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KK.2013.00039

Von Krankentaggeldversicherung eingeholtes Gutachten erweist sich als beweistauglich, Parteigutachten, Abweisung der Klage.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, war seit April 1992 als Mitarbeiter im Aussendienst bei der Y.___ angestellt

( Urk. 2/2-2a) . Im

Rahmen einer kollektiven Kranken taggeldversicherung

war er bei der Y.___ krankenversichert ( Urk. 10/1).

Am 1 5. März 2012 wurde der Y.___ eine seit dem 9. März 2012 bestehende Er werbsunfähigkeit des Versicherten gemeldet ( Urk. 10/K1 Ziff. 6). Die Y.___

veranlasste eine internistische und psychiatrische Begutachtung des Versicher te n ( Urk. 10/M8-9). In der Folge stellte sie die ausgerichteten Taggeldleistungen per 2 5. Mai 2012 ein ( Urk. 10/K12, Urk. 10/3).

Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver häl tnis mit dem Versicherten auf den nächstmöglichen Kündigungstermin ( Urk. 2/3a ). 2.

Am 6. Oktober (Poststempel vom 1 2. November) 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die Y.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Tag gel der in der Höhe von Fr. 135‘704.40 zuzüglich Verzugszinse von 5 % seit Fällig keit zu bezahlen. Eventuell sei ein Obergutachten zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Mit Klageantwort vom 1 7. März 2014 ( Urk.

9) beantragte die Y.___ die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 1 6. Juni 2014 ( Urk.

15) und Duplik vom 2 0. August 2014 ( Urk. 21 ) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2 7. August 2014 wurde dem Kläger die Duplik zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). A m 2 9. Januar 2015 erklärte d er Kläger

den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptver hand lung ( Urk. 26) , die Beklagte stillschweigend (vgl. Urk. 24 S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tig keiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur An wendung ge langt ( Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO)

und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche (am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Per son ) Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist vorliegend gegeben (Allgemeine Versicherungsbedingungen , AVB, Ausgabe 2007,

E10 , Urk. 10/2 ). 1.2

Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertra ges zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.3

Das Gericht stellte den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes we gen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E.

4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung,

2. Aufl., 2013, Rz 9 und 13 zu Art. 247). 1.4

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat , wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel tend

macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be weis last für

die rechtsaufhebenden beziehungsw eise rechtsvernichtenden oder rechts hin dern den Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs be haup tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchst rich terlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die an spruchs b e gründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie ge n den Wahr scheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1 991, Nr.

230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2 . 2 .1

Der Kläger machte geltend, er sei

auch in der Zeit vom 2 4. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 auf dem gesamten Arbeitsmarkt z u 100 % arbeitsunfähig ge wesen . Der Berechnung des Krankentaggeldes legte er

ein Taggeld von Fr. 434.95

zugrunde

( Urk. 1 S. 23 f.

Ziff. 14).

Gegen ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ brachte er unter anderem vor, der Gutachter habe ihn am 2 4. Mai 2012 „im Schnellzugstempo“ während nicht mehr als run d 75 Mi nuten exploriert ( S. 5 Ziff. 6). G emäss MedReg

verfüge Dr. Z.___

in der Schweiz über eine 90-Tage Erwerbsbewilligung. Eine schweizerische Praxis- oder Berufs ausübungsbewilligung liege nicht vor. Auf dem Briefpapier der A.___ erscheine sein Name dementsprechend nicht. Daher sei davon aus zugehen, dass dieser Arzt durch Prof. Dr.

B.___

substituiert worden sei (S.

15 oben). Es sei darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ Lebensmittelpunkt bis vor

Kurzem im Norden Deutschlands und seit Kurzem im Ruhrgebiet liege. Aufgrund dieser ört lichen und auch kulturellen Distanz seines Lebensmittel punktes dürfte er wenig Bezug zu schweizerischen Gepflogenheiten und dem schweizerischen Gesell schafts

- und Rechtssystem haben (S.

17 unten). Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gehe nicht angemessen hervor, dass mit der Kün digung und Freistellung des Klägers nach der sehr langen Anstellungsdauer (21 Jahre) und angesichts seines Alters für ihn eine geradezu existenzbedrohende Situation eingetreten sei (S. 19 unten).

An diesen Vorbringen hielt der Kläger – mit zusätzlichen Ausführungen zu einer fraglichen Lohnfortzahlung bis September 2012 (vgl. Urk.

15 S.

5 f. und S.

12 f.) sowie zu den Modalitäten der Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit (S. 3 und S. 9) – mit Replik vom 16. Juni 2014 ( Urk. 15) fest. 2.2

Die Beklagte erachtete das Gutachten von Dr. Z.___ dagegen als beweis tauglich .

Sie stellte fest, das Gutachten komme zum Schluss, dass mit dem Datum der psychiatrischen Exploration eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bis herigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 9 S.

4 Ziff. 6).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger un d seinem Arbeitgeber s ei

definiti v per 3 0. September 2012 beendet gewesen . Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die voll ständigen Lohnzahlungen erhalten. Die Taggeldleistungen seien an d en Ar beit geber gegangen ( S. 5 Ziff. 9).

Weiter fragte sich die Beklagte, w enn die depressive Episode im Winter/Frühling 2013 zunehmend abgeklungen sei, weshalb im Gutachten von med. pract . C.___ / Dr. D.___ trotzdem durchgehend bis zum neuen Stellenantritt des Klägers per 1. April 2013 unein geschränkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten worden sei ( S. 10 Ziff. 16).

Mit Duplik vom 20. August 2014 hielt die Beklagte im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest (Urk. 21). 3.

3.1

Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus einer Kollektivtaggeldversicherung strittig. Die Beklagte richtete dem Kläger unter Berücksichtigung einer 3 0- tägi gen Wartefrist ab dem 9. März 2012 Krankentaggel der aus (Urk. 10/1, Urk. 10/3). Zu prüfen bleibt, ob der Kläger auch nach der Einstellung der Leistun gen durch die Beklagte ab dem 25. Mai 2012 einen Anspruch auf Krankentag gelder hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt war. 3.2

Art. B2 Abs. 1 der Kundeninformationen und Allgemeinen Bedingungen zur Kollek tiv-Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 2007 (AVB), sieht unter dem Titel „vorübergehende Erwerbsunfähigkeit (Taggeld)“ vor: „Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krank heit mindestens zu 25 % ausserstande ist, ihre berufliche Tätigkeit im ver sicher ten Betrieb auszuüben“ (Urk. 10/2 S. 7). 4 . 4 .1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Be richt vom 2 7. März 2012 ( Urk. 10/M5) an, der Kläger sei seit dem 2 1. Februar /

8. März 2012 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Überlastungssituation mit reaktiver Depression und Entwicklung eines Magen geschwürs mit positivem Helicobacter -Befall ( Ziff. 2). Das Leiden sei erstmals zu Beginn 2012 aufgetreten ( Ziff. 3). Ab dem 9. März 2012 habe für mehrere Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden ( Ziff. 7). 4 .2

Med. prac t . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

i m Bericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/M7) aus , die Überweisung durch den Haus arzt an ihn sei am 1 6. April 2012 erfolgt ( Ziff. 1). Als Diagnosen nannte er eine Anpas sungsstörung sowie gelegentlich Ohnmachtsgefühle und Agre ssion . Des Weiteren bestehe ein schweres Magengeschwür ( Ziff. 2). Seit dem 9. März 2012 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 7). Der Psychiater bemerkte zudem , es bestehe eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz ( Ziff. 12). 4 . 3

Die Beklagte veranlasste daraufhin

eine bidiszip l inäre Begutachtung des Klägers durch die Ärz te der A.___ .

Das internistische Gutachten vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/M9) ist von Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Prof. med. B.___ , A.___ , unterzeichnet (S. 10). Die Abklärung ergab, dass aus somatischer Sicht für den angestammten Beruf des Klägers als Versiche rungs

- und Vorsorgeberater eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht . Ebenso be stehen keine Einschränkungen für andere beziehungsweise vergleich bare Tätig keiten (S. 8 Ziff. 5).

Die Einschätzung, wonach nach dem 24. Mai 2012 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand, wird weder durch weitere medizinische Be richte in Frage gestellt noch von den Parteien bestritten, weshalb darauf abzu stellen ist. 4 .4

Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/M8) ist von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. B.___ unterzeichnet (S.

13). Es beruht auf der Untersuchung des Klägers vom 2 4. Mai 2012 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Dr. Z.___ führte unter den Vorakten

den Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mär z 2012 auf (S. 7 Ziff. 2). Der Gutachter führte aus, bei ausreichender af fektiver Schwingungsfähigkeit zeige sich eine allenfalls subdepressive, jedoch nicht de pressi ve oder suizidale Stimmungslage. Bei der Besprechung der Ar beits situa tion werde eine ausgeprägte Kränkung beschrieben (S. 8 Ziff. 3 unten).

Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine leichte depressive Episode (S. 9 Ziff. 4). Weiter führte er aus, am Explorationstag hätten lediglich folgen de zwei Symp tome bestanden, und nur in geringer Ausprägung: eine subdepressive Stim mungs lage sowie ein etwas verminderter Antrieb (S.

10 Mitte). Beim Kläger liessen sich Schlafstörungen und eine Gewichtsabnahme erheben, so dass eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren sei. Seitens des behandelnden Arztes sei auch keine antidepressive Medikation verordnet worden. Eine gra vierende depressive Störung werde also nicht erkannt. Die Entwicklung der de pressiven Symptomatik könne im Kontext des beruflichen Konflikts diskutiert werden. Offensichtlich sei es zur Freistellung gekommen. Der Kläger bewerbe sich um einen anderen Arbeitsplatz.

Aus Sicht des Gutachters sei der Kläger per sofort in der Lage, mit einer Arbeits fähigkeit von 100 % in der bisherigen oder jedweden vergleichbaren Tätigkeit zu arbeiten. Soweit keine Rückabwicklung der bereits erfolgten Freistellung er reichbar sei, kämen vergleichbare Arbeiten per sofort mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in Betracht. Hinweise für eine gravierende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien weder anamnestisch noch im klinischen Befund evident (S. 11 Ziff. 5).

Unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes gelte per sofort eine Ar beitsfähigkeit von 100 % (S.

13 Ziff. 9). Es werde die Fortführung der ambu lan ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen . Die Behand lung mi t einem Antidepressivum sei derzeit nicht erforderlich (S. 13 Ziff. 10). 4 .5

Med. pract . F.___ nahm am 5. Juli 2012 ( Urk. 10/M10) zum Gutachten vo n Dr. Z.___ Stellung . Med. pract . F.___ erklärte, er teile die Beurteilung im Gutachten von Dr. Z.___ nicht. Gemäss seiner Beurteilung sei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, nicht zuletzt deshalb, weil unter den gege b e nen Umständen ein Rezidiv seines in Abheilung befindlichen Magenge schwürs unbedingt vermieden werden müsse.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne keinesfalls durch einen Arzt erfol gen , der den Patienten knapp eineinhalb Stunden gesehen habe. Ein solcher Bericht entspreche möglicherweise nicht der Realität, da es sich um ein sehr kurzes Momentbild handle. Der Patient sei zurzeit gar nicht in der Lage, seine Situation anzugehen. Seines Erachtens betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % und könne nicht einfach „weg berichtet werden“ (S. 1 f.).

Med. pract . F.___ nannte als psychiatrische Diagnose eine Anpass ungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Möglicherweise zeich ne sich auch eine längere depressive Reaktion ab (S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/M13 ). 4 .6

Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. B.___ hielten daraufhin in einem Schrei ben vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 10/M12) fest, med. pract . F.___ berichte keinen aktu ellen Befund, der eine gravierende Depressivität belege . Auch sei im Rah men der Begutachtung nicht ersichtlich gewesen, dass von Seiten von med. pract . F.___ eine leitlinien-gerechte antidepressive Medikation erfolgt sei, was sicher lich notwendig wäre , wenn der behandelnde Arzt ein die Arbeitsfähigkeit erheb lich minderndes depressives Syndrom diagnostiziert hätte (S. 1). 4 .7

Med. pract . C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 7. Dezember 2012 ( Urk. 10/M14) ein psychiatrisches Privatgutachten , das von Dr. D.___ visiert wurde (S.

25) . Die Untersuchungen des Klägers fanden

a m 3., 2 4. Oktober und am

7. November 2012 statt (S. 1).

Die Gutachter hielten fest, der Kläger habe angegeben, dass die ersten 17 Jahre als Angestellter bei der Beklagten gut verlaufen seien. Vor drei Jahren sei die Stimmung nach einem Chef-Wechsel umgeschlagen. Der jetzige Chef wer de als „militärisch, autoritär, diktatorisch handelnder Mensch“ beschrieben , der es nich t möge, wenn jemand seine eigene Meinung sage (S. 10).

Seit April 2012 bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie nächtliche Schweiss ausbrüche (S. 11 oben).

Bei der erfolgte n Kündigung mit sofortiger Freistellung handle es sich unbe stritte nermassen um eine schwere psychosoziale Belastung, jedoch nicht von einem traumatischen Ausmass wie Krieg, Folter oder Vergewaltigung (S. 20 f.). Die von med. pract . F.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei nach vollziehbar, da das klinische Bild auch von Gefühlen von Sorgen, Anspan nung und Ärger geprägt sei und durch eine ausserordentliche Belastung ausge löst worden sei . Die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode seien er füllt . Dies werde auch durch die psychometrischen Tests bestätigt (S.

21). Anam nes tisch sei zu vermuten, dass sich schon vor Beginn einer depressiven Störung schleichend ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe, welches vom Kläger je doch nicht habe akzeptiert werden können und sich in Somatisierun gen sowie Reizbarkeit geäussert habe.

Med. pract . C.___ und Dr. D.___ stellten zusammenfassend folgende Diag no sen: mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom nach plötzli chem Verlust des Arbeitsplatzes nach Kündigung mit sofortiger Freistellung und Ver dacht auf Zustand nach Erschöpfungssyndrom seit Herbst 2010 (S.

22 oben). Durch das Zusammenspiel von Arbeitgeber und Krankentaggeldversicherung, wel che in diesem Fall identisch seien, sei es zu einer zweistufigen Zurück setzung des Klägers a ls Arbeitnehmer und Versichertem

gekommen . Erst sei die Kündigung mit sofortiger Freistellung erfolgt, später seien die Kranke ntaggelder gestoppt und mithin die Erkrankung des Klägers aberkannt worden . Die anhal ten de Depressivität werde durch die zweite Zurücksetzung mitunterhalten (S. 23).

Der Kläger habe in seiner Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter häufig Kon takte zu Kunden und müsse Schreibarbeiten im Büro beziehungsweise am Com puter erledigen. Die Arbeitszeit sei von halb acht Uhr morgens bis zirka 17 be ziehungsweise bis 22 Uhr abends (3 - 4 mal wöchentlich). Aufgrund der de pressiven Störung sei er funktionell schwer eingeschränkt in der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit und in der Kontaktfä higkeit zu Dritten. Weiter sei er mittelgradig eingeschränkt in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Entscheidungsfähigkeit, in der Durchhaltefähig keit , in der Gruppenfähigkeit und in familiären beziehungsweise intimen Bezie hungen. Seit Beginn der Erkrankung und aktuell sei er nicht in der Lage, am Abend kurzfristig Kundentermine wahrzunehmen. Aus diesen Darstellungen gehe hervor, dass der Kläger in der Funktion als Versicherungs- und Vorsorge berater bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach vollständigem Ab klingen der depressiven Symptomatik sei prognostisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Eine depressive Episode dauere in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Es habe sich bewährt, den Wiedereinstieg in die Arbeitstä tigkeit schrittweise zu gestalten ( S. 24). 4 .8

Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. B.___ nahmen am 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 10/M19) zum Gutachten von med. pract . C.___ und Dr. D.___ Stellung.

Sie stellten fest , das von Dr. D.___ verwendete Kürzel „ Vis “ werde in der kli ni schen Praxis meist dann verwendet, wenn der so Unterzeichnende den Pa tien ten selber nicht gesehen/untersucht habe und nur den Text geprüft habe. Soweit dies auch hier zutreffe, wäre der Kläger nicht von einer Fachärztin für Psy chiatrie, sondern von einer sich vielleicht in Facharztausbildung befinden den Ärztin untersucht worden. Das von med. pract . C.___ gezeichnete Gut achten würde nur dann den üblichen formalen Regularien genügen, wenn Dr. D.___ bestätigen könne, dass auch er selber den Kläger im Sinne eines AMDP-kon formen Befundes exploriert und eine eigene Anamnese erhoben und beides dokumentiert habe (S. 2) .

Die von med. pract . C.___ und Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode stehe nicht im Einklang mit dem im Rahmen ihrer Begutachtung fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund, der die Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode erfülle, darüber hinaus jedoch keine wei teren wesentlichen Störungshinweise ergeben habe. Die seitens von med. pract .

C.___ / Dr. D.___ erfolgte Überlegung eines assoziierten somatischen Syndroms sei besten falls spekulativ und ohne Einfluss auf die Bewertung des hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit relevanten Schweregrades der psychischen Stö rung. Auch die angestellten psychodynamischen Deutungsversuche seien speku lativ und nebensächlich. Diese seien wiederum ohne Einfluss auf den hier wesentlichen Schweregrad einer zu belegenden psychischen Störung (S. 2 f.).

Auf der von med. pract . C.___ / Dr. D.___ postulierten psychodynamischen Ebene stehe das von ihnen entworfene Bild eines biografisch geb rochenen, sich bislang mit knapper Not durchs Leben schleppenden Mannes in grobem Wi der spruch zu der vielmehr weitgehend unauffälligen und erfolgreichen V ita des Klä gers. Auch hinsichtlich der postulierten Kränkung und Herabwürdigung am Arbeitsplatz fehle es med. pract . C.___ / Dr. D.___ offensichtlich an der not wendigen kritischen Distanz. Der Arbeitgeber des Klägers sei nicht als Men schen schinder bekannt, beschäftige Tausende von Mitarbeitern und sei ein an geseh ener, seriöser Marktteilnehmer. Konflikte am Arbeitsplatz hätten regelhaft eher „zwei Seiten“ (S. 3).

Gänzlich abwegig sei die Behauptung der Gutachter , dass der Kläger durch die versicherungsseitige Aberkennung seiner Krankheit zusätzlich gekränkt und be einträchtigt worden sei. Richtig sei, dass eine depressive Störung attestiert wor den sei, die jedoch hinsichtlich ihres Ausmasses nicht ausreiche, um eine Ar beits unfähigkeit zu begründen. Dass die erwähnten Gutachter nicht in der Lage oder bereit seien, diesen wesentlichen Unterschied zu berücksichtigen, spreche nicht für eine unvoreingenommene und ausreichend kritische Bewertung (S.

4). Die Suggestion von Seiten von med. pract . C.___ / Dr. D.___ eine zwei- oder drei malige Exploration sei einer einmaligen Untersuchung überlegen und not wen dig, sei in der generellen Diktion nicht durch evidenz-basierte Daten belegt und nicht haltbar. Im Falle des Klägers sei dies auch deshalb abwegig, weil die psy chiatrische Sachlage durchaus nicht komplex und mit einer einmaligen Un ter suchung durch einen Facharzt gut zu beurteilen gewesen sei (S. 4 unten).

Hinweise für eine klinische Verschlechterung ergäben sich nicht. Die abwei chen den Bewertungen von med. pract . C.___ / Dr. D.___ beruhten auf man gel haft begründeten Interpretationen (S. 5 unten). 5 . 5 .1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 5.2

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts kon ven tion (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007, E. 5.1.1).

Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorlie gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beur teilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozial ver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenge r Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG). 5.3

Dr. Z.___

kam im Gutachten vom 8. Juni 2012 zum Ergebnis, dass bei einer leichten depressiven Episode ab dem

Zeitpunkt der Exploration vo m 2 4. Mai 2012 für die angestammte Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand

(E.

4.4). Nach dem

Privatgutachten von med. pract . C.___ und Dr. D.___

vom 7. Dezember 2012 bestand dagegen wei ter hin eine volle Arbeitsunfähigkeit (E.

4.7).

Ebenso bestätigte der behan deln de Psychiater ,

med. pract . F.___ , eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.5).

5.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätig keit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 1 2. August

2008, E.

3.3). Dem Medizinalberuferegister (www. m edre gom.admin.ch) ist zu ent nehmen, dass Dr. Z.___ über einen in Deutschland erworbenen Fach arzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, der in der Schweiz aner kannt wurde . Weiter gilt er als 90-Tage-Dienstleister. Dies genügt f ür die Tätig keit als Gutachter.

Dr. Z.___ führte im Gutachten

einzig den Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mär z 2012 auf (E. 4.4). Dass der Bericht von med. pract . F.___ vom 1 5. Mai 2012 im Gutachten nicht aufgeführt wurde , schadet nicht, nachdem das Schrei ben von med. pract . F.___ vom 5. Juli 2012 den Gutachtern der A.___

zugestellt worden war , sie dazu am 1 0. Juli 2012 Stellung nehmen konnten (E. 4.6) und von ihrer Einschätzung nicht abwichen .

D i e blosse Vermutung des Klägers, wonach Dr. Z.___ durch Prof. B.___ substituiert worden sei , was der Kläger aus dem Umstand schlussfolgert , dass Dr. Z.___ nicht im Briefkopf der A.___ aufgeführt ist ( Urk. 1 S.

15 oben),

lässt sich nicht bestätigen. Es ist davon auszugehen, dass Dr. Z.___ das

psychi atrische Gutachten verfasst hat. Auch die weiteren Vorbringen des Klä gers sind nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens von Dr.

Z.___ zu be gründen. So kann die angenommene Dauer der Begutach tung von rund 75 Mi n uten mit einer einmaligen Exploration nicht gegen den Be wei s wert

des Gut achten s angeführt werden. Eine Begutachtung von rund 75 Minu ten erwei st sich nicht per se als unzureichend . Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. Dr. B.___ äusserten sich in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2012 in eben diesem Sinne (E. 4.8 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass es Dr. Z.___

an der erfor derlichen Kompetenz für die Erstellung eines Gutachtens

gefehlt hätte , liegen nicht vor. Das Gutachten erweist sich sodann auch nicht als unklar oder wi dersprüchlich.

Vielmehr überzeugt es sowohl betreffend die Diagnose einer leichten depressi ven

Episode (Urk. 6/M8 S. 9) als auch betreffend die Einschätzung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie für vergleichbare Tätig kei ten vorliegt (S.

11). Die durch Dr. Z.___ erhobenen Befunde, die Tatsache, dass keine antidepressive Medikation eingenommen wird, sowie das beachtliche Aktivitätsniveau des Klägers (vgl. den Tagesablauf in beiden psychiatrischen Gut achten, Urk.

6/M8 S.

6 f. und Urk.

6/M14 S.

13) lassen die Schlussfolge rung en von Dr. Z.___ als nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Dass Dr. Z.___ die Behandlung mit einem Antidepressivum nicht als erforderlich erach tete (Urk. 6/M8 S. 13), stimmt sodann mit den von ihm erhobenen Befunden und der gestellten leichten Diagnose überein. Daran vermögen auch die Ausfüh rungen von med. pract . C.___ und Dr. D.___ zur therapeutischen Wirkung von sportlicher Aktivität (Urk. 6/M14 S. 23) nichts zu ändern. Ausserdem stellt der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, zwei Mal kurz hinter einander (vom 4. bis 11. und vom 17. bis 22. Mai 2012; Urk. 15 S. 3) eine Ferienreise nach Spanien zu unternehmen und durchzustehen, ein deutlicher Hinweis auf eine lediglich leichte depressive Erkrankung dar, mussten hierfür doch Vorberei tung e n getroffen, jeweils eine mehrstündige Reise absolviert und Situationen fernab von zu Hause gemeistert werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Reise auf An raten des Arztes erfolgte, da die erfolgreich durchgeführten Reisen an sich auf ein nicht wesentlich eingeschränktes Aktivitätsniveau schliessen lassen, was mit der von Dr. Z.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit übereinstimmt.

Hingegen bestehen Vorbehalte am von med. pract . C.___ und Dr. D.___ ver fassten Privatgutachten vom 7. Dezember 201 2. Die Gutachter der A.___

wiesen darauf hin, dass Dr. D.___ das Gutachten lediglich visiert hat. Das Gut achten wurde offensichtlich von med. pract . C.___ verfasst. Gemäss dem Me dizinalberufe register verfügt sie erst seit 2013 über einen Facharzttitel in Psy chiatrie und Psychotherapie, während sie ihre Facharztausbildung zum Zeit punk t der Begutachtung des Klägers noch nicht abgeschlossen hatte. Die Gutachter der

A.___ wandten sich in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2012

d e nn

auch gegen die

wenig überzeugende These vom med. pract . C.___ und Dr. D.___ , wonach es durch die Einstellung der Kran kentaggelder zu einer zwei t en ( zweistufigen ) Zurücksetzung des Klägers durch die Beklagte gekommen sei.

Hinsichtlich der Berichte von med. pract . F.___ ist darauf hinzuweisen, dass dieser die von ihm gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und einer Ar beits unfähigkeit von 100 % nicht ausreichend begründete.

Gegen die von med. pract . F.___ attestierte vollständige Arbeit sunfähigkeit spricht auch das Fehlen einer antidepressiven Behandlung ( Urk. 10/M8 S. 5 Ziff. 1.3).

5.5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten , dass sowohl aus somatischer (vgl. Ziff. 4.3) wie auch aus psychia tri scher Sicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2012 in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit ab dem 2 4. Mai 2012 e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand.

Angesichts der Würdigung der medizinischen Akten und der geschilderten Um stände ist von der Veranlassung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.

1d ), da nicht er sicht lich ist, inwiefern die vom Kläger geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte .

Nach dem Gesagten liegt für den eingeklagten Zeitraum vom 2 4. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor. Die Klag e ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6.2 6.2.1

Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende

Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E.

2.2.1, und 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E.

5 mit Hin weisen).

Nachdem die obsiegende Beklagte durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr eine Parteientschädigung zu. 6.2.2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG ). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbe hörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versiche rungs gericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Las ten des Klägers gestellt (Urk. 9 S. 2) und ist anwaltlich vertreten. Aufgrund der genann ten Kriterien erscheint eine ermessensweise auf Fr. 2‘9 00 . -- festzu setzende Ent schädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerecht f ertigt. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, war seit April 1992 als Mitarbeiter im Aussendienst bei der Y.___ angestellt

( Urk. 2/2-2a) . Im

Rahmen einer kollektiven Kranken taggeldversicherung

war er bei der Y.___ krankenversichert ( Urk. 10/1).

Am 1 5. März 2012 wurde der Y.___ eine seit dem 9. März 2012 bestehende Er werbsunfähigkeit des Versicherten gemeldet ( Urk. 10/K1 Ziff. 6). Die Y.___

veranlasste eine internistische und psychiatrische Begutachtung des Versicher te n ( Urk. 10/M8-9). In der Folge stellte sie die ausgerichteten Taggeldleistungen per 2 5. Mai 2012 ein ( Urk. 10/K12, Urk. 10/3).

Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver häl tnis mit dem Versicherten auf den nächstmöglichen Kündigungstermin ( Urk. 2/3a ).

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.

E. 1.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertra ges zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

E. 1.3 Das Gericht stellte den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes we gen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E.

4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung,

2. Aufl., 2013, Rz

E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat , wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel tend

macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be weis last für

die rechtsaufhebenden beziehungsw eise rechtsvernichtenden oder rechts hin dern den Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs be haup tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchst rich terlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die an spruchs b e gründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie ge n den Wahr scheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1 991, Nr.

230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2 . 2 .1

Der Kläger machte geltend, er sei

auch in der Zeit vom 2 4. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 auf dem gesamten Arbeitsmarkt z u 100 % arbeitsunfähig ge wesen . Der Berechnung des Krankentaggeldes legte er

ein Taggeld von Fr. 434.95

zugrunde

( Urk. 1 S. 23 f.

Ziff. 14).

Gegen ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ brachte er unter anderem vor, der Gutachter habe ihn am 2 4. Mai 2012 „im Schnellzugstempo“ während nicht mehr als run d 75 Mi nuten exploriert ( S. 5 Ziff. 6). G emäss MedReg

verfüge Dr. Z.___

in der Schweiz über eine 90-Tage Erwerbsbewilligung. Eine schweizerische Praxis- oder Berufs ausübungsbewilligung liege nicht vor. Auf dem Briefpapier der A.___ erscheine sein Name dementsprechend nicht. Daher sei davon aus zugehen, dass dieser Arzt durch Prof. Dr.

B.___

substituiert worden sei (S.

E. 2 Am 6. Oktober (Poststempel vom 1 2. November) 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die Y.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Tag gel der in der Höhe von Fr. 135‘704.40 zuzüglich Verzugszinse von 5 % seit Fällig keit zu bezahlen. Eventuell sei ein Obergutachten zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Mit Klageantwort vom 1 7. März 2014 ( Urk.

9) beantragte die Y.___ die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 1 6. Juni 2014 ( Urk.

15) und Duplik vom 2 0. August 2014 ( Urk. 21 ) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2 7. August 2014 wurde dem Kläger die Duplik zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). A m 2 9. Januar 2015 erklärte d er Kläger

den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptver hand lung ( Urk. 26) , die Beklagte stillschweigend (vgl. Urk. 24 S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 Die Beklagte erachtete das Gutachten von Dr. Z.___ dagegen als beweis tauglich .

Sie stellte fest, das Gutachten komme zum Schluss, dass mit dem Datum der psychiatrischen Exploration eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bis herigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 9 S.

4 Ziff. 6).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger un d seinem Arbeitgeber s ei

definiti v per 3 0. September 2012 beendet gewesen . Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die voll ständigen Lohnzahlungen erhalten. Die Taggeldleistungen seien an d en Ar beit geber gegangen ( S. 5 Ziff. 9).

Weiter fragte sich die Beklagte, w enn die depressive Episode im Winter/Frühling 2013 zunehmend abgeklungen sei, weshalb im Gutachten von med. pract . C.___ / Dr. D.___ trotzdem durchgehend bis zum neuen Stellenantritt des Klägers per 1. April 2013 unein geschränkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten worden sei ( S. 10 Ziff. 16).

Mit Duplik vom 20. August 2014 hielt die Beklagte im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest (Urk. 21). 3.

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tig keiten zuständig ist ( Art.

E. 3.1 Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus einer Kollektivtaggeldversicherung strittig. Die Beklagte richtete dem Kläger unter Berücksichtigung einer 3 0- tägi gen Wartefrist ab dem 9. März 2012 Krankentaggel der aus (Urk. 10/1, Urk. 10/3). Zu prüfen bleibt, ob der Kläger auch nach der Einstellung der Leistun gen durch die Beklagte ab dem 25. Mai 2012 einen Anspruch auf Krankentag gelder hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt war.

E. 3.2 Art. B2 Abs. 1 der Kundeninformationen und Allgemeinen Bedingungen zur Kollek tiv-Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 2007 (AVB), sieht unter dem Titel „vorübergehende Erwerbsunfähigkeit (Taggeld)“ vor: „Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krank heit mindestens zu 25 % ausserstande ist, ihre berufliche Tätigkeit im ver sicher ten Betrieb auszuüben“ (Urk. 10/2 S. 7). 4 . 4 .1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Be richt vom 2 7. März 2012 ( Urk. 10/M5) an, der Kläger sei seit dem 2 1. Februar /

8. März 2012 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Überlastungssituation mit reaktiver Depression und Entwicklung eines Magen geschwürs mit positivem Helicobacter -Befall ( Ziff. 2). Das Leiden sei erstmals zu Beginn 2012 aufgetreten ( Ziff. 3). Ab dem 9. März 2012 habe für mehrere Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden ( Ziff. 7). 4 .2

Med. prac t . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

i m Bericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/M7) aus , die Überweisung durch den Haus arzt an ihn sei am 1 6. April 2012 erfolgt ( Ziff. 1). Als Diagnosen nannte er eine Anpas sungsstörung sowie gelegentlich Ohnmachtsgefühle und Agre ssion . Des Weiteren bestehe ein schweres Magengeschwür ( Ziff. 2). Seit dem 9. März 2012 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 7). Der Psychiater bemerkte zudem , es bestehe eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz ( Ziff. 12). 4 . 3

Die Beklagte veranlasste daraufhin

eine bidiszip l inäre Begutachtung des Klägers durch die Ärz te der A.___ .

Das internistische Gutachten vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/M9) ist von Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Prof. med. B.___ , A.___ , unterzeichnet (S. 10). Die Abklärung ergab, dass aus somatischer Sicht für den angestammten Beruf des Klägers als Versiche rungs

- und Vorsorgeberater eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht . Ebenso be stehen keine Einschränkungen für andere beziehungsweise vergleich bare Tätig keiten (S. 8 Ziff. 5).

Die Einschätzung, wonach nach dem 24. Mai 2012 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand, wird weder durch weitere medizinische Be richte in Frage gestellt noch von den Parteien bestritten, weshalb darauf abzu stellen ist. 4 .4

Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/M8) ist von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. B.___ unterzeichnet (S.

13). Es beruht auf der Untersuchung des Klägers vom 2 4. Mai 2012 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Dr. Z.___ führte unter den Vorakten

den Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mär z 2012 auf (S. 7 Ziff. 2). Der Gutachter führte aus, bei ausreichender af fektiver Schwingungsfähigkeit zeige sich eine allenfalls subdepressive, jedoch nicht de pressi ve oder suizidale Stimmungslage. Bei der Besprechung der Ar beits situa tion werde eine ausgeprägte Kränkung beschrieben (S. 8 Ziff. 3 unten).

Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine leichte depressive Episode (S. 9 Ziff. 4). Weiter führte er aus, am Explorationstag hätten lediglich folgen de zwei Symp tome bestanden, und nur in geringer Ausprägung: eine subdepressive Stim mungs lage sowie ein etwas verminderter Antrieb (S.

10 Mitte). Beim Kläger liessen sich Schlafstörungen und eine Gewichtsabnahme erheben, so dass eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren sei. Seitens des behandelnden Arztes sei auch keine antidepressive Medikation verordnet worden. Eine gra vierende depressive Störung werde also nicht erkannt. Die Entwicklung der de pressiven Symptomatik könne im Kontext des beruflichen Konflikts diskutiert werden. Offensichtlich sei es zur Freistellung gekommen. Der Kläger bewerbe sich um einen anderen Arbeitsplatz.

Aus Sicht des Gutachters sei der Kläger per sofort in der Lage, mit einer Arbeits fähigkeit von 100 % in der bisherigen oder jedweden vergleichbaren Tätigkeit zu arbeiten. Soweit keine Rückabwicklung der bereits erfolgten Freistellung er reichbar sei, kämen vergleichbare Arbeiten per sofort mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in Betracht. Hinweise für eine gravierende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien weder anamnestisch noch im klinischen Befund evident (S. 11 Ziff. 5).

Unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes gelte per sofort eine Ar beitsfähigkeit von 100 % (S.

13 Ziff. 9). Es werde die Fortführung der ambu lan ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen . Die Behand lung mi t einem Antidepressivum sei derzeit nicht erforderlich (S. 13 Ziff. 10). 4 .5

Med. pract . F.___ nahm am 5. Juli 2012 ( Urk. 10/M10) zum Gutachten vo n Dr. Z.___ Stellung . Med. pract . F.___ erklärte, er teile die Beurteilung im Gutachten von Dr. Z.___ nicht. Gemäss seiner Beurteilung sei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, nicht zuletzt deshalb, weil unter den gege b e nen Umständen ein Rezidiv seines in Abheilung befindlichen Magenge schwürs unbedingt vermieden werden müsse.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne keinesfalls durch einen Arzt erfol gen , der den Patienten knapp eineinhalb Stunden gesehen habe. Ein solcher Bericht entspreche möglicherweise nicht der Realität, da es sich um ein sehr kurzes Momentbild handle. Der Patient sei zurzeit gar nicht in der Lage, seine Situation anzugehen. Seines Erachtens betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % und könne nicht einfach „weg berichtet werden“ (S. 1 f.).

Med. pract . F.___ nannte als psychiatrische Diagnose eine Anpass ungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Möglicherweise zeich ne sich auch eine längere depressive Reaktion ab (S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/M13 ). 4 .6

Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. B.___ hielten daraufhin in einem Schrei ben vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 10/M12) fest, med. pract . F.___ berichte keinen aktu ellen Befund, der eine gravierende Depressivität belege . Auch sei im Rah men der Begutachtung nicht ersichtlich gewesen, dass von Seiten von med. pract . F.___ eine leitlinien-gerechte antidepressive Medikation erfolgt sei, was sicher lich notwendig wäre , wenn der behandelnde Arzt ein die Arbeitsfähigkeit erheb lich minderndes depressives Syndrom diagnostiziert hätte (S. 1). 4 .7

Med. pract . C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 7. Dezember 2012 ( Urk. 10/M14) ein psychiatrisches Privatgutachten , das von Dr. D.___ visiert wurde (S.

25) . Die Untersuchungen des Klägers fanden

a m 3., 2 4. Oktober und am

7. November 2012 statt (S. 1).

Die Gutachter hielten fest, der Kläger habe angegeben, dass die ersten 17 Jahre als Angestellter bei der Beklagten gut verlaufen seien. Vor drei Jahren sei die Stimmung nach einem Chef-Wechsel umgeschlagen. Der jetzige Chef wer de als „militärisch, autoritär, diktatorisch handelnder Mensch“ beschrieben , der es nich t möge, wenn jemand seine eigene Meinung sage (S. 10).

Seit April 2012 bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie nächtliche Schweiss ausbrüche (S. 11 oben).

Bei der erfolgte n Kündigung mit sofortiger Freistellung handle es sich unbe stritte nermassen um eine schwere psychosoziale Belastung, jedoch nicht von einem traumatischen Ausmass wie Krieg, Folter oder Vergewaltigung (S. 20 f.). Die von med. pract . F.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei nach vollziehbar, da das klinische Bild auch von Gefühlen von Sorgen, Anspan nung und Ärger geprägt sei und durch eine ausserordentliche Belastung ausge löst worden sei . Die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode seien er füllt . Dies werde auch durch die psychometrischen Tests bestätigt (S.

21). Anam nes tisch sei zu vermuten, dass sich schon vor Beginn einer depressiven Störung schleichend ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe, welches vom Kläger je doch nicht habe akzeptiert werden können und sich in Somatisierun gen sowie Reizbarkeit geäussert habe.

Med. pract . C.___ und Dr. D.___ stellten zusammenfassend folgende Diag no sen: mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom nach plötzli chem Verlust des Arbeitsplatzes nach Kündigung mit sofortiger Freistellung und Ver dacht auf Zustand nach Erschöpfungssyndrom seit Herbst 2010 (S.

E. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur An wendung ge langt ( Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO)

und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche (am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Per son ) Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist vorliegend gegeben (Allgemeine Versicherungsbedingungen , AVB, Ausgabe 2007,

E10 , Urk. 10/2 ).

E. 9 und

E. 13 zu Art. 247).

E. 15 oben). Es sei darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ Lebensmittelpunkt bis vor

Kurzem im Norden Deutschlands und seit Kurzem im Ruhrgebiet liege. Aufgrund dieser ört lichen und auch kulturellen Distanz seines Lebensmittel punktes dürfte er wenig Bezug zu schweizerischen Gepflogenheiten und dem schweizerischen Gesell schafts

- und Rechtssystem haben (S.

E. 17 unten). Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gehe nicht angemessen hervor, dass mit der Kün digung und Freistellung des Klägers nach der sehr langen Anstellungsdauer (21 Jahre) und angesichts seines Alters für ihn eine geradezu existenzbedrohende Situation eingetreten sei (S. 19 unten).

An diesen Vorbringen hielt der Kläger – mit zusätzlichen Ausführungen zu einer fraglichen Lohnfortzahlung bis September 2012 (vgl. Urk.

15 S.

5 f. und S.

12 f.) sowie zu den Modalitäten der Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit (S. 3 und S. 9) – mit Replik vom 16. Juni 2014 ( Urk. 15) fest.

E. 22 oben). Durch das Zusammenspiel von Arbeitgeber und Krankentaggeldversicherung, wel che in diesem Fall identisch seien, sei es zu einer zweistufigen Zurück setzung des Klägers a ls Arbeitnehmer und Versichertem

gekommen . Erst sei die Kündigung mit sofortiger Freistellung erfolgt, später seien die Kranke ntaggelder gestoppt und mithin die Erkrankung des Klägers aberkannt worden . Die anhal ten de Depressivität werde durch die zweite Zurücksetzung mitunterhalten (S. 23).

Der Kläger habe in seiner Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter häufig Kon takte zu Kunden und müsse Schreibarbeiten im Büro beziehungsweise am Com puter erledigen. Die Arbeitszeit sei von halb acht Uhr morgens bis zirka 17 be ziehungsweise bis 22 Uhr abends (3 - 4 mal wöchentlich). Aufgrund der de pressiven Störung sei er funktionell schwer eingeschränkt in der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit und in der Kontaktfä higkeit zu Dritten. Weiter sei er mittelgradig eingeschränkt in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Entscheidungsfähigkeit, in der Durchhaltefähig keit , in der Gruppenfähigkeit und in familiären beziehungsweise intimen Bezie hungen. Seit Beginn der Erkrankung und aktuell sei er nicht in der Lage, am Abend kurzfristig Kundentermine wahrzunehmen. Aus diesen Darstellungen gehe hervor, dass der Kläger in der Funktion als Versicherungs- und Vorsorge berater bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach vollständigem Ab klingen der depressiven Symptomatik sei prognostisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Eine depressive Episode dauere in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Es habe sich bewährt, den Wiedereinstieg in die Arbeitstä tigkeit schrittweise zu gestalten ( S. 24). 4 .8

Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. B.___ nahmen am 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 10/M19) zum Gutachten von med. pract . C.___ und Dr. D.___ Stellung.

Sie stellten fest , das von Dr. D.___ verwendete Kürzel „ Vis “ werde in der kli ni schen Praxis meist dann verwendet, wenn der so Unterzeichnende den Pa tien ten selber nicht gesehen/untersucht habe und nur den Text geprüft habe. Soweit dies auch hier zutreffe, wäre der Kläger nicht von einer Fachärztin für Psy chiatrie, sondern von einer sich vielleicht in Facharztausbildung befinden den Ärztin untersucht worden. Das von med. pract . C.___ gezeichnete Gut achten würde nur dann den üblichen formalen Regularien genügen, wenn Dr. D.___ bestätigen könne, dass auch er selber den Kläger im Sinne eines AMDP-kon formen Befundes exploriert und eine eigene Anamnese erhoben und beides dokumentiert habe (S. 2) .

Die von med. pract . C.___ und Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode stehe nicht im Einklang mit dem im Rahmen ihrer Begutachtung fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund, der die Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode erfülle, darüber hinaus jedoch keine wei teren wesentlichen Störungshinweise ergeben habe. Die seitens von med. pract .

C.___ / Dr. D.___ erfolgte Überlegung eines assoziierten somatischen Syndroms sei besten falls spekulativ und ohne Einfluss auf die Bewertung des hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit relevanten Schweregrades der psychischen Stö rung. Auch die angestellten psychodynamischen Deutungsversuche seien speku lativ und nebensächlich. Diese seien wiederum ohne Einfluss auf den hier wesentlichen Schweregrad einer zu belegenden psychischen Störung (S. 2 f.).

Auf der von med. pract . C.___ / Dr. D.___ postulierten psychodynamischen Ebene stehe das von ihnen entworfene Bild eines biografisch geb rochenen, sich bislang mit knapper Not durchs Leben schleppenden Mannes in grobem Wi der spruch zu der vielmehr weitgehend unauffälligen und erfolgreichen V ita des Klä gers. Auch hinsichtlich der postulierten Kränkung und Herabwürdigung am Arbeitsplatz fehle es med. pract . C.___ / Dr. D.___ offensichtlich an der not wendigen kritischen Distanz. Der Arbeitgeber des Klägers sei nicht als Men schen schinder bekannt, beschäftige Tausende von Mitarbeitern und sei ein an geseh ener, seriöser Marktteilnehmer. Konflikte am Arbeitsplatz hätten regelhaft eher „zwei Seiten“ (S. 3).

Gänzlich abwegig sei die Behauptung der Gutachter , dass der Kläger durch die versicherungsseitige Aberkennung seiner Krankheit zusätzlich gekränkt und be einträchtigt worden sei. Richtig sei, dass eine depressive Störung attestiert wor den sei, die jedoch hinsichtlich ihres Ausmasses nicht ausreiche, um eine Ar beits unfähigkeit zu begründen. Dass die erwähnten Gutachter nicht in der Lage oder bereit seien, diesen wesentlichen Unterschied zu berücksichtigen, spreche nicht für eine unvoreingenommene und ausreichend kritische Bewertung (S.

4). Die Suggestion von Seiten von med. pract . C.___ / Dr. D.___ eine zwei- oder drei malige Exploration sei einer einmaligen Untersuchung überlegen und not wen dig, sei in der generellen Diktion nicht durch evidenz-basierte Daten belegt und nicht haltbar. Im Falle des Klägers sei dies auch deshalb abwegig, weil die psy chiatrische Sachlage durchaus nicht komplex und mit einer einmaligen Un ter suchung durch einen Facharzt gut zu beurteilen gewesen sei (S. 4 unten).

Hinweise für eine klinische Verschlechterung ergäben sich nicht. Die abwei chen den Bewertungen von med. pract . C.___ / Dr. D.___ beruhten auf man gel haft begründeten Interpretationen (S. 5 unten). 5 . 5 .1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

E. 24 f.). 5.2

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art.

E. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts kon ven tion (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007, E. 5.1.1).

Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorlie gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beur teilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozial ver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenge r Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG). 5.3

Dr. Z.___

kam im Gutachten vom 8. Juni 2012 zum Ergebnis, dass bei einer leichten depressiven Episode ab dem

Zeitpunkt der Exploration vo m 2 4. Mai 2012 für die angestammte Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand

(E.

4.4). Nach dem

Privatgutachten von med. pract . C.___ und Dr. D.___

vom 7. Dezember 2012 bestand dagegen wei ter hin eine volle Arbeitsunfähigkeit (E.

4.7).

Ebenso bestätigte der behan deln de Psychiater ,

med. pract . F.___ , eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.5).

5.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätig keit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 1 2. August

2008, E.

3.3). Dem Medizinalberuferegister (www. m edre gom.admin.ch) ist zu ent nehmen, dass Dr. Z.___ über einen in Deutschland erworbenen Fach arzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, der in der Schweiz aner kannt wurde . Weiter gilt er als 90-Tage-Dienstleister. Dies genügt f ür die Tätig keit als Gutachter.

Dr. Z.___ führte im Gutachten

einzig den Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mär z 2012 auf (E. 4.4). Dass der Bericht von med. pract . F.___ vom 1 5. Mai 2012 im Gutachten nicht aufgeführt wurde , schadet nicht, nachdem das Schrei ben von med. pract . F.___ vom 5. Juli 2012 den Gutachtern der A.___

zugestellt worden war , sie dazu am 1 0. Juli 2012 Stellung nehmen konnten (E. 4.6) und von ihrer Einschätzung nicht abwichen .

D i e blosse Vermutung des Klägers, wonach Dr. Z.___ durch Prof. B.___ substituiert worden sei , was der Kläger aus dem Umstand schlussfolgert , dass Dr. Z.___ nicht im Briefkopf der A.___ aufgeführt ist ( Urk. 1 S.

15 oben),

lässt sich nicht bestätigen. Es ist davon auszugehen, dass Dr. Z.___ das

psychi atrische Gutachten verfasst hat. Auch die weiteren Vorbringen des Klä gers sind nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens von Dr.

Z.___ zu be gründen. So kann die angenommene Dauer der Begutach tung von rund 75 Mi n uten mit einer einmaligen Exploration nicht gegen den Be wei s wert

des Gut achten s angeführt werden. Eine Begutachtung von rund 75 Minu ten erwei st sich nicht per se als unzureichend . Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. Dr. B.___ äusserten sich in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2012 in eben diesem Sinne (E. 4.8 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass es Dr. Z.___

an der erfor derlichen Kompetenz für die Erstellung eines Gutachtens

gefehlt hätte , liegen nicht vor. Das Gutachten erweist sich sodann auch nicht als unklar oder wi dersprüchlich.

Vielmehr überzeugt es sowohl betreffend die Diagnose einer leichten depressi ven

Episode (Urk. 6/M8 S. 9) als auch betreffend die Einschätzung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie für vergleichbare Tätig kei ten vorliegt (S.

11). Die durch Dr. Z.___ erhobenen Befunde, die Tatsache, dass keine antidepressive Medikation eingenommen wird, sowie das beachtliche Aktivitätsniveau des Klägers (vgl. den Tagesablauf in beiden psychiatrischen Gut achten, Urk.

6/M8 S.

6 f. und Urk.

6/M14 S.

13) lassen die Schlussfolge rung en von Dr. Z.___ als nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Dass Dr. Z.___ die Behandlung mit einem Antidepressivum nicht als erforderlich erach tete (Urk. 6/M8 S. 13), stimmt sodann mit den von ihm erhobenen Befunden und der gestellten leichten Diagnose überein. Daran vermögen auch die Ausfüh rungen von med. pract . C.___ und Dr. D.___ zur therapeutischen Wirkung von sportlicher Aktivität (Urk. 6/M14 S. 23) nichts zu ändern. Ausserdem stellt der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, zwei Mal kurz hinter einander (vom 4. bis 11. und vom 17. bis 22. Mai 2012; Urk. 15 S. 3) eine Ferienreise nach Spanien zu unternehmen und durchzustehen, ein deutlicher Hinweis auf eine lediglich leichte depressive Erkrankung dar, mussten hierfür doch Vorberei tung e n getroffen, jeweils eine mehrstündige Reise absolviert und Situationen fernab von zu Hause gemeistert werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Reise auf An raten des Arztes erfolgte, da die erfolgreich durchgeführten Reisen an sich auf ein nicht wesentlich eingeschränktes Aktivitätsniveau schliessen lassen, was mit der von Dr. Z.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit übereinstimmt.

Hingegen bestehen Vorbehalte am von med. pract . C.___ und Dr. D.___ ver fassten Privatgutachten vom 7. Dezember 201 2. Die Gutachter der A.___

wiesen darauf hin, dass Dr. D.___ das Gutachten lediglich visiert hat. Das Gut achten wurde offensichtlich von med. pract . C.___ verfasst. Gemäss dem Me dizinalberufe register verfügt sie erst seit 2013 über einen Facharzttitel in Psy chiatrie und Psychotherapie, während sie ihre Facharztausbildung zum Zeit punk t der Begutachtung des Klägers noch nicht abgeschlossen hatte. Die Gutachter der

A.___ wandten sich in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2012

d e nn

auch gegen die

wenig überzeugende These vom med. pract . C.___ und Dr. D.___ , wonach es durch die Einstellung der Kran kentaggelder zu einer zwei t en ( zweistufigen ) Zurücksetzung des Klägers durch die Beklagte gekommen sei.

Hinsichtlich der Berichte von med. pract . F.___ ist darauf hinzuweisen, dass dieser die von ihm gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und einer Ar beits unfähigkeit von 100 % nicht ausreichend begründete.

Gegen die von med. pract . F.___ attestierte vollständige Arbeit sunfähigkeit spricht auch das Fehlen einer antidepressiven Behandlung ( Urk. 10/M8 S. 5 Ziff. 1.3).

5.5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten , dass sowohl aus somatischer (vgl. Ziff. 4.3) wie auch aus psychia tri scher Sicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2012 in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit ab dem 2 4. Mai 2012 e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand.

Angesichts der Würdigung der medizinischen Akten und der geschilderten Um stände ist von der Veranlassung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.

1d ), da nicht er sicht lich ist, inwiefern die vom Kläger geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte .

Nach dem Gesagten liegt für den eingeklagten Zeitraum vom 2 4. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor. Die Klag e ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6.2 6.2.1

Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende

Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E.

2.2.1, und 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E.

5 mit Hin weisen).

Nachdem die obsiegende Beklagte durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr eine Parteientschädigung zu. 6.2.2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG ). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbe hörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach §

E. 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Las ten des Klägers gestellt (Urk. 9 S. 2) und ist anwaltlich vertreten. Aufgrund der genann ten Kriterien erscheint eine ermessensweise auf Fr. 2‘9 00 . -- festzu setzende Ent schädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerecht f ertigt. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Fürsprecher René W. Schleifer - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00039 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Y.___ Beklagte vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, war seit April 1992 als Mitarbeiter im Aussendienst bei der Y.___ angestellt

( Urk. 2/2-2a) . Im

Rahmen einer kollektiven Kranken taggeldversicherung

war er bei der Y.___ krankenversichert ( Urk. 10/1).

Am 1 5. März 2012 wurde der Y.___ eine seit dem 9. März 2012 bestehende Er werbsunfähigkeit des Versicherten gemeldet ( Urk. 10/K1 Ziff. 6). Die Y.___

veranlasste eine internistische und psychiatrische Begutachtung des Versicher te n ( Urk. 10/M8-9). In der Folge stellte sie die ausgerichteten Taggeldleistungen per 2 5. Mai 2012 ein ( Urk. 10/K12, Urk. 10/3).

Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver häl tnis mit dem Versicherten auf den nächstmöglichen Kündigungstermin ( Urk. 2/3a ). 2.

Am 6. Oktober (Poststempel vom 1 2. November) 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die Y.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Tag gel der in der Höhe von Fr. 135‘704.40 zuzüglich Verzugszinse von 5 % seit Fällig keit zu bezahlen. Eventuell sei ein Obergutachten zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Mit Klageantwort vom 1 7. März 2014 ( Urk.

9) beantragte die Y.___ die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 1 6. Juni 2014 ( Urk.

15) und Duplik vom 2 0. August 2014 ( Urk. 21 ) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2 7. August 2014 wurde dem Kläger die Duplik zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). A m 2 9. Januar 2015 erklärte d er Kläger

den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptver hand lung ( Urk. 26) , die Beklagte stillschweigend (vgl. Urk. 24 S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tig keiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur An wendung ge langt ( Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO)

und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche (am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Per son ) Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist vorliegend gegeben (Allgemeine Versicherungsbedingungen , AVB, Ausgabe 2007,

E10 , Urk. 10/2 ). 1.2

Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertra ges zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.3

Das Gericht stellte den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes we gen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E.

4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung,

2. Aufl., 2013, Rz 9 und 13 zu Art. 247). 1.4

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat , wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel tend

macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be weis last für

die rechtsaufhebenden beziehungsw eise rechtsvernichtenden oder rechts hin dern den Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs be haup tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchst rich terlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die an spruchs b e gründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie ge n den Wahr scheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1 991, Nr.

230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2 . 2 .1

Der Kläger machte geltend, er sei

auch in der Zeit vom 2 4. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 auf dem gesamten Arbeitsmarkt z u 100 % arbeitsunfähig ge wesen . Der Berechnung des Krankentaggeldes legte er

ein Taggeld von Fr. 434.95

zugrunde

( Urk. 1 S. 23 f.

Ziff. 14).

Gegen ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ brachte er unter anderem vor, der Gutachter habe ihn am 2 4. Mai 2012 „im Schnellzugstempo“ während nicht mehr als run d 75 Mi nuten exploriert ( S. 5 Ziff. 6). G emäss MedReg

verfüge Dr. Z.___

in der Schweiz über eine 90-Tage Erwerbsbewilligung. Eine schweizerische Praxis- oder Berufs ausübungsbewilligung liege nicht vor. Auf dem Briefpapier der A.___ erscheine sein Name dementsprechend nicht. Daher sei davon aus zugehen, dass dieser Arzt durch Prof. Dr.

B.___

substituiert worden sei (S.

15 oben). Es sei darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ Lebensmittelpunkt bis vor

Kurzem im Norden Deutschlands und seit Kurzem im Ruhrgebiet liege. Aufgrund dieser ört lichen und auch kulturellen Distanz seines Lebensmittel punktes dürfte er wenig Bezug zu schweizerischen Gepflogenheiten und dem schweizerischen Gesell schafts

- und Rechtssystem haben (S.

17 unten). Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gehe nicht angemessen hervor, dass mit der Kün digung und Freistellung des Klägers nach der sehr langen Anstellungsdauer (21 Jahre) und angesichts seines Alters für ihn eine geradezu existenzbedrohende Situation eingetreten sei (S. 19 unten).

An diesen Vorbringen hielt der Kläger – mit zusätzlichen Ausführungen zu einer fraglichen Lohnfortzahlung bis September 2012 (vgl. Urk.

15 S.

5 f. und S.

12 f.) sowie zu den Modalitäten der Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit (S. 3 und S. 9) – mit Replik vom 16. Juni 2014 ( Urk. 15) fest. 2.2

Die Beklagte erachtete das Gutachten von Dr. Z.___ dagegen als beweis tauglich .

Sie stellte fest, das Gutachten komme zum Schluss, dass mit dem Datum der psychiatrischen Exploration eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bis herigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 9 S.

4 Ziff. 6).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger un d seinem Arbeitgeber s ei

definiti v per 3 0. September 2012 beendet gewesen . Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die voll ständigen Lohnzahlungen erhalten. Die Taggeldleistungen seien an d en Ar beit geber gegangen ( S. 5 Ziff. 9).

Weiter fragte sich die Beklagte, w enn die depressive Episode im Winter/Frühling 2013 zunehmend abgeklungen sei, weshalb im Gutachten von med. pract . C.___ / Dr. D.___ trotzdem durchgehend bis zum neuen Stellenantritt des Klägers per 1. April 2013 unein geschränkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten worden sei ( S. 10 Ziff. 16).

Mit Duplik vom 20. August 2014 hielt die Beklagte im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest (Urk. 21). 3.

3.1

Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus einer Kollektivtaggeldversicherung strittig. Die Beklagte richtete dem Kläger unter Berücksichtigung einer 3 0- tägi gen Wartefrist ab dem 9. März 2012 Krankentaggel der aus (Urk. 10/1, Urk. 10/3). Zu prüfen bleibt, ob der Kläger auch nach der Einstellung der Leistun gen durch die Beklagte ab dem 25. Mai 2012 einen Anspruch auf Krankentag gelder hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt war. 3.2

Art. B2 Abs. 1 der Kundeninformationen und Allgemeinen Bedingungen zur Kollek tiv-Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 2007 (AVB), sieht unter dem Titel „vorübergehende Erwerbsunfähigkeit (Taggeld)“ vor: „Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krank heit mindestens zu 25 % ausserstande ist, ihre berufliche Tätigkeit im ver sicher ten Betrieb auszuüben“ (Urk. 10/2 S. 7). 4 . 4 .1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Be richt vom 2 7. März 2012 ( Urk. 10/M5) an, der Kläger sei seit dem 2 1. Februar /

8. März 2012 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Überlastungssituation mit reaktiver Depression und Entwicklung eines Magen geschwürs mit positivem Helicobacter -Befall ( Ziff. 2). Das Leiden sei erstmals zu Beginn 2012 aufgetreten ( Ziff. 3). Ab dem 9. März 2012 habe für mehrere Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden ( Ziff. 7). 4 .2

Med. prac t . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

i m Bericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/M7) aus , die Überweisung durch den Haus arzt an ihn sei am 1 6. April 2012 erfolgt ( Ziff. 1). Als Diagnosen nannte er eine Anpas sungsstörung sowie gelegentlich Ohnmachtsgefühle und Agre ssion . Des Weiteren bestehe ein schweres Magengeschwür ( Ziff. 2). Seit dem 9. März 2012 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 7). Der Psychiater bemerkte zudem , es bestehe eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz ( Ziff. 12). 4 . 3

Die Beklagte veranlasste daraufhin

eine bidiszip l inäre Begutachtung des Klägers durch die Ärz te der A.___ .

Das internistische Gutachten vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/M9) ist von Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Prof. med. B.___ , A.___ , unterzeichnet (S. 10). Die Abklärung ergab, dass aus somatischer Sicht für den angestammten Beruf des Klägers als Versiche rungs

- und Vorsorgeberater eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht . Ebenso be stehen keine Einschränkungen für andere beziehungsweise vergleich bare Tätig keiten (S. 8 Ziff. 5).

Die Einschätzung, wonach nach dem 24. Mai 2012 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand, wird weder durch weitere medizinische Be richte in Frage gestellt noch von den Parteien bestritten, weshalb darauf abzu stellen ist. 4 .4

Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/M8) ist von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. B.___ unterzeichnet (S.

13). Es beruht auf der Untersuchung des Klägers vom 2 4. Mai 2012 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Dr. Z.___ führte unter den Vorakten

den Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mär z 2012 auf (S. 7 Ziff. 2). Der Gutachter führte aus, bei ausreichender af fektiver Schwingungsfähigkeit zeige sich eine allenfalls subdepressive, jedoch nicht de pressi ve oder suizidale Stimmungslage. Bei der Besprechung der Ar beits situa tion werde eine ausgeprägte Kränkung beschrieben (S. 8 Ziff. 3 unten).

Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine leichte depressive Episode (S. 9 Ziff. 4). Weiter führte er aus, am Explorationstag hätten lediglich folgen de zwei Symp tome bestanden, und nur in geringer Ausprägung: eine subdepressive Stim mungs lage sowie ein etwas verminderter Antrieb (S.

10 Mitte). Beim Kläger liessen sich Schlafstörungen und eine Gewichtsabnahme erheben, so dass eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren sei. Seitens des behandelnden Arztes sei auch keine antidepressive Medikation verordnet worden. Eine gra vierende depressive Störung werde also nicht erkannt. Die Entwicklung der de pressiven Symptomatik könne im Kontext des beruflichen Konflikts diskutiert werden. Offensichtlich sei es zur Freistellung gekommen. Der Kläger bewerbe sich um einen anderen Arbeitsplatz.

Aus Sicht des Gutachters sei der Kläger per sofort in der Lage, mit einer Arbeits fähigkeit von 100 % in der bisherigen oder jedweden vergleichbaren Tätigkeit zu arbeiten. Soweit keine Rückabwicklung der bereits erfolgten Freistellung er reichbar sei, kämen vergleichbare Arbeiten per sofort mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in Betracht. Hinweise für eine gravierende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien weder anamnestisch noch im klinischen Befund evident (S. 11 Ziff. 5).

Unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes gelte per sofort eine Ar beitsfähigkeit von 100 % (S.

13 Ziff. 9). Es werde die Fortführung der ambu lan ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen . Die Behand lung mi t einem Antidepressivum sei derzeit nicht erforderlich (S. 13 Ziff. 10). 4 .5

Med. pract . F.___ nahm am 5. Juli 2012 ( Urk. 10/M10) zum Gutachten vo n Dr. Z.___ Stellung . Med. pract . F.___ erklärte, er teile die Beurteilung im Gutachten von Dr. Z.___ nicht. Gemäss seiner Beurteilung sei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, nicht zuletzt deshalb, weil unter den gege b e nen Umständen ein Rezidiv seines in Abheilung befindlichen Magenge schwürs unbedingt vermieden werden müsse.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne keinesfalls durch einen Arzt erfol gen , der den Patienten knapp eineinhalb Stunden gesehen habe. Ein solcher Bericht entspreche möglicherweise nicht der Realität, da es sich um ein sehr kurzes Momentbild handle. Der Patient sei zurzeit gar nicht in der Lage, seine Situation anzugehen. Seines Erachtens betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % und könne nicht einfach „weg berichtet werden“ (S. 1 f.).

Med. pract . F.___ nannte als psychiatrische Diagnose eine Anpass ungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Möglicherweise zeich ne sich auch eine längere depressive Reaktion ab (S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/M13 ). 4 .6

Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. B.___ hielten daraufhin in einem Schrei ben vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 10/M12) fest, med. pract . F.___ berichte keinen aktu ellen Befund, der eine gravierende Depressivität belege . Auch sei im Rah men der Begutachtung nicht ersichtlich gewesen, dass von Seiten von med. pract . F.___ eine leitlinien-gerechte antidepressive Medikation erfolgt sei, was sicher lich notwendig wäre , wenn der behandelnde Arzt ein die Arbeitsfähigkeit erheb lich minderndes depressives Syndrom diagnostiziert hätte (S. 1). 4 .7

Med. pract . C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 7. Dezember 2012 ( Urk. 10/M14) ein psychiatrisches Privatgutachten , das von Dr. D.___ visiert wurde (S.

25) . Die Untersuchungen des Klägers fanden

a m 3., 2 4. Oktober und am

7. November 2012 statt (S. 1).

Die Gutachter hielten fest, der Kläger habe angegeben, dass die ersten 17 Jahre als Angestellter bei der Beklagten gut verlaufen seien. Vor drei Jahren sei die Stimmung nach einem Chef-Wechsel umgeschlagen. Der jetzige Chef wer de als „militärisch, autoritär, diktatorisch handelnder Mensch“ beschrieben , der es nich t möge, wenn jemand seine eigene Meinung sage (S. 10).

Seit April 2012 bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie nächtliche Schweiss ausbrüche (S. 11 oben).

Bei der erfolgte n Kündigung mit sofortiger Freistellung handle es sich unbe stritte nermassen um eine schwere psychosoziale Belastung, jedoch nicht von einem traumatischen Ausmass wie Krieg, Folter oder Vergewaltigung (S. 20 f.). Die von med. pract . F.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei nach vollziehbar, da das klinische Bild auch von Gefühlen von Sorgen, Anspan nung und Ärger geprägt sei und durch eine ausserordentliche Belastung ausge löst worden sei . Die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode seien er füllt . Dies werde auch durch die psychometrischen Tests bestätigt (S.

21). Anam nes tisch sei zu vermuten, dass sich schon vor Beginn einer depressiven Störung schleichend ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe, welches vom Kläger je doch nicht habe akzeptiert werden können und sich in Somatisierun gen sowie Reizbarkeit geäussert habe.

Med. pract . C.___ und Dr. D.___ stellten zusammenfassend folgende Diag no sen: mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom nach plötzli chem Verlust des Arbeitsplatzes nach Kündigung mit sofortiger Freistellung und Ver dacht auf Zustand nach Erschöpfungssyndrom seit Herbst 2010 (S.

22 oben). Durch das Zusammenspiel von Arbeitgeber und Krankentaggeldversicherung, wel che in diesem Fall identisch seien, sei es zu einer zweistufigen Zurück setzung des Klägers a ls Arbeitnehmer und Versichertem

gekommen . Erst sei die Kündigung mit sofortiger Freistellung erfolgt, später seien die Kranke ntaggelder gestoppt und mithin die Erkrankung des Klägers aberkannt worden . Die anhal ten de Depressivität werde durch die zweite Zurücksetzung mitunterhalten (S. 23).

Der Kläger habe in seiner Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter häufig Kon takte zu Kunden und müsse Schreibarbeiten im Büro beziehungsweise am Com puter erledigen. Die Arbeitszeit sei von halb acht Uhr morgens bis zirka 17 be ziehungsweise bis 22 Uhr abends (3 - 4 mal wöchentlich). Aufgrund der de pressiven Störung sei er funktionell schwer eingeschränkt in der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit und in der Kontaktfä higkeit zu Dritten. Weiter sei er mittelgradig eingeschränkt in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Entscheidungsfähigkeit, in der Durchhaltefähig keit , in der Gruppenfähigkeit und in familiären beziehungsweise intimen Bezie hungen. Seit Beginn der Erkrankung und aktuell sei er nicht in der Lage, am Abend kurzfristig Kundentermine wahrzunehmen. Aus diesen Darstellungen gehe hervor, dass der Kläger in der Funktion als Versicherungs- und Vorsorge berater bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach vollständigem Ab klingen der depressiven Symptomatik sei prognostisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Eine depressive Episode dauere in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Es habe sich bewährt, den Wiedereinstieg in die Arbeitstä tigkeit schrittweise zu gestalten ( S. 24). 4 .8

Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. B.___ nahmen am 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 10/M19) zum Gutachten von med. pract . C.___ und Dr. D.___ Stellung.

Sie stellten fest , das von Dr. D.___ verwendete Kürzel „ Vis “ werde in der kli ni schen Praxis meist dann verwendet, wenn der so Unterzeichnende den Pa tien ten selber nicht gesehen/untersucht habe und nur den Text geprüft habe. Soweit dies auch hier zutreffe, wäre der Kläger nicht von einer Fachärztin für Psy chiatrie, sondern von einer sich vielleicht in Facharztausbildung befinden den Ärztin untersucht worden. Das von med. pract . C.___ gezeichnete Gut achten würde nur dann den üblichen formalen Regularien genügen, wenn Dr. D.___ bestätigen könne, dass auch er selber den Kläger im Sinne eines AMDP-kon formen Befundes exploriert und eine eigene Anamnese erhoben und beides dokumentiert habe (S. 2) .

Die von med. pract . C.___ und Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode stehe nicht im Einklang mit dem im Rahmen ihrer Begutachtung fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund, der die Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode erfülle, darüber hinaus jedoch keine wei teren wesentlichen Störungshinweise ergeben habe. Die seitens von med. pract .

C.___ / Dr. D.___ erfolgte Überlegung eines assoziierten somatischen Syndroms sei besten falls spekulativ und ohne Einfluss auf die Bewertung des hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit relevanten Schweregrades der psychischen Stö rung. Auch die angestellten psychodynamischen Deutungsversuche seien speku lativ und nebensächlich. Diese seien wiederum ohne Einfluss auf den hier wesentlichen Schweregrad einer zu belegenden psychischen Störung (S. 2 f.).

Auf der von med. pract . C.___ / Dr. D.___ postulierten psychodynamischen Ebene stehe das von ihnen entworfene Bild eines biografisch geb rochenen, sich bislang mit knapper Not durchs Leben schleppenden Mannes in grobem Wi der spruch zu der vielmehr weitgehend unauffälligen und erfolgreichen V ita des Klä gers. Auch hinsichtlich der postulierten Kränkung und Herabwürdigung am Arbeitsplatz fehle es med. pract . C.___ / Dr. D.___ offensichtlich an der not wendigen kritischen Distanz. Der Arbeitgeber des Klägers sei nicht als Men schen schinder bekannt, beschäftige Tausende von Mitarbeitern und sei ein an geseh ener, seriöser Marktteilnehmer. Konflikte am Arbeitsplatz hätten regelhaft eher „zwei Seiten“ (S. 3).

Gänzlich abwegig sei die Behauptung der Gutachter , dass der Kläger durch die versicherungsseitige Aberkennung seiner Krankheit zusätzlich gekränkt und be einträchtigt worden sei. Richtig sei, dass eine depressive Störung attestiert wor den sei, die jedoch hinsichtlich ihres Ausmasses nicht ausreiche, um eine Ar beits unfähigkeit zu begründen. Dass die erwähnten Gutachter nicht in der Lage oder bereit seien, diesen wesentlichen Unterschied zu berücksichtigen, spreche nicht für eine unvoreingenommene und ausreichend kritische Bewertung (S.

4). Die Suggestion von Seiten von med. pract . C.___ / Dr. D.___ eine zwei- oder drei malige Exploration sei einer einmaligen Untersuchung überlegen und not wen dig, sei in der generellen Diktion nicht durch evidenz-basierte Daten belegt und nicht haltbar. Im Falle des Klägers sei dies auch deshalb abwegig, weil die psy chiatrische Sachlage durchaus nicht komplex und mit einer einmaligen Un ter suchung durch einen Facharzt gut zu beurteilen gewesen sei (S. 4 unten).

Hinweise für eine klinische Verschlechterung ergäben sich nicht. Die abwei chen den Bewertungen von med. pract . C.___ / Dr. D.___ beruhten auf man gel haft begründeten Interpretationen (S. 5 unten). 5 . 5 .1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 5.2

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts kon ven tion (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007, E. 5.1.1).

Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorlie gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beur teilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozial ver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenge r Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG). 5.3

Dr. Z.___

kam im Gutachten vom 8. Juni 2012 zum Ergebnis, dass bei einer leichten depressiven Episode ab dem

Zeitpunkt der Exploration vo m 2 4. Mai 2012 für die angestammte Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand

(E.

4.4). Nach dem

Privatgutachten von med. pract . C.___ und Dr. D.___

vom 7. Dezember 2012 bestand dagegen wei ter hin eine volle Arbeitsunfähigkeit (E.

4.7).

Ebenso bestätigte der behan deln de Psychiater ,

med. pract . F.___ , eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.5).

5.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätig keit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 1 2. August

2008, E.

3.3). Dem Medizinalberuferegister (www. m edre gom.admin.ch) ist zu ent nehmen, dass Dr. Z.___ über einen in Deutschland erworbenen Fach arzt titel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, der in der Schweiz aner kannt wurde . Weiter gilt er als 90-Tage-Dienstleister. Dies genügt f ür die Tätig keit als Gutachter.

Dr. Z.___ führte im Gutachten

einzig den Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mär z 2012 auf (E. 4.4). Dass der Bericht von med. pract . F.___ vom 1 5. Mai 2012 im Gutachten nicht aufgeführt wurde , schadet nicht, nachdem das Schrei ben von med. pract . F.___ vom 5. Juli 2012 den Gutachtern der A.___

zugestellt worden war , sie dazu am 1 0. Juli 2012 Stellung nehmen konnten (E. 4.6) und von ihrer Einschätzung nicht abwichen .

D i e blosse Vermutung des Klägers, wonach Dr. Z.___ durch Prof. B.___ substituiert worden sei , was der Kläger aus dem Umstand schlussfolgert , dass Dr. Z.___ nicht im Briefkopf der A.___ aufgeführt ist ( Urk. 1 S.

15 oben),

lässt sich nicht bestätigen. Es ist davon auszugehen, dass Dr. Z.___ das

psychi atrische Gutachten verfasst hat. Auch die weiteren Vorbringen des Klä gers sind nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens von Dr.

Z.___ zu be gründen. So kann die angenommene Dauer der Begutach tung von rund 75 Mi n uten mit einer einmaligen Exploration nicht gegen den Be wei s wert

des Gut achten s angeführt werden. Eine Begutachtung von rund 75 Minu ten erwei st sich nicht per se als unzureichend . Dr. Z.___ , Dr. G.___ und Prof. Dr. B.___ äusserten sich in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2012 in eben diesem Sinne (E. 4.8 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass es Dr. Z.___

an der erfor derlichen Kompetenz für die Erstellung eines Gutachtens

gefehlt hätte , liegen nicht vor. Das Gutachten erweist sich sodann auch nicht als unklar oder wi dersprüchlich.

Vielmehr überzeugt es sowohl betreffend die Diagnose einer leichten depressi ven

Episode (Urk. 6/M8 S. 9) als auch betreffend die Einschätzung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie für vergleichbare Tätig kei ten vorliegt (S.

11). Die durch Dr. Z.___ erhobenen Befunde, die Tatsache, dass keine antidepressive Medikation eingenommen wird, sowie das beachtliche Aktivitätsniveau des Klägers (vgl. den Tagesablauf in beiden psychiatrischen Gut achten, Urk.

6/M8 S.

6 f. und Urk.

6/M14 S.

13) lassen die Schlussfolge rung en von Dr. Z.___ als nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Dass Dr. Z.___ die Behandlung mit einem Antidepressivum nicht als erforderlich erach tete (Urk. 6/M8 S. 13), stimmt sodann mit den von ihm erhobenen Befunden und der gestellten leichten Diagnose überein. Daran vermögen auch die Ausfüh rungen von med. pract . C.___ und Dr. D.___ zur therapeutischen Wirkung von sportlicher Aktivität (Urk. 6/M14 S. 23) nichts zu ändern. Ausserdem stellt der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, zwei Mal kurz hinter einander (vom 4. bis 11. und vom 17. bis 22. Mai 2012; Urk. 15 S. 3) eine Ferienreise nach Spanien zu unternehmen und durchzustehen, ein deutlicher Hinweis auf eine lediglich leichte depressive Erkrankung dar, mussten hierfür doch Vorberei tung e n getroffen, jeweils eine mehrstündige Reise absolviert und Situationen fernab von zu Hause gemeistert werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Reise auf An raten des Arztes erfolgte, da die erfolgreich durchgeführten Reisen an sich auf ein nicht wesentlich eingeschränktes Aktivitätsniveau schliessen lassen, was mit der von Dr. Z.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit übereinstimmt.

Hingegen bestehen Vorbehalte am von med. pract . C.___ und Dr. D.___ ver fassten Privatgutachten vom 7. Dezember 201 2. Die Gutachter der A.___

wiesen darauf hin, dass Dr. D.___ das Gutachten lediglich visiert hat. Das Gut achten wurde offensichtlich von med. pract . C.___ verfasst. Gemäss dem Me dizinalberufe register verfügt sie erst seit 2013 über einen Facharzttitel in Psy chiatrie und Psychotherapie, während sie ihre Facharztausbildung zum Zeit punk t der Begutachtung des Klägers noch nicht abgeschlossen hatte. Die Gutachter der

A.___ wandten sich in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2012

d e nn

auch gegen die

wenig überzeugende These vom med. pract . C.___ und Dr. D.___ , wonach es durch die Einstellung der Kran kentaggelder zu einer zwei t en ( zweistufigen ) Zurücksetzung des Klägers durch die Beklagte gekommen sei.

Hinsichtlich der Berichte von med. pract . F.___ ist darauf hinzuweisen, dass dieser die von ihm gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und einer Ar beits unfähigkeit von 100 % nicht ausreichend begründete.

Gegen die von med. pract . F.___ attestierte vollständige Arbeit sunfähigkeit spricht auch das Fehlen einer antidepressiven Behandlung ( Urk. 10/M8 S. 5 Ziff. 1.3).

5.5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten , dass sowohl aus somatischer (vgl. Ziff. 4.3) wie auch aus psychia tri scher Sicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2012 in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit ab dem 2 4. Mai 2012 e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand.

Angesichts der Würdigung der medizinischen Akten und der geschilderten Um stände ist von der Veranlassung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.

1d ), da nicht er sicht lich ist, inwiefern die vom Kläger geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte .

Nach dem Gesagten liegt für den eingeklagten Zeitraum vom 2 4. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor. Die Klag e ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6.2 6.2.1

Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende

Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E.

2.2.1, und 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E.

5 mit Hin weisen).

Nachdem die obsiegende Beklagte durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr eine Parteientschädigung zu. 6.2.2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG ). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbe hörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versiche rungs gericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Las ten des Klägers gestellt (Urk. 9 S. 2) und ist anwaltlich vertreten. Aufgrund der genann ten Kriterien erscheint eine ermessensweise auf Fr. 2‘9 00 . -- festzu setzende Ent schädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerecht f ertigt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Fürsprecher René W. Schleifer - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger