Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1953, verheiratet und Vater von vier Kindern, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als Selbständigerwe r bender ang e schlossen. Seit ( jedenfalls ) 201 3 bezog er
bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzulagen
für Selbständigerwerbende für seine Kinder Y.___ , geboren 11.
Dezember 2000 und Z.___ , geboren 15.
Juli 2002 (Urk.
6/1 ff.). Ab 1.
März 2016 bezog X.___ seine Altersrente vor (vgl. Urk.
6/51 ) .
2018 vollendete er das 65.
Altersjahr ( ordentliche s Rentenalter ; heute: Referenzalter), wobei er we i terhin einer selbstän d igen Erwerbs t ätigkeit nachging und bei der Ausgleichskasse Bei träge als Selbständige r werbender entrichtete. Ebenfalls wurden ihm weiterhin Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausgerichtet .
Aufgrund
entsprechende r Steuermeldungen des K antonalen Steueramtes Zürich erlangte die Familienausgleichskasse
i m Juli 2021 ( Urk. 6/194 betreffend das Jahr 2018) , im Juli 2022 ( Urk. 6/ 239 betreffend das Jahr 2019) sowie am 5. September
2022 gestützt auf die von X.___
eingeholten Angaben ( Urk. 6/247 betreffend d ie Jahr e 2020 und 2021 ) Kenntnis davon, dass die von X.___
a ls Selbständigerwerbender erzielten
AHV - beitragspflichtigen Erwerbs einkünfte
in diesen Jahren unter der für den A nspruch auf Familienzulagen für Selbstä nd ige r werbende massgebenden Einkommensschwelle liegen . Nach weiteren Abklärungen (Urk.
6/251 ff.) erliess die Familiena usgleichskasse am 4.
November 2022 eine Verfügung, mit welcher sie von X.___ die für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 3 1. Juli 2022 aus bezahlten
Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 24'750. --
zurückforderte ( Urk. 6/278 ).
Gegen die Verfügung vom 4. November 2022 erhob X.___
am 4. Januar 2023 sinngemäss Einsprache; gleichzeitig stellte er si nngemäss ein Erlassgesuch (Urk.
6/288).
Mit Verfügung vom 13.
Januar 2023 trat die Familiena usgleichskasse infolge Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk .
6/292) .
1.2
Mit Verfügung vom 7. Dezember
2023 wies die Familienausgleichskasse auch das Gesuch von X.___ um Erlass der Rückerstattung ab (Urk.
6/314). Eine am 19.
Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk.
6/318) wies die Familien ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 ab ( Urk. 2). 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 202 4 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 31.
Januar 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung ( Urk. 1).
Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 2. Februar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___
mit Verfügung vom 27.
Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Streitig und zu prüfen ist
im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der für den Zeitraum
vom 1. Januar
2018 bis zum 3 1. Juli 2022 zurückgeforderten Zulagen zu Recht nicht
erlass en bzw. ob sie den guten
Glaube n
des Beschwerdeführers
richtigerweise verneint hat. D a der Nic h teintretensentscheid vom 1 3. Januar 2023 unangefochten blieb und die Rückforderungsverfügung vom 4. November 2022 somit in Rech t skraft erwachsen ist , b ildet die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rück erstattungspflicht als solche vorliegend nicht Streitgegenstand .
2. 2.1
2.1.1
Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs (Art. 13 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
und Finanzhilfen an Familienorganisationen
[ FamZG ]) . Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG ). Der ent sprechende Wert betrug im Jahr 2018
Fr. 7'050.--, in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- und i n den Jahr en 2021 und 2022 Fr. 7'170.-- ; massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen (vgl. Rz
507 und 508 der jeweils gültigen Fassungen der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; FamZWL ). 2.1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Gemäss Art.
4 Abs.
2 lit . b AHVG i.V.m . Art. 6 quater
Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung entrichten Frauen, die das 6 4. u nd Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständi g er Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr.
16'800. -- übersteigt (sog. Freibetrag für Personen im AHV-Alter) . 2. 2 2.2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in
gutem
Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H . ) 3 .
3.1
Die Beschwerdegegner i n begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesentlichen damit, d er Beschwerdeführer habe im Zeitraum
1. Januar 2018 bis 3 1. Juli 2022
das erforderliche AHV - pflichtige Einkommen von Fr. 7 ’ 050 .-- im Jahr nicht erzielt. Zudem erziele die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2018 ein Einkommen in einem Ang e stelltenverhältnis und hätte daher die Zulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müssen. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner i n nicht über die tatsächlichen Einkommensv erhä l tnisse informiert habe, sei er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und liege eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor. Somit könne nicht vo n einem gut gläubigen Bezug der ausbezahlten Familienzulagen ausgegangen werden ;
d ie Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte sei nicht erforderlich (Urk.
2) . 3.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die Tatsache, wo nach Selbständig erwerbend e einen jährlichen Mindestumsatz von ca .
Fr.
7'050 . -
zu erbringen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nachträglich habe er den Passus gefunden, allerdings nicht, was diesfalls zu tun sei ; die unter dem Titel Meldepflicht aufgeführten Tatbestände würden andere Sachverhalte betreffen. Auch liege es in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaft lichen Schwankungen kommen könne, dies könne man erst Ende Jahr feststelle n . Die Jahre 2018 und 2019 seien wirtschaftlich schlecht gewesen, jedoch würden ausgerechnet diese beiden Jahre als Referenz genommen; in den Jahren 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wieder erfüllt gewesen.
Im Ü brigen arbeite
seine Ehefrau seit 2007 im Kanton Aargau ( Urk. 1). 4.
4.1
In tatsächlicher Hinsicht ist aus Akten ersichtlich, dass die Verfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer Familienzulagen zugesprochen wurden, bis und mit
dem Jahr 2017 de n Hinweis enthielten, dass für de n Anspruch auf Familien zulagen für Selbständigerwerbende ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr.
7'050. --
pro Jahr vorausgesetzt sei (vgl. etwa Urk.
6/2, Urk. 6/13, Urk.
6/62, Urk.
6/69, Urk.
6/79). Dieser Hinweis war in den Verfügungen ab 2018 vorübergehend nicht mehr enthalten (vgl . Urk.
6/108, Urk. 6/115 ) , hingegen wiederum in de r jenigen ab dem Jahr 2021 ( Urk. 6/214) . 4.2
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Zulagenverfügungen auf der en Rückseite unter dem Titel « Meldepflicht » jeweils den folgenden Hinweis ent hielten :
« Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, müssen Sie umgehend melden. Darunter fallen insbesondere Geburts- und Todesmeldungen, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderungen des Zivilstandes, Erwerbs aufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderungen des Sorge rechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes. Zuviel oder zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten » (vgl. etwa Urk. 6/7 9 , Urk. 6/108 , Urk. 6/115 ). 4.3
Aus den Akten ergibt sich schliesslich bezüglich
der Höhe der im streitbetroffenen Zeitraum vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
was folgt ( je vor Abzug des
vorliegend
ab 2018 anwendbaren Freibetrages nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV ):
2018: Fr. 2'146. -- ( Urk. 6/194 und Urk. 6/202) ,
2019: Fr. 1'831. -- ( Urk. 6/239 und Urk. 6/240) ,
2020: Fr. 7'820. -- ( Urk. 6/302 )
2021: Fr. 7 ' 980 . -- ( Urk. 6/247)
2022: keine Änderung des Einkommens (vgl. Urk. 6/262 ) 5. 5 . 1
Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer der Familienausgleichskasse
relevante Veränderungen in den tatsächlichen Ver hältnissen, namentlich das
Unterschreiten
der Einkommensgrenze
nach
Art. 13 Abs. 3 FamZG , m it bös- oder mutwilliger Absicht - um die Zulagen unrechtmässig zu beziehen –
nicht gemeldet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. U nter diesen Umständen hängt der gute Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG davon ab, ob das Verhalten des Beschwerde führers – rechtlich gesehen - grobfahrlässig war,
oder ob es als nur leicht fahr lässig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.2
Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass es für seinen Anspruch auf Familienzulagen von Bedeutung ist , dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit resultierende AHV - pflichtige Einkommen die Ein kommenshöhe gemäss Art. 13 Abs. 3
FamZG erreicht. So wurde er in den Zulagenverfügungen wiederholt dar auf hingewiesen ,
dass ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 7'050. -- pro Jahr vorausgesetzt sei . Dies wird
– soweit ersichtlich - vom Beschwerdeführer
beschwerdeweise (nun) nicht mehr in Frage gestellt . So räumt er ein, er habe den «Passus gefunden», jedoch nicht was zu tun sei. Von ihm ebenfalls nicht bestritten wird die unter dem Titel «Melde pflicht» aufgeführte Pflicht, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend melden. Zu prüfen ist daher, ob d em Beschwerdeführer, welcher d e r
Beschwerdegegnerin
das (mögliche) Unterschreiten der Ein k ommensschwelle nicht anzeigte ,
die Unt e r lassung als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist. 5.3 5.3.1
Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 ergibt sich aus den Akten (Steuermeldungen) , dass schon allein die selbständigen E rwerbsei nkünfte als solche
– also noch vor Abzug des Freibetrages nach
Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV -
mit Fr.
2'146. -- (2018) bzw. Fr.
1'831. -- (2019) weit unter dem Grenzbetrag nach Art. 13 Abs. 3 FamZG
lagen . Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein , diese Jahre seien wirtschaft lich schlecht gewesen. Bei diesen V erhältnissen waren
die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen
- im Gegensatz zu den Vorjahren –
jedenfalls mehr als fraglich , womit der Beschwerdeführer angesichts der wiederholten Hinweise in den Verfügungen auf das vorausgesetzte Mindesteinkommen auch ohne explizite Nennung dieses Sachverhalts unter den meldepflichtigen Tatbeständen gehalten gewesen wäre ,
bei der Beschwerdegegnerin Meldung zu erstatten . So weit der Beschwerdefüh r er geltend macht, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaftlichen Schwankungen kommen könne, was man erst Ende Jahr feststelle,
verfängt dies nicht. So darf bei Selbständig erwerbenden
davon ausgegangen werden, dass ih nen die mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen laufenden Ausgaben und Einkünfte bekannt sind ;
d aher und nachdem die
E rwerbse in künfte
der fraglichen Jahre Ende Jahr deutlich unter dem Wert von Fr. 7'050. --
lagen ( noch vor Berücksichtigung des Frei betrags für Personen im AHV-Alter) , war bereits im Laufe des jeweiligen Jahres mit einer gewissen Wahrscheinlichke i t damit zu rechnen, dass d er Beschwerde führer den Schwellenwert
bis Ende Jahr allenfalls nicht er r eich t . Denn dass
im Jahresverlauf bzw . gegen Ende des jeweiligen Jahres grössere Aufträge ,
mit denen d er Beschwerdeführer rechnen durfte , unerwartet weggebrochen wären , macht er nicht geltend.
Insofern stand
eine anspruchsrelevante Änderung der
pers ö nlichen ( erwerblichen )
Verhältnisse im Vergleich zu den Vorjahren
durchaus im Raum, weshalb er sich
bei der ihm zumutbaren Umsicht bereits im Laufe de s Jahres 2018
an die Beschwerdegegnerin
hätte
wenden
und
unter
Hinweis auf das mögliche Unterschreiten des Grenzbetrags
nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen.
In Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 ist der Beschwerdegegner i n daher zu folgen, dass d er unterlassene Hinweis auf die effektive n Einkommens verhältnisse
ein e
nicht mehr leichte Sorgfaltspflichtverle t zung darstellt, welche den guten Glauben im hier massgebenden Sinne ausschliesst. Nicht weiter von Bedeutung ist bezüglich dieser Jahre, dass
- da der Beschwerdeführer 2018 das 6 5. Altersjahr vollendet e -
überdies der AHV - Freibetrag zu berück sichtigen war
und dass somit in diesen Jahren nach Abzug des Freibetrags
gar kein AHV - pflichtiges Einkommen verblieb
(vgl. so auch Beitragsverfügung en
für das Jahr 2018 vom 5.
Juli
2021, Urk. 6/202, sowie für das Jahr 2019 vom 2 7. Jul i
2022 ,
Urk. 6/240 ) .
5.3.2
I m Jahr 2020 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Fr. 7'820. -- (vgl. Steuermeldung vom
27.
Februar 2023;
Urk. 6/302) , womit es vor Berücksi c htigung des Freibetrags über dem Wert von Art. 13 Abs 3
FamZG lag.
Wenn d er Beschwerdeführer geltend macht , für die Jahre 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wiederum erfüllt ,
verkennt
er
offensichtlich, dass
zur Bestimmung der AHV - Beitragspflicht vom erzielten Erwerbseinkommen de r Freibetrag für Personen im AHV - Alter in Höhe von Fr.
16'800.-- abzuziehen war , und dass
somit auch im Jahr 2020 kein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe des massgeblichen Mindestbetrags verbleibt . Z u prüfen ist daher ,
ob die Nicht anzeige
des effektiven Einkommens im Jahr 2020 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung darstellt, wie die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht.
Bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter im Jahr 2018 begründeten Ein k o mmen in dieser H öhe
(Fr. 7'820.--) einen Zulage n a nspruch , weshalb bei nämlichen Beträgen bis Ende 2017 keine Meldepflicht bestand .
Dass nach Voll endung des 65. Altersjahrs bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine neue Berechnungsweise des AHV-pflichtigen Einkommens zur Anwendung gelang en würde
und zu einer möglichen Ä nderung des Ansp r uchs auf Familienzulagen für Erwerbstätige füh r en könnte ,
lag alsdann jedenfalls nicht auf der Hand . Denn zwar war in den Zulagenverfügung en der B e schwerdegegnerin vom «AHV-pflichtigen» Einkommen die Rede, jedoch
enthielten diese –
s elbst nicht
diejenige vom 13.
September 2021 , welche nach Eintritt des Beschwer d efüh r ers ins AHV-A lt er erging ( Urk. 6/214)
- keinen Hinweis auf den Freibetrag nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV . Ebenso
wenig enthielten
die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegner i n zwecks Abklärung des weiteren Ansp r uchs zuges t ellten
Fo rmular e den Hinweis, dass mit dem Eintritt einer Person ins AHV - Alter eine neue Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens (unter Abzug des Frei betrags) zur Anwendung gelangt ; die Einkommenshöhe wurde gar nicht abgefragt (vgl. Urk.
6/178, Urk. 6/196 ) .
Alsdann liess sich den Zulagen v erfügungen auch
unter dem Titel Meldepflicht nichts
entnehmen , was darauf hindeu te te , dass
die Vollendung des 6 5. A l tersjahrs
für
den Zulagenanspruch bzw. die Berechnung des AHV - beitragspflichtigen Einkommens von Bedeutung
sei .
Einzig
die Akonto - Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse enthi e lten unter den (zahlreichen) Erläuterungen
den Hinweis auf den Freibetrag ;
allerdings wurde bei der Berechnung der Akon t o - Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021
zunächst ein solcher nicht zur Anrechnu n g gebracht (vgl. Urk.
6/97, Urk.
6/127, Urk.
6/140, Urk .
6/175). Bei dieser
Ausgangslage
kann dem
Beschwerdeführer als juristischem Laien in s ozialversicherungsrechtlichen Belangen
daher
– zunächst (vgl. hien a ch) –
nicht als grobfahrlässig angelastet werden, wenn er den F r ei betrag
für Personen im AHV -A lter bzw. dessen Bedeutung für
die Berechnung des AHV - pflichtigen Ein k omme n s nicht
von sich aus ( er - ) kannte und damit weiterhin von einem anspruchsbegründenden E rwerbse inkommen aus selbständiger Tätigkeit ausging .
I n Bezug auf das Jahr 2020 hat er somit als gutgläubig zu gelten .
Die
Rückerstattung der in diesem Jahr bezogenen Zulagen kann ihm mithin erlas s en werden , sofern eine grosse Härte vorli e gt , was durch die Beschwerdegegn e r i n zu prüfen sein wird . 5.3.3
In Bezug auf das Jahr 2021 ist festzustellen, dass k eine Steuermeldung in den Akten liegt ; sie ent halten lediglich die Angabe des Beschwerdeführers vom 4.
September 2022 , wona c h
er im Jahr 2021 ein selbständiges Erwerbs einkommen von schätzungsweise Fr. 7'980. -- erzielt habe ( Urk. 6/247 ) .
Ob er im Jahr 2021 diesen Wert tatsächlich erreichte und somit eine mit dem Jahr 2020
vergleichba r e Konstellation vorliegt, lässt sich nicht feststellen . Dies wird durch die Beschwerdegegnerin abzuklären sein .
Allerdings ist festzustellen, dass
die Ausgleichskasse am 5. Juli 2021 gestützt auf die Steuermeldung vom 1. Juli 2021 (Urk. 6/ 194 )
die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erliess, im Rahmen welcher der Freibetrag nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV nun erstmals zur Anwendung gelangte; nach Abzug des Freibetrags von (dort noch ) Fr. ? 14'000. --
(pro rata nach Eintritt in das Rentenalter
2018 ) vom gemeldeten Einkommen von Fr.
2'146 .-- resultierte ein beitrags pflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 0 .-- (Urk.
6/202). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beschwerdegeg ner in dem Beschwerdeführer mit, dass das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2018 gemäss Steuermeldung unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen von Fr. 7'050.-- liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 6/200). Gestützt auf diese zeitgleich ergangenen
Verwaltungsakte bzw. Zuschriften , vor allem auf die Beitragsverfügung vom 5. Juli 2021, musste dem Beschwerdeführer aber bei gebotener Aufmerksamkeit nun auffallen, dass
bei der Festlegung der AHV - Beitragspflicht für Personen im AHV - Alter ein Abzug vom Eink o mmen erfolgt , und dass dies mit Blick auf das verlangte AHV-pflichtige Mindesteinkommen auch
für den Zulagenanspruch für Selbständigewerbende von Bedeutung sein kann.
Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte
sich
de r Beschwerdeführer daher zumind e st
veranlass t sehen müssen , sic h bei
der Beschwerdegegner i n zu erkundigen , wie es sich
mit dem laufenden Zulagenanspruch verhält . Somit kann er ab diesem Zeitpunkt bzw . spätestens ab Ende dieses Monats nicht mehr als gutgläubig gelten. 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdefüh r er mit Blick auf d ie in den Jahren 2018 und 2019 erz iel ten niedrigen Einkü n fte in den Jahren 2018 und 2019
sowie mit Blick auf die Zuschriften vom 5. Juli 2021 für die Zeit ab August 2021
nicht als im hier massgebenden Rechtssinne gutgläubig gelten kann , wohingegen im Jahr 2020 vo n dessen guten Glauben auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass er die in den Jahren 2018 und 2019 sowie die ab August 2021 bezogenen Zul ag en jedenfalls
zurückzuerstatten hat. D ie im Jahr 2020 bezogenen
Zulagen hat er nicht zurückzu er statten, sofern eine grosse Härte vorliegt. F alls das steuerbare Einkommen des Jahre s 2021 über dem Betrag von Fr. 7'050. -- liegt (denn allein dieser Wert wurde in den Zulagenv erfügungen jeweils als Mindest einkommen genannt , was somit für die Beurteilung des guten Glaubens im hier massgebenden Zeitraum massgebend sein muss) , gilt L etzteres
auch für die im Zeitraum
1. Januar bis Juli 2021 bezogenen Zulagen .
5.5
Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhielt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2018 ein Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis erzielt und hätte die Zulagen daher beim Arbeitgeber beantragen müsse n , und damit (wohl) sinngemäss auf Art.
7 Abs.
1 lit .
e FamZG verweist,
macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend , seine Ehefrau sei im streitbetroffenen Zeit raum ausschliesslich im Kanton Aargau unselbständig erwerbstätig gewesen
(vgl. IK - Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers, Urk.
6/268). Der Anspruch der Ehefrau
war somit
– bei Anspruch des Beschwerdeführers als Selbständig erwerbender -
grundsätzlich nachrangig
(vgl. Art.
7 Abs.
1 lit .
d FamZG ) und daher nicht geeignet, seinen Anspruch zu beeinflussen . Auch wenn der Beschwerdeführer deren erwerbliche Tätigkeit bzw . Stellenwechsel nicht von sich aus meldete (sondern jeweils erst auf entspreche nde Nachfragen der Beschwerde gegnerin hin), kann im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht gesagt werden, diese Unterlassung verhindere den guten Glauben beim Leistungsbezug. 6.
Zusammengefasst
ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut zu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2021 aufgehoben wird. D ie Sache wird an die Beschwerdegegn e r i n zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die Rückerstattung der für das Jahr 2020 zurückgeforderten Zulagen
die grosse Härte als zweite kumulativ erforderliche Erlassvoraussetzung prüfe und hernach insoweit über das Erlassgesuch neu ent scheide .
S ollten die steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit d es Jahres 2021 , was von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein wird, über dem Wert von Fr. 7'050. -- liegen und der Beschwerdeführer mithin
- analog dem Jahr 2020
–
ebenfalls als gutgläubig zu gelten haben (bis Ende Juli 2021; vgl. E. 5.3.3 hiervor) , sind auch die für die Zeit von 1. Januar bis Ende Juli 2021 zurück geforderten Zulagen nur zurückzuerstatten, falls keine grosse Härte vorliegt . Im Übrig en wird die Beschwerde abgewiesen .
7.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführer s , für ihn sei politisch nicht nach vollziehbar, dass die Zulagen umso mehr beschränkt würden, je weniger man verdien t , bleibt abschliessend anzumerken, dass die Einkommensschwelle nach Art. 13 Abs. 3 FamZG
grundsätzlich lediglich den Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätiger begrenzt: wer als Selbständigerwerbender das Mindest einkommen nicht erreicht , gilt leistungsseitig als nichterwerbstätig und hat – vor behältlich des Erfüllens der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen – Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger ( vgl. Art. 19 Abs 1 bis
FamZG ; vgl. auch Rz . 601.1 FamZWL ). Allerdings statuieren die massgeblichen Bestimmungen Aus nahmen hiervon , unter anderem betreffend Personen im AHV-Alter : So gelten
Personen, die nach Erreichen des AHV-Alters eine Rente beziehen, nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG , weshalb für sie kein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige besteht (vgl. Art. 16 lit . a FamZV ). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
vom 3. Januar 2024 in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurück gewiesen wird. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist
im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der für den Zeitraum
vom 1. Januar
2018 bis zum 3 1. Juli 2022 zurückgeforderten Zulagen zu Recht nicht
erlass en bzw. ob sie den guten
Glaube n
des Beschwerdeführers
richtigerweise verneint hat. D a der Nic h teintretensentscheid vom 1 3. Januar 2023 unangefochten blieb und die Rückforderungsverfügung vom 4. November 2022 somit in Rech t skraft erwachsen ist , b ildet die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rück erstattungspflicht als solche vorliegend nicht Streitgegenstand .
2. 2.1
2.1.1
Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs (Art. 13 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
und Finanzhilfen an Familienorganisationen
[ FamZG ]) . Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG ). Der ent sprechende Wert betrug im Jahr 2018
Fr. 7'050.--, in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- und i n den Jahr en 2021 und 2022 Fr. 7'170.-- ; massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen (vgl. Rz
507 und 508 der jeweils gültigen Fassungen der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; FamZWL ). 2.1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Gemäss Art.
E. 3 bezog er
bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzulagen
für Selbständigerwerbende für seine Kinder Y.___ , geboren 11.
Dezember 2000 und Z.___ , geboren 15.
Juli 2002 (Urk.
6/1 ff.). Ab 1.
März 2016 bezog X.___ seine Altersrente vor (vgl. Urk.
6/51 ) .
2018 vollendete er das 65.
Altersjahr ( ordentliche s Rentenalter ; heute: Referenzalter), wobei er we i terhin einer selbstän d igen Erwerbs t ätigkeit nachging und bei der Ausgleichskasse Bei träge als Selbständige r werbender entrichtete. Ebenfalls wurden ihm weiterhin Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausgerichtet .
Aufgrund
entsprechende r Steuermeldungen des K antonalen Steueramtes Zürich erlangte die Familienausgleichskasse
i m Juli 2021 ( Urk. 6/194 betreffend das Jahr 2018) , im Juli 2022 ( Urk. 6/ 239 betreffend das Jahr 2019) sowie am 5. September
2022 gestützt auf die von X.___
eingeholten Angaben ( Urk. 6/247 betreffend d ie Jahr e 2020 und 2021 ) Kenntnis davon, dass die von X.___
a ls Selbständigerwerbender erzielten
AHV - beitragspflichtigen Erwerbs einkünfte
in diesen Jahren unter der für den A nspruch auf Familienzulagen für Selbstä nd ige r werbende massgebenden Einkommensschwelle liegen . Nach weiteren Abklärungen (Urk.
6/251 ff.) erliess die Familiena usgleichskasse am 4.
November 2022 eine Verfügung, mit welcher sie von X.___ die für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 3 1. Juli 2022 aus bezahlten
Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 24'750. --
zurückforderte ( Urk. 6/278 ).
Gegen die Verfügung vom 4. November 2022 erhob X.___
am 4. Januar 2023 sinngemäss Einsprache; gleichzeitig stellte er si nngemäss ein Erlassgesuch (Urk.
6/288).
Mit Verfügung vom 13.
Januar 2023 trat die Familiena usgleichskasse infolge Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk .
6/292) .
E. 3.1 Die Beschwerdegegner i n begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesentlichen damit, d er Beschwerdeführer habe im Zeitraum
1. Januar 2018 bis 3 1. Juli 2022
das erforderliche AHV - pflichtige Einkommen von Fr.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die Tatsache, wo nach Selbständig erwerbend e einen jährlichen Mindestumsatz von ca .
Fr.
7'050 . -
zu erbringen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nachträglich habe er den Passus gefunden, allerdings nicht, was diesfalls zu tun sei ; die unter dem Titel Meldepflicht aufgeführten Tatbestände würden andere Sachverhalte betreffen. Auch liege es in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaft lichen Schwankungen kommen könne, dies könne man erst Ende Jahr feststelle n . Die Jahre 2018 und 2019 seien wirtschaftlich schlecht gewesen, jedoch würden ausgerechnet diese beiden Jahre als Referenz genommen; in den Jahren 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wieder erfüllt gewesen.
Im Ü brigen arbeite
seine Ehefrau seit 2007 im Kanton Aargau ( Urk. 1). 4.
E. 4 Abs.
2 lit . b AHVG i.V.m . Art.
E. 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aus Akten ersichtlich, dass die Verfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer Familienzulagen zugesprochen wurden, bis und mit
dem Jahr 2017 de n Hinweis enthielten, dass für de n Anspruch auf Familien zulagen für Selbständigerwerbende ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr.
7'050. --
pro Jahr vorausgesetzt sei (vgl. etwa Urk.
6/2, Urk. 6/13, Urk.
6/62, Urk.
6/69, Urk.
6/79). Dieser Hinweis war in den Verfügungen ab 2018 vorübergehend nicht mehr enthalten (vgl . Urk.
6/108, Urk. 6/115 ) , hingegen wiederum in de r jenigen ab dem Jahr 2021 ( Urk. 6/214) .
E. 4.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Zulagenverfügungen auf der en Rückseite unter dem Titel « Meldepflicht » jeweils den folgenden Hinweis ent hielten :
« Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, müssen Sie umgehend melden. Darunter fallen insbesondere Geburts- und Todesmeldungen, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderungen des Zivilstandes, Erwerbs aufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderungen des Sorge rechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes. Zuviel oder zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten » (vgl. etwa Urk. 6/7
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich schliesslich bezüglich
der Höhe der im streitbetroffenen Zeitraum vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
was folgt ( je vor Abzug des
vorliegend
ab 2018 anwendbaren Freibetrages nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV ):
2018: Fr. 2'146. -- ( Urk. 6/194 und Urk. 6/202) ,
2019: Fr. 1'831. -- ( Urk. 6/239 und Urk. 6/240) ,
2020: Fr. 7'820. -- ( Urk. 6/302 )
2021: Fr. 7 ' 980 . -- ( Urk. 6/247)
2022: keine Änderung des Einkommens (vgl. Urk. 6/262 ) 5. 5 . 1
Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer der Familienausgleichskasse
relevante Veränderungen in den tatsächlichen Ver hältnissen, namentlich das
Unterschreiten
der Einkommensgrenze
nach
Art. 13 Abs. 3 FamZG , m it bös- oder mutwilliger Absicht - um die Zulagen unrechtmässig zu beziehen –
nicht gemeldet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. U nter diesen Umständen hängt der gute Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG davon ab, ob das Verhalten des Beschwerde führers – rechtlich gesehen - grobfahrlässig war,
oder ob es als nur leicht fahr lässig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.2
Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass es für seinen Anspruch auf Familienzulagen von Bedeutung ist , dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit resultierende AHV - pflichtige Einkommen die Ein kommenshöhe gemäss Art.
E. 6 quater
Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung entrichten Frauen, die das 6 4. u nd Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständi g er Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr.
16'800. -- übersteigt (sog. Freibetrag für Personen im AHV-Alter) . 2. 2 2.2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in
gutem
Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H . ) 3 .
E. 7 ’ 050 .-- im Jahr nicht erzielt. Zudem erziele die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2018 ein Einkommen in einem Ang e stelltenverhältnis und hätte daher die Zulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müssen. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner i n nicht über die tatsächlichen Einkommensv erhä l tnisse informiert habe, sei er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und liege eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor. Somit könne nicht vo n einem gut gläubigen Bezug der ausbezahlten Familienzulagen ausgegangen werden ;
d ie Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte sei nicht erforderlich (Urk.
2) .
E. 9 , Urk. 6/108 , Urk. 6/115 ).
E. 13 Abs. 3 FamZG
grundsätzlich lediglich den Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätiger begrenzt: wer als Selbständigerwerbender das Mindest einkommen nicht erreicht , gilt leistungsseitig als nichterwerbstätig und hat – vor behältlich des Erfüllens der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen – Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger ( vgl. Art. 19 Abs 1 bis
FamZG ; vgl. auch Rz . 601.1 FamZWL ). Allerdings statuieren die massgeblichen Bestimmungen Aus nahmen hiervon , unter anderem betreffend Personen im AHV-Alter : So gelten
Personen, die nach Erreichen des AHV-Alters eine Rente beziehen, nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG , weshalb für sie kein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige besteht (vgl. Art.
E. 16 lit . a FamZV ). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
vom 3. Januar 2024 in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurück gewiesen wird. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2024.00001 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 0. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1953, verheiratet und Vater von vier Kindern, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als Selbständigerwe r bender ang e schlossen. Seit ( jedenfalls ) 201 3 bezog er
bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzulagen
für Selbständigerwerbende für seine Kinder Y.___ , geboren 11.
Dezember 2000 und Z.___ , geboren 15.
Juli 2002 (Urk.
6/1 ff.). Ab 1.
März 2016 bezog X.___ seine Altersrente vor (vgl. Urk.
6/51 ) .
2018 vollendete er das 65.
Altersjahr ( ordentliche s Rentenalter ; heute: Referenzalter), wobei er we i terhin einer selbstän d igen Erwerbs t ätigkeit nachging und bei der Ausgleichskasse Bei träge als Selbständige r werbender entrichtete. Ebenfalls wurden ihm weiterhin Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausgerichtet .
Aufgrund
entsprechende r Steuermeldungen des K antonalen Steueramtes Zürich erlangte die Familienausgleichskasse
i m Juli 2021 ( Urk. 6/194 betreffend das Jahr 2018) , im Juli 2022 ( Urk. 6/ 239 betreffend das Jahr 2019) sowie am 5. September
2022 gestützt auf die von X.___
eingeholten Angaben ( Urk. 6/247 betreffend d ie Jahr e 2020 und 2021 ) Kenntnis davon, dass die von X.___
a ls Selbständigerwerbender erzielten
AHV - beitragspflichtigen Erwerbs einkünfte
in diesen Jahren unter der für den A nspruch auf Familienzulagen für Selbstä nd ige r werbende massgebenden Einkommensschwelle liegen . Nach weiteren Abklärungen (Urk.
6/251 ff.) erliess die Familiena usgleichskasse am 4.
November 2022 eine Verfügung, mit welcher sie von X.___ die für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 3 1. Juli 2022 aus bezahlten
Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 24'750. --
zurückforderte ( Urk. 6/278 ).
Gegen die Verfügung vom 4. November 2022 erhob X.___
am 4. Januar 2023 sinngemäss Einsprache; gleichzeitig stellte er si nngemäss ein Erlassgesuch (Urk.
6/288).
Mit Verfügung vom 13.
Januar 2023 trat die Familiena usgleichskasse infolge Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk .
6/292) .
1.2
Mit Verfügung vom 7. Dezember
2023 wies die Familienausgleichskasse auch das Gesuch von X.___ um Erlass der Rückerstattung ab (Urk.
6/314). Eine am 19.
Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk.
6/318) wies die Familien ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 ab ( Urk. 2). 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 202 4 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 31.
Januar 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung ( Urk. 1).
Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 2. Februar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___
mit Verfügung vom 27.
Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Streitig und zu prüfen ist
im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der für den Zeitraum
vom 1. Januar
2018 bis zum 3 1. Juli 2022 zurückgeforderten Zulagen zu Recht nicht
erlass en bzw. ob sie den guten
Glaube n
des Beschwerdeführers
richtigerweise verneint hat. D a der Nic h teintretensentscheid vom 1 3. Januar 2023 unangefochten blieb und die Rückforderungsverfügung vom 4. November 2022 somit in Rech t skraft erwachsen ist , b ildet die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rück erstattungspflicht als solche vorliegend nicht Streitgegenstand .
2. 2.1
2.1.1
Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs (Art. 13 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
und Finanzhilfen an Familienorganisationen
[ FamZG ]) . Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG ). Der ent sprechende Wert betrug im Jahr 2018
Fr. 7'050.--, in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- und i n den Jahr en 2021 und 2022 Fr. 7'170.-- ; massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen (vgl. Rz
507 und 508 der jeweils gültigen Fassungen der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; FamZWL ). 2.1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Gemäss Art.
4 Abs.
2 lit . b AHVG i.V.m . Art. 6 quater
Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung entrichten Frauen, die das 6 4. u nd Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständi g er Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr.
16'800. -- übersteigt (sog. Freibetrag für Personen im AHV-Alter) . 2. 2 2.2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in
gutem
Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H . ) 3 .
3.1
Die Beschwerdegegner i n begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesentlichen damit, d er Beschwerdeführer habe im Zeitraum
1. Januar 2018 bis 3 1. Juli 2022
das erforderliche AHV - pflichtige Einkommen von Fr. 7 ’ 050 .-- im Jahr nicht erzielt. Zudem erziele die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2018 ein Einkommen in einem Ang e stelltenverhältnis und hätte daher die Zulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müssen. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner i n nicht über die tatsächlichen Einkommensv erhä l tnisse informiert habe, sei er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und liege eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor. Somit könne nicht vo n einem gut gläubigen Bezug der ausbezahlten Familienzulagen ausgegangen werden ;
d ie Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte sei nicht erforderlich (Urk.
2) . 3.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die Tatsache, wo nach Selbständig erwerbend e einen jährlichen Mindestumsatz von ca .
Fr.
7'050 . -
zu erbringen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nachträglich habe er den Passus gefunden, allerdings nicht, was diesfalls zu tun sei ; die unter dem Titel Meldepflicht aufgeführten Tatbestände würden andere Sachverhalte betreffen. Auch liege es in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaft lichen Schwankungen kommen könne, dies könne man erst Ende Jahr feststelle n . Die Jahre 2018 und 2019 seien wirtschaftlich schlecht gewesen, jedoch würden ausgerechnet diese beiden Jahre als Referenz genommen; in den Jahren 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wieder erfüllt gewesen.
Im Ü brigen arbeite
seine Ehefrau seit 2007 im Kanton Aargau ( Urk. 1). 4.
4.1
In tatsächlicher Hinsicht ist aus Akten ersichtlich, dass die Verfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer Familienzulagen zugesprochen wurden, bis und mit
dem Jahr 2017 de n Hinweis enthielten, dass für de n Anspruch auf Familien zulagen für Selbständigerwerbende ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr.
7'050. --
pro Jahr vorausgesetzt sei (vgl. etwa Urk.
6/2, Urk. 6/13, Urk.
6/62, Urk.
6/69, Urk.
6/79). Dieser Hinweis war in den Verfügungen ab 2018 vorübergehend nicht mehr enthalten (vgl . Urk.
6/108, Urk. 6/115 ) , hingegen wiederum in de r jenigen ab dem Jahr 2021 ( Urk. 6/214) . 4.2
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Zulagenverfügungen auf der en Rückseite unter dem Titel « Meldepflicht » jeweils den folgenden Hinweis ent hielten :
« Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, müssen Sie umgehend melden. Darunter fallen insbesondere Geburts- und Todesmeldungen, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderungen des Zivilstandes, Erwerbs aufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderungen des Sorge rechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes. Zuviel oder zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten » (vgl. etwa Urk. 6/7 9 , Urk. 6/108 , Urk. 6/115 ). 4.3
Aus den Akten ergibt sich schliesslich bezüglich
der Höhe der im streitbetroffenen Zeitraum vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
was folgt ( je vor Abzug des
vorliegend
ab 2018 anwendbaren Freibetrages nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV ):
2018: Fr. 2'146. -- ( Urk. 6/194 und Urk. 6/202) ,
2019: Fr. 1'831. -- ( Urk. 6/239 und Urk. 6/240) ,
2020: Fr. 7'820. -- ( Urk. 6/302 )
2021: Fr. 7 ' 980 . -- ( Urk. 6/247)
2022: keine Änderung des Einkommens (vgl. Urk. 6/262 ) 5. 5 . 1
Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer der Familienausgleichskasse
relevante Veränderungen in den tatsächlichen Ver hältnissen, namentlich das
Unterschreiten
der Einkommensgrenze
nach
Art. 13 Abs. 3 FamZG , m it bös- oder mutwilliger Absicht - um die Zulagen unrechtmässig zu beziehen –
nicht gemeldet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. U nter diesen Umständen hängt der gute Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG davon ab, ob das Verhalten des Beschwerde führers – rechtlich gesehen - grobfahrlässig war,
oder ob es als nur leicht fahr lässig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.2
Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass es für seinen Anspruch auf Familienzulagen von Bedeutung ist , dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit resultierende AHV - pflichtige Einkommen die Ein kommenshöhe gemäss Art. 13 Abs. 3
FamZG erreicht. So wurde er in den Zulagenverfügungen wiederholt dar auf hingewiesen ,
dass ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 7'050. -- pro Jahr vorausgesetzt sei . Dies wird
– soweit ersichtlich - vom Beschwerdeführer
beschwerdeweise (nun) nicht mehr in Frage gestellt . So räumt er ein, er habe den «Passus gefunden», jedoch nicht was zu tun sei. Von ihm ebenfalls nicht bestritten wird die unter dem Titel «Melde pflicht» aufgeführte Pflicht, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend melden. Zu prüfen ist daher, ob d em Beschwerdeführer, welcher d e r
Beschwerdegegnerin
das (mögliche) Unterschreiten der Ein k ommensschwelle nicht anzeigte ,
die Unt e r lassung als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist. 5.3 5.3.1
Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 ergibt sich aus den Akten (Steuermeldungen) , dass schon allein die selbständigen E rwerbsei nkünfte als solche
– also noch vor Abzug des Freibetrages nach
Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV -
mit Fr.
2'146. -- (2018) bzw. Fr.
1'831. -- (2019) weit unter dem Grenzbetrag nach Art. 13 Abs. 3 FamZG
lagen . Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein , diese Jahre seien wirtschaft lich schlecht gewesen. Bei diesen V erhältnissen waren
die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen
- im Gegensatz zu den Vorjahren –
jedenfalls mehr als fraglich , womit der Beschwerdeführer angesichts der wiederholten Hinweise in den Verfügungen auf das vorausgesetzte Mindesteinkommen auch ohne explizite Nennung dieses Sachverhalts unter den meldepflichtigen Tatbeständen gehalten gewesen wäre ,
bei der Beschwerdegegnerin Meldung zu erstatten . So weit der Beschwerdefüh r er geltend macht, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaftlichen Schwankungen kommen könne, was man erst Ende Jahr feststelle,
verfängt dies nicht. So darf bei Selbständig erwerbenden
davon ausgegangen werden, dass ih nen die mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen laufenden Ausgaben und Einkünfte bekannt sind ;
d aher und nachdem die
E rwerbse in künfte
der fraglichen Jahre Ende Jahr deutlich unter dem Wert von Fr. 7'050. --
lagen ( noch vor Berücksichtigung des Frei betrags für Personen im AHV-Alter) , war bereits im Laufe des jeweiligen Jahres mit einer gewissen Wahrscheinlichke i t damit zu rechnen, dass d er Beschwerde führer den Schwellenwert
bis Ende Jahr allenfalls nicht er r eich t . Denn dass
im Jahresverlauf bzw . gegen Ende des jeweiligen Jahres grössere Aufträge ,
mit denen d er Beschwerdeführer rechnen durfte , unerwartet weggebrochen wären , macht er nicht geltend.
Insofern stand
eine anspruchsrelevante Änderung der
pers ö nlichen ( erwerblichen )
Verhältnisse im Vergleich zu den Vorjahren
durchaus im Raum, weshalb er sich
bei der ihm zumutbaren Umsicht bereits im Laufe de s Jahres 2018
an die Beschwerdegegnerin
hätte
wenden
und
unter
Hinweis auf das mögliche Unterschreiten des Grenzbetrags
nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen.
In Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 ist der Beschwerdegegner i n daher zu folgen, dass d er unterlassene Hinweis auf die effektive n Einkommens verhältnisse
ein e
nicht mehr leichte Sorgfaltspflichtverle t zung darstellt, welche den guten Glauben im hier massgebenden Sinne ausschliesst. Nicht weiter von Bedeutung ist bezüglich dieser Jahre, dass
- da der Beschwerdeführer 2018 das 6 5. Altersjahr vollendet e -
überdies der AHV - Freibetrag zu berück sichtigen war
und dass somit in diesen Jahren nach Abzug des Freibetrags
gar kein AHV - pflichtiges Einkommen verblieb
(vgl. so auch Beitragsverfügung en
für das Jahr 2018 vom 5.
Juli
2021, Urk. 6/202, sowie für das Jahr 2019 vom 2 7. Jul i
2022 ,
Urk. 6/240 ) .
5.3.2
I m Jahr 2020 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Fr. 7'820. -- (vgl. Steuermeldung vom
27.
Februar 2023;
Urk. 6/302) , womit es vor Berücksi c htigung des Freibetrags über dem Wert von Art. 13 Abs 3
FamZG lag.
Wenn d er Beschwerdeführer geltend macht , für die Jahre 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wiederum erfüllt ,
verkennt
er
offensichtlich, dass
zur Bestimmung der AHV - Beitragspflicht vom erzielten Erwerbseinkommen de r Freibetrag für Personen im AHV - Alter in Höhe von Fr.
16'800.-- abzuziehen war , und dass
somit auch im Jahr 2020 kein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe des massgeblichen Mindestbetrags verbleibt . Z u prüfen ist daher ,
ob die Nicht anzeige
des effektiven Einkommens im Jahr 2020 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung darstellt, wie die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht.
Bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter im Jahr 2018 begründeten Ein k o mmen in dieser H öhe
(Fr. 7'820.--) einen Zulage n a nspruch , weshalb bei nämlichen Beträgen bis Ende 2017 keine Meldepflicht bestand .
Dass nach Voll endung des 65. Altersjahrs bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine neue Berechnungsweise des AHV-pflichtigen Einkommens zur Anwendung gelang en würde
und zu einer möglichen Ä nderung des Ansp r uchs auf Familienzulagen für Erwerbstätige füh r en könnte ,
lag alsdann jedenfalls nicht auf der Hand . Denn zwar war in den Zulagenverfügung en der B e schwerdegegnerin vom «AHV-pflichtigen» Einkommen die Rede, jedoch
enthielten diese –
s elbst nicht
diejenige vom 13.
September 2021 , welche nach Eintritt des Beschwer d efüh r ers ins AHV-A lt er erging ( Urk. 6/214)
- keinen Hinweis auf den Freibetrag nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV . Ebenso
wenig enthielten
die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegner i n zwecks Abklärung des weiteren Ansp r uchs zuges t ellten
Fo rmular e den Hinweis, dass mit dem Eintritt einer Person ins AHV - Alter eine neue Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens (unter Abzug des Frei betrags) zur Anwendung gelangt ; die Einkommenshöhe wurde gar nicht abgefragt (vgl. Urk.
6/178, Urk. 6/196 ) .
Alsdann liess sich den Zulagen v erfügungen auch
unter dem Titel Meldepflicht nichts
entnehmen , was darauf hindeu te te , dass
die Vollendung des 6 5. A l tersjahrs
für
den Zulagenanspruch bzw. die Berechnung des AHV - beitragspflichtigen Einkommens von Bedeutung
sei .
Einzig
die Akonto - Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse enthi e lten unter den (zahlreichen) Erläuterungen
den Hinweis auf den Freibetrag ;
allerdings wurde bei der Berechnung der Akon t o - Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021
zunächst ein solcher nicht zur Anrechnu n g gebracht (vgl. Urk.
6/97, Urk.
6/127, Urk.
6/140, Urk .
6/175). Bei dieser
Ausgangslage
kann dem
Beschwerdeführer als juristischem Laien in s ozialversicherungsrechtlichen Belangen
daher
– zunächst (vgl. hien a ch) –
nicht als grobfahrlässig angelastet werden, wenn er den F r ei betrag
für Personen im AHV -A lter bzw. dessen Bedeutung für
die Berechnung des AHV - pflichtigen Ein k omme n s nicht
von sich aus ( er - ) kannte und damit weiterhin von einem anspruchsbegründenden E rwerbse inkommen aus selbständiger Tätigkeit ausging .
I n Bezug auf das Jahr 2020 hat er somit als gutgläubig zu gelten .
Die
Rückerstattung der in diesem Jahr bezogenen Zulagen kann ihm mithin erlas s en werden , sofern eine grosse Härte vorli e gt , was durch die Beschwerdegegn e r i n zu prüfen sein wird . 5.3.3
In Bezug auf das Jahr 2021 ist festzustellen, dass k eine Steuermeldung in den Akten liegt ; sie ent halten lediglich die Angabe des Beschwerdeführers vom 4.
September 2022 , wona c h
er im Jahr 2021 ein selbständiges Erwerbs einkommen von schätzungsweise Fr. 7'980. -- erzielt habe ( Urk. 6/247 ) .
Ob er im Jahr 2021 diesen Wert tatsächlich erreichte und somit eine mit dem Jahr 2020
vergleichba r e Konstellation vorliegt, lässt sich nicht feststellen . Dies wird durch die Beschwerdegegnerin abzuklären sein .
Allerdings ist festzustellen, dass
die Ausgleichskasse am 5. Juli 2021 gestützt auf die Steuermeldung vom 1. Juli 2021 (Urk. 6/ 194 )
die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erliess, im Rahmen welcher der Freibetrag nach Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV nun erstmals zur Anwendung gelangte; nach Abzug des Freibetrags von (dort noch ) Fr. ? 14'000. --
(pro rata nach Eintritt in das Rentenalter
2018 ) vom gemeldeten Einkommen von Fr.
2'146 .-- resultierte ein beitrags pflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 0 .-- (Urk.
6/202). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beschwerdegeg ner in dem Beschwerdeführer mit, dass das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2018 gemäss Steuermeldung unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen von Fr. 7'050.-- liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 6/200). Gestützt auf diese zeitgleich ergangenen
Verwaltungsakte bzw. Zuschriften , vor allem auf die Beitragsverfügung vom 5. Juli 2021, musste dem Beschwerdeführer aber bei gebotener Aufmerksamkeit nun auffallen, dass
bei der Festlegung der AHV - Beitragspflicht für Personen im AHV - Alter ein Abzug vom Eink o mmen erfolgt , und dass dies mit Blick auf das verlangte AHV-pflichtige Mindesteinkommen auch
für den Zulagenanspruch für Selbständigewerbende von Bedeutung sein kann.
Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte
sich
de r Beschwerdeführer daher zumind e st
veranlass t sehen müssen , sic h bei
der Beschwerdegegner i n zu erkundigen , wie es sich
mit dem laufenden Zulagenanspruch verhält . Somit kann er ab diesem Zeitpunkt bzw . spätestens ab Ende dieses Monats nicht mehr als gutgläubig gelten. 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdefüh r er mit Blick auf d ie in den Jahren 2018 und 2019 erz iel ten niedrigen Einkü n fte in den Jahren 2018 und 2019
sowie mit Blick auf die Zuschriften vom 5. Juli 2021 für die Zeit ab August 2021
nicht als im hier massgebenden Rechtssinne gutgläubig gelten kann , wohingegen im Jahr 2020 vo n dessen guten Glauben auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass er die in den Jahren 2018 und 2019 sowie die ab August 2021 bezogenen Zul ag en jedenfalls
zurückzuerstatten hat. D ie im Jahr 2020 bezogenen
Zulagen hat er nicht zurückzu er statten, sofern eine grosse Härte vorliegt. F alls das steuerbare Einkommen des Jahre s 2021 über dem Betrag von Fr. 7'050. -- liegt (denn allein dieser Wert wurde in den Zulagenv erfügungen jeweils als Mindest einkommen genannt , was somit für die Beurteilung des guten Glaubens im hier massgebenden Zeitraum massgebend sein muss) , gilt L etzteres
auch für die im Zeitraum
1. Januar bis Juli 2021 bezogenen Zulagen .
5.5
Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhielt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2018 ein Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis erzielt und hätte die Zulagen daher beim Arbeitgeber beantragen müsse n , und damit (wohl) sinngemäss auf Art.
7 Abs.
1 lit .
e FamZG verweist,
macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend , seine Ehefrau sei im streitbetroffenen Zeit raum ausschliesslich im Kanton Aargau unselbständig erwerbstätig gewesen
(vgl. IK - Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers, Urk.
6/268). Der Anspruch der Ehefrau
war somit
– bei Anspruch des Beschwerdeführers als Selbständig erwerbender -
grundsätzlich nachrangig
(vgl. Art.
7 Abs.
1 lit .
d FamZG ) und daher nicht geeignet, seinen Anspruch zu beeinflussen . Auch wenn der Beschwerdeführer deren erwerbliche Tätigkeit bzw . Stellenwechsel nicht von sich aus meldete (sondern jeweils erst auf entspreche nde Nachfragen der Beschwerde gegnerin hin), kann im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht gesagt werden, diese Unterlassung verhindere den guten Glauben beim Leistungsbezug. 6.
Zusammengefasst
ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut zu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2021 aufgehoben wird. D ie Sache wird an die Beschwerdegegn e r i n zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die Rückerstattung der für das Jahr 2020 zurückgeforderten Zulagen
die grosse Härte als zweite kumulativ erforderliche Erlassvoraussetzung prüfe und hernach insoweit über das Erlassgesuch neu ent scheide .
S ollten die steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit d es Jahres 2021 , was von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein wird, über dem Wert von Fr. 7'050. -- liegen und der Beschwerdeführer mithin
- analog dem Jahr 2020
–
ebenfalls als gutgläubig zu gelten haben (bis Ende Juli 2021; vgl. E. 5.3.3 hiervor) , sind auch die für die Zeit von 1. Januar bis Ende Juli 2021 zurück geforderten Zulagen nur zurückzuerstatten, falls keine grosse Härte vorliegt . Im Übrig en wird die Beschwerde abgewiesen .
7.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführer s , für ihn sei politisch nicht nach vollziehbar, dass die Zulagen umso mehr beschränkt würden, je weniger man verdien t , bleibt abschliessend anzumerken, dass die Einkommensschwelle nach Art. 13 Abs. 3 FamZG
grundsätzlich lediglich den Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätiger begrenzt: wer als Selbständigerwerbender das Mindest einkommen nicht erreicht , gilt leistungsseitig als nichterwerbstätig und hat – vor behältlich des Erfüllens der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen – Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger ( vgl. Art. 19 Abs 1 bis
FamZG ; vgl. auch Rz . 601.1 FamZWL ). Allerdings statuieren die massgeblichen Bestimmungen Aus nahmen hiervon , unter anderem betreffend Personen im AHV-Alter : So gelten
Personen, die nach Erreichen des AHV-Alters eine Rente beziehen, nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG , weshalb für sie kein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige besteht (vgl. Art. 16 lit . a FamZV ). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
vom 3. Januar 2024 in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurück gewiesen wird. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann