Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, arbeitete ab
1. Januar 2010 in einem 60%-Pensum bei der Y.___ / Z.___ (Urk. 7/2 ) und war bei der SWICA Krankenversicherung AG
über die Arbeitgebe rin im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für ein Taggeld von 80 % des Bruttolohnes bei einer Wartefrist von 30 Tagen versichert (Police Nr. D.___ , Urk. 17/2). Am 1 5. August 2012 meldete die Arbeitgeberin der Taggeldver sicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei t 1 2. Juli 2012 infolge Krankheit (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2012 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 2/4).
Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 7/6) teilte die SWICA der Versicherten am 2 5. Oktober 2012 mit, dass sie gemäss dessen Einschätzung in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig sei , wes halb die Taggeldleistungen ab 1. November 2012 eingestellt würden (Urk. 7/8) . Im Auftrag der SWICA fand en am 1 6. Januar 2013 weitere ärztliche Abklärungen statt (Urk. 7/12, 7/14). Per 1. Februar 2013 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle (40 %) im Restaurant/Bar A.___ an (Urk. 32/2). Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2013 teilte die SWICA der Ver sicherten mit, dass sie in entgegenkommender Weise das Krankentag - geld bis 3 1. De zember 2012 bezahle (Urk. 7/19). Hieran hielt sie mit Schreibe n vom 2 3. September 2014 fest (Urk. 7/31). 2.
Am 2 8. April 2015 liess X.___ Klage gegen die SWICA erheben mit dem Antrag auf Verpflichtung der Klägerin, die vertraglich geschuldeten Tagg elder im Betrag von Fr. 31‘951.-- zuzüglich Zins z u 5 % seit 3 0. Dezember 2013 (mittlerer Verfall) wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Ver nehmlassung vom 2 9. Mai 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Nach Einholung der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8, 10/1-20) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) liess die Klägerin um Verpflichtung der Beklagten zur Edition weiterer Unterlagen (Versicherungs police, Versicherungsbedingungen) ersuchen (Urk. 13).
Nach Eingang derselben (Urk. 16/2-17/3, 19/2-3) sowie der Eingabe der Beklagten vom 6. August 2015 (Urk. 19/1) liess die Klägerin mit Eingabe vom 2 0. August 2015 mitteilen, dass sie aus Kostengründen auf einen wei teren Parteivortrag und eine Hauptverhandlung verzichte (Urk. 22). Auf Stellungnahme der Beklagten vom 3 1. August 2015 (Urk. 25) und Einholung einer telefonische Auskunft beim Rechtsvertreter der Klägerin am 2 3. November 2016 (Urk. 27) hin wurde die Klägerin mit Verfügung vom 2 8. November 2016 aufgefordert, Beweismittel zum Bestand der behaupteten Einzeltaggeldversicherung bei der Beklagten einzureichen (Urk. 28). Mit Ein gabe vom 1. Februar 2017 liess die Klägerin darauf ihre Klage dahingehend abändern, dass sie die Ausrichtung von Taggeldern in der Höhe von nun mehr Fr. 20‘ 507. 18 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2015 beantragen liess, wobei sie die Forderung nicht mehr auf die zuvor behauptete Einzel taggeldversicherung stützte, sondern auf die unter der Police Nr. B.___ geführte kollektive Krankentaggeldversicherung, welche ihr neuer Arbeit geber, das Rest aurant A.___ ,
bei der Beklagten führt (Urk. 31, 32/1). Die Beklagte sprach sich in ihrer Eingabe vom 1 6. Februar 2017 für die Unzuläs sigkeit der Klageänderung aus (Urk. 35).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bun desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein richtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunterneh men und Versicherten. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilpro zessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558). 1.3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie haben die relevanten Fakten vorzubringen und die allen falls zu erhebenden Beweismittel nach Möglichkeit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Ver sicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig , Der Ver sicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1.5
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der ver sicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches ( Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 1 7. November 2008 E. 4.1). 1.6
Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geän derte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht ( lit . a) oder die Gegenpartei zustimmt ( lit . b).
Nach Einreichung der Klageschrift kann die Klage unter den Voraussetzun gen von Art. 227 ZPO geändert werden und zwar bis zum Aktenschluss, das heisst bis zum Zeitpunkt, an dem noch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können. Dies ist entweder bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels oder bis zum Ende einer Instruktionsverhandlung mit Replik und Duplik der Fall(Christoph Leuenber ger, in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich 2013, Art. 227 ZPO N 26).
Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung des Streitgegenstandes nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann bei nicht individualisierten Forderun gen (wie Geldforderungen) in der Änderung des Rechtsbegehrens und/oder des Klagefundaments bestehen
(Laurent Killias , in: Hausheer / Walterm
Berner Kommentar ZPO, Band I, Be rn 2012, Art. 227 ZPO N 6 f.). Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGE 129 III 230 E 3.1). Beispiele hierfür sind die Geltendmachung einer weiteren, inzwischen fällig gewordenen Kaufpreis- oder Darlehensforderung, eines seit Klageeinleitung vergrösserten oder au fgrund des gleichen Scha denserei gni sses neu eingetretenen Schadens oder die Geltendmachung von Genugtuung nebst Schadenersatz.
Wird der Klagegrund geändert, so muss es sich um einen Klagegrund han deln, der sich zwar nicht im gleichen Lebensvorgang befindet, jedoch um einen, der mit dem ursprünglichen in einem engen Zusammenhang steht. Die verschiedenen Sachverhalte müssen in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen , beispielsweise Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden. Im Übrigen liegt grundsätzlich k eine Konnexität vor, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Vertrag oder einer anderen (zum Beispiel unerlaubten) Handlung beruht als der bisherige. Es genügt nicht, wenn lediglich Gründe der Pro zessökonomie für eine Klageänderung sprechen. Eine solche ist diesfalls nur mit Zustimmung der Gegenseite zulässig ( Pahud , in: Brun n er/Gas - ser /Schwander, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Art. 197-408, Art. 2227 N 9f. mit Hinweisen; Leuenberger, a.a.O.,
Art. 227 N 21 mit Hinweisen). 3. 3.1
Gemäss Art. 42 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingun gen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (AVB, Urk. 16/3) erlischt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Per son unter anderem beim Austritt aus dem versicherten Betrieb. Nach Erlöschen des Versicherungsschu tzes entfällt gemäss Art. 25 AV B die Leis tungspflicht und zwar auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit der betreffen den Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Klausel: Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2015.00035 vom 6. Dezember 2016 E. 4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Anschlussvertrag zum Kollektiv-Rahmenvertrag für C.___ -Unternehmen Krankentaggeldversicherung ( Urk. 17/2) . Entsprechend kann die Klägerin, was denn auch unbestritten ist, aus dem Ko llektivvertrag unter der Police Nr. D.___ zwischen der Y.___ / Z.___
und der Beklagten (vgl. Urk. 17/2) nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 2/4, 10/14) keine Ansprüche mehr geltend machen. 3.2
Nicht mehr strittig zwischen den Parteien (vgl. dazu Urk. 31 S. 3) und als erstellt zu betrachten ist zudem , dass die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Y.___ / Z.___
per 3 1. Dezember 2012 nicht in die Einzeltaggeldversicherung bei der Beklagten übergetreten ist, mithin keinen Gebrauch vom Zügerrecht
gemäss Art. 43 AVB gemacht hat. Auch lässt die Klägerin nicht geltend machen, nicht rechtskonform über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein (vgl. dazu: Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und sowie Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Urteil e des Bundesgerichts 4A_327/2016 vom 2 7. September 2016 und 4A_39/2009 E. 3.5.2). Mangels Übertritts in die Ein zelversicherung steht der Klägerin auch hieraus kein Versicherungsschutz zu. 3.3
Letztlich vermag die Klägerin auch aus der mit der Eingabe vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Klageänderung, mit welcher sie den Taggeldan spr uch auf einen neuen Klagegrund, den zwischen dem Restaurant A.___ und der Beklagten unter der Police Nr. B.___ abgeschlossenen Kollektiv- Krankentaggeldversicherungvertrag ( Urk. 32/1), ( Urk. 31) abstützt, nichts für sich abzuleiten.
Dem neu vorgebrachten Klagegrund – dem Versicherungsvertrag zwischen dem Restaurant A.___ und der Beklagten – fehlt es klarerweise an einem genügend engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Klagegrund, der zunächst behaupteten Einzelversicherung im Nachgang zum Kollektiv vertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten . Der Um stand alleine, dass sowohl die Y.___ / Z.___ wie auch der neue Arbeitgeber mit der Beklagten ihre Kollektivkrankentaggeldverträge abge schlossen haben, vermag keine Konnexität im Sinne v on Art. 227 Abs. 1 ZPO zu begründen, bildeten doch diese Verträge nach dem Willen der Vertrags parteien klarerweise keine Einheit. Entsprechend wäre eine Klageänderung im Sinne der soeben zitierten Bestimmung nur bei Zustimmung der Beklagten zulässig, welche von dieser jedoch nicht erteilt wurde.
Weitere Ausführungen zur Frage der Verjährung erübrigen sich damit ebenso wie Erläuterungen zur Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihres neuen Arbeitsverhältnisses (40%-Pensum) überhaupt eine n versicherten Verdienst ausfall erlitten hat.
Die Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Die se Bestimmung betrifft zwar nur die Gerichtskosten und nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig ver tretenen Beklagten steht praxisgemäss indes keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 2. Juli 2012 infolge Krankheit (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2012 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 2/4).
Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 7/6) teilte die SWICA der Versicherten am 2 5. Oktober 2012 mit, dass sie gemäss dessen Einschätzung in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig sei , wes halb die Taggeldleistungen ab 1. November 2012 eingestellt würden (Urk. 7/8) . Im Auftrag der SWICA fand en am 1 6. Januar 2013 weitere ärztliche Abklärungen statt (Urk. 7/12, 7/14). Per 1. Februar 2013 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle (40 %) im Restaurant/Bar A.___ an (Urk. 32/2). Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2013 teilte die SWICA der Ver sicherten mit, dass sie in entgegenkommender Weise das Krankentag - geld bis 3 1. De zember 2012 bezahle (Urk. 7/19). Hieran hielt sie mit Schreibe n vom 2 3. September 2014 fest (Urk. 7/31).
E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bun desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein richtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunterneh men und Versicherten. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2).
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilpro zessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).
E. 1.3 Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie haben die relevanten Fakten vorzubringen und die allen falls zu erhebenden Beweismittel nach Möglichkeit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Ver sicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig , Der Ver sicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
E. 1.5 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der ver sicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches ( Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 1 7. November 2008 E. 4.1).
E. 1.6 Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geän derte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht ( lit . a) oder die Gegenpartei zustimmt ( lit . b).
Nach Einreichung der Klageschrift kann die Klage unter den Voraussetzun gen von Art. 227 ZPO geändert werden und zwar bis zum Aktenschluss, das heisst bis zum Zeitpunkt, an dem noch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können. Dies ist entweder bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels oder bis zum Ende einer Instruktionsverhandlung mit Replik und Duplik der Fall(Christoph Leuenber ger, in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich 2013, Art. 227 ZPO N 26).
Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung des Streitgegenstandes nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann bei nicht individualisierten Forderun gen (wie Geldforderungen) in der Änderung des Rechtsbegehrens und/oder des Klagefundaments bestehen
(Laurent Killias , in: Hausheer / Walterm
Berner Kommentar ZPO, Band I, Be rn 2012, Art. 227 ZPO N 6 f.). Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGE 129 III 230 E 3.1). Beispiele hierfür sind die Geltendmachung einer weiteren, inzwischen fällig gewordenen Kaufpreis- oder Darlehensforderung, eines seit Klageeinleitung vergrösserten oder au fgrund des gleichen Scha denserei gni sses neu eingetretenen Schadens oder die Geltendmachung von Genugtuung nebst Schadenersatz.
Wird der Klagegrund geändert, so muss es sich um einen Klagegrund han deln, der sich zwar nicht im gleichen Lebensvorgang befindet, jedoch um einen, der mit dem ursprünglichen in einem engen Zusammenhang steht. Die verschiedenen Sachverhalte müssen in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen , beispielsweise Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden. Im Übrigen liegt grundsätzlich k eine Konnexität vor, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Vertrag oder einer anderen (zum Beispiel unerlaubten) Handlung beruht als der bisherige. Es genügt nicht, wenn lediglich Gründe der Pro zessökonomie für eine Klageänderung sprechen. Eine solche ist diesfalls nur mit Zustimmung der Gegenseite zulässig ( Pahud , in: Brun n er/Gas - ser /Schwander, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Art. 197-408, Art. 2227 N 9f. mit Hinweisen; Leuenberger, a.a.O.,
Art. 227 N 21 mit Hinweisen). 3. 3.1
Gemäss Art. 42 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingun gen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (AVB, Urk. 16/3) erlischt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Per son unter anderem beim Austritt aus dem versicherten Betrieb. Nach Erlöschen des Versicherungsschu tzes entfällt gemäss Art. 25 AV B die Leis tungspflicht und zwar auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit der betreffen den Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Klausel: Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2015.00035 vom 6. Dezember 2016 E. 4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Anschlussvertrag zum Kollektiv-Rahmenvertrag für C.___ -Unternehmen Krankentaggeldversicherung ( Urk. 17/2) . Entsprechend kann die Klägerin, was denn auch unbestritten ist, aus dem Ko llektivvertrag unter der Police Nr. D.___ zwischen der Y.___ / Z.___
und der Beklagten (vgl. Urk. 17/2) nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 2/4, 10/14) keine Ansprüche mehr geltend machen. 3.2
Nicht mehr strittig zwischen den Parteien (vgl. dazu Urk. 31 S. 3) und als erstellt zu betrachten ist zudem , dass die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Y.___ / Z.___
per 3 1. Dezember 2012 nicht in die Einzeltaggeldversicherung bei der Beklagten übergetreten ist, mithin keinen Gebrauch vom Zügerrecht
gemäss Art. 43 AVB gemacht hat. Auch lässt die Klägerin nicht geltend machen, nicht rechtskonform über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein (vgl. dazu: Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und sowie Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Urteil e des Bundesgerichts 4A_327/2016 vom 2 7. September 2016 und 4A_39/2009 E. 3.5.2). Mangels Übertritts in die Ein zelversicherung steht der Klägerin auch hieraus kein Versicherungsschutz zu. 3.3
Letztlich vermag die Klägerin auch aus der mit der Eingabe vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Klageänderung, mit welcher sie den Taggeldan spr uch auf einen neuen Klagegrund, den zwischen dem Restaurant A.___ und der Beklagten unter der Police Nr. B.___ abgeschlossenen Kollektiv- Krankentaggeldversicherungvertrag ( Urk. 32/1), ( Urk. 31) abstützt, nichts für sich abzuleiten.
Dem neu vorgebrachten Klagegrund – dem Versicherungsvertrag zwischen dem Restaurant A.___ und der Beklagten – fehlt es klarerweise an einem genügend engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Klagegrund, der zunächst behaupteten Einzelversicherung im Nachgang zum Kollektiv vertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten . Der Um stand alleine, dass sowohl die Y.___ / Z.___ wie auch der neue Arbeitgeber mit der Beklagten ihre Kollektivkrankentaggeldverträge abge schlossen haben, vermag keine Konnexität im Sinne v on Art. 227 Abs. 1 ZPO zu begründen, bildeten doch diese Verträge nach dem Willen der Vertrags parteien klarerweise keine Einheit. Entsprechend wäre eine Klageänderung im Sinne der soeben zitierten Bestimmung nur bei Zustimmung der Beklagten zulässig, welche von dieser jedoch nicht erteilt wurde.
Weitere Ausführungen zur Frage der Verjährung erübrigen sich damit ebenso wie Erläuterungen zur Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihres neuen Arbeitsverhältnisses (40%-Pensum) überhaupt eine n versicherten Verdienst ausfall erlitten hat.
Die Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Die se Bestimmung betrifft zwar nur die Gerichtskosten und nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig ver tretenen Beklagten steht praxisgemäss indes keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Das Gericht erkennt:
E. 2 Am 2 8. April 2015 liess X.___ Klage gegen die SWICA erheben mit dem Antrag auf Verpflichtung der Klägerin, die vertraglich geschuldeten Tagg elder im Betrag von Fr. 31‘951.-- zuzüglich Zins z u
E. 5 % seit 3 0. Dezember 2013 (mittlerer Verfall) wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Ver nehmlassung vom 2 9. Mai 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Nach Einholung der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8, 10/1-20) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) liess die Klägerin um Verpflichtung der Beklagten zur Edition weiterer Unterlagen (Versicherungs police, Versicherungsbedingungen) ersuchen (Urk. 13).
Nach Eingang derselben (Urk. 16/2-17/3, 19/2-3) sowie der Eingabe der Beklagten vom 6. August 2015 (Urk. 19/1) liess die Klägerin mit Eingabe vom 2 0. August 2015 mitteilen, dass sie aus Kostengründen auf einen wei teren Parteivortrag und eine Hauptverhandlung verzichte (Urk. 22). Auf Stellungnahme der Beklagten vom 3 1. August 2015 (Urk. 25) und Einholung einer telefonische Auskunft beim Rechtsvertreter der Klägerin am 2 3. November 2016 (Urk. 27) hin wurde die Klägerin mit Verfügung vom 2 8. November 2016 aufgefordert, Beweismittel zum Bestand der behaupteten Einzeltaggeldversicherung bei der Beklagten einzureichen (Urk. 28). Mit Ein gabe vom 1. Februar 2017 liess die Klägerin darauf ihre Klage dahingehend abändern, dass sie die Ausrichtung von Taggeldern in der Höhe von nun mehr Fr. 20‘ 507. 18 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2015 beantragen liess, wobei sie die Forderung nicht mehr auf die zuvor behauptete Einzel taggeldversicherung stützte, sondern auf die unter der Police Nr. B.___ geführte kollektive Krankentaggeldversicherung, welche ihr neuer Arbeit geber, das Rest aurant A.___ ,
bei der Beklagten führt (Urk. 31, 32/1). Die Beklagte sprach sich in ihrer Eingabe vom 1 6. Februar 2017 für die Unzuläs sigkeit der Klageänderung aus (Urk. 35).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roy Levy - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00018 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil
vom
10. März 2017 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy Probst Partner AG Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, arbeitete ab
1. Januar 2010 in einem 60%-Pensum bei der Y.___ / Z.___ (Urk. 7/2 ) und war bei der SWICA Krankenversicherung AG
über die Arbeitgebe rin im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für ein Taggeld von 80 % des Bruttolohnes bei einer Wartefrist von 30 Tagen versichert (Police Nr. D.___ , Urk. 17/2). Am 1 5. August 2012 meldete die Arbeitgeberin der Taggeldver sicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei t 1 2. Juli 2012 infolge Krankheit (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2012 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 2/4).
Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 7/6) teilte die SWICA der Versicherten am 2 5. Oktober 2012 mit, dass sie gemäss dessen Einschätzung in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig sei , wes halb die Taggeldleistungen ab 1. November 2012 eingestellt würden (Urk. 7/8) . Im Auftrag der SWICA fand en am 1 6. Januar 2013 weitere ärztliche Abklärungen statt (Urk. 7/12, 7/14). Per 1. Februar 2013 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle (40 %) im Restaurant/Bar A.___ an (Urk. 32/2). Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2013 teilte die SWICA der Ver sicherten mit, dass sie in entgegenkommender Weise das Krankentag - geld bis 3 1. De zember 2012 bezahle (Urk. 7/19). Hieran hielt sie mit Schreibe n vom 2 3. September 2014 fest (Urk. 7/31). 2.
Am 2 8. April 2015 liess X.___ Klage gegen die SWICA erheben mit dem Antrag auf Verpflichtung der Klägerin, die vertraglich geschuldeten Tagg elder im Betrag von Fr. 31‘951.-- zuzüglich Zins z u 5 % seit 3 0. Dezember 2013 (mittlerer Verfall) wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Ver nehmlassung vom 2 9. Mai 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Nach Einholung der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8, 10/1-20) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) liess die Klägerin um Verpflichtung der Beklagten zur Edition weiterer Unterlagen (Versicherungs police, Versicherungsbedingungen) ersuchen (Urk. 13).
Nach Eingang derselben (Urk. 16/2-17/3, 19/2-3) sowie der Eingabe der Beklagten vom 6. August 2015 (Urk. 19/1) liess die Klägerin mit Eingabe vom 2 0. August 2015 mitteilen, dass sie aus Kostengründen auf einen wei teren Parteivortrag und eine Hauptverhandlung verzichte (Urk. 22). Auf Stellungnahme der Beklagten vom 3 1. August 2015 (Urk. 25) und Einholung einer telefonische Auskunft beim Rechtsvertreter der Klägerin am 2 3. November 2016 (Urk. 27) hin wurde die Klägerin mit Verfügung vom 2 8. November 2016 aufgefordert, Beweismittel zum Bestand der behaupteten Einzeltaggeldversicherung bei der Beklagten einzureichen (Urk. 28). Mit Ein gabe vom 1. Februar 2017 liess die Klägerin darauf ihre Klage dahingehend abändern, dass sie die Ausrichtung von Taggeldern in der Höhe von nun mehr Fr. 20‘ 507. 18 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2015 beantragen liess, wobei sie die Forderung nicht mehr auf die zuvor behauptete Einzel taggeldversicherung stützte, sondern auf die unter der Police Nr. B.___ geführte kollektive Krankentaggeldversicherung, welche ihr neuer Arbeit geber, das Rest aurant A.___ ,
bei der Beklagten führt (Urk. 31, 32/1). Die Beklagte sprach sich in ihrer Eingabe vom 1 6. Februar 2017 für die Unzuläs sigkeit der Klageänderung aus (Urk. 35).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bun desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein richtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunterneh men und Versicherten. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilpro zessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558). 1.3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie haben die relevanten Fakten vorzubringen und die allen falls zu erhebenden Beweismittel nach Möglichkeit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.4
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Ver sicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig , Der Ver sicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1.5
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der ver sicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches ( Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 1 7. November 2008 E. 4.1). 1.6
Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geän derte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht ( lit . a) oder die Gegenpartei zustimmt ( lit . b).
Nach Einreichung der Klageschrift kann die Klage unter den Voraussetzun gen von Art. 227 ZPO geändert werden und zwar bis zum Aktenschluss, das heisst bis zum Zeitpunkt, an dem noch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können. Dies ist entweder bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels oder bis zum Ende einer Instruktionsverhandlung mit Replik und Duplik der Fall(Christoph Leuenber ger, in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich 2013, Art. 227 ZPO N 26).
Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung des Streitgegenstandes nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann bei nicht individualisierten Forderun gen (wie Geldforderungen) in der Änderung des Rechtsbegehrens und/oder des Klagefundaments bestehen
(Laurent Killias , in: Hausheer / Walterm
Berner Kommentar ZPO, Band I, Be rn 2012, Art. 227 ZPO N 6 f.). Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGE 129 III 230 E 3.1). Beispiele hierfür sind die Geltendmachung einer weiteren, inzwischen fällig gewordenen Kaufpreis- oder Darlehensforderung, eines seit Klageeinleitung vergrösserten oder au fgrund des gleichen Scha denserei gni sses neu eingetretenen Schadens oder die Geltendmachung von Genugtuung nebst Schadenersatz.
Wird der Klagegrund geändert, so muss es sich um einen Klagegrund han deln, der sich zwar nicht im gleichen Lebensvorgang befindet, jedoch um einen, der mit dem ursprünglichen in einem engen Zusammenhang steht. Die verschiedenen Sachverhalte müssen in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen , beispielsweise Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden. Im Übrigen liegt grundsätzlich k eine Konnexität vor, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Vertrag oder einer anderen (zum Beispiel unerlaubten) Handlung beruht als der bisherige. Es genügt nicht, wenn lediglich Gründe der Pro zessökonomie für eine Klageänderung sprechen. Eine solche ist diesfalls nur mit Zustimmung der Gegenseite zulässig ( Pahud , in: Brun n er/Gas - ser /Schwander, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Art. 197-408, Art. 2227 N 9f. mit Hinweisen; Leuenberger, a.a.O.,
Art. 227 N 21 mit Hinweisen). 3. 3.1
Gemäss Art. 42 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingun gen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (AVB, Urk. 16/3) erlischt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Per son unter anderem beim Austritt aus dem versicherten Betrieb. Nach Erlöschen des Versicherungsschu tzes entfällt gemäss Art. 25 AV B die Leis tungspflicht und zwar auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit der betreffen den Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Klausel: Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2015.00035 vom 6. Dezember 2016 E. 4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Anschlussvertrag zum Kollektiv-Rahmenvertrag für C.___ -Unternehmen Krankentaggeldversicherung ( Urk. 17/2) . Entsprechend kann die Klägerin, was denn auch unbestritten ist, aus dem Ko llektivvertrag unter der Police Nr. D.___ zwischen der Y.___ / Z.___
und der Beklagten (vgl. Urk. 17/2) nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 2/4, 10/14) keine Ansprüche mehr geltend machen. 3.2
Nicht mehr strittig zwischen den Parteien (vgl. dazu Urk. 31 S. 3) und als erstellt zu betrachten ist zudem , dass die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Y.___ / Z.___
per 3 1. Dezember 2012 nicht in die Einzeltaggeldversicherung bei der Beklagten übergetreten ist, mithin keinen Gebrauch vom Zügerrecht
gemäss Art. 43 AVB gemacht hat. Auch lässt die Klägerin nicht geltend machen, nicht rechtskonform über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein (vgl. dazu: Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und sowie Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Urteil e des Bundesgerichts 4A_327/2016 vom 2 7. September 2016 und 4A_39/2009 E. 3.5.2). Mangels Übertritts in die Ein zelversicherung steht der Klägerin auch hieraus kein Versicherungsschutz zu. 3.3
Letztlich vermag die Klägerin auch aus der mit der Eingabe vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Klageänderung, mit welcher sie den Taggeldan spr uch auf einen neuen Klagegrund, den zwischen dem Restaurant A.___ und der Beklagten unter der Police Nr. B.___ abgeschlossenen Kollektiv- Krankentaggeldversicherungvertrag ( Urk. 32/1), ( Urk. 31) abstützt, nichts für sich abzuleiten.
Dem neu vorgebrachten Klagegrund – dem Versicherungsvertrag zwischen dem Restaurant A.___ und der Beklagten – fehlt es klarerweise an einem genügend engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Klagegrund, der zunächst behaupteten Einzelversicherung im Nachgang zum Kollektiv vertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten . Der Um stand alleine, dass sowohl die Y.___ / Z.___ wie auch der neue Arbeitgeber mit der Beklagten ihre Kollektivkrankentaggeldverträge abge schlossen haben, vermag keine Konnexität im Sinne v on Art. 227 Abs. 1 ZPO zu begründen, bildeten doch diese Verträge nach dem Willen der Vertrags parteien klarerweise keine Einheit. Entsprechend wäre eine Klageänderung im Sinne der soeben zitierten Bestimmung nur bei Zustimmung der Beklagten zulässig, welche von dieser jedoch nicht erteilt wurde.
Weitere Ausführungen zur Frage der Verjährung erübrigen sich damit ebenso wie Erläuterungen zur Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihres neuen Arbeitsverhältnisses (40%-Pensum) überhaupt eine n versicherten Verdienst ausfall erlitten hat.
Die Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Die se Bestimmung betrifft zwar nur die Gerichtskosten und nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig ver tretenen Beklagten steht praxisgemäss indes keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roy Levy - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer