Sachverhalt
1.
X.___ war seit dem 1. Oktober 2006 als CEO bei der Y.___ AG tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Allianz) kollektiv für ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes versichert. Die maximale Leistungsdauer betrug 730 Tage bei einer Wartefrist von 30 Tagen ( Urk. 10/A1 , 10/A3 ).
Der Versicherte war ab dem 2 9. Februar 2016 wegen einer Colitis mit starker Diarrhoe
wechselnd ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 10/M 100 1 ) ,
was die Arbeitgeberin der Allianz mit Krank heitsmeldung vom 26. April 2016
mitteilte ( Urk. 10/A3 ). Die Allianz forderte die Y.___ AG auf, die verspätete Krank heitsmeldung zu begründen (Urk. 10/A6), was mit E-Mail-Schreiben vom 3. Juni
2016 unter Beigabe der ebenfalls einverlangten Lohnausweise erfolgte ( Urk. 10/A8 , 10/A9). Die Allianz forderte sodann weitere Angaben von der Hausä rztin Dr. med.
Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin,
an ( Urk.
10/M 1 00 3, 10/ M 100
4) sowie die Stellungnahme n ihrer beratenden Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , vom 1 3. Juli 2016 und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Nuklearmedizin, vom 2 1. Juli 2016 (Urk. 10/M 1006, 10/M 100 8).
Die Allianz richtete die Taggelder für die attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der verspäteten Meldung erst ab dem 2 6. April 2016 aus ( Urk. 10/A18, 10/A20). Am 18. August 2016 erfolgte eine als freiwillig bezeichnet e Schade nszahlung von Fr. 4'000.-- (Urk. 10/A 26).
Vom 1 5. bis 2 6. August 2016 befand sich X.___ wegen eines erneu ten schweren Schubs der Colitis ulcerosa und einer manifesten Hyperthyreose im Spital C.___ (Urk. 10/M 10 12; vgl. auch die Angaben des Spitals vom 27. September 2016, Urk. 10/M 10 13). Vom 1 3. bis 1 9. Oktober 2016 war der Versicherte wiederum im Spital C.___ hospitalisiert ( Urk. 10/M 10 18). Die Allianz holte ein en Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie im Spital C.___ vom 5. Januar 2017 ein ( Urk. 10/M 1020, 10/ M 10 21).
Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, per 1 . März 2017 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zumutbar und die Tag geldleistungen würden per 2 8. Februar 2017 eingestellt ( Urk. 10/A47). Auf die Aufforderung des Versicherten zur weiteren Taggeldzahlung hin (vgl. Urk. 10/A50 ) holte die Allianz bei ihrem beratenden Arzt Dr. A.___
ein e Stellungna hme vom 2 9. März 2017 ein (Urk. 10/M 1025, 10/A53) und hielt an der Leistungseinstellung per 2 8. Februar 2017 fest ( Urk. 10/A57).
Der Versicherte liess der Allianz am 3. Januar 2018 weitere Arztberichte zu kommen (vgl. Urk. 10/A75). Die Allianz teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 1 9. Januar 2018 mit, ein e von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebe ne polydisziplinäre medizinische Untersuchung werde abgewartet. Sollte diese eine Arb eitsunfähigkeit ausweisen, sei sie bereit , die entsprechen den Taggeldleis tung en zu prüfen
( Urk. 10/A76 ). 2 .
Mit Eingabe vom 21. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger VVG Leistungen für den Zeitraum vom 3 0. März 2016 bis zum 2 8. Februar 2018 im Umfang von Fr. 181'594.90 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 2 8. August 2017 aus zurichten (Urk. 1 S. 2). Der Gesamtbetrag setze sich aus Taggeldern für die Zeit vom 30. März bis 25. April 2016 von Fr. 5'595.55 und für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 von Fr. 175'999.35 zusammen (Urk. 1 S. 11). Mit Klag e antwort vom 9. Juli 2018 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Ver fahrens bis zur Vorlage des bei der Medas
E.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens beantragt (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 13; Akten der IV-Stelle Zug [Urk. 16/1 105]). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 Frist angesetzt, um zur Klageantwort der Beklagten und zu den IV-Akten Stellung zu nehmen (Urk. 17). Replicando hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 19. Februar 2019 ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 21). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien Frist angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, falls eine mündliche Haupt verhandlung gewünscht werde (Urk. 24). Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte der Kläger mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ver zichte (Urk. 26). Die Beklagte verzichtete konkludent ebenfalls auf eine Gerichts verhandlung.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem VVG. Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozi al versicherungsgericht, mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren anhän gig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. auch Verfügung vom 5. November 2019, Urk. 24) . 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Der Untersuchungs grund s atz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berück sichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Par tei en diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwir ken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 247 N 9 und N 13). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundes gerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositions maxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie ver lan gt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6). 1.3
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsver trags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchs berechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechun g müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweis last aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991 Nr. 230, E.
3b). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegen beweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.5). 1.4
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.
23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR ) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 1.5
Bei der Auslegung eines (Versicherungs-)Vertrages ist zu beachten, dass Indivi dualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum VVG , 2001 , Art. 33 N 77 ff. ). Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2, 135 III 410 E. 3.2). Somit bestimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn die ser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmass lichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauens prin zips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Ver tragsbestimmungen gelangt zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, so fern die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Wen dung en in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a; 124 III 155 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2012 vom 29. Juni 2012 E. 4.1). 1.6
1.6.1
Art. 38 VVG bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürch -teten Ereignisses den Versicherer benachrichtigen muss, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzei gepflicht schuldhafterweise verletzt hat, der Versicherer befugt, die Ent schädi gung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemin dert haben würde. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Ver sicherer an den Vertrag nicht gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte die unver zügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzei tigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. 1.6.2
Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt nach Art. 38 Abs. 2 VVG dagegen ohne nachteilige Rechtsfolgen. Zwar enthält diese Bestimmung disposi tives Recht; aber die zwingende Norm von Art. 45 VVG untersagt die vertragliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Oblie genheiten (Nef, in: Basler Kommentar zum VVG, 2001, Art. 38 N 15).
Wenn den Anspruchsberechtigten für die Verletzung der Anzeigepflicht ein Ver schulden trifft, ist der Versicherer nach Art. 38 Abs. 2 VVG berechtigt, die Ent schädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige vermindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu. Es ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei recht zeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Das Unterlassen der Anzeige muss sich daher auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt haben. Diesen Kausalzu sammenhang aufzuzeigen ist Sache des Versicherers, welchem auch die Beweis pflicht für die Anzeigepflichtverletzung obliegt. Der Nachweis, den das Gesetz vom Versicherer für die Kürzung der Versicherungsleistung verlangt, ist schwie rig zu führen. Die Versicherungsbedingungen sehen deshalb regelmässig stren ge re Vereinbarungen vor. Art. 38 VVG enthält dispositives Recht. Die Schaden anzei gepflicht kann daher bezüglich Inhalt und Rechtsfolgen schuldhafter Anzei ge pflichtverletzungen verschärft oder gemildert werden. Mithin dürfen Versiche r ungsverträge beispielsweise Verwirkungsklauseln enthalten, nach deren Mass gab e bei unbenutztem Ablauf der Anzeigefrist der Anspruch auf die Versiche rungs leis tung erlischt (Nef, a.a.O., Art. 38 N 16 f.; BGE 115 II 88; Urteil des Bun desgerichts 4C.314/1992 vom 11. Dezember 2001 E. 5b). Auch kann vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn sich eine Obliegenheitsverletzung nicht auf den Schaden ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_349/2010 vom 29. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Literatur). Dies gilt grund sätzlich auch, wenn sich der Vertrag bezüglich der Kausalitätsfrage ausschweigt. In denjenigen Fällen aber, in denen das VVG die Kausalität zwischen Vertrags ve r letzung und Schaden explizit zur Voraussetzung für Vertragssanktionen macht, wie bei der Anzeige im Schadenfall gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG, steht der ver sicherten Person die Einrede der mangelnden Kausalität offen, wenn sich der Vertrag nicht zur Kausalitätsfrage äussert (Nef, a.a.O. Art. 45 N 16). Wird die Anzeige an den Versicherer als Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG ver standen
– wie von der Lehre teilw eise vertreten –
und ist ihr der Versicherungsnehmer nicht nachgekommen , kö nn te sich der Versicherer auch bei Geltung einer ver traglichen Verwirkungsklausel stets nur auf diesen Umstand berufen bezieh ungs weise seine Leistungspflicht verweigern, wenn das Unterlassen der Anzeige unter Würdigung d er gesamten Umstände Einfluss a uf den Umfang der Leistungspflicht hatte
(Keller Leuthardt /Villard, in: Basler Kommentar zum VVG , Nachfüh rungs band, 2012, Art. 38 N 16 f.; KGer SG, 21.10.2008, BZ.2008.30). 1.7
Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 lit . b der hier anwendbaren Allgemeinen Bedin gungen (AB , Urk. 10/A1 S. 9 ff. ) für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, hat der Versicherungsnehmer, wenn ein versichertes Ereignis voraussicht lich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist (bei einer Wartefrist bis 30 Tage) mitzuteilen. Wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden, hat die Ge sellschaft gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB das Recht, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung ( Urk. 10/A1 S. 11 f. ). 2.
2.1
Gegenstand der Klage ist der vom Kläger geltend gemachte Ansp ruch auf Krankentaggelder vom 3 0. März
2016 bis 2 8. Februar
2018 im Betrag von Fr. 181'594.90 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 2 8. August 2017 ( Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Der Kläger lässt seine Ford erung in der Klageschrift vom 2 1. März 2018 zu sammengefasst damit begründen, das s er am 2 9. Februar 2016 hauptsächlich wegen einer Darmentzündung, welche nebst enormen Schmerzen unter anderem starke Durchfälle mit sich gebracht habe, arbeitsunfähig geworden sei. Zusätzlich habe er an einem starken Hus ten, eine r Schilddrüsenerkran kung, Schlafstö rungen, Atemproblemen und Krampfanfällen gelitten. Später seien Rückenprobleme, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine Agor a phobie mit Panikattacken hinzu gekommen. Das Fortdauern der Arbeit sunfähigkeit übe r den 2 8. Februar 2017 hin a us bis zum 2 8. Februar 2018 sei durch die Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr. F.___ , Dr. D.___ , Prof . G.___ und Dr. H.___ sowie den stationären Rehaauf enthalt in I.___
hinreichend belegt. Den von der Beklagten eingeholten medi zinischen Beurteilung en
durch
Dr. A.___ komme schon deshalb kein erhöhtes Gewicht zu, weil es sich dabei um Parteigutachten handle. Zudem genüg t e n die Stellungnahme n von Dr. A.___ den bundes ge richtlichen Anforderungen nicht: Sie sei en in sich widersprüchlich, unvollständig, berücksichtig t e n nicht alle ge klagten Beschwerden und basier t e n nicht auf einer persönlichen Untersuchung. In Bezug auf die verspätete Schadenmeldung führt der Kläger sodann aus, dass es sich dabei um eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 AB handle und auch eine frühere Schadenmeldung nichts geändert hätte . Deshalb sei die Kürzung durch die Beklagte nicht rechtmässig ( Urk. 1 S. 3
ff .) .
Mit der Stellungnahme zu den IV-Akten beziehungsweise der Replik vom 16. Janu ar 2019 lässt d er Kläger zudem gelt end machen, dass das Medas -G utachten vorliegend irrelevant sei , da es eine rückwirkende Beurteilung vornehme . Vielmehr sei auf d ie ab Januar 2018 eingereichten Berichte des Klägers abzustellen, welche keine rückwirkende Einschätzung da rstellten. Die Arbeits unfähigkei t sei jeweils echtzeitlich festgestellt und bescheinigt worden. Nachträglich sei bloss eine genauere Erklärung der echtzeitlich gemachten Beurteilung geliefert worden, da die Beklagte die Bescheinigungen, welche zuvor immer ausreichend gewesen seien, nicht mehr akzeptiert habe ( Urk. 18). 2.3
Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass
die über Februar 2017 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt sei. Vom 1 3. bis 2 6. Oktober 2016 habe sich der Kläger ein weiteres Mal in stationärer Behandlung im Spital C.___
befunden , wo die Colitis ulcerosa
und eine Schilddrüsenerkrankung behandelt worden sei en . Infolge dieser Behand lung habe sich der Zustand stabilisiert. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe es in diesem Zeitpunkt keine Hinweise a uf Panikattacken, Schla fstörungen, Rückenschmerzen und weitere Beschwerden gegeben . Entsprechend sei dem Kläger mit Schreiben vom 2 4. Februar 2017 mi tgeteilt worden, dass ab dem 1. März 2017 eine Wiederaufnahme der Arbeit für ihn zumutbar und zweckmässig sei. Im Moment d er Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 hätten keine medizi ni schen Berichte vorgelegen, welche weitergehende Taggeldleistungen begründet hätten. Erst im Nachhinein,
am 3. Januar 2018 ,
habe der Rechtsvertreter des Klägers in seinem Auftrag kurz zuvor neu erstellte Arztberichte ein gereicht . Sodann führt die Beklagte aus, dass a ufgrund der verspäteten Krankheitsmeldung erst ab dem 2 6. April 2016 eine Leistungspflicht bestanden
habe ( Urk. 9 S. 3 ff.) .
Mit der Stellungnahme zu den IV-Akten bez iehungsweise der Duplik vom 19. Februar 2019 bringt die Beklagte sodann vor , dass auf das Medas -Gutachten abgestellt werden könne. Auch Dr. D.___ habe am 5. Januar 2017
bestätigt, dass nach der stationären Behandlung die Fortsetzung der bisherigen Behandlungs massnahmen zu ein er dauerhaften Remission der Colitis ulcerosa
führen könne. Die weitere ambulante Behandlung sei über Dr. F.___
erfolgt. In ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2017 sei nach dem 1 5. Februar 2017 keine Konsultation oder Be handlung aufgrund der Colitis ulcerosa mehr erwähnt, sondern nur vom Kläger neu geltend gemachte Beschwerden, wie mittelgradige depressive Episode, Angst störung, Erschöpfungssyndrom, Schlafapnoe und Infekt der oberen Atemwege. Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2017 fundiert die Ansicht vertreten, dass beim Kläger ab dem 1. Dezember 2016 medizinisch weder auf grund der Colitis ulcerosa noch aufgrund der ebenfalls behandelten leichten Schild drüsenunterfunktion eine Arbeitsunfähigkeit begründ et sei. Dem wider spreche das Gutachten der Medas
E.___ nicht, denn es werde mit Bezug auf die Colitis ulcerosa eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Klägers mindestens seit etwa Sommer 2017 bestätigt. Ein früherer Zeitpunkt sei demnach nicht ausgeschlossen. Diese Ansicht habe nach Konsultation des Gutachtens auch der RAD vertreten. Er habe festgehal ten, dass bereits ab Ende 2016 oder Anfang 2017 beziehungsweise vor Ablauf de s Wartejahres keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründbar gewesen sei. Unter Hinweis auf die im Gutachten dargestellten Inkon sistenzen, die Aggravation und den S ymptomshift
vor dem Hintergrund externaler An reize stellt die Beklagte sodann fest, dass die übrigen geltend gemachten Be schw er den des Kläger s mangels eines Krankheitswertes zu keiner Zeit einen Kran ken taggeldan spruch zu begründen vermochten ( Urk. 21 S. 3 ff.) . 3. 3 .1
Gemäss der hier massgebliche n Kollektiv-Krankenversicherung Police … , abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Y.___ AG , leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tage n
im Um fang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen. Versichert ist das gesamte interne Personal ( Urk. 10/A1 ). Anwendbar sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenv er siche rung, A usgabe 2008 , und die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-V ersicherung, Ausgabe 2008 ( Urk. 10/A1 ). 3 .2
Nach Art. 1 ZB ( Urk. 10/A1 S. 7 ) sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert. Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krankheitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit, frühes tens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet. 3 .3
Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages ( lit . a), bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( lit . c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist ( lit . d). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob der Kläger seine An zeige pflicht schuldhaft verletzt hat. 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 29. Februar 2016 (teilweise) arbeitsunfähig war (Urk. 10/M1001) . Vertraglich wurde eine Wartefrist von 30
Tagen vereinbart, weshalb der Kläger gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 lit . b AB ( Urk. 10/A1 S. 11) innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist, mithin bis zum 5. April 2016, der Beklagten auf dem zur Verfügung gestellten Formular hätte Meldung erstatten müssen. Die Anmeldung bei der Beklagten erfolgte unbe stritte nermassen erst am 2 6. April 2016 und damit 21 Tage verspätet. 4.3
Gemäss Art. 12 Ziffer 1 AB behält sich die Beklagte vor, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden . Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegen heits ver letzung ( Urk. 10/A1 S. 12). 4.4
Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VVG sind objektive, vom Anzeigepflichtigen nicht zu vertretende Hindernisse (vgl. BGE 115 II 88); aber auch Krankheit, Verhaftung, die Veranlassung durch den Versicherer oder seinen Agenten, die Anzeige nicht unverzüglich zu erstatten sowie mangelnde Kenntnis vom Schadenfall oder Versicherungsanspruch können einen Entschuldigungs grund bilden. In der Kollektivversicherung, wo der Arbeitgeber als Versicherungs nehmer fungiert, ist der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter und damit Anzei gepflichtiger. Der Versicherungsnehmer kann aber für den versicherten Arbeit nehmer gültig die Anzeige erstatten. Orientiert letzterer den Arbeitgeber über den Versicherungsfall und dieser versäumt die Anzeige an den Versicherer, lässt sich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten nicht anrechnen (Nef, a.a.O., Art. 38 N 18 ff.). 4.5
Der Kläger macht geltend, dass ihn in Bezug auf die verspätete Fallanmeldung kein Verschulden treffe. Er führt diesbezüglich aus, dass man bei der Y.___ AG nicht damit gerechnet habe, dass er so lange ausfallen
würde . Zudem sei man sich der siebentätigen Frist gemäss AB nicht bewusst gewesen. Im Wei teren sei der Ansprechpartner der Y.___ AG bei der Beklagten, J.___ , nicht erreichbar gewesen. Und schliesslich habe sich bei der Y.___ AG in der Regel der Kläger um solche Angelegenheit en gekümmert, was nach seinem Ausfall nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 4 , Urk. 10 /A 9 ) . A ls CEO und Geschäftsführer ( vgl. Urk. 10/ A3, 10/ A 25, 16/12 ) sowie damals
ein zelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG ( Urk. 2/3 ) kann sich der Kläger allerdings weder auf die Unkenntnis des Be standes beziehungsweise des genauen Inhaltes der Kollektivtaggeldver siche rung noch auf die Unkenntnis seiner Anzeigepflicht berufen . Nachdem die Arbeits unfähigkeit länger als die 30-tägige Wartefrist gedauert hatte, wäre sie gemäss den klaren Bestim mungen in den AB ( Art. 10 Ziff. 1 lit . b) innert sieben Tagen zu melden gewesen – unabhängig davon, wie lange sie noch andauern würde. Z u dem hätte d er Kläger auch die ebenfalls in der Unternehmung tätige Ehefrau K.___ oder L.___ mit der Krankheitsmeldung beauftragen können , wenn er sich dazu gesundheitlich ausserstande gefühlt hätte . Eine allfällige Nicht e rreichbarkeit von J.___ ändert ebenfalls nichts an der bestehenden Anzeigepflicht , war die Krankheitsmeldung doch einfach an die Adresse der Be klagten zu richten, wie dies am 2 6. April 2016 dann schliesslich erfolgte . Damit liegt eine verschuldete Versäumnis der Anzeigepflicht vor. 4.6
Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen erweist sich vorliegend aber dennoch als unzulässig. Begreift man nämlich die hier zu beurteilende Anzeige pflicht als Obliegenheit im Sinne des Art. 29 VVG, also als eine solche, die eine Verkleinerung des Schadens beziehungsweise die Verhinderung einer Gefahrs er höhung bezweckt, so kann sich der Versicherer nicht auf eine Verwirkungs klausel berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des be fürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat ( Art. 29 Abs. 2 VVG i. V. m. Art. 98 VVG) . Dies gilt umso mehr, als sich
die Verwirkungsklausel in Art. 12 Ziffer 1 AB nicht zur Kau sa litätsfrage äussert, so dass dem Kläger die Einrede der mangelnden Kausalität offensteht. Bei einer Verspätung der Kran k heitsmeldung um lediglich 21 Tage ist – zumindest beim vorliegenden Krank heitsbild – das berechtigte Interesse des Ver sicherers, welcher die näheren Um stände des Falles sofort abklären will, um möglichst schnell festzustellen, ob der Versicherte grundsätzlich berechtigte oder unberechtigte Ansprüche stellt, nicht tangiert (Nef, a.a.O., Art. 38 N
1). Der Kläger hat mit dieser geringen Verspätung die zeitnahe Schadensermittlung durch die Beklagte nicht erschwert und den Um fang der Leistungspflicht des Versicherers nicht beeinflusst . So stellte die Beklagte denn auch nicht in Frage, dass si e bei rechtze itiger Schadenmeldung nach Ablauf der Wartefrist ab 30. März 2016 Taggeld bezahlt hätte (Urk. 9 S. 7 und ad
19 ) .
Es handelt sich mithin um eine fol genlose Obliegenheitsverletzung, welche ausser acht zu lassen ist .
Eine Kür zung der Leistungen infolge verspäteter Anzeige erweist sich damit im vorliegenden Fall nicht als rechtens. 4.7
Folglich hätte die Beklagte dem Kläger bereits ab dem 3 0. März 2016 Tag geld leistungen erbringen müssen, weshalb die Klage in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5. 5.1
Strittig ist sodann, ob die Beklagte die Taggeldleistungen rechtmässig per Ende Februar 2017 eingestellt hat. Dabei ist unbestritten, dass der Kläger vom 2 6. April 2016 bis 2 8. Februar 2017 Anspruch auf die bereits erbrachten Taggeld e r in der Höhe von Fr. 133'860.-- aufgrund von Arbeitsunfähigkeit en in unterschiedlichem Ausmass hatte. Zu prüfen ist anhand der medizinischen Aktenlage, ob sich die Beklagte zu Recht auf den Standpunkt stellt, die Arbeitsfähigkeit des Kläger s
habe sich ab dem 1. März 2017 geändert, sei mithin wieder vollumfänglich vorgelegen, und dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, dass er danach noch arbeitsunfähig gewesen sei.
Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 5.2 5.2.1
Dr. Z.___ berichtete am 7. Mai und 27. Juni 2016 über eine Colitis ulcerosa
mit starker Diarrhoe und Reduktion des Allgemeinzustandes. Aus ihrer Sicht wäre die Begleitung des Patienten durch einen Gastroenterologen sinnvoll. Bisher habe der Kläger eine Überweisung sowie auch die Einnahme von Kortison-Präparaten aber abgelehnt. Sie attestierte dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 1 8. Dezember 2015 sowie vom 2 9. Februar bis 2 7. März 2016, von 90 % vom 2 8. März bis 8. Ap ril 2016, von 50 % vom 1 1. bis 1 6. April 2016 und von 70 % vom 1 8. April bis 1 5. Mai 2016 ( Urk. 10/M1001 , 10/ M 1004 ). In der Folge berichtete sie über weitergehende Arbeitsunfähigkeit en bis 14. August 2016 in wechselndem Ausmass ( Urk. 10/ M 1005, 10/ M 1009) . 5.2.2
Dr. A.___
hielt in seiner Beurteilung vom 1 3. Juli 2016 fest, dass es im vor liegenden Fall sowohl an Laborbefunden als auch an einer spezialärztlichen Beurteilung fehle. Falls sich die Diagnose bestätige n sollte , sei festzuhalten, dass die Erkrankung behandelbar sei und durch geeignete Behandlung innert ein bis zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 10/ M 1006). 5.2.3
Nach Vorliegen der entsprechenden Laborwerte ( Urk. 10/ M 1007) bestätigte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 21. Juli 2016, dass der Kläger an einer Colitis mit starker Diarrhoe und reduziertem Allgemeinzustand leide. Er hielt ebenfalls fest, dass sich der Kläger nicht in fachärztlicher Betreuung befinde. Ohne adäquate Diagnostik sei jedoch keine zielgerichtete Therapie möglich. E ine gastroenterologische Beurteilung sei eine Conditio sine qua non ( Urk. 10/ M 1008). 5.2.4
Am 3 0. August 2016 berichtete n
Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und leitende Ärztin am
Spital C.___ , und Dr. D.___
über die Hospitalisation vom 1 5. bis 2 6. August 201 6. Sie führten aus, dass der Kläger einen erneuten schweren Schu b der Colitis Ulcerosa erlitten habe mit einem Schweregrad nach Montreal-Klassifikation E 3. Die Koloskopie vom 17 . August 201 6 habe eine ausgeprägte Colitis und einen gestielte n Polyp bis knapp 2 cm Durchmesser im Colon ascendens zu Tage gefördert. Bis zum Zökum habe eine kontinuierlich abnehmende, chronisch aktive Entzündung, passend zu einer chronisch idiopathischen Darmerkrankung, entzündlicher Aktivierungsgrad II, vorgelegen. Beim Polypen handle es sich um ein tubuläres, teils tubulovillöses
Colonschleimhaut -Adenom ohne high grade Dysplasie. Aktuell bestehe kein Hin weis für eine bakterielle Superinfektion. Weiter wurde ein Zustand nach Cam py lobacter-Infektion festgehalten und eine manifeste Hyperthyreose, welche in Ab klärung sei . Schliesslich wurde festgestellt, dass bisher keine Basistherapie statt gefunden habe ( Urk. 10/ M 1012) . In ihrem Bericht
vom 2 7. September 20 16 führte
Dr. F.___
zudem aus , dass die Arbeitsfähigkeit des Kläger s aufgr und der aktuellen Sit u a tion der Basedow-Hyperthyreose sowie des aktuellen akuten Sc hubs der C olit i s ulcerosa zu 100 % eingeschränkt sei (Urk. 10/ M 1013 ) .
Am 2 0. Oktober 2016 berichtete Dr. D.___ über die Hospitalisation
des Klägers
vom 1 3. bis 1 9. Oktober
2016 und einen erneuten Schub der C olitis u lcerosa
(Urk. 10/ M 1018). Im Bericht vom 5. Januar 2017 erläuterte Dr. D.___ , dass die beiden schweren Schübe der Colitis ulcerosa im August und Oktober 2016 Hos pitalisationen mit hochdosierter Corticosteroid -Behandlung erfordert hätten. Im September 2016 sei eine manifeste Hyperthyreose im Rahmen eines Morbus Basedow diagnostiziert worden. Im Verlauf sei eine thyreostatische Behandlung mit NeoMercazole erfolgt. Z wischen den beiden stationären Aufenthalten und nach dem letzten stationär en Aufenthalt hätten regelmässige wöch entliche am bu lante Verlaufskontrollen im Rahmen seiner gastroenterologischen Sprechstun de und der anthroposophisch orientierten Sprechstunde bei Dr. F.___
stattge funden (Urk. 10/M1021) . Eine augenärztliche Konsulta t i on bei Dr. M.___ am 2. De zember 2016 habe den Befund einer beginnenden endokrinen Orbitopathie bei Morbus Basedow mit beidse itiger Protrusio
bulbi , zusätzl i c h eine Sicca-Keratokonjunktivit is und ein en myopen Astigmatismus ergebe n ( Urk. 10/ M 1019 ). Am 8. Dezember 2016 habe weiterhin ein
Corticosteroid abhängiger Ve rlauf der Colitis ulcerosa sowie eine beginnend hypothyre ote Stoffwechsellage unter der thyreostatischen Behandlung mi t einer Dosisreduktion von NeoM ercazole auf 5 mg täglich bestanden. Bei stabilem Allgemeinzustand sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten noch deutlich eingeschränkt, zu geschätzt 80 % ( Urk. 1 0/ M 1021). 5.2.5
Dr. A.___ führte in seinen Berichten vom 2 2. Februar und 2 9. März 2017 aus, dass sich der Kl äger von den Schüb en der C olitis gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. Januar 2017 erholt habe. Die Behandlung des Schubes mit Kor tison in Tablettenform ( Prednisolon ) h ätte abgesetzt werden können und sei mit lokal im Darm wirksamen Mitteln zur Rezidivprophylaxe
weitergeführt worden . Im Bericht von Dr. D.___ fehlten jegliche Angaben über aktive Krankheitszeichen wie Durchfall, Fieber oder objektive Befu nde wie Entzündungszeichen im B lut oder Stuhl (BSR, CRP und Calprotectin ). Die Schilddrüsenfunktion sei inzwischen behandelt worden und es habe eine leichte Unterfunktion resultiert, ohne dass diese zusätzlich habe behandelt werden müssen. Hinweise auf andere Krankheiten mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine gefunden werden könne n . Daraus folgert e
Dr. A.___ , dass sich von Seiten der ursprünglich die Arbeitsun fähigkeit begründenden Erkrankung (Colitis ulcerosa ) kei n e Hi nweise auf eine relevante Krank h e itsaktivität mehr zeigen würde , nachdem be reits bei Spital aus tritt am 19. Oktober 2016 keine Durchfälle, kein Fieber und keine Entzündungs zeichen mehr nachweisbar gewesen seien. Es sei üblich, d ass nach einer schweren Krankheit nach Abklingen der Akutsymptome noch mit einer gewissen Erho lungszeit gerechnet werden müsse. Er halte deshalb eine Ar b eitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3 1. Oktober 2016 und von 50 %
bis Ende November 2016
für be gründet . Ab 1. Dezember 2016 sei wieder eine vollstä ndige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Schilddrü senerkrankung behandelt gewesen; die leichte Unterfunktion begründe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M1 023,
10/ M 1025) . 5.2.6
In einem undatierten , der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ein ge reichten Bericht attestierte Dr. phil. H.___ , eidgenössisch anerkannter Psy chotherapeut ASP, dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01). Er berichtete, dass der Kläger seit dem 1 5. Februar 2017 bei ihm in ambulanter psychothera peu tischer Behandlung stehe und gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 10/A75). 5.2.7
Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vom 4. September 2017 aus, dass aktuell erst mals bezüglich der Colit i s ulcerosa seit Dezember 2016 eine recht stabile und befriedigende Situation bestehe. Bezüglich der Schilddrüsen-Überfunktion liege nun erstmals seit dem 2 4. August 2017 eine Euthyreose vor . Persistierend sei eine mittelgradig e depressive Episode und Angststörung mit Schlafstörung , die ursä ch lich zu einer chronischen Erschöpfung mit vermehrter Tagesschläfrigkeit und Leistungsminderung führe. Inzwischen habe auch ein Schlafapnoe-Syndrom be stätigt werden können. Am 2 8. Dezember 2017 berichtete Dr. F.___ , dass sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2017 vorwiegend aufgrund der durch Dr. H.___ festgestellten psychiatrischen Diagnosen einer generalisierten Ang st stö rung, einer mittelgradig en depressiven Episode mit somatischem Syndrom und eines Erschöpfungssyndrom s sowie aufgrund der chronischen Insomnie unklarer Ursache begründe. Eine Arbeitstätigkeit sei aufgrund von ausgeprägter Tagesmü digkeit, Konzentrationsstörungen und deutlich reduzierter Konzentrationsspanne, abe r auch psychischer Instabilität sowie reduzierter körperlicher und psychischer Belastbarkeit nicht möglich ( Urk. 10/A75). 5.2.8
In seinen Berichten vom
1 9. September und 2. Oktober 2017 stellte
Prof. Dr. med. et dent . G.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, fol gende Diagnosen: Leicht bis mittelgradig schweres obstruktives Schlafapnoe syn drom (AHI, 16,8/h), Insomnie, Zustand nach Colitis ulcerosa 2 016, Hypophysen unterfunktion . Er schilderte, dass
dem Kläger schlafhygienische Massnahmen erklärt worden seien . Zusätzlich werde eine Protrusionsschiene empfohlen, mit der eine grosse Chance bestehe, das moderate Sc h lafapnoesyndrom erfolgreich zu behandeln. Der Kläger wurde als nicht arbeitsfähig eingestuft ( Urk. 10/ A 75). 5.2.9
Am 1 0. Januar 2018 konstatierte Dr. A.___ , dass die Colitis ulcerosa
seit anfa ngs 2017 abgeheil t sei, dass nun eine depressive Episode und ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom im Vorder grund stehen würden und keine A rbeitsunfähigkeit über den 2 8. Februar 2017 hinaus belegt sei ( Urk. 10/ M 1029). 5.2.10
In einem ärztlichen Zeugnis der Reha k linik I.___ vom 16. Februar
2018 wurde eine stationäre Rehabilitation vom 2 3. Januar bis 17. Febru ar 2018 sowie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. März 2018 festgehalten ( Urk. 10/M1030) . 5.2.11
Die IV-Stelle des Kantons Zug gab bei der Medas
E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 4. September 2018 erstellt wurde ( Urk. 16/98). Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Gastroente rologie und Innere Medizin, Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und lic . phil .
R.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führten aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vorlägen . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie Folgende (S. 43): - Colitis ulcerosa , Erstdiagnose 2003 mit/bei - l etzter Exazerbation 08/2016 mit diskontinuierlicher Pankolitis, Schweregrad nach Montreal-Klassifikation E3 - w echselnder klinischer Verlauf unter langjähriger Behandlung mit anthroposophischen Medikamenten - k urzzeitiger Versuch der Imurek -Therapie ca. 2005 wurde nach knapp 2 Monate n wegen fehlender Wirkung (?) sistiert - a ktuell seit 08/2016 Dauerbehandlung mit 5-ASA ( Pentasa 4 g) und Budenofalk 6 mg täglich - Morbus Basedow, Erstdiagnose 08 /2016 mit manifester Hyperthyreose mit/bei - beginnender endokriner Orbitopathie , Erstdiagnose 12/2016 - während mehreren Monaten thyreostatische Behandlung mit Neo- Mercazole - aktuell Euthyreose - Schlafapnoesyndrom - Erstdiagnose 08/2017 - Einengung des Oropharyngealraums - Diskret bis moderate Ausprägung, (AHI 16, Einschlaflatenz normal mit 15 Minuten) - ohne versicherungsmedizinische Relevanz - Restless - Legs -Syndrom - Erstdiagnose 11/2017, ohne versicherungsmedizinische Relevanz - Anamnestisch Angabe einer schwergradigen Insomnie - mit subjektiver Angabe schwerer Tagesmüdigkeit mit subjektiver Limi tierung - aber ohne Hinweis für organisch begründbare Insomnieformen (weder primär noch sekundär) und ohne objekt i vierbare klinische Korrelate - DD am ehesten mögliche psychophysiologisch e Insomnie - Steatosis
hepatis - Abdomensonographie 11/2017 ( Spital C.___ ) - Xerosis
cutis mit Onychomykose beider Füsse
In Bezug auf die schlafassoziierten Störungen hielten die Gutachter gestützt auf den Kurzbefund von Prof.
G.___ fest, dass nur ein mildes bis beginnend mode rates Schlafapnoe-Syndrom objektiviert werden könne. Die Ausprägung sei s icher nicht ausreichend , um eine Tagesmüdigkeit in einer solch relevanten Form zu erklären, wie der Kläger subjektiv beschrieben habe, zumal die Sauerstoff sätti gungswerte doch im Durchschnitt gut imponiert en und nur vereinzelt Apnoe pha sen und überwiegend nur Hypopnoe -Episoden be stä nden. Hieraus eine renten begründende relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, sei nicht plausibel, zumal auch im klinischen Eindruck trotz langer Anreise mit dem eige nen Auto und mehrstündiger Untersuchungen in keiner We ise Auffälligkeiten impo nierten.
Auch sei auf die I nkonsistenzen in der neuropsychologische n Begut achtung hinzuweisen, wo die vom Kläger als arbeitsrelevant beklagten kognitiven Einschränkungen sichtlich nicht authentisch präsentiert worden seien. Was die Behandlungsaktivitäten betreffe (assistierte Beatmung nicht toleriert), so reihe sich dies in die Beobachtung ein, dass der Kläger schulmedizinischen Massnah men gegenüber meist eine nur sehr zurückhaltende Therapieakzeptanz gezeigt habe , was den effektiven Leidensdruck in Frage stelle . Die geklagte Insomnie könne allenfalls als psychophysiologische Insomnie, zumeist im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen, klassifiziert werden. Diesfalls dürfe aber in aller Regel von ausreichend guter Behandelbarkeit ausgegangen werden. Jedenfalls könn e aus dieser Diagnose keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 16/98/38 f.) .
Weiter führten die Gutachter aus, dass d ie seit 2003 bekannte, schubweise ver laufende Colitis ulcerosa seit über einem Jahr unter Remissionsprophylaxe mit Pentasa , Budenofalk und anthroposophischen Medikamenten in einer vollstän digen klinischen Remission
sei . Die durchgeführte klinische Untersuchung habe einen guten Allgemein- und Ernährungszustand bei leichtem Übergewicht gezeigt. Labormässig habe sich eine normale Calprotectin -Konzentration im Stuhl gefunden, was auf eine vollständige Krankheitsremission schliessen lasse. Der Kläger sei aus gastroenterologischer Sicht seit Mitte 2017 voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei aber zeitweise während klinischen Exazerbationen der C olitis wesentlich eingeschränkt gewesen. Die therapeutischen Behandlungsmög lich kei ten der Colitis ulcerosa seien beim Kläger keineswegs ausgeschöpft. Bei Hinwei sen für eine aktive Darmentzündung könnten weitere entzündungshemmen de Medikamente ( I mmunsuppressiva /bio logisch-wirkende Medikamente) eingesetzt werden.
Was die Hyperthyreose betreffe , so sei eine medikamentöse Therapie mit Neo-Mer cazole eingeleitet worden. Im Dezember 2016 hätten sich die Schild drü sen werte im unteren Normbereich beziehungsweise leicht im hypothyreoten Bereich befunden (Urk. 16/98/39 f.) .
In psychischer Hins icht wurde ausgeführt, dass im Rahmen von entzündlichen Darmerkrankungen psychische Störungen sowie psychosoziale Folgen und Aus wirkungen auf die Lebensqualität möglich, jedoch in der Regel behandelbar seien. Die vom
Kläger geschilderten Symptome seien vorwiegend unspezifisch und könnten keiner konkreten und relevanten p s ychischen Störung zugeordnet werde n . Es hand le sich vornehmlich um jeweils kurze reaktive Verstimmungszustände, welche situativ in belastenden Situationen, beispielsweise im Rahmen der soma tischen Grunderkrankung auftreten könnten. Der Kläger habe auch keine adä quate Therapie vorgenommen . Zwar sei 20 17 eine psychotherapeutische Betreu ung eingeleitet worden. Andere ebenso wirksame und dringend wissen schaftlich empfohlene therapeut i s che Massnahmen
– wie eine antidepressive Behandlung oder das Erlernen von Regeln der Resilienz zur Stärkung der inneren Wider standsfähigkeit –
seien bisher jedoch weitgehend ausgeblieben oder nicht konse quent verfolgt worden . Stattdessen habe d er
Kläger eher die Neigung gezeigt, wirksame Therapien zu vermeiden, und sich vor Herausforderungen, insbesonder e in beruflicher Hinsicht ,
zurückzuhalten . Inzwischen sei beim Kläger auch ein Prozess der Konditionierung wirksam, welcher eine dysfunktionale Verarbeitung bewirke (Urk. 16/98/40) .
Im Rahmen der Begutachtung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen und mehr fache Hinweise auf Verdeutlichung und Aggravation vor dem Hintergrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sonstigen psychosozialen Belastungen er geben. So seien in der neuropsychologischen Teilbegutachtung negative und bewusste Antwort- und Leistungsverzerrung en belegbar, so dass kein gültiges Test profil habe erhalten werden können un d das tatsächliche Leistungs niveau und – profil unklar bleibe. Doch auch wenn tatsächlich geringfügige echte kogni tive Einschränkungen bestünden, könnten sie weder die Auffälligkeit im Perfor mance validierungsverfahren noch die Diskrepanzen erklären. Sodann habe sich der Kläger ausgesprochen unkooperativ im Rahmen der veranlassten Laborunter suchung gezeigt (sehr überhebliches un d herabsetzendes Verhalten, S chreien, unberechtigte Beschuldigungen ). Des W eiteren seien die vom Kläger angegebene n Beeinträchtigungen durch Müdigkeit, Ermüdbarkeit und Erschöpfung und damit kognitive Minderleistungen im klinischen Eindruck in keiner Weise bestätigt worden. Die objektivierb aren medizinischen Sachverhalte würden solche schwer wie genden Störungen zudem nicht erklären. Der Kläger könne sich sicher orien tieren, Auto fahren
und selbstständig Termine wahrnehmen , könnte dies aber rein testdiagnostisch nur eingeschränkt. Für die testdiag nostischen Resulta te könnten auch keine ätiologische n Faktoren ausgemacht werden (keine Hirnverletzung). Psychische Probleme könnten zwar zu kognitiven Einschrän kungen führen, ebenso Schmerzen oder eine Insomnie. Solche könnten aber weder Art noch Ausmass der testdiagnostischen
Einschränkungen erklären. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Aktivi tätsniveau im Alltag (lange Autof ahrten, Reisen) und der subjektiven Angabe, sich nicht eine berufliche Tätigkeit zuzutrauen. Die therapeutischen Aktivitäten seien auffällig nieder im Vergleich zu den subjektiv hochgradig angegebenen Beeinträchtigungen , was auf einen wahrscheinlich deutlich g eringeren Leidensdruck hindeute und nicht für die angegebene Schwere der Gesundheitsstörungen spreche . Die angeblichen schlafhygienischen Massnah men könne der Kläger sodann nicht benennen. Des Weiteren falle ei n gewisse r Symptomshift auf, d e r zur fortgesetzten attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt h abe: Anfangs habe die Diagnose der Colitis zum Taggeldbezug geführt. Nach Einstellung der Taggelder infolge Besserung der Colitis seien neue, bisher nicht beklagte, abgeklärte und behandelte Beschwerden in den Vordergrund getreten (Schlafprobleme und psychische Beschwerden).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 16/98/39 ff.) .
5.2.12
Dr. F.___
hielt in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 fest, dass die chronische Colitis ulcerosa trotz der zeit guter stabiler Einstellung mehrere weitere Kompli kationen nach sich gezogen habe. Unter Verweis auf verschiedene Beschwerde bilder führte Dr. F.___ aus, dass eine wechselnde Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit bestehe. Längerfristig sei eine dauerhafte konstante Leis tungsfähigkeit von über 50 % nicht absehbar ( Urk. 19/23) . 5.2.13
Mit Bericht vom 2 6. November 2018 attestierten
Dr. med. S.___ , Facharzt
FMH für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. H.___ dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32 .11), eine generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) und den Verdacht auf eine nicht organische Insomnie ( ICD-10 F51.0). Obwohl eine leichte Besserung des depres siven Zustandsbildes mit Stimmungsaufhellung und Stabilisierung sowie eine leichte Steigerung des Antriebs feststellbar sei en , hätten sich die Müdigkeit und Erschöpfung, die fehlende Ausdauer und Konzentration sowie die Schlafstörung nicht gebessert. Zudem zeige der Kläger vermehrte Angst. Er bleibe auf Funk tions ebene nach wie vor reduziert belastbar ( Urk. 19/24).
6. 6.1 6.1 .1
Zu Beginn der Krankschreibung des Klägers stand en d ie Colitis ulcerosa sowie die Hyperthyreose im Vordergrund. Die Beklagte leistete d em
Kläger diesbe züg lich Taggelder auf der Basis von wechselnden Arbeitsunfähigkeit en bis zum 2 8. Februar 201 7. Das Arbeitsverhältnis des Kläger s endete per 2 8. Februar 2018
(Urk. 19/22), die Genussberechtigung per 2 7. Februar 2018 (730 Tage, Urk. 10/ A1 ; 30 Tage Wartefrist + 700 Tage
ab 30. März 2016 ).
Der Kläger stützte seine Annahme einer nach dem 28. Februar 2017 weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis ulcerosa
insbesondere auf die Berichte von Dr. F.___
und Dr. D.___ . Die Beklagte verneinte ihre Leistungs pflicht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. A.___ sowie das Gutachten der Medas
E.___ . 6 . 1. 2
Zu prüfen ist, ob der Kläger den Beweis für die von ihm behauptete Arbeits unfähigkeit in der strittigen Periode er bringen kann oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende In dizien den Hauptbeweis sch eitern lassen (vorstehend E. 1.3 ). Diese Prüfung ist in einem ersten Schritt für die im Vordergrund stehende Colitis ulcerosa vorzunehmen. Den medizinischen Be urtei lungen der behandelnden Ärzte sowie der Fachärzte, welche die Beklagte beraten, kommt dabei der Stellenwert von Partei b ehauptungen zu ( BGE 141 III 433 E.
2.5.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende ). 6 . 1. 3
Der Kläger k am anfänglich mit der Einreichung der Arztberichte von Dr. Z.___ ,
Dr. F.___ und Dr. D.___ , in welchen stets eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, seiner vertraglichen Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 2 AB zur Einrei chung der erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose nach. Die Beklagte leistete
mit Ausnahme des Zeitraums vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 (vorstehend E. 4) de nn auch durchgehend bis zum 28. Februar 2017
Tag gel der auf der Basis der jeweil s bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/18, 30, 31, 36, 44, 45, 54) . 6. 1. 4
Was die Zeit ab März 2017 betrifft, kam
Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2017
zum Bericht von Dr. D.___ vom 5. Januar 2017 nachvollziehbar zum Schluss , dass sich der Kläger von den Schüben der C olitis gemäss dem erwähnten Arztbericht erholt habe. Die Behandlung des Schubes mit Kortison in Tablettenform ( Prednisolon ) habe abgesetzt und mit lokal im Darm wirksamen Mitteln zur Rezidivprophylaxe
weitergeführt we rden können . Auch erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach i m Bericht von Dr. D.___ jegliche Angaben über aktive Krankheitszeichen fehlten
und b ereits bei Spitalaustritt am 1 9. Oktober 2016 keine Durchfälle, kein Fieber und keine Entzündungszeichen mehr nach weisbar gewesen seien, als begründet . Die Schilddrüsenfunktion sei inzwischen behandelt worden und es hätte eine leichte Unterfunktion resultiert, welche nicht zusätzlic h behandelt werden müsse . Es sei üblich, dass nach einer schweren Krankheit noch mit einer gewissen Erholungszeit nach Abklingen der Akut symp tome gerechnet werden mü sse. Deshalb sei von einer 100% igen Arbeitsu n fähig keit bis 31. Oktober 2016, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im November 2016 und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2016 auszu gehen (Urk. 10/ M 1025). Zu den Bericht en von Dr. F.___
führte er am 1 0. Januar 2018 aus , dass die Colitis ulcerosa anfangs 2017 abgeheilt sei ( normales
Calpro tectin ) und nun eine depressive Episode und ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom im Vordergrund stehen würden . Ü ber den 2 8. Februar 2017 hinaus sei keine Arbeitsunfähigkeit belegt ( Urk. 10/ M 1029).
Diese gestützt auf die damalige Aktenlage erstellte Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___ stellt den mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. D.___ und Dr. F.___ erbrachten Hauptbeweis , auch wenn es sich nicht um eine gastroenterologische Einschätzung handelt, zumindest in Frage, zumal sie sorgfältig, nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit den entsprechenden Berichten und Laborwerten vorgenommen wurde. Zusätzlich und insbesondere werden die durch Dr. A.___ genährten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit durch das im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zug erstellte Gutachten der Medas
E.___
vom 2 4. September 2018 bestärkt ( Urk. 16/98 ), stellte doch d er Gastroenterologe
Dr. O.___ in seiner Untersuchung vom 2 6. Juni 2018 in schlüssiger Weise fest, dass die seit 2003 bekannte, schubweise verlaufende Colitis ulcerosa
seit über einem Jahr
beziehungsweise ab Sommer 2017 in vollständiger klinischer Remis sion sei
(Urk. 16/98 S. 39 f. und S. 81 f f .) .
Das Gutachten der Medas
E.___
ist, basierend auf den erforderlichen Untersuchun gen, für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten und in Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben worden. Nachdem es auch in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, erfüllt es alle rechtspre chungsgemässen Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche die Verwertbarkeit eines ärztlichen Berichtes bestimmen. Was den Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit anbelangt, ge lingt dem Kläger der Hauptbeweis einer über Ende Februar 2017 hinausdauernden Arbeitsunfähigkeit infolge der Colitis ulcerosa nicht. Zwar schloss Dr. O.___ auf das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erst seit Mitte 2017 bei seither voll ständiger klinischer Remission (Urk. 16/98/84). Zur Feststellung des Zeitpunkts der Remission stützte er sich aktenmässig auf einen Bericht von F.___ vom 5.
Januar 2017 (Datum ist dem Bericht nicht zu entnehmen: Urk. 16/26/1-6; Ein gang bei der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis am 14. September 2017). Hin sichtlich der Colitis Ulcerosa notierte Dr. F.___ aber eine seit Dezember 2016 stabile und befriedigende Situation (Urk. 16/26/4). Auch sind dem Bericht keine Hinweise auf seit der letzten Kontrolle durch Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 (Urk. 16/98/76) eingetretene gastroentereologische Komplikationen oder eine dies bezügliche Verschlechterung zu entnehmen. Dessen Fachbeurteilung aber liess Dr. A.___
– wie oben erwogen – nachvollziehbar zum Schluss kommen, dass sich der Kläger bereits im Dezember 2016 von seiner Colitis erholt hat. In der inter disziplinären Gesamtbeurteilung relativierten die Gutachter der Medas
E.___ denn auch damit korrespondierend, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch einer leidensadaptierten Tätigkeit mindestens seit zirka Sommer 2017 vorliege (Urk. 16/98/45). Der RAD -Arzt
Dr. med. T.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stützte sich in seiner Stellungnahme vom 1 6. Oktober 2018 grundsätzlich auf das Gutachten der Medas
E.___ , führte jedoch aus, dass bereits ab Ende 2016 beziehungsweise anfangs 2017 keine Arbeitsun fähigkeit mehr begründbar gewesen sei ( Urk. 16/100) , was mit der Be urteilung
von Dr. A.___ in seiner Einschätzung vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/M1025 ) ebenso korrespondiert wie mit den Angaben von Dr. F.___
im Arztbericht vom 2 8. Dez em ber 2017 , wonach sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2017 vorwiegend aufgrund der durch Dr. H.___ festgestellten psychischen Diagnosen beziehungs weise der chronischen Insomnie begründe ( Urk. 10/A75 ) . Folglich ging die Be klagte zu Recht
von einer –
bezüglich der Colitis ulcerosa
–
spätestens per 1. März 2017 vollständig gegeb enen Arbeitsfähigkeit aus . Der entsprechende Hauptbe wei s für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis gelingt dem Kläger nicht.
In Bezug auf die Hyperthyreose begründete Dr. Q.___
unter Berück sichti gung der entsprechenden Arzt- und Laborberichte überzeugend, dass sich die Schild drüsenwerte seit Dezember 2016 im unteren Normbereich
befunden und nie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten ( Urk. 16/98 S. 69 ff. ) . 6.2
I m Folgenden ist nunmehr zu prüfen, ob beim Kläger ab März 2017 aufgrund von anderen gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. 6.2.1
Mit Email vom
3. Januar 2018 stellte der Kläger der Beklagten unter anderem einen undatiert en Bericht von Dr. H.___ zu, worin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11), eine generalisierte Angst stö rung ( ICD-10 F41.1) und eine Agoraphobie mit Panikattacken ( ICD-10 F40.01) so wie eine vol lständige Arbeitsunfähigkeit aufgeführt wurden (vorstehend E . 5.2.6 ). Bei Dr. H.___
handelt es sich allerdings um einen Psychotherapeuten und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Somit war er ohne psy chiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen ( BGE 131 V 49 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b ). Ausser dem sind dem Bericht keine Testungen zu entnehmen, nach denen die diag nos tizierte depressive Episode fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt w orden wäre. D as Gutachte n der Medas
E.___
führt demgegenüber nachvollziehbar aus, dass die vom Kläger geschilderten Symptome vorwiegend unspezifisch sind und keiner konkreten und relevanten psychischen Störung zugeordnet werden können . Zudem weist es auf einen auffälligen Symptomshift , diverse Inkonsistenzen und Aggravation hin . Die psychiatrische Begutachtung fand anfangs April 2018 und damit zeitnah zum massgebenden Beurteilungszeitraum statt. Zudem wäre eine (viel) frühere Überprüfung der der Beklagten erstmals am 3. Januar 2018 zur Kenntnis gebrachten psychischen Beschwerden (Urk. 10/65)
gar nicht möglich gewesen. An der schlüssigen Einschätzung des psychischen Gesundheit s zustan des des Klägers
durch das Gutachten der Medas
E.___
ändert schliesslich
auch der am 26. November 2018
erstellte Bericht von Dr. S.___
( Urk. 19/24 ) nichts. Zum einen wurde dieser Bericht erst knapp neun Monate nach dem vorliegend zu be urteile nden Zeitraum erstellt. Zudem kann d ie dem Bericht zugrundeliegende Untersuchung
auch erst kurz zu vor stattgefunden haben, da sie in Reaktion auf das Gutachten der Medas
E.___ (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 2. Oktober 2018 , vgl. Aktenverzeichnis, in: Urk. 16 ) erfolgte . Zum anderen sind diesem Bericht
ebenfalls keine Befunde oder Testungen zu entnehmen, nach denen die mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fachlich korrekt und nach vollziehbar ermittelt worden wäre. Der Psychostatus erschöpft sich zudem zu einem grossen Teil in der subjektiven Beschwerdeschilderung des Klägers und die angeblich en Konzentration sschwierigkeiten werden nicht weiter begründet. Ebe n so fehlt eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Medas
E.___
ausführlich dargelegten Inkonsistenzen und der Aggravation.
Aus diesen Gründen lässt sich gestützt auf den Bericht von Dr. S.___ die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2018, respektive das Gelingen des diesbe zügli chen Hauptbeweises durch den Kläger , nicht rechtfertigen. 6.2.2
Ebenfalls mit E - mail vo m 3. Januar 2018 setzte der Kläger die Beklagte
über zwei Berichte von Pr of.
G.___ vom 1 9. September und 2. Oktober 2017 in Kenntnis , in welchen dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde ( Urk. 10/ A 75).
Das Gutachten der Medas
E.___
vom 2 4. September 2018 nahm auch hierzu ein gehend Stellung und begründete nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Tester gebnisse , dass nur ein mildes bis beginnend moderates Schlafapnoe-Syn drom objektiviert werden könne . Dieses sei sicher nicht ausreichend, um eine Tages müdigkeit in der vom Kläger beschriebenen Form auszulösen. Insbesondere sei eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
– auch vor dem Hintergrund des klinischen Eindrucks (keine rlei Auffälligkeiten ), der beobachtete n Inkonsi ste n zen in der neuropsychologischen Untersuchung sowie der marginalen Behand lungsaktivitäten – nicht plausibel. Aus denselben Gründen könne auch aus der Diagnose des Restless - legs -Syndroms mit PLMS in leichter Ausprägung keine ver sicherungsmedizinische Auswirkung abgeleitet werden. Bezüglich der b eklagte n Insomnie könne in aller Regel von einer ausreichend guten Behandelbarkeit ausgegangen werden und eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar (Urk. 16/98/99 ff.) .
Diese ausführliche und schlüssige Beur teilung im Gutachten der Medas
E.___ vermag die Arbeitsunfähigkeits ein schätzung von Prof. G.___ , insbesondere auch angesichts der berücksichtigten Inkonsi stenzen , ernsthaft in Frage zu stellen. Damit ist dem Kläger auch in Bezug auf die schlafassoziierten Probleme der Beweis für den von ihm behaupteten Sachverhalt einer Arbeitsunfähigkeit für die strittige Zeitdauer ab März 2017 nicht gelungen.
6.3
Auf das (eventualiter) beantragte psychiatrische Ger ichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 6 ) kann schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bundes ge richts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 24. Mai 201 6 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.5) verzichtet werden. Der Kläger wurde mit dem zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zug erstatteten Gut achten von 2 4. September 2018 hinreichend polydisziplinär beurteilt und sein Gesund heitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind au f grund der medizinischen Akten genügend abgeklärt. Ausserdem sind die Ver hält nisse in der massgebenden Zeitspanne zu beurteilen. Dafür könnte zwangsläufig nur auf die damaligen oder kurz danach erstatteten Berichte und allenfalls Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts der unterdessen ver strichenen Zeit könnte eine Begutachtung zum aktuellen Zeitpunkt absehbar kein e über die vorliegenden hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Feb ruar 2017 E.
4.3).
Ebenso
wenig sind von der beantragten Befragung (vgl. Urk. 1 S. 6 und 14) der den Kläger behan delnden Ärzte massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten, zu mal sich die betreffenden Ärzte bereits in den erstatteten Arztberichten hinläng lich äusserten.
6.4
Der Kläger hat folglich Anspruch auf ein Taggeld für die Zeit vom 3 0. März bis zum 25 . April 201 6. Was die Höhe desselben anbelangt, sind sich die Parteien grundsätzlich darin einig, dass dieses
bei einem AHV- pflichtigen Lohn von Fr. 220'000. -- pro Jahr ( Art. 6 ZB) Fr. 482.19
beträgt ( Fr. 220'000. -- : 365 x 0,8; vgl. Urk. 10/A1, 10/A3) . Bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Arztzeugnisse von Dr. Z.___ ( Urk. 10/ M
1002) abzustellen , welche seitens der Vertrauensärzte der Beklagten grundsätzlich akzeptiert wurden ( Urk. 10/ M 1008, 10/ M 1023) . Dies ergibt für die Zeit vom 3 0. März
2016 bis 1 0. April
2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90 %
einen Betrag von Fr. 5'207.65 (0.9 x
12 Tage x Fr. 482.19), für die Zeit vom 1 1. April bis 1 7. April 2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
einen Betrag von Fr. 1'687.65 (0.5 x 7 Tage x Fr. 482.19) und für die Zeit vom 1 8. April bis 2 5. April 2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %
einen Betrag von Fr. 2'700.25 (0.7 x 8 Tage x Fr. 482.19). Gesamthaft führt dies unter Berücksichtigung der freiwilligen Scha den zahlung von Fr. 4'000. -- zu einem klägerischen Anspruch von Fr. 5'595.55 ( Fr. 5'207.65 + Fr. 1'687.65 + Fr. 2'700.25 -
Fr. 4'000.--). 6.5
6.5 .1
Der Kläger lässt einen Verzugszins von 5 % seit 2 8. August 2017 geltend machen (Urk. 1 S. 2 und 13).
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen (sogenannte Delibera tionsfrist) von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Anga ben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeu gen kann. Auch im Bereich des Versicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 des Obli gationenrechts, OR). Lehnt der Ver sicherer jedoch zu Unrecht seine Leistungs pflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef , a.a.O., Art. 41 N 20). 6.5 .2
Die AB un d ZB der Beklagten ( Urk. 10/ A
1) enthalten keine besonde ren Be stimmungen zum Verzugszins bezüglich der Leistungen der Beklagten. Es gelten somit die allgemeinen Regeln nach OR und VVG. Der Anspruch auf die Taggelder vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 war fortlaufend entstanden. Die Beklagte hat die Zahlung von Taggeldern für diese Zeitspanne mit Schreiben vom 2 9. Juli 2016 definitiv abgelehnt (Urk. 10/A20) . Fälligkeit und Verzug traten somit ab dem 2 9. Juli 2016 ein. D er Kläger beantragte – aufgrund der bis zum 28. Febru ar 2018 eingeklagten Taggelder – Verzugszins en ab dem 28. August 2017 als mittle rem Verfalltag zwischen d em 2 4. Februar 2017 und dem 28. Februar 201 8. Da die zu gesprochenen Taggelder im Betrag von Fr. 5'595.55 den Zeitraum vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 und damit die frühest geschuldeten Leistungen
betreffen , sind die Verzugszinsen von 5 % nicht erst ab dem 28. August 2017, sondern bereits ab dem zur Berechnung des mittleren Verfalltages vom Kläger herangezogenen 2 4. Februar 2017 geschuldet. 6.6
Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu ver pflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 5'595.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2 4. Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Das Verfah ren ist kostenlos. 7 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GO G). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzu setzen. Der vertretene Kläger obsiegt im Umfang von rund einem Dreissigstel . Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist ihm eine um 29/30 gekürzte P art eientschädigung von Fr. 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.3
Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertret en. Sie hat somit praxisgemäss – mangels eines besonderen Aufw andes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 9. Januar 2018 mit, ein e von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebe ne polydisziplinäre medizinische Untersuchung werde abgewartet. Sollte diese eine Arb eitsunfähigkeit ausweisen, sei sie bereit , die entsprechen den Taggeldleis tung en zu prüfen
( Urk. 10/A76 ).
E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem VVG. Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozi al versicherungsgericht, mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren anhän gig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. auch Verfügung vom 5. November 2019, Urk. 24) .
E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Der Untersuchungs grund s atz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berück sichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Par tei en diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwir ken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 247 N 9 und N 13). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundes gerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositions maxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie ver lan gt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6).
E. 1.3 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsver trags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchs berechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechun g müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweis last aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991 Nr. 230, E.
3b). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegen beweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.5).
E. 1.4 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.
23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR ) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.
E. 1.5 Bei der Auslegung eines (Versicherungs-)Vertrages ist zu beachten, dass Indivi dualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum VVG , 2001 , Art. 33 N 77 ff. ). Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2, 135 III 410 E. 3.2). Somit bestimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn die ser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmass lichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauens prin zips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Ver tragsbestimmungen gelangt zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, so fern die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Wen dung en in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a; 124 III 155 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2012 vom 29. Juni 2012 E. 4.1).
E. 1.6.1 Art. 38 VVG bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürch -teten Ereignisses den Versicherer benachrichtigen muss, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzei gepflicht schuldhafterweise verletzt hat, der Versicherer befugt, die Ent schädi gung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemin dert haben würde. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Ver sicherer an den Vertrag nicht gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte die unver zügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzei tigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
E. 1.6.2 Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt nach Art. 38 Abs. 2 VVG dagegen ohne nachteilige Rechtsfolgen. Zwar enthält diese Bestimmung disposi tives Recht; aber die zwingende Norm von Art. 45 VVG untersagt die vertragliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Oblie genheiten (Nef, in: Basler Kommentar zum VVG, 2001, Art. 38 N 15).
Wenn den Anspruchsberechtigten für die Verletzung der Anzeigepflicht ein Ver schulden trifft, ist der Versicherer nach Art. 38 Abs. 2 VVG berechtigt, die Ent schädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige vermindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu. Es ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei recht zeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Das Unterlassen der Anzeige muss sich daher auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt haben. Diesen Kausalzu sammenhang aufzuzeigen ist Sache des Versicherers, welchem auch die Beweis pflicht für die Anzeigepflichtverletzung obliegt. Der Nachweis, den das Gesetz vom Versicherer für die Kürzung der Versicherungsleistung verlangt, ist schwie rig zu führen. Die Versicherungsbedingungen sehen deshalb regelmässig stren ge re Vereinbarungen vor. Art. 38 VVG enthält dispositives Recht. Die Schaden anzei gepflicht kann daher bezüglich Inhalt und Rechtsfolgen schuldhafter Anzei ge pflichtverletzungen verschärft oder gemildert werden. Mithin dürfen Versiche r ungsverträge beispielsweise Verwirkungsklauseln enthalten, nach deren Mass gab e bei unbenutztem Ablauf der Anzeigefrist der Anspruch auf die Versiche rungs leis tung erlischt (Nef, a.a.O., Art. 38 N 16 f.; BGE 115 II 88; Urteil des Bun desgerichts 4C.314/1992 vom 11. Dezember 2001 E. 5b). Auch kann vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn sich eine Obliegenheitsverletzung nicht auf den Schaden ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_349/2010 vom 29. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Literatur). Dies gilt grund sätzlich auch, wenn sich der Vertrag bezüglich der Kausalitätsfrage ausschweigt. In denjenigen Fällen aber, in denen das VVG die Kausalität zwischen Vertrags ve r letzung und Schaden explizit zur Voraussetzung für Vertragssanktionen macht, wie bei der Anzeige im Schadenfall gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG, steht der ver sicherten Person die Einrede der mangelnden Kausalität offen, wenn sich der Vertrag nicht zur Kausalitätsfrage äussert (Nef, a.a.O. Art. 45 N 16). Wird die Anzeige an den Versicherer als Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG ver standen
– wie von der Lehre teilw eise vertreten –
und ist ihr der Versicherungsnehmer nicht nachgekommen , kö nn te sich der Versicherer auch bei Geltung einer ver traglichen Verwirkungsklausel stets nur auf diesen Umstand berufen bezieh ungs weise seine Leistungspflicht verweigern, wenn das Unterlassen der Anzeige unter Würdigung d er gesamten Umstände Einfluss a uf den Umfang der Leistungspflicht hatte
(Keller Leuthardt /Villard, in: Basler Kommentar zum VVG , Nachfüh rungs band, 2012, Art. 38 N 16 f.; KGer SG, 21.10.2008, BZ.2008.30).
E. 1.7 Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 lit . b der hier anwendbaren Allgemeinen Bedin gungen (AB , Urk. 10/A1 S. 9 ff. ) für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, hat der Versicherungsnehmer, wenn ein versichertes Ereignis voraussicht lich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist (bei einer Wartefrist bis 30 Tage) mitzuteilen. Wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden, hat die Ge sellschaft gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB das Recht, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung ( Urk. 10/A1 S. 11 f. ).
E. 2 .
Mit Eingabe vom 21. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger VVG Leistungen für den Zeitraum vom 3 0. März 2016 bis zum 2 8. Februar 2018 im Umfang von Fr. 181'594.90 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 2 8. August 2017 aus zurichten (Urk. 1 S. 2). Der Gesamtbetrag setze sich aus Taggeldern für die Zeit vom 30. März bis 25. April 2016 von Fr. 5'595.55 und für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 von Fr. 175'999.35 zusammen (Urk. 1 S. 11). Mit Klag e antwort vom 9. Juli 2018 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Ver fahrens bis zur Vorlage des bei der Medas
E.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens beantragt (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 13; Akten der IV-Stelle Zug [Urk. 16/1 105]). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 Frist angesetzt, um zur Klageantwort der Beklagten und zu den IV-Akten Stellung zu nehmen (Urk. 17). Replicando hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 19. Februar 2019 ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 21). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien Frist angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, falls eine mündliche Haupt verhandlung gewünscht werde (Urk. 24). Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte der Kläger mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ver zichte (Urk. 26). Die Beklagte verzichtete konkludent ebenfalls auf eine Gerichts verhandlung.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Gegenstand der Klage ist der vom Kläger geltend gemachte Ansp ruch auf Krankentaggelder vom 3 0. März
2016 bis 2 8. Februar
2018 im Betrag von Fr. 181'594.90 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 2 8. August 2017 ( Urk. 1 S. 2 ).
E. 2.2 Der Kläger lässt seine Ford erung in der Klageschrift vom 2 1. März 2018 zu sammengefasst damit begründen, das s er am 2 9. Februar 2016 hauptsächlich wegen einer Darmentzündung, welche nebst enormen Schmerzen unter anderem starke Durchfälle mit sich gebracht habe, arbeitsunfähig geworden sei. Zusätzlich habe er an einem starken Hus ten, eine r Schilddrüsenerkran kung, Schlafstö rungen, Atemproblemen und Krampfanfällen gelitten. Später seien Rückenprobleme, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine Agor a phobie mit Panikattacken hinzu gekommen. Das Fortdauern der Arbeit sunfähigkeit übe r den 2 8. Februar 2017 hin a us bis zum 2 8. Februar 2018 sei durch die Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr. F.___ , Dr. D.___ , Prof . G.___ und Dr. H.___ sowie den stationären Rehaauf enthalt in I.___
hinreichend belegt. Den von der Beklagten eingeholten medi zinischen Beurteilung en
durch
Dr. A.___ komme schon deshalb kein erhöhtes Gewicht zu, weil es sich dabei um Parteigutachten handle. Zudem genüg t e n die Stellungnahme n von Dr. A.___ den bundes ge richtlichen Anforderungen nicht: Sie sei en in sich widersprüchlich, unvollständig, berücksichtig t e n nicht alle ge klagten Beschwerden und basier t e n nicht auf einer persönlichen Untersuchung. In Bezug auf die verspätete Schadenmeldung führt der Kläger sodann aus, dass es sich dabei um eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 AB handle und auch eine frühere Schadenmeldung nichts geändert hätte . Deshalb sei die Kürzung durch die Beklagte nicht rechtmässig ( Urk. 1 S. 3
ff .) .
Mit der Stellungnahme zu den IV-Akten beziehungsweise der Replik vom 16. Janu ar 2019 lässt d er Kläger zudem gelt end machen, dass das Medas -G utachten vorliegend irrelevant sei , da es eine rückwirkende Beurteilung vornehme . Vielmehr sei auf d ie ab Januar 2018 eingereichten Berichte des Klägers abzustellen, welche keine rückwirkende Einschätzung da rstellten. Die Arbeits unfähigkei t sei jeweils echtzeitlich festgestellt und bescheinigt worden. Nachträglich sei bloss eine genauere Erklärung der echtzeitlich gemachten Beurteilung geliefert worden, da die Beklagte die Bescheinigungen, welche zuvor immer ausreichend gewesen seien, nicht mehr akzeptiert habe ( Urk. 18).
E. 2.3 Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass
die über Februar 2017 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt sei. Vom 1 3. bis 2 6. Oktober 2016 habe sich der Kläger ein weiteres Mal in stationärer Behandlung im Spital C.___
befunden , wo die Colitis ulcerosa
und eine Schilddrüsenerkrankung behandelt worden sei en . Infolge dieser Behand lung habe sich der Zustand stabilisiert. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe es in diesem Zeitpunkt keine Hinweise a uf Panikattacken, Schla fstörungen, Rückenschmerzen und weitere Beschwerden gegeben . Entsprechend sei dem Kläger mit Schreiben vom 2 4. Februar 2017 mi tgeteilt worden, dass ab dem 1. März 2017 eine Wiederaufnahme der Arbeit für ihn zumutbar und zweckmässig sei. Im Moment d er Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 hätten keine medizi ni schen Berichte vorgelegen, welche weitergehende Taggeldleistungen begründet hätten. Erst im Nachhinein,
am 3. Januar 2018 ,
habe der Rechtsvertreter des Klägers in seinem Auftrag kurz zuvor neu erstellte Arztberichte ein gereicht . Sodann führt die Beklagte aus, dass a ufgrund der verspäteten Krankheitsmeldung erst ab dem 2 6. April 2016 eine Leistungspflicht bestanden
habe ( Urk. 9 S. 3 ff.) .
Mit der Stellungnahme zu den IV-Akten bez iehungsweise der Duplik vom 19. Februar 2019 bringt die Beklagte sodann vor , dass auf das Medas -Gutachten abgestellt werden könne. Auch Dr. D.___ habe am 5. Januar 2017
bestätigt, dass nach der stationären Behandlung die Fortsetzung der bisherigen Behandlungs massnahmen zu ein er dauerhaften Remission der Colitis ulcerosa
führen könne. Die weitere ambulante Behandlung sei über Dr. F.___
erfolgt. In ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2017 sei nach dem 1 5. Februar 2017 keine Konsultation oder Be handlung aufgrund der Colitis ulcerosa mehr erwähnt, sondern nur vom Kläger neu geltend gemachte Beschwerden, wie mittelgradige depressive Episode, Angst störung, Erschöpfungssyndrom, Schlafapnoe und Infekt der oberen Atemwege. Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2017 fundiert die Ansicht vertreten, dass beim Kläger ab dem 1. Dezember 2016 medizinisch weder auf grund der Colitis ulcerosa noch aufgrund der ebenfalls behandelten leichten Schild drüsenunterfunktion eine Arbeitsunfähigkeit begründ et sei. Dem wider spreche das Gutachten der Medas
E.___ nicht, denn es werde mit Bezug auf die Colitis ulcerosa eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Klägers mindestens seit etwa Sommer 2017 bestätigt. Ein früherer Zeitpunkt sei demnach nicht ausgeschlossen. Diese Ansicht habe nach Konsultation des Gutachtens auch der RAD vertreten. Er habe festgehal ten, dass bereits ab Ende 2016 oder Anfang 2017 beziehungsweise vor Ablauf de s Wartejahres keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründbar gewesen sei. Unter Hinweis auf die im Gutachten dargestellten Inkon sistenzen, die Aggravation und den S ymptomshift
vor dem Hintergrund externaler An reize stellt die Beklagte sodann fest, dass die übrigen geltend gemachten Be schw er den des Kläger s mangels eines Krankheitswertes zu keiner Zeit einen Kran ken taggeldan spruch zu begründen vermochten ( Urk. 21 S. 3 ff.) .
E. 3 .3
Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages ( lit . a), bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( lit . c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist ( lit . d).
E. 4 , Urk. 10 /A
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob der Kläger seine An zeige pflicht schuldhaft verletzt hat.
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 29. Februar 2016 (teilweise) arbeitsunfähig war (Urk. 10/M1001) . Vertraglich wurde eine Wartefrist von 30
Tagen vereinbart, weshalb der Kläger gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 lit . b AB ( Urk. 10/A1 S. 11) innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist, mithin bis zum 5. April 2016, der Beklagten auf dem zur Verfügung gestellten Formular hätte Meldung erstatten müssen. Die Anmeldung bei der Beklagten erfolgte unbe stritte nermassen erst am 2 6. April 2016 und damit 21 Tage verspätet.
E. 4.3 Gemäss Art. 12 Ziffer 1 AB behält sich die Beklagte vor, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden . Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegen heits ver letzung ( Urk. 10/A1 S. 12).
E. 4.4 Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VVG sind objektive, vom Anzeigepflichtigen nicht zu vertretende Hindernisse (vgl. BGE 115 II 88); aber auch Krankheit, Verhaftung, die Veranlassung durch den Versicherer oder seinen Agenten, die Anzeige nicht unverzüglich zu erstatten sowie mangelnde Kenntnis vom Schadenfall oder Versicherungsanspruch können einen Entschuldigungs grund bilden. In der Kollektivversicherung, wo der Arbeitgeber als Versicherungs nehmer fungiert, ist der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter und damit Anzei gepflichtiger. Der Versicherungsnehmer kann aber für den versicherten Arbeit nehmer gültig die Anzeige erstatten. Orientiert letzterer den Arbeitgeber über den Versicherungsfall und dieser versäumt die Anzeige an den Versicherer, lässt sich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten nicht anrechnen (Nef, a.a.O., Art. 38 N 18 ff.).
E. 4.5 Der Kläger macht geltend, dass ihn in Bezug auf die verspätete Fallanmeldung kein Verschulden treffe. Er führt diesbezüglich aus, dass man bei der Y.___ AG nicht damit gerechnet habe, dass er so lange ausfallen
würde . Zudem sei man sich der siebentätigen Frist gemäss AB nicht bewusst gewesen. Im Wei teren sei der Ansprechpartner der Y.___ AG bei der Beklagten, J.___ , nicht erreichbar gewesen. Und schliesslich habe sich bei der Y.___ AG in der Regel der Kläger um solche Angelegenheit en gekümmert, was nach seinem Ausfall nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 1 S.
E. 4.6 Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen erweist sich vorliegend aber dennoch als unzulässig. Begreift man nämlich die hier zu beurteilende Anzeige pflicht als Obliegenheit im Sinne des Art. 29 VVG, also als eine solche, die eine Verkleinerung des Schadens beziehungsweise die Verhinderung einer Gefahrs er höhung bezweckt, so kann sich der Versicherer nicht auf eine Verwirkungs klausel berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des be fürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat ( Art. 29 Abs. 2 VVG i. V. m. Art. 98 VVG) . Dies gilt umso mehr, als sich
die Verwirkungsklausel in Art. 12 Ziffer 1 AB nicht zur Kau sa litätsfrage äussert, so dass dem Kläger die Einrede der mangelnden Kausalität offensteht. Bei einer Verspätung der Kran k heitsmeldung um lediglich 21 Tage ist – zumindest beim vorliegenden Krank heitsbild – das berechtigte Interesse des Ver sicherers, welcher die näheren Um stände des Falles sofort abklären will, um möglichst schnell festzustellen, ob der Versicherte grundsätzlich berechtigte oder unberechtigte Ansprüche stellt, nicht tangiert (Nef, a.a.O., Art. 38 N
1). Der Kläger hat mit dieser geringen Verspätung die zeitnahe Schadensermittlung durch die Beklagte nicht erschwert und den Um fang der Leistungspflicht des Versicherers nicht beeinflusst . So stellte die Beklagte denn auch nicht in Frage, dass si e bei rechtze itiger Schadenmeldung nach Ablauf der Wartefrist ab 30. März 2016 Taggeld bezahlt hätte (Urk. 9 S. 7 und ad
19 ) .
Es handelt sich mithin um eine fol genlose Obliegenheitsverletzung, welche ausser acht zu lassen ist .
Eine Kür zung der Leistungen infolge verspäteter Anzeige erweist sich damit im vorliegenden Fall nicht als rechtens.
E. 4.7 Folglich hätte die Beklagte dem Kläger bereits ab dem 3 0. März 2016 Tag geld leistungen erbringen müssen, weshalb die Klage in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5. 5.1
Strittig ist sodann, ob die Beklagte die Taggeldleistungen rechtmässig per Ende Februar 2017 eingestellt hat. Dabei ist unbestritten, dass der Kläger vom 2 6. April 2016 bis 2 8. Februar 2017 Anspruch auf die bereits erbrachten Taggeld e r in der Höhe von Fr. 133'860.-- aufgrund von Arbeitsunfähigkeit en in unterschiedlichem Ausmass hatte. Zu prüfen ist anhand der medizinischen Aktenlage, ob sich die Beklagte zu Recht auf den Standpunkt stellt, die Arbeitsfähigkeit des Kläger s
habe sich ab dem 1. März 2017 geändert, sei mithin wieder vollumfänglich vorgelegen, und dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, dass er danach noch arbeitsunfähig gewesen sei.
Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 5.2 5.2.1
Dr. Z.___ berichtete am 7. Mai und 27. Juni 2016 über eine Colitis ulcerosa
mit starker Diarrhoe und Reduktion des Allgemeinzustandes. Aus ihrer Sicht wäre die Begleitung des Patienten durch einen Gastroenterologen sinnvoll. Bisher habe der Kläger eine Überweisung sowie auch die Einnahme von Kortison-Präparaten aber abgelehnt. Sie attestierte dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 1 8. Dezember 2015 sowie vom 2 9. Februar bis 2 7. März 2016, von 90 % vom 2 8. März bis 8. Ap ril 2016, von 50 % vom 1 1. bis 1 6. April 2016 und von 70 % vom 1 8. April bis 1 5. Mai 2016 ( Urk. 10/M1001 , 10/ M 1004 ). In der Folge berichtete sie über weitergehende Arbeitsunfähigkeit en bis 14. August 2016 in wechselndem Ausmass ( Urk. 10/ M 1005, 10/ M 1009) . 5.2.2
Dr. A.___
hielt in seiner Beurteilung vom 1 3. Juli 2016 fest, dass es im vor liegenden Fall sowohl an Laborbefunden als auch an einer spezialärztlichen Beurteilung fehle. Falls sich die Diagnose bestätige n sollte , sei festzuhalten, dass die Erkrankung behandelbar sei und durch geeignete Behandlung innert ein bis zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 10/ M 1006). 5.2.3
Nach Vorliegen der entsprechenden Laborwerte ( Urk. 10/ M 1007) bestätigte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 21. Juli 2016, dass der Kläger an einer Colitis mit starker Diarrhoe und reduziertem Allgemeinzustand leide. Er hielt ebenfalls fest, dass sich der Kläger nicht in fachärztlicher Betreuung befinde. Ohne adäquate Diagnostik sei jedoch keine zielgerichtete Therapie möglich. E ine gastroenterologische Beurteilung sei eine Conditio sine qua non ( Urk. 10/ M 1008). 5.2.4
Am 3 0. August 2016 berichtete n
Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und leitende Ärztin am
Spital C.___ , und Dr. D.___
über die Hospitalisation vom 1 5. bis 2 6. August 201 6. Sie führten aus, dass der Kläger einen erneuten schweren Schu b der Colitis Ulcerosa erlitten habe mit einem Schweregrad nach Montreal-Klassifikation E 3. Die Koloskopie vom 17 . August 201 6 habe eine ausgeprägte Colitis und einen gestielte n Polyp bis knapp 2 cm Durchmesser im Colon ascendens zu Tage gefördert. Bis zum Zökum habe eine kontinuierlich abnehmende, chronisch aktive Entzündung, passend zu einer chronisch idiopathischen Darmerkrankung, entzündlicher Aktivierungsgrad II, vorgelegen. Beim Polypen handle es sich um ein tubuläres, teils tubulovillöses
Colonschleimhaut -Adenom ohne high grade Dysplasie. Aktuell bestehe kein Hin weis für eine bakterielle Superinfektion. Weiter wurde ein Zustand nach Cam py lobacter-Infektion festgehalten und eine manifeste Hyperthyreose, welche in Ab klärung sei . Schliesslich wurde festgestellt, dass bisher keine Basistherapie statt gefunden habe ( Urk. 10/ M 1012) . In ihrem Bericht
vom 2 7. September 20 16 führte
Dr. F.___
zudem aus , dass die Arbeitsfähigkeit des Kläger s aufgr und der aktuellen Sit u a tion der Basedow-Hyperthyreose sowie des aktuellen akuten Sc hubs der C olit i s ulcerosa zu 100 % eingeschränkt sei (Urk. 10/ M 1013 ) .
Am 2 0. Oktober 2016 berichtete Dr. D.___ über die Hospitalisation
des Klägers
vom 1 3. bis 1 9. Oktober
2016 und einen erneuten Schub der C olitis u lcerosa
(Urk. 10/ M 1018). Im Bericht vom 5. Januar 2017 erläuterte Dr. D.___ , dass die beiden schweren Schübe der Colitis ulcerosa im August und Oktober 2016 Hos pitalisationen mit hochdosierter Corticosteroid -Behandlung erfordert hätten. Im September 2016 sei eine manifeste Hyperthyreose im Rahmen eines Morbus Basedow diagnostiziert worden. Im Verlauf sei eine thyreostatische Behandlung mit NeoMercazole erfolgt. Z wischen den beiden stationären Aufenthalten und nach dem letzten stationär en Aufenthalt hätten regelmässige wöch entliche am bu lante Verlaufskontrollen im Rahmen seiner gastroenterologischen Sprechstun de und der anthroposophisch orientierten Sprechstunde bei Dr. F.___
stattge funden (Urk. 10/M1021) . Eine augenärztliche Konsulta t i on bei Dr. M.___ am 2. De zember 2016 habe den Befund einer beginnenden endokrinen Orbitopathie bei Morbus Basedow mit beidse itiger Protrusio
bulbi , zusätzl i c h eine Sicca-Keratokonjunktivit is und ein en myopen Astigmatismus ergebe n ( Urk. 10/ M 1019 ). Am 8. Dezember 2016 habe weiterhin ein
Corticosteroid abhängiger Ve rlauf der Colitis ulcerosa sowie eine beginnend hypothyre ote Stoffwechsellage unter der thyreostatischen Behandlung mi t einer Dosisreduktion von NeoM ercazole auf 5 mg täglich bestanden. Bei stabilem Allgemeinzustand sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten noch deutlich eingeschränkt, zu geschätzt 80 % ( Urk. 1 0/ M 1021). 5.2.5
Dr. A.___ führte in seinen Berichten vom 2 2. Februar und 2 9. März 2017 aus, dass sich der Kl äger von den Schüb en der C olitis gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. Januar 2017 erholt habe. Die Behandlung des Schubes mit Kor tison in Tablettenform ( Prednisolon ) h ätte abgesetzt werden können und sei mit lokal im Darm wirksamen Mitteln zur Rezidivprophylaxe
weitergeführt worden . Im Bericht von Dr. D.___ fehlten jegliche Angaben über aktive Krankheitszeichen wie Durchfall, Fieber oder objektive Befu nde wie Entzündungszeichen im B lut oder Stuhl (BSR, CRP und Calprotectin ). Die Schilddrüsenfunktion sei inzwischen behandelt worden und es habe eine leichte Unterfunktion resultiert, ohne dass diese zusätzlich habe behandelt werden müssen. Hinweise auf andere Krankheiten mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine gefunden werden könne n . Daraus folgert e
Dr. A.___ , dass sich von Seiten der ursprünglich die Arbeitsun fähigkeit begründenden Erkrankung (Colitis ulcerosa ) kei n e Hi nweise auf eine relevante Krank h e itsaktivität mehr zeigen würde , nachdem be reits bei Spital aus tritt am 19. Oktober 2016 keine Durchfälle, kein Fieber und keine Entzündungs zeichen mehr nachweisbar gewesen seien. Es sei üblich, d ass nach einer schweren Krankheit nach Abklingen der Akutsymptome noch mit einer gewissen Erho lungszeit gerechnet werden müsse. Er halte deshalb eine Ar b eitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3 1. Oktober 2016 und von 50 %
bis Ende November 2016
für be gründet . Ab 1. Dezember 2016 sei wieder eine vollstä ndige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Schilddrü senerkrankung behandelt gewesen; die leichte Unterfunktion begründe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M1 023,
10/ M 1025) . 5.2.6
In einem undatierten , der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ein ge reichten Bericht attestierte Dr. phil. H.___ , eidgenössisch anerkannter Psy chotherapeut ASP, dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01). Er berichtete, dass der Kläger seit dem 1 5. Februar 2017 bei ihm in ambulanter psychothera peu tischer Behandlung stehe und gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 10/A75). 5.2.7
Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vom 4. September 2017 aus, dass aktuell erst mals bezüglich der Colit i s ulcerosa seit Dezember 2016 eine recht stabile und befriedigende Situation bestehe. Bezüglich der Schilddrüsen-Überfunktion liege nun erstmals seit dem 2 4. August 2017 eine Euthyreose vor . Persistierend sei eine mittelgradig e depressive Episode und Angststörung mit Schlafstörung , die ursä ch lich zu einer chronischen Erschöpfung mit vermehrter Tagesschläfrigkeit und Leistungsminderung führe. Inzwischen habe auch ein Schlafapnoe-Syndrom be stätigt werden können. Am 2 8. Dezember 2017 berichtete Dr. F.___ , dass sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2017 vorwiegend aufgrund der durch Dr. H.___ festgestellten psychiatrischen Diagnosen einer generalisierten Ang st stö rung, einer mittelgradig en depressiven Episode mit somatischem Syndrom und eines Erschöpfungssyndrom s sowie aufgrund der chronischen Insomnie unklarer Ursache begründe. Eine Arbeitstätigkeit sei aufgrund von ausgeprägter Tagesmü digkeit, Konzentrationsstörungen und deutlich reduzierter Konzentrationsspanne, abe r auch psychischer Instabilität sowie reduzierter körperlicher und psychischer Belastbarkeit nicht möglich ( Urk. 10/A75). 5.2.8
In seinen Berichten vom
1 9. September und 2. Oktober 2017 stellte
Prof. Dr. med. et dent . G.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, fol gende Diagnosen: Leicht bis mittelgradig schweres obstruktives Schlafapnoe syn drom (AHI, 16,8/h), Insomnie, Zustand nach Colitis ulcerosa 2 016, Hypophysen unterfunktion . Er schilderte, dass
dem Kläger schlafhygienische Massnahmen erklärt worden seien . Zusätzlich werde eine Protrusionsschiene empfohlen, mit der eine grosse Chance bestehe, das moderate Sc h lafapnoesyndrom erfolgreich zu behandeln. Der Kläger wurde als nicht arbeitsfähig eingestuft ( Urk. 10/ A 75). 5.2.9
Am 1 0. Januar 2018 konstatierte Dr. A.___ , dass die Colitis ulcerosa
seit anfa ngs 2017 abgeheil t sei, dass nun eine depressive Episode und ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom im Vorder grund stehen würden und keine A rbeitsunfähigkeit über den 2 8. Februar 2017 hinaus belegt sei ( Urk. 10/ M 1029). 5.2.10
In einem ärztlichen Zeugnis der Reha k linik I.___ vom 16. Februar
2018 wurde eine stationäre Rehabilitation vom 2 3. Januar bis 17. Febru ar 2018 sowie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. März 2018 festgehalten ( Urk. 10/M1030) . 5.2.11
Die IV-Stelle des Kantons Zug gab bei der Medas
E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 4. September 2018 erstellt wurde ( Urk. 16/98). Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Gastroente rologie und Innere Medizin, Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und lic . phil .
R.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führten aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vorlägen . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie Folgende (S. 43): - Colitis ulcerosa , Erstdiagnose 2003 mit/bei - l etzter Exazerbation 08/2016 mit diskontinuierlicher Pankolitis, Schweregrad nach Montreal-Klassifikation E3 - w echselnder klinischer Verlauf unter langjähriger Behandlung mit anthroposophischen Medikamenten - k urzzeitiger Versuch der Imurek -Therapie ca. 2005 wurde nach knapp 2 Monate n wegen fehlender Wirkung (?) sistiert - a ktuell seit 08/2016 Dauerbehandlung mit 5-ASA ( Pentasa 4 g) und Budenofalk 6 mg täglich - Morbus Basedow, Erstdiagnose 08 /2016 mit manifester Hyperthyreose mit/bei - beginnender endokriner Orbitopathie , Erstdiagnose 12/2016 - während mehreren Monaten thyreostatische Behandlung mit Neo- Mercazole - aktuell Euthyreose - Schlafapnoesyndrom - Erstdiagnose 08/2017 - Einengung des Oropharyngealraums - Diskret bis moderate Ausprägung, (AHI 16, Einschlaflatenz normal mit 15 Minuten) - ohne versicherungsmedizinische Relevanz - Restless - Legs -Syndrom - Erstdiagnose 11/2017, ohne versicherungsmedizinische Relevanz - Anamnestisch Angabe einer schwergradigen Insomnie - mit subjektiver Angabe schwerer Tagesmüdigkeit mit subjektiver Limi tierung - aber ohne Hinweis für organisch begründbare Insomnieformen (weder primär noch sekundär) und ohne objekt i vierbare klinische Korrelate - DD am ehesten mögliche psychophysiologisch e Insomnie - Steatosis
hepatis - Abdomensonographie 11/2017 ( Spital C.___ ) - Xerosis
cutis mit Onychomykose beider Füsse
In Bezug auf die schlafassoziierten Störungen hielten die Gutachter gestützt auf den Kurzbefund von Prof.
G.___ fest, dass nur ein mildes bis beginnend mode rates Schlafapnoe-Syndrom objektiviert werden könne. Die Ausprägung sei s icher nicht ausreichend , um eine Tagesmüdigkeit in einer solch relevanten Form zu erklären, wie der Kläger subjektiv beschrieben habe, zumal die Sauerstoff sätti gungswerte doch im Durchschnitt gut imponiert en und nur vereinzelt Apnoe pha sen und überwiegend nur Hypopnoe -Episoden be stä nden. Hieraus eine renten begründende relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, sei nicht plausibel, zumal auch im klinischen Eindruck trotz langer Anreise mit dem eige nen Auto und mehrstündiger Untersuchungen in keiner We ise Auffälligkeiten impo nierten.
Auch sei auf die I nkonsistenzen in der neuropsychologische n Begut achtung hinzuweisen, wo die vom Kläger als arbeitsrelevant beklagten kognitiven Einschränkungen sichtlich nicht authentisch präsentiert worden seien. Was die Behandlungsaktivitäten betreffe (assistierte Beatmung nicht toleriert), so reihe sich dies in die Beobachtung ein, dass der Kläger schulmedizinischen Massnah men gegenüber meist eine nur sehr zurückhaltende Therapieakzeptanz gezeigt habe , was den effektiven Leidensdruck in Frage stelle . Die geklagte Insomnie könne allenfalls als psychophysiologische Insomnie, zumeist im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen, klassifiziert werden. Diesfalls dürfe aber in aller Regel von ausreichend guter Behandelbarkeit ausgegangen werden. Jedenfalls könn e aus dieser Diagnose keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 16/98/38 f.) .
Weiter führten die Gutachter aus, dass d ie seit 2003 bekannte, schubweise ver laufende Colitis ulcerosa seit über einem Jahr unter Remissionsprophylaxe mit Pentasa , Budenofalk und anthroposophischen Medikamenten in einer vollstän digen klinischen Remission
sei . Die durchgeführte klinische Untersuchung habe einen guten Allgemein- und Ernährungszustand bei leichtem Übergewicht gezeigt. Labormässig habe sich eine normale Calprotectin -Konzentration im Stuhl gefunden, was auf eine vollständige Krankheitsremission schliessen lasse. Der Kläger sei aus gastroenterologischer Sicht seit Mitte 2017 voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei aber zeitweise während klinischen Exazerbationen der C olitis wesentlich eingeschränkt gewesen. Die therapeutischen Behandlungsmög lich kei ten der Colitis ulcerosa seien beim Kläger keineswegs ausgeschöpft. Bei Hinwei sen für eine aktive Darmentzündung könnten weitere entzündungshemmen de Medikamente ( I mmunsuppressiva /bio logisch-wirkende Medikamente) eingesetzt werden.
Was die Hyperthyreose betreffe , so sei eine medikamentöse Therapie mit Neo-Mer cazole eingeleitet worden. Im Dezember 2016 hätten sich die Schild drü sen werte im unteren Normbereich beziehungsweise leicht im hypothyreoten Bereich befunden (Urk. 16/98/39 f.) .
In psychischer Hins icht wurde ausgeführt, dass im Rahmen von entzündlichen Darmerkrankungen psychische Störungen sowie psychosoziale Folgen und Aus wirkungen auf die Lebensqualität möglich, jedoch in der Regel behandelbar seien. Die vom
Kläger geschilderten Symptome seien vorwiegend unspezifisch und könnten keiner konkreten und relevanten p s ychischen Störung zugeordnet werde n . Es hand le sich vornehmlich um jeweils kurze reaktive Verstimmungszustände, welche situativ in belastenden Situationen, beispielsweise im Rahmen der soma tischen Grunderkrankung auftreten könnten. Der Kläger habe auch keine adä quate Therapie vorgenommen . Zwar sei 20 17 eine psychotherapeutische Betreu ung eingeleitet worden. Andere ebenso wirksame und dringend wissen schaftlich empfohlene therapeut i s che Massnahmen
– wie eine antidepressive Behandlung oder das Erlernen von Regeln der Resilienz zur Stärkung der inneren Wider standsfähigkeit –
seien bisher jedoch weitgehend ausgeblieben oder nicht konse quent verfolgt worden . Stattdessen habe d er
Kläger eher die Neigung gezeigt, wirksame Therapien zu vermeiden, und sich vor Herausforderungen, insbesonder e in beruflicher Hinsicht ,
zurückzuhalten . Inzwischen sei beim Kläger auch ein Prozess der Konditionierung wirksam, welcher eine dysfunktionale Verarbeitung bewirke (Urk. 16/98/40) .
Im Rahmen der Begutachtung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen und mehr fache Hinweise auf Verdeutlichung und Aggravation vor dem Hintergrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sonstigen psychosozialen Belastungen er geben. So seien in der neuropsychologischen Teilbegutachtung negative und bewusste Antwort- und Leistungsverzerrung en belegbar, so dass kein gültiges Test profil habe erhalten werden können un d das tatsächliche Leistungs niveau und – profil unklar bleibe. Doch auch wenn tatsächlich geringfügige echte kogni tive Einschränkungen bestünden, könnten sie weder die Auffälligkeit im Perfor mance validierungsverfahren noch die Diskrepanzen erklären. Sodann habe sich der Kläger ausgesprochen unkooperativ im Rahmen der veranlassten Laborunter suchung gezeigt (sehr überhebliches un d herabsetzendes Verhalten, S chreien, unberechtigte Beschuldigungen ). Des W eiteren seien die vom Kläger angegebene n Beeinträchtigungen durch Müdigkeit, Ermüdbarkeit und Erschöpfung und damit kognitive Minderleistungen im klinischen Eindruck in keiner Weise bestätigt worden. Die objektivierb aren medizinischen Sachverhalte würden solche schwer wie genden Störungen zudem nicht erklären. Der Kläger könne sich sicher orien tieren, Auto fahren
und selbstständig Termine wahrnehmen , könnte dies aber rein testdiagnostisch nur eingeschränkt. Für die testdiag nostischen Resulta te könnten auch keine ätiologische n Faktoren ausgemacht werden (keine Hirnverletzung). Psychische Probleme könnten zwar zu kognitiven Einschrän kungen führen, ebenso Schmerzen oder eine Insomnie. Solche könnten aber weder Art noch Ausmass der testdiagnostischen
Einschränkungen erklären. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Aktivi tätsniveau im Alltag (lange Autof ahrten, Reisen) und der subjektiven Angabe, sich nicht eine berufliche Tätigkeit zuzutrauen. Die therapeutischen Aktivitäten seien auffällig nieder im Vergleich zu den subjektiv hochgradig angegebenen Beeinträchtigungen , was auf einen wahrscheinlich deutlich g eringeren Leidensdruck hindeute und nicht für die angegebene Schwere der Gesundheitsstörungen spreche . Die angeblichen schlafhygienischen Massnah men könne der Kläger sodann nicht benennen. Des Weiteren falle ei n gewisse r Symptomshift auf, d e r zur fortgesetzten attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt h abe: Anfangs habe die Diagnose der Colitis zum Taggeldbezug geführt. Nach Einstellung der Taggelder infolge Besserung der Colitis seien neue, bisher nicht beklagte, abgeklärte und behandelte Beschwerden in den Vordergrund getreten (Schlafprobleme und psychische Beschwerden).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 16/98/39 ff.) .
5.2.12
Dr. F.___
hielt in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 fest, dass die chronische Colitis ulcerosa trotz der zeit guter stabiler Einstellung mehrere weitere Kompli kationen nach sich gezogen habe. Unter Verweis auf verschiedene Beschwerde bilder führte Dr. F.___ aus, dass eine wechselnde Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit bestehe. Längerfristig sei eine dauerhafte konstante Leis tungsfähigkeit von über 50 % nicht absehbar ( Urk. 19/23) . 5.2.13
Mit Bericht vom 2 6. November 2018 attestierten
Dr. med. S.___ , Facharzt
FMH für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. H.___ dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32 .11), eine generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) und den Verdacht auf eine nicht organische Insomnie ( ICD-10 F51.0). Obwohl eine leichte Besserung des depres siven Zustandsbildes mit Stimmungsaufhellung und Stabilisierung sowie eine leichte Steigerung des Antriebs feststellbar sei en , hätten sich die Müdigkeit und Erschöpfung, die fehlende Ausdauer und Konzentration sowie die Schlafstörung nicht gebessert. Zudem zeige der Kläger vermehrte Angst. Er bleibe auf Funk tions ebene nach wie vor reduziert belastbar ( Urk. 19/24).
6. 6.1 6.1 .1
Zu Beginn der Krankschreibung des Klägers stand en d ie Colitis ulcerosa sowie die Hyperthyreose im Vordergrund. Die Beklagte leistete d em
Kläger diesbe züg lich Taggelder auf der Basis von wechselnden Arbeitsunfähigkeit en bis zum 2 8. Februar 201 7. Das Arbeitsverhältnis des Kläger s endete per 2 8. Februar 2018
(Urk. 19/22), die Genussberechtigung per 2 7. Februar 2018 (730 Tage, Urk. 10/ A1 ; 30 Tage Wartefrist + 700 Tage
ab 30. März 2016 ).
Der Kläger stützte seine Annahme einer nach dem 28. Februar 2017 weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis ulcerosa
insbesondere auf die Berichte von Dr. F.___
und Dr. D.___ . Die Beklagte verneinte ihre Leistungs pflicht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. A.___ sowie das Gutachten der Medas
E.___ . 6 . 1. 2
Zu prüfen ist, ob der Kläger den Beweis für die von ihm behauptete Arbeits unfähigkeit in der strittigen Periode er bringen kann oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende In dizien den Hauptbeweis sch eitern lassen (vorstehend E. 1.3 ). Diese Prüfung ist in einem ersten Schritt für die im Vordergrund stehende Colitis ulcerosa vorzunehmen. Den medizinischen Be urtei lungen der behandelnden Ärzte sowie der Fachärzte, welche die Beklagte beraten, kommt dabei der Stellenwert von Partei b ehauptungen zu ( BGE 141 III 433 E.
2.5.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende ). 6 . 1. 3
Der Kläger k am anfänglich mit der Einreichung der Arztberichte von Dr. Z.___ ,
Dr. F.___ und Dr. D.___ , in welchen stets eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, seiner vertraglichen Obliegenheit gemäss Art.
E. 9 ) . A ls CEO und Geschäftsführer ( vgl. Urk. 10/ A3, 10/ A 25, 16/12 ) sowie damals
ein zelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG ( Urk. 2/3 ) kann sich der Kläger allerdings weder auf die Unkenntnis des Be standes beziehungsweise des genauen Inhaltes der Kollektivtaggeldver siche rung noch auf die Unkenntnis seiner Anzeigepflicht berufen . Nachdem die Arbeits unfähigkeit länger als die 30-tägige Wartefrist gedauert hatte, wäre sie gemäss den klaren Bestim mungen in den AB ( Art.
E. 10 Ziff. 1 Abs. 2 AB zur Einrei chung der erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose nach. Die Beklagte leistete
mit Ausnahme des Zeitraums vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 (vorstehend E. 4) de nn auch durchgehend bis zum 28. Februar 2017
Tag gel der auf der Basis der jeweil s bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/18, 30, 31, 36, 44, 45, 54) . 6. 1. 4
Was die Zeit ab März 2017 betrifft, kam
Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2017
zum Bericht von Dr. D.___ vom 5. Januar 2017 nachvollziehbar zum Schluss , dass sich der Kläger von den Schüben der C olitis gemäss dem erwähnten Arztbericht erholt habe. Die Behandlung des Schubes mit Kortison in Tablettenform ( Prednisolon ) habe abgesetzt und mit lokal im Darm wirksamen Mitteln zur Rezidivprophylaxe
weitergeführt we rden können . Auch erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach i m Bericht von Dr. D.___ jegliche Angaben über aktive Krankheitszeichen fehlten
und b ereits bei Spitalaustritt am 1 9. Oktober 2016 keine Durchfälle, kein Fieber und keine Entzündungszeichen mehr nach weisbar gewesen seien, als begründet . Die Schilddrüsenfunktion sei inzwischen behandelt worden und es hätte eine leichte Unterfunktion resultiert, welche nicht zusätzlic h behandelt werden müsse . Es sei üblich, dass nach einer schweren Krankheit noch mit einer gewissen Erholungszeit nach Abklingen der Akut symp tome gerechnet werden mü sse. Deshalb sei von einer 100% igen Arbeitsu n fähig keit bis 31. Oktober 2016, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im November 2016 und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2016 auszu gehen (Urk. 10/ M 1025). Zu den Bericht en von Dr. F.___
führte er am 1 0. Januar 2018 aus , dass die Colitis ulcerosa anfangs 2017 abgeheilt sei ( normales
Calpro tectin ) und nun eine depressive Episode und ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom im Vordergrund stehen würden . Ü ber den 2 8. Februar 2017 hinaus sei keine Arbeitsunfähigkeit belegt ( Urk. 10/ M 1029).
Diese gestützt auf die damalige Aktenlage erstellte Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___ stellt den mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. D.___ und Dr. F.___ erbrachten Hauptbeweis , auch wenn es sich nicht um eine gastroenterologische Einschätzung handelt, zumindest in Frage, zumal sie sorgfältig, nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit den entsprechenden Berichten und Laborwerten vorgenommen wurde. Zusätzlich und insbesondere werden die durch Dr. A.___ genährten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit durch das im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zug erstellte Gutachten der Medas
E.___
vom 2 4. September 2018 bestärkt ( Urk. 16/98 ), stellte doch d er Gastroenterologe
Dr. O.___ in seiner Untersuchung vom 2 6. Juni 2018 in schlüssiger Weise fest, dass die seit 2003 bekannte, schubweise verlaufende Colitis ulcerosa
seit über einem Jahr
beziehungsweise ab Sommer 2017 in vollständiger klinischer Remis sion sei
(Urk. 16/98 S. 39 f. und S. 81 f f .) .
Das Gutachten der Medas
E.___
ist, basierend auf den erforderlichen Untersuchun gen, für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten und in Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben worden. Nachdem es auch in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, erfüllt es alle rechtspre chungsgemässen Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche die Verwertbarkeit eines ärztlichen Berichtes bestimmen. Was den Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit anbelangt, ge lingt dem Kläger der Hauptbeweis einer über Ende Februar 2017 hinausdauernden Arbeitsunfähigkeit infolge der Colitis ulcerosa nicht. Zwar schloss Dr. O.___ auf das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erst seit Mitte 2017 bei seither voll ständiger klinischer Remission (Urk. 16/98/84). Zur Feststellung des Zeitpunkts der Remission stützte er sich aktenmässig auf einen Bericht von F.___ vom 5.
Januar 2017 (Datum ist dem Bericht nicht zu entnehmen: Urk. 16/26/1-6; Ein gang bei der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis am 14. September 2017). Hin sichtlich der Colitis Ulcerosa notierte Dr. F.___ aber eine seit Dezember 2016 stabile und befriedigende Situation (Urk. 16/26/4). Auch sind dem Bericht keine Hinweise auf seit der letzten Kontrolle durch Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 (Urk. 16/98/76) eingetretene gastroentereologische Komplikationen oder eine dies bezügliche Verschlechterung zu entnehmen. Dessen Fachbeurteilung aber liess Dr. A.___
– wie oben erwogen – nachvollziehbar zum Schluss kommen, dass sich der Kläger bereits im Dezember 2016 von seiner Colitis erholt hat. In der inter disziplinären Gesamtbeurteilung relativierten die Gutachter der Medas
E.___ denn auch damit korrespondierend, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch einer leidensadaptierten Tätigkeit mindestens seit zirka Sommer 2017 vorliege (Urk. 16/98/45). Der RAD -Arzt
Dr. med. T.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stützte sich in seiner Stellungnahme vom 1 6. Oktober 2018 grundsätzlich auf das Gutachten der Medas
E.___ , führte jedoch aus, dass bereits ab Ende 2016 beziehungsweise anfangs 2017 keine Arbeitsun fähigkeit mehr begründbar gewesen sei ( Urk. 16/100) , was mit der Be urteilung
von Dr. A.___ in seiner Einschätzung vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/M1025 ) ebenso korrespondiert wie mit den Angaben von Dr. F.___
im Arztbericht vom 2 8. Dez em ber 2017 , wonach sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2017 vorwiegend aufgrund der durch Dr. H.___ festgestellten psychischen Diagnosen beziehungs weise der chronischen Insomnie begründe ( Urk. 10/A75 ) . Folglich ging die Be klagte zu Recht
von einer –
bezüglich der Colitis ulcerosa
–
spätestens per 1. März 2017 vollständig gegeb enen Arbeitsfähigkeit aus . Der entsprechende Hauptbe wei s für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis gelingt dem Kläger nicht.
In Bezug auf die Hyperthyreose begründete Dr. Q.___
unter Berück sichti gung der entsprechenden Arzt- und Laborberichte überzeugend, dass sich die Schild drüsenwerte seit Dezember 2016 im unteren Normbereich
befunden und nie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten ( Urk. 16/98 S. 69 ff. ) . 6.2
I m Folgenden ist nunmehr zu prüfen, ob beim Kläger ab März 2017 aufgrund von anderen gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. 6.2.1
Mit Email vom
3. Januar 2018 stellte der Kläger der Beklagten unter anderem einen undatiert en Bericht von Dr. H.___ zu, worin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11), eine generalisierte Angst stö rung ( ICD-10 F41.1) und eine Agoraphobie mit Panikattacken ( ICD-10 F40.01) so wie eine vol lständige Arbeitsunfähigkeit aufgeführt wurden (vorstehend E . 5.2.6 ). Bei Dr. H.___
handelt es sich allerdings um einen Psychotherapeuten und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Somit war er ohne psy chiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen ( BGE 131 V 49 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b ). Ausser dem sind dem Bericht keine Testungen zu entnehmen, nach denen die diag nos tizierte depressive Episode fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt w orden wäre. D as Gutachte n der Medas
E.___
führt demgegenüber nachvollziehbar aus, dass die vom Kläger geschilderten Symptome vorwiegend unspezifisch sind und keiner konkreten und relevanten psychischen Störung zugeordnet werden können . Zudem weist es auf einen auffälligen Symptomshift , diverse Inkonsistenzen und Aggravation hin . Die psychiatrische Begutachtung fand anfangs April 2018 und damit zeitnah zum massgebenden Beurteilungszeitraum statt. Zudem wäre eine (viel) frühere Überprüfung der der Beklagten erstmals am 3. Januar 2018 zur Kenntnis gebrachten psychischen Beschwerden (Urk. 10/65)
gar nicht möglich gewesen. An der schlüssigen Einschätzung des psychischen Gesundheit s zustan des des Klägers
durch das Gutachten der Medas
E.___
ändert schliesslich
auch der am 26. November 2018
erstellte Bericht von Dr. S.___
( Urk. 19/24 ) nichts. Zum einen wurde dieser Bericht erst knapp neun Monate nach dem vorliegend zu be urteile nden Zeitraum erstellt. Zudem kann d ie dem Bericht zugrundeliegende Untersuchung
auch erst kurz zu vor stattgefunden haben, da sie in Reaktion auf das Gutachten der Medas
E.___ (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 2. Oktober 2018 , vgl. Aktenverzeichnis, in: Urk. 16 ) erfolgte . Zum anderen sind diesem Bericht
ebenfalls keine Befunde oder Testungen zu entnehmen, nach denen die mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fachlich korrekt und nach vollziehbar ermittelt worden wäre. Der Psychostatus erschöpft sich zudem zu einem grossen Teil in der subjektiven Beschwerdeschilderung des Klägers und die angeblich en Konzentration sschwierigkeiten werden nicht weiter begründet. Ebe n so fehlt eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Medas
E.___
ausführlich dargelegten Inkonsistenzen und der Aggravation.
Aus diesen Gründen lässt sich gestützt auf den Bericht von Dr. S.___ die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2018, respektive das Gelingen des diesbe zügli chen Hauptbeweises durch den Kläger , nicht rechtfertigen. 6.2.2
Ebenfalls mit E - mail vo m 3. Januar 2018 setzte der Kläger die Beklagte
über zwei Berichte von Pr of.
G.___ vom 1 9. September und 2. Oktober 2017 in Kenntnis , in welchen dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde ( Urk. 10/ A 75).
Das Gutachten der Medas
E.___
vom 2 4. September 2018 nahm auch hierzu ein gehend Stellung und begründete nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Tester gebnisse , dass nur ein mildes bis beginnend moderates Schlafapnoe-Syn drom objektiviert werden könne . Dieses sei sicher nicht ausreichend, um eine Tages müdigkeit in der vom Kläger beschriebenen Form auszulösen. Insbesondere sei eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
– auch vor dem Hintergrund des klinischen Eindrucks (keine rlei Auffälligkeiten ), der beobachtete n Inkonsi ste n zen in der neuropsychologischen Untersuchung sowie der marginalen Behand lungsaktivitäten – nicht plausibel. Aus denselben Gründen könne auch aus der Diagnose des Restless - legs -Syndroms mit PLMS in leichter Ausprägung keine ver sicherungsmedizinische Auswirkung abgeleitet werden. Bezüglich der b eklagte n Insomnie könne in aller Regel von einer ausreichend guten Behandelbarkeit ausgegangen werden und eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar (Urk. 16/98/99 ff.) .
Diese ausführliche und schlüssige Beur teilung im Gutachten der Medas
E.___ vermag die Arbeitsunfähigkeits ein schätzung von Prof. G.___ , insbesondere auch angesichts der berücksichtigten Inkonsi stenzen , ernsthaft in Frage zu stellen. Damit ist dem Kläger auch in Bezug auf die schlafassoziierten Probleme der Beweis für den von ihm behaupteten Sachverhalt einer Arbeitsunfähigkeit für die strittige Zeitdauer ab März 2017 nicht gelungen.
6.3
Auf das (eventualiter) beantragte psychiatrische Ger ichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 6 ) kann schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bundes ge richts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 24. Mai 201 6 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.5) verzichtet werden. Der Kläger wurde mit dem zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zug erstatteten Gut achten von 2 4. September 2018 hinreichend polydisziplinär beurteilt und sein Gesund heitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind au f grund der medizinischen Akten genügend abgeklärt. Ausserdem sind die Ver hält nisse in der massgebenden Zeitspanne zu beurteilen. Dafür könnte zwangsläufig nur auf die damaligen oder kurz danach erstatteten Berichte und allenfalls Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts der unterdessen ver strichenen Zeit könnte eine Begutachtung zum aktuellen Zeitpunkt absehbar kein e über die vorliegenden hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Feb ruar 2017 E.
4.3).
Ebenso
wenig sind von der beantragten Befragung (vgl. Urk. 1 S. 6 und 14) der den Kläger behan delnden Ärzte massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten, zu mal sich die betreffenden Ärzte bereits in den erstatteten Arztberichten hinläng lich äusserten.
6.4
Der Kläger hat folglich Anspruch auf ein Taggeld für die Zeit vom 3 0. März bis zum 25 . April 201 6. Was die Höhe desselben anbelangt, sind sich die Parteien grundsätzlich darin einig, dass dieses
bei einem AHV- pflichtigen Lohn von Fr. 220'000. -- pro Jahr ( Art. 6 ZB) Fr. 482.19
beträgt ( Fr. 220'000. -- : 365 x 0,8; vgl. Urk. 10/A1, 10/A3) . Bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Arztzeugnisse von Dr. Z.___ ( Urk. 10/ M
1002) abzustellen , welche seitens der Vertrauensärzte der Beklagten grundsätzlich akzeptiert wurden ( Urk. 10/ M 1008, 10/ M 1023) . Dies ergibt für die Zeit vom 3 0. März
2016 bis 1 0. April
2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90 %
einen Betrag von Fr. 5'207.65 (0.9 x
E. 12 Tage x Fr. 482.19), für die Zeit vom 1 1. April bis 1 7. April 2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
einen Betrag von Fr. 1'687.65 (0.5 x 7 Tage x Fr. 482.19) und für die Zeit vom 1 8. April bis 2 5. April 2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %
einen Betrag von Fr. 2'700.25 (0.7 x 8 Tage x Fr. 482.19). Gesamthaft führt dies unter Berücksichtigung der freiwilligen Scha den zahlung von Fr. 4'000. -- zu einem klägerischen Anspruch von Fr. 5'595.55 ( Fr. 5'207.65 + Fr. 1'687.65 + Fr. 2'700.25 -
Fr. 4'000.--). 6.5
6.5 .1
Der Kläger lässt einen Verzugszins von 5 % seit 2 8. August 2017 geltend machen (Urk. 1 S. 2 und 13).
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen (sogenannte Delibera tionsfrist) von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Anga ben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeu gen kann. Auch im Bereich des Versicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 des Obli gationenrechts, OR). Lehnt der Ver sicherer jedoch zu Unrecht seine Leistungs pflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef , a.a.O., Art. 41 N 20). 6.5 .2
Die AB un d ZB der Beklagten ( Urk. 10/ A
1) enthalten keine besonde ren Be stimmungen zum Verzugszins bezüglich der Leistungen der Beklagten. Es gelten somit die allgemeinen Regeln nach OR und VVG. Der Anspruch auf die Taggelder vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 war fortlaufend entstanden. Die Beklagte hat die Zahlung von Taggeldern für diese Zeitspanne mit Schreiben vom 2 9. Juli 2016 definitiv abgelehnt (Urk. 10/A20) . Fälligkeit und Verzug traten somit ab dem 2 9. Juli 2016 ein. D er Kläger beantragte – aufgrund der bis zum 28. Febru ar 2018 eingeklagten Taggelder – Verzugszins en ab dem 28. August 2017 als mittle rem Verfalltag zwischen d em 2 4. Februar 2017 und dem 28. Februar 201 8. Da die zu gesprochenen Taggelder im Betrag von Fr. 5'595.55 den Zeitraum vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 und damit die frühest geschuldeten Leistungen
betreffen , sind die Verzugszinsen von 5 % nicht erst ab dem 28. August 2017, sondern bereits ab dem zur Berechnung des mittleren Verfalltages vom Kläger herangezogenen 2 4. Februar 2017 geschuldet. 6.6
Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu ver pflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 5'595.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2 4. Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Das Verfah ren ist kostenlos. 7 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GO G). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzu setzen. Der vertretene Kläger obsiegt im Umfang von rund einem Dreissigstel . Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist ihm eine um 29/30 gekürzte P art eientschädigung von Fr. 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.3
Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertret en. Sie hat somit praxisgemäss – mangels eines besonderen Aufw andes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'595.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 2
- Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 10 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00014
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
25. März 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ war seit dem 1. Oktober 2006 als CEO bei der Y.___ AG tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Allianz) kollektiv für ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes versichert. Die maximale Leistungsdauer betrug 730 Tage bei einer Wartefrist von 30 Tagen ( Urk. 10/A1 , 10/A3 ).
Der Versicherte war ab dem 2 9. Februar 2016 wegen einer Colitis mit starker Diarrhoe
wechselnd ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 10/M 100 1 ) ,
was die Arbeitgeberin der Allianz mit Krank heitsmeldung vom 26. April 2016
mitteilte ( Urk. 10/A3 ). Die Allianz forderte die Y.___ AG auf, die verspätete Krank heitsmeldung zu begründen (Urk. 10/A6), was mit E-Mail-Schreiben vom 3. Juni
2016 unter Beigabe der ebenfalls einverlangten Lohnausweise erfolgte ( Urk. 10/A8 , 10/A9). Die Allianz forderte sodann weitere Angaben von der Hausä rztin Dr. med.
Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin,
an ( Urk.
10/M 1 00 3, 10/ M 100
4) sowie die Stellungnahme n ihrer beratenden Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , vom 1 3. Juli 2016 und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Nuklearmedizin, vom 2 1. Juli 2016 (Urk. 10/M 1006, 10/M 100 8).
Die Allianz richtete die Taggelder für die attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der verspäteten Meldung erst ab dem 2 6. April 2016 aus ( Urk. 10/A18, 10/A20). Am 18. August 2016 erfolgte eine als freiwillig bezeichnet e Schade nszahlung von Fr. 4'000.-- (Urk. 10/A 26).
Vom 1 5. bis 2 6. August 2016 befand sich X.___ wegen eines erneu ten schweren Schubs der Colitis ulcerosa und einer manifesten Hyperthyreose im Spital C.___ (Urk. 10/M 10 12; vgl. auch die Angaben des Spitals vom 27. September 2016, Urk. 10/M 10 13). Vom 1 3. bis 1 9. Oktober 2016 war der Versicherte wiederum im Spital C.___ hospitalisiert ( Urk. 10/M 10 18). Die Allianz holte ein en Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie im Spital C.___ vom 5. Januar 2017 ein ( Urk. 10/M 1020, 10/ M 10 21).
Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, per 1 . März 2017 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zumutbar und die Tag geldleistungen würden per 2 8. Februar 2017 eingestellt ( Urk. 10/A47). Auf die Aufforderung des Versicherten zur weiteren Taggeldzahlung hin (vgl. Urk. 10/A50 ) holte die Allianz bei ihrem beratenden Arzt Dr. A.___
ein e Stellungna hme vom 2 9. März 2017 ein (Urk. 10/M 1025, 10/A53) und hielt an der Leistungseinstellung per 2 8. Februar 2017 fest ( Urk. 10/A57).
Der Versicherte liess der Allianz am 3. Januar 2018 weitere Arztberichte zu kommen (vgl. Urk. 10/A75). Die Allianz teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 1 9. Januar 2018 mit, ein e von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebe ne polydisziplinäre medizinische Untersuchung werde abgewartet. Sollte diese eine Arb eitsunfähigkeit ausweisen, sei sie bereit , die entsprechen den Taggeldleis tung en zu prüfen
( Urk. 10/A76 ). 2 .
Mit Eingabe vom 21. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger VVG Leistungen für den Zeitraum vom 3 0. März 2016 bis zum 2 8. Februar 2018 im Umfang von Fr. 181'594.90 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 2 8. August 2017 aus zurichten (Urk. 1 S. 2). Der Gesamtbetrag setze sich aus Taggeldern für die Zeit vom 30. März bis 25. April 2016 von Fr. 5'595.55 und für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 von Fr. 175'999.35 zusammen (Urk. 1 S. 11). Mit Klag e antwort vom 9. Juli 2018 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Ver fahrens bis zur Vorlage des bei der Medas
E.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens beantragt (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 13; Akten der IV-Stelle Zug [Urk. 16/1 105]). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 Frist angesetzt, um zur Klageantwort der Beklagten und zu den IV-Akten Stellung zu nehmen (Urk. 17). Replicando hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 19. Februar 2019 ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 21). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien Frist angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, falls eine mündliche Haupt verhandlung gewünscht werde (Urk. 24). Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte der Kläger mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ver zichte (Urk. 26). Die Beklagte verzichtete konkludent ebenfalls auf eine Gerichts verhandlung.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem VVG. Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozi al versicherungsgericht, mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren anhän gig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. auch Verfügung vom 5. November 2019, Urk. 24) . 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Der Untersuchungs grund s atz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berück sichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Par tei en diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwir ken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 247 N 9 und N 13). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundes gerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositions maxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie ver lan gt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6). 1.3
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsver trags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchs berechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechun g müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweis last aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991 Nr. 230, E.
3b). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegen beweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.5). 1.4
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.
23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR ) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 1.5
Bei der Auslegung eines (Versicherungs-)Vertrages ist zu beachten, dass Indivi dualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum VVG , 2001 , Art. 33 N 77 ff. ). Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2, 135 III 410 E. 3.2). Somit bestimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn die ser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmass lichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauens prin zips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Ver tragsbestimmungen gelangt zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, so fern die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Wen dung en in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a; 124 III 155 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2012 vom 29. Juni 2012 E. 4.1). 1.6
1.6.1
Art. 38 VVG bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürch -teten Ereignisses den Versicherer benachrichtigen muss, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzei gepflicht schuldhafterweise verletzt hat, der Versicherer befugt, die Ent schädi gung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemin dert haben würde. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Ver sicherer an den Vertrag nicht gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte die unver zügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzei tigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. 1.6.2
Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt nach Art. 38 Abs. 2 VVG dagegen ohne nachteilige Rechtsfolgen. Zwar enthält diese Bestimmung disposi tives Recht; aber die zwingende Norm von Art. 45 VVG untersagt die vertragliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Oblie genheiten (Nef, in: Basler Kommentar zum VVG, 2001, Art. 38 N 15).
Wenn den Anspruchsberechtigten für die Verletzung der Anzeigepflicht ein Ver schulden trifft, ist der Versicherer nach Art. 38 Abs. 2 VVG berechtigt, die Ent schädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige vermindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu. Es ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei recht zeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Das Unterlassen der Anzeige muss sich daher auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt haben. Diesen Kausalzu sammenhang aufzuzeigen ist Sache des Versicherers, welchem auch die Beweis pflicht für die Anzeigepflichtverletzung obliegt. Der Nachweis, den das Gesetz vom Versicherer für die Kürzung der Versicherungsleistung verlangt, ist schwie rig zu führen. Die Versicherungsbedingungen sehen deshalb regelmässig stren ge re Vereinbarungen vor. Art. 38 VVG enthält dispositives Recht. Die Schaden anzei gepflicht kann daher bezüglich Inhalt und Rechtsfolgen schuldhafter Anzei ge pflichtverletzungen verschärft oder gemildert werden. Mithin dürfen Versiche r ungsverträge beispielsweise Verwirkungsklauseln enthalten, nach deren Mass gab e bei unbenutztem Ablauf der Anzeigefrist der Anspruch auf die Versiche rungs leis tung erlischt (Nef, a.a.O., Art. 38 N 16 f.; BGE 115 II 88; Urteil des Bun desgerichts 4C.314/1992 vom 11. Dezember 2001 E. 5b). Auch kann vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn sich eine Obliegenheitsverletzung nicht auf den Schaden ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_349/2010 vom 29. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Literatur). Dies gilt grund sätzlich auch, wenn sich der Vertrag bezüglich der Kausalitätsfrage ausschweigt. In denjenigen Fällen aber, in denen das VVG die Kausalität zwischen Vertrags ve r letzung und Schaden explizit zur Voraussetzung für Vertragssanktionen macht, wie bei der Anzeige im Schadenfall gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG, steht der ver sicherten Person die Einrede der mangelnden Kausalität offen, wenn sich der Vertrag nicht zur Kausalitätsfrage äussert (Nef, a.a.O. Art. 45 N 16). Wird die Anzeige an den Versicherer als Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG ver standen
– wie von der Lehre teilw eise vertreten –
und ist ihr der Versicherungsnehmer nicht nachgekommen , kö nn te sich der Versicherer auch bei Geltung einer ver traglichen Verwirkungsklausel stets nur auf diesen Umstand berufen bezieh ungs weise seine Leistungspflicht verweigern, wenn das Unterlassen der Anzeige unter Würdigung d er gesamten Umstände Einfluss a uf den Umfang der Leistungspflicht hatte
(Keller Leuthardt /Villard, in: Basler Kommentar zum VVG , Nachfüh rungs band, 2012, Art. 38 N 16 f.; KGer SG, 21.10.2008, BZ.2008.30). 1.7
Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 lit . b der hier anwendbaren Allgemeinen Bedin gungen (AB , Urk. 10/A1 S. 9 ff. ) für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, hat der Versicherungsnehmer, wenn ein versichertes Ereignis voraussicht lich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist (bei einer Wartefrist bis 30 Tage) mitzuteilen. Wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden, hat die Ge sellschaft gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB das Recht, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung ( Urk. 10/A1 S. 11 f. ). 2.
2.1
Gegenstand der Klage ist der vom Kläger geltend gemachte Ansp ruch auf Krankentaggelder vom 3 0. März
2016 bis 2 8. Februar
2018 im Betrag von Fr. 181'594.90 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 2 8. August 2017 ( Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Der Kläger lässt seine Ford erung in der Klageschrift vom 2 1. März 2018 zu sammengefasst damit begründen, das s er am 2 9. Februar 2016 hauptsächlich wegen einer Darmentzündung, welche nebst enormen Schmerzen unter anderem starke Durchfälle mit sich gebracht habe, arbeitsunfähig geworden sei. Zusätzlich habe er an einem starken Hus ten, eine r Schilddrüsenerkran kung, Schlafstö rungen, Atemproblemen und Krampfanfällen gelitten. Später seien Rückenprobleme, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine Agor a phobie mit Panikattacken hinzu gekommen. Das Fortdauern der Arbeit sunfähigkeit übe r den 2 8. Februar 2017 hin a us bis zum 2 8. Februar 2018 sei durch die Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr. F.___ , Dr. D.___ , Prof . G.___ und Dr. H.___ sowie den stationären Rehaauf enthalt in I.___
hinreichend belegt. Den von der Beklagten eingeholten medi zinischen Beurteilung en
durch
Dr. A.___ komme schon deshalb kein erhöhtes Gewicht zu, weil es sich dabei um Parteigutachten handle. Zudem genüg t e n die Stellungnahme n von Dr. A.___ den bundes ge richtlichen Anforderungen nicht: Sie sei en in sich widersprüchlich, unvollständig, berücksichtig t e n nicht alle ge klagten Beschwerden und basier t e n nicht auf einer persönlichen Untersuchung. In Bezug auf die verspätete Schadenmeldung führt der Kläger sodann aus, dass es sich dabei um eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 AB handle und auch eine frühere Schadenmeldung nichts geändert hätte . Deshalb sei die Kürzung durch die Beklagte nicht rechtmässig ( Urk. 1 S. 3
ff .) .
Mit der Stellungnahme zu den IV-Akten beziehungsweise der Replik vom 16. Janu ar 2019 lässt d er Kläger zudem gelt end machen, dass das Medas -G utachten vorliegend irrelevant sei , da es eine rückwirkende Beurteilung vornehme . Vielmehr sei auf d ie ab Januar 2018 eingereichten Berichte des Klägers abzustellen, welche keine rückwirkende Einschätzung da rstellten. Die Arbeits unfähigkei t sei jeweils echtzeitlich festgestellt und bescheinigt worden. Nachträglich sei bloss eine genauere Erklärung der echtzeitlich gemachten Beurteilung geliefert worden, da die Beklagte die Bescheinigungen, welche zuvor immer ausreichend gewesen seien, nicht mehr akzeptiert habe ( Urk. 18). 2.3
Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass
die über Februar 2017 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt sei. Vom 1 3. bis 2 6. Oktober 2016 habe sich der Kläger ein weiteres Mal in stationärer Behandlung im Spital C.___
befunden , wo die Colitis ulcerosa
und eine Schilddrüsenerkrankung behandelt worden sei en . Infolge dieser Behand lung habe sich der Zustand stabilisiert. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe es in diesem Zeitpunkt keine Hinweise a uf Panikattacken, Schla fstörungen, Rückenschmerzen und weitere Beschwerden gegeben . Entsprechend sei dem Kläger mit Schreiben vom 2 4. Februar 2017 mi tgeteilt worden, dass ab dem 1. März 2017 eine Wiederaufnahme der Arbeit für ihn zumutbar und zweckmässig sei. Im Moment d er Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 hätten keine medizi ni schen Berichte vorgelegen, welche weitergehende Taggeldleistungen begründet hätten. Erst im Nachhinein,
am 3. Januar 2018 ,
habe der Rechtsvertreter des Klägers in seinem Auftrag kurz zuvor neu erstellte Arztberichte ein gereicht . Sodann führt die Beklagte aus, dass a ufgrund der verspäteten Krankheitsmeldung erst ab dem 2 6. April 2016 eine Leistungspflicht bestanden
habe ( Urk. 9 S. 3 ff.) .
Mit der Stellungnahme zu den IV-Akten bez iehungsweise der Duplik vom 19. Februar 2019 bringt die Beklagte sodann vor , dass auf das Medas -Gutachten abgestellt werden könne. Auch Dr. D.___ habe am 5. Januar 2017
bestätigt, dass nach der stationären Behandlung die Fortsetzung der bisherigen Behandlungs massnahmen zu ein er dauerhaften Remission der Colitis ulcerosa
führen könne. Die weitere ambulante Behandlung sei über Dr. F.___
erfolgt. In ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2017 sei nach dem 1 5. Februar 2017 keine Konsultation oder Be handlung aufgrund der Colitis ulcerosa mehr erwähnt, sondern nur vom Kläger neu geltend gemachte Beschwerden, wie mittelgradige depressive Episode, Angst störung, Erschöpfungssyndrom, Schlafapnoe und Infekt der oberen Atemwege. Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2017 fundiert die Ansicht vertreten, dass beim Kläger ab dem 1. Dezember 2016 medizinisch weder auf grund der Colitis ulcerosa noch aufgrund der ebenfalls behandelten leichten Schild drüsenunterfunktion eine Arbeitsunfähigkeit begründ et sei. Dem wider spreche das Gutachten der Medas
E.___ nicht, denn es werde mit Bezug auf die Colitis ulcerosa eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Klägers mindestens seit etwa Sommer 2017 bestätigt. Ein früherer Zeitpunkt sei demnach nicht ausgeschlossen. Diese Ansicht habe nach Konsultation des Gutachtens auch der RAD vertreten. Er habe festgehal ten, dass bereits ab Ende 2016 oder Anfang 2017 beziehungsweise vor Ablauf de s Wartejahres keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründbar gewesen sei. Unter Hinweis auf die im Gutachten dargestellten Inkon sistenzen, die Aggravation und den S ymptomshift
vor dem Hintergrund externaler An reize stellt die Beklagte sodann fest, dass die übrigen geltend gemachten Be schw er den des Kläger s mangels eines Krankheitswertes zu keiner Zeit einen Kran ken taggeldan spruch zu begründen vermochten ( Urk. 21 S. 3 ff.) . 3. 3 .1
Gemäss der hier massgebliche n Kollektiv-Krankenversicherung Police … , abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Y.___ AG , leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tage n
im Um fang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen. Versichert ist das gesamte interne Personal ( Urk. 10/A1 ). Anwendbar sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenv er siche rung, A usgabe 2008 , und die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-V ersicherung, Ausgabe 2008 ( Urk. 10/A1 ). 3 .2
Nach Art. 1 ZB ( Urk. 10/A1 S. 7 ) sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert. Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krankheitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit, frühes tens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet. 3 .3
Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages ( lit . a), bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( lit . c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist ( lit . d). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob der Kläger seine An zeige pflicht schuldhaft verletzt hat. 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 29. Februar 2016 (teilweise) arbeitsunfähig war (Urk. 10/M1001) . Vertraglich wurde eine Wartefrist von 30
Tagen vereinbart, weshalb der Kläger gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 lit . b AB ( Urk. 10/A1 S. 11) innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist, mithin bis zum 5. April 2016, der Beklagten auf dem zur Verfügung gestellten Formular hätte Meldung erstatten müssen. Die Anmeldung bei der Beklagten erfolgte unbe stritte nermassen erst am 2 6. April 2016 und damit 21 Tage verspätet. 4.3
Gemäss Art. 12 Ziffer 1 AB behält sich die Beklagte vor, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden . Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegen heits ver letzung ( Urk. 10/A1 S. 12). 4.4
Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VVG sind objektive, vom Anzeigepflichtigen nicht zu vertretende Hindernisse (vgl. BGE 115 II 88); aber auch Krankheit, Verhaftung, die Veranlassung durch den Versicherer oder seinen Agenten, die Anzeige nicht unverzüglich zu erstatten sowie mangelnde Kenntnis vom Schadenfall oder Versicherungsanspruch können einen Entschuldigungs grund bilden. In der Kollektivversicherung, wo der Arbeitgeber als Versicherungs nehmer fungiert, ist der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter und damit Anzei gepflichtiger. Der Versicherungsnehmer kann aber für den versicherten Arbeit nehmer gültig die Anzeige erstatten. Orientiert letzterer den Arbeitgeber über den Versicherungsfall und dieser versäumt die Anzeige an den Versicherer, lässt sich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten nicht anrechnen (Nef, a.a.O., Art. 38 N 18 ff.). 4.5
Der Kläger macht geltend, dass ihn in Bezug auf die verspätete Fallanmeldung kein Verschulden treffe. Er führt diesbezüglich aus, dass man bei der Y.___ AG nicht damit gerechnet habe, dass er so lange ausfallen
würde . Zudem sei man sich der siebentätigen Frist gemäss AB nicht bewusst gewesen. Im Wei teren sei der Ansprechpartner der Y.___ AG bei der Beklagten, J.___ , nicht erreichbar gewesen. Und schliesslich habe sich bei der Y.___ AG in der Regel der Kläger um solche Angelegenheit en gekümmert, was nach seinem Ausfall nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 4 , Urk. 10 /A 9 ) . A ls CEO und Geschäftsführer ( vgl. Urk. 10/ A3, 10/ A 25, 16/12 ) sowie damals
ein zelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG ( Urk. 2/3 ) kann sich der Kläger allerdings weder auf die Unkenntnis des Be standes beziehungsweise des genauen Inhaltes der Kollektivtaggeldver siche rung noch auf die Unkenntnis seiner Anzeigepflicht berufen . Nachdem die Arbeits unfähigkeit länger als die 30-tägige Wartefrist gedauert hatte, wäre sie gemäss den klaren Bestim mungen in den AB ( Art. 10 Ziff. 1 lit . b) innert sieben Tagen zu melden gewesen – unabhängig davon, wie lange sie noch andauern würde. Z u dem hätte d er Kläger auch die ebenfalls in der Unternehmung tätige Ehefrau K.___ oder L.___ mit der Krankheitsmeldung beauftragen können , wenn er sich dazu gesundheitlich ausserstande gefühlt hätte . Eine allfällige Nicht e rreichbarkeit von J.___ ändert ebenfalls nichts an der bestehenden Anzeigepflicht , war die Krankheitsmeldung doch einfach an die Adresse der Be klagten zu richten, wie dies am 2 6. April 2016 dann schliesslich erfolgte . Damit liegt eine verschuldete Versäumnis der Anzeigepflicht vor. 4.6
Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen erweist sich vorliegend aber dennoch als unzulässig. Begreift man nämlich die hier zu beurteilende Anzeige pflicht als Obliegenheit im Sinne des Art. 29 VVG, also als eine solche, die eine Verkleinerung des Schadens beziehungsweise die Verhinderung einer Gefahrs er höhung bezweckt, so kann sich der Versicherer nicht auf eine Verwirkungs klausel berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des be fürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat ( Art. 29 Abs. 2 VVG i. V. m. Art. 98 VVG) . Dies gilt umso mehr, als sich
die Verwirkungsklausel in Art. 12 Ziffer 1 AB nicht zur Kau sa litätsfrage äussert, so dass dem Kläger die Einrede der mangelnden Kausalität offensteht. Bei einer Verspätung der Kran k heitsmeldung um lediglich 21 Tage ist – zumindest beim vorliegenden Krank heitsbild – das berechtigte Interesse des Ver sicherers, welcher die näheren Um stände des Falles sofort abklären will, um möglichst schnell festzustellen, ob der Versicherte grundsätzlich berechtigte oder unberechtigte Ansprüche stellt, nicht tangiert (Nef, a.a.O., Art. 38 N
1). Der Kläger hat mit dieser geringen Verspätung die zeitnahe Schadensermittlung durch die Beklagte nicht erschwert und den Um fang der Leistungspflicht des Versicherers nicht beeinflusst . So stellte die Beklagte denn auch nicht in Frage, dass si e bei rechtze itiger Schadenmeldung nach Ablauf der Wartefrist ab 30. März 2016 Taggeld bezahlt hätte (Urk. 9 S. 7 und ad
19 ) .
Es handelt sich mithin um eine fol genlose Obliegenheitsverletzung, welche ausser acht zu lassen ist .
Eine Kür zung der Leistungen infolge verspäteter Anzeige erweist sich damit im vorliegenden Fall nicht als rechtens. 4.7
Folglich hätte die Beklagte dem Kläger bereits ab dem 3 0. März 2016 Tag geld leistungen erbringen müssen, weshalb die Klage in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5. 5.1
Strittig ist sodann, ob die Beklagte die Taggeldleistungen rechtmässig per Ende Februar 2017 eingestellt hat. Dabei ist unbestritten, dass der Kläger vom 2 6. April 2016 bis 2 8. Februar 2017 Anspruch auf die bereits erbrachten Taggeld e r in der Höhe von Fr. 133'860.-- aufgrund von Arbeitsunfähigkeit en in unterschiedlichem Ausmass hatte. Zu prüfen ist anhand der medizinischen Aktenlage, ob sich die Beklagte zu Recht auf den Standpunkt stellt, die Arbeitsfähigkeit des Kläger s
habe sich ab dem 1. März 2017 geändert, sei mithin wieder vollumfänglich vorgelegen, und dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, dass er danach noch arbeitsunfähig gewesen sei.
Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 5.2 5.2.1
Dr. Z.___ berichtete am 7. Mai und 27. Juni 2016 über eine Colitis ulcerosa
mit starker Diarrhoe und Reduktion des Allgemeinzustandes. Aus ihrer Sicht wäre die Begleitung des Patienten durch einen Gastroenterologen sinnvoll. Bisher habe der Kläger eine Überweisung sowie auch die Einnahme von Kortison-Präparaten aber abgelehnt. Sie attestierte dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 1 8. Dezember 2015 sowie vom 2 9. Februar bis 2 7. März 2016, von 90 % vom 2 8. März bis 8. Ap ril 2016, von 50 % vom 1 1. bis 1 6. April 2016 und von 70 % vom 1 8. April bis 1 5. Mai 2016 ( Urk. 10/M1001 , 10/ M 1004 ). In der Folge berichtete sie über weitergehende Arbeitsunfähigkeit en bis 14. August 2016 in wechselndem Ausmass ( Urk. 10/ M 1005, 10/ M 1009) . 5.2.2
Dr. A.___
hielt in seiner Beurteilung vom 1 3. Juli 2016 fest, dass es im vor liegenden Fall sowohl an Laborbefunden als auch an einer spezialärztlichen Beurteilung fehle. Falls sich die Diagnose bestätige n sollte , sei festzuhalten, dass die Erkrankung behandelbar sei und durch geeignete Behandlung innert ein bis zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 10/ M 1006). 5.2.3
Nach Vorliegen der entsprechenden Laborwerte ( Urk. 10/ M 1007) bestätigte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 21. Juli 2016, dass der Kläger an einer Colitis mit starker Diarrhoe und reduziertem Allgemeinzustand leide. Er hielt ebenfalls fest, dass sich der Kläger nicht in fachärztlicher Betreuung befinde. Ohne adäquate Diagnostik sei jedoch keine zielgerichtete Therapie möglich. E ine gastroenterologische Beurteilung sei eine Conditio sine qua non ( Urk. 10/ M 1008). 5.2.4
Am 3 0. August 2016 berichtete n
Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und leitende Ärztin am
Spital C.___ , und Dr. D.___
über die Hospitalisation vom 1 5. bis 2 6. August 201 6. Sie führten aus, dass der Kläger einen erneuten schweren Schu b der Colitis Ulcerosa erlitten habe mit einem Schweregrad nach Montreal-Klassifikation E 3. Die Koloskopie vom 17 . August 201 6 habe eine ausgeprägte Colitis und einen gestielte n Polyp bis knapp 2 cm Durchmesser im Colon ascendens zu Tage gefördert. Bis zum Zökum habe eine kontinuierlich abnehmende, chronisch aktive Entzündung, passend zu einer chronisch idiopathischen Darmerkrankung, entzündlicher Aktivierungsgrad II, vorgelegen. Beim Polypen handle es sich um ein tubuläres, teils tubulovillöses
Colonschleimhaut -Adenom ohne high grade Dysplasie. Aktuell bestehe kein Hin weis für eine bakterielle Superinfektion. Weiter wurde ein Zustand nach Cam py lobacter-Infektion festgehalten und eine manifeste Hyperthyreose, welche in Ab klärung sei . Schliesslich wurde festgestellt, dass bisher keine Basistherapie statt gefunden habe ( Urk. 10/ M 1012) . In ihrem Bericht
vom 2 7. September 20 16 führte
Dr. F.___
zudem aus , dass die Arbeitsfähigkeit des Kläger s aufgr und der aktuellen Sit u a tion der Basedow-Hyperthyreose sowie des aktuellen akuten Sc hubs der C olit i s ulcerosa zu 100 % eingeschränkt sei (Urk. 10/ M 1013 ) .
Am 2 0. Oktober 2016 berichtete Dr. D.___ über die Hospitalisation
des Klägers
vom 1 3. bis 1 9. Oktober
2016 und einen erneuten Schub der C olitis u lcerosa
(Urk. 10/ M 1018). Im Bericht vom 5. Januar 2017 erläuterte Dr. D.___ , dass die beiden schweren Schübe der Colitis ulcerosa im August und Oktober 2016 Hos pitalisationen mit hochdosierter Corticosteroid -Behandlung erfordert hätten. Im September 2016 sei eine manifeste Hyperthyreose im Rahmen eines Morbus Basedow diagnostiziert worden. Im Verlauf sei eine thyreostatische Behandlung mit NeoMercazole erfolgt. Z wischen den beiden stationären Aufenthalten und nach dem letzten stationär en Aufenthalt hätten regelmässige wöch entliche am bu lante Verlaufskontrollen im Rahmen seiner gastroenterologischen Sprechstun de und der anthroposophisch orientierten Sprechstunde bei Dr. F.___
stattge funden (Urk. 10/M1021) . Eine augenärztliche Konsulta t i on bei Dr. M.___ am 2. De zember 2016 habe den Befund einer beginnenden endokrinen Orbitopathie bei Morbus Basedow mit beidse itiger Protrusio
bulbi , zusätzl i c h eine Sicca-Keratokonjunktivit is und ein en myopen Astigmatismus ergebe n ( Urk. 10/ M 1019 ). Am 8. Dezember 2016 habe weiterhin ein
Corticosteroid abhängiger Ve rlauf der Colitis ulcerosa sowie eine beginnend hypothyre ote Stoffwechsellage unter der thyreostatischen Behandlung mi t einer Dosisreduktion von NeoM ercazole auf 5 mg täglich bestanden. Bei stabilem Allgemeinzustand sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten noch deutlich eingeschränkt, zu geschätzt 80 % ( Urk. 1 0/ M 1021). 5.2.5
Dr. A.___ führte in seinen Berichten vom 2 2. Februar und 2 9. März 2017 aus, dass sich der Kl äger von den Schüb en der C olitis gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. Januar 2017 erholt habe. Die Behandlung des Schubes mit Kor tison in Tablettenform ( Prednisolon ) h ätte abgesetzt werden können und sei mit lokal im Darm wirksamen Mitteln zur Rezidivprophylaxe
weitergeführt worden . Im Bericht von Dr. D.___ fehlten jegliche Angaben über aktive Krankheitszeichen wie Durchfall, Fieber oder objektive Befu nde wie Entzündungszeichen im B lut oder Stuhl (BSR, CRP und Calprotectin ). Die Schilddrüsenfunktion sei inzwischen behandelt worden und es habe eine leichte Unterfunktion resultiert, ohne dass diese zusätzlich habe behandelt werden müssen. Hinweise auf andere Krankheiten mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine gefunden werden könne n . Daraus folgert e
Dr. A.___ , dass sich von Seiten der ursprünglich die Arbeitsun fähigkeit begründenden Erkrankung (Colitis ulcerosa ) kei n e Hi nweise auf eine relevante Krank h e itsaktivität mehr zeigen würde , nachdem be reits bei Spital aus tritt am 19. Oktober 2016 keine Durchfälle, kein Fieber und keine Entzündungs zeichen mehr nachweisbar gewesen seien. Es sei üblich, d ass nach einer schweren Krankheit nach Abklingen der Akutsymptome noch mit einer gewissen Erho lungszeit gerechnet werden müsse. Er halte deshalb eine Ar b eitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3 1. Oktober 2016 und von 50 %
bis Ende November 2016
für be gründet . Ab 1. Dezember 2016 sei wieder eine vollstä ndige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Schilddrü senerkrankung behandelt gewesen; die leichte Unterfunktion begründe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M1 023,
10/ M 1025) . 5.2.6
In einem undatierten , der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ein ge reichten Bericht attestierte Dr. phil. H.___ , eidgenössisch anerkannter Psy chotherapeut ASP, dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01). Er berichtete, dass der Kläger seit dem 1 5. Februar 2017 bei ihm in ambulanter psychothera peu tischer Behandlung stehe und gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 10/A75). 5.2.7
Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vom 4. September 2017 aus, dass aktuell erst mals bezüglich der Colit i s ulcerosa seit Dezember 2016 eine recht stabile und befriedigende Situation bestehe. Bezüglich der Schilddrüsen-Überfunktion liege nun erstmals seit dem 2 4. August 2017 eine Euthyreose vor . Persistierend sei eine mittelgradig e depressive Episode und Angststörung mit Schlafstörung , die ursä ch lich zu einer chronischen Erschöpfung mit vermehrter Tagesschläfrigkeit und Leistungsminderung führe. Inzwischen habe auch ein Schlafapnoe-Syndrom be stätigt werden können. Am 2 8. Dezember 2017 berichtete Dr. F.___ , dass sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2017 vorwiegend aufgrund der durch Dr. H.___ festgestellten psychiatrischen Diagnosen einer generalisierten Ang st stö rung, einer mittelgradig en depressiven Episode mit somatischem Syndrom und eines Erschöpfungssyndrom s sowie aufgrund der chronischen Insomnie unklarer Ursache begründe. Eine Arbeitstätigkeit sei aufgrund von ausgeprägter Tagesmü digkeit, Konzentrationsstörungen und deutlich reduzierter Konzentrationsspanne, abe r auch psychischer Instabilität sowie reduzierter körperlicher und psychischer Belastbarkeit nicht möglich ( Urk. 10/A75). 5.2.8
In seinen Berichten vom
1 9. September und 2. Oktober 2017 stellte
Prof. Dr. med. et dent . G.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, fol gende Diagnosen: Leicht bis mittelgradig schweres obstruktives Schlafapnoe syn drom (AHI, 16,8/h), Insomnie, Zustand nach Colitis ulcerosa 2 016, Hypophysen unterfunktion . Er schilderte, dass
dem Kläger schlafhygienische Massnahmen erklärt worden seien . Zusätzlich werde eine Protrusionsschiene empfohlen, mit der eine grosse Chance bestehe, das moderate Sc h lafapnoesyndrom erfolgreich zu behandeln. Der Kläger wurde als nicht arbeitsfähig eingestuft ( Urk. 10/ A 75). 5.2.9
Am 1 0. Januar 2018 konstatierte Dr. A.___ , dass die Colitis ulcerosa
seit anfa ngs 2017 abgeheil t sei, dass nun eine depressive Episode und ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom im Vorder grund stehen würden und keine A rbeitsunfähigkeit über den 2 8. Februar 2017 hinaus belegt sei ( Urk. 10/ M 1029). 5.2.10
In einem ärztlichen Zeugnis der Reha k linik I.___ vom 16. Februar
2018 wurde eine stationäre Rehabilitation vom 2 3. Januar bis 17. Febru ar 2018 sowie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. März 2018 festgehalten ( Urk. 10/M1030) . 5.2.11
Die IV-Stelle des Kantons Zug gab bei der Medas
E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 4. September 2018 erstellt wurde ( Urk. 16/98). Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Gastroente rologie und Innere Medizin, Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und lic . phil .
R.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führten aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vorlägen . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie Folgende (S. 43): - Colitis ulcerosa , Erstdiagnose 2003 mit/bei - l etzter Exazerbation 08/2016 mit diskontinuierlicher Pankolitis, Schweregrad nach Montreal-Klassifikation E3 - w echselnder klinischer Verlauf unter langjähriger Behandlung mit anthroposophischen Medikamenten - k urzzeitiger Versuch der Imurek -Therapie ca. 2005 wurde nach knapp 2 Monate n wegen fehlender Wirkung (?) sistiert - a ktuell seit 08/2016 Dauerbehandlung mit 5-ASA ( Pentasa 4 g) und Budenofalk 6 mg täglich - Morbus Basedow, Erstdiagnose 08 /2016 mit manifester Hyperthyreose mit/bei - beginnender endokriner Orbitopathie , Erstdiagnose 12/2016 - während mehreren Monaten thyreostatische Behandlung mit Neo- Mercazole - aktuell Euthyreose - Schlafapnoesyndrom - Erstdiagnose 08/2017 - Einengung des Oropharyngealraums - Diskret bis moderate Ausprägung, (AHI 16, Einschlaflatenz normal mit 15 Minuten) - ohne versicherungsmedizinische Relevanz - Restless - Legs -Syndrom - Erstdiagnose 11/2017, ohne versicherungsmedizinische Relevanz - Anamnestisch Angabe einer schwergradigen Insomnie - mit subjektiver Angabe schwerer Tagesmüdigkeit mit subjektiver Limi tierung - aber ohne Hinweis für organisch begründbare Insomnieformen (weder primär noch sekundär) und ohne objekt i vierbare klinische Korrelate - DD am ehesten mögliche psychophysiologisch e Insomnie - Steatosis
hepatis - Abdomensonographie 11/2017 ( Spital C.___ ) - Xerosis
cutis mit Onychomykose beider Füsse
In Bezug auf die schlafassoziierten Störungen hielten die Gutachter gestützt auf den Kurzbefund von Prof.
G.___ fest, dass nur ein mildes bis beginnend mode rates Schlafapnoe-Syndrom objektiviert werden könne. Die Ausprägung sei s icher nicht ausreichend , um eine Tagesmüdigkeit in einer solch relevanten Form zu erklären, wie der Kläger subjektiv beschrieben habe, zumal die Sauerstoff sätti gungswerte doch im Durchschnitt gut imponiert en und nur vereinzelt Apnoe pha sen und überwiegend nur Hypopnoe -Episoden be stä nden. Hieraus eine renten begründende relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, sei nicht plausibel, zumal auch im klinischen Eindruck trotz langer Anreise mit dem eige nen Auto und mehrstündiger Untersuchungen in keiner We ise Auffälligkeiten impo nierten.
Auch sei auf die I nkonsistenzen in der neuropsychologische n Begut achtung hinzuweisen, wo die vom Kläger als arbeitsrelevant beklagten kognitiven Einschränkungen sichtlich nicht authentisch präsentiert worden seien. Was die Behandlungsaktivitäten betreffe (assistierte Beatmung nicht toleriert), so reihe sich dies in die Beobachtung ein, dass der Kläger schulmedizinischen Massnah men gegenüber meist eine nur sehr zurückhaltende Therapieakzeptanz gezeigt habe , was den effektiven Leidensdruck in Frage stelle . Die geklagte Insomnie könne allenfalls als psychophysiologische Insomnie, zumeist im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen, klassifiziert werden. Diesfalls dürfe aber in aller Regel von ausreichend guter Behandelbarkeit ausgegangen werden. Jedenfalls könn e aus dieser Diagnose keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 16/98/38 f.) .
Weiter führten die Gutachter aus, dass d ie seit 2003 bekannte, schubweise ver laufende Colitis ulcerosa seit über einem Jahr unter Remissionsprophylaxe mit Pentasa , Budenofalk und anthroposophischen Medikamenten in einer vollstän digen klinischen Remission
sei . Die durchgeführte klinische Untersuchung habe einen guten Allgemein- und Ernährungszustand bei leichtem Übergewicht gezeigt. Labormässig habe sich eine normale Calprotectin -Konzentration im Stuhl gefunden, was auf eine vollständige Krankheitsremission schliessen lasse. Der Kläger sei aus gastroenterologischer Sicht seit Mitte 2017 voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei aber zeitweise während klinischen Exazerbationen der C olitis wesentlich eingeschränkt gewesen. Die therapeutischen Behandlungsmög lich kei ten der Colitis ulcerosa seien beim Kläger keineswegs ausgeschöpft. Bei Hinwei sen für eine aktive Darmentzündung könnten weitere entzündungshemmen de Medikamente ( I mmunsuppressiva /bio logisch-wirkende Medikamente) eingesetzt werden.
Was die Hyperthyreose betreffe , so sei eine medikamentöse Therapie mit Neo-Mer cazole eingeleitet worden. Im Dezember 2016 hätten sich die Schild drü sen werte im unteren Normbereich beziehungsweise leicht im hypothyreoten Bereich befunden (Urk. 16/98/39 f.) .
In psychischer Hins icht wurde ausgeführt, dass im Rahmen von entzündlichen Darmerkrankungen psychische Störungen sowie psychosoziale Folgen und Aus wirkungen auf die Lebensqualität möglich, jedoch in der Regel behandelbar seien. Die vom
Kläger geschilderten Symptome seien vorwiegend unspezifisch und könnten keiner konkreten und relevanten p s ychischen Störung zugeordnet werde n . Es hand le sich vornehmlich um jeweils kurze reaktive Verstimmungszustände, welche situativ in belastenden Situationen, beispielsweise im Rahmen der soma tischen Grunderkrankung auftreten könnten. Der Kläger habe auch keine adä quate Therapie vorgenommen . Zwar sei 20 17 eine psychotherapeutische Betreu ung eingeleitet worden. Andere ebenso wirksame und dringend wissen schaftlich empfohlene therapeut i s che Massnahmen
– wie eine antidepressive Behandlung oder das Erlernen von Regeln der Resilienz zur Stärkung der inneren Wider standsfähigkeit –
seien bisher jedoch weitgehend ausgeblieben oder nicht konse quent verfolgt worden . Stattdessen habe d er
Kläger eher die Neigung gezeigt, wirksame Therapien zu vermeiden, und sich vor Herausforderungen, insbesonder e in beruflicher Hinsicht ,
zurückzuhalten . Inzwischen sei beim Kläger auch ein Prozess der Konditionierung wirksam, welcher eine dysfunktionale Verarbeitung bewirke (Urk. 16/98/40) .
Im Rahmen der Begutachtung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen und mehr fache Hinweise auf Verdeutlichung und Aggravation vor dem Hintergrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sonstigen psychosozialen Belastungen er geben. So seien in der neuropsychologischen Teilbegutachtung negative und bewusste Antwort- und Leistungsverzerrung en belegbar, so dass kein gültiges Test profil habe erhalten werden können un d das tatsächliche Leistungs niveau und – profil unklar bleibe. Doch auch wenn tatsächlich geringfügige echte kogni tive Einschränkungen bestünden, könnten sie weder die Auffälligkeit im Perfor mance validierungsverfahren noch die Diskrepanzen erklären. Sodann habe sich der Kläger ausgesprochen unkooperativ im Rahmen der veranlassten Laborunter suchung gezeigt (sehr überhebliches un d herabsetzendes Verhalten, S chreien, unberechtigte Beschuldigungen ). Des W eiteren seien die vom Kläger angegebene n Beeinträchtigungen durch Müdigkeit, Ermüdbarkeit und Erschöpfung und damit kognitive Minderleistungen im klinischen Eindruck in keiner Weise bestätigt worden. Die objektivierb aren medizinischen Sachverhalte würden solche schwer wie genden Störungen zudem nicht erklären. Der Kläger könne sich sicher orien tieren, Auto fahren
und selbstständig Termine wahrnehmen , könnte dies aber rein testdiagnostisch nur eingeschränkt. Für die testdiag nostischen Resulta te könnten auch keine ätiologische n Faktoren ausgemacht werden (keine Hirnverletzung). Psychische Probleme könnten zwar zu kognitiven Einschrän kungen führen, ebenso Schmerzen oder eine Insomnie. Solche könnten aber weder Art noch Ausmass der testdiagnostischen
Einschränkungen erklären. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Aktivi tätsniveau im Alltag (lange Autof ahrten, Reisen) und der subjektiven Angabe, sich nicht eine berufliche Tätigkeit zuzutrauen. Die therapeutischen Aktivitäten seien auffällig nieder im Vergleich zu den subjektiv hochgradig angegebenen Beeinträchtigungen , was auf einen wahrscheinlich deutlich g eringeren Leidensdruck hindeute und nicht für die angegebene Schwere der Gesundheitsstörungen spreche . Die angeblichen schlafhygienischen Massnah men könne der Kläger sodann nicht benennen. Des Weiteren falle ei n gewisse r Symptomshift auf, d e r zur fortgesetzten attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt h abe: Anfangs habe die Diagnose der Colitis zum Taggeldbezug geführt. Nach Einstellung der Taggelder infolge Besserung der Colitis seien neue, bisher nicht beklagte, abgeklärte und behandelte Beschwerden in den Vordergrund getreten (Schlafprobleme und psychische Beschwerden).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 16/98/39 ff.) .
5.2.12
Dr. F.___
hielt in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 fest, dass die chronische Colitis ulcerosa trotz der zeit guter stabiler Einstellung mehrere weitere Kompli kationen nach sich gezogen habe. Unter Verweis auf verschiedene Beschwerde bilder führte Dr. F.___ aus, dass eine wechselnde Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit bestehe. Längerfristig sei eine dauerhafte konstante Leis tungsfähigkeit von über 50 % nicht absehbar ( Urk. 19/23) . 5.2.13
Mit Bericht vom 2 6. November 2018 attestierten
Dr. med. S.___ , Facharzt
FMH für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. H.___ dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32 .11), eine generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) und den Verdacht auf eine nicht organische Insomnie ( ICD-10 F51.0). Obwohl eine leichte Besserung des depres siven Zustandsbildes mit Stimmungsaufhellung und Stabilisierung sowie eine leichte Steigerung des Antriebs feststellbar sei en , hätten sich die Müdigkeit und Erschöpfung, die fehlende Ausdauer und Konzentration sowie die Schlafstörung nicht gebessert. Zudem zeige der Kläger vermehrte Angst. Er bleibe auf Funk tions ebene nach wie vor reduziert belastbar ( Urk. 19/24).
6. 6.1 6.1 .1
Zu Beginn der Krankschreibung des Klägers stand en d ie Colitis ulcerosa sowie die Hyperthyreose im Vordergrund. Die Beklagte leistete d em
Kläger diesbe züg lich Taggelder auf der Basis von wechselnden Arbeitsunfähigkeit en bis zum 2 8. Februar 201 7. Das Arbeitsverhältnis des Kläger s endete per 2 8. Februar 2018
(Urk. 19/22), die Genussberechtigung per 2 7. Februar 2018 (730 Tage, Urk. 10/ A1 ; 30 Tage Wartefrist + 700 Tage
ab 30. März 2016 ).
Der Kläger stützte seine Annahme einer nach dem 28. Februar 2017 weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis ulcerosa
insbesondere auf die Berichte von Dr. F.___
und Dr. D.___ . Die Beklagte verneinte ihre Leistungs pflicht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. A.___ sowie das Gutachten der Medas
E.___ . 6 . 1. 2
Zu prüfen ist, ob der Kläger den Beweis für die von ihm behauptete Arbeits unfähigkeit in der strittigen Periode er bringen kann oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende In dizien den Hauptbeweis sch eitern lassen (vorstehend E. 1.3 ). Diese Prüfung ist in einem ersten Schritt für die im Vordergrund stehende Colitis ulcerosa vorzunehmen. Den medizinischen Be urtei lungen der behandelnden Ärzte sowie der Fachärzte, welche die Beklagte beraten, kommt dabei der Stellenwert von Partei b ehauptungen zu ( BGE 141 III 433 E.
2.5.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende ). 6 . 1. 3
Der Kläger k am anfänglich mit der Einreichung der Arztberichte von Dr. Z.___ ,
Dr. F.___ und Dr. D.___ , in welchen stets eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, seiner vertraglichen Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 2 AB zur Einrei chung der erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose nach. Die Beklagte leistete
mit Ausnahme des Zeitraums vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 (vorstehend E. 4) de nn auch durchgehend bis zum 28. Februar 2017
Tag gel der auf der Basis der jeweil s bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/18, 30, 31, 36, 44, 45, 54) . 6. 1. 4
Was die Zeit ab März 2017 betrifft, kam
Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2017
zum Bericht von Dr. D.___ vom 5. Januar 2017 nachvollziehbar zum Schluss , dass sich der Kläger von den Schüben der C olitis gemäss dem erwähnten Arztbericht erholt habe. Die Behandlung des Schubes mit Kortison in Tablettenform ( Prednisolon ) habe abgesetzt und mit lokal im Darm wirksamen Mitteln zur Rezidivprophylaxe
weitergeführt we rden können . Auch erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach i m Bericht von Dr. D.___ jegliche Angaben über aktive Krankheitszeichen fehlten
und b ereits bei Spitalaustritt am 1 9. Oktober 2016 keine Durchfälle, kein Fieber und keine Entzündungszeichen mehr nach weisbar gewesen seien, als begründet . Die Schilddrüsenfunktion sei inzwischen behandelt worden und es hätte eine leichte Unterfunktion resultiert, welche nicht zusätzlic h behandelt werden müsse . Es sei üblich, dass nach einer schweren Krankheit noch mit einer gewissen Erholungszeit nach Abklingen der Akut symp tome gerechnet werden mü sse. Deshalb sei von einer 100% igen Arbeitsu n fähig keit bis 31. Oktober 2016, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im November 2016 und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2016 auszu gehen (Urk. 10/ M 1025). Zu den Bericht en von Dr. F.___
führte er am 1 0. Januar 2018 aus , dass die Colitis ulcerosa anfangs 2017 abgeheilt sei ( normales
Calpro tectin ) und nun eine depressive Episode und ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom im Vordergrund stehen würden . Ü ber den 2 8. Februar 2017 hinaus sei keine Arbeitsunfähigkeit belegt ( Urk. 10/ M 1029).
Diese gestützt auf die damalige Aktenlage erstellte Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___ stellt den mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. D.___ und Dr. F.___ erbrachten Hauptbeweis , auch wenn es sich nicht um eine gastroenterologische Einschätzung handelt, zumindest in Frage, zumal sie sorgfältig, nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit den entsprechenden Berichten und Laborwerten vorgenommen wurde. Zusätzlich und insbesondere werden die durch Dr. A.___ genährten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit durch das im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zug erstellte Gutachten der Medas
E.___
vom 2 4. September 2018 bestärkt ( Urk. 16/98 ), stellte doch d er Gastroenterologe
Dr. O.___ in seiner Untersuchung vom 2 6. Juni 2018 in schlüssiger Weise fest, dass die seit 2003 bekannte, schubweise verlaufende Colitis ulcerosa
seit über einem Jahr
beziehungsweise ab Sommer 2017 in vollständiger klinischer Remis sion sei
(Urk. 16/98 S. 39 f. und S. 81 f f .) .
Das Gutachten der Medas
E.___
ist, basierend auf den erforderlichen Untersuchun gen, für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten und in Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben worden. Nachdem es auch in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, erfüllt es alle rechtspre chungsgemässen Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche die Verwertbarkeit eines ärztlichen Berichtes bestimmen. Was den Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit anbelangt, ge lingt dem Kläger der Hauptbeweis einer über Ende Februar 2017 hinausdauernden Arbeitsunfähigkeit infolge der Colitis ulcerosa nicht. Zwar schloss Dr. O.___ auf das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erst seit Mitte 2017 bei seither voll ständiger klinischer Remission (Urk. 16/98/84). Zur Feststellung des Zeitpunkts der Remission stützte er sich aktenmässig auf einen Bericht von F.___ vom 5.
Januar 2017 (Datum ist dem Bericht nicht zu entnehmen: Urk. 16/26/1-6; Ein gang bei der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis am 14. September 2017). Hin sichtlich der Colitis Ulcerosa notierte Dr. F.___ aber eine seit Dezember 2016 stabile und befriedigende Situation (Urk. 16/26/4). Auch sind dem Bericht keine Hinweise auf seit der letzten Kontrolle durch Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 (Urk. 16/98/76) eingetretene gastroentereologische Komplikationen oder eine dies bezügliche Verschlechterung zu entnehmen. Dessen Fachbeurteilung aber liess Dr. A.___
– wie oben erwogen – nachvollziehbar zum Schluss kommen, dass sich der Kläger bereits im Dezember 2016 von seiner Colitis erholt hat. In der inter disziplinären Gesamtbeurteilung relativierten die Gutachter der Medas
E.___ denn auch damit korrespondierend, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch einer leidensadaptierten Tätigkeit mindestens seit zirka Sommer 2017 vorliege (Urk. 16/98/45). Der RAD -Arzt
Dr. med. T.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stützte sich in seiner Stellungnahme vom 1 6. Oktober 2018 grundsätzlich auf das Gutachten der Medas
E.___ , führte jedoch aus, dass bereits ab Ende 2016 beziehungsweise anfangs 2017 keine Arbeitsun fähigkeit mehr begründbar gewesen sei ( Urk. 16/100) , was mit der Be urteilung
von Dr. A.___ in seiner Einschätzung vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/M1025 ) ebenso korrespondiert wie mit den Angaben von Dr. F.___
im Arztbericht vom 2 8. Dez em ber 2017 , wonach sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2017 vorwiegend aufgrund der durch Dr. H.___ festgestellten psychischen Diagnosen beziehungs weise der chronischen Insomnie begründe ( Urk. 10/A75 ) . Folglich ging die Be klagte zu Recht
von einer –
bezüglich der Colitis ulcerosa
–
spätestens per 1. März 2017 vollständig gegeb enen Arbeitsfähigkeit aus . Der entsprechende Hauptbe wei s für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis gelingt dem Kläger nicht.
In Bezug auf die Hyperthyreose begründete Dr. Q.___
unter Berück sichti gung der entsprechenden Arzt- und Laborberichte überzeugend, dass sich die Schild drüsenwerte seit Dezember 2016 im unteren Normbereich
befunden und nie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten ( Urk. 16/98 S. 69 ff. ) . 6.2
I m Folgenden ist nunmehr zu prüfen, ob beim Kläger ab März 2017 aufgrund von anderen gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. 6.2.1
Mit Email vom
3. Januar 2018 stellte der Kläger der Beklagten unter anderem einen undatiert en Bericht von Dr. H.___ zu, worin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11), eine generalisierte Angst stö rung ( ICD-10 F41.1) und eine Agoraphobie mit Panikattacken ( ICD-10 F40.01) so wie eine vol lständige Arbeitsunfähigkeit aufgeführt wurden (vorstehend E . 5.2.6 ). Bei Dr. H.___
handelt es sich allerdings um einen Psychotherapeuten und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Somit war er ohne psy chiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen ( BGE 131 V 49 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b ). Ausser dem sind dem Bericht keine Testungen zu entnehmen, nach denen die diag nos tizierte depressive Episode fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt w orden wäre. D as Gutachte n der Medas
E.___
führt demgegenüber nachvollziehbar aus, dass die vom Kläger geschilderten Symptome vorwiegend unspezifisch sind und keiner konkreten und relevanten psychischen Störung zugeordnet werden können . Zudem weist es auf einen auffälligen Symptomshift , diverse Inkonsistenzen und Aggravation hin . Die psychiatrische Begutachtung fand anfangs April 2018 und damit zeitnah zum massgebenden Beurteilungszeitraum statt. Zudem wäre eine (viel) frühere Überprüfung der der Beklagten erstmals am 3. Januar 2018 zur Kenntnis gebrachten psychischen Beschwerden (Urk. 10/65)
gar nicht möglich gewesen. An der schlüssigen Einschätzung des psychischen Gesundheit s zustan des des Klägers
durch das Gutachten der Medas
E.___
ändert schliesslich
auch der am 26. November 2018
erstellte Bericht von Dr. S.___
( Urk. 19/24 ) nichts. Zum einen wurde dieser Bericht erst knapp neun Monate nach dem vorliegend zu be urteile nden Zeitraum erstellt. Zudem kann d ie dem Bericht zugrundeliegende Untersuchung
auch erst kurz zu vor stattgefunden haben, da sie in Reaktion auf das Gutachten der Medas
E.___ (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 2. Oktober 2018 , vgl. Aktenverzeichnis, in: Urk. 16 ) erfolgte . Zum anderen sind diesem Bericht
ebenfalls keine Befunde oder Testungen zu entnehmen, nach denen die mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fachlich korrekt und nach vollziehbar ermittelt worden wäre. Der Psychostatus erschöpft sich zudem zu einem grossen Teil in der subjektiven Beschwerdeschilderung des Klägers und die angeblich en Konzentration sschwierigkeiten werden nicht weiter begründet. Ebe n so fehlt eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Medas
E.___
ausführlich dargelegten Inkonsistenzen und der Aggravation.
Aus diesen Gründen lässt sich gestützt auf den Bericht von Dr. S.___ die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2018, respektive das Gelingen des diesbe zügli chen Hauptbeweises durch den Kläger , nicht rechtfertigen. 6.2.2
Ebenfalls mit E - mail vo m 3. Januar 2018 setzte der Kläger die Beklagte
über zwei Berichte von Pr of.
G.___ vom 1 9. September und 2. Oktober 2017 in Kenntnis , in welchen dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde ( Urk. 10/ A 75).
Das Gutachten der Medas
E.___
vom 2 4. September 2018 nahm auch hierzu ein gehend Stellung und begründete nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Tester gebnisse , dass nur ein mildes bis beginnend moderates Schlafapnoe-Syn drom objektiviert werden könne . Dieses sei sicher nicht ausreichend, um eine Tages müdigkeit in der vom Kläger beschriebenen Form auszulösen. Insbesondere sei eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
– auch vor dem Hintergrund des klinischen Eindrucks (keine rlei Auffälligkeiten ), der beobachtete n Inkonsi ste n zen in der neuropsychologischen Untersuchung sowie der marginalen Behand lungsaktivitäten – nicht plausibel. Aus denselben Gründen könne auch aus der Diagnose des Restless - legs -Syndroms mit PLMS in leichter Ausprägung keine ver sicherungsmedizinische Auswirkung abgeleitet werden. Bezüglich der b eklagte n Insomnie könne in aller Regel von einer ausreichend guten Behandelbarkeit ausgegangen werden und eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar (Urk. 16/98/99 ff.) .
Diese ausführliche und schlüssige Beur teilung im Gutachten der Medas
E.___ vermag die Arbeitsunfähigkeits ein schätzung von Prof. G.___ , insbesondere auch angesichts der berücksichtigten Inkonsi stenzen , ernsthaft in Frage zu stellen. Damit ist dem Kläger auch in Bezug auf die schlafassoziierten Probleme der Beweis für den von ihm behaupteten Sachverhalt einer Arbeitsunfähigkeit für die strittige Zeitdauer ab März 2017 nicht gelungen.
6.3
Auf das (eventualiter) beantragte psychiatrische Ger ichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 6 ) kann schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bundes ge richts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 24. Mai 201 6 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.5) verzichtet werden. Der Kläger wurde mit dem zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zug erstatteten Gut achten von 2 4. September 2018 hinreichend polydisziplinär beurteilt und sein Gesund heitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind au f grund der medizinischen Akten genügend abgeklärt. Ausserdem sind die Ver hält nisse in der massgebenden Zeitspanne zu beurteilen. Dafür könnte zwangsläufig nur auf die damaligen oder kurz danach erstatteten Berichte und allenfalls Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts der unterdessen ver strichenen Zeit könnte eine Begutachtung zum aktuellen Zeitpunkt absehbar kein e über die vorliegenden hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Feb ruar 2017 E.
4.3).
Ebenso
wenig sind von der beantragten Befragung (vgl. Urk. 1 S. 6 und 14) der den Kläger behan delnden Ärzte massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten, zu mal sich die betreffenden Ärzte bereits in den erstatteten Arztberichten hinläng lich äusserten.
6.4
Der Kläger hat folglich Anspruch auf ein Taggeld für die Zeit vom 3 0. März bis zum 25 . April 201 6. Was die Höhe desselben anbelangt, sind sich die Parteien grundsätzlich darin einig, dass dieses
bei einem AHV- pflichtigen Lohn von Fr. 220'000. -- pro Jahr ( Art. 6 ZB) Fr. 482.19
beträgt ( Fr. 220'000. -- : 365 x 0,8; vgl. Urk. 10/A1, 10/A3) . Bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Arztzeugnisse von Dr. Z.___ ( Urk. 10/ M
1002) abzustellen , welche seitens der Vertrauensärzte der Beklagten grundsätzlich akzeptiert wurden ( Urk. 10/ M 1008, 10/ M 1023) . Dies ergibt für die Zeit vom 3 0. März
2016 bis 1 0. April
2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90 %
einen Betrag von Fr. 5'207.65 (0.9 x
12 Tage x Fr. 482.19), für die Zeit vom 1 1. April bis 1 7. April 2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
einen Betrag von Fr. 1'687.65 (0.5 x 7 Tage x Fr. 482.19) und für die Zeit vom 1 8. April bis 2 5. April 2016 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %
einen Betrag von Fr. 2'700.25 (0.7 x 8 Tage x Fr. 482.19). Gesamthaft führt dies unter Berücksichtigung der freiwilligen Scha den zahlung von Fr. 4'000. -- zu einem klägerischen Anspruch von Fr. 5'595.55 ( Fr. 5'207.65 + Fr. 1'687.65 + Fr. 2'700.25 -
Fr. 4'000.--). 6.5
6.5 .1
Der Kläger lässt einen Verzugszins von 5 % seit 2 8. August 2017 geltend machen (Urk. 1 S. 2 und 13).
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen (sogenannte Delibera tionsfrist) von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Anga ben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeu gen kann. Auch im Bereich des Versicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 des Obli gationenrechts, OR). Lehnt der Ver sicherer jedoch zu Unrecht seine Leistungs pflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef , a.a.O., Art. 41 N 20). 6.5 .2
Die AB un d ZB der Beklagten ( Urk. 10/ A
1) enthalten keine besonde ren Be stimmungen zum Verzugszins bezüglich der Leistungen der Beklagten. Es gelten somit die allgemeinen Regeln nach OR und VVG. Der Anspruch auf die Taggelder vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 war fortlaufend entstanden. Die Beklagte hat die Zahlung von Taggeldern für diese Zeitspanne mit Schreiben vom 2 9. Juli 2016 definitiv abgelehnt (Urk. 10/A20) . Fälligkeit und Verzug traten somit ab dem 2 9. Juli 2016 ein. D er Kläger beantragte – aufgrund der bis zum 28. Febru ar 2018 eingeklagten Taggelder – Verzugszins en ab dem 28. August 2017 als mittle rem Verfalltag zwischen d em 2 4. Februar 2017 und dem 28. Februar 201 8. Da die zu gesprochenen Taggelder im Betrag von Fr. 5'595.55 den Zeitraum vom 3 0. März bis 2 5. April 2016 und damit die frühest geschuldeten Leistungen
betreffen , sind die Verzugszinsen von 5 % nicht erst ab dem 28. August 2017, sondern bereits ab dem zur Berechnung des mittleren Verfalltages vom Kläger herangezogenen 2 4. Februar 2017 geschuldet. 6.6
Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu ver pflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 5'595.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2 4. Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Das Verfah ren ist kostenlos. 7 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Aus lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GO G). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzu setzen. Der vertretene Kläger obsiegt im Umfang von rund einem Dreissigstel . Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist ihm eine um 29/30 gekürzte P art eientschädigung von Fr. 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.3
Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertret en. Sie hat somit praxisgemäss – mangels eines besonderen Aufw andes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'595.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 2 4. Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 10 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling