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BZ.2008.30

St. Gallen · 2008-10-21 · Deutsch SG

Art. 29 Abs. 2, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Kreditversicherungsvertrag. Obliegenheitsverletzung. Die schweizerische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist in der Schweiz weder partei- noch prozessfähig. Die Beweislast für das Nichtverschulden einer Obliegenheitsverletzung mit vertraglich vereinbarten Rechtsnachteilen liegt beim Versicherungsnehmer. Als Entschuldigungsgründe gelten objektive, vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretende Hindernisse und subjektive Hindernisse, sofern sie die Erfüllung der Obliegenheit als unzumutbar erscheinen lassen. Kausalzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Versicherungsfall. Die Beweislast des fehlenden Kausalzusammenhangs trifft bei gefährspräventiven Obliegenheiten den Versicherungsnehmer. Verzugszinsen für Prämienforderungen sind erst mit dem Verzug und nicht schon mit der Prämienfälligkeit geschuldet (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. Oktober 2008, BZ.2008.30).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.10.2008 BZ.2008.30

Art. 29 Abs. 2, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Kreditversicherungsvertrag. Obliegenheitsverletzung. Die schweizerische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist in der Schweiz weder partei- noch prozessfähig. Die Beweislast für das Nichtverschulden einer Obliegenheitsverletzung mit vertraglich vereinbarten Rechtsnachteilen liegt beim Versicherungsnehmer. Als Entschuldigungsgründe gelten objektive, vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretende Hindernisse und subjektive Hindernisse, sofern sie die Erfüllung der Obliegenheit als unzumutbar erscheinen lassen. Kausalzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Versicherungsfall. Die Beweislast des fehlenden Kausalzusammenhangs trifft bei gefährspräventiven Obliegenheiten den Versicherungsnehmer. Verzugszinsen für Prämienforderungen sind erst mit dem Verzug und nicht schon mit der Prämienfälligkeit geschuldet (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. Oktober 2008, BZ.2008.30).

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