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KA.2022.00009

Anspruchskonkurrenz, Rückforderung von Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Rückweisung zu Vorgehen im Sinne von Rz. 538.4 FamZWL

Zürich SozVersG · 2022-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist von Beruf

Psychotherapeutin und Mutter von Drillingen ( Z.___ , A.___ und B.___ , geb. 2005). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleich s kasse , als Selbständigerwerbende

angeschlossen (Urk. 6/2) . X.___

ist mit

Y.___ , dem Vater der Kinder ,

verheiratet . Dieser ist im Kanton Schwyz

unselbständigerwerbend .

Mit Gesuch vom 1. Februar 2018 meldete sich X.___ bei der SVA Zürich , Familienausgleichskass e , für die Zeit ab 1. September 2017 zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an . S ie gab

unter anderem an, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auch

unselbständig e rwerbend sei (im Spital C.___ ,

D.___ ) und dabei ein en voraussichtliche n

Bruttojahreslohn von Fr. 70'000.-- erziele. Eben falls

wies sie darauf hin , dass

seitens der SVA Schwyz

ein Anspruch ihres Ehegatten auf Famili enzulagen ab 1. September 2017

aufgrund ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit im Kanton Zürich verneint worden sei (Urk. 6/61) . In der Folge sprach die Familienausgleichskasse X.___

mit Wirkung ab 1. September 2017 Familienzulagen für Selbständig er werbende für die drei Kinder zu ( vgl.

Verfügung vom 13. Februar 2018 ,

Urk. 6/62 ; vgl. auch Urk. 6/82 ) .

Am 10. Februar 2020 teilte

X.___ der Familienausgleichskasse mit, dass die Kinderzulagen ab 1. Januar 2020 über ihren Arbeitgeber E.___ a ngemeldet würden. Sie

ersuche daher darum, die bisherige Abrechnung der F amilienzulagen per 1. Januar 2020 einzustellen (Urk. 6/80). 1.2

Am 7. August 2021 teilte die Familienausgleichskasse X.___ mit , dass gemäss Meldung des K antonalen Steueramtes Zürich das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2017 unter dem Mindesteinkommen von Fr. 7 ’ 110. -- liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei (Ur k. 6/122 ) .

X.___

tätigte daraufhin ergänzende Angaben (Urk. 6/124) . Mit

Verfügung vom 5. November 2021 forderte die Familienausgleichskasse daraufhin von ihr d ie im Zeitrau m vom

1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familien zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 20'400.-- zurück (Urk. 6/132). D age gen erhoben die Eheleute

am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/141), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 abwies (Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2022 erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts am 24. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) :

«1. Die Kinderzulagen, welche in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin ausbe zahlt worden sind, wurden recht mässig bezogen.

2. Die Kinderzulagen in der Höhe von

2017: CHF: 2'400.--

2018: CHF: 9'000.--

2019: CHF: 9 ' 00 0.--

w erden vom Beschwerdegegner nicht zurückgefordert und müssen von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt werden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.»

Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 stellte die Familienausgleichskasse An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen , die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanz hilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG ]). Sie umfas sen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; v gl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). 1 .2

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihre s Wohnsitzkantons. Zweig niederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelun gen vereinbaren. 1.3

1.3.1

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber be schäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG ). 1.3.2

Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art . 12 Ab

s. 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Er l öschen des Anspruchs (Art.

13 Abs. 2 bis

FamZG ). 1.3.3

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge en t richtet (Art. 13 Abs. 3 F amZG ).

Dieser Wert betrug in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 7 ‘ 050 .-- bzw. im Jahr 2019 Fr. 7 ‘ 110 . -- . 1 . 4

1.4.1

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Ein kommens die Einkommen zusammengezählt (Art. 10 b der Verordnung über die Familienzulagen, FamZV ). 1.4.2

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt , so ist die Familienaus gleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art.

11 Abs. 1 FamZV ). 1.4.3

Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsver hältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ) .

Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ). 1 . 5

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG

in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person; b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes an wendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulage n ansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den F amilienzulagenor d n ungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 A bs. 2 FamZG ). 1 . 6

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre , nachdem die Versi cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ). 1 . 7

Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfüg ungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl.

statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E.

2.1). 1.8

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass auch die Selbständigerwerbenden das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzielen müssten, um Anspruch auf Familienzulagen zu haben. Werde dieses nicht erreicht, so bestehe kein Anspruch auf Familien zulagen (Urk. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführenden machen dagegen zur Hauptsache geltend, dass sie (wohl: die Beschwerdeführerin) im Kanton Zürich sehr wohl einen Ansp ruch auf Familienzulagen hätten. Dies insb e sondere ,

wenn

– wie Art. 10b FamZV dies vorsehe – die Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbs tändiger wie unselb s t ä ndiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt würden . Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin alsdann allein mit der selbständigen Erwerbstätigkeit das erforderliche Einkommen erzielt . Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und trotz noch nic ht vorhandener rechts kräftiger Rückforderungsv erfügung eine Betreibung gegen die Beschwerdefüh rerin eingeleitet habe, habe sie ihre Macht missbraucht

und sei ein finanzieller Schaden entstanden . Es werde deshalb zusätzlich

Anspruch auf eine Parteien t schädigung respektive Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'200.--

sowie eine G enugtuung in Höhe von Fr. 20'000. -- geltend gemacht (Urk. 2).

3 . 3 .1

In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den

vorliegend interessierenden Zeit raum ( 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 ) ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht , dass sie im Kanton Zürich , wo sie

über eine Bewilligung zur selbstän digen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie

verfügt (Urk. 3/4 ) ,

selbständigerwerbend war. Daneben war sie auch bei mehreren Arbeitgebern

unselbständigerwerbend

(Urk. 3/5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto der B eschwerdeführerin [IK], Urk. 6/133) .

Zur selbs t ä ndigen Tätigkeit lässt sich den Akten entnehmen , dass sie im Jahr 2017 kein Einkommen realis i erte ( bzw. einen Verlust; vgl. Ste uermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. März 2021; Urk. 6/105) und i m Jahr 2018 ein solches von Fr. 475. --

erzielte ( vgl. S teuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Februar 2022, Urk. 6/148). Für das Jahr 2019 liegt keine Steuermeldung vor ;

gemäss

(unbelegten)

Au sf ü hrun gen in der Beschwerde

wurde das Einkommen aus selbstä n diger Erwerbstätigkeit im Jahr

2019 zwischenzeitlich defini tiv auf Fr. 9'450. -- veranlagt (Urk. 1 S. 4) .

Zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich al s dann aus dem Auszug aus dem IK der Beschwerdeführerin (Urk. 6/133) , dass sie im Jahr 2017 im Spital F.___

arbeitete und dabei ein

E inkommen von F r. 70'224.--

er zielte. Im Jahr 2018 war sie bei drei verschiedenen Arbeitgeber n angestellt , wobei im IK

unselbständige E rwerbse inkünfte in Höhe von in s gesamt Fr. 102'654 .-- ausgewiesen sind ( Januar bis August Spital F.___

[ Fr. 47'406.-- ] , Januar bis Dezember G.___ [Fr. 38'245.-- ]

sowie von September bis November

H.___

[ Fr. 17'003.-- ] ) . Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin –

wiederum gemäss Eintrag ungen im IK –

aus zwei unselbständige n Erwerbs tätigkeiten E in k ü n fte i m G esamt b e trag von Fr. 73'049.--

( Mai bis Dezember E.___

[ Fr. 27'224.-- ] sowie in d er Zeit Januar bis Dezember G.___

[ Fr. 45'825. -- ] ). 3 .2

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 bei der

I.___ AG im Kanton Schwyz erwerbstätig ist (vgl. Urk. 1 S. 3) .

4 .

4.1

Die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin erfolgte ( wohl )

vor dem Hintergrund , dass die Beschwerde führerin im Kanton Zürich ( als

Wohnsitzkanton der K inder; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG )

als Psychotherapeuti n selbständig erwerbstätig ist ( Urk. 6/61). Zu prüfen ist daher, ob diese Leistungsausrichtung zutreffend war. 4.2

Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständiger werbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___ , D.___ eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1) . Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art.

11 Abs. 1 bis

FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern -

erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unse lbständiger Erwerbstätigkeit dem jenigen für Selbständigerwerbende vor ( zum Vorrang des Anspruchs aus u nselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3).

D ie Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende

stand somit aber

nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war , und zwar

unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs . 3 FamZG erreichte oder nicht. 4.3

Mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Rückforderung ergibt sich damit aber , dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende zwei fellos unrichtig war . Daher und da die Berichtigung der unzutreffenden Leistungsausrichtung angesichts des

– im masslicher H insicht unbestrittenen –

Rückforderungsbetrags von Fr. 20‘400.-- von erheblicher Bedeutung war, ist der Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben (E. 1.7 hiervor). Auch erging die Rückforderungsverfügung vom

5. November 2021 unbestritten innert der massgebenden Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (E. 1.6 ), gilt doch als fristauslösender Moment nicht die erstmalige unzutref fende Leistungsausrichtung, sondern der sog enannte «zweite Anlass» (welcher vorliegend auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020 anzusetzen ist; vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 [dort allerdings noch nach Massgabe der bis Ende 2020

gültig gewesen en einjährigen Frist). Die Leistungskorrektur bzw. Rückforderung der Zulagen für Selbständigerwerbende

erweist sich somit im Grundsatz als korrekt. 5. 5.1

In Rz . 538.4 der Wegleitung zum Familienzulagen gesetz ( FamZWL ) wird den Familienausgleichskassen vorgegeben, wie bei der Korrektur von Leistungszu sprachen vorzugehen ist. Dabei werden verschiedene Fälle skizziert, bei welchen im Rahmen einer Leistungskorrektur eine «Verrechnung» vorzunehmen ist. Genannt wird unter anderem der Fall einer Anspruc hskonkurrenz, wenn die Familien zulagen zu Unrecht an die zweitanspruchsberechtigte Person ausgerichtet wurden (erstes Lemma). Auch wird der Fall aufgeführt, in welchem die anspruchsberechtigte Person Familienzulagen für Selbst ändigerwerbende bezogen hat, obwohl sie gegenüber einer ande ren Familienausgleichskasse ( FAK ) einen Anspruch auf Fami lienz ulagen für Arbeitnehmende hatte (zweites Lemma). Gemäss Rz . 538.4 FamZWL überweist in solchen Fällen

die FAK, welche die Familienzulagen hätte ausrichten sollen, den geschuldeten Betrag direkt der FAK, welche diese zu Unrecht ausgerichtet hat. Bedingung hierfür ist, dass die betroffenen anspruchsberechtigten Personen hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 5.2

Wie erwähnt , ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ord nung stand . Auch wenn vor diesem Hintergrund die Korrektur der Leistungsausrichtung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, überzeugt die Rückforderung bzw. das Vorgehen der Verwaltung gleichwohl nicht. Denn ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auf ihre selb ständige Erwerbst ätigkeit im Kanton Zürich abzustellen, sondern geht

der Anspruch als unselbständig Erwerb s tätige vor, war die

Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in diesem Lichte neu zu prüfen und bei Feststehen des vorrangigen Zulagena nspruchs

( aus unselbständiger Erwerbstätigkeit )

bzw.

der zuständigen Familienausgleichskasse

– die Zustimmung der Beschwerde führenden vorausgesetzt –

die « V errechnung» vorzunehmen. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin

entsprechend verfahren und

namentlich die für sie verbindliche Vorgabe von Rz .

538.4 FamZWL

berücksichtigt

und eine «Verrechnung» unter den betroffenen Familienaus gleichskassen angestrebt hätte ; vielmehr wies sie die Beschwerdeführenden am 5. November 2021 darauf hin , dass

die Zulagen (für Selbständigerwerbende ) zurückgefordert würden und die Beschwerdeführenden

die Zulagen über den bzw. die Arbeitgeber zu beziehen hätten

(Urk. 6/134) . Jedoch war e ine Verrech nung im Sinne von Rz . 538.4 FamZWL

vor liegend umso mehr zu prüfen , als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

mitunter selber als vorrangig leistungspflichtige Familien ausgleichskasse in Frage kam (vgl. Urk. 6/133) .

Zu diesem Vorgehen ist die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen. 5.3

Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese

demgemäss verfahre und ein koordinierendes Verfahren nach Rz . 538.4 FamZWL aufnehme sowie

hernach

über eine allfällige Rückforderung neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädi gung . Da sie nicht anwaltlich vertreten sind , kann ihrem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2) . Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädi gung rechtfertigen würden, liegen nicht vor . 6 .2

Auf die Anträ g e

der Beschwerdeführenden , es sei ihnen Schadenersatz bzw. der Beschwerdeführerin

eine Genugtuung zuzusprechen, kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden . Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Schadenersatz und Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Ei nspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit au f

diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheiss e n , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli

bis

und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familien zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 20'400.-- zurück (Urk. 6/132). D age gen erhoben die Eheleute

am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/141), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 abwies (Urk.

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, ist von Beruf

Psychotherapeutin und Mutter von Drillingen ( Z.___ , A.___ und B.___ , geb. 2005). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleich s kasse , als Selbständigerwerbende

angeschlossen (Urk. 6/2) . X.___

ist mit

Y.___ , dem Vater der Kinder ,

verheiratet . Dieser ist im Kanton Schwyz

unselbständigerwerbend .

Mit Gesuch vom 1. Februar 2018 meldete sich X.___ bei der SVA Zürich , Familienausgleichskass e , für die Zeit ab 1. September 2017 zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an . S ie gab

unter anderem an, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auch

unselbständig e rwerbend sei (im Spital C.___ ,

D.___ ) und dabei ein en voraussichtliche n

Bruttojahreslohn von Fr. 70'000.-- erziele. Eben falls

wies sie darauf hin , dass

seitens der SVA Schwyz

ein Anspruch ihres Ehegatten auf Famili enzulagen ab 1. September 2017

aufgrund ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit im Kanton Zürich verneint worden sei (Urk. 6/61) . In der Folge sprach die Familienausgleichskasse X.___

mit Wirkung ab 1. September 2017 Familienzulagen für Selbständig er werbende für die drei Kinder zu ( vgl.

Verfügung vom 13. Februar 2018 ,

Urk. 6/62 ; vgl. auch Urk. 6/82 ) .

Am 10. Februar 2020 teilte

X.___ der Familienausgleichskasse mit, dass die Kinderzulagen ab 1. Januar 2020 über ihren Arbeitgeber E.___ a ngemeldet würden. Sie

ersuche daher darum, die bisherige Abrechnung der F amilienzulagen per 1. Januar 2020 einzustellen (Urk. 6/80).

E. 1.2 Am 7. August 2021 teilte die Familienausgleichskasse X.___ mit , dass gemäss Meldung des K antonalen Steueramtes Zürich das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2017 unter dem Mindesteinkommen von Fr. 7 ’ 110. -- liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei (Ur k. 6/122 ) .

X.___

tätigte daraufhin ergänzende Angaben (Urk. 6/124) . Mit

Verfügung vom 5. November 2021 forderte die Familienausgleichskasse daraufhin von ihr d ie im Zeitrau m vom

E. 1.3.1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber be schäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG ).

E. 1.3.2 Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art . 12 Ab

s. 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Er l öschen des Anspruchs (Art.

13 Abs. 2 bis

FamZG ).

E. 1.3.3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge en t richtet (Art. 13 Abs. 3 F amZG ).

Dieser Wert betrug in den Jahren 2017 und 2018 Fr.

E. 1.6 ), gilt doch als fristauslösender Moment nicht die erstmalige unzutref fende Leistungsausrichtung, sondern der sog enannte «zweite Anlass» (welcher vorliegend auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020 anzusetzen ist; vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 [dort allerdings noch nach Massgabe der bis Ende 2020

gültig gewesen en einjährigen Frist). Die Leistungskorrektur bzw. Rückforderung der Zulagen für Selbständigerwerbende

erweist sich somit im Grundsatz als korrekt. 5. 5.1

In Rz . 538.4 der Wegleitung zum Familienzulagen gesetz ( FamZWL ) wird den Familienausgleichskassen vorgegeben, wie bei der Korrektur von Leistungszu sprachen vorzugehen ist. Dabei werden verschiedene Fälle skizziert, bei welchen im Rahmen einer Leistungskorrektur eine «Verrechnung» vorzunehmen ist. Genannt wird unter anderem der Fall einer Anspruc hskonkurrenz, wenn die Familien zulagen zu Unrecht an die zweitanspruchsberechtigte Person ausgerichtet wurden (erstes Lemma). Auch wird der Fall aufgeführt, in welchem die anspruchsberechtigte Person Familienzulagen für Selbst ändigerwerbende bezogen hat, obwohl sie gegenüber einer ande ren Familienausgleichskasse ( FAK ) einen Anspruch auf Fami lienz ulagen für Arbeitnehmende hatte (zweites Lemma). Gemäss Rz . 538.4 FamZWL überweist in solchen Fällen

die FAK, welche die Familienzulagen hätte ausrichten sollen, den geschuldeten Betrag direkt der FAK, welche diese zu Unrecht ausgerichtet hat. Bedingung hierfür ist, dass die betroffenen anspruchsberechtigten Personen hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 5.2

Wie erwähnt , ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ord nung stand . Auch wenn vor diesem Hintergrund die Korrektur der Leistungsausrichtung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, überzeugt die Rückforderung bzw. das Vorgehen der Verwaltung gleichwohl nicht. Denn ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auf ihre selb ständige Erwerbst ätigkeit im Kanton Zürich abzustellen, sondern geht

der Anspruch als unselbständig Erwerb s tätige vor, war die

Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in diesem Lichte neu zu prüfen und bei Feststehen des vorrangigen Zulagena nspruchs

( aus unselbständiger Erwerbstätigkeit )

bzw.

der zuständigen Familienausgleichskasse

– die Zustimmung der Beschwerde führenden vorausgesetzt –

die « V errechnung» vorzunehmen. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin

entsprechend verfahren und

namentlich die für sie verbindliche Vorgabe von Rz .

538.4 FamZWL

berücksichtigt

und eine «Verrechnung» unter den betroffenen Familienaus gleichskassen angestrebt hätte ; vielmehr wies sie die Beschwerdeführenden am 5. November 2021 darauf hin , dass

die Zulagen (für Selbständigerwerbende ) zurückgefordert würden und die Beschwerdeführenden

die Zulagen über den bzw. die Arbeitgeber zu beziehen hätten

(Urk. 6/134) . Jedoch war e ine Verrech nung im Sinne von Rz . 538.4 FamZWL

vor liegend umso mehr zu prüfen , als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

mitunter selber als vorrangig leistungspflichtige Familien ausgleichskasse in Frage kam (vgl. Urk. 6/133) .

Zu diesem Vorgehen ist die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen. 5.3

Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese

demgemäss verfahre und ein koordinierendes Verfahren nach Rz . 538.4 FamZWL aufnehme sowie

hernach

über eine allfällige Rückforderung neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädi gung . Da sie nicht anwaltlich vertreten sind , kann ihrem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2) . Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädi gung rechtfertigen würden, liegen nicht vor . 6 .2

Auf die Anträ g e

der Beschwerdeführenden , es sei ihnen Schadenersatz bzw. der Beschwerdeführerin

eine Genugtuung zuzusprechen, kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden . Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Schadenersatz und Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Ei nspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit au f

diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheiss e n , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli

bis

und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.7 hiervor). Auch erging die Rückforderungsverfügung vom

5. November 2021 unbestritten innert der massgebenden Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (E.

E. 1.8 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass auch die Selbständigerwerbenden das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzielen müssten, um Anspruch auf Familienzulagen zu haben. Werde dieses nicht erreicht, so bestehe kein Anspruch auf Familien zulagen (Urk. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführenden machen dagegen zur Hauptsache geltend, dass sie (wohl: die Beschwerdeführerin) im Kanton Zürich sehr wohl einen Ansp ruch auf Familienzulagen hätten. Dies insb e sondere ,

wenn

– wie Art. 10b FamZV dies vorsehe – die Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbs tändiger wie unselb s t ä ndiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt würden . Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin alsdann allein mit der selbständigen Erwerbstätigkeit das erforderliche Einkommen erzielt . Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und trotz noch nic ht vorhandener rechts kräftiger Rückforderungsv erfügung eine Betreibung gegen die Beschwerdefüh rerin eingeleitet habe, habe sie ihre Macht missbraucht

und sei ein finanzieller Schaden entstanden . Es werde deshalb zusätzlich

Anspruch auf eine Parteien t schädigung respektive Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'200.--

sowie eine G enugtuung in Höhe von Fr. 20'000. -- geltend gemacht (Urk. 2).

3 . 3 .1

In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den

vorliegend interessierenden Zeit raum ( 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 ) ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht , dass sie im Kanton Zürich , wo sie

über eine Bewilligung zur selbstän digen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie

verfügt (Urk. 3/4 ) ,

selbständigerwerbend war. Daneben war sie auch bei mehreren Arbeitgebern

unselbständigerwerbend

(Urk. 3/5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto der B eschwerdeführerin [IK], Urk. 6/133) .

Zur selbs t ä ndigen Tätigkeit lässt sich den Akten entnehmen , dass sie im Jahr 2017 kein Einkommen realis i erte ( bzw. einen Verlust; vgl. Ste uermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. März 2021; Urk. 6/105) und i m Jahr 2018 ein solches von Fr. 475. --

erzielte ( vgl. S teuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Februar 2022, Urk. 6/148). Für das Jahr 2019 liegt keine Steuermeldung vor ;

gemäss

(unbelegten)

Au sf ü hrun gen in der Beschwerde

wurde das Einkommen aus selbstä n diger Erwerbstätigkeit im Jahr

2019 zwischenzeitlich defini tiv auf Fr. 9'450. -- veranlagt (Urk. 1 S. 4) .

Zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich al s dann aus dem Auszug aus dem IK der Beschwerdeführerin (Urk. 6/133) , dass sie im Jahr 2017 im Spital F.___

arbeitete und dabei ein

E inkommen von F r. 70'224.--

er zielte. Im Jahr 2018 war sie bei drei verschiedenen Arbeitgeber n angestellt , wobei im IK

unselbständige E rwerbse inkünfte in Höhe von in s gesamt Fr. 102'654 .-- ausgewiesen sind ( Januar bis August Spital F.___

[ Fr. 47'406.-- ] , Januar bis Dezember G.___ [Fr. 38'245.-- ]

sowie von September bis November

H.___

[ Fr. 17'003.-- ] ) . Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin –

wiederum gemäss Eintrag ungen im IK –

aus zwei unselbständige n Erwerbs tätigkeiten E in k ü n fte i m G esamt b e trag von Fr. 73'049.--

( Mai bis Dezember E.___

[ Fr. 27'224.-- ] sowie in d er Zeit Januar bis Dezember G.___

[ Fr. 45'825. -- ] ). 3 .2

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 bei der

I.___ AG im Kanton Schwyz erwerbstätig ist (vgl. Urk. 1 S. 3) .

4 .

4.1

Die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin erfolgte ( wohl )

vor dem Hintergrund , dass die Beschwerde führerin im Kanton Zürich ( als

Wohnsitzkanton der K inder; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG )

als Psychotherapeuti n selbständig erwerbstätig ist ( Urk. 6/61). Zu prüfen ist daher, ob diese Leistungsausrichtung zutreffend war. 4.2

Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständiger werbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___ , D.___ eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1) . Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art.

E. 2 Die Kinderzulagen in der Höhe von

2017: CHF: 2'400.--

2018: CHF: 9'000.--

2019: CHF: 9 ' 00 0.--

w erden vom Beschwerdegegner nicht zurückgefordert und müssen von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt werden.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.»

Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 stellte die Familienausgleichskasse An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen , die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanz hilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG ]). Sie umfas sen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; v gl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). 1 .2

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihre s Wohnsitzkantons. Zweig niederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelun gen vereinbaren.

E. 7 ‘ 110 . -- . 1 . 4

1.4.1

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Ein kommens die Einkommen zusammengezählt (Art. 10 b der Verordnung über die Familienzulagen, FamZV ). 1.4.2

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt , so ist die Familienaus gleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art.

E. 11 Abs. 1 bis

FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern -

erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unse lbständiger Erwerbstätigkeit dem jenigen für Selbständigerwerbende vor ( zum Vorrang des Anspruchs aus u nselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3).

D ie Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende

stand somit aber

nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war , und zwar

unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs . 3 FamZG erreichte oder nicht. 4.3

Mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Rückforderung ergibt sich damit aber , dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende zwei fellos unrichtig war . Daher und da die Berichtigung der unzutreffenden Leistungsausrichtung angesichts des

– im masslicher H insicht unbestrittenen –

Rückforderungsbetrags von Fr. 20‘400.-- von erheblicher Bedeutung war, ist der Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2022.00009

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. Dezember 2022 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist von Beruf

Psychotherapeutin und Mutter von Drillingen ( Z.___ , A.___ und B.___ , geb. 2005). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleich s kasse , als Selbständigerwerbende

angeschlossen (Urk. 6/2) . X.___

ist mit

Y.___ , dem Vater der Kinder ,

verheiratet . Dieser ist im Kanton Schwyz

unselbständigerwerbend .

Mit Gesuch vom 1. Februar 2018 meldete sich X.___ bei der SVA Zürich , Familienausgleichskass e , für die Zeit ab 1. September 2017 zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an . S ie gab

unter anderem an, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auch

unselbständig e rwerbend sei (im Spital C.___ ,

D.___ ) und dabei ein en voraussichtliche n

Bruttojahreslohn von Fr. 70'000.-- erziele. Eben falls

wies sie darauf hin , dass

seitens der SVA Schwyz

ein Anspruch ihres Ehegatten auf Famili enzulagen ab 1. September 2017

aufgrund ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit im Kanton Zürich verneint worden sei (Urk. 6/61) . In der Folge sprach die Familienausgleichskasse X.___

mit Wirkung ab 1. September 2017 Familienzulagen für Selbständig er werbende für die drei Kinder zu ( vgl.

Verfügung vom 13. Februar 2018 ,

Urk. 6/62 ; vgl. auch Urk. 6/82 ) .

Am 10. Februar 2020 teilte

X.___ der Familienausgleichskasse mit, dass die Kinderzulagen ab 1. Januar 2020 über ihren Arbeitgeber E.___ a ngemeldet würden. Sie

ersuche daher darum, die bisherige Abrechnung der F amilienzulagen per 1. Januar 2020 einzustellen (Urk. 6/80). 1.2

Am 7. August 2021 teilte die Familienausgleichskasse X.___ mit , dass gemäss Meldung des K antonalen Steueramtes Zürich das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2017 unter dem Mindesteinkommen von Fr. 7 ’ 110. -- liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei (Ur k. 6/122 ) .

X.___

tätigte daraufhin ergänzende Angaben (Urk. 6/124) . Mit

Verfügung vom 5. November 2021 forderte die Familienausgleichskasse daraufhin von ihr d ie im Zeitrau m vom

1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familien zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 20'400.-- zurück (Urk. 6/132). D age gen erhoben die Eheleute

am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/141), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 abwies (Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2022 erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts am 24. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) :

«1. Die Kinderzulagen, welche in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin ausbe zahlt worden sind, wurden recht mässig bezogen.

2. Die Kinderzulagen in der Höhe von

2017: CHF: 2'400.--

2018: CHF: 9'000.--

2019: CHF: 9 ' 00 0.--

w erden vom Beschwerdegegner nicht zurückgefordert und müssen von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt werden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.»

Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 stellte die Familienausgleichskasse An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen , die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanz hilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG ]). Sie umfas sen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; v gl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). 1 .2

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihre s Wohnsitzkantons. Zweig niederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelun gen vereinbaren. 1.3

1.3.1

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber be schäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG ). 1.3.2

Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art . 12 Ab

s. 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Er l öschen des Anspruchs (Art.

13 Abs. 2 bis

FamZG ). 1.3.3

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge en t richtet (Art. 13 Abs. 3 F amZG ).

Dieser Wert betrug in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 7 ‘ 050 .-- bzw. im Jahr 2019 Fr. 7 ‘ 110 . -- . 1 . 4

1.4.1

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Ein kommens die Einkommen zusammengezählt (Art. 10 b der Verordnung über die Familienzulagen, FamZV ). 1.4.2

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt , so ist die Familienaus gleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art.

11 Abs. 1 FamZV ). 1.4.3

Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsver hältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ) .

Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ). 1 . 5

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG

in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person; b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes an wendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulage n ansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den F amilienzulagenor d n ungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 A bs. 2 FamZG ). 1 . 6

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre , nachdem die Versi cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ). 1 . 7

Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfüg ungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl.

statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E.

2.1). 1.8

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass auch die Selbständigerwerbenden das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzielen müssten, um Anspruch auf Familienzulagen zu haben. Werde dieses nicht erreicht, so bestehe kein Anspruch auf Familien zulagen (Urk. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführenden machen dagegen zur Hauptsache geltend, dass sie (wohl: die Beschwerdeführerin) im Kanton Zürich sehr wohl einen Ansp ruch auf Familienzulagen hätten. Dies insb e sondere ,

wenn

– wie Art. 10b FamZV dies vorsehe – die Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbs tändiger wie unselb s t ä ndiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt würden . Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin alsdann allein mit der selbständigen Erwerbstätigkeit das erforderliche Einkommen erzielt . Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und trotz noch nic ht vorhandener rechts kräftiger Rückforderungsv erfügung eine Betreibung gegen die Beschwerdefüh rerin eingeleitet habe, habe sie ihre Macht missbraucht

und sei ein finanzieller Schaden entstanden . Es werde deshalb zusätzlich

Anspruch auf eine Parteien t schädigung respektive Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'200.--

sowie eine G enugtuung in Höhe von Fr. 20'000. -- geltend gemacht (Urk. 2).

3 . 3 .1

In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den

vorliegend interessierenden Zeit raum ( 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 ) ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht , dass sie im Kanton Zürich , wo sie

über eine Bewilligung zur selbstän digen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie

verfügt (Urk. 3/4 ) ,

selbständigerwerbend war. Daneben war sie auch bei mehreren Arbeitgebern

unselbständigerwerbend

(Urk. 3/5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto der B eschwerdeführerin [IK], Urk. 6/133) .

Zur selbs t ä ndigen Tätigkeit lässt sich den Akten entnehmen , dass sie im Jahr 2017 kein Einkommen realis i erte ( bzw. einen Verlust; vgl. Ste uermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. März 2021; Urk. 6/105) und i m Jahr 2018 ein solches von Fr. 475. --

erzielte ( vgl. S teuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Februar 2022, Urk. 6/148). Für das Jahr 2019 liegt keine Steuermeldung vor ;

gemäss

(unbelegten)

Au sf ü hrun gen in der Beschwerde

wurde das Einkommen aus selbstä n diger Erwerbstätigkeit im Jahr

2019 zwischenzeitlich defini tiv auf Fr. 9'450. -- veranlagt (Urk. 1 S. 4) .

Zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich al s dann aus dem Auszug aus dem IK der Beschwerdeführerin (Urk. 6/133) , dass sie im Jahr 2017 im Spital F.___

arbeitete und dabei ein

E inkommen von F r. 70'224.--

er zielte. Im Jahr 2018 war sie bei drei verschiedenen Arbeitgeber n angestellt , wobei im IK

unselbständige E rwerbse inkünfte in Höhe von in s gesamt Fr. 102'654 .-- ausgewiesen sind ( Januar bis August Spital F.___

[ Fr. 47'406.-- ] , Januar bis Dezember G.___ [Fr. 38'245.-- ]

sowie von September bis November

H.___

[ Fr. 17'003.-- ] ) . Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin –

wiederum gemäss Eintrag ungen im IK –

aus zwei unselbständige n Erwerbs tätigkeiten E in k ü n fte i m G esamt b e trag von Fr. 73'049.--

( Mai bis Dezember E.___

[ Fr. 27'224.-- ] sowie in d er Zeit Januar bis Dezember G.___

[ Fr. 45'825. -- ] ). 3 .2

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 bei der

I.___ AG im Kanton Schwyz erwerbstätig ist (vgl. Urk. 1 S. 3) .

4 .

4.1

Die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin erfolgte ( wohl )

vor dem Hintergrund , dass die Beschwerde führerin im Kanton Zürich ( als

Wohnsitzkanton der K inder; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG )

als Psychotherapeuti n selbständig erwerbstätig ist ( Urk. 6/61). Zu prüfen ist daher, ob diese Leistungsausrichtung zutreffend war. 4.2

Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständiger werbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___ , D.___ eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1) . Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art.

11 Abs. 1 bis

FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1 bis

FamZV ). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern -

erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unse lbständiger Erwerbstätigkeit dem jenigen für Selbständigerwerbende vor ( zum Vorrang des Anspruchs aus u nselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3).

D ie Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende

stand somit aber

nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war , und zwar

unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs . 3 FamZG erreichte oder nicht. 4.3

Mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Rückforderung ergibt sich damit aber , dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende zwei fellos unrichtig war . Daher und da die Berichtigung der unzutreffenden Leistungsausrichtung angesichts des

– im masslicher H insicht unbestrittenen –

Rückforderungsbetrags von Fr. 20‘400.-- von erheblicher Bedeutung war, ist der Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben (E. 1.7 hiervor). Auch erging die Rückforderungsverfügung vom

5. November 2021 unbestritten innert der massgebenden Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (E. 1.6 ), gilt doch als fristauslösender Moment nicht die erstmalige unzutref fende Leistungsausrichtung, sondern der sog enannte «zweite Anlass» (welcher vorliegend auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020 anzusetzen ist; vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 [dort allerdings noch nach Massgabe der bis Ende 2020

gültig gewesen en einjährigen Frist). Die Leistungskorrektur bzw. Rückforderung der Zulagen für Selbständigerwerbende

erweist sich somit im Grundsatz als korrekt. 5. 5.1

In Rz . 538.4 der Wegleitung zum Familienzulagen gesetz ( FamZWL ) wird den Familienausgleichskassen vorgegeben, wie bei der Korrektur von Leistungszu sprachen vorzugehen ist. Dabei werden verschiedene Fälle skizziert, bei welchen im Rahmen einer Leistungskorrektur eine «Verrechnung» vorzunehmen ist. Genannt wird unter anderem der Fall einer Anspruc hskonkurrenz, wenn die Familien zulagen zu Unrecht an die zweitanspruchsberechtigte Person ausgerichtet wurden (erstes Lemma). Auch wird der Fall aufgeführt, in welchem die anspruchsberechtigte Person Familienzulagen für Selbst ändigerwerbende bezogen hat, obwohl sie gegenüber einer ande ren Familienausgleichskasse ( FAK ) einen Anspruch auf Fami lienz ulagen für Arbeitnehmende hatte (zweites Lemma). Gemäss Rz . 538.4 FamZWL überweist in solchen Fällen

die FAK, welche die Familienzulagen hätte ausrichten sollen, den geschuldeten Betrag direkt der FAK, welche diese zu Unrecht ausgerichtet hat. Bedingung hierfür ist, dass die betroffenen anspruchsberechtigten Personen hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 5.2

Wie erwähnt , ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ord nung stand . Auch wenn vor diesem Hintergrund die Korrektur der Leistungsausrichtung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, überzeugt die Rückforderung bzw. das Vorgehen der Verwaltung gleichwohl nicht. Denn ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auf ihre selb ständige Erwerbst ätigkeit im Kanton Zürich abzustellen, sondern geht

der Anspruch als unselbständig Erwerb s tätige vor, war die

Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in diesem Lichte neu zu prüfen und bei Feststehen des vorrangigen Zulagena nspruchs

( aus unselbständiger Erwerbstätigkeit )

bzw.

der zuständigen Familienausgleichskasse

– die Zustimmung der Beschwerde führenden vorausgesetzt –

die « V errechnung» vorzunehmen. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin

entsprechend verfahren und

namentlich die für sie verbindliche Vorgabe von Rz .

538.4 FamZWL

berücksichtigt

und eine «Verrechnung» unter den betroffenen Familienaus gleichskassen angestrebt hätte ; vielmehr wies sie die Beschwerdeführenden am 5. November 2021 darauf hin , dass

die Zulagen (für Selbständigerwerbende ) zurückgefordert würden und die Beschwerdeführenden

die Zulagen über den bzw. die Arbeitgeber zu beziehen hätten

(Urk. 6/134) . Jedoch war e ine Verrech nung im Sinne von Rz . 538.4 FamZWL

vor liegend umso mehr zu prüfen , als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

mitunter selber als vorrangig leistungspflichtige Familien ausgleichskasse in Frage kam (vgl. Urk. 6/133) .

Zu diesem Vorgehen ist die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen. 5.3

Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese

demgemäss verfahre und ein koordinierendes Verfahren nach Rz . 538.4 FamZWL aufnehme sowie

hernach

über eine allfällige Rückforderung neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädi gung . Da sie nicht anwaltlich vertreten sind , kann ihrem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2) . Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädi gung rechtfertigen würden, liegen nicht vor . 6 .2

Auf die Anträ g e

der Beschwerdeführenden , es sei ihnen Schadenersatz bzw. der Beschwerdeführerin

eine Genugtuung zuzusprechen, kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden . Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Schadenersatz und Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Ei nspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit au f

diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheiss e n , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli

bis

und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann