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KA.2016.00012

Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, Anspruchskonkurrenz mit erwerbstätiger Mutter.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist der Vater von

Y.___ ,

geboren 12. August 199 6. Von der Mutter von Y.___ ist er geschieden. Am

19. Juli 2016 bean tragte X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzula gen für Nicht er werbstätige für Y.___ , ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies die Familie nausgleichskasse das Gesuch ab , was sie damit begründete, dass der Anspruch einer erwerbstätigen Person dem Anspruch einer nichterwerbstätigen Person vorgehe, weshalb die Mutter von Y.___ die Familienzulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müsse (Urk. 6/13). Eine - nach erfolgter weiterer Korrespondenz per Email (Urk. 6/15-17) - dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2016 (Urk. 6/18) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 ab (Urk. 2).

2.

Hiegegen erh ob

X.___ mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid aufzuheben und die Familienzulagen für Y.___

seien rück wirkend für fünf Jahre an ihn, Y.___ s Vater, auszurichten (Urk. 1 S. 1).

Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teil weise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbe halten (Art. 6 FamZG ). 1.2

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person;

b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur

Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind über wiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welch e die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes

anwendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höhere n AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchs berechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschie denen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG ). 1.3

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwen det, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Arti kel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs.

1 FamZG ) . Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungs zulage in Abweichung von Artikel 20 Abs atz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG ).

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familienzulage nicht gel tend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozial hilfestelle oder E inrichtung, die

für das Kind sorgt, tun ( § 1 der zürcherischen Verordnung zum EG FamZG ) . 2. 2.1

Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Mutter von Y.___ nach Art. 7

FamZG (als er werbstätige Person) Anspruch habe. Da der Beschw e rdeführer seit dem 1.

Januar 2010 nichterwerbstätig sei, sei die Mutter erstanspruchsberechtigt. Auf das „ Sorgerecht “ sei erst an zweiter Stelle abzustellen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen macht e der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm bei der Ehescheidung die alleinige Obhut zugesprochen worden sei . Y.___ und seine Mutter hätten seit Januar 2010 keinen Kontakt mehr .

S either wohne Y.___ ausschliesslich beim Beschwerdeführer, welcher alleine für Unterhalt und Erziehung auf komme . Da die Mutter von Y.___

weder finanziell noch sonstwie einen Beitrag an Unterhalt und Erziehung

von Y.___

leiste,

entzöge sich jeglicher L ogik und Gerechtigkeit , wenn die Mutter Anspruch auf Fami lienzulagen hätte. A ufgrund der gegebenen Umstände könne viel m ehr nur er ( der Beschw e rdeführer ) Zul a gen beanspruchen , weshalb es gar keine An spruchskonkurrenz im Sinne von Art. 7 FamZG gebe ( Urk. 1). 3. 3.1

In tatsäch licher Hinsicht

wird die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 nicht erwerbstätig ist , von ihm nicht be stritten und stimmt auch mit den vorliegenden Akten

überein (vgl. namentlich die kein Erwerb seinkommen ausweisenden Steuererklärun gen der Jahre 2010 – 2014 ; Urk. 6/8 ) . Aufgrund de r Akten ist alsdann ausge wiesen , dass

der Sohn Y.___

bei der im Jahr 2011 erfolgten Scheidung der Eheleute X/A.___

zwar unter der gemeinsame n elterliche n Sorge belassen wurde, er jedoch seit Januar 2010 beim Vater wohnt , welcher die alleinige Obhut hat (vgl. Scheidungsurteil vom 6. Dezember 2011 des Bezirksgerichts O.___ ; Einzelrichter im ordentlichen Verfahren ; Urk . 6/9 S. 2 ) . Aus den An gaben des Beschwerdeführers im Antragsformular Familienzulagen für Nichterwerbstätige geht alsdann hervor , dass die Mutter von Y.___ , A.___ , seit dem Jahr 2005 ( als Angestellte ) einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Ziff. 7 des Antragsformulars; Urk. 6/5 S. 3).

3.2

Da der Beschwerdeführer seit 1 . Januar 2010 ( und mithin im Zeitraum, für welchen er Zulagen beantragt ) nicht

erwerbstätig war bzw.

ist , während seine geschiedene Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach geht , hat die Verwaltung zu Recht erkannt, dass der Zulagena nspruch auf Grund der Ausübung einer Er werbstätigkeit

vorrangig bei der geschiedenen Ehefrau liegt.

Denn die An spruchsberechtigung ergibt sich allein aufgrund der in Art. 7 Abs. 1

FamZG festgelegten Prioritäte nordnung, anhand welcher

- in der vom Gesetz vorge gebenen Reihenfolge - zu prüfen ist, ob das jeweils vorrangige Kriterium eine Regelung der Ansp ruchskonkurrenz erlaubt; nur wenn dies nicht der Fall ist , kann auf ein nachrangiges Kriterium zurückgegriffen werden (vgl. Kie ser / Reichmuth , Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzula gen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 7 Rz 39) . Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG

ist erstberechtigte Person diejenige , welche erwerbstätig ist;

d amit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass prinzipiell die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige vorangehen (vgl. Kieser / Reichmuth , a.a.O. , Art. 7 Rz 44). Somit fällt ein vorrangiger Anspruch des nichterwerbstätigen Beschwerdeführers ausser Betracht. Daran ändert

– entgegen der durchaus nachvollziehbaren Auffassung des Beschwerdeführers –

mit Blick auf die ge genwärtige Rechtslage nichts, dass der Beschwerdeführer , welcher gemäss Scheidungsurteil allein für den Unterhalt von Y.___

aufkommt (vgl. Urk. 6/9 S. 2) , die alleinige Obhut hat und Y.___ ausschliesslich bei ihm wohnt. Das l etztere , in Art. 7 Abs. 1 lit . c FamZG genannte Kriterium (Ort des Lebens ) wäre erst dann entscheidend, wenn die nach Art. 7 Abs. 1

lit . a und b

FamZG vorrangig massgebenden Kriterien die Zuordnung des Anspruchs nicht er laubten (vgl. wiederum Kies e r / Reichmuth , a.a.O. , Art. 7 Rz 39).

Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall , da bereits Art. 7 lit . a FamZG

(Erwerbstätigkeit) die Regelung der Anspruchskonkurrenz erlaubt . 3.3

D aher und da weder der Beschwerdeführer geltend macht

noch nach Lage der Akten

Anhaltspunkte darauf bestehen,

dass die erwerbstätige Mutter von Y.___ als vorrangig leistungsberechtigte Person keinen Anspruch ha ben bzw . dieser dahingefallen sein könnte , im Ü brigen der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger von v orneher e in auch keinen Anspruch auf eine Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG hat ( Art. 19 Abs. 1 FamZG )

und schliesslich auch kein Wahlrecht besteht, wer von mehreren grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen die Zulage beziehen soll ( zum Ganzen: BGE 139 V 429 E. 4.2 ) ,

erweist es sich als korrekt , dass die Verwaltung d as Ge such des Beschwerdeführers abgelehnt hat (vgl. dazu

Kieser / Reichmuth , a.a.O. ; Art. 7 Rz 36 ). 4.

D ar auf hinzuweisen

ist immerhin , dass - bei er füllten Voraussetzungen - die

Möglichkeit einer Drittauszahlung nach Art. 9

FamZG besteht bzw . auch

da rauf , dass – sollte die vorrangig anspruchsberechtigte Mutter von Y.___ sel ber die Familienzulage nicht geltend machen - dies der Beschwerdeführer als anderer Elternteil stellvertretend für sie tun kann ( § 1 der zürcherischen Ver ordnung zum EG FamZG ; vgl. E . 1. 3

hievor ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ ist der Vater von

Y.___ ,

geboren 12. August 199 6. Von der Mutter von Y.___ ist er geschieden. Am

19. Juli 2016 bean tragte X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzula gen für Nicht er werbstätige für Y.___ , ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies die Familie nausgleichskasse das Gesuch ab , was sie damit begründete, dass der Anspruch einer erwerbstätigen Person dem Anspruch einer nichterwerbstätigen Person vorgehe, weshalb die Mutter von Y.___ die Familienzulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müsse (Urk. 6/13). Eine - nach erfolgter weiterer Korrespondenz per Email (Urk. 6/15-17) - dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2016 (Urk. 6/18) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teil weise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbe halten (Art. 6 FamZG ).

E. 1.2 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person;

b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur

Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind über wiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welch e die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes

anwendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höhere n AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchs berechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschie denen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs.

E. 1.3 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwen det, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Arti kel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs.

1 FamZG ) . Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungs zulage in Abweichung von Artikel 20 Abs atz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs.

E. 2 FamZG ).

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familienzulage nicht gel tend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozial hilfestelle oder E inrichtung, die

für das Kind sorgt, tun ( § 1 der zürcherischen Verordnung zum EG FamZG ) .

E. 2.1 Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Mutter von Y.___ nach Art.

E. 2.2 Dagegen macht e der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm bei der Ehescheidung die alleinige Obhut zugesprochen worden sei . Y.___ und seine Mutter hätten seit Januar 2010 keinen Kontakt mehr .

S either wohne Y.___ ausschliesslich beim Beschwerdeführer, welcher alleine für Unterhalt und Erziehung auf komme . Da die Mutter von Y.___

weder finanziell noch sonstwie einen Beitrag an Unterhalt und Erziehung

von Y.___

leiste,

entzöge sich jeglicher L ogik und Gerechtigkeit , wenn die Mutter Anspruch auf Fami lienzulagen hätte. A ufgrund der gegebenen Umstände könne viel m ehr nur er ( der Beschw e rdeführer ) Zul a gen beanspruchen , weshalb es gar keine An spruchskonkurrenz im Sinne von Art.

E. 7 Rz 36 ). 4.

D ar auf hinzuweisen

ist immerhin , dass - bei er füllten Voraussetzungen - die

Möglichkeit einer Drittauszahlung nach Art.

E. 9 FamZG besteht bzw . auch

da rauf , dass – sollte die vorrangig anspruchsberechtigte Mutter von Y.___ sel ber die Familienzulage nicht geltend machen - dies der Beschwerdeführer als anderer Elternteil stellvertretend für sie tun kann ( § 1 der zürcherischen Ver ordnung zum EG FamZG ; vgl. E . 1. 3

hievor ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2016.00012 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist der Vater von

Y.___ ,

geboren 12. August 199 6. Von der Mutter von Y.___ ist er geschieden. Am

19. Juli 2016 bean tragte X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzula gen für Nicht er werbstätige für Y.___ , ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies die Familie nausgleichskasse das Gesuch ab , was sie damit begründete, dass der Anspruch einer erwerbstätigen Person dem Anspruch einer nichterwerbstätigen Person vorgehe, weshalb die Mutter von Y.___ die Familienzulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müsse (Urk. 6/13). Eine - nach erfolgter weiterer Korrespondenz per Email (Urk. 6/15-17) - dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2016 (Urk. 6/18) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 ab (Urk. 2).

2.

Hiegegen erh ob

X.___ mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid aufzuheben und die Familienzulagen für Y.___

seien rück wirkend für fünf Jahre an ihn, Y.___ s Vater, auszurichten (Urk. 1 S. 1).

Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teil weise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbe halten (Art. 6 FamZG ). 1.2

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person;

b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur

Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind über wiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welch e die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes

anwendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höhere n AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchs berechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschie denen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG ). 1.3

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwen det, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Arti kel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs.

1 FamZG ) . Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungs zulage in Abweichung von Artikel 20 Abs atz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG ).

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familienzulage nicht gel tend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozial hilfestelle oder E inrichtung, die

für das Kind sorgt, tun ( § 1 der zürcherischen Verordnung zum EG FamZG ) . 2. 2.1

Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Mutter von Y.___ nach Art. 7

FamZG (als er werbstätige Person) Anspruch habe. Da der Beschw e rdeführer seit dem 1.

Januar 2010 nichterwerbstätig sei, sei die Mutter erstanspruchsberechtigt. Auf das „ Sorgerecht “ sei erst an zweiter Stelle abzustellen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen macht e der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm bei der Ehescheidung die alleinige Obhut zugesprochen worden sei . Y.___ und seine Mutter hätten seit Januar 2010 keinen Kontakt mehr .

S either wohne Y.___ ausschliesslich beim Beschwerdeführer, welcher alleine für Unterhalt und Erziehung auf komme . Da die Mutter von Y.___

weder finanziell noch sonstwie einen Beitrag an Unterhalt und Erziehung

von Y.___

leiste,

entzöge sich jeglicher L ogik und Gerechtigkeit , wenn die Mutter Anspruch auf Fami lienzulagen hätte. A ufgrund der gegebenen Umstände könne viel m ehr nur er ( der Beschw e rdeführer ) Zul a gen beanspruchen , weshalb es gar keine An spruchskonkurrenz im Sinne von Art. 7 FamZG gebe ( Urk. 1). 3. 3.1

In tatsäch licher Hinsicht

wird die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 nicht erwerbstätig ist , von ihm nicht be stritten und stimmt auch mit den vorliegenden Akten

überein (vgl. namentlich die kein Erwerb seinkommen ausweisenden Steuererklärun gen der Jahre 2010 – 2014 ; Urk. 6/8 ) . Aufgrund de r Akten ist alsdann ausge wiesen , dass

der Sohn Y.___

bei der im Jahr 2011 erfolgten Scheidung der Eheleute X/A.___

zwar unter der gemeinsame n elterliche n Sorge belassen wurde, er jedoch seit Januar 2010 beim Vater wohnt , welcher die alleinige Obhut hat (vgl. Scheidungsurteil vom 6. Dezember 2011 des Bezirksgerichts O.___ ; Einzelrichter im ordentlichen Verfahren ; Urk . 6/9 S. 2 ) . Aus den An gaben des Beschwerdeführers im Antragsformular Familienzulagen für Nichterwerbstätige geht alsdann hervor , dass die Mutter von Y.___ , A.___ , seit dem Jahr 2005 ( als Angestellte ) einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Ziff. 7 des Antragsformulars; Urk. 6/5 S. 3).

3.2

Da der Beschwerdeführer seit 1 . Januar 2010 ( und mithin im Zeitraum, für welchen er Zulagen beantragt ) nicht

erwerbstätig war bzw.

ist , während seine geschiedene Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach geht , hat die Verwaltung zu Recht erkannt, dass der Zulagena nspruch auf Grund der Ausübung einer Er werbstätigkeit

vorrangig bei der geschiedenen Ehefrau liegt.

Denn die An spruchsberechtigung ergibt sich allein aufgrund der in Art. 7 Abs. 1

FamZG festgelegten Prioritäte nordnung, anhand welcher

- in der vom Gesetz vorge gebenen Reihenfolge - zu prüfen ist, ob das jeweils vorrangige Kriterium eine Regelung der Ansp ruchskonkurrenz erlaubt; nur wenn dies nicht der Fall ist , kann auf ein nachrangiges Kriterium zurückgegriffen werden (vgl. Kie ser / Reichmuth , Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzula gen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 7 Rz 39) . Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG

ist erstberechtigte Person diejenige , welche erwerbstätig ist;

d amit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass prinzipiell die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige vorangehen (vgl. Kieser / Reichmuth , a.a.O. , Art. 7 Rz 44). Somit fällt ein vorrangiger Anspruch des nichterwerbstätigen Beschwerdeführers ausser Betracht. Daran ändert

– entgegen der durchaus nachvollziehbaren Auffassung des Beschwerdeführers –

mit Blick auf die ge genwärtige Rechtslage nichts, dass der Beschwerdeführer , welcher gemäss Scheidungsurteil allein für den Unterhalt von Y.___

aufkommt (vgl. Urk. 6/9 S. 2) , die alleinige Obhut hat und Y.___ ausschliesslich bei ihm wohnt. Das l etztere , in Art. 7 Abs. 1 lit . c FamZG genannte Kriterium (Ort des Lebens ) wäre erst dann entscheidend, wenn die nach Art. 7 Abs. 1

lit . a und b

FamZG vorrangig massgebenden Kriterien die Zuordnung des Anspruchs nicht er laubten (vgl. wiederum Kies e r / Reichmuth , a.a.O. , Art. 7 Rz 39).

Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall , da bereits Art. 7 lit . a FamZG

(Erwerbstätigkeit) die Regelung der Anspruchskonkurrenz erlaubt . 3.3

D aher und da weder der Beschwerdeführer geltend macht

noch nach Lage der Akten

Anhaltspunkte darauf bestehen,

dass die erwerbstätige Mutter von Y.___ als vorrangig leistungsberechtigte Person keinen Anspruch ha ben bzw . dieser dahingefallen sein könnte , im Ü brigen der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger von v orneher e in auch keinen Anspruch auf eine Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG hat ( Art. 19 Abs. 1 FamZG )

und schliesslich auch kein Wahlrecht besteht, wer von mehreren grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen die Zulage beziehen soll ( zum Ganzen: BGE 139 V 429 E. 4.2 ) ,

erweist es sich als korrekt , dass die Verwaltung d as Ge such des Beschwerdeführers abgelehnt hat (vgl. dazu

Kieser / Reichmuth , a.a.O. ; Art. 7 Rz 36 ). 4.

D ar auf hinzuweisen

ist immerhin , dass - bei er füllten Voraussetzungen - die

Möglichkeit einer Drittauszahlung nach Art. 9

FamZG besteht bzw . auch

da rauf , dass – sollte die vorrangig anspruchsberechtigte Mutter von Y.___ sel ber die Familienzulage nicht geltend machen - dies der Beschwerdeführer als anderer Elternteil stellvertretend für sie tun kann ( § 1 der zürcherischen Ver ordnung zum EG FamZG ; vgl. E . 1. 3

hievor ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann