Sachverhalt
1.
X.___ ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er war von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, zuletzt
bei der
Y.___ AG sowie
Z.___ GmbH, beide in Zürich (Urk. 6/36 S. 5). Im Februar 2012 v erliess er die Schweiz (vgl. Urk. 3/6) . Mit ursprünglich am 9. Februar 2016 bei der Ausgleich s kasse Ge werbe A.___ (AK 116) einge reichter und in der Folge letztlich an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausglei chskasse, weiter gele i te te r Eingabe (vgl. Urk. 6/4) meldete er sich
für die Zeit von 2004 bis 2012 zum Bezug von Familienzulagen für seine beiden im Kosovo wohnhaften Kinder, B.___, geboren 1996 und C.___, geboren 1999, an (vgl. auch Formulare vom
7. September 2016 [ Urk. 6/18 ] bzw. vom
6. September 2016 [ Urk. 6/21 S. 6 ff.]) . Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Urk. 6/23) . Daran hielt sie
nach erfolgte r Einsprache vom 24. Novemb er 2016 (Urk. 6/24) mit Ein spracheentscheid v om 29. Dezember 2016 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
X.___ hierorts mit E ingabe vom 16. Januar 2017 (Ein gang hierorts 26. Januar 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprache von Familienzulagen (Urk. 1). Die Familienausgleichskasse beantragt e mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sind einmalige oder periodi sche Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kindert teilweise auszugleichen (Art. 2 und 3 des Bun desgesetzes über die Familienzulagen;
FamZG) . Für im Ausland wohnhafte Kin der regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familien zulagen;
d eren Höhe richtet sich nach de r Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) werden – vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen – für Kin der mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben; die bis Ende 2011 in Kraft gestandene Fassung von Art. 7 Abs. 1 FamZV sah dabei zusätzliche Limi tierungen vor . 1.2
Nach Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) auf die Fa milienzula gen an wendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.
Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent liche n damit, dass sie die Anmeldung für Familienzulagen am 9. März 2016 erhalten habe. Der Anspruch auf Familienzulagen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monates, für welche n die Familienzulagen geschuldet ge wesen seien . Der Anspruch sei mithin für die Zeit März 2004 bis März 2011 verjährt. Für die Zeit ab April 2011 (bzw. ab 1. April 2010) bestehe mangels Staatsvertrag kein Zulagenanspruch, da die Kinder Wohnsitz im Kosovo hätten (Urk.
2). 3. 3.1
In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Kinder B.___ und C.___, für welche er Zulagen beantragt, im streitigen Zeit raum Wohnsitz im Kosovo hatten. Ebenso
wenig stellt er in Frage, dass das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen e Sozialversicherungsabkommen seit 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr gilt (vgl. dazu etwa BGE 139 V 263; vgl. zum Ganzen auch Informations blatt des Bundesamtes für S ozial versicherungen vom 24. Februar 2017 betreffend Sozialversicherungen Schweiz
– Kosovo bzw. zu den wichtigsten Auswirkungen der Ni chtweiteranwendung des S ozialversicherungsabkommens zwischen der S chweiz und dem früh eren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo [insbes. S. 3; Familienzulagen], online abruf b ar).
Alsdann macht d er Beschwerdeführer nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlic h, dass er neben der kosovarischen über
eine weiter e S taatsangehörigkeit verfügen würde. 3.2
Soweit der Beschwerdeführer - wie schon im vorausgegangenen Verw a l tungsver fahren - zur Hauptsache vorbringt, dass er von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz gearbeitet und daher sozialversicherungsrechtli che Versicherungsze iten zurückgelegt habe (Urk. 1), vermag dies die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides nicht in Frage zu stellen . Zum einen hat die Verwaltung m it
Blick auf
Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. E .
1.2
hievor)
zu Recht aus geführt, dass
angesichts der Anmeldung
(erst) im März 2016 (bzw. richtig wohl : im Februar 2016 b ei der der Ausgleichskasse Gewerbe
A.___; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG) allfällige Ansprüche jedenfalls für die Zeit vor Februar 2011
verwirkt wären, weshalb
die sbezügliche Zulagen
von Vorneherein nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. zur Verwirkungsfrist auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 24 Rz . 27 ff.) . Zum andern hat die Verwal tung - w as die Zeit danach (ab 1. März 2011 bis Januar 2012) betrifft - ebenso zu Recht ausgeführt, dass mangels Weiteranwendung des Sozialversicherungs abkommen s mit dem
früheren Jugoslawien im Verhältnis zum
Kosovo und so mit mangels eines Staatsvertrages, welcher die Ausrichtung von Familienzula gen vorschreiben würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 FamZV; vgl. E. 1.1 hievor),
unge achtet der Frage der Verwirkung seit 1. April 2010 kein Anspruch für die im Kosovo wohnhaften Kinder bestand.
Dass
der Beschwe rdeführer bis Januar 2012 in der Schweiz
erwerbstätig war
und auf seinem Lohn Sozialversicherung s bei träge entrichtet hat, vermag entgegen seiner Auffassung für sich allein keinen Zulagenanspruch zu begründen. 3 .3
Den Darlegungen im angefochtenen Entscheid ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann zur Hauptsache beim Verweis auf die im Lichte der Ak ten und der Rechtslage zutreffend en
Ausführungen der Verwaltung sein Bewen den haben. Dies um so mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit diesen auseinander gesetzt hat. Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er war von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, zuletzt
bei der
Y.___ AG sowie
Z.___ GmbH, beide in Zürich (Urk. 6/36 S. 5). Im Februar 2012 v erliess er die Schweiz (vgl. Urk. 3/6) . Mit ursprünglich am 9. Februar 2016 bei der Ausgleich s kasse Ge werbe A.___ (AK 116) einge reichter und in der Folge letztlich an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausglei chskasse, weiter gele i te te r Eingabe (vgl. Urk. 6/4) meldete er sich
für die Zeit von 2004 bis 2012 zum Bezug von Familienzulagen für seine beiden im Kosovo wohnhaften Kinder, B.___, geboren 1996 und C.___, geboren 1999, an (vgl. auch Formulare vom
7. September 2016 [ Urk. 6/18 ] bzw. vom
6. September 2016 [ Urk. 6/21 S. 6 ff.]) . Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Urk. 6/23) . Daran hielt sie
nach erfolgte r Einsprache vom 24. Novemb er 2016 (Urk. 6/24) mit Ein spracheentscheid v om 29. Dezember 2016 fest (Urk. 2).
E. 1.1 Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sind einmalige oder periodi sche Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kindert teilweise auszugleichen (Art.
E. 1.2 hievor)
zu Recht aus geführt, dass
angesichts der Anmeldung
(erst) im März 2016 (bzw. richtig wohl : im Februar 2016 b ei der der Ausgleichskasse Gewerbe
A.___; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG) allfällige Ansprüche jedenfalls für die Zeit vor Februar 2011
verwirkt wären, weshalb
die sbezügliche Zulagen
von Vorneherein nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. zur Verwirkungsfrist auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 24 Rz . 27 ff.) . Zum andern hat die Verwal tung - w as die Zeit danach (ab 1. März 2011 bis Januar 2012) betrifft - ebenso zu Recht ausgeführt, dass mangels Weiteranwendung des Sozialversicherungs abkommen s mit dem
früheren Jugoslawien im Verhältnis zum
Kosovo und so mit mangels eines Staatsvertrages, welcher die Ausrichtung von Familienzula gen vorschreiben würde (vgl. Art.
E. 2 und 3 des Bun desgesetzes über die Familienzulagen;
FamZG) . Für im Ausland wohnhafte Kin der regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familien zulagen;
d eren Höhe richtet sich nach de r Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art.
E. 4 Abs. 3 FamZG). Nach Art.
E. 7 Abs. 1 FamZV; vgl. E. 1.1 hievor),
unge achtet der Frage der Verwirkung seit 1. April 2010 kein Anspruch für die im Kosovo wohnhaften Kinder bestand.
Dass
der Beschwe rdeführer bis Januar 2012 in der Schweiz
erwerbstätig war
und auf seinem Lohn Sozialversicherung s bei träge entrichtet hat, vermag entgegen seiner Auffassung für sich allein keinen Zulagenanspruch zu begründen. 3 .3
Den Darlegungen im angefochtenen Entscheid ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann zur Hauptsache beim Verweis auf die im Lichte der Ak ten und der Rechtslage zutreffend en
Ausführungen der Verwaltung sein Bewen den haben. Dies um so mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit diesen auseinander gesetzt hat. Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2017.00002
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er war von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, zuletzt
bei der
Y.___ AG sowie
Z.___ GmbH, beide in Zürich (Urk. 6/36 S. 5). Im Februar 2012 v erliess er die Schweiz (vgl. Urk. 3/6) . Mit ursprünglich am 9. Februar 2016 bei der Ausgleich s kasse Ge werbe A.___ (AK 116) einge reichter und in der Folge letztlich an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausglei chskasse, weiter gele i te te r Eingabe (vgl. Urk. 6/4) meldete er sich
für die Zeit von 2004 bis 2012 zum Bezug von Familienzulagen für seine beiden im Kosovo wohnhaften Kinder, B.___, geboren 1996 und C.___, geboren 1999, an (vgl. auch Formulare vom
7. September 2016 [ Urk. 6/18 ] bzw. vom
6. September 2016 [ Urk. 6/21 S. 6 ff.]) . Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Urk. 6/23) . Daran hielt sie
nach erfolgte r Einsprache vom 24. Novemb er 2016 (Urk. 6/24) mit Ein spracheentscheid v om 29. Dezember 2016 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
X.___ hierorts mit E ingabe vom 16. Januar 2017 (Ein gang hierorts 26. Januar 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprache von Familienzulagen (Urk. 1). Die Familienausgleichskasse beantragt e mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sind einmalige oder periodi sche Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kindert teilweise auszugleichen (Art. 2 und 3 des Bun desgesetzes über die Familienzulagen;
FamZG) . Für im Ausland wohnhafte Kin der regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familien zulagen;
d eren Höhe richtet sich nach de r Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) werden – vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen – für Kin der mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben; die bis Ende 2011 in Kraft gestandene Fassung von Art. 7 Abs. 1 FamZV sah dabei zusätzliche Limi tierungen vor . 1.2
Nach Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) auf die Fa milienzula gen an wendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.
Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent liche n damit, dass sie die Anmeldung für Familienzulagen am 9. März 2016 erhalten habe. Der Anspruch auf Familienzulagen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monates, für welche n die Familienzulagen geschuldet ge wesen seien . Der Anspruch sei mithin für die Zeit März 2004 bis März 2011 verjährt. Für die Zeit ab April 2011 (bzw. ab 1. April 2010) bestehe mangels Staatsvertrag kein Zulagenanspruch, da die Kinder Wohnsitz im Kosovo hätten (Urk.
2). 3. 3.1
In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Kinder B.___ und C.___, für welche er Zulagen beantragt, im streitigen Zeit raum Wohnsitz im Kosovo hatten. Ebenso
wenig stellt er in Frage, dass das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen e Sozialversicherungsabkommen seit 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr gilt (vgl. dazu etwa BGE 139 V 263; vgl. zum Ganzen auch Informations blatt des Bundesamtes für S ozial versicherungen vom 24. Februar 2017 betreffend Sozialversicherungen Schweiz
– Kosovo bzw. zu den wichtigsten Auswirkungen der Ni chtweiteranwendung des S ozialversicherungsabkommens zwischen der S chweiz und dem früh eren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo [insbes. S. 3; Familienzulagen], online abruf b ar).
Alsdann macht d er Beschwerdeführer nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlic h, dass er neben der kosovarischen über
eine weiter e S taatsangehörigkeit verfügen würde. 3.2
Soweit der Beschwerdeführer - wie schon im vorausgegangenen Verw a l tungsver fahren - zur Hauptsache vorbringt, dass er von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz gearbeitet und daher sozialversicherungsrechtli che Versicherungsze iten zurückgelegt habe (Urk. 1), vermag dies die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides nicht in Frage zu stellen . Zum einen hat die Verwaltung m it
Blick auf
Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. E .
1.2
hievor)
zu Recht aus geführt, dass
angesichts der Anmeldung
(erst) im März 2016 (bzw. richtig wohl : im Februar 2016 b ei der der Ausgleichskasse Gewerbe
A.___; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG) allfällige Ansprüche jedenfalls für die Zeit vor Februar 2011
verwirkt wären, weshalb
die sbezügliche Zulagen
von Vorneherein nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. zur Verwirkungsfrist auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 24 Rz . 27 ff.) . Zum andern hat die Verwal tung - w as die Zeit danach (ab 1. März 2011 bis Januar 2012) betrifft - ebenso zu Recht ausgeführt, dass mangels Weiteranwendung des Sozialversicherungs abkommen s mit dem
früheren Jugoslawien im Verhältnis zum
Kosovo und so mit mangels eines Staatsvertrages, welcher die Ausrichtung von Familienzula gen vorschreiben würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 FamZV; vgl. E. 1.1 hievor),
unge achtet der Frage der Verwirkung seit 1. April 2010 kein Anspruch für die im Kosovo wohnhaften Kinder bestand.
Dass
der Beschwe rdeführer bis Januar 2012 in der Schweiz
erwerbstätig war
und auf seinem Lohn Sozialversicherung s bei träge entrichtet hat, vermag entgegen seiner Auffassung für sich allein keinen Zulagenanspruch zu begründen. 3 .3
Den Darlegungen im angefochtenen Entscheid ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann zur Hauptsache beim Verweis auf die im Lichte der Ak ten und der Rechtslage zutreffend en
Ausführungen der Verwaltung sein Bewen den haben. Dies um so mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit diesen auseinander gesetzt hat. Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann