Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 73, war seit 1. März 2010 als „ Specialist Marketing“ bei der Y.___
tätig (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 4) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) über eine Kollektivversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert (Urk. 8/61). Am 2 9. Juli 2011 meldete die Arbeitgeberin der Allianz, dass die Versicherte am 1 4. Juni 2011 die Arbeit ganz niedergelegt habe (Urk. 8/1). Laut Erstem Arztzeugnis für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 2. August 2011 be gab sich die Versicherte a m 1 7. Juni 2011 in stationäre Behandlung bei der Z.___, wobei eine depressive Episode diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähig keit seit dem 1 7. Juni 2011 festgehalten wurde (Urk. 8/4). Die Allianz holte weitere medizinische Akten (Urk. 8/14, Urk. 8/36, Urk. 8/41, Urk. 8/43), und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein (Urk. 8/48, Urk. 8/57) . Mit Mitteilung vom 1 6. Januar 2012 stellte die Allianz die seit dem 1 3. August 2011 erbrachte n
Krankentag gelder per
1 8. Dezember 2011 ein (Urk. 8/10, Urk. 8/26, Urk. 8/35, Urk. 8/ 44, Urk. 8/ 46). Mit Schreiben vom 3 1. Januar und vom 1 0. April 2012 hielt sie an ihrem Leistungsentscheid fest (Urk. 8/49, Urk. 8/58) . 2.
Am 1 2. Dezember 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung der ganzen Leistungen der Krankentag gelder vom 1 8. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 und von 50 % der Leistungen vom 1. April 2012 bis 3 0. April 2012 zu verpflichten. Im Eventualantrag bean tragte sie, die Allianz sei zur Zahlung der ganzen Leistungen der Taggeldversi cherung vom 1 8. Dezember 2011 bis 1 3. Januar 2012 zu verpflichten (Urk. 1 S.
2 und S. 5 Ziff. 13-14). Mit Klageantwort vom 6. Februar 2014 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 3. Mai 2014 hielt die Klägerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Duplik vom 2 3. Juni 2014 hielt die Allianz an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 16 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben . 1.2
Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn der Kläger in von Fr. 8‘750.-- ergibt sich für die Taggelder ein Tagessatz von gerundet Fr. 230.14 (0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]). Für 10 5 Tage (1 8. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012) wurden Taggelder zu 100 % und für 30 Tage (Monat April 2012) wurden Tag gelder zu 50 % eingeklagt (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). Die Klage zielt damit auf Taggelder im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 27‘ 616 .-- ([1 05 + 30 x 0.5] x 0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]) . Der Streit wert liegt damit über der für die ein zelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSV Ger). 2.
2.1
Gestützt auf den Konsiliumsbericht von Dr. med. A.___ vom 2 5. Januar 2012 ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 3. Januar 2012 aus. Die subjektiv geklagten Beschwerden, welche fachärztlicherseits als unspezifisch qualifiziert würden, seien nicht als Krankheit im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AV B) zu qualifizieren (Urk. 7 S. 9 ff. Ziff. 3, Urk. 16 S. 3 ff.). Die Beklagte habe die Taggeldleistungen bereits per 1 8. Dezember 2011 eingestellt, weil sich die Klägerin ab dann ohne Zustimmung ins Ausland begeben habe. Dadurch habe sie nicht nur die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 2 AVB verletzt, sondern auch ihre Obliegenheit, sich einer Untersuchung durch eine n von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen, und habe damit zeitweilig die Abklärung der Leistungspflicht verletzt (Urk. 7 S. 12 f. Ziff. 4, Urk. 16 S. 5) . 2.2
Die Kläger in machte geltend, dass Art. 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Versiche rungsbedingungen diskriminierend sei und das Gleichbehandlungsgebot von Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens verletze, denn einer schweizerischen Arbeitnehmerin wäre es unter den gleichen Bedingungen ohne Leistungsein busse möglich gewesen, die Weihnachtstage bei ihrer Familie in B.___ zu ver bringen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Der Untersuchungstermin sei wohl bewusst auf eine n schikanösen Termin gelegt w o rde n, um möglichst eine Leistungssperre zu erhalten. Gemäss AVB sei die Kläger in nicht gehalten, sich an einem bestimm ten Datum untersuchen zu lassen, woraus zu schliessen sei, dass der Zeitpunkt einvernehmlich festzusetzen sei. Sicherlich missbräuchlich sei das Festhalten am Silvester ter min nach einem begründeten Verschiebungsgesuch. Die Begründung für die Verschiebung sei klar therapeutisch gewesen. Das F reizügigkeitsabkom men entfalte eine unmittelbare Drittwirkung auf die Krankentaggeldversiche rung, und die Regelung in den AVB der Beklagte n sei diskriminierend gegen über inländischen Arbeitnehmern mit Familie in der Schweiz (Urk. 12 S. 5 f.). Abzustellen sei auf die medizinische Einschätzung des C.___, welche nach einer vollständigen Abklärung und der sehr regelmässigen Betreuung der Klägerin erfolgt sei. Das Gutachten von Dr. A.___ schiebe die arbeitsrechtlichen Spannungen ins Zentrum und übersehe die psy chischen Auswirkungen und den Krankheitswert bei der Klägerin. Insbesondere gehe er davon aus, dass die Kläger in nach dem stationären Aufenthalt in voll remittiertem Zustand gewesen sei und übersehe die nachfolgende Behandlung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Zudem setze er sich nicht mit den divergierenden ärztli chen Beurteilung en des C.___ auseinander, und er beurteile die Leistungsfähig keit im Zeitpunkt des Gutachtens nicht; insofern sei das Gutachten unvoll ständig. Die Einschätzung des C.___ beruhe auf einer intensiven, ständigen, wöchentlichen Auseinandersetzung mit der Krankheit und der Person der Klä gerin und teilweise auf Testergebnissen, und mehrere behandelnde Fachperso nen seien zum selben Ergebnis gelangt .
Demgegenüber beruhe die Einschätzung durch den Gutachter nur auf dem momentanen subjektiven Eindruc k bei einer einzigen Sitzung, und es fehl ten Tests und die Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des C.___, welche nur 10 Tage vor der Untersu chung des Gutachters erfolgt sei . Weiter sei aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Gutachters davon auszugehen, dass dieser eher zu Gunsten der Versicherung aussag e (Urk. 12 S. 3 ff.). 3. 3.1
Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv Kranken versicherungsvertrag
(Police Nr. U46.2.532.907) zwischen der Y.___ als frühere r Arbeitge berin der Kläger in und der Beklagten . Unstreitig ist die massgebende Versi cherungspolice diejenige vom 1 3. Januar 2007 (Urk. 8 / 61). Demzufolge sind die darin genannten Allgemeinen B edingungen für die Kollek tiv-Krankenversicherung (AB) der Ausgabe 200 5 (nach folgend AVB), die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2005, sowie die Besonderen Bedingungen (BB) Überschussbeteiligung, Genussab lauf / Leis tungserschöpfung und Jährliches Kündigungsrecht anwend bar . Ausser dem sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) massge bend (vgl. Art. 1
lit . c AVB). 3.2
Gemäss der Police vom 13 . Januar 2007 (Urk. 8 / 6
1) waren 8 0 % der versicher ten AHV-Jahreslohnsumme während einer Leistungsdauer von 730 Tagen nach Abzug einer Wartefrist von 60 Tagen versichert. 3.3
Gemäss Art. 3. 1 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen de r
v ersicherten Person unab hängige Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung erfordert und die nicht auf einen Unfall oder Unfallfolgen zurück zuführen ist.
Nach Art. 4 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn d ie
v ersicherte Person infolge eine s versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 6 AVB hält fest, dass eine erkrankte versicherte Person, die sich ohne Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen hat.
Artikel 11 bis 13 AVB legen die Obliegenheiten im Schadenfall fest. Laut Art. 11.2 AVB hat sich die versicherte Person auf Verlangen einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen. Laut Art. 13.1 AVB hat die Gesellschaft das Recht, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten im Schadenfall nicht erfüllt werden, wobei der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung vorbehalten bleibt. 3.4
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 3.5
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnos tizierte am 1 0. August 20 11 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom, eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: F73.1 [rich tig: ICD-10: Z73.1]). A ls Befund hielt er subjektiv unerträgliche Angstgefühle, Verz w eiflung und Hoffnungslosigkeit sowie Schlaflosigkeit, Konzentrations prob leme und Weinkrämpfe fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit 1 4. Juni 2011 (Urk. 8/14). 4. 2
Mit Bericht vom 2 0. September 2011 (Urk. 8/36) berichteten Dr. med. E.___, Oberarzt Z.___, sowie der behandelnde Psychologe Msc . F.___
über den stationären Aufenthalt der Kläger in vom 1 7. Juni bis 2 4. August 2011 und hielten folgende Diagnosen fest (S. 1): - spezifische isolierte Phobien (ICD-10: F40.2) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: Z73.1)
Auslöser der depressiven Episode dürften die subjektiv erlebte Rücksetzung am Arbeitsplatz sowie abermalige Schwierigkeiten in der seit Jahren instabilen Be ziehung zum Partner gewesen sein. Im psychopathologischen Befund bei Auf nahme wurden eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, ein ver min derter Antrieb, ein deutlich verminderter Appetit, Freud- und Lustlosigkeit, eine Anhedonie und eine seit etwa sechs Jahren ausgeprägte Amaxophobie
(Fahr angst) erhoben (S. 2). Auf der Spezialstation für Depressionserkrankung e n habe die Kläger in an einem multimodalen Behandlungsprogramm bestehend aus Pharmakotherapie, Psychotherapie im Gruppen- und Einzelsetting, Psycho edu kation, Physio- und Bewegungstherapie, Ergotherapie und Entspannungs pro grammen teilgenommen. Sie habe die Klinik bezüglich Depression in voll remit tiertem Zustand bei noch reduzierter Belastbarkeit verlassen. Die ambu lante Fortführung der begonnenen Therapie sei dringend indiziert, zudem sei die etablierte Medika t ion für wenigstens sechs Monate unverändert beizu be hal ten (S. 3). 4. 3
Mit Bericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/41) nannte Prof.
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychotherapie und psychosomatische Medizin,
C.___, folgende Diagnosen (S. 2) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) - Burn-out (ICD-10: Z73.0) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10: Z61.4) - Migräne (G43) - Dysmenorrhoe - Status nach Abort
Er führte aus, dass die Kläger in kognitiv in Aufmerk s a mkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge d ächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sei, und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Die Kläger in sei vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 2012 beim C.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen, und aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert (S. 2). Arbeiten, welche Konzentration erforderten, seien nur über kurze Zeit (15-30 Minuten) möglich, die Kläger in ermüde rasch und sei bei solchen Arbeiten wenig belastbar. Druck führe aktuell zu vermehrtem Tinnitus und häufigeren Migräneattacken. Aufgrund des positiven und negativen L eis tungsbildes sowie der neuropsychologisc h en Einschränkungen sei die Kläger in zu 100 % arbeitsunfähig bis etwa März 2012, danach sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % zu rechnen . Prognostisch günstig sei die hohe Motivation der Kläger in, ungünstig sei die bekannt lange Dauer der Erholung bei Burn-out Syndromen (S. 3) . 4. 4
Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2012 und erstat tete am 2 5. Januar 2012 sein Gutachten (Urk. 8/48) . Im psychopathologischen Befund stellte er eine ausgeglichene Stimmungslage fest; die kognitiven Fähig keiten seien intakt. Das formale Denken sei in allen Qualitäten strukturiert und geordnet und das inhaltliche Denken situationsentsprechend. Inhaltlich habe die Beschäftigung mit der schwierigen Vergangenheit in der Herkunftsfamilie, vor allem aber mit der jetzigen Arbeitsplatzsituation dominiert, die als unbefriedi gend, kränkend und weiterhin unklar erlebt werde. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar, und es bestünden keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremdgefähr dung (S. 3 f. Ziff. 3).
Dr. A.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, dass d as Krankheitsbild starke erlebnisreaktive Bezüge auf weise und m ittlerweile remittiert sei . Er hielt fest, dass i m Vordergrund des Beschwer debildes emotionale und gedankliche Auseinandersetzungen mit einer unbefrie digenden Arbeitsplatzsituation stünden . Nicht nachvollziehbar sei die in der Klinik Z.___ gestellte Diagnose einer spezifischen Phobie. Ebenfalls müsse er offen lassen, ob die Kläger in tatsächlich akzentuierte - asthenische - Persön lichkeitszüge aufweise (S. 4 Ziff. 4). Eine psychotherapeutische Behandlung sei vorläufig weiterhin zu empfehlen, unter anderem auch mit Blick auf die Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle zusätzlich zu r Vervollständigung der Diagnos tik eine neurologische Abklärung der offensichtlich seit Längerem bestehenden Kopfschmerzen (S. 4 Ziff. 5).
Die Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Mitarbeiterin im Marketing bei einem Unternehmen der Textilbranche sei aus psychiatrischer Sicht bislang angemessen gewesen. Mit Datum der Untersuchung sei die Kläger in in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Depression sei längst zurückgegangen, dies sei sie scho n bei Spitalaustritt im Spätsommer vergangenen Jahres. Die jetzigen Beschwerden seien aus psychiatrischer Sicht unspezifisch. Weder eine Phobie noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, so sie denn vorlägen, würden die Attes tierung von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 4). Die Prognose einer mittel gradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung wie Pharma kotherapie und Verhaltenstherapie prinzipiell günstig zu bewerten und inner halb einiger Monate deutlich rückläufig, was im vorliegenden Fall mittlerweile längst gelungen sei (S. 5).
4. 5
Mit Schreiben vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/55) führte Msc .
F.___ aus, dass die Kläger in in kontinuierlicher Behandlung bei ihm und beim Psychiater Dr. med. H.___ stehe. Nach vollständigem Abklingen der depressiven Symptomatik habe sich bei der Kläger in eine stressinduzierte Belastba r ke i tsverminderung diagnostizieren lassen. Gleichzeitig habe sich im V erlauf der Therapie eine klare Ei nschränkung durch Residuen gleich mehrerer posttraumatischer Belastungs störungen mit nachweisbaren Flashbacks herausgestellt, welche Gegenstand der aktuellen Therapie seien. Die Kläger in sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig. Eine Prognose sei nicht möglich, da wenig Motivation für diese Tätigkeit vorliege, diese aber unabdingbare Voraussetzung sei, um diesen Job machen zu können. Im aktuellen Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. Eine geeignete Anstellung könnt e dies rasch ändern und eine tei lweise Arbeitsfähig keit zurückbringen. Remission der depressiven Symptomatik sage nichts über die Leistungsfähigkeit der betreffenden Person aus, was mit der Anmerkung der reduzierten Belastbarkeit zum Ausdruck komme . 4.6
Mit Bericht vom 1 2. März 2012 (Urk. 8/55) nahm P r of . G.___ Stell ung zum Gutachten von Dr. A.___ und hielt fest, dass die Depression auch direkt nach dem Austritt aus der Z.___ bestanden habe. Denkbar sei auch, dass die Kläger in nach dem Verlassen der geschützten Umgebung der Klinik einen Rückfall erlitten habe. Dr. A.___ lasse ausser acht, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Burn-Out gestanden habe und dass dann die Prog nose deutlich schlechter beziehungsweise die Rekonvaleszenz deu tlich länger, bis zu zwei Jahre, sei. Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von 50% bereits im April 2012, wie prognostiziert, sei unter diesem Aspekt nicht ein auffällig langsamer Verlauf. Dr. A.___ beschreibe auch eine ausgeglichene Stimmungs lage, welche für die Zeit der Untersuchung nicht bestätigt werden könne. Dies sei allenfalls darauf zurückzuführen, dass die Kläger in im C.___ s eit längerer Z eit regelmässig beobachtet werde, während Dr. A.___ nur eine stichprobenmässige Untersuchung habe durchführen können. Neben den Beobachtungen fusse die Beurteilung des C.___ sodann auch auf anerkannten Testmethoden (S. 3). 4.7
Mit Schreiben vom 7. April 2012 (Urk. 8/57) nahm Dr. A.___
ergänzend Stel lung . Zum Bericht von Msc .
F.___ führte er aus, dass zwar Motivation unab dingbare Voraussetzung für eine Tätigkeit sei, aber nichts mit Arbeitsunfähig keit zu tun habe. Weiter rechtfertigten posttraumatische Belastungsstörungen nur für eine Übergangszeit eine Arbeitsunfähigkeit, und eine stressinduzierte Belastbarkeitsverminderung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Was den Einwand der Therapeuten des C.___ angehe, wonach er auf das Burn- O ut-Syndrom nicht eingegangen sei, so sei dies keine Diagnose, sondern ein Beschwerdebild, weshalb es sich im ICD-10 auch unter der Rubrik Z und nicht unter der Rubrik F finde. Der reduzierten Belastbarkeit gemäss Austrittsbericht der Klinik Z.___ habe er sodann dahingehend Rechnung getragen, dass er eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis zum Datum seiner Untersuchung akzep tiert habe . Er halte daher an seiner Beurteilung fest (S. 2). 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten belegt sind die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie eine daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit mit Beginn am 1 4. Juni 201 1. Strittig ist hingegen der Zeit punkt der Remission der Depression beziehungsweise das Ende der Arbeitsunfä higkeit. Während Dr. A.___ gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___ von einer vollständigen Remission am 2 4. August 2011 bei einer noch verminderten Belastbarkeit sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit im Unter suchungszeitpunkt am 1 3. Januar 2012 ausging, gingen P r of . G.___ und Msc .
F.___ von einer nicht remittierten mittelgradigen depressiven Episode und einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 sowie einer Arbeits un fähig keit von 50 % bis Ende April 2012 aus. Strittig ist zudem das Vorliegen einer spezifischen isolierten Phobie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen beziehungsweise eines Burnouts sowie einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. 5.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 5. Januar 2012 (E. 4. 4) auf einer persönlichen Untersu chung de r Kläger in beruht, eine Anamnese enthält, die subjektiv geklagt en Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen medizinischen Akten erfolgte (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2). Dr. A.___ setzte sich in seine r ergänzenden Stellungnahme (E. 4. 7) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Stellungnahmen von Prof . G.___
(E.
4.6) und Msc .
F.___
(E. 4.5) differenziert auseinander. I m Gutachten leitete Dr. A.___
aufgrund der erhobenen Befunde das Fehlen einer depressiven Stö rung im Untersuchungszeitpunkt ausführlich und schlüssig her . Insbesondere legte er überzeugend dar, dass situationsentsprechend die emotionale n und gedankliche n Auseinandersetzungen mit einer unbefriedigenden Arbeitsplatz situation
im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden, dass aber die jetzigen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht unspezifisch seien . Dr. A.___ prüfte auch
die von den Ärzten der Z.___ und de s
C.___
zusätzlich gestellt en
Diagnosen einer spezifischen isolierten Phobie und einer akzentuierten Persön lichkeitsstörung . Er hielt diese Diagnosen aber nicht für nachvollziehbar und wies darauf hin, dass sie selbst unter der Annahme, dass sie vorlägen, keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde n . 5.3
Demgegenüber machten Prof.
G.___ und der behandelnde Msc .
F.___ wider sprüchliche und in sich nicht schlüssige Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. So mutmasste Prof. G.___
betreffend Remission der Depression lediglich, dass die Depression auch nach Klinikaustritt vorgelegen habe, denkbar aber auch sei, dass die Klägerin einen Rückfall erlitten habe. Msc . F.___ ging wiederum davon aus, dass die Depression zwar bei Klinikaustritt remittiert gewesen sei, dies aber nicht mit Leistungsfähigkeit gleichzusetzen sei. Wie
Dr. A.___
selber zutreffend bemerkte, trug er diesem Umstand mit der Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Klinikaustritt bis zum Untersuchun gszeitpunkt grosszügig Rechnung .
Sodann überzeugt auch die vom Msc . F.___ angeführte Begründung nicht, wonach der Klägerin für den jetzigen Job die Motivation und da her auch die Arbeitsfähigkeit fehle, denn die fehlende Motivation ist nicht im Gesund heitszustand der Klägerin begründet und stellt kein en für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit relevante n Faktor dar. Hinzu kommt, dass dies über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts aussagt, und dass Msc . F.___ Einschätzung zufolge eine Arbeitsfähigkeit in einer ande ren Tätigkeit bei entsprechender Motivation durchaus gegeben sein könnte .
Damit erweis en sich die Einschätzung en von Prof . G.___ und Msc . F.___ als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Anzufügen bleibt, dass sie als über längere Zeit behandelnder Arzt beziehungsweise Psychologe aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte n und de r en Aussagen des halb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . 5.4
Zum weiteren Einwand, wonach
Dr. A.___ Gutachten unvollständig sei, weil er im Unterschied zum C.___ keine psychologischen Test verfahren durchgeführt habe, ist zu bemerken, dass solche Testverfahren kein selbstständiges Diagno se instrumen t darstellen, sondern lediglich der Ergänzung des klinischen Befun des dienen. Wo, wie vorliegend, dieser schlüssig erscheint, ist nicht zu beanstan den, wenn darauf verzichtet wird.
Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. De r an der Einschätzung des medizinischen Gesundheits zustands des Klägers beteiligte und als Zeuge angerufene Fach arzt
Dr. G.___
ha t sich schriftlich bereits ausführlich
geäus sert und es ist davon auszugehen, dass er
- wie im Übrigen auch der behan delnde Psychologe Herr I.___ (vgl. Urk.1 S. 6) - darüber
hinaus zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen vermag . Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten. 5.5
Zusammenfassend erweisen sich d as Gutachten von Dr. A.___ vom 2
5. Januar 2012 (E. 4. 4) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7. April 2012 (E. 4. 7) als überzeugend, weshalb gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt am 1 3. Januar 2012 auszugehen ist . Umgekehrt ist eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht überwiegend wahr scheinlich.
6. 6 .1
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 8/30) teilte die Beklagte der Kläge r in unter Bezugnahme auf das gleichen t ag s geführte Telefongespräch mit, dass zur weiteren Prüfung des Versicherungsanspruchs eine Untersuchung durch Dr. A.___ erforderlich sei, welche am 3 1. Dezember 2011 um 14 Uhr stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im Falle eines unbegründeten Fernbleibens die Versicherungsleistungen verweigert werden dürften. Den vom 1 8. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012 geplanten Auslandaufenthalt betreffend mache sie darauf aufmerksam, dass die Kläger in für Aufenthalte im Ausland ihre Zustim mung benötige, solange sie Krankentaggelder beanspruche. Andernfalls könne ein Taggeldanspruch erst wieder nach der Rückkehr entstehen. Im vorliegenden Fall werde die Zustimmung vorerst nicht erteilt.
Am 1 3. Dezember 2011 teilte die Kläger in der Beklagte n mit, dass Herr I.___ ihr den Besuch ihres Vaters aus therapeutischer Sicht empfohlen habe, und bat um Verschiebung des Untersuchungstermins auf den Januar (Urk. 8/33).
Glei chentags antwortete die Beklagte, dass am Vorgehen festgehalten werde (Urk. 8/34). Am 1 9. Dezember 2011 teilte die Beklagte mit, dass nach Prüfung des Berichts ihrem Anliegen um Verschiebung der vertrauensärztlichen Unter suchung nicht entsprochen werden könne und am Termin festgehalten werde (Urk. 8/39). Am 2 2. Dezember 2012 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die gleichentags erfolgte Terminabsage durch den Therapeuten der Kläger in den neuen Untersuchungstermin am 1 3. Januar 2012 um 18 Uhr mit (Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 8/44) hielt die Beklagte fest, dass laut vertrauensärztlicher Untersuchung ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Da die Klägerin den vertrauensärztlichen Untersuchungstermin aufgrund ihres Auslandaufenthaltes vom 1 8. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012 verschoben habe, richte sie das Krankentaggeld letztmals am 1 7. Dezember 2011 aus.
6.2
Offen bleiben kann, inwieweit sich die Klägerin einer privaten Versicherungs gesellschaft gegenüber, welche eine Krankentaggeldversicherung nach VVG anbietet, unmittelbar auf die im Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte berufen kann. Die beanstandete Bestim mung von Art. 6 Ziff. 2 Abs. AVB knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, zumal ausländische und schweizerische Staatsangehörige mit Familie im Aus land gleichermassen betroffen sind. Eine Diskriminierung aufgrund der Staats angehörigkeit im Sinne des FZA ist damit nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Klägerin nach einem Besuch über die Weihnachtstage in Wahrnehmung der sie treffenden Mitwirkungspflicht auc h ohne weiteres möglich gewesen, für die Untersuchung am 3 1. Dezember 2011 zurückzukehren, anstatt den Besuch bis zu m 9. Januar 2012 auszudehnen.
Damit ergibt sich, dass Art. 6 Ziff. 2 AVB rechtmässig ist und die Beklagte die Versicherungsleistungen f ür die Dauer des Auslandaufen t haltes vom 1 9. Dezember 2011 bis zur Rückkehr am 9. Januar 2012 ein stellte n durfte . Auf grund von Dr. A.___ Einschätzung ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum am 1 3. Januar 2012 auszugehen. Da die Klägerin die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins vom 3 1. Dezember 2011 veranlasste und überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich in diesem Zeitraum nicht wesentlich veränderte, erscheint auch
überwiegend wahrscheinlich, dass sie
bereits am 9. Januar
2012
vollständig arbeitsfähig war .
Zusammenfassend stellte damit die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 1 8. Dezember 2011 ein.
Die s führt zur Abweisung der Klage. 7 .
7 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 7 .2
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).
Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Kläger s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 8. Dezember 2011 ein (Urk. 8/10, Urk. 8/26, Urk. 8/35, Urk. 8/ 44, Urk. 8/ 46). Mit Schreiben vom 3 1. Januar und vom 1 0. April 2012 hielt sie an ihrem Leistungsentscheid fest (Urk. 8/49, Urk. 8/58) .
E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben .
E. 1.2 Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn der Kläger in von Fr. 8‘750.-- ergibt sich für die Taggelder ein Tagessatz von gerundet Fr. 230.14 (0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]). Für 10 5 Tage (1 8. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012) wurden Taggelder zu 100 % und für 30 Tage (Monat April 2012) wurden Tag gelder zu 50 % eingeklagt (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). Die Klage zielt damit auf Taggelder im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 27‘ 616 .-- ([1 05 + 30 x 0.5] x 0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]) . Der Streit wert liegt damit über der für die ein zelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSV Ger). 2.
E. 2 und S. 5 Ziff. 13-14). Mit Klageantwort vom 6. Februar 2014 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage (Urk.
E. 2.1 Gestützt auf den Konsiliumsbericht von Dr. med. A.___ vom 2 5. Januar 2012 ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 3. Januar 2012 aus. Die subjektiv geklagten Beschwerden, welche fachärztlicherseits als unspezifisch qualifiziert würden, seien nicht als Krankheit im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AV B) zu qualifizieren (Urk. 7 S. 9 ff. Ziff. 3, Urk.
E. 2.2 Die Kläger in machte geltend, dass Art. 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Versiche rungsbedingungen diskriminierend sei und das Gleichbehandlungsgebot von Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens verletze, denn einer schweizerischen Arbeitnehmerin wäre es unter den gleichen Bedingungen ohne Leistungsein busse möglich gewesen, die Weihnachtstage bei ihrer Familie in B.___ zu ver bringen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Der Untersuchungstermin sei wohl bewusst auf eine n schikanösen Termin gelegt w o rde n, um möglichst eine Leistungssperre zu erhalten. Gemäss AVB sei die Kläger in nicht gehalten, sich an einem bestimm ten Datum untersuchen zu lassen, woraus zu schliessen sei, dass der Zeitpunkt einvernehmlich festzusetzen sei. Sicherlich missbräuchlich sei das Festhalten am Silvester ter min nach einem begründeten Verschiebungsgesuch. Die Begründung für die Verschiebung sei klar therapeutisch gewesen. Das F reizügigkeitsabkom men entfalte eine unmittelbare Drittwirkung auf die Krankentaggeldversiche rung, und die Regelung in den AVB der Beklagte n sei diskriminierend gegen über inländischen Arbeitnehmern mit Familie in der Schweiz (Urk. 12 S. 5 f.). Abzustellen sei auf die medizinische Einschätzung des C.___, welche nach einer vollständigen Abklärung und der sehr regelmässigen Betreuung der Klägerin erfolgt sei. Das Gutachten von Dr. A.___ schiebe die arbeitsrechtlichen Spannungen ins Zentrum und übersehe die psy chischen Auswirkungen und den Krankheitswert bei der Klägerin. Insbesondere gehe er davon aus, dass die Kläger in nach dem stationären Aufenthalt in voll remittiertem Zustand gewesen sei und übersehe die nachfolgende Behandlung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Zudem setze er sich nicht mit den divergierenden ärztli chen Beurteilung en des C.___ auseinander, und er beurteile die Leistungsfähig keit im Zeitpunkt des Gutachtens nicht; insofern sei das Gutachten unvoll ständig. Die Einschätzung des C.___ beruhe auf einer intensiven, ständigen, wöchentlichen Auseinandersetzung mit der Krankheit und der Person der Klä gerin und teilweise auf Testergebnissen, und mehrere behandelnde Fachperso nen seien zum selben Ergebnis gelangt .
Demgegenüber beruhe die Einschätzung durch den Gutachter nur auf dem momentanen subjektiven Eindruc k bei einer einzigen Sitzung, und es fehl ten Tests und die Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des C.___, welche nur 10 Tage vor der Untersu chung des Gutachters erfolgt sei . Weiter sei aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Gutachters davon auszugehen, dass dieser eher zu Gunsten der Versicherung aussag e (Urk. 12 S. 3 ff.). 3. 3.1
Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv Kranken versicherungsvertrag
(Police Nr. U46.2.532.907) zwischen der Y.___ als frühere r Arbeitge berin der Kläger in und der Beklagten . Unstreitig ist die massgebende Versi cherungspolice diejenige vom 1 3. Januar 2007 (Urk. 8 / 61). Demzufolge sind die darin genannten Allgemeinen B edingungen für die Kollek tiv-Krankenversicherung (AB) der Ausgabe 200 5 (nach folgend AVB), die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2005, sowie die Besonderen Bedingungen (BB) Überschussbeteiligung, Genussab lauf / Leis tungserschöpfung und Jährliches Kündigungsrecht anwend bar . Ausser dem sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) massge bend (vgl. Art. 1
lit . c AVB). 3.2
Gemäss der Police vom 13 . Januar 2007 (Urk. 8 / 6
1) waren 8 0 % der versicher ten AHV-Jahreslohnsumme während einer Leistungsdauer von 730 Tagen nach Abzug einer Wartefrist von 60 Tagen versichert. 3.3
Gemäss Art. 3. 1 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen de r
v ersicherten Person unab hängige Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung erfordert und die nicht auf einen Unfall oder Unfallfolgen zurück zuführen ist.
Nach Art. 4 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn d ie
v ersicherte Person infolge eine s versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 6 AVB hält fest, dass eine erkrankte versicherte Person, die sich ohne Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen hat.
Artikel 11 bis 13 AVB legen die Obliegenheiten im Schadenfall fest. Laut Art. 11.2 AVB hat sich die versicherte Person auf Verlangen einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen. Laut Art. 13.1 AVB hat die Gesellschaft das Recht, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten im Schadenfall nicht erfüllt werden, wobei der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung vorbehalten bleibt. 3.4
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 3.5
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnos tizierte am 1 0. August 20 11 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom, eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: F73.1 [rich tig: ICD-10: Z73.1]). A ls Befund hielt er subjektiv unerträgliche Angstgefühle, Verz w eiflung und Hoffnungslosigkeit sowie Schlaflosigkeit, Konzentrations prob leme und Weinkrämpfe fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit 1 4. Juni 2011 (Urk. 8/14). 4. 2
Mit Bericht vom 2 0. September 2011 (Urk. 8/36) berichteten Dr. med. E.___, Oberarzt Z.___, sowie der behandelnde Psychologe Msc . F.___
über den stationären Aufenthalt der Kläger in vom 1 7. Juni bis 2 4. August 2011 und hielten folgende Diagnosen fest (S. 1): - spezifische isolierte Phobien (ICD-10: F40.2) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: Z73.1)
Auslöser der depressiven Episode dürften die subjektiv erlebte Rücksetzung am Arbeitsplatz sowie abermalige Schwierigkeiten in der seit Jahren instabilen Be ziehung zum Partner gewesen sein. Im psychopathologischen Befund bei Auf nahme wurden eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, ein ver min derter Antrieb, ein deutlich verminderter Appetit, Freud- und Lustlosigkeit, eine Anhedonie und eine seit etwa sechs Jahren ausgeprägte Amaxophobie
(Fahr angst) erhoben (S. 2). Auf der Spezialstation für Depressionserkrankung e n habe die Kläger in an einem multimodalen Behandlungsprogramm bestehend aus Pharmakotherapie, Psychotherapie im Gruppen- und Einzelsetting, Psycho edu kation, Physio- und Bewegungstherapie, Ergotherapie und Entspannungs pro grammen teilgenommen. Sie habe die Klinik bezüglich Depression in voll remit tiertem Zustand bei noch reduzierter Belastbarkeit verlassen. Die ambu lante Fortführung der begonnenen Therapie sei dringend indiziert, zudem sei die etablierte Medika t ion für wenigstens sechs Monate unverändert beizu be hal ten (S. 3). 4. 3
Mit Bericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/41) nannte Prof.
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychotherapie und psychosomatische Medizin,
C.___, folgende Diagnosen (S. 2) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) - Burn-out (ICD-10: Z73.0) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10: Z61.4) - Migräne (G43) - Dysmenorrhoe - Status nach Abort
Er führte aus, dass die Kläger in kognitiv in Aufmerk s a mkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge d ächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sei, und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Die Kläger in sei vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 2012 beim C.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen, und aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert (S. 2). Arbeiten, welche Konzentration erforderten, seien nur über kurze Zeit (15-30 Minuten) möglich, die Kläger in ermüde rasch und sei bei solchen Arbeiten wenig belastbar. Druck führe aktuell zu vermehrtem Tinnitus und häufigeren Migräneattacken. Aufgrund des positiven und negativen L eis tungsbildes sowie der neuropsychologisc h en Einschränkungen sei die Kläger in zu 100 % arbeitsunfähig bis etwa März 2012, danach sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % zu rechnen . Prognostisch günstig sei die hohe Motivation der Kläger in, ungünstig sei die bekannt lange Dauer der Erholung bei Burn-out Syndromen (S. 3) . 4. 4
Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2012 und erstat tete am 2 5. Januar 2012 sein Gutachten (Urk. 8/48) . Im psychopathologischen Befund stellte er eine ausgeglichene Stimmungslage fest; die kognitiven Fähig keiten seien intakt. Das formale Denken sei in allen Qualitäten strukturiert und geordnet und das inhaltliche Denken situationsentsprechend. Inhaltlich habe die Beschäftigung mit der schwierigen Vergangenheit in der Herkunftsfamilie, vor allem aber mit der jetzigen Arbeitsplatzsituation dominiert, die als unbefriedi gend, kränkend und weiterhin unklar erlebt werde. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar, und es bestünden keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremdgefähr dung (S. 3 f. Ziff. 3).
Dr. A.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, dass d as Krankheitsbild starke erlebnisreaktive Bezüge auf weise und m ittlerweile remittiert sei . Er hielt fest, dass i m Vordergrund des Beschwer debildes emotionale und gedankliche Auseinandersetzungen mit einer unbefrie digenden Arbeitsplatzsituation stünden . Nicht nachvollziehbar sei die in der Klinik Z.___ gestellte Diagnose einer spezifischen Phobie. Ebenfalls müsse er offen lassen, ob die Kläger in tatsächlich akzentuierte - asthenische - Persön lichkeitszüge aufweise (S. 4 Ziff. 4). Eine psychotherapeutische Behandlung sei vorläufig weiterhin zu empfehlen, unter anderem auch mit Blick auf die Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle zusätzlich zu r Vervollständigung der Diagnos tik eine neurologische Abklärung der offensichtlich seit Längerem bestehenden Kopfschmerzen (S. 4 Ziff. 5).
Die Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Mitarbeiterin im Marketing bei einem Unternehmen der Textilbranche sei aus psychiatrischer Sicht bislang angemessen gewesen. Mit Datum der Untersuchung sei die Kläger in in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Depression sei längst zurückgegangen, dies sei sie scho n bei Spitalaustritt im Spätsommer vergangenen Jahres. Die jetzigen Beschwerden seien aus psychiatrischer Sicht unspezifisch. Weder eine Phobie noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, so sie denn vorlägen, würden die Attes tierung von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 4). Die Prognose einer mittel gradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung wie Pharma kotherapie und Verhaltenstherapie prinzipiell günstig zu bewerten und inner halb einiger Monate deutlich rückläufig, was im vorliegenden Fall mittlerweile längst gelungen sei (S. 5).
4. 5
Mit Schreiben vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/55) führte Msc .
F.___ aus, dass die Kläger in in kontinuierlicher Behandlung bei ihm und beim Psychiater Dr. med. H.___ stehe. Nach vollständigem Abklingen der depressiven Symptomatik habe sich bei der Kläger in eine stressinduzierte Belastba r ke i tsverminderung diagnostizieren lassen. Gleichzeitig habe sich im V erlauf der Therapie eine klare Ei nschränkung durch Residuen gleich mehrerer posttraumatischer Belastungs störungen mit nachweisbaren Flashbacks herausgestellt, welche Gegenstand der aktuellen Therapie seien. Die Kläger in sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig. Eine Prognose sei nicht möglich, da wenig Motivation für diese Tätigkeit vorliege, diese aber unabdingbare Voraussetzung sei, um diesen Job machen zu können. Im aktuellen Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. Eine geeignete Anstellung könnt e dies rasch ändern und eine tei lweise Arbeitsfähig keit zurückbringen. Remission der depressiven Symptomatik sage nichts über die Leistungsfähigkeit der betreffenden Person aus, was mit der Anmerkung der reduzierten Belastbarkeit zum Ausdruck komme . 4.6
Mit Bericht vom 1 2. März 2012 (Urk. 8/55) nahm P r of . G.___ Stell ung zum Gutachten von Dr. A.___ und hielt fest, dass die Depression auch direkt nach dem Austritt aus der Z.___ bestanden habe. Denkbar sei auch, dass die Kläger in nach dem Verlassen der geschützten Umgebung der Klinik einen Rückfall erlitten habe. Dr. A.___ lasse ausser acht, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Burn-Out gestanden habe und dass dann die Prog nose deutlich schlechter beziehungsweise die Rekonvaleszenz deu tlich länger, bis zu zwei Jahre, sei. Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von 50% bereits im April 2012, wie prognostiziert, sei unter diesem Aspekt nicht ein auffällig langsamer Verlauf. Dr. A.___ beschreibe auch eine ausgeglichene Stimmungs lage, welche für die Zeit der Untersuchung nicht bestätigt werden könne. Dies sei allenfalls darauf zurückzuführen, dass die Kläger in im C.___ s eit längerer Z eit regelmässig beobachtet werde, während Dr. A.___ nur eine stichprobenmässige Untersuchung habe durchführen können. Neben den Beobachtungen fusse die Beurteilung des C.___ sodann auch auf anerkannten Testmethoden (S. 3). 4.7
Mit Schreiben vom 7. April 2012 (Urk. 8/57) nahm Dr. A.___
ergänzend Stel lung . Zum Bericht von Msc .
F.___ führte er aus, dass zwar Motivation unab dingbare Voraussetzung für eine Tätigkeit sei, aber nichts mit Arbeitsunfähig keit zu tun habe. Weiter rechtfertigten posttraumatische Belastungsstörungen nur für eine Übergangszeit eine Arbeitsunfähigkeit, und eine stressinduzierte Belastbarkeitsverminderung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Was den Einwand der Therapeuten des C.___ angehe, wonach er auf das Burn- O ut-Syndrom nicht eingegangen sei, so sei dies keine Diagnose, sondern ein Beschwerdebild, weshalb es sich im ICD-10 auch unter der Rubrik Z und nicht unter der Rubrik F finde. Der reduzierten Belastbarkeit gemäss Austrittsbericht der Klinik Z.___ habe er sodann dahingehend Rechnung getragen, dass er eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis zum Datum seiner Untersuchung akzep tiert habe . Er halte daher an seiner Beurteilung fest (S. 2). 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten belegt sind die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie eine daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit mit Beginn am 1 4. Juni 201 1. Strittig ist hingegen der Zeit punkt der Remission der Depression beziehungsweise das Ende der Arbeitsunfä higkeit. Während Dr. A.___ gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___ von einer vollständigen Remission am 2 4. August 2011 bei einer noch verminderten Belastbarkeit sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit im Unter suchungszeitpunkt am 1 3. Januar 2012 ausging, gingen P r of . G.___ und Msc .
F.___ von einer nicht remittierten mittelgradigen depressiven Episode und einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 sowie einer Arbeits un fähig keit von 50 % bis Ende April 2012 aus. Strittig ist zudem das Vorliegen einer spezifischen isolierten Phobie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen beziehungsweise eines Burnouts sowie einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. 5.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 5. Januar 2012 (E. 4. 4) auf einer persönlichen Untersu chung de r Kläger in beruht, eine Anamnese enthält, die subjektiv geklagt en Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen medizinischen Akten erfolgte (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2). Dr. A.___ setzte sich in seine r ergänzenden Stellungnahme (E. 4. 7) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Stellungnahmen von Prof . G.___
(E.
4.6) und Msc .
F.___
(E. 4.5) differenziert auseinander. I m Gutachten leitete Dr. A.___
aufgrund der erhobenen Befunde das Fehlen einer depressiven Stö rung im Untersuchungszeitpunkt ausführlich und schlüssig her . Insbesondere legte er überzeugend dar, dass situationsentsprechend die emotionale n und gedankliche n Auseinandersetzungen mit einer unbefriedigenden Arbeitsplatz situation
im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden, dass aber die jetzigen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht unspezifisch seien . Dr. A.___ prüfte auch
die von den Ärzten der Z.___ und de s
C.___
zusätzlich gestellt en
Diagnosen einer spezifischen isolierten Phobie und einer akzentuierten Persön lichkeitsstörung . Er hielt diese Diagnosen aber nicht für nachvollziehbar und wies darauf hin, dass sie selbst unter der Annahme, dass sie vorlägen, keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde n . 5.3
Demgegenüber machten Prof.
G.___ und der behandelnde Msc .
F.___ wider sprüchliche und in sich nicht schlüssige Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. So mutmasste Prof. G.___
betreffend Remission der Depression lediglich, dass die Depression auch nach Klinikaustritt vorgelegen habe, denkbar aber auch sei, dass die Klägerin einen Rückfall erlitten habe. Msc . F.___ ging wiederum davon aus, dass die Depression zwar bei Klinikaustritt remittiert gewesen sei, dies aber nicht mit Leistungsfähigkeit gleichzusetzen sei. Wie
Dr. A.___
selber zutreffend bemerkte, trug er diesem Umstand mit der Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Klinikaustritt bis zum Untersuchun gszeitpunkt grosszügig Rechnung .
Sodann überzeugt auch die vom Msc . F.___ angeführte Begründung nicht, wonach der Klägerin für den jetzigen Job die Motivation und da her auch die Arbeitsfähigkeit fehle, denn die fehlende Motivation ist nicht im Gesund heitszustand der Klägerin begründet und stellt kein en für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit relevante n Faktor dar. Hinzu kommt, dass dies über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts aussagt, und dass Msc . F.___ Einschätzung zufolge eine Arbeitsfähigkeit in einer ande ren Tätigkeit bei entsprechender Motivation durchaus gegeben sein könnte .
Damit erweis en sich die Einschätzung en von Prof . G.___ und Msc . F.___ als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Anzufügen bleibt, dass sie als über längere Zeit behandelnder Arzt beziehungsweise Psychologe aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte n und de r en Aussagen des halb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . 5.4
Zum weiteren Einwand, wonach
Dr. A.___ Gutachten unvollständig sei, weil er im Unterschied zum C.___ keine psychologischen Test verfahren durchgeführt habe, ist zu bemerken, dass solche Testverfahren kein selbstständiges Diagno se instrumen t darstellen, sondern lediglich der Ergänzung des klinischen Befun des dienen. Wo, wie vorliegend, dieser schlüssig erscheint, ist nicht zu beanstan den, wenn darauf verzichtet wird.
Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. De r an der Einschätzung des medizinischen Gesundheits zustands des Klägers beteiligte und als Zeuge angerufene Fach arzt
Dr. G.___
ha t sich schriftlich bereits ausführlich
geäus sert und es ist davon auszugehen, dass er
- wie im Übrigen auch der behan delnde Psychologe Herr I.___ (vgl. Urk.1 S. 6) - darüber
hinaus zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen vermag . Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten. 5.5
Zusammenfassend erweisen sich d as Gutachten von Dr. A.___ vom 2
5. Januar 2012 (E. 4. 4) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7. April 2012 (E. 4. 7) als überzeugend, weshalb gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt am 1 3. Januar 2012 auszugehen ist . Umgekehrt ist eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht überwiegend wahr scheinlich.
6. 6 .1
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 8/30) teilte die Beklagte der Kläge r in unter Bezugnahme auf das gleichen t ag s geführte Telefongespräch mit, dass zur weiteren Prüfung des Versicherungsanspruchs eine Untersuchung durch Dr. A.___ erforderlich sei, welche am 3 1. Dezember 2011 um 14 Uhr stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im Falle eines unbegründeten Fernbleibens die Versicherungsleistungen verweigert werden dürften. Den vom 1 8. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012 geplanten Auslandaufenthalt betreffend mache sie darauf aufmerksam, dass die Kläger in für Aufenthalte im Ausland ihre Zustim mung benötige, solange sie Krankentaggelder beanspruche. Andernfalls könne ein Taggeldanspruch erst wieder nach der Rückkehr entstehen. Im vorliegenden Fall werde die Zustimmung vorerst nicht erteilt.
Am 1 3. Dezember 2011 teilte die Kläger in der Beklagte n mit, dass Herr I.___ ihr den Besuch ihres Vaters aus therapeutischer Sicht empfohlen habe, und bat um Verschiebung des Untersuchungstermins auf den Januar (Urk. 8/33).
Glei chentags antwortete die Beklagte, dass am Vorgehen festgehalten werde (Urk. 8/34). Am 1 9. Dezember 2011 teilte die Beklagte mit, dass nach Prüfung des Berichts ihrem Anliegen um Verschiebung der vertrauensärztlichen Unter suchung nicht entsprochen werden könne und am Termin festgehalten werde (Urk. 8/39). Am 2 2. Dezember 2012 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die gleichentags erfolgte Terminabsage durch den Therapeuten der Kläger in den neuen Untersuchungstermin am 1 3. Januar 2012 um 18 Uhr mit (Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 8/44) hielt die Beklagte fest, dass laut vertrauensärztlicher Untersuchung ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Da die Klägerin den vertrauensärztlichen Untersuchungstermin aufgrund ihres Auslandaufenthaltes vom 1 8. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012 verschoben habe, richte sie das Krankentaggeld letztmals am 1 7. Dezember 2011 aus.
6.2
Offen bleiben kann, inwieweit sich die Klägerin einer privaten Versicherungs gesellschaft gegenüber, welche eine Krankentaggeldversicherung nach VVG anbietet, unmittelbar auf die im Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte berufen kann. Die beanstandete Bestim mung von Art. 6 Ziff. 2 Abs. AVB knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, zumal ausländische und schweizerische Staatsangehörige mit Familie im Aus land gleichermassen betroffen sind. Eine Diskriminierung aufgrund der Staats angehörigkeit im Sinne des FZA ist damit nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Klägerin nach einem Besuch über die Weihnachtstage in Wahrnehmung der sie treffenden Mitwirkungspflicht auc h ohne weiteres möglich gewesen, für die Untersuchung am 3 1. Dezember 2011 zurückzukehren, anstatt den Besuch bis zu m 9. Januar 2012 auszudehnen.
Damit ergibt sich, dass Art. 6 Ziff. 2 AVB rechtmässig ist und die Beklagte die Versicherungsleistungen f ür die Dauer des Auslandaufen t haltes vom 1 9. Dezember 2011 bis zur Rückkehr am 9. Januar 2012 ein stellte n durfte . Auf grund von Dr. A.___ Einschätzung ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum am 1 3. Januar 2012 auszugehen. Da die Klägerin die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins vom 3 1. Dezember 2011 veranlasste und überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich in diesem Zeitraum nicht wesentlich veränderte, erscheint auch
überwiegend wahrscheinlich, dass sie
bereits am 9. Januar
2012
vollständig arbeitsfähig war .
Zusammenfassend stellte damit die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 1 8. Dezember 2011 ein.
Die s führt zur Abweisung der Klage. 7 .
7 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 7 .2
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).
Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Kläger s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 7 S. 2). Mit Replik vom 3. Mai 2014 hielt die Klägerin an den gestellten Anträgen fest (Urk.
E. 12 S. 2). Mit Duplik vom 2 3. Juni 2014 hielt die Allianz an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk.
E. 16 S. 5) .
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 73 , war seit
- März 2010 als „ Specialist Marketing“ bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 4) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) über eine Kollektivversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert ( Urk. 8/61). Am 2
- Juli 2011 meldete die Arbeitgeberin der Allianz, dass die Versicherte am 1
- Juni 2011 die Arbeit ganz niedergelegt habe ( Urk. 8/1). Laut Erstem Arztzeugnis für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom
- August 2011 be gab sich die Versicherte a m 1
- Juni 2011 in stationäre Behandlung bei der Z.___ , wobei eine depressive Episode diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähig keit seit dem 1
- Juni 2011 festgehalten wurde ( Urk. 8/4). Die Allianz holte weitere medizinische Akten ( Urk. 8/14, Urk. 8/36, Urk. 8/41 , Urk. 8/43) , und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie , ein ( Urk. 8/48, Urk. 8/57) . Mit Mitteilung vom 1
- Januar 2012 stellte die Allianz die seit dem 1
- August 2011 erbrachte n Krankentag gelder per 1
- Dezember 2011 ein ( Urk. 8/10, Urk. 8/26, Urk. 8/35, Urk. 8/ 44, Urk. 8/ 46). Mit Schreiben vom 3
- Januar und vom 1
- April 2012 hielt sie an ihrem Leistungsentscheid fest ( Urk. 8/49, Urk. 8/58) .
- Am 1
- Dezember 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung der ganzen Leistungen der Krankentag gelder vom 1
- Dezember 2011 bis 3
- März 2012 und von 50 % der Leistungen vom
- April 2012 bis 3
- April 2012 zu verpflichten. Im Eventualantrag bean tragte sie, die Allianz sei zur Zahlung der ganzen Leistungen der Taggeldversi cherung vom 1
- Dezember 2011 bis 1
- Januar 2012 zu verpflichten ( Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13-14 ). Mit Klageantwort vom
- Februar 2014 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage ( Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom
- Mai 2014 hielt die Klägerin an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 12 S. 2 ). Mit Duplik vom 2
- Juni 2014 hielt die Allianz an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest ( Urk. 16 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung , ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben . 1.2 Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn der Kläger in von Fr. 8‘750.-- ergibt sich für die Taggelder ein Tagessatz von gerundet Fr. 230.14 (0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]). Für 10 5 Tage (1
- Dezember 2011 bis 3
- März 2012) wurden Taggelder zu 100 % und für 30 Tage (Monat April 2012) wurden Tag gelder zu 50 % eingeklagt ( Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). Die Klage zielt damit auf Taggelder im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 27‘ 616 .-- ( [1 05 + 30 x 0.5] x 0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]) . Der Streit wert liegt damit über der für die ein zelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSV Ger ).
- 2.1 Gestützt auf den Konsiliumsbericht von Dr. med. A.___ vom 2
- Januar 2012 ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 1
- Januar 2012 aus. Die subjektiv geklagten Beschwerden, welche fachärztlicherseits als unspezifisch qualifiziert würden, seien nicht als Krankheit im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AV B ) zu qualifizieren ( Urk. 7 S. 9 ff. Ziff. 3 , Urk. 16 S. 3 ff. ). Die Beklagte habe die Taggeldleistungen bereits per 1
- Dezember 2011 eingestellt, weil sich die Klägerin ab dann ohne Zustimmung ins Ausland begeben habe. Dadurch habe sie nicht nur die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 2 AVB verletzt, sondern auch ihre Obliegenheit, sich einer Untersuchung durch eine n von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen , und habe damit zeitweilig die Abklärung der Leistungspflicht verletzt ( Urk. 7 S. 12 f. Ziff. 4 , Urk. 16 S. 5 ) . 2.2 Die Kläger in machte geltend, dass Art. 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Versiche rungsbedingungen diskriminierend sei und das Gleichbehandlungsgebot von Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens verletze, denn einer schweizerischen Arbeitnehmerin wäre es unter den gleichen Bedingungen ohne Leistungsein busse möglich gewesen, die Weihnachtstage bei ihrer Familie in B.___ zu ver bringen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Der Untersuchungstermin sei wohl bewusst auf eine n schikanösen Termin gelegt w o rde n , um möglichst eine Leistungssperre zu erhalten. Gemäss AVB sei die Kläger in nicht gehalten, sich an einem bestimm ten Datum untersuchen zu lassen, woraus zu schliessen sei, dass der Zeitpunkt einvernehmlich festzusetzen sei. Sicherlich missbräuchlich sei das Festhalten am Silvester ter min nach einem begründeten Verschiebungsgesuch. Die Begründung für die Verschiebung sei klar therapeutisch gewesen. Das F reizügigkeitsabkom men entfalte eine unmittelbare Drittwirkung auf die Krankentaggeldversiche rung , und die Regelung in den AVB der Beklagte n sei diskriminierend gegen über inländischen Arbeitnehmern mit Familie in der Schweiz ( Urk. 12 S. 5 f.). Abzustellen sei auf die medizinische Einschätzung des C.___ , welche nach einer vollständigen Abklärung und der sehr regelmässigen Betreuung der Klägerin erfolgt sei. Das Gutachten von Dr. A.___ schiebe die arbeitsrechtlichen Spannungen ins Zentrum und übersehe die psy chischen Auswirkungen und den Krankheitswert bei der Klägerin. Insbesondere gehe er davon aus, dass die Kläger in nach dem stationären Aufenthalt in voll remittiertem Zustand gewesen sei und übersehe die nachfolgende Behandlung ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Zudem setze er sich nicht mit den divergierenden ärztli chen Beurteilung en des C.___ auseinander, und er beurteile die Leistungsfähig keit im Zeitpunkt des Gutachtens nicht; insofern sei das Gutachten unvoll ständig. Die Einschätzung des C.___ beruhe auf einer intensiven, ständigen, wöchentlichen Auseinandersetzung mit der Krankheit und der Person der Klä gerin und teilweise auf Testergebnissen, und mehrere behandelnde Fachperso nen seien zum selben Ergebnis gelangt . Demgegenüber beruhe die Einschätzung durch den Gutachter nur auf dem momentanen subjektiven Eindruc k bei einer einzigen Sitzung , und es fehl ten Tests und die Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des C.___ , welche nur 10 Tage vor der Untersu chung des Gutachters erfolgt sei . Weiter sei aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Gutachters davon auszugehen, dass dieser eher zu Gunsten der Versicherung aussag e ( Urk. 12 S. 3 ff.).
- 3.1 Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv Kranken versicherungsvertrag (Police Nr. U46.2.532.907) zwischen der Y.___ als frühere r Arbeitge berin der Kläger in und der Beklagten . Unstreitig ist die massgebende Versi cherungspolice diejenige vom 1
- Januar 2007 (Urk. 8 / 61 ). Demzufolge sind die darin genannten Allgemeinen B edingungen für die Kollek tiv-Krankenversicherung (AB) der Ausgabe 200 5 (nach folgend AVB ) , die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2005, sowie die Besonderen Bedingungen (BB) Überschussbeteiligung, Genussab lauf / Leis tungserschöpfung und Jährliches Kündigungsrecht anwend bar . Ausser dem sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag ( VVG ) massge bend (vgl. Art. 1 lit . c AVB). 3.2 Gemäss der Police vom 13 . Januar 2007 (Urk. 8 / 6 1) waren 8 0 % der versicher ten AHV-Jahreslohnsumme während einer Leistungsdauer von 730 Tagen nach Abzug einer Wartefrist von 60 Tagen versichert. 3.3 Gemäss Art.
- 1 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen de r v ersicherten Person unab hängige Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung erfordert und die nicht auf einen Unfall oder Unfallfolgen zurück zuführen ist. Nach Art. 4 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn d ie v ersicherte Person infolge eine s versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Art. 6 AVB hält fest , dass eine erkrankte versicherte Person, die sich ohne Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen hat. Artikel 11 bis 13 AVB legen die Obliegenheiten im Schadenfall fest. Laut Art. 11.2 AVB hat sich die versicherte Person auf Verlangen einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen. Laut Art. 13.1 AVB hat die Gesellschaft das Recht, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten im Schadenfall nicht erfüllt werden, wobei der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung vorbehalten bleibt. 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig , Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann , Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 3.5 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 4.1 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 1
- August 20 11 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom, eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2 ) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: F73.1 [rich tig: ICD-10: Z73.1] ). A ls Befund hielt er subjektiv unerträgliche Angstgefühle, Verz w eiflung und Hoffnungslosigkeit sowie Schlaflosigkeit, Konzentrations prob leme und Weinkrämpfe fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit 1
- Juni 2011 ( Urk. 8/14).
- 2 Mit Bericht vom 2
- September 2011 ( Urk. 8/36) berichteten Dr. med. E.___ , Oberarzt Z.___ , sowie der behandelnde Psychologe Msc . F.___ über den stationären Aufenthalt der Kläger in vom 1
- Juni bis 2
- August 2011 und hielten folgende Diagnosen fest (S. 1): - spezifische isolierte Phobien (ICD-10: F40.2) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: Z73.1) Auslöser der depressiven Episode dürften die subjektiv erlebte Rücksetzung am Arbeitsplatz sowie abermalige Schwierigkeiten in der seit Jahren instabilen Be ziehung zum Partner gewesen sein. Im psychopathologischen Befund bei Auf nahme wurden eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, ein ver min derter Antrieb, ein deutlich verminderter Appetit, Freud- und Lustlosigkeit, eine Anhedonie und eine seit etwa sechs Jahren ausgeprägte Amaxophobie ( Fahr angst ) erhoben (S. 2). Auf der Spezialstation für Depressionserkrankung e n habe die Kläger in an einem multimodalen Behandlungsprogramm bestehend aus Pharmakotherapie, Psychotherapie im Gruppen- und Einzelsetting, Psycho edu kation , Physio- und Bewegungstherapie, Ergotherapie und Entspannungs pro grammen teilgenommen. Sie habe die Klinik bezüglich Depression in voll remit tiertem Zustand bei noch reduzierter Belastbarkeit verlassen. Die ambu lante Fortführung der begonnenen Therapie sei dringend indiziert, zudem sei die etablierte Medika t ion für wenigstens sechs Monate unverändert beizu be hal ten (S. 3).
- 3 Mit Bericht vom
- Januar 2012 ( Urk. 8/41) nannte Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychotherapie und psychosomatische Medizin, C.___ , folgende Diagnosen (S. 2) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) - Burn-out (ICD-10: Z73.0) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10: Z61.4) - Migräne (G43) - Dysmenorrhoe - Status nach Abort Er führte aus, dass die Kläger in kognitiv in Aufmerk s a mkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge d ächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sei, und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Die Kläger in sei vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2012 beim C.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen, und aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert (S. 2). Arbeiten, welche Konzentration erforderten, seien nur über kurze Zeit (15-30 Minuten) möglich, die Kläger in ermüde rasch und sei bei solchen Arbeiten wenig belastbar. Druck führe aktuell zu vermehrtem Tinnitus und häufigeren Migräneattacken. Aufgrund des positiven und negativen L eis tungsbildes sowie der neuropsychologisc h en Einschränkungen sei die Kläger in zu 100 % arbeitsunfähig bis etwa März 2012, danach sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % zu rechnen . Prognostisch günstig sei die hohe Motivation der Kläger in, ungünstig sei die bekannt lange Dauer der Erholung bei Burn-out Syndromen (S. 3) .
- 4 Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1
- Januar 2012 und erstat tete am 2
- Januar 2012 sein Gutachten ( Urk. 8/48 ) . Im psychopathologischen Befund stellte er eine ausgeglichene Stimmungslage fest ; die kognitiven Fähig keiten seien intakt. Das formale Denken sei in allen Qualitäten strukturiert und geordnet und das inhaltliche Denken situationsentsprechend. Inhaltlich habe die Beschäftigung mit der schwierigen Vergangenheit in der Herkunftsfamilie, vor allem aber mit der jetzigen Arbeitsplatzsituation dominiert, die als unbefriedi gend, kränkend und weiterhin unklar erlebt werde. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar , und es bestünden keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremdgefähr dung (S. 3 f. Ziff. 3). Dr. A.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, dass d as Krankheitsbild starke erlebnisreaktive Bezüge auf weise und m ittlerweile remittiert sei . Er hielt fest, dass i m Vordergrund des Beschwer debildes emotionale und gedankliche Auseinandersetzungen mit einer unbefrie digenden Arbeitsplatzsituation stünden . Nicht nachvollziehbar sei die in der Klinik Z.___ gestellte Diagnose einer spezifischen Phobie. Ebenfalls müsse er offen lassen, ob die Kläger in tatsächlich akzentuierte - asthenische - Persön lichkeitszüge aufweise (S. 4 Ziff. 4). Eine psychotherapeutische Behandlung sei vorläufig weiterhin zu empfehlen, unter anderem auch mit Blick auf die Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle zusätzlich zu r Vervollständigung der Diagnos tik eine neurologische Abklärung der offensichtlich seit Längerem bestehenden Kopfschmerzen (S. 4 Ziff. 5). Die Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Mitarbeiterin im Marketing bei einem Unternehmen der Textilbranche sei aus psychiatrischer Sicht bislang angemessen gewesen. Mit Datum der Untersuchung sei die Kläger in in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Depression sei längst zurückgegangen, dies sei sie scho n bei Spitalaustritt im Spätsommer vergangenen Jahres. Die jetzigen Beschwerden seien aus psychiatrischer Sicht unspezifisch. Weder eine Phobie noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, so sie denn vorlägen, würden die Attes tierung von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 4). Die Prognose einer mittel gradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung wie Pharma kotherapie und Verhaltenstherapie prinzipiell günstig zu bewerten und inner halb einiger Monate deutlich rückläufig , was im vorliegenden Fall mittlerweile längst gelungen sei (S. 5).
- 5 Mit Schreiben vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 8/55) führte Msc . F.___ aus, dass die Kläger in in kontinuierlicher Behandlung bei ihm und beim Psychiater Dr. med. H.___ stehe. Nach vollständigem Abklingen der depressiven Symptomatik habe sich bei der Kläger in eine stressinduzierte Belastba r ke i tsverminderung diagnostizieren lassen. Gleichzeitig habe sich im V erlauf der Therapie eine klare Ei nschränkung durch Residuen gleich mehrerer posttraumatischer Belastungs störungen mit nachweisbaren Flashbacks herausgestellt, welche Gegenstand der aktuellen Therapie seien. Die Kläger in sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig. Eine Prognose sei nicht möglich, da wenig Motivation für diese Tätigkeit vorliege, diese aber unabdingbare Voraussetzung sei, um diesen Job machen zu können. Im aktuellen Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. Eine geeignete Anstellung könnt e dies rasch ändern und eine tei lweise Arbeitsfähig keit zurückbringen. Remission der depressiven Symptomatik sage nichts über die Leistungsfähigkeit der betreffenden Person aus, was mit der Anmerkung der reduzierten Belastbarkeit zum Ausdruck komme . 4.6 Mit Bericht vom 1
- März 2012 ( Urk. 8/55 ) nahm P r of . G.___ Stell ung zum Gutachten von Dr. A.___ und hielt fest, dass die Depression auch direkt nach dem Austritt aus der Z.___ bestanden habe. Denkbar sei auch, dass die Kläger in nach dem Verlassen der geschützten Umgebung der Klinik einen Rückfall erlitten habe. Dr. A.___ lasse ausser acht , dass die Depression im Zusammenhang mit einem Burn-Out gestanden habe und dass dann die Prog nose deutlich schlechter beziehungsweise die Rekonvaleszenz deu tlich länger, bis zu zwei Jahre , sei. Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von 50% bereits im April 2012, wie prognostiziert, sei unter diesem Aspekt nicht ein auffällig langsamer Verlauf. Dr. A.___ beschreibe auch eine ausgeglichene Stimmungs lage , welche für die Zeit der Untersuchung nicht bestätigt werden könne. Dies sei allenfalls darauf zurückzuführen, dass die Kläger in im C.___ s eit längerer Z eit regelmässig beobachtet werde, während Dr. A.___ nur eine stichprobenmässige Untersuchung habe durchführen können. Neben den Beobachtungen fusse die Beurteilung des C.___ sodann auch auf anerkannten Testmethoden (S. 3). 4.7 Mit Schreiben vom
- April 2012 ( Urk. 8/57) nahm Dr. A.___ ergänzend Stel lung . Zum Bericht von Msc . F.___ führte er aus, dass zwar Motivation unab dingbare Voraussetzung für eine Tätigkeit sei, aber nichts mit Arbeitsunfähig keit zu tun habe. Weiter rechtfertigten posttraumatische Belastungsstörungen nur für eine Übergangszeit eine Arbeitsunfähigkeit, und eine stressinduzierte Belastbarkeitsverminderung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Was den Einwand der Therapeuten des C.___ angehe, wonach er auf das Burn- O ut-Syndrom nicht eingegangen sei, so sei dies keine Diagnose, sondern ein Beschwerdebild, weshalb es sich im ICD-10 auch unter der Rubrik Z und nicht unter der Rubrik F finde. Der reduzierten Belastbarkeit gemäss Austrittsbericht der Klinik Z.___ habe er sodann dahingehend Rechnung getragen, dass er eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis zum Datum seiner Untersuchung akzep tiert habe . Er halte daher an seiner Beurteilung fest (S. 2).
- 5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten belegt sind die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie eine daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit mit Beginn am 1
- Juni 201
- Strittig ist hingegen der Zeit punkt der Remission der Depression beziehungsweise das Ende der Arbeitsunfä higkeit. Während Dr. A.___ gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___ von einer vollständigen Remission am 2
- August 2011 bei einer noch verminderten Belastbarkeit sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit im Unter suchungszeitpunkt am 1
- Januar 2012 ausging, gingen P r of . G.___ und Msc . F.___ von einer nicht remittierten mittelgradigen depressiven Episode und einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 sowie einer Arbeits un fähig keit von 50 % bis Ende April 2012 aus. Strittig ist zudem das Vorliegen einer spezifischen isolierten Phobie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen beziehungsweise eines Burnouts sowie einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. 5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2
- Januar 2012 (E. 4. 4 ) auf einer persönlichen Untersu chung de r Kläger in beruht, eine Anamnese enthält , die subjektiv geklagt en Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen medizinischen Akten erfolgte (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2). Dr. A.___ setzte sich in seine r ergänzenden Stellungnahme (E. 4. 7 ) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Stellungnahmen von Prof . G.___ (E. 4.6) und Msc . F.___ (E. 4.5) differenziert auseinander. I m Gutachten leitete Dr. A.___ aufgrund der erhobenen Befunde das Fehlen einer depressiven Stö rung im Untersuchungszeitpunkt ausführlich und schlüssig her . Insbesondere legte er überzeugend dar, dass situationsentsprechend die emotionale n und gedankliche n Auseinandersetzungen mit einer unbefriedigenden Arbeitsplatz situation im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden , dass aber die jetzigen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht unspezifisch seien . Dr. A.___ prüfte auch die von den Ärzten der Z.___ und de s C.___ zusätzlich gestellt en Diagnosen einer spezifischen isolierten Phobie und einer akzentuierten Persön lichkeitsstörung . Er hielt diese Diagnosen aber nicht für nachvollziehbar und wies darauf hin, dass sie selbst unter der Annahme, dass sie vorlägen, keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde n . 5.3 Demgegenüber machten Prof. G.___ und der behandelnde Msc . F.___ wider sprüchliche und in sich nicht schlüssige Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. So mutmasste Prof. G.___ betreffend Remission der Depression lediglich, dass die Depression auch nach Klinikaustritt vorgelegen habe , denkbar aber auch sei, dass die Klägerin einen Rückfall erlitten habe. Msc . F.___ ging wiederum davon aus, dass die Depression zwar bei Klinikaustritt remittiert gewesen sei, dies aber nicht mit Leistungsfähigkeit gleichzusetzen sei. Wie Dr. A.___ selber zutreffend bemerkte, trug er diesem Umstand mit der Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Klinikaustritt bis zum Untersuchun gszeitpunkt grosszügig Rechnung . Sodann überzeugt auch die vom Msc . F.___ angeführte Begründung nicht, wonach der Klägerin für den jetzigen Job die Motivation und da her auch die Arbeitsfähigkeit fehle, denn die fehlende Motivation ist nicht im Gesund heitszustand der Klägerin begründet und stellt kein en für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit relevante n Faktor dar. Hinzu kommt, dass dies über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts aussagt , und dass Msc . F.___ Einschätzung zufolge eine Arbeitsfähigkeit in einer ande ren Tätigkeit bei entsprechender Motivation durchaus gegeben sein könnte . Damit erweis en sich die Einschätzung en von Prof . G.___ und Msc . F.___ als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Anzufügen bleibt, dass sie als über längere Zeit behandelnder Arzt beziehungsweise Psychologe aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte n und de r en Aussagen des halb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . 5.4 Zum weiteren Einwand , wonach Dr. A.___ Gutachten unvollständig sei, weil er im Unterschied zum C.___ keine psychologischen Test verfahren durchgeführt habe, ist zu bemerken, dass solche Testverfahren kein selbstständiges Diagno se instrumen t darstellen , sondern lediglich der Ergänzung des klinischen Befun des dienen. Wo, wie vorliegend, dieser schlüssig erscheint, ist nicht zu beanstan den, wenn darauf verzichtet wird. Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. De r an der Einschätzung des medizinischen Gesundheits zustands des Klägers beteiligte und als Zeuge angerufene Fach arzt Dr. G.___ ha t sich schriftlich bereits ausführlich geäus sert und es ist davon auszugehen, dass er - wie im Übrigen auch der behan delnde Psychologe Herr I.___ (vgl. Urk.1 S. 6 ) - darüber hinaus zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen vermag . Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich d as Gutachten von Dr. A.___ vom 2
- Januar 2012 ( E. 4. 4 ) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom
- April 2012 (E. 4. 7 ) als überzeugend, weshalb gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt am 1
- Januar 2012 auszugehen ist . Umgekehrt ist eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht überwiegend wahr scheinlich.
- 6 .1 Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2011 ( Urk. 8/30) teilte die Beklagte der Kläge r in unter Bezugnahme auf das gleichen t ag s geführte Telefongespräch mit, dass zur weiteren Prüfung des Versicherungsanspruchs eine Untersuchung durch Dr. A.___ erforderlich sei, welche am 3
- Dezember 2011 um 14 Uhr stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im Falle eines unbegründeten Fernbleibens die Versicherungsleistungen verweigert werden dürften. Den vom 1
- Dezember 2011 bis zum
- Januar 2012 geplanten Auslandaufenthalt betreffend mache sie darauf aufmerksam, dass die Kläger in für Aufenthalte im Ausland ihre Zustim mung benötige, solange sie Krankentaggelder beanspruche. Andernfalls könne ein Taggeldanspruch erst wieder nach der Rückkehr entstehen. Im vorliegenden Fall werde die Zustimmung vorerst nicht erteilt. Am 1
- Dezember 2011 teilte die Kläger in der Beklagte n mit, dass Herr I.___ ihr den Besuch ihres Vaters aus therapeutischer Sicht empfohlen habe, und bat um Verschiebung des Untersuchungstermins auf den Januar ( Urk. 8/33 ). Glei chentags antwortete die Beklagte , dass am Vorgehen festgehalten werde ( Urk. 8/34 ). Am 1
- Dezember 2011 teilte die Beklagte mit, dass nach Prüfung des Berichts ihrem Anliegen um Verschiebung der vertrauensärztlichen Unter suchung nicht entsprochen werden könne und am Termin festgehalten werde ( Urk. 8/39 ). Am 2
- Dezember 2012 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die gleichentags erfolgte Terminabsage durch den Therapeuten der Kläger in den neuen Untersuchungstermin am 1
- Januar 2012 um 18 Uhr mit ( Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 1
- Januar 2012 ( Urk. 8/44) hielt die Beklagte fest, dass laut vertrauensärztlicher Untersuchung ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Da die Klägerin den vertrauensärztlichen Untersuchungstermin aufgrund ihres Auslandaufenthaltes vom 1
- Dezember 2011 bis
- Januar 2012 verschoben habe, richte sie das Krankentaggeld letztmals am 1
- Dezember 2011 aus. 6.2 Offen bleiben kann, inwieweit sich die Klägerin einer privaten Versicherungs gesellschaft gegenüber, welche eine Krankentaggeldversicherung nach VVG anbietet, unmittelbar auf die im Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte berufen kann. Die beanstandete Bestim mung von Art. 6 Ziff. 2 Abs. AVB knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, zumal ausländische und schweizerische Staatsangehörige mit Familie im Aus land gleichermassen betroffen sind. Eine Diskriminierung aufgrund der Staats angehörigkeit im Sinne des FZA ist damit nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Klägerin nach einem Besuch über die Weihnachtstage in Wahrnehmung der sie treffenden Mitwirkungspflicht auc h ohne weiteres möglich gewesen , für die Untersuchung am 3
- Dezember 2011 zurückzukehren , anstatt den Besuch bis zu m
- Januar 2012 auszudehnen. Damit ergibt sich, dass Art. 6 Ziff. 2 AVB rechtmässig ist und die Beklagte die Versicherungsleistungen f ür die Dauer des Auslandaufen t haltes vom 1
- Dezember 2011 bis zur Rückkehr am
- Januar 2012 ein stellte n durfte . Auf grund von Dr. A.___ Einschätzung ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum am 1
- Januar 2012 auszugehen. Da die Klägerin die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins vom 3
- Dezember 2011 veranlasste und überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich in diesem Zeitraum nicht wesentlich veränderte, erscheint auch überwiegend wahrscheinlich, dass sie bereits am
- Januar 2012 vollständig arbeitsfähig war . Zusammenfassend stellte damit die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 1
- Dezember 2011 ein. Die s führt zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1 Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 7 .2 Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1
- November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom
- Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen). Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Kläger s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00043 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
7. Dezember 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8026 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 73, war seit 1. März 2010 als „ Specialist Marketing“ bei der Y.___
tätig (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 4) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) über eine Kollektivversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert (Urk. 8/61). Am 2 9. Juli 2011 meldete die Arbeitgeberin der Allianz, dass die Versicherte am 1 4. Juni 2011 die Arbeit ganz niedergelegt habe (Urk. 8/1). Laut Erstem Arztzeugnis für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 2. August 2011 be gab sich die Versicherte a m 1 7. Juni 2011 in stationäre Behandlung bei der Z.___, wobei eine depressive Episode diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähig keit seit dem 1 7. Juni 2011 festgehalten wurde (Urk. 8/4). Die Allianz holte weitere medizinische Akten (Urk. 8/14, Urk. 8/36, Urk. 8/41, Urk. 8/43), und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, ein (Urk. 8/48, Urk. 8/57) . Mit Mitteilung vom 1 6. Januar 2012 stellte die Allianz die seit dem 1 3. August 2011 erbrachte n
Krankentag gelder per
1 8. Dezember 2011 ein (Urk. 8/10, Urk. 8/26, Urk. 8/35, Urk. 8/ 44, Urk. 8/ 46). Mit Schreiben vom 3 1. Januar und vom 1 0. April 2012 hielt sie an ihrem Leistungsentscheid fest (Urk. 8/49, Urk. 8/58) . 2.
Am 1 2. Dezember 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung der ganzen Leistungen der Krankentag gelder vom 1 8. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 und von 50 % der Leistungen vom 1. April 2012 bis 3 0. April 2012 zu verpflichten. Im Eventualantrag bean tragte sie, die Allianz sei zur Zahlung der ganzen Leistungen der Taggeldversi cherung vom 1 8. Dezember 2011 bis 1 3. Januar 2012 zu verpflichten (Urk. 1 S.
2 und S. 5 Ziff. 13-14). Mit Klageantwort vom 6. Februar 2014 beantragte die Allianz die Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 3. Mai 2014 hielt die Klägerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Duplik vom 2 3. Juni 2014 hielt die Allianz an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 16 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben . 1.2
Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn der Kläger in von Fr. 8‘750.-- ergibt sich für die Taggelder ein Tagessatz von gerundet Fr. 230.14 (0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]). Für 10 5 Tage (1 8. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012) wurden Taggelder zu 100 % und für 30 Tage (Monat April 2012) wurden Tag gelder zu 50 % eingeklagt (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). Die Klage zielt damit auf Taggelder im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 27‘ 616 .-- ([1 05 + 30 x 0.5] x 0.8 x [ Fr. 8‘750.-- x 12: 365]) . Der Streit wert liegt damit über der für die ein zelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSV Ger). 2.
2.1
Gestützt auf den Konsiliumsbericht von Dr. med. A.___ vom 2 5. Januar 2012 ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 3. Januar 2012 aus. Die subjektiv geklagten Beschwerden, welche fachärztlicherseits als unspezifisch qualifiziert würden, seien nicht als Krankheit im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AV B) zu qualifizieren (Urk. 7 S. 9 ff. Ziff. 3, Urk. 16 S. 3 ff.). Die Beklagte habe die Taggeldleistungen bereits per 1 8. Dezember 2011 eingestellt, weil sich die Klägerin ab dann ohne Zustimmung ins Ausland begeben habe. Dadurch habe sie nicht nur die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 2 AVB verletzt, sondern auch ihre Obliegenheit, sich einer Untersuchung durch eine n von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen, und habe damit zeitweilig die Abklärung der Leistungspflicht verletzt (Urk. 7 S. 12 f. Ziff. 4, Urk. 16 S. 5) . 2.2
Die Kläger in machte geltend, dass Art. 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Versiche rungsbedingungen diskriminierend sei und das Gleichbehandlungsgebot von Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens verletze, denn einer schweizerischen Arbeitnehmerin wäre es unter den gleichen Bedingungen ohne Leistungsein busse möglich gewesen, die Weihnachtstage bei ihrer Familie in B.___ zu ver bringen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Der Untersuchungstermin sei wohl bewusst auf eine n schikanösen Termin gelegt w o rde n, um möglichst eine Leistungssperre zu erhalten. Gemäss AVB sei die Kläger in nicht gehalten, sich an einem bestimm ten Datum untersuchen zu lassen, woraus zu schliessen sei, dass der Zeitpunkt einvernehmlich festzusetzen sei. Sicherlich missbräuchlich sei das Festhalten am Silvester ter min nach einem begründeten Verschiebungsgesuch. Die Begründung für die Verschiebung sei klar therapeutisch gewesen. Das F reizügigkeitsabkom men entfalte eine unmittelbare Drittwirkung auf die Krankentaggeldversiche rung, und die Regelung in den AVB der Beklagte n sei diskriminierend gegen über inländischen Arbeitnehmern mit Familie in der Schweiz (Urk. 12 S. 5 f.). Abzustellen sei auf die medizinische Einschätzung des C.___, welche nach einer vollständigen Abklärung und der sehr regelmässigen Betreuung der Klägerin erfolgt sei. Das Gutachten von Dr. A.___ schiebe die arbeitsrechtlichen Spannungen ins Zentrum und übersehe die psy chischen Auswirkungen und den Krankheitswert bei der Klägerin. Insbesondere gehe er davon aus, dass die Kläger in nach dem stationären Aufenthalt in voll remittiertem Zustand gewesen sei und übersehe die nachfolgende Behandlung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Zudem setze er sich nicht mit den divergierenden ärztli chen Beurteilung en des C.___ auseinander, und er beurteile die Leistungsfähig keit im Zeitpunkt des Gutachtens nicht; insofern sei das Gutachten unvoll ständig. Die Einschätzung des C.___ beruhe auf einer intensiven, ständigen, wöchentlichen Auseinandersetzung mit der Krankheit und der Person der Klä gerin und teilweise auf Testergebnissen, und mehrere behandelnde Fachperso nen seien zum selben Ergebnis gelangt .
Demgegenüber beruhe die Einschätzung durch den Gutachter nur auf dem momentanen subjektiven Eindruc k bei einer einzigen Sitzung, und es fehl ten Tests und die Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des C.___, welche nur 10 Tage vor der Untersu chung des Gutachters erfolgt sei . Weiter sei aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Gutachters davon auszugehen, dass dieser eher zu Gunsten der Versicherung aussag e (Urk. 12 S. 3 ff.). 3. 3.1
Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv Kranken versicherungsvertrag
(Police Nr. U46.2.532.907) zwischen der Y.___ als frühere r Arbeitge berin der Kläger in und der Beklagten . Unstreitig ist die massgebende Versi cherungspolice diejenige vom 1 3. Januar 2007 (Urk. 8 / 61). Demzufolge sind die darin genannten Allgemeinen B edingungen für die Kollek tiv-Krankenversicherung (AB) der Ausgabe 200 5 (nach folgend AVB), die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2005, sowie die Besonderen Bedingungen (BB) Überschussbeteiligung, Genussab lauf / Leis tungserschöpfung und Jährliches Kündigungsrecht anwend bar . Ausser dem sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) massge bend (vgl. Art. 1
lit . c AVB). 3.2
Gemäss der Police vom 13 . Januar 2007 (Urk. 8 / 6
1) waren 8 0 % der versicher ten AHV-Jahreslohnsumme während einer Leistungsdauer von 730 Tagen nach Abzug einer Wartefrist von 60 Tagen versichert. 3.3
Gemäss Art. 3. 1 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen de r
v ersicherten Person unab hängige Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung erfordert und die nicht auf einen Unfall oder Unfallfolgen zurück zuführen ist.
Nach Art. 4 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn d ie
v ersicherte Person infolge eine s versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 6 AVB hält fest, dass eine erkrankte versicherte Person, die sich ohne Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen hat.
Artikel 11 bis 13 AVB legen die Obliegenheiten im Schadenfall fest. Laut Art. 11.2 AVB hat sich die versicherte Person auf Verlangen einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen. Laut Art. 13.1 AVB hat die Gesellschaft das Recht, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, wenn die vertraglichen Obliegenheiten im Schadenfall nicht erfüllt werden, wobei der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung vorbehalten bleibt. 3.4
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 3.5
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnos tizierte am 1 0. August 20 11 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom, eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: F73.1 [rich tig: ICD-10: Z73.1]). A ls Befund hielt er subjektiv unerträgliche Angstgefühle, Verz w eiflung und Hoffnungslosigkeit sowie Schlaflosigkeit, Konzentrations prob leme und Weinkrämpfe fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit 1 4. Juni 2011 (Urk. 8/14). 4. 2
Mit Bericht vom 2 0. September 2011 (Urk. 8/36) berichteten Dr. med. E.___, Oberarzt Z.___, sowie der behandelnde Psychologe Msc . F.___
über den stationären Aufenthalt der Kläger in vom 1 7. Juni bis 2 4. August 2011 und hielten folgende Diagnosen fest (S. 1): - spezifische isolierte Phobien (ICD-10: F40.2) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (asthenisch; ICD-10: Z73.1)
Auslöser der depressiven Episode dürften die subjektiv erlebte Rücksetzung am Arbeitsplatz sowie abermalige Schwierigkeiten in der seit Jahren instabilen Be ziehung zum Partner gewesen sein. Im psychopathologischen Befund bei Auf nahme wurden eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, ein ver min derter Antrieb, ein deutlich verminderter Appetit, Freud- und Lustlosigkeit, eine Anhedonie und eine seit etwa sechs Jahren ausgeprägte Amaxophobie
(Fahr angst) erhoben (S. 2). Auf der Spezialstation für Depressionserkrankung e n habe die Kläger in an einem multimodalen Behandlungsprogramm bestehend aus Pharmakotherapie, Psychotherapie im Gruppen- und Einzelsetting, Psycho edu kation, Physio- und Bewegungstherapie, Ergotherapie und Entspannungs pro grammen teilgenommen. Sie habe die Klinik bezüglich Depression in voll remit tiertem Zustand bei noch reduzierter Belastbarkeit verlassen. Die ambu lante Fortführung der begonnenen Therapie sei dringend indiziert, zudem sei die etablierte Medika t ion für wenigstens sechs Monate unverändert beizu be hal ten (S. 3). 4. 3
Mit Bericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/41) nannte Prof.
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychotherapie und psychosomatische Medizin,
C.___, folgende Diagnosen (S. 2) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2) - Burn-out (ICD-10: Z73.0) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10: Z61.4) - Migräne (G43) - Dysmenorrhoe - Status nach Abort
Er führte aus, dass die Kläger in kognitiv in Aufmerk s a mkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge d ächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sei, und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Die Kläger in sei vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 2012 beim C.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen, und aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert (S. 2). Arbeiten, welche Konzentration erforderten, seien nur über kurze Zeit (15-30 Minuten) möglich, die Kläger in ermüde rasch und sei bei solchen Arbeiten wenig belastbar. Druck führe aktuell zu vermehrtem Tinnitus und häufigeren Migräneattacken. Aufgrund des positiven und negativen L eis tungsbildes sowie der neuropsychologisc h en Einschränkungen sei die Kläger in zu 100 % arbeitsunfähig bis etwa März 2012, danach sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % zu rechnen . Prognostisch günstig sei die hohe Motivation der Kläger in, ungünstig sei die bekannt lange Dauer der Erholung bei Burn-out Syndromen (S. 3) . 4. 4
Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2012 und erstat tete am 2 5. Januar 2012 sein Gutachten (Urk. 8/48) . Im psychopathologischen Befund stellte er eine ausgeglichene Stimmungslage fest; die kognitiven Fähig keiten seien intakt. Das formale Denken sei in allen Qualitäten strukturiert und geordnet und das inhaltliche Denken situationsentsprechend. Inhaltlich habe die Beschäftigung mit der schwierigen Vergangenheit in der Herkunftsfamilie, vor allem aber mit der jetzigen Arbeitsplatzsituation dominiert, die als unbefriedi gend, kränkend und weiterhin unklar erlebt werde. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar, und es bestünden keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremdgefähr dung (S. 3 f. Ziff. 3).
Dr. A.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, dass d as Krankheitsbild starke erlebnisreaktive Bezüge auf weise und m ittlerweile remittiert sei . Er hielt fest, dass i m Vordergrund des Beschwer debildes emotionale und gedankliche Auseinandersetzungen mit einer unbefrie digenden Arbeitsplatzsituation stünden . Nicht nachvollziehbar sei die in der Klinik Z.___ gestellte Diagnose einer spezifischen Phobie. Ebenfalls müsse er offen lassen, ob die Kläger in tatsächlich akzentuierte - asthenische - Persön lichkeitszüge aufweise (S. 4 Ziff. 4). Eine psychotherapeutische Behandlung sei vorläufig weiterhin zu empfehlen, unter anderem auch mit Blick auf die Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle zusätzlich zu r Vervollständigung der Diagnos tik eine neurologische Abklärung der offensichtlich seit Längerem bestehenden Kopfschmerzen (S. 4 Ziff. 5).
Die Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Mitarbeiterin im Marketing bei einem Unternehmen der Textilbranche sei aus psychiatrischer Sicht bislang angemessen gewesen. Mit Datum der Untersuchung sei die Kläger in in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Depression sei längst zurückgegangen, dies sei sie scho n bei Spitalaustritt im Spätsommer vergangenen Jahres. Die jetzigen Beschwerden seien aus psychiatrischer Sicht unspezifisch. Weder eine Phobie noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, so sie denn vorlägen, würden die Attes tierung von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 4). Die Prognose einer mittel gradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung wie Pharma kotherapie und Verhaltenstherapie prinzipiell günstig zu bewerten und inner halb einiger Monate deutlich rückläufig, was im vorliegenden Fall mittlerweile längst gelungen sei (S. 5).
4. 5
Mit Schreiben vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/55) führte Msc .
F.___ aus, dass die Kläger in in kontinuierlicher Behandlung bei ihm und beim Psychiater Dr. med. H.___ stehe. Nach vollständigem Abklingen der depressiven Symptomatik habe sich bei der Kläger in eine stressinduzierte Belastba r ke i tsverminderung diagnostizieren lassen. Gleichzeitig habe sich im V erlauf der Therapie eine klare Ei nschränkung durch Residuen gleich mehrerer posttraumatischer Belastungs störungen mit nachweisbaren Flashbacks herausgestellt, welche Gegenstand der aktuellen Therapie seien. Die Kläger in sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig. Eine Prognose sei nicht möglich, da wenig Motivation für diese Tätigkeit vorliege, diese aber unabdingbare Voraussetzung sei, um diesen Job machen zu können. Im aktuellen Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. Eine geeignete Anstellung könnt e dies rasch ändern und eine tei lweise Arbeitsfähig keit zurückbringen. Remission der depressiven Symptomatik sage nichts über die Leistungsfähigkeit der betreffenden Person aus, was mit der Anmerkung der reduzierten Belastbarkeit zum Ausdruck komme . 4.6
Mit Bericht vom 1 2. März 2012 (Urk. 8/55) nahm P r of . G.___ Stell ung zum Gutachten von Dr. A.___ und hielt fest, dass die Depression auch direkt nach dem Austritt aus der Z.___ bestanden habe. Denkbar sei auch, dass die Kläger in nach dem Verlassen der geschützten Umgebung der Klinik einen Rückfall erlitten habe. Dr. A.___ lasse ausser acht, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Burn-Out gestanden habe und dass dann die Prog nose deutlich schlechter beziehungsweise die Rekonvaleszenz deu tlich länger, bis zu zwei Jahre, sei. Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von 50% bereits im April 2012, wie prognostiziert, sei unter diesem Aspekt nicht ein auffällig langsamer Verlauf. Dr. A.___ beschreibe auch eine ausgeglichene Stimmungs lage, welche für die Zeit der Untersuchung nicht bestätigt werden könne. Dies sei allenfalls darauf zurückzuführen, dass die Kläger in im C.___ s eit längerer Z eit regelmässig beobachtet werde, während Dr. A.___ nur eine stichprobenmässige Untersuchung habe durchführen können. Neben den Beobachtungen fusse die Beurteilung des C.___ sodann auch auf anerkannten Testmethoden (S. 3). 4.7
Mit Schreiben vom 7. April 2012 (Urk. 8/57) nahm Dr. A.___
ergänzend Stel lung . Zum Bericht von Msc .
F.___ führte er aus, dass zwar Motivation unab dingbare Voraussetzung für eine Tätigkeit sei, aber nichts mit Arbeitsunfähig keit zu tun habe. Weiter rechtfertigten posttraumatische Belastungsstörungen nur für eine Übergangszeit eine Arbeitsunfähigkeit, und eine stressinduzierte Belastbarkeitsverminderung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Was den Einwand der Therapeuten des C.___ angehe, wonach er auf das Burn- O ut-Syndrom nicht eingegangen sei, so sei dies keine Diagnose, sondern ein Beschwerdebild, weshalb es sich im ICD-10 auch unter der Rubrik Z und nicht unter der Rubrik F finde. Der reduzierten Belastbarkeit gemäss Austrittsbericht der Klinik Z.___ habe er sodann dahingehend Rechnung getragen, dass er eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis zum Datum seiner Untersuchung akzep tiert habe . Er halte daher an seiner Beurteilung fest (S. 2). 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten belegt sind die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie eine daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit mit Beginn am 1 4. Juni 201 1. Strittig ist hingegen der Zeit punkt der Remission der Depression beziehungsweise das Ende der Arbeitsunfä higkeit. Während Dr. A.___ gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___ von einer vollständigen Remission am 2 4. August 2011 bei einer noch verminderten Belastbarkeit sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit im Unter suchungszeitpunkt am 1 3. Januar 2012 ausging, gingen P r of . G.___ und Msc .
F.___ von einer nicht remittierten mittelgradigen depressiven Episode und einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 sowie einer Arbeits un fähig keit von 50 % bis Ende April 2012 aus. Strittig ist zudem das Vorliegen einer spezifischen isolierten Phobie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen beziehungsweise eines Burnouts sowie einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. 5.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 5. Januar 2012 (E. 4. 4) auf einer persönlichen Untersu chung de r Kläger in beruht, eine Anamnese enthält, die subjektiv geklagt en Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen medizinischen Akten erfolgte (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2). Dr. A.___ setzte sich in seine r ergänzenden Stellungnahme (E. 4. 7) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Stellungnahmen von Prof . G.___
(E.
4.6) und Msc .
F.___
(E. 4.5) differenziert auseinander. I m Gutachten leitete Dr. A.___
aufgrund der erhobenen Befunde das Fehlen einer depressiven Stö rung im Untersuchungszeitpunkt ausführlich und schlüssig her . Insbesondere legte er überzeugend dar, dass situationsentsprechend die emotionale n und gedankliche n Auseinandersetzungen mit einer unbefriedigenden Arbeitsplatz situation
im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden, dass aber die jetzigen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht unspezifisch seien . Dr. A.___ prüfte auch
die von den Ärzten der Z.___ und de s
C.___
zusätzlich gestellt en
Diagnosen einer spezifischen isolierten Phobie und einer akzentuierten Persön lichkeitsstörung . Er hielt diese Diagnosen aber nicht für nachvollziehbar und wies darauf hin, dass sie selbst unter der Annahme, dass sie vorlägen, keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde n . 5.3
Demgegenüber machten Prof.
G.___ und der behandelnde Msc .
F.___ wider sprüchliche und in sich nicht schlüssige Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. So mutmasste Prof. G.___
betreffend Remission der Depression lediglich, dass die Depression auch nach Klinikaustritt vorgelegen habe, denkbar aber auch sei, dass die Klägerin einen Rückfall erlitten habe. Msc . F.___ ging wiederum davon aus, dass die Depression zwar bei Klinikaustritt remittiert gewesen sei, dies aber nicht mit Leistungsfähigkeit gleichzusetzen sei. Wie
Dr. A.___
selber zutreffend bemerkte, trug er diesem Umstand mit der Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Klinikaustritt bis zum Untersuchun gszeitpunkt grosszügig Rechnung .
Sodann überzeugt auch die vom Msc . F.___ angeführte Begründung nicht, wonach der Klägerin für den jetzigen Job die Motivation und da her auch die Arbeitsfähigkeit fehle, denn die fehlende Motivation ist nicht im Gesund heitszustand der Klägerin begründet und stellt kein en für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit relevante n Faktor dar. Hinzu kommt, dass dies über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts aussagt, und dass Msc . F.___ Einschätzung zufolge eine Arbeitsfähigkeit in einer ande ren Tätigkeit bei entsprechender Motivation durchaus gegeben sein könnte .
Damit erweis en sich die Einschätzung en von Prof . G.___ und Msc . F.___ als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Anzufügen bleibt, dass sie als über längere Zeit behandelnder Arzt beziehungsweise Psychologe aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte n und de r en Aussagen des halb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . 5.4
Zum weiteren Einwand, wonach
Dr. A.___ Gutachten unvollständig sei, weil er im Unterschied zum C.___ keine psychologischen Test verfahren durchgeführt habe, ist zu bemerken, dass solche Testverfahren kein selbstständiges Diagno se instrumen t darstellen, sondern lediglich der Ergänzung des klinischen Befun des dienen. Wo, wie vorliegend, dieser schlüssig erscheint, ist nicht zu beanstan den, wenn darauf verzichtet wird.
Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. De r an der Einschätzung des medizinischen Gesundheits zustands des Klägers beteiligte und als Zeuge angerufene Fach arzt
Dr. G.___
ha t sich schriftlich bereits ausführlich
geäus sert und es ist davon auszugehen, dass er
- wie im Übrigen auch der behan delnde Psychologe Herr I.___ (vgl. Urk.1 S. 6) - darüber
hinaus zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen vermag . Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten. 5.5
Zusammenfassend erweisen sich d as Gutachten von Dr. A.___ vom 2
5. Januar 2012 (E. 4. 4) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7. April 2012 (E. 4. 7) als überzeugend, weshalb gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt am 1 3. Januar 2012 auszugehen ist . Umgekehrt ist eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht überwiegend wahr scheinlich.
6. 6 .1
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 8/30) teilte die Beklagte der Kläge r in unter Bezugnahme auf das gleichen t ag s geführte Telefongespräch mit, dass zur weiteren Prüfung des Versicherungsanspruchs eine Untersuchung durch Dr. A.___ erforderlich sei, welche am 3 1. Dezember 2011 um 14 Uhr stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass im Falle eines unbegründeten Fernbleibens die Versicherungsleistungen verweigert werden dürften. Den vom 1 8. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012 geplanten Auslandaufenthalt betreffend mache sie darauf aufmerksam, dass die Kläger in für Aufenthalte im Ausland ihre Zustim mung benötige, solange sie Krankentaggelder beanspruche. Andernfalls könne ein Taggeldanspruch erst wieder nach der Rückkehr entstehen. Im vorliegenden Fall werde die Zustimmung vorerst nicht erteilt.
Am 1 3. Dezember 2011 teilte die Kläger in der Beklagte n mit, dass Herr I.___ ihr den Besuch ihres Vaters aus therapeutischer Sicht empfohlen habe, und bat um Verschiebung des Untersuchungstermins auf den Januar (Urk. 8/33).
Glei chentags antwortete die Beklagte, dass am Vorgehen festgehalten werde (Urk. 8/34). Am 1 9. Dezember 2011 teilte die Beklagte mit, dass nach Prüfung des Berichts ihrem Anliegen um Verschiebung der vertrauensärztlichen Unter suchung nicht entsprochen werden könne und am Termin festgehalten werde (Urk. 8/39). Am 2 2. Dezember 2012 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die gleichentags erfolgte Terminabsage durch den Therapeuten der Kläger in den neuen Untersuchungstermin am 1 3. Januar 2012 um 18 Uhr mit (Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 8/44) hielt die Beklagte fest, dass laut vertrauensärztlicher Untersuchung ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Da die Klägerin den vertrauensärztlichen Untersuchungstermin aufgrund ihres Auslandaufenthaltes vom 1 8. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012 verschoben habe, richte sie das Krankentaggeld letztmals am 1 7. Dezember 2011 aus.
6.2
Offen bleiben kann, inwieweit sich die Klägerin einer privaten Versicherungs gesellschaft gegenüber, welche eine Krankentaggeldversicherung nach VVG anbietet, unmittelbar auf die im Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte berufen kann. Die beanstandete Bestim mung von Art. 6 Ziff. 2 Abs. AVB knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, zumal ausländische und schweizerische Staatsangehörige mit Familie im Aus land gleichermassen betroffen sind. Eine Diskriminierung aufgrund der Staats angehörigkeit im Sinne des FZA ist damit nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Klägerin nach einem Besuch über die Weihnachtstage in Wahrnehmung der sie treffenden Mitwirkungspflicht auc h ohne weiteres möglich gewesen, für die Untersuchung am 3 1. Dezember 2011 zurückzukehren, anstatt den Besuch bis zu m 9. Januar 2012 auszudehnen.
Damit ergibt sich, dass Art. 6 Ziff. 2 AVB rechtmässig ist und die Beklagte die Versicherungsleistungen f ür die Dauer des Auslandaufen t haltes vom 1 9. Dezember 2011 bis zur Rückkehr am 9. Januar 2012 ein stellte n durfte . Auf grund von Dr. A.___ Einschätzung ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum am 1 3. Januar 2012 auszugehen. Da die Klägerin die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins vom 3 1. Dezember 2011 veranlasste und überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich in diesem Zeitraum nicht wesentlich veränderte, erscheint auch
überwiegend wahrscheinlich, dass sie
bereits am 9. Januar
2012
vollständig arbeitsfähig war .
Zusammenfassend stellte damit die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 1 8. Dezember 2011 ein.
Die s führt zur Abweisung der Klage. 7 .
7 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 7 .2
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).
Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Kläger s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens