Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975 , war seit 1. Mai 2005 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Produktionsmitarbeiter tätig, als er am 1 0. Juli 2006 als Lenker eines Personenwagens in A.___ an einer Auffahrkollision beteiligt war ( Urk. 25/8/110), worauf der Unfallversicherer der Y.___ AG, die S uva , dafür Taggeldleistungen erbrachte . Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 ( Urk. 25/16/4-5) stellte die SUVA mangels Adäquanz die Ver sicherungsleistungen per 3 1. Oktober 2008 ein. Auf eine vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache trat die S uva mit Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2009 ( Urk. 25/43/6- 8 ) nicht ein.
1.2
Am 2 0. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab 1. Januar 2007 an ( Urk. 25/8/51), worauf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2 2. August 2007 ( Urk. 2/11) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2007 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit verneinte. 1.3
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 25/1.1). Die Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Urk. 25/70.3-70.6)
und verneinte mit Verfügung vom 3 1. Mai
2012 (Urk. 25/85) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2 8. Februar
2013 ( Urk. 25/92) ab. Das Bundesgericht wies die vom Versicherten da gegen erhobene Be schwer de mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (Urk. 25/94) ab. 1.4
Der Versicherte war über die Y.___ AG im Rahmen eines kollek tiven Krankenzusatz versicherungsvertrages bei der AXA Versicherungen AG
( AXA ) g emäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsver trag (VVG) für ein Taggeld versichert ( vgl. Urk. 9/29 ), als die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 1 0. Oktober 2006 auf den 31. Dezember 2006 kündigte (Urk. 25/3/9 ). Per 1. Januar 2007 trat der Versicherte in die Einzelversicherung der AXA über ( Urk. 9/1), welche per 1. Januar
2011 ver l ängert wurde ( Urk. 2/5, Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 1 1. Juni
2008 ( Urk. 9 /2) ersuchte der Versicherte die AXA um einen Verjährungsverzicht, worauf die AXA mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/14) für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis zum 3 1. Dezember 2011 auf die Erhe bung einer Verjährungseinrede verzichtete. Mit Schreiben vom 2 4. November 2011 ( Urk. 9/16) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungs einrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November
2008 bis 3 0. Novem ber 201 2. Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 9/18) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungseinrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis 3 1. Dezember 201 3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 ( Urk. 9/22) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab 3 1. Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen des Versicherten. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 26 . Nov ember 201 4 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die AXA Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentag gelder im Umfang von 700 Tagen à Fr. 131.-- im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 23. März 2015 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Klage; eventuell sei der Kläger anzuweisen, seine Klage in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren (S. 2).
2.2
Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 ( Urk.
10) wurde der Kläger aufgefordert, den Zeitraum anzugeben, auf welchen sich die eingeklagte Taggeldforderung bezieht, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt. Mit Replik vom 15. Juni 2015 (Urk. 13) hat der Kläger angegeben, das sich die eingeklagte Taggeldforderung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende Septem ber 2014 beziehe. Im Übrigen hielt der Kläger an seinem klageweise gestell ten Rechtsbegehren fest (S. 2). Mit Duplik vom 23. Oktober 2015 (Urk. 19) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und bean tragte, dass der Kläger aufzufordern sei, den Str eitgegenstand in zeitlicher Hin sicht zu definieren (S. 2).
2.3
Mit Verfügung vom 1 9. November 2015 ( Urk.
22) wurde der Kläger aufgefor dert, die Beweismittel für die eingeklagte Taggeldforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 zu benennen und die Beweis mittel, sofern dies möglich ist, einzureichen, und es wurden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kanton s Aargau, IV-Stelle, die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klä gers beigezogen ( Urk. 25) . Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 ( Urk.
31) reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein (U r k .
32/18-34). Dazu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai
2016 ( Urk.
36) Stellung und reichte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 22. April 2016 ein ( Urk. 37), wozu der Kläger am 1 5. Juli 2016 Stellung nahm (Urk. 42) und weitere Unterlagen ( Urk. 43/1-2) einreichte. 2.4
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 44) wurden der Beklagten je eine Kopie der Stellungnahme des Klägers vom 1 5. Juli 2016 ( Urk.
42) und der Beilagen ( Urk. 43/1-2) zugestellt und es wurde den Parteien die Gelegen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls s ie die Durchführung einer Haupt verhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Urk. 46) verzichtete die Beklagte auf die Durch f ührung einer Hauptver handlung, wovon dem Kläger am 1 2. September 2016 (Urk. 47) eine Kopie zugestellt wurde. De r
Kläger liess sich nicht ver nehmen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 ( Urk.
52) nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 2 5. Januar 2016 (Urk .
31) und Beilagen sowie zu den Akten der IV-Stelle ( Urk.
25) ergänzend Stellung, wovon dem Kläger am 8. Dezember 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 53). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein richtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwi schen Versicherungsunter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten. K ollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bun desgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche r ung zur sozialen Krankenversicherung subsu miert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1.2
Das So zialversicherungs gericht ist a ls einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versiche rungs ge richt, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) . 1.3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes we gen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mit zuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Mög lichk eit zu bezeichnen (Urteil des Bundes gerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.4
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur B egründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt de s Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweis last für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertrag lich vorgesehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 32 1 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1.5
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, wel che die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbe weis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahr schein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E.
3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E.
5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August
2013 E.
6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bezie hungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für wel che ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. 1.6
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen
(BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen ) . Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach Inhalt der über einstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaff en heit des Vertrages zu verber ge n. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien auf grund des Vertrauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche je doch nicht iso liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beur teilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 ; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 123 III 165 E.
3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massge bend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III
391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E.
3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegun g nach dem Vertrau ensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 1.7
Schliesslich und s ubsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestim mun gen durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Ver sicherungs verträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 1.8
Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungs vertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Regelung geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR vor und gilt für alle vertraglichen Ansprüche zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.59/2006 vom 1. Juni 2006 E.
2.4). Da eine fortlaufende Verjährung der Taggeldforde rungen dem mit der Taggeldversicherung bezweckten Ersatz des laufende n Ein kommen s
der versicherten Person entspricht, sind die Taggeldforderungen nach der Rechtsprechung nicht einer Gesamtverjährung unterstellt, sondern die einzelnen Taggeldforderungen verjähren fortlaufen d
nach Art. 46 VVG in zwei Jahren . Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggeldforderungen ist indes, dass die versicherte Person nach dem Versi cherungsvertrag
fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen kann. Ist dies der Fall , verjähren einzelne Taggeldforderungen mit der ärztlich beschei nigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden ( BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 2. 2.1
Der Kläger macht geltend, dass er während der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 für 700 Tage (730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen) Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- habe ( Urk. 1 S.
2 und S.
5 , Urk. 13 S.
2). Während dieses Zeitraumes sei er als Schreiner mangels einer Umschulung auf eine andere Tätigkeit stets vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 13 S. 7). 2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Akten eine Arbeits unfähigkeit während des streitigen Zeitraumes lediglich vom 4. bis 2 5. Dezem ber 2012 im Rahmen einer Cholezystolithiasis mit chronischer Choleszystitis ausgewi esen sei, dass dafür indes kein Taggeldanspruch be stehe, da dieser Zeitraum innerhalb der Wartefrist von 30 Tagen zu liegen komme ( Urk. 36 S. 2). Sodann seien die eingeklagten Taggeldleistungen zu mindest teilweise bereits verjährt, da sie Verjährungsverzichtserklärungen aus schliesslich für Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2008 geleistet habe ( Urk. 52 S. 2). 3. 3.1
Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages für die Arbeitnehmenden der Y.___ AG ein Krankentaggeld ( vgl. Urk. 9/29). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG per 31. Dezember 2006 (Urk. 25/3/9) trat der Kläger per 1. Januar 2007 in die Einzelversicherung der Beklagten über ( Urk. 2/5, Urk. 9/1 ) und vereinbarte mit dieser ein K rankentaggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Jahreslohnes von Fr. 47‘840.-- für eine Leistungsdauer von 730 Tagen , abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/5 ). Als Ver tragsgrund lage wurde mit der Vertragsänderung vom 2 7. beziehungsweise 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 2/5) auf die Allgemei nen Ver tragsbedingungen, Ausgabe 06.2010 ( Urk. 20/35 ; n achfolgend: AVB), verwiesen , welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden. 3.2
In Art. B1 Ziff. 1 AVB (Urk. 20/35) wird der Inhalt des Vertrags umschrieben. Danach erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit .
Das versicherte Ereignis Krankheit wird in Art. A4 Ziff. 1 AVB definiert: „ Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen , geistigen oder psychi schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfall s
ist und die eine medizinische Untersu chung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (…) “.
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. A4 Ziff. 2 AVB definiert: „ Arbeitsunfähigkeit ist die durch Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfä higkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt “. 3.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. B7 AVB umschrieben . Deren Ziff. 2 lautet folgendermassen : „ Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die AXA das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Aus mass der Arbeitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen An spruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll “. 4. 4.1
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Ent schei dend ist daher, wie der Kläger als andere Vertragspar tei die Klauseln verstehen durfte und musste. In Art. A4 Ziff. 1 AVB ist der Begriff der Krankheit als eine Beein trächtigung der körperlichen , geistigen oder psychischen Gesund heit, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung und eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat , und die nicht Folge eines Unfalls ist, definiert . Diese Definition stimmt grund sätzlich mit der als allgemein gebräuchlich gel tenden Definition der Krank heit von Art. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überein. 4.2 4 .2.1
Gleiches gilt für die Definition der Arbeits unfähigkeit in Art. A4 Ziff. 2 AVB , welche grundsätzlich mit der in Art. 6 ATSG ent haltenen Definition der Arbeits unfähigkeit übereinstimmt, wonach es sich bei Arbeitsunfähigkeit um eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten , handelt, und wo nach bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. 4 .2.2
Nach der Rechtsprechung ist u nter relevanter A rbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die v ersicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung ihres Arbeitgebenden
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallen de gesundheitlich bedingte Ar beits ausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September
2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.
2 je mit Hinweisen).
Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne da ss der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3 ). 4 .3
Bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB handelt es sich weder um unklare noch um ungewöhnliche Klausel n , welche von der globalen Zustimmung ausgenommen und auf welche gesondert auf merksam hätte ge macht werden müssen (Ungewöhnlichkeitsregel; vgl. Urteil des Bun desge richts
4C.175/2004 vom 31. August 2004 E.
2.3.1). Der Kläger
musste nach dem klaren Wortlaut der AVB die Begriffe der Krankheit und der Ar beits unfähigkeit nach dem Vertrau ensprinzip daher grundsätzlich im Sinne der in Art. 3 und Art. 6 ATSG enthaltenen Begriffsbestimmungen verstehen. 5 . 5 .1
Die Parteien haben, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.1 ) ,
eine Leistungs dauer für das Krankentaggeld von 730 Tagen abzüglich einer War te frist von 30 Tagen vereinbart. Demzufolge ist die Wartezeit von 30 Tagen an die maxi male Leistungsdauer des Kranken taggelds von 730 Tagen anzurech nen . 5 .2
Unbestrittenermassen ( Urk. 1, Urk.
19) hat die Beklagte dem Kläger bis anhin noch keine Taggeldleistungen aus der Einzelversicherung ausgerichtet. Der streitige Taggeldanspruch für den Zeitraum vom
1. Oktober
2012 bis 30. September 2014 ( 730 Tage, abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen)
kommt daher innerhalb de r vertraglichen Taggeldbezugs dauer von 730 Ta g en zu liegen. 5 .3
Im Folgenden ist für den streitigen Zeitraum vom
1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 auf Grund der mass gebenden medizinis chen Aktenlage die Arbeitsunfäh ig keit zu prüfen : 5 .4
Die Ärzte der B.___ erwähnten mit Bericht vom 1 1. März 2008 ( Urk. 25/8/14-15), dass der Kläger am 1 0. Juli 2006 in A. ___ als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision beteiligt gewesen sei und dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe, welche anschliessend in ein chronisches zervikozepha les / z ervikovertebrales Schmerzsyndrom übergegangen sei (S. 1). Im Zusammenhang mit diesem Unfall und der daraus entstandenen Schmerz situation seien beim Kläger depressive Symptome aufgetreten, welche gegen wärtig einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode entsprächen. Ge genwärtig sei eine Abklärung der Schmerzsituation angezeigt (S. 2). 5 .5
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2008 ( Urk. 25/16/13-17) die folgenden Diagnosen (S. 5): - chronisches tendomyotisches
zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion infolge Auffahrunfall vom 1 0. Juli 2006 - Schmerzchronifizierung - chronisches unspezifisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung - leichte bis mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf anhal tende somatoforme Schmerzstörung
Beim Kläger müsse von einer fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung aus gegangen werden. Auf Grund von Symptomen einer verminderten Belastbar keit, Antriebslosigkeit, inneren Leere, Gleichgültigkeit, Freude- und Interesse verlust , Niedergeschlagenheit , Gefühlen von Wertlosigkeit sei auf eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom zu schliessen (S . 4). 5 .6
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, F.___ , diagnostizierte in ihren Bericht en vom 1 6. ( Urk. 25/62/2- 4 ) und vom 2 3. November 2008 ( Urk. 25/40/5-8 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und erwähnte, dass der Kläger unter Niedergeschlagenheit, Interesse- und Freudlosigkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, A l bträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, leichter Ermüdbarkeit, latenter Suizidalität und Zu kunftsängsten leide (S. 2 bzw. S. 3). Aus psychischen Gründen sei der Kläger gegen wärtig arbeitsunfähig (S. 3 bzw. S. 4). 5 .7
Die Ärzte der MEDAS G.___ , H.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 ( Urk. 25/70.3 ), dass der Kläger am 7. Dezember 2010 und am 2 5. Januar 2011 psychiatrisch, neuropsycholo gisch und orthopädisch untersucht worden sei ( Urk. 25/70.3 S.
12) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 25/70.3 S. 26 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikales und lumbales Rückenschmerzsyndrom mit/bei: - Haltungsstörung mit Insertionstendinosen , Myogelosen der para vertebralen Muskulatur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch arterielle Hypertonie - anamnestisch Refluxoesophagitis - anamnestisch Ureterkonkrement mit rezidivierenden Koliken
Sie führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Eine depressive Episode beziehungsweise eine Depression könn t e n nicht diagnostiziert werden, weil beim
Kläger von den diesbezüglichen diagnostischen Kriterien lediglich die Kriterien der schmerzbedingte n Schlafstörungen und der finanzielle n Sorgen um die Zukunft vorlägen. Insbesondere leide der Kläger lediglich unter kopf schmerzbedingten Schlafstörungen und nicht unter Tagesmüdigkeit. Sodann seien die fehlende Beteiligung des Klägers an der Haushaltführung und der Kinderbetreuung sowie dessen Verzicht auf eine Teilnahme am Spiel seiner Kinder nicht auf eine depressive Stimmung oder auf einen verminderten Antrieb , sondern auf kulturelle Gründe zurückzuführen. Beim Kläger fehle sodann eine erhebliche depressive Affektauslenkung . Des Weiteren seien die vom Kläger angegebenen Antidepressiva im Blutspiegel lediglich unterhalb der Nachweisgrenze vorhanden gewesen. Dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass bisher keine adäquate antidepressive Therapie durchgeführt worden sei. Durch die fehlende Compliance in Bezug auf die antidepressive Medikation werde zudem der vom Kläger dramatisch geschilderte Leidens druck in Frage gestellt (S. 28 f.) .
Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, weil beim Kläger ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erhebli chen psychosozialen Belastungsreaktion oder einem gravierenden emotiona len Konflikt und dem Schmerzbeginn nicht bestehe. Insbesondere reichten die angegebenen finanziellen Sorgen und Einschränkungen in der Lebens qualität nicht aus, um erhebliche Konflikte beziehungsweise um eine gravie rende psychosoziale Belastungssituation anzunehmen. Sodann bestünden bei m Kläger weder eine seit Jahrzenten bestehende, zu Schmerzen neigende Per sönlichkeit noch eine schmerzbedingte soziale Isolation. Vielmehr pflege der Kläger weiterhin anhaltende soziale Kontakte zu seiner Familie und reise in sein Heimatland (S.
30). Auf Grund der vom Kläger angegebenen defizit orientierten Tagesgestaltung und passiven Grundhaltung lasse sich keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert diagnosti zieren. Zudem habe der Kläger während der Exploration wiederholt ein thea tralisches und demonstratives Verhalten gezeigt, welches als Aggravation oder als bewusstseinsnahes Verhalten zu interpretieren sei (S. 31) .
Bei der neuropsychologischen Untersuchung seien sodann demonstrativ anmut ende Fehler und widersprüchliche Befunde aufgefallen. So habe der Kläger teilweise leichteste Aufgaben nicht lösen, jedoch komplexere Aufga ben bewältigen können. Zudem habe er eine derart massive Verlangsamung gezeigt, welche selbst bei Schwersthirnverletzten ausserhal b der Akutphase nicht anzutreffen sei, weshalb die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide gewertet worden seien. Beim Kläger sei eine psychiatrische Störung mit Krankheit swert nicht zu diagnostizieren und es sei von einer demonstrativen Symptomausweitung auszugehen. Eine Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (S. 31).
Aus orthopädischer Sicht stünden funktionelle Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paraver tebralen Muskulatur im Vordergrund. Ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik seien nicht festzustellen. Aus orthopä discher Sicht habe während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfall ereignis vom Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gegenwärtig be stehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 34).
Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Kläger die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie andere, körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Umfang eines Vollzeitpensums ohne Einschränkungen zuzumuten. Tätigkei ten, welche Verrichtungen in Zwangshaltungen, in monotonen Positionen, in vornübergeneigten Haltungen sowie wiederholte Überkopfarbeiten umfassen, sollten indes vermieden werden (S. 37). 5 .8
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, erwähnte mit Bericht vom 1. April 2012 ( Urk. 25/81/2-4 ), dass der Kläger unter diversen depressiven Beschwerden sowie unter auf spezifische Situationen bezogenen Ängsten leide, und führte aus, dass die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden. Er diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien (S. 2) und attestierte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 5 .9
Mit Bericht vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 28/5) erwähnten die Ärzte des Spitals J.___ , dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 stationär be handelt worden sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - symptomatische Cholezystolithiasis (Gallenblasensteinleiden) mit/bei: - chronische Cholezysti ti s (Gallenblasenentzündung) - anamnestische Status nach mehreren Cholezysti ti den - arterielle Hypertonie - Lumbago
Sie führten aus, dass am 4. Dezember 2012 eine laparoskopische
Choleszy stektomie durchgeführt worden sei, und dass der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei (S. 1) . Vom 4. bis 2 5. Dezember 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 5 .10
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, erwähnte in seinem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 28/10 = Urk. 28/11), dass der Kläger am 1 0. Juli 2006 in A.___ als Fahrzeuglenker an einem Auffahrunfall beteiligt gewesen sei , stellte ein zervikales Syndrom nach Auffahrunfall mit migräniforme r Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen fest und erwähnte, dass beim Kläger eine fortgeschrittene Anpassung des Verhaltens an die chronischen Schmerzen mit Desozialisierung stattgefunden habe. Gegenwärtig bestehe unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 5 .11
Die Ärzte des C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 28/15), dass der Kläger zum Schmerzmittelen t zug eingewiesen und vom 1 1. bis 1 6. Dezember 2013 stationär behandelt worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - migräniforme Kopfschmerzen - rezidivierende Exazerbationen mit Erbrechen, Aura, Tinnitus und Schwindel - seit Autounfall im Jahr 2006 - Depression mit Angststörung - arteriel l e
Hyperonie - Prädiabetes - Status nach Spontanabgang Nierenstein im Jahre 2008 - Status nach Gallensteine im Dezember 2012
Der Kläger leide anamnestisch seit dem Autounfall im Jahre 2006 unter Depressionen mit Angststörung sowie rezidivieren den Kopfschmerzen mit Erbrechen, Begleittinitus und Schwindel. Am 1 6. Dezember 2013 sei er zur weiteren Behandlung und zum Entzug in die L.___ verlegt worden (S. 2). 5 .12
Die Ärzte der L.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 5. Febru a r 2014 ( Urk. 28/ 27 ), dass der Kläger vom 1 6. bis 2 8. Dezember 2013 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) . Der Kläger habe indes wegen starker Kopf schmerzen nur ungenügend an den Therapien teilnehmen können , weshalb am 2 7. Dezember 2013 entschieden worden sei , seinen stationären Rehabili tationsaufenthalt abzubrechen (S. 2). 5 .13
Dr. med. M.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 28/31) die folgenden Diagnosen (S. 5 ): - migräneartige Kopfschmerzen links - Zervikozephalgien links - Verdacht auf „ analgetic - overuse “-Syndrom - Hyperakusis beidseits mit: - Belüftungsstörung der Pauke links - Reizlabyrinth links und visuookulomotorische Funktionsstörung mit: - visuovestibulärer Integrationsstörung
Bei den chronischen linksbetonten Kopfschmerzen handle es sich um eine Kombination aus migräneähnlichen Schmerzen, Spannungskopfschmerzen und um Schmerzen im Rahmen des „ analgetic - overuse “-Syndroms (S. 5). Die Schwindelbeschwerden seien durch ein Reizlabyrinth links und durch eine Belüftungsstörung der Pauke links zu erklären (S. 6 ). 5 .14
Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem (provisorischen) Kurzaustrittsbericht vom 3 0. April 2015 ( Urk. 32/34), dass der Kläger vom 1 0. März bis 5. Mai 2015 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet - Benzodiazepinabhängigkeit - Abhängigkeit von Schmerzmittel ( Targin ) - arterielle Hypertonie - Diabetes Mellitus - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsydrom 5 .15
Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2016 ( Urk.
37) aus, dass auf Grund der Akten eine Verschlechterung der Depression im Zeitraumraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch die Ärzte der MEDAS G.___ zu verneinen sei (S. 13). In somatischer Hinsicht sei sodann von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner aus zugehen (S. 14). 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychischen Gründen teilweise erheblich voneinander abwichen. Während die Ärzte der MEDAS G.___ in ihrem Gutachten 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E. 5.7 ) davon ausgingen, dass der Kläger unter keiner, die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leide, stellte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1. April 2012 (vorstehend E. 5.8 ) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien fest und attestierte dem Kläger deswegen eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit. Demgegenüber stellten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 3 0. April 2015 (vorstehend E. 5.14 ) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome , fest, äusserten sich aber nicht zur Frage nach der Arbeits unfähigkeit . 6 .2
In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der MEDAS G.___ davon aus, dass ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik nicht festzustellen seien, und dass in somatischer Hinsicht lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 eine Ar beitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E.
5.7 ). Demgegenüber ging Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 9. April
2013 (vorstehend E.
5.10 ) davon aus , dass der Kläger an einem durch den Unfall vom 1 0. Juli 2006 verur sachten zervikalem Syndrom mit migräniformer Exazerbation der Kopf schmerzen leide, und dass er deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig sei. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweis mittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln ,
nach sei ner eigenen Überzeugung darüber , ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft
(BGE 137 III 266 E. 3.2 ; Franz Hasenböhler , in: Th omas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger , Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizi pierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiser hebungen nicht geändert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 ; Franz Hasenböhler , a.a.O., Art. 157 ZPO N 45 ). 7 .2
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis ( lit . a), die Ur kunde ( lit . b), der Augenschein ( lit . c), das Gutachten ( lit . d), die schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie die Parteibefragung und die Bewei saussage ( lit . f). Diese Aufzäh lung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofe rn ein numerus clau sus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai
2013 E.
2). Nach der Rechtsprechung stellen Privatgutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO dar. Bei Letzteren handelt es sich vielmehr einzig um die vom Gericht eingeholten Gutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten nicht um Urkunden
im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . b ZPO (BGE 141 III 433 E.
2.5.3). Privatgutachten stellen im Zivilprozess daher keine Beweismittel dar, s ondern gelten lediglich als Par teibehauptungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 141 III 433 E.
2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember
2012 E.
3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4).
Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein zelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 ); die Be stre i tung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beein flusst insofern den er forderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitun g; je detaillierter ein zelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel nen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pausch ale Bestreitungen reichen indes sen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheits gehalt einer bestimmten und konkreten geg nerischen Behauptung infrage ge stellt wird ( BGE 141 III 433 E. 2.6). 7 .3
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substanziiert sein. Entspr echend genügt eine pauschale Be streitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren , welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tat sachen behaup tung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nich t zu beweisen. Als Parteibehaup tungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweis mittel nachgewiese ne
- Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden ( BGE 141 III 433 E. 2.6). 7 .4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 III 24 E. 3.3.1.3) darf das Zivilgericht ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde (zum Beispiel ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialver sicherungsträger veranlasste medizinische Expertise) beiziehen und als ge richtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigen . F remd gutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellun gen und Schlussfolgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdi gung nicht standhalten. 8 . 8 .1
Klageweise macht der Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 geltend ( Urk. 13 S.
2). Zu r Begründung dieser Tatsachenbe hauptung stützt sich der Kläger in somatischer Hinsicht unter anderem auf den Bericht von Dr. K.___ vom 2 9. A pril 2013 (vorstehend E. 5.10 ) sowie in psychischer Hinsicht auf die psychiatrischen Beurteilungen durch
Dr. D.___
vom 2 3. November 2008 (vorstehend E. 5.6 ) und durch d i e Ärzte der B.___ vom 3 0. April 2015 (vorstehend E.
5.14 ) und beantrag t die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit im streitigen Zeitraum ( Urk. 13 S.
5). Der Kläger macht geltend, dass das von den Organen der Invalidenversicherung in Auf trag gegeb ene und im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung erstattete Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
5.7 ) nicht den streitigen Zeitraum betreffe und in inhaltlicher Hinsicht nicht überzeuge, da die Gutachter darin nicht berücksichtigt hätten, dass er wegen einer vorübergehenden Erkrankung gewisse Medikamente nic ht eingenommen gehabt habe , was er bereits im (Verwaltungs- und Beschwer de)verfahren der Invalidenversicherung dargelegt habe ( Urk. 13 S.
5). Der Kläger macht indes zu Recht nicht geltend, dass das Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 nicht tauglich wäre, im vorliegenden Verfahren als gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigt zu werden . 8 .2
Dem von den Organen der Invalidenversicherung in Auftrag gegeb ene n und im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung erstatteten, polydiszip linären Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
5.7 ) kommt im vorliegende n Verfahren daher grundsätzlich Beweis tauglichkeit als gerichtliches Gutachten zu. Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit dem die Invalidenversicherung betreffenden Urteil 9C_270/2013 vom 7. Juni 2013 ( Urk. 25/94/1-7) in Sachen des Klägers zum Beweiswert dieses Gutachtens das Folgende erwog: „ (…) 4. 2. Die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.“ ( = MEDAS G.___ ) „vom 1 1. Oktober 2011 beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Sie erfüllt die Anforderungen, die an ein Administrativgutachten gestellt werden, in jeder Hinsicht, weshalb das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen ist. 4. 3. Die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen vermögen keine offen sichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu begründen. Der Hinweis auf frühere Arztberichte ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (…) oder eine andere verfahrensrechtliche Bestimmung verletzt haben soll. Vielmehr hält das Abstellen auf die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O. vor Bundesrecht stand. 4. 4. Da das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts O. vom 1 1. Oktober 2011 vollständig ist, indem der Gesundheitszustand des Versicherten aus somatischer und psychiatrischer Sicht vollständig untersucht, beschrieben und beurteilt wurde, ist dem Eventualantrag auf Einholung einer erneuten polydisziplinären Expertise nicht stattzugeben.“ 8 .3
Die Gutachter der MEDAS G.___ , welche als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers angezeigte fachärztliche Weiterbildungen verfügten, legten in ihrem Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 in nachvollziehbarer Weise dar, dass in somatischer Hinsicht ein wesentliches strukturelles Defizit, eine radikuläre Symptomatik oder weitere objektivierbare Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklärten könnten, nicht festzustellen seien, weshalb eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht gegenwärtig nich t bestehe, und dass eine solche lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 bestanden habe.
Sodann vermag i n psychischer Hinsicht zu überzeugen, dass die Gutachter kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden von Krank heitswert fest zustellen vermochten . Insbesondere vermag zu übe rzeugen, dass die Gutachter ein depressives Leiden ausschlossen , weil die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien . Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die Ansicht vertraten, dass eine somatoforme
Schmerz störung nicht diagnostiziert werden könne , weil weder erhebliche Konflikte noch eine gravierende psychosoziale Belastungssituation ausgewiesen sei, un d weil ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erheblichen psychosozialen Belastungsreaktion oder einem gravierenden emotionalen Konflikt und dem Schmerzbeginn nicht gegeben sei. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter, welche beim Kläger eine demonstrative Symptomausweitung beziehungsweise Aggravation feststellten, diesen Um stand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten und dass sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Kläger s
in der von ihm bisher ausge übten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in körperlich mittelschwe ren Tätigkeiten attestier ten . 8 .4
Dem Kläger ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass auf das Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 nicht abgestellt werden könne, weil es vor dem streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September
2014 ver fasst worden sei. Denn der Kläger begründet seinen Taggeldanspruch mit einer somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die bereits zu einer Zeit erstmals eingetreten sei, als er noch Taggeldleistungen der SUVA für die Folgen des Unfalls vom 1 0. Juli 2006 bezogen habe , und er bezieht sich in psychischer Hinsicht diesbezüglich insbesondere auf die Beur teilung durch Dr. D.___ vom 2 3. November 2008 ( Urk. 13 S.
5 ) . In somatischer Hinsicht stützt sich der Kläger in der Begründung seines Taggeldanspruches insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. K.___ vom 2 9. April 2013 ( Urk. 13 S. 3 ). Dieser ging (vorstehend E. 5.10 ) indes davon aus, dass der Kläger in somatischer Hinsicht unter den Folgen des Unfalls vom 1 0. Juli 2006 im Sinne eines zervikalen Syndroms und migräniformer Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen leide und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Der Kläger macht demzufolge nicht geltend, dass der streitige Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 durch ein en neuen, nach dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ neu aufgetretenen Gesundheitsschaden, sondern durch eine somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verur sacht worden sei, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vorgelegen habe . Diese habe sich seither lediglich verschlimmert beziehungsweise chronifiziert (vgl. Urk. 13 S.
2). Insoweit der Kläger seinen Leistungsanspruch aus einem Gesundheitsschaden herleiten will, welcher bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte de r MEDAS G.___ bestand , ist dem Kläger daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass das Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 nicht den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 betreffe. Diesbezüglich kommt dem Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 vielmehr Beweiswert zu. 8 .5
Der Bericht von Dr. K.___ vom 2 9. April 2012 (vorstehend E. 5.10 ) vermag die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits enthält diese r
keine nachvollzieh bare Begründung der postulierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. An dererseits handelt es sich dabei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines gleichen Sachverhalts. Jedenfalls lassen sich der Beurteilung durch Dr. K.___ keine Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Klägers ent nehmen. 8 .6
Des Gleichen l ä ss t sich dem Bericht von Dr. I.___ vom 1. April 2012 (Urk. 2 5/81/2-4) keine nachvollziehbare Begründung der postulierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit entnehmen und es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte. Auf eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes des Klägers lässt sich daraus nicht schliessen.
8.7
Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 3 0. April 2015 ( vorstehend E.
5.14 )
enthält sodann keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September
201 4. Auf eine gesundheitliche Verschlech te rung ist daraus vielmehr erst für den Zeitraum vom 1 0. März bis 5. Mai 2015 zu schliessen. 8.8
Nach Gesagtem ist daher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
5.7 ) davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September 2014 auf Grund von somatischen und psychischen Gesund heitsbeein träch tigungen , welche
bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 beziehungsweise 2 5. Januar 2011 (vorstehend E.
5.7 ) vorlagen , in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde. 8.9
An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Da das vorliegende Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 im Wesentlichen daher die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet, erübrigt sich die Erstellung eines weiteren Gutachtens. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ( Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 13 S. 3 f. ) ist auf weitere Beweismassnahmen und insbesondere auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten, da in antizipierter Beweiswürdigung davon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. vorstehend E. 7.1 ) . 9 . 9 .1
Demgegenüber ist dem Bericht der Ärzte des Spitals J.___ vom 5. Dezember 2012 (vorstehend E.
5.9 ) zu entnehmen, dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis mit chronischer Cholezysti ti s hospitalisiert war, und dass er in der Zeit vom 4. bis 2 5. Dezember 2012 vollständi g arbeitsunfähig war . Gemäss dem Be richt der Ärzte des C.___ vom 1 6. Dezember 2013 (vorste hend E. 5.11 ) war der Kläger sodann auf Grund eines Schmerzmittelen t zugs vom 1 1. bis 1 6. Dezember 2013 hos pitalisiert. Anschliessend war der Kläger im Rahmen des Schmerzmittelentzug s vom 1 6. bis 2 8. Dezember 2013 in der L.___ hospitalisiert (vorstehend E. 5.12 ). 9 .2
Demzufolge steht fest, dass vom 3. bis 2 8. Dezember 2012 eine Arbeitsun fähigkeit wegen einer Cholezystolithiasis und vom 1 1. bis 2 8. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen eines Schmerzmittelentzugs be stand. Dabei bei handelt es sich im Vergleich zum Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 um Arbeitsunfähigkeiten, welche durch neu aufgetret ene Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht wurden.
Für diese Zeiträume hat eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % daher als erstellt zu gelten . 9 .3
Die vertraglich vereinbarte n Wartezeiten von 30 Tagen (vorstehend E.
3.1 ) begannen für die beiden durch verschiedene Krankheiten verursachten Ar beitsunfähigkeiten am 3. Dezember 2012 und am 1 1. Dezember 2013 je ge sondert zu laufen und waren bei Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeiten am 2 8. Dezember 2012 beziehungsweise am 2 8. Dezember 2013 noch nicht ab gelaufen, weshalb ein Taggeldanspruch nicht gegeben ist. Unter diesen Um ständen kann die Frage nach der Verjährung offen gelassen werden. 1 0 .
Nach Gesagtem steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Krankentag geldleistungen für den streitigen Zeitraum vom
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 0. Oktober 2006 auf den 31. Dezember 2006 kündigte (Urk. 25/3/9 ). Per 1. Januar 2007 trat der Versicherte in die Einzelversicherung der AXA über ( Urk. 9/1), welche per 1. Januar
2011 ver l ängert wurde ( Urk. 2/5, Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 1 1. Juni
2008 ( Urk. 9 /2) ersuchte der Versicherte die AXA um einen Verjährungsverzicht, worauf die AXA mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/14) für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis zum 3 1. Dezember 2011 auf die Erhe bung einer Verjährungseinrede verzichtete. Mit Schreiben vom 2 4. November 2011 ( Urk. 9/16) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungs einrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November
2008 bis 3 0. Novem ber 201 2. Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 9/18) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungseinrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis 3 1. Dezember 201 3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 ( Urk. 9/22) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab 3 1. Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen des Versicherten.
E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein richtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwi schen Versicherungsunter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten. K ollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bun desgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche r ung zur sozialen Krankenversicherung subsu miert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2).
E. 1.2 Das So zialversicherungs gericht ist a ls einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versiche rungs ge richt, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) .
E. 1.3 Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes we gen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mit zuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Mög lichk eit zu bezeichnen (Urteil des Bundes gerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur B egründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt de s Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweis last für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertrag lich vorgesehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 32 1 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1).
E. 1.5 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, wel che die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbe weis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahr schein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E.
3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E.
5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August
2013 E.
6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bezie hungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für wel che ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen.
E. 1.6 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen
(BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen ) . Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach Inhalt der über einstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaff en heit des Vertrages zu verber ge n. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien auf grund des Vertrauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche je doch nicht iso liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beur teilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 ; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 123 III 165 E.
3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massge bend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III
391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E.
3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegun g nach dem Vertrau ensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2).
E. 1.7 Schliesslich und s ubsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestim mun gen durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Ver sicherungs verträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d).
E. 1.8 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungs vertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Regelung geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR vor und gilt für alle vertraglichen Ansprüche zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.59/2006 vom 1. Juni 2006 E.
2.4). Da eine fortlaufende Verjährung der Taggeldforde rungen dem mit der Taggeldversicherung bezweckten Ersatz des laufende n Ein kommen s
der versicherten Person entspricht, sind die Taggeldforderungen nach der Rechtsprechung nicht einer Gesamtverjährung unterstellt, sondern die einzelnen Taggeldforderungen verjähren fortlaufen d
nach Art. 46 VVG in zwei Jahren . Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggeldforderungen ist indes, dass die versicherte Person nach dem Versi cherungsvertrag
fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen kann. Ist dies der Fall , verjähren einzelne Taggeldforderungen mit der ärztlich beschei nigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden ( BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 2.
E. 2.1 Der Kläger macht geltend, dass er während der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 für 700 Tage (730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen) Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- habe ( Urk. 1 S.
2 und S.
E. 2.2 Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Akten eine Arbeits unfähigkeit während des streitigen Zeitraumes lediglich vom 4. bis 2 5. Dezem ber 2012 im Rahmen einer Cholezystolithiasis mit chronischer Choleszystitis ausgewi esen sei, dass dafür indes kein Taggeldanspruch be stehe, da dieser Zeitraum innerhalb der Wartefrist von 30 Tagen zu liegen komme ( Urk. 36 S. 2). Sodann seien die eingeklagten Taggeldleistungen zu mindest teilweise bereits verjährt, da sie Verjährungsverzichtserklärungen aus schliesslich für Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2008 geleistet habe ( Urk. 52 S. 2). 3. 3.1
Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages für die Arbeitnehmenden der Y.___ AG ein Krankentaggeld ( vgl. Urk. 9/29). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG per 31. Dezember 2006 (Urk. 25/3/9) trat der Kläger per 1. Januar 2007 in die Einzelversicherung der Beklagten über ( Urk. 2/5, Urk. 9/1 ) und vereinbarte mit dieser ein K rankentaggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Jahreslohnes von Fr. 47‘840.-- für eine Leistungsdauer von 730 Tagen , abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/5 ). Als Ver tragsgrund lage wurde mit der Vertragsänderung vom 2 7. beziehungsweise 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 2/5) auf die Allgemei nen Ver tragsbedingungen, Ausgabe 06.2010 ( Urk. 20/35 ; n achfolgend: AVB), verwiesen , welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden. 3.2
In Art. B1 Ziff. 1 AVB (Urk. 20/35) wird der Inhalt des Vertrags umschrieben. Danach erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit .
Das versicherte Ereignis Krankheit wird in Art. A4 Ziff. 1 AVB definiert: „ Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen , geistigen oder psychi schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfall s
ist und die eine medizinische Untersu chung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (…) “.
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. A4 Ziff. 2 AVB definiert: „ Arbeitsunfähigkeit ist die durch Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfä higkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt “. 3.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. B7 AVB umschrieben . Deren Ziff. 2 lautet folgendermassen : „ Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die AXA das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Aus mass der Arbeitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen An spruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll “. 4.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 1 9. November 2015 ( Urk.
22) wurde der Kläger aufgefor dert, die Beweismittel für die eingeklagte Taggeldforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 zu benennen und die Beweis mittel, sofern dies möglich ist, einzureichen, und es wurden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kanton s Aargau, IV-Stelle, die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klä gers beigezogen ( Urk. 25) . Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 ( Urk.
31) reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein (U r k .
32/18-34). Dazu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai
2016 ( Urk.
36) Stellung und reichte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 22. April 2016 ein ( Urk. 37), wozu der Kläger am 1 5. Juli 2016 Stellung nahm (Urk. 42) und weitere Unterlagen ( Urk. 43/1-2) einreichte.
E. 2.4 Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 44) wurden der Beklagten je eine Kopie der Stellungnahme des Klägers vom 1 5. Juli 2016 ( Urk.
42) und der Beilagen ( Urk. 43/1-2) zugestellt und es wurde den Parteien die Gelegen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls s ie die Durchführung einer Haupt verhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Urk. 46) verzichtete die Beklagte auf die Durch f ührung einer Hauptver handlung, wovon dem Kläger am 1 2. September 2016 (Urk. 47) eine Kopie zugestellt wurde. De r
Kläger liess sich nicht ver nehmen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 ( Urk.
52) nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 2 5. Januar 2016 (Urk .
31) und Beilagen sowie zu den Akten der IV-Stelle ( Urk.
25) ergänzend Stellung, wovon dem Kläger am 8. Dezember 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 53). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die AXA Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentag gelder im Umfang von 700 Tagen à Fr. 131.-- im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 23. März 2015 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Klage; eventuell sei der Kläger anzuweisen, seine Klage in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren (S. 2).
E. 4.1 M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Ent schei dend ist daher, wie der Kläger als andere Vertragspar tei die Klauseln verstehen durfte und musste. In Art. A4 Ziff. 1 AVB ist der Begriff der Krankheit als eine Beein trächtigung der körperlichen , geistigen oder psychischen Gesund heit, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung und eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat , und die nicht Folge eines Unfalls ist, definiert . Diese Definition stimmt grund sätzlich mit der als allgemein gebräuchlich gel tenden Definition der Krank heit von Art. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überein.
E. 4.2 4 .2.1
Gleiches gilt für die Definition der Arbeits unfähigkeit in Art. A4 Ziff. 2 AVB , welche grundsätzlich mit der in Art. 6 ATSG ent haltenen Definition der Arbeits unfähigkeit übereinstimmt, wonach es sich bei Arbeitsunfähigkeit um eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten , handelt, und wo nach bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. 4 .2.2
Nach der Rechtsprechung ist u nter relevanter A rbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die v ersicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung ihres Arbeitgebenden
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallen de gesundheitlich bedingte Ar beits ausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September
2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.
2 je mit Hinweisen).
Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne da ss der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3 ). 4 .3
Bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB handelt es sich weder um unklare noch um ungewöhnliche Klausel n , welche von der globalen Zustimmung ausgenommen und auf welche gesondert auf merksam hätte ge macht werden müssen (Ungewöhnlichkeitsregel; vgl. Urteil des Bun desge richts
4C.175/2004 vom 31. August 2004 E.
2.3.1). Der Kläger
musste nach dem klaren Wortlaut der AVB die Begriffe der Krankheit und der Ar beits unfähigkeit nach dem Vertrau ensprinzip daher grundsätzlich im Sinne der in Art. 3 und Art. 6 ATSG enthaltenen Begriffsbestimmungen verstehen.
E. 5 .13
Dr. med. M.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 28/31) die folgenden Diagnosen (S. 5 ): - migräneartige Kopfschmerzen links - Zervikozephalgien links - Verdacht auf „ analgetic - overuse “-Syndrom - Hyperakusis beidseits mit: - Belüftungsstörung der Pauke links - Reizlabyrinth links und visuookulomotorische Funktionsstörung mit: - visuovestibulärer Integrationsstörung
Bei den chronischen linksbetonten Kopfschmerzen handle es sich um eine Kombination aus migräneähnlichen Schmerzen, Spannungskopfschmerzen und um Schmerzen im Rahmen des „ analgetic - overuse “-Syndroms (S. 5). Die Schwindelbeschwerden seien durch ein Reizlabyrinth links und durch eine Belüftungsstörung der Pauke links zu erklären (S.
E. 5.6 ) und durch d i e Ärzte der B.___ vom 3 0. April 2015 (vorstehend E.
E. 5.7 ) vorlagen , in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde.
E. 5.8 ) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien fest und attestierte dem Kläger deswegen eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit. Demgegenüber stellten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 3 0. April 2015 (vorstehend E.
E. 5.9 ) zu entnehmen, dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis mit chronischer Cholezysti ti s hospitalisiert war, und dass er in der Zeit vom 4. bis 2 5. Dezember 2012 vollständi g arbeitsunfähig war . Gemäss dem Be richt der Ärzte des C.___ vom 1 6. Dezember 2013 (vorste hend E.
E. 5.10 ) vermag die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits enthält diese r
keine nachvollzieh bare Begründung der postulierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. An dererseits handelt es sich dabei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines gleichen Sachverhalts. Jedenfalls lassen sich der Beurteilung durch Dr. K.___ keine Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Klägers ent nehmen. 8 .6
Des Gleichen l ä ss t sich dem Bericht von Dr. I.___ vom 1. April 2012 (Urk. 2 5/81/2-4) keine nachvollziehbare Begründung der postulierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit entnehmen und es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte. Auf eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes des Klägers lässt sich daraus nicht schliessen.
E. 5.11 ) war der Kläger sodann auf Grund eines Schmerzmittelen t zugs vom 1 1. bis 1 6. Dezember 2013 hos pitalisiert. Anschliessend war der Kläger im Rahmen des Schmerzmittelentzug s vom 1 6. bis 2 8. Dezember 2013 in der L.___ hospitalisiert (vorstehend E.
E. 5.12 ). 9 .2
Demzufolge steht fest, dass vom 3. bis 2 8. Dezember 2012 eine Arbeitsun fähigkeit wegen einer Cholezystolithiasis und vom 1 1. bis 2 8. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen eines Schmerzmittelentzugs be stand. Dabei bei handelt es sich im Vergleich zum Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 um Arbeitsunfähigkeiten, welche durch neu aufgetret ene Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht wurden.
Für diese Zeiträume hat eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % daher als erstellt zu gelten . 9 .3
Die vertraglich vereinbarte n Wartezeiten von 30 Tagen (vorstehend E.
3.1 ) begannen für die beiden durch verschiedene Krankheiten verursachten Ar beitsunfähigkeiten am 3. Dezember 2012 und am 1 1. Dezember 2013 je ge sondert zu laufen und waren bei Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeiten am 2 8. Dezember 2012 beziehungsweise am 2 8. Dezember 2013 noch nicht ab gelaufen, weshalb ein Taggeldanspruch nicht gegeben ist. Unter diesen Um ständen kann die Frage nach der Verjährung offen gelassen werden. 1 0 .
Nach Gesagtem steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Krankentag geldleistungen für den streitigen Zeitraum vom
E. 5.14 )
enthält sodann keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September
201 4. Auf eine gesundheitliche Verschlech te rung ist daraus vielmehr erst für den Zeitraum vom 1 0. März bis 5. Mai 2015 zu schliessen.
E. 6 .2
In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der MEDAS G.___ davon aus, dass ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik nicht festzustellen seien, und dass in somatischer Hinsicht lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 eine Ar beitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E.
E. 7 .4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 III 24 E. 3.3.1.3) darf das Zivilgericht ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde (zum Beispiel ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialver sicherungsträger veranlasste medizinische Expertise) beiziehen und als ge richtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigen . F remd gutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellun gen und Schlussfolgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdi gung nicht standhalten.
E. 7.1 ) . 9 . 9 .1
Demgegenüber ist dem Bericht der Ärzte des Spitals J.___ vom 5. Dezember 2012 (vorstehend E.
E. 8 .1
Klageweise macht der Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 geltend ( Urk.
E. 8.7 Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 3 0. April 2015 ( vorstehend E.
E. 8.8 Nach Gesagtem ist daher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
E. 8.9 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Da das vorliegende Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 im Wesentlichen daher die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet, erübrigt sich die Erstellung eines weiteren Gutachtens. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ( Urk. 1 S. 3 f. , Urk.
E. 13 S. 3 f. ) ist auf weitere Beweismassnahmen und insbesondere auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten, da in antizipierter Beweiswürdigung davon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. vorstehend E.
Dispositiv
- Oktober 2012 bis 3
- September 2014 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, weshalb die Klage abzu weisen ist.
- Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft zwar nur die Gerichtskosten und nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig ver tretenen Beklagten steht praxisgemäss indes keine Partei entschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 ; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset zes über das Bundesgericht, BGG ). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2014.00032 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975 , war seit 1. Mai 2005 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Produktionsmitarbeiter tätig, als er am 1 0. Juli 2006 als Lenker eines Personenwagens in A.___ an einer Auffahrkollision beteiligt war ( Urk. 25/8/110), worauf der Unfallversicherer der Y.___ AG, die S uva , dafür Taggeldleistungen erbrachte . Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 ( Urk. 25/16/4-5) stellte die SUVA mangels Adäquanz die Ver sicherungsleistungen per 3 1. Oktober 2008 ein. Auf eine vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache trat die S uva mit Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2009 ( Urk. 25/43/6- 8 ) nicht ein.
1.2
Am 2 0. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab 1. Januar 2007 an ( Urk. 25/8/51), worauf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2 2. August 2007 ( Urk. 2/11) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2007 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit verneinte. 1.3
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 25/1.1). Die Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Urk. 25/70.3-70.6)
und verneinte mit Verfügung vom 3 1. Mai
2012 (Urk. 25/85) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2 8. Februar
2013 ( Urk. 25/92) ab. Das Bundesgericht wies die vom Versicherten da gegen erhobene Be schwer de mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (Urk. 25/94) ab. 1.4
Der Versicherte war über die Y.___ AG im Rahmen eines kollek tiven Krankenzusatz versicherungsvertrages bei der AXA Versicherungen AG
( AXA ) g emäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungsver trag (VVG) für ein Taggeld versichert ( vgl. Urk. 9/29 ), als die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 1 0. Oktober 2006 auf den 31. Dezember 2006 kündigte (Urk. 25/3/9 ). Per 1. Januar 2007 trat der Versicherte in die Einzelversicherung der AXA über ( Urk. 9/1), welche per 1. Januar
2011 ver l ängert wurde ( Urk. 2/5, Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 1 1. Juni
2008 ( Urk. 9 /2) ersuchte der Versicherte die AXA um einen Verjährungsverzicht, worauf die AXA mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/14) für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis zum 3 1. Dezember 2011 auf die Erhe bung einer Verjährungseinrede verzichtete. Mit Schreiben vom 2 4. November 2011 ( Urk. 9/16) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungs einrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November
2008 bis 3 0. Novem ber 201 2. Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 9/18) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungseinrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis 3 1. Dezember 201 3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 ( Urk. 9/22) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab 3 1. Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen des Versicherten. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 26 . Nov ember 201 4 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die AXA Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentag gelder im Umfang von 700 Tagen à Fr. 131.-- im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 23. März 2015 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Klage; eventuell sei der Kläger anzuweisen, seine Klage in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren (S. 2).
2.2
Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 ( Urk.
10) wurde der Kläger aufgefordert, den Zeitraum anzugeben, auf welchen sich die eingeklagte Taggeldforderung bezieht, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt. Mit Replik vom 15. Juni 2015 (Urk. 13) hat der Kläger angegeben, das sich die eingeklagte Taggeldforderung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende Septem ber 2014 beziehe. Im Übrigen hielt der Kläger an seinem klageweise gestell ten Rechtsbegehren fest (S. 2). Mit Duplik vom 23. Oktober 2015 (Urk. 19) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und bean tragte, dass der Kläger aufzufordern sei, den Str eitgegenstand in zeitlicher Hin sicht zu definieren (S. 2).
2.3
Mit Verfügung vom 1 9. November 2015 ( Urk.
22) wurde der Kläger aufgefor dert, die Beweismittel für die eingeklagte Taggeldforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 zu benennen und die Beweis mittel, sofern dies möglich ist, einzureichen, und es wurden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kanton s Aargau, IV-Stelle, die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klä gers beigezogen ( Urk. 25) . Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 ( Urk.
31) reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein (U r k .
32/18-34). Dazu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai
2016 ( Urk.
36) Stellung und reichte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 22. April 2016 ein ( Urk. 37), wozu der Kläger am 1 5. Juli 2016 Stellung nahm (Urk. 42) und weitere Unterlagen ( Urk. 43/1-2) einreichte. 2.4
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 44) wurden der Beklagten je eine Kopie der Stellungnahme des Klägers vom 1 5. Juli 2016 ( Urk.
42) und der Beilagen ( Urk. 43/1-2) zugestellt und es wurde den Parteien die Gelegen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls s ie die Durchführung einer Haupt verhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Urk. 46) verzichtete die Beklagte auf die Durch f ührung einer Hauptver handlung, wovon dem Kläger am 1 2. September 2016 (Urk. 47) eine Kopie zugestellt wurde. De r
Kläger liess sich nicht ver nehmen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 ( Urk.
52) nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 2 5. Januar 2016 (Urk .
31) und Beilagen sowie zu den Akten der IV-Stelle ( Urk.
25) ergänzend Stellung, wovon dem Kläger am 8. Dezember 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 53). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein richtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwi schen Versicherungsunter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten. K ollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bun desgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche r ung zur sozialen Krankenversicherung subsu miert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2). 1.2
Das So zialversicherungs gericht ist a ls einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versiche rungs ge richt, GSVGer ; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen
ist ( BGE
138 III 558 ) . 1.3
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt ( Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes we gen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mit zuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Mög lichk eit zu bezeichnen (Urteil des Bundes gerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.4
Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi cherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur B egründung des Ver sicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt de s Versicherungsfalls und den Um fang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweis last für Tatsa chen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertrag lich vorgesehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs berechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 32 1 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). 1.5
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, wel che die Glaub würdig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbe weis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahr schein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E.
3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E.
5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August
2013 E.
6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bezie hungs weise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für wel che ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. 1.6
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen
(BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen ) . Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach Inhalt der über einstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaff en heit des Vertrages zu verber ge n. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien auf grund des Vertrauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche je doch nicht iso liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beur teilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 ; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 123 III 165 E.
3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massge bend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III
391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 ; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E.
3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegun g nach dem Vertrau ensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 1.7
Schliesslich und s ubsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestim mun gen durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Ver sicherungs verträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 1.8
Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungs vertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Regelung geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR vor und gilt für alle vertraglichen Ansprüche zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.59/2006 vom 1. Juni 2006 E.
2.4). Da eine fortlaufende Verjährung der Taggeldforde rungen dem mit der Taggeldversicherung bezweckten Ersatz des laufende n Ein kommen s
der versicherten Person entspricht, sind die Taggeldforderungen nach der Rechtsprechung nicht einer Gesamtverjährung unterstellt, sondern die einzelnen Taggeldforderungen verjähren fortlaufen d
nach Art. 46 VVG in zwei Jahren . Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggeldforderungen ist indes, dass die versicherte Person nach dem Versi cherungsvertrag
fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen kann. Ist dies der Fall , verjähren einzelne Taggeldforderungen mit der ärztlich beschei nigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden ( BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 2. 2.1
Der Kläger macht geltend, dass er während der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 für 700 Tage (730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen) Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- habe ( Urk. 1 S.
2 und S.
5 , Urk. 13 S.
2). Während dieses Zeitraumes sei er als Schreiner mangels einer Umschulung auf eine andere Tätigkeit stets vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 13 S. 7). 2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Akten eine Arbeits unfähigkeit während des streitigen Zeitraumes lediglich vom 4. bis 2 5. Dezem ber 2012 im Rahmen einer Cholezystolithiasis mit chronischer Choleszystitis ausgewi esen sei, dass dafür indes kein Taggeldanspruch be stehe, da dieser Zeitraum innerhalb der Wartefrist von 30 Tagen zu liegen komme ( Urk. 36 S. 2). Sodann seien die eingeklagten Taggeldleistungen zu mindest teilweise bereits verjährt, da sie Verjährungsverzichtserklärungen aus schliesslich für Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2008 geleistet habe ( Urk. 52 S. 2). 3. 3.1
Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages für die Arbeitnehmenden der Y.___ AG ein Krankentaggeld ( vgl. Urk. 9/29). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG per 31. Dezember 2006 (Urk. 25/3/9) trat der Kläger per 1. Januar 2007 in die Einzelversicherung der Beklagten über ( Urk. 2/5, Urk. 9/1 ) und vereinbarte mit dieser ein K rankentaggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Jahreslohnes von Fr. 47‘840.-- für eine Leistungsdauer von 730 Tagen , abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/5 ). Als Ver tragsgrund lage wurde mit der Vertragsänderung vom 2 7. beziehungsweise 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 2/5) auf die Allgemei nen Ver tragsbedingungen, Ausgabe 06.2010 ( Urk. 20/35 ; n achfolgend: AVB), verwiesen , welche durch Übernahme Ver tragsbestand teil wurden. 3.2
In Art. B1 Ziff. 1 AVB (Urk. 20/35) wird der Inhalt des Vertrags umschrieben. Danach erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit .
Das versicherte Ereignis Krankheit wird in Art. A4 Ziff. 1 AVB definiert: „ Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen , geistigen oder psychi schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfall s
ist und die eine medizinische Untersu chung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (…) “.
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. A4 Ziff. 2 AVB definiert: „ Arbeitsunfähigkeit ist die durch Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfä higkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt “. 3.3
Die versicherten Leistungen werden in Art. B7 AVB umschrieben . Deren Ziff. 2 lautet folgendermassen : „ Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die AXA das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Aus mass der Arbeitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen An spruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll “. 4. 4.1
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Ent schei dend ist daher, wie der Kläger als andere Vertragspar tei die Klauseln verstehen durfte und musste. In Art. A4 Ziff. 1 AVB ist der Begriff der Krankheit als eine Beein trächtigung der körperlichen , geistigen oder psychischen Gesund heit, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung und eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat , und die nicht Folge eines Unfalls ist, definiert . Diese Definition stimmt grund sätzlich mit der als allgemein gebräuchlich gel tenden Definition der Krank heit von Art. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überein. 4.2 4 .2.1
Gleiches gilt für die Definition der Arbeits unfähigkeit in Art. A4 Ziff. 2 AVB , welche grundsätzlich mit der in Art. 6 ATSG ent haltenen Definition der Arbeits unfähigkeit übereinstimmt, wonach es sich bei Arbeitsunfähigkeit um eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten , handelt, und wo nach bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. 4 .2.2
Nach der Rechtsprechung ist u nter relevanter A rbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die v ersicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung ihres Arbeitgebenden
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallen de gesundheitlich bedingte Ar beits ausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September
2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.
2 je mit Hinweisen).
Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne da ss der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3 ). 4 .3
Bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB handelt es sich weder um unklare noch um ungewöhnliche Klausel n , welche von der globalen Zustimmung ausgenommen und auf welche gesondert auf merksam hätte ge macht werden müssen (Ungewöhnlichkeitsregel; vgl. Urteil des Bun desge richts
4C.175/2004 vom 31. August 2004 E.
2.3.1). Der Kläger
musste nach dem klaren Wortlaut der AVB die Begriffe der Krankheit und der Ar beits unfähigkeit nach dem Vertrau ensprinzip daher grundsätzlich im Sinne der in Art. 3 und Art. 6 ATSG enthaltenen Begriffsbestimmungen verstehen. 5 . 5 .1
Die Parteien haben, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.1 ) ,
eine Leistungs dauer für das Krankentaggeld von 730 Tagen abzüglich einer War te frist von 30 Tagen vereinbart. Demzufolge ist die Wartezeit von 30 Tagen an die maxi male Leistungsdauer des Kranken taggelds von 730 Tagen anzurech nen . 5 .2
Unbestrittenermassen ( Urk. 1, Urk.
19) hat die Beklagte dem Kläger bis anhin noch keine Taggeldleistungen aus der Einzelversicherung ausgerichtet. Der streitige Taggeldanspruch für den Zeitraum vom
1. Oktober
2012 bis 30. September 2014 ( 730 Tage, abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen)
kommt daher innerhalb de r vertraglichen Taggeldbezugs dauer von 730 Ta g en zu liegen. 5 .3
Im Folgenden ist für den streitigen Zeitraum vom
1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 auf Grund der mass gebenden medizinis chen Aktenlage die Arbeitsunfäh ig keit zu prüfen : 5 .4
Die Ärzte der B.___ erwähnten mit Bericht vom 1 1. März 2008 ( Urk. 25/8/14-15), dass der Kläger am 1 0. Juli 2006 in A. ___ als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision beteiligt gewesen sei und dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe, welche anschliessend in ein chronisches zervikozepha les / z ervikovertebrales Schmerzsyndrom übergegangen sei (S. 1). Im Zusammenhang mit diesem Unfall und der daraus entstandenen Schmerz situation seien beim Kläger depressive Symptome aufgetreten, welche gegen wärtig einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode entsprächen. Ge genwärtig sei eine Abklärung der Schmerzsituation angezeigt (S. 2). 5 .5
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2008 ( Urk. 25/16/13-17) die folgenden Diagnosen (S. 5): - chronisches tendomyotisches
zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion infolge Auffahrunfall vom 1 0. Juli 2006 - Schmerzchronifizierung - chronisches unspezifisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung - leichte bis mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf anhal tende somatoforme Schmerzstörung
Beim Kläger müsse von einer fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung aus gegangen werden. Auf Grund von Symptomen einer verminderten Belastbar keit, Antriebslosigkeit, inneren Leere, Gleichgültigkeit, Freude- und Interesse verlust , Niedergeschlagenheit , Gefühlen von Wertlosigkeit sei auf eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom zu schliessen (S . 4). 5 .6
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, F.___ , diagnostizierte in ihren Bericht en vom 1 6. ( Urk. 25/62/2- 4 ) und vom 2 3. November 2008 ( Urk. 25/40/5-8 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und erwähnte, dass der Kläger unter Niedergeschlagenheit, Interesse- und Freudlosigkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, A l bträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, leichter Ermüdbarkeit, latenter Suizidalität und Zu kunftsängsten leide (S. 2 bzw. S. 3). Aus psychischen Gründen sei der Kläger gegen wärtig arbeitsunfähig (S. 3 bzw. S. 4). 5 .7
Die Ärzte der MEDAS G.___ , H.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 ( Urk. 25/70.3 ), dass der Kläger am 7. Dezember 2010 und am 2 5. Januar 2011 psychiatrisch, neuropsycholo gisch und orthopädisch untersucht worden sei ( Urk. 25/70.3 S.
12) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 25/70.3 S. 26 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikales und lumbales Rückenschmerzsyndrom mit/bei: - Haltungsstörung mit Insertionstendinosen , Myogelosen der para vertebralen Muskulatur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch arterielle Hypertonie - anamnestisch Refluxoesophagitis - anamnestisch Ureterkonkrement mit rezidivierenden Koliken
Sie führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Eine depressive Episode beziehungsweise eine Depression könn t e n nicht diagnostiziert werden, weil beim
Kläger von den diesbezüglichen diagnostischen Kriterien lediglich die Kriterien der schmerzbedingte n Schlafstörungen und der finanzielle n Sorgen um die Zukunft vorlägen. Insbesondere leide der Kläger lediglich unter kopf schmerzbedingten Schlafstörungen und nicht unter Tagesmüdigkeit. Sodann seien die fehlende Beteiligung des Klägers an der Haushaltführung und der Kinderbetreuung sowie dessen Verzicht auf eine Teilnahme am Spiel seiner Kinder nicht auf eine depressive Stimmung oder auf einen verminderten Antrieb , sondern auf kulturelle Gründe zurückzuführen. Beim Kläger fehle sodann eine erhebliche depressive Affektauslenkung . Des Weiteren seien die vom Kläger angegebenen Antidepressiva im Blutspiegel lediglich unterhalb der Nachweisgrenze vorhanden gewesen. Dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass bisher keine adäquate antidepressive Therapie durchgeführt worden sei. Durch die fehlende Compliance in Bezug auf die antidepressive Medikation werde zudem der vom Kläger dramatisch geschilderte Leidens druck in Frage gestellt (S. 28 f.) .
Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, weil beim Kläger ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erhebli chen psychosozialen Belastungsreaktion oder einem gravierenden emotiona len Konflikt und dem Schmerzbeginn nicht bestehe. Insbesondere reichten die angegebenen finanziellen Sorgen und Einschränkungen in der Lebens qualität nicht aus, um erhebliche Konflikte beziehungsweise um eine gravie rende psychosoziale Belastungssituation anzunehmen. Sodann bestünden bei m Kläger weder eine seit Jahrzenten bestehende, zu Schmerzen neigende Per sönlichkeit noch eine schmerzbedingte soziale Isolation. Vielmehr pflege der Kläger weiterhin anhaltende soziale Kontakte zu seiner Familie und reise in sein Heimatland (S.
30). Auf Grund der vom Kläger angegebenen defizit orientierten Tagesgestaltung und passiven Grundhaltung lasse sich keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert diagnosti zieren. Zudem habe der Kläger während der Exploration wiederholt ein thea tralisches und demonstratives Verhalten gezeigt, welches als Aggravation oder als bewusstseinsnahes Verhalten zu interpretieren sei (S. 31) .
Bei der neuropsychologischen Untersuchung seien sodann demonstrativ anmut ende Fehler und widersprüchliche Befunde aufgefallen. So habe der Kläger teilweise leichteste Aufgaben nicht lösen, jedoch komplexere Aufga ben bewältigen können. Zudem habe er eine derart massive Verlangsamung gezeigt, welche selbst bei Schwersthirnverletzten ausserhal b der Akutphase nicht anzutreffen sei, weshalb die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide gewertet worden seien. Beim Kläger sei eine psychiatrische Störung mit Krankheit swert nicht zu diagnostizieren und es sei von einer demonstrativen Symptomausweitung auszugehen. Eine Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (S. 31).
Aus orthopädischer Sicht stünden funktionelle Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paraver tebralen Muskulatur im Vordergrund. Ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik seien nicht festzustellen. Aus orthopä discher Sicht habe während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfall ereignis vom Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gegenwärtig be stehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 34).
Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Kläger die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie andere, körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Umfang eines Vollzeitpensums ohne Einschränkungen zuzumuten. Tätigkei ten, welche Verrichtungen in Zwangshaltungen, in monotonen Positionen, in vornübergeneigten Haltungen sowie wiederholte Überkopfarbeiten umfassen, sollten indes vermieden werden (S. 37). 5 .8
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, erwähnte mit Bericht vom 1. April 2012 ( Urk. 25/81/2-4 ), dass der Kläger unter diversen depressiven Beschwerden sowie unter auf spezifische Situationen bezogenen Ängsten leide, und führte aus, dass die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden. Er diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien (S. 2) und attestierte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 5 .9
Mit Bericht vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 28/5) erwähnten die Ärzte des Spitals J.___ , dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 stationär be handelt worden sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - symptomatische Cholezystolithiasis (Gallenblasensteinleiden) mit/bei: - chronische Cholezysti ti s (Gallenblasenentzündung) - anamnestische Status nach mehreren Cholezysti ti den - arterielle Hypertonie - Lumbago
Sie führten aus, dass am 4. Dezember 2012 eine laparoskopische
Choleszy stektomie durchgeführt worden sei, und dass der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei (S. 1) . Vom 4. bis 2 5. Dezember 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 5 .10
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, erwähnte in seinem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 28/10 = Urk. 28/11), dass der Kläger am 1 0. Juli 2006 in A.___ als Fahrzeuglenker an einem Auffahrunfall beteiligt gewesen sei , stellte ein zervikales Syndrom nach Auffahrunfall mit migräniforme r Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen fest und erwähnte, dass beim Kläger eine fortgeschrittene Anpassung des Verhaltens an die chronischen Schmerzen mit Desozialisierung stattgefunden habe. Gegenwärtig bestehe unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 5 .11
Die Ärzte des C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 28/15), dass der Kläger zum Schmerzmittelen t zug eingewiesen und vom 1 1. bis 1 6. Dezember 2013 stationär behandelt worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - migräniforme Kopfschmerzen - rezidivierende Exazerbationen mit Erbrechen, Aura, Tinnitus und Schwindel - seit Autounfall im Jahr 2006 - Depression mit Angststörung - arteriel l e
Hyperonie - Prädiabetes - Status nach Spontanabgang Nierenstein im Jahre 2008 - Status nach Gallensteine im Dezember 2012
Der Kläger leide anamnestisch seit dem Autounfall im Jahre 2006 unter Depressionen mit Angststörung sowie rezidivieren den Kopfschmerzen mit Erbrechen, Begleittinitus und Schwindel. Am 1 6. Dezember 2013 sei er zur weiteren Behandlung und zum Entzug in die L.___ verlegt worden (S. 2). 5 .12
Die Ärzte der L.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 5. Febru a r 2014 ( Urk. 28/ 27 ), dass der Kläger vom 1 6. bis 2 8. Dezember 2013 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) . Der Kläger habe indes wegen starker Kopf schmerzen nur ungenügend an den Therapien teilnehmen können , weshalb am 2 7. Dezember 2013 entschieden worden sei , seinen stationären Rehabili tationsaufenthalt abzubrechen (S. 2). 5 .13
Dr. med. M.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 28/31) die folgenden Diagnosen (S. 5 ): - migräneartige Kopfschmerzen links - Zervikozephalgien links - Verdacht auf „ analgetic - overuse “-Syndrom - Hyperakusis beidseits mit: - Belüftungsstörung der Pauke links - Reizlabyrinth links und visuookulomotorische Funktionsstörung mit: - visuovestibulärer Integrationsstörung
Bei den chronischen linksbetonten Kopfschmerzen handle es sich um eine Kombination aus migräneähnlichen Schmerzen, Spannungskopfschmerzen und um Schmerzen im Rahmen des „ analgetic - overuse “-Syndroms (S. 5). Die Schwindelbeschwerden seien durch ein Reizlabyrinth links und durch eine Belüftungsstörung der Pauke links zu erklären (S. 6 ). 5 .14
Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem (provisorischen) Kurzaustrittsbericht vom 3 0. April 2015 ( Urk. 32/34), dass der Kläger vom 1 0. März bis 5. Mai 2015 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet - Benzodiazepinabhängigkeit - Abhängigkeit von Schmerzmittel ( Targin ) - arterielle Hypertonie - Diabetes Mellitus - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsydrom 5 .15
Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2016 ( Urk.
37) aus, dass auf Grund der Akten eine Verschlechterung der Depression im Zeitraumraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch die Ärzte der MEDAS G.___ zu verneinen sei (S. 13). In somatischer Hinsicht sei sodann von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner aus zugehen (S. 14). 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychischen Gründen teilweise erheblich voneinander abwichen. Während die Ärzte der MEDAS G.___ in ihrem Gutachten 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E. 5.7 ) davon ausgingen, dass der Kläger unter keiner, die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leide, stellte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1. April 2012 (vorstehend E. 5.8 ) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien fest und attestierte dem Kläger deswegen eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit. Demgegenüber stellten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 3 0. April 2015 (vorstehend E. 5.14 ) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome , fest, äusserten sich aber nicht zur Frage nach der Arbeits unfähigkeit . 6 .2
In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der MEDAS G.___ davon aus, dass ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik nicht festzustellen seien, und dass in somatischer Hinsicht lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 eine Ar beitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E.
5.7 ). Demgegenüber ging Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 9. April
2013 (vorstehend E.
5.10 ) davon aus , dass der Kläger an einem durch den Unfall vom 1 0. Juli 2006 verur sachten zervikalem Syndrom mit migräniformer Exazerbation der Kopf schmerzen leide, und dass er deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig sei. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweis mittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln ,
nach sei ner eigenen Überzeugung darüber , ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft
(BGE 137 III 266 E. 3.2 ; Franz Hasenböhler , in: Th omas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger , Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizi pierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiser hebungen nicht geändert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 ; Franz Hasenböhler , a.a.O., Art. 157 ZPO N 45 ). 7 .2
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis ( lit . a), die Ur kunde ( lit . b), der Augenschein ( lit . c), das Gutachten ( lit . d), die schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie die Parteibefragung und die Bewei saussage ( lit . f). Diese Aufzäh lung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofe rn ein numerus clau sus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai
2013 E.
2). Nach der Rechtsprechung stellen Privatgutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO dar. Bei Letzteren handelt es sich vielmehr einzig um die vom Gericht eingeholten Gutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten nicht um Urkunden
im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . b ZPO (BGE 141 III 433 E.
2.5.3). Privatgutachten stellen im Zivilprozess daher keine Beweismittel dar, s ondern gelten lediglich als Par teibehauptungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 141 III 433 E.
2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember
2012 E.
3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4).
Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein zelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 ); die Be stre i tung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beein flusst insofern den er forderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitun g; je detaillierter ein zelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel nen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pausch ale Bestreitungen reichen indes sen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheits gehalt einer bestimmten und konkreten geg nerischen Behauptung infrage ge stellt wird ( BGE 141 III 433 E. 2.6). 7 .3
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substanziiert sein. Entspr echend genügt eine pauschale Be streitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren , welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tat sachen behaup tung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nich t zu beweisen. Als Parteibehaup tungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweis mittel nachgewiese ne
- Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden ( BGE 141 III 433 E. 2.6). 7 .4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 III 24 E. 3.3.1.3) darf das Zivilgericht ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde (zum Beispiel ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialver sicherungsträger veranlasste medizinische Expertise) beiziehen und als ge richtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigen . F remd gutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellun gen und Schlussfolgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdi gung nicht standhalten. 8 . 8 .1
Klageweise macht der Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 geltend ( Urk. 13 S.
2). Zu r Begründung dieser Tatsachenbe hauptung stützt sich der Kläger in somatischer Hinsicht unter anderem auf den Bericht von Dr. K.___ vom 2 9. A pril 2013 (vorstehend E. 5.10 ) sowie in psychischer Hinsicht auf die psychiatrischen Beurteilungen durch
Dr. D.___
vom 2 3. November 2008 (vorstehend E. 5.6 ) und durch d i e Ärzte der B.___ vom 3 0. April 2015 (vorstehend E.
5.14 ) und beantrag t die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit im streitigen Zeitraum ( Urk. 13 S.
5). Der Kläger macht geltend, dass das von den Organen der Invalidenversicherung in Auf trag gegeb ene und im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung erstattete Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
5.7 ) nicht den streitigen Zeitraum betreffe und in inhaltlicher Hinsicht nicht überzeuge, da die Gutachter darin nicht berücksichtigt hätten, dass er wegen einer vorübergehenden Erkrankung gewisse Medikamente nic ht eingenommen gehabt habe , was er bereits im (Verwaltungs- und Beschwer de)verfahren der Invalidenversicherung dargelegt habe ( Urk. 13 S.
5). Der Kläger macht indes zu Recht nicht geltend, dass das Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 nicht tauglich wäre, im vorliegenden Verfahren als gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigt zu werden . 8 .2
Dem von den Organen der Invalidenversicherung in Auftrag gegeb ene n und im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung erstatteten, polydiszip linären Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
5.7 ) kommt im vorliegende n Verfahren daher grundsätzlich Beweis tauglichkeit als gerichtliches Gutachten zu. Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit dem die Invalidenversicherung betreffenden Urteil 9C_270/2013 vom 7. Juni 2013 ( Urk. 25/94/1-7) in Sachen des Klägers zum Beweiswert dieses Gutachtens das Folgende erwog: „ (…) 4. 2. Die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.“ ( = MEDAS G.___ ) „vom 1 1. Oktober 2011 beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Sie erfüllt die Anforderungen, die an ein Administrativgutachten gestellt werden, in jeder Hinsicht, weshalb das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen ist. 4. 3. Die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen vermögen keine offen sichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu begründen. Der Hinweis auf frühere Arztberichte ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (…) oder eine andere verfahrensrechtliche Bestimmung verletzt haben soll. Vielmehr hält das Abstellen auf die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O. vor Bundesrecht stand. 4. 4. Da das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts O. vom 1 1. Oktober 2011 vollständig ist, indem der Gesundheitszustand des Versicherten aus somatischer und psychiatrischer Sicht vollständig untersucht, beschrieben und beurteilt wurde, ist dem Eventualantrag auf Einholung einer erneuten polydisziplinären Expertise nicht stattzugeben.“ 8 .3
Die Gutachter der MEDAS G.___ , welche als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers angezeigte fachärztliche Weiterbildungen verfügten, legten in ihrem Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 in nachvollziehbarer Weise dar, dass in somatischer Hinsicht ein wesentliches strukturelles Defizit, eine radikuläre Symptomatik oder weitere objektivierbare Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklärten könnten, nicht festzustellen seien, weshalb eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht gegenwärtig nich t bestehe, und dass eine solche lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 bestanden habe.
Sodann vermag i n psychischer Hinsicht zu überzeugen, dass die Gutachter kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden von Krank heitswert fest zustellen vermochten . Insbesondere vermag zu übe rzeugen, dass die Gutachter ein depressives Leiden ausschlossen , weil die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien . Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die Ansicht vertraten, dass eine somatoforme
Schmerz störung nicht diagnostiziert werden könne , weil weder erhebliche Konflikte noch eine gravierende psychosoziale Belastungssituation ausgewiesen sei, un d weil ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erheblichen psychosozialen Belastungsreaktion oder einem gravierenden emotionalen Konflikt und dem Schmerzbeginn nicht gegeben sei. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter, welche beim Kläger eine demonstrative Symptomausweitung beziehungsweise Aggravation feststellten, diesen Um stand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten und dass sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Kläger s
in der von ihm bisher ausge übten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in körperlich mittelschwe ren Tätigkeiten attestier ten . 8 .4
Dem Kläger ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass auf das Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 nicht abgestellt werden könne, weil es vor dem streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September
2014 ver fasst worden sei. Denn der Kläger begründet seinen Taggeldanspruch mit einer somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die bereits zu einer Zeit erstmals eingetreten sei, als er noch Taggeldleistungen der SUVA für die Folgen des Unfalls vom 1 0. Juli 2006 bezogen habe , und er bezieht sich in psychischer Hinsicht diesbezüglich insbesondere auf die Beur teilung durch Dr. D.___ vom 2 3. November 2008 ( Urk. 13 S.
5 ) . In somatischer Hinsicht stützt sich der Kläger in der Begründung seines Taggeldanspruches insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. K.___ vom 2 9. April 2013 ( Urk. 13 S. 3 ). Dieser ging (vorstehend E. 5.10 ) indes davon aus, dass der Kläger in somatischer Hinsicht unter den Folgen des Unfalls vom 1 0. Juli 2006 im Sinne eines zervikalen Syndroms und migräniformer Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen leide und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Der Kläger macht demzufolge nicht geltend, dass der streitige Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 durch ein en neuen, nach dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ neu aufgetretenen Gesundheitsschaden, sondern durch eine somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verur sacht worden sei, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vorgelegen habe . Diese habe sich seither lediglich verschlimmert beziehungsweise chronifiziert (vgl. Urk. 13 S.
2). Insoweit der Kläger seinen Leistungsanspruch aus einem Gesundheitsschaden herleiten will, welcher bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte de r MEDAS G.___ bestand , ist dem Kläger daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass das Gutachten vom 1 1. Oktober 2011 nicht den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. September 2014 betreffe. Diesbezüglich kommt dem Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 vielmehr Beweiswert zu. 8 .5
Der Bericht von Dr. K.___ vom 2 9. April 2012 (vorstehend E. 5.10 ) vermag die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits enthält diese r
keine nachvollzieh bare Begründung der postulierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. An dererseits handelt es sich dabei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines gleichen Sachverhalts. Jedenfalls lassen sich der Beurteilung durch Dr. K.___ keine Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Klägers ent nehmen. 8 .6
Des Gleichen l ä ss t sich dem Bericht von Dr. I.___ vom 1. April 2012 (Urk. 2 5/81/2-4) keine nachvollziehbare Begründung der postulierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit entnehmen und es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte. Auf eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes des Klägers lässt sich daraus nicht schliessen.
8.7
Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 3 0. April 2015 ( vorstehend E.
5.14 )
enthält sodann keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September
201 4. Auf eine gesundheitliche Verschlech te rung ist daraus vielmehr erst für den Zeitraum vom 1 0. März bis 5. Mai 2015 zu schliessen. 8.8
Nach Gesagtem ist daher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 (vorstehend E.
5.7 ) davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September 2014 auf Grund von somatischen und psychischen Gesund heitsbeein träch tigungen , welche
bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 beziehungsweise 2 5. Januar 2011 (vorstehend E.
5.7 ) vorlagen , in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde. 8.9
An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Da das vorliegende Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 1 1. Oktober 2011 im Wesentlichen daher die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet, erübrigt sich die Erstellung eines weiteren Gutachtens. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ( Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 13 S. 3 f. ) ist auf weitere Beweismassnahmen und insbesondere auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten, da in antizipierter Beweiswürdigung davon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. vorstehend E. 7.1 ) . 9 . 9 .1
Demgegenüber ist dem Bericht der Ärzte des Spitals J.___ vom 5. Dezember 2012 (vorstehend E.
5.9 ) zu entnehmen, dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis mit chronischer Cholezysti ti s hospitalisiert war, und dass er in der Zeit vom 4. bis 2 5. Dezember 2012 vollständi g arbeitsunfähig war . Gemäss dem Be richt der Ärzte des C.___ vom 1 6. Dezember 2013 (vorste hend E. 5.11 ) war der Kläger sodann auf Grund eines Schmerzmittelen t zugs vom 1 1. bis 1 6. Dezember 2013 hos pitalisiert. Anschliessend war der Kläger im Rahmen des Schmerzmittelentzug s vom 1 6. bis 2 8. Dezember 2013 in der L.___ hospitalisiert (vorstehend E. 5.12 ). 9 .2
Demzufolge steht fest, dass vom 3. bis 2 8. Dezember 2012 eine Arbeitsun fähigkeit wegen einer Cholezystolithiasis und vom 1 1. bis 2 8. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen eines Schmerzmittelentzugs be stand. Dabei bei handelt es sich im Vergleich zum Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 um Arbeitsunfähigkeiten, welche durch neu aufgetret ene Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht wurden.
Für diese Zeiträume hat eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % daher als erstellt zu gelten . 9 .3
Die vertraglich vereinbarte n Wartezeiten von 30 Tagen (vorstehend E.
3.1 ) begannen für die beiden durch verschiedene Krankheiten verursachten Ar beitsunfähigkeiten am 3. Dezember 2012 und am 1 1. Dezember 2013 je ge sondert zu laufen und waren bei Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeiten am 2 8. Dezember 2012 beziehungsweise am 2 8. Dezember 2013 noch nicht ab gelaufen, weshalb ein Taggeldanspruch nicht gegeben ist. Unter diesen Um ständen kann die Frage nach der Verjährung offen gelassen werden. 1 0 .
Nach Gesagtem steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Krankentag geldleistungen für den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober
2012 bis 3 0. September 2014 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, weshalb die Klage abzu weisen ist. 11.
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft zwar nur die Gerichtskosten und nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig ver tretenen Beklagten steht praxisgemäss indes keine Partei entschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 ; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset zes über das Bundesgericht, BGG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz