Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 64, war seit 1999 als Geschäftsführer der Genossen schaft Y.___ (ab 2000 Y.___ AG) tätig. Anfangs 2006 wurde er Mit glied der Geschäftsleitung des Mutterkonzernes Z.___ und wurde neu Präsident und Verwaltungsratsdelegierter der Y.___ AG. Im Herbst 2010 trat er als Präsident zurück (Urk. 2/3-4) . Durch seine Arbeitgeberin war er bei der Concordia Versicherungen AG (vormals: Concordia Schweizeri sche Unfallversicherung AG, Urk. 9/44-45; nachfolgend: Concordia) durch eine Kollektivversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert (Urk. 2/1-2). Am 4. Januar 2011 kündigte die Z.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2011, wobei der Versicherte per sofort freigestellt und aufgefordert wurde, seinen Arbeitsplatz per 5. Januar 2011 zu räumen.
Am 2 3. September 2011 diagnostizierte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, eine reaktive Depression mit Schlafstörungen, ausgeprägtem Morgentief und fehlender Eigeninitiative und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 3 0. November 2011 (Urk. 9/35, Urk. 9/38-40) . Am 1 0. November 2011 meldete die Arbeitgeberin der Concordia eine seit dem 1. Oktober 2011 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Urk. 9/37).
Am 1. Dezember 2011 überwies Dr. A.___ den Versicherten zur weiteren Behandlung an Dr. med. B.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten erstmals am 2 2. Dezember 2011 behandelte . Dr. B.___ diagnostizierte
eine mittelgradige depressive Episode und ging vo n einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende März 2012 aus (Urk. 2/16) . A m 1 9. Dezember 2011 ordnete die Concordia eine vertrauensärztliche Untersuchung am 2 8. Dezember 2011 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an . Auf Wunsch des Versi cherten
verschob sie diese auf den
9. Januar 2012 (Urk. 9/30) . Dabei wies sie darauf hin, dass die Feststellung einer allfälligen Arbeitsfähigkeit auf den ursprünglich vorgesehenen Untersuchungstermin zurückbezogen werden würde (Urk. 2/13 = Urk. 9/29, Urk. 9/33). A ufgrund seiner Untersuchung stellte Dr. C.___ fest, d ass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, nach allem fachlichen Ermessen aber bereits Ende Dezember 2011, eine volle Arbeitsfähigkeit bestan den habe (Urk. 2/15) . Die Concordia verfügte am 1 0. Januar 2012 eine rückwir kende Einstellung der Taggeldzahlungen per 2 8. Dezember 2011 (Urk. 2/14 = Urk. 9/28) .
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2012 teilte der Versicherte der Concordia mit, er sei mit der rückwirkenden Einstellung der Taggeldleistungen per 2 8. Dezember 2011 nicht einverstanden (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2012 forderte er die Concordia auf, die Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 2 9. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 vollständig rückwirkend zu erbringen (Urk. 2/22). Mit Schreiben vom 2 8. September 2013 erklärte die Concordia
unpräjudiziell und befristet bis zum 3 1. Dezember 2013 einen Verjährungsverzicht (Urk. 2/23) . 2.
Am 6. Dezember 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die Concordia mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung von Fr. 108‘461.85 nebst Verzugs zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 2 1. März 2014 beantragte die
Concordia die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2). Mit Replik vom 1 9. Juni 2014 erhöhte der Kläger sein Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 109‘666.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 2 6. Juli 2012 (Urk. 14 S. 1). Mit Duplik vom 1 9. August 2014, welche dem Kläger am 2 2. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18), hielt die Beklagte am Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben . 1.2
Die Klage zielt auf Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 109‘666.95 (zuzüglich Zins) für die Zeit vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 (Urk. 1). Der Streit wert liegt damit über der für die einzelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSV Ger). 2.
2.1
Der Kläger machte in seiner Klage Taggeldansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 109‘666.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 geltend (Urk. 14 S. 1), welche sich - ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem zu 100 % versicherten AHV-pflichtigen Jahreslohn bis Ende 2011 und einem zu 90 % versicherten AHV-pflichtigen Jahreslohn ab 1. Januar 2012 - wie folgt zusammensetzen (Urk. 14 Ziff. 6.2 S. 7
f.):
2 2. Dezember bis 3 1. Dezember 2011: - Fr. 439‘873 . x 10 Tage : 365 Tage = Fr. 12‘051.30
1. Januar bis 3 1. März 2012: -
Fr. 395‘885.70 x 90 Tage : 365 Tage = Fr. 97‘615.65
Zur Substantiierung führte der Kläger aus, er sei im eingeklagten Zeitraum vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Z ur Beurteilung sei ausschliesslich auf die Einschätzung seines behandelnden Hausarztes Dr. A.___, seines behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und die Beur teilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, abzustellen, zumal das von Dr. C.___ erstellte Gutachten unrichtig und mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3 ff.). Mit der Krank schreibung durch Dr. A.___ am 2 3. September 2011 habe die Wartefrist von 90 Tagen zu laufen begonnen und habe am 2 1. Dezember 2011 geendet, weshalb ab dem 2 2. Dezember 2011 ein Taggeldanspruch bestehe (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.1, Urk. 14
Ziff. 6.1-6.2 S. 7). 2.2
Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort demgegenüber aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, und es bestehe keine Veran lassung, daran zu zweifeln. Aufgrund dessen sei von einer vollen Arbeitsfähig keit des Klägers spätestens ab dem 2 8. Dezember 2012 auszugehen. Die Beur teilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar, und den Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. D.___ sei unter anderem auch deswe gen nicht zu folgen, weil es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen handle (Urk. 8 S. 4 ff., Urk. 17 S. 2 f.). Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit laufe vom 2 3. September bis 3 0. November 2011, und die von Dr. B.___ rück wirkend per 1. Dezember 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit könne gestützt auf Art. 28.2 AVB erst ab dem 1 7. Dezember 2012 für die Wartefrist berücksichtigt werden. Die Wartefrist sei damit unterbrochen worden und ende erst am 7. Januar 2012, sodass frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Taggeldanspruch e ntstehen könne (Urk. 8 S. 11). Zudem seien f reiwillige Leistungen eines Arbeit gebers über dem Betrag von Fr. 126‘000.--
als Lohnfortzahlungen anzurechnen. Dem Kläger sei bei einer Abgangsentschädigung von Fr. 439‘873.-- kein Scha den entstanden, weshalb sie auch gestützt auf Art. 8 AVB nicht leistungspflich tig sei (Urk. 8 S. 12 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit vom 2 2. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 in der Höhe von Fr. 109‘666.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 hat. 3. 3.1
Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv versicherungsvertrag zwischen der Z.___ als frühere Arbeitge berin des Klägers und der Concordia. Unstreitig sind die massgebende n Versi cherungspolice n diejenige vom 2 9. Dezember 2010 und vom 4. November 2011 (Urk. 9/41-42) . Dem zufolge sind die darin genannten „Allgemeinen Versiche rungsbedingungen (AVB)“ der Ausgabe 20 06 (nachfolgend AVB 2006) anwend bar (Urk. 2/2 = Urk. 9/43) . Ausserdem sind die Bestimmungen des VVG massge bend (vgl. Art. 1.3 AVB). 3 .2
Gemäss der bis Ende 2011 gültigen Police vom 2 9. Dezember 2010 (Urk. 9/41) waren 100 % der versicherten AHV-Jahreslohnsumme versichert, gemäss der ab 1. Januar 2012 gültigen Police vom 4. November 2011 (Urk. 9/42) waren 90 % versichert (ohne Treue-Prämien, Dienstaltersgeschenke, Überzeitentschädigung, Kinderzulagen). 3 .3
Gemäss Art. 11 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen des Versicherten unab hängige, medizinisch wahrnehmbare körperliche oder geistige Gesundheitsstö rung, die ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht auf einen Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit entsprechend der Definition in der obligatorischen Unfallversicherung zurückzuführen ist.
Nach Art. 10 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge einer versicherten Krankheit oder eines versicherten Unfalles ganz oder teilweise ausserstande ist, seinen derzeitigen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Erwerbstätigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung ange messen ist. 3.4
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 3.5
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4 .1
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Arztbericht vom 2 1. Januar 2012 (Urk. 2/15 = Urk. 9/25) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Er hielt fest, dass das Krankheitsbild bereits fast vollständig rückläufig sei, und dass es keine Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung gebe (S. 3 Ziff. 4).
Als Befund hielt Dr. C.___ fest, dass der psychopathologische Befund durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenk barkeit sei ebenfalls intakt gewesen. Allerdings habe der Kläger im Affekt nach wie vor besorgt hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft gewirkt. Psychomoto risch sei er wieder ausgeglichen gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten seien im Rahmen der klinischen Prüfung intakt gewesen. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen, und im äusseren Erscheinen habe der Kläger gepflegt gewirkt. Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklun g gerichtet gewesen, und es habe eine erhebliche Beschäftigung mit der momentanen ungeklärten beruflichen Situation dominiert. Wahrnehmungsstörungen, Zwän ge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar gewesen, und es hätten auch keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremd gefährdung vorgelegen. Zusammengefasst sei dieser Befund mit einer reaktiven Depression vereinbar, die inzwischen bereits praktisch vollständig rückläufig sei. Die noch vorhandenen subjektiven Beschwerden seien überwie gend als unspezifisch zu werten. Im Augenblick sei der Kläger vor allem noch besorgt hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Situation (Ziff. 3 S. 3).
Eine weitere psychiatrische Behandlung sei unter anderem im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu empfehlen, bisher habe allerdings erst eine Sitzung stattgefunden.
Aufgrund fehlender fachärztlicher Vorberichte lasse sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % nicht beurteilen . Nach der jetzigen Befundlage sei davon auszugehen, dass spätestens im Untersuchungszeitpunkt am 9. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nach allem fachlichen Ermessen habe eine volle Arbeitsfähigkeit jedoch höchstwahrschein lich bereits Ende Dezember 2011 vorgelegen, als die Untersuchung bei ihm zum ersten Mal geplant worden sei (Ziff. 5 S. 3). Nach Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei die berufliche Situation sicherlich schwierig und nachvollziehbar belastend, doch sei die Erkrankung fast vollständig am Zurück gehen, und der psychosozialen Belastung komme für sich genommen kein Krankheitswert zu (Ziff. 6 S. 4). 4 .2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 1 4. März 2012 ambulant behandelte, nannte in seinem Arztbericht vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 2/16 = Urk. 9/16) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) nach als Krän kung erlebter Kündigung in Führungsposition.
Im Befund hielt Dr. B.___ fest, dass der Kläger gepflegt, differenziert, im forma len Denken geordnet und eloquent sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Ich -S törungen oder Sinnestäuschungen. Der Kläger habe Stimmungs schwankungen und Schlafstörungen jede Nacht mit Gedankenkreisen; tagsüber gelinge die Ablenkung in Teilen. Der Kläger leide immer w ieder unter starker Übelkeit. Es liege eine deutliche Verunsicherung vor, eine zeitweise Hoffnungs losigkeit und Z ukunftsangst. Der Kläger habe zeitweise Suizidgedanken und breche auf die diesbezügliche Frage in Tränen aus. Der Test Hamilton Depres sion Scale (HAMD) vom 1 6. Februar 2012 habe 20 Punkte ergeben, was einer mittelschweren depressiven Symptomatik entspreche.
Insgesamt seien fünf Sitzungen durchgeführt worden. Der Kläger besuche wei ter hin eine Atemtherapie und es seien Gespräche nach Bedarf vereinbart wor den. Als Einschlafhilfe habe er dem Kläger niedrig dosierte Surmontil -Tropfen ver schrieben; eine antidepressive Medikation sei nicht zur Anwendung gekom men.
Aufgrund der deutlichen depressiven Symptomatik (klinisch und im HAMD-Test) und der mit deutlicher Affektbeteiligung genannten wiederholten Suizid ge danken erachte er den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 3
Mit Stellungnahme vom 1 1. August 2012 (Urk. 2/17 = Urk. 9/14) führte Dr. C.___ aus, dass es sich beim anfangs Januar beim Kläger erhobenen psy cho pathologischen Status praktisch um einen Normalbefund handle und die damit vereinbare reaktive Depression damals bereits praktisch vollständig rückläufig gewesen sei. Von einer mittelgradigen depressiven Episode habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht die Rede sein können. Zum Bericht von Dr. B.___ hielt er fest, dass bei ernstzunehmenden Suizidgedanken unmittel bare Massnahmen hätten eingeleitet werden und der Kläger zur stationären psy chiatrischen B ehandlung in eine Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Der Test gemäss HAMD sei nicht weiterführend, da er sich zur Verlaufsbeobachtung, jedoch nicht als Diagnoseinstrument eigne. N icht nachvollziehbar sei sodann, dass trotz gravierenden Symptomen die Behandlung bereits im März wieder beendet worden sei .
Bei einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik sei zudem eine antidepressive Medikation zwingend, sodass der Verzicht darauf nicht verständlich sei.
4 .4
Mit Stellungnahme vom 2 8. September 2012 (Urk. 2/18 = Urk. 9/12) führte Dr. B.___ aus, dass die Symptome für die diagnostizierte mittelgradige depres sive Episode keineswegs unspezifisch gewesen seien. Nicht jedes Vorhandensein suizidaler Gedanken müsse automatisch zu einer Klinikeinweisung führen, den noch stellten diese wichtige Befunde dar. Der Kläger habe ausser den verordne ten Surmontiltropfen zum Schlafen keine medikamentöse Behandlung ge wünscht, und auf seinen Wunsch seien ab dem 1 4. März 2012 auch keine weiteren Gesprächstermine vereinbart worden. Rückblickend sei seiner Ansicht nach ungünstig, dass eine psychiatrische Behandlung viel zu spät, nämlich fast ein Jahr nach der Kündigung und Freistellung erfolgt sei. 4 . 5
Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2012 (Urk. 2/19 = Urk. 9/10) hielt Dr. C.___ an seiner bisherigen Einschätzung fest. Die Diagnose einer mittel schweren Depression zweieinhalb Wochen vor seiner eigenen Untersuchung des Kläger s sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere leuchte nicht ein, dass d er Kläger bei dieser Diagnose kurz danach, Mitte März, die Behandlung nicht mehr gewünscht habe (S. 2). Dr. C.___ fügte an, dass er, wäre der Kläger im Untersu chungszeitpunkt depressiv gewesen, auf eine antidepressive Medikation gedrängt hätte . Weiter habe der Kläger um die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins Ende Dezember gebeten, da er sich zu einem Feriena uf enthalt in den Bergen befunden habe, was bei einer mittelschweren Depression ungewöhnlich gewesen wäre (S. 3) .
4 . 6
Mit Beurteilung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 2/20 = Urk. 9/8) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, aus, dass Dr. C.___ vor allem damit argumentiere, dass der Kläger um eine Terminverschiebung gebeten habe, weil er sich „wohl über die Festtage“ zu einem Ferienaufenthalt in den Bergen befunden hätte, was bei einer mittelschweren Depression ungewöhnlich sei. Laut Kläger treffe diese Annahme jedoch in keiner Weise zu, und sie se i auch nicht in den Akten beleg
t. Vielmehr habe er um die Verschiebung gebeten, weil er wegen eines vor langer Zeit geplanten Anlasses an diesem Termin verhindert gewesen sei. Damit beruhe die Einschätzung von Dr. C.___, wonach keine mittelschwere Depression vor läge, auf einem tatsächlich nicht korrekten Sachverhalt. Dr. B.___ habe demge genüber gestützt auf die HAMD-Skala eindeutig eine mittelschwere Depression diagnostiziert. 4 . 7
Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/6) erläuterte Dr. C.___, dass der subjektive Leidensdruck solcher Zustandsbilder unzweifelhaft hoch, der objek tive Krankheitswert allerdings zumeist nur gering sei, weshalb man in aller Regel diagnostisch von einer Anpassungsstörung spreche. Zu r HAMD -Skala sei anzufügen, dass sie, auch wenn es sich um eine Fremdbeurteilungskala handle, nur zum Teil objektiv sei, denn sie berücksichtige grösstenteils subjektive Angaben (S. 2). Im Übrigen habe er seine diagnostische Schlussfolgerung nicht vom Ferienaufenthalt beziehungsweise einem geplanten Anlass des Klägers gegen Jahresende 2011, sondern vom psychopathologischen Untersuchungsbe fund hergeleitet (S. 3). 4.8
Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, dass er den K läger am 2 3. September, am 2 6. Oktober und am 2 3. November 2011 in seiner Sprechstunde gesehen und am 1. Dezember 2011 telefonisch beim Psychiater Dr. B.___ angemeldet habe. Er bestätige, dass der Kläger vom 2 3. September bis zum 3 0. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei der Kläger psychiatrisch-psy cho therapeutisch betreut worden, weshalb die weitere Einschätzung der Arbeits unfähigkeit nicht in seiner Hand liege (Urk. 2/8) .
4.9
Aus den ärztlichen Zeugnissen und der Arbeitsunfähigkeits-Karte geht eine durch Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 3. September bis 3 0. November 2011 hervor (Urk. 2/6 = Urk. 9/38, Urk. 2/5 = Urk. 9/39, Urk. 9/40). Weiter ist ihnen eine durch Dr. B.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 (Urk. 2/9 = Urk. 9/31, Urk. 2/10, Urk. 2/11 = Urk. 9/23, Urk. 2/12 = Urk. 9/20) zu entnehmen . 5.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. C.___
vom 2 1. Januar 2012 (E. 4.1) auf einer persönlichen Untersu chung des Klägers beruht, eine Anamnese enthält und die subjektiven Beschwerden berücksichtigt (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2 f.) . Dr. C.___ setzte sich in se i n en fo lgenden Stellungnahmen (E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. D.___
auseinander. So nahm er bereits im Gutachten
Stellung zum Schweregrad der depressiven Störung aufgrund der erhobenen Befunde und leitete gestützt darauf das Ausmass der depressiven Störung ausführlich und schlüssig her (Ziff.
3-4 S. 3) . Insbesondere legte er dar, dass die erhobenen Befunde nach einer als Kränkung empfundenen Entlassung für den Kläger zwar in nachvoll ziehbar er Weise
eine schmerzhafte Erfahrung darstellten, angesichts der Umstände aber einem Normalbefund entsprächen, welchem kein selbstständiger Krankheitswert zukomme. Zudem prüfte Dr. C.___ auch eine bipolare Störung und eine affektive Erkrankung mit episodeartigem Verlauf einer Depression und verneinte diese mangels entsprechender Anhaltspunkte
ausdrücklich (Ziff. 4 S.
3). Daraus ergibt sich auch, dass Dr. C.___ seine diagnostischen Schlussfol gerungen - entgegen der Auffassung von Dr. D.___
- keineswegs auf die ver meint liche Ferienabwesenheit des Klägers, sondern auf den gesamten psycho pathologischen Untersuchungsbefund stützte.
Wie sodann auch Dr. C.___ festhielt, sprechen sowohl die niedrige Sitzungs frequenz, die kurze Behandlungsdauer, das gänzliche Fehlen sowohl einer anti depressiven Medikation wie auch einer stationären Therapie trotz geäusserter suizidaler Gedanken gegen den Schweregrad der von Dr. B.___ diagn ostizierten depressiven Episode .
Anzumerken ist, dass sich der Kläger am 1 2. März 2012 bei m Regionalen Ar beits vermittlung szentrum
E.___ zur Arbeitsvermittlung
als zu 100 % ver mit tel bar anmeldete (Urk. 9/18). Aktenkundig sind sodann auch Stelleninse rate des Klägers im Tagesanzeiger ab dem 2 1. Februar 2012 (Urk. 9/17) . Diese Um st ä n d e leg en den Schluss nahe, dass sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – ent gegen der von Dr. B.___ bis Ende März 2012 attestierten vollen Arbeitsfä higkeit - die Diagnose einer Depression mittleren Grades mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestätigen liess .
Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Die an der Einschätzung des medizinischen Gesundheitszustands des Klägers beteiligten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ haben sich schriftlich bereits ausführlich geäussert, und der ebenfalls als Zeuge angerufene Atemtherapeut vermag zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen. Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. Januar 2012 (vgl. E. 4.1) sowie seine weiteren Stellungnahmen vom 1 1. August und 1 9. November 2012 so wie vom 2 4. Juni 2013 (vgl. E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7) ist damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2 8. Dezember 2011 auszugehen. Ob für die Zeit davor gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit vor lag, kann vorliegend offenbleiben, weil jedenfalls die Wartefrist nicht erfüllt ist (vgl. E. 6) . 6.
6.1
Die Leistungspflicht des Versicherers setzt nach Art. 28.2 Satz 1 AVB voraus, dass die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit länger bestanden hat als die ver traglich festgelegte Wartefrist. Nach Art. 30.1 AVB beginnt die Wartefrist am ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber fünf Tage vor der ersten Behandlung. Art. 30.2 AVB sieht vor, dass für die Berech nung der Wartefrist Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit als Tage mit voller Arbeitsunfähigkeit mitgezählt werden. 6.2
Vorliegend war die Wartefrist von 90 Tagen nicht erfüllt:
Selbst wenn - obschon dazu keine den Beweisanforderungen genügenden Arzt berichte vorliegen - auf die von Dr. A.___ für die Zeit vom 2 3. September 2011 bis Ende November 2011 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit abgestellt würde, so beschlägt dieser Zeitraum lediglich 69 Tage .
Hinzu zu zählen ist die danach von Dr. B.___
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit . Deren Beginn legte er auf den
1. Januar 2012 fest (vgl. E. 4.2, E. 4.9) . Auch die
Annahme, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit richtigerweise auf den Behandlungsbeginn am 2 2. Dezember 2011 oder rückwirkend a uf den Überweisung szeitpunkt am 1. Dezember 2011 hätte gelten sollen, würde am Leistungsanspruch nichts ändern . Denn nach Art. 30.1 AVB lässt sich der Beginn der Wartefrist längstens auf fünf Tage vor Behandlungsbeginn, demnach auf den 1 7. Dezember 2011, zurück
beziehen. Demnach ist von einem Unterbruch der Wartefrist auszugehen. Damit war die Wartefrist von 90 Tagen am 2 8. Dezember 2011 - als gestützt auf das Gutach ten von Dr. C.___ spätestens wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszuge hen war -
jedenfalls noch nicht erfüllt. 7.
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass spätestens ab dem 2 8. Dezember 2011 keine eine Arbeits unfähigkeit verursachende Krankheit mehr festzustellen und dass vor diesem Zeitpunkt jedenfalls die Wartefrist von 90 Tagen als Vorausset zung des Leistungsanspruchs nicht erfüllt war. Der Kläger hat damit keine Ansprüche aus der Kollektivtaggeldversicherung der Beklagten.
Demnach ist die Klage abzuweisen. 8.
8.1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 8.2
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).
Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 0. Januar 2012 eine rückwir kende Einstellung der Taggeldzahlungen per 2 8. Dezember 2011 (Urk. 2/14 = Urk. 9/28) .
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2012 teilte der Versicherte der Concordia mit, er sei mit der rückwirkenden Einstellung der Taggeldleistungen per 2 8. Dezember 2011 nicht einverstanden (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2012 forderte er die Concordia auf, die Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 2 9. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 vollständig rückwirkend zu erbringen (Urk. 2/22). Mit Schreiben vom 2 8. September 2013 erklärte die Concordia
unpräjudiziell und befristet bis zum 3 1. Dezember 2013 einen Verjährungsverzicht (Urk. 2/23) .
E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.
E. 1.2 Die Klage zielt auf Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 109‘666.95 (zuzüglich Zins) für die Zeit vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 (Urk. 1). Der Streit wert liegt damit über der für die einzelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. §
E. 1.3 AVB). 3 .2
Gemäss der bis Ende 2011 gültigen Police vom 2 9. Dezember 2010 (Urk. 9/41) waren 100 % der versicherten AHV-Jahreslohnsumme versichert, gemäss der ab 1. Januar 2012 gültigen Police vom 4. November 2011 (Urk. 9/42) waren 90 % versichert (ohne Treue-Prämien, Dienstaltersgeschenke, Überzeitentschädigung, Kinderzulagen). 3 .3
Gemäss Art. 11 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen des Versicherten unab hängige, medizinisch wahrnehmbare körperliche oder geistige Gesundheitsstö rung, die ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht auf einen Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit entsprechend der Definition in der obligatorischen Unfallversicherung zurückzuführen ist.
Nach Art. 10 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge einer versicherten Krankheit oder eines versicherten Unfalles ganz oder teilweise ausserstande ist, seinen derzeitigen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Erwerbstätigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung ange messen ist.
E. 2 2. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18), hielt die Beklagte am Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 , Urk.
E. 2.2 Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort demgegenüber aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, und es bestehe keine Veran lassung, daran zu zweifeln. Aufgrund dessen sei von einer vollen Arbeitsfähig keit des Klägers spätestens ab dem 2 8. Dezember 2012 auszugehen. Die Beur teilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar, und den Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. D.___ sei unter anderem auch deswe gen nicht zu folgen, weil es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen handle (Urk. 8 S. 4 ff., Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit vom 2 2. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 in der Höhe von Fr. 109‘666.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 hat. 3.
E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art.
E. 3.1 Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv versicherungsvertrag zwischen der Z.___ als frühere Arbeitge berin des Klägers und der Concordia. Unstreitig sind die massgebende n Versi cherungspolice n diejenige vom 2 9. Dezember 2010 und vom 4. November 2011 (Urk. 9/41-42) . Dem zufolge sind die darin genannten „Allgemeinen Versiche rungsbedingungen (AVB)“ der Ausgabe 20 06 (nachfolgend AVB 2006) anwend bar (Urk. 2/2 = Urk. 9/43) . Ausserdem sind die Bestimmungen des VVG massge bend (vgl. Art.
E. 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen).
E. 3.5 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4 .1
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Arztbericht vom 2 1. Januar 2012 (Urk. 2/15 = Urk. 9/25) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Er hielt fest, dass das Krankheitsbild bereits fast vollständig rückläufig sei, und dass es keine Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung gebe (S. 3 Ziff. 4).
Als Befund hielt Dr. C.___ fest, dass der psychopathologische Befund durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenk barkeit sei ebenfalls intakt gewesen. Allerdings habe der Kläger im Affekt nach wie vor besorgt hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft gewirkt. Psychomoto risch sei er wieder ausgeglichen gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten seien im Rahmen der klinischen Prüfung intakt gewesen. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen, und im äusseren Erscheinen habe der Kläger gepflegt gewirkt. Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklun g gerichtet gewesen, und es habe eine erhebliche Beschäftigung mit der momentanen ungeklärten beruflichen Situation dominiert. Wahrnehmungsstörungen, Zwän ge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar gewesen, und es hätten auch keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremd gefährdung vorgelegen. Zusammengefasst sei dieser Befund mit einer reaktiven Depression vereinbar, die inzwischen bereits praktisch vollständig rückläufig sei. Die noch vorhandenen subjektiven Beschwerden seien überwie gend als unspezifisch zu werten. Im Augenblick sei der Kläger vor allem noch besorgt hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Situation (Ziff. 3 S. 3).
Eine weitere psychiatrische Behandlung sei unter anderem im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu empfehlen, bisher habe allerdings erst eine Sitzung stattgefunden.
Aufgrund fehlender fachärztlicher Vorberichte lasse sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % nicht beurteilen . Nach der jetzigen Befundlage sei davon auszugehen, dass spätestens im Untersuchungszeitpunkt am 9. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nach allem fachlichen Ermessen habe eine volle Arbeitsfähigkeit jedoch höchstwahrschein lich bereits Ende Dezember 2011 vorgelegen, als die Untersuchung bei ihm zum ersten Mal geplant worden sei (Ziff. 5 S. 3). Nach Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei die berufliche Situation sicherlich schwierig und nachvollziehbar belastend, doch sei die Erkrankung fast vollständig am Zurück gehen, und der psychosozialen Belastung komme für sich genommen kein Krankheitswert zu (Ziff. 6 S. 4). 4 .2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 1 4. März 2012 ambulant behandelte, nannte in seinem Arztbericht vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 2/16 = Urk. 9/16) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) nach als Krän kung erlebter Kündigung in Führungsposition.
Im Befund hielt Dr. B.___ fest, dass der Kläger gepflegt, differenziert, im forma len Denken geordnet und eloquent sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Ich -S törungen oder Sinnestäuschungen. Der Kläger habe Stimmungs schwankungen und Schlafstörungen jede Nacht mit Gedankenkreisen; tagsüber gelinge die Ablenkung in Teilen. Der Kläger leide immer w ieder unter starker Übelkeit. Es liege eine deutliche Verunsicherung vor, eine zeitweise Hoffnungs losigkeit und Z ukunftsangst. Der Kläger habe zeitweise Suizidgedanken und breche auf die diesbezügliche Frage in Tränen aus. Der Test Hamilton Depres sion Scale (HAMD) vom 1 6. Februar 2012 habe 20 Punkte ergeben, was einer mittelschweren depressiven Symptomatik entspreche.
Insgesamt seien fünf Sitzungen durchgeführt worden. Der Kläger besuche wei ter hin eine Atemtherapie und es seien Gespräche nach Bedarf vereinbart wor den. Als Einschlafhilfe habe er dem Kläger niedrig dosierte Surmontil -Tropfen ver schrieben; eine antidepressive Medikation sei nicht zur Anwendung gekom men.
Aufgrund der deutlichen depressiven Symptomatik (klinisch und im HAMD-Test) und der mit deutlicher Affektbeteiligung genannten wiederholten Suizid ge danken erachte er den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 3
Mit Stellungnahme vom 1 1. August 2012 (Urk. 2/17 = Urk. 9/14) führte Dr. C.___ aus, dass es sich beim anfangs Januar beim Kläger erhobenen psy cho pathologischen Status praktisch um einen Normalbefund handle und die damit vereinbare reaktive Depression damals bereits praktisch vollständig rückläufig gewesen sei. Von einer mittelgradigen depressiven Episode habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht die Rede sein können. Zum Bericht von Dr. B.___ hielt er fest, dass bei ernstzunehmenden Suizidgedanken unmittel bare Massnahmen hätten eingeleitet werden und der Kläger zur stationären psy chiatrischen B ehandlung in eine Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Der Test gemäss HAMD sei nicht weiterführend, da er sich zur Verlaufsbeobachtung, jedoch nicht als Diagnoseinstrument eigne. N icht nachvollziehbar sei sodann, dass trotz gravierenden Symptomen die Behandlung bereits im März wieder beendet worden sei .
Bei einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik sei zudem eine antidepressive Medikation zwingend, sodass der Verzicht darauf nicht verständlich sei.
4 .4
Mit Stellungnahme vom 2 8. September 2012 (Urk. 2/18 = Urk. 9/12) führte Dr. B.___ aus, dass die Symptome für die diagnostizierte mittelgradige depres sive Episode keineswegs unspezifisch gewesen seien. Nicht jedes Vorhandensein suizidaler Gedanken müsse automatisch zu einer Klinikeinweisung führen, den noch stellten diese wichtige Befunde dar. Der Kläger habe ausser den verordne ten Surmontiltropfen zum Schlafen keine medikamentöse Behandlung ge wünscht, und auf seinen Wunsch seien ab dem 1 4. März 2012 auch keine weiteren Gesprächstermine vereinbart worden. Rückblickend sei seiner Ansicht nach ungünstig, dass eine psychiatrische Behandlung viel zu spät, nämlich fast ein Jahr nach der Kündigung und Freistellung erfolgt sei. 4 . 5
Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2012 (Urk. 2/19 = Urk. 9/10) hielt Dr. C.___ an seiner bisherigen Einschätzung fest. Die Diagnose einer mittel schweren Depression zweieinhalb Wochen vor seiner eigenen Untersuchung des Kläger s sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere leuchte nicht ein, dass d er Kläger bei dieser Diagnose kurz danach, Mitte März, die Behandlung nicht mehr gewünscht habe (S. 2). Dr. C.___ fügte an, dass er, wäre der Kläger im Untersu chungszeitpunkt depressiv gewesen, auf eine antidepressive Medikation gedrängt hätte . Weiter habe der Kläger um die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins Ende Dezember gebeten, da er sich zu einem Feriena uf enthalt in den Bergen befunden habe, was bei einer mittelschweren Depression ungewöhnlich gewesen wäre (S. 3) .
4 . 6
Mit Beurteilung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 2/20 = Urk. 9/8) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, aus, dass Dr. C.___ vor allem damit argumentiere, dass der Kläger um eine Terminverschiebung gebeten habe, weil er sich „wohl über die Festtage“ zu einem Ferienaufenthalt in den Bergen befunden hätte, was bei einer mittelschweren Depression ungewöhnlich sei. Laut Kläger treffe diese Annahme jedoch in keiner Weise zu, und sie se i auch nicht in den Akten beleg
t. Vielmehr habe er um die Verschiebung gebeten, weil er wegen eines vor langer Zeit geplanten Anlasses an diesem Termin verhindert gewesen sei. Damit beruhe die Einschätzung von Dr. C.___, wonach keine mittelschwere Depression vor läge, auf einem tatsächlich nicht korrekten Sachverhalt. Dr. B.___ habe demge genüber gestützt auf die HAMD-Skala eindeutig eine mittelschwere Depression diagnostiziert. 4 . 7
Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/6) erläuterte Dr. C.___, dass der subjektive Leidensdruck solcher Zustandsbilder unzweifelhaft hoch, der objek tive Krankheitswert allerdings zumeist nur gering sei, weshalb man in aller Regel diagnostisch von einer Anpassungsstörung spreche. Zu r HAMD -Skala sei anzufügen, dass sie, auch wenn es sich um eine Fremdbeurteilungskala handle, nur zum Teil objektiv sei, denn sie berücksichtige grösstenteils subjektive Angaben (S. 2). Im Übrigen habe er seine diagnostische Schlussfolgerung nicht vom Ferienaufenthalt beziehungsweise einem geplanten Anlass des Klägers gegen Jahresende 2011, sondern vom psychopathologischen Untersuchungsbe fund hergeleitet (S. 3). 4.8
Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, dass er den K läger am 2 3. September, am 2 6. Oktober und am 2 3. November 2011 in seiner Sprechstunde gesehen und am 1. Dezember 2011 telefonisch beim Psychiater Dr. B.___ angemeldet habe. Er bestätige, dass der Kläger vom 2 3. September bis zum 3 0. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei der Kläger psychiatrisch-psy cho therapeutisch betreut worden, weshalb die weitere Einschätzung der Arbeits unfähigkeit nicht in seiner Hand liege (Urk. 2/8) .
4.9
Aus den ärztlichen Zeugnissen und der Arbeitsunfähigkeits-Karte geht eine durch Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 3. September bis 3 0. November 2011 hervor (Urk. 2/6 = Urk. 9/38, Urk. 2/5 = Urk. 9/39, Urk. 9/40). Weiter ist ihnen eine durch Dr. B.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 (Urk. 2/9 = Urk. 9/31, Urk. 2/10, Urk. 2/11 = Urk. 9/23, Urk. 2/12 = Urk. 9/20) zu entnehmen . 5.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. C.___
vom 2 1. Januar 2012 (E. 4.1) auf einer persönlichen Untersu chung des Klägers beruht, eine Anamnese enthält und die subjektiven Beschwerden berücksichtigt (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2 f.) . Dr. C.___ setzte sich in se i n en fo lgenden Stellungnahmen (E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. D.___
auseinander. So nahm er bereits im Gutachten
Stellung zum Schweregrad der depressiven Störung aufgrund der erhobenen Befunde und leitete gestützt darauf das Ausmass der depressiven Störung ausführlich und schlüssig her (Ziff.
3-4 S. 3) . Insbesondere legte er dar, dass die erhobenen Befunde nach einer als Kränkung empfundenen Entlassung für den Kläger zwar in nachvoll ziehbar er Weise
eine schmerzhafte Erfahrung darstellten, angesichts der Umstände aber einem Normalbefund entsprächen, welchem kein selbstständiger Krankheitswert zukomme. Zudem prüfte Dr. C.___ auch eine bipolare Störung und eine affektive Erkrankung mit episodeartigem Verlauf einer Depression und verneinte diese mangels entsprechender Anhaltspunkte
ausdrücklich (Ziff. 4 S.
3). Daraus ergibt sich auch, dass Dr. C.___ seine diagnostischen Schlussfol gerungen - entgegen der Auffassung von Dr. D.___
- keineswegs auf die ver meint liche Ferienabwesenheit des Klägers, sondern auf den gesamten psycho pathologischen Untersuchungsbefund stützte.
Wie sodann auch Dr. C.___ festhielt, sprechen sowohl die niedrige Sitzungs frequenz, die kurze Behandlungsdauer, das gänzliche Fehlen sowohl einer anti depressiven Medikation wie auch einer stationären Therapie trotz geäusserter suizidaler Gedanken gegen den Schweregrad der von Dr. B.___ diagn ostizierten depressiven Episode .
Anzumerken ist, dass sich der Kläger am 1 2. März 2012 bei m Regionalen Ar beits vermittlung szentrum
E.___ zur Arbeitsvermittlung
als zu 100 % ver mit tel bar anmeldete (Urk. 9/18). Aktenkundig sind sodann auch Stelleninse rate des Klägers im Tagesanzeiger ab dem 2 1. Februar 2012 (Urk. 9/17) . Diese Um st ä n d e leg en den Schluss nahe, dass sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – ent gegen der von Dr. B.___ bis Ende März 2012 attestierten vollen Arbeitsfä higkeit - die Diagnose einer Depression mittleren Grades mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestätigen liess .
Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Die an der Einschätzung des medizinischen Gesundheitszustands des Klägers beteiligten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ haben sich schriftlich bereits ausführlich geäussert, und der ebenfalls als Zeuge angerufene Atemtherapeut vermag zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen. Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. Januar 2012 (vgl. E. 4.1) sowie seine weiteren Stellungnahmen vom 1 1. August und 1 9. November 2012 so wie vom 2 4. Juni 2013 (vgl. E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7) ist damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2 8. Dezember 2011 auszugehen. Ob für die Zeit davor gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit vor lag, kann vorliegend offenbleiben, weil jedenfalls die Wartefrist nicht erfüllt ist (vgl. E. 6) . 6.
6.1
Die Leistungspflicht des Versicherers setzt nach Art. 28.2 Satz 1 AVB voraus, dass die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit länger bestanden hat als die ver traglich festgelegte Wartefrist. Nach Art. 30.1 AVB beginnt die Wartefrist am ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber fünf Tage vor der ersten Behandlung. Art. 30.2 AVB sieht vor, dass für die Berech nung der Wartefrist Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit als Tage mit voller Arbeitsunfähigkeit mitgezählt werden. 6.2
Vorliegend war die Wartefrist von 90 Tagen nicht erfüllt:
Selbst wenn - obschon dazu keine den Beweisanforderungen genügenden Arzt berichte vorliegen - auf die von Dr. A.___ für die Zeit vom 2 3. September 2011 bis Ende November 2011 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit abgestellt würde, so beschlägt dieser Zeitraum lediglich 69 Tage .
Hinzu zu zählen ist die danach von Dr. B.___
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit . Deren Beginn legte er auf den
1. Januar 2012 fest (vgl. E. 4.2, E. 4.9) . Auch die
Annahme, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit richtigerweise auf den Behandlungsbeginn am 2 2. Dezember 2011 oder rückwirkend a uf den Überweisung szeitpunkt am 1. Dezember 2011 hätte gelten sollen, würde am Leistungsanspruch nichts ändern . Denn nach Art. 30.1 AVB lässt sich der Beginn der Wartefrist längstens auf fünf Tage vor Behandlungsbeginn, demnach auf den 1 7. Dezember 2011, zurück
beziehen. Demnach ist von einem Unterbruch der Wartefrist auszugehen. Damit war die Wartefrist von 90 Tagen am 2 8. Dezember 2011 - als gestützt auf das Gutach ten von Dr. C.___ spätestens wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszuge hen war -
jedenfalls noch nicht erfüllt. 7.
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass spätestens ab dem 2 8. Dezember 2011 keine eine Arbeits unfähigkeit verursachende Krankheit mehr festzustellen und dass vor diesem Zeitpunkt jedenfalls die Wartefrist von 90 Tagen als Vorausset zung des Leistungsanspruchs nicht erfüllt war. Der Kläger hat damit keine Ansprüche aus der Kollektivtaggeldversicherung der Beklagten.
Demnach ist die Klage abzuweisen. 8.
8.1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 8.2
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).
Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt:
E. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben .
E. 11 Abs. 1 GSV Ger). 2.
E. 14 Ziff. 6.1-6.2 S. 7).
E. 17 S. 2 f.). Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit laufe vom 2 3. September bis 3 0. November 2011, und die von Dr. B.___ rück wirkend per 1. Dezember 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit könne gestützt auf Art. 28.2 AVB erst ab dem 1 7. Dezember 2012 für die Wartefrist berücksichtigt werden. Die Wartefrist sei damit unterbrochen worden und ende erst am 7. Januar 2012, sodass frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Taggeldanspruch e ntstehen könne (Urk. 8 S. 11). Zudem seien f reiwillige Leistungen eines Arbeit gebers über dem Betrag von Fr. 126‘000.--
als Lohnfortzahlungen anzurechnen. Dem Kläger sei bei einer Abgangsentschädigung von Fr. 439‘873.-- kein Scha den entstanden, weshalb sie auch gestützt auf Art. 8 AVB nicht leistungspflich tig sei (Urk. 8 S. 12 f.).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00042 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
28. September 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner Hermannweg 4, 8400 Winterthur gegen Concordia Versicherungen AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 64, war seit 1999 als Geschäftsführer der Genossen schaft Y.___ (ab 2000 Y.___ AG) tätig. Anfangs 2006 wurde er Mit glied der Geschäftsleitung des Mutterkonzernes Z.___ und wurde neu Präsident und Verwaltungsratsdelegierter der Y.___ AG. Im Herbst 2010 trat er als Präsident zurück (Urk. 2/3-4) . Durch seine Arbeitgeberin war er bei der Concordia Versicherungen AG (vormals: Concordia Schweizeri sche Unfallversicherung AG, Urk. 9/44-45; nachfolgend: Concordia) durch eine Kollektivversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert (Urk. 2/1-2). Am 4. Januar 2011 kündigte die Z.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2011, wobei der Versicherte per sofort freigestellt und aufgefordert wurde, seinen Arbeitsplatz per 5. Januar 2011 zu räumen.
Am 2 3. September 2011 diagnostizierte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, eine reaktive Depression mit Schlafstörungen, ausgeprägtem Morgentief und fehlender Eigeninitiative und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 3 0. November 2011 (Urk. 9/35, Urk. 9/38-40) . Am 1 0. November 2011 meldete die Arbeitgeberin der Concordia eine seit dem 1. Oktober 2011 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Urk. 9/37).
Am 1. Dezember 2011 überwies Dr. A.___ den Versicherten zur weiteren Behandlung an Dr. med. B.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten erstmals am 2 2. Dezember 2011 behandelte . Dr. B.___ diagnostizierte
eine mittelgradige depressive Episode und ging vo n einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende März 2012 aus (Urk. 2/16) . A m 1 9. Dezember 2011 ordnete die Concordia eine vertrauensärztliche Untersuchung am 2 8. Dezember 2011 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an . Auf Wunsch des Versi cherten
verschob sie diese auf den
9. Januar 2012 (Urk. 9/30) . Dabei wies sie darauf hin, dass die Feststellung einer allfälligen Arbeitsfähigkeit auf den ursprünglich vorgesehenen Untersuchungstermin zurückbezogen werden würde (Urk. 2/13 = Urk. 9/29, Urk. 9/33). A ufgrund seiner Untersuchung stellte Dr. C.___ fest, d ass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, nach allem fachlichen Ermessen aber bereits Ende Dezember 2011, eine volle Arbeitsfähigkeit bestan den habe (Urk. 2/15) . Die Concordia verfügte am 1 0. Januar 2012 eine rückwir kende Einstellung der Taggeldzahlungen per 2 8. Dezember 2011 (Urk. 2/14 = Urk. 9/28) .
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2012 teilte der Versicherte der Concordia mit, er sei mit der rückwirkenden Einstellung der Taggeldleistungen per 2 8. Dezember 2011 nicht einverstanden (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2012 forderte er die Concordia auf, die Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 2 9. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 vollständig rückwirkend zu erbringen (Urk. 2/22). Mit Schreiben vom 2 8. September 2013 erklärte die Concordia
unpräjudiziell und befristet bis zum 3 1. Dezember 2013 einen Verjährungsverzicht (Urk. 2/23) . 2.
Am 6. Dezember 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die Concordia mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung von Fr. 108‘461.85 nebst Verzugs zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 2 1. März 2014 beantragte die
Concordia die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2). Mit Replik vom 1 9. Juni 2014 erhöhte der Kläger sein Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 109‘666.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 2 6. Juli 2012 (Urk. 14 S. 1). Mit Duplik vom 1 9. August 2014, welche dem Kläger am 2 2. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18), hielt die Beklagte am Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrühren de n Streitigkeit en sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unst reiti g gegeben . 1.2
Die Klage zielt auf Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 109‘666.95 (zuzüglich Zins) für die Zeit vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 (Urk. 1). Der Streit wert liegt damit über der für die einzelrichterliche Zuständigkeit relevan ten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSV Ger). 2.
2.1
Der Kläger machte in seiner Klage Taggeldansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 109‘666.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 geltend (Urk. 14 S. 1), welche sich - ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem zu 100 % versicherten AHV-pflichtigen Jahreslohn bis Ende 2011 und einem zu 90 % versicherten AHV-pflichtigen Jahreslohn ab 1. Januar 2012 - wie folgt zusammensetzen (Urk. 14 Ziff. 6.2 S. 7
f.):
2 2. Dezember bis 3 1. Dezember 2011: - Fr. 439‘873 . x 10 Tage : 365 Tage = Fr. 12‘051.30
1. Januar bis 3 1. März 2012: -
Fr. 395‘885.70 x 90 Tage : 365 Tage = Fr. 97‘615.65
Zur Substantiierung führte der Kläger aus, er sei im eingeklagten Zeitraum vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 3 1. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Z ur Beurteilung sei ausschliesslich auf die Einschätzung seines behandelnden Hausarztes Dr. A.___, seines behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und die Beur teilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, abzustellen, zumal das von Dr. C.___ erstellte Gutachten unrichtig und mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3 ff.). Mit der Krank schreibung durch Dr. A.___ am 2 3. September 2011 habe die Wartefrist von 90 Tagen zu laufen begonnen und habe am 2 1. Dezember 2011 geendet, weshalb ab dem 2 2. Dezember 2011 ein Taggeldanspruch bestehe (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.1, Urk. 14
Ziff. 6.1-6.2 S. 7). 2.2
Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort demgegenüber aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, und es bestehe keine Veran lassung, daran zu zweifeln. Aufgrund dessen sei von einer vollen Arbeitsfähig keit des Klägers spätestens ab dem 2 8. Dezember 2012 auszugehen. Die Beur teilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar, und den Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. D.___ sei unter anderem auch deswe gen nicht zu folgen, weil es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen handle (Urk. 8 S. 4 ff., Urk. 17 S. 2 f.). Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit laufe vom 2 3. September bis 3 0. November 2011, und die von Dr. B.___ rück wirkend per 1. Dezember 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit könne gestützt auf Art. 28.2 AVB erst ab dem 1 7. Dezember 2012 für die Wartefrist berücksichtigt werden. Die Wartefrist sei damit unterbrochen worden und ende erst am 7. Januar 2012, sodass frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Taggeldanspruch e ntstehen könne (Urk. 8 S. 11). Zudem seien f reiwillige Leistungen eines Arbeit gebers über dem Betrag von Fr. 126‘000.--
als Lohnfortzahlungen anzurechnen. Dem Kläger sei bei einer Abgangsentschädigung von Fr. 439‘873.-- kein Scha den entstanden, weshalb sie auch gestützt auf Art. 8 AVB nicht leistungspflich tig sei (Urk. 8 S. 12 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit vom 2 2. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 in der Höhe von Fr. 109‘666.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 6. Juli 2012 hat. 3. 3.1
Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv versicherungsvertrag zwischen der Z.___ als frühere Arbeitge berin des Klägers und der Concordia. Unstreitig sind die massgebende n Versi cherungspolice n diejenige vom 2 9. Dezember 2010 und vom 4. November 2011 (Urk. 9/41-42) . Dem zufolge sind die darin genannten „Allgemeinen Versiche rungsbedingungen (AVB)“ der Ausgabe 20 06 (nachfolgend AVB 2006) anwend bar (Urk. 2/2 = Urk. 9/43) . Ausserdem sind die Bestimmungen des VVG massge bend (vgl. Art. 1.3 AVB). 3 .2
Gemäss der bis Ende 2011 gültigen Police vom 2 9. Dezember 2010 (Urk. 9/41) waren 100 % der versicherten AHV-Jahreslohnsumme versichert, gemäss der ab 1. Januar 2012 gültigen Police vom 4. November 2011 (Urk. 9/42) waren 90 % versichert (ohne Treue-Prämien, Dienstaltersgeschenke, Überzeitentschädigung, Kinderzulagen). 3 .3
Gemäss Art. 11 AVB gilt als Krankheit jede vom Willen des Versicherten unab hängige, medizinisch wahrnehmbare körperliche oder geistige Gesundheitsstö rung, die ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht auf einen Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit entsprechend der Definition in der obligatorischen Unfallversicherung zurückzuführen ist.
Nach Art. 10 AVB liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge einer versicherten Krankheit oder eines versicherten Unfalles ganz oder teilweise ausserstande ist, seinen derzeitigen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Erwerbstätigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung ange messen ist. 3.4
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 3.5
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu ge mu tet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4 .1
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Arztbericht vom 2 1. Januar 2012 (Urk. 2/15 = Urk. 9/25) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Er hielt fest, dass das Krankheitsbild bereits fast vollständig rückläufig sei, und dass es keine Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung gebe (S. 3 Ziff. 4).
Als Befund hielt Dr. C.___ fest, dass der psychopathologische Befund durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenk barkeit sei ebenfalls intakt gewesen. Allerdings habe der Kläger im Affekt nach wie vor besorgt hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft gewirkt. Psychomoto risch sei er wieder ausgeglichen gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten seien im Rahmen der klinischen Prüfung intakt gewesen. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen, und im äusseren Erscheinen habe der Kläger gepflegt gewirkt. Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklun g gerichtet gewesen, und es habe eine erhebliche Beschäftigung mit der momentanen ungeklärten beruflichen Situation dominiert. Wahrnehmungsstörungen, Zwän ge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar gewesen, und es hätten auch keine Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremd gefährdung vorgelegen. Zusammengefasst sei dieser Befund mit einer reaktiven Depression vereinbar, die inzwischen bereits praktisch vollständig rückläufig sei. Die noch vorhandenen subjektiven Beschwerden seien überwie gend als unspezifisch zu werten. Im Augenblick sei der Kläger vor allem noch besorgt hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Situation (Ziff. 3 S. 3).
Eine weitere psychiatrische Behandlung sei unter anderem im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu empfehlen, bisher habe allerdings erst eine Sitzung stattgefunden.
Aufgrund fehlender fachärztlicher Vorberichte lasse sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % nicht beurteilen . Nach der jetzigen Befundlage sei davon auszugehen, dass spätestens im Untersuchungszeitpunkt am 9. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nach allem fachlichen Ermessen habe eine volle Arbeitsfähigkeit jedoch höchstwahrschein lich bereits Ende Dezember 2011 vorgelegen, als die Untersuchung bei ihm zum ersten Mal geplant worden sei (Ziff. 5 S. 3). Nach Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei die berufliche Situation sicherlich schwierig und nachvollziehbar belastend, doch sei die Erkrankung fast vollständig am Zurück gehen, und der psychosozialen Belastung komme für sich genommen kein Krankheitswert zu (Ziff. 6 S. 4). 4 .2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger vom 2 2. Dezember 2011 bis zum 1 4. März 2012 ambulant behandelte, nannte in seinem Arztbericht vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 2/16 = Urk. 9/16) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) nach als Krän kung erlebter Kündigung in Führungsposition.
Im Befund hielt Dr. B.___ fest, dass der Kläger gepflegt, differenziert, im forma len Denken geordnet und eloquent sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Ich -S törungen oder Sinnestäuschungen. Der Kläger habe Stimmungs schwankungen und Schlafstörungen jede Nacht mit Gedankenkreisen; tagsüber gelinge die Ablenkung in Teilen. Der Kläger leide immer w ieder unter starker Übelkeit. Es liege eine deutliche Verunsicherung vor, eine zeitweise Hoffnungs losigkeit und Z ukunftsangst. Der Kläger habe zeitweise Suizidgedanken und breche auf die diesbezügliche Frage in Tränen aus. Der Test Hamilton Depres sion Scale (HAMD) vom 1 6. Februar 2012 habe 20 Punkte ergeben, was einer mittelschweren depressiven Symptomatik entspreche.
Insgesamt seien fünf Sitzungen durchgeführt worden. Der Kläger besuche wei ter hin eine Atemtherapie und es seien Gespräche nach Bedarf vereinbart wor den. Als Einschlafhilfe habe er dem Kläger niedrig dosierte Surmontil -Tropfen ver schrieben; eine antidepressive Medikation sei nicht zur Anwendung gekom men.
Aufgrund der deutlichen depressiven Symptomatik (klinisch und im HAMD-Test) und der mit deutlicher Affektbeteiligung genannten wiederholten Suizid ge danken erachte er den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 3
Mit Stellungnahme vom 1 1. August 2012 (Urk. 2/17 = Urk. 9/14) führte Dr. C.___ aus, dass es sich beim anfangs Januar beim Kläger erhobenen psy cho pathologischen Status praktisch um einen Normalbefund handle und die damit vereinbare reaktive Depression damals bereits praktisch vollständig rückläufig gewesen sei. Von einer mittelgradigen depressiven Episode habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht die Rede sein können. Zum Bericht von Dr. B.___ hielt er fest, dass bei ernstzunehmenden Suizidgedanken unmittel bare Massnahmen hätten eingeleitet werden und der Kläger zur stationären psy chiatrischen B ehandlung in eine Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Der Test gemäss HAMD sei nicht weiterführend, da er sich zur Verlaufsbeobachtung, jedoch nicht als Diagnoseinstrument eigne. N icht nachvollziehbar sei sodann, dass trotz gravierenden Symptomen die Behandlung bereits im März wieder beendet worden sei .
Bei einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik sei zudem eine antidepressive Medikation zwingend, sodass der Verzicht darauf nicht verständlich sei.
4 .4
Mit Stellungnahme vom 2 8. September 2012 (Urk. 2/18 = Urk. 9/12) führte Dr. B.___ aus, dass die Symptome für die diagnostizierte mittelgradige depres sive Episode keineswegs unspezifisch gewesen seien. Nicht jedes Vorhandensein suizidaler Gedanken müsse automatisch zu einer Klinikeinweisung führen, den noch stellten diese wichtige Befunde dar. Der Kläger habe ausser den verordne ten Surmontiltropfen zum Schlafen keine medikamentöse Behandlung ge wünscht, und auf seinen Wunsch seien ab dem 1 4. März 2012 auch keine weiteren Gesprächstermine vereinbart worden. Rückblickend sei seiner Ansicht nach ungünstig, dass eine psychiatrische Behandlung viel zu spät, nämlich fast ein Jahr nach der Kündigung und Freistellung erfolgt sei. 4 . 5
Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2012 (Urk. 2/19 = Urk. 9/10) hielt Dr. C.___ an seiner bisherigen Einschätzung fest. Die Diagnose einer mittel schweren Depression zweieinhalb Wochen vor seiner eigenen Untersuchung des Kläger s sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere leuchte nicht ein, dass d er Kläger bei dieser Diagnose kurz danach, Mitte März, die Behandlung nicht mehr gewünscht habe (S. 2). Dr. C.___ fügte an, dass er, wäre der Kläger im Untersu chungszeitpunkt depressiv gewesen, auf eine antidepressive Medikation gedrängt hätte . Weiter habe der Kläger um die Verschiebung des ursprünglichen Untersuchungstermins Ende Dezember gebeten, da er sich zu einem Feriena uf enthalt in den Bergen befunden habe, was bei einer mittelschweren Depression ungewöhnlich gewesen wäre (S. 3) .
4 . 6
Mit Beurteilung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 2/20 = Urk. 9/8) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, aus, dass Dr. C.___ vor allem damit argumentiere, dass der Kläger um eine Terminverschiebung gebeten habe, weil er sich „wohl über die Festtage“ zu einem Ferienaufenthalt in den Bergen befunden hätte, was bei einer mittelschweren Depression ungewöhnlich sei. Laut Kläger treffe diese Annahme jedoch in keiner Weise zu, und sie se i auch nicht in den Akten beleg
t. Vielmehr habe er um die Verschiebung gebeten, weil er wegen eines vor langer Zeit geplanten Anlasses an diesem Termin verhindert gewesen sei. Damit beruhe die Einschätzung von Dr. C.___, wonach keine mittelschwere Depression vor läge, auf einem tatsächlich nicht korrekten Sachverhalt. Dr. B.___ habe demge genüber gestützt auf die HAMD-Skala eindeutig eine mittelschwere Depression diagnostiziert. 4 . 7
Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/6) erläuterte Dr. C.___, dass der subjektive Leidensdruck solcher Zustandsbilder unzweifelhaft hoch, der objek tive Krankheitswert allerdings zumeist nur gering sei, weshalb man in aller Regel diagnostisch von einer Anpassungsstörung spreche. Zu r HAMD -Skala sei anzufügen, dass sie, auch wenn es sich um eine Fremdbeurteilungskala handle, nur zum Teil objektiv sei, denn sie berücksichtige grösstenteils subjektive Angaben (S. 2). Im Übrigen habe er seine diagnostische Schlussfolgerung nicht vom Ferienaufenthalt beziehungsweise einem geplanten Anlass des Klägers gegen Jahresende 2011, sondern vom psychopathologischen Untersuchungsbe fund hergeleitet (S. 3). 4.8
Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, dass er den K läger am 2 3. September, am 2 6. Oktober und am 2 3. November 2011 in seiner Sprechstunde gesehen und am 1. Dezember 2011 telefonisch beim Psychiater Dr. B.___ angemeldet habe. Er bestätige, dass der Kläger vom 2 3. September bis zum 3 0. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei der Kläger psychiatrisch-psy cho therapeutisch betreut worden, weshalb die weitere Einschätzung der Arbeits unfähigkeit nicht in seiner Hand liege (Urk. 2/8) .
4.9
Aus den ärztlichen Zeugnissen und der Arbeitsunfähigkeits-Karte geht eine durch Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 3. September bis 3 0. November 2011 hervor (Urk. 2/6 = Urk. 9/38, Urk. 2/5 = Urk. 9/39, Urk. 9/40). Weiter ist ihnen eine durch Dr. B.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 (Urk. 2/9 = Urk. 9/31, Urk. 2/10, Urk. 2/11 = Urk. 9/23, Urk. 2/12 = Urk. 9/20) zu entnehmen . 5.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. C.___
vom 2 1. Januar 2012 (E. 4.1) auf einer persönlichen Untersu chung des Klägers beruht, eine Anamnese enthält und die subjektiven Beschwerden berücksichtigt (Ziff. 1 S. 1 f., Ziff. 2 S. 2 f.) . Dr. C.___ setzte sich in se i n en fo lgenden Stellungnahmen (E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7) auch mit den von seiner Einschätzung abweichenden Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. D.___
auseinander. So nahm er bereits im Gutachten
Stellung zum Schweregrad der depressiven Störung aufgrund der erhobenen Befunde und leitete gestützt darauf das Ausmass der depressiven Störung ausführlich und schlüssig her (Ziff.
3-4 S. 3) . Insbesondere legte er dar, dass die erhobenen Befunde nach einer als Kränkung empfundenen Entlassung für den Kläger zwar in nachvoll ziehbar er Weise
eine schmerzhafte Erfahrung darstellten, angesichts der Umstände aber einem Normalbefund entsprächen, welchem kein selbstständiger Krankheitswert zukomme. Zudem prüfte Dr. C.___ auch eine bipolare Störung und eine affektive Erkrankung mit episodeartigem Verlauf einer Depression und verneinte diese mangels entsprechender Anhaltspunkte
ausdrücklich (Ziff. 4 S.
3). Daraus ergibt sich auch, dass Dr. C.___ seine diagnostischen Schlussfol gerungen - entgegen der Auffassung von Dr. D.___
- keineswegs auf die ver meint liche Ferienabwesenheit des Klägers, sondern auf den gesamten psycho pathologischen Untersuchungsbefund stützte.
Wie sodann auch Dr. C.___ festhielt, sprechen sowohl die niedrige Sitzungs frequenz, die kurze Behandlungsdauer, das gänzliche Fehlen sowohl einer anti depressiven Medikation wie auch einer stationären Therapie trotz geäusserter suizidaler Gedanken gegen den Schweregrad der von Dr. B.___ diagn ostizierten depressiven Episode .
Anzumerken ist, dass sich der Kläger am 1 2. März 2012 bei m Regionalen Ar beits vermittlung szentrum
E.___ zur Arbeitsvermittlung
als zu 100 % ver mit tel bar anmeldete (Urk. 9/18). Aktenkundig sind sodann auch Stelleninse rate des Klägers im Tagesanzeiger ab dem 2 1. Februar 2012 (Urk. 9/17) . Diese Um st ä n d e leg en den Schluss nahe, dass sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – ent gegen der von Dr. B.___ bis Ende März 2012 attestierten vollen Arbeitsfä higkeit - die Diagnose einer Depression mittleren Grades mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestätigen liess .
Was die vom Kläger offerierten Zeugenbeweise angeht, so ist auf deren Erhe bung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Die an der Einschätzung des medizinischen Gesundheitszustands des Klägers beteiligten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ haben sich schriftlich bereits ausführlich geäussert, und der ebenfalls als Zeuge angerufene Atemtherapeut vermag zur Frage der psy chi a trischen Diagnose und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits un fähigkeit keine beweisrelevanten Aussagen zu machen. Von einer Zeu gen ein ver nahme sind daher keine entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwar ten.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. Januar 2012 (vgl. E. 4.1) sowie seine weiteren Stellungnahmen vom 1 1. August und 1 9. November 2012 so wie vom 2 4. Juni 2013 (vgl. E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7) ist damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2 8. Dezember 2011 auszugehen. Ob für die Zeit davor gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit vor lag, kann vorliegend offenbleiben, weil jedenfalls die Wartefrist nicht erfüllt ist (vgl. E. 6) . 6.
6.1
Die Leistungspflicht des Versicherers setzt nach Art. 28.2 Satz 1 AVB voraus, dass die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit länger bestanden hat als die ver traglich festgelegte Wartefrist. Nach Art. 30.1 AVB beginnt die Wartefrist am ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber fünf Tage vor der ersten Behandlung. Art. 30.2 AVB sieht vor, dass für die Berech nung der Wartefrist Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit als Tage mit voller Arbeitsunfähigkeit mitgezählt werden. 6.2
Vorliegend war die Wartefrist von 90 Tagen nicht erfüllt:
Selbst wenn - obschon dazu keine den Beweisanforderungen genügenden Arzt berichte vorliegen - auf die von Dr. A.___ für die Zeit vom 2 3. September 2011 bis Ende November 2011 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit abgestellt würde, so beschlägt dieser Zeitraum lediglich 69 Tage .
Hinzu zu zählen ist die danach von Dr. B.___
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit . Deren Beginn legte er auf den
1. Januar 2012 fest (vgl. E. 4.2, E. 4.9) . Auch die
Annahme, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit richtigerweise auf den Behandlungsbeginn am 2 2. Dezember 2011 oder rückwirkend a uf den Überweisung szeitpunkt am 1. Dezember 2011 hätte gelten sollen, würde am Leistungsanspruch nichts ändern . Denn nach Art. 30.1 AVB lässt sich der Beginn der Wartefrist längstens auf fünf Tage vor Behandlungsbeginn, demnach auf den 1 7. Dezember 2011, zurück
beziehen. Demnach ist von einem Unterbruch der Wartefrist auszugehen. Damit war die Wartefrist von 90 Tagen am 2 8. Dezember 2011 - als gestützt auf das Gutach ten von Dr. C.___ spätestens wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszuge hen war -
jedenfalls noch nicht erfüllt. 7.
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass spätestens ab dem 2 8. Dezember 2011 keine eine Arbeits unfähigkeit verursachende Krankheit mehr festzustellen und dass vor diesem Zeitpunkt jedenfalls die Wartefrist von 90 Tagen als Vorausset zung des Leistungsanspruchs nicht erfüllt war. Der Kläger hat damit keine Ansprüche aus der Kollektivtaggeldversicherung der Beklagten.
Demnach ist die Klage abzuweisen. 8.
8.1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 8.2
Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der ob sie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).
Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens