Sachverhalt
1.
X.___ ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige erfasst und bezog als solche bei der kantonalen Familienausgleichskasse Familienzulagen für ihre beiden Kinder Y.___ , geb o ren Oktober 2002 , und
Z.___ , geboren März 200 5. Nachdem die Familienausgleichkasse im August 2012 davon Kenntnis erlangt hatte, dass
der Ehegatte und
Vater der Kinder im März 2011 eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und die Kinder seit Oktober 2011 in A.___
wohnten (Urk.
6/18), verneinte die Familienausgleichskasse mit Verfü gungen vom 17. Dezember 2012 rückwirkend einen Anspruch von X.___
auf Familienzulagen ab 1. März 2011 (Urk. 6/9) und forderte
die für die Zeit von 1. März 2011 bis Ende August 2012 bereits ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 7‘200.-- zurück (Urk. 6/10) . Eine da gegen erhobene Ein sprache vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/8) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 ab
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. März 20 13 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Weiterausrichtung der Familienzulagen, auch für die in A.___ wohnhaften Kinder aus erster Ehe (Anträge 1 bis 3); in verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrens kosten ( vgl. Urk. 1 S. 1).
Die Familienausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
A nfechtungsgegen stand im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheent scheid vom 15.
Februar 2013 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 1 7. Dezember 2012 ge prüft beziehungs weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder Y.___ und Z.___ sowie die Rückforderung beurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nunmehr auch die Zusprache von Familienzulagen für ihre
– nicht näher
bezeichneten - in A.___ lebenden Kinder aus erster Ehe beantragt, bildete der diesbezügliche Anspruch weder Geg enstand der Verfügungen vom 17. Dezember 2012 noch des angefochtenen Entscheides vom
15. Februar 2013 , weshalb insoweit mangels Anfechtungsge genstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Familienzulagen s ind einmalige oder periodische Geld l eistungen, die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teil weise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Sie
umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und be tragen mindestens Fr. 200.-- ( Kinder zulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat ( Aus bildungszulage ; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG ). 2.2
Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat ( Art. 4 Abs. 3 FamZG ).
F ür Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Fami li en zulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatli che V erein barungen das vor schreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzu lagen ,
FamZV ) . 2.3
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind An spruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonale m Recht, be steht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1 FamZG geregelten Reihenfolge. Nach Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG steht der Anspruch in erster Linie der erwerbstätigen Person zu. 2.4
D ie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen rich ten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bun desrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs ( Art. 13 Abs. 1 FamZG ). 2.5
In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht er werbs t ätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 ( Differenz zu lage ) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG ).
2. 6
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3 . 3 .1
In tatsächlicher Hinsicht ist a us den Akten ersichtlich, dass die Beschwer deführe rin seit ( mindestens ) dem Jahr 2009 Familienzulagen für Nicht erwerbs tätige bezog (Urk. 6/50). F erner steht fest
und wird namentlich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten , dass ihr Ehegatte am 2 6. März 2011 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bei der B.___ AG aufnahm und in der Folge im Jahr 2011 einen AHV-pfli chtigen Gesamtverdienst von Fr. 26 ‘ 396.95 und im Jahr 2012 einen solchen von Fr. 10‘271.40 erzielte
(vgl.
Urk. 6 /5 2 S. 2 ). Weiter ist aus den Akten ersichtlich ,
dass gemäss Angaben des Sozialzentrums C.___
vom 1 4. August 2012 so wie des Vaters der Kin der vom 2 5. September 2012 die Kinder per 8. Oktober 2011 nach A.___ abgemeldet wurden ,
wo sie nun
(bei ihren Grosseltern) leben
(Urk. 6/18). Die s wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sie bringt zur Hauptsache vor, sie habe ihre Kinder in der Schweiz „temporär“ abgemeldet und aus dem Kindergarten beziehungsweise aus
der Schule genom men , um
– frei von schulischen Verpflichtungen - mit diesen
nach A.___ reisen zu können, wo sie sich
um ihre erkrankte Schwiegermutter kümmere und ihre Kinder aus erster Ehe besuche . Da sie nach wie vor nicht erwerbstätig sei, habe sie weiterhin Anspruch auf die Zulage n für Nichterwerbstätige, welche sie anstelle der Zulag en ihres Ehegatten beanspruche (vgl. Urk. 1 ; vgl. auch Ein sprache Urk. 6/8). Dass die Kinder
– entgegen obigen Auskünften – im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum
bis zum Ergehen des angefochtenen Ein spracheentscheides
(wieder) in der Schweiz dauerhaft wohn haft und
angemeldet seien beziehungsweise wieder zur Schule gehen , bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenfalls stellt sie (zu Recht) nicht in Frage, dass mit A.___ keine z wischenstaatliche Vereinbarung besteht, welche die Ausrichtung von Zulagen vorschreiben würde.
3 .2
Da der Vater der Kinder im März 2011
eine Erwerbstätigkeit aufnahm (und dabei mehr als
das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzi e lte ; vgl. Urk. 6/52 ) , hat die
Familienausgleichskasse zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
ab diesem Zeitpunkt
kein en Anspruch mehr auf Familien z ulagen als Nichterwerbstätige hatte . Denn mit der Erwerbsaufnahme
ents tand
der Lohnanspruch
und somit auch der Anspruch des Ehegatten auf Familienzu lagen
( Art. 13 Abs. 1 FamZG ) , womit
er
(als erwerbstätige Person) aufgrund von Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG
erst anspruchsberechtigt war. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin
die Zulagen auch nicht anstelle ihres Ehegatten beziehen , besteht doch
nach dem Willen des Gesetzgebers kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen , wer von ihnen die Zulage beziehen wi ll.
N ach der Rechtsprechung ist davon selbst mit Blick darauf auszugehen , dass in Fällen ( wie dem vor l i e genden ) , in denen sich der Anspruch der erstanspr echend en Person nachträglich als nachrangig erweist, unter Umständen der zweitanspre ch enden Person Nachzahlungen erbracht werden müssen, während die erstan sprechende Person grundsätzlich zur Rückzahlung der unrechtmässig bezo genen Leistung verpflichtet ist
(vgl. zum g anzen BGE 139 V 429
E . 4.2 ).
Erwarb aber der Ehegatte mit der
Erwerbsaufnahme einen vorrangigen Anspruch auf Familienzulagen infolge Erwerbstätigkeit ,
h atte die Beschwerde führerin
ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zulage n für Nichterwerbstä tige mehr . Dies gilt unabhängig davon , ob der Ehegatte seinen Anspruch bereits geltend gemacht hatte
( und ihm daher schon Zulagen
ausbezahlt wurden ) , gelangte doch
Art. 7 Abs. 1 FamZG
schon
im Zeitpunkt
zur Anwendung , als der Lohnanspruch entstand ;
alsdann können Zulagen gegebenenfalls auch während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet werden ( Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 ATSG; vgl. wiederum BGE 139 V 429 E. 4.2) . V orli e gend gilt dies unge achtet
der Frage , inwieweit
der Ehegatte mit B lick auf die
am 1
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 5. Februar 2013 ab
( Urk. 2) .
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 A nfechtungsgegen stand im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheent scheid vom 15.
Februar 2013 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 1 7. Dezember 2012 ge prüft beziehungs weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder Y.___ und Z.___ sowie die Rückforderung beurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nunmehr auch die Zusprache von Familienzulagen für ihre
– nicht näher
bezeichneten - in A.___ lebenden Kinder aus erster Ehe beantragt, bildete der diesbezügliche Anspruch weder Geg enstand der Verfügungen vom 17. Dezember 2012 noch des angefochtenen Entscheides vom
15. Februar 2013 , weshalb insoweit mangels Anfechtungsge genstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. März 20 13 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Weiterausrichtung der Familienzulagen, auch für die in A.___ wohnhaften Kinder aus erster Ehe (Anträge 1 bis 3); in verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrens kosten ( vgl. Urk. 1 S. 1).
Die Familienausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Familienzulagen s ind einmalige oder periodische Geld l eistungen, die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teil weise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Sie
umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und be tragen mindestens Fr. 200.-- ( Kinder zulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat ( Aus bildungszulage ; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG ).
E. 2.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat ( Art.
E. 2.3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind An spruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonale m Recht, be steht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1 FamZG geregelten Reihenfolge. Nach Art.
E. 2.4 D ie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen rich ten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bun desrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs ( Art. 13 Abs. 1 FamZG ).
E. 2.5 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht er werbs t ätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art.
E. 4 Abs. 3 FamZG ).
F ür Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Fami li en zulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatli che V erein barungen das vor schreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzu lagen ,
FamZV ) .
E. 7 Abs. 1 FamZG
schon
im Zeitpunkt
zur Anwendung , als der Lohnanspruch entstand ;
alsdann können Zulagen gegebenenfalls auch während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet werden ( Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 ATSG; vgl. wiederum BGE 139 V 429 E. 4.2) . V orli e gend gilt dies unge achtet
der Frage , inwieweit
der Ehegatte mit B lick auf die
am 1
Dispositiv
- März 2012 eingetretene Erkrankung beziehungsweise die Beendigung des Arbeitsverhält nisses per Ende August 2012 (vgl. für beides Urk. 6/52) auch im Jahr 2012 noch einen ( vorrangigen ) Anspruch auf Zulagen hatte. Denn infolge Abmeldung und Wegzugs der Kinder nach A.___ im Oktober 2011 sowie mangels einer staatsvertraglichen Vereinbarung mit A.___ , welche die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreiben würde (vgl. E. 2.2 hievor ) , konnte ab diesem Zeit punkt ohnehin k ein Zulagena nspruch m ehr bestehen , solange die Kinder nicht wieder in der Schweiz Wohnsitz hatten . 3.3 Somit h at die Verwaltung mit Verfügung vom 1
- Dezember 2012 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder Y.___ und Z.___ rückwirkend ab März 2011 verneint und die bis und mit August 2012 zu Unrecht ausgerichteten Zulagen von der Beschwerdeführe rin zurückgefordert. N achdem die Familienausgleichskasse erst im August 2012 von den anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen erfuhr ( und davon mangels entsprechender Mitteilung durch die Beschwerde führerin nicht früher Kenntnis haben musste, zumal die Beschwerdeführerin noch a m 1. März 2012 angegeben hatte, weder Vater noch Mutter der Kinder seien erwerbstätig und die Kinder lebten im gemeinsamen Haushalt; vgl. Antragsformular zur Verlängerung der Familienzulagen für 2012, Urk. 6/28) , hat die Familienausgleichskasse die zu Unrecht bezogenen Zulagen mit Verfü gung vom 1
- Dezember 2012 alsdann auch recht zei ti g ( innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) zurückgefordert, weshalb diese zurückzuerstatten sind.
- 4 Die Rückforderungsverfügung ist einzig insoweit abzuändern, als die zurück zuer stattende n Zulage n für den Monat März 2011 in betraglicher Hin sicht zu reduzieren sind . Denn ang e sichts der Erwerbsaufnahme des Vaters erst am 26. März 2011 ( v gl. Urk. 6/52) hatte dies er einen Lohnanspruch und somit vorrangi gen Zulagena nspruch auch erst ab diesem Zeit punkt . Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin – denn nur insoweit bestand eine Anspruchsk on kurrenz - für den Monat März 2011 nur Fr. 67 . -- (5 x Fr. 6.70 x 2; vgl. Weg leitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL , Rz . 511 ff . ) und somit insgesamt nur Fr. 6‘8 67 .-- z urückzuerstatten . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4 . Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend macht, die ausbezahlten Zulagen seien bereits aufgebraucht und sie sei „ in Not “ ( Urk. 1 S. 2) , ist sie darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückforderung spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Familienausgleichskasse geltend zu machen wäre ( Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) . 5 . Da das Verfahren kostenlos ist, erweis t sich das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung als gegenstand s los. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird , der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Februar 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zu Unrecht bezogene Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 6‘8 67 .-- zurückzuerstatten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2013.00004 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.
X.___ ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige erfasst und bezog als solche bei der kantonalen Familienausgleichskasse Familienzulagen für ihre beiden Kinder Y.___ , geb o ren Oktober 2002 , und
Z.___ , geboren März 200 5. Nachdem die Familienausgleichkasse im August 2012 davon Kenntnis erlangt hatte, dass
der Ehegatte und
Vater der Kinder im März 2011 eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und die Kinder seit Oktober 2011 in A.___
wohnten (Urk.
6/18), verneinte die Familienausgleichskasse mit Verfü gungen vom 17. Dezember 2012 rückwirkend einen Anspruch von X.___
auf Familienzulagen ab 1. März 2011 (Urk. 6/9) und forderte
die für die Zeit von 1. März 2011 bis Ende August 2012 bereits ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 7‘200.-- zurück (Urk. 6/10) . Eine da gegen erhobene Ein sprache vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/8) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 ab
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. März 20 13 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Weiterausrichtung der Familienzulagen, auch für die in A.___ wohnhaften Kinder aus erster Ehe (Anträge 1 bis 3); in verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrens kosten ( vgl. Urk. 1 S. 1).
Die Familienausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
A nfechtungsgegen stand im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheent scheid vom 15.
Februar 2013 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 1 7. Dezember 2012 ge prüft beziehungs weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder Y.___ und Z.___ sowie die Rückforderung beurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nunmehr auch die Zusprache von Familienzulagen für ihre
– nicht näher
bezeichneten - in A.___ lebenden Kinder aus erster Ehe beantragt, bildete der diesbezügliche Anspruch weder Geg enstand der Verfügungen vom 17. Dezember 2012 noch des angefochtenen Entscheides vom
15. Februar 2013 , weshalb insoweit mangels Anfechtungsge genstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Familienzulagen s ind einmalige oder periodische Geld l eistungen, die ausgerich tet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teil weise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Sie
umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und be tragen mindestens Fr. 200.-- ( Kinder zulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat ( Aus bildungszulage ; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG ). 2.2
Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat ( Art. 4 Abs. 3 FamZG ).
F ür Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Fami li en zulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatli che V erein barungen das vor schreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzu lagen ,
FamZV ) . 2.3
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind An spruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonale m Recht, be steht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1 FamZG geregelten Reihenfolge. Nach Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG steht der Anspruch in erster Linie der erwerbstätigen Person zu. 2.4
D ie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen rich ten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bun desrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs ( Art. 13 Abs. 1 FamZG ). 2.5
In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht er werbs t ätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 ( Differenz zu lage ) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG ).
2. 6
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3 . 3 .1
In tatsächlicher Hinsicht ist a us den Akten ersichtlich, dass die Beschwer deführe rin seit ( mindestens ) dem Jahr 2009 Familienzulagen für Nicht erwerbs tätige bezog (Urk. 6/50). F erner steht fest
und wird namentlich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten , dass ihr Ehegatte am 2 6. März 2011 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bei der B.___ AG aufnahm und in der Folge im Jahr 2011 einen AHV-pfli chtigen Gesamtverdienst von Fr. 26 ‘ 396.95 und im Jahr 2012 einen solchen von Fr. 10‘271.40 erzielte
(vgl.
Urk. 6 /5 2 S. 2 ). Weiter ist aus den Akten ersichtlich ,
dass gemäss Angaben des Sozialzentrums C.___
vom 1 4. August 2012 so wie des Vaters der Kin der vom 2 5. September 2012 die Kinder per 8. Oktober 2011 nach A.___ abgemeldet wurden ,
wo sie nun
(bei ihren Grosseltern) leben
(Urk. 6/18). Die s wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sie bringt zur Hauptsache vor, sie habe ihre Kinder in der Schweiz „temporär“ abgemeldet und aus dem Kindergarten beziehungsweise aus
der Schule genom men , um
– frei von schulischen Verpflichtungen - mit diesen
nach A.___ reisen zu können, wo sie sich
um ihre erkrankte Schwiegermutter kümmere und ihre Kinder aus erster Ehe besuche . Da sie nach wie vor nicht erwerbstätig sei, habe sie weiterhin Anspruch auf die Zulage n für Nichterwerbstätige, welche sie anstelle der Zulag en ihres Ehegatten beanspruche (vgl. Urk. 1 ; vgl. auch Ein sprache Urk. 6/8). Dass die Kinder
– entgegen obigen Auskünften – im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum
bis zum Ergehen des angefochtenen Ein spracheentscheides
(wieder) in der Schweiz dauerhaft wohn haft und
angemeldet seien beziehungsweise wieder zur Schule gehen , bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenfalls stellt sie (zu Recht) nicht in Frage, dass mit A.___ keine z wischenstaatliche Vereinbarung besteht, welche die Ausrichtung von Zulagen vorschreiben würde.
3 .2
Da der Vater der Kinder im März 2011
eine Erwerbstätigkeit aufnahm (und dabei mehr als
das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzi e lte ; vgl. Urk. 6/52 ) , hat die
Familienausgleichskasse zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
ab diesem Zeitpunkt
kein en Anspruch mehr auf Familien z ulagen als Nichterwerbstätige hatte . Denn mit der Erwerbsaufnahme
ents tand
der Lohnanspruch
und somit auch der Anspruch des Ehegatten auf Familienzu lagen
( Art. 13 Abs. 1 FamZG ) , womit
er
(als erwerbstätige Person) aufgrund von Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG
erst anspruchsberechtigt war. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin
die Zulagen auch nicht anstelle ihres Ehegatten beziehen , besteht doch
nach dem Willen des Gesetzgebers kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen , wer von ihnen die Zulage beziehen wi ll.
N ach der Rechtsprechung ist davon selbst mit Blick darauf auszugehen , dass in Fällen ( wie dem vor l i e genden ) , in denen sich der Anspruch der erstanspr echend en Person nachträglich als nachrangig erweist, unter Umständen der zweitanspre ch enden Person Nachzahlungen erbracht werden müssen, während die erstan sprechende Person grundsätzlich zur Rückzahlung der unrechtmässig bezo genen Leistung verpflichtet ist
(vgl. zum g anzen BGE 139 V 429
E . 4.2 ).
Erwarb aber der Ehegatte mit der
Erwerbsaufnahme einen vorrangigen Anspruch auf Familienzulagen infolge Erwerbstätigkeit ,
h atte die Beschwerde führerin
ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zulage n für Nichterwerbstä tige mehr . Dies gilt unabhängig davon , ob der Ehegatte seinen Anspruch bereits geltend gemacht hatte
( und ihm daher schon Zulagen
ausbezahlt wurden ) , gelangte doch
Art. 7 Abs. 1 FamZG
schon
im Zeitpunkt
zur Anwendung , als der Lohnanspruch entstand ;
alsdann können Zulagen gegebenenfalls auch während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet werden ( Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 ATSG; vgl. wiederum BGE 139 V 429 E. 4.2) . V orli e gend gilt dies unge achtet
der Frage , inwieweit
der Ehegatte mit B lick auf die
am 1 1. März 2012 eingetretene Erkrankung
beziehungsweise die Beendigung des Arbeitsverhält nisses per
Ende August 2012
(vgl. für beides Urk. 6/52) auch im Jahr 2012 noch einen ( vorrangigen ) Anspruch auf Zulagen hatte. Denn
infolge Abmeldung und Wegzugs
der Kinder nach A.___ im Oktober 2011 sowie mangels einer
staatsvertraglichen Vereinbarung mit A.___ , welche die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreiben würde (vgl. E. 2.2 hievor ) ,
konnte
ab diesem Zeit punkt ohnehin
k ein Zulagena nspruch m ehr bestehen , solange die Kinder nicht wieder in der Schweiz
Wohnsitz hatten .
3.3
Somit h at die Verwaltung mit Verfügung
vom 1 7. Dezember 2012 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder
Y.___ und Z.___ rückwirkend
ab März 2011 verneint und
die bis und mit August 2012 zu Unrecht ausgerichteten Zulagen von der Beschwerdeführe rin zurückgefordert.
N achdem die Familienausgleichskasse
erst im August 2012 von den anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen erfuhr
( und davon mangels entsprechender Mitteilung durch die Beschwerde führerin nicht früher Kenntnis haben
musste, zumal die Beschwerdeführerin noch a m 1. März
2012 angegeben hatte, weder Vater noch Mutter der Kinder seien erwerbstätig und die Kinder lebten im gemeinsamen Haushalt; vgl. Antragsformular zur Verlängerung der Familienzulagen für 2012, Urk. 6/28) , hat die Familienausgleichskasse die zu Unrecht bezogenen Zulagen mit Verfü gung vom 1 7. Dezember 2012 alsdann auch recht zei ti g
( innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) zurückgefordert, weshalb diese zurückzuerstatten sind. 3. 4
Die Rückforderungsverfügung ist einzig insoweit abzuändern, als die zurück zuer stattende n Zulage n für den Monat März 2011 in betraglicher Hin sicht zu reduzieren sind . Denn ang e sichts der Erwerbsaufnahme des Vaters erst am 26. März 2011 ( v gl. Urk. 6/52)
hatte dies er einen Lohnanspruch und somit vorrangi gen Zulagena nspruch auch
erst ab diesem Zeit punkt .
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin – denn nur insoweit bestand eine Anspruchsk on kurrenz - für den Monat März 2011 nur Fr. 67 . -- (5
x Fr. 6.70 x 2; vgl. Weg leitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL , Rz . 511 ff . ) und somit insgesamt nur Fr. 6‘8 67 .--
z urückzuerstatten .
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4 .
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend macht, die ausbezahlten Zulagen seien bereits aufgebraucht und sie sei „ in Not “ ( Urk. 1 S. 2) , ist sie darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückforderung
spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Familienausgleichskasse geltend zu machen wäre ( Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) . 5 .
Da das Verfahren kostenlos ist, erweis t sich das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung als gegenstand s los. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird , der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Februar 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zu Unrecht bezogene Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 6‘8 67 .-- zurückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann