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KK.2018.00018

Einstellung der Taggeldleistung infolge steter Weigerung des Versicherten, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden und Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen rechtens. Keine entschuldbaren Gründe vorliegend. Kosten des Privatgutachtens des Klägers werden nicht der Beklagten auferlegt. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 89 , war über die von der Y.___ bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend :

Helsana ) abge schlos sene Kollektivkrankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Ver si cherungsvertrag (VVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit ver sichert ( Urk. 8/2 ).

Am 1 7. Februar 2016 meldete die Arbei t geberin den Versicherten rückwirkend ab dem 2 0. Januar 2016 zu 100 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig ( Urk. 8/3). Die Helsana erbrachte in der Folge die entsprechenden Taggeldleistungen .

Im Zusam men hang mit der trotz mehrfacher Aufforderung der Helsana (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/61) fortlaufenden Weigerung des Versicherten, sich bei der Inva lidenversicherung anzumelden , stellte die Helsana die Taggeldleistungen per 1 9. Juli 2017 ein ( Urk. 8/67-68). Am 2 6. September und am 2 7. Oktober 2017 teilte der Versicherte der Helsana mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorzunehmen , wes halb ihn kein Verschulden treffe ( Urk. 8/73 , Urk. 8/75 ). Mit Schreiben vom 4. Oktober und vom

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 9. Juli 2017 ein ( Urk. 8/67-68). Am

E. 2 6. September und am 2 7. Oktober 2017 teilte der Versicherte der Helsana mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorzunehmen , wes halb ihn kein Verschulden treffe ( Urk. 8/73 , Urk. 8/75 ). Mit Schreiben vom 4. Oktober und vom

Dispositiv
  1. November 2017 hielt die Helsana an der Einstellung de r Taggeldleistungen fest ( Urk.  8 / 74 , Urk.  8/77 ).
  2. Der Versicherte erhob am 1
  3. April 2018 Klage gegen die Helsana und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr.  20'409.60 zuzüglich Verzugszins seit dem 1
  4. April 2018 zu bezahlen ( Urk.  1 S. 2 ).      Am 1
  5. J uli 2018 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ( Urk.  7) ein und bean tragte die Abweisung der Klage . Am
  6. November 2018 reichte der Kläger seine Replik ( Urk.  10) ein, und die Beklagte erstattete am
  7. Dezember 2018 ihre Duplik ( Urk.  14). Mit Geri chtsverfügung vom
  8. Januar 2018 [richtig: 2019] wurde dem Kläger die Duplik zur Kenntnis zugestellt. Weiter wurden die Parteien angefragt, ob sie gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten würd en und ausgeführt, falls innert Frist von 20 Tagen keine Mitteilung gemacht werde, das Gericht davon ausgehe, dass auf die Durchführung einer Hauptver handlung verzichtet werde ( Urk.  15) . Der Kläger teilte dem Gericht am 2
  9. Januar 2019 mit, dass auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde ( Urk.  17). Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen, weshalb ein Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung anzunehmen ist. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) dem VVG (vgl. Urteile des Bundesge richts 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 1, 4A_329/2016 vom 20. September 2016 E. 1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur .      Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).      Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 1.2      Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.3      Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet . Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). 1.4      Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Ver siche rungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung zunä chst Taggelder ausbezahlt hat . Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs be rechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1.5      Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten be haupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.6      Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die aus drücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich be stimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten wer den; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss , welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder li chen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsa chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung , dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).
  11. 2.1      Der Kläger machte zur B egründung seiner Klage ( Urk.  1) gel tend, dass die Be klagte keine Sanktion hätte ergreifen dürfen, weil ihn kein Verschulden an der Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung treffe und das Taggeld lediglich gekürzt und nicht ganz hätte verweigert werden dürfen (S. 6 Ziff.  18-20 ). Er leide an einer psychischen Krankheit, die es mit sich bringe, dass er sich nicht bei der Invali denversicherung anmelden könne (S. 6 f f . Ziff.  22 - 31 ). Androhungsgemäss sei die Beklagte mindestens zu verpflichten, ihm das Taggeld bis und mit
  12. August 2017 auszurichten (S. 9 f. Ziff.  35-38). Da der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens am
  13. Januar 2018 hätten entstehen können, hätte sich an seinem Anspruch bis zum 3
  14. Dezember 2017, selbst wenn er seinen Obliegen heiten nachgekommen wäre, nichts geändert. Es sei deshalb unverhältnismässig , seinen Anspruch vor d em 3
  15. Dezember 2017 zu kürzen (S. 10 Ziff.  39-43). Zu dem hätte er aufgrund seiner 40%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit höchs tens eine Viertelsrente erhalten, weshalb die Beklagte weiterhin Leistungen hätte erbring en müssen (S. 10 f. Ziff.  44-45). Ab Datum der Beschwerdeerhebung sei ein Verzugszins von 5  % auf d ie geschuldeten Taggeldern zu bezahlen, und es seien die Kosten für den privaten Gutachter von der Beklagten zu übernehmen (S. 11 Ziff.  48). 2.2      Dagegen machte die Beklagte in ihrer Klageantwort ( Urk.  7) geltend, der Kläger sei im Sinne von Ziff.  13.10 AVB nicht nur der Anmeldung bei der Invaliden versicherung nicht nachgekommen, sondern habe auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet. Ziff.  13.10 AVB sei verschuldensunabhängig konzi piert , weshalb die Ausführungen des Klägers zur Frage des Verschuldens unbe acht lich seien (S. 10 f. Ziff.  6- 7). Aus Ziff.  14.3 AVB, d eren Anwendung bestritten werde , könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht dar zutun vermöge, dass ihn kein Verschulden treffe. Die vom behandelnden Psy chiater nachträglich attestierten „Probleme mit der Obrigkeit“ wiesen keinen Krankheitswert auf und seien nicht glaubwürdig (S. 11 f f . Ziff.  8). Was die Verhältnismässigkeit der Sanktion einer vollständigen Leistungseinstellung anbe lange, falle ins Gewicht, dass sich der Kläger während der Hälfte der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen schlichtweg geweigert habe, seine Ansprüche gegenüber der Invali denversicherung geltend zu mach en, und ihr - der Beklagten - damit verunmöglicht habe, ihre vertraglichen Koordinationsmöglichkeiten auszuüben. Zudem seien die Taggelder bis zum 1
  16. Juli 2017 erbracht worden (S.   13 Ziff.  9). Für die Kosten des vom Kläger veranlassten Privatgutachtens be stehe kein Ersatzanspruch (S. 13 Ziff.  10). 2.3      In seiner Replik ( Urk.  10) machte der Kläger geltend, die Einschätzung des Ver trauensarztes der Beklagten sei wertlos (S. 2 II. Ziff.  4). Selbst die IV-Stelle sei der Ansicht, dass eine Anmeldung nicht angezeigt sei (S. 2 f. II. Ziff.  5 ; S. 3 Ziff.  6 ). Die Anmeldung zur Frühintervention sei erfolgt, womit er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Diese Anmeldung genüge, und eine Anmeldung zum Renten bezug werde nicht explizit verlangt (S. 3 Ziff.  8). Die Invalidenversicherung gelte auch nicht als „betroffene“ Versicherung im Sinne von AVB Ziff.  13.10 (S. 3 Ziff.  7 und Ziff.  9). Weiter beziehe sich Ziff.  14.1 AVB auf die gesamte Ziff.  13 AVB (S. 3 f. Ziff.  10-11 , Ziff.  13 ). Da er keine Ansprüche gegenüber der Inva li denversicherung habe, habe er auch auf keine Ansprüche verzichtet (S. 4 Ziff.  12). Der Grund für sein Verhalten liege in der kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei es einige Zeit gedauert habe, bis die involvierten Psychiater diese Diagnose hätten stellen können. Dies sei dann im Bericht vom
  17. März 2018 erfolgt (S. 4 f. Ziff.  16). Aus dem Umstand, dass er seinen sonstigen Verpflichtungen nachge kommen sei, könne nicht darauf geschlossen werden , dass es ihm auch zumutbar sei, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Er habe die Auflagen nicht oder nur mit grösster Mühe erfüllen können, wenn diese mit einer gewissen Fremdbestimmung einhergingen (S. 5 Ziff.  17-21). Die früheren Aufforderung en der Beklagten zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien irrelevant (S.   6 Ziff.  22). Zudem werde bestritten, dass ihm über den
  18. Juli 2017 hinaus Tag gelder ausgerichtet worden seien (S. 6 Ziff.  23). 2.4      Die Beklagte machte demgegenüber in ihrer Replik ( Urk.  14) geltend , auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes könne abgestellt werden (S. 2 Ziff.  5) . Der Kläger habe sich nicht gehörig bei der Invalidenversicherung angemeldet. Es handle sich lediglich um eine Mitteilung zur Früherfassung und nicht um eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Zudem sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung nur aufgrund der telefonischen Mitteilung des Klägers an die Invalidenversicherung, dass er sich nicht anmelden werde, unterblieben. Es könne keine Rede davon sein, dass die Invalidenversicherung die Sache selber abgeschlossen habe (S. 3 Ziff.  7 und Ziff.  9). Es habe kein objektivierbarer krank heitsbedingter Befund vorgelegen, der eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung verunmöglicht hätte. Zudem sei der Kläger auch in der Lage gewesen, mit der Invalidenversicherung telefonisch zu korrespondieren (S. 3 f. Ziff.  11). Die Taggelder seien bis zum 1
  19. Juli 2017 erbracht worden (S. 4 Ziff.  13). 3 . 3 .1      Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Versicherungsvert rag vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8 /2) hat die Beklagte mit der Y.___ einen Vertrag für eine kollektive Kranken taggeldversicherung nach VVG für ihr gesamtes Personal abgeschlossen (S. 1), und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des versicherten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes (bis zu einem maxi ma len versicherten Jahreslohn von Fr.  400 ‘000.-- pro Person) für eine Leistungs dauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefri st von 30 Tagen vereinbart (S. 2 ). Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die Allgemeinen Ver sicherungs bedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversiche rung nach VVG , Ausgabe 2014 (Urk.  8/2 ; n achfolgend: AVB) verwiesen (S. 4 ), welche durch Übernahme Vertragsbestandteil wurden. 3 .2      In Ziff. 13.10 AVB wird sodann das Folgende festgehalten: „Der Versicherer macht die Leistung davon abhängig, dass der Fall den übrigen betroffenen Versicherungen gemeldet wird. Der Anspruch auf Leistungen wird unterbrochen, wenn die versicherte Person der Aufforderung der Anmeldung nicht Folge leistet. Der Anspruch lebt nach erfolgter Anmeldung wieder auf. Die Dauer des Unterbruchs wird auf die gesamte Leistungsdauer angerechnet. Hin gegen verliert die versicherte Person ihren Leistungsanspruch, wenn sie auf den Anspruch, die sie gegenüber diesen Versicherungen geltend machen kann, ver zichtet oder diesen zurückzieht.“      In Ziff.  14.1 A VB wird sodann festgehalten: „Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebo tenen Obliegenheiten oder Pflichten gemäss der vorstehenden Ziff.  13 in nicht entschuldbarer Weise verletzt.“      Ziff.  14.3 A VB lautet wie folgt : „Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn d ie versicherte Person glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden trifft.“ 4 . 4 .1      Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. vorstehend E. 2.3) wurden die Taggeld leistungen von der Beklagten nicht nur bis am
  20. J uli 2017 , sondern noch bis zum 1
  21. Juli 2017 ausgerichtet, was sich der Leistungsabrechnung der Beklagten vom 2
  22. August 2017 ( Urk.  8/67) entnehmen lässt. Zu prüfen ist demnach nach folgend , ob die ab dem 1
  23. Juli 2017 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen rechtens ist. 4.2      Festzuhalten ist vorab, dass d ie erstmalige Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich bei der Invalidenvers icherung anzumelden, bereits mit Schreiben vom
  24. September 2016 ( Urk.  8/29) erfolgte . Darin wurde der Kläger unmissver ständlich darauf hingewiesen, dass er sich bei der Invalidenversicherung anzu melden hat und dass das Formular der Beklagten bis zum
  25. Oktober 2016 zu rückgesendet werden müsse. Erneut wurde er mit Schreiben vom 1
  26. Oktober 2016 ( Urk.  8/37) von der Beklagten daran erinnert, dass er sich bei der Invalidenver sicherung anmelden solle und er im Unterlassungsfall 14 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist bis
  27. November 2016 Gefahr laufe, dass die Taggelder eingestellt würden. Letztmals wurde er von der Beklagten mit Schreiben vom
  28. Juli 2017 aufgefordert, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bis spätestens 1
  29. Juli 2017 vorzunehmen mit der Androhung, dass ansonsten die Taggelder 14 Tage nach Ablauf der erwähnten Frist eingestellt würden ( Urk.  8/61). 4.3      Die Beklagte stützte die Einstellung der Taggeldleistungen auf Ziff.  13.10 AVB (vgl. vorstehend E. 3.2) und wirft dem Kläger vor, dass er nicht nur der geforder ten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht nachgekommen sei, sondern auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet habe (vgl. vorstehend E. 2.2).      Soweit der Kläger nun geltend macht, er sei , indem er sich bei der Invaliden versicherung zur Früherfassung angemeldet habe, seinen Verpflichtungen nach ge kommen, und selbst die Invalidenversicherung eine Anmeldung nicht für ange zeigt geh alten habe (vgl. vorstehend E. 2 . 3 ) , kann ihm nicht gefolgt werden.      Ziff.  13.10 AVB stellt unmissverständlich das Recht der Beklagten zur Leistungs koordination und Rückforderung von Leistungen unter anderem gegenüber der Invalidenversicherung sicher . Die Anmeldung zur Früherfassung kann demnach - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit der Anmeldung zum Leistungs bezug, um welche es in Ziff.  13.10 A VB geht, gleichgesetzt werden.      Wäre der Kläger einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf die erste Auf forderung seitens der Beklagten im September 2016 ( Urk.  8/29) nachge kommen, so wäre ein allfälliger Rentenanspruch unter Berücksichtigung des im Januar 2017 abgelaufenen Wartejahres im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) i m Februar 2017 entstanden und nicht, wie er geltend machte , erst am
  30. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 2.1) . Seine Ausführungen, dass der Beginn des hypothetischen Rentenanspruches nicht mit dem Zeitraum der noch zu beziehenden Taggeldleistu ngen der Beklagten über einstimmen würde , erweisen sich deshalb als unbehelflich . Auch sein Vor bringen, dass er gar keinen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung ge habt hätte, geht in Anbetracht der seit dem 2
  31. Januar 2016 attestierten Arbeits unfähigkeiten und der bis zuletzt nicht möglichen dauerhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über 60  % (vgl. Urk.  8/33, Urk.  8/38, Urk.  8/54, Urk.  8/69, Urk.  8/78 , Urk.  2/6 ) ins Leere, damit auch die Aussage, dass es sich bei der Invalidenversicherung nicht um eine «betroffene» Versicherung im Sinne von Ziff.  13.10 AVB gehandelt hätte.      Zu berücksichtigen ist, dass , wie aus Ziff.  23.2 AVB hervorgeht , auch ein Recht der Beklagten zur Verrechnung mit allfälligen von der Invalidenversicherung geleisteten Taggelder n im Rahmen von gewährten Eingliederungsmassnahmen besteht und nicht nur mit Rentenleistungen.           Im Übrigen trifft es nicht zu , dass selbst die Invalidenversicherung eine Anmel dung nicht für angezeigt gehalten habe (vgl. vorstehend E. 2.3), geht dies doch auf den Umstand zurück, dass, wie aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 2
  32. Juni 2017 hervorgeht ( Urk.  8/60), der Kläger telefonisch mitgeteilt habe, dass er keine Anmeldung einreichen werde und keine Unterstützung bezüglich Eingliederungs massnahmen benötige ( Urk.  8/60).      Aufgrund des Gesagten steht damit fest, dass sich der Kläger nicht bei der Inva liden versicherung angemeldet und damit auch auf allfällige Ansprüche gegen über der Inval idenversicherung verzichtet hat. Er ist damit seinen in Ziff.  13.10 AVB festgehaltenen Verpflichtungen respektive Obliegenheiten nicht nachge kommen . 4.4      Wie aus dem Wortlaut von Ziff.  14.1 AVB (vgl. vorstehend E. 3.2 ) hervorgeht, bezieht sich diese auf sämtliche in Ziff.  13 AVB aufgelisteten Tatbestände.      Damit besteht grundsätzlich auch bei einer Nichtanmeldung bei einer betroffenen Versicherung respektive eines Verzichtes gegen über diese r Versich erung einen Anspruch geltend zu machen, die Möglichkeit der Versicherten, gemäss Ziff.  14.1 AVB und Ziff.  14.3 AVB darzulegen, dass dies aus e ntschuldbaren Gründen erfolgte. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob der Kläger aus entschuldbaren Gründen seinen Verpflichtungen gemäss Ziff.  13.10 AVB nicht nachkommen kon nte. 5 .      5 .1      Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich ab Zeitpunkt der erstma ligen Aufforderung der Beklagten vom
  33. September 2016 ( Urk.  8/29) an den Kläger, sich bei der Invalidenv ersicherung anzumelden , wie folgt: 5 .2      Dr.  Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1
  34. September 2016 ( Urk.  8/31) folgende Diagnosen (S. 2): - depressive Episode, mittelgradig, bei rezidivierender depressiver Störung, ICD-10 F33.10 - Status nach Erschöpfungssyndrom - akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von einer depressiven Persön lichkeit      Dr.  Z.___ führte aus, er haben dem Kläger seit dem 1
  35. August 2016 andauernd eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dieses Arbeitspensum, verteilt auf drei Wochentage , habe der Kläger gut leisten können (S. 3 Mitte). D er Kläger sei vor erst we iterhin zu 50  % arbeitsunfähig (S. 3 unten). Zum Befund führte Dr.  Z.___ aus, der Kläger habe sich freundlich-angepasst, zugleich bedrückt, unglücklich und mit ausgeprägten Sorgen gezeigt. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien vermindert gewesen. Er leide an ausgeprägten Gemütsschwankungen und an einer verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit. Der Kläger habe eine ausgeprägte Tendenz, sein Verhalten zu analysieren und zu hinterfragen und habe dabei kaum Zugang zu seinen Gefühlen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Sein Leben gehe zurück in einen Tunnel und entfalte sich nicht. Es sei bestimmt durch niedrige Selbst sicher heit und gescheiterte Beziehungen. Er sei zu sensibel und anfällig und habe keinen Bezug mehr zu Leuten. Auch seine Partner innen seien nach seinen An gaben manchmal respektlos, störrisch und unfair. Er wisse nicht, wie er damit umgehen könne. Er könne einer Partnerin nicht authentisch die Grenzen zeigen (S. 2 unten). 5 .3      Vertrauensarzt Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem von der Beklagten veranlassten Verlaufsgutachten vom
  36. November 2016 ( Urk.  8/40) folgende Diagnosen (S. 10 Ziff.  5): - depressive Episode, teilremittiert (ICD-10 F32.8) - Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.8) - akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und teils paranoiden Zügen - bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - sonstige negative Kindheitserlebnisse - so nstige näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf die Erziehung - veränderte Stru ktur der Familienbeziehungen in der Kindheit      Dr.  A.___ führte aus, das Leide n führe basierend auf den Kategorien des Mini-ICF-APP zu mittelgradigen Beeinträchtigungen in der Selbstbehauptungs fähig keit, in der Gruppenfähigkeit, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 13 Ziff.  7.4). Die akzentuierte Persönlichkeit basiere auf der konfliktreichen Beziehung zu den Eltern, einer trau matisch erlebten Scheidung der Eltern und der späteren Ab w esenheit von männlichen Rollenvorbildern . Aktuell verhindere das starke Misstrauen die aus führliche Erhebung der Jugendjahre, sodass die Diagnose einer gut möglichen Persönlichkeitsstörung aufgrund mangelnder Angaben beim Exploranden nicht gestellt werden könne. Es bliebe vorerst beim Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (S. 13 oben).      In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Kläger während 4.2 Stunden pro Tag eine 100%ige Produktionsleistung erbringen. Die Leistungsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig insgesamt 50  % . Diese Angabe gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Die Leistungsfähigkeit sei im Verlauf um 10  % alle vier Wochen schrittweise zu steigern (S. 14 Ziff.  7.5 lit . b). 5 .4      Dr.  Z.___ führte in seinem Schreiben vom 2
  37. April 2017 ( Urk.  8/56) aus, er teile die diagnostische Beurteilung im Gutachten von Dr.  A.___ vom
  38. November 201
  39. Die psychi sch e Problematik ergebe sich aus der zur Zeit etwa mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik und in erheblichem Ausmass aus seinen strukturellen Problemen, wobei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung als wahr scheinlich anzunehmen sei. Es sei bisher nicht gelungen, die Arbeitsfähigkeit des Pa tienten über 70  % zu steigern. A ktuell liege diese bei nur etwa 60  % . Mit therapeutischen Mitteln im ambulanten Setting sei es bisher nicht möglich ge wesen, dass der Kläger wieder ein höheres Arbeitspensum erreiche. Man könne von einer Blockade sprechen, welche durch die Erwartungen seiner Vorgesetzten, dass er die volle Arbeitsfähigkeit bald erreiche, verursacht sei. Sein Leidensdruck sei erheblich. Er habe ihm zu einer stationären Therapie geraten. 5 .5      Dr.  Z.___ führte in seinem Bericht vom 1
  40. August 2017 ( Urk.  8/70) aus, es sei dem Kläger in den letzten Monaten nicht möglich gewesen, die seit längerem fortdauernde Arbeitsunfähigkeit von 40  % zu steigern. Er habe berichtet, dass ihm das Taggeld von der Helsana mit der Begründung gestrichen worden sei , dass er sich nicht wie verlangt bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Jedoch habe er eine Früherfassung bei der Invalidenversicherung gemacht. Dr.  Z.___ führte aus, d ie Notwendigkeit einer Anmeldung sei zuvor in zwei Sitzungen the matisiert worden. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass er Angst vor der Invalidenversicherung habe, und dass es ihm nichts bringe, sich dort anzumelden. Er sei überzeugt, dass die Invalidenversicherung sein Leben zerstören könnte, indem sie ihn zwingen könnte, eine andere Arbeit, als die, welche er wolle, zu verrichten (S. 1 Mitte). Er sei überzeugt, dass es der Invalidenversicherung und der Arbeitsvermittlung nicht um ihn gehe, sondern nur darum, dass er versorgt sei. Er werde gezwungen mitzumach en, ohne mitbestimmen zu können .      Dr.  Z.___ führte aus, diese «Probleme mit der Obrigkeit», wie der Kläger es selbst nenne, führe der Kläger auf viele einschneidende Erlebnisse zurück. Am schlimms ten davon seien seine Erfahrungen mit der Vormundschaftsbehörde im Alter von 10 bis 11 Jahren während der Scheidung der Eltern (S. 1 unten) . Die wiederholten Befragungen durch die Vormundschaftsbehörde seien für den Patienten trauma tische Erlebnisse gewesen. Die Mutter habe ihm nicht gesagt, warum er diese Befragung erdulden müsse, und dem Vater sei es um Macht gegangen. Auch Erfah rungen beim Militär habe er s päter als sehr belastend erlebt. W enn «das System» ihm gesagt habe «er müsse» , habe ihm das immer nur geschadet (S. 2 oben ).      Dr.  Z.___ führte aus , er sei überzeugt, dass die Weigerung des Klägers mit der Invalidenversicherung zusammenzuarbeiten psychischen Krankheitswert habe, therapeutisch bisher nicht angehbar sei und dass eine für den V ersicherten gute Lösung nur gefunden werden könne, wenn er nicht zu etwas gezwungen werde, von dem er aus psychotraumatischen Gründen überzeugt sei, dass es ihm schade, sondern er selbst eine Lösung suchen könne (S. 2 Mitte). 5 .6      Vertrauensarzt Dr.  med. B.___ , Facharzt für Gynäkologie und Ge burts hilfe mit Weiterbildung in Psychosomatischer und Psychosozialer Medi zin , führte in seiner Stellungnahme vom 3
  41. Oktober 2017 ( Urk.  8/76) aus, es sei dem Kläger medizinisch und ärztlich zumutbar, die Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung durchzuführen (S. 1). 5 .7      Dr.  Z.___ führte in seinem zuhanden des Klägers erstellten Bericht vom
  42. März 2018 ( Urk.  2/13) aus, es sei ein Bericht gewünscht worden, der schlüssig darüber Auskunft geben k önne , warum sich der Kläger nicht bei der Invalidenver si che rung angemeldet habe (S. 1 Mitte). Diagnostisch liege beim Kläger eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.8) vor, die teilweise remittiert sei. Ausser dem liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden , abhängigen und teilweise paranoiden Zügen vor ( ICD-10 F61.0, S. 2 unten f.).      Dr.  Z.___ führte aus, der Kläger habe Ängste vor Fremdbestimmung geäussert. Es ziehe sich durch sein gesamtes Erleben hindurch, dass er sich als von Mit menschen fr emdbestimmt fühle. Er habe immer wieder thematisiert, dass er mit der Dominanz der Mitmenschen nur schlecht umgehen können. Er fühle sich immer wieder unterlegen , und wenn die Stimmung schwierig werde, su che er die Schuld bei sich (S. 1 unten f.). A nlässlich de r Therapiesitzungen vom 3
  43. Mai und vom 1
  44. sowie 1
  45. Juni 2017 seien ganz massive Ängste des Patienten vor der An meldung bei der Invalidenversicherung deutlich geworden. Er fühle sich in seinem Erleben nicht verstanden und empfinde es als unerträglich, als Folge davon zu etwas gezwungen zu werden, das er nicht wolle. Weil sich die Inva lidenversicherung nicht als medizinisch-therapeutisch ausgerichtete Institution um die Verbesserung seiner Gesundheit kümmere, könne er davon keine Hilfe be kommen. Er fürchte extrem darum, durch Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung womöglich eine Arbeitsstelle annehmen zu müssen, die er nicht wolle. Diese Ängste verunmöglichten es ihm, sich auf eine Anmel dung bei der Invalidenversicherung ein zulassen. Er misstraue ihr tief . In eine Früherfassung einzuwilligen, stelle bereits eine fast unüberwindbare Hürde für ihn dar (S. 2 unten).      Dr.  Z.___ führte aus, die Persönlichkeitsstörung habe ihre Wurzeln in verschie denen , über längere Zeit wiederholte n traumatischen Erlebnisse n rund um Kon flikte und die Scheidung der Eltern in seiner Kindheit. Diese Erlebnisse beei n flussten das Erleben des Patienten bis heute nachhaltig , und die Symptome seien von lange anhaltender Dauer. Die oben geschilderten starken Ängste vor Unver ständnis und Fremdbestimmung seien plausible Symptome seiner Persönlich keits störun g. Aus psychiatrischer S icht sei plausibel nachvollziehbar, dass der Kläger krankheitsbedingt damals und bis heute die Anmeldung bei der Inva li den versicherung abgelehnt habe. Krankheitsbedingt sei es ihm nicht möglich, eine andere Haltung einzunehmen. Daraus folge auch, dass ihm die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bis auf weiteres nicht zuzumuten sei (S. 3 oben). 6 .      6.1      Auch wenn dem Kläger dahingehend beizupflichten ist, dass die Ausführungen des Vertrauensarztes Dr.  B.___ vom 3
  46. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 5.6), wonach es dem Kläger medizinisch zumutbar sei, sich bei der Invalidenver siche rung anzumelden, nicht weiter begründet sind, kann ihm gestützt auf die medizi nische Aktenlage vorliegen d nicht gefolgt werden, dass ihn an der Nichtan mel dung bei der Invalidenversicherung respektive am Verzicht des Geltendmachens seiner Ansprüche krankheitsbedingt kein Verschulden treffe n soll . 6.2      Abgesehen davon, dass keine Anzeichen für eine fehlende oder verminderte Urteils fähigkeit des Klägers und verschuldensmindernde Umstände in den Akten ersichtlich sind, vermag insbesondere die Begründung des behandelnden Psy chia ters Dr.  Z.___ vom 1
  47. August 2017 und vom
  48. März 2018 (vgl. vorstehend E. 5.5 und E. 5.7), weshalb eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom Kläger krankheitsbedingt nicht möglich sei, nicht zu überzeugen. Dr.  Z.___ machte starke Ängste vor Unverständnis und Fremdbestimmung, welche plau sible Symptome einer Persönlichkeitsstörung seien, für die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung verantwortlich.      Wie die Beklagte zu Recht bemerkte, wurden erst nachträglich von Dr.  Z.___ in seinen Berichten vom 1
  49. August 2017 und vom
  50. März 2018 (vgl. vorstehend E. 5.5 und E. 5.7) Gründe für die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung aufgeführt, welche insbesondere in Anbetracht der seit September 2016 besteh enden mindestens 50%igen und dann 60%igen Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend. E. 5.2- 5) und -tätigkeit in einem verantwortungsvollen Beruf als Business Analyst (vgl. Urk.  8/3 Ziff.  3) es als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, dass der Kläger dem nicht hätte nachkommen können. So geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine administrativen und finanzielle Angelegenheiten zu regeln (vgl. Urk.  8/19 S. 7 Ziff.  3.2.7)      Soweit der Kläger gelten macht, dass seine Ängste vor Fremdbestimmung in extremer Form gegenüber der Invalidenversicherung aufträten ( Urk.  1 S.   8   f. Ziff.  27-31 ) , ist zu beachten, dass insbesondere auch eine Arbeitstätigkeit , wie sie der Kläger ausübt, Kontakt mit Obrigkeiten und ein Mass an Fremdbestimmung mit sich bring t , welchem der Kläge r offensichtlich gewachsen war. Auch leistete er der durch die Beklagte angeordneten Begutachtung beim Vertrauensarzt ohne weiteres F olge (vgl. vorstehend E. 5.3).      Die vom Kläger und dem behandelnden Psychiater Dr.  Z.___ vorgebrachten Schwierigkeiten in der Kindheit des Klägers im Zusammenhang mit der Schei dung der Eltern sowie allfällige Abgrenzungsprobleme im Beruf und unschöne Erinnerungen a n den Militärdienst genügen mitn ichten , um in entschuldbarer Weise die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung hinreichend erklären zu können . Überdies erweist sich die von Dr.  Z.___ im zuhanden des Klägers erstell te n Bericht vom
  51. März 2018 nun diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit ängst lich-vermeidenden abhängigen und teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F61. 0 ) als nicht nachvollziehbar. So treten Persönlichkeitsstörungen häufig erst mals in der Kindheit und Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich end gültig im Erwachsenenalter. Unter anderem muss das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein. Das Verhaltensmuster muss tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Zudem ist die Störung meistens aber nichts stets mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Interna tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klin isch-diag nostische Leitlinien, 1
  52. überarbeitete Auflage, 2010, S. 276 ) .      Dass sich nun beim Kläger erstmals im Alter von 27 Jahren , nach erfolgreicher Erwerbsbiographie (vgl. Urk.  8/12 S. 3 unten, S. 5 Mitte) , absolviertem Militär dienst und weitgehend intaktem Sozialleben (vgl. Urk.  8/40 S. 6 Mitte) im Zusam menhang mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung eine Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden abhängigen und teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) derart manifestiert, dass ihm eine Anmeldung nicht möglich sein sollte, erweist sich schlichtweg als nicht plausibel. 6.3      Aufgrund des Gesagten k ann der Kläger nicht im Sinne von Ziff.  14.1 und Ziff.  14.3 AVB glaubhaft machen, dass ihn an der Nichtanmeldung bei der Inva lidenversicherung und dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung im Sinne von Ziff.  13.10 AVB kein Ver schulden trifft.
  53. 7.1      Was die Verhältnismässigkeit der Sanktion anbelangt, so sieht Ziff.  13.10 AVB für den Fall , dass die versicherte Person auf einen Anspruch, den sie gegenüber diesen Versicherungen geltend machen kann, verzichtet oder diesen zurückzieht, den Verlust des Leistungsanspruches vor.      In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auf seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verzic htet hat (vgl. vorstehend E.   4.3 ), erweist sich dem nach die vollständige Einstellung der Leistungen durch die Beklagte als ge rechtfertigt. 7.2      Zu berücksichtigen ist jedoch, dass d ie Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom
  54. Juli 2017 die Einstellung der Taggeldleistungen 14 Tage nach dem 1
  55. Juli 2017 an drohte ( Urk.  8/61) . Faktisch stellte sie dann die Taggelder bereits auf den 1
  56. Juli 2017 ein (vgl. Urk.  8/67). Da die von der Beklagten angesetzten Frist erst per
  57. August 2017 endete, ist sie zu verpflichten, dem Beklagten bis dahin das Taggeld zu entrichten.      Für den Zeitraum vom 1
  58. Juli bis
  59. August 20 17 besteht ein Anspruch de s Klägers auf ein Taggeld. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen . Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 8 . 8 .1      Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die P art eientschädigung ( Art .  95 Abs . 1 ZPO ). Das Verfahren ist kostenlos ( Art . 114 lit . e ZPO ). 8 .2      Aus der Formulierung von Art . 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenp art ei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 1 3 7 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine P art ei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art .  95 Abs .  3 ZPO ).      Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art . 96 ZPO ). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO , das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die P art eientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der P art eientschädigung richtet sich somit nach §  3 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ). Gemäss §  3 4 Abs .  3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.      Der vertretene Kläger obsiegt im Umfang von rund einem Vierzehntel . Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwer tsteuer ( MWSt ) ist ihm eine um 1 3 / 14 gekürzte P art eientschädigung von Fr.  3 00 .-- (inkl. Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zuzusprechen . 8 .3      Zu prüfen bleibt die Kostentragung des vom Kläger veranlasste n Berichtes von Dr.  Z.___ vom
  60. März 2018 ( Urk.  2/13) . Der Kläger beantragte die Übernahme der Kosten hierfür durch die Beklagte in der Höhe von Fr.  736.-- ( Urk.  1 S. 2 , vgl. Urk.  2/15 ) . 8 .4      Kosten von Privatgutachten sind nur dann zu vergüten, wenn sie für einen be stimm t en Prozess erstellt wurden und für das Vorbringen substantiierter Partei behauptungen wirklich unabdingbar sind (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art.  95 N 17) .      Bereits in seinem Bericht vom 1
  61. August 2017 (vgl. vorstehend E. 5.5) konnte Dr.  Z.___ ausführlich dazu Stellung nehmen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, sich bei der I nvalidenversicherung anzumelden . Die Ausführungen von Dr.  Z.___ vom
  62. März 2018 stellen dann im Wesentlichen Wie derholungen dar und , wie au sgeführt (vgl. vorstehend E. 6.2 ) , erw eist sich die von Dr.  Z.___ dann gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstö rung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) als wenig plausibel. D as vom Kläger veranlasste Privatgutachten von Dr.  Z.___ vom
  63. März 201 8 war daher für die Beurteilung des streitigen An spruchs unmassgeblich , weshalb es sich bei de ssen Kosten nicht um notwendige Auslagen im Sinne von §  3 4 Abs.  1 und §  28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art.  95 Abs.  2 lit . a ZPO handelte. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Rahmen der P art eientschädigung nicht gegeben. Das Gericht erkennt:
  64. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass für die Zeit vom 1
  65. Juli 20 17 bis
  66. Aug u st 20 17 ein Anspruch des Kläge r s auf ein Taggeld besteht, zuzüglich Zins zu 5  % ab 1
  67. April 201
  68. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  69. Das Verfahren ist kostenlos.
  70. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Markus Krapf - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00018

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 89 , war über die von der Y.___ bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend :

Helsana ) abge schlos sene Kollektivkrankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Ver si cherungsvertrag (VVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit ver sichert ( Urk. 8/2 ).

Am 1 7. Februar 2016 meldete die Arbei t geberin den Versicherten rückwirkend ab dem 2 0. Januar 2016 zu 100 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig ( Urk. 8/3). Die Helsana erbrachte in der Folge die entsprechenden Taggeldleistungen .

Im Zusam men hang mit der trotz mehrfacher Aufforderung der Helsana (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/61) fortlaufenden Weigerung des Versicherten, sich bei der Inva lidenversicherung anzumelden , stellte die Helsana die Taggeldleistungen per 1 9. Juli 2017 ein ( Urk. 8/67-68). Am 2 6. September und am 2 7. Oktober 2017 teilte der Versicherte der Helsana mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorzunehmen , wes halb ihn kein Verschulden treffe ( Urk. 8/73 , Urk. 8/75 ). Mit Schreiben vom 4. Oktober und vom 1. November 2017 hielt die Helsana an der Einstellung de r Taggeldleistungen fest ( Urk. 8 / 74 , Urk. 8/77 ).

2.

Der Versicherte erhob am 1 7. April 2018

Klage gegen die Helsana und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 20'409.60 zuzüglich Verzugszins seit dem 1 7. April 2018 zu bezahlen

( Urk. 1 S. 2 ).

Am 1 1. J uli 2018 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ( Urk.

7) ein und bean tragte die Abweisung der Klage . Am 6. November 2018 reichte der Kläger seine Replik ( Urk.

10) ein, und die Beklagte erstattete am 5. Dezember 2018 ihre Duplik ( Urk. 14). Mit Geri chtsverfügung vom 8. Januar 2018 [richtig: 2019]

wurde dem Kläger die Duplik zur Kenntnis zugestellt. Weiter wurden die Parteien angefragt, ob sie gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten würd en und ausgeführt, falls innert Frist von 20 Tagen keine Mitteilung gemacht werde, das Gericht davon ausgehe, dass auf die Durchführung einer Hauptver handlung verzichtet werde ( Urk. 15) . Der Kläger teilte dem Gericht am 2 1. Januar 2019 mit, dass auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde ( Urk. 17). Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen, weshalb ein Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung anzunehmen ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) dem VVG (vgl. Urteile des Bundesge richts 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 1, 4A_329/2016 vom 20. September 2016 E. 1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur .

Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 1.2

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.3

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet . Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). 1.4

Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Ver siche rungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung zunä chst Taggelder ausbezahlt hat . Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs be rechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1.5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten be haupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.6

Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die aus drücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich be stimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten wer den; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss , welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder li chen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsa chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung , dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE

141 III 433 E. 2.6). 2. 2.1

Der Kläger machte zur B egründung seiner Klage ( Urk. 1) gel tend, dass die Be klagte keine Sanktion hätte ergreifen dürfen, weil ihn kein Verschulden an der Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung treffe und das Taggeld lediglich gekürzt und nicht ganz hätte verweigert werden dürfen (S. 6 Ziff. 18-20 ). Er leide an einer psychischen Krankheit, die es mit sich bringe, dass er sich nicht bei der Invali denversicherung anmelden könne (S. 6 f f . Ziff. 22 - 31 ). Androhungsgemäss sei die Beklagte mindestens zu verpflichten, ihm das Taggeld bis und mit 1. August 2017 auszurichten (S. 9 f. Ziff. 35-38). Da der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens am 1. Januar 2018 hätten entstehen können, hätte sich an seinem Anspruch bis

zum 3 1. Dezember 2017, selbst wenn er seinen Obliegen heiten nachgekommen wäre, nichts geändert. Es sei deshalb unverhältnismässig , seinen Anspruch vor d em 3 1. Dezember 2017 zu kürzen (S. 10 Ziff. 39-43).

Zu dem hätte er aufgrund seiner 40%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit höchs tens eine Viertelsrente erhalten, weshalb die Beklagte weiterhin Leistungen hätte erbring en müssen (S. 10 f. Ziff. 44-45). Ab Datum der Beschwerdeerhebung sei ein Verzugszins von 5 % auf d ie geschuldeten Taggeldern zu bezahlen, und es seien die Kosten für den privaten Gutachter von der Beklagten zu übernehmen (S. 11 Ziff. 48). 2.2

Dagegen machte die Beklagte in ihrer Klageantwort ( Urk.

7) geltend, der Kläger sei im Sinne von Ziff. 13.10 AVB nicht nur der Anmeldung bei der Invaliden versicherung nicht nachgekommen, sondern habe auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet. Ziff. 13.10 AVB sei verschuldensunabhängig konzi piert , weshalb die Ausführungen des Klägers zur Frage des Verschuldens unbe acht lich seien (S. 10 f. Ziff. 6- 7). Aus Ziff. 14.3 AVB, d eren Anwendung bestritten werde , könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht dar zutun vermöge, dass ihn kein Verschulden treffe. Die vom behandelnden Psy chiater nachträglich attestierten „Probleme mit der Obrigkeit“ wiesen keinen Krankheitswert auf und seien nicht glaubwürdig (S. 11 f f . Ziff. 8).

Was die Verhältnismässigkeit der Sanktion einer vollständigen Leistungseinstellung anbe lange, falle ins Gewicht, dass sich der Kläger während der Hälfte der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen schlichtweg geweigert habe, seine Ansprüche gegenüber der Invali denversicherung geltend zu mach en, und ihr

- der Beklagten - damit verunmöglicht habe, ihre vertraglichen Koordinationsmöglichkeiten auszuüben. Zudem seien die Taggelder bis zum 1 8. Juli 2017 erbracht worden (S.

13 Ziff. 9). Für die Kosten des vom Kläger veranlassten Privatgutachtens be stehe kein Ersatzanspruch (S. 13 Ziff. 10). 2.3

In seiner Replik ( Urk.

10) machte der Kläger geltend, die Einschätzung des Ver trauensarztes der Beklagten sei wertlos (S. 2 II. Ziff. 4). Selbst die IV-Stelle sei der Ansicht, dass eine Anmeldung nicht angezeigt sei (S. 2 f. II. Ziff. 5 ; S. 3 Ziff. 6 ). Die Anmeldung zur Frühintervention sei erfolgt, womit er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Diese Anmeldung genüge, und eine Anmeldung zum Renten bezug werde nicht explizit verlangt (S. 3 Ziff. 8). Die Invalidenversicherung gelte auch nicht als „betroffene“ Versicherung im Sinne von AVB Ziff. 13.10 (S. 3 Ziff. 7 und Ziff. 9). Weiter beziehe sich Ziff. 14.1 AVB auf die gesamte Ziff. 13 AVB (S. 3 f. Ziff. 10-11 , Ziff. 13 ). Da er keine Ansprüche gegenüber der Inva li denversicherung habe, habe er auch auf keine Ansprüche verzichtet (S. 4 Ziff. 12). Der Grund für sein Verhalten liege in der kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei es einige Zeit gedauert habe, bis die involvierten Psychiater diese Diagnose hätten stellen können. Dies sei dann im Bericht vom 7. März 2018 erfolgt (S. 4 f. Ziff. 16). Aus dem Umstand, dass er seinen sonstigen Verpflichtungen nachge kommen sei, könne nicht darauf geschlossen werden , dass es ihm auch zumutbar sei, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Er habe die Auflagen nicht oder nur mit grösster Mühe erfüllen können, wenn diese mit einer gewissen Fremdbestimmung einhergingen (S. 5 Ziff. 17-21). Die früheren Aufforderung en der Beklagten zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien irrelevant (S.

6 Ziff. 22). Zudem werde bestritten, dass ihm über den 9. Juli 2017 hinaus Tag gelder ausgerichtet worden seien (S. 6 Ziff. 23). 2.4

Die Beklagte machte demgegenüber in ihrer Replik ( Urk.

14) geltend , auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes könne abgestellt werden (S. 2 Ziff. 5) . Der Kläger habe sich nicht gehörig bei der Invalidenversicherung angemeldet. Es handle sich lediglich um eine Mitteilung zur Früherfassung und nicht um eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Zudem sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung nur aufgrund der telefonischen Mitteilung des Klägers an die Invalidenversicherung, dass er sich nicht anmelden werde, unterblieben. Es könne keine Rede davon sein, dass die Invalidenversicherung die Sache selber abgeschlossen habe (S. 3 Ziff. 7 und Ziff. 9). Es habe kein objektivierbarer krank heitsbedingter Befund vorgelegen, der eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung verunmöglicht hätte. Zudem sei der Kläger auch in der Lage gewesen, mit der Invalidenversicherung telefonisch zu korrespondieren (S. 3 f. Ziff. 11). Die Taggelder seien bis zum 1 8. Juli 2017 erbracht worden (S. 4 Ziff. 13). 3 . 3 .1

Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Versicherungsvert rag vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8 /2) hat die Beklagte mit der Y.___ einen Vertrag für eine kollektive Kranken taggeldversicherung nach VVG für ihr gesamtes Personal abgeschlossen (S. 1), und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 %

des versicherten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes (bis zu einem maxi ma len versicherten Jahreslohn von Fr. 400 ‘000.-- pro Person) für eine Leistungs dauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefri st von 30 Tagen vereinbart (S. 2 ). Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die Allgemeinen Ver sicherungs bedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversiche rung nach VVG , Ausgabe 2014 (Urk. 8/2 ; n achfolgend: AVB) verwiesen (S. 4 ), welche durch Übernahme Vertragsbestandteil wurden. 3 .2

In Ziff. 13.10 AVB wird sodann das Folgende festgehalten: „Der Versicherer macht die Leistung davon abhängig, dass der Fall den übrigen betroffenen Versicherungen gemeldet wird. Der Anspruch

auf Leistungen wird unterbrochen, wenn die versicherte Person der Aufforderung der Anmeldung nicht Folge leistet. Der Anspruch lebt nach erfolgter Anmeldung wieder auf. Die Dauer des Unterbruchs wird auf die gesamte Leistungsdauer angerechnet. Hin gegen verliert die versicherte Person ihren Leistungsanspruch, wenn sie auf den Anspruch, die sie gegenüber diesen Versicherungen geltend machen kann, ver zichtet oder diesen zurückzieht.“

In Ziff. 14.1 A VB wird sodann festgehalten: „Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebo tenen Obliegenheiten oder Pflichten gemäss der vorstehenden Ziff. 13 in nicht entschuldbarer Weise verletzt.“

Ziff. 14.3 A VB

lautet wie folgt : „Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn d ie versicherte Person glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden trifft.“ 4 . 4 .1

Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. vorstehend E. 2.3) wurden die Taggeld leistungen von der Beklagten nicht nur bis am 9. J uli 2017 , sondern noch bis zum 1 8. Juli 2017 ausgerichtet, was sich der Leistungsabrechnung der Beklagten vom 2 9. August 2017 ( Urk. 8/67) entnehmen lässt. Zu prüfen ist demnach nach folgend , ob die ab dem 1 9. Juli 2017 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen rechtens ist. 4.2

Festzuhalten ist vorab, dass d ie erstmalige Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich bei der Invalidenvers icherung anzumelden, bereits mit Schreiben vom 8. September 2016 ( Urk. 8/29) erfolgte . Darin wurde der Kläger unmissver ständlich darauf hingewiesen, dass er sich bei der Invalidenversicherung anzu melden hat und dass das Formular der Beklagten bis zum 7. Oktober 2016 zu rückgesendet werden müsse. Erneut wurde er mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2016 ( Urk. 8/37) von der Beklagten daran erinnert, dass er sich bei der Invalidenver sicherung anmelden solle und er im Unterlassungsfall 14 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist bis 2. November 2016 Gefahr laufe, dass die Taggelder eingestellt würden. Letztmals wurde er von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juli 2017 aufgefordert, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bis spätestens 1 8. Juli 2017 vorzunehmen mit der Androhung, dass ansonsten die Taggelder 14 Tage nach Ablauf der erwähnten Frist eingestellt würden ( Urk. 8/61). 4.3

Die Beklagte stützte die Einstellung der Taggeldleistungen auf Ziff. 13.10 AVB (vgl. vorstehend E. 3.2) und wirft dem Kläger vor, dass er nicht nur der geforder ten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht nachgekommen sei, sondern auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet habe (vgl. vorstehend E. 2.2).

Soweit der Kläger nun geltend macht, er sei , indem er sich bei der Invaliden versicherung zur Früherfassung angemeldet habe, seinen Verpflichtungen nach ge kommen, und selbst die Invalidenversicherung eine Anmeldung nicht für ange zeigt geh alten habe (vgl. vorstehend E. 2 . 3 ) , kann ihm nicht gefolgt werden.

Ziff. 13.10 AVB stellt unmissverständlich das Recht der Beklagten zur Leistungs koordination und Rückforderung

von Leistungen unter anderem

gegenüber der Invalidenversicherung sicher .

Die Anmeldung zur Früherfassung kann demnach - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit der Anmeldung zum Leistungs bezug, um welche es in Ziff. 13.10 A VB geht, gleichgesetzt werden.

Wäre der Kläger einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf die erste Auf forderung seitens der Beklagten im September 2016 ( Urk. 8/29) nachge kommen, so wäre ein allfälliger Rentenanspruch unter Berücksichtigung des im Januar 2017 abgelaufenen Wartejahres im Sinne von Art. 28

Abs. 1 lit . b

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) i m Februar 2017 entstanden und nicht, wie er geltend machte , erst am 1. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 2.1) . Seine Ausführungen, dass der Beginn des hypothetischen Rentenanspruches nicht mit dem Zeitraum der noch zu beziehenden Taggeldleistu ngen der Beklagten über einstimmen würde , erweisen sich deshalb als unbehelflich .

Auch sein Vor bringen, dass er gar keinen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung ge habt hätte, geht in Anbetracht der seit dem 2 0. Januar 2016 attestierten Arbeits unfähigkeiten und der

bis zuletzt nicht möglichen dauerhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über 60 % (vgl. Urk. 8/33, Urk. 8/38, Urk. 8/54, Urk. 8/69, Urk. 8/78 , Urk. 2/6 ) ins Leere, damit auch die Aussage, dass es sich bei der Invalidenversicherung nicht um eine «betroffene» Versicherung im Sinne von Ziff. 13.10 AVB gehandelt hätte.

Zu berücksichtigen ist, dass , wie aus Ziff. 23.2 AVB hervorgeht , auch ein Recht der Beklagten zur Verrechnung mit allfälligen von der Invalidenversicherung geleisteten Taggelder n im Rahmen von gewährten Eingliederungsmassnahmen besteht und nicht nur mit Rentenleistungen.

Im Übrigen trifft es nicht zu , dass selbst die Invalidenversicherung eine Anmel dung nicht für angezeigt gehalten habe (vgl. vorstehend E. 2.3), geht dies doch auf den Umstand zurück, dass, wie aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 2 7. Juni 2017 hervorgeht ( Urk. 8/60), der Kläger telefonisch mitgeteilt habe, dass er keine Anmeldung einreichen werde und keine Unterstützung bezüglich Eingliederungs massnahmen benötige ( Urk. 8/60).

Aufgrund des Gesagten steht damit fest, dass sich der Kläger nicht bei der Inva liden versicherung angemeldet und damit auch auf allfällige Ansprüche gegen über der Inval idenversicherung verzichtet hat. Er ist damit seinen in Ziff. 13.10 AVB festgehaltenen Verpflichtungen respektive Obliegenheiten nicht nachge kommen . 4.4

Wie aus dem Wortlaut von Ziff. 14.1 AVB (vgl. vorstehend E. 3.2 ) hervorgeht, bezieht sich diese auf sämtliche in Ziff. 13 AVB aufgelisteten Tatbestände.

Damit besteht grundsätzlich auch bei einer Nichtanmeldung bei einer betroffenen Versicherung respektive eines Verzichtes gegen über diese r Versich erung einen Anspruch geltend zu machen, die Möglichkeit der Versicherten, gemäss Ziff. 14.1 AVB und Ziff. 14.3 AVB darzulegen, dass dies aus e ntschuldbaren Gründen erfolgte. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob der Kläger

aus entschuldbaren Gründen seinen Verpflichtungen gemäss Ziff. 13.10 AVB nicht nachkommen kon nte. 5 .

5 .1

Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich ab Zeitpunkt der erstma ligen Aufforderung der Beklagten vom 8. September 2016 ( Urk. 8/29) an den Kläger, sich bei der Invalidenv ersicherung anzumelden , wie

folgt: 5 .2

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 4. September 2016 ( Urk. 8/31) folgende Diagnosen (S. 2): - depressive Episode, mittelgradig, bei rezidivierender depressiver Störung, ICD-10 F33.10 - Status nach Erschöpfungssyndrom - akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von einer depressiven Persön lichkeit

Dr. Z.___ führte aus, er haben dem Kläger seit dem 1 1. August 2016 andauernd eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dieses Arbeitspensum, verteilt auf drei Wochentage , habe der Kläger gut leisten können (S. 3 Mitte). D er Kläger sei vor erst we iterhin zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). Zum Befund führte Dr. Z.___ aus, der Kläger habe sich freundlich-angepasst, zugleich bedrückt, unglücklich und mit ausgeprägten Sorgen gezeigt. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien vermindert gewesen. Er leide an ausgeprägten Gemütsschwankungen und an einer verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit. Der Kläger habe eine ausgeprägte Tendenz, sein Verhalten zu analysieren und zu hinterfragen und habe dabei kaum Zugang zu seinen Gefühlen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Sein Leben gehe zurück in einen Tunnel und entfalte sich nicht. Es sei bestimmt durch niedrige Selbst sicher heit und gescheiterte Beziehungen. Er sei zu sensibel und anfällig und habe keinen Bezug mehr zu Leuten. Auch seine Partner innen seien nach seinen An gaben manchmal respektlos, störrisch und unfair. Er wisse nicht, wie er damit umgehen könne. Er könne einer Partnerin nicht authentisch die Grenzen zeigen (S. 2 unten). 5 .3

Vertrauensarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem von der Beklagten veranlassten Verlaufsgutachten vom 6. November 2016 ( Urk. 8/40) folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 5): - depressive Episode, teilremittiert (ICD-10 F32.8) - Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.8) - akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und teils paranoiden Zügen - bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - sonstige negative Kindheitserlebnisse - so nstige näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf die Erziehung - veränderte Stru ktur der Familienbeziehungen in der Kindheit

Dr. A.___ führte aus, das Leide n führe basierend auf den Kategorien des Mini-ICF-APP zu mittelgradigen Beeinträchtigungen in der Selbstbehauptungs fähig keit, in der Gruppenfähigkeit, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 13 Ziff. 7.4). Die akzentuierte Persönlichkeit basiere auf der konfliktreichen Beziehung zu den Eltern, einer trau matisch erlebten Scheidung der Eltern und der späteren Ab w esenheit von männlichen Rollenvorbildern . Aktuell verhindere das starke Misstrauen die aus führliche Erhebung der Jugendjahre, sodass die Diagnose einer gut möglichen Persönlichkeitsstörung aufgrund mangelnder Angaben beim Exploranden nicht gestellt werden könne. Es bliebe vorerst beim Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (S. 13 oben).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Kläger während 4.2 Stunden pro Tag eine 100%ige Produktionsleistung erbringen. Die Leistungsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig insgesamt 50 % . Diese Angabe gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Die Leistungsfähigkeit sei im Verlauf um 10 % alle vier Wochen schrittweise zu steigern (S. 14 Ziff. 7.5 lit . b). 5 .4

Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 2 5. April 2017 ( Urk. 8/56) aus, er teile die diagnostische Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ vom 6. November 201 6. Die psychi sch e Problematik ergebe sich aus der zur Zeit etwa mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik und in erheblichem Ausmass aus seinen strukturellen Problemen, wobei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung als wahr scheinlich anzunehmen sei. Es sei bisher nicht gelungen, die Arbeitsfähigkeit des Pa tienten über 70 % zu steigern. A ktuell liege diese bei nur etwa 60 % . Mit therapeutischen Mitteln im ambulanten Setting sei es bisher nicht möglich ge wesen, dass der Kläger wieder ein höheres Arbeitspensum erreiche. Man könne von einer Blockade sprechen, welche durch die Erwartungen seiner Vorgesetzten, dass er die volle Arbeitsfähigkeit bald erreiche, verursacht sei. Sein Leidensdruck sei erheblich. Er habe ihm zu einer stationären Therapie geraten. 5 .5

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. August 2017 ( Urk. 8/70) aus, es sei dem Kläger in den letzten Monaten nicht möglich gewesen, die seit längerem fortdauernde Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu steigern. Er habe berichtet, dass ihm das Taggeld von der Helsana mit der Begründung gestrichen worden sei , dass er sich nicht wie verlangt bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Jedoch habe er eine Früherfassung bei der Invalidenversicherung gemacht. Dr. Z.___ führte aus, d ie Notwendigkeit einer Anmeldung sei zuvor in zwei Sitzungen the matisiert worden.

Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass er Angst vor der Invalidenversicherung habe, und dass es ihm nichts bringe, sich dort anzumelden. Er sei überzeugt, dass die Invalidenversicherung sein Leben zerstören könnte, indem sie ihn zwingen könnte, eine andere Arbeit, als die, welche er wolle, zu verrichten (S. 1 Mitte). Er sei überzeugt, dass es der Invalidenversicherung und der Arbeitsvermittlung nicht um ihn gehe, sondern nur darum, dass er versorgt sei. Er werde gezwungen mitzumach en, ohne mitbestimmen zu können .

Dr. Z.___ führte aus, diese «Probleme mit der Obrigkeit», wie der Kläger es selbst nenne, führe der Kläger auf viele einschneidende Erlebnisse zurück. Am schlimms ten davon seien seine Erfahrungen mit der Vormundschaftsbehörde im Alter von 10 bis 11 Jahren während der Scheidung der Eltern (S. 1 unten) . Die wiederholten Befragungen durch die Vormundschaftsbehörde seien für den Patienten trauma tische Erlebnisse gewesen. Die Mutter habe ihm nicht gesagt, warum er diese Befragung erdulden müsse, und dem Vater sei es um Macht gegangen. Auch Erfah rungen beim Militär habe er s päter als sehr belastend erlebt. W enn «das System» ihm gesagt habe «er müsse» , habe ihm das immer nur geschadet (S. 2 oben ).

Dr. Z.___ führte aus , er sei überzeugt, dass die Weigerung des Klägers mit der Invalidenversicherung zusammenzuarbeiten psychischen Krankheitswert habe, therapeutisch bisher nicht angehbar sei und dass eine für den V ersicherten gute Lösung nur gefunden werden könne, wenn er nicht zu etwas gezwungen werde, von dem er aus psychotraumatischen Gründen überzeugt sei, dass es ihm schade, sondern er selbst eine Lösung suchen könne (S. 2 Mitte). 5 .6

Vertrauensarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Gynäkologie und Ge burts hilfe mit Weiterbildung in Psychosomatischer und Psychosozialer Medi zin , führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 8/76) aus, es sei dem Kläger medizinisch und ärztlich zumutbar, die Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung durchzuführen (S. 1). 5 .7

Dr. Z.___ führte in seinem zuhanden des Klägers erstellten Bericht vom 7. März 2018 ( Urk. 2/13) aus, es sei ein Bericht gewünscht worden, der schlüssig darüber Auskunft geben k önne , warum sich der Kläger nicht bei der Invalidenver si che rung angemeldet habe (S. 1 Mitte). Diagnostisch liege beim Kläger eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.8) vor, die teilweise remittiert sei. Ausser dem liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden , abhängigen und teilweise paranoiden Zügen vor ( ICD-10 F61.0, S. 2 unten f.).

Dr. Z.___ führte aus, der Kläger habe Ängste vor Fremdbestimmung geäussert. Es ziehe sich durch sein gesamtes Erleben hindurch, dass er sich als von Mit menschen fr emdbestimmt fühle. Er habe immer wieder thematisiert, dass er mit der Dominanz der Mitmenschen nur schlecht umgehen können. Er fühle sich immer wieder unterlegen , und wenn die Stimmung schwierig werde, su che er die Schuld bei sich (S. 1 unten f.). A nlässlich de r Therapiesitzungen vom 3 0. Mai und vom 1 3. sowie 1 5. Juni 2017 seien ganz massive Ängste des Patienten vor der An meldung bei der Invalidenversicherung deutlich geworden. Er fühle sich in seinem Erleben nicht verstanden und empfinde es als unerträglich, als Folge davon zu etwas gezwungen zu werden, das er nicht wolle. Weil sich die Inva lidenversicherung nicht als medizinisch-therapeutisch ausgerichtete Institution um die Verbesserung seiner Gesundheit kümmere, könne er davon keine Hilfe be kommen. Er fürchte extrem darum, durch Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung womöglich eine Arbeitsstelle annehmen zu müssen, die er nicht wolle. Diese Ängste verunmöglichten es ihm, sich auf eine Anmel dung bei der Invalidenversicherung ein zulassen. Er misstraue ihr tief . In eine Früherfassung einzuwilligen, stelle bereits eine fast unüberwindbare Hürde für ihn dar (S. 2 unten).

Dr. Z.___ führte aus, die Persönlichkeitsstörung habe ihre Wurzeln in verschie denen , über längere Zeit wiederholte n traumatischen Erlebnisse n rund um Kon flikte und die Scheidung der Eltern in seiner Kindheit. Diese Erlebnisse beei n flussten das Erleben des Patienten bis heute nachhaltig , und die Symptome seien von lange anhaltender Dauer. Die oben geschilderten starken Ängste vor Unver ständnis und Fremdbestimmung seien plausible Symptome seiner Persönlich keits störun

g. Aus psychiatrischer S icht sei plausibel nachvollziehbar, dass der Kläger krankheitsbedingt damals und bis heute die Anmeldung bei der Inva li den versicherung abgelehnt habe. Krankheitsbedingt sei es ihm nicht möglich, eine andere Haltung einzunehmen. Daraus folge auch, dass ihm die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bis auf weiteres nicht zuzumuten sei (S. 3 oben). 6 .

6.1

Auch wenn dem Kläger dahingehend beizupflichten ist, dass die Ausführungen des Vertrauensarztes Dr. B.___ vom 3 1. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 5.6), wonach es dem Kläger medizinisch zumutbar sei, sich bei der Invalidenver siche rung anzumelden, nicht weiter begründet sind, kann ihm gestützt auf die medizi nische Aktenlage vorliegen d nicht gefolgt werden, dass ihn an der Nichtan mel dung bei der Invalidenversicherung respektive am Verzicht des Geltendmachens seiner Ansprüche

krankheitsbedingt kein Verschulden treffe n soll . 6.2

Abgesehen davon, dass keine Anzeichen für eine fehlende oder verminderte Urteils fähigkeit

des Klägers und verschuldensmindernde Umstände in den Akten ersichtlich sind, vermag insbesondere die Begründung des behandelnden Psy chia ters Dr. Z.___ vom 1 8. August 2017 und vom 7. März 2018 (vgl. vorstehend E. 5.5 und E. 5.7), weshalb eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom Kläger krankheitsbedingt nicht möglich sei, nicht zu überzeugen.

Dr. Z.___ machte starke Ängste vor Unverständnis und Fremdbestimmung, welche plau sible Symptome einer Persönlichkeitsstörung seien, für die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung verantwortlich.

Wie die Beklagte zu Recht bemerkte, wurden erst nachträglich von Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 1 8. August 2017 und vom 7. März 2018 (vgl. vorstehend E. 5.5 und E. 5.7)

Gründe für die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung aufgeführt, welche insbesondere in Anbetracht der seit September 2016 besteh enden mindestens 50%igen und dann 60%igen Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend. E. 5.2- 5) und -tätigkeit in einem verantwortungsvollen Beruf als Business Analyst (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 3) es als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, dass der Kläger dem nicht hätte nachkommen können. So geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine administrativen und finanzielle Angelegenheiten zu regeln (vgl. Urk. 8/19 S. 7 Ziff. 3.2.7)

Soweit der Kläger gelten macht, dass seine Ängste vor Fremdbestimmung in extremer Form gegenüber der Invalidenversicherung aufträten ( Urk. 1 S.

8

f. Ziff. 27-31 ) , ist zu beachten, dass insbesondere auch eine Arbeitstätigkeit , wie sie der Kläger ausübt, Kontakt mit Obrigkeiten und ein Mass an Fremdbestimmung mit sich bring t , welchem der Kläge r offensichtlich gewachsen war. Auch leistete er der durch die Beklagte angeordneten Begutachtung beim Vertrauensarzt ohne weiteres F olge (vgl. vorstehend E. 5.3).

Die vom Kläger und dem behandelnden Psychiater Dr. Z.___

vorgebrachten Schwierigkeiten in der Kindheit des Klägers im Zusammenhang mit der Schei dung der Eltern sowie allfällige Abgrenzungsprobleme im Beruf und unschöne Erinnerungen a n den Militärdienst genügen mitn ichten , um in entschuldbarer Weise die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung hinreichend erklären zu können .

Überdies erweist sich die von Dr. Z.___ im zuhanden des Klägers erstell te n Bericht vom 7. März 2018 nun diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit ängst lich-vermeidenden abhängigen und teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F61. 0 ) als

nicht nachvollziehbar. So treten Persönlichkeitsstörungen häufig erst mals in der Kindheit und Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich end gültig im Erwachsenenalter. Unter

anderem muss das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein. Das Verhaltensmuster muss tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Zudem ist die Störung meistens aber nichts stets mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden

(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Interna tio nale

Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klin isch-diag nostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, 2010, S. 276 ) .

Dass sich nun beim Kläger erstmals im Alter von 27 Jahren , nach erfolgreicher Erwerbsbiographie (vgl. Urk. 8/12 S. 3 unten, S. 5 Mitte) ,

absolviertem Militär dienst und weitgehend intaktem Sozialleben (vgl. Urk. 8/40 S. 6 Mitte) im Zusam menhang mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung eine Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden abhängigen und teilweise paranoiden Zügen

(ICD-10 F61.0) derart manifestiert, dass ihm eine Anmeldung nicht möglich sein sollte, erweist sich schlichtweg als nicht plausibel. 6.3

Aufgrund des Gesagten k ann der Kläger nicht im Sinne von Ziff. 14.1 und Ziff. 14.3 AVB glaubhaft machen, dass ihn an der Nichtanmeldung bei der Inva lidenversicherung und dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung im Sinne von Ziff. 13.10 AVB kein Ver schulden trifft. 7. 7.1

Was die Verhältnismässigkeit der Sanktion anbelangt, so sieht Ziff. 13.10 AVB für den Fall , dass die versicherte Person auf einen Anspruch, den sie gegenüber diesen Versicherungen geltend machen kann, verzichtet oder diesen zurückzieht, den Verlust des Leistungsanspruches vor.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auf seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verzic htet hat (vgl. vorstehend E.

4.3 ), erweist sich dem nach die vollständige Einstellung der Leistungen durch die Beklagte als ge rechtfertigt. 7.2

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass d ie Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2017

die Einstellung der Taggeldleistungen 14 Tage nach dem 1 8. Juli 2017 an drohte ( Urk. 8/61) . Faktisch stellte sie dann die Taggelder bereits auf den 1 8. Juli 2017 ein (vgl. Urk. 8/67). Da die von der Beklagten angesetzten Frist erst per 1. August 2017 endete, ist sie zu verpflichten, dem Beklagten bis dahin das Taggeld zu entrichten.

Für den Zeitraum vom 1 9. Juli bis 1. August 20 17 besteht ein Anspruch de s Klägers auf ein Taggeld. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen .

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 8 . 8 .1

Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die P art eientschädigung ( Art . 95

Abs . 1 ZPO ). Das Verfahren ist kostenlos ( Art . 114 lit . e ZPO ). 8 .2

Aus der Formulierung von Art . 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenp art ei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 1 3 7 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine P art ei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art . 95

Abs . 3

ZPO ).

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art . 96 ZPO ). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO , das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die P art eientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der P art eientschädigung richtet sich somit nach § 3 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 3 4 Abs . 3

GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Der vertretene Kläger obsiegt im Umfang von rund einem Vierzehntel .

Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwer tsteuer ( MWSt ) ist ihm eine um 1 3 / 14 gekürzte P art eientschädigung von Fr. 3 00 .-- (inkl. Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zuzusprechen . 8 .3

Zu prüfen bleibt die Kostentragung des vom Kläger veranlasste n Berichtes von Dr. Z.___ vom 7. März 2018 ( Urk. 2/13) . Der Kläger beantragte die Übernahme der Kosten hierfür durch die Beklagte in der Höhe von Fr. 736.-- ( Urk. 1 S. 2 , vgl. Urk. 2/15 ) .

8 .4

Kosten von Privatgutachten sind nur dann zu vergüten, wenn sie für einen be stimm t en Prozess erstellt wurden und für das Vorbringen substantiierter Partei behauptungen wirklich unabdingbar sind (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 95 N 17) .

Bereits in seinem Bericht vom 1 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 5.5) konnte Dr. Z.___ ausführlich dazu Stellung nehmen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, sich bei der I nvalidenversicherung anzumelden . Die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 7. März 2018 stellen dann im Wesentlichen Wie derholungen dar und , wie au sgeführt (vgl. vorstehend E. 6.2 ) , erw eist sich die von Dr. Z.___ dann gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstö rung

mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) als wenig plausibel. D as vom Kläger veranlasste Privatgutachten von Dr. Z.___

vom 7. März 201 8 war daher für die Beurteilung des streitigen An spruchs unmassgeblich , weshalb es sich bei de ssen Kosten nicht um notwendige Auslagen im Sinne von § 3 4 Abs. 1 und § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 95

Abs. 2 lit . a ZPO handelte. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Rahmen der P art eientschädigung nicht gegeben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass für die Zeit vom 1 9. Juli 20 17 bis 1. Aug u st 20 17 ein Anspruch des Kläge r s auf ein Taggeld besteht, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 7. April 201 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan