiten (Urk. 8 Ziff. 24 f. , 32 , 37 und 42 -44 ; Urk. 18 Ziff. 2 ). Zur Beurteilung der Ar beitsfähigkeit seien gegebenenfalls ein polydisziplinäres Ge richtsgutachten und die Akten der Invalidenversicherung einzuholen (etwa Urk. 8 Ziff. 33 f. und 48).
Für die Koordination mit Leistungen der Arbeitslosenversi cherung sei Art. 28 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
massgebend ( Urk. 8 Ziff. 35 ; Urk. 18 Ziff. 6 ). 3. 3.1
Ausdrücklicher Bestandteil der zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Kläge rin und der Beklagte n vereinbarten Police-Nr. «…» , gültig ab 1. Januar 2018 ( Urk. 2/2, Vertragsdaten) , bilden die Allgemeinen Bedingungen « Kollektiv-Krankenversicherung » , Ausgabe Januar 2017 ( AB , Urk. 2/3). Da das Vertragsver hältnis eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) betrifft, sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April
1908 (VVG) zu beachten ( Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soz iale Krankenversicherung [KVAG] ).
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertragsbe din gungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.
23). Soweit das VVG keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung ( Art. 100 Abs. 1 VVG). 3.2
Die Auslegung der vorformulierten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie jene individuell verfasster Vertragsklauseln (BGE 135 III 225 E. 1.3; 133 III 675 E. 3.3). Kann der wirkliche übereinstimmende Parteiwille ( Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist somit zu eruieren, wie der Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133 III 675 E. 3.3; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2 ; ausführlich auch BGE 142 III 671 E. 3.3 ). Er hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses ver drängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 III 607 E. 2.2).
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhan den sein die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht wurde (Urteil des Bundegerichts 4A_499/2018 vom 1 0. Dezember 2018 E. 3.3.3 insbe sondere mit Hinweisen auf und in Auseinandersetzung mit BGE 109 II 452 und 138 III 411). Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118 E. 2a; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 31. März 2019 endete, womit sie aus dem versicherten Personenkreis ausschied und ihr Versicherungsschutz nach Art. K.3 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 8) erlosch . Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussio n ( Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 8 Ziff. 21) . Ebenfalls unstrittig ist, dass es sich bei den Schulterbeschwerden ge stützt auf Art. N.4 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 9 ) um einen neuen Versicherungsfall handelt ( Urk. 1 Ziff. III.7; Urk. 8 Ziff. 22 ) . Wie die Beklagte zutreffend dargelegte, wird das Taggeld gemäss Art. N.1 AB ( vgl.
Urk. 2/3 S. 9) alsdann für jeden Kalen dertag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht, wobei der Anspruch nach Ablauf der Wartefrist und unter der Bedin gung entsteht, dass die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch zum versi cherten Personenkreis gehört ( Urk. 8 Ziff. 22). Schliesslich
gehen beide Parteien davon aus, dass als Gefahr, gegen welche die Versicherung vorliegend abge schlossen wurde, nicht die Krankheit, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, sondern die Arbeitsunfähigkeit selbst zu betrachten ist
(vgl. auch Art. A.2 Abs. 1 AB , Urk. 2/3 S. 6 ; zum befürchteten Ereignis allgemein: BGE 142 III 671 E. 3.6 und 3.7.3 , U rteil des Bundesgerichts 4A_631 /2016 vom 2 1. April 2017 E. 2.2 ). So setzt eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schulter leiden nach übereinstimmender Darstellung der Parteien
voraus, dass dieses «vor März 201 9 »
zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( Urk. 1 Ziff. III.5; Urk. 8 Ziff. 22 und 38 ) .
D ass bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit
Nachleistungen geschuldet sind , ist unstrittig . Art. N. 6 AB lautet wie folgt : Bezieht eine versicherte Person beim Aus scheiden aus dem versicherten Personenkreis oder bei Beendigung des Versiche rungsvertrags bereits Leistungen, bleibt der Anspruch unter Vorbehalt der Be stimmungen über die Leistungsdauer sowie das Schlussalter auch nach diesem Zeitpunkt bestehen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ununter bro chen mindestens 25 % beträgt. Bereits erbrachte Leistungen werden an die Leis tungsdauer angerechnet ( Urk. 2/3 S. 9). Bei teilweise r Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähi gkeit bezahlt. Gilt die Person als arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), bezahlt die Beklagte bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % das volle Taggeld und bei einer solchen von mehr als 25 % bis 50 % die Hälfte des Taggelds ( Art. N.2 AB, Urk. 9/1 S. 9; Urk. 1 Ziff. III.11 ), wie vom Gesetz vorgesehen ( Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Kranken ver sicherung , KVG ). 4 . 4 .1
Zwischen den Parteien teilweise umstritten ist die Beweislastverteilung. Nach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 4.2
Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit der Anspruchsberechtigte die Tat sachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs ( Art. 39 VVG) zu be haupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst er insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahr schein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu. Für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen, etwa auf BGE 130 III 321 E. 3.4). 4.3
Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfalls wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1).
Entsprechend hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) An spruch auf Taggelder hat, was unter anderem voraussetzt, dass sie nach wie vor arbeitsunfähig ist. Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_ 246/2015 vom 1 7. August 2015 E. 2.2; 4A_243/20 17 vom 3 0. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3.2). I n seinem Urteil 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 und 4.2 kam das Bundes gericht f ür eine als Schadensversicherung ausgestaltete Krankentaggeldver siche rung
nach VVG ohne Weiterungen zum Schluss, d ie obgenannte Beweislastver teilung gelte auch für die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4. 4
Zu beachten ist, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Be hauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts be hauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 1 1. September 2015 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). 4.5
Die Klägerin wies auf die vertragliche Definition der Arbeitsunfähigkeit in den AB hin (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.18). Darin wird die versicherte Arbeitsunfähigkeit unter dem Titel «Begriffe» explizit definiert als durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Urk. 2/3 S. 11). Einzig in Abschnitt G «Meldepflichten und Oblie genheiten», Art. 4 «Pflichten im Schadenfall», Ziff. 4 «Schadenminderung» der AB wird – wie von der Beklagten erörtert
( Urk. 8 Ziff.
24) – festgehalten, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 90 Tagen auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Die Bestim mung sieht vor, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit neu beurteilt wird und die Leistungen entsprechend gekürzt werden, wenn es die versicherte Person unter lässt, sich um eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich zu bemühen, eine solche ab lehnt oder sich nicht bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an meldet (vgl. Urk. 2/3 S. 8) .
Die Klägerin trägt somit zweifelsohne die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche auch gemäss dem klaren Wortlaut der AB Vor aussetzung für einen Leistungsanspruch ist ( Art. A.2 sowie Art. N.1 und N.2 in Verbindung mit der Begriff Nr. 3 der AB).
Dabei verkennt die Klägerin m it ihrer Argumentation, die Beklagte habe die Folgen der Beweislosigkeit des exakten Beginns dieser Arbeitsunfähigkeit zu tragen (vgl. Urk. 1 Ziff. III.9 ), dass sie auch die B eweislast dafür trägt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin respektive für den gesamten eingeklagten Zeitraum einen vertraglichen Leistungsanspruch be gründet. Allerdings pflichtete die Beklagte der Klägerin ohnehin im Rahmen einer Eventualbegründung bei, dass vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2018 auszugehen wäre , sollte das Gericht eine leistungsauslösende Arbeitsun fähigkeit infolge des Schulterleiden s bejahen (vgl. Urk. 8 Ziff. 47).
Obschon gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Schadensversicherung spre chen (vgl. Art. M und Art. A.1 AB, Urk. 2/3 S. 6 und 9), erscheint
zumindest fraglich, ob auch die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten eine leis tungsbegründende Tatsache darstellt .
Die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird gemäss Wortlaut und Systematik der AB nur im Rahmen der Schad enminderungspflicht erwähnt , deren Verletzung
die Beklagte zur Leistungskürzung berechtigt .
5. 5.1
Zum Nachweis einer vor März 2019 eingetretenen und einstweilen bis Oktober 2020 andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schulterleidens legte die Klägerin diverse hausärztliche Atteste von Dr. med. C.___ , praktische Ärztin, vor . Darin wurde ihr
jeweils eine Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer nicht benannten Krankheit attestiert ( Urk. 2/7 -14 , 14/28-29 und 16/34-35 ; ergänzend auch Urk. 9/ Z1-16 ). 5.2
Gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals D.___ vom 9. Oktober 2018 stellte sich die Klägerin am Vortag zur Abklärung des Verdachts auf eine Thrombose des rechten Arms vor . Eine solche konnte
mittels Doppler sonographie ausgeschlossen werden. Es wurde eine Bedarfsanalgesie verordnet. Im Übrigen wurde f estgehalten, es bestünden kein Trauma und keine Immo bili sierung. Es zeige sich keine wesentliche Schwellung des rechten Arme s ; die Um fangsdifferenz betrage 1 cm auf Höhe der Oberarmmitte. Eine Druckdolenz be stehe in Höhe der Oberarm m itte medial und auch im Bereich des Muskelbauches des Bizeps ( Urk. 2/22). 5. 3
In ihren Berichten zuhanden der Beklagten vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 2/23 Frage 4 ) und 1 5. Januar 2019 ( Urk. 2/24 Frage 1) wies Dr. C.___
anamnestisch
mitunter auf eine unklare Schwellung im Armbereich rechts sowie eine rezi di vierende flüchtige Fühlstörung der Finger V und IV beidseits hin. Gefragt nach den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit erläuterte sie im älteren Bericht, die Klägerin könne maximal vier Stunden eine Tätigkeit im Sitzen erbringen. Das Laufen und Gehen falle ihr immer noch sehr schwer. Die ma ximale Gehstrecke betrage 200 m; auch Autofahren könne sie nicht ( Urk. 2/23 Fragen 7 und 11 ). Im jüngeren Bericht erwähnte Dr. C.___ die unklare Schwellung im Bereich des Arm s und die Gefühlsstörung in den Fingern auch bei den geklagten Beschwerden. Bei den medizinischen Befunden, di e eine Arbeitsaufn ahme verhindern würden, führt e sie indessen aus, Gehen und Stehen seien maximal 30 Minuten möglich. Eine Arbeit im Sitzen wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht [richtig: wieder] möglich – ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen und ohne Zugluft oder Nässe. In einer sicher neu gegebenen Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 50 % ( Urk. 2/24 Fragen 2 und 9 - 11).
Im Sommer 2019 gab Dr. C.___ auf Nachfragen der Beklagten an, die Arbeits unfähigkeit infolge der Schulterbeschwerden bestehe seit 8. Oktober 2018 (Ver dacht auf Thrombose) bis auf weiteres ( Urk. 2/25). 5. 4
Der Beurteilung des Nativ-MRI der rechten Schulter vom 2 6. April 2019 ist zu entnehmen, es besteh e eine subakromiale
Impingement - Konfiguratio n mit Ve r dickung des Ligamentum coraco-c laviculare , mässig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea / subacromialis sowie einem Ödem im myotendinösen Übergang und in der ventralen Sehne des Musculus
supraspinatus . Auf Höhe der ventralen Fussplatte bestünden kleine Oberflächenunregelmässigkeiten der distalen artiku lärseitigen
Supraspinatussehne . Zudem würden sich eine auffallende Verdickung des Li ga mentum coracohumerale auf 6 mm sowie Fibrosierungen im Rotato ren intervall und daneben eine Verdickung der Kapsel im Recessus
axillaris zeigen. Dies seien Hinweise für eine Ka psuliti s / frozen
shoulder , allerdings kein Beweis. Schliesslich ergebe sich der Verdacht auf eine SLAP II-Läsion ( Urk. 2/20). 5. 5
Am 1 2. Juni 2019 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, speziell Schulter- und Ellbogenchirurgi e, die Klägerin sei wegen Fussproblemen seit über einem Jahr krankgeschrieben. Die zunehmende n Schmerzen am rechten Arm hät t en drei Monate nach Symptombeginn am rechten Fuss begonnen . Im Oktober 2018 sei zusätzlich eine Schwellung aufget reten, so dass eine notfallmässige Konsultation im D.___ stattgefunden habe. Im Dezem ber 2018 habe die Kläger in wegen einer Lungenentzündung NSAR eingenommen, was zu einer Beschwerdelinderung im Bereich der Schulter geführt habe. Im April 2019 sei es erneut zu einer Beschwerdeexazerbation mit starken Schmerzen und Einschränkungen im Schürzengri ff gekommen .
Es sei eine Konsultation bei Dr. E.___ erfolgt, d er eine MRI- Untersuchung veranlasst habe.
Zum Befund der rechten Schulter notierte Dr. B.___ , es sei ein deutliches Kapsel muster festzustellen. Bei fixiertem Schulterblatt betrage die Abduktion 20° und die Aussenrotation 15° mit Endphasenschmerzen. Eine weitere Untersuchung sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das Nativ-MRI vom 2 6. April 2019
zeige eine starke Verd ick ung der recessalen G elenkkapsel sowie des Ligamentum cora cohumerale mit Fibrosierungen im
Rotatorenmanschettenintervall . Die Rotato ren manschette sei intakt. Eine mögliche SLAP-Läsion sei im Rahmen der Nativ-MRI -Untersuchung nic ht sicher zu diagnostizieren .
Dr. B.___ schlussfolgerte, die Klägerin leide unter einer ausgeprägten retraktilen
Kapsulitis . Man könne sicher konstatieren, dass diese Beschwerden bereits vor März 2019 vorhanden gewesen seien. In der Regel handle es sich um eine schlei chende, langsam zunehmende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit. Durch diese Beeinträchtigung sei die Klägerin aus schulterorthopädischer Sicht ebenfalls sicher nicht arbeitsfähig, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit als Pflegehilfe. Insofern sei er der Meinung, dass die Krankentaggeldversicherung weiter die entsprechenden Lohnanteile übernehmen müsse. Aus therapeutischer Sicht sei zur Behandlung der Schmerzen und zur Abkürzung des Spontanverlaufs eine intraartikuläre Steroidinfiltration zu empfehlen, welche die Klägerin jedoch nicht durchführen wolle ( Urk. 2/6). 5. 6
Nach Bekanntwerden der Schulterbeschwerden erläuterte der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. September 2019, nach dem Abheilen der rechtsseitigen frozen
shoulder nach spätestens zwei Jahren sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisher nicht belasten den Tätigkeit (s iehe Arbeitgeberfragebogen ) zumutbar. Seit der dokumentierte n Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 sei also auch [gemeint: zusätzlich zu den Einschränkungen infolge der Fussbeschwerden] keine Arbeits fähigkeit in Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil möglich: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie Überkopfar beiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5 bis 8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten. Ange passte Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil seien jedoch weiterhin möglich und zumutbar: leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopf arbeiten. Die bisherige Tätigkeit entspreche gemäss Arbeitgeberfragebogen spätes tens nach der vo n der Arbeitgeber in angebotenen Anpassung dem zumutbaren Belastungsprofil ( Urk. 2/21 S. 7). 5. 7
Schliesslich hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil I V.2019.00532 vom 20. März 2020 die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2019 auf und bejahte einen Anspruch der Klägerin auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung .
Dazu führte es aus , gemäss den medizinischen Akten seien sich die Ärzte einig, dass die Klägerin ihrer zuletzt geh- und stehbelasteten Tätigkeit als Pflegehelferin gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Diese sei aufgrund ihrer ausge wiesenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, in vollem Umfang als Pflegehilfe tätig zu sein. Die Ärzte seien sich insbesondere einig, dass aufgrund der Schmerzen und eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter eine Tätigkeit mit häufigem Heben oder Tragen von Lasten, wie dies im Rahmen des Pflegeberufs üblich sei, nicht mehr in Frage komme. Es sei denn auch unbe stritten, dass die bisherige Tätigkeit der Klägerin zur weiteren vollumfängliche n Ausübung angepasst werden müsste. Dabei sei es unrealistisch , dass in diesem Tätigkeitsbereich Stellen erhältlich seien, welche überwiegend sitzend auszuüben seien. Die Pflegeassistentin übe ihren Beruf grundsätzlich unter Überwachung von diplomiertem Pflegepersonal aus, d.h. sie habe die «handwerkliche» Tätigkeit zu verrichten un d keinerlei körperschonende Führungsaufgaben. Die Klägerin verfüge zudem über keine weiterführende qualifizierte Ausbildung. Ein Einsatz im körperlich weniger belastenden administrativen Bereich der Pflege falle daher ausser Betracht. Aufgrund des zuletzt erzielten Verdienstes von Fr. 7'000. -- ergebe sich ohne Weiteres, dass die Klägerin , welche auf keine weiteren beruf lichen Kenntnisse zurückgreifen könne, eine Lohneinbusse von über 20 %
zu gegenwärtigen habe. Damit falle sie selbstredend in die Kategorie der von Inva lidität bedrohten Personen und habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 14/27, Erwägung 4). 6. 6.1
Hinsichtlich der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist zunächst auf den etwa im Suva Medical ( https://www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/suva-medical , besucht am 1 1. Mai 2021) veröffentlichen Artikel «Adhäsive Kapsulitis und andere Formen der Schultersteife, Stand des Wissens 2019» von P. Buchard , C. Burrus , F. Luthi , N. Theumann , N. Riand und M. Konzelmann
hi nzuweisen . Da nach ist d ie Defin ition der adhäsiven Kapsulitis
vor allem klinisch: Es handelt sich um eine Einschränkung der aktiven und passiven Amplituden des Glenohume ral gelenks . Diese Definition ist nur unter der Bedingung anwendbar, dass eine Läsion, welche diese Einschränkung der Beweglichkeit erklären könnte, ausge schlossen wurde (insbes ondere Arthrose und Arthritis).
I n der Praxis werden die Betroffenen aufgrund der Schmerzen beim Arzt vor stellig. Diese Schmerzen betreffen den Deltamuskel an der Schulterspitze und strahlen häufig in den Arm oder sogar in den Unterarm bis zum Handgelenk aus. Besonders stark sind die Schmerzen in der Nacht; sie führen zu Schlafstörungen und machen das Liegen auf der betroffenen Seite unmöglich. Diese Schmerzphase ist in nahezu allen Fällen zu beobachten; sie dauert einige Wochen bis Monate. Während dieser ersten Phase bleibt die Schulter noch beweglich, was den Arzt diagnostisch fehlzuleiten vermag, häufig in Richtung eines subakromialen
Impin gements oder einer Rotatorenmanschettenläsion .
Die Versteifungsphase dauert einige Wochen bis Monate; darauf folgt eine lange Phase, in der die Schulter gleichbleibend steif ist, wie eingefroren. In dieser Phase lässt der Schmerz allmählich nach.
Schliesslich bildet sich, meist im Laufe des zweiten Jahres, auch die Bewegungseinschränkung zurück, bis zur funktionellen Wiederherstellung, die im Allgemeinen als vollumfänglich beschrieben wird . 6.2
Wie im obgenannten Artikel weiter ausgeführt wird, vermutet man heute, dass das Rotatorenintervall (zwischen Supraspinatus oben und Subscapularis im vor deren Bereich) und das Ligamentum coracohumerale die Prädilektionsstellen für die anatomisch-pathologischen Veränderungen bilden. Mikroskopisch zeigt sich eine Entzündung oder Fibrose ; der klinische Verlauf deutet auf ein Kontinuum aus Entzündungs- und Vernarbungsprozessen hin. Marker der Angio
- und Neu rogenese wurden ebenfalls nachgewiesen. Histochemisch finden sich proin flam ma torische und profibrotische
Zytokine in der Kapsel sowie in der Synovial flüssigkeit und der Synovialmembran . Komplexe enzymatische Vorgänge unter Beteiligung von Metalloproteasen spielen bei der Desorganisation der extrazellu lären Matrix eine Rolle; Glykierungsphänomene , die zu einer irreversiblen Kolla genvernetzung führen, bewirken einen Elastizitätsverlust der beteiligten Struk turen. Trotz dieser neuen Erkenntnisse weiss man nach wie vor kaum etwas über die Pathogenese der Kapsulitis . 6.3
Für die ätiologische Diagnosestellung ist gemäss dem obgenannten Artikel eine gründliche klinische Abklärung, unterstützt durch bildgebende Verfahren, unab ding bar. Es wird allgemein eingeräumt, dass bildgebende Verfahren nicht zur Diagnose der adhäsiven Kapsulitis dienen, sondern zum Ausschluss von Schul tererkrankungen, welche die Funktionseinschränkung besser erklären könnten. Unter den verfügbaren bildgebenden Verfahren ist keines für die Diagnose einer Kapsulitis ausreichend sensitiv und spezifisch. Die MRT ist die bei weitem leis tungsfähigste Methode bei diagnostischen Zweifelsfällen. Sie ist die einzige bild gebende Methode, die eine massgebliche Übereinstimmung von MRT-Auffällig keiten und klinischem Befund liefert. Das Bild kann sich in Abhängigkeit von der Kapsulitisphase ändern: In der Phase des stärksten Schmerzes und der stärksten Retraktion lassen sich in der Regel entzündliche Veränderungen im Rotatoren intervall beobachten. Der Injektion von Gadolinium kommt dabei eine besondere Bedeutung zu: Man erhält damit eine intensive kapsulosynoviale Kontrastierung, die bisweilen mit einer Bursitis assoziiert ist.
Tatsächlich lassen sich auf diese Weise – wenn der Humeruskopf und dessen umliegende Strukturen alle durch das Kontrastmittel deutlicher abgebildet werden können – das Rotatorenintervall und der Recessus
axillaris a m spezifischsten darstellen .
Es wurden auch andere kernspintomografische Veränderungen beschrieben, für die jedoch keine hinrei chende Sensitivität besteht: Verdickung der Kapsel und des Ligamentum coraco humerale oder eine Obliteration des subkorakoidalen Fettdreiecks ( ergänzend dazu Abschnitt «Klinik» des Artikels von J. Jerosch , Die adhäsive Kapsulitis [Schultersteife] – Pathologie, Klinik und Therapie, http://www.je rosch.de/up loads/ pdf/informationen/schulter/adhaesive_kapsulitis.pdf ., besucht am 1 1. Mai 2021; Zusammenfassung des Artikels von N. Hawi , C. von Falck, C. Krettek
et al. : Typische Veränderungen bei der „ frozen
shoulder “ in der bildgebenden MRT-Untersuchu ng. Unfallchirurg 122, 944–949, publiziert am 2 1. Oktober
2019 , https://doi.org/10.1007/s00113-019-00728-y ). 7. 7.1
In den von der Klägerin angerufenen
medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 1 Ziff. V.27) , verfasst im Zuge von Untersuchungen der oberen Extremitäten zwi schen Oktober 2018 und März 2019, finden sich Hinweise auf eine geringfügige Schwellung sowie eine Druckdolenz
des rechten Arms (vgl. E. 5.2 und 5.3) . Die darin ebenfalls erwähnte bloss flüchtige nächtliche Fühlstörung in den Fingern bestand schon seit dem Jahr 2016 und ohne klare Seitenbetonung, wie sich aus dem Bericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 1 0. Juli 2018 ergibt
( vgl. Urk. 9/M6.2 ; Urk. 8 Ziff. 29 ) .
Soweit ersichtlich begründete
Dr. C.___
die seit April 2018 bescheinigte hohe Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5.1) alsdann mit E inschränkungen
infolge de s Fuss leidens . So sieht
das von ihr
im Januar 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil ins besondere keine Einschränkung en bei Überkopfarbeiten oder in Armvorhalte vor, wie dies bei nennenswerten Schulterbeschwerden
in erster Linie zu erwarten wäre (vgl. E. 5.3) .
Nicht als Beweismittel vorgelegt wurde seitens der Klägerin der im Urteil IV.2019.00532 vom 2 0. März 2020 wiedergegebene Bericht von Dr. C.___
vom 1 4. Februar 201 9. Gemäss Urteil erklärte die Hausärztin darin zumindest , dass die Klägerin die ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr durchführen könne , da dort eine voll e Gebrauchsfähigkeit beider Arme und Beine vorhanden sein müsse (vgl. Urk. 14/27 S. 6).
Die vagen Angaben geben indessen keinen Auf schluss über das Ausmass der Einschränkung des rechten Armes
u nd auch das in diesem Rahmen formulierte Zumutbarkeitsprofil liefert keinerlei Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung im Bereich der Schulter . 7.2
Mit der Beklagten ( Urk. 8 Ziff. 8 , 14 und 29 ) ist somit festzuhalten, dass i n den echtzeitlichen Berichten des D.___ und der Hausärztin
hinreichende Anhalts punkte für eine relevante Symptomatik der rechten Schulter und eine damit ver bundene
Arbeitsunfähigkeit
vor und während März 2019 fehlen , um im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen einen diesbezüglichen Leistungsanspruch nachzuweisen, wie er nach Art. N.6 AB Voraussetzung für die eingeklagten Nachleistungen ist.
I nsbesondere sind zwischen Oktober 2018 und April 2019 weder ein progredienter Verlauf von Armbeschwerden, noch ( vor allem nachts auftretende )
massgebliche Schmerzen der rechten oberen Extremität, noch die Verordnung einer regel mässige n Schmerzmedikation, noch eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter oder (nach Ausschluss einer Thrombose) weitere medizinische Abklä rungen im Hinblick auf eine allfällige Schulterpathologie dokumentiert.
Daran ver mag auch die retrospektive Beurteilung von Dr. C.___ nichts zu ändern, die der Klägerin nach dem Untersuch bei Dr. B.___ rückwirkend ab 8. Oktober 2018 einzig unter Hinweis auf die ihr bereits früher bekannte, geringfügige Schwellung des rechten Arms eine (nicht quantifizierte) Arbeitsunfähigkeit wegen Schulter beschwerden attestierte. Wie die Beklagte ausführte, findet sich in der Stellung nahme des RAD-Arztes auch der Hinweis, die Klägerin habe gemäss Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 7. Dezember 2018 betreffend die Arme keine Beschwerden m ehr und werde somit nicht im D.___ b ehandelt ( Urk. 2/21 S. 6 oben). Sollte die damalige Beschwerdefreiheit auf die erwähnte Einnahme von NSAR zurückzuführen sein, liesse dies zumindest auf eine damals noch sehr gute Behandelbarkeit der Armbeschwerden schliessen. 7.3
Anlass für nähere Abklärungen gab letztlich
e ine
Schmerzexazerbation im April 2019 , wie von der Beklagten gestützt auf die anamnestischen
Angaben von Dr. B.___ (vgl. E. 5.5) behauptet ( Urk. 8 Ziff. 13) . Eine gesundheitliche Verschlech terung unter Hinweis auf das MRI vom 2 6. April 2019 und den Bericht von Dr. B.___
vom 1 2. Juni 2019 wurde denn auch von der Klägerin als Grund für die am 1 3. Juni 2019 beantrage Weiterausrichtung der Taggeldleistungen angegeben, nachdem sie am 2 9. März respektive 2. April 2019 hatte verkünden lassen, dass auch sie von der Notwendigkeit und Möglichkeit eines Wechsels in eine ange passte Tätigkeit ausgehe respektive der Fall unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage am 2. April 2019 per Juni 2 019 abgeschlossen werden könne ( Urk. 9/K30, 9/K31 und 9/K34). Zum von der Beklagten in diesem Kontext erho benen Vorwurf der treuwidrigen rückwirkenden Geltendmachung des Leistungs falls ( Urk. 8 Ziff. 9 und 15) sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Frühjahr 2019 kein Thema war.
Das MRI wurde zeitnah im April 2019
explizit wegen belastungsabhängiger Schulterschmerzen
durchgeführt (vgl. Urk. 2/20) .
In der Bildgebung
zeigten sich mit einer Verdickung des Liagmentum
coracohumerale , Fibrosierungen im Rota torenintervall und einer Verdickung der Kapsel im Recessus
axi llaris
erste
Indi zien für eine retraktile
Kapsulitis . Bestätigt wurde die Diagnose schliesslich aufgrund der von Dr. B.___ am 1 1. Juni 2019 , also rund eineinhalb Monate später, erhobenen klini schen Befunde . Er stellte erstmals
eine Bewegungseinschränkung
fest und bescheinigte der Klägerin im Hinblick auf künftige Taggeldleistungen eine Arbeitsunfähigkeit spezifisch aus schulterorthop ädischer Sicht. Im Sinne einer retrospektiven Beurteilung wies er darauf hin, dass man sicher konstatieren könne, dass die «Beschwerden» bereits vor März 2019 bestanden hätten, da der Krankheitsverlauf «in der Regel» schleichend und langsam sei (vgl. E. 5.5) .
Der Beklagten ist beizupflichten ( Urk. 8 Ziff. 13 , 31 und 39 ), dass sich dem Bericht entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 1 Ziff. III.6) nicht entnehmen lässt, d ass die Beschwerde n
schon vor März 2019 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten.
Die Beklagte erkundigte sich alsdann bei Dr. B.___ explizit , seit welchem Datum eine Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterbeschwerden bestehe, und bat um sämt liche Berichte bezüglich der rechten Schulter ( Urk. 9/K39). Durch seine Sekretärin liess er mitteilen , dass er die Klägerin am 1 1. Juni 2019 gesehen habe. Weitere Termine hätten nicht stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/M9.2). Daraus ist zu schliessen, dass ihm keine Angaben zum konkreten Krankheitsverlauf vor dem 1 1. Juni 2019 möglich sind . Die diesbe zügliche Interpretation der Beklagten, wonach Dr. B.___ der Klägerin überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe ( Urk. 8 Ziff. 29), scheitert am klaren Wortlaut des Berichts vom 1 2. Juni 2019. 7.4
In Anbetracht dessen
sprach
Dr. F.___
nachvollziehbar von einer Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 und passte d as Belastungsprofil auf diesen Zeitpunkt hin an (vgl. E. 5. 6 ). Wie dem zitierten Artikel aus dem Suva Medical zu entnehmen ist, kann sowohl die Schmerz- wie auch die nach folgende Verstei fungsphase nur einige Wochen oder aber Monate dauern, weshalb allein aufgrund des MRI von Ende April 2019 und einer klinischen Untersuchung von Mitte Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Sympto matik und Arbeitsunfähigkeit bereits vor März 2019 geschlossen werden kann.
Der konkrete zeitliche Verlauf von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit könnte retrospektiv nur anhand echtzeitlicher Berichte mit ausführlicher Anamnese und Befunderhebung zuverlässig beurteilt werden. In Ermangelung solcher Berichte
sind von der seitens der Klägerin als Beweismittel offerierten Befragung von Dr. B.___
( Urk. 13 Ziff. III.4) oder auch eine m Gerichtsgutachten , wie von der Beklagten beantragt, keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung: Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Trotz reduziertem Beweis mass genügt allein die
blosse Möglichkeit, dass die schulterbedingte Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe vor März 2019 eintrat, zum Nachweis eines Leistungsanspruchs nicht aus. 7. 5
B ezüglich der von
Dr. C.___ ausgestellten Arztzeugnisse ist anzumerken, dass ein solches eine Arbeitsunfähigkeit unter Umständen hinreichend zu belegen vermag, wie von der Klägerin gestützt auf Art. N.1 Abs. 1 AB behauptet (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.19 ; Urk. 13 Ziff. III.1 ) und von der Beklagten näher präzisiert , für den vorliegenden Fall jedoch bestritten (vgl. Urk. 8 Ziff. 20) . So erachtete es das Bundesgericht im jüngst ergangenen Urteil 4D_7/2021 vom 1 2. April 2021 E. 4.4 als nicht geradezu willkürlich, einer blossen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen g ewissen Beweiswert zuzuerkennen . Dies gilt allerdings nur unter dem Vor behalt, dass der Versicherer die darin gezogenen Schlüsse nicht durch substan tiierte Bestreitungen , insbesondere gestützt auf andere medizinische Unterlagen, umzustossen vermag. Im hier zu beurteilenden Fall gilt es dabei zwei Besonder heiten zu berücksichtigen:
Zum einen wurden von der Klägerin für den Zeitraum ab Oktober 2018 zunächst ein von der Bekla gten anerkanntes Fussleiden und später
ein von der Beklagten bestrittenes Schulterleiden geltend gemacht. E ine Zuordnung der Atteste zu einem oder beiden Leiden ist nur im Kontext mit den übrigen medizinischen Berichten möglich.
Zum anderen erklärte sich die Klägerin zunächst mit einer Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2019 einverstanden, weshalb eine von der Beklagten bereits in die Wege geleitete Begutachtung abgesagt wurde (vgl. Sachverhalt E.
1.3) . D ie im April 2019 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bzw. die sbezüglich eingeleiteten Abklärungen meldete die Klägerin der Beklagten erst am 1 3. Juni 2019 (vgl. Urk. 9/K38) und widerrief kurz darauf
die Entbindungserklärung (vgl. Urk. 9/K46 S. 6) . Dies führte dazu, dass die Hausärztin der Beklagten weitere Auskünfte verweigerte (vgl. Urk. 9/K48) . Hierauf wies die Beklagte die Klägerin am 2 3. Juli 2019 schriftlich darauf hin, dass sie sämtliche Konsultations- und Untersuchungsberichte zu den Beschwerden im Schulterbereich benötige und eine polydisziplinäre Begutachtung vorsehe, aufgrund der entzogenen Vollmacht zur zeit aber keine weiteren medizinischen Abklärungen vornehmen könne. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde noch das Taggeld für Juli 2019 über den bestehenden Krankheitsfall (Fussbeschwerden) ausbezahlt, weitere Leistungen ab August 2019 seien ohne Durchführung einer Begutachtung ausgeschlossen. Der damit explizit verbundenen Aufforderung, einer Begutachtung zuzustimmen ( vgl. Urk. 9/K47), begegnete die Klägerin mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens . Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 signalisierte sie ein mögliches Einver ständnis bei
Einigung über die Gutachterstelle (vgl. Urk. 9/K55).
Die Beklagte monierte somit zu Recht (vgl. Urk. 8 Ziff. 8 und 33) , dass s ie a uf grund der Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. Art. G. 4.3 ; vgl. ferner auch Art. G.4.1 AB zur späten Meldung der Verschlechterung) durch die Klägerin keine Möglichkeit hatte , die ohne Diagnose und Befunde ausgestellten Atteste von Dr. C.___
im Hinblick auf das Schulterleiden zeitnah zu über prüfen . An ihre Be streitungslast sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als bei einer
retraktilen
Kapsulitis
die klinisch en Befunde im Vor dergrund stehen und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der grossen zeitlichen Variabilität des Regelfalls nicht ohne weiteres
medizinisch theoretisch gestützt auf einen einzigen Arztbericht nach einer einzelnen Konsultation retrospektiv und prospektiv zuverlässig festgelegt werden kann. Das von der Klägerin zum Beleg ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung ange rufene Schreiben datiert vom 8. März 2019 (vgl. Urk. 1 Ziff. V.29 f. ) , womit es selbstredend nichts an der vor stehenden Betrachtungsweise zu ändern vermag (vgl. auch Urk. 8 Ziff. 41) . Gleiches gilt zur klägerischen Argumentation bezüglich der für April 2019 anberaumte n Begut achtung wegen der Fussbeschwerden ( Urk. 13 Ziff. III.5 und Urk. 18 Ziff. 8 ).
7.6
Damit bleibt es trotz der durchgängig
bescheinigten hohen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___
beim zu den übrigen Arztberichten
und der offerierten Befragung von Dr. B.___ bereits Ausgeführten .
Die wenigen von der Beklagten offerierten Beweismittel erlauben es nicht, mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge des Schulterleidens bereits vor März 2019 zu schliessen. Obschon gemäss Art. G.4.3 vertraglich dazu ver pflich tet , durch Auskünfte, Unterlagen, Entbindungserklärung und Mitwirkung bei medizinischen Abklärungen (bei von der Beklagten bezeichneten Ärzten) zur Sachverhaltsermittlung beizutragen , und obschon mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 an diese Pflicht und den Leistungsausschluss bei Verletzung derselben erinnert, vereitelte die Klägerin zeitnahe nähere medizinische Abklärungen. F ür sie war dabei
ohne weiteres erkennbar, welche Bedeutung solche medizinischen Unterlagen für das sich abzeichnende Gerichtsverfahren haben
würden ( vgl. zu r prozessrechtlichen Beweisvereitelung : Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 2 9. Mai 2019 E 4.1). Wie sie selbst einräumte ( Urk. 13 Ziff. III.6), sind vo n einer Begutachtung im heutigen Zeitpunkt (fast zwei Jahre nach der von Dr. B.___ postulierten Einsteifung des Armes) keine konkreten Aussagen zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr zu erwarten.
Fehl geht übrigens ihr Einwand, dass nach fachärztlich lege artis festgestellter Diagnose durch Dr. B.___ sowie Beurteilung durch den RAD ein Gutachten ohne hin unnötig und unzulässig gewesen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. V.31 ; Urk. 13 Ziff. III.6 ). Strittig ist primär der Beginn und weitere Verlauf der mit dem Schul ter leiden verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ machte hierzu keine hinrei chen den
Angaben und der RAD-Arzt sprach von einer « dokumentierten Mani festation » der Schulterbeschwerden im Juni 2019, die nach «spätestens zwei Jahren »
abgeheilt sein würde ( Urk. 2/21 S. 7).
Offenbleiben kann bei dieser Sachlage die von der Beklagten aufgeworfene medizinische Frage, ob die geringfügigen Armbeschwerden und Fühlstörungen in den Fingern überhaupt in einem direkten Z usammenhang mit der im Juni 2019 diagnostizierten retraktilen
Kapsulitis stehen (vgl. Urk. 8 Ziff. 31 und 39). 8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist. Der Klägerin misslang der Beweis, dass das Schulterleiden vor Beendigung des Ver sicherungsschutzes zu einem vertraglichen Leistungsanspruch führte, der bei einem über den 3 1. Juli 2019 hinaus anhaltenden Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (unter Berücksichtigung d er Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten) einen Anspruch auf Nachleistungen begründet hätte. Vorab zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind von einer Befragung von Dr. B.___ an gesichts seiner schriftlichen Auskünfte keine verwertbaren Aussagen zu erwarten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel, die sei tens der Beklagten offeriert wurden .
Lediglich der Vollständigkeit halber wird
festgehalte n , dass es grundsätzlich keiner förmlichen Vormerknahme
eines Nachklagevorbehaltes bedarf , auch wenn es durchaus ratsam sein kann , in den Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 9 . 9 .1
D as Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld versicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundes gesetz vom 1 8. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i n Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 9 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat dabei auch der obsiegende Versicherungsträger
– entgegen der Auffassung der Klägerin ( Urk. 1 Ziff. III.10) – Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen exter nen Anwalt vertreten ist (Urteile des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. Novem ber 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 , E. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit Urteil 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E.
6.4.4).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs be hörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss
§ 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. 9 .3
Für die beiden Eingaben de s externen Rechtsvertreter s
hat die Klägerin der voll umfänglich obsiegenden Beklagten angesichts des geringe n Umfangs der medi zinischen Unterlagen bei hauptsächlich strittiger Arbeitsunfähigkeit infolge eines einzelnen Leidens
sowie unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- eine Parteientschädigung von rund Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti