Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. Ok tober 2005, seit 1. März 2013 als Filialleiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % , bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 7/1a) und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der SWICA Krankenversicherung AG , Winterthur (SWICA), g emäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsver trag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 2/ 4 ), als die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 3 0. Oktober 2013 auf den 3 1. Januar 2014 kündigte (Urk. 7/1b) . Am 27. Dezember 2013 meldete die Y.___
AG die Versicherte wegen einer seit dem 2 2. November 2013 bestehenden , krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit bei der SWICA zum Bezug von Kranken tag geld an (Urk. 7/2 ) . In der Folge richtete die SWICA vorerst Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/8) . Die SWICA liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. Februar 2014; Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/8 ) teilte die SWICA der Ver sicherten mit, dass gemäss der medizinischen Aktenlage eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb die Ausrich tung eines Krankentaggeldes per 1. Februar 2014 eingestellt werde . In der Folge holt e die SWICA ein psychiatrisches Aktengut achten (Gutachten vom 1 4. April 2014; Urk. 7/14) ein. Mit Schreiben vom 2 6. September 2014 ( Urk. 7/28) hielt die SWICA an der Einstellung der Versiche rungsleistungen per 1. Februar 2014 fest. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 2 3. September 2015 ( Urk.
1) erhob die Versicherte Klage gegen die SWICA mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 25‘119.90 zu bezah len ; eventuell sei ein psychiatri sches Gutachten einzuholen und die Beklagte gestützt darauf zu verpflichten, ihr die geschuldeten Taggeldleistungen, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 6 ) beantragte die SWICA , die Klage sei abzuweisen; eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen zu verneinen; subeventuell seien der Klägerin Krankentaggeldleistungen in Berücksichtigung der mutmasslich zu beanspruchenden Arbeitslosenentschädiung
zuzusprechen (S. 2). 2.2
Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 8) wurde die Klägerin aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen und es wurde ein Auszug aus dem indi viduellen Konto der Klägerin (IK-Auszug) beigezogen. Mit Eingabe vom 1 2. November 2015 (Urk. 10) reichte die Klägerin in Nachachtung der Verfü gung vom 3 0. Oktober 2015 verschiedene Unterlagen ( Urk. 11/1-4) ein. Dazu sowie zum IK-Auszug ( Urk.
13) nahmen die Klägerin am 7. Dezember 2015 ( Urk.
16) und die Beklagte am 8. Dezember 2015 ( Urk.
17) Stellung. 2.3
Mit Replik vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
20) hielt die Klägerin an ihrem klage weise gestel lten Rechtsbegehren fest (S. 2), worauf die Beklagte
mit Duplik vom 5. Januar 2016 ( Urk.
23) an ihren mit der Klageantwort gestellten Anträge n festhielt (S. 2).
Mit Verfügung vom 2 4. März 2016 (Urk. 25 ) wurde den Parteien die Gele gen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls s ie die Durchführung einer Haupt verhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 12 . April 2016 (Urk. 27 ) verzichtete die Klägerin auf die Durch führung einer Hauptver handlung , wovon der Beklagten am 4. Mai 2016 ( Urk.
28) eine Kopie zugestellt wurde. Die Beklagte liess sich nicht mehr ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs unter nehmen oder zwischen Versi cherungsunternehmen und Versicherten. K ollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1 .2
Das So zialversicherungs gericht ist a ls einzige kantonale Gerichtsin stanz für Kla gen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versiche rungs ge richt , GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsver fahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) . 1 .3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wege n fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweis mittel nach Mög lich keit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1 .4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forder ungsrecht auf die Versicherungsleistung en im Versi cherungsfall gegen den Vers icherer (vgl. Urteil des Bundesge richts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15 ; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1 .5
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt de s Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verw eigerung der vertraglich vorge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1 .6
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsach en im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten ver bunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien g eltend machen, welche die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderung en erwecken. Gelingt der Gegenbe weis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegen d wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E.
3.4 mi t Hinweis, Urteil des Bundesge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsac hen, für wel che ihm die Beweislast obliegt , auf eine Reduktion des Beweis masses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. 1.7
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen
(BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen ) . Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach In halt der übereinstim mende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucks weise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebrau cht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verber gen. Entschei dend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Ver tragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher - wie hier - nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver trauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht iso liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 ; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsemp fänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III
391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Aus legung nach dem Vertrauensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 1.8
Schliesslich und s ubsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestimmun gen durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel einge schränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungs verträg en ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 2. 2.1
Die Klägerin macht geltend, dass sie vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe. Da die Beklagte ihr für die Zeit vom 2 2. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 und mithin für 71 Tage Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbracht habe ( Urk. 1 S. 10), habe sie für 19 Tage vom 1. bis 1 9. Februar einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 100 % (des Nettolohnes) und vom 2 0. Februar bis 3 1. Dezember 2014 auf ein solches von 80 % (des Brutto lohnes; Urk. 1 S. 11). Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den laufen den Versicherungsfall sei auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 3 1. Januar 2014 ausgewiesen. Die Bestimmung der AVB, wonach die Leistungspflicht aus der kollektiven Krankentaggeld versicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sei als ungewöhnlich zu qualifizieren und deshalb nicht anzuwenden ( Urk. 20 S. 5). Im Übrigen hätte sie die Beklagte nach Treu und Glauben informieren müssen, dass der laufende Versicherungsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingestellt werde, und hätte sie auf die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung hin weisen müssen ( Urk. 20 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 3 0. Oktober 2013 per Ende Februar 2014 gekündigt habe, und dass diese im Kündigungsschreiben die Klägerin darauf hingewiesen h abe, dass ihr Leistungsanspruch mit der Kündigung dahinfalle, und dass sie in die Einzelversicherung übertreten könne. Da die Klägerin unbestrittenermassen nicht in die Einzelversicherung übergetreten sei, sei ein Leistungsanspruch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG zu verneinen ( Urk. 6 S. 6). Bei der Bestimmung der AVB, wonach für einen Leis tungsanspruch für eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit ein Übertritt in die Einzelversicherung erforderlich sei, handle es sich nicht um eine ungewöhnliche Klausel ,
sondern um eine im Versi cherungswesen übliche Bestimmung ( Urk. 23 S. 2). 3. 3.1
Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten ein K rankentaggeld in der Höhe von 100 % des Nettolohnes im 1. Dienstjahr während 3 Wochen, ab dem 2.
Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem 3. Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem 5. Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem 1 0. Dienstjahr während 120 Tagen, ab dem 1 5. Dienstjahr während 150 Tagen, ab dem 2 0. Dienstjahr während 180 Tagen und anschliessend ein solches in der Höhe von 80 % des Bruttolohnes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 250‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen ohne Wartefrist ( Urk. 7/17 ). Als Vertragsgrund lage wurde auf die Allgemeinen Ver tragsbedingungen, Ausgabe 2006 ( Urk.
7/33 ; n achfolgend: AVB) , verwiesen , welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden. 3 .2
Art. 2 bis Art. 11 AVB regeln den Umfang des Versicherungsschutzes. Art. 2 AVB (Urk. 7/33 ) umschreibt den Inhalt des Vertrags. Der Kreis der versicherten Personen wird in Art. 5 und Art. 6 umschrieben. Art. 5 AVB lautet : „ Versichert sind die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen, die im versicherten Betrieb beschäftigt sind und das 7 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Das unserem Versicherungsnehmer durch Drittunternehmen ausgeliehene Personal ist von der V ersich erung ausgeschlossen “. 3.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. 12 bis 31 AVB geregelt. Das Taggeld wird laut Art. 13 AVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der zeitliche Umfang des Tag geldanspruchs wird in Art. 21 bis 25 AVB geregelt. Art. 25 AVB lautet: „ Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht“. 4. 4.1
Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht hängt bei einer Privatversicherung nach VVG der Leistungsanspruch nicht von der Mitgliedschaft im versicherten Betrieb ab. Insbesondere bedeutet das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäss VVG nicht ohne weiteres das Dahinfallen einer bereits eingetretenen Leistungspflicht. Der Versicherer muss vielmehr grundsätzlich bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, wenn der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, ausser die Parteien hätten vertrag lich Anderes vereinbart. Das Bundesgericht erwog in einem Fall ( BGE 127 III 106 E. 3b ) , in dem die Arbeitsunfähigkeit bereits während dem bisherigen Versi cherungsverhältnis eingetreten war und bei Beendigung des Arbeit sverhältnisses fortdauerte (sogenannter gedehnter Versicherungsfall; vgl. Stephan Fuhrer , Kollektive Krankentaggeldversicherung - aktuelle Fragen , in: Jahrbuch SGHVR 2014, S. 87 ), dass der Versicherte mangels entgegenstehender vertraglicher Klauseln den Leistungsanspruch auch nach dem Erlöschen des Versicherungs verhältnisses bis zur Erschöpfung der Leistungsdauer behalte . 4. 2
Zu prüfen ist im Folgenden , ob die AVB eine Klausel enthalten, welche einer Weiterdauer des Leistungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG beziehungsweise nach dem Austritt der Klägerin aus dem Kreis der versicherten Personen entgegensteht. 4. 3
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen, weshalb e nt schei dend ist , wie die Y.___
AG als andere Vertragspar tei die Klauseln verstehen durfte und musste. 4. 4
Art. 25 AVB steht unter dem Titel „ Versicherungsleistungen “ und regelt das Entfallen der Leistungspflicht bei Erlöschen des Versicherungs schutzes. Demge genüber regelt Art. 5 AVB, welche Personen Versicherungsschutz geniessen. Dies sind die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen, die im versicherten Betrieb beschäftigt sind und das 7 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestimmung von Art. 25 AVB muss daher zusammen mit Art. 5 AVB ausgelegt werden. Die Y.___ AG musste die Bestimmung von Art. 25 AVB in guten Treuen daher so verstehen , dass ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Versicherungsschutzes, beispielsweise bei einem Ausscheiden einer Mitarbeiterin der Y.___ AG aus dem Kreis der versicherten Personen infolge Kündigu ng , eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt, und dass dies selbst dann gilt, wenn eine krankheitsbedingte Ar beitsunfähigkeit einer versicherten Person vor deren Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen bestanden hat und nach der Beendigung der Betriebszugehörigkeit weiterhin andauert. Da eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt für die Unklarheitsregel vorliegend kein Raum. 4. 5
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird indes gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbe dingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhan densein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbe dingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraus setzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren ( BGE 135 III 1 E. 2.1 und BGE 135 III 225 E. 1.3, je mit Hinweisen). 4 . 6
Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rahmen vorformu lierter Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, welche die Versicherungsde ckung für die Haftung gegenüber Temporärangestellten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden ausschloss, da dies den Grundwerten der Rechtsordnung widerspreche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.4.2). Als ungewöhnlich hat das Bundesgericht sodann eine Klausel bezeichnet, die eine Kürzung der bei Krankheit geschuldeten Taggelder um die Hälfte vorsah, wenn eine psychische Krankheit vorliegt (BGE 138 III 411 E. 3.5). Nicht als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht eine Klausel, gemäss welcher der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungs periode erlischt, wenn ein Wohnanhänger längere Zeit im Ausland abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2015 vom 2 9. April 2015 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_119/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2). 4. 7
Eine Klausel wie Art. 25 AVB, wonach die Leistungspflicht für eine vor Erlö schen des Versicherungsschutzes eingetretene Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlö schen des Versicherungsschutzes entfällt, verwenden viele Versicherer. Hinzu weisen ist diesbezüglich insbesondere auf Art. 26 in Verbindung mit Art. 22.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingung „ Kollektiv-Taggeldversicherung “ der CONCORDIA Versicherungen AG, Ausgabe 2006, wonach der Anspruch auf Leistungen (einschliesslich der Leistungen für bestehende Arbeitsunfähigkeit) mit dem Ende der Versicherung erlischt , und auf Art. 10 Ziff. 3a der Allgemei nen Versicherungsbedingungen „Kollektive Deckung für Krankentaggelder gemäss VVG“ , Ausgabe vom 1. Januar 2011, der Mutuel Versicherungen AG, wonach der Versicherungsschutz und der Anspruch auf Leistungen für jeden Versicherten enden, wenn der Versicherte nicht mehr zum Kreis der Versicher ten zählt. Es handelt sich bei Art. 25 AVB somit um eine branchenübliche Klausel. 4. 8
Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4. 5 ), schliesst die Branchenüblichkeit indes nicht aus, dass eine Klausel für den Branchenfremden trotzdem unüblich ist. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt bei fehlender Branchenerfahrung indes nur dann zur Anwendung, wenn die Klausel einen g eschäftsfremden Inhalt auf weist, insbesondere wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscha rakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Ver tragstypus fällt . 4. 9
Während in der Lehre die Auffassung vertreten wurde , dass eine Regelung in den AVB, gemäss welcher bei gedehnten Versicherungsfällen der Versicherer beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem versicherten Betrieb keine Leis tungen mehr erbringen müsse, als ungewöhnlich und damit als unzulässig zu qualifizieren wäre (vgl. Stephan Fuhrer , a.a.O., S. 89 f.) , hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2008 (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2008 vom 1 9. Mai 2008 ) erkannt, dass eine Klausel, wonach der Anspruch auf Tag geldleistungen mit der Beendigung des Versicherungsvertrags oder dem Wegfall des Versicherungsschutzes dahinfalle (E. 2.1 . 2) , weder unklar (E. 2.1.2 am Schluss) noch ungewöhnlich (E. 2.2) sei . Das Bundesgericht hat es insbesondere verneint, dass eine solche Klausel zu einer wesentlichen Änder ung des Vertrags charakters führe oder in erheblichem Masse aus dem gesetzliche n Rahmen des Vertragstypus falle. Denn obwohl der Versicherer im Rahmen einer Privatversi cherung gemäss dem VVG üblicherweise die Versicherungsleistungen bis zu deren Erschöpfung leisten müsse, wenn der Schaden während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sei, stehe diese Regelung unter der Bedin gung, dass vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart worden sei (vgl. BGE 127 II 106 E. 3b und c). Demzufolge habe die Rechtsprechung ausdrücklich erkannt, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen durch vertragliche Klauseln auf die Dauer des Versicherungsschutzes beschränkt werden oder nach Dahinfallen des Versicherungsschutzes vermindert werden könne. Eine solche Klausel, wel che das Bundesgericht als gültig anerkannt habe, könne deshalb nicht unge wöhnlich im Sinne der Rechtsprechung ( zur Ungewöhnlichkeitsregel ) sein (E.
2.2 am Schluss). 4.1 0
Vorliegend führt die Klausel von Art. 25 AVB, wonach die Leistungspflicht für eine vor Erlöschen des Versicherungsschutzes eingetretene Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt, nicht zu eine r wesentli chen Änderung des Vertragscharakters und fällt nicht in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus der kollektiven Krankenzusatztag geldversicherungen . Die Klausel von Art. 25 AVB kann daher in Übereinstim mung mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 4. 9 ) nicht als objektiv ungewöhn lich bezeichnet werden. 5.
5.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beklagte und die Y.___ AG mit Art. 25 AVB gültig ein Dahinfallen der Leistungspflicht mit dem Erlöschen des Versicherungsschutzes vereinbart haben, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten war. 5.2
Demzufolge ist von einem Erlöschen des Anspruchs der Klägerin auf ein Tag geld aus der kollektiven Krankenzusatztaggeldversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Y.___ AG und mithin dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen per 1. Februar 2014 auszugehen. 6. 6.1
Zu prüfe n bleiben die Vorbringen der Klägerin, dass die Taggeldleistungen nicht gestützt auf Art. 25 AVB per 1. Februar 2014 einzustellen seien, weil die Beklagte am 5. Februar eine Begutachtung durch Dr. A.___ veranlasst und anschliessend ein Aktengutachten sowie eine Ergänzung desselben bei Dr. B.___ eingeholt habe ( Urk. 20 S. 5). 6.2
Zwar ist es g emäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6) denkbar, dass die Bezahlung von Taggeldern, die ohne jeden Vorbehalt ausgerichtet werden , als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden kann und darf . Vor liegend ist indes eine solche vorbehaltlose Zahlung nicht erfolgt. Denn die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/8) mit, dass sie die Ausrich tung der Versicherungsleistungen per 1. Februar 2014 ein stelle. Daran hielt die Beklagte mit Schreiben vom 2 6. September 2014 (Urk. 7/28) fest und stellte die Ausrichtung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. 6.3
Obwohl die Beklagte anschliessend noch ein psychiatrisches Aktengutachten (Gutachten vom 1 4. April 2014; Urk. 7/14) einholte, nahm sie die Ausrichtung der Taggeldleistungen nicht wieder auf , weshalb eine vorbehaltlose Zahlung schon aus diesem Grunde zu verneinen ist . Mangels sonstiger Anerkennungs handlungen
durfte die Klägerin angesichts der eindeutigen Kundgabe der Beklagten, dass sie für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen Taggeldanspruch ver neine, das Verhalten der Beklagten und insbesondere die Einholung eines Aktengutachtens nach Treu und Glauben daher nicht als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung zur Ausrichtung weiterer Taggelder auffassen (vgl. BGE 134 III 591 E. 5.2.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6). Die Klägerin kann demzufolge aus dem Verhalten der Beklagten n ichts zu ihren Gunsten ableiten . 7. 7.1
Gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
als arbeitslos gelten, die Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 KVG sinngemäss anwendbar.
Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG sieht vor, dass eine versicherte Person, wenn sie aus der
Kollektivtaggeldversicherung nach KVG ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag
umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht hat, in die
Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Nach Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bestimmung hat der
Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich hierüber aufgeklärt wird. Art. 73
KVG betrifft die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung.
Art. 100 Abs. 2 VVG ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf Personen anwendbar, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG gelten (Urteile des Bundesgerichts 4A_327/2016 vom 27.09.2016 E. 6 und 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). 7.2
Aus Art. 100 Abs. 2 VVG kann die Klägerin indes nichts für
sich ableiten. Denn einerseits war
die Klägerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG unstrittig nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG. Insbesondere wurde eine Anmeldung beim Arbeitsamt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG) weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus den Akten. Andererseits wurde die Klägerin im Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/1b), dessen Erhalt die Klägerin unterschriftlich bestätigte, darauf hingewiesen, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „im Krankheits fall nicht mehr gegen Lohnausfall versichert“ sei, und dass sie, falls sie „diesen Versicherungsschutz weiterhin“ wünschen sollte, sich an die Beklagte zu wenden habe . 7.3
Das Arb eitsverhältnis mit der Y.___ AG endete infolge Kündigung durch die Y.___ AG daher unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 4) am 3 1. Januar 2014 (vgl. Urk. 7/1b, Urk. 7/4). Ein Übertritt von der Kollektivversicherung in die Ein zelversicherung der Beklagten wurde von der Klägerin unbestrittenermassen (vgl. Urk.
20) nicht beantragt und insbesondere nicht innerhalb der dafür in Art.
43 AVB ( Urk. 7/33) vorgesehenen Frist von 90 Tagen seit Austritt aus dem Kreis der versicherten Personen verlangt . Mangels ein e s Übertritts in die Einzelversiche rung
steht der Klägerin daher kein Versicherungsschutz aus
der Einzelversiche rung
zu . 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Taggeldleis tungen aus der von der Y.___ AG mit der Beklagten geschlossenen kollektiven Krankenzusatz taggeld versicherung mit der Beendigung des Arbeitsvertrages mit der Y.___ AG per
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. Ok tober 2005, seit 1. März 2013 als Filialleiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % , bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 7/1a) und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der SWICA Krankenversicherung AG , Winterthur (SWICA), g emäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsver trag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 2/
E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs unter nehmen oder zwischen Versi cherungsunternehmen und Versicherten. K ollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1 .2
Das So zialversicherungs gericht ist a ls einzige kantonale Gerichtsin stanz für Kla gen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versiche rungs ge richt , GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsver fahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) . 1 .3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wege n fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweis mittel nach Mög lich keit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1 .4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forder ungsrecht auf die Versicherungsleistung en im Versi cherungsfall gegen den Vers icherer (vgl. Urteil des Bundesge richts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15 ; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1 .5
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt de s Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verw eigerung der vertraglich vorge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1 .6
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsach en im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten ver bunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien g eltend machen, welche die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderung en erwecken. Gelingt der Gegenbe weis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegen d wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E.
3.4 mi t Hinweis, Urteil des Bundesge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsac hen, für wel che ihm die Beweislast obliegt , auf eine Reduktion des Beweis masses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen.
E. 1.7 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen
(BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen ) . Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach In halt der übereinstim mende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucks weise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebrau cht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verber gen. Entschei dend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Ver tragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher - wie hier - nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver trauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht iso liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 ; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsemp fänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III
391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Aus legung nach dem Vertrauensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2).
E. 1.8 Schliesslich und s ubsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestimmun gen durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel einge schränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungs verträg en ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 2. 2.1
Die Klägerin macht geltend, dass sie vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe. Da die Beklagte ihr für die Zeit vom 2 2. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 und mithin für 71 Tage Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbracht habe ( Urk. 1 S. 10), habe sie für 19 Tage vom 1. bis 1 9. Februar einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 100 % (des Nettolohnes) und vom 2 0. Februar bis 3 1. Dezember 2014 auf ein solches von 80 % (des Brutto lohnes; Urk. 1 S. 11). Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den laufen den Versicherungsfall sei auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 3 1. Januar 2014 ausgewiesen. Die Bestimmung der AVB, wonach die Leistungspflicht aus der kollektiven Krankentaggeld versicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sei als ungewöhnlich zu qualifizieren und deshalb nicht anzuwenden ( Urk. 20 S. 5). Im Übrigen hätte sie die Beklagte nach Treu und Glauben informieren müssen, dass der laufende Versicherungsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingestellt werde, und hätte sie auf die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung hin weisen müssen ( Urk. 20 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 3 0. Oktober 2013 per Ende Februar 2014 gekündigt habe, und dass diese im Kündigungsschreiben die Klägerin darauf hingewiesen h abe, dass ihr Leistungsanspruch mit der Kündigung dahinfalle, und dass sie in die Einzelversicherung übertreten könne. Da die Klägerin unbestrittenermassen nicht in die Einzelversicherung übergetreten sei, sei ein Leistungsanspruch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG zu verneinen ( Urk.
E. 4 ), als die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 3 0. Oktober 2013 auf den 3 1. Januar 2014 kündigte (Urk. 7/1b) . Am 27. Dezember 2013 meldete die Y.___
AG die Versicherte wegen einer seit dem 2 2. November 2013 bestehenden , krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit bei der SWICA zum Bezug von Kranken tag geld an (Urk. 7/2 ) . In der Folge richtete die SWICA vorerst Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/8) . Die SWICA liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. Februar 2014; Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/8 ) teilte die SWICA der Ver sicherten mit, dass gemäss der medizinischen Aktenlage eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb die Ausrich tung eines Krankentaggeldes per 1. Februar 2014 eingestellt werde . In der Folge holt e die SWICA ein psychiatrisches Aktengut achten (Gutachten vom 1 4. April 2014; Urk. 7/14) ein. Mit Schreiben vom 2 6. September 2014 ( Urk. 7/28) hielt die SWICA an der Einstellung der Versiche rungsleistungen per 1. Februar 2014 fest. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 2 3. September 2015 ( Urk.
1) erhob die Versicherte Klage gegen die SWICA mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 25‘119.90 zu bezah len ; eventuell sei ein psychiatri sches Gutachten einzuholen und die Beklagte gestützt darauf zu verpflichten, ihr die geschuldeten Taggeldleistungen, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 2 6. Oktober 2015 (Urk.
E. 4.1 0
Vorliegend führt die Klausel von Art. 25 AVB, wonach die Leistungspflicht für eine vor Erlöschen des Versicherungsschutzes eingetretene Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt, nicht zu eine r wesentli chen Änderung des Vertragscharakters und fällt nicht in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus der kollektiven Krankenzusatztag geldversicherungen . Die Klausel von Art. 25 AVB kann daher in Übereinstim mung mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 4. 9 ) nicht als objektiv ungewöhn lich bezeichnet werden. 5.
5.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beklagte und die Y.___ AG mit Art. 25 AVB gültig ein Dahinfallen der Leistungspflicht mit dem Erlöschen des Versicherungsschutzes vereinbart haben, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten war. 5.2
Demzufolge ist von einem Erlöschen des Anspruchs der Klägerin auf ein Tag geld aus der kollektiven Krankenzusatztaggeldversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Y.___ AG und mithin dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen per 1. Februar 2014 auszugehen. 6.
E. 6 S. 6). Bei der Bestimmung der AVB, wonach für einen Leis tungsanspruch für eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit ein Übertritt in die Einzelversicherung erforderlich sei, handle es sich nicht um eine ungewöhnliche Klausel ,
sondern um eine im Versi cherungswesen übliche Bestimmung ( Urk. 23 S. 2). 3. 3.1
Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten ein K rankentaggeld in der Höhe von 100 % des Nettolohnes im 1. Dienstjahr während 3 Wochen, ab dem 2.
Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem 3. Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem 5. Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem 1 0. Dienstjahr während 120 Tagen, ab dem 1 5. Dienstjahr während 150 Tagen, ab dem 2 0. Dienstjahr während 180 Tagen und anschliessend ein solches in der Höhe von 80 % des Bruttolohnes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 250‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen ohne Wartefrist ( Urk. 7/17 ). Als Vertragsgrund lage wurde auf die Allgemeinen Ver tragsbedingungen, Ausgabe 2006 ( Urk.
7/33 ; n achfolgend: AVB) , verwiesen , welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden. 3 .2
Art. 2 bis Art.
E. 6.1 Zu prüfe n bleiben die Vorbringen der Klägerin, dass die Taggeldleistungen nicht gestützt auf Art. 25 AVB per 1. Februar 2014 einzustellen seien, weil die Beklagte am 5. Februar eine Begutachtung durch Dr. A.___ veranlasst und anschliessend ein Aktengutachten sowie eine Ergänzung desselben bei Dr. B.___ eingeholt habe ( Urk. 20 S. 5).
E. 6.2 Zwar ist es g emäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6) denkbar, dass die Bezahlung von Taggeldern, die ohne jeden Vorbehalt ausgerichtet werden , als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden kann und darf . Vor liegend ist indes eine solche vorbehaltlose Zahlung nicht erfolgt. Denn die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/8) mit, dass sie die Ausrich tung der Versicherungsleistungen per 1. Februar 2014 ein stelle. Daran hielt die Beklagte mit Schreiben vom 2 6. September 2014 (Urk. 7/28) fest und stellte die Ausrichtung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein.
E. 6.3 Obwohl die Beklagte anschliessend noch ein psychiatrisches Aktengutachten (Gutachten vom 1 4. April 2014; Urk. 7/14) einholte, nahm sie die Ausrichtung der Taggeldleistungen nicht wieder auf , weshalb eine vorbehaltlose Zahlung schon aus diesem Grunde zu verneinen ist . Mangels sonstiger Anerkennungs handlungen
durfte die Klägerin angesichts der eindeutigen Kundgabe der Beklagten, dass sie für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen Taggeldanspruch ver neine, das Verhalten der Beklagten und insbesondere die Einholung eines Aktengutachtens nach Treu und Glauben daher nicht als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung zur Ausrichtung weiterer Taggelder auffassen (vgl. BGE 134 III 591 E. 5.2.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6). Die Klägerin kann demzufolge aus dem Verhalten der Beklagten n ichts zu ihren Gunsten ableiten . 7. 7.1
Gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
als arbeitslos gelten, die Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 KVG sinngemäss anwendbar.
Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG sieht vor, dass eine versicherte Person, wenn sie aus der
Kollektivtaggeldversicherung nach KVG ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag
umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht hat, in die
Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Nach Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bestimmung hat der
Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich hierüber aufgeklärt wird. Art. 73
KVG betrifft die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung.
Art. 100 Abs. 2 VVG ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf Personen anwendbar, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG gelten (Urteile des Bundesgerichts 4A_327/2016 vom 27.09.2016 E. 6 und 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). 7.2
Aus Art. 100 Abs. 2 VVG kann die Klägerin indes nichts für
sich ableiten. Denn einerseits war
die Klägerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG unstrittig nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG. Insbesondere wurde eine Anmeldung beim Arbeitsamt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG) weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus den Akten. Andererseits wurde die Klägerin im Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/1b), dessen Erhalt die Klägerin unterschriftlich bestätigte, darauf hingewiesen, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „im Krankheits fall nicht mehr gegen Lohnausfall versichert“ sei, und dass sie, falls sie „diesen Versicherungsschutz weiterhin“ wünschen sollte, sich an die Beklagte zu wenden habe . 7.3
Das Arb eitsverhältnis mit der Y.___ AG endete infolge Kündigung durch die Y.___ AG daher unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 4) am 3 1. Januar 2014 (vgl. Urk. 7/1b, Urk. 7/4). Ein Übertritt von der Kollektivversicherung in die Ein zelversicherung der Beklagten wurde von der Klägerin unbestrittenermassen (vgl. Urk.
20) nicht beantragt und insbesondere nicht innerhalb der dafür in Art.
43 AVB ( Urk. 7/33) vorgesehenen Frist von 90 Tagen seit Austritt aus dem Kreis der versicherten Personen verlangt . Mangels ein e s Übertritts in die Einzelversiche rung
steht der Klägerin daher kein Versicherungsschutz aus
der Einzelversiche rung
zu . 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Taggeldleis tungen aus der von der Y.___ AG mit der Beklagten geschlossenen kollektiven Krankenzusatz taggeld versicherung mit der Beendigung des Arbeitsvertrages mit der Y.___ AG per
E. 11 AVB regeln den Umfang des Versicherungsschutzes. Art. 2 AVB (Urk. 7/33 ) umschreibt den Inhalt des Vertrags. Der Kreis der versicherten Personen wird in Art. 5 und Art. 6 umschrieben. Art. 5 AVB lautet : „ Versichert sind die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen, die im versicherten Betrieb beschäftigt sind und das 7 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Das unserem Versicherungsnehmer durch Drittunternehmen ausgeliehene Personal ist von der V ersich erung ausgeschlossen “. 3.3
Die versicherten Leistungen werden in Art.
E. 12 bis 31 AVB geregelt. Das Taggeld wird laut Art.
E. 13 AVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der zeitliche Umfang des Tag geldanspruchs wird in Art. 21 bis 25 AVB geregelt. Art. 25 AVB lautet: „ Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht“. 4.
Dispositiv
- Februar 2014 erlosch und dass mithin der Leistungsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - SWICA Gesundheitsorganisation - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00035 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
6. Dezember 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. Ok tober 2005, seit 1. März 2013 als Filialleiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % , bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 7/1a) und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der SWICA Krankenversicherung AG , Winterthur (SWICA), g emäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsver trag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 2/ 4 ), als die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 3 0. Oktober 2013 auf den 3 1. Januar 2014 kündigte (Urk. 7/1b) . Am 27. Dezember 2013 meldete die Y.___
AG die Versicherte wegen einer seit dem 2 2. November 2013 bestehenden , krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit bei der SWICA zum Bezug von Kranken tag geld an (Urk. 7/2 ) . In der Folge richtete die SWICA vorerst Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/8) . Die SWICA liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. Februar 2014; Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/8 ) teilte die SWICA der Ver sicherten mit, dass gemäss der medizinischen Aktenlage eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb die Ausrich tung eines Krankentaggeldes per 1. Februar 2014 eingestellt werde . In der Folge holt e die SWICA ein psychiatrisches Aktengut achten (Gutachten vom 1 4. April 2014; Urk. 7/14) ein. Mit Schreiben vom 2 6. September 2014 ( Urk. 7/28) hielt die SWICA an der Einstellung der Versiche rungsleistungen per 1. Februar 2014 fest. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 2 3. September 2015 ( Urk.
1) erhob die Versicherte Klage gegen die SWICA mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 25‘119.90 zu bezah len ; eventuell sei ein psychiatri sches Gutachten einzuholen und die Beklagte gestützt darauf zu verpflichten, ihr die geschuldeten Taggeldleistungen, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 6 ) beantragte die SWICA , die Klage sei abzuweisen; eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen zu verneinen; subeventuell seien der Klägerin Krankentaggeldleistungen in Berücksichtigung der mutmasslich zu beanspruchenden Arbeitslosenentschädiung
zuzusprechen (S. 2). 2.2
Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 8) wurde die Klägerin aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen und es wurde ein Auszug aus dem indi viduellen Konto der Klägerin (IK-Auszug) beigezogen. Mit Eingabe vom 1 2. November 2015 (Urk. 10) reichte die Klägerin in Nachachtung der Verfü gung vom 3 0. Oktober 2015 verschiedene Unterlagen ( Urk. 11/1-4) ein. Dazu sowie zum IK-Auszug ( Urk.
13) nahmen die Klägerin am 7. Dezember 2015 ( Urk.
16) und die Beklagte am 8. Dezember 2015 ( Urk.
17) Stellung. 2.3
Mit Replik vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
20) hielt die Klägerin an ihrem klage weise gestel lten Rechtsbegehren fest (S. 2), worauf die Beklagte
mit Duplik vom 5. Januar 2016 ( Urk.
23) an ihren mit der Klageantwort gestellten Anträge n festhielt (S. 2).
Mit Verfügung vom 2 4. März 2016 (Urk. 25 ) wurde den Parteien die Gele gen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls s ie die Durchführung einer Haupt verhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 12 . April 2016 (Urk. 27 ) verzichtete die Klägerin auf die Durch führung einer Hauptver handlung , wovon der Beklagten am 4. Mai 2016 ( Urk.
28) eine Kopie zugestellt wurde. Die Beklagte liess sich nicht mehr ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs unter nehmen oder zwischen Versi cherungsunternehmen und Versicherten. K ollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1 .2
Das So zialversicherungs gericht ist a ls einzige kantonale Gerichtsin stanz für Kla gen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versiche rungs ge richt , GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsver fahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) . 1 .3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wege n fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweis mittel nach Mög lich keit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1 .4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forder ungsrecht auf die Versicherungsleistung en im Versi cherungsfall gegen den Vers icherer (vgl. Urteil des Bundesge richts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15 ; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1 .5
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt de s Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verw eigerung der vertraglich vorge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1 .6
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsach en im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten ver bunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien g eltend machen, welche die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderung en erwecken. Gelingt der Gegenbe weis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegen d wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E.
3.4 mi t Hinweis, Urteil des Bundesge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsac hen, für wel che ihm die Beweislast obliegt , auf eine Reduktion des Beweis masses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. 1.7
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen
(BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen ) . Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach In halt der übereinstim mende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucks weise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebrau cht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verber gen. Entschei dend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Ver tragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher - wie hier - nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver trauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht iso liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 ; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsemp fänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III
391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Aus legung nach dem Vertrauensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 1.8
Schliesslich und s ubsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestimmun gen durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel einge schränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungs verträg en ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 2. 2.1
Die Klägerin macht geltend, dass sie vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe. Da die Beklagte ihr für die Zeit vom 2 2. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 und mithin für 71 Tage Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbracht habe ( Urk. 1 S. 10), habe sie für 19 Tage vom 1. bis 1 9. Februar einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 100 % (des Nettolohnes) und vom 2 0. Februar bis 3 1. Dezember 2014 auf ein solches von 80 % (des Brutto lohnes; Urk. 1 S. 11). Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den laufen den Versicherungsfall sei auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 3 1. Januar 2014 ausgewiesen. Die Bestimmung der AVB, wonach die Leistungspflicht aus der kollektiven Krankentaggeld versicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sei als ungewöhnlich zu qualifizieren und deshalb nicht anzuwenden ( Urk. 20 S. 5). Im Übrigen hätte sie die Beklagte nach Treu und Glauben informieren müssen, dass der laufende Versicherungsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingestellt werde, und hätte sie auf die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung hin weisen müssen ( Urk. 20 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 3 0. Oktober 2013 per Ende Februar 2014 gekündigt habe, und dass diese im Kündigungsschreiben die Klägerin darauf hingewiesen h abe, dass ihr Leistungsanspruch mit der Kündigung dahinfalle, und dass sie in die Einzelversicherung übertreten könne. Da die Klägerin unbestrittenermassen nicht in die Einzelversicherung übergetreten sei, sei ein Leistungsanspruch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG zu verneinen ( Urk. 6 S. 6). Bei der Bestimmung der AVB, wonach für einen Leis tungsanspruch für eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit ein Übertritt in die Einzelversicherung erforderlich sei, handle es sich nicht um eine ungewöhnliche Klausel ,
sondern um eine im Versi cherungswesen übliche Bestimmung ( Urk. 23 S. 2). 3. 3.1
Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten ein K rankentaggeld in der Höhe von 100 % des Nettolohnes im 1. Dienstjahr während 3 Wochen, ab dem 2.
Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem 3. Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem 5. Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem 1 0. Dienstjahr während 120 Tagen, ab dem 1 5. Dienstjahr während 150 Tagen, ab dem 2 0. Dienstjahr während 180 Tagen und anschliessend ein solches in der Höhe von 80 % des Bruttolohnes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 250‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen ohne Wartefrist ( Urk. 7/17 ). Als Vertragsgrund lage wurde auf die Allgemeinen Ver tragsbedingungen, Ausgabe 2006 ( Urk.
7/33 ; n achfolgend: AVB) , verwiesen , welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden. 3 .2
Art. 2 bis Art. 11 AVB regeln den Umfang des Versicherungsschutzes. Art. 2 AVB (Urk. 7/33 ) umschreibt den Inhalt des Vertrags. Der Kreis der versicherten Personen wird in Art. 5 und Art. 6 umschrieben. Art. 5 AVB lautet : „ Versichert sind die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen, die im versicherten Betrieb beschäftigt sind und das 7 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Das unserem Versicherungsnehmer durch Drittunternehmen ausgeliehene Personal ist von der V ersich erung ausgeschlossen “. 3.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. 12 bis 31 AVB geregelt. Das Taggeld wird laut Art. 13 AVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der zeitliche Umfang des Tag geldanspruchs wird in Art. 21 bis 25 AVB geregelt. Art. 25 AVB lautet: „ Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht“. 4. 4.1
Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht hängt bei einer Privatversicherung nach VVG der Leistungsanspruch nicht von der Mitgliedschaft im versicherten Betrieb ab. Insbesondere bedeutet das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäss VVG nicht ohne weiteres das Dahinfallen einer bereits eingetretenen Leistungspflicht. Der Versicherer muss vielmehr grundsätzlich bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, wenn der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, ausser die Parteien hätten vertrag lich Anderes vereinbart. Das Bundesgericht erwog in einem Fall ( BGE 127 III 106 E. 3b ) , in dem die Arbeitsunfähigkeit bereits während dem bisherigen Versi cherungsverhältnis eingetreten war und bei Beendigung des Arbeit sverhältnisses fortdauerte (sogenannter gedehnter Versicherungsfall; vgl. Stephan Fuhrer , Kollektive Krankentaggeldversicherung - aktuelle Fragen , in: Jahrbuch SGHVR 2014, S. 87 ), dass der Versicherte mangels entgegenstehender vertraglicher Klauseln den Leistungsanspruch auch nach dem Erlöschen des Versicherungs verhältnisses bis zur Erschöpfung der Leistungsdauer behalte . 4. 2
Zu prüfen ist im Folgenden , ob die AVB eine Klausel enthalten, welche einer Weiterdauer des Leistungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG beziehungsweise nach dem Austritt der Klägerin aus dem Kreis der versicherten Personen entgegensteht. 4. 3
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen, weshalb e nt schei dend ist , wie die Y.___
AG als andere Vertragspar tei die Klauseln verstehen durfte und musste. 4. 4
Art. 25 AVB steht unter dem Titel „ Versicherungsleistungen “ und regelt das Entfallen der Leistungspflicht bei Erlöschen des Versicherungs schutzes. Demge genüber regelt Art. 5 AVB, welche Personen Versicherungsschutz geniessen. Dies sind die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen, die im versicherten Betrieb beschäftigt sind und das 7 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestimmung von Art. 25 AVB muss daher zusammen mit Art. 5 AVB ausgelegt werden. Die Y.___ AG musste die Bestimmung von Art. 25 AVB in guten Treuen daher so verstehen , dass ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Versicherungsschutzes, beispielsweise bei einem Ausscheiden einer Mitarbeiterin der Y.___ AG aus dem Kreis der versicherten Personen infolge Kündigu ng , eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt, und dass dies selbst dann gilt, wenn eine krankheitsbedingte Ar beitsunfähigkeit einer versicherten Person vor deren Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen bestanden hat und nach der Beendigung der Betriebszugehörigkeit weiterhin andauert. Da eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt für die Unklarheitsregel vorliegend kein Raum. 4. 5
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird indes gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbe dingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhan densein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbe dingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraus setzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren ( BGE 135 III 1 E. 2.1 und BGE 135 III 225 E. 1.3, je mit Hinweisen). 4 . 6
Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rahmen vorformu lierter Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, welche die Versicherungsde ckung für die Haftung gegenüber Temporärangestellten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden ausschloss, da dies den Grundwerten der Rechtsordnung widerspreche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.4.2). Als ungewöhnlich hat das Bundesgericht sodann eine Klausel bezeichnet, die eine Kürzung der bei Krankheit geschuldeten Taggelder um die Hälfte vorsah, wenn eine psychische Krankheit vorliegt (BGE 138 III 411 E. 3.5). Nicht als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht eine Klausel, gemäss welcher der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungs periode erlischt, wenn ein Wohnanhänger längere Zeit im Ausland abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2015 vom 2 9. April 2015 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_119/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2). 4. 7
Eine Klausel wie Art. 25 AVB, wonach die Leistungspflicht für eine vor Erlö schen des Versicherungsschutzes eingetretene Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlö schen des Versicherungsschutzes entfällt, verwenden viele Versicherer. Hinzu weisen ist diesbezüglich insbesondere auf Art. 26 in Verbindung mit Art. 22.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingung „ Kollektiv-Taggeldversicherung “ der CONCORDIA Versicherungen AG, Ausgabe 2006, wonach der Anspruch auf Leistungen (einschliesslich der Leistungen für bestehende Arbeitsunfähigkeit) mit dem Ende der Versicherung erlischt , und auf Art. 10 Ziff. 3a der Allgemei nen Versicherungsbedingungen „Kollektive Deckung für Krankentaggelder gemäss VVG“ , Ausgabe vom 1. Januar 2011, der Mutuel Versicherungen AG, wonach der Versicherungsschutz und der Anspruch auf Leistungen für jeden Versicherten enden, wenn der Versicherte nicht mehr zum Kreis der Versicher ten zählt. Es handelt sich bei Art. 25 AVB somit um eine branchenübliche Klausel. 4. 8
Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4. 5 ), schliesst die Branchenüblichkeit indes nicht aus, dass eine Klausel für den Branchenfremden trotzdem unüblich ist. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt bei fehlender Branchenerfahrung indes nur dann zur Anwendung, wenn die Klausel einen g eschäftsfremden Inhalt auf weist, insbesondere wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscha rakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Ver tragstypus fällt . 4. 9
Während in der Lehre die Auffassung vertreten wurde , dass eine Regelung in den AVB, gemäss welcher bei gedehnten Versicherungsfällen der Versicherer beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem versicherten Betrieb keine Leis tungen mehr erbringen müsse, als ungewöhnlich und damit als unzulässig zu qualifizieren wäre (vgl. Stephan Fuhrer , a.a.O., S. 89 f.) , hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2008 (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2008 vom 1 9. Mai 2008 ) erkannt, dass eine Klausel, wonach der Anspruch auf Tag geldleistungen mit der Beendigung des Versicherungsvertrags oder dem Wegfall des Versicherungsschutzes dahinfalle (E. 2.1 . 2) , weder unklar (E. 2.1.2 am Schluss) noch ungewöhnlich (E. 2.2) sei . Das Bundesgericht hat es insbesondere verneint, dass eine solche Klausel zu einer wesentlichen Änder ung des Vertrags charakters führe oder in erheblichem Masse aus dem gesetzliche n Rahmen des Vertragstypus falle. Denn obwohl der Versicherer im Rahmen einer Privatversi cherung gemäss dem VVG üblicherweise die Versicherungsleistungen bis zu deren Erschöpfung leisten müsse, wenn der Schaden während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sei, stehe diese Regelung unter der Bedin gung, dass vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart worden sei (vgl. BGE 127 II 106 E. 3b und c). Demzufolge habe die Rechtsprechung ausdrücklich erkannt, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen durch vertragliche Klauseln auf die Dauer des Versicherungsschutzes beschränkt werden oder nach Dahinfallen des Versicherungsschutzes vermindert werden könne. Eine solche Klausel, wel che das Bundesgericht als gültig anerkannt habe, könne deshalb nicht unge wöhnlich im Sinne der Rechtsprechung ( zur Ungewöhnlichkeitsregel ) sein (E.
2.2 am Schluss). 4.1 0
Vorliegend führt die Klausel von Art. 25 AVB, wonach die Leistungspflicht für eine vor Erlöschen des Versicherungsschutzes eingetretene Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt, nicht zu eine r wesentli chen Änderung des Vertragscharakters und fällt nicht in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus der kollektiven Krankenzusatztag geldversicherungen . Die Klausel von Art. 25 AVB kann daher in Übereinstim mung mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 4. 9 ) nicht als objektiv ungewöhn lich bezeichnet werden. 5.
5.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beklagte und die Y.___ AG mit Art. 25 AVB gültig ein Dahinfallen der Leistungspflicht mit dem Erlöschen des Versicherungsschutzes vereinbart haben, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten war. 5.2
Demzufolge ist von einem Erlöschen des Anspruchs der Klägerin auf ein Tag geld aus der kollektiven Krankenzusatztaggeldversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Y.___ AG und mithin dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen per 1. Februar 2014 auszugehen. 6. 6.1
Zu prüfe n bleiben die Vorbringen der Klägerin, dass die Taggeldleistungen nicht gestützt auf Art. 25 AVB per 1. Februar 2014 einzustellen seien, weil die Beklagte am 5. Februar eine Begutachtung durch Dr. A.___ veranlasst und anschliessend ein Aktengutachten sowie eine Ergänzung desselben bei Dr. B.___ eingeholt habe ( Urk. 20 S. 5). 6.2
Zwar ist es g emäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6) denkbar, dass die Bezahlung von Taggeldern, die ohne jeden Vorbehalt ausgerichtet werden , als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden kann und darf . Vor liegend ist indes eine solche vorbehaltlose Zahlung nicht erfolgt. Denn die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/8) mit, dass sie die Ausrich tung der Versicherungsleistungen per 1. Februar 2014 ein stelle. Daran hielt die Beklagte mit Schreiben vom 2 6. September 2014 (Urk. 7/28) fest und stellte die Ausrichtung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. 6.3
Obwohl die Beklagte anschliessend noch ein psychiatrisches Aktengutachten (Gutachten vom 1 4. April 2014; Urk. 7/14) einholte, nahm sie die Ausrichtung der Taggeldleistungen nicht wieder auf , weshalb eine vorbehaltlose Zahlung schon aus diesem Grunde zu verneinen ist . Mangels sonstiger Anerkennungs handlungen
durfte die Klägerin angesichts der eindeutigen Kundgabe der Beklagten, dass sie für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen Taggeldanspruch ver neine, das Verhalten der Beklagten und insbesondere die Einholung eines Aktengutachtens nach Treu und Glauben daher nicht als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung zur Ausrichtung weiterer Taggelder auffassen (vgl. BGE 134 III 591 E. 5.2.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6). Die Klägerin kann demzufolge aus dem Verhalten der Beklagten n ichts zu ihren Gunsten ableiten . 7. 7.1
Gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
als arbeitslos gelten, die Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 KVG sinngemäss anwendbar.
Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG sieht vor, dass eine versicherte Person, wenn sie aus der
Kollektivtaggeldversicherung nach KVG ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag
umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht hat, in die
Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Nach Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bestimmung hat der
Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich hierüber aufgeklärt wird. Art. 73
KVG betrifft die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung.
Art. 100 Abs. 2 VVG ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf Personen anwendbar, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG gelten (Urteile des Bundesgerichts 4A_327/2016 vom 27.09.2016 E. 6 und 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). 7.2
Aus Art. 100 Abs. 2 VVG kann die Klägerin indes nichts für
sich ableiten. Denn einerseits war
die Klägerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG unstrittig nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG. Insbesondere wurde eine Anmeldung beim Arbeitsamt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG) weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus den Akten. Andererseits wurde die Klägerin im Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/1b), dessen Erhalt die Klägerin unterschriftlich bestätigte, darauf hingewiesen, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „im Krankheits fall nicht mehr gegen Lohnausfall versichert“ sei, und dass sie, falls sie „diesen Versicherungsschutz weiterhin“ wünschen sollte, sich an die Beklagte zu wenden habe . 7.3
Das Arb eitsverhältnis mit der Y.___ AG endete infolge Kündigung durch die Y.___ AG daher unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 4) am 3 1. Januar 2014 (vgl. Urk. 7/1b, Urk. 7/4). Ein Übertritt von der Kollektivversicherung in die Ein zelversicherung der Beklagten wurde von der Klägerin unbestrittenermassen (vgl. Urk.
20) nicht beantragt und insbesondere nicht innerhalb der dafür in Art.
43 AVB ( Urk. 7/33) vorgesehenen Frist von 90 Tagen seit Austritt aus dem Kreis der versicherten Personen verlangt . Mangels ein e s Übertritts in die Einzelversiche rung
steht der Klägerin daher kein Versicherungsschutz aus
der Einzelversiche rung
zu . 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Taggeldleis tungen aus der von der Y.___ AG mit der Beklagten geschlossenen kollektiven Krankenzusatz taggeld versicherung mit der Beendigung des Arbeitsvertrages mit der Y.___ AG per 1. Februar 2014 erlosch und dass mithin der Leistungsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - SWICA Gesundheitsorganisation - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz